Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Okt. 2018 - Au 6 K 18.695

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beschäftigungserlaubnis im laufenden Asylverfahren nach § 61 Abs. 2 AsylG und im Klageweg eine Neuverbescheidung durch den Beklagten.

Der als nach seinen eigenen Angaben am … 1991 in Afghanistan geborener afghanischer Staatsangehöriger erfasste Kläger reiste am 18. Juni 2013 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Juli 2013 einen Asylantrag.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2); Ungarn habe das Rücknahmeersuchen angenommen.

Der Kläger wurde vom Beklagten über die am 29. Oktober 2013 konkret bevorstehende Abschiebung nach Ungarn informiert und aufgefordert, sich am Reisetag in seiner Unterkunft bereit zu halten (Behördenakte des Beklagten Bl. 80).

Sein Bevollmächtigter wandte am 27. Oktober 2013 eine Tuberkulose-Erkrankung unter Bezugnahme auf ein Attest vom 27. August 2013 ein, worin der Arzt in seiner Anamnese festhielt, der Kläger sei zusammen mit einem Dolmetscher gekommen und stamme aus Pakistan (ebenda Bl. 95). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung ab (Az. Au 6 E 13.1640), denn dem Attest sei keine Reiseunfähigkeit des Klägers zu entnehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257).

Die geplante Abschiebung musste wegen Untertauchens des Klägers storniert werden (ebenda Bl. 140); er wurde am 29. Oktober 2013 nach unbekannt verzogen abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben.

Am 18. Januar 2014 wurde der Kläger in … festgenommen und auf Grund eines Fingerabdruckvergleichs identifiziert. Er hatte dort am 19. November 2013 unter anderen Vor- und Nachnamen und mit einem Geburtsdatum … 1993 erneut Asyl beantragt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag des Klägers ab. Ein Ermittlungsverfahren wegen der Falschangaben wurde von der Staatsanwaltschaft … mit Verfügung vom 19. März 2014 eingestellt. Der Aufforderung zur Rückkehr nach … kam der Kläger zunächst nicht nach, sondern wurde noch im September 2014 polizeilich in … angetroffen und hielt sich erst danach wieder in … auf.

Am 8. Juli 2014 wurde dem Kläger in … ein ärztliches Attest über psychische Erkrankungen unter seinen Alias-Personalien ausgestellt; worin u.a. angegeben wurde, im Dolmetschergespräch sei zu eruieren gewesen, dass sich der aus Pakistan stammende Patient in den letzten sieben Jahren wohl fast durchgängig auf der Flucht befunden habe wegen innerfamiliärer Konflikte. Zudem habe er seinen Platz im Asylbewerberheim verloren und werde an die Flüchtlingshilfsorganisation vermittelt.

Am 24. Februar 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Duldung, nachdem die Dublin-Rücküberstellungsfrist abgelaufen war; die Duldung wurde erteilt und mehrfach verlängert. Am 21. Januar 2016 wurde ihm die Beschäftigung als Helfer in einer Bäckerei bis zum 10. Januar 2019 erlaubt (ebenda Bl. 443) und in seine spätere Aufenthaltsgestattung übernommen.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 forderte die nunmehr ausländerrechtlich zuständige Regierung von … den Kläger auf, bis spätestens 3. November 2017 seine Tazkira im Original vorzulegen, anderenfalls die Hinderungsgründe mitzuteilen und sich Identitätsdokumente im Heimatland zu besorgen und vorzulegen. Über seine Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG wurde er belehrt (ebenda Bl. 504 f.).

Mit Schreiben vom 7. November 2017 forderte die Regierung von … den Kläger zur Vorsprache auf, in der er am 24. November 2017 ausführlich mit Dolmetscher zur Dokumentenvorlage aufgefordert und über seine Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG belehrt wurde (ebenda Bl. 513 f.). Er gab an, seine Personalien seien korrekt, Dokumente habe er nie besessen (ebenda Bl. 515 f.); zu anderen Familienangehörigen bestehe kein Kontakt; seine Eltern seien verstorben (ebenda Bl. 523). Die Fragen, ob noch identitätsklärende Dokumente in seinem Heimatland existierten oder ob weitere Unterlagen von Verwandten oder Freunden übersandt oder besorgt werden könnten, verneinte er (ebenda Bl. 518).

