Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Dez. 2016 - B 3 E 16.10016

bei uns veröffentlicht am16.12.2016

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität...im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, die in einem von der Universität bis zum 15.01.2017 unter sämtlichen Antragsparteien der am heutigen Tage anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 bis 4 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von drei Tagen ab Mitteilung der Losergebnisse durch schriftliche Mitteilung an die Universität angenommen wird, ist diese unverzüglich an die nach der Verlosung rangnächste Person zu vergeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2016/2017 beim Antragsgegner.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der... als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/2017) vom 15.06.2016 setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2016/2017 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 72 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.

Die Antragspartei beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern nach den Vergabekriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.

Die ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Universität ... legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2016/2017 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 282,21 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 244,21 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 12 SWS zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2014/2015) angesetzt. Zuzüglich 31 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 51,1765 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15 von 50,1145 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 211,9190 SWS (=Sb). Berechnet nach dem der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 × Sb) / CA × zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,7054 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4304 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9367 wurden 72 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze und 2 Teilzeitstudienplätze errechnet. Ausweislich der aktuellen Fachstatistik, Stand 30.11.2016, waren im Studiengang Psychologie BSc. 74 Studierende eingeschrieben.

Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit der Eilantrag die Teilnahme der Antragspartei an einem durchzuführenden Losverfahren bezüglich des begehrten Studienplatzes beinhaltet. Soweit der Eilantrag darüber hinausgeht und auf die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes abzielt, war er abzulehnen, weil auch nach der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nicht für alle Bewerber eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO –), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. RdNr. 26 m.w.N. zu § 123).

1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2016/2017 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen.

2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im summarischen Verfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hinsichtlich sechs weiterer Studienplätze gegeben, von denen vier noch nicht besetzt sind. Bezüglich der genannten sechs weiteren Studienplätze erscheint die von der Universität Bamberg ermittelte Aufnahmekapazität nicht zutreffend. Da im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Anträge auf Zulassung zum Studium im Studienfach Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2016/2017 bei Gericht anhängig sind als noch Kapazität vorhanden ist, bedurfte es einer Auswahlentscheidung.

Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –).

Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei möglicherweise im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.

Mit der Festsetzung von insgesamt 72 Studienplätzen im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit und 2 Studienplätzen in Teilzeit verstößt der Antragsgegner gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Nach den Berechnungen des Gerichts ergeben sich insgesamt 78 Studienplätze in diesem Studiengang.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes – BayHZG – können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV –. Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38–58 HZV.

Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2016 liegen darf (01.02.2016 + 9 Mo. = 01.11.2016).

Gemäß § 43 HZV i.V.m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.–2.1.2.).

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.3.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

Ausgehend hiervon errechnet sich das bereinigte Lehrangebot wie folgt:

2.1 Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie:

Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.02.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 –, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten, andere verschwiegene Stellen für das gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtete Personal existieren (BayVGH, B. v. 23.07.2012, Az. 7 CE 12.10054), zumal im Vergleich zu den Vorjahren keine Stellenkürzungen zu verzeichnen waren.

Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung jedoch in Teilen zu beanstanden.

§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.

2.1.1 Deputatermäßigungen

2.1.1.1 Dr. ...

a. Die Ermäßigung um 2 SWS für die Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es mag zutreffend sein, dass andere Studiengänge an anderen Universitäten, z.B. Medizin, Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre, mit weniger Studienfachberatern auskommen. Angesichts der Vielfalt der Studiengänge im Fachbereich Psychologie erscheinen drei Studienfachberater jedoch nicht unangemessen. So bestehen 10 Varianten der der Schulpsychologie zuzurechnenden Studiengänge mit einer Gesamtstudierendenzahl von 117. Dazu kommen Bachelor- und Masterstudiengang (s. Fachstatistik für das Wintersemester 2015/2016). Die Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wurde eingehalten. Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters besteht derzeit kein Anlass. Ausweislich der Internetseite der Universität Bamberg vom 26.10.2016 (https://www.uni-bamberg.de/huwi/studium/fachstudienberatung/) übt Dr. ... nach wie vor die Funktion Fachstudienberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft aus. Gleiches ist dem Schreiben der Universität ... vom 11.02.2016 zu entnehmen.

b. Die Verminderung innerhalb der Bandbreite um ebenfalls 2 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7, i.V.m. § 4 Abs. 8 b LUFV begegnet allerdings Bedenken. Im Schreiben der Universität Bamberg vom 22.05.2012 wurde folgende Begründung abgegeben:

  • 1.„Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen des Instituts für Psychologie

  • 2.Koordination von notwendigen Softwarelizenzen

  • 3.Erstellung und Koordination von WAP-Anträgen im Programm „Großgeräte der Länder“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)

  • 4.Koordination der Ausgaben im Rahmen der WAP-Anträge

  • 5.Koordination mit dem CIP-Beauftragten der Fakultät Humanwissenschaften“

Ausgeführt wurde dazu, dass die Anträge zu WAP-Anträgen in der Regel zwei Jahre Vorlauf und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten. Spätestens Mitte 2016 müsste damit der dazu beschriebene Aufgabenbereich abgelaufen sein, so dass eine Reduzierung innerhalb der Bandbreite nicht mehr darauf gestützt werden kann und nach summarischer Prüfung die Reduzierung um eine SWS angemessen erscheint. Für die verbleibenden Aufgaben der Koordination, wie sie in den Ziffern 1 bis 3 und 5 beschrieben ist, erscheint nach Prüfung im summarischen Verfahren aufgrund des Wegfalls eines großen Aufgabenbereiches 1 SWS ausreichend.

Soweit im Schreiben des Instituts für Psychologie vom 11.02.2016 erklärt wurde, dass die Aufgaben von Dr. ... überprüft worden seien und weiterhin bestünden, kann das mit dem oben ausgeführten Wegfall von Aufgaben nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Antwort der Universität vom 02.12.2016.

2.1.1.2 Prof. Dr. ...:

Die Deputatminderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu https://www.uni-....de/huwi/studium/fachstudienberatung/zuletzt geändert am 27.10.2016) im Umfang von 2 Stunden ausübt. begegnet keinen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte mit Schreiben des Bay. StMinWFK vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.

2.1.1.3 Prof. Dr. ...:

Die Minderung seines Deputates um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.

2.1.1.4 Prof. Dr. ...:

Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatminderung von 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“). Auch diese Tätigkeit wird 2016/2017 ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.

2.1.1.5 Prof. Dr. ...

Das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I – Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) und mit Schreiben vom 08.05.2015 weiterhin bestätigte Deputat begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Universität hat im Vorjahr in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2015 ausdrücklich bestätigt, dass für den Fachbereich jährlich eine Besprechung stattfinde, in der die absehbaren und geplanten Entwicklungen abgefragt würden. Darin werde auch die Übertragung der sonstigen Dienstaufgaben thematisiert und auf Aktualität überprüft. Sofern sich keine Änderungen ergäben oder absehbar seien, bestehe kein Anlass, die festgesetzten Deputate oder gewährten Minderungen zu ändern oder erneut zu bestätigen, da es sich bei übertragenen Aufgabe nicht um temporär begrenzte Aufgaben handele.

Das Gericht sieht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch dieses Jahr keinen Anlass, hieran zu zweifeln.

Es wird allerdings nahegelegt, diese Festlegung der Bandbreite im Folgejahr zu aktualisieren.

Andere Deputatminderungen wurden trotz Vorlage der jeweiligen Genehmigungsschreiben nicht angesetzt (z.B. Prof. Dr. ..., Prof. Dr. ..., Dr. ..., Dr. ...).

Es ist deshalb von 283,21 verfügbaren SWS anstelle von 282,21 SWS, wie vom Antragsgegner errechnet, auszugehen. Auf nachfolgende tabellarische Übersicht wird verwiesen:

Lehrangebot in SWS

Anzahl

Stelle

Deputat

Gesamtdeputat

Minderung

Summe

4

W 3

9

36

0

36

6

W 2

9

54

6

48

1

W 2 (L)

16

16

2

14

0,28

A 14

7

1,96

0

1,96

2,5

A 14 WM

10

25

0

25

1

E 14

18

18

3

15

1

E 14 BW

10

10

0

10

9,75

A 13

5

48,75

0

48,75

7

A 13 WM

10

70

0

70

2,5

A 13 a.Z.

5

12,5

0

12,5

0,131

A 13 K

2

0

2

Summe

294,21

11

283,21

2.1.2 Lehrauftragsstunden:

Die durch die Universität ... berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260–262 im WS 2013/2014 und SoSe2014“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2013/2014: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS) auf durchschnittlich 31 SWS in 2015/2016.

Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2014/2015 und dem SS 2015, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2016 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5 a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHZG nicht vorzunehmen.

Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen, die im Übrigen auch nicht vorgetragen wurden.

2.1.3 Export:

Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengängeum 46,6485 SWS (51,1765 - 3,1047 - 1,119 - 0,3043) statt um 51,1765 SWS, wie von der Universität berechnet.

Der Export von Dienstleistungen aus NC-Studiengängen ist auch in zulassungsfreie Studiengänge grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616). Als Dienstleistungsexport dürfen auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d.h. keine reinen Wahlangebote). Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

2.1.3.1 In die Studiengänge Soziologie Bachelor und Master wurde in den Jahren 2016 und 2015 ein Export angesetzt. Die zugrunde gelegten Curricularanteile wurden in Höhe der angesetzten Werte von 0,0262 (BA) und 0,0159 (MA) durch Übersendung der Unterlagen „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ dargelegt (Schriftsatz vom 02.12.2015 mit Anlagen).

Die Notwendigkeit des Exports in das Studienfach Soziologie Bachelor (Wahlpflichtfach) wurde allerdings auch durch die Vorlage der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie – Universitäten und gleichgestellte Hochschulen vom 05.11.2002 nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn diese Rahmenordnung für den Diplomstudiengang auch für den Bachelorstudiengang Anwendung finden sollte, so dokumentiert jedoch die Universität selbst, dass sie diese Rahmenordnung nicht für verbindlich ansieht; es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dann die Psychologie unabdingbar wäre. In dieser Rahmenordnung ist unter Punkt 1.2. geregelt, dass als „Wahlpflichtfächer/Wahlfächer“ im Grundstudium „z.B. Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Geschichte, Ethnologie, Psychologie, Biologie oder Informatik vorzusehen“ sind. Im Modulhandbuch für das Studienfach Psychologie Bachelor werden allerdings die Bereiche Ethnologie und Biologie nicht angeboten; sie fehlen vollständig.

Aus diesem Grund ist deshalb wie im Vorjahr die Ausfüllung des Curricularwertes im Bachelorstudiengang zu beanstanden, da der Dienstleistungsexport in das Wahlpflichtfach (hier das Modul Arbeits- und Organisationspsychologie; vgl. https://www.unibamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_faecher/soziologie/pdf/Modulkataloge/MHB_BA_PO2012_Soziologie_WiSe1617.pdf) nicht zur Aufrechterhaltung des Studiengangs Soziologie Bachelor (angesichts von noch 18 anderen Wahlpflichtfächern) dienen kann. Deshalb kann der Export in Höhe von 3,1047 SWS in dieses Studienfach nicht anerkannt werden.

Es wäre zudem durchaus klärungsbedürftig, ob bei Annahme eines zulässigen Exports im Rahmen dieser Berechnung tatsächlich ein Aq/2 von 133,5 Studenten zutreffend wäre, da die Zulassung zum Modul ausweislich des Modulhandbuches begrenzt ist und nach Angaben der Universität nur 8 Studenten überhaupt zugelassen werden, währenddessen die Zulassung zu anderen Wahlpflichtmodulen offenbar nicht beschränkt ist. Aus diesem Grund müsste die Berechnung des angesetzten Curricularanteils (CA) der Universität vom 02.12.2016 (Anlage zur Email vom 02.12.2016 „Stellungnahme RiVG Thurn...“), die eine „Gleichverteilung“ bei dem Wahlverhalten der verfügbaren und wählbaren Veranstaltungen unterstellt, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, was vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich ist.

2.1.3.2 Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Sozp. BA LA BS ist nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Vorjahr wurden die Gruppengrößen bei der Lehrveranstaltung „VÜ“ auf 80 angepasst und die Berechnung des CA von 0,3451 erfolgte rechtsfehlerfrei. Dabei wurde die Begrenzung der Kapazität dieses Studienganges von 69 (vgl. Zulassungszahlsatzung 2016/2017, s.o.) berücksichtigt.

2.1.3.3 Der Dienstleistungsexport in den Master-Studiengang Berufliche Bildung/Sozp MA LA BS ist zu beanstanden; der CA-Wert ist in Höhe von 0,0733 (statt 0,1067) anzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Gegenüber 2015 wurde die Gruppengröße des „Seminars zur Psychologie“ in 2016 auf 30 gegenüber 60 im Jahr 2015 reduziert. Da das Modulhandbuch (neu vom 30.08.2016) gegenüber dem Vorgänger diesbezüglich keine Änderungen aufweist, sondern nach wie vor mit „je zwei Veranstaltungen gemäß dem „Aufbaumodul“ aus den Vorlesungen Psychologie (EWS) II (2+2 SWS) (3+3 ECTS-Punkte)“ und „1 Seminar Psychologie (EWS) (2 SWS) (4 ECTS-P.)“ identische Anforderungen nennt und auch keine Begründung für die unterschiedliche Handhabung gegenüber dem Vorjahr genannt wurde, ist zunächst die Gruppengröße von 60 zugrunde zu legen.

Dem Modulhandbuch ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das von der Universität der Berechnung zugrunde gelegte Aufbaumodul (mit unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten) eine Pflichtveranstaltung darstellt. Nur wenn im Bachelorstudiengang nicht das „Basismodul Psychologie (EWS)“ absolviert wurde, wird die Belegung des Moduls „Psychologie (EWS (15 ECTS-Punkte)“ empfohlen. Da der Dienstleistungsexport für das „Basismodul (EWS)“ bereits für den Bachelorstudiengang berücksichtigt wurde, hat die Universität folgerichtig auch nur noch das „Aufbaumodul“ – wie oben dargestellt – für den Dienstleistungsexport im Jahr 2016 berücksichtigt. Beide Alternativen sind demzufolge in der übermittelten Berechnung „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ auch nur als sich gegenseitig ausschließende Alternative mit „oder“ aufgeführt.

Dies führt zu folgender Berechnung bezüglich des Dienstleistungsexports in den Studiengang Berufl. Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik, Masterstudiengang:

Aufbaumodul

Psychologie

LV-art

Anz.

Betreuungsrelation

(EWS)

Art

(=k)

SWS

(g)

Faktor

CA

Psychologie

(EWS) I

V

k=1

2

100

1

0,0200

Psychologie

(EWS) II

V

k=1

2

100

1

0,0200

Seminar zur Psychologie

(EWS)

S

k=1

2

60

1

0,0333

Summe

0,0733

Bei durchschnittlichen Studienanfängerzahlen im Winter- und Sommersemester von 33,5 (Aq/2) errechnet sich deshalb ein anzusetzender Dienstleistungsexport von 2,4555 SWS (33,5 × 0,0733). Gegenüber der angesetzten 3,5745 SWS reduziert sich der Export damit um 1,119 SWS (3,5745 SWS – 2,4555 SWS).

2.1.3.4 Der CA des Studiengangs „Empirische Bildungsforschung MA“ in Höhe von 0,5685 ist aufgrund der nachträglich vorgelegten Unterlagen nicht wesentlich zu beanstanden.

