Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 05. Sept. 2014 - 1 K 14.521

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Landratsamt F. hat der Klägerin mit Bescheid vom 08.07.2014 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen. Dagegen hat sie mit Schreiben vom 21.07.2014, am Landratsamt eingegangen am 22.07.2014, Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 21.07.2014 erklärte das Landratsamt das für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins in der gesetzten Frist angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR für fällig und drohte mit Bescheid die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch die Polizei im Wege unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass sie diesen nicht bis 01.08.2014 abgibt.
Mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben vom 28.07.2014, am Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 01.08.2014, erhob die Klägerin ohne förmlichen Antrag Klage „gegen den Bußgeldbescheid bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis.“
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei bis auf weiteres nicht einverstanden, ihren Führerschein beim Landratsamt F. abzugeben. Sie erkenne das Gutachten nicht an, weil es erzwungen worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, den Befund einzusehen. Sie behaupte, an diesem Abend bzw. Nacht kein Amphetamin eingenommen zu haben. Sie habe nur Sertralin, ein Antidepressivum, eingenommen. Im Weiteren geht die Klägerin näher auf die Umstände der Polizeikontrolle ein.
Der Unterzeichnete wies die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2014 darauf hin, dass eine Klage zum Verwaltungsgericht gegen einen Bußgeldbescheid nicht möglich sei und die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des bereits eingelegten Widerspruchs unzulässig sei. Außerdem erscheine die Klage auch in der Sache nicht begründet, da der Konsum von Amphetamin zuverlässig feststehe. Weiter wurde die Klägerin zur beabsichtigten Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sowie zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Klägerin übersandte daraufhin (eingegangen am 19.08.2014) einen Ausdruck von Laboruntersuchungsergebnissen vom 16.07.2014, 15.04.2014, 20.01.2014 und 02.10.2012 mit dem handschriftlichen Vermerk, dies seien die Laborwerte ihrer Ärztin ... Sie bekomme von ihr das Medikament Sertralin verschrieben. Sie bitte um Überprüfung.
Das Landratsamt F. übersandte mit Schreiben vom 13.08.2014, eingegangen am 21.08.2014 die Fahrerlaubnisakte und beantragte
Klageabweisung.
Die Klage sei unzulässig und auch in der Sache unbegründet. In der der Klägerin am 15.02.2014 entnommenen Blutprobe sei Amphetamin in einer Konzentration von 120 μg/l (= 120 ng/ml) nachgewiesen worden. Da die Klägerin bereits vor der Entziehung der Fahrerlaubnis den Konsum von Amphetamin abgestritten und behauptet habe, der Nachweis von Amphetamin sei auf die Einnahme des Antidepressivums Sertralin zurückzuführen, sei am 08.07.2014 telefonisch beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg nachgefragt worden. Der forensische Toxikologe habe mitgeteilt, es könne ausgeschlossen werden, dass der Nachweis von Amphetamin in der Blutprobe von der Einnahme von Sertralin komme. Das Ergebnis sei eindeutig auf die Einnahme der Droge Amphetamin zurückzuführen.
Mit Beschluss vom 21.08.2014 übertrug die Kammer das Verfahren auf den Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichter. Mit Begleitschreiben vom selben Tag wies der Einzelrichter die Klägerin nochmals auf die Unzulässigkeit der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie darauf hin, dass bei der gaschromatographisch/massenspektrometrischen Untersuchung der Blutprobe Amphetamin nachgewiesen wurde, womit gesichert sei, dass der festgestellte Stoff nicht von der Einnahme des Medikaments Sertralin herrühren könne. Dies habe nach Aktenlage der Laborarzt dem Landratsamt auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt. Weiterhin wies er die Klägerin darauf hin, dass auch nach den von ihr am 19.08.2014 vorgelegten Laborwerten am 16.07.2014 Amphetamin bei ihr nachgewiesen worden sei.
Eine Äußerung seitens der Klägerin erfolgte nicht mehr.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
Gründe
Das Schreiben der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin vom 28.07.2014 ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu ihren Gunsten so auszulegen, dass sie sich zum einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet (sie wendet sich ausdrücklich gegen die Berechtigung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und bestreitet den Konsum von Amphetamin), zum anderen gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes mit Schreiben des Landratsamts F. vom 21.07.2014 sowie gegen den in diesem Schreiben weiter enthaltenen Bescheid mit der Androhung unmittelbaren Zwangs im Falle der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins. Wie erst nach Eingang der Fahrerlaubnisakte aus dieser zu ersehen war, hat die Klägerin ersichtlich laienhaft den Begriff „Zwangsgeld“ mit „Bußgeld“ gleichgesetzt und will sich nicht etwa gegen den wohl auch ergangenen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. wenden (gegen den sie nach ihren Angaben bereits Einspruch eingelegt hat), sondern gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Zwangsgeldes. Weiter hat sie im Schreiben vom 28.07.2014 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Abgabe des Führerscheins nicht einverstanden ist und sich gegen die Androhung dessen zwangsweiser Einziehung wenden will.
Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach der Überzeugung des Gerichts liegen diese Voraussetzungen vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Soweit die vorliegende Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Bescheid des Landratsamts F. vom 08.07.2014 gerichtet ist, ist diese unzulässig.
Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - kann gegen einen Verwaltungsakt, durch den eine Fahrerlaubnis aus anderen Gründen als nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) entzogen wird, wahlweise Widerspruch eingelegt oder sogleich Klage erhoben werden. Die Klägerin hat - wie im Tatbestand dargestellt - von der erstgenannten Möglichkeit durch ihr Schreiben vom 21.07.2014 (Bl. 37 d. Fahrerlaubnisakte) Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass eine Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens unzulässig ist, sofern nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorliegen (vgl. hierzu u. a. BayVGH, B.v. 10.2.2012 - 11 ZB 11.2813, B.v. 31.5.2011 - 11 CS 11.459, B.v. 12.3.2010 - 11 ZB 08.1495 - KommunalPraxis Bayern 2010, 241). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, da die nach § 75 Satz 2 VwGO vor einer Untätigkeitsklage abzuwartende Dreimonatsfrist seit der am 22.07.2014 erfolgten Widerspruchseinlegung noch nicht abgelaufen ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Untätigkeitsklage ausnahmsweise bereits vorher zulässig ist, wurden seitens der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls auch in der Sache nicht begründet, da die Fahrerlaubnis der Klägerin aufgrund Amphetaminkonsums zu Recht entzogen wurde. Auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Bescheides wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen und von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zu betonen, dass entgegen der Meinung der Klägerin die in der Blutprobe gaschromatographisch/massenspektrometrisch festgestellte Amphetaminkonzentration von immerhin 120 ng/ml (was einem mehrfachen der Konzentration entspricht, die beim Konsum einer üblichen Dosis zu erwarten ist) keinesfalls von der Einnahme des Medikaments Sertralin herrühren kann, was nach Aktenlage der Laborarzt dem Landratsamt auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt hat. Weiterhin geht auch aus den von der Klägerin selbst am 19.08.2014 vorgelegten Laboruntersuchungsergebnissen hervor, dass am 16.07.2014 bei ihr Amphetamin nachgewiesen wurde. In Verbindung damit, dass die Klägerin am 15.02.2014 auch ca. 1,4 g in einer Folie verpacktes Amphetamin mitgeführt hatte und sie wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Amphetamin) mit Strafbefehl des Amtsgerichts Forchheim vom 26.03.2013 vorbelastet ist (Bl. 1 d. Fahrerlaubnisakte), spricht alles für eine anhaltende Drogenproblematik der Klägerin.
Soweit die Klage sich gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes mit dem Schreiben des Landratsamts F. vom 21.07.2014 und die Androhung der Einziehung des Führerscheins durch unmittelbaren Zwang richtet, ist die Klage zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids hat die Fahrerlaubnisbehörde in Ziffer 4 des Bescheides vom 08.07.2014 die sofortige Vollziehung angeordnet. Widerspruch und Klage dagegen haben somit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - kraft Gesetzes. Nachdem die Klägerin ihrer sofort vollziehbaren Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR zu Recht fällig gestellt. Ebenfalls zu Recht erfolgte die Androhung der Einziehung des Führerscheins durch die Polizei im Wege unmittelbaren Zwangs, nachdem die vorangegangene Zwangsgeldandrohung ohne Erfolg geblieben war (Art. 34 Satz 1, 36 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die gesetzte Frist begegnet keinen Bedenken. Vorsorglich wird die Fahrerlaubnisbehörde jedoch darauf hingewiesen, dass nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG das fällig gestellte Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden darf, wenn der Führerschein inzwischen zwangsweise durch die Polizei eingezogen wurde.
Nach allem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
Zum besseren Verständnis wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Abweisung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hier aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig erfolgt und es ihr dadurch unbenommen bleibt, gegebenenfalls nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch die Regierung von Oberfranken erneut Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 08.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides zu erheben.

moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.