Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 06. Juli 2017 - B 1 K 17.31

published on 06.07.2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 06. Juli 2017 - B 1 K 17.31
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung seines bei Geburt erteilten Vornamens „…“ in „…“.

Der Kläger ist am … geboren. Der Vater des Klägers hat die Vaterschaft am … anerkannt. Am … haben die Eltern des Klägers geheiratet. Seit diesem Zeitpunkt führen sie, ebenso wie der Kläger, den Familiennamen … Am 17. Juni 2016 beantragten die Eltern die Änderung des Vornamens des Klägers in „…“. Der Kläger werde in der Schule, im Freundes- und Verwandtschaftskreis veräppelt und als „…“ bezeichnet. Die Eltern könnten nicht weiter mit ansehen, wie er sich kaputt mache. Der Kläger selbst wolle die Namensänderung.

Bei einem Hausbesuch am 2. August 2016 anlässlich der beantragten Namensänderung stellte der Allgemeine Sozialdienst beim Landratsamt … fest, dass bei dem Gespräch mit dem Kläger kein außergewöhnlich belastender Eindruck habe gewonnen werden können. Die ganze Familie wolle unbedingt die Namensänderung haben bzw. habe diese bereits für sich vollzogen. Der Kläger selbst erhoffe sich durch die Namensänderung offensichtlich, dass sich sein Leben zum Positiven verändere und er von seinen Mitschülern nicht mehr „gemobbt“ werde. Die Probleme des Klägers lägen nach Ansicht des Allgemeinen Sozialdienstes eher in anderen Bereichen. Die Familie sei an die Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern verwiesen worden. Der Kläger habe erklärt, dass er wegen seines Vornamens geärgert und fertig gemacht werde, dies sei vor allem im letzten Schuljahr an der …Mittelschule schlimmer geworden. Seine Mitschüler würden sagen, dass er einen „Assi-Namen“ habe.

Einer vom Kläger eingeholten psychologischen Stellungnahme des Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten K. von der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern vom 15. und 27. September 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Die Eltern des Klägers hätten berichtet, dass dieser wegen seines Vornamens nicht nur von seinen Klassenkameraden, sondern auch von seinen Nichten gehänselt werde. Sie selbst hätten diesen Namen früher als süß empfunden, aber später erfahren, dass damit im Türkischen die Bedeutung „…“ assoziiert werde. Eine Kontaktaufnahme mit der Klassenlehrerin, damit diese gegen ein mögliches Mobbingverhalten der Mitschüler einschreite, sei von den Eltern und vom Kläger abgelehnt worden. Der Kläger nenne sich mittlerweile selbst „…“, weil er sonst geärgert würde. Viele Mitschüler würden ihn sonst als „dumm, nervig, behindert und kindisch“ einstufen. Für einen deutschen Jungen werde die gegebene Begründung als nicht schwerwiegend angesehen, bei einem türkischen Jungen sei es Ermessenssache. Der Kläger habe ein geringes Selbstwertgefühl und würde sich durch die Namensänderung zumindest teilweise besser fühlen. Aus diesem Grunde sei eine Ausnahme vertretbar. Ein Krankheitswert oder die Möglichkeit des Erreichens eines Krankheitswertes läge nicht vor.

