Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Nov. 2016 - B 5 E 16.711

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die an den Antragsteller gerichtet dienstliche Weisung des … vom 14. Oktober 2016 findet bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller eine Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem vierten Kalendertag durch ein polizeiärztliches Attest nachzuweisen hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 4/5 und der Antragsgegner 1/5.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag.

Der 1961 geborene Kläger steht seit Oktober 1981 im Dienst des Beklagten bei der …, zuletzt seit 1. Oktober 2000 im Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12). Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleichgestellt. Ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Stellenausschreibung sowie eines Schreibens des … vom 21. September 2010 (Bl. 57 ff. der Behördenakte) war er zuletzt als Zugführer beim *. Zug der … Einsatzhundertschaft (BPH/E) der … Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) … eingesetzt, dabei wurde er aber als Polizeifachlehrer des dort angegliederten Ausbildungsseminars verwendet.

Mit Verfügung des … vom 6. August 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 5 K 14.625). Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2016 hob das Verwaltungsgericht die Ruhestandsversetzung auf. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Untersuchung am 7. April 2014 sowohl im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst, als auch im Ermittlungsdienst (mit einer Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko) einsatzfähig gewesen sei. Somit habe beim Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhestandsversetzung die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit im Sinne des Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 128 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgelegen. Dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, einen Dienstort aufzusuchen, der von seinem Wohnort mehr als 30 Autominuten entfernt liegt, sei dem Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes nicht zu entnehmen. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeuge Medizinaldirektor (MedD) Dr. H. habe zudem erläutert, dass eine zeitliche Obergrenze, ab der aus medizinischen Gründen eine Anfahrt zum Arbeitsplatz unzumutbar wäre, nicht angegeben werden könne.

In der Folge forderte das … den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2016 auf, seinen Dienst bei seiner Dienststelle, der … BPA … zum 11. Juli 2016 anzutreten. Daraufhin sandte der Antragsteller dem … eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 11. Juli 2016 bis 1. August 2016.

Das … ordnete mit Schreiben vom 13. Juli 2016 eine polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers am 15. Juli 2016, 9.00 Uhr beim Medizinischen Dienst der Bayerischen Polizei in München an. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Juli 2016 ließ der Antragsteller mitteilen, dass er aufgrund nachgewiesener Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sei, der Anordnung Folge zu leisten. Er legte ein ärztliches Attest seines Hausarztes vom 14. Juli 2016 vor, wonach er seit dem 11. Juli 2016 für mindestens drei Wochen arbeitsunfähig und aufgrund des Krankheitsbildes auch reiseunfähig sei.

In der Folge legte der Antragsteller dem … eine weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 16. August 2016 vor.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. August 2016 an das …forderte der Antragsteller die Umsetzung auf einen leidensgerechten, somit wohnortnahen Dienstposten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zum 1. September 2016 nach …verlegt habe.

Der Antragsteller legte dem … nochmals eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 6. September 2016 vor.

Mit Schreiben vom 1. September 2016 wies das … den Antragsteller an, seinen Dienst am 7. September 2016 bei der … BPA … anzutreten und sich an diesem Tag um 8.00 Uhr beim Abteilungsführer zu melden. Außerdem wurde angeordnet, dass der Antragsteller, soweit er nach eigener Einschätzung über den 6. September 2016 hinaus infolge Krankheit dienstunfähig sei, die Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest nachzuweisen hat. Dienstort des Antragstellers sei nach wie vor die … BPA …, dort stehe ein Dienstposten zur Verfügung, der den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers entspreche. Die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle seien der privaten Lebensführung zuzurechnen. An der Selbsteinschätzung der Dienstfähigkeit durch den Antragsteller bestünden aufgrund der Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchungen Zweifel.

Der Antragsteller legte dem …daraufhin eine weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 11. Oktober 2016 vor.

Mit Schreiben vom 8. September 2016 bat das … dem Antragsteller die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an.

Unter dem 14. September 2016 führte der Bevollmächtigte des Antragsteller aus, es sei fürsorgepflichtwidrig, vom Antragsteller eine Vollzeittätigkeit ab dem 7. September 2016 zu erwarten, ohne die Möglichkeit einer Wiedereingliederung zu erwähnen. Der derzeitige Dienstposten als Zugführer einer Einsatzeinheit sei keinesfalls als leidensgerecht anzusehen. Der Antragsteller sei nicht nach eigener Einschätzung, sondern aufgrund der Beurteilung des behandelnden Arztes dienstunfähig erkrankt. Dennoch habe sich der Antragsteller um einen Termin beim Amtsarzt des Landratsamtes … bemüht, dieser habe eine Terminvereinbarung mangels Zuständigkeit abgelehnt. Zweifel an der Selbsteinschätzung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers dürften im Übrigen nicht aus der Luft gegriffen sein, sondern müssten durch konkrete Umstände belegt sein, die hier aber nicht erkennbar seien. Es werde im Rahmen einer Remonstration gegen die dienstliche Weisung um eine Überprüfung und Klarstellung gebeten.

Hierauf erwiderte das … mit Schreiben vom 20. September 2016 und ordnete eine polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers am 28. September 2016, 9.30 Uhr beim Medizinischen Dienst der Bayerischen Polizei in München an. Ausweislich der aktuellen Gesundheitszeugnisse des polizeiärztlichen Dienstes vom 8. April 2014 sei der Antragsteller verwaltungs- und innendiensttauglich. Im Übrigen habe der Polizeiarzt bestätigt, dass sich die Wirbelsäulenschäden des Antragstellers zurückentwickelt hätten. Einer Wiedereingliederung stehe das …nicht entgegen, auf das Schreiben vom 8. September 2016 werde verwiesen.

Der Antragsteller teilte dem … am 27. September 2016 telefonisch mit, dass er zur Wahrnehmung der ärztlichen Untersuchung am 28. September 2016 einen Liegendtransport nach München und zurück benötige. Ein ärztliches Attest für die Notwendigkeit eines Liegendtransportes könne er wegen des Urlaubs seines behandelnden Arztes nicht vorlegen. Der Liegendtransport des Antragstellers wurde daraufhin von Beamten der … BPA … am 28. September 2016 mit einem Krankentransportwagen durchgeführt. Im Gesundheitszeugnis des MedD Dr. H. vom 28. September 2016 (Bl. 78 ff. der Behördenakte) führte dieser aus, der Antragsteller sei nach eigenen Angaben in einem Schreiben vom 11. Februar 2014 in orthopädischer Hinsicht seit 2011 weitgehend beschwerdefrei und ohne Behandlungsnotwendigkeit. Unabhängig davon, ob eine solche zeitliche Obergrenze medizinisch begründbar wäre, könne jedenfalls nunmehr nicht daran festgehalten werden, dass dem Antragsteller eine Anfahrtszeit von mehr als 30 Minuten zwischen Wohnort und Dienststelle nicht zugemutet werden könne. Der Antragsteller sei als Polizeifachlehrer dienstfähig, eine gegebenenfalls praktische Ausbildungstätigkeit mit potentiell realer Widerstandsgefahr solle dabei vermieden werden. Er sei außerdem innenbeziehungsweise verwaltungsdienstfähig, es müsse aber der Wechsel zwischen Stehen und Sitzen möglich sein. Bei fortbestehend gutem Gesundheitszustand sei der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt dienstfähig. Er könne aus medizinischer Sicht auch am Standort … Dienst leisten, eine wohnortnähere Verwendung sei aber wünschenswert. Aufgrund der fixierten Verweigerungshaltung des Antragstellers könne ihm der Wiedereinstieg durch eine Wiedereingliederung mit zunächst vier Stunden, die in zweiwöchentlichen Abständen um je eine Stunde bis zur Vollschicht gesteigert werden, erleichtert werden. Sollte sich dabei eine nicht vollschichtige Leistungsgrenze abzeichnen, wäre eine begrenzte Dienstfähigkeit zu prüfen. Therapiemaßnahmen seien aus somatischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Ein Liegendtransport zur Untersuchung sei aus ärztlicher Sicht nicht notwendig gewesen. Im Gesundheitszeugnis der MedDin Dr. K. vom 29. September 2016 (Bl. 82 der Behördenakte) wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach psychiatrischer Beurteilung im Innen- und Verwaltungsdienst vollschichtig dienstfähig und für eine Verwendung als Polizeifachlehrer geeignet sei. Er könne aus psychiatrischer Sicht seinen Dienst in … verrichten, therapeutische Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Der Antragsteller legte dem … nochmals eine weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 8. November 2016 vor.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 forderte das … den Antragsteller abermals zum Dienstantritt bei der … BPA … auf und ordnete an, dass der Antragsteller ab dem ersten Krankheitstag ein polizeiärztliches Attest vorzulegen hat. Sollte der erste Krankheitstag ein dienstfreier Tag sein, habe die Vorlage am nächsten Arbeitstag zu erfolgen. Für die aktuelle Abwesenheit wurde die Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ausstellung des Empfangsbekenntnisses gefordert. Aufgrund der aktuellen Gesundheitszeugnisse bestünden begründete Zweifel an der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. Oktober 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2016 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch erheben. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ebenfalls am 19. Oktober 2016, stellte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beantragte,

