Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2019 - Au 6 K 18.2138

published on 20/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2019 - Au 6 K 18.2138
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Zuweisungsbescheid des Beklagten über eine landesinterne Umverteilung von Amts wegen in eine andere Gemeinschaftsunterkunft des Beklagten.

Die am ... 1984 geborene Klägerin ist jordanische Staatsangehörige, war zuletzt im Libanon wohnhaft und dort als Lehrerin erwerbstätig (Akte der Ausländerbehörde zur Klägerin Teil II Bl. 337, Reisepasskopie). Die Klägerin reiste am 25. November 2015 zusammen mit ihrem Mann und ihrem im Jahr 2013 erstgeborenen Kind in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. Februar 2016 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 19. Mai 2017 und einen Antrag auf Änderung dieses Bescheids hinsichtlich Abschiebungsverboten mit weiterem Bescheid vom 13. August 2018 ab (Akte der Ausländerbehörde zur Klägerin Teil II Bl. 260 ff.); nach Klagerücknahme wurde das Klageverfahren hiergegen eingestellt (VG Augsburg, B.v. 28.12.2018 - Au 6 K 18.32033, ebenda Bl. 422).

Die im Jahr 2016 um ein in Deutschland geborenes Kind gewachsene Familie wurde zwischenzeitlich mehrfach in eine andere Gemeinschaftsunterkunft umverteilt, teils aufgrund Familienzuwachses, teils aufgrund Problemen mit anderen Mitbewohnern, schließlich aufgrund innerfamiliärer Streitigkeiten und Trennung der Eheleute. Aufgrund der Schließung einer Unterkunft wurde die Klägerin mit ihren Kindern mit Bescheid vom 13. August 2018 in eine Gemeinschaftsunterkunft in ... umverteilt. Dabei musste die Unterkunft nach Angaben der Ausländerbehörde ... polizeilich geräumt werden, da sich die Klägerin weigerte, die Unterkunft zu verlassen. Nach einer weiteren Umverteilung gab die Klägerin seit Mitte Oktober gegenüber der örtlich zuständigen Heimleitung mehrfach an, dass sie niemals in ihr Heimatland zurückkehren, Deutschland nicht verlassen und in die Unterkunft zurückkehren werde (Aktenvermerk vom 11.1.2019, Behördenakte des Beklagten, Bl. 127).

Am 12. Dezember 2018 sollte eine gemeinsame Abschiebung der Familie in den Libanon erfolgen; der Ehemann der Klägerin hatte die Flugtickets für den Libanon gebucht und die Ausländerbehörde der Stadt * hatte die Kosten übernommen (Akte der Ausländerbehörde zur Klägerin Teil II Bl. 353). Die Klägerin äußerte während des Abschiebungsversuchs bereits in Kempten gegenüber der dortigen Heimleitung, dass sie Deutschland nicht verlassen und in die Unterkunft zurückkehren werde. Da die Abschiebung u.a. wegen Renitenz der Klägerin abgebrochen werden musste und nicht durchgeführt werden konnte (ebenda Bl. 368, 412), wurde die Klägerin mit ihren Kindern mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Dezember 2018 einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis ... zugewiesen (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids); der Bescheid wurde ihr am 12. Dezember 2018 ausgehändigt (Akte der Ausländerbehörde zur Klägerin Teil II Bl. 374). Der Beklagte verpflichtete sie und ihre Kinder zur dortigen Wohnsitznahme spätestens bis 12. Dezember 2018 (Nr. 3) und drohte ihnen für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht rechtzeitig nachkämen, die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang an (Nr. 3). Der nicht näher begründete Bescheid wurde auf Art. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 2 AufnG, § 1 AsylbLG und § 7 und § 9 DVAsyl sowie § 50 AsylG gestützt. Die leistungsberechtigte Klägerin unterliege den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes; der Bescheid sei nach § 10 AufnG sofort vollziehbar.

Nach Auskunft des Beklagten folgte die Klägerin der Zuweisung und zog noch am selben Tag in die Unterkunft ein. Sie erhielt zunächst eine bis zum 7. Januar 2019 befristete Duldung (Akte der Ausländerbehörde zur Klägerin Teil II Bl. 415 f.).

Am 27. Dezember 2018 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

I.

Der Bescheid vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin dem Zuständigkeitsbereich der Stadt * zuzuweisen und sie einer Gemeinschaftsunterkunft in ... zuzuweisen.

