Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. März 2014 - 1 K 12.400

bei uns veröffentlicht am28.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - vom 10.04.2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des in die Regierung von Oberfranken eingegliederten Bergamts Nordbayern, mit der die Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen wurde.

In den Jahren 1970/71 wurden in den Gemeinden R. (Landkreis Bamberg) und U. (Landkreis Haßberge) fünf Bohrungen durch die ... AG, ..., niedergebracht (Bohrungen B 1 und B 3 bis B 6). Die Bohrungen reichten bis in eine Tiefe von 1.309 m und dienten dazu, die Eignung einer untertägig vorhandenen Sattelstruktur als Untergrundspeicher für Erdgas zu erkunden. Die erbohrte untertägige Sattelstruktur genügte nach den Vorstellungen der ... AG jedoch nicht als Untergrundspeicher. Mit Schreiben vom 10.11.1975 teilte die ... AG dem damaligen Bergamt Bayreuth mit, dass das UT-Speicherprojekt ... aufgegeben werde. Die im Zusammenhang mit dem Projekt erworbenen Grundstücke sowie die abgeteuften Bohrungen, einschließlich sämtlicher ober- und untertägiger Einrichtungen seien an die Fa. ... KG, Nürnberg veräußert worden. Nach dem in der Behördenakte befindlichen Kaufvertrag entfiel von dem Gesamtkaufpreis von 4.300.000,00 DM ein Teilbetrag von 139.657,94 DM auf die Grundstücke und der restliche Teilbetrag von 4.160.342,06 DM auf die Bohreinrichtungen und die technischen Unterlagen. Die Firmenbezeichnung der Fa. ... KG änderte sich im Jahr 1982 in T. ... GmbH & Co. VerwaltungsKG. In den folgenden Jahren kam es zu weiteren Eigentümerwechseln, bis im Jahr 2010 die Klägerin als aktuelle Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.

Nach einer gutachtlichen Stellungnahme von Prof. Dr. ... aus dem Jahr 1983 sei das bei der Erkundung des UT-Gasspeichers als „Nebenprodukt“ festgestellte CO2-Gas-Vorkommen in qualitativer und quantitativer Hinsicht als „höffig“ zu bezeichnen. Eine Ausbeutung könne nach entsprechenden Vorbereitungen technischer Art und wahrscheinlich mit erheblichem Kostenaufwand empfohlen werden. Es sei nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht auszuschließen, dass es sich um ein sehr bedeutendes Vorkommen handle, das für die Kohlensäure-Industrie der Bundesrepublik Deutschland von enormer wirtschaftlicher Bedeutung sein könne. Es handle sich um eines der größten CO2-Gasvorkommen in der Bundesrepublik Deutschland.

In den Jahren 1992/93 wurden im Auftrag der T. GmbH durch die P. GmbH, ..., u. a. Steigrohre untersucht, Korrosionskontrollmessungen durchgeführt, Verflanschungen an den Bohrungen repariert und ein neuer Schieber eingebaut. Die Vorlage eines Betriebsplans zur Durchführung der Arbeiten wurde u. a. mit Schreiben vom 06.05.1992 angekündigt. Seitens des Bergamts sind in der Folgezeit offenbar zwei Bescheide vom 25.06.1992 und 27.05.1993 erlassen worden. Die P. ... GmbH teilte dem Bergamt im März 1993 mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Risiken oder Gefahren von den Bohrungen B 1 sowie B 3 bis B 6 ausgingen. Am 17.01.1994 teilte die T.-... GmbH dem Bergamt Bayreuth die an den Bohrungen gemessenen Manometerstände mit.

...

Die Firma T. GmbH & Co. Betriebs-KG hatte bereits mit Bescheid vom 30.05.1980 durch das damalige Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die bergrechtliche Erlaubnis zur Gewinnung von Sole im Bewilligungsfeld „...“ erhalten. Diese Firma hatte geplant, die Bohrungen im Wesentlichen im Rahmen der bergrechtlichen Bewilligung zu nutzen und mit der Sole die untrennbar vergesellschaftete Erdwärme und auch CO2 zu gewinnen. Hierzu war es jedoch in der Folgezeit nie gekommen; ein Genehmigungsantrag zur Führung oder Einstellung eines wie auch immer gearteten Betriebes wurde niemals eingereicht. Die bergrechtliche Erlaubnis ist am 16.06.2010 ausgelaufen.

Im Oktober 1997 hatte die T. GmbH dem Bergamt mitgeteilt, dass Planungsarbeiten zur Inbetriebnahme der Bohrungen ausgeführt worden seien.

Nachdem zwischenzeitlich Herr Dr. ... Eigentümer der maßgeblichen Grundstücke geworden und nach seinem Tod von seiner Tochter ... beerbt worden war, wandte sich das Bergamt im Januar 2009 an Frau ... und zugleich an die T. GmbH.

Anlässlich einer Befahrung des Bergamts im Januar 2009 waren diverse Mängel an den Bohrplätzen festgestellt worden. Nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung teilte Frau Dr. ... für die T. GmbH im Juli 2009 mit, dass die Verschlusssicherheit an den Bohrungen wieder hergestellt worden sei.

Im November 2009 wurde das Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen der T. ... GmbH als auch über das Vermögen der T.-... GmbH und Co. CO2-Handels KG eröffnet. Das Amtsgericht Coburg hat die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2010 abgewiesen, da keine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom 05.08.2010 wandte sich das Bergamt an die T.-... GmbH (c/o Frau Dr. ...) sowie an Frau ... und wies im Hinblick auf die ausgelaufene Erlaubnis aus dem Jahre 1980 darauf hin, dass nunmehr die ordnungsgemäße Verwahrung (Abschlussmaßnahmen) der Bohrungen anstehe. In der Folgezeit hat Frau ... die Grundstücke mit den Bohrungen an die Klägerin des vorliegenden Verfahrens veräußert. Das Bergamt bat den Bevollmächtigten der Klägerin im Dezember 2010 um eine Aussage zum weiteren Fortgang mit den Bohrungen sowie in Anbetracht der neuen Eigentümerin um Vorlage von Firmen-Organigrammen und einer klärenden Aussage zu den Eigentumsverhältnissen. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten unter dem 21.12.2010 darauf hinweisen, dass sie als Grundstückseigentümerin nicht pflichtig im Sinne des Bundesberggesetzes (BBergG) sei. Nach ihrer Kenntnis sei Frau Dr. ... als Liquidatorin der T. GmbH nach wie vor an einer wirtschaftlichen Nutzung der Bohrungen zur Gewinnung von Kohlensäure sowie zur Nutzung des anstehenden Mineralwassers für eine medizinische Bädereinrichtung interessiert. Mit Rücksicht darauf, dass eine medizinische Bädereinrichtung für die Region von erheblichem Interesse sein dürfe, werde empfohlen, die Forderung nach Maßnahmen zur Sicherung der Erdoberfläche zunächst bis April 2011 zurückzustellen.

