Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Aug. 2018 - B 1 S 18.815

bei uns veröffentlicht am24.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts F* … (nachfolgend: Landratsamt) betreffend die Inlandsgültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller beantragte beim Landratsamt unter dem 07.02.2018 die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE auf der Grundlage der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis mit der Führerschein-Nr.: … Das Landratsamt teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2018 mit, dass eine Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis, die nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe, nicht möglich sei und dass ihm des Weiteren das Recht aberkannt werden müsse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers, der sich zwischenzeitlich angezeigt hatte, mitgeteilt, dass eine Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abgesehen davon, dass die Fahrerlaubnis während der Sperrfrist erteilt worden sei, unter anderem (erst) dann möglich wäre, wenn die entsprechende Eintragung im Fahreignungsregister getilgt sei, was ebenfalls noch nicht geschehen sei.

Mit Schreiben vom 25.05.2018 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass der gestellte Antrag nicht zurückgenommen werde. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass bereits infolge der Fahrt am 24.12.2009 das Verfahren wegen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis eingestellt worden sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis erfüllt. Außerdem sei im Ausland eine MPU erfolgreich absolviert worden. Es werde um die Rücksendung der (inzwischen abgelieferten) tschechischen Fahrerlaubnis bis 08.06.2018 gebeten.

Mit Bescheid vom 03.07.2018 wurde dem Antragsteller - soweit im hiesigen Eilverfahren streitgegenständlich - das Recht aberkannt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 2 des Bescheids). Die Nr. 2 des Bescheids wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4).

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hätten, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Der Antragsteller sei mit Urteil des Amtsgerichts F* … vom 23.02.2009 (Az.: …*), rechtskräftig seit 23.02.2009, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Seine Fahrerlaubnis sei ihm entzogen worden und es sei eine isolierte Sperre bis 22.12.2009 festgesetzt worden. Dem Verfahren habe zugrunde gelegen, dass er am 10.11.2008 gegen 02:45 Uhr mit seinem Pkw auf der A* …in F* … gefahren sei, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine bei ihm am 10.11.2008 um 03:05 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille ergeben. Sein Führerschein sei anschließend am 10.11.2008 sichergestellt worden. Die tschechische Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und BE sei dem Antragsteller am 31.12.2008 vor Ablauf der Sperrfrist erteilt worden. Ihm sei zunächst mit Ausstellungsdatum einer Führerscheinkarte am 31.12.2008 unter der Führerschein-Nr.: … sowie mit Ausstellungsdatum einer weiteren Führerscheinkarte am 03.06.2010 unter der Führerschein-Nr.: … am 31.12.2008 eine tschechische Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen erteilt worden. Bei der Ausstellung der neuen Führerscheinkarte am 03.06.2010 handele es sich nicht um eine neue Erteilung einer Fahrerlaubnis, sondern lediglich um eine neue Ausstellung einer Führerscheinkarte, was sich eindeutig aus dem deckungsgleichen Erteilungsdatum (31.12.2008) jeweils in Spalte 10 der Führerscheinkarte ergebe. Eine Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis, welche nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigte oder berechtigt habe, sei nach § 30 Abs. 1 FeV nicht möglich.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 FeV könne die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Das Ermessen sei intendiert, da im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse daran bestehe, die Zweifel der in Frage gestellten Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zu beseitigen. Ebenso scheide eine Zuerkennung nach § 28 Abs. 5 FeV schon allein deshalb aus, weil die entsprechende Eintragung im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sei. Der entsprechende Sperrvermerk der Aberkennung sei im Führerschein angebracht worden. Die sofortige Vollziehung des feststellenden Verwaltungsaktes werde im öffentlichen Interesse angeordnet, um nach außen zu dokumentieren, dass keine Fahrberechtigung bestehe. Es sei mit den Belangen der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren, dass am öffentlichen Straßenverkehr Personen als Führer von Kraftfahrzeugen teilnähmen, obwohl sie sich hierzu als ungeeignet erwiesen hätten bzw. dazu nicht berechtigt seien. Dieses von der Behörde wahrzunehmende Interesse am sofortigen Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege nach Ansicht des Landratsamts das Interesse des Antragstellers, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens vorläufig weiter von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.08.2016 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - Klage erheben, die unter dem Az.: B 1 K 18.816 geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.08.2018 wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 03.08.2018 gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamt F* … vom 03.07.2018, Az.: …, bezüglich der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis mit der Führerschein-Nr. … im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird wiederhergestellt.

