Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Dez. 2016 - Au 7 K 15.1348

bei uns veröffentlicht am12.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Gemeinde ... vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 12. August 2015 wird insoweit aufgehoben, als vom Kläger Aufwendungs- und Kostenersatz in Höhe von mehr als 713,36 EUR verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen die Kostenerstattung für Leistungen der Feuerwehr. Er war als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 4. Juni 2013 auf der Bundesautobahn ... bei Kilometer 31,7 in Fahrtrichtung ... auf Höhe der Anschlussstelle 75 ... gegen 11.00 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Integrierte Leitstelle ... (ILS ...) alarmierte wegen dieses Unfalls die Freiwilligen Feuerwehren ... und ... Im Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr ... vom 14. Juni 2013 ist u. a. aufgeführt, dass der Feuerwehreinsatz von 11.08 bis 12.30 Uhr gedauert und das Absichern und Sperren der linken und mittleren Fahrspur beinhaltet habe.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 zog die Gemeinde ... den Kläger zum Kostenersatz in Höhe von 883,18 EUR heran. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger als Halter eines der am Unfall auf der Bundesautobahn ... beteiligten PKW zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die der Freiwilligen Feuerwehr ... durch ihren Einsatz entstanden seien, herangezogen werde. Die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen, da die Gemeinde ... aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61 und 62 Gemeindeordnung) die grundsätzliche Verpflichtung habe, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterlägen oder in Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranzuziehen.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2014 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nicht er, sondern der Unfallbeteiligte, Herr ..., sei der Unfallverursacher. Der Kläger könne damit nicht zur Kostenbegleichung herangezogen werden. Es sei keine Darlegung erfolgt, warum nicht Herr ... zur Kostenerstattung verpflichtet worden sei. Auch würde die Inanspruchnahme der Billigkeit widersprechen. Grundsätzlich bestreite er auch, dass der Einsatz der Feuerwehren an sich notwendig gewesen sei und es sei fraglich, ob die angegebenen Einsatzkräfte überhaupt genauso lang vor Ort waren, wie der Einsatz tatsächlich gedauert habe.

Mit dem dem Kläger am 19. August 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 12. August 2015 wurde der Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 26. Februar 2014 durch das Landratsamt ... als unbegründet zurückgewiesen.

2. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2015 Klage und beantragte,

den Bescheid der Gemeinde ...ohne Aktenzeichen vom 26. Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... mit Aktenzeichen ... vom 12. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger nicht Kostenersatzverpflichteter nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) sei, da die Tatbestandsvoraussetzung der Verursachung nicht gegeben sei. Er sei kein haftender Gesamtschuldner, diese seien vielmehr der Unfallverursacher, Herr ..., sowie die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs, Frau ... Das Unfallrekonstruktionsgutachten der ... vom 12. Mai 2016 beweise, dass das Unfallgeschehen vom 4. Juni 2013 auf fehlerhaftes Fahrverhalten des Unfallverursachers, Herr ..., zurückzuführen sei.

Die Haftpflichtversicherung des Klägers sei nicht zum Kostenersatz verpflichtet, da der Kläger den Unfall nicht verursacht habe. Es sei rechtsstaatlich bedenklich, einen möglichen Regressanspruch zur Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis zur Begründung einer Kostenpflicht heranzuziehen.