Nachdem seitens des Bergamtes in der Folgezeit weitere Auskünfte eingeholt worden waren, hörte dieses die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2012 zum beabsichtigten Erlass einer bergamtlichen Anordnung an. Der Bevollmächtigte der Klägerin trat dem mit Schreiben vom 14.03.2012 entgegen. Richtiger Adressat sei nicht die Klägerin sondern derjenige, der seinerzeit die Bohrungen niedergebracht habe, d. h. die heute unter der Bezeichnung E. ... AG firmierende Unternehmung. Überdies könne allenfalls der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung nach § 58 Abs. 2 BBergG herangezogen werden. Dies sei jedoch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gewesen. Inhaberin der Erlaubnis zur Gewinnung von Sole sei vielmehr die Firma T. GmbH & Co. Betriebs-KG gewesen, die nach Kenntnis der Klägerin später als T.-... GmbH firmiert habe. Die Klägerin sei mit diesem Unternehmen nicht personenidentisch. Eine bergrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin sei damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit scheide nach neueren obergerichtlichen Entscheidungen aus.

Mit Bescheid vom 10.04.2012 erließ das Bergamt Nordbayern gegenüber der Klägerin eine auf die allgemeine Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 BBergG gestützte Anordnung zur Namhaftmachung von nach §§ 58 ff. BBergG bestellten verantwortlichen Personen, zur Ausführung bestimmter übertägiger Sanierungsarbeiten, zur Vorlage eines Arbeitsprogramms zur Untersuchung der Bohrungen und dessen Ausführung (Ziffer I). In Ziffer II der Anordnung wurden Zwangsgelder zwischen 2.500,00 und 200.000,00 EUR angedroht für den Fall, dass die Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht zur festgesetzten Zeit erfüllt werden. Ferner wurde die Anordnung weiterer Maßnahmen vorbehalten (Ziffer III) und die Kosten für den Bescheid auf 305,60 EUR festgesetzt (Ziffer IV).

In der Begründung des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeiten zur Niederbringung der Bohrungen in den Jahren 1970/71 nach dem damaligen Gesetz über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas vom 25.10.1966 unter Bergaufsicht erfolgt seien. Zu einem Untergrundspeicher gehörten alle Einrichtungen, die den Betrieb des geplanten Speichers dienten oder zu dienen bestimmt seien. Die seinerzeit niedergebrachten Bohrungen unterlägen als Einrichtungen des Untergrundspeichers den bergrechtlichen Bestimmungen für die Untergrundspeicherung, solange sie keiner genehmigten Nutzung berg- oder außerbergrechtlicher Art zugeführt worden seien und dies sei bis heute nicht der Fall. Da die Bohrungen bisher keiner Nutzung zugeführt worden seien, hätten sie den Geltungsbereich des Bergrechts nicht verlassen. Die Bohrungen seien übrig gebliebene Einrichtungen bzw. Betriebsteile des ehemals geplanten Betriebes Untergrundspeicher. Ferner wurde die Notwendigkeit der Anordnung begründet. Insbesondere träten bei jeder Bohrung Alterungsprozesse auf; die vorliegenden Bohrungen seien nun mehr als 40 Jahre alt. Da die anstehende Kombination von Sole und CO2 mit erhöhter Temperatur auf die untertägig eingebauten Rohrtouren und den in der Bohrung B 6 eingebauten Packer verstärkt abrasiv wirkten, sei längerfristig nicht nur mit einer Schwächung der Rohre, sondern auch mit Lochfraß und mit Undichtigkeiten des Packers zu rechnen. Es wurde darauf hingewiesen, dass für die mit einem CO2-Kopfdruck von ca. 54 bar stehende Bohrung B 6 bis jetzt keinerlei Untersuchungen vorlägen. Die Einschätzung, dass die übrigen Bohrungen sich in einem befriedigenden Zustand befänden, sei nun 20 Jahre alt und der Zustand könne sich seitdem nur verschlechtert haben. Das geruchlose Gas CO2 sei schwerer als Luft, es sammle sich am Boden und sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und für die Umwelt. Es bestehe die Gefahr von im Bohrloch auf- und in höhere Schichten umsteigenden CO2 in Verbindung mit einer Migration in zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasserbereiche. Die Gefahr einer Versäuerung der genutzten Grundwasserbereiche werde auch vom Bayerischen Landesamt für Umwelt und dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Kronach bestätigt. Zur zweifelsfeien Klärung, ob die Bohrungen nach mehr als 40 Jahren Standzeit jetzt ein sicherheitliches Risiko darstellten, sehe sich die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - in der Gesamtschau nun im pflichtgemäßen Ermessen veranlasst, die getroffenen Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Für einen Untergrundspeicher bzw. seine verbliebenen Bestandteile würden die Bestimmungen über verantwortliche Personen und die unternehmerischen Auskunftspflichten entsprechend gelten (vgl. § 126 Abs. 1 BBergG). Der Unternehmer habe dafür Sorge zu tragen, dass einerseits alle Bohrungen gegen unbefugten Zutritt gesichert und andererseits alle Bohrstellen im Havariefall sofort und sicher uneingeschränkt begeh- und befahrbar seien. Auch die weiteren Anordnungen basierten auf den allgemeinen unternehmerischen Pflichten im Sinne des Bundesberggesetztes.