Eine Mitarbeiterin der … informierte die Ausländerbehörde mit E-Mail vom 6. Dezember 2017, dass die Tazkira des Klägers heute von Afghanistan verschickt worden sei und von seinem Bevollmächtigten von … aus übermittelt werde (ebenda Bl. 530). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte der Kläger mit, seine (beigefügte) Geburtsurkunde als Original aus seinem Heimatland zu übersenden (ebenda Bl. 531). Die Ausländerbehörde ließ die Tazkira übersetzen (ebenda Bl. 539) und übersandte sie dem Bayerischen Landeskriminalamt zur Echtheitsüberprüfung, die noch andauert.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4. Januar 2018 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Über die gegen den Bescheid erhobene Klage ist noch nicht entschieden (Az. Au 8 K 18.30123). In seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger u.a. angegeben, seine Eltern seien verstorben, zu einem Bruder und einem Onkel bestehe seit dem Jahr 2008 kein Kontakt (ebenda Bl. 563, 565).

Am 12. Februar 2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als Kommissionierer bei einem Logistikunternehmen (ebenda Bl. 584 f.). Der Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigen Ablehnung des Antrags an; bis zur Vorlage des Gutachtens des dem Bayerischen Landeskriminalamts werde die Erlaubnis nicht erteilt, weil die Tazkira am 29. November 2017 unter Bezugnahme auf Dokumente seines Vaters ausgestellt worden sei, der Kläger aber fünf Tage zuvor noch erklärt habe, nie identitätsklärende Dokumente besessen zu haben und die Fragen verneint habe, ob noch identitätsklärende Dokumente in seinem Heimatland existierten oder ob weitere Unterlagen von Verwandten oder Freunden übersandt oder besorgt werden könnten.

Der Klägerbevollmächtigte nahm Stellung und führte aus, es sei der Behörde doch sicher bekannt, wie eine Tazkira in Afghanistan erlangt werden könne, wenn der Antragsteller im Ausland lebe. Die diesbezüglichen Vorgaben würden sich doch ändern. Der Kläger habe alles Geforderte unternommen und einen Landsmann über soziale Medien kennen gelernt, der kürzlich besuchsweise in Afghanistan gewesen sei und den er gebeten habe, die in Afghanistan ausgestellte Tazkira nach Europa zu bringen. Der Kläger sei überzeugt, die Tazkira sei echt.

Mit Bescheid vom 12. April 2018, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am selben Tag, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab. Die Ermessensabwägung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG falle hier zu Ungunsten des Klägers aus. Der Kläger sei zwar nach mehrfachen Belehrungen seiner Mitwirkungspflicht zur Vorlage der Tazkira nachgekommen, auf Grund seiner Angaben zuvor bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Die Tazkira sei am 29. November 2017 unter Bezugnahme auf Dokumente seines Vaters ausgestellt worden, der Kläger habe aber fünf Tage zuvor noch verneint, dass noch identitätsklärende Dokumente in seinem Heimatland existierten oder weitere Unterlagen von Verwandten oder Freunden übersandt oder besorgt werden könnten. Bei der Erlangung widerspreche die Angabe seines Bevollmächtigten, ein Bekannter habe die Tazkira mitgebracht, der Angabe der Mitarbeiterin von … in der E-Mail, die Tazkira werde nach Deutschland versendet. Zudem habe der Kläger bei seinem Untertauchen in Deutschland Aliaspersonalien angegeben und in zwei ärztlichen Attesten behauptet, er stamme aus Pakistan.

Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragt,

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 12. April 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ausübung einer Beschäftigung als Kommissionierer bei der Firma … GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde auf das außergerichtliche Vorbringen Bezug genommen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Kläger habe in Ungarn wie im Asylverfahren gleiche Identitätsangaben gemacht. Zudem sei es widersprüchlich, dass eine Behörde des Beklagten dem Kläger eine Tätigkeit von bis zu 17 Stunden pro Woche erlaube, die Vertreter des Beklagten als andere Behörde aber nicht dem Antrag des Klägers auf weitergehende Beschäftigung entsprächen, dafür aber die bisherige Beschäftigung weitererlaubten. Fraglich sei, ob durch einen Prüfbericht der Tazkira, das keine Fälschungsmerkmale vorlägen, die Identität des Klägers überhaupt belegt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte verweist auf die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid. Die genehmigte Beschäftigung von 17 Stunden und die begehrte weitergehende Beschäftigung seien zwei unterschiedliche Entscheidungen.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2018 lehnte die Kammer den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung der o.g. Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung, da der versagende Bescheid vom 12. April 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend ausgeführt:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung der o.g. Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung.

a) Anspruchsgrundlage der begehrten Beschäftigungserlaubnis kann, da sich der Kläger noch im laufenden Asylverfahren befindet, nur § 61 Abs. 2 AsylG sein. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Der Kläger hält sich seit dem Jahr 2013 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Er stammt nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG und ist nicht deshalb nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG von einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Daher steht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Behörde („kann“).

b) Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Verbescheidung hat.

Dabei hat der Beklagte die maßgeblichen positiven Belange des Klägers, insbesondere seine Mitwirkung an der Identitätsklärung durch Vorlage einer Tazkira als solche, erkannt und in die Abwägung miteingestellt.

Voraussichtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Ablehnung des Beschäftigungsantrags auf die noch ungeklärte Identität des Klägers gestützt hat.

Der Beklagte hat zunächst zutreffend im Ermessensweg berücksichtigt, dass die Identität des Klägers nach wie vor ungeklärt ist. Alle Daten zu seiner Person beruhen auf seinen Angaben, die er in Deutschland für ein weiteres Asylverfahren bereits einmal gewechselt hatte. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder sonst ein erwiesen gültiges Identitätsdokument vorgelegt. Zwar hat er zwischenzeitlich eine Tazkira beigebracht, deren physikalisch-technische Urkundenuntersuchung noch aussteht. Angesichts der auch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zweifelhaften Umstände ihrer Erlangung kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um eine nichtamtliche Ausstellung handelt. Wegen der Einzelheiten seiner widersprüchlichen Angaben zur Erlangung der Tazkira, zum behaupteten Fehlen von zur Identitätsklärung hilfreichen Dokumenten und Personen im Herkunftsstaat wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und den Inhalt der eingangs näher wiedergegebenen Behördenakten verwiesen.

Dem Verwaltungsgericht ist aus dem auch dem Klägerbevollmächtigten bekannten Lagebericht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 19.10.2016, S. 25; bestätigt durch Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 31.5.2018, S. 29) bekannt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gebe; Pässe und Personenstandsurkunden würden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Es gebe kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Die Tazkira werde als Personenstandsregisterauszug nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. Gleichwohl tauchte z.B. in einem Gerichtsverfahren eine verfälschte Tazkira auf (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.11.2017 - Au 6 K 17.346 Rn. 30 f.), welche sich der dortige Kläger nicht auf den beiden offiziellen Wegen unter Vorlage von Originaldokumente von Verwandten in Afghanistan oder unter Beantragung beim afghanischen Generalkonsulat beschafft hat, sondern durch Beauftragung eines Freundes mit der Beschaffung einer Tazkira. Ein solcher Fall liegt wohl auch beim Kläger vor, der zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, Zugang zu Originaldokumenten Verwandter zu haben oder beim afghanischen Generalkonsulat unter Angabe der Registriernummer eine Tazkira beantragt zu haben. Der dritte Weg einer „vereinfachten“ Dokumentenbeschaffung birgt daher ein besonders hohes Risiko, dass das Ergebnis einer Echtheitsüberprüfung nicht standhält. Dass auch eine als echt eingestufte Tazkira angesichts des mangelhaften Dokumentenwesens in Afghanistan ein Risiko unwahren Inhalts und damit einer doch nicht geklärten Identität birgt, worauf der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, trifft zu. Die Konsequenz aber wäre dann, afghanischen Dokumenten generell die Unwahrheit zu unterstellen und die Identität afghanischer Staatsangehöriger - mit allen Folgen für die Betroffenen - generell als ungeklärt anzusehen. Insofern unterstellt der Gesetzgeber afghanischen Staatsangehörigen wie dem Kläger aber, ihrer Wahrheitspflicht nach § 15 AsylG bzw. § 48 AufenthG nachzukommen und sanktioniert Pflichtenverstöße strafrechtlich über § 267 StGB.