Da das geltende Modulhandbuch mehrere Alternativen in den Basismodulen aus der Lehreinheit Psychologie mit differierenden Lehrveranstaltungsarten (V u. Sem oder V u. S u. Sem) als auch in den Vertiefungsmodulen aus der Lehreinheit Psychologie (VÜ u. Sem oder nur Sem) vorsieht, ist gegen die vorgelegte Berechnung des Exports mit Hilfe der Verwendung von Durchschnittswerten – zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nichts Grundsätzliches einzuwenden. Sie bedarf nach Überzeugung des Gerichts allerdings kleiner Korrekturen, die sich wie folgt auswirken:

Es sind insgesamt 4 Basismodule (á 15 ECTS-Punkten) zu belegen. Zwei davon haben Bezug zur Lehreinheit Psychologie: „Psychologie des Lernens ...“ und „Forschungsmethoden“. Nach den Angaben der Universität werden im Modul „Forschungsmethoden“ die Lehrveranstaltungen in den Alternativen a) bis e) aus dem Bereich der Psychologie bedient. Von den insgesamt 7 angebotenen Lehrveranstaltungen müssen 4 absolviert werden. Dies führt nach Unterstellung einer gleichmäßigen Verteilung aller Studenten auf die verschiedenen Lehrveranstaltungen – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – zu folgender Berechnung (unter Beibehaltung der Gruppengrößen, wie sie von der Universität angegeben wurden):

Basismodul Forschungsmethoden:

LV

LVA

Gruppengröße (g)

SWS

CA

Anteil von 4/7

a)

S

30

2

0,0667

b)

Ü

30

2

0,0667

c)

Sem

30

2

0,0667

d)

Sem

30

2

0,0667

e)

Sem

25

2

0,0800

f)

g)

Summe

0,3467

0,1981

Das Basismodul „Psychologie des Lernens ...“ bietet ausweislich des Modulhandbuches drei verschiedene Alternativen mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten an. Aus Vereinfachungsgründen sind auch hier die Durchschnittswertbildung der Lehrveranstaltungsarten sowie die Unterstellung eines gleichmäßigen Wahlverhaltens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die Berechnung des CA-Anteils der Psychologie gestaltet sich damit wie folgt:

ECTS-

CA-

Anteil von

Basismodul A:

a) V: Psychologische Grundlagen pädagogischen Handelns I

Punkte

g

CA

Summe

1/3

b) V: Psychologische Grundlagen pädagogischen Handelns II

c) S: Kognition, Bildung und Entwicklung

V

2

SWS

100

0,0200

d) S: Wahlpflichtveranstaltung aus Modul BA PÄD KF PSYCH - B

oder

Sem

2

SWS

15

30

0,0667

0,0867

Basismodul B:

a) VÜ: Pädagogische Psychologie I (im 1. Semester)

b) VÜ: Entwicklungspsychologie I (im 1. Semester)

oder:

oder:

c) S: Kognition, Bildung und Entwicklung (im 3. Semester)

2

SWS

80

0,0250

d) S: Lehrveranstaltung aus den Bereichen Entwicklungspsychologie, Pädagogische

Psychologie oder Allgemeine Psychologie (wählbare Veranstaltungen aus den

S

2

SWS

30

0,0667

Modulen Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie, Allgemeine

Psychologie I und II werden jeweils im UnivIS und per Aushang spezifiziert)

Sem.

2

SWS

15

30

0,0667

0,1583

oder

Basismodul C:

a) S: Kognition, Bildung und Entwicklung

b) Sem: aus Bereich Kognitionspsychologie und Allgemeine Psychologie II

oder:

oder:

c) S/Sem: aus Bereich Entwicklung und Entwicklungsstörungen

V

2

SWS

100

0,0200

d) Sem: aus Bereich Instruktion und Beratung

e) Sem: aus Bereich Empirische Bildungsforschung

S

2

SWS

30

0,0667

Sem.

2

SWS

15

30

0,0667

0,1533

Summe

0,3983

0,1328

Dabei wird bei Seminaren von einer Gruppengröße von 30 ausgegangen, da kleinere Gruppengrößen nicht plausibel dargelegt wurden. Die Summe (CA) aller Alternativmodule beträgt 0,3983 (0,0867+0,1200+0,1200). Da nur ein Modul von den drei angebotenen Modulen belegt werden muss, wird (bei Unterstellung eines gleichmäßigen Wahlverhaltens der Studenten) als relevante Größe ein CA-Anteil der Psychologie von 0,1328 (0,3983/3) angesetzt.

Zusätzlich sind insgesamt 2 Vertiefungsmodule (á 15 ECTS-Punkte) aus 4 angebotenen Bereichen mit einem zu 2/4 gewichteten (s.o.) CA-Anteil aus der Psychologie von insgesamt 0,1166 (0,0537+0,0629) zu belegen (siehe Berechnungsblatt der Universität, übersandt mit Email vom 02.12.2016). Zuzüglich des CA-Anteils von 0,0333 der Lehreinheit Psychologie für die Beteiligung an der Masterarbeit, errechnet sich ein CA-Anteil gesamt der Psychologie an dem Masterstudiengang Empirische Bildungsforschung von insgesamt 0,4808 (0,1981 + 0,1328 + 0,1166 + 0,0333), gegenüber den von der Universität angesetzten Wert von 0,5485.

Bei durchschnittlichen Studienanfängerzahlen im Winter- und Sommersemester von 4,5 (Aq/2) errechnet sich deshalb ein anzusetzender Dienstleistungsexport von 2,165 SWS (4,5 × 0,4809). Gegenüber der angesetzten 2,4683 SWS reduziert sich der Export damit um 0,3043 SWS (2,4683 SWS – 2, 164 SWS).

Es wird jedoch für das Folgejahr eine Ermittlung des Wahlverhaltens der Studierenden empfohlen.

2.1.3.5 Die Darlegung des Exports in die Erziehungswissenschaftlichen Studiengänge (EWS) wurde anhand der der Email vom 02.12.2016 beigelegten Übersicht vorgenommen. Gründe für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht dargelegt und sind auch nicht augenfällig.

2.1.3.6 Anhaltspunkte für fehlerhafte Berechnungen der übrigen Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge wurden nicht substantiiert dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge anzuzweifeln, wurden ebenfalls nicht dargelegt und sind nicht offensichtlich.

Soweit antragstellerseits grundsätzlich in Frage gestellt wird, ob eine Verpflichtung zum Dienstleistungsexport tatsächlich bestehe und ob die angesetzten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden hätten, weist das Gericht darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte hierzu nicht genannt wurden.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 46,6485 SWS statt 51,1765 SWS (51,1765 SWS - 3,1047 SWS - 1,119 SWS SWS – 0,3043 SWS SWS).

2.1.4 Zusätzliches Lehrangebot:

Das zusätzliche Lehrangebot als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs. 2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der Universität grundsätzlich unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.

Soweit die Universität das in den Unterlagen aufgeführte zusätzliche Lehrangebot für den Masterstudiengang von insgesamt 50,1145 SWS absetzt, ist dies insoweit zu beanstanden, als mehr als 50 SWS betroffen sind. Keinesfalls kann mehr als die 50 SWS an tatsächlich zusätzlich bereit gestellter Ausbildungskapazität aufnahmeneutral wieder abgezogen werden, ohne die Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang negativ zu beeinflussen und damit Art. 12 GG zu tangieren.

Ergebnis:

Damit errechnet sich – anstelle des Ansatzes der Universität in Höhe von 211,9190 SWS (2015: 223,5098 SWS) – ein bereinigtes Lehrangebot von 267,5615 SWS {unbereinigtes Lehrangebot von 283,2100 SWS (2015: 231,21 SWS) (s.o. Nr. 2), zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master, zuzüglich 31 SWS (2015: 27 SWS) Lehrauftragsstunden (vgl. Nr. 3), abzüglich des Exports von 46,6485 SWS (2015: 47,8887 SWS) (vgl. Nr. 4) und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Master von 50,00 SWS (s.o. Nr. 5)}:

Es ergibt sich damit folgende Tabelle:

SWS

Lehrangebot

283,2100

zusätzl. Lehrangebot MA

50,0000

Lehrauftragsstunden

31,0000

Export

-46,6485

zusätzl Lehrangebot MA

-50,0000

bereinigtes Lehrangebot

267,5615

2.2. Lehrnachfrage

Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.

Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.

Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, Az. 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85).

2.2.1 Den Berechnungen der Universität ... zufolge liegt hinsichtlich des Studienganges Psychologie Bachelor ein Curriculareigenanteil (CAp) von 3,5078 zugrunde. Er liegt damit kapazitätsgünstig im unteren Bereich der festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (Anlage 8 zu § 58 HZV). Von einer unzulässigen Niveaupflege zu Lasten von Studienanfängern kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.

Die am 11.03.2016 abgeschlossene Neuberechnung des Curriculareigenanteils für den Bachelorstudiengang wirft jedoch erneut Fragen auf und ist teilweise zu beanstanden:

So stimmen die im Rahmen dieser Berechnung angesetzten Lehrveranstaltungsarten nicht mit den im ebenfalls im Jahr 2016 neu erstellten Modulhandbuch (Stand 31.05.2016) angegebenen Lehrveranstaltungsarten überein. Dies betrifft insbesondere die Angaben zu Seminaren („S“, „Sem“ oder „HS“) bzw. ein „Tutorial“.

Da das aktuell gültige Modulhandbuch zeitlich nach der Curricularwertberechnung in Kraft getreten ist, ist auf das zum Zeitpunkt des Stichtages gültige Modulhandbuch abzustellen (§ 42 Abs. 1 HZV). Soweit darin vor allem hinsichtlich von Gruppengrößen eine Differenzierung nach „S“, „Sem“ und „HS“ getroffen wird, ist davon auszugehen, dass die Festlegungen im Modulhandbuch nicht nur für Studenten sondern auch für die Universität Verbindlichkeit entfaltet. Andernfalls wären Gruppengrößen wegen fehlender Verbindlichkeit von Angaben zu Lehrveranstaltungsarten weder nachvollziehbar noch kontrollierbar und damit beliebig. Die Erstellung eines Modulhandbuches ist Aufgabe der Universität und nicht des Gerichts.

Hinsichtlich der zugrunde zu legenden Gruppengrößen ist Folgendes anzumerken:

Die HZV enthält dazu keine Vorgaben. Die Universität selbst hat eine Abstufung dahingehend vorgenommen, dass „S“ für ein Seminar steht, „Sem“ für ein Seminar mit geringerer Teilnehmerzahl und „HS“ für Hauptseminar, wobei die Universität im Jahr 2015 bei der Lehrveranstaltungsart „S“ eine Gruppengröße von 60, bei „Sem“ regelmäßig eine Gruppengröße von 30 und bei „HS“ eine solche von 15 ansetzte. Soweit die Universität in der hier maßgeblichen Curricularwertberechnung vom 11.03.2016 bei der Lehrveranstaltungsart „Sem“ eine Gruppengröße zwischen 25 und 30 und bei „HS“ eine solche von 15 zugrunde legt, steht das grundsätzlich mit der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14.06.2005 im Einklang – diese sieht bei Seminaren Gruppengrößen zwischen 15 und 30 vor – und ist nicht zu beanstanden.

Ausgehend von den oben ausgeführten Maßgaben und dem bisherigen Modulhandbuch ergibt sich eine Minderung von 0,3747 in der Berechnung des Curricularwertes für den Studiengang Psychologie BSc., wie der als Anhang beigefügten Berechnung zu entnehmen ist.

Soweit die Universität im Schriftsatz vom 02.12.2016 (Antwort auf das Schreiben vom 15.11.2016) ausführliche Begründungen zu den reduzierten Ansätzen der Gruppengrößen gegenüber dem Vorjahr liefert (ungeachtet der Tatsache, dass die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungsarten nicht mit dem Modulhandbuch übereinstimmen s.o.), so ist bei einigen nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund erstmalig im Jahr 2016 erforderliche individuelle Betreuungen von Studierenden zur Verringerung der Gruppengrößen führen sollen. Dass die Lehre deshalb nicht mehr funktionsfähig wäre, ist nicht ersichtlich. Auch wurde in den Statistikseminaren eine Reduzierung von 30 auf 25 PC-Arbeitsplätze nicht dargelegt. Darüber hinaus ist weder im alten noch im neuen Modulhandbuch eine SWS für das Berufsorientierende Praktikum vorgesehen; vielmehr sollen die Lerninhalte im Selbststudium erlernt werden, so dass ein CA-Ansatz deswegen nicht in Betracht kommt.

Aufgrund der nachvollziehbaren Darlegung des experimentellen Bezugs in den Seminaren der Psychologie I und II als auch im Empiriepraktikum ist allerdings eine Gruppengröße von 15 anstelle von 30 durchaus nachvollziehbar. Gleiches gilt hinsichtlich des Seminars zur Biologischen Psychologie. Die Gruppengröße von 20 im Seminar zur Entwicklungspsychologie ist wegen des dargelegten apparateintensiven Einsatzes (aufwändig computerbasierte Beobachtungsverfahren) plausibel dargelegt. Wegen des glaubhaft dargelegten Praxisbezugs in den Wahlpflichtfächern und deren Nähe zu einem Projektseminar ist der Ansatz einer Gruppengröße von 15 statt 30 nachvollziehbar.

Soweit durch diese Berechnung der Curriculareigenanteil des Bachelor-Studienganges Psychologie insgesamt unterhalb die in der HZV normierte Bandbreite abfällt, so ist eine darauf beruhende Kapazitätsminderung gemäß § 51 Abs. 2 HZV vom Prüfungsumfang des Gerichts jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfasst. Die hieraus resultierenden Folgen sind seitens der Antragsgegnerin zu ziehen.

2.2.2 Die Berechnung des Curriculareigenanteils des Master-Studienganges ist anhand des aktuellen Modulhandbuches im Wesentlichen (bis auf den Ansatz eines Hauptseminars „HS“ anstelle des im Modulhandbuch vorgesehenen Seminars „Sem“ bei der Lehrveranstaltung Personal- und Organisationspsychologie) mit den unten dargestellten Einschränkungen nachvollziehbar.

Da von den insgesamt 8 zur Auswahl stehenden Wahlpflichtmodulen, von denen drei zu belegen sind, sieben jeweils drei Hauptseminare vorsehen und nur ein Modul stattdessen drei Seminare vorsieht, wird ein arithmetisches Mittel dahingehend ermittelt, dass die arithmetischen Mittel aller acht möglichen Lehrveranstaltungen in Höhe von 0,375 SWS (anstelle von 3 × 0,3999 SWS) angesetzt werden [(7 × 0,4000 und 1 × Sem: 1 × 0,2000)/8]. Dieser Wert multipliziert mit der Anzahl der auszuwählenden drei Veranstaltungen beträgt damit 1,125 SWS (3 × 0,375 SWS) anstelle der von der Universität angesetzten 1,1997 SWS (3 × 0,3999 SWS). Die Differenz zum angesetzten Curricularwert beträgt damit -0,0747 SWS.

Die Wahlmöglichkeiten für eine auszuwählende Fachübergreifende Lehrveranstaltung aus insgesamt 8 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sind von den angebotenen Lehrveranstaltungsarten schlichtweg nicht vergleichbar. Angesetzt wurde diese Fachübergreifende Lehrveranstaltung nicht nachvollziehbar mit zwei Sem und einem S. Von insgesamt acht zur Wahl stehenden Möglichkeiten sind lediglich zwei vergleichbar. In derartigen Fallkonstellationen sind die jeweiligen Wahlmöglichkeiten zur notwendigen Erfassung im Curriculareigeanteil mit dem jeweiligen Wahlverhalten der Studierenden in den Folgejahren zu gewichten. Eine andere Möglichkeit, derart unterschiedliche Wahlmöglichkeiten, die nicht gleichwertig zum Curriculareigenanteil beitragen, zutreffend anzusetzen, wird derzeit jedenfalls nicht gesehen.

Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschule nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 –, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW ausgedrückte Lehrnachfrage bezüglich der Fachübergreifenden Lehrveranstaltung außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte, denn die Lehreinheit hat die genannte Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer ausfiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den von dem Antragsgegner für die Fachübergreifende Lehrveranstaltung im Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 0,2333 (0,0333+0,1000+0,1000) pauschal um 5 % (=0,0117) (vgl. OVG Berlin a.a.O.).

Aus diesem Grund entfällt auf den Masterstudiengang der anzusetzende Curriculareigenanteil von insgesamt 2,9130 (2,9994 - 0,0747 - 0,0117) statt der von der Universität angesetzte Wert von 2,9994.

Unter Berücksichtigung der angepassten Curriculareigenanteile der streitgegenständlichen Studienfächer Psychologie Bachelor und Master errechnet sich für das Studienfach Psychologie Bachelor ein neuer gewichteter Curricularanteil von 1,3485 (zp*CAp) und für das Studienfach Psychologie Master ein solcher von 0,8290 (zp*CA) wie folgt:

Psychologie Bachelor:

gewichteter Curricularanteil

zp

CAp

zp*CAp

zp*CAp alt

0,4304

3,5078

1,5098

zp*CAp neu

0,4304

3,1331

1,3485

Psychologie Master:

gewichteter Curricularanteil

zp

CAp

zp*CAp

zp*CAp alt

0,2846

2,9994

0,8536

zp*CAp neu

0,2846

2,9130

0,8290

2.2.3 Berechnung der gesamten Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie:

Unter Übernahme der im Übrigen nicht zu beanstandenden Anteilquoten (zp) der weiteren zugeordneten Studiengänge ergibt die Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den Wert von 2,5055, statt wie von der Universität berechnet 2,7054 (siehe dazu unten aufgeführte Tabelle):

Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge:

zp

CAp

zp*CAp

Psychologie – BA

0,4304

3,1331

1,3485

Teilzeit Psychologie – BA

0,0111

3,1331

0,0348

Psychologie – MA

0,2813

2,9130

0,8194

Psychologie – LA GS

0,0720

1,6451

0,1184

Psychologie – LA MS, RS

0,0240

1,6451

0,0395

Psychologie – LA GY

0,0360

1,7627

0,0635

Psychologie – LA BS

0,0180

1,7627

0,0317

Beratungslehrkraft LA

0,1238

0,4011

0,0497

0,9966

2,5055

2.3 Schwundquote:

Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2016/2017 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundfaktor von 0,9367. Dieser Wert hält sich noch innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359; 2015/2016: 0,9468). Für eine Beanstandung besteht kein Anlass.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u.a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.

Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u.a.).

Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen durchaus die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende im Semester 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit nach dem jeweiligen Stichtag Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise aber jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.

Richtig ist zwar, dass beurlaubte Studierende (höherer Semester) die Lehrveranstaltungen um ein oder mehrere Semester zeitversetzt in Anspruch nehmen. Ihre Einberechnung zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung spiegelt die Realität mithin nicht exakt wider. Trotzdem müssen beurlaubte Studierende grundsätzlich nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden, da sie die Ausbildungskapazität zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Kohorte in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044; vom 04.06.2008 Az. 7 CE 08.10094 , vom 24.07.2008 Az. 7 CE 08.10122.). Eine Beurlaubung von Erstsemestern, die im Folgejahr dann wiederum als Erstsemester mehrfach gezählt würden, erfolgte nach den Angaben der Universität nicht (Email vom 14.11.2016; vgl. dazu Zimmerling/Brehm Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, S. 344 ff.). Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zu Grunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044 u.a.; vom 24.08.2010, Az. 7 CE 10.10210 m.w.N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit in der Schwundberechnung im „WS 2014/2015“ im Zwischensemester vier immatrikulierte Studierende mehr erfasst sind als im Vorsemester „SS 2014“, was zu der Übergangsquote größer 1 führt, beruht dies entweder auf der Aufnahme zusätzlicher Studierender in dem jeweilig nachfolgenden Semester oder auf dem Wegfall von Beurlaubungen, weshalb die Studierenden in eine andere Kohorte übergehen (vgl. Schriftsätze vom 04.11. und 23.11.2015) und bei ihrer ursprünglichen Kohorte nicht mehr gezählt werden. Das Gericht hat nach wie vor keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln. Die in den höheren Fachsemestern neu hinzugekommenen Einsteiger (Hochschulwechsler, Höhergestufte, Herabgestufte aufgrund Urlaubs) führen in der betroffenen Kohorte zu einer gesteigerten Inanspruchnahme an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Datengrundlage für die Kapazitätsberechnung ist die amtliche Statistik des Landesamtes, die zu Stichtagen (u.a. zum 01.12.) erstellt wird. Eine Schwundberechnung ohne die Berücksichtigung von Studierenden in den Zwischensemestern zur Eliminierung studienfremder Einflüsse drängt sich daher nicht auf.

Auch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorlage einer Belegungsliste mit Matrikelnummern nicht erforderlich. Nach Mitteilung der Universität im Schriftsatz von 09.11.2015 lassen Matrikelnummern nur den Rückschluss auf eine bestimmte Person, nicht aber auf den belegten Studiengang zu. Damit wäre eine Überprüfung der zugrunde gelegten Zahl der immatrikulierten Studenten im maßgeblichen Studiengang gerade nicht möglich. Die übermittelte aktuelle Fachstatistik vermittelt nach Überzeugung der Kammer einen ausreichenden Überblick.

2.4 freie Kapazitäten:

Für der Lehreinheit zugeordnete, aber nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge dürfen unter Zugrundelegung zu hoher Anteilquoten keine Aufnahmekapazitäten vorgesehen werden, die die zu erwartende Zahl von Studienanfängern übersteigen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2013, Rdnr. 539). Zwar ist in der Zulassungszahlsatzung vom 15.06.2016 keine Festsetzung für einen Masterstudiengang vorgesehen, doch lässt die Kapazitätsberechnung auf Blatt 3.a Berechnung erkennen, dass für den Studiengang Psychologie Master 45,69 plus 30, mithin 75,69 Studienplätze, aufgerundet 76 Studienplätze in die Berechnung eingeflossen sind. Davon sind ausweislich der aktuellen Fachstatistik, Stand 30.11.2016, 68 Studienplätze besetzt. Damit sind 8 in die Kapazität einberechnete Studienplätze nicht besetzt und sollten nach den obigen Ausführungen dem kapazitätsbeschränkten Studienfach Psychologie BSc. zur Verfügung gestellt werden.

Diese freien Kapazitäten sind in dem Verhältnis auf den Studiengang Psychologie anzurechnen, in dem ein Studienplatz im Studienfach Psychologie Master einem Studienplatz im Studienfach Psychologie BSc. entspricht.

Ausgehend von der in der HZV definierten Aufnahmekapazität (A) eines Studienganges (A = (Sb*2)/(CA*zp)) wird ein Studienplatz eines Studienganges in der Lehreinheit Psychologie definiert über den Faktor „CA*zp“. Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung:

zp

CA*zp

zuviel bzw. nicht besetzte Studienplätze

freie Kapazitäten

Psychologie – BA

0,4304

1,0784

Psychologie – MA

0,2813

0,7048

8

5,6383

CA:

2,5055

Summe:

5,6383

Damit errechnet sich eine freie Ausbildungskapazität (CA) in der Lehreinheit Psychologie von 5,6383. Da ein Studienplatz des Studiengangs Psychologe BSc. definiert ist mit CA*zp (s.o.), d.h. 1,0784, können mit der errechneten freien Kapazität weitere 5 Studienplätze (5,6283/1,0784 = 5,2286) im Studienfach Psychologie BSc. besetzt werden.

Soweit im Studienfach Psychologie Lehramt GY auf die in der Zulassungszahlsatzung 2016/2017 festgesetzten 6 Studienplätze bereits 7 Studierende immatrikuliert sind, führt dies wegen § 51 Abs. 2 HZV nicht zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität. Eine Berücksichtigung würde sich jedoch wegen der Abrundung nicht auf die Kapazität auswirken.

2.5 Gesamtberechnung

Unter Berücksichtigung des neu errechneten Curricularanteils des Studienganges Psychologie BA (CA) (s.o.) und der Anteilquoten (zp) errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 × Sb) / CA × zp folgende Aufnahmekapazität:

ber. Lehrangebot × 2

535,123

CA

2,5055

zp von Psychologie

BSc.

3,1331

Nach Einsetzen der oben errechneten Werte ergibt sich folgende Rechnung:

235,123 / (2,5055 × 3,1331) = 68,1697.

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9367 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 72,7765 (68,1697/0,9367), d.h. aufgerundet von 73 Studienplätzen. Gegenüber der Berechnung der Universität bedeutet dies einen zusätzlichen Studienplatz.

Zusätzlich mit den 5 Studienplätzen aus den freien Kapazitäten ergeben sich insgesamt 6 zusätzliche Studienplätze zu den von der Universität berechneten 72 Studienplätzen, mithin insgesamt 78 Studienplätze.

Da ausweislich der vorgelegten Fachstatistik (Stand 30.11.2016) 74 Studenten eingeschrieben waren, errechnen sich noch 4 freie Plätze, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vergeben sind.

Die Studienplätze im Bereich des Teilzeitstudienplatzes sind belegt.

Der zusätzliche Studienplatz in Vollzeitstudium ist durch ein unter all denjenigen Antragsparteien durchzuführendes Losverfahren zu vergeben, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 16.12.2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig waren. Es handelt sich um die Verfahren mit den Az.:

B 3 E 16.10003

B 3 E 16.10020

B 3 E 16.10033

B 3 E 16.10004

B 3 E 16.10022

B 3 E 16.10034

B 3 E 16.10005

B 3 E 16.10024

B 3 E 16.10035

B 3 E 16.10012

B 3 E 16.10026

B 3 E 16.10036

B 3 E 16.10014

B 3 E 16.10027

B 3 E 16.10037

B 3 E 16.10016

B 3 E 16.10028

B 3 E 16.10038

B 3 E 16.10017

B 3 E 16.10030

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Dez. 2016 - B 3 E 16.10016 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Dez. 2016 - B 3 E 16.10016 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin bewarb si

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Dez. 2016 - B 3 E 16.10026

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, die in einem von der Universi

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Dez. 2016 - B 3 E 16.10016

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Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität...im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, die in einem von der Universitä

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Dez. 2016 - B 3 E 16.10038

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester, an der …Universität … zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen. 2. Der Antragsgegner h
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Dez. 2016 - B 3 E 16.10016.

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Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, die in einem von der Universi

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Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität...im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, die in einem von der Universitä

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich im regulären Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/13 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester des Studiengangs Tiermedizin an der ... (...). Ihr Zulassungsantrag wurde mit Bescheid der ... vom ... September 2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 beantragte ihr Bevollmächtigter bei der ... die Zulassung der Klägerin im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit Bescheid vom ... Juli 2012 erkannte die ... die von der Klägerin an der ... Universität ... im Rahmen des Studiums der Veterinärmedizin erbrachten Leistungen und Zeiten auf das 1. bis 4. Fachsemester des Studiums der Tiermedizin an der ... an, da Gleichwertigkeit gegeben sei.

Über den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die ... nicht entschieden.

Der von der Klägerin am ... Oktober 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellte Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im Wintersemester 2012/2013 im 5. Fachsemester wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom ... März 2013 abgelehnt (Az. M 3 E 12.4960).

Am ... Oktober 2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 zur Verfügung zu stellen.

Die Lehrkapazitäten des Beklagten für das Fach Tiermedizin im 5. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 seien nicht vollständig ausgeschöpft. Der nach der Kapazitätsverordnung vom Beklagten zu erstellende Datenerhebungsformularsatz sei fehlerhaft. Insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden. Aus dem Grundsatz der erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität seien die noch vorhandenen Kapazitäten auch zu vergeben. Die Klägerin werde durch die nicht erschöpfende Ausnutzung der Kapazität in ihrem Recht auf freie Berufswahl beschränkt.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2013 vorgetragen, in der Regel würden in den Kapazitätsberechnungen der ... Drittmittel nicht ausgewiesen. Damit verschweige die ... jedoch, welche erheblichen Drittmittel bei ihr vorhanden seien. Dazu gehöre insbesondere auch, dass Abwägungsentscheidungen darüber getroffen werden müssten, ob Drittmittel allein der Forschung oder der Patientenversorgungen zugewendet würden oder, soweit dies aufgrund der Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber möglich sei, auch der Lehre zukommen würden. Es obliege dann dem Gericht zu prüfen, ob entsprechende ordnungsgemäße Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien. Falls keine Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien, seien die Kapazitäten entsprechend zu erhöhen. Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung werde überwiegend auf bereits aus dem Jahre 1984 stammende Rechtsprechung des BayVGH zurückgegriffen. Auch bei der ... hätten Drittmittel inzwischen erhebliche Bedeutung. Außerdem müssten die angesetzten Deputatsermäßigungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch in dem Umfang, wie sie angesetzt worden seien, tatsächlich notwendig seien. Insoweit werde beantragt, die betroffenen Lehrpersonen als Zeugen zu vernehmen zu der Beweisfrage, ob die gewährten Deputatsverminderungen mit dem tatsächlichen Zeitaufwand in Einklang stünden. Wenn das Verwaltungsgericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen längeren Zeitraum die Deputatsverminderungen lediglich aufgrund schlüssiger und nicht mit den Mitteln des Strengbeweises verbundener Ausführungen akzeptiere, entfalle bei dem Beklagten der Antrieb, Berechtigung und Umfang der Deputatsverminderungen auch unter geänderten Umständen kritisch zu überprüfen. Für die Humanmedizin sei an ihn (den Bevollmächtigten) herangetragen worden, dass sog. „Quereinsteiger“, die an bestimmten ... Hochschulen bereits Medizin studierten, auf ihre Bewerbung bei der ... schon im Vorfeld Zulassungsgarantien erhalten hätten. Ggf. bestünden darüber hinaus sogar Absprachen zwischen der ... und ... Universitäten, wonach die ... die Zulassung im höheren Fachsemester bei entsprechender Bewerbung garantiere. Es wurde angeregt, die ... zur Stellungnahme aufzufordern. Eine derartige Vergabepraxis würde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.

Mit ihrer Versicherung an Eides Statt vom ... Januar 2014 bestätigte die Klägerin, noch keine vorläufige oder endgültige Zulassung zum Studium der Tiermedizin an einer deutschen Hauptschule erhalten zu haben und in diesem Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben gewesen zu sein. Auf eine Zulassung unter Vorbehalt vom ... März 2012 zum Sommersemester 2012 an der Freien ... sei sie nicht weiter eingegangen, da sie von anderen Studierenden aus ihrem Semester gewusst habe, dass eine Zulassung dort unter Anerkennung der Prüfungen aus ... nicht möglich sei.

Die ... hat im Studiengang Tiermedizin gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2012/13 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2012/13) vom 10. Juli 2012 in Verbindung mit der Anlage hierzu folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

245

0

231

1.308

SS 2013

0

285

0

269

0

253

0

238

0

1.045

Nach der von der ... vorgelegten Studentenstatistik waren am 22. November 2012 im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis zum 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben.

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

290

2

270

4

236

14

240

17

237

1.310

Da zum Stichtag 22. November 2012 trotz einer ursprünglich erschöpfenden Vergabe der 294 Studienplätze noch 4 innerkapazitäre Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden waren, schloss die ... für den Beklagten mit sämtlichen Antragsparteien der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, einen Vergleich, wonach gegen Rücknahme der Rechtsmittel unter den Antragsparteien 4 Studienplätze verlost und vergeben wurden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat für von ihm vertretene Antragsparteien diesen Vergleich ebenfalls abgeschlossen. Es wurden somit im Wintersemester 2012/2013 nach dem Stichtag 22. November 2012 weitere 4 Studienplätze im 1. Fachsemester vergeben.