Da die Klägerin Eigentümer der Bohrungen sei und deren Folgenutzung anstrebe, sei es im Rahmen der Störerauswahl gerechtfertigt, die Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. Als spezialgesetzliche Vorschrift gehe § 58 BBergG, der die Frage der Adressatenbestimmung bergaufsichtlicher Anordnungen regle, den Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts vor. Nach § 58 Abs. 1 BBergG richteten sich die bergrechtlichen Vorschriften grundsätzlich und vorrangig an den Unternehmer und damit nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten an den Verhaltens- oder Handlungsstörer. Im Falle der Einstellung des Betriebs sei nach § 58 Abs. 2 BBergG neben dem Unternehmer grundsätzlich auch der Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung verantwortliche Person (im Sinne eines Zustandsstörers). Da die berggesetzlichen Verantwortlichkeiten auf die zugehörige Betriebsphase abstellten, sei zu klären, welcher Betriebsphase (Errichtung, Führung oder Einstellung) die stillliegenden Bohrungen zuzurechnen seien bzw. ob im Falle der vorliegenden Bohrungen § 58 Abs. 2 BBergG einschlägig sei. Das Niederbringen und der Ausbau der Bohrungen fielen unter die Phase zur Errichtung des Betriebes. In der Folge sei es hier zu keiner Führung des Betriebes gekommen und da die Betriebsunterbrechnung länger als zwei Jahre angedauert habe, sei von einer Einstellung des Betriebes auszugehen.

Demgegenüber sei die endgültige Einstellung im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 BBergG bisher nicht verlangt worden, um eine Wiederaufnahme des Betriebes nicht auszuschließen und das bedeute, eine Folgenutzung der Bohrungen zu ermöglichen. Im Falle des Untergrundspeichers ... bzw. seiner zugehörigen Bohrungen sei die ehemalige Firma ... AG bzw. ihr heutiger Rechtsnachfolger bergrechtlich verantwortlicher Unternehmer. Vieles spreche dafür, dass der heutige Rechtsnachfolger verantwortlich sei für die endgültige Einstellung des Betriebes. Da vorliegend jedoch nicht die endgültige Einstellung des Betriebes verlangt werde, sondern der Erhalt der Bohrungen Gegenstand der Anordnung sei, sei zu prüfen, ob sich die erforderlichen Maßnahmen nicht an Personen zu richten hätten, in deren Interesse der Erhalt der Bohrungen liege. Das Grundeigentum sei von der ... AG über mehrere verschiedene Eigentümer zwischenzeitlich auf die Klägerin übergegangen. Das Grundstückseigentum an den Bohrgrundstücken mit den darauf befindlichen Bohrungen stelle im Falle des Untergrundspeichers die Berechtigung nach § 126 i. V. m. § 58 Abs. 2 BBergG dar. Die Klägerin sei Eigentümer aller betroffenen Grundstücke einschließlich der Bohrungen. Der Inhaber der betreffenden Berechtigung sei daher die Klägerin als jetziger Grundstückseigentümer. Insofern komme im Rahmen der Störerauswahl neben dem bergrechtlich verantwortlichen Unternehmer grundsätzlich auch die Klägerin als Adressat der Anordnung in Betracht. Da diese eine Folgenutzung der Bohrungen anstrebe, sei es gerechtfertigt, die Klägerin als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach der Eintragung im Handelsregister die Firma T. ...-Verwaltungs-GmbH (haftende Gesellschafterin der Klägerin) unter anderem die Planung und Projektierung zur Vermarktung, Verwertung und Ausbeutung von Kohlensäure- und Thermalquellenvorkommen auf den in ... und ... gelegenen Grundstücken zum Gegenstand des Unternehmens habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die bergrechtliche Verantwortung zwar grundsätzlich beim Unternehmer liege und nur ausnahmsweise auf den Berechtigten nach § 58 Abs. 2 BBergG zurückgegriffen werden könne. Im konkreten Fall liege jedoch die Verwertung der Bohrungen und damit ihr Erhalt im Interesse der Klägerin und von daher sei es angemessen, von dieser die angeordneten Maßnahmen zu verlangen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in wirtschaftlicher oder fachlicher Hinsicht nicht in der Lage wäre, den gestellten Anforderungen zu entsprechen. Insoweit bestünden keine Gründe, auf die Firma ... AG bzw. ihren Rechtsnachfolger als Unternehmer zurückgreifen zu müssen. Die Klägerin sei der verantwortliche Zustandsstörer, der für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in der Pflicht stehe und der die diesbezüglichen Nachweise dem Bergamt vorzulegen habe.

Dem Bescheid vom 10.04.2012 war eine Bildleiste zur bergamtlichen Befahrung vom 23.01.2012 beigefügt, die u. a. Mängel der Einzäunung der Bohrbereiche, vermüllte Zustände, ersoffene Bohrkeller und Nahaufnahmen von Manometern mit einem Druck am Steigrohr von bis zu 54 bar zeigen.

Mit am 04.05.2012 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die vorliegende Klage erheben.

Eine Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung, für die ausschließlich § 71 Abs. 1 BBergG in Betracht komme, bestehe nicht. Eine Anordnung gegenüber der Klägerin scheide bereits deshalb aus, weil diese nicht zu dem für die Erfüllung einer auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützten Anordnung verantwortlichen Personenkreis gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass sich der Adressat einer solchen bergrechtlichen Anordnung ausschließlich nach § 58 BBergG und nicht etwa nach den allgemeinen Grundsätzen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit richte (B. v. 14.4.2011 - 7 B 8.11). Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Unternehmer, zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteils bestellte Person oder Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung gewesen. Das Bundesberggesetz knüpfe die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit in § 58 Abs. 1 BBergG nicht an die tatsächliche Sachherrschaft oder die Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Anlagen, die zum Betrieb gehörten. Entscheidend sei vielmehr die Ausübung bergbaulicher Tätigkeit. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit sei daher weitgehend mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts identisch. Die Anordnungen seien nicht gegen die heutige Grundstückseigentümerin, sondern gegen denjenigen zu richten, der seinerzeit die Bohrungen zur Feststellung der Eignung als Untergrundspeicher niedergebracht habe. Dies sei die ehemalige Firma ... AG, die heute als E. AG firmiere [Anm. des Gerichts: seit 02.05.2013 wohl „E. ... SE“]. Früherer Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung sei die Firma T. GmbH & Co. Betriebs-KG gewesen, nicht jedoch die Klägerin, die mit dieser Gesellschaft weder personenidentisch noch sonst wirtschaftlich verbunden sei. Es bleibe unerfindlich, wie der Beklagte gleichwohl zu der Schlussfolgerung gelange, die Klägerin sei Inhaberin der für den eingestellten Betrieb maßgebenden Bergbauberechtigung und daher neben dem Unternehmer verantwortliche Person.

