Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beschäftigungserlaubnis im laufenden Asylverfahren nach § 61 Abs. 2 AsylG.

Der nach derzeitigem Stand am ... 1998 in ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit der Paschtunen. Er reiste nach seinen Angaben im Alter von etwa 15 Jahren aus Afghanistan aus, hielt sich längere Zeit in der Türkei und in Griechenland auf und reiste am 8. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er Asyl beantragte.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte das Landratsamt ... die Inobhutnahme des Klägers ab, da aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der dargelegten biographischen Laufbahn von einer Volljährigkeit auszugehen sei. Aus einem Aktenvermerk hierzu geht hervor, dass der Dolmetscher bei der Altersfeststellung mitgeteilt habe, der älteste der drei Asylsuchenden habe den anderen (u.a. dem Kläger) nochmals gesagt, sie sollten angeben, 16 Jahre alt zu sein.

Ab dem 20. August 2015 wurde dem Kläger durch die Ausländerbehörde die Beschäftigung als Lagerarbeiter/Kartonagenarbeiter bis 31. Dezember 2016 gestattet.

Am 10. Oktober 2016 wurde der Kläger durch das Landratsamt ... darüber belehrt, dass er zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten verpflichtet sei. Originaldokumente seien ggf. unter Zuhilfenahme von Familienangehörigen oder eines Vertrauensanwalts zu besorgen. Aus der hierzu erfolgten Niederschrift geht weiter hervor, dass der Kläger mitgeteilt habe, keinerlei Dokumente aus Afghanistan zu besitzen. Er habe noch nie irgendwelche Dokumente gehabt. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. November 2016, bei der er auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG hingewiesen wurde, gab der Kläger hingegen an, seine Tazkira in Afghanistan zurückgelassen zu haben.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2017 den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Über das hiergegen angestrengte Klageverfahren (Au 6 K 17.30392) wurde noch nicht entschieden.

Mit E-Mail vom 3. November 2016 wurde für den Kläger die Verlängerung seiner Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. Juni 2017 beantragt. Der Kläger bat die Ausländerbehörde, bei ihrer Entscheidung darüber insbesondere zu berücksichtigten, dass er sich noch im laufenden Asylverfahren befinde und er aufgrund seiner Fluchtursachen nicht automatisch mit einem negativen Ausgang des Asylverfahrens zu rechnen brauche, dass die Anerkennungsquote für afghanische Staatsangehörige im Dezember 2016 bei 55,8% gelegen habe und somit die Bleibeperspektive als gut zu bezeichnen sei, er sich um den Erwerb von guten Deutschkenntnissen bemüht habe, um selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können und es ihm im laufenden Asylverfahren nicht zugemutet werden könne, über das afghanische Konsulat Identitätspapiere zu besorgen.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung als Lagerarbeiter/Kartonagenarbeiter ab. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger könne als Asylbewerber gemäß § 61 Abs. 2 AsylG mit Ablauf von drei Monaten des gestatteten Aufenthalts die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die hierzu zu treffende Ermessensentscheidung falle jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers zu seinen Ungunsten aus. Zwar spreche für den Kläger, dass er bereits einer Beschäftigung nachgegangen sei. Jedoch habe der Kläger bisher keine Originaldokumente zur Klärung seiner Identität vorgelegt. Diese sei weiter ungeklärt. Der Kläger habe nicht hinreichend bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitgewirkt und widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Besitzes von Identitätspapieren gemacht. Darüber hinaus sprächen migrationspolitische Erwägungen gegen die Erteilung der begehrten Erlaubnis, da der Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden sei. Abschiebungsverbote seien nicht festgestellt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Aussicht auf ein Bleiberecht habe.

Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung als Kartonagenarbeiter/Lagerarbeiter bei der Firma ... GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Ermessensentscheidung sei rechtswidrig. Der Kläger habe keine unzutreffenden Angaben gemacht, diese seien missverstanden worden. Er habe eine Tazkira, die er jedoch in Afghanistan zurückgelassen habe. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da diese in einem abgeschiedenen Dorf ohne Mobilfunknetz lebten. Post verbleibe in seiner Heimatregion im Postamt und müsse vom Empfänger dort abgeholt werden. Da seine Familie dort noch nie Post abgeholt habe und nicht mit Post rechne, mache es wenig Sinn, einen Brief an seine Familie über das Postamt zu schicken. Bei seiner Einreise habe er auf die Frage, ob er Papiere bei sich habe, mit nein geantwortet. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe er angegeben, eine Tazkira in Afghanistan zu haben. Bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde habe er gesagt, er habe keine Dokumente aus Afghanistan. Damit habe er gemeint, hier in Deutschland keine Dokumente zu haben und solche in Deutschland auch nie besessen zu haben. Auch werde vom Kläger Unmögliches verlangt. Die Ausstellung einer Tazkira über einen Vertrauensanwalt in Kabul sei nicht möglich, da die Ausstellung einer Tazkira die persönliche Anwesenheit des Antragstellers voraussetze. Dies werde unter anderem durch eine Anwaltskanzlei bestätigt. Zuletzt habe der Kläger im Juli 2017 der Zentralen Ausländerbehörde ... seine Tazkira im „Original“ vorgelegt. Der Kläger habe einen Freund in Afghanistan mit der Beschaffung der Tazkira betraut und diesem insoweit auch vertraut.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klage fehle bereits eine wirksame Antragstellung, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass das Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers (1.1.2017 bis 30.6.2017) aktuell noch bestehe. Bei der getroffenen Ermessensentscheidung sei die Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten ein wesentliches Kriterium. Die Identität des Klägers sei weiterhin ungeklärt. Der Kläger sei gemäß § 15 AsylG verpflichtet, entweder eigenständig ein solches Dokument zu besorgen und vorzulegen, oder bei der Beschaffung durch deutsche Behörden mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar sei. Hierzu habe der Kläger trotz mehrfachen Hinweises keine Bemühungen nachgewiesen. Der Kläger habe bisher fehlende Kontaktmöglichkeiten zu seinen Eltern lediglich behauptet. Versuche, seine Familie zu erreichen, habe er nicht dargelegt geschweige denn nachgewiesen. Dass es sich bei den divergierenden Aussagen bzgl. seiner Tazkira um ein Missverständnis gehandelt habe, könne im Hinblick auf die falschen Angaben bezüglich seines Geburtsdatums nicht geglaubt werden. Auch sei nicht zutreffend, dass die Ausstellung einer Tazkira die persönliche Anwesenheit des Antragstellers in Afghanistan voraussetzt. Die Beantragung einer Tazkira sei über das Generalkonsulat München möglich. Die Tazkira könne von einem Bevollmächtigten beim Innenministerium in Kabul abgeholt werden. Diese Vollmacht könne jedem erteilt werden, wobei die Vollmacht bereits bei Antragstellung im Generalkonsulat gegeben werden sollte. Der Bevollmächtigte müsse sodann die Tazkira zum Außenministerium bringen und dort beglaubigen lassen; sie könne im Anschluss hieran dem Antragsteller übersandt werden.

Eine physikalisch-technische Urkundenuntersuchung der auf den Kläger ausgestellten, von diesem bei der Zentralen Ausländerbehörde ... vorgelegten Tazkira hat ergeben, dass der Vordruck des vorgelegten Dokuments kopiertechnisch erstellt worden ist und eine üblicherweise vorhandene Dokumentennummer fehlt. Der auf dem Bedruckstoff befindliche Stempelabdruck im Lichtbildbereich verläuft unter dem Lichtbild. Der Teilabdruck im unteren rechten Bereich des Lichtbildes ist mit einem zu dem Stempelabdruck abweichenden Schrifteinfärbemittel nachgeahmt. Es handle sich um eine nichtamtliche Ausstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da der Kläger Asylbewerber im laufenden, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ist.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, da die Ermessensentscheidung des Beklagten zu § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht zu beanstanden ist.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Der Kläger hält sich seit April 2014 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Er stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG und ist nicht schon deshalb nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG von einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Die Entscheidung steht somit im Ermessen des Beklagten.

a) Der Beklagte hat zunächst zutreffend im Ermessens Weg berücksichtigt, dass die Identität des Klägers nach wie vor ungeklärt ist.

Alle Daten zu seiner Person beruhen auf seinen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder sonst ein gültiges Identitätsdokument vorgelegt. Zwar hat er zwischenzeitlich eine Tazkira beigebracht, deren physikalisch-technische Urkundenuntersuchung jedoch ergeben hat, dass es sich hierbei um eine nichtamtliche Ausstellung handelt. Auf die vom Kläger in der Vergangenheit gemachten, möglicherweise widersprüchlichen oder zumindest missverständlichen Angaben zum Dokumentenbesitz kommt es hingegen nicht mehr an, da der Beklagten insbesondere auch auf Grund der Vorlage der möglicherweise verfälschten Tazkira an seiner Ermessensentscheidung festhält.

b) Der Beklagte hat auch zutreffend im Ermessens Weg berücksichtigt, dass der Kläger bisher bei der Klärung seiner Identität nicht hinreichend mitgewirkt hat. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist der Kläger im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers – wie hier der vom Beklagten geforderten Tazkira – mitzuwirken.

aa) Dies gilt bereits im laufenden Asylverfahren, anderenfalls liefe die Regelung des § 15 AsylG leer.

Die Regelung des § 15 AsylG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unwirksam oder einschränkend auszulegen. Dem Kläger ist nicht unzumutbar, sich mit Behörden seines Herkunftsstaates in Verbindung zu setzen. Die Unzumutbarkeit ergibt sich im Fall des Klägers nicht aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABI EU Nr. L 180 S. 60). Art. 30 dieser Richtlinie sieht vor, dass keine Informationen über einen Antragsteller an Stellen weitergeben werden, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben bzw. dass gegenüber solchen Stellen keine Informationen in der Weise eingeholt werden, die diesen Stellen unmittelbar zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Mit der Aufforderung zur Beschaffung einer Tazkira wird ihm nichts aufgegeben, das seinen Verfolgern über seinen Verbleib Auskunft geben könnte. Erstens hat der Beklagte weder selbst Informationen an solche Stellen weitergegeben, noch dem Kläger eine solche Informationsweitergabe abverlangt. Ausweislich der Belehrung vom 10. Oktober 2016 hat er den Kläger lediglich aufgefordert, sich – wie der Kläger kurz danach einräumte, angeblich bei seinen Eltern verbliebene – Originalpapiere über seine Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte, öffentliche Stellen wie Schulen und Ämter oder einen Vertrauensanwalt zu besorgen. Diese Personen haben den Kläger seinem Vorbringen zu Folge nicht verfolgt oder gefährdet. Zweitens ist dem Kläger die Kontaktaufnahme mit dem afghanischen Generalkonsulat oder anderen staatlichen Stellen nicht unzumutbar, denn aus dem eigenen Vorbringen des Klägers insbesondere im Verfahren vor dem Bundesamt ergeben sich keine Verfolgung oder Zufügung eines ernsthaften Schadens durch staatliche Stellen in Afghanistan; Grund für seine Ausreise sei eine private Fehde seines Vaters mit seinem Onkel gewesen (Behördenakte Blatt 121 f.).