die dienstliche Weisung des … vom 14. Oktober 2016 betreffend Anordnung der Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Bei der dienstlichen Weisung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt-persönliche Weisung. Es sei wissenschaftlich nicht seriös, unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Antragstellers aus dem Jahr 2014 festzustellen, dass dieser im Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei sei. Auch die weiteren Feststellungen des Dr. H. gründeten auf dem Schreiben vom 11. Februar 2014 und könnten daher nicht begründen, weshalb der Antragsteller bei einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule zu einer derartigen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, dass er nunmehr dienstfähig sei. Im Übrigen sei es dem Antragsteller schlicht unmöglich, im Falle einer selbst oder durch privatärztliche Bescheinigung festgestellter Dienstunfähigkeit eine Dienstreise von mehr als 50 km zu unternehmen, um sich am ersten Krankheitstag polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Dies sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Die dienstliche Weisung sei außerdem unbestimmt, da das Schreiben vom 14. Oktober 2016 unter der Überschrift „Aufforderung zum Dienstantritt“ stehe.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 erwiderte das … für den Antragsgegner und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Weisung sei Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG, § 21 Abs. 2 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV). In welcher Weise der Beamte seiner Nachweispflicht nachzukommen habe, stehe im Ermessen des Dienstherrn. An der vom Antragsteller behaupteten Dienstunfähigkeit lägen begründete Zweifel vor, insoweit werde auf die Gesundheitszeugnisse vom 28. und 29. September 2016 verwiesen. Die Einschätzung des Dr. H. sei nicht unseriös, vielmehr habe dieser lediglich die Krankheitsgeschichte des Antragstellers geschildert. Die Dienstfähigkeit des Antragstellers sei nicht wiederhergestellt, sondern noch immer vorhanden. Nach seinen eigenen Angaben sei der Antragsteller die letzten zwei Jahre über dienstfähig gewesen. Ein positiver Krankheitsverlauf sei auch bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule möglich. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den polizeiärztlichen Feststellungen und der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Dabei komme der amtsärztlichen Beurteilung ein höherer Beweiswert zu, zumal die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinerlei Befunde oder sonstigen Hinweise auf den medizinischen Zustand des Antragstellers enthielten. Dem Privatarzt könnten aber keine besseren Kenntnisse als dem Polizeiarzt unterstellt werden. Vielmehr komme der amtsärztlichen Einschätzung im Hinblick auf den speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen und der Neutralität und Unabhängigkeit des Polizeiarztes besonderes Gewicht zu. Zwar sei die Fahrt zum Polizeiarzt wesentlich weiter als zum Hausarzt des Antragstellers. Daraus ergebe sich aber noch nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Die Feststellungen des Privatarztes und des Polizeiarztes seien keine gleichwertigen und damit austauschbaren Beweismittel. Daher könne aus der unterschiedlichen Fahrtstrecke nicht auf die Unverhältnismäßigkeit geschlossen werden. Ebenso ergebe sich aus der Anordnung der Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag keine Unverhältnismäßigkeit, dies sei vielmehr eine gesetzlich geregelte Nachweismöglichkeit.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2016 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, aus der Aussage des Dr. H. in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016 habe sich ergeben, dass eine Verwendung als Polizeifachlehrer nicht leidensgerecht sei. Das Verlangen eines polizeiärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag sei schlicht unzumutbar. Die Sachkunde eines Amtsarztes sei nur dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachen beruhe und in sich stimmig und nachvollziehbar sei. Da die Gesundheitszeugnisse vom 28. September 2016 keinen Bezug auf die Krankschreibung durch den Hausarzt des Antragstellers nähmen, könnten sie auch keinen Zweifel an der dadurch bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers begründen. Dem Antragsgegner lägen keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers vor, die Gesundheitszeugnisse und auch die Anordnungen des … bezögen sich ausschließlich auf die Vorgeschichte. Die Krankschreibung durch den Hausarzt sei aufgrund einer Neuerkrankung erfolgt, die auch zur Reiseunfähigkeit führte. Insoweit stünden die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nicht im Widerspruch zu den früheren Gesundheitszeugnissen der Polizeiärzte. Aufgrund der neuerlichen Auseinandersetzung mit dem … habe sich außerdem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers ergeben, er sei inzwischen von seinem Hausarzt an eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie überwiesen worden. Der Antragsteller legte einen Überweisungsschein seines Hausarztes vom 11. Oktober 2016 mit der Diagnose „reakt. depr. Verstimmung“ sowie eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vom 20. Oktober 2016 vor, wonach der Antragsteller am 19. Oktober 2016 eingehend körperlich untersucht worden sei. Danach leide er an einer Kreislaufdisregulation, die aufgrund des seit längerem bestehenden Wirbelsäulen-Syndroms während einer Autofahrt aufgetreten sei. Er habe über massive Schmerzattacken im Lendenwirbelsäulenbereich, Schweißausbrüche und Cephalgien mit Schwindelattacken geklagt. Außerdem legte der Antragsteller neben einer weiteren privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 31. Oktober 2016 bis zum 28. November 2016 ein nervenärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. November 2016 vor, wonach der Antragsteller an einer ausgeprägten psychiatrischen Erkrankung leide, die seine Belastbarkeit in hohem Maße einschränke und die durch die seit Jahren bestehende berufliche Konfliktsituation ausgelöst worden sei. Diese Erkrankung sei aktuell eskaliert, der Antragsteller habe eine völlige psychische Dekompensation erlebt. Aus dem Attest ergebe sich auch, dass aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers am selben Tag von einem Polizeiarzt in … bestätigt werden müsse. Aufgrund seiner derzeitigen Erkrankung sei dem Antragsteller zusätzlicher Stress nicht zuzumuten und schon deshalb eine sofortige Anreise nach … nicht möglich.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens B 5 K 14.625 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig; er ist insbesondere statthaft. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO, welche insoweit Vorrang genießen, als es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht. Bei dem streitgegenständlichen Schreiben des Antragsgegners vom 14. Oktober 2016, mit dem dieser den Antragsteller verpflichtet, ab dem ersten Tag einer Dienstunfähigkeit ein polizeiärztliches Attest vorzulegen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Insoweit fehlt es am Merkmal der nach Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderlichen unmittelbaren Außenwirkung (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.2.2006 - Au 2 K 04.716 - juris Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 14.4.2008 - AN 1 S 08.00242 - juris Rn. 32; VG Bayreuth, B.v. 13.3.2015 - B 5 E 15.35 - juris Rn. 23; a.A. Summer in: Weiß, Niedermaier, Summer, Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Stand Juli 2015, Art. 95 BayBG, Rn. 33). Die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests betrifft vorwiegend das Innenverhältnis des Antragstellers zu seinem Dienstherrn. Die Weisung bezieht sich auf die Gestaltung des Dienstverhältnisses, wodurch der Antragsteller gerade in seiner Funktion als Amtsträger betroffen ist. Sie tangiert den Antragsteller nicht in seiner Rechtsstellung als Person, sondern konkretisiert lediglich seine Mitwirkungspflicht als Beamter bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit. Hieran ändert auch die Möglichkeit dienstrechtlicher Konsequenzen im Fall der Nichtvorlage eines entsprechenden Attests nichts, da ein damit verbundener Rechtseingriff nicht bereits durch die als Grundlage möglicher späterer Ahndung fungierende Weisung, sondern erst durch weitere Schritte seitens des Dienstherrn - wie etwa die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen - erfolgt. Mithin ist die streitgegenständliche Anordnung mangels Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber verwaltungsinternen Maßnahmen des Dienstherrn ist aber nur im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO und nicht durch eine über § 54 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) auf Nicht-Verwaltungsakte erstreckte „aufschiebende Wirkung“ des Widerspruchs im Wege des § 80 Abs. 1 VwGO zu gewähren (vgl. NdsOVG B.v. 3.8.1999 - 5 M 2250/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).

2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Zwar kann hier vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Anordnung nach obigen Ausführungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, es dem Antragsteller aber nicht zuzumuten ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bei jeder krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ab dem ersten Tag ein polizeiärztliches Zeugnis beizubringen und den damit im Vergleich zur Beschaffung eines privatärztlichen Attests höheren Aufwand in Kauf zu nehmen.

b) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller aber nur zum Teil glaubhaft machen können. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der in Rede stehenden Weisung des Beklagten bestehen hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit nur teilweise Bedenken.

aa) Nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG ist Dienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. § 21 Abs. 1 Satz 2 UrlV bestimmt, dass die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen sind. § 21 Abs. 2 Satz 1 UrlV regelt für den Fall einer länger als drei Kalendertage dauernden Dienstunfähigkeit, dass spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen ist. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 UrlV ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Vorliegend wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 aufgegeben, ab dem ersten Tag der Dienstunfähigkeit ein polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen. Somit liegt eine Weisung nach § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UrlV vor.

bb) Dass diese Weisung in einem Schreiben mit der Betreffzeile „Aufforderung zum Dienstantritt“ enthalten war, macht sie nicht unbestimmt. Denn bei verständiger Würdigung des Schreibens vom 14. Oktober 2016, das mit weniger als zwei Seiten Text auch nicht unübersichtlich gestaltet war, war die hier streitgegenständliche Weisung ohne weiteres zu erkennen.

cc) Tatbestandlich setzt die Nachweisverpflichtung voraus, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-)Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein (vgl. BVerwG B.v. 23.3.2006 - 2 A 12/04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr 29; B.v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr 1; BayVGH, B.v. 14.7.2008 - 3 ZB 07.2138 - juris Rn. 4). Dabei gibt der Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen und privatärztlichen Bescheinigungen ausreichend Anlass, an einer privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit zu zweifeln und einen Nachweis in entsprechender Form zu fordern (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2006 a.a.O.).