Zur Begründung ließ sie ausführen, Hintergrund der Zuweisung sei wohl das Verhalten der Klägerin bei der gescheiterten Abschiebung gewesen. Sie treffe allerdings kein Verschulden daran, dass sie mit ihren Kindern und dem wegen häuslicher Gewalt von ihr getrennt lebenden Ehemann hätte abgeschoben werden sollen. Sowohl die Klägerin als auch ihre Kinder seien traumatisiert. Hierdurch sei die Klägerin in extreme Angstzustände verfallen. Das Verhalten der Klägerin sei daher nicht durch diese Umverteilung zu sanktionieren, da sie kein Verschulden treffe. Darüber hinaus stehe die Familie unter der Betreuung des Jugendamtes der Stadt ... und es drohe eine Gefährdung des Kindeswohls.

Das Verwaltungsgericht lehnte Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie auf Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Klageverfahren ab (VG Augsburg, B.v. 6.2.2019 - Au 6 S 18.2139 u.a.).

Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage sei nicht begründet, denn die Klägerin sei leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unterworfen. Es entspreche dem öffentlichen Interesse, vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebung gescheitert sei, nach dem Auszug aus der ursprünglichen Unterkunft wieder ordnungsgemäß unterzubringen unter der Berücksichtigung, dass sowohl der Betrieb dort als auch künftige Abschiebungsmaßnahmen störungsfrei durchgeführt werden könnten. Eine Rückkehr vollziehbar ausreisepflichtiger Personen nach einer gescheiterten Abschiebung in die gleiche Unterkunft führe grundsätzlich zu erhöhter Aufregung und einem erhöhten Konfliktpotenzial. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei dies zu berücksichtigen; die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und Kindern sei berücksichtigt worden. Die Zuweisungsentscheidung verfolge den legitimen Zweck, eine reguläre Unterbringung nach der vereitelten Abschiebung unter Vorbeugung gegen Nachahmungseffekte und zur Wahrung des öffentlichen Interesses herbeizuführen und sei dazu verhältnismäßig im weiteren Sinne. Die Unterkunft im Landkreis ... sei geeignet. Die Umverteilung nach ... sei auch erforderlich, weil die Klägerin durch ihre Aussagen in ... deutlich gemacht habe, sich in einem Fall von Abschiebungen dagegen zur Wehr zu setzen. Dass sie diese Aussagen getätigt habe, bevor sie am Flughafen auf ihren Mann getroffen sei, ohne dass sie von dem Zusammentreffen gewusst haben könne, spreche für eine grundsätzlich ablehnende Haltung der Klägerin. Eine erneute Unterbringung in der bisherigen Unterkunft in ... hingegen würde von den Mitbewohnern, die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig seien, als beispielhaft und inspirierend angesehen werden und könne zu Nachahmungen führen. Nur durch eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft könne behördlicherseits deutlich gemacht werden, dass ein solches Verhalten Konsequenzen nach sich ziehe. Die Zuweisungsentscheidung sei auch angemessen, da die persönlichen Interessen der Klägerin an einem Getrenntsein von ihrem Ehemann berücksichtigt blieben. Soweit eine Betreuung ihrer Kinder durch das Jugendamt ... erfolgt sei, könne diese durch das Jugendamt ... fortgeführt werden. Andere rechtlich schutzwürdige Belange der Klägerin, die gegen eine Zuweisung sprächen, seien nicht ersichtlich.

Für die Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte einschließlich der beigezogenen Akte des Landratsamts, in welche der Bevollmächtigte der Klägerin direkt bei der Ausländerbehörde Einsicht genommen hat, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über ihre Klage keinen Anspruch auf die begehrte Umverteilung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht.

Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden. Die zweiwöchige Frist des § 74 Abs. 1 AsylG ist für die Klage nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz handelt, sondern die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG nur durch einen landesrechtlichen Einzelverweis nach § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl entsprechende Anwendung finden und Art. 10 Abs. 1 AufnG nicht auf § 74 AsylG verweist. Daher gilt die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO.

2. Die Klage ist unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt für ihre Klage nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 114 VwGO), da ihr auch kein Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung zusteht. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Zuweisung ergeben sich auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht.

a) Die angefochtene Zuweisungsentscheidung ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte ist nach § 9 Abs. 3 DVAsyl für die Zuweisungsentscheidung zuständig. Die Klägerin ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG als lex specialis zu Art. 39 BayVwVfG entsprechende Anwendung finden. Einer Anhörung und Begründung bedarf es demnach nicht. Es genügt vielmehr, wenn die Behörde - wie hier - die ihre Entscheidung leitenden Ermessensgesichtspunkte im Rechtsbehelfsverfahren offenlegt (vgl. VG München, U.v. 12.1.2017 - M 24 K 16.3615 - BeckRS 2017, 101509), sonst würde die gesetzlich gewollte Verfahrenserleichterung in Massenverfahren wie der Zuweisung von Asylbewerbern konterkariert. Der angefochtene Bescheid ist schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung:erlassen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

b) Die Zuweisung ist auch materiell rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl. Es handelt sich um eine von der Klägerin nicht beantragte landesinterne Umverteilung bzw. Zuweisung aus Gründen des öffentlichen Interesses. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere aus den in § 10 DVAsyl genannten Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 DVAsyl). Nach § 10 Nr. 1 Buchst. d) DVAsyl liegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden.

