Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 06. Juli 2017 - B 1 K 17.31

bei uns veröffentlicht am06.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung seines bei Geburt erteilten Vornamens „…“ in „…“.

Der Kläger ist am … geboren. Der Vater des Klägers hat die Vaterschaft am … anerkannt. Am … haben die Eltern des Klägers geheiratet. Seit diesem Zeitpunkt führen sie, ebenso wie der Kläger, den Familiennamen … Am 17. Juni 2016 beantragten die Eltern die Änderung des Vornamens des Klägers in „…“. Der Kläger werde in der Schule, im Freundes- und Verwandtschaftskreis veräppelt und als „…“ bezeichnet. Die Eltern könnten nicht weiter mit ansehen, wie er sich kaputt mache. Der Kläger selbst wolle die Namensänderung.

Bei einem Hausbesuch am 2. August 2016 anlässlich der beantragten Namensänderung stellte der Allgemeine Sozialdienst beim Landratsamt … fest, dass bei dem Gespräch mit dem Kläger kein außergewöhnlich belastender Eindruck habe gewonnen werden können. Die ganze Familie wolle unbedingt die Namensänderung haben bzw. habe diese bereits für sich vollzogen. Der Kläger selbst erhoffe sich durch die Namensänderung offensichtlich, dass sich sein Leben zum Positiven verändere und er von seinen Mitschülern nicht mehr „gemobbt“ werde. Die Probleme des Klägers lägen nach Ansicht des Allgemeinen Sozialdienstes eher in anderen Bereichen. Die Familie sei an die Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern verwiesen worden. Der Kläger habe erklärt, dass er wegen seines Vornamens geärgert und fertig gemacht werde, dies sei vor allem im letzten Schuljahr an der …Mittelschule schlimmer geworden. Seine Mitschüler würden sagen, dass er einen „Assi-Namen“ habe.

Einer vom Kläger eingeholten psychologischen Stellungnahme des Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten K. von der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern vom 15. und 27. September 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Die Eltern des Klägers hätten berichtet, dass dieser wegen seines Vornamens nicht nur von seinen Klassenkameraden, sondern auch von seinen Nichten gehänselt werde. Sie selbst hätten diesen Namen früher als süß empfunden, aber später erfahren, dass damit im Türkischen die Bedeutung „…“ assoziiert werde. Eine Kontaktaufnahme mit der Klassenlehrerin, damit diese gegen ein mögliches Mobbingverhalten der Mitschüler einschreite, sei von den Eltern und vom Kläger abgelehnt worden. Der Kläger nenne sich mittlerweile selbst „…“, weil er sonst geärgert würde. Viele Mitschüler würden ihn sonst als „dumm, nervig, behindert und kindisch“ einstufen. Für einen deutschen Jungen werde die gegebene Begründung als nicht schwerwiegend angesehen, bei einem türkischen Jungen sei es Ermessenssache. Der Kläger habe ein geringes Selbstwertgefühl und würde sich durch die Namensänderung zumindest teilweise besser fühlen. Aus diesem Grunde sei eine Ausnahme vertretbar. Ein Krankheitswert oder die Möglichkeit des Erreichens eines Krankheitswertes läge nicht vor.