Die Gemeinde ... habe im Bescheid vom 26. Februar 2014 keine geltende Rechtsgrundlage für den konkreten Kosteneinsatz benannt. Willkürlich und täuschend werde eine angebliche Kostenersatzregelung nach Art. 28 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayFwG genannt, die objektiv nicht existiere. Pauschal und willkürlich werde im Bescheid noch darauf verwiesen, dass „man“ in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 BayFwG zum Kostenersatz nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG verpflichtet sei. Weiter fehle dem Bescheid die Angabe von konkreten, einzelfallbezogenen Gründen und Beweisen, die eine Kostenersatzpflicht erkennen lassen würden. Der Bescheid bestehe nur aus zusammengefügten Textbausteinen und vermische verschiedene gesetzliche Regelungen miteinander. Die Beklagte habe dem Bescheid vom 26. Februar 2014 - entgegen ihrer Behauptung im Schreiben vom 26. Februar 2015 - keinen Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr ... beigefügt. Der Zugang werde bestritten. Ein entsprechender Beweis fehle auch in der Akte der Gemeinde ... auf Seite 8-10. Lediglich eine „Berechnung Feuerwehreinsatz“ sei dem Bescheid beigefügt worden, wie sich aus Seite 10 der Akte der Gemeinde ... ergebe. Dieser Einsatzsatzbericht sei erstaunlicherweise auf Seite 6 der Akte des Landratsamts ... vorzufinden.

Dem Ausgangsbescheid der Beklagten vom 26. Februar fehle es an einer mit Gründen versehenen Ermessensentscheidung, die sich konkret mit einzelfallbezogenen Tatsachen abwägend auseinandersetze. Der Bescheid enthalte lediglich die floskelhafte Formulierung: „Die Heranziehung zur Kostenerstattung entspreche pflichtgemäßem Ermessen.“. Es handele sich daher um einen vollständigen Ermessensausfall der Gemeinde ..., der auch nicht durch die Ausführungen des Landratsamtes ... im Widerspruchsbescheid heilbar sei.

Hilfsweise werde vorgetragen, dass der Kostenbescheid vom 26. Februar 2014 auch in formeller Hinsicht rechtswidrig sei, da der Kläger nicht nach Art. 28 BayVwVfG angehört worden sei. Eine Heilung des Verfahrensfehlers habe nicht stattgefunden. Insbesondere werde der Zugang eines Schreibens der Gemeinde vom 8. Oktober 2014 bestritten. In der Akte der Gemeinde ... sei auf Seite 23 erstmals ein Fragment mit Datum vom 8. Oktober 2014 entdeckt worden. Ob dieses Schreiben tatsächlich eine nachträgliche Anhörung des Klägers beinhalte, könne nicht beurteilt werden.

Weiter werde bestritten, dass überhaupt Feuerwehrdienstleistende und Fahrzeuge der freiwilligen Feuerwehr ... am Unfallort im Einsatz gewesen seien. Im Kostenbescheid der Gemeinde ... sei hierzu nichts erwähnt. Auf einem von der Feuerwehr ... veröffentlichtem Bild und den Bildern der Autobahnpolizeistation ... seien keine Fahrzeuge oder Feuerwehrdienstleistende zu sehen. Es fehle Seite 2 des Einsatzberichts der Freiwilligen Feuerwehr ... zwischen Seite 1 und 2 der Akte der Gemeinde ... sowie zwischen Seite 6 und 7 der Akte des Landratsamts ... Das Funkprotokoll der ILS ... vom 4. Juni 2016 beweise nur tatsächliche technische Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr ..., nicht aber der Freiwilligen Feuerwehr ... Der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2015 und das Funkprotokoll der ILS ... vom 4. Juni 2013 würden falsche Tatsachenbehauptungen beinhalten, da keine der beiden Feuerwehren eine eingeklemmte Person befreit habe. Der Unfallverursacher, Herr ..., habe sich bereits vor Eintreffen der Rettungskräfte außerhalb seines Fahrzeugs befunden. Soweit überhaupt ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ... erfolgt sei, werde dessen Notwendigkeit bestritten, da die bloße Hinzuziehung von Straßenmeisterei und Abschleppunternehmen ausgereicht hätte.