Die bergrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1980 sei auch nicht etwa durch den Erwerb der mit den Bohrungen bestückten Grundstücke auf die Klägerin übergegangen. Sole gehöre nach § 3 Abs. 3 BBergG zu den bergfreien Bodenschätzen. Anders als grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stünden, erstrecke sich das Eigentum an einem Grundstück nicht auf bergfreie Bodenschätze. Darüber hinaus sei die Erlaubnis zur Gewinnung von Sole im Gewinnungsfeld „...“ bei Eintragung der Klägerin als Grundstückseigentümerin am 04.11.2010 bereits erloschen gewesen. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, die erforderlichen Maßnahmen auch an Personen richten zu können, in deren Interesse der Erhalt der streitgegenständlichen Bohrungen liege. Einerseits habe nämlich die Klägerin bis heute keinerlei Anträge gestellt, um selbst Inhaber einer Erlaubnis zur Gewinnung von Sole zu werden und andererseits sei die Anknüpfung an ein bloßes Interesse den Vorschriften über die bergbauliche Verantwortlichkeit fremd. Da eine Inanspruchnahme der Klägerin aus Rechtsgründen ausscheide, gingen auch die Ermessenserwägungen des Beklagten ins Leere.

Entscheidende Frage sei nicht die Auswahl zwischen der Rechtsnachfolgerin der ... AG und der Klägerin, sondern die Auswahl zwischen der Rechtsnachfolgerin der ... AG als für die Errichtung verantwortlicher Unternehmer und der T.-... GmbH als Inhaberin der bei Einstellung des Betriebs bestehenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung. Dadurch, dass der Beklagte die Klägerin zu Unrecht in seine Ermessensauswahl einbezogen habe, sei die angefochtene Anordnung auch wegen des hierin liegenden Ermessensfehlers aufzuheben. Bestritten werde ferner die Erforderlichkeit der getroffenen Anordnungen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - vom 10.04.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die seitens des Bergamts getroffene Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Das Bergamt habe sich nicht auf die Unternehmerverantwortlichkeit gestützt, sondern die Klägerin als alleinige Grundstückseigentümerin und einzig Verfügungsberechtigte über die Tiefbohrungen als Zustandsstörerin herangezogen (§ 126 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 BBergG). Die Problematik der Gewinnung von Salz und Sole sei für die Klage nicht relevant, weil es um die Untergrundspeicherung von Stoffen gehe. Einziger Zweck der von der ... AG niedergebrachten und seither ruhenden Bohrungen sei die Ergründung des Untergrundes gewesen, eine Folgenutzung habe bisher nicht stattgefunden. Auch die vormalige Inhaberin der abgelaufenen Bergbauberechtigung auf Sole als zwischenzeitliche Eigentümerin der Grundstücke samt Tiefbohrungen habe diese Bohrungen keiner Nutzung zugeführt. Bei der Anordnung gehe es allein darum, zweifelsfreie Aussagen zum tatsächlichen Zustand der Tiefbohrungen zu erhalten. Die Klägerin habe die Frage zu beantworten, ob es durch den Bestand der Tiefbohrungen Gefährdungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Umwelt gebe. Nach der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie - Geologischer Dienst für Niedersachsen - (zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Bayern bestehe ein Verwaltungsabkommen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohlenwasserstoffgeologie) seien die getroffenen Anordnungen berechtigt. In der Lagerstätte befinde sich ein geschätztes CO2-Volumen von ca. 433 Millionen m³, das unter einem Initialdruck von ca. 120 bar stehe. Die 1992 durchgeführten Korrosionsmessungen innerhalb der Steigrohre hätten keine für die bergbauliche Sicherheit relevante Aussagekraft über die technische Dichtheit der Verrohrung und deren Zementation. Die Übertageeinrichtungen seien in einem desolaten, vernachlässigten Zustand, es sei davon auszugehen, dass die Bohrlochabsperrvorrichtungen (Schieber, Dichtungen, etc.) sich ebenfalls in einem desolaten und zu überprüfenden Zustand befänden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt habe darauf hingewiesen, dass die Bohrungen B 1 und B 3 bis 6 (CO2 vergesellschaftet mit Sole, Grundwasser bzw. Thermalwasser) eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG darstellten. Diese bedürfte nach § 8 Nr. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG gelte grundsätzlich, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden sei. Die Bohrungen durchteuften höher gelegene Grundwasserstockwerke, um die druckhaften Vorkommen (Kopfdruck bis zu 54 bar) zu erschließen. An die Abdichtung der Bohrungen gegenüber hangenden Grundwasserstockwerken seien hohe Anforderungen zu stellen. Bei einer schadhaften Abdichtung der Bohrung sei aufgrund der großen Druckunterschiede ein hydraulischer Kurzschluss von Grundwasserstockwerken und damit eine nachteilige Veränderung der natürlichen Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen (Versalzung und Versauerung durch Sole und CO2). Aufgrund der Alterungsprozesse sei vorliegend eine nachteilige Veränderung der Grundwasserstockwerke zu erwarten. Besonders sei ferner auf die Gefahr von unkontrolliert austretendem CO2 aus den möglicherweise schadhaften Brunnenabschlüssen hinzuweisen. Das geruchlose CO2 weise eine höhere Dichte als Luft auf und könne sich in Bodensenken, Gräben oder Schächten sammeln und dann eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Umwelt darstellen. Dies gelte insbesondere für die Bohrung B 6 mit einem Kopfdruck von 54 bar, da die Bohrung lediglich 300 m westlich der Ortschaft ... gelegen sei. Potentiell austretendes CO2 könne sich in einem Graben sammeln, in Richtung Ortschaft strömen und eine erhebliche Gesundheitsgefahr verursachen.

Insgesamt umfasse die bergamtliche Anordnung zielführende Maßnahmen, das Gefährdungspotential der Bohrungen zu erfassen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen planen und umsetzen zu können.

Nachdem das Verwaltungsgericht Bayreuth den Beteiligten mit Schreiben vom 05.07.2013 eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt hatte, vertiefte die Regierung von Oberfranken ihre Argumentation zur Heranziehung der Klägerin.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBergG gelte das Bundesberggesetz auch für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, soweit dies ausdrücklich bestimmt sei. § 126 BBergG treffe die dahingehende spezielle Regelung. Nach § 3 Abs. 2 BBergG stünden grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers, auf bergfreie Bodenschätze erstrecke sich das Eigentum an einem Grundstück nicht. Dabei seien in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG die bergfreien Bodenschätze im Einzelnen aufgeführt, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten nichts anderes ergebe.