Hinzu kommt hier, dass der Kläger - soweit aus den Behördenakten ersichtlich ohne äußeren Anlass - zwei Mal gegenüber verschiedenen Ärzten eine pakistanische Staatsangehörigkeit behauptet hatte (Attest vom 27.8.2013, Attest vom 8.7.2014), während er noch bei seiner Asylerst- und Asylzweitantragstellung eine afghanische Staatsangehörigkeit behauptet hatte. Da jeweils Dolmetscher die Übersetzung vornahmen, kann nicht von einer bloßen Verwechslung ausgegangen werden. Auch auf diese widersprüchlichen Angaben stützt sich der Beklagte zu Recht. Die Einlassung des Klägers, diese Angaben aus Angst vor einer Abschiebung gemacht zu haben, mag zutreffen, ändert aber nichts an der Tatsache der vorsätzlichen Identitätstäuschung.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten, bis zur Bestätigung der Echtheit der vorgelegten Tazkira angesichts der Aliaspersonalien des Klägers und der widersprüchlichen Angaben zur Erlangung der Tazkira vorläufig nicht von einer geklärten Identität des Klägers auszugehen und die begehrte weitergehende Erlaubnis zur Beschäftigung noch nicht zu erteilen, ihm aber umgekehrt eine zeitlich beschränkte Erlaubnis zur Beschäftigung weiter zu erteilen bzw. zu belassen, ist daher nicht zu beanstanden.

Umgekehrt wird der Beklagte, sollte sich die Tazkira als echt herausstellen, voraussichtlich nicht mehr an seiner Ermessensentscheidung festhalten können.

2. Nach alldem war die gerichtskostenfreie Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 61 und § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

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(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beschäftigungserlaubnis im laufenden Asylverfahren nach § 61 Abs. 2 AsylG.

Der nach derzeitigem Stand am ... 1998 in ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit der Paschtunen. Er reiste nach seinen Angaben im Alter von etwa 15 Jahren aus Afghanistan aus, hielt sich längere Zeit in der Türkei und in Griechenland auf und reiste am 8. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er Asyl beantragte.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte das Landratsamt ... die Inobhutnahme des Klägers ab, da aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der dargelegten biographischen Laufbahn von einer Volljährigkeit auszugehen sei. Aus einem Aktenvermerk hierzu geht hervor, dass der Dolmetscher bei der Altersfeststellung mitgeteilt habe, der älteste der drei Asylsuchenden habe den anderen (u.a. dem Kläger) nochmals gesagt, sie sollten angeben, 16 Jahre alt zu sein.

Ab dem 20. August 2015 wurde dem Kläger durch die Ausländerbehörde die Beschäftigung als Lagerarbeiter/Kartonagenarbeiter bis 31. Dezember 2016 gestattet.

Am 10. Oktober 2016 wurde der Kläger durch das Landratsamt ... darüber belehrt, dass er zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten verpflichtet sei. Originaldokumente seien ggf. unter Zuhilfenahme von Familienangehörigen oder eines Vertrauensanwalts zu besorgen. Aus der hierzu erfolgten Niederschrift geht weiter hervor, dass der Kläger mitgeteilt habe, keinerlei Dokumente aus Afghanistan zu besitzen. Er habe noch nie irgendwelche Dokumente gehabt. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. November 2016, bei der er auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG hingewiesen wurde, gab der Kläger hingegen an, seine Tazkira in Afghanistan zurückgelassen zu haben.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2017 den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Über das hiergegen angestrengte Klageverfahren (Au 6 K 17.30392) wurde noch nicht entschieden.