bb) Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt weiter, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den § 6 und § 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies gilt erst recht entsprechend, wenn – wie hier – nicht die Beschaffung eines Passes verlangt wird, sondern nur einer Tazkira. Zumutbar ist es danach insbesondere, in einem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität der Person und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. zur Passbeschaffung BayVGH, B.v. 14.4.2014 – 10 C 12.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Zumutbarkeit beurteilt sich darüber hinaus nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 9), wobei der Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden zulässigerweise von ihm verlangen. Die behördlichen Hinweise müssen so gehalten sein, dass für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat; ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In aller Regel ist die Behörde angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe, ihrer Kontakte und Kenntnisse besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Daher hat in erster Linie die Ausländerbehörde nach Möglichkeiten für die Beseitigung von Hindernissen zu suchen. Der Ausländer ist aber auch gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen. Eine Grenze bildet dabei die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Der Ausländer und die Behörde müssen sich gemeinsam um die Beseitigung von Hindernissen kümmern; ihre Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Hindernisse bemüht (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 – 19 C 11.1664 – juris Rn. 6).

cc) Ausgangspunkt für die Ermessenserwägungen des Beklagten sind die bisher nicht geklärte Identität des Klägers und dessen fehlende (bzw. später nicht zielführende) Mitwirkung hierzu. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG) konnte der Kläger keine hinreichenden Mitwirkungshandlungen, zur Identitätsklärung glaubhaft machen. Die bisherigen Bemühungen waren nicht zielführend. Die Beschaffung einer gefälschten Tazkira trägt nicht zur Identitätsklärung bei und ist als Mitwirkungshandlung nicht hinreichend.

Der Beklagte hat den Kläger über die Verpflichtung zur Beschaffung eines Identitätspapiers belehrt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 hat er den Kläger informiert, dass er versuchen müsse, sich Originaldokumente über seine Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte, öffentliche Stellen wie Schulen und Ämter oder einen Vertrauensanwalt zu besorgen. Diesen Weg hat der Kläger nicht beschritten. Weder hat er sein in Afghanistan zurückgelassenes Originaldokument holen und sich schicken lassen – was möglicherweise am fehlenden Kontakt zu seinen Eltern scheiterte –, noch hat er beim Generalkonsulat ein Originaldokument beantragt.

Stattdessen hat der Kläger seinen Angaben zu Folge einen dritten, ihm vom Beklagten aber nicht aufgezeigten Weg gewählt. Er hat einen Freund in Afghanistan um die Beschaffung einer Tazkira gebeten, der sich an eine örtliche Stelle dort gewandt hat. Es lag demnach in der Risikosphäre des Klägers, dass die „vereinfachte“ Dokumentenbeschaffung nicht erfolgsversprechend i.S. einer ordnungsgemäßen Mitwirkung zur Identitätsklärung sein könnte.

Nach Überzeugung des Gerichts bestehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch Zweifel hinsichtlich der Aussage des Klägers, er habe die fehlende Echtheit der vorgelegten Tazkira nicht erkannt. Der Kläger ist wohl selbst davon ausgegangen, dass es sich um eine neue Ausfertigung handelte. Nachdem er zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch angegeben hatte, nicht gewusst zu haben, ob es sich bei der Tazkira um eine bereits vorhandene oder um eine neu ausgestellte handelte (Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 2 und 4), gab er im weiteren Verlauf auf Nachfrage des Bevollmächtigen über den Ort der Beantragung an, sein Freund habe sich deswegen an den Bezirksvorstand gewendet und er habe dem Freund kein Foto für die Tazkira geschickt, dieser hätte Bilder aus der Schulzeit gehabt (Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 5). Auch lassen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Schluss zu, dass er durchaus gewisse Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tazkira hatte. So könne nach seinen Angaben beim Fehlen einer Dokumentennummer eine Zweitschrift einer Tazkira vorliegen.

Nachdem der Kläger die Registernummer des Familienbuchs auf dem Dokument mit der (sich seit mehreren Jahren lediglich im Kopf) gemerkten Nummer verglichen haben will, ist es wenig plausibel, dass ihm dabei das mit einer neuen Ausfertigung nicht in Einklang zu bringende abgedruckte Ausfertigungsdatum 2012 (welches sich eine Zeile darunter befand) oder die fehlende Dokumentennummer nicht aufgefallen wären und sich ihm hierdurch keine Zweifel bzgl. der Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung ergeben hätten. Der Kläger hat sich mit dem Inhalt der Tazkira auseinandergesetzt. Dabei hat er erkannt, oder hätte von seinem Kenntnishorizont aus jedenfalls erkennen können und müssen, dass es sich nicht um eine amtliche Ausfertigung handeln konnte, die zur Klärung seiner Identität benötigt wird. Die ordnungsgemäße Beantragung einer Tazkira beim Afghanischen Generalkonsulat wäre geboten gewesen. Die bisherigen Bemühungen des Klägers waren folglich nicht hinreichend, um den Vorwurf der unzureichenden Mitwirkung zu entkräften.

dd) Eine hinreichende Mitwirkung läge voraussichtlich in der Beauftragung einer Tazkira beim afghanischen Generalkonsulat im dort vorgesehenen Verfahren mit anschließender Vorlage an den Beklagten.

Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist dies dem Kläger auch bekannt, der in der mündlichen Verhandlung angab, auf Rat seines Bevollmächtigten nun kurzfristig oben genannten Weg zu beschreiten. Die Beantragung einer Tazkira erfordert in diesem Zusammenhang nicht zwingend die persönliche Anwesenheit des Klägers in Kabul. In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (U.v. 12.7.2017 – Au 6 K 17.535 – juris Rn. 42) wurde hierzu festgestellt: Das Generalkonsulat in München leitet den Antrag an das Innenministerium in Kabul weiter, das den Antrag prüfe und die Tazkira ausstelle. Die Tazkira müsse dann vom Bevollmächtigen abgeholt und dem Außenministerium in Kabul (oder dessen Außenstellen in Herat, Mazar e-Sharif, Kundus, Nangahar/Jalalabad und Kandahar) zur Beglaubigung vorgelegt werden. Mit dieser dem Antragsteller nach Deutschland übersandten Tazkira könne im Original dann auch ein Reisepass in Deutschland beantragt werden.

c) Die Ermessensentscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie dem öffentlichen Interesse an der Identitätsklärung den Vorrang einräumt gegenüber seinen bisherigen Erwerbsbemühungen sowie der vom Kläger angeführten Anerkennungsquote afghanischer Schutzsuchender. Der Beklagte hat hierbei auf den, konkret den Kläger betreffenden, ablehnenden Bundesamtsbescheids abgestellt. Und selbst außerhalb des Asylverfahrens bliebe er nach § 48 Abs. 3 AufenthG zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers verpflichtet.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b i.V.m. § 61 AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

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(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist und aus Tschetschenien stammt, verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) liegen nicht vor (I.). Dementsprechend kann dem Kläger auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden (II.).

I.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (1.) bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (2.).

1. Maßgeblich für die der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt dabei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Da der Kläger Prozesskostenhilfe bereits in der Klageschrift vom 24. November 2011 beantragt und der Klageschrift die Prozesskostenhilfeunterlagen, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zugehörigen Belege (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 117 Abs. 4 ZPO; vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris Rn. 12), vollständig beigefügt hatte, war der Prozesskostenhilfeantrag mit dem Eingang der Klageerwiderung vom 7. Dezember 2011 am 9. Dezember 2011 entscheidungsreif.

2. Nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt bot die Klage aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn danach konnte dem Kläger der begehrte Reiseausweis für Ausländer nicht ausgestellt werden.

Als Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Reiseausweises kommt im Falle des Klägers § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufenthV in Betracht. Nach § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden, wenn dem Ausländer, der wie der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der deshalb einen Reiseausweis nicht schon nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV erhalten kann, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG kann dabei der Reiseausweis für Ausländer nur einem Ausländer ausgestellt werden, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV waren jedoch beim Kläger zu dem für die Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Zwar besitzt der Kläger offenbar bis heute keinen Pass- oder Passersatz. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 einen Pass auch auf zumutbare Weise nicht erlangen konnte.

Besitzt ein Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dementsprechend gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV als im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG zumutbar, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Zumutbar ist es danach insbesondere, in § 6 Abs. 2 PassG entsprechender Weise in einem Passantrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PassG) und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PassG).

Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob ein Ausländer in zumutbarer Weise einen Pass erlangen kann, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.2 - juris Rn. 11). Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passersatzes an fremde Staatsangehörige regelmäßig verbundenen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14). Der Ausländer muss dabei alle Möglichkeiten wahrnehmen, an der Erlangung eines Passes mitzuwirken, die ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können, entweder weil die Ausländerbehörde sie zulässigerweise von ihm verlangt hat oder weil sie ihm sonst bekannt sein können oder bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 18.3.2010 - 2 O 140/09 - juris Rn. 5). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Pass zum für die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte. Denn weder waren alle dem Kläger danach zumutbaren Bemühungen, einen Pass seines Herkunftsstaats zu erlangen, nachweislich ohne Erfolg geblieben (a), noch lag ein Fall vor, in dem es dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar war, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen (b).

a) Es waren nicht alle dem Kläger zumutbaren Bemühungen um die Ausstellung eines solchen Passes nachweislich erfolglos.