Die vom Landratsamt erlassene Vollzugsanordnung sei rechtswidrig, da ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse nicht festgestellt werden könne. Insbesondere sei der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtswidrig und im Klageverfahren aufzuheben. Der Antragsteller sei berechtigt, die dem Landratsamt zur Umschreibung vorgelegte Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiter zu nutzen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hätten, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeug im Inland führen. Eine Einschränkung bestehe lediglich durch die Absätze 2 bis 4. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV habe der Antragsteller während der gerichtlichen Einziehung seines Führerscheins und der gerichtlich erteilen Sperrfrist mit Urteil vom 23.02.2009 im Zeitraum vom 22.02.2009 bis 22.12.2009 von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfen. Die am 31.12.2008 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis habe ihm jedoch das Recht gewährt, vor und nach Ablauf dieser gerichtlich festgesetzten Sperrfrist Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da die Fahrerlaubnis nach Ablauf der vorausgegangenen Sperrfrist, die am 27.04.2006 geendet habe und vor Anlauf der am 23.02.2009 festgesetzten Sperrfrist ausgestellt worden sei. In dieser Zeit habe der Antragsteller auch das Wohnsitzerfordernis für die Anerkennung seines ausländischen Führerscheins erfüllt. Es sei somit schon die am 31.12.2008 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen gewesen. Denn hätten die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, seien die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weshalb der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen sei, dass der Inhaber am Tag der Ausstellung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe (verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, U.v. 23.04.2015 - C-260/13, Aykul - juris). Für eine Anerkennungspflicht der erteilten Fahrerlaubnis spreche auch, dass dem Antragsteller nach Anklageerhebung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 24.12.2009 und der darauf folgenden Einstellung des Verfahrens seitens der Verwaltung nicht untersagt worden sei, von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch zu machen.

Auch die zur Umschreibung vorgelegte tschechische Fahrerlaubnis mit der Führerschein-Nr. …, ausgestellt am 03.06.2010 durch die tschechischen Behörden, sei nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt worden, die am 22.12.2009 geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis erfüllt. Ferner sei im dortigen Ausland eine MPU erfolgreich absolviert worden. Entsprechende Nachweise seien dem Landratsamt im Zuge des Antrags zur Umschreibung vorgelegt worden, so dass auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 FeV gegeben seien. Aufgrund der bestehenden Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes sei die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wieder herzustellen. Die Notwendigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergebe sich auch aus den schwerwiegenden Folgen für den Antragsteller. Dieser sei zwingend auf seinen Führerschein angewiesen, der die Grundlage für Verpflegungsbesorgungen des Antragstellers darstelle. Ein Verzicht bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache sei nicht zuzumuten.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 hat das Landratsamt die einschlägigen Akten vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zu den bereits im Bescheid enthaltenen Gründen führt das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Führerschein des Antragstellers sei am 10.11.2008 sichergestellt worden. Eine gerichtliche Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht erfolgt. Eine Neuerteilung einer deutschen, aber auch einer tschechischen, Fahrerlaubnis wäre demnach gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 FeV frühestens nach Ablauf der Sperrfrist am 23.12.2009 möglich gewesen. Ob später im Jahr 2010 eine tschechische Eignungsüberprüfung notwendig gewesen sei, sei für die Beurteilung des streitgegenständlichen Verfahrens nicht relevant, da maßgeblicher Zeitpunkt einzig und allein das Erteilungsdatum der tschechischen Fahrerlaubnis am 31.12.2008 sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Aufschubinteresse des Antragstellers.

In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst den Gründen des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum Vorbringen des Antragstellers sowie zur Sache noch das Folgende auszuführen:

Nach dem Grundsatz des § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Fahrzeuge auch im Inland führen. Dieser Grundsatz erfährt in den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV jedoch gewisse Ausnahmen, in denen eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis - kraft Gesetzes - keine Inlandsgültigkeit beansprucht. In diesem Zusammenhang enthält § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV die Befugnis der Behörde, in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zu erlassen. Dies ist hier der Fall, da die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller von Beginn an nicht dazu berechtigt hat, von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Für die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, den der Europäische Gerichtshof in weiten Teilen für nicht europarechtskonform hält, bleibt wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Wesentlichen nur noch dort Raum, wo eine Fahrerlaubnis während des Laufs einer Sperrfrist erworben wurde oder wo ein vom Ausstellerstaat selbst eingeräumter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt (vgl. hierzu Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 28 FeV Rn. 33 ff. m.w.N.).