Am ... Mai 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin, am ... Juli 2014 auch der Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/13 Bezug genommen.

Gründe

Die Untätigkeitsklage ist zulässig.

Zwar war bei Klageerhebung die Frist des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, noch nicht abgelaufen. Der Mangel der ursprünglichen Unzulässigkeit der Klage wird jedoch durch Ablauf der Frist während des Klageverfahrens behoben (vgl. Nomos-Handkommentar, Rn. 13 zu § 75 VwGO). Da über den Antrag auch bislang nicht entschieden wurde, ist die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig.

Die Klage ist auch nicht wegen eingetretener Hauptsacheerledigung unzulässig geworden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 22.6.1973 - VII C 7.71 - BVerwGE 42, 296) erledigt sich die Verpflichtungsklage, mit der die Zulassung zum Studium aufgrund einer für ein Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ende dieses Semesters, vielmehr bleibt für die Entscheidung über die Klage die Sach- und Rechtslage in diesem Semester maßgeblich. Zwar ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der damaligen Zuständigkeit der Hochschulen sowohl für die Vergabe inner-, als auch außerkapazitärer Studienplätze zu sehen; der Einwand einer nicht genügenden Erschöpfung der vorhandenen Kapazität erfolgte im Rahmen des Klageverfahrens gegen den die innerkapazitäre Zulassung ablehnenden Bescheid der Hochschule, somit zeitnah noch vor Beginn oder jedenfalls während des Bewerbungssemesters. Ob aufgrund dieser Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 1973 tatsächlich auch Untätigkeitsklagen, die erst lange nach Ablauf des streitgegenständlichen Semesters bei Gericht erhoben werden, als zulässig anzusehen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die vorliegende Klage war noch während des Semesters, für das die Zulassung begehrt wurde, erhoben worden; auf die Zulässigkeit einer solchen Klage darf sich die unvermeidliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden auswirken (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - ).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bevollmächtigte hat, obwohl ihm die Notwendigkeit der Vorlage aktueller eidesstattlicher Versicherungen über die weiterhin nicht erfolgte Berücksichtigung der Klägerin an einer deutschen Universität oder Hochschule im beantragten Studiengang aus der vorangegangenen Anforderung des Gerichts bekannt war, eine aktuelle Versicherung der Klägerin, bislang keinen Studienplatz im gewünschten Studium an einer deutschen Hochschule erhalten zu haben, nicht vorgelegt.

Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 5. oder einem niedrigeren Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das 5. Fachsemester hat im Wintersemester 2012/2013 kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden; sie kann auch nicht die Berücksichtigung in einem niedrigeren Fachsemester beanspruchen.

Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18.6.2007 (GVBl 2007 S. 401), sowie nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der... vom 12. Juli 2012. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der..., dass in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.

Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2012/2013 anrechenbare Leistungen über 4 Fachsemester nachgewiesen (vgl. § 35 Abs. 2 HZV).

Nach der vom Beklagten vorgelegten Statistik waren an der ... im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 zum Stichtag 22. November 2012 im 1. bis 9. Fachsemester 1.310 Studierende eingeschrieben. Diese Zahl ist um die für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag vergebenen weiteren 4 Studienplätze zu erhöhen. Diese sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen: Eine Vergabe im regulären Verfahren war nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Rückgabe dieser Studienplätze das Nachrückverfahren (vgl. § 35 Abs. 1 HZV) abgeschlossen war, andererseits besteht keine Verpflichtung der Hochschulen, nach Abschluss der Nachrückverfahren frei gewordene Studienplätze unbesetzt zu lassen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht diese für das Wintersemester 2012/2013 tatsächlich vergebenen Studienplätze bei der nun im Klageverfahren vorzunehmenden Vergleichsberechnung unberücksichtigt lassen müsste. Es somit von insgesamt 1.314 im Wintersemester 2012/2013 im 1. bis 9. Fachsemester im Studiengang Tiermedizin eingeschriebenen Studierenden auszugehen.

Die vom Gericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene Kapazitätsberechnung hat auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die vorliegende Klage Gültigkeit, es hat sich weder ein Aufklärungs-, noch ein Korrekturbedarf ergeben. Die vorgenommene Kapazitätsberechnung wurde auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, betreffend die Zulassung zu höheren Fachsemestern, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 7 CE 13.10174 u. a.). Da mit den zum 1. Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 tatsächlich zugelassenen 294 Studierenden die vom Gericht errechnete Kapazität von 1.309 in diesem Studienabschnitt zuzulassenden Studierenden (s. unten) überbucht wurde, war im Wintersemester 2012/2013 kein weiterer Studienplatz vorhanden, der von der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden können und der daher ihren Anspruch auf Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 begründen könnte.

Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Rechtsvorschriften sind enthalten in Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. die diesbezüglich Bek. über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), in dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt; dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute, hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde; Reduzierungen der Lehrverpflichtungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags, Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHZG).

Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist somit (vgl. § 43 HZV, Anlage 5 zur HZV) das sog. nichtbereinigte Lehrangebot, für dessen Berechnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HVZ alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und deren Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden (Lehrveranstaltungsstunden - LVS), auf der Grundlage des § 46 HZV und der Vorschriften der LUFV zu ermitteln, Deputate aus Lehraufträgen hinzuzuzählen und Deputatsminderungen in Abzug zu bringen sind (vgl. Ziffer I. 1. der Anlage 5 zur HZV). Zur Ermittlung des sog. bereinigten Lehrangebots (Sb) der Lehreinheit Tiermedizin, das dann in die Formel zur Errechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einzustellen ist, ist dieses Lehrangebot um die Dienstleistungen für Krankenversorgung und Praktikantenbetreuung, gemessen in Deputatsstunden, zu vermindern.

Ermittlung des Lehrangebots

a. Ermittlung des nichtbereinigten Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Tiermedizin

Die personelle Ausstattung und das daraus resultierende Lehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin stellt sich im aktuellen Berechnungszeitraum nach der von der ... vorgelegten Übersicht im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Vorjahr) wie folgt dar:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen Vorjahr

Diff.

De-putat

(LVS)

Min-derg

akt.

Min-

derg

Vorj.

Lehr-angebot aktuell

(LVS )

Lehr-angebot Vorjahr (LVS)

Diff.

(LVS)

1

Professoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

39

40

- 1

9 LVS

8

8

343

352,0

-9

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

4

4

fiktiv:5

fiktiv:

-1

7 LVS

28

28,0

fiktiv: 35

+- 0

fiktiv: -7.

3

Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

77,25

77,25

5 LVS

386,25

386,25

+- 0

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

53

51

+2

max.

10 LVS

457

439,0

+18

5

Wiss. Angestellte

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

8,6

8

+0,6

nach

Vertrag

41,5

38,5

+3

6

Juniorprofessoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV

1

1

hier:

5 LVS

5,0

5,0

+-0

Summe

182,85

181,25

fiktiv:

182,25

+1,6 zur fikt.

Stel-len-zahl:

+ 0,6

1.260,75

1.248,75

unter Ein-bezug der fiktivenStelle:1.255,75

+ 12

zum fik-tiven Ange-bot des Vor-jahres:

+5

(Die Summe des Lehrangebots von 1.250,05 LVS, die die ... für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnet hatte, berücksichtigte nicht die vom Gericht fortgeführte Stelle mit 7 LVS, setzte jedoch ein fiktives Lehrangebot von 1,3 LVS in der Gruppe der Juniorprofessoren an und betrug deshalb 1,3 LVS mehr als das tatsächliche Angebot von 1.248,75 LVS, und 7 - 1,3 = 5,7 LVS weniger als das vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnete Lehrangebot von 1.255,75 LVS).

Die ... hat der Lehreinheit Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 mit 182,85 Stellen 1,6 Stellen mehr als im Vorjahr (181,25 Stellen) zugeordnet, die nach Abzug der anzuerkennenden Deputatsminderungen ein (nichtbereinigtes) Gesamtlehrdeputat von 1.260,75 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (Vorjahr - ohne Berücksichtigung fiktiver Deputate - 1.248,75 LVS) erbringen. Anteilige Stellen werden auch nur mit ihrem jeweiligen Stellenanteil (z. B. 0,5) in die Berechnung der Gesamtzahl der Stellen eingestellt, so dass sich das damit verbundene lediglich anteilige Deputat gegenüber den von der LUFV für die volle Stelle vorgesehenen LVS kapazitätsrechtlich nicht nachteilig für die Studienplatzbewerber auswirkt.

Die im vorliegenden Verfahren vom Gericht vorzunehmende Überprüfung des Gesamtlehrdeputats kann sich deshalb auf die zwischen den Berechnungszeiträumen 2011/12 und 2012/13 vorgenommenen personellen oder dienstrechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtlehrdeputat des aktuellen Berechnungszeitraums 2012/13 beschränken, weil bereits die im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2011/12 bestandene personelle Ausstattung der Lehreinheit und das von ihr erbrachte Gesamtlehrdeputat vom erkennenden Gericht überprüft wurden; dabei wurde ein im Berechnungszeitraum 2010/11 erfolgter, seinerzeit nicht anerkannter Einzug einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren mit der hieraus resultierenden Verminderung des Lehrangebots um 5 LVS nun durch die Schaffung einer Stelle in der Gruppe der ARaZ als kompensiert anerkannt, so dass in der Gruppe der Juniorprofessoren keine Stelle mehr fiktiv fortgeführt wurde; jedoch konnte ein in der Gruppe der AORaZ erfolgter Stelleneinzug (von 5 auf 4 Stellen) nicht anderweitig kompensiert werden, so dass diese Stelle bei der vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum vorgenommenen Kapazitätsberechnung fiktiv fortgeführt und bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots demnach in der Gruppe der AORaZ von 5 Stellen ausgegangen wurde.

Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum hat sich die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Stellen um eine Stelle vergrößert, gegenüber der vom Gericht bei seiner Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum angesetzten Zahl von Stellen ist die Zahl gleichgeblieben. Einzubeziehende Lehraufträge sind nach wie vor nicht vergeben; auch die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden hat sich sowohl gegenüber dem tatsächlichen Angebot des Vorjahres, als auch gegenüber dem vom Gericht unter Berücksichtigung einer fiktiv fortgeführten Stelle angesetzten Angebot vergrößert.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Gruppe der Professoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Professoren 39 Stellen (Vorjahr 40 Stellen) ausgewiesen. Die Reduzierung beruht auf der Umwandlung einer Stelle in eine A13-Stelle (in der Gruppe der ARaL) mit einem Lehrdeputat von ebenfalls 9 LVS. Diese Umwandlung wirkt sich somit kapazitätsrechtlich nicht aus und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die einer Verminderung des Lehrangebots zugrunde liegenden Stellenverschiebungen oder -einsparungen (bezogen auf den vorangegangenen Berechnungszeitraum) sind auch, wenn mit ihnen ein Verlust an Lehrangebot verbunden ist, insoweit kapazitätsrechtlich unerheblich, als ihnen ausgleichende Maßnahmen, die zu einer Deputatserhöhung bei anderen Stellen geführt haben, gegenüberstehen; die besonderen Anforderungen an die Begründung kapazitätsreduzierender Entscheidungen sind dann nicht einschlägig (vgl. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093).

Wie sich aus dem von der ... vorgelegten Stellenplan ergibt, bestanden jedenfalls zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2012 in der Gruppe der Professoren sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres auch für den aktuellen Berechnungszeitraum unverändert mit 8 LVS fort. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es zur Vermeidung andernfalls etwa notwendiger Korrekturen nach einer derartigen Neuwahl oder Neubestellung sinnvoll, für die Beurteilung einer aus einer Tätigkeit resultierenden Deputatsminderung jeweils auf den Berechnungsstichtag abzustellen (z. B. BayVGH vom 11.10.1994, Az. 7 CE 93.10288 u. a., zu der dem § 7 Abs. 1 LUFV entsprechenden Regelung des außer Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Regellehrverpflichtungsverordnung).

Die Deputatsminderung für die Tätigkeit des Dekans (zum Berechnungsstichtag erneut Prof. ...) von 4 LVS (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2005) ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV).

Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. ... um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v. H. ein, die hier vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. November 1998 gewährt wurde.

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Prof. ... um 2 LVS, die das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie gewährt hat, ist weiterhin anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH vom 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u. a.). Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 LUFV n. F. bestehende Ausgleichspflicht ist auf diese nach früherer Rechtslage gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht anzuwenden, da § 9 Abs. 6 LUFV n. F. eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Beweiserhebung hierzu angeregt hat, geht das Gericht dieser Anregung nicht nach, da die aufzuklärende Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach dem Wortlaut der LUFV („lässt unberührt“) ist bei Beibehaltung der Tätigkeit, für die die Verminderung des Deputats bewilligt wurde, auch der Umfang dieser Verminderung weiterhin anzuerkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedarf die im Jahr 2001 bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 7 CE 12.10048 u. a.). Im Übrigen ergeben sich die Verminderungen der Deputate von Professoren im Umfang von 6 LVS unmittelbar aus der LUFV und sind an die wahrgenommene Tätigkeit gebunden, ohne dass der tatsächliche Umfang der Beanspruchung durch diese Tätigkeit zu erheben wäre; dass sich die Verminderung um weitere 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. ... entscheidungserheblich auswirken würde, ist nicht dargelegt worden.

Der Ansatz von (nur noch) 343,00 LVS als von der Gruppe der Professoren erbrachtes Gesamtdeputat ist daher korrekt.

(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ) wie im Vorjahr 4 Stellen tatsächlich ausgewiesen, wobei bei der Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum eine weitere Stelle fiktiv fortgeführt wurde. Der dieser Fortführung zugrunde liegende Stelleneinzug wurde nun kompensiert durch die Schaffung einer weiteren A 13-Stelle mit einem Lehrdeputat von 9 LVS in der Gruppe der ARaL zur Kompensation dieses fiktiven Deputats, der Stelleneinzug kann daher nun anerkannt werden. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 7 LVS vor; die Gruppe der AORaZ erbringt somit ein (tatsächlich anzusetzendes) Gesamtdeputat von 28 LVS.

(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit (ARaZ) wie im Vorjahr 77,25 Stellen ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor; die Gruppe der ARaZ erbringt somit wie im Vorjahr ein Gesamtdeputat von 386,25 LVS.

(4) Wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL) 53 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 51 Stellen). Die beiden Stellen wurden geschaffen zur Kompensation des Wegfalls einer Stelle in der Gruppe der Professoren sowie der in der Kapazitätsberechnung des Gerichts fiktiv fortgeführten Stelle in der Gruppe der AORaZ.

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für diese Gruppe keine feste, sondern nur die maximal zulässige Lehrverpflichtung von 10 LVS vor. Hieraus entsteht aber keine Verpflichtung der Hochschule, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben, die die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben ihrer Lehrverpflichtung wahrnehmen, so dass sich eine Erhöhung des Lehrdeputats zulasten dieser Aufgaben auswirken würde. Diese Gruppe erbringt ein Gesamtdeputat von 457 LVS, Das durchschnittliche Lehrdeputat in dieser Gruppe beträgt wie im Vorjahr 8,6 LVS. Dieser Wert ist vom BayVGH ausdrücklich gebilligt worden (Beschluss vom 25.5.2011, Az. 7 CE 11.10111 u. a.).

Das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Lehrangebot beträgt im aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 daher insgesamt 457 LVS.

(5) Wissenschaftliche Angestellte

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Angestellten 8,6 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 8 Stellen). Diese Erhöhung der Stellen führte zu einer Erhöhung des Deputats um 3 LVS.