Hier liegt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der aktuellen polizeiärztlichen Untersuchung vom 28. September 2016 und den vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Dabei greift der Einwand des Antragstellerbevollmächtigten, das Gesundheitszeugnis des MedD Dr. H. sei wissenschaftlich unseriös, weil es sich maßgeblich auf eine Selbsteinschätzung des Antragstellers aus dem Jahr 2014 stütze, nicht durch. In dem Gesundheitszeugnis wird zu Beginn zunächst der Sachverhalt und die Krankengeschichte des Antragstellers erläutert und in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Antragstellers vom 11. Februar 2014 verwiesen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Fragen des … auf Basis dieser Selbsteinschätzung des Antragstellers erfolgte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gesundheitszeugnis vom 28. September 2016 lediglich um eine zusammenfassende gutachterliche begründete Beurteilung und Wertung handelt, die insbesondere nicht die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden konkreten Untersuchungsbefunde enthält. Diese werden - darauf wird zu Beginn des Gesundheitszeugnisses ausdrücklich hingewiesen - im Gutachten beschrieben. Das Gesundheitszeugnis enthält damit neben der Sachverhaltsdarstellung lediglich das Ergebnis der polizeiärztlichen Begutachtung. An der Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Antragsteller außer der - wie dargestellt - unzutreffenden Kritik an der Vorgehensweise des Gutachters keine substantiierten inhaltlichen Bedenken vorgetragen. Dass, wie von Antragstellerseite vorgetragen, der Polizeiarzt bei seiner Untersuchung am 28. September 2016 nicht auf das angeblich bestehende Sulcus-ulnaris-Syndrom eingegangen ist, führt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht dazu, dass das Gesundheitszeugnis des Dr. H. nicht verwertbar sei. Der Antragsteller hat schon keine ärztliche Bestätigung dafür vorgelegt, dass ein solches Syndrom bei ihm vorliegt; er hat lediglich an Eides statt versichert, dies gegenüber dem Polizeiarzt MedD Dr. H. behauptet zu haben. Darin liegt aber keine Glaubhaftmachung für das tatsächliche Bestehen einer solchen Erkrankung. Im Übrigen wird diese Symptomatik auch in der ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes des Antragstellers vom 20. Oktober 2016 nicht erwähnt, die den ärztlichen Befund nach „einer eingehenden körperlichen Untersuchung“ wiedergibt und dabei gerade keine Neuerkrankung belegt. Der Antragsteller hat damit keine im Verfahren des Eilrechtsschutzes erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür glaubhaft gemacht, dass das Gesundheitszeugnis des MedD Dr. H. von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre und deshalb nicht zugrunde gelegt werden könnte. Die Einschätzung des MedD Dr. H. in seinem Gesundheitszeugnis vom 28. September 2016 deckt sich im Übrigen auch mit seiner glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage als sachverständiger Zeuge im Verfahren B 5 K 14.625 in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016, die die Kammer ihrem Urteil vom selben Tag maßgeblich zugrunde gelegt hat. Für das Gericht ergeben sich somit keine Zweifel an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses des MedD Dr. H. vom 28. September 2016. Entsprechendes gilt für das Gesundheitszeugnis von MedDin Dr. K. vom 29. September 2016. Insoweit hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er die Polizeiärztin, die als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die Beurteilung des Antragstellers aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen hatte, auf eine akut bestehende depressive Erkrankung hingewiesen hätte. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers hat er lediglich MedD Dr. H. einen entsprechenden Hinweis gegeben.

Nach den beiden polizeiärztlichen Gesundheitszeugnissen ist der Antragsteller jedenfalls für die konkret vorgesehene Verwendung als Polizeifachlehrer bei der … BPH/E der … BPA … dienstfähig. Dies widerspricht aber den vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Antragstellers. Der Dienstherr durfte deshalb aufgrund dieser Tatsachen Zweifel an der - auf privatärztliche Atteste gestützten - Selbsteinschätzung der Dienstunfähigkeit durch den Antragsteller haben, die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier streitgegenständlichen Anordnung lagen somit vor.

dd) Die Ausübung des dem Dienstherrn nach § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UrlV zustehenden Ermessen begegnet allerdings zum Teil im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten rechtlichen Bedenken.

Die Kammer sieht es dabei nicht als ermessensfehlerhaft an, ein Attest gerade eines Polizeiarztes zu fordern. Der polizeiärztliche Dienst ist nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) eine besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdiensts, soweit er für die Beschäftigten der bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. Soweit der Dienstherr berechtigte Zweifel an der akuten Dienstunfähigkeit des Antragstellers hat, ist die Frage seiner Dienstfähigkeit danach in erster Linie durch den polizeiärztlichen Dienst und nicht durch den Amtsarzt der Kreisverwaltungsbehörde zu beurteilen. Lediglich im Einzelfall kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden, Art. 5 Abs. 4 Satz 2 GDVG. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass ein Polizeiarzt hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Polizeidienstes die bessere Sachkenntnis als ein Amtsarzt der Kreisverwaltungsbehörde hat. Zum anderen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem … mit Schreiben vom 14. September 2016 mitgeteilt, dass eine Terminvereinbarung auf Grundlage der zuerst ergangenen Anordnung vom 1. September 2016 (in der ein amtsärztliches Attest gefordert war), vom Amtsarzt des Landratsamtes … unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit abgelehnt worden war. Unter diesen Voraussetzungen war der Dienstherr nicht gehalten, die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes anzuordnen.

Bedenken begegnet aber die Verpflichtung zur Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes bereits ab dem ersten Krankheitstag. Weder der dienstlichen Weisung vom 14. Oktober 2016 noch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, in dem hierzu nach § 114 Satz 2 VwGO noch Ergänzungen möglich gewesen wären, lassen sich insoweit hinreichende Ermessenserwägungen entnehmen. Das … verweist im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 lediglich darauf, dass die Anordnung der Nachweispflicht ab dem ersten Tag nicht zur Unverhältnismäßigkeit der dienstlichen Weisung führe, sondern dies vielmehr eine gesetzlich geregelte Möglichkeit zum Nachweis der Dienstunfähigkeit darstelle. Dabei verkennt der Antragsgegner, dass die Verkürzung der Frist für den Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 UrlV im Ermessen des Dienstherrn steht und daher - ebenso wie die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 UrlV, ein amtsärztliches Attest vorzulegen - eine eigenständige Ermessensentscheidung erfordert. Dabei kann zwar die Attestvorlage zu einem früheren Zeitpunkt gefordert werden, ohne dass ein konkreter Verdacht auf Vortäuschung einer Dienstunfähigkeit besteht; es genügt eine überdurchschnittliche Erkrankungshäufigkeit oder auch ein Erkranken zu bestimmten Konstellationen nach dem Kalender (vgl. Summer in: Weiß, Niedermaier, Summer, Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Stand Juli 2015, Art. 95 BayBG, Rn. 32 m.w.N.). Allerdings wurden vom Antragsteller in der Vergangenheit in erster Linie langfristige Dauererkrankungen geltend gemacht, so wie auch mit den aktuell vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Eine auffällige Häufung kurzzeitiger Erkrankungen oder Krankmeldungen zu bestimmten Tagen wurde weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Dementsprechend war dem Antrag insoweit stattzugeben, als vom Antragsteller die Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes nur entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 UrlV erst ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung vorzulegen ist. Soweit hierzu zukünftig Anlass bestehen sollte, steht es dem Dienstherrn allerdings frei, eine entsprechende Anordnung auf dann neuer Grundlage zu treffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ausschlaggebend für die Kostenverteilung war, dass Schwerpunkt der streitgegenständlichen dienstlichen Weisung die Verpflichtung zur Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes selbst war; der Zeitpunkt der Vorlage spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Nov. 2016 - B 5 E 16.711 zitiert 18 §§.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Nov. 2016 - B 5 E 16.711 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.625

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor 1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte dar

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.

Der 1961 geborene Kläger steht seit Oktober 1981 im Dienst des Beklagten bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, zuletzt seit 1. Oktober 2000 im Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage I des Bayerischen Besoldungsgesetzes -BayBesG). Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleichgestellt (Bescheid der Agentur für Arbeit B. vom 26. April 2012).