Im Rahmen der Anhörung trugen die Eltern des Klägers vor, dass dieser ein türkischer Junge sei und viele türkische Verwandte habe. Er besuche auch oft die Türkei. Für ihn spiele der Name im Ausland eine sehr wichtige Rolle. Dies sei bei der Geburt nicht bedacht worden. Sie hätten erst nachträglich erfahren, was der Name bedeute.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Änderung des Vornamens abgelehnt. Die Ablehnung stütze sich auf § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Vornamen von Kindern zwischen dem ersten und sechzehnten Lebensjahr sollten nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden, d.h. wenn mit der Änderung des Namens dem Wohl des Kindes erheblich besser gedient sei als mit der Beibehaltung des bisherigen Namens. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sei vorliegend nicht gegeben. Das Wort „…“ habe im Türkischen zwei Bedeutungen, zum einen „…“ und zum anderen „…“. Der Vorname sei in Deutschland gängig und beliebt. Im deutschen Kontext sei der Name weder anstößig noch lächerlich oder gebe Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen. Eine mit einer Namensführung im Ausland verbundene Beeinträchtigung stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung nach dem deutschen Namensänderungsgesetz dar, da selbst ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland in der Regel nur vorübergehend begründet werde. Vor diesem Hintergrund sei eine Namensänderung, die lebenslang wirke, nicht gerechtfertigt. Diese diene nicht dazu, vergangene Fehler bei der Anmeldung der Geburt bzw. der Auswahl der Vornamen rückgängig zu machen. Die Eltern hätten sich bei der Auswahl über die Bedeutung des Namens Gedanken machen müssen, zumal der Vater des Klägers türkischer Staatsangehöriger sei. Auch wenn ein Teil des Verwandtenkreises türkischstämmig sei und sich dieser vermehrt der negativen Bedeutung des Vornamens „…“ im Türkischen bewusst sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch der Persönlichkeitswert des Klägers in einem das Kindeswohl beeinträchtigenden Ausmaß herabgesetzt werde. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Kläger durch permanente H. einer derartigen psychischen Belastung ausgesetzt sei, dass das Kindeswohl gefährdet wäre. Allein der Wunsch bzw. die Hoffnung, dadurch das Leben zum Positiven zu verändern, rechtfertige die Namensänderung nicht. Auch die ablehnende Haltung gegenüber einem Rufnamenwechsel von „…“ in „…“ lasse vermuten, dass die Namensänderung nur einen Wunsch des Klägers bzw. seiner Eltern darstelle. Die Tatsache, dass er sich bereits von seinen Freunden „…“ nennen lasse, verdeutliche, dass es dem Kläger und seinen Eltern gerade nicht auf eine Namensänderung im Allgemeinen ankomme, sondern der explizite Wunsch vorhanden sei, „…“ zu heißen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit einem am 13. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2016 zu verpflichten, den Vornamen von „…“ in „…“ zu ändern.

Es liege eine starke Beeinträchtigung des Kindeswohls vor und somit ein schwerwiegender Grund für die beantragte Namensänderung. Die Anfeindungen, denen der Kläger vor allem von anderen türkischen Kindern ausgesetzt sei, gingen über H. weit hinaus. Da er diesen Kindern ständig begegne, sei er in sämtlichen Lebensbereichen den Anfeindungen ausgesetzt. Der Kläger wolle zwischenzeitlich nicht mehr in die Schule gehen, er leide an Schlafstörungen, ziehe sich oft in sein Zimmer zurück und sperre sich ein. Er leide an Appetitlosigkeit, es sei zu einem Gewichtsverlust gekommen. Die schulischen Leistungen hätten sich stark negativ entwickelt. Von den Kindern seiner weitläufigen Verwandtschaft werde er gehänselt. Der Vater des Klägers habe nicht gewollt, dass sich der beauftragte Diplompsychologe an die Lehrerin des Klägers wende, weil er befürchtet habe, dass alles nur noch viel schlimmer werde, wenn diese die Sache ansprechen werde. Die psychischen Belastungen hätten mittlerweile Krankheitswert erreicht.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 hat das Landratsamt … für den Beklagten Klageabweisung beantragt.

Für die Namensänderung spreche zwar zum einen, dass sich der Kläger durch den Namen „…“ und die damit verbundenen H. belastet fühle und ihm der Name im Hinblick auf die türkische Verwandtschaft und Auslandsreisen in die Türkei Unannehmlichkeiten bereite. Die gegen eine Namensänderung sprechenden Belange, wie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, würden jedoch vorliegend überwiegen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung könne nicht festgestellt werden. Der Nachweis für eine benennbare psychische oder seelische Belastung sei nicht erbracht worden. Es seien weder verwertbare ärztliche Atteste noch etwaige Gutachten vorgelegt worden, die die Behauptung stützen könnten, dass eine psychische Belastung mit Krankheitswert erreicht sei. Es fehle an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang, der belege, dass Krankheitssymptome durch den vom Kläger als belastend empfundenen Namen entstanden seien und durch eine Namensänderung gebessert werden könnten. Auch sei nicht plausibel dargelegt worden, welche Anstrengungen unternommen worden seien, um die H. zu beenden bzw. in welcher Häufigkeit diese aufträten. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass es in der Grundschulzeit zu keinen besonderen Vorkommnissen aufgrund der Namensführung gekommen sei. Dies spreche dafür, dass die H. in der Schule vom Namen unabhängig erfolgt seien.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. April 2017 ab. Weiterer Sachvortrag seitens der Beteiligten erfolgte nicht.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Mai 2017 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Das Einverständnis aller Beteiligten ist – anders als im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO – nicht Voraussetzung für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts … vom 15. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die privaten Interessen des Klägers überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisher geführten Vornamens. Eine hinreichend psychische Belastung des Klägers durch die derzeitige Namensführung oder sonstige gewichtigen Gründe für die Namensänderung sind nicht erkennbar.