Der Kläger verfügt über eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1998, die nach einer von der Regierung von Oberbayern über die Deutsche Botschaft in Moskau eingeholten telefonischen Auskunft der Standesamtsverwaltung der Tschetschenischen Republik echt ist und aus der sich ergibt, dass seine Eltern tschetschenischer Nationalität sind. Dabei handelt es sich um eine Urkunde, die der Kläger im Rahmen eines Passantrags zum Nachweis seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit hätte vorlegen können, was ihm nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG auch im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV zumutbar gewesen wäre. Mit seiner erfolglosen Vorsprache im Russischen Generalkonsulat in München am 10. März 2010 hat der Kläger daher nicht alles ihm Zumutbare getan, um einen Pass zu erlangen. Denn die Vorsprache erfolgte ausweislich der Bescheinigung des Generalkonsulats ohne jegliche Dokumente. Mangels Vorlage seiner Geburtsurkunde waren damit aber auch die dem Kläger zumutbaren Bemühungen nicht nachweislich erfolglos.

b) Es war dem Kläger auch nicht ausnahmsweise unzumutbar, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen.

aa) Von einer Unzumutbarkeit derartiger Bemühungen kann zunächst nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 21. März 2002 festgestellt ist, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Denn das Vorliegen von Abschiebungsverboten macht Bemühungen um die Ausstellung eines Passes des Staates, für den diese bestehen, nicht per se, sondern allenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzumutbar (vgl. OVG Hamburg, B.v.28.2.2012 - 4 Bf 207/11.2 - juris Rn. 11). Danach ist aber nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, beim Russischen Generalkonsulat unter Vorlage seiner Geburtsurkunde einen Passantrag zu stellen.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die dem Kläger nach der Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen, bereits verwirklichen, wenn der Kläger in dessen konsularischer Vertretung in der Bundesrepublik die Ausstellung eines Passes beantragt, lagen nicht vor. Vielmehr hatte sich der Kläger bereits einmal in das Russische Generalkonsulat in München begeben, um dort einen Nationalpass zu beantragen, und darüber sogar eine Bescheinigung des Generalkonsulats erhalten.

bb) Unzumutbar war die Beantragung eines russischen Passes für den Kläger auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Kläger tschetschenischer Volkszugehöriger ist und deshalb, wie er geltend macht, wegen der negativen Haltung der russischen Kern- und Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Tschetschenen keinen russischen Nationalpass erhalten könnte. Der Schluss des Klägers, dass aufgrund dieser Haltung die Ausstellung eines Passes für tschetschenische Volkszugehörige durch die russischen Auslandsvertretungen von vornherein aussichtslos wäre, ist aber weder zwingend noch wird er dadurch gestützt, dass der Kläger bei seiner Vorsprache im Russischen Generalkonsulat in München am 10. März 2010 keinen Pass erhalten hat. Denn dies lässt sich auch darauf zurückführen, dass der Kläger ausweislich der ihm ausgehändigten Bescheinigung dabei keinerlei Dokumente vorgelegt hat. Unter diesen Umständen war es dem Kläger aber zumutbar, zunächst unter Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Geburtsurkunde einen Pass zu beantragen.

cc) Nichts anderes gilt schließlich, soweit der Kläger die Ausstellung eines russischen Passes wegen der Tätigkeit seines Vaters für eine Menschenrechtsorganisation, die die Verhältnisse in Tschetschenien anprangert, für ausgeschlossen hält. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine unbelegte Vermutung des Klägers, deren Überprüfung durch einen Passantrag bei der russischen Auslandsvertretung unter Vorlage der im Besitz des Klägers befindlichen Geburtsurkunde nicht zuletzt im Hinblick darauf zumutbar war, dass Anhaltspunkte für über eine Ablehnung des Antrags hinausgehende, dem Kläger aus der Antragstellung erwachsende Nachteile nicht bestanden.

II.

Lagen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht vor, so kann dem Kläger schließlich auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beschäftigungserlaubnis im laufenden Asylverfahren nach § 61 Abs. 2 AsylG.

Der 1981 in ... in Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit der Hazara. Nach seinen Angaben reiste er im Alter von etwa vier Jahren aus Afghanistan in den Iran aus, lebte dort und kehrte mit seiner Mutter im Alter von 20 Jahren nach ... in der Provinz ... in Afghanistan zurück, wo sie etwa zwei Jahre blieben. Von dort reiste er nach Europa aus, hielt sich etwa 10 Jahre in Griechenland auf und reiste wohl Anfang April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Am 15. April 2014 wurde der Kläger durch die Regierung von ... über seine Verpflichtung nach § 15 AsylVfG (heute: § 15 AsylG) belehrt, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken und u.a. alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden, die Auskunft über seine Identität geben können, vorzulegen sowie an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Behördenakte Bl. 43). In seiner Befragung gab der Kläger an, er habe mit ungefähr 20 Jahren eine Tazkira gehabt und diese sei ihm elf Jahre später an der Grenze von Pakistan zum Iran gestohlen worden; er habe keine Unterlagen mehr, nicht einmal mehr Kopien. Die Tazkira habe ihm die zuständige Behörde im Distrikt ... der Provinz ... in Afghanistan ausgestellt (ebenda Bl. 46). Er sei mit seiner Mutter geflohen; der Rest der Familie befinde sich noch im Iran (ebenda Bl. 47). Seine Frau habe er erst in Griechenland geheiratet. In Afghanistan habe er noch weit entfernte Verwandte (ebenda Bl. 48). Seine griechischen Unterlagen habe er dort bei einem Mann gelassen (ebenda Bl. 49).

In der Folgezeit legte der Kläger griechische Unterlagen aus der Zeit seines dortigen Aufenthalts vor, u.a. einen Ausländerausweis eines Asylantragstellers und Bescheinigungen über seine Wohnadresse, eine Arbeitserlaubnis sowie eine Sozialversicherungsnummer und einen Mietvertrag (ebenda Bl. 86 ff.; Übersetzungen Bl. 117 ff.); ebenso eine auf Dari/Farsi verfasste Heiratsurkunde über eine Eheschließung in Abwesenheit am 16. Dezember 2012 (ebenda Bl. 153 ff.; zur Erläuterung: Eheschließung in Griechenland, gleichzeitig mit Vollmacht im Iran, ebenda Bl. 48).