Die Untergrundspeicherung einschließlich der Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern sei in den vorgenannten Bestimmungen nicht erwähnt, so dass es sich bei ihnen nicht um bergfreie Bodenschätze handle. §§ 126, 58 BBergG zählten zwar den Kreis der verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Bundesberggesetz ergäben, im Einzelnen auf. Der Eigentümer eines Grundstücks werde dabei nicht genannt. Die Eingrenzung der bergrechtlichen Verpflichtungen auf diejenigen, die bergrechtliche Berechtigungen ausübten, erscheine dann zwingend und abschließend, wenn es um den Umgang mit oder die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen gehe, da sich auf diese das Grundeigentum an einem Grundstück nicht erstrecke. Bei grundeigenen Bodenschätzen, die im Eigentum des Grundeigentümers blieben, lasse sich aber kein Grund dafür feststellen, dass der Eigentümer von einer Verpflichtung nach dem Bundesberggesetz freigestellt sein solle. Der Eigentümer müsse bei einer aufgrund einer Bergbauberechtigung durchgeführten Gewinnung von Bodenschätzen Einwirkungen auf die Oberfläche grundsätzlich hinnehmen. Er behalte demgegenüber bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tiefspeicherung die Rechtsposition, die das Zivilrecht dem Grundeigentum zuordne. Der Grundeigentümer habe insbesondere die Möglichkeit, Tätigkeiten zu untersagen, deren Auswirkungen auf das Grundeigentum er nach § 905 BGB verbieten könne.

Die bisher thematisierten gerichtlichen Entscheidungen beträfen Fälle im Zusammenhang mit bergfreien Bodenschätzen nach § 3 Abs. 2 BBergG. Wenn bei diesen eine Abtrennung und rechtliche Eigenständigkeit vom Grundeigentum bestehe, möge es gerechtfertigt erscheinen, den Eigentümer nicht zu bergrechtlichen Maßnahmen verpflichten zu können, weil er selbst solchen gegen den Willen des Bergwerksberechtigten nicht nachkommen könnte. Aus diesem Grund müsse er als Adressat ausscheiden. Da in allen anderen Fällen die eigentümerrechtliche Verfügungsbefugnis aber bestehen bleibe, könne der Eigentümer bei grundeigenen Bodenschätzen - und diesen gleichgestellt auch Untergrundspeicherungen nach § 126 BBergG - zumindest dann geeigneter Adressat einer bergrechtlichen Anordnung sein, wenn keiner aus dem in § 58 BBergG genannten Personenkreis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verpflichtet werden könne. Insoweit sei die Aufzählung in § 58 BBergG evtl. im Fall bergfreier Bodenschätze abschließend, im Fall grundeigener Bodenschätze jedoch nur vorrangig in dem Sinn, dass bei Ausfall aller dort Genannten die Verpflichtung des Grundeigentümers gegeben sei. Tatsächlich sei für das Bergamt kein Verantwortlicher nach § 58 BBergG heranziehbar.

Dies sei aber nicht dahin zu verstehen, dass das Bergamt zunächst in einer Art „Stufenverhältnis“ evtl. vorrangige Störer herausgesucht und ohne Erfolg versucht habe, diese im Wege einer bergrechtlichen Anordnung zu verpflichten. Man sei nämlich davon ausgegangen und gehe weiterhin davon aus, dass der Eigentümer im genannten Fall die Störereigenschaft nach § 58 BBergG habe und deshalb geeigneter Adressat von Maßnahmen sein könne.

Von besonderer Bedeutung für die Auswahl der Klägerin als Adressatin sei, dass diese gegenüber dem Bergamt zum Ausdruck gebracht habe, dass sie eine Folgenutzung der Bohrungen „...“ anstrebe. Bei der Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach dem Handelsregister die haftende Gesellschafterin der Klägerin u. a. die „Planung und Projektierung zur Vermarktung, Verwertung und Ausbeutung von Kohlensäure- und Thermalquellenvorkommen auf den in ... und ... (…) gelegenen Grundstücken“ zum Gegenstand habe. Damit lägen die Verwertung der Bohrungen und ihr Erhalt im Interesse der berechtigten Klägerin und es sei daher angemessen, von ihr die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu verlangen. Das Grundeigentum sei von der ... AG über mehrere verschiedene Eigentümer zwischenzeitlich auf die Klägerin übergegangen. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, zunächst einen anderen Adressaten, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit unter Bezug auf die Sach- und Rechtslage auf die Haftung der Klägerin berufen hätte, vorrangig ohne Ergebnis heranzuziehen.

Die Klägerin ist den ergänzenden Ausführungen der Regierung von Oberfranken entgegen getreten und hat zunächst auf den Wortlaut des § 126 Abs. 1 BBergG verwiesen. Eine irgendwie geartete Beschränkung der Art, dass die dort vorgenommene Verweisung nicht abschließend sein solle, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie dürfe auch gerade in Bezug auf die Untergrundspeicherung schwerlich beabsichtigt gewesen sein. Regelmäßig finde die Untergrundspeicherung in einer solchen Tiefe statt, dass der Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung von § 905 Satz 1 BGB Abwehransprüche nicht geltend machen könne. Nach § 905 Satz 2 BGB könne der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen würden, dass er an der Ausschließung kein Interesse habe. Wenn der Grundstückseigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts aber regelmäßig die Einrichtung eines Untergrundspeichers nicht unterbinden könne, fehle es ihm im Regelfall schlicht an der für die ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit kennzeichnenden Möglichkeit, vom Grundstück ausgehende Gefahren abzuwenden. Bei dieser Sachlage könne dem Gesetzgeber schwerlich unterstellt werden, er habe die bergrechtliche Verantwortlichkeit mit der Verweisung in § 126 Abs. 1 BBergG nicht auf die in der dort in Bezug genommenen Vorschrift des § 58 BBergG genannten verantwortlichen Personen beschränken, sondern vielmehr darüber hinaus den Grundstückseigentümer für die Folgen der Errichtung von Untergrundspeichern haftbar machen wollen, deren sich der Grundstückeigentümer mit den ihm „zu gebotenen“ [wohl: zu Gebote stehenden] eigentumsrechtlichen Abwehransprüchen nicht erwehren könne. Das Verständnis des Beklagten, die Bestimmung über die bergrechtliche Verantwortlichkeit in § 58 BBergG sei nur für bergfreie Bodenschätze abschließend, stehe darüber hinaus in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. April 2011 - 7 B 8.11 - in Bezug genommenen Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40.07 -, demzufolge der Adressat einer auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützten Anordnung sich nach § 58 BBergG und nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit bestimme, habe die Gewinnung von Kies und Kiessand zugrunde gelegen. Hierbei handele es sich nicht um bergfreie Bodenschätze nach § 3 Abs. 3 BBergG, sondern vielmehr um grundeigene Bodenschätze nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG. Diese stünden im Eigentum des Grundeigentümers. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa beschränkt auf bergfreie Bodenschätze, sondern in Ansehung von dem Grundeigentum zugänglichen grundeigenen Bodenschätzen bereits entschieden, dass die bergrechtlichen Regelungen einen abschließenden Charakter hätten und neben ihnen die landesrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts nicht anwendbar seien. Für eine abweichende Auslegung im Sinne des Beklagten sei unter diesen Umständen kein Raum.