Die Berechnung der Einsatzkosten durch die Freiwillig Feuerwehr ... weise erhebliche Fehler auf. Es werde bestritten, dass 12 Feuerwehrdienstleistende sowie das Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) 20, der Versorgungs-Lkw sowie der Verkehrssicherungsanhänger der Freiwilligen Feuerwehr ... eingesetzt worden seien. Weiter werde die Einsatzdauer im Kostenbescheid zu Unrecht mit 1,5 Stunden angesetzt, obwohl die Freiwillige Feuerwehr ... selbst online unter Einsätzen das Einsatzende am 4. Juni 2013 auf 12.00 Uhr angesetzt und eine angebliche Einsatzdauer von unter einer Stunde angegeben habe. Im Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr ... werde die Einsatzdauer mit 1,37 Stunden, die Helfereinsatzstunden teilweise mit 1,05 Stunden und teilweise mit 1,16 Stunden angegeben. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG dürften nur die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden. Eine pauschalisierte Zeitabrechnung von Feuerwehreinsätzen sei nicht statthaft.

Ferner sei höchst fraglich, ob der Beschluss des Gemeinderats ... vom 14. Oktober 2014 überhaupt rechtswirksam zustande gekommen sei. Die anwesenden und mitstimmenden Gemeinderatsmitglieder seien auf Seite 24 der Akte der Gemeinde ... nicht benannt. Bei einem Gemeinderatsmitglied bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Die Gemeinde ... habe die Liste aller anwesenden und mitstimmenden Gemeinderatsmitglieder vorzulegen.

Schließlich werde auf das Verfahrenshindernis der Verwirkung hingewiesen, da die Gemeinde ... erst mit Bescheid vom 26. Februar 2014 den Kostenersatz geltend gemacht habe. Eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung hätte den Bescheid nach zuvor durchgeführter Anhörung zeitnah nach dem 4. Juni 2013 geltend gemacht.

3. Die Beklagte trat dem Klagebegehren mit Schreiben vom 28. Juli 2016 entgegen; für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Alarmierung der Feuerwehr der Beklagten sei am 4. Juni 2013 durch die ILS ... erfolgt, wobei als Ereignisse ein Unfall mit Straßenfahrzeugen und eine eingeklemmte Person angegeben worden seien. Nach deren Einsatzbericht sei die Freiwillige Feuerwehr ... mit 12 Einsatzkräften, zwei Fahrzeugen und einem Verkehrssicherungswagen vor Ort gewesen. Die Tätigkeit am Unfallort habe im Sichern der mittleren und linken Fahrspur bestanden.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 sei nicht mangels Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG rechtswidrig, da diese durch die Stellungnahme des Klägers im Rahmen des Widerspruchs- bzw. Abhilfeverfahrens gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden sei. Der Kläger habe im Schreiben vom 24. März 2013 ausführlich seine Sicht der Dinge darlegen und die ihm bedeutsamen Tatsachen vortragen können.

Auch unter materiellen Gesichtspunkten sei der Kostenerhebungsbescheid vom 26. Februar 2014 rechtmäßig. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayFwG. könne die Beklagte Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die bei dem Einsatz entstanden seien. Die Tätigkeit der Feuererwehr am Unfallort (Umleitung des Verkehrs zur Sicherung beweiserheblicher Spuren) stelle sich als technischer Hilfsdienst im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 BayFwG dar. Die Gefahr oder der Schaden seien durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden. Die getätigten und in Rechnung gestellten Aufwendungen seien darüber hinaus auch notwendig im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG gewesen. Lege man zugrunde, dass der Feuerwehr bei der Bestimmung der zur Gefahrenabwehr zu tätigenden Maßnahmen ein pflichtgemäßes Ermessen zustehe, welches aus dem Blickwinkel einer ex-ante Betrachtung, die auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Alarmierung abstelle, zu beurteilen sei, so habe die Feuerwehr hier verhältnismäßig gehandelt und ausschließlich notwendige Maßnahmen getroffen, die weder in Dauer noch Intensität zu beanstanden seien. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es nämlich gerade nicht genügt, lediglich die Straßenmeisterei und das Abschleppunternehmen zu alarmieren, denn zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr - und allein hierauf komme es an - war aufgrund der durch die Leitstelle durchgegebenen Informationen von einem erheblichen Aufwand zur Sicherung der Unfallstelle auszugehen. Es sei zu diesem Zeitpunkt auch zu befürchten gewesen, dass die Rettung einer eingeklemmten Person anstehen würde. Weiter sei die Anwesenheit der Feuerwehr der Beklagten mit 12 Einsatzkräften und zwei Fahrzeugen keinesfalls übertrieben oder unverhältnismäßig gewesen, da sich bei der Sicherung einer Unfallstelle auch unvorhergesehene Situationen ergeben könnten, die einen Einsatz an verschiedenen Stellen erfordern würden. Auch die Dauer des Einsatzes von rund eineinhalb Stunden erscheine unter gegebenen Voraussetzungen nicht unverhältnismäßig. Es seien umfangreiche Maßnahmen zur Unfallanalyse und Beweissicherung notwendig gewesen, die eine Absicherung der Unfallstelle für diesen Zeitraum in Anspruch genommen hätten. Wie vor Ort die genaue Arbeitsteilung ausgesehen habe, könne entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle für die Notwendigkeit des Einsatzes spielen. Es sei unerheblich, ob der Verkehrssicherungswagen der Feuerwehr überhaupt zum Einsatz gekommen sei. Weiter sei auch unerheblich wie sich die konkrete Arbeitsteilung mit der Feuerwehr ... vollzogen habe. Entscheidend sei allein, dass im Zeitpunkt der Alarmierung eine Notwendigkeit für einen Einsatz dieser Größenordnung in jedem Fall bestanden habe.