Grundsätzlich hat der Einzelne den ihm zuerkannten Namen zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat. Die Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dient dazu, die durch die ursprüngliche Namensgebung sich ergebenden Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Vorname daher nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher erläutert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen. Ein für die Änderung des Namens wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d.h. wenn seine Gründe, anstelle seines bisherigen Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden, dem gegenüber zurücktreten müssen. Dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens ist zwar etwas geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Es ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, Urt. v. 08.12. 2014 - 6 C 16.14 -; BayVGH, B. v. 26.02.2014 - 5 B 12.2541). Trotz der bei einem Vornamen geringeren Unterscheidungs- und Zuordnungsfunktion genügen daher auch hier im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung bloß vernünftige oder/und nachvollziehbare Gründe nicht. Der Wunsch, sein Leben auf neue Beine zu stellen und durch die Namensänderung eine Verbesserung der eigenen Lebenssituation zu erreichen, genügt dabei ebenso wenig wie z.B. ein Ereignis, das für den Betreffenden lediglich Belastungen mit sich bringt bzw. gebracht hat, weil dadurch nahezu jedermann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zur Seite stünde und damit dem Ausnahmecharakter einer Namensänderung nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (BayVGH, B.v. 21.01.2009 – 5 C 08.3193 –).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landratsamt das Begehren des Klägers auf Änderung seines Vornamens zu Recht abgelehnt. Ein wichtiger Grund entsprechend einer in Nr. 62 i.V.m. Nrn. 28 bis 32 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) genannten typischen Fallgestaltungen (vgl. Nrn. 34 bis 50 NamÄndVwV) für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger genannten Gründe greifen nicht durch. Weder kann in der schulischen Situation noch wegen des familiären Bezugs zur Türkei bzw. zur türkischen Sprache und den türkischen Verwandten ein wichtiger Grund gesehen werden.

Ein wichtiger Grund ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht aus der schulischen Situation und den angegebenen Schwierigkeiten mit einem Teil seiner Mitschüler. Soweit die Eltern des Klägers vortragen, dieser würde in der Schule wegen seines Vornamens gehänselt, ist darin für sich gesehen kein derart schwerwiegender Grund für eine Namensänderung zu sehen, der die öffentlichen Interessen überwiegen würde. Zwar kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung eine seelische Belastung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, B.v. 11.01.2011 – 6 B 65/10 –, juris). Weder ergibt sich aus der eingeholten psychologischen Stellungnahme, dass die vom Kläger als belastend empfundenen Situationen zu schwerwiegenden Störungen geführt hätten noch dass dies tatsächlich ursächlich auf den ursprünglich gewählten Namen zurückzuführen sei. Der Psychologe K. sieht beim Kläger ein nur gering ausgeprägtes Selbstwertgefühl. Hierbei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es während der Grundschulzeit offensichtlich zu keinen derartigen H. gekommen ist und es sich wohl eher um – zeitlich eingrenzbare – vorpubertäre bzw. pubertäre Verhaltensweisen einiger Mitschüler handelt. Insoweit erscheint die Schlussfolgerung des Psychologen, die Probleme des Klägers lägen auf anderem Gebiet, nachvollziehbar. Auch dass der Kläger und seine Eltern den Namen „…“ für sich offensichtlich bereits als maßgeblich ansehen, sich darauf festgelegt haben und dagegen waren, die Probleme mit den Mitschülern zunächst im Klassenverband anzusprechen und eine Lösung zu suchen, spricht im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung gegen einen Anspruch auf Änderung des Vornamens. Eine solche Änderung kann erst dann ins Auge gefasst werden, wenn vernünftige und zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung der Schwierigkeiten tatsächlich ergriffen worden sind und zu keiner Besserung der Situation geführt haben. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Wahl des Vornamens gewissen Modeerscheinungen unterliegen kann. Gerade weil im Kindesalter wegen der noch fehlenden Einsichtsfähigkeit und Reife mancher Klassenkameraden oder Freunde H. nicht ausgeschlossen werden können, denen jedoch durch andere Maßnahmen entgegengewirkt werden kann, soll eine Änderung des Vornamens eines Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes durchgeführt werden (vgl. hierzu Nr. 62 NamÄndVwV).