Soweit das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, dass der Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers i.S.v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV entgegenstehe, dass diese während einer Sperrfrist i.S.v. § 69a StGB erteilt worden sei, ist dem jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Denn zwar hat der Antragsteller am 10.11.2008 eine Trunkenheitsfahrt begangen, infolge derer sein Führerschein sichergestellt wurde und derentwegen ihm mit Urteil des Amtsgerichts F* … vom 23.02.2009 (Az.: …*), rechtskräftig seit 23.02.2009, seine Fahrerlaubnis entzogen worden und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung von zehn Monaten bestimmt worden ist. Nach § 69a Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 StGB beginnt die Sperrfrist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw., wenn die Fahrerlaubnis schon vorläufig entzogen war, bereits mit Verkündung des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 69a Rn. 18; Heuchemer in BeckOK StGB, 38. Edition, Stand: 01.05.2018, § 69a Rn. 23). Beginn der zehnmonatigen Sperrfrist war somit der 23.02.2009. Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge ist vorliegend festzustellen, dass die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 31.08.2008 nach dem Tattag und der Sicherstellung des Führerscheins (10.11.2008), aber auch vor dem Beginn der Sperrfrist (23.02.2009) war.

Im hiesigen Fall steht die im Urteil des Amtsgerichts F* … vom 23.02.2009 verhängte Sperrfrist der Pflicht der deutschen Behörden zur Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis jedoch deswegen entgegen, weil der Führerschein des Antragstellers zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 31.12.2008 bereits von der Polizei sichergestellt worden war (vgl. Tatblatt und Sachverhaltsdarstellung der PI F* … vom 29.11.2008, Bl. 56 f. der Behördenakte) und zu einem späteren Zeitpunkt, aufgrund desselben Vorfalls, eine Sperrfrist verhängt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat im Kontext der nationalen Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV klargestellt, dass eine Anerkennungsversagung auch dann mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis zunächst nur von einem Fahrverbot betroffen gewesen ist, ihm die Fahrerlaubnis jedoch später aufgrund des gleichen Sachverhalts entzogen wurde (EuGH, U.v. 20.11.2008 - C-1/07, Weber - juris). Diese Rechtsprechungslinie wurde dahingehend weiterentwickelt, dass auch die polizeiliche Verwahrung eines Führerscheins bei einer anschließenden Fahrerlaubnisentziehung aus den gleichen Gründen ausreichend ist, um die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in diesen Fällen zu versagen (EuGH, U.v. 13.10.2011 - C-224/10, Apelt - NJW 2012, 369 ff.; vgl. hierzu auch Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand: 30.07.2018, § 28 FeV Rn. 60 f.). Somit macht es keinen Unterschied, wenn das Urteil, mit dem die Sperre verhängt wurde, erst nach der Ausstellung des Führerscheins im Ausstellermitgliedstaats rechtskräftig geworden ist und die Gründe, die zur Verhängung der isolierten Sperre führten, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bereits vorlagen (Koehl a.a.O., § 28 FeV Rn. 37a, betreffend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV).

Völlig zu Recht hat das Landratsamt auch darauf hingewiesen, dass es vorliegend maßgeblich auf die Fahrerlaubniserteilung in Tschechien am 31.08.2008 ankommt. Was den Führerschein des Antragstellers anbelangt, der ihm am 03.06.2010 ausgestellt worden ist (Bl. 106 der Behördenakte), ist auch hier unter 10. das Erteilungsdatum „31.12.2008“ vermerkt, sodass es sich nicht um eine erneute Fahrerlaubniserteilung handelt, sondern um die wiederholte Ausstellung eines Führerscheindokuments. Schon gar nicht kann am 03.06.2010 eine Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (in Tschechien) erfolgt sein, da diese ausweislich der dem Landratsamt übergebenen Dokumente (Bl. 126 ff. der Behördenakte) am 15.06.2010 - und somit später -stattgefunden hat.

Schließlich spielt es auch keine Rolle, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis auch noch nach dem Ablauf der Sperrfrist aus dem Urteil vom 23.02.2009 innehatte. Denn in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es hinlänglich geklärt, dass eine während einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis nicht allein durch den Ablauf dieser Frist anzuerkennen ist und somit ihre europarechtswidrige Erteilung nicht rückwirkend geheilt wird, sondern dass es einzig auf den Zeitpunkt der Ausstellung ankommt (EuGH, U.v. 03.07.2008 - C-225/07, Möginger - juris Rn. 41; s.a. Koehl a.a.O., § 28 FeV Rn. 37). Ob vorliegend darüber hinaus ein Wohnsitzverstoß vorliegt, der zur Anerkennungsversagung berechtigt, ist daher unerheblich.