Die Beklagte habe das ihr im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ihr habe ein Ermessen in dreierlei Hinsicht zugestanden. Es habe im pflichtgemäßen Ermessen gelegen, ob sie überhaupt Kostenersatz geltend mache (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordere (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe sie Kostenersatz fordere. Hinsichtlich des Entschließungsermessens sei in ausreichender Weise und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und Art. 62 GO verwiesen worden. Für eine unbillige Härte gegenüber dem Kläger sei nichts ersichtlich gewesen. Aber auch die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner sei nicht zu beanstanden. Er sei vielmehr als Halter eines am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs Kostenschuldner nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten, das ein schuldhaftes Verhalten seinerseits ausschließen solle, spiele dabei keine Rolle, da es für die Kostenerstattung unerheblich sei, ob die durch das Kraftfahrzeug verursachte Gefahr schuldhaft herbeigeführt worden sei.

4. Dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde auf Antrag unter dem 2. Juni 2016 Akteneinsicht in die damals vorliegenden Behördenakten ermöglicht. Dem Kläger selbst wurde mehrfach angeboten, die Akten im Gericht einzusehen. Hiervon machte er keinen Gebrauch.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 12. Dezember 2016 verhandelt. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Sache wurde mit den anwesenden Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ..., Herr ..., 1. Kommandant, und Herr ... wurden informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Weiter legte die Beklagtenseite das Alarmfax der ILS ... vom 4. Juni 2014 sowie Auszüge aus den Fahrtenbüchern für die Einsatzfahrzeuge 40/1 (HLF20) und 81/1 (Versorgungs-Lkw und Verkehrssicherungsanhänger) vor. Die Beklagte wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2016 sowie auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2016 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war mit Postzustellungsurkunde am 25. November 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat auch keinen erheblichen Grund für die Verlegung vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere liegt kein Ladungsmangel vor, da der Kläger in der Ladung korrekt bezeichnet wurde.

A) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 12. August 2015 war aufzuheben, soweit er einen Betrag von 713,36 EUR übersteigt, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, § 79 Abs. Nr. 1 VwGO).

Die Kostenerhebung durch die Beklagte erwies sich als fehlerhaft soweit sie einen Betrag von 713,36 EUR übersteigt. Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG durch Satzung festlegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestimmt in seiner grundlegenden Entscheidung (B.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 25 ff. m.w.N) unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen inhaltliche Maßstäbe für die Festlegung der Pauschalsätze. Die Gemeinden können demnach nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs Pauschalsätze aufstellen und werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind.