Die im Klageverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen sind außerdem völlig unsubstantiiert und durch nichts belegt. Nur ergänzend bleibt anzumerken, dass sich derartige Belastungen gerade durch den Vornamen selbst ergeben müssten, so wenn z.B. der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass bietet zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen (vgl. hierzu Nr. 35 NamÄndVwV). Nicht ausreichend ist es aber, wenn die Änderung deshalb begehrt wird, weil der bei der Geburt ausgesuchte Name nicht (mehr) gefällt oder einem derzeitigen Trend nicht mehr entspricht.

Soweit die Eltern des Klägers auf die Bedeutung des Namens … in der türkischen Sprache hinweisen, trifft dies zum einen nur teilweise zu, zum anderen müsste zumindest dem Vater des Klägers bereits bei der Namenswahl bewusst gewesen sein, welche Assoziationen man in der türkischen Sprache mit diesem Namen verbinden könnte. Es kann demzufolge nicht nachvollzogen werden, dass die Eltern erst jetzt auf diese Bedeutung gekommen sein wollen.

Wenngleich die vom Landratsamt im Bescheid angegebene Bedeutung des Namens … „…“ nicht der türkischen Sprache zu entnehmen ist (vgl. hierzu: http://www.vorname.com/name, …html), hat der türkische Vorname (und auch der Familienname) „…“ neben der von den Eltern ins Feld geführten Bedeutung „…“ auch weitere, nicht mit negativen Assoziationen besetzte Bedeutungen wie z.B. … oder im familiären Sprachgebrauch … (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ …cite_note-1 oder http://de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/ …; Abruf am 05.04.2017). Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass neben einer deutsch-türkischen Schauspielerin (* …*) auch ein türkischer Fußballspieler den Nachnamen „…“ trägt (* …*), so dass diese Namenswahl für die Verwandten des Klägers wohl nicht so außergewöhnlich sein dürfte, wie es dargestellt wird.

Abgesehen davon kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Eltern gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (BayVGH, B.v. vom 26.02.2014 - 5 B 12.2541 -). Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Möglichen H. der Cousinen muss ebenso wie den Sticheleien deutscher Mitschüler begegnet werden. Allein die Urlaubsaufenthalte in der Türkei rechtfertigen ebenfalls keine Namensänderung, zumal wie ausgeführt, der Name auch in der Türkei durchaus gebräuchlich und zudem nicht nur negativ besetzt ist.

3. Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 5 B 12.2541

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sich

Referenzen

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger möchten ihren vier bzw. drei Vornamen jeweils an zweiter Stelle einen weiteren Vornamen, nämlich Cornelian bzw. Cornelien hinzufügen.

Am 20. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 beantragte die nach amerikanischem Recht geschiedene, alleinsorgeberechtigte Mutter für ihre beiden Söhne, die Kläger, die Genehmigung für das Hinzufügen des weiteren Vornamens Cornelian, wobei beim Kläger zu 1 dieser Vorname an die Stelle des Vornamens A. treten sollte. Nachdem das Landratsamt Regensburg mitgeteilt hatte, dass die Erteilung desselben Vornamens für Geschwister nicht zulässig sei, auch wenn diese noch andere Vornamen hätten, änderte die Mutter den Antrag für den Kläger zu 1 dahingehend ab, dass er den Vornamen Cornelius erhalten solle. Das im Verwaltungsverfahren beteiligte Kreisjugendamt äußerte, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kinder widerspiegele. Im Verwaltungsverfahren, das auf Antrag der Mutter der Kläger von April 2008 bis August 2009 ruhte, um ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht durchzuführen, sollten nun beim Kläger zu 1 die weiteren beiden Vornamen D. und C. getauscht werden. Letztmalig änderte die Mutter der Kläger die Namensänderungsanträge am 7. Oktober 2010 bei der Anhörung des Klägers zu 1. Von der Klagepartei wurden vorgelegt: ein nervenärztliches Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007, eine Äußerung des Kinderarztes und Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 12. Juli 2010 für den Kläger zu 1 und jeweils gleichlautend für beide Kläger vom. 27. Oktober 2010.