Mit E-Mail vom 3. November 2016 wurde für den Kläger die Verlängerung seiner Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. Juni 2017 beantragt. Der Kläger bat die Ausländerbehörde, bei ihrer Entscheidung darüber insbesondere zu berücksichtigten, dass er sich noch im laufenden Asylverfahren befinde und er aufgrund seiner Fluchtursachen nicht automatisch mit einem negativen Ausgang des Asylverfahrens zu rechnen brauche, dass die Anerkennungsquote für afghanische Staatsangehörige im Dezember 2016 bei 55,8% gelegen habe und somit die Bleibeperspektive als gut zu bezeichnen sei, er sich um den Erwerb von guten Deutschkenntnissen bemüht habe, um selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können und es ihm im laufenden Asylverfahren nicht zugemutet werden könne, über das afghanische Konsulat Identitätspapiere zu besorgen.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung als Lagerarbeiter/Kartonagenarbeiter ab. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger könne als Asylbewerber gemäß § 61 Abs. 2 AsylG mit Ablauf von drei Monaten des gestatteten Aufenthalts die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die hierzu zu treffende Ermessensentscheidung falle jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers zu seinen Ungunsten aus. Zwar spreche für den Kläger, dass er bereits einer Beschäftigung nachgegangen sei. Jedoch habe der Kläger bisher keine Originaldokumente zur Klärung seiner Identität vorgelegt. Diese sei weiter ungeklärt. Der Kläger habe nicht hinreichend bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitgewirkt und widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Besitzes von Identitätspapieren gemacht. Darüber hinaus sprächen migrationspolitische Erwägungen gegen die Erteilung der begehrten Erlaubnis, da der Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden sei. Abschiebungsverbote seien nicht festgestellt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Aussicht auf ein Bleiberecht habe.

Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung als Kartonagenarbeiter/Lagerarbeiter bei der Firma ... GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Ermessensentscheidung sei rechtswidrig. Der Kläger habe keine unzutreffenden Angaben gemacht, diese seien missverstanden worden. Er habe eine Tazkira, die er jedoch in Afghanistan zurückgelassen habe. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da diese in einem abgeschiedenen Dorf ohne Mobilfunknetz lebten. Post verbleibe in seiner Heimatregion im Postamt und müsse vom Empfänger dort abgeholt werden. Da seine Familie dort noch nie Post abgeholt habe und nicht mit Post rechne, mache es wenig Sinn, einen Brief an seine Familie über das Postamt zu schicken. Bei seiner Einreise habe er auf die Frage, ob er Papiere bei sich habe, mit nein geantwortet. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe er angegeben, eine Tazkira in Afghanistan zu haben. Bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde habe er gesagt, er habe keine Dokumente aus Afghanistan. Damit habe er gemeint, hier in Deutschland keine Dokumente zu haben und solche in Deutschland auch nie besessen zu haben. Auch werde vom Kläger Unmögliches verlangt. Die Ausstellung einer Tazkira über einen Vertrauensanwalt in Kabul sei nicht möglich, da die Ausstellung einer Tazkira die persönliche Anwesenheit des Antragstellers voraussetze. Dies werde unter anderem durch eine Anwaltskanzlei bestätigt. Zuletzt habe der Kläger im Juli 2017 der Zentralen Ausländerbehörde ... seine Tazkira im „Original“ vorgelegt. Der Kläger habe einen Freund in Afghanistan mit der Beschaffung der Tazkira betraut und diesem insoweit auch vertraut.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klage fehle bereits eine wirksame Antragstellung, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass das Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers (1.1.2017 bis 30.6.2017) aktuell noch bestehe. Bei der getroffenen Ermessensentscheidung sei die Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten ein wesentliches Kriterium. Die Identität des Klägers sei weiterhin ungeklärt. Der Kläger sei gemäß § 15 AsylG verpflichtet, entweder eigenständig ein solches Dokument zu besorgen und vorzulegen, oder bei der Beschaffung durch deutsche Behörden mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar sei. Hierzu habe der Kläger trotz mehrfachen Hinweises keine Bemühungen nachgewiesen. Der Kläger habe bisher fehlende Kontaktmöglichkeiten zu seinen Eltern lediglich behauptet. Versuche, seine Familie zu erreichen, habe er nicht dargelegt geschweige denn nachgewiesen. Dass es sich bei den divergierenden Aussagen bzgl. seiner Tazkira um ein Missverständnis gehandelt habe, könne im Hinblick auf die falschen Angaben bezüglich seines Geburtsdatums nicht geglaubt werden. Auch sei nicht zutreffend, dass die Ausstellung einer Tazkira die persönliche Anwesenheit des Antragstellers in Afghanistan voraussetzt. Die Beantragung einer Tazkira sei über das Generalkonsulat München möglich. Die Tazkira könne von einem Bevollmächtigten beim Innenministerium in Kabul abgeholt werden. Diese Vollmacht könne jedem erteilt werden, wobei die Vollmacht bereits bei Antragstellung im Generalkonsulat gegeben werden sollte. Der Bevollmächtigte müsse sodann die Tazkira zum Außenministerium bringen und dort beglaubigen lassen; sie könne im Anschluss hieran dem Antragsteller übersandt werden.