Der Kläger hat insbesondere bemängelt, dass für die 12 Feuerwehrdienstleistenden, das Fahrzeug ... und für den Versorgungs-Lkw mit dem Verkehrssicherungsanhänger eine Einsatzdauer von 1,5 Stunden berechnet wurde, obwohl im Einsatzbericht die Einsatzdauer mit einer Stunde und 22 Minuten und die Helfereinsatzstunden bzw. die Ausrückzeiten der eingesetzten Fahrzeuge teilweise mit einer Stunde und fünf Minuten und teilweise mit einer Stunde und 16 Minuten angegeben wurden. Damit dringt er durch. Aus der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Beklagten vom 31. Januar 2013 ergibt sich, dass sowohl für Personalkosten als auch hinsichtlich der Kosten für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen jeweils Stundensätze abgerechnet werden. Da der Einsatz vorliegend weniger als 1,5 Stunden umfasste, hätte die Beklagte auch nicht pauschal angefallene halbe Stunden abrechnen dürfen. Voraussetzung für die pauschale Abrechnung von angefangenen halben Stunden ist, dass die entsprechende Anlage zur jeweiligen Aufwendungs- und Kostenersatzsatzung für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr eine entsprechende Regelung enthält, die für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die Erhebung der halben, im Übrigen die Erhebung der ganzen Stundenkosten erlaubt (vgl. z. B. die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Stadt ... vom 11. Oktober 2011). Eine derartige Regelung findet sich in der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Beklagten nicht. Stellt man diese falsche Berechnungsgrundlage richtig und nimmt eine minutengenaue Berechnung vor, welcher entsprechend des Einsatzberichts der Freiwilligen Feuerwehr ... vom 24. Juni 2013 für das Fahrzeug ... inklusive der Besatzung von 8 Einsatzkräften eine Einsatzzeit von einer Stunde und fünf Minuten und für den Versorgungs-Lkw mit dem Verkehrssicherungsanhänger inklusive einer Besatzung von 4 Einsatzkräften eine Einsatzdauer von einer Stunde und 16 Minuten zugrunde zu legen ist, durfte die Gemeinde unter Anwendung der satzungsmäßigen Pauschalsätze lediglich 713,16 EUR als Kostenersatz vom Kläger erheben. Damit wurden 169,82 EUR zu viel verlangt.

B) Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Kostenersatz in Höhe von 713,16 EUR weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden ist.

1. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG konnte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt werden, da der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2014 die Gelegenheit erhielt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weiter unerheblich, dass im Bescheid vom 26. Februar 2014 mit der Nennung von „Art. 28 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayFwG“ teilweise eine nicht existente und damit falsche Rechtsgrundlage angegeben wurde, da es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers handelt (§ 42 BayVwVfG). Schließlich hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch liegen dem Gericht sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde ... vom 14. Oktober 2014 rechtwidrig sein könnte.

2. Die Kostenerhebung in Höhe von 713,16 EUR ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1, 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Beklagten vom 9. Juli 1999. Danach kann die Beklagte insbesondere für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen dienen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a) Bei dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ... vom 4. Juni 2013, der das Absperren und Sichern der linken und mittleren Fahrspur der Bundesautobahn ... beinhaltete, hat es sich um einen Einsatz im technischen Hilfsdienst gemäß Art. 1 Abs. 1 BayFwG gehandelt. Ein Ausnahmefall des § 28 Abs. 2 Nr. 1 (a. E.) ist nicht gegeben, da der Einsatz nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen gedient hat.