Im Rahmen der Anhörung trugen die Eltern des Klägers vor, dass dieser ein türkischer Junge sei und viele türkische Verwandte habe. Er besuche auch oft die Türkei. Für ihn spiele der Name im Ausland eine sehr wichtige Rolle. Dies sei bei der Geburt nicht bedacht worden. Sie hätten erst nachträglich erfahren, was der Name bedeute.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Änderung des Vornamens abgelehnt. Die Ablehnung stütze sich auf § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Vornamen von Kindern zwischen dem ersten und sechzehnten Lebensjahr sollten nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden, d.h. wenn mit der Änderung des Namens dem Wohl des Kindes erheblich besser gedient sei als mit der Beibehaltung des bisherigen Namens. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sei vorliegend nicht gegeben. Das Wort „…“ habe im Türkischen zwei Bedeutungen, zum einen „…“ und zum anderen „…“. Der Vorname sei in Deutschland gängig und beliebt. Im deutschen Kontext sei der Name weder anstößig noch lächerlich oder gebe Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen. Eine mit einer Namensführung im Ausland verbundene Beeinträchtigung stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung nach dem deutschen Namensänderungsgesetz dar, da selbst ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland in der Regel nur vorübergehend begründet werde. Vor diesem Hintergrund sei eine Namensänderung, die lebenslang wirke, nicht gerechtfertigt. Diese diene nicht dazu, vergangene Fehler bei der Anmeldung der Geburt bzw. der Auswahl der Vornamen rückgängig zu machen. Die Eltern hätten sich bei der Auswahl über die Bedeutung des Namens Gedanken machen müssen, zumal der Vater des Klägers türkischer Staatsangehöriger sei. Auch wenn ein Teil des Verwandtenkreises türkischstämmig sei und sich dieser vermehrt der negativen Bedeutung des Vornamens „…“ im Türkischen bewusst sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch der Persönlichkeitswert des Klägers in einem das Kindeswohl beeinträchtigenden Ausmaß herabgesetzt werde. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Kläger durch permanente H. einer derartigen psychischen Belastung ausgesetzt sei, dass das Kindeswohl gefährdet wäre. Allein der Wunsch bzw. die Hoffnung, dadurch das Leben zum Positiven zu verändern, rechtfertige die Namensänderung nicht. Auch die ablehnende Haltung gegenüber einem Rufnamenwechsel von „…“ in „…“ lasse vermuten, dass die Namensänderung nur einen Wunsch des Klägers bzw. seiner Eltern darstelle. Die Tatsache, dass er sich bereits von seinen Freunden „…“ nennen lasse, verdeutliche, dass es dem Kläger und seinen Eltern gerade nicht auf eine Namensänderung im Allgemeinen ankomme, sondern der explizite Wunsch vorhanden sei, „…“ zu heißen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit einem am 13. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2016 zu verpflichten, den Vornamen von „…“ in „…“ zu ändern.

Es liege eine starke Beeinträchtigung des Kindeswohls vor und somit ein schwerwiegender Grund für die beantragte Namensänderung. Die Anfeindungen, denen der Kläger vor allem von anderen türkischen Kindern ausgesetzt sei, gingen über H. weit hinaus. Da er diesen Kindern ständig begegne, sei er in sämtlichen Lebensbereichen den Anfeindungen ausgesetzt. Der Kläger wolle zwischenzeitlich nicht mehr in die Schule gehen, er leide an Schlafstörungen, ziehe sich oft in sein Zimmer zurück und sperre sich ein. Er leide an Appetitlosigkeit, es sei zu einem Gewichtsverlust gekommen. Die schulischen Leistungen hätten sich stark negativ entwickelt. Von den Kindern seiner weitläufigen Verwandtschaft werde er gehänselt. Der Vater des Klägers habe nicht gewollt, dass sich der beauftragte Diplompsychologe an die Lehrerin des Klägers wende, weil er befürchtet habe, dass alles nur noch viel schlimmer werde, wenn diese die Sache ansprechen werde. Die psychischen Belastungen hätten mittlerweile Krankheitswert erreicht.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 hat das Landratsamt … für den Beklagten Klageabweisung beantragt.