Das von dieser Gruppe erbrachte, für die einzelnen Stellen individuell festgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV) Gesamtdeputat beträgt insgesamt 41,5 LVS.

(6) Juniorprofessoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 ist für die Gruppe der Juniorprofessoren wie im Vorjahr eine Stelle ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 3a LUFV sieht für Juniorprofessoren der ersten Phase im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das im Stellenplan der ... angegebene Deputat von 5 LVS der Vorgabe der LUFV entspricht.

Es ist bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots von einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren auszugehen, die ein Deputat von 5 LVS erbringt.

(7) Lehrauftragsstunden

Lehraufträge wurden für den Berechnungszeitraum 2012/13 ebenso wie im Vorjahr nicht vergeben.

Die oben beschriebenen Einzelpositionen ergeben somit bei der vom Gericht vorzunehmenden Kapazitätsberechnung

- eine Gesamtzahl von 182,85 Stellen,

- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.260,75 LVS

- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,895 LVS.

Professoren 343,00 LVS

AORaZ 28,00 LVS

ARaZ 386,25 LVS

ARaL 457,00 LVS

Wiss. Angestellte 41,50 LVS

Juniorprofessoren 5,00 LVS

Summe:1.260,75 LVS

Eine weitere Aufklärung etwa in der Lehreinheit Tiermedizin in der Forschung, jedoch nicht in der Lehre tätiger Drittmittelbediensteter ist ebenfalls nicht veranlasst. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, sind Drittmittelbedienstete im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i. S. d. § 45 HZV anzusehen, und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen vorliegen (z. B. BayVGH, B. v. 21.5.2014 - 7 CE 14.10034 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats). Im Bereich der Lehreinheit Tiermedizin spielen Drittmittelbedienstete seit Jahren bei der Kapazitätsberechnung keine Rolle, das Gericht hat daher keinen Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der ... in dem - vom Staatsministerium überprüften - Datenerhebungssatz anzuzweifeln und den vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten nachzugehen. Da Studienbewerber grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten geltend machen können, ist auch für die vom Bevollmächtigten der Klägerin gewünschte „Abwägungsentscheidung“ kein Raum (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117).

Ebenso wenig besteht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwa vorhandener, jedoch in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenplan nicht aufgeführter Lehrpersonen. Die Angaben der ... zur personellen Ausstattung der Lehreinheit werden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und sind immer unbeanstandet geblieben. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der ... stehe weiteres (nicht genanntes) Lehrpersonal zur Verfügung (BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 7 CE 12.10054)

b. Ermittlung des bereinigten Lehrangebots

(1) Krankenversorgungsabzug

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HZV), die sich, da eine dienstrechtliche ländereinheitliche Regelung fehlt, für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV richtet. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert; die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen in der Krankenversorgung und Diagnostik erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

Der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (z. B. vom 14.5.2009, Az. 7 CE 09.10087 u. a.) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Normierung des Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30% wurde gegenüber dem in früheren empirischen Untersuchungen an tierärztlichen Fakultäten festgestellten Umfang der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein erheblicher Puffer vorgesehen, durch den mögliche Ungenauigkeiten oder eine mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden (BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Dies gilt auch für den Einwand von Antragstellerseite, die Krankenbehandlung diene primär der Fortbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Qualifizierung für den Fachtierarzt; im Hinblick auf den mit 30% deutlich niedriger normierten Krankenversorgungsabzug ist auch Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals Rechnung getragen, ein korrekturbedürftiger Doppelabzug beim Krankenversorgungsabzug somit nicht gegeben. Eine Korrektur des 30%igen Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz wird daher in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit derjenigen des BayVGH nicht für erforderlich gehalten (z. B. VG München vom 14.12.2009, Az. M 3 E 09.4909; BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass für den aktuellen Berechnungszeitraum von einer nennenswerten Verringerung der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum auszugehen wäre.

Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan sowie nach dem Datensatz des Staatsministeriums sind in die Krankenversorgung (einschließlich der Stelle ohne Lehrverpflichtung) insgesamt 130,85 Stellen einbezogen.

Bei der Berechnung des 30%igen Anteils ist von der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einschließlich der Stelle mit Null-Deputat auszugehen, also von insgesamt 130,85 Stellen, 30% hiervon ergibt 39,255 Stellen. Um diese Stelle mit Null-Deputat ist der 30%ige Anteil von 39,255 Stellen vorab zu kürzen. Es können also insgesamt 38,255 Stellen in Abzug gebracht werden. Dieser Stellenabzug ist zur Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Gruppen zu verteilen; das nichtbereinigte Lehrangebot ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Anteil der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einer Gruppe zu der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen (ohne die Stelle mit Null-Deputat) steht.

Da der Dekan Prof. ... in der Krankenversorgung tätig ist, ist bei der Errechnung des Deputats, das auf die Stellen der in der Krankenversorgung tätigen Professoren entfällt, die gewährte Deputatsminderung von 4 LVS in Abzug zu bringen.

Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich somit wie folgt:

Gruppe

Stellen mit KV

auf diese Stellen entfallendes Deputat (LVS)

abzuziehende

Stellen

durchschnittl. Deputat der KV-Stellen (LVS)

KV--Abzug

(LVS)

1

Professoren

28

1 Stelle mit Deputatsminderung von 4 LVS

248

8,249

8,86

73,086

2

AORaZ

2

14

0,589

7

4,12

3

ARaZ

56,75

283,75

16,719

5

83,595

4

ARaL

38

334

11,195

8,79

98,40

5

Wiss. Ang.

5,1

(6,1 einschließlich. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg)

25,5

1,503

5

7,515

6

Junior-professoren

--

--

----

---

-----

gesamt

129,85; (130,85 einschl. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg )

38,255

266,72 LVS

Für die Krankenversorgung ist somit ein Abzug von insgesamt 266,72 LVS vorzunehmen.

(2) Praktikantenbetreuungsabzug

Nach § 46 Abs. 6 HZV wird der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der Weise berücksichtigt, dass hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV (Gruppe 1) eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze, hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV (Gruppe 2) eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen wird.

Nach Angaben der ... wurden zum Berechnungsstichtag in der

Gruppe (1) 24 Praktikanten

Gruppe (2) 30 Praktikanten

ausgebildet.

Der aufgewendete Lehrbedarf beträgt nach § 46 Abs. 6 HZV für die

Gruppe (1) 0,25 Stellen

Gruppe (2) 0,71 Stellen.

Zur Ermittlung des abzuziehenden Lehrdeputats sind diese für die Praktikantenbetreuung ermittelten Stellenanteile mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,895 LVS zu multiplizieren.

Der Abzug für die Betreuung der Praktikanten beträgt somit

für die Gruppe (1) 1,72 LVS

für die Gruppe (2) 4,89 LVS

gesamt 6,61 LVS.

Das um den Krankenversorgungs- und Praktikantenbetreuungsabzug bereinigte Lehrangebot beträgt somit 987,42 LVS.

nichtbereinigtes Lehrangebot 1.260,75 LVS

abzüglich Krankenversorgungsabzug 266,72 LVS

abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug 6,61 LVS

bereinigtes Lehrangebot 987,42 LVS

Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots wird nach der Formel Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin ermittelt.

Die gegenüber dem Vorjahr veränderte Aufteilung des in Anlage 7 zur HZV für den Studiengang Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwertes von 7,60 auf die beteiligten Lehreinheiten (Tiermedizin: 7,5556, Physik: 0,0222, Biologie: 0,0222) beruht nach Angabe des Antragsgegners auf der neuen Studienordnung. Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht.

Es ergibt sich auf der Grundlage des vom Gericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner ermittelten bereinigten Gesamtdeputats von 987,42 LVS aufgrund der personellen Ausstattung nach der Formel in Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV eine jährliche Aufnahmekapazität von (987,42 x 2 = 1974,84) : 7,5556 = 261,3743 Studienplätzen.

Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen; nach § 51 Abs. 3 HZV kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Ist zu erwarten, dass aus diesen Gründen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), so ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen (§ 53 HZV).

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022, zur Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO). Gegen die von der ... vorgenommene Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem sog. "Hamburger Modell" bestehen keine rechtlichen Bedenken (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Tiermedizin tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind. Diese Zahlen sind der einschlägigem Tabelle des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen, der die Amtlichen Studentenstatistiken mit den zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) ermittelten Zahlen der tatsächlich immatrikulierten Studierenden zugrunde liegen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.6.2010, Az. 7 CE 10.10134 u. a.).

Das Gericht legt seiner Berechnung die Bestandszahlen für die am Berechnungsstichtag zurückliegenden fünf Semester zugrunde. Ein Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.5.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.3.1999, Az. 7 ZE 99.10005). Demgegenüber würde die Ermittlung der Schwundquote aus einem Zeitraum von sechs oder mehr Semestern soweit in die Vergangenheit zurückgreifen, dass sie das aktuelle Studierverhalten nicht mehr hinreichend verlässlich abbilden und zu einer sachlich unrichtigen Berechnung der Schwundquote führen würde (BayVGH vom 31.3.1999, a. a. O.). Die Berechnung auf der Grundlage von zehn Semestern stellt daher eine Möglichkeit dar, Besonderheiten des Studierverhaltens in fünf Bestandssemestern, die zu einer Verzerrung des allein auf dieser Grundlage berechneten Schwundfaktors führen würden, Rechnung zu tragen, indem diese Besonderheiten allein durch die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums an Relevanz verlieren und das zu erwartende Studierverhalten wirklichkeitsnäher abgebildet werden kann. Wenn jedoch derartige Besonderheiten im Studierverhalten in den zur Berechnung herangezogenen fünf vorangegangenen Semestern nicht erkennbar sind, dann besteht auch kein Anlass, von der Errechnung des Schwundfaktors unter Einbezug der grundsätzlich als ausreichend anzusehenden Anzahl von (nur) fünf Semestern abzusehen. Keinesfalls verlangt der in § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV vorgesehene Überprüfungstatbestand der Schwundquote eine vergleichende, korrigierte Berechnung über fünf und über zehn Semester mit der Folge, dass bei der Kapazitätsberechnung von der für die Studienbewerber günstigeren, niedrigeren Schwundquote auszugehen wäre (vgl. z. B. VG München vom 17.2.2011, Az. M 3 E L 10.11387, bestätigt durch BayVGH vom 29.6.2011, Az. 7 CE 11.10131).

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, Az. 7 CE 10.10210 m. w. N.). Atypische Semesterübergänge sind demnach nicht vorhanden.

5 Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

WS 2009/10

288

1

275

240

20

222

10

236

SS 2010

276

1

267

9

239

20

218

12

WS 2010/11

285

1

268

252

10

239

20

216

SS 2011

265

3

261

11

251

10

239

20

WS 2011/12

291

250

4

244

11

244

10

239

WS 09/10 bis SS 11

573

543

547

528

512

520

491

487

484

∑ SS 10 bis WS 11/12

576

542

522

532

516

511

513

487

487

Übergangsquoten:

0,9459

0,9613

0,9726

0,9773

0,9980

0,9865

0,9919

1,0

multiple Verknüpfung

1,0

0,9459

0,9093

0,8844

0,8643

0,8626

0,851

0,8441

0,8441

Schwundstudienzeit

8,0057

Mindestsemesterzahl

9

SF

0,8895

Für die Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 ergibt sich ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,8895.

Dieser Wert hält sich innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2011/12: 0,9028; 2010/2011: 0,9012; 2009/2010: 0,88454; 2008/2009: 0,88100; 2007/2008: 0,90222, 2006/2007: 0,9058).

Es ergibt sich somit bei Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8895 für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 261,3743 : 0,8895 = 293,8441, gerundet 294 Studienplätzen.

Die von der ... praktizierte lineare Berücksichtigung des Schwunds für die Ermittlung der Kapazität der höheren Fachsemester wurde bislang weder vom erkennenden Gericht, noch vom BayVGH beanstandet. Bei dem oben, unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in den vergangenen 5 Semestern errechneten Schwundfaktor von 0,8895 ergibt sich eine konstante Übergangsquote von 0,9704. Für die höheren Fachsemester ergeben sich somit folgende Kapazitäten:

Fach-

semester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

246

0

231

1.309

Da nach der vorgelegten Studentenstatistik am 22. November 2012 an der ... im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis einschließlich dem 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben waren, 4 weitere Studienplätze für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag, aber noch im Semester vergeben wurde, ist auch die vom Gericht für diesen Studienabschnitt errechnete Kapazität von 1.309 Studienplätzen überbucht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester steht daher § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV, § 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung 2012/13 entgegen.

Eine etwa hilfsweise beantragte Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Freie Studienplätze waren zum Stichtag 22. November 2012 - ungeachtet der nach Abschluss der Nachrückverfahren erfolgten Vergabe dieser Studienplätze - im 1. Fachsemester vorhanden. Einer Zulassung ins 1. Fachsemester steht jedoch die analog anwendbare Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 2 HZV entgegen, wonach Studienbewerber, die durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. VG München v. 5.7.2005, Az. M 3 E 05.1311). Da die Klägerin Studienleistungen im Studiengang Tiermedizin von 4 Fachsemestern erbracht hat, kommt eine Zulassung zum 1. Fachsemester nicht in Betracht.

Für die vom Bevollmächtigten der Klägerin berichtete angebliche Bevorzugung von Studierenden ... Universitäten bei der Studienplatzvergabe durch die ... bestehen keine Anhaltspunkte; dass die Klägerin trotz ihres Studiums an der ... Universität ... zum Studium der Tiermedizin an der ... nicht zugelassen wurde, widerlegt diese Behauptung bereits.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, die in einem von der Universität bis zum 15.01.2017 unter sämtlichen Antragsparteien der am heutigen Tage anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 bis 4 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von drei Tagen ab Mitteilung der Losergebnisse durch schriftliche Mitteilung an die Universität angenommen wird, ist dieser unverzüglich an die nach der Verlosung rangnächste Person zu vergeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2016/2017 beim Antragsgegner.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der... als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/2017) vom 15.06.2016 setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2016/2017 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 72 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.

Die Antragspartei beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern nach den Vergabekriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.

Die ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Universität ... legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2016/2017 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 282,21 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 244,21 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 12 SWS zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2014/2015) angesetzt. Zuzüglich 31 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 51,1765 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15 von 50,1145 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 211,9190 SWS (=Sb). Berechnet nach dem der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 × Sb) / CA × zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,7054 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4304 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9367 wurden 72 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze und 2 Teilzeitstudienplätze errechnet. Ausweislich der aktuellen Fachstatistik, Stand 30.11.2016, waren im Studiengang Psychologie BSc. 74 Studierende eingeschrieben.

Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit der Eilantrag die Teilnahme der Antragspartei an einem durchzuführenden Losverfahren bezüglich des begehrten Studienplatzes beinhaltet. Soweit der Eilantrag darüber hinausgeht und auf die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes abzielt, war er abzulehnen, weil auch nach der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nicht für alle Bewerber eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO –), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. RdNr. 26 m.w.N. zu § 123).

1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2016/2017 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen.

2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im summarischen Verfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hinsichtlich sechs weiterer Studienplätze gegeben, von denen vier noch nicht besetzt sind. Bezüglich der genannten sechs weiteren Studienplätze erscheint die von der Universität ... ermittelte Aufnahmekapazität nicht zutreffend. Da im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Anträge auf Zulassung zum Studium im Studienfach Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2016/2017 bei Gericht anhängig sind als noch Kapazität vorhanden ist, bedurfte es einer Auswahlentscheidung.

Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –).

Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei möglicherweise im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.

Mit der Festsetzung von insgesamt 72 Studienplätzen im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit und 2 Studienplätzen in Teilzeit verstößt der Antragsgegner gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Nach den Berechnungen des Gerichts ergeben sich insgesamt 78 Studienplätze in diesem Studiengang.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes – BayHZG – können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV –. Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38–58 HZV.

Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2016 liegen darf (01.02.2016 + 9 Mo. = 01.11.2016).

Gemäß § 43 HZV i.V.m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.–2.1.2.).

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.3.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Ausgehend hiervon errechnet sich das bereinigte Lehrangebot wie folgt:

2.1 Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie:

Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.02.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 –, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten, andere verschwiegene Stellen für das gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtete Personal existieren (BayVGH, B. v. 23.07.2012, Az. 7 CE 12.10054), zumal im Vergleich zu den Vorjahren keine Stellenkürzungen zu verzeichnen waren.

Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung jedoch in Teilen zu beanstanden.

§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.

2.1.1 Deputatermäßigungen

2.1.1.1. Dr. ...

a. Die Ermäßigung um 2 SWS für die Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es mag zutreffend sein, dass andere Studiengänge an anderen Universitäten, z.B. Medizin, Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre, mit weniger Studienfachberatern auskommen. Angesichts der Vielfalt der Studiengänge im Fachbereich Psychologie erscheinen drei Studienfachberater jedoch nicht unangemessen. So bestehen 10 Varianten der der Schulpsychologie zuzurechnenden Studiengänge mit einer Gesamtstudierendenzahl von 117. Dazu kommen Bachelor- und Masterstudiengang (s. Fachstatistik für das Wintersemester 2015/2016). Die Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wurde eingehalten. Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters besteht derzeit kein Anlass. Ausweislich der Internetseite der Universität ... vom 26.10.2016 (https://www...de/huwi/studium/fachstudienberatung/) übt Dr. ... nach wie vor die Funktion Fachstudienberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft aus. Gleiches ist dem Schreiben der Universität ... vom 11.02.2016 zu entnehmen.

b. Die Verminderung innerhalb der Bandbreite um ebenfalls 2 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7, i.V.m. § 4 Abs. 8 b LUFV begegnet allerdings Bedenken. Im Schreiben der Universität ... vom 22.05.2012 wurde folgende Begründung abgegeben:

  • 1.„Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen des Instituts für Psychologie

  • 2.Koordination von notwendigen Softwarelizenzen

  • 3.Erstellung und Koordination von WAP-Anträgen im Programm „Großgeräte der Länder“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)

  • 4.Koordination der Ausgaben im Rahmen der WAP-Anträge

  • 5.Koordination mit dem CIP-Beauftragten der Fakultät Humanwissenschaften“

Ausgeführt wurde dazu, dass die Anträge zu WAP-Anträgen in der Regel zwei Jahre Vorlauf und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten. Spätestens Mitte 2016 müsste damit der dazu beschriebene Aufgabenbereich abgelaufen sein, so dass eine Reduzierung innerhalb der Bandbreite nicht mehr darauf gestützt werden kann und nach summarischer Prüfung die Reduzierung um eine SWS angemessen erscheint. Für die verbleibenden Aufgaben der Koordination, wie sie in den Ziffern 1 bis 3 und 5 beschrieben ist, erscheint nach Prüfung im summarischen Verfahren aufgrund des Wegfalls eines großen Aufgabenbereiches 1 SWS ausreichend.

Soweit im Schreiben des Instituts für Psychologie vom 11.02.2016 erklärt wurde, dass die Aufgaben von Dr. ... überprüft worden seien und weiterhin bestünden, kann das mit dem oben ausgeführten Wegfall von Aufgaben nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Antwort der Universität vom 02.12.2016.

2.1.1.2 Prof. Dr. ...:

Die Deputatminderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu https://www...de/huwi/studium/fachstudienberatung/ zuletzt geändert am 27.10.2016) im Umfang von 2 Stunden ausübt, begegnet keinen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte mit Schreiben des Bay. StMinWFK vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.

2.1.1.3 Prof. Dr. ...:

Die Minderung seines Deputates um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.

2.1.1.4 Prof. Dr. ...:

Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatminderung von 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“). Auch diese Tätigkeit wird 2016/2017 ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.

2.1.1.5 Prof. Dr. ...

Das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I – Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) und mit Schreiben vom 08.05.2015 weiterhin bestätigte Deputat begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Universität hat im Vorjahr in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2015 ausdrücklich bestätigt, dass für den Fachbereich jährlich eine Besprechung stattfinde, in der die absehbaren und geplanten Entwicklungen abgefragt würden. Darin werde auch die Übertragung der sonstigen Dienstaufgaben thematisiert und auf Aktualität überprüft. Sofern sich keine Änderungen ergäben oder absehbar seien, bestehe kein Anlass, die festgesetzten Deputate oder gewährten Minderungen zu ändern oder erneut zu bestätigen, da es sich bei übertragenen Aufgabe nicht um temporär begrenzte Aufgaben handele.

Das Gericht sieht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch dieses Jahr keinen Anlass, hieran zu zweifeln.

Es wird allerdings nahegelegt, diese Festlegung der Bandbreite im Folgejahr zu aktualisieren.

Andere Deputatminderungen wurden trotz Vorlage der jeweiligen Genehmigungsschreiben nicht angesetzt (z.B. Prof. Dr. ..., Prof. Dr. ..., Dr. ..., Dr. ...).

Es ist deshalb von 283,21 verfügbaren SWS anstelle von 282,21 SWS, wie vom Antragsgegner errechnet, auszugehen. Auf nachfolgende tabellarische Übersicht wird verwiesen:

Lehrangebot in SWS

Anzahl

Stelle

Deputat

Gesamtdeputat

Minderung

Summe

4

W3

9

36

0

36

6

W 2

9

54

6

48

1

W 2 (L)

16

16

2

14

0,28

A 14

7

1,96

0

1,96

2,5

A 14 WM

10

25

0

25

1

E 14

18

18

3

15

1

E 14 BW

10

10

0

10

9,75

A 13

5

48,75

0

48,75

7

A 13 WM

10

70

0

70

2,5

A 13 a.Z.

5

12,5

0

12,5

0,131

A 13 K

2

0

2

Summe

294,21

11

283,21

2.1.2 Lehrauftragsstunden:

Die durch die Universität ... berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260–262 im WS 2013/2014 und SoSe2014“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2013/2014: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS) auf durchschnittlich 31 SWS in 2015/2016.

Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2014/2015 und dem SS 2015, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2016 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5 a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHZG nicht vorzunehmen.

Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen, die im Übrigen auch nicht vorgetragen wurden.

2.1.3 Export:

Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengängeum 46,6485 SWS (51,1765 – 3,1047 – 1,119 – 0,3043) statt um 51,1765 SWS, wie von der Universität berechnet.

Der Export von Dienstleistungen aus NC-Studiengängen ist auch in zulassungsfreie Studiengänge grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616). Als Dienstleistungsexport dürfen auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d.h. keine reinen Wahlangebote). Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

2.1.3.1 In die Studiengänge Soziologie Bachelor und Master wurde in den Jahren 2016 und 2015 ein Export angesetzt. Die zugrunde gelegten Curricularanteile wurden in Höhe der angesetzten Werte von 0,0262 (BA) und 0,0159 (MA) durch Übersendung der Unterlagen „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ dargelegt (Schriftsatz vom 02.12.2015 mit Anlagen).

Die Notwendigkeit des Exports in das Studienfach Soziologie Bachelor (Wahlpflichtfach) wurde allerdings auch durch die Vorlage der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie – Universitäten und gleichgestellte Hochschulen vom 05.11.2002 nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn diese Rahmenordnung für den Diplomstudiengang auch für den Bachelorstudiengang Anwendung finden sollte, so dokumentiert jedoch die Universität selbst, dass sie diese Rahmenordnung nicht für verbindlich ansieht; es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dann die Psychologie unabdingbar wäre. In dieser Rahmenordnung ist unter Punkt 1.2. geregelt, dass als „Wahlpflichtfächer/Wahlfächer“ im Grundstudium „z.B. Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Geschichte, Ethnologie, Psychologie, Biologie oder Informatik vorzusehen“ sind. Im Modulhandbuch für das Studienfach Psychologie Bachelor werden allerdings die Bereiche Ethnologie und Biologie nicht angeboten; sie fehlen vollständig.

Aus diesem Grund ist deshalb wie im Vorjahr die Ausfüllung des Curricularwertes im Bachelorstudiengang zu beanstanden, da der Dienstleistungsexport in das Wahlpflichtfach (hier das Modul Arbeits- und Organisationspsychologie; vgl. https://www...de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_faecher/soziologie/pdf/Modulkataloge/MHB_BA_PO2012_Soziologie_WiSe1617.pdf) nicht zur Aufrechterhaltung des Studiengangs Soziologie Bachelor (angesichts von noch 18 anderen Wahlpflichtfächern) dienen kann. Deshalb kann der Export in Höhe von 3,1047 SWS in dieses Studienfach nicht anerkannt werden.

Es wäre zudem durchaus klärungsbedürftig, ob bei Annahme eines zulässigen Exports im Rahmen dieser Berechnung tatsächlich ein Aq/2 von 133,5 Studenten zutreffend wäre, da die Zulassung zum Modul ausweislich des Modulhandbuches begrenzt ist und nach Angaben der Universität nur 8 Studenten überhaupt zugelassen werden, währenddessen die Zulassung zu anderen Wahlpflichtmodulen offenbar nicht beschränkt ist. Aus diesem Grund müsste die Berechnung des angesetzten Curricularanteils (CA) der Universität vom 02.12.2016 (Anlage zur Email vom 02.12.2016 „Stellungnahme RiVG Thurn ...“), die eine „Gleichverteilung“ bei dem Wahlverhalten der verfügbaren und wählbaren Veranstaltungen unterstellt, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, was vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich ist.

2.1.3.2 Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Sozp. BA LA BS ist nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Vorjahr wurden die Gruppengrößen bei der Lehrveranstaltung „VÜ“ auf 80 angepasst und die Berechnung des CA von 0,3451 erfolgte rechtsfehlerfrei. Dabei wurde die Begrenzung der Kapazität dieses Studienganges von 69 (vgl. Zulassungszahlsatzung 2016/2017, s.o.) berücksichtigt.

2.1.3.3 Der Dienstleistungsexport in den Master-Studiengang Berufliche Bildung/Sozo MA LA BS ist zu beanstanden; der CA-Wert ist in Höhe von 0,0733 (statt 0,1067) anzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Gegenüber 2015 wurde die Gruppengröße des „Seminars zur Psychologie“ in 2016 auf 30 gegenüber 60 im Jahr 2015 reduziert. Da das Modulhandbuch (neu vom 30.08.2016) gegenüber dem Vorgänger diesbezüglich keine Änderungen aufweist, sondern nach wie vor mit „je zwei Veranstaltungen gemäß dem „Aufbaumodul“ aus den Vorlesungen Psychologie (EWS) II (2+2 SWS) (3+3 ECTS-Punkte)“ und „1 Seminar Psychologie (EWS) (2 SWS) (4 ECTS-P.)“ identische Anforderungen nennt und auch keine Begründung für die unterschiedliche Handhabung gegenüber dem Vorjahr genannt wurde, ist zunächst die Gruppengröße von 60 zugrunde zu legen.

Dem Modulhandbuch ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das von der Universität der Berechnung zugrunde gelegte Aufbaumodul (mit unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten) eine Pflichtveranstaltung darstellt. Nur wenn im Bachelorstudiengang nicht das „Basismodul Psychologie (EWS)“ absolviert wurde, wird die Belegung des Moduls „Psychologie (EWS (15 ECTS-Punkte)“ empfohlen. Da der Dienstleistungsexport für das „Basismodul (EWS)“ bereits für den Bachelorstudiengang berücksichtigt wurde, hat die Universität folgerichtig auch nur noch das „Aufbaumodul“ – wie oben dargestellt – für den Dienstleistungsexport im Jahr 2016 berücksichtigt. Beide Alternativen sind demzufolge in der übermittelten Berechnung „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ auch nur als sich gegenseitig ausschließende Alternative mit „oder“ aufgeführt.

Dies führt zu folgender Berechnung bezüglich des Dienstleistungsexports in den Studiengang Berufl. Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik, Masterstudiengang:

Aufbaumodul

Psychologie

LV-art

Anz.

Betreuungsrelation

(EWS)

Art

(=k)

SWS

(g)

Faktor

CA

Psychologie

(EWS) I

V

k=1

2

100

1

0,0200

Psychologie

(EWS) II

V

k=1

2

100

1

0,0200

Seminar zur Psychologie

(EWS)

S

k=1

2

60

1

0,0333

Summe

0,0733

Bei durchschnittlichen Studienanfängerzahlen im Winter- und Sommersemester von 33,5 (Aq/2) errechnet sich deshalb ein anzusetzender Dienstleistungsexport von 2,4555 SWS (33,5 × 0,0733). Gegenüber der angesetzten 3,5745 SWS reduziert sich der Export damit um 1,119 SWS (3,5745 SWS – 2,4555 SWS).

2.1.3.4 Der CA des Studiengangs „Empirische Bildungsforschung MA“ in Höhe von 0,5685 ist aufgrund der nachträglich vorgelegten Unterlagen nicht wesentlich zu beanstanden.

Da das geltende Modulhandbuch mehrere Alternativen in den Basismodulen aus der Lehreinheit Psychologie mit differierenden Lehrveranstaltungsarten (V u. Sem oder V u. S u. Sem) als auch in den Vertiefungsmodulen aus der Lehreinheit Psychologie (VÜ u. Sem oder nur Sem) vorsieht, ist gegen die vorgelegte Berechnung des Exports mit Hilfe der Verwendung von Durchschnittswerten – zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nichts Grundsätzliches einzuwenden. Sie bedarf nach Überzeugung des Gerichts allerdings kleiner Korrekturen, die sich wie folgt auswirken:

Es sind insgesamt 4 Basismodule (á 15 ECTS-Punkten) zu belegen. Zwei davon haben Bezug zur Lehreinheit Psychologie: „Psychologie des Lernens ...“ und „Forschungsmethoden“. Nach den Angaben der Universität werden im Modul „Forschungsmethoden“ die Lehrveranstaltungen in den Alternativen a) bis e) aus dem Bereich der Psychologie bedient. Von den insgesamt 7 angebotenen Lehrveranstaltungen müssen 4 absolviert werden. Dies führt nach Unterstellung einer gleichmäßigen Verteilung aller Studenten auf die verschiedenen Lehrveranstaltungen – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – zu folgender Berechnung (unter Beibehaltung der Gruppengrößen, wie sie von der Universität angegeben wurden):

Basismodul Forschungsmethoden:

LV

LVA

Gruppengröße (g)

SWS

CA

Anteil von 4/7

a)

S

30

2

0,0667

b)

Ü

30

2

0,0667

c)

Sem

30

2

0,0667

d)

Sem

30

2

0,0667

e)

Sem

25

2

0,0800

f)

g)

Summe

0,3467

0,1981

Das Basismodul „Psychologie des Lernens ...“ bietet ausweislich des Modulhandbuches drei verschiedene Alternativen mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten an. Aus Vereinfachungsgründen sind auch hier die Durchschnittswertbildung der Lehrveranstaltungsarten sowie die Unterstellung eines gleichmäßigen Wahlverhaltens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die Berechnung des CA-Anteils der Psychologie gestaltet sich damit wie folgt:

Basismodul A:

a) V: Psychologische Grundlagen pädagogischen Handelns I

ECTS-Punkte

g

CA

CA-Summe

Anteil von 1/3

b) V: Psychologische Grundlagen pädagogischen Handelns II

c) S: Kognition, Bildung und Entwicklung

V

2

SWS

100

0,0200

d) S: Wahlpflichtveranstaltung aus Modul BA PÄD KF PSYCH - B

oder

Sem

2

SWS

15

30

0,0667

0,0867

Basismodul B:

a) VÜ: Pädagogische Psychologie I (im 1. Semester)

b) VÜ: Entwicklungspsychologie I (im 1. Semester)

oder:

oder:

c) S: Kognition, Bildung und Entwicklung (im 3. Semester)

2

SWS

80

0,0250

d) S: Lehrveranstaltung aus den Bereichen Entwicklungspsychologie, Pädagogische

Psychologie oder Allgemeine Psychologie (wählbare Veranstaltungen aus den

S

2

SWS

30

0,0667

Modulen Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie, Allgemeine

Psychologie I und II werden jeweils im UnivIS und per Aushang spezifiziert)

Sem.