Das Landratsamt Regensburg hat die Namensänderungsanträge mit Bescheid vom 29. November 2010 abgelehnt. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen. Zwar seien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Da alle Vornamen gleichrangig seien und jeder einzelne vom Namensträger beliebig als Rufname verwendet werden könne, spiele es für das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität keine Rolle, ob die Namensänderung nur weitere Vornamen betreffe. Da die Wahl des Vornamens im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen sei und damit auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen, fehle es an einem wichtigen Grund, soweit die Kläger das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützten. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass die Frage, ob ein entsprechend der Familientradition vergebener weiterer Vorname zum Zeitpunkt der Namensgebung nach der Geburt dem/den Erziehungsberechtigten gefallen habe oder nicht, rechtlich keine Bedeutung erlange. Auch im Übrigen Vorbringen könne kein wichtiger Grund für die Vornamensänderung gesehen werden, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Aus der Anhörung des Klägers zu 1 zur Niederschrift beim Landratsamt ließen sich Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Nichtführen des Rufnamens der Mutter in männlicher Form als weiterer Vorname eine psychische Belastung für ihn darstelle, die u. a. Selbstwertprobleme hervorrufe, auch nicht andeutungsweise entnehmen. Dass das Nichtführen des Rufnamens der Mutter als Vorname in männlicher Form neben dem bisherigen Rufnamen und weiteren Vornamen eine psychische Belastung darstelle und die Namensänderung eine bei den Klägern vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. S. angesprochene „derzeit herrschende Antriebsarmut und latente Depression“ bessern solle, sei im Übrigen durch nichts belegt und beruhe erkennbar nicht auf einer psychiatrischen Diagnose nach eingehender Anamnese. Statt dessen äußere der befasste Arzt in den Arztbriefen vom 27. Oktober 2010 nur Vermutungen, nachdem in einer vorangegangenen Stellungnahme davon die Rede gewesen sei, er könne sich in Bezug auf den Kläger zu 1 in Bezug auf „Schulunlust“, „psychosomatische Beschwerden“, das „Nägel kauen“, die „Antriebsarmut“, die „latente Depression“ und die „Motivation in der Schule“ durch die Namensänderung eine Besserung „vorstellen“. Laut den genannten Arztbriefen sei die Vorstellung jedes Klägers beim Arzt erfolgt, „weil er unter seinem Namen leidet“. Diese gleichsam als Prämisse vorangestellte Annahme werde weder hinterfragt, geschweige denn auf ihre Plausibilität oder gar ihren Wahrheitsgehalt hin durch eigene Untersuchungen überprüft. Eine gewisse Einschränkung des Arztes zu dieser Vorgehensweise lasse sich der Aussage entnehmen: „Nach therapeutischen Gesichtspunkten spricht der Namensänderung eigentlich nichts entgegen.“ Der Grad der (geringen) Befassung des Arztes mit der Angelegenheit werde auch daran deutlich, dass für beide Kläger eine wortgleiche Äußerung (für einen gleichen neuen Vornamen) abgegeben worden sei, obwohl - abgesehen von naturgemäß anzunehmenden vielen anderen persönlichkeitsbedingten Unterscheidungsmerkmalen - augenfällig schon ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe, der zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Konsequenz werde ebenfalls gleichlautend für beide Kläger die Trennungssituation beschrieben. Mit keinem Satz gebe der Arzt an, dass die Kläger bei ihm in Behandlung (gewesen) seien. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die beiden gleichlautenden Stellungnahmen den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trügen und deshalb für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entscheidungserheblich seien. Nicht anders verhalte es sich mit dem schon älteren Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007. Der Arzt gebe in diesem Attest nur an, dass die Mutter in Anwesenheit der Kläger untersucht worden sei und letztere bei dieser Gelegenheit den Wunsch nach der Namensänderung geäußert hätten, was dann „nervenärztlicherseits befürwortet“ worden sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Kreisjugendamt aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung als gegeben annehme, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kläger widerspiegele.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihnen vorgebrachte Argument, an der Familientradition festhalten zu wollen, isoliert betrachtet und bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, ausgeblendet. Es hätte diesen Aspekt bei seiner Entscheidung mit in die Abwägung einstellen müssen, denn die Frage, welche Bedeutung man der Familientradition beimesse, sei keine statische sondern eine dynamische. In Zusammenschau mit den anhaltenden Identifikationsproblemen der Kläger sei dem Umstand der Familientradition erst lange nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 PStG gesteigerte Bedeutung beizumessen gewesen. Dass bereits die Namen der Großeltern mütterlicherseits bei der Auswahl der Vornamen der Kläger Berücksichtigung gefunden hätten, schmälere den Anspruch der Kläger nicht. Es stelle für die Kläger eine seit Jahren zunehmende Belastung dar, dass sie hinter ihren Rufnamen zwar den Namen der Großeltern mütterlicherseits, nicht aber den Namen ihrer Mutter (wenngleich in männlicher Form) tragen dürften. Sie hegten diesen Wunsch nach wie vor und sogar in verstärktem Maß und könnten sich mit den Zweit- und Drittnamen, die sie hinter ihren Rufnamen führten, kaum bis gar nicht identifizieren. Dementsprechend belaste beide Kläger dieser Zustand in einer Weise, wie ihn die Mutter der Kläger kurz nach der Geburt noch nicht habe erkennen können. Bei der Geburt des ersten Sohnes habe sie noch befürchten müssen, der Vater würde seinen Sohn nach Amerika entführen. Bei der Geburt des zweiten Kindes habe ähnliche Sorge bestanden, zumal der Vater die Scheidung in den USA eingereicht habe. Unterhalt habe er nicht bezahlt, so dass er keinen Kontakt und Bezug zur Familie gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger eine starke familiäre Verwurzelung in der Familie der Mutter, die sich erst in den Jahren nach der Geburt verstärkt und entsprechend entwickelt habe. Die Familientradition, die Namen der Vorfahren hinter dem Rufnamen zu führen, habe vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung erlangt.