Für die Namensänderung spreche zwar zum einen, dass sich der Kläger durch den Namen „…“ und die damit verbundenen H. belastet fühle und ihm der Name im Hinblick auf die türkische Verwandtschaft und Auslandsreisen in die Türkei Unannehmlichkeiten bereite. Die gegen eine Namensänderung sprechenden Belange, wie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, würden jedoch vorliegend überwiegen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung könne nicht festgestellt werden. Der Nachweis für eine benennbare psychische oder seelische Belastung sei nicht erbracht worden. Es seien weder verwertbare ärztliche Atteste noch etwaige Gutachten vorgelegt worden, die die Behauptung stützen könnten, dass eine psychische Belastung mit Krankheitswert erreicht sei. Es fehle an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang, der belege, dass Krankheitssymptome durch den vom Kläger als belastend empfundenen Namen entstanden seien und durch eine Namensänderung gebessert werden könnten. Auch sei nicht plausibel dargelegt worden, welche Anstrengungen unternommen worden seien, um die H. zu beenden bzw. in welcher Häufigkeit diese aufträten. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass es in der Grundschulzeit zu keinen besonderen Vorkommnissen aufgrund der Namensführung gekommen sei. Dies spreche dafür, dass die H. in der Schule vom Namen unabhängig erfolgt seien.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. April 2017 ab. Weiterer Sachvortrag seitens der Beteiligten erfolgte nicht.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Mai 2017 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Das Einverständnis aller Beteiligten ist – anders als im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO – nicht Voraussetzung für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts … vom 15. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die privaten Interessen des Klägers überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisher geführten Vornamens. Eine hinreichend psychische Belastung des Klägers durch die derzeitige Namensführung oder sonstige gewichtigen Gründe für die Namensänderung sind nicht erkennbar.

Grundsätzlich hat der Einzelne den ihm zuerkannten Namen zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat. Die Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dient dazu, die durch die ursprüngliche Namensgebung sich ergebenden Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Vorname daher nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher erläutert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen. Ein für die Änderung des Namens wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d.h. wenn seine Gründe, anstelle seines bisherigen Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden, dem gegenüber zurücktreten müssen. Dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens ist zwar etwas geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Es ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, Urt. v. 08.12. 2014 - 6 C 16.14 -; BayVGH, B. v. 26.02.2014 - 5 B 12.2541). Trotz der bei einem Vornamen geringeren Unterscheidungs- und Zuordnungsfunktion genügen daher auch hier im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung bloß vernünftige oder/und nachvollziehbare Gründe nicht. Der Wunsch, sein Leben auf neue Beine zu stellen und durch die Namensänderung eine Verbesserung der eigenen Lebenssituation zu erreichen, genügt dabei ebenso wenig wie z.B. ein Ereignis, das für den Betreffenden lediglich Belastungen mit sich bringt bzw. gebracht hat, weil dadurch nahezu jedermann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zur Seite stünde und damit dem Ausnahmecharakter einer Namensänderung nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (BayVGH, B.v. 21.01.2009 – 5 C 08.3193 –).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landratsamt das Begehren des Klägers auf Änderung seines Vornamens zu Recht abgelehnt. Ein wichtiger Grund entsprechend einer in Nr. 62 i.V.m. Nrn. 28 bis 32 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) genannten typischen Fallgestaltungen (vgl. Nrn. 34 bis 50 NamÄndVwV) für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger genannten Gründe greifen nicht durch. Weder kann in der schulischen Situation noch wegen des familiären Bezugs zur Türkei bzw. zur türkischen Sprache und den türkischen Verwandten ein wichtiger Grund gesehen werden.