Überdies ließen die Ausführungen des Beklagten erkennen, dass Überlegungen zu einer Störerauswahl nicht ansatzweise angestellt worden seien. Die nunmehr nachgeschobene Erwägung, für die Auswahl der Klägerin als Adressatin sei von besonderer Bedeutung, dass sie dem Bergamt gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass sie eine Folgenutzung der Bohrungen anstrebe, beruhe auf unzutreffenden Tatsachen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an einer Nutzung der von ihr nicht errichteten Bohrungen bekundet. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten nur teilweise zitierten Gesellschaftszweck der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin. Mit der Gewinnung von Sole habe sich die Klägerin niemals befasst und sei auch in keiner Weise an einer Niederbringung der Bohrungen beteiligt gewesen. Es sei unerfindlich, aus welchen Gründen der Satzungszweck der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin irgendeine Bedeutung für die Auswahl unter mehreren Ordnungspflichtigen haben solle. Das Interesse des Eigentümers, sein Eigentum tatsächlich auch zu nutzen, entspreche der Regel und könne schwerlich eine am Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ausgerichtete Störerauswahl ersetzen.

Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin Eigentümerin der Grundstücke mit den Bohrungen geworden sei, sei das Ergebnis einer Zwangsvollstreckung gegen die vormalige Grundstückseigentümerin, die ... GmbH, die auch Adressatin der durch Bescheid vom 30.05.1980 erteilten Erlaubnis gewesen sei. Die ... GmbH und deren Gesellschafterin, Frau Dr. ..., schuldeten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der ... GbR, vertreten durch Herrn RA Dr. ..., erhebliche Beträge, die grundbuchlich gesichert gewesen seien. Nachdem die Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch nach mehrjährigem Zuwarten nicht befriedigt worden seien, sei ihr keine andere Wahl geblieben, als die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke einzuleiten und aus den eingetragenen Grundschulden die Versteigerung zu betreiben, in deren Folge ihr am 28.12.1995 der Zuschlag erteilt worden sei. Der Klägerin sei es dabei ausschließlich um die Verwertung der Sicherheit zur Befriedigung der ihrgegenüber der ... GmbH und deren Gesellschafterin Frau Dr. ... zustehenden Forderungen gegangen. Irgendwelche dinglichen Rechte oder Pflichten aus und in Zusammenhang mit der durch das Bergamt erteilten Erlaubnis oder den zuvor zum Zwecke der Erdgasspeicherung errichteten Bohrungen seien aus dem Grundbuch nicht ersichtlich.

Angesichts des geschilderten Geschehensablaufs werde eine Heranziehung der Klägerin als gleichsam „schwächstem Glied“ in der Kette ermessensfehlerfrei unabhängig davon nicht zu begründen sein, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Heranziehung des Grundstückseigentümers neben den nach § 58 BBergG Verantwortlichen ohnehin ausgeschlossen sei.

Darüber hinaus sei die Klägerin aber auch aus Rechtsgründen gar nicht in der Lage, Maßnahmen an den von ihr nicht errichteten Bohrungen vorzunehmen. Ausweislich der Erlaubnis aus dem Jahr 1980 sollten die Bohrungen zur Gewinnung von Sole und damit zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze genutzt werden. Auf bergfreie Bodenschätze erstrecke sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht mit der Folge, dass es insoweit an jeglicher Verfügungsbefugnis der lediglich das Grundeigentum innehabenden Klägerin fehle. Insoweit erweise sich die Unterstellung des Beklagten, die Verwertung der Bohrungen und ihr Erhalt lägen im Interesse der „berechtigten“ Klägerin, schon aus Rechtsgründen als unzutreffend. Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze könne nur berechtigt sein, wer über die hierfür nach § 6 BBergG erforderliche Bewilligung verfüge. Da eine solche Bewilligung gegenüber der Klägerin nie ergangen sei, sei diese schon aus Rechtsgründen zu einer Verwertung der Bohrungen, hinsichtlich derer hier vom Beklagten ein Interesse unterstellt werde, nicht in der Lage. Damit entbehre der vom Beklagten gewählte Ansatz für die Auswahl der Klägerin der Grundlage.

Der vom Beklagten weiter angeführte Umstand, dass sich andere Adressaten auf die Haftung der Klägerin berufen würden, entbinde diesen nicht von der sorgfältigen Ermittlung der in Betracht kommenden Verantwortlichen und einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl. Die Möglichkeit einer Heranziehung der heutigen Rechtsnachfolger der Firma ... AG, die die Bohrungen errichtet habe, habe der Beklagte selbst erkannt. Er meine dann allerdings, da nicht die endgültige Einstellung des Betriebes, sondern der Erhalt der Bohrungen Gegenstand der Anordnung sei, sei zu prüfen, ob sich die erforderlichen Maßnahmen nicht an Personen zu richten hätten, in deren Interesse der Erhalt der Bohrungen liege. Diese Annahme treffe jedoch in Bezug auf die Klägerin, die selbst keinerlei Interesse an der Gewinnung von Sole habe, nicht zu. Wenn sich auch sonst niemand finden lasse, der die Bohrungen zur Gewinnung von Sole nutze, wäre selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten die Heranziehung der Rechtsnachfolger der Firma ... AG die zwangsläufige Folge. Diese hätten dann die für die endgültige Einstellung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen nachzuholen. Der Umstand, dass sie die Bohreinrichtungen seinerzeit zum Preis von ca. 4,16 Millionen DM an die später in ... GmbH umfirmierte - und mit der Klägerin nicht personenidentische - Fa. ... & Co. KG verkauft habe, lasse die durch die Errichtung der Bohrungen begründete Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG nicht entfallen. Insofern verhalte es sich nicht anders als bei der Verhaltensverantwortlichkeit, die beim Verursacher ungeachtet einer evtl. vorgenommenen Veräußerung des Gegenstandes, von dem die Gefahr ausgehe, verbleibe.