Weiterhin hätten die Kläger erhebliche Zweifel daran, dass ihre psychische Beeinträchtigung richtig festgestellt sei. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die übrigens selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Namen des Klägers zu 1. in O. Cornelian D. und den Namen des Klägers zu 2. in M. Cornelien C. zu ändern

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht psychische Belastungssituationen bei den Klägern nicht festgestellt und dem vorgebrachten Argument der Familientradition keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht schon dann vor, wenn die nicht ärztlich indizierte Änderung der Vornamen aus Sicht der Kläger sinnvoll sei.

Der Kläger zu 1 hat nach Erreichen seiner Volljährigkeit bestätigt, das er das Verfahren unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge weiterführt und Verzögerungsrüge erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Kläger gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung. Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Sachvortrag in der Replik vom 15. März 2011 sowie der Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob im konkreten Fall ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, mag sich zwar erst nach Abwägung verschiedener (meist) konkurrierender Gesichtspunkte ergeben. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger ist jedoch, dass deren Interesse an der gewünschten Änderung schutzwürdig und von solchem Gewicht ist, dass es etwa entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Anm. B III 3.1). Dabei kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m. w. N.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).

Ein wichtiger Grund ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger meinen, ihre psychische Beeinträchtigung sei nicht richtig festgestellt worden. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b VwGO). Mit dessen ausführlicher Begründung - eine psychiatrische Diagnose nach eingehender Anamnese liege weder den für beide unterschiedlich alten Kläger absolut wortgleichen Arztbriefen des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 27. Oktober 2010, noch dem Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007 zugrunde - setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Sache sei rechtlich anders zu beurteilen. Damit werden keine Umstände des Einzelfalls offenbar, nach denen sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen würde. Beweisanträge haben die Kläger nicht gestellt.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge nämlich ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche. Warum indes insoweit eine ärztliche Sicht der Dinge, die ohne fachliche Grundlage geblieben ist, maßgeblich sein soll, bleibt unerfindlich. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13). Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632). Auch wenn den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, ist nicht erkennbar, dass bei den inzwischen 18 und 16 Jahre alten Klägern, deren Vater sich seit ihrer frühen Kindheit in den USA aufhält, objektiv etwas dafür spricht, ihnen nun einen den Vornamen der Mutter (Cornelia) widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.