Auf seinen Antrag hin und mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhielt der Kläger vom Beklagten die Beschäftigungserlaubnis als Lagerhelfer bei einer Zeitarbeitsfirma vom 29. Juni 2016 bis 16. Dezember 2016 (ebenda Bl. 88, 159).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 21. Juli 2016 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde androht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Klage erheben (Az. Au 3 K 16.31298; das Urteil lag zur Zeit der mündlichen Verhandlung in hiesiger Streitsache noch nicht vor).

Das Bundesamt übermittelte eine Kopie der dortigen Anhörung vom 15. Juli 2016, in welcher der Kläger angegeben hatte, seine Tazkira sei ihm an der Grenze von Pakistan zum Iran gestohlen worden und er habe keine Verwandten mehr in Afghanistan (ebenda Bl. 177, 179).

Am 16. Dezember 2016 wurde der Kläger durch den Beklagten erneut über seine Verpflichtung nach § 15 AsylG belehrt, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken und u.a. alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden, die Auskunft über seine Identität geben können, vorzulegen, sowie an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Behördenakte Bl. 203). Eine Überprüfung eines Mobiltelefons ergab eine afghanische Telefonnummer, zu der er erläuterte, es sei die Nichte seiner Frau in Afghanistan (ebenda Bl. 215).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 teilte der Kläger mit, seine Frau habe über ein Telefonat mit der Tochter ihrer Schwester [der Nichte], die nahe ... wohne, versucht zu erreichen, dass diese nach ... in der Provinz ... reise, um die dortigen Behörden auf der Basis des Registers um eine Kopie zu ersuchen. Als fünfzehnjährige Frau sei es ihr auf Grund der Sicherheitslage jedoch nicht möglich, dorthin zu reisen; zudem bestünden geringe Chancen, da die Behörden ein persönliches Erscheinen verlangten. Auch das afghanische Konsulat werde ihm nichts ausstellen, da er dort nichts vorlegen könne (ebenda Bl. 235).

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 forderte der Beklagte den Kläger unter Verweis auf § 15 AsylG erneut auf, ggf. auch weit entfernte Verwandte mit der Beschaffung einer Tazkira zu beauftragen. Für die Tazkira-Beantragung durch Verwandte seien erforderlich:

– vom Außenministerium Kabul beglaubigte Kopie einer Tazkira von Verwandten väterlicherseits (Vater, Bruder, Schwester, Onkel usw.)

– ein Identitätsnachweis der Person, die diese Tazkira übermittelt hat (Passkopie etc.) und vor Ort die Behördengänge durchführt mit Vollmacht

– sechs biometrische Passbilder mit hellem Hintergrund

– Ausfüllung des Antrags auf Tazkira im Generalkonsulat

Die Tazkira und eine Geburtsurkunde könnten auch im Generalkonsulat beantragt werden; die o.g. Unterlagen müssten aber vor Ort in Afghanistan vorgelegt und die Behördengänge dort erledigt werden. Auch die Beauftragung eines Vertrauensanwalts in Kabul sei eine zumutbare Mitwirkungshandlung.

Als erster Schritt wurde der Kläger aufgefordert, Namen und Adressen sämtlicher noch lebender Verwandter vorzulegen, eine Kopie eines Schreibens an die Verwandten, worin er diese um eine Kopie ihrer eigenen Tazkira bitte, eine ins Deutsche übersetzte Kopie des Schreibens und den Eingangsnachweis bei der Post.

Dem Kläger wurde eine Frist zum Nachweis seiner Bemühungen bis 17. Februar 2017 gesetzt, ansonsten müsste der Antrag auf Beschäftigungserlaubnis abgelehnt werden.

Sein Bevollmächtigter verwies auf die besonderen Schwierigkeiten der Tazkira-Beschaffung für Afghanen im Ausland, wenn – wie hier – kein männlicher Verwandter mehr in Afghanistan lebe. Die Nichte sei eine Verwandte seiner Frau, nicht seine Verwandte.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. April 2017 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Roboterschweißer ab. Die Erlaubnis wurde nach § 61 Abs. 2 AsylG im Ermessens Weg abgelehnt. Der Kläger sei nach § 15 AsylG zur Vorlage eines Identitätspapiers bzw. zur Mitwirkung an seiner Beschaffung verpflichtet, habe aber entsprechende Bemühungen bisher nicht nachgewiesen. Für eine Tazkira würde es reichen, wenn ein Verwandter väterlicherseits im Iran lebe und ein Vertrauensanwalt in Kabul beauftragt würde; letzteres wäre selbst dann eine zumutbare Mitwirkung, wenn sich kein Verwandter mehr finden ließe. Der Kläger habe jedoch keine Verwandten väterlicherseits kontaktiert oder einen Vertrauensanwalt beauftragt bzw. dies nachgewiesen. Die Bleibeperspektive seiner Frau und Kinder sei vorrangig ausländerrechtlich relevant und berücksichtigt worden, eine Eheschließung oder Vaterschaft sei hinsichtlich der Kinder nicht durch Originalurkunden nachgewiesen worden.

Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen,

Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2017 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Ermessensentscheidung sei rechtswidrig, da dem Kläger die Beschaffung einer Tazkira nicht möglich sei; zuverlässige Vertrauensanwälte habe auch der Beklagte bisher nicht benannt.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Während er in früheren Anhörungen noch Verwandte im Iran und evtl. eine Großtante in Afghanistan angegeben habe, habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er wenigstens versucht habe, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Erforderlich sei ein Verwandter väterlicherseits, nicht notwendig ein männlicher Verwandter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da der Kläger Asylbewerber im laufenden, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ist.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, da die Ermessensentscheidung des Beklagten zu § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht zu beanstanden ist.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Der Kläger hält sich seit April 2014 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Er stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG und ist nicht schon deshalb nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG von einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Die Entscheidung steht somit im Ermessen des Beklagten.

a) Der Beklagte hat zunächst zutreffend im Ermessens Weg berücksichtigt, dass die Identität des Klägers nach wie vor ungeklärt ist. Alle Daten zu seiner Person beruhen auf seinen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder sonst ein Identitätsdokument vorgelegt. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist er jedoch im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers – wie hier der vom Beklagten geforderten Tazkira – mitzuwirken.

Dies gilt bereits im laufenden Asylverfahren, anderenfalls liefe die Regelung des § 15 AsylG leer. Dem Kläger ist im Übrigen auch nicht unzumutbar, sich mit Behörden seines Herkunftsstaates in Verbindung zu setzen. Zum Einen wird von ihm derzeit nicht die Beschaffung eines Passes verlangt, sondern nur einer Tazkira; zum Anderen ist er nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht staatlich verfolgt worden.

Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt weiter, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den § 6 und § 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies gilt erst recht entsprechend, wenn – wie hier – nicht die Beschaffung eines Passes verlangt wird, sondern nur einer Tazkira (vgl. soeben). Zumutbar ist es danach insbesondere, in einem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität der Person und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. zur Passbeschaffung BayVGH, B.v.M 14.4.2014 – 10 C 12.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Zumutbarkeit beurteilt sich darüber hinaus nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 9), wobei der Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden zulässigerweise von ihm verlangen. Die behördlichen Hinweise müssen so gehalten sein, dass für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat; ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In aller Regel ist die Behörde angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe, ihrer Kontakte und Kenntnisse besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Daher hat in erster Linie die Ausländerbehörde nach Möglichkeiten für die Beseitigung von Hindernissen zu suchen. Der Ausländer ist aber auch gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen. Eine Grenze bildet dabei die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Der Ausländer und die Behörde müssen sich gemeinsam um die Beseitigung von Hindernissen kümmern; ihre Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Hindernisse bemüht (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 – 19 C 11.1664 – juris Rn. 6).

Hier waren nicht alle dem Kläger bekannten bzw. bekannt gegebenen Möglichkeiten erfolglos. Zwar hat er angegeben, er habe mit ungefähr 20 Jahren eine Tazkira gehabt und diese sei ihm elf Jahre später an der Grenze von Pakistan zum Iran gestohlen worden; er habe keine Unterlagen mehr, nicht einmal mehr Kopien. Die Tazkira habe ihm die zuständige Behörde im Distrikt ... der Provinz ... in Afghanistan ausgestellt. Dass er derzeit keine Tazkira besitzt, macht ihre Vorlage momentan unmöglich, aber ihm eine Beschaffung einer neuen Tazkira nicht von vornherein unzumutbar.

Der Beklagte hat den Kläger mehrfach über die Verpflichtung zur Beschaffung eines Identitätspapiers belehrt und zuletzt mit Schreiben vom 2. Februar 2017 detailliert informiert, dass er ggf. auch weit entfernte Verwandte mit der Beschaffung einer Tazkira zu beauftragen habe. Für die Tazkira-Beantragung durch Verwandte seien einzeln genannte Schritte erforderlich. Als Vorstufe zur Beantragung einer Tazkira hat der Beklagte den Kläger zunächst nur aufgefordert, Namen und Adressen sämtlicher noch lebender Verwandter vorzulegen, eine Kopie eines Schreibens an die Verwandten, worin er diese um eine Kopie ihrer eigenen Tazkira bitte, eine ins Deutsche übersetzte Kopie des Schreibens und den Eingangsnachweis bei der Post. Dies hat der Kläger in gesetzter Frist nicht nachgewiesen. Weder hat er Namen und Adressen sämtlicher noch lebender Verwandter vorgelegt, noch gar diese angeschrieben.

Erst recht nicht hat sich der Kläger aus eigener Initiative nachweislich darum bemüht, eine Kopie einer Tazkira von Verwandten väterlicherseits (Vater, Bruder, Schwester, Onkel usw.) zu erlangen. Er hat auch nicht vorgebracht, überhaupt versucht zu haben, Verwandte väterlicherseits – im Iran oder in Afghanistan – ausfindig zu machen. Ebenso wenig hat er sich nachweislich darum bemüht, eine Kopie einer Geburtsurkunde oder sonstiger Unterlagen aus seinem Heimatort zu erhalten, obwohl er angab, die Tazkira habe ihm die zuständige Behörde im Distrikt ... der Provinz ... in Afghanistan ausgestellt. Er hat nicht vorgebracht, überhaupt versucht zu haben, mit ihr brieflich oder durch einen Bevollmächtigten in Kontakt zu treten.