Der Kläger war seit 1. September 1995 bei der ... Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) W. und ab 1. Dezember 2009 bei der ... BPA D. als Klassenleiter in der Ausbildung tätig. Mit Wirkung vom 1. November 2010 erfolgte seine Versetzung zur ... BPA N. aus persönlichen Gründen unter gleichzeitiger Rückabordnung zur ... BPA D. bis 28. Februar 2011. Dem lag zugrunde, dass zum 1. September 2011 bei der ... BPA die Aufstellung des 30. Ausbildungsseminars erfolgte und dort eine wunschgemäße Verwendung des Klägers als Klassenleiter möglich war. Darüber hinaus beabsichtigte der Kläger, um insbesondere familiären Fürsorgeverpflichtungen nachzukommen, gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin seinen Lebensmittelpunkt in den Raum B. zu verlegen. Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz im Oktober 2010 nach H. Nach dem Ende seiner Rückabordnung sollte der Kläger zunächst ab 1. März 2011 im Aufbaustab des 30. Ausbildungsseminars verwendet werden. In der Zeit vom 7. März 2011 bis 6. November 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 25. April 2011 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf ein am 20. April 2011 mit dem stellvertretenden Abteilungsführer geführtes Gespräch mit, es sei ihm von mehreren Fachärzten attestiert worden, dass Situationen in Form von Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule (LWS), auch bei längeren Autofahrten, unbedingt zu vermeiden seien. Die täglichen Fahrzeiten von rund einer Stunde einfache Strecke zwischen Dienst- und Wohnort seien aufgrund der sitzenden Zwangshaltung Ursache der derzeitigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Er beantrage daher die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz in einer Dienststelle in B. oder der näheren Umgebung seines Wohnsitzes im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Bereits unter dem 31. März 2011 hatte die ... BPA beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei (BPP) die polizeiärztliche Untersuchung des Klägers in Hinblick auf dessen bisherigen Krankheitszeiten und dessen Leistungsfähigkeit beantragt. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach polizeiärztlich untersucht.

Im Gesundheitszeugnis (organmedizinisch) vom 16. September 2011 gelangte MOR Dr. G. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine erhebliche krankhafte Veränderung der Wirbelsäule vorliege. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit zunächst vierstündiger täglicher Arbeitszeit sei unter Beachtung der vorhandenen krankheitsbedingten dauerhaften Einschränkungen des Klägers möglich. Eine Verwendung bei Tätigkeiten, die mit der Gefahr einer erhöhten Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule oder Widerstandshandlungen einhergingen, sei nicht möglich. Der Kläger könne dauerhaft nur noch im Innendienst oder im leichten Außendienst ohne die genannten Gefahren sowie ohne Einwirken extremer Witterungseinflüsse eingesetzt werden. Längere Zwangshaltungen seien zu vermeiden; ohne wesentliche Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien Autofahrten von 20 bis 30 Minuten möglich. Der Arbeitsplatz des Klägers erfordere einen höhenverstellbaren Schreibtisch und eine geeignete Bestuhlung. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen gehender, stehender und sitzender Arbeitsposition müsse ermöglicht werden. Der Kläger sei aufgrund der dauerhaften Einschränkungen als polizeidienstunfähig zu beurteilen. Aus organmedizinischer Sicht sei das Führen von Dienst-Kfz ohne Einsatz von Sonderrechten sowie das Führen von Waffen möglich. Die derzeitigen Therapiemaßnahmen seien angemessen. Unter Beachtung der genannten dauerhaften Verwendungseinschränkungen sei voraussichtlich auch wieder eine vollzeitige Dienstausübung möglich.

Unter dem 21. September 2011 forderte das BPP den Kläger über dessen Bevollmächtigten unter Hinweis auf disziplinar- und beamtenrechtliche Konsequenzen auf, ab dem 26. September 2011 den Dienst bei der ... BPA wieder anzutreten bis anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft worden seien. Es bestehe für den Kläger die Möglichkeit, in einem Gästezimmer im Stabsgebäude zu übernachten. Der Kläger legte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. K. vom 23. September 2011 vor.

Mit Wirkung vom 7. November 2011 wurde der Kläger zur Polizeiinspektion E.-Stadt abgeordnet. Der Wiedereingliederungsplan (Zeitraum 8.11.2011 bis 30.1.2012) der Gemeinschaftspraxis Dr. K. sah vor, dass der Kläger beginnend mit dem 8. November 2011 seine berufliche Tätigkeit zunächst mit einer Arbeitszeit von 4 Stunden täglich wieder aufnimmt. Unter dem 3. Februar 2012 teilte die PI E.-Stadt dem BPP mit, dass der Kläger seine Wiedereingliederungsphase abgeschlossen habe. In der Folgezeit kam es im Februar 2012 erneut zu krankheitsbedingten Fehlzeiten. Am 1. Juni 2012 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von H. nach R. (Landkreis B.), wobei sich die Fahrtstrecke zum Dienstort um 20 Kilometer verlängerte. In den Monaten Juni, Juli, August und Oktober 2012 folgten zeitweise weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers. In der Zeit vom 24. Oktober 2012 bis 21. November 2012 führte der Kläger eine stationäre Reha-Behandlung durch. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 bot das Polizeipräsidium (PP) Mittelfranken dem Kläger die Durchführung eines BEM an. In der Zeit vom 4. bis 12. Dezember 2012 sowie vom 14. Januar 2013 bis 10. Februar 2013 war der Kläger wiederum dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte das PP Mittelfranken dem BPP mit, dass eine Verwendung des Klägers bei der PI E.-Stadt seinen gesundheitlichen Einschränkungen (wegen der Anfahrtszeit von 45 Minuten) nicht hinreichend Rechnung trage. Eine Aufhebung der Abordnung des Klägers werde angeregt.

Der Kläger wurde in der Folgezeit erneut polizeiärztlich untersucht.

Mit Verfügung des BPP vom 5. Juli 2013 wurde die Abordnung des Klägers zur PI E.-Stadt mit Wirkung vom 14. Juli 2013 aufgehoben und der Kläger mit Wirkung vom 15. Juli 2013 bis 14. Juli 2014 zu den Operativen Ergänzungsdiensten (OED) B. abgeordnet, welche dem PP Oberfranken zugeordnet sind. Mit E-Mail vom 22. Juli 2013 an das BPP teilte der Kläger mit, er sei vom Vertreter des Leiters der OED B. informiert worden, dass er nach dessen Kenntnisstand außendienstfähig sei und für Einsätze und Streifenfahrten herangezogen werden könne, was insbesondere der letzten und auch den vorangegangenen polizeiärztlichen Begutachtungen widerspreche. Auf Bitte des PP Oberfranken veranlasste das BPP eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers in Hinblick auf die Verwendung bei den OED B. In seinem Gutachten vom 5. August 2013 führt MD Dr. U. aus, die in der beigelegten Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten im Außendienst seien für den Kläger nicht durchführbar und würden zu einer Verschlimmerung seines Leidens führen. Eine Tätigkeit als Erhebungs- und Ermittlungsbeamter wie bei der PI E. wäre möglich, da es hier allenfalls zu leichten Widerstandshandlungen komme. Die Feststellungen des Dr. G. vom 16. September 2011 zur Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gälten weiterhin. Der polizeidienstunfähige Kläger könne nur noch im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst eingesetzt werden, wobei es sehr fraglich sei, ob es zu einer Reduktion der krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen werde. Überwiegend sitzende Tätigkeiten seien für den Kläger ebenso nicht geeignet. Auch in diesem Bereich müsste weiterhin mit krankheitsbedingten Fehlzeiten, die das übliche Maß weit übersteigen, gerechnet werden. Mit E-Mail vom 5. August 2013 teilte das PP Oberfranken dem BPP mit, dass nach Durchsicht des Gesundheitszeugnisses vom 5. August 2013 für den Kläger bei den OED B. und auch bei sämtlichen Dienststellen der Landespolizei derzeit keine amtsangemessene Beschäftigung möglich sei, und bat um Aufhebung der Abordnung. Daraufhin hob das BPP die Abordnung des Klägers mit Verfügung vom 6. August 2013 mit Ablauf des 7. August 2013 auf.

Mit Bescheid vom 7. August 2013 kündigte das BPP gegenüber dem Kläger die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens an, da man den Kläger insbesondere aufgrund der letzten Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes für nicht mehr dienstfähig halte. Gleichzeitig wurde dem Kläger gem. § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte verboten.

Der Kläger ließ mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 12. August 2013 Widerspruch gegen die Befreiung von der Dienstleistungspflicht einlegen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erheben. Der Kläger sei nicht dauernd dienstunfähig, insoweit lägen keine Anhaltspunkte vor. Es gebe hinreichend Möglichkeiten der Verwendung des für den Innendienst voll dienstfähigen Klägers, die im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als milderes Mittel ebenso wie etwa ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vorrangig zu prüfen seien.