Zutreffend hat das Landratsamt weiterhin ausgeführt, dass der Inlandsgültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers entgegensteht, dass die zugrundeliegende Maßnahme ins Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht getilgt ist (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Die Fahrerlaubnisentziehung und Verhängung einer Sperrfrist im strafgerichtlichen Urteil vom 23.02.2009 ist ins Fahreignungsregister eingetragen worden (vgl. die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bl. 112 der Behördenakte). Sie ist auch nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelöscht oder zu löschen. § 65 Abs. 3 StVG regelt die Überführung der Regelungen über das Verkehrszentralregister und Punktesystem in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung im Urteil vom 23.02.2009 und der Verhängung der Sperrfrist nicht um eine Entscheidung handelt, die nach § 28 Abs. 3 FeV in der ab 01.05.2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, war sie nicht am 01.05.2014 zu löschen (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Mithin richtet sich die Tilgung und Löschung der Eintragung wegen § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG nach § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Fassung (nachfolgend: § 29 StVG a.F.). Hiernach betrug die Tilgungsfrist für eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre nach § 69a StGB angeordnet wurde - diese sind in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) StVG a.F. ausdrücklich ausgenommen - zehn Jahre (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F.). Zudem begann die Tilgungsfrist bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 29 Abs. 5 Satz 1 FeV a.F. erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Von einer Tilgungsreife der Eintragung kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Rede sein.

Der Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV steht im Ermessen der Behörde, wobei in Fällen, in denen - wie hier - Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bestehen, von einem intendierten Ermessen auszugehen ist, bei dem eine dezidierte Ermessensbegründung entbehrlich ist (vgl. hierzu Neu a.a.O., § 28 FeV Rn. 98 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann ein sog. Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO hier nicht erkannt werden, zumal das Landratsamt jedenfalls der Sache nach zutreffend (vgl. oben) maßgeblich zugrunde gelegt hat, dass der Inlandsgültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis die in Deutschland gerichtlich bestimmte Sperrfrist entgegensteht.

Inhalt eines (nur deklaratorischen) Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ist die Feststellung, dass der Betroffene nicht berechtigt ist, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Tenoriert die Behörde (wie im vorliegenden Bescheid) die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - für die kein Raum bleibt, da die Unwirksamkeit sich schon aus dem Gesetz ergibt -, so kann dieser Verwaltungsakt gem. Art. 47 BayVwVfG in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.09.2008 - 10 S 2925/06 - juris Rn. 27 ff., bestätigt durch BVerwG, B.v. 09.04.2009 - 3 B 116/08 - juris Rn. 4; Neu a.a.O., § 28 FeV Rn. 93 ff. m.w.N.). Für eine solche Umdeutung spricht im vorliegenden Fall zudem, dass das Landratsamt in den Gründen des Bescheids ausdrücklich ausgeführt hat, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassen zu wollen (so explizit auf S. 3 des Bescheids, 5. Absatz).

Schließlich begegnet auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziff. 4. des Bescheids keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere genügen die Ausführungen hierzu dem (formellen) Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat hinreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum aus seiner Sicht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des feststellenden Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Im Übrigen bestehen insoweit keine hohen Anforderungen an die Ausführungen der Behörde. Diese kann sich zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. Koehl a.a.O., § 28 FeV Rn. 55).