Eine physikalisch-technische Urkundenuntersuchung der auf den Kläger ausgestellten, von diesem bei der Zentralen Ausländerbehörde ... vorgelegten Tazkira hat ergeben, dass der Vordruck des vorgelegten Dokuments kopiertechnisch erstellt worden ist und eine üblicherweise vorhandene Dokumentennummer fehlt. Der auf dem Bedruckstoff befindliche Stempelabdruck im Lichtbildbereich verläuft unter dem Lichtbild. Der Teilabdruck im unteren rechten Bereich des Lichtbildes ist mit einem zu dem Stempelabdruck abweichenden Schrifteinfärbemittel nachgeahmt. Es handle sich um eine nichtamtliche Ausstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da der Kläger Asylbewerber im laufenden, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ist.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, da die Ermessensentscheidung des Beklagten zu § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht zu beanstanden ist.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Der Kläger hält sich seit April 2014 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Er stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG und ist nicht schon deshalb nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG von einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Die Entscheidung steht somit im Ermessen des Beklagten.

a) Der Beklagte hat zunächst zutreffend im Ermessens Weg berücksichtigt, dass die Identität des Klägers nach wie vor ungeklärt ist.

Alle Daten zu seiner Person beruhen auf seinen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder sonst ein gültiges Identitätsdokument vorgelegt. Zwar hat er zwischenzeitlich eine Tazkira beigebracht, deren physikalisch-technische Urkundenuntersuchung jedoch ergeben hat, dass es sich hierbei um eine nichtamtliche Ausstellung handelt. Auf die vom Kläger in der Vergangenheit gemachten, möglicherweise widersprüchlichen oder zumindest missverständlichen Angaben zum Dokumentenbesitz kommt es hingegen nicht mehr an, da der Beklagten insbesondere auch auf Grund der Vorlage der möglicherweise verfälschten Tazkira an seiner Ermessensentscheidung festhält.

b) Der Beklagte hat auch zutreffend im Ermessens Weg berücksichtigt, dass der Kläger bisher bei der Klärung seiner Identität nicht hinreichend mitgewirkt hat. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist der Kläger im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers – wie hier der vom Beklagten geforderten Tazkira – mitzuwirken.

aa) Dies gilt bereits im laufenden Asylverfahren, anderenfalls liefe die Regelung des § 15 AsylG leer.