Unter dem 19. August 2013 stellte das BPP beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) einen Antrag auf Zustimmung zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens für den Kläger. Mit Schreiben vom 18. September 2013 gab das BPP der örtlichen Schwerbehindertenvertretung bei der ... BPA Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung. Der Kläger war in der Folge mit Attesten der Gemeinschaftspraxis Dr. K. bis einschließlich 6. Mai 2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 23. September 2013 bat das BPP den Polizeiärztlichen Dienst um ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 5. August 2013 zu der Frage, ob bei dem derzeitigen Sachstand, dass ein wohnortnaher Einsatz nicht verfügbar sei und auch prognostiziert in unmittelbar nächster Zeit nicht verfügbar sein werde, von einer dauernden Polizeidienstunfähigkeit des Klägers - im Vollzugs- und Innendienst - ausgegangen werden könne, wobei die Einschätzung eine prognostische Aussage bezüglich der Verwendung innerhalb der nächsten zwei Jahre beinhalten solle. Weiter wurde um Stellungnahme bezüglich einer Verwendung in der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebeten, wobei hier erst ein einjähriges Anerkennungsjahr im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme mit Besuch mehrerer Lehrgänge und Seminare an der Bayerischen Verwaltungsschule und Fachhochschule Hof nötig wäre.

Unter dem 27. September 2013 richtete das BPP eine Anfrage bezüglich der Übernahme des Klägers an die Regierung von Oberfranken, die unter dem 14. Oktober 2013 mitteilte, dass eine Verwendungsmöglichkeit nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 30. September 2013 teilte die örtliche Schwerbehindertenvertretung mit, dass aus ihrer Sicht der Einleitung eines Ruhestandsverfahrens nichts entgegenstehe.

In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 teilte MD Dr. U. mit, der Kläger sei polizeidienstunfähig und es sei nicht zu erwarten, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von 2 Jahren wiedererlange. Er sei gesundheitlich nicht geeignet für eine Funktion im Innendienst einschließlich erforderlicher Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, was sich zum einen aufgrund des eingeschränkten Einsatzbereichs des Klägers (keine wohnortnahe Verwendung verfügbar bzw. absehbar) und zum anderen daraus ergebe, dass wegen des vorliegenden Krankheitsbildes eines sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Auch bei einer Tätigkeit im Innendienst sei mit weit über das übliche Maß hinausreichenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen. Auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei der Kläger gesundheitlich nicht geeignet.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 teilte das StMIBV mit, dass gegen eine Ruhestandsversetzung des Klägers keine Einwände bestünden. Mit Schreiben vom 19. November 2013 hörte das BPP den Kläger zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung an. Unter dem 29. November 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beteiligung der Personalvertretung sowie des Bezirkspersonalrats. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 wurden der Bezirkspersonalrat sowie der örtliche Personalrat bei der IV. BPA über den Vorgang unterrichtet. Unter dem 18. Dezember 2013 nahm das BPP gegenüber dem StMIBV zu einer Anfrage des vom Kläger eingeschalteten Abgeordneten MdL R. Stellung. Durch die Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung wurde mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 die Durchführung eines Präventionsverfahrens mit dem Integrationsamt Bayreuth angeregt.

Mit Telefax vom 19. Dezember 2013 erhob der Klägerbevollmächtigte Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Die Ruhestandsversetzung sei materiell rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig und ohne Ausschöpfung milderer Mittel wie die Durchführung eines BEM und die Begutachtung durch einen unabhängigen Arzt erfolgt sei, zumal die Ausführungen des Dr. U. (Stellungnahmen 5.8.2013 und 1.10.2013) sich konträr gegenüberstünden. Im Übrigen habe die behauptete umfangreiche Überprüfung entsprechender Verwendungsmöglichkeiten des Klägers im Umkreis einer 20-30 minütigen Fahrzeit nach Aktenstand nicht stattgefunden.

Unter dem 28. Januar 2014 leitete das BPP mit Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken (Integrationsamt) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX ein. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm der Bezirkspersonalrat unter dem 12. Februar 2014 dahingehend Stellung, dass die dargestellten Gründe einer fehlenden Verwendungsmöglichkeit im räumlichen Nahbereich nachvollziehbar erschienen und eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers nicht erkennbar sei. Unter dem 18. März 2014 fand beim Integrationsamt Bayreuth ein Präventionsgespräch statt mit dem Ergebnis, dass eine erneute Begutachtung des Klägers durch bislang unbeteiligte Polizeiärzte in Erwägung gezogen werde.

Der Kläger wurde in der Folge am 27. März 2014 und am 8. April 2014 durch Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes bei der I. BPA München begutachtet. Im Gesundheitszeugnis vom 8. April 2014 (organmedizinisch) legt MD Dr. H. dar, dass sich die Wirbelsäulenschäden des Klägers laut der vorliegenden bildgebenden Diagnostik im Zeitraum 21.12.2004 bis 9.3.2011 eher zurückentwickelt und nicht verstärkt hätten. Der Kläger sei, wie im Gutachten von Dr. G. vom 16. September 2011 festgestellt und begründet, polizeidienstunfähig. Die Wirbelsäulenproblematik bestehe zwar weiter, habe sich jedoch gut konsolidiert. Die notwendigen Therapiemaßnahmen würden, soweit erforderlich, offensichtlich wahrgenommen. Aus medizinischer Sicht sei eine Dienstverrichtung im Innen- und Verwaltungsdienst, ggf. mit Verwendung eines Stehpults, oder eine Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko im Ermittlungsdienst möglich. Zur angesprochenen sofortigen Dienstaufnahme in N. am Folgetag sehe sich der Kläger wegen der Anfahrt nicht in der Lage. Rückenprobleme seien nicht nur organmedizinisch, sondern auch durch psychische, psychosomatische Faktoren, Belastungen und Motivationen bestimmt. Vom BPP sei am Untersuchungstag auf Rückfrage mitgeteilt worden, dass sämtliche Versetzungsmöglichkeiten geprüft worden seien und über die bereits angebotenen Verwendungsmöglichkeiten hinaus weitere wohnortnähere Stellen nicht zugewiesen werden könnten. Gehe man davon aus, dass die privatärztliche Krankschreibung von psychiatrischer Seite gerechtfertigt sei, müsse, da eine wesentliche Änderung der Dienst-Rahmenbedingungen nicht erwartet werden könne, von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Die Behauptung der Dienstfähigkeit bei gleichzeitiger Dauerkrankschreibung stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar.

MDin Dr. K. legt im Gesundheitszeugnis vom 8. April 2014 (psychiatrisch) dar, der Kläger habe am Untersuchungstag ihr gegenüber erklärt, er könne sich eine künftige Diensttätigkeit ausschließlich im Raum B. vorstellen. Nach einen Telefonat mit dem BPP sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass dem Kläger in absehbarer Zeit eine entsprechende Diensttätigkeit angeboten werden könne. Aufgrund dieser Situation und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte könne nach polizeiärztlichem Dafürhalten mit einer Dienstaufnahme in einem absehbaren Zeitraum nicht gerechnet werden. Daher liege beim Kläger zusätzlich zur Polizeidienstunfähigkeit auch Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG vor, nachdem er in den vergangenen sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr geleistet habe und aus polizeiärztlicher psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine realistische Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe. Die durchgeführten Therapiemaßnahmen seien im Sinne der beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht angemessen. Bei unveränderter Stellensituation seien Reaktivierungsprüfungen aus psychiatrischer Sicht nicht angezeigt.

Mit E-Mail vom 28. April 2014 stimmte die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei nach Rücksprache mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung bei der ... BPA N. der Ruhestandsversetzung des Klägers zu.

Unter dem 9. Mai 2014 nahm der Klägerbevollmächtigte zum Gesundheitszeugnis vom 8. April 2014 Stellung und erhob Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung. Die Beurteilung von Dr. K. sei sowohl in der Begründung als auch in der Schlussfolgerung nicht tragfähig. Die Dienstfähigkeit werde davon abhängig gemacht, inwieweit der Dienstherr willens bzw. in der Lage ist, einen geeigneten Dienstposten zur Verfügung zu stellen. Dies habe mit der Beurteilung der Dienstfähigkeit im Rahmen der Erstellung eines Gesundheitszeugnisses nichts gemein. Aus der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Dienstunfähigkeit; vielmehr werde diese aus der auf ungeprüften Auskünften beruhenden fehlenden Verwendungsmöglichkeit rückgeschlossen.

Mit Telefax vom 15. Mai 2014 stimmte der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei der Ruhestandsversetzung des Klägers zu.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte das Integrationsamt Bayreuth mit, dass derzeit keine Möglichkeit gesehen würde, in diesem Fall weitere Unterstützung anzubieten.

Unter dem 17. Juli 2014 leitete das BPP eine Umfrage hinsichtlich einer möglichen Verwendung des Klägers bei sämtlichen im Umkreis des klägerischen Wohnorts gelegenen Behörden ein, die ohne positives Ergebnis blieb.

Mit E-Mail vom 13. August 2014 teilte das BPP dem StMIBV mit, dass das angeregte Präventionsverfahren mit Schreiben vom 7. Juli 2014 abgeschlossen worden sei. Das BPP habe erfolglos 125 Behörden und Dienststellen im Umkreis von 30 Minuten Fahrzeit vom Wohnort des Klägers angeschrieben und um Prüfung einer Verwendungsmöglichkeit gebeten, so dass keine andere Möglichkeit bestehe, als den Kläger in den Ruhestand zu versetzen.