2

SWS

15

30

0,0667

0,1583

oder

Basismodul C:

a) S: Kognition, Bildung und Entwicklung

b) Sem: aus Bereich Kognitionspsychologie und Allgemeine Psychologie II

oder:

oder:

c) S/Sem: aus Bereich Entwicklung und Entwicklungsstörungen

V

2

SWS

100

0,0200

d) Sem: aus Bereich Instruktion und Beratung

e) Sem: aus Bereich Empirische Bildungsforschung

S

2

SWS

30

0,0667

Sem.

2

SWS

15

30

0,0667

0,1533

Summe

0,3983

0,1328

Dabei wird bei Seminaren von einer Gruppengröße von 30 ausgegangen, da kleinere Gruppengrößen nicht plausibel dargelegt wurden. Die Summe (CA) aller Alternativmodule beträgt 0,3983 (0,0867+0,1200+0,1200). Da nur ein Modul von den drei angebotenen Modulen belegt werden muss, wird (bei Unterstellung eines gleichmäßigen Wahlverhaltens der Studenten) als relevante Größe ein CA-Anteil der Psychologie von 0,1328 (0,3983/3) angesetzt.

Zusätzlich sind insgesamt 2 Vertiefungsmodule (á 15 ECTS-Punkte) aus 4 angebotenen Bereichen mit einem zu 2/4 gewichteten (s.o.) CA-Anteil aus der Psychologie von insgesamt 0,1166 (0,0537+0,0629) zu belegen (siehe Berechnungsblatt der Universität, übersandt mit Email vom 02.12.2016). Zuzüglich des CA-Anteils von 0,0333 der Lehreinheit Psychologie für die Beteiligung an der Masterarbeit, errechnet sich ein CA-Anteil gesamt der Psychologie an dem Masterstudiengang Empirische Bildungsforschung von insgesamt 0,4808 (0,1981 + 0,1328 + 0,1166 + 0,0333), gegenüber den von der Universität angesetzten Wert von 0,5485.

Bei durchschnittlichen Studienanfängerzahlen im Winter- und Sommersemester von 4,5 (Aq/2) errechnet sich deshalb ein anzusetzender Dienstleistungsexport von 2,165 SWS (4,5 × 0,4809). Gegenüber der angesetzten 2,4683 SWS reduziert sich der Export damit um 0,3043 SWS (2,4683 SWS – 2,164 SWS).

Es wird jedoch für das Folgejahr eine Ermittlung des Wahlverhaltens der Studierenden empfohlen.

2.1.3.5 Die Darlegung des Exports in die Erziehungswissenschaftlichen Studiengänge (EWS) wurde anhand der der Email vom 02.12.2016 beigelegten Übersicht vorgenommen. Gründe für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht dargelegt und sind auch nicht augenfällig.

2.1.3.6 Anhaltspunkte für fehlerhafte Berechnungen der übrigen Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge wurden nicht substantiiert dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge anzuzweifeln, wurden ebenfalls nicht dargelegt und sind nicht offensichtlich.

Soweit antragstellerseits grundsätzlich in Frage gestellt wird, ob eine Verpflichtung zum Dienstleistungsexport tatsächlich bestehe und ob die angesetzten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden hätten, weist das Gericht darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte hierzu nicht genannt wurden.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 46,6485 SWS statt 51,1765 SWS (51,1765 SWS - 3,1047 SWS - 1,119 SWS SWS – 0,3043 SWS SWS).

2.1.4 Zusätzliches Lehrangebot:

Das zusätzliche Lehrangebot als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs. 2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der Universität grundsätzlich unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.

Soweit die Universität das in den Unterlagen aufgeführte zusätzliche Lehrangebot für den Masterstudiengang von insgesamt 50,1145 SWS absetzt, ist dies insoweit zu beanstanden, als mehr als 50 SWS betroffen sind. Keinesfalls kann mehr als die 50 SWS an tatsächlich zusätzlich bereit gestellter Ausbildungskapazität aufnahmeneutral wieder abgezogen werden, ohne die Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang negativ zu beeinflussen und damit Art. 12 GG zu tangieren.

Ergebnis:

Damit errechnet sich – anstelle des Ansatzes der Universität in Höhe von 211,9190 SWS (2015: 223,5098 SWS) – ein bereinigtes Lehrangebot von 267,5615 SWS {unbereinigtes Lehrangebot von 283,2100 SWS (2015: 231,21 SWS) (s.o. Nr. 2), zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master, zuzüglich 31 SWS (2015: 27 SWS) Lehrauftragsstunden (vgl. Nr. 3), abzüglich des Exports von 46,6485 SWS (2015: 47,8887 SWS) (vgl. Nr. 4) und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Master von 50,00 SWS (s.o. Nr. 5)}:

Es ergibt sich damit folgende Tabelle:

SWS

Lehrangebot

283,2100

zusätzl. Lehrangebot MA

50,0000

Lehrauftragsstunden

31,0000

Export

-46,6485

zusätzl Lehrangebot MA

-50,0000

bereinigtes Lehrangebot

267,5615

2.2. Lehrnachfrage

Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.

Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.

Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, Az. 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85).

2.2.1 Den Berechnungen der Universität ... zufolge liegt hinsichtlich des Studienganges Psychologie Bachelor ein Curriculareigenanteil (CAp) von 3,5078 zugrunde. Er liegt damit kapazitätsgünstig im unteren Bereich der festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (Anlage 8 zu § 58 HZV). Von einer unzulässigen Niveaupflege zu Lasten von Studienanfängern kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.

Die am 11.03.2016 abgeschlossene Neuberechnung des Curriculareigenanteils für den Bachelorstudiengang wirft jedoch erneut Fragen auf und ist teilweise zu beanstanden:

So stimmen die im Rahmen dieser Berechnung angesetzten Lehrveranstaltungsarten nicht mit den im ebenfalls im Jahr 2016 neu erstellten Modulhandbuch (Stand 31.05.2016) angegebenen Lehrveranstaltungsarten überein. Dies betrifft insbesondere die Angaben zu Seminaren („S“, „Sem“ oder „HS“) bzw. ein „Tutorial“.

Da das aktuell gültige Modulhandbuch zeitlich nach der Curricularwertberechnung in Kraft getreten ist, ist auf das zum Zeitpunkt des Stichtages gültige Modulhandbuch abzustellen (§ 42 Abs. 1 HZV). Soweit darin vor allem hinsichtlich von Gruppengrößen eine Differenzierung nach „S“, „Sem“ und „HS“ getroffen wird, ist davon auszugehen, dass die Festlegungen im Modulhandbuch nicht nur für Studenten sondern auch für die Universität Verbindlichkeit entfaltet. Andernfalls wären Gruppengrößen wegen fehlender Verbindlichkeit von Angaben zu Lehrveranstaltungsarten weder nachvollziehbar noch kontrollierbar und damit beliebig. Die Erstellung eines Modulhandbuches ist Aufgabe der Universität und nicht des Gerichts.

Hinsichtlich der zugrunde zu legenden Gruppengrößen ist Folgendes anzumerken:

Die HZV enthält dazu keine Vorgaben. Die Universität selbst hat eine Abstufung dahingehend vorgenommen, dass „S“ für ein Seminar steht, „Sem“ für ein Seminar mit geringerer Teilnehmerzahl und „HS“ für Hauptseminar, wobei die Universität im Jahr 2015 bei der Lehrveranstaltungsart „S“ eine Gruppengröße von 60, bei „Sem“ regelmäßig eine Gruppengröße von 30 und bei „HS“ eine solche von 15 ansetzte. Soweit die Universität in der hier maßgeblichen Curricularwertberechnung vom 11.03.2016 bei der Lehrveranstaltungsart „Sem“ eine Gruppengröße zwischen 25 und 30 und bei „HS“ eine solche von 15 zugrunde legt, steht das grundsätzlich mit der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14.06.2005 im Einklang – diese sieht bei Seminaren Gruppengrößen zwischen 15 und 30 vor – und ist nicht zu beanstanden.

Ausgehend von den oben ausgeführten Maßgaben und dem bisherigen Modulhandbuch ergibt sich eine Minderung von 0,3747 in der Berechnung des Curricularwertes für den Studiengang Psychologie BSc., wie der als Anhang beigefügten Berechnung zu entnehmen ist.

Soweit die Universität im Schriftsatz vom 02.12.2016 (Antwort auf das Schreiben vom 15.11.2016) ausführliche Begründungen zu den reduzierten Ansätzen der Gruppengrößen gegenüber dem Vorjahr liefert (ungeachtet der Tatsache, dass die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungsarten nicht mit dem Modulhandbuch übereinstimmen s.o.), so ist bei einigen nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund erstmalig im Jahr 2016 erforderliche individuelle Betreuungen von Studierenden zur Verringerung der Gruppengrößen führen sollen. Dass die Lehre deshalb nicht mehr funktionsfähig wäre, ist nicht ersichtlich. Auch wurde in den Statistikseminaren eine Reduzierung von 30 auf 25 PC-Arbeitsplätze nicht dargelegt. Darüber hinaus ist weder im alten noch im neuen Modulhandbuch eine SWS für das Berufsorientierende Praktikum vorgesehen; vielmehr sollen die Lerninhalte im Selbststudium erlernt werden, so dass ein CA-Ansatz deswegen nicht in Betracht kommt.

Aufgrund der nachvollziehbaren Darlegung des experimentellen Bezugs in den Seminaren der Psychologie I und II als auch im Empiriepraktikum ist allerdings eine Gruppengröße von 15 anstelle von 30 durchaus nachvollziehbar. Gleiches gilt hinsichtlich des Seminars zur Biologischen Psychologie. Die Gruppengröße von 20 im Seminar zur Entwicklungspsychologie ist wegen des dargelegten apparateintensiven Einsatzes (aufwändig computerbasierte Beobachtungsverfahren) plausibel dargelegt. Wegen des glaubhaft dargelegten Praxisbezugs in den Wahlpflichtfächern und deren Nähe zu einem Projektseminar ist der Ansatz einer Gruppengröße von 15 statt 30 nachvollziehbar.

Soweit durch diese Berechnung der Curriculareigenanteil des Bachelor-Studienganges Psychologie insgesamt unterhalb die in der HZV normierte Bandbreite abfällt, so ist eine darauf beruhende Kapazitätsminderung gemäß § 51 Abs. 2 HZV vom Prüfungsumfang des Gerichts jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfasst. Die hieraus resultierenden Folgen sind seitens der Antragsgegnerin zu ziehen.

2.2.2 Die Berechnung des Curriculareigenanteils des Master-Studienganges ist anhand des aktuellen Modulhandbuches im Wesentlichen (bis auf den Ansatz eines Hauptseminars „HS“ anstelle des im Modulhandbuch vorgesehenen Seminars „Sem“ bei der Lehrveranstaltung Personal- und Organisationspsychologie) mit den unten dargestellten Einschränkungen nachvollziehbar.

Da von den insgesamt 8 zur Auswahl stehenden Wahlpflichtmodulen, von denen drei zu belegen sind, sieben jeweils drei Hauptseminare vorsehen und nur ein Modul stattdessen drei Seminare vorsieht, wird ein arithmetisches Mittel dahingehend ermittelt, dass die arithmetischen Mittel aller acht möglichen Lehrveranstaltungen in Höhe von 0,375 SWS (anstelle von 3 × 0,3999 SWS) angesetzt werden [(7 × 0,4000 und 1 × Sem: 1 × 0,2000)/8]. Dieser Wert multipliziert mit der Anzahl der auszuwählenden drei Veranstaltungen beträgt damit 1,125 SWS (3 × 0,375 SWS) anstelle der von der Universität angesetzten 1,1997 SWS (3 × 0,3999 SWS). Die Differenz zum angesetzten Curricularwert beträgt damit -0,0747 SWS.

Die Wahlmöglichkeiten für eine auszuwählende Fachübergreifende Lehrveranstaltung aus insgesamt 8 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sind von den angebotenen Lehrveranstaltungsarten schlichtweg nicht vergleichbar. Angesetzt wurde diese Fachübergreifende Lehrveranstaltung nicht nachvollziehbar mit zwei Sem und einem S. Von insgesamt acht zur Wahl stehenden Möglichkeiten sind lediglich zwei vergleichbar. In derartigen Fallkonstellationen sind die jeweiligen Wahlmöglichkeiten zur notwendigen Erfassung im Curriculareigeanteil mit dem jeweiligen Wahlverhalten der Studierenden in den Folgejahren zu gewichten. Eine andere Möglichkeit, derart unterschiedliche Wahlmöglichkeiten, die nicht gleichwertig zum Curriculareigenanteil beitragen, zutreffend anzusetzen, wird derzeit jedenfalls nicht gesehen.

Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschule nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 –, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW ausgedrückte Lehrnachfrage bezüglich der Fachübergreifenden Lehrveranstaltung außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte, denn die Lehreinheit hat die genannte Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer ausfiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den von dem Antragsgegner für die Fachübergreifende Lehrveranstaltung im Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 0,2333 (0,0333+0,1000+0,1000) pauschal um 5 % (=0,0117) (vgl. OVG Berlin a.a.O.).

Aus diesem Grund entfällt auf den Masterstudiengang der anzusetzende Curriculareigenanteil von insgesamt 2,9130 (2,9994 – 0,0747 – 0,0117) statt der von der Universität angesetzte Wert von 2,9994.

Unter Berücksichtigung der angepassten Curriculareigenanteile der streitgegenständlichen Studienfächer Psychologie Bachelor und Master errechnet sich für das Studienfach Psychologie Bachelor ein neuer gewichteter Curricularanteil von 1,3485 (zp*CAp) und für das Studienfach Psychologie Master ein solcher von 0,8290 (zp*CA) wie folgt:

Psychologie Bachelor:

gewichteter Curricularanteil

zp

CAp

zp*CAp

zp*CAp alt

0,4304

3,5078

1,5098

zp*CAp neu

0,4304

3,1331

1,3485

Psychologie Master:

gewichteter Curricularanteil

zp

CAp

zp*CAp

zp*CAp alt

0,2846

2,9994

0,8536

zp*CAp neu

0,2846

2,9130

0,8290

2.2.3 Berechnung der gesamten Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie:

Unter Übernahme der im Übrigen nicht zu beanstandenden Anteilquoten (zp) der weiteren zugeordneten Studiengänge ergibt die Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den Wert von 2,5055, statt wie von der Universität berechnet 2,7054 (siehe dazu unten aufgeführte Tabelle):

Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge:

zp

CAp

zp*CAp

Psychologie – BA

0,4304

3,1331

1,3485

Teilzeit Psychologie – BA

0,0111

3,1331

0,0348

Psychologie – MA

0,2813

2,9130

0,8194

Psychologie – LA GS

0,0720

1,6451

0,1184

Psychologie – LA MS, RS

0,0240

1,6451

0,0395

Psychologie – LA GY

0,0360

1,7627

0,0635

Psychologie – LA BS

0,0180

1,7627

0,0317

Beratungslehrkraft LA

0,1238

0,4011

0,0497

0,9966

2,5055

2.3 Schwundquote:

Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2016/2017 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundfaktor von 0,9367. Dieser Wert hält sich noch innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359; 2015/2016: 0,9468). Für eine Beanstandung besteht kein Anlass.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u.a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.

Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u.a.).

Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen durchaus die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende im Semester 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit nach dem jeweiligen Stichtag Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise aber jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.

Richtig ist zwar, dass beurlaubte Studierende (höherer Semester) die Lehrveranstaltungen um ein oder mehrere Semester zeitversetzt in Anspruch nehmen. Ihre Einberechnung zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung spiegelt die Realität mithin nicht exakt wider. Trotzdem müssen beurlaubte Studierende grundsätzlich nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden, da sie die Ausbildungskapazität zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Kohorte in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044; vom 04.06.2008 Az. 7 CE 08.10094 , vom 24.07.2008 Az. 7 CE 08.10122.). Eine Beurlaubung von Erstsemestern, die im Folgejahr dann wiederum als Erstsemester mehrfach gezählt würden, erfolgte nach den Angaben der Universität nicht (Email vom 14.11.2016; vgl. dazu Zimmerling/Brehm Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, S. 344 ff.). Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zu Grunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044 u.a.; vom 24.08.2010, Az. 7 CE 10.10210 m.w.N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit in der Schwundberechnung im „WS 2014/2015“ im Zwischensemester vier immatrikulierte Studierende mehr erfasst sind als im Vorsemester „SS 2014“, was zu der Übergangsquote größer 1 führt, beruht dies entweder auf der Aufnahme zusätzlicher Studierender in dem jeweilig nachfolgenden Semester oder auf dem Wegfall von Beurlaubungen, weshalb die Studierenden in eine andere Kohorte übergehen (vgl. Schriftsätze vom 04.11. und 23.11.2015) und bei ihrer ursprünglichen Kohorte nicht mehr gezählt werden. Das Gericht hat nach wie vor keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln. Die in den höheren Fachsemestern neu hinzugekommenen Einsteiger (Hochschulwechsler, Höhergestufte, Herabgestufte aufgrund Urlaubs) führen in der betroffenen Kohorte zu einer gesteigerten Inanspruchnahme an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Datengrundlage für die Kapazitätsberechnung ist die amtliche Statistik des Landesamtes, die zu Stichtagen (u.a. zum 01.12.) erstellt wird. Eine Schwundberechnung ohne die Berücksichtigung von Studierenden in den Zwischensemestern zur Eliminierung studienfremder Einflüsse drängt sich daher nicht auf.

Auch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorlage einer Belegungsliste mit Matrikelnummern nicht erforderlich. Nach Mitteilung der Universität im Schriftsatz von 09.11.2015 lassen Matrikelnummern nur den Rückschluss auf eine bestimmte Person, nicht aber auf den belegten Studiengang zu. Damit wäre eine Überprüfung der zugrunde gelegten Zahl der immatrikulierten Studenten im maßgeblichen Studiengang gerade nicht möglich. Die übermittelte aktuelle Fachstatistik vermittelt nach Überzeugung der Kammer einen ausreichenden Überblick.

2.4 freie Kapazitäten:

Für der Lehreinheit zugeordnete, aber nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge dürfen unter Zugrundelegung zu hoher Anteilquoten keine Aufnahmekapazitäten vorgesehen werden, die die zu erwartende Zahl von Studienanfängern übersteigen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2013, Rdnr. 539). Zwar ist in der Zulassungszahlsatzung vom 15.06.2016 keine Festsetzung für einen Masterstudiengang vorgesehen, doch lässt die Kapazitätsberechnung auf Blatt 3.a Berechnung erkennen, dass für den Studiengang Psychologie Master 45,69 plus 30, mithin 75,69 Studienplätze, aufgerundet 76 Studienplätze in die Berechnung eingeflossen sind. Davon sind ausweislich der aktuellen Fachstatistik, Stand 30.11.2016, 68 Studienplätze besetzt. Damit sind 8 in die Kapazität einberechnete Studienplätze nicht besetzt und sollten nach den obigen Ausführungen dem kapazitätsbeschränkten Studienfach Psychologie BSc. zur Verfügung gestellt werden.

Diese freien Kapazitäten sind in dem Verhältnis auf den Studiengang Psychologie anzurechnen, in dem ein Studienplatz im Studienfach Psychologie Master einem Studienplatz im Studienfach Psychologie BSc. entspricht.

Ausgehend von der in der HZV definierten Aufnahmekapazität (A) eines Studienganges (A = (Sb*2)/(CA*zp)) wird ein Studienplatz eines Studienganges in der Lehreinheit Psychologie definiert über den Faktor „CA*zp“. Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung:

zp

CA*zp

zuviel bzw. nicht besetzte Studienplätze

freie Kapazitaten

Psychologie – BA

0,4304

1,0784

Psychologie – MA

0,2813

0,7048

8

5,6383

CA:

2,5055

Summe:

5,6383

Damit errechnet sich eine freie Ausbildungskapazität (CA) in der Lehreinheit Psychologie von 5,6383. Da ein Studienplatz des Studiengangs Psychologe BSc. definiert ist mit CA*zp (s.o.), d.h. 1,0784, können mit der errechneten freien Kapazität weitere 5 Studienplätze (5,6283/1,0784 = 5,2286) im Studienfach Psychologie BSc. besetzt werden.

Soweit im Studienfach Psychologie Lehramt GY auf die in der Zulassungszahlsatzung 2016/2017 festgesetzten 6 Studienplätze bereits 7 Studierende immatrikuliert sind, führt dies wegen § 51 Abs. 2 HZV nicht zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität. Eine Berücksichtigung würde sich jedoch wegen der Abrundung nicht auf die Kapazität auswirken.

2.5 Gesamtberechnung

Unter Berücksichtigung des neu errechneten Curricularanteils des Studienganges Psychologie BA (CA) (s.o.) und der Anteilquoten (zp) errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 × Sb) / CA × zp folgende Aufnahmekapazität:

ber. Lehrangebot × 2

535,123

CA

2,5055

zp von Psychologie

BSc.

3,1331

Nach Einsetzen der oben errechneten Werte ergibt sich folgende Rechnung:

  • 235,123 / (2,5055 × 3,1331) = 68,1697.

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9367 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 72,7765 (68,1697/0,9367), d.h. aufgerundet von 73 Studienplätzen. Gegenüber der Berechnung der Universität bedeutet dies einen zusätzlichen Studienplatz.

Zusätzlich mit den 5 Studienplätzen aus den freien Kapazitäten ergeben sich insgesamt 6 zusätzliche Studienplätze zu den von der Universität berechneten 72 Studienplätzen, mithin insgesamt 78 Studienplätze.

Da ausweislich der vorgelegten Fachstatistik (Stand 30.11.2016) 74 Studenten eingeschrieben waren, errechnen sich noch 4 freie Plätze, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vergeben sind.

Die Studienplätze im Bereich des Teilzeitstudienplatzes sind belegt.

Der zusätzliche Studienplatz in Vollzeitstudium ist durch ein unter all denjenigen Antragsparteien durchzuführendes Losverfahren zu vergeben, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 16.12.2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig waren. Es handelt sich um die Verfahren mit den Az.:

B 3 E 16.10003

B 3 E 16.10020

B 3 E 16.10033

B 3 E 16.10004

B 3 E 16.10022

B 3 E 16.10034

B 3 E 16.10005

B 3 E 16.10024

B 3 E 16.10035

B 3 E 16.10012

B 3 E 16.10026

B 3 E 16.10036

B 3 E 16.10014

B 3 E 16.10027

B 3 E 16.10037

B 3 E 16.10016

B 3 E 16.10028

B 3 E 16.10038

B 3 E 16.10017

B 3 E 16.10030

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester, an der …Universität … zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Zulassung zum Studium der Psychologie an der Universität …

Der am … geborene Antragsteller erwarb im Juni 2015 die allgemeine Hochschulreife am …Gymnasium … mit der Durchschnittsnote 2,0.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Poststempel) bewarb sich der Antragsteller für das Losverfahren zur Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester, zum Wintersemester 2016/2017 beim Antragsgegner.

Am 10.10.2016 wurde in der Studierendenkanzlei des Antragsgegners das erste Losverfahren im Studiengang Psychologie (Bachelor) durchgeführt, am 11.10.2016 das zweite Losverfahren und am 12.10.2016 das dritte Losverfahren. Im dritten Losverfahren wurde der Antragsteller gezogen.

Mit E-Mail der Studierendenkanzlei vom 12.10.2016 (09.34 Uhr) unter dem Betreff „Losverfahren Psychologie/Bachelor“ erhielt der Antragsteller die Mitteilung, dass er im Losverfahren gezogen worden sei. Weiterhin wurde er in der E-Mail-Nachricht vom 12.10.2016 auf folgendes hingewiesen:

„Bitte teilen Sie uns bis spätestens morgen 08.00 Uhr mit, ob Sie den Studienplatz annehmen oder nicht. Sollten wir keine Nachricht erhalten, wird der Studienplatz weitervergeben.“

Mit E-Mail vom 13.10.2016 (18.05 Uhr) hat der Antragsteller dem Antragsgegner folgendes mitgeteilt:

„Ich habe die Nachricht leider jetzt erst lesen können. Ich schätze, der Platz wurde leider schon vergeben, falls doch noch nicht, werde ich annehmen. Ich werde morgen um 08.00 Uhr in der Studierendenkanzlei erscheinen und diesbezüglich noch einmal nachfragen. Schönen Abend …“

Am 14.10.2016 erschien der Antragsteller persönlich in der Studierendenkanzlei. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass der Studienplatz weitervergeben werden musste, da er sich nicht rechtzeitig gemeldet habe. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass sich die Studierendenkanzlei melde, wenn der Platz wieder frei werden sollte.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14.10.2016 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller den zugelosten Studienplatz ausdrücklich annehme und einer Bestätigung bis zum 20.10.2016, 12.00 Uhr entgegengesehen werde.

Auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers folgte keine Reaktion des Antragsgegners.

Mit Schreiben vom 09.11.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 11.11.2016, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und beantragten,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Studiengang Psychologie Bachelor, 1. Fachsemester, an der …Universität …, beginnend mit dem Wintersemester 2016/2017, zuzulassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Annahmefrist von nicht einmal 24 Stunden sei völlig unangemessen. Der Antragsteller habe die Annahme des Studienplatzes erklärt. Damit stehe ihm als ausgelosten Studienplatzbewerber ein Anspruch auf Zulassung zu.

Mit Schreiben vom 09.12.2016 beantragt der Antragsgegner, den im Schriftsatz vom 09.11.2016 begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen.

Zu Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mitteilung an den Antragsteller vom 12.10.2016 sei mit dem Hinweis verbunden gewesen, bis spätestens 13. Oktober, 08.00 Uhr mitzuteilen, ob der Studienplatz angenommen werde oder nicht. Über die Veröffentlichungen der Stiftung für Hochschulzulassung unter hochschulstart.de sei bekannt gewesen, dass die Clearingverfahren Ende September enden würden und anschließend Losverfahren an der Universität anstehen könnten. Wegen des nahenden Vorlesungsbeginns (17.10.2016) hätte sich der Antragsteller darauf einstellen müssen, dass ein Losverfahren zügig durchgeführt werde und er im Losverfahren zum Zug kommen könne. Daher könne erwartet werden, dass in dieser Phase ein Studienbewerber sein E-Mail-Postfach auf etwaige Nachrichten der Universität mindestens täglich kontrolliere. Um im Fall von Absagen weiterer Studienbewerber eine Annahmefrist setzen zu können und um das Verfahren vor Vorlesungsbeginn abschließen zu können, sei die gesetzte Frist objektiv erforderlich, zumutbar und angemessen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist begründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist stets, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses.

Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vorläufig vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.03.2016, 12 CE 16.66, juris).

Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze wurden vorliegend ein Anordnungsanspruch (dazu a) und ein Anordnungsgrund (dazu b) durch den Antragsteller glaubhaft gemacht.

a) Dem Antragsteller steht mit dem notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit - nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester, zum Wintersemester 2016/17 zu.

Der Antragsteller hat mit E-Mail vom 13.10.2016, 18.05 Uhr, bzw. spätestens mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 14.10.2016, 10.47 Uhr, den ihm zugelosten Studienplatz unverzüglich und damit „fristgerecht“ angenommen. Die vom Antragsgegner gesetzte Frist zur Annahme des Studienplatzes von knapp 22,5 Stunden ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG und daher vom Antragsgegner zu beachten.

Vorliegend fehlt es bereits an einer wirksamen Fristsetzung durch den Antragsgegner, da die von ihm gesetzte Frist nicht angemessen war (vgl. hierzu auch VG Oldenburg, B.v. 06.05.2011, 12 B 1090.11, juris). Dem Antragsgegner ist zwar beizupflichten, dass im Zeitraum eines potentiellen Losverfahrens Studienplatzbewerbern erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Post- und E-Mail-Kontrolle treffen. Eine derart knappe Annahmefrist von weniger als 24 Stunden ist - trotz des nahenden Vorlesungsbeginns - jedoch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Dem Antragsteller war nach Aktenlage nicht ohne weiteres bekannt, wann eventuelle Losverfahren für den streitgegenständlichen Studiengang stattfinden. Selbst wenn man Studienbewerbern eine Kenntnis dahingehend unterstellen kann, dass solche Losverfahren in der Regel unmittelbar vor Vorlesungsbeginn erfolgen, muss dem Studienbewerber eine angemessene Annahmefrist eingeräumt werden. Soweit der Antragsgegner auf die Internetseite www.hochschulstart.de verweist, wonach die Clearingverfahren Ende September enden und anschließend Losverfahren an der Universität anstehen können, ist dieser Hinweis viel zu allgemein und oberflächlich, um die vom Antragsgegner gewählte Annahmefrist rechtfertigen zu können.

Es kann nicht erwartet werden, dass Studienbewerber ab Ende September bis zum Vorlesungsbeginn (17.10.2016) mehrmals täglich ihren E-Mail-Eingang auf Mitteilungen der Universität zu kontrollieren, nur damit ein zugeloster Studienplatz nicht anderweitig vergeben wird. Im konkreten Fall wäre der Antragsteller selbst bei einer tägliche Kontrolle - beispielsweise in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 09.30 Uhr - schon objektiv nicht in der Lage gewesen, den Studienplatz fristgerecht anzunehmen. Vielmehr hätte der Antragsteller bei der vorliegenden Fristsetzung zweimal täglich sein E-Mail-Postfach kontrollieren müssen, um sicherzugehen, dass der Platz nicht verfällt. Eine solche Praxis ist, insbesondere ohne vorherigen Hinweis auf derartig kurze Annahmefristen im Falle des Losglückes, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.

Auch der Einwand des Antragsgegners, die gesetzte Frist sei objektiv erforderlich um ggf. weiteren Studienbewerbern eine Annahmefrist setzen zu können, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat es - zumindest im begrenzten Rahmen - in der Hand, die Losverfahren zeitlich so zu steuern, dass bei Absagen noch ausreichend Zeit für eine angemessene Fristsetzung gegenüber „Nachrückern“ verbleibt.

b) Der notwendige Anordnungsgrund ergibt sich aus der Dringlichkeit der Sache, da das Wintersemester 2016/2017 bereits am 17.10.2016 begonnen hat und es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, ein länger dauerndes Klageverfahren abzuwarten und damit auch im Falle des Erfolgs seiner Klage seinen Studienbeginn aufschieben zu müssen (vgl. VG Oldenburg, B.v. 06.05.2011, 12 B 1090.11, juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dort ist für Verwaltungsstreitsachen hinsichtlich der Zulassung zum Studium der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR vorgesehen. Dieser Betrag war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.