Da die Klägerin aber nicht zu dem für eine bergbehördliche Heranziehung in Betracht kommenden Personenkreis gehöre, unterliege die Klage der Abweisung [gemeint: unterliege der Bescheid der Aufhebung], ohne dass es auf den Umstand, dass der Beklagte keine hinreichenden Überlegungen zur Störerauswahl angestellt habe, noch ankomme.

Mit Schriftsätzen vom 13.12.2013 und 30.12.2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - vom 10.04.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin fällt nicht in den Kreis der nach § 126 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 1 und § 58 BBergG bergrechtlich verantwortlichen Personen und konnte daher von der zuständigen Bergbehörde nicht für die streitgegenständlichen Verpflichtungen in Anspruch genommen werden.

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBergG gilt das Bundesberggesetz für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche ausdrückliche Regelung enthält § 126 Abs. 1 BBergG, wonach u. a. die §§ 71, 58 BBergG entsprechend anzuwenden sind. Für die damit einschlägige allgemeine bergrechtliche Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass derartige Anordnungen in erster Linie gegen die verantwortlichen Personen im Sinne des § 58 BBergG zu richten sind. Diese Bestimmung hat insoweit Vorrang gegenüber landesrechtlichen Vorschriften über die allgemeine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 7 C 40.07 - UPR 2008, 182). Die einschränkende Formulierung, dass Pflichtige im Sinne des § 71 Abs. 1 BBergG „in erster Linie“ die in § 58 BBergG Genannten sind, bezieht sich (lediglich) auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die das Verhalten von Beschäftigten und Dritten im Betrieb regeln (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.2011 - 7 B 8.11 - ZfB 2011, 112).

Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit in § 58 Abs. 1 BBergG ist demnach nicht an die tatsächliche Sachherrschaft oder die Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Anlagen, die zu dem Betrieb gehören, angeknüpft. Sie ist vielmehr mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts vergleichbar. Entscheidend ist die Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten. Auch im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht gilt der seit jeher anerkannte Rechtsgrundsatz, dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr grundsätzlich gegen diejenigen Personen zu richten sind, deren Verhalten die Gefahr oder eine Störung zumindest mit verursacht hat. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG sind demnach gegen die natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaft zu richten, deren Verhalten ursächlich für die erforderlich werdende Gefahrenbeseitigung ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.8.2010 - 8 BV 06.1795 - ZfB 2011, 114; s. auch Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht, 2001, Rn. 391 ff.).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin nicht die Unternehmereigenschaft im Sinne der § 126 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BBergG hat. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 BBergG kann als Unternehmer verwaltungsrechtlich in Anspruch genommen werden, wer als natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt. § 4 Abs. 5 BBergG enthält keine Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in § 2 Abs. 2 BBergG aufgeführt sind (vgl. hierzu Boldt/Weller, BBergG, § 4, Rn. 21). Dennoch kann es sich beim „Unternehmer“, der in § 126 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausdrücklich genannt ist, nur um eine Rechtspersönlichkeit handeln, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung eines Untergrundspeichers, dessen Errichtung oder Betrieb durchführt oder durchführen lässt. Der Begriff des Untergrundspeichers selbst wird in den Begriffsbestimmungen des § 4 BBergG als Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser legal definiert (vgl. § 4 Abs. 9 BBergG). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Akten ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin in Bezug auf die Untersuchung der vorhandenen untertägigen Struktur überhaupt irgendwelche Aktivitäten entfaltet oder zumindest entsprechende Betriebsplanverfahren eingeleitet hätte, so dass in dieser Beziehung eine Inanspruchnahme als Unternehmerin nicht in Betracht kommt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die als möglich erachtete Nutzung der vorhandenen Bohrungen zur Gewinnung von Bodenschätzen, die dem Bergrecht unterliegen (insbesondere Sole und Erdwärme, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 lit. b BBergG). Auch in dieser Beziehung - insoweit kann zur Klärung der Unternehmereigenschaft der Klägerin unmittelbar auf § 4 Abs. 5 BBergG zurückgegriffen werden - sind in Bezug auf die Klägerin keine Aktivitäten ersichtlich, die sich unter die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten Tätigkeiten subsumieren ließen.

2. Die Klägerin kann ferner nicht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 BBergG für die streitgegenständlichen Verpflichtungen in Anspruch genommen werden.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist, wenn der Betrieb eingestellt ist, verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung, es sei denn, dass er zur Erfüllung der in § 58 Abs. 1 BBergG genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war (§ 58 Abs. 2 Satz 2 BBergG).

Durch die Regelung des § 58 Abs. 2 BBergG soll im Interesse einer möglichst weitgehenden Absicherung der nach Betriebseinstellung zum Tragen kommenden Belange auch der Inhaber der für den eingestellten Betrieb maßgebenden Bergbauberechtigung, wenn er nicht der Unternehmer selbst ist, in die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten einbezogen werden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung entsteht die zusätzliche Verantwortlichkeit des Inhabers der Bergbauberechtigung, wenn der Betrieb eingestellt ist. Eine Einstellung des Betriebs in diesem Sinne setzt aber grundsätzlich voraus, dass ein erforderlicher Abschlussbetriebsplan vollständig erfüllt ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 7 C 40.07 - UPR 2008, 182; s.a. Boldt/Weller, a. a. O., § 58, Rn. 8). Daran fehlt es in der vorliegenden Sache, denn hinsichtlich der Bohrungen, die ursprünglich zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung eines Untergrundspeichers niedergebracht worden sind, liegt keine Einstellung des Betriebes in diesem Sinne vor. Soweit im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen wird, dass es bereits zu einer „Führung“ eines dem Bergrecht unterliegenden Betriebes vorliegend niemals gekommen sei, weil sich der Phase der Niederbringung der Bohrungen mit den entsprechenden Untersuchungen keine Nutzung als Untergrundspeicher angeschlossen hat (vgl. S. 8 des Bescheides vom 10.04.2012), kann dem nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden. Sowohl § 2 Abs. 2 Nr. 1 als auch § 126 Abs. 1 BBergG bezeichnen ausdrücklich bereits das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern als (sonstige) Tätigkeit, die bestimmten bergrechtlichen Regelungen unterworfen wird, insbesondere der Betriebsplanpflicht nach §§ 51 ff. BBergG (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 126, Rn. 6). Ein Betrieb im bergrechtlichen Sinne wird daher bereits mit der tatsächlichen Vornahme solcher Untersuchungen aufgenommen und geführt.