Soweit er darauf verweist, die fünfzehnjährige Nichte seiner Frau aus der Nähe von ... könne als Frau nicht allein an seinen Geburtstort reisen, die Reise sei auch zu gefährlich, ist dies für sich nachvollziehbar. Der Beklagte hat aber auch nicht verlangt, dass der Kläger Verwandte seiner Ehefrau einschaltet, sondern zu Verwandten väterlicherseits Kontakt aufnimmt oder Bevollmächtigte einschaltet. Das hat er bisher nicht nachweislich getan.

Soweit sein Bevollmächtigter darauf verweist, die Anforderungen an die Ausstellung einer Tazkira änderten sich laufend, ist dies nicht dem Beklagten zuzurechnen sondern dem Herkunftsstaat des Klägers. Mit dieser Situation müssen beide Beteiligte umgehen, wobei dies den Kläger nicht von der Verpflichtung entbindet, seine Bemühungen zur Beschaffung einer Tazkira den jeweils aktuellen Anforderungen anzupassen. Dazu zählt auch die Beauftragung eines Anwalts seines Vertrauens in Kabul – diesen braucht ihm nicht der Beklagte zu benennen, da es sich nicht um einen Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in Kabul, sondern nur des Klägers zu handeln braucht, wie sich aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters der Regierung von, Zentrale Ausländerbehörde, Passbeschaffung, in der mündlichen Verhandlung ergeben hat (vgl. Niederschrift vom 12.7.2017, S. 4 f.). Einen solchen zu finden, kann ihm auch die Familie der Schwester seiner Frau helfen.

Nach den Angaben des Zeugen wurden die afghanischen Verfahrensanforderungen für die Erlangung einer Tazkira mittlerweile sogar erleichtert, sie umfassen derzeit (vgl. Niederschrift vom 12.7.2017, S. 4):

Erforderlich sei zunächst die Kopie einer Tazkira väterlicherseits, eine Beglaubigung sei anders als früher nicht mehr erforderlich, es genüge die Kopie selbst, alternativ die Registernummer des Familienbuchs, die sich auch auf Tazkiren finde. Weiter seien 4 biometrische Passbilder mittlerweile ausreichend. Nicht mehr erforderlich sei der Identitätsnachweis der Person, die diese Tazkira beim Innenministerium in Kabul abhole, es genüge neuerdings, diese Person bei der Antragstellung im Generalkonsulat zu benennen.

Zum Ablauf erläuterte der Zeuge: Das Generalkonsulat in München leite den Antrag an das Innenministerium in Kabul weiter, das den Antrag prüfe und die Tazkira ausstelle. Die Tazkira müsse dann vom Bevollmächtigten abgeholt und dem Außenministerium in Kabul (oder dessen Außenstellen in Herat, Mazar e-Sharif, Kundus, Nangahar/Jalalabad und Kandahar) zur Beglaubigung vorgelegt werden. Mit dieser dem Antragsteller nach Deutschland übersandten Tazkira könne im Original dann auch ein Reisepass in Deutschland beantragt werden.

Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei sich sicher, keine Familie im Iran zu haben, weshalb solle er dies sonst angeben (vgl. Niederschrift vom 12.7.2017, S. 11), widerspricht seinen Angaben vor der Behörde, er sei mit seiner Mutter geflohen; der Rest der Familie befinde sich noch im Iran (Behördenakte Bl. 47). Diesen Widerspruch hat er nicht nachvollziehbar aufgelöst, sondern nur einen bisher unerwähnt gebliebenen Onkel in Australien oder Neuseeland erwähnt (vgl. Niederschrift vom 12.7.2017, S. 11 f.).

Umgekehrt zeigt die Eheschließung des Klägers aus der Ferne, als der Kläger seine Ehefrau in Griechenland im Wege der Ferntrauung vor zwei Zeugen im Iran ehelichte (Behördenakte Bl. 48), dass er durchaus im Stande ist, auch Verwaltungsvorgänge in anderen Ländern durch Bevollmächtigte in die Wege zu leiten, obwohl er sie schon Jahre zuvor verlassen hatte.

In der Gesamtschau ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass der Kläger an der Beschaffung einer Tazkira jedenfalls nicht mitgewirkt hat, wohl auch nicht mitwirken will. Weder ist er den zumutbaren Aufforderungen des Beklagten gefolgt, noch hat er selbst eine nennenswerte Initiative ergriffen, seine Verwandten oder über die Behörden seines Herkunftsstaats sonst sachdienliche Angaben ausfindig zu machen.

b) Die Ermessensentscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie dem öffentlichen Interesse an der Identitätsklärung den Vorrang einräumt gegenüber einer möglichen Bleibeperspektive des Klägers wegen der Schutzzuerkennung u.a. für seine Frau. Selbst außerhalb des Asylverfahrens bliebe er nach § 48 Abs. 3 AufenthG zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers verpflichtet.

c) Dass der Kläger für die Tätigkeit aus Sicht seines Arbeitgebers geeignet und sprachlich qualifiziert genug ist, stellt die Ermessensentscheidung ebenfalls nicht in Frage. Wäre er nicht geeignet, die Beschäftigung auszuüben, hätte er bereits kein Sachbescheidungsinteresse, sie erlaubt zu erhalten.

3. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b i.V.m. § 61 AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.