bb) Es kann dahinstehen, wie gewichtig und konkret im Einzelnen die Ankündigungen der Klägerin in ihrer bisherigen Unterkunft in ... seit Mitte Oktober gegenüber der örtlich zuständigen Heimleitung waren, dass sie niemals in ihr Heimatland zurückkehren, Deutschland nicht verlassen und in die Unterkunft zurückkehren werde (Aktenvermerk vom 11.1.2019, Behördenakte des Beklagtes, Bl. 127). Durch ihr Verhalten beim Abschiebungsversuch am 12. Dezember 2018 jedenfalls hat sie diesen vereitelt. Selbst wenn - wie ihr Bevollmächtigter meint - das Verhalten durch das Aufeinandertreffen mit ihrem getrennt lebenden Ehemann ausgelöst worden sein sollte, so würde doch, wie der Beklagte zu Recht befürchtet, ihre Rückkehr in die bisherige Unterkunft gegenüber dort ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern negative Vorbildwirkung hinsichtlich der staatlichen Handlungsfähigkeit und der Durchsetzbarkeit einer vollziehbaren Ausreisepflicht durch Abschiebungen haben.

Hinzu kommt, dass die mit ihr vom streitgegenständlichen Bescheid betroffenen Kinder ebenfalls an die neue Adresse zugewiesen sind, d.h. ihrer Haushaltsgemeinschaft hinreichend Rechnung getragen wird. Soweit die Kinder bisher vom Jugendamt der Stadt ... betreut wurden, ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch vom Jugendamt des Landratsamts ... geleistet werden könnte. Schließlich sind die 2013 und 2016 geborenen Kinder noch nicht schulpflichtig und werden durch die Zuweisung auch nicht zu einem Schulwechsel gezwungen.

Im Übrigen muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, dass ihre Belange im Zuweisungsverfahren nachrangig sind, da sie als ausreisepflichtige Ausländerin keinen Anspruch darauf hat, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (arg. ex § 9 Abs. 1 und Abs. 5 sowie Abs. 6 DVAsyl).

c) Der Klägerin stehen andererseits keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 9 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterkunftsbetriebs als rechtswidrig erweisen würde. Der Haushaltsgemeinschaft mit ihren Kindern ist Rechnung getragen (vgl. oben); von ihrem Ehemann lebt sie getrennt und sonstige Bindungen von vergleichbarem Gewicht sind nicht glaubhaft gemacht.

d) Die vom Beklagten getroffene, zwar nicht im Bescheid, aber in der Klageerwiderung begründete Ermessensentscheidung (vgl. oben) leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die in der Klageerwiderung dargestellte Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte. Dass der Beklagte das Interesse der Klägerin am weiteren Verbleib in der bisherigen Unterkunft als weniger schutzwürdig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der inneren Ordnung der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft gewertet hat, ist angesichts der Tatsache, dass durch eine Rückkehr in die bisherige Unterkunft keine negative Vorbildwirkung (vgl. oben) entstehen sollte, nicht zu beanstanden. Umgekehrt hat die Klägerin keine Erlaubnis, sich überhaupt noch im Bundesgebiet aufzuhalten (arg. ex § 4 Abs. 1 AufenthG); erst recht hat sie keinen Anspruch, sich an einem bestimmten Ort hier aufzuhalten.

Die Zuweisung ist auch insgesamt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Die Umverteilung ist insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinn. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin, die über die mit jeder Umverteilungsentscheidung verbundene Einschränkung hinausgeht, ist nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere für ihren Wunsch auf Rückverlegung nach ... aus den bereits dargelegten Gründen. Zudem ist nach Mitteilung des Beklagten für die bisherige Unterkunft wegen Wasserschadens ein Aufnahmestopp ergangen. Für die Zuweisung der Klägerin bestehen somit sachliche Gründe, welche die Ermessensentscheidung des Beklagten tragen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da es sich nicht um ein Verfahren im Sinne des § 83b AsylG, sondern des landesrechtlichen Aufnahmegesetzes und der Durchführungsverordnung Asyl handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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Annotations

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.