Mit Verfügung des BPP vom 6. August 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ergebnisse der untersuchenden Polizeiärzte Dr. H. und Dr. K. dienten als weitere Grundlage der bereits Ende 2013 getroffenen Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit, wobei berücksichtigt worden sei, dass eine Verwendung bei der Bayerischen Polizei im Verwaltungsdienst im vom Kläger gewünschten Umkreis nicht möglich sei. Die Dienstunfähigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich in einem Zeitraum von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet habe (Krankschreibung 19.8.2013 bis 6.5.2014) und keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten bestehe. Im Rahmen der Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit seien im Umkreis von 30 Fahrminuten von der Wohnung des Klägers aus 125 Behörden und Dienststellen abgefragt worden mit dem Ergebnis, dass eine Verwendung nicht möglich sei.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 10. September 2014 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantrage zuletzt:

Der Bescheid vom 6. August 2014, Versetzung in den Ruhestand, wird aufgehoben.

Der Kläger lässt ausführen, die Bitten um die Durchführung eines BEM seien ohne Reaktion geblieben. Der Kläger sei trotz entgegenstehender privatärztlicher und polizeiärztlicher Gutachten, die aufgrund der damit verbundenen Zwangshaltungen eine maximale Fahrzeit von 20-30 Minuten empfohlen hätten, zur PI E.-Stadt abgeordnet worden. Trotz der Bemühungen des Klägers um einen wohnortnahen Dienstposten sei die Abordnung zur PI E.-Stadt verlängert worden, wobei weder Schwerbehindertenvertretung noch Personalvertretung oder Integrationsamt eingeschaltet worden seien. Bis April 2013 sei in sämtlichen ärztlichen Gutachten keine Dienstunfähigkeit und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit attestiert worden. Die Abordnung zu den OED B. sei ohne Berücksichtigung der attestierten Verwendungseinschränkungen sowie Beteiligung der mitbestimmungspflichtigen Stellen erfolgt, was die Abordnung insoweit formell fehlerhaft mache. Auch in materieller Hinsicht sei diese Abordnung fehlerhaft gewesen, da eine Außendiensttätigkeit im Widerspruch zu sämtlichen Gutachten gestanden habe. Der Dienstvorgesetzte habe trotz Hinweises darauf beharrt, dass der Kläger im Streifendienst verwendet und zu polizeilichen Einsätzen herangezogen werde. Ein vom Kläger gefordertes Präventionsverfahren sei erst nach Einschaltung des obersten Dienstvorgesetzten sowie des Büros der Beauftragten der Bayer. Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung durchgeführt worden. Da die Abordnung des Klägers zu den OED B. letztlich Anlass für dessen Ruhestandsversetzung gewesen sei, komme deren Rechtswidrigkeit maßgebliche Bedeutung zu. Sie verletze zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherren.

Das mit der Abordnung nun in Zusammenhang stehende Ruhestandsversetzungsverfahren leide an einer Vielzahl von Fehlern. Eine vorherige Beteiligung der mitbestimmungspflichtigen Stellen sei nicht erfolgt. Die Schwerbehindertenvertretung sei mit Schreiben vom 18. September 2013 erst im Nachgang in Kenntnis gesetzt worden, nachdem das StMIBV bereits am 19. August 2013 um Zustimmung gebeten worden sei. Weiter liege ein Verstoß gegen Ziffer 10 der Teilhaberichtlinien vor, wonach von einer Ruhestandsversetzung abzusehen sei, wenn anderweitige Einsatzmöglichkeiten bestünden, wie sie vom Polizeiarzt nach wie vor gesehen worden seien. Das Ruhestandsversetzungsverfahren stütze sich ausschließlich auf die Gutachten von Dr. K. und Dr. H., in denen ohne Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers Dienstunfähigkeit angenommen werde. Beiden Gutachten seien unter dem Verweis auf das Fehlen wohnortnäherer Stellen nicht ausschließlich ärztliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt worden. Dr. U. habe in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013 ausgeführt, eine Tätigkeit als Erhebungs- oder Ermittlungsbeamter wäre möglich. Eine Dienstunfähigkeit sei aus organmedizinischer Sicht auch von Dr. H. nicht attestiert worden. Aus der psychiatrischen Beurteilung ergebe sich ebenfalls keine Dienstunfähigkeit. Soweit die Dienstunfähigkeit darauf gestützt werde, dass der Kläger seit 19. August 2013 keine Diensttätigkeit mehr geleistet habe, werde verkannt, dass dem Kläger das Führen der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 7. August 2013 verboten worden sei. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch sei bis heute nicht entschieden worden. Schließlich gehe die Begründung der Ruhestandsversetzung mit der Annahme, dass eine Verwendung des Klägers im näheren Umkreis von maximal 30 Fahrminuten nicht möglich sei, fehl. Dies werde zunächst bestritten. Darüber hinaus habe der Dienstherr nur das Vorhandensein offener Stellen geprüft. Aus Fürsorgegesichtspunkten sei der Beklagte verpflichtet, zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung eine geeignete Stelle freizumachen. Das durchgeführte Anschreiben von über 100 Behörden mit der Anfrage bezüglich einer Verwendungsmöglichkeit des Klägers reiche für die Erfüllung der sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Ermittlungspflicht nicht aus. Eine im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel gebotene Weiterverwendung vor Versorgung sei vom Beklagten rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen worden. Gegebenenfalls sei auch die Übertragung einer niedrigwertigeren Tätigkeit oder die Möglichkeit einer Umschulung in Betracht zu ziehen. Auch sei ein Wechsel innerhalb verschiedener Polizeiverbände, etwa in den Bereich des PP Oberfranken, nicht geprüft worden.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014. Die formellen Voraussetzungen des Zwangspensionierungsverfahrens lägen vor, insbesondere seien sämtliche Beteiligte in das Verfahren einbezogen worden. Aufgrund der Stellungnahme des Dr. U. vom 5. August 2013 habe der Beklagte die Möglichkeit einer leidensgerechten Verwendung des Klägers bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei und im Bereich des - räumlich ausschließlich in Betracht kommenden - PP Oberfranken erfolglos geprüft, so dass die Notwendigkeit eines Ruhestandsversetzungsverfahrens und des damit zwingend verbundenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestanden habe. In der Folge sei das StMIBV um Zustimmung ersucht worden, die mit Schreiben vom 4. November 2013 erteilt worden sei. Eine Prüfung einer Verwendungsmöglichkeit bei der Regierung von Oberfranken sei erfolglos verlaufen. Mit Schreiben vom 18. September 2013 sei die örtliche Schwerbehindertenvertretung - unverzüglich nach Bekanntwerden der zum Ruhestandsverfahren führenden Umstände - informiert worden, welche keine Einwendungen erhoben habe. Zur Sicherheit sei eine erneute Stellungnahme von Dr. U. angefordert worden, der am 1. Oktober 2013 festgestellt habe, dass der Kläger nicht nur polizeidienstunfähig, sondern auch für die Verwendung im Innendienst gesundheitlich nicht geeignet sei. Grundlage der Entscheidung über die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens seien allein die genannten Gutachten des Dr. U. Die klägerseitig vorgetragene Vorgeschichte um die Abordnungen zur PI E.-Stadt und zu den OED B. seien hierfür unerheblich und nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Deren Rechtmäßigkeit sei ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides über die Ruhestandsversetzung. Nach Bekanntwerden der Wirbelsäulenschäden und der damit zusammenhängenden Fahrzeitproblematik habe man sich durch die Abordnung zur PI E.-Stadt um eine leidensgerechte heimatnahe Verwendung des Klägers bemüht. Nach dessen - in Kenntnis der gesundheitlichen Problematik erfolgten - Umzug nach R. im Juni 2012 habe sich die Fahrzeit zum Dienstort verlängert, so dass durch die Abordnung zu den heimatnahen OED B., welche das Ergebnis eines erfolgreich durchgeführten BEM-Verfahrens gewesen sei, eine Anpassung der dienstlichen Situation an die private Situation des Klägers stattgefunden habe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 19. November 2013 zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört worden. Auf dessen Antrag hin sei der Bezirkspersonalrat und der örtliche Personalrat eingeschaltet worden. Im Ergebnis eines durchgeführten Präventionsverfahrens sei es zur (erneuten) polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers durch Dr. H. und Dr. K. gekommen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der durch diese erstellten Gesundheitszeugnisse zu zweifeln. Im Anschluss daran sei die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung durch die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Bayer. Bereitschaftspolizei sowie den Bezirkspersonalrat erfolgt. Das Integrationsamt habe mitgeteilt, keine weitere Unterstützung anbieten zu können. Die Durchführung eines BEM sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. Die Ruhestandsversetzung sei auch materiell rechtmäßig, da sämtliche Gesundheitszeugnisse und Stellungnahmen den Kläger als dauerhaft polizeidienstunfähig und dienstunfähig ansehen würden und eine anderweitige Verwendung nicht möglich gewesen sei. Die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers sei festgestellt worden, er dürfe sich insbesondere keinen Widerstandshandlungen aussetzen, was bei der vom Kläger angestrebten Tätigkeit als Ermittlungsbeamter jedoch in gewissen Umfang im Außendienst vorkommen könne, so dass diese Tätigkeit nicht geeignet sei. Nach den polizeiärztlichen Aussagen sei er gesundheitlich auch nicht für den Innen-/Verwaltungsdienst geeignet, wie sich aus der Stellungnahme Dr. U. vom 1. Oktober 2013 ergebe. Im Übrigen seien (im für den Kläger erreichbaren Bereich der Bayerischen Bereitschaftspolizei) keine entsprechenden Dienstposten verfügbar, ebenso wenig beim PP Oberfranken. Auch im BPP selbst gebe es keinen leidensgerechten Dienstposten bzw. könnte ein solcher nicht freigemacht oder geschaffen werden. Es würden unabhängig von der festgestellten (Polizei-)Dienstunfähigkeit polizeiärztlicherseits auch für die Zukunft das übliche Maß weit übersteigende krankheitsbedingte Ausfallzeiten gesehen, worunter die Funktionsfähigkeit des BPP, das besonders auf ein reibungsloses Funktionieren angewiesen sei, erheblich leiden würde. Im Übrigen wäre eine Tätigkeit im Sachgebiet Aus- und Fortbildung mit einer hohen Reisetätigkeit verbunden, welche der Kläger gesundheitlich nicht bewältigen könnte. Ebenso scheide eine Verwendung im Sachgebiet Einsatz aus, da hier die Teilnahme an Einsätzen erforderlich sei. Das Sachgebiet Polizeitechnik erfordere ebenso wie ein Einsatz in den Stabsabteilungen Personal oder Versorgung spezielle Kenntnisse. Eine Verwendung in der Verwaltung würde einen Laufbahnwechsel erfordern, der aufgrund der erforderlichen Ausbildung ebenfalls vorübergehend eine erhebliche Reisetätigkeit erfordern würde. Sämtliche Behörden im fahrbaren Umkreis hätten hinsichtlich einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger Fehlanzeige erstattet. Es sei alles Mögliche unternommen worden, um eine Ruhestandsversetzung zu vermeiden. So sei dem Kläger etwa die Übernachtung in einem Gästezimmer bei der ... BPA N. angeboten worden. Ebenso habe man mit den erfolgten Abordnungen seinen gesundheitlichen Problemen begegnen wollen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte Stellung zur Klageerwiderung und führte aus, der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er seiner Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten nachgekommen sei. Es sei nicht hinreichend nach Einsatzmöglichkeiten gesucht worden bzw. seien solche mit unhaltbarer Argumentation abgelehnt worden. Dies betreffe etwa Innendiensttätigkeiten, die Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten, Umschulungsmöglichkeiten, die Möglichkeit einer Abordnung anstelle einer Versetzung und den Wechsel zu einem anderen Landespolizeipräsidium. Die Behauptung des Beklagten, alle polizeiärztlichen Stellungnahmen sehen den Kläger als dienstunfähig an, sei falsch. Bis April 2013 habe keines der Gutachten die Klarstellung einer dauernden Dienstunfähigkeit enthalten. Die Mutmaßung, dass in Zukunft krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu erwarten seien, widerspreche dem Attest des Dr. H., wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert habe.