Die Regelung des § 15 AsylG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unwirksam oder einschränkend auszulegen. Dem Kläger ist nicht unzumutbar, sich mit Behörden seines Herkunftsstaates in Verbindung zu setzen. Die Unzumutbarkeit ergibt sich im Fall des Klägers nicht aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABI EU Nr. L 180 S. 60). Art. 30 dieser Richtlinie sieht vor, dass keine Informationen über einen Antragsteller an Stellen weitergeben werden, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben bzw. dass gegenüber solchen Stellen keine Informationen in der Weise eingeholt werden, die diesen Stellen unmittelbar zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Mit der Aufforderung zur Beschaffung einer Tazkira wird ihm nichts aufgegeben, das seinen Verfolgern über seinen Verbleib Auskunft geben könnte. Erstens hat der Beklagte weder selbst Informationen an solche Stellen weitergegeben, noch dem Kläger eine solche Informationsweitergabe abverlangt. Ausweislich der Belehrung vom 10. Oktober 2016 hat er den Kläger lediglich aufgefordert, sich – wie der Kläger kurz danach einräumte, angeblich bei seinen Eltern verbliebene – Originalpapiere über seine Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte, öffentliche Stellen wie Schulen und Ämter oder einen Vertrauensanwalt zu besorgen. Diese Personen haben den Kläger seinem Vorbringen zu Folge nicht verfolgt oder gefährdet. Zweitens ist dem Kläger die Kontaktaufnahme mit dem afghanischen Generalkonsulat oder anderen staatlichen Stellen nicht unzumutbar, denn aus dem eigenen Vorbringen des Klägers insbesondere im Verfahren vor dem Bundesamt ergeben sich keine Verfolgung oder Zufügung eines ernsthaften Schadens durch staatliche Stellen in Afghanistan; Grund für seine Ausreise sei eine private Fehde seines Vaters mit seinem Onkel gewesen (Behördenakte Blatt 121 f.).

bb) Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt weiter, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den § 6 und § 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies gilt erst recht entsprechend, wenn – wie hier – nicht die Beschaffung eines Passes verlangt wird, sondern nur einer Tazkira. Zumutbar ist es danach insbesondere, in einem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität der Person und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. zur Passbeschaffung BayVGH, B.v. 14.4.2014 – 10 C 12.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Zumutbarkeit beurteilt sich darüber hinaus nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 9), wobei der Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden zulässigerweise von ihm verlangen. Die behördlichen Hinweise müssen so gehalten sein, dass für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat; ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In aller Regel ist die Behörde angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe, ihrer Kontakte und Kenntnisse besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Daher hat in erster Linie die Ausländerbehörde nach Möglichkeiten für die Beseitigung von Hindernissen zu suchen. Der Ausländer ist aber auch gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen. Eine Grenze bildet dabei die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Der Ausländer und die Behörde müssen sich gemeinsam um die Beseitigung von Hindernissen kümmern; ihre Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Hindernisse bemüht (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 – 19 C 11.1664 – juris Rn. 6).

cc) Ausgangspunkt für die Ermessenserwägungen des Beklagten sind die bisher nicht geklärte Identität des Klägers und dessen fehlende (bzw. später nicht zielführende) Mitwirkung hierzu. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG) konnte der Kläger keine hinreichenden Mitwirkungshandlungen, zur Identitätsklärung glaubhaft machen. Die bisherigen Bemühungen waren nicht zielführend. Die Beschaffung einer gefälschten Tazkira trägt nicht zur Identitätsklärung bei und ist als Mitwirkungshandlung nicht hinreichend.

Der Beklagte hat den Kläger über die Verpflichtung zur Beschaffung eines Identitätspapiers belehrt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 hat er den Kläger informiert, dass er versuchen müsse, sich Originaldokumente über seine Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte, öffentliche Stellen wie Schulen und Ämter oder einen Vertrauensanwalt zu besorgen. Diesen Weg hat der Kläger nicht beschritten. Weder hat er sein in Afghanistan zurückgelassenes Originaldokument holen und sich schicken lassen – was möglicherweise am fehlenden Kontakt zu seinen Eltern scheiterte –, noch hat er beim Generalkonsulat ein Originaldokument beantragt.

Stattdessen hat der Kläger seinen Angaben zu Folge einen dritten, ihm vom Beklagten aber nicht aufgezeigten Weg gewählt. Er hat einen Freund in Afghanistan um die Beschaffung einer Tazkira gebeten, der sich an eine örtliche Stelle dort gewandt hat. Es lag demnach in der Risikosphäre des Klägers, dass die „vereinfachte“ Dokumentenbeschaffung nicht erfolgsversprechend i.S. einer ordnungsgemäßen Mitwirkung zur Identitätsklärung sein könnte.