b) Der Beklagten sind Aufwendungen entstanden, die gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kausal durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst waren. Zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Klägers, dem Unfall und dem dadurch verursachten Einsatz der Feuerwehr besteht ein Kausalzusammenhang. Zwar ist nach derzeitigem Sachstand die zivilrechtliche Schuldfrage bezüglich des Unfalls nicht geklärt, doch ändert dies nichts an der grundsätzlichen Leistungspflicht des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, da es sich hierbei, anders als vom Kläger vorgetragen, um einen an die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG angelehnten, reinen Gefährdungshaftungstatbestand handelt, der auf die Frage eines Verschuldens oder Mitverschuldens gerade nicht abstellt. Es reicht somit aus, dass der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde (vgl. hierzu Forster/Pemler, Remmele Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 34 ff. m. w. N.). Damit bleibt das vom Kläger am 21. Mai 2016 vorgelegte Gutachten der ... vom 12. Mai 2016 zur Klärung der Schuldfrage bezüglich des Unfalls auf der ... vom 4. Juni 2013 ohne Entscheidungsrelevanz für die Frage der Veranlassung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Weiter bestreitet der Kläger zwar, dass am 4. Juni 2013 überhaupt ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ... auf der ... stattgefunden habe. Jedoch kann er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, da sich zum einem aus dem Alarmfax der Integrierten Leitstelle (ILS) ... vom 4. Juni 2013 und andererseits aus den Aussagen des 1. Kommandanten ... und des Feuerwehrmannes ... in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass der streitgegenständliche Feuerwehreinsatz tatsächlich stattgefunden hat.

c) Der Kläger ist auch richtiger Adressat des Leistungsbescheids der Beklagten vom 26. Februar 2014. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG ist derjenige zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der im hier vorliegenden Fall des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG Halter eines Fahrzeuges ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war. Es ist unstrittig, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ... ist und dass dieses Fahrzeug in den Unfall vom 4. Juni 2013 auf der Bundesautobahn ... verwickelt war. Dass an dem Unfall noch weitere Kraftfahrzeuge beteiligt waren, ändert daran nichts. Vielmehr haften mehrere Verpflichtete gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als Gesamtschuldner.

d) Weiter handelt es sich bei den durch die Freiwillige Feuerwehr ... getätigten Aufwendungen auch um „notwendige“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayFwG sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, d. h. die Aufwendungen, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Ferner ist es sachgerecht, wenn die freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22). Nach diesen Maßgaben sind die von der Feuerwehr der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für den Einsatz eines ..., eines Versorgungs-Lkw und eines Verkehrssicherungsanhängers nicht zu beanstanden. Im Alarmfax der ILS ... vom 4. Juni 2013 war als Unfallgrund angegeben: „Verkehrsunfall Person eingeklemmt“. Damit war es für die Freiwillige Feuerwehr ... aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht sachgerecht, zumindest mit zwei Feuerwehrfahrzeugen einem Verkehrssicherungsanhänger und 12 Einsatzkräften auszurücken. Dies stellt nach Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung die absolute Mindestausrüstung dar, mit der die Freiwillige Feuerwehr ... regelmäßig zu vergleichbaren Einsätzen ausrückt. Im Übrigen wird hierzu auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2015 (II. 1.3) verwiesen (§ 117 Abs. 5 Alt. 2 VwGO).

e) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) vom Kläger Aufwendungsersatz erstattet haben will, d. h. ihren Leistungsbescheid ausschließlich gegen den Kläger gerichtet hatte. Für die Frage der Schuldnerauswahl gilt ein sehr weiter Maßstab. So ist das Auswahlermessen nur durch das Willkürverbot und durch offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.7.2007 - 4 ZB 07.636 - juris Rn. 3 m. w. N.). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Danach ist die Gemeinde auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, warum sie den Kläger und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, B.v. 31.7.2007 - 4 ZB 07.636 - juris Rn. 9 m. w. N.). Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat den Kläger daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

f) Da auch die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage führen, war die Klage insoweit abzuweisen. Insbesondere kann der Kläger mit einer sinngemäßen Rüge des rechtlichen Gehörs nicht durchdringen, da einerseits dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 2. Juni 2016 Akteneinsicht in die damals vorliegenden Behördenakten ermöglicht und andererseits dem Kläger mehrfach angeboten wurde in die vollständigen Akten bei Gericht Einsicht zu nehmen.

C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 883,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Dez. 2016 - Au 7 K 15.1348

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Dez. 2016 - Au 7 K 15.1348 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Referenzen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.