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 - 11 K 2726/05 - ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 – auf die Berufung der Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/ 8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des Gebrauchs seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet.
Dem 1975 geborenen Kläger wurde am 28.01.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Mit Strafbefehl vom 23.03.1998 entzog ihm das Amtsgericht Heidelberg die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 ‰. Am 27.10.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit weiterem Strafbefehl vom 17.01.2001 entzog das Amtsgericht Ludwigshafen dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 ‰ erneut die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 7 Monaten. Ein im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 09.11.2001 kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen erneuten Wiedererteilungsantrag vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 16.12.2002 ab, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 08.03.2005 legte der Kläger einen am 10.11.2004 in Pilsen ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik vor. Unter Nr. 8 ist als Wohnsitz „Pilzen 4“ eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auf, weil die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt seien, und kündigte ihm an, andernfalls die ausländische Fahrerlaubnis abzuerkennen.
Mit Verfügung vom 09.05.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“ (Ziff. 1), forderte ihn auf, den Führerschein der Führerscheinbehörde gem. § 47 Abs. 2 FeV zum Versand an das Ausstellerland unverzüglich vorzulegen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 an. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle abgebe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 und 5. sowie § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, weil der Kläger ein zurecht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Die Bedenken gegen seine Fahreignung seien noch immer begründet. Die Richtlinie 91/439/EWG stehe der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen. Da der Kläger seit Geburt ununterbrochen in Mannheim gemeldet sei, liege ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen werde aber davon abgesehen, eine Rücknahme beim Ausstellerland zu erwirken.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 zurück.
Der Kläger hat am 28.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe den EU-Führerschein in der Tschechischen Republik legal erworben. Er habe Fahrstunden genommen, eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt und eine ärztliche Untersuchung absolviert. Hierüber könne er Nachweise vorlegen. Da seine Tante in Tschechien wohne und er sich jedes Jahr längere Zeit dort aufgehalten habe, habe sie ihm vorgeschlagen, den Führerschein aus Kostengründen dort zu machen. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe nicht viel Geld gehabt. Er habe wieder einen festen Arbeitsplatz und bilde sich nach der Arbeit und am Wochenende fort. Hierfür benötige er dringend den Führerschein. Er habe bei psychologischen Untersuchungen von Anfang an keine Chance. Er trinke keinen Alkohol mehr und lasse sich selbst bei geringen Mengen von anderen Personen fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2006 gab der Kläger an, er habe in Tschechien im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb eine ärztliche Untersuchung machen müssen. Dabei sei Urin untersucht worden und der Arzt habe mit ihm ein Gespräch geführt. Er habe angegeben, dass keine Sperre mehr bestehe, dass er aber bei der psychologischen Prüfung beim TÜV durchgefallen sei. Um die Führerscheinprüfung zu bestehen, sei er mehrfach am Wochenende nach Tschechien gefahren. Er habe sich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und trinke seit dem Führerscheinentzug nichts mehr. Er könne das durch Vorlage seiner Blutwerte beweisen.
Mit Urteil vom 04.07.2006 - 11 K 2726/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beklagte und das Regierungspräsidium seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Richtlinie 91/439/EWG der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegenstehe. Diese Auffassung widerspreche der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter). Der Entscheidung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig sei, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft habe. Auch wenn aus Sicht des Heimatstaates noch Fahreignungszweifel bestünden, verstoße die Aufforderung, sich einer erneuten Fahreignungsprüfung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterziehen, gegen die vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Unabhängig davon bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers mehr, da er sich in Tschechien vor Erteilung des Führerscheins einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der auch ein Gespräch über seine Alkoholproblematik geführt worden sei, und der Kläger glaubhaft versichert habe, keinen Alkohol mehr zu trinken, was durch seine einwandfreien Blutwerte belegt werden könne. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb.
10 
Das Urteil ist der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt worden. Am 09.08.2006 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 08.09.2006 den Antrag begründet. Mit Beschluss vom 11.12.2006 (10 S 1883/06) - der Beklagten am 28.12.2006 zugestellt - hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 19.01.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Entziehung der Fahrerlaubnis keine europarechtlichen Regelungen entgegen. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Halbritter liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Fahrerlaubnis anlässlich gelegentlicher Besuchsaufenthalte bei seiner Tante in Pilsen erworben habe und seine Anträge auf Wiedererteilung mehrfach bestandskräftig abgelehnt worden seien. Außerdem gehe der Kläger nach seinen eigenen Angaben davon aus, bei jeder medizinisch-psychologischen Untersuchung in Deutschland wieder durchzufallen. Damit sei er dem Personenkreis zuzurechnen, der sich typischerweise unter Umgehung der nationalen Bestimmungen durch missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland verschaffe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der ärztlichen Untersuchung in Tschechien sei auch ein Gespräch über die Alkoholproblematik geführt worden, entbehre jeder Grundlage. Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen Internetwerbung, dass Prüfungen und Untersuchungen in der Tschechischen Republik nicht erforderlich seien, weshalb die Ausführungen des Klägers insoweit als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr bestünden, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Beweis sei nicht erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die innerstaatlichen Bestimmungen in § 28 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar seien; die von ihr angeordneten Maßnahmen seien daher zulässig.
11 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger aufgegeben wird, seinen Führerschein der Führerscheinstelle der Beklagten unverzüglich vorzulegen zum Zweck der Eintragung eines Vermerks, dass er nicht berechtigt ist, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als vom Kläger verlangt wurde, den Führerschein zum Versand an das Ausstellerland abzuliefern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
16 
Er macht geltend, ein Missbrauch scheide von vornherein aus, weil das Wohnsitzerfordernis erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in das Nationalstraßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik eingeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe der Aufnahmestaat keine eigene Verwerfungskompetenz. Ein Missbrauch bestehe nicht allein deshalb, weil sich der Führerscheinbewerber unterschiedliche nationale Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache. Die Führerscheinrichtlinie habe bewusst davon abgesehen, im Hinblick auf die Anforderungen an die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen. Den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse und Führerscheine ohne Weiteres anerkannt werden müssten und ein Einschreiten erst dann in Betracht komme, wenn ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolge. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Es lägen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats darüber vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Weitere Ermittlungen seien dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.