Ein wichtiger Grund ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht aus der schulischen Situation und den angegebenen Schwierigkeiten mit einem Teil seiner Mitschüler. Soweit die Eltern des Klägers vortragen, dieser würde in der Schule wegen seines Vornamens gehänselt, ist darin für sich gesehen kein derart schwerwiegender Grund für eine Namensänderung zu sehen, der die öffentlichen Interessen überwiegen würde. Zwar kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung eine seelische Belastung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, B.v. 11.01.2011 – 6 B 65/10 –, juris). Weder ergibt sich aus der eingeholten psychologischen Stellungnahme, dass die vom Kläger als belastend empfundenen Situationen zu schwerwiegenden Störungen geführt hätten noch dass dies tatsächlich ursächlich auf den ursprünglich gewählten Namen zurückzuführen sei. Der Psychologe K. sieht beim Kläger ein nur gering ausgeprägtes Selbstwertgefühl. Hierbei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es während der Grundschulzeit offensichtlich zu keinen derartigen H. gekommen ist und es sich wohl eher um – zeitlich eingrenzbare – vorpubertäre bzw. pubertäre Verhaltensweisen einiger Mitschüler handelt. Insoweit erscheint die Schlussfolgerung des Psychologen, die Probleme des Klägers lägen auf anderem Gebiet, nachvollziehbar. Auch dass der Kläger und seine Eltern den Namen „…“ für sich offensichtlich bereits als maßgeblich ansehen, sich darauf festgelegt haben und dagegen waren, die Probleme mit den Mitschülern zunächst im Klassenverband anzusprechen und eine Lösung zu suchen, spricht im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung gegen einen Anspruch auf Änderung des Vornamens. Eine solche Änderung kann erst dann ins Auge gefasst werden, wenn vernünftige und zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung der Schwierigkeiten tatsächlich ergriffen worden sind und zu keiner Besserung der Situation geführt haben. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Wahl des Vornamens gewissen Modeerscheinungen unterliegen kann. Gerade weil im Kindesalter wegen der noch fehlenden Einsichtsfähigkeit und Reife mancher Klassenkameraden oder Freunde H. nicht ausgeschlossen werden können, denen jedoch durch andere Maßnahmen entgegengewirkt werden kann, soll eine Änderung des Vornamens eines Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes durchgeführt werden (vgl. hierzu Nr. 62 NamÄndVwV).

Die im Klageverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen sind außerdem völlig unsubstantiiert und durch nichts belegt. Nur ergänzend bleibt anzumerken, dass sich derartige Belastungen gerade durch den Vornamen selbst ergeben müssten, so wenn z.B. der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass bietet zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen (vgl. hierzu Nr. 35 NamÄndVwV). Nicht ausreichend ist es aber, wenn die Änderung deshalb begehrt wird, weil der bei der Geburt ausgesuchte Name nicht (mehr) gefällt oder einem derzeitigen Trend nicht mehr entspricht.

Soweit die Eltern des Klägers auf die Bedeutung des Namens … in der türkischen Sprache hinweisen, trifft dies zum einen nur teilweise zu, zum anderen müsste zumindest dem Vater des Klägers bereits bei der Namenswahl bewusst gewesen sein, welche Assoziationen man in der türkischen Sprache mit diesem Namen verbinden könnte. Es kann demzufolge nicht nachvollzogen werden, dass die Eltern erst jetzt auf diese Bedeutung gekommen sein wollen.

Wenngleich die vom Landratsamt im Bescheid angegebene Bedeutung des Namens … „…“ nicht der türkischen Sprache zu entnehmen ist (vgl. hierzu: http://www.vorname.com/name, …html), hat der türkische Vorname (und auch der Familienname) „…“ neben der von den Eltern ins Feld geführten Bedeutung „…“ auch weitere, nicht mit negativen Assoziationen besetzte Bedeutungen wie z.B. … oder im familiären Sprachgebrauch … (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ …cite_note-1 oder http://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/ …; Abruf am 05.04.2017). Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass neben einer deutsch-türkischen Schauspielerin (* …*) auch ein türkischer Fußballspieler den Nachnamen „…“ trägt (* …*), so dass diese Namenswahl für die Verwandten des Klägers wohl nicht so außergewöhnlich sein dürfte, wie es dargestellt wird.

Abgesehen davon kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Eltern gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (BayVGH, B.v. vom 26.02.2014 - 5 B 12.2541 -). Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Möglichen H. der Cousinen muss ebenso wie den Sticheleien deutscher Mitschüler begegnet werden. Allein die Urlaubsaufenthalte in der Türkei rechtfertigen ebenfalls keine Namensänderung, zumal wie ausgeführt, der Name auch in der Türkei durchaus gebräuchlich und zudem nicht nur negativ besetzt ist.

3. Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26.02.2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sich
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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.