Der Beklagte ergänzte seinen bisherigen Vortrag mit Schriftsatz vom 26. März 2015 und führte aus, eine wohnortnahe Verwendung des Klägers im Bereich des PP Unterfranken sei geprüft worden, dieses habe mitgeteilt, dass in der dem klägerischen Wohnort nächstgelegenen Region S... aufgrund der dort vorherrschenden Altersstruktur eine Verwendungsmöglichkeit nicht bestehe.

Mit Beschluss vom 14. April 2016 ordnete das Gericht das Erscheinen der sachverständigen Zeugen MDin Dr. K. und MD Dr. H. in der mündlichen Verhandlung an.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erläuterten die sachverständigen Zeugen die Gesundheitszeugnisse vom 8. April 2014. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholte den schriftsätzlich gestellten Antrag. Die Vertreterin des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der formell rechtmäßige Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2014 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Bedenken. Insbesondere stellt die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48), so dass die mangelnde Durchführung eines weiteren betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids führt.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX ordnungsgemäß beteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung der IV. BPA wurde mit Schreiben vom 18. September 2013 angehört. Diese erhob keine Einwände (Schreiben vom 30. September 2013). Auch die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei stimmte mit E-Mail vom 28. April 2014 der Versetzung in den Ruhestand zu.

2. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2016 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig in diesem Sinne können Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (Art. 65 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder eine anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Die vorstehenden Vorschriften finden im Falle der Polizeidienstunfähigkeit (Art. 128 Abs. 3 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG) entsprechende Anwendung.

Maßstab für die Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit ist nicht der vom Beamten konkret inne gehabte Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten im Polizeivollzugsdienst ist in Art. 128 BayBG besonders geregelt. Polizeidienstunfähig ist ein Beamter nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht genügt und zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsmöglichkeit innerhalb zweier Jahre nicht wiedererlangt wird. Dies bedeutet, dass jeder Polizeivollzugsbeamte unabhängig von dem von ihm bekleideten Dienstposten besonders hohe gesundheitliche Anforderungen zu erfüllen hat, um in vollem Maße polizeidienstfähig zu sein. Wird diese Polizeidienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt, so ist für diesen Beamten zu prüfen, ob er in eine andere Funktion im Sinne des Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBG zugewiesen werden kann - also in eine Funktion, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 BayBG) oder ob eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von Art. 128 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. § 27 BeamtStG vorliegt. Dabei kann dem Beamten unter Beibehaltung des Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherren übertragen werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (Art. 128 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Für Polizeivollzugsbeamte ist die der Ruhestandsversetzung vorgehende Pflicht zum Laufbahnwechsel in Art. 128 Abs. 3 BayBG durch die dort vorgenommene Verweisung auf § 26 Abs. 2 BeamtStG ausdrücklich ausgesprochen (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - ZBR 2015, 87, 89 - juris; VG München, U. v. 03.02.2016 - M 5 K 15.323 - juris Rn. 23). Eine Suchpflicht des Dienstherrn für eine dementsprechende Verwendung entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, B. v. 6.11.2014 a. a. O. Rn. 15).

Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, somit auf den 6. August 2014 an. Es ist darauf abzustellen, ob die zuständige Behörde nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine Dienstunfähigkeit im vorgenannten Sinne anzunehmen hatte (BVerwG U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte rechtsfehlerhaft die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Nach dem für den Bescheid maßgeblichen aktuellen Gesundheitszeugnis des MD Dr. H. vom 8. April 2014 befand sich der Kläger in einem guten klinischen Zustand, weshalb er für eine Tätigkeit im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst sowie im Ermittlungsdienst aus medizinischer Sicht einsetzbar war. Dieses Gutachten wurde vom sachverständigen Zeugen MD Dr. H. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Erläuterung des Gesundheitszeugnisses des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf. Auch der Beklagte hat dem nicht substantiiert widersprochen. Für das Gericht steht daher fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7. April 2014 sowohl im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst, als auch im Ermittlungsdienst (mit einer Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko) einsatzfähig war. Somit lag beim Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit im Sinne des Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Art. 128 Abs. 2 Satz 1 BayBG vor.

Dass der Kläger aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, einen Dienstort aufzusuchen, der von seinem Wohnort mehr als 30 Autominuten entfernt war, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Der sachverständige Zeuge erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass es eine Zeitgrenze, ab der aus medizinischen Gründen eine Anfahrt zum Arbeitsplatz unzumutbar wäre, nicht gibt.

Die Frage, ob Versetzungsmöglichkeiten des Klägers zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben und ob ein wohnortnaher Einsatz des Klägers ermöglicht werden konnte oder musste, obliegt nicht der amtsärztlichen Beurteilung. Der Beklagte hätte die vom Polizeiarzt gezogene Schlussfolgerung, die eine Dienstunfähigkeit allein aus dem Fehlen einer Verwendungsmöglichkeit in der Nähe des Heimatortes des Klägers ableitete, nicht übernehmen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand festzustellen und medizinisch zu bewerten. Die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Sache der Behörde. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um der Behörde die Fachkenntnis zu vermitteln, die für ihre Entscheidung erforderlich ist. Das Gutachten darf sich nicht darauf beschränken ein Untersuchungsergebnis festzuhalten, es muss die medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt und die daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen aus medizinischer Sicht enthalten (BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 - NVwZ-RR 2015, 625). Davon ausgehend hätte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nur die medizinischen Feststellungen würdigen, nicht aber den nicht auf medizinischen Gründen beruhenden Schluss auf die Dienstunfähigkeit mangels Versetzungsmöglichkeit an wohnortnähere Stellen ziehen dürfen.