Nach Überzeugung des Gerichts bestehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch Zweifel hinsichtlich der Aussage des Klägers, er habe die fehlende Echtheit der vorgelegten Tazkira nicht erkannt. Der Kläger ist wohl selbst davon ausgegangen, dass es sich um eine neue Ausfertigung handelte. Nachdem er zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch angegeben hatte, nicht gewusst zu haben, ob es sich bei der Tazkira um eine bereits vorhandene oder um eine neu ausgestellte handelte (Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 2 und 4), gab er im weiteren Verlauf auf Nachfrage des Bevollmächtigen über den Ort der Beantragung an, sein Freund habe sich deswegen an den Bezirksvorstand gewendet und er habe dem Freund kein Foto für die Tazkira geschickt, dieser hätte Bilder aus der Schulzeit gehabt (Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 5). Auch lassen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Schluss zu, dass er durchaus gewisse Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tazkira hatte. So könne nach seinen Angaben beim Fehlen einer Dokumentennummer eine Zweitschrift einer Tazkira vorliegen.

Nachdem der Kläger die Registernummer des Familienbuchs auf dem Dokument mit der (sich seit mehreren Jahren lediglich im Kopf) gemerkten Nummer verglichen haben will, ist es wenig plausibel, dass ihm dabei das mit einer neuen Ausfertigung nicht in Einklang zu bringende abgedruckte Ausfertigungsdatum 2012 (welches sich eine Zeile darunter befand) oder die fehlende Dokumentennummer nicht aufgefallen wären und sich ihm hierdurch keine Zweifel bzgl. der Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung ergeben hätten. Der Kläger hat sich mit dem Inhalt der Tazkira auseinandergesetzt. Dabei hat er erkannt, oder hätte von seinem Kenntnishorizont aus jedenfalls erkennen können und müssen, dass es sich nicht um eine amtliche Ausfertigung handeln konnte, die zur Klärung seiner Identität benötigt wird. Die ordnungsgemäße Beantragung einer Tazkira beim Afghanischen Generalkonsulat wäre geboten gewesen. Die bisherigen Bemühungen des Klägers waren folglich nicht hinreichend, um den Vorwurf der unzureichenden Mitwirkung zu entkräften.

dd) Eine hinreichende Mitwirkung läge voraussichtlich in der Beauftragung einer Tazkira beim afghanischen Generalkonsulat im dort vorgesehenen Verfahren mit anschließender Vorlage an den Beklagten.

Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist dies dem Kläger auch bekannt, der in der mündlichen Verhandlung angab, auf Rat seines Bevollmächtigten nun kurzfristig oben genannten Weg zu beschreiten. Die Beantragung einer Tazkira erfordert in diesem Zusammenhang nicht zwingend die persönliche Anwesenheit des Klägers in Kabul. In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (U.v. 12.7.2017 – Au 6 K 17.535 – juris Rn. 42) wurde hierzu festgestellt: Das Generalkonsulat in München leitet den Antrag an das Innenministerium in Kabul weiter, das den Antrag prüfe und die Tazkira ausstelle. Die Tazkira müsse dann vom Bevollmächtigen abgeholt und dem Außenministerium in Kabul (oder dessen Außenstellen in Herat, Mazar e-Sharif, Kundus, Nangahar/Jalalabad und Kandahar) zur Beglaubigung vorgelegt werden. Mit dieser dem Antragsteller nach Deutschland übersandten Tazkira könne im Original dann auch ein Reisepass in Deutschland beantragt werden.

c) Die Ermessensentscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie dem öffentlichen Interesse an der Identitätsklärung den Vorrang einräumt gegenüber seinen bisherigen Erwerbsbemühungen sowie der vom Kläger angeführten Anerkennungsquote afghanischer Schutzsuchender. Der Beklagte hat hierbei auf den, konkret den Kläger betreffenden, ablehnenden Bundesamtsbescheids abgestellt. Und selbst außerhalb des Asylverfahrens bliebe er nach § 48 Abs. 3 AufenthG zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers verpflichtet.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b i.V.m. § 61 AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.