Vorliegend wurde der in diesem Sinne geführte Betrieb auch nicht in einen anderen (laufenden) Betrieb „umgewidmet“, weil - unstreitig - ein Genehmigungsverfahren zur Führung eines auf die Gewinnung von Sole bzw. Erdwärme gerichteten Betriebs niemals eingeleitet geschweige denn abgeschlossen wurde. Die in den Jahren 1992/92 durchgeführten Messungen und Reparaturen an den vorhandenen Einrichtungen, die offenbar lediglich der Erhaltung des Status quo dienten, haben eine „Umwidmung“ in diesem Sinne nicht bewirkt. Die Notwendigkeit eines - hier nicht vorliegenden - Abschlussbetriebsplans und der Einreichung eines neuen Betriebsplans besteht u. a. auch dann, wenn ein Betrieb oder seine Einrichtungen einer völlig anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollen (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 53, Rn. 2).

Überdies - und dieser Befund ist zwischen den Beteiligten wiederum unstreitig und kann im Übrigen auch anhand der vorliegenden Unterlagen bestätigt werden - ist die Klägerin nicht frühere Inhaberin der mit Bescheid des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 30.05.1980 erteilten bergrechtlichen Erlaubnis zur Gewinnung von Sole im Bewilligungsfeld „...“. Adressatin dieser zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Erlaubnis war seinerzeit die Fa. ... GmbH & Co. Betriebs-KG. Diese Personenhandelsgesellschaft war nach Erteilung der Erlaubnis im Jahr 1980 offenbar Umfirmierungen bzw. gesellschaftsrechtlichen Veränderungen unterworfen; das Bergamt Nordbayern stand zuletzt mit der Fa. ... GmbH in Kontakt, die u. a. die in den Jahren 1992/93 durchgeführten Messungen und Reparaturen veranlasst hatte und wohl auch Adressatin zweier entsprechender Bescheide vom 25.06.1992 und 27.05.1993 gewesen ist. Eine Personenidentität der ehemaligen Erlaubnisinhaberin bzw. der Fa. ... GmbH mit der Klägerin im hiesigen Verfahren liegt indessen nicht vor.

Unabhängig davon, dass § 58 Abs. 2 BBergG bereits deshalb nicht zum Zug kommt, weil es an der Einstellung des Betriebs im Sinne dieser Vorschrift fehlt, kann eine Pflichtigkeit der Klägerin überdies nicht damit begründet werden, dass das Grundstückseigentum an den Bohrgrundstücken mit den darauf befindlichen Bohrungen im Falle des Untergrundspeichers die „Berechtigung“ nach § 126 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 BBergG darstelle (vgl. S. 9 des Bescheides vom 10.04.2012).

Es trifft freilich zu, dass für das Niederbringen von Bohrungen zu Untersuchungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBergG und die Errichtung zugehöriger Anlagen eine „Berechtigung“ zur Nutzung des Grundstücks für diese Zwecke erforderlich ist (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 126, Rn. 11-13). Vor diesem Hintergrund stellt das Grundeigentum aber im Falle der Untergrundspeicherung keine „Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung“ im Sinne des § 58 Abs. 2 BBergG dar.

Bei der vorliegenden Untergrundspeicherung und den damit verbundenen Tätigkeiten handelt es sich zunächst schon begrifflich weder um die Aufsuchung bzw. Gewinnung von grundeigenen oder bergfreien Bodenschätzen, sondern um „sonstige Tätigkeiten“ im Sinne des achten Teils des Bundesberggesetzes, die bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen sind. § 126 Abs. 1 Satz 1 BBergG trägt dem dadurch Rechnung, dass nur eine entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften des Bundesberggesetzes angeordnet wird.

Der Unternehmer im Bereich der Untergrundspeicherung im Sinne von § 126 Abs. 1 BBergG bedarf keiner besonderen Berechtigung (im Sinne der §§ 6 ff. BBergG). Der Eingriff in den Untergrund vollzieht sich vielmehr unter Ausnutzung der nach § 905 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen für die Geltendmachung von Ausschlussrechten der Grundeigentümer, wobei ohne weiteres besondere Vereinbarungen mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern möglich sind (Boldt/Weller, a. a. O., § 126, Rn. 15). Im Übrigen können Eigentümer aber Einwirkungen auf ihr Grundstück nicht verbieten, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass sie an der Ausschließung kein Interesse haben (§ 905 Satz 2 BGB).

Eine Interpretation des § 58 Abs. 2 BBergG dahin, dass alle von einem Vorhaben der Untergrundspeicherung mit ihren Grundstücken betroffenen Eigentümer nach Einstellung des Betriebs aber während des Bestehens der Bergaufsicht (vgl. § 69 Abs. 2 BBergG) als Berechtigte im Sinne dieser Norm anzusehen wären, würde zu einer allgemeinen Zustandsstörerhaftung führen, die mit der gesetzlichen Systematik nicht in Einklang zu bringen wäre.

3. Schließlich kann eine Inanspruchnahme der Klägerin auf bergrechtlicher Grundlage nicht damit begründet werden, dass diese - auch unter Berücksichtigung des in das Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin - ein Interesse am Erhalt der Bohrungen hätte und gegenüber dem Bergamt Nordbayern darüber hinaus sogar zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie eine Folgenutzung der Bohrungen „...“ anstrebe. Letzteres wird von der Klägerin ausdrücklich bestritten und kann auch anhand der vorgelegten Akten nicht verifiziert werden. Eine weitere Aufklärung in diese Richtung ist jedoch nicht veranlasst, weil keine bergrechtliche Befugnisnorm ersichtlich ist, die es der zuständigen Bergbehörde ermöglichen würde, Anordnungen im Vollzug des § 71 Abs. 1 BBergG allgemein an natürliche oder juristische Personen bzw. Handelsgesellschaften zu richten, die ein (wie auch immer geartetes) Interesse an der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen oder des Erhalts von Einrichtungen und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, haben. Die Bergbehörde ist wie eingangs schon ausgeführt vielmehr gehalten, Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG gegen diejenigen zu richten, die im Sinne des § 58 BBergG zu den verantwortlichen Personen zählen.

Nach alledem kann die Inanspruchnahme der Klägerin auf der Grundlage des streitgegenständlichen bergrechtlichen Bescheides nicht als rechtmäßig bestätigt werden, so dass dieser mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufgehoben wird. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

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(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durchArtikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373),sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.