Selbiges gilt für das polizeiärztliche Gutachten von MDin Dr. K. vom 8. April 2014. Auch hier obliegt es nicht der Beurteilung der Fachärztin für Psychiatrie, ob eine Verwendung innerhalb des räumlichen Bereichs um B. möglich ist und ob der Kläger ausschließlich im räumlichen Bereich eingesetzt werden muss. Diese Schlussfolgerung muss vom Beklagten gezogen werden, er kann nicht die Schlussfolgerung der Ärztin übernehmen, wenn sich diese nicht auf ärztliche Erkenntnisse, sondern auf rechtliche Würdigungen bezieht. Aus psychiatrischer Sicht lagen beim Kläger laut den Feststellungen von MDin Dr. K. im Gutachten vom 8. April 2014, denen sich das Gericht anschließt, eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Merkmalen einer narzisstischen Persönlichkeit vor. Sie erläuterte als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung, dass aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt ein Einsatz in E. oder N. möglich gewesen wäre. Die beim Kläger vorliegende Anpassungsstörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden keine allgemeine Dienstunfähigkeit begründen. Das Gericht hat keinen Zweifel an diesen Feststellungen, sie wurden auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die sachverständige Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht nach der Verwendungsmöglichkeit an anderen Dienstorten befragt worden zu sein. Die Dienstunfähigkeit habe sie nur darauf gestützt, dass der Kläger seit geraumer Zeit keinen Dienst verrichtet hatte und dass die Nachfrage zum wohnortnäheren Dienstort bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei negativ beantwortet worden sei. Der Kläger habe in seiner Argumentation nicht vertreten, dass der anderweitige Wohnort ihn in seinem psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige, sondern nur, dass sein Familienleben darunter leide, was keine medizinischen Gründe seien. Die juristischen Schlussfolgerungen auf der letzten Seite der ausführlichen Fassung des Gutachtens (die dem Gericht erneut in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde) bzw. in der Kurzzusammenfassung des Gutachtens obliegen nicht der begutachtenden Ärztin, sondern sind vom Beklagten zu ziehen. Auf die Frage, ob die festgestellte psychiatrische Störung Grund für die Annahme der Dienstunfähigkeit ist und warum dieser Schluss gezogen wurde, geht das Gutachten nicht ein. Die sachverständige Zeugin ging auch ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht von einer Erkrankung des Klägers auf psychiatrischem Gebiet aus, welche zu einer Dienstunfähigkeit führen würde. Das Gutachten stützt sich somit allein auf die Weigerung des Klägers, fern seines Wohnortes eingesetzt zu werden, ohne hieraus medizinische Schlüsse zu ziehen. Dies genügt für die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

Da aus medizinischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt keine Gründe vorlagen, weswegen der Kläger nicht innerhalb der nächsten 6 Monate seinen Dienst hätte verrichten können, lagen auch die Voraussetzungen für die Annahme der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG nicht vor.

Das vom Beklagten eingeholten Gutachten des MD Dr. H. vom 8. April 2014, das dem BPP zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vorlag, überholte die Aussagen des MD Dr. U. vom 1. Oktober 2013. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit war dem Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung (am 7. April 2014) zuzumuten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Feststellungen im Gesundheitszeugnis des MD Dr. H. vom 8. April 2014 und der hierzu ergangenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass sich der Wirbelsäulenschaden aus organmedizinischer Hinsicht zurückentwickelt habe und eine Tätigkeit im Innen- und Verwaltungsdienst sowie im Ermittlungsdienst (bei einer Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko) aus medizinischer Sicht möglich gewesen sei.

2.2. Darüber hinaus ist der Beklagte der gesetzlich festgelegten und ihm obliegenden Verpflichtung zur Suche nach anderweitiger Verwendung nicht hinreichend nachgekommen.

Die Verpflichtung zur Suche nach anderweitiger Verwendung ist gesetzlich festgelegt in Art. 128 Abs. 2 Sätze 1, 3, 5, Abs. 3 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG. Über die dienstliche Verwendung eines Beamten mit eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann den Beamten in einer Funktion, die den gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, einsetzen (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 BayBG), ihm eine geringerwertige Tätigkeit übertragen (Art. 128 Abs. 2 Satz 3 BayBG) oder ihm ein anderes Amt derselben oder einen anderen Laufbahn übertragen (Art. 128 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG). Dies bedeutet, dass sich der Dienstherr zunächst um eine Umsetzung auf einen geeigneten Dienstposten innerhalb des Polizeibereichs bemühen muss. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, aber auch die Fürsorgepflicht gegenüber Beamten mit nur eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit sprechen für die Verpflichtung des Dienstherrn zur Umsetzung anderer Beamter, die einen für den umzusetzenden Beamten geeigneten Dienstposten haben, solange dadurch die Effektivität des Polizeiapparates nicht in Frage gestellt wird. Der Beamte kann unter Beibehaltung seines Amts im statusrechtlichen Sinn auf einem geringerwertigen Dienstposten innerhalb der Polizeiverwaltung eingesetzt werden. Aus Fürsorgegründen sollte aber versucht werden, ihn status- und funktionsgemäß in einer anderen Laufbahn unterzubringen. Eine Weiterverwendung von polizeidienstunfähigen Beamten ist grundsätzlich in allen Laufbahnen und Fachrichtungen möglich. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Dienstherr seiner Pflicht zur Suche nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit effektiv nachzukommen hat (Baßlsperger, PersV 2013, 164/173 f.).

Dieser Suchpflicht liegt der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ zugrunde. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. Die Suche muss sich auf den gesamten Bereich des Dienstherren erstrecken. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es nur dann, wenn die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt würden (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297). Die Suche muss sich auch auf Dienstposten beziehen, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind, wobei sich der zu betrachtende Zeitraum aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit ergibt. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherren bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei der Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (BVerwG, B. v. 06.03.2012 - 2 A 5/10 - IÖD 2012, 122 und BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 - IÖD 2015, 134).

Diesen Grundsätzen entsprach das hierfür beweispflichtige Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nicht. Insbesondere das Anschreiben vom 17. Juli 2014, mit welchem 125 Behörden angeschrieben wurden, genügt diesen Anforderungen nicht, da das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit diesen Behörden nicht in dialogischen Kontakt getreten ist und nachgefragt hat, warum eine Übernahme im Einzelfall nicht möglich war.

Zudem handelte es sich zum großen Teil um Nachfragen, bei denen eine Verwendung des Klägers schon vorher offensichtlich nicht in Frage kam, da hierzu keine Laufbahnbefähigung vorlag (z. B. Nachfragen an die Finanzämter) oder bekanntermaßen für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 keine Stellen vorhanden waren (z. B. Internationales Künstlerhaus Villa Concordia B., Schloss und Gartenverwaltung) oder funktionsbezogen vergeben werden (z. B. Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht). Dass eine Übernahme auf diesem Weg von vornherein zum Scheitern verurteilt war, lässt auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr (StMIBV) vom 18. Januar 2016 (Az. IZ1-0501-1-19) erkennen, welches Hinweise zur aktuellen Praxis zur Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten liefert. Dort heißt es:

„Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wies darauf hin, dass im staatlichen Bereich nur die obersten Dienstbehörden/Ministerien kommunizieren. Dadurch könne bereits vom jeweiligen Ministerium sichergestellt werden, dass im eigenen Zuständigkeitsbereich keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden sei. Soweit in Ihrem Zuständigkeitsbereich keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besteht, wenden Sie sich bitte an das zuständige Personalsachgebiet des StMIBV bzw. des im Einzelfall zuständigen Ressorts.“

Dies zeigt, dass eine Nachfrage im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts ohnehin nur auf Ministeriumsebene abgefragt werden kann, so dass Anfragen an Finanzämter, an das Arbeitsgericht, an Behörden oder Gerichte im Ressort des Staatsministeriums der Justiz und an Schulen und Universitäten nicht erfolgsversprechend waren. Dem Schreiben kann auch entnommen werden, dass selbst für die Prüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit in Behörden im Zuständigkeitsbereich des StMIBV eine effektive Abfrage letztendlich nur über das StMIBV möglich ist. Zwar lag dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei diese Schreiben zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vor. Die entsprechende Verwaltungspraxis bestand aber schon zu diesem Zeitpunkt. So kann z. B. der Aktenlage und der Rückantwort des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juli 2014 entnommen werden, dass das Amt als staatliche Behörde der „Stellenbewirtschaftung unterliegt“ und „nicht ermächtigt ist, Mitarbeiter einzustellen.“ Die Schreiben an die Gemeinden mussten aufgrund der Tatsache fehlschlagen, dass es sich um kleine Gemeinden handelte, die für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 ohnehin keine Verwendungsmöglichkeit haben.

Die Formulierung des Anschreibens vom 17. Juli 2014 war zudem so gewählt, dass dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung‘“ nicht in effektiver Weise zur Umsetzung verholfen werden konnte. Die Formulierung „zwischenzeitlich kann er aus gesundheitlichen Gründen im Vollzugsdienst keinen Dienst leisten, eine Verwendung im Innendienst erscheint aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen“ impliziert schon, dass Zweifel an einer Verwendungsmöglichkeit im Innendienst bestehen. Nach der Rechtsprechung muss die Suchanfrage eine vorhandene Leistungsfähigkeit charakterisieren und sachlich kurz beschreiben, damit für die angefragte Behörde die Einschätzungsmöglichkeit besteht, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Frage kommt (BVerwG, U. v.19.03.2015 - 2 C 37/13 - - 2 C 37/13 - IÖD 2015, 134). Eine derartige sachliche Charakterisierung liegt hier gerade nicht vor.

2.3. Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete rechtswidrige Abordnung zu den OED B. ist für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung nicht relevant, da diese eigenständig zu beurteilen ist und keinen Einfluss auf die Ruhestandsversetzung hatte.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr, 11, § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.