Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Okt. 2017 - Au 6 K 17.239

bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3, Gemarkung .... Unmittelbar entlang der östlichen Grundstücksgrenze grenzt das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. …14 an. Dieses Grundstück ist in tatsächlicher Hinsicht Teil des Gehwegs der Orts Straße W... (Fl.Nr. ...1) und wurde im Jahr 2003 nach einer Vermessung aus einem Teilstück der Fl.Nr. …3 gebildet.

Mit Bescheid vom 2. August 2012 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die aus dem Grundstück FlNr. …3 auf den Bereich des Gehwegs der Orts Straße „W...“ hineinragenden Pflanzen bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bis auf die östliche Grenze des Grundstückes FlNr. …3 zurückzuschneiden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Au 6 K 12.1168) hatte Erfolg.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, vom 27. Juni 2016 und vom 10. Oktober 2016 forderte die Beklagte die Klägerin erfolglos zum Rückschnitt des im Bereich ihrer Grundstücke Fl.Nrn. …3 und …14 in den Gehweg hineinragenden Bewuchses auf, sodass die östliche Grenze des Grundstückes …14 nicht überschritten und entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. …14 ein Lichtraumprofil über dem sich anschließenden Gehweg auf Fl.Nr. ...1 in Höhe von 2,50 m von jeglicher Bepflanzung freigehalten wird.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die aus dem Grundstück Fl.Nr. …3 und dem Grundstück Fl.Nr. …14 in den Bereich des westlichen Gehwegs der Orts Straße W... (Fl.Nr. ...1) hineinragenden Pflanzen bis auf die östliche Grenze des Grundstückes Fl.Nr. …14 zurückzuschneiden und ein Lichtraumprofil über diesem Gehweg auf der Fl.Nr. ...1 in Höhe von 2,50 m von jeglicher Bepflanzung freizuhalten (Ziffer I und II). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II wurde angeordnet (Ziffer III). Für den Fall, dass die Klägerin die unter Ziffer I und II genannten Verpflichtungen nicht bis 3 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides erfüllt, drohte die Klägerin im Wege der Ersatzvornahme den Rückschnitt des Pflanzenbewuchs anstelle und auf Kosten der Eigentümerin an (Ziffer IV) und veranschlagte die Kosten der Ersatzvornahme mit vorläufig 197,50 € (Ziffer V). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die auf der Ostseite der Grundstücke Fl.Nr. …3 und …14 vorhandenen Anpflanzungen in den öffentlichen Bereich der Verkehrsfläche (Gehweg) des Grundstücks Fl.Nr. ...1 hineingewachsen seien. Hierdurch sei eine verkehrssichere Benutzung des angrenzenden Gehwegs der W... nicht mehr möglich. Des Öfteren hätten Fußgänger, speziell auch Personen mit Kinderwagen, aufgrund der durch den Bewuchs entstandenen Gehwegengstellen die Fahrbahn betreten und Autofahrer zu Brems- und Ausweichmanövern gezwungen. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstraf- und Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) könne die Beklagte gegenüber der Klägerin den Rückschnitt der Bepflanzung anordnen, da der Ordnungswidrigkeitstatbe-stand des Art. 66 Nr. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) verwirklicht sei, indem die Klägerin es unterlassen habe, den von ihren Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zurückzuschneiden. Der Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG sei auch dann erfüllt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Anpflanzung derart in den Lichtraum einer Straße hineinwachsen lasse, dass hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könne. Dies sei hier der Fall, da der zum Gehweg gehörende Bewegungsraum für Fußgänger sowie der zugehörige Sicherheitsraum nicht freigehalten werde. Für den Gehweg eines einzelnen Fußgängers werde eine Breite von 75 cm benötigt. Der sich auf den Grundstücken der Klägerin befindliche Bewuchs würde derart in den Straßenraum hineinragen, dass lediglich eine begehbare Breite von ca. 60 cm verbleibe. Die zur Vornahme des Rückschnitts gesetzte Frist sei im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angemessen. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um eine konkrete Gefahr für den Fußgängerverkehr abzuwehren. Die Klägerin werde deshalb zu einem Rückschnitt verpflichtet, der sich an den Lichtraumprofilen für Gehwege orientiere. Die Regelung in § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes werde berücksichtigt. Insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei es geboten, die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides anzuordnen, da anderenfalls aufgrund der bisherigen Weigerung der Klägerin die Gefahr bestehe, dass der Zustand der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bis zur Bestandskraft des Bescheides andauere; eine gefahrlose Benutzung des Gehwegs im Bereich des Grundstücks der Klägerin sei dann nicht gegeben. Die Androhung der Ersatzvornahme sei hier zulässig, da die Androhung eines Zwangsgeldes von vornherein aussichtlos erscheine. So sei die Klägerin der Aufforderung der Beklagten zum Rückschnitt des Bewuchses bisher nicht nachgekommen und habe zudem seit Mai 2015 weder Wasser- und Entwässerungsgebühren noch Grundsteuer entrichtet. Die veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme würden sich insbesondere aus dem Stundenaufwand des städtischen Bauhofs für den Rückschnitt und die Entsorgung des Schnittgutes im Umfang von 5 Stunden ergeben. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2017 zugestellt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 15. Februar 2017 Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Verwaltungsgericht Augsburg bereits im Jahr 2012 den damaligen Bescheid aufgehoben habe. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils werde verwiesen, die auch auf den vorliegenden Bescheid vollumfänglich zuträfen. Entgegen der gültigen Rechtsprechung werde nun zum wiederholten Male versucht, sie in ihren Rechten zu beschränken und sie zu veranlassen, Rückschnitte an Pflanzen zu tätigen, die einerseits längst dem Bestandsschutz und darüber hinaus ebenfalls den jeweiligen Naturschutzrechten unterlägen. Ihr Grundstück beherberge eine große Anzahl von Tieren und Lebensgemeinschaften, die auf den roten Listen für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Tiere stünden und sei in seiner Gesamtheit besonders schutzwürdig. Sie würde zudem regelmäßig Rückschnitte an den besagten Pflanzen im Einklang mit den Vorschriften des Naturschutzgesetzes und unter Berücksichtigung ihrer individuellen ökologischen Nischen vornehmen. Auch sei zu keinem Zeitpunkt die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigt worden. Nach wie vor befänden sich das Grundstück und der Gehweg in Ortsrandlage und es würden beidseitig Gehwege existieren. Die W... sei eine kleine untergeordnete Straße. Darüber hinaus gebe es entlang der W... zahlreiche Bereiche, insbesondere die inflationär zugelassenen Ein- und Ausfahrten, die weitaus enger und gefährlicher seien. Mit der Maßnahme der Beklagten werde sie bewusst benachteiligt und ungleich behandelt. So stünde vor einem Grundstück ein Betonbottich auf der Fahrspur, Müllcontainer hätten über Wochen auf diversen Gehwegen gestanden und auch gegen chronische „Gehwegparker“ und Verschmutzungen auf der Straße würde die Stadt nicht vorgehen. Im Stadtgebiet gebe es Grünflächen, die die Straßen in erheblichem Ausmaße überwölben würden und geduldet seien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Schriftform der Klage sei nicht gegeben, da das Klageschreiben vom 2. Februar 2017 keine Unterschrift enthalte. Eine solche sei jedoch Voraussetzungen, um die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sicherstellen zu können. Es müsse gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliege, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrühre und diese für den Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Ausnahme hiervon sei im vorliegenden Fall nicht zu machen. Hier seien keine besonderen Umstände gegeben, die ohne die Notwendigkeit einer Rückfrage ergäben, dass die Klage von der Klägerin herrühre und mit deren Willen an das Gericht gelangt sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Klageschreiben vom 2. Februar 2017 nicht beigefügt gewesen. Des Weiteren enthalte das Schreiben als Absender nicht den vollen Vor- und Zunamen der Klägerin, so dass das Klageschreiben einem bestimmten Verfasser nicht ohne weiteres zugeordnet werden könne, zumal es auch in der „Wir-Form“ formuliert sei. Die Versendung des Klageschreibens per Einschreiben mit Rückschein bzw. die Unterschrift des Absenders auf dem Briefumschlag sei nicht geeignet, die Identität des Aufgebenden mit dem als Absendenden genannten zu bestätigen. Eine Identitätsprüfung finde bei Einlieferung des Einschreibens nicht statt. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei. Zur Verdeutlichung der Situation im streitgegenständlichen Bereich der W... werde auf die beigefügten Lichtbilder verwiesen. Hierauf sei erkennbar, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Gehweg entlang der Grundstücke der Klägerin weiterhin beeinträchtigt sei. Seit mindestens September 2016 sei kein Rückschnitt mehr vorgenommen worden. Die Bepflanzung auf den Grundstücken Fl.Nr. …3 und …14 sei in den öffentlichen Bereich der Verkehrsfläche des Grundstücks Fl.Nr. ...1 hineingewachsen. Die durch den Bewuchs entstandene Gehwegengstelle habe bereits des Öfteren dazu geführt, dass Fußgänger, speziell auch Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren, insbesondere durch den sich am Boden befindenden Bewuchs, die Fahrbahn betreten hätten müssen. Eine Störung der Privatsphäre der Klägerin sei nicht gegeben, da lediglich ein Rückschnitt in dem Umfang beantragt werde, in dem die Bepflanzung das Lichtraumprofil über dem Gehweg auf der Fl.Nr. ...1 beeinträchtige. Soweit im Verlauf der W... vereinzelt begehbare Lichtschächte bzw. Hauseingangstreppenstufen in den Gehweg hineinragen würden, sei dies aus einer innerstädtisch bauhistorisch bedingten Situation abzuleiten, die mit der Situation an den Grundstücken der Klägerin nicht zu vergleichen sei. Die W... sei für den Fußgängerverkehr eine wichtige Verbindung von der Innenstadt zum sehr großen Siedlungsbereich R... und dementsprechend frequentiert. Die angeordnete Maßnahme sei demnach verhältnismäßig.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 6 S 17.250) wurde mit Beschluss vom 13. März 2017 abgelehnt. Mit Schreiben vom 29. März 2017 kündigte die Beklagte der Klägerin die auf den 10. April 2017 festgelegte Ersatzvornahme an, woraufhin die Klägerin den streitgegenständlichen Überhang beseitigte. Der Berichterstatter führte am 13. Oktober 2017 einen Augenschein durch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet und daher abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandelt und entschieden werden, da sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1. Die Klage, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 16. Januar 2017, ist hinsichtlich der Ziffern I, II und VI des Bescheids zulässig. Gegen die Ziffern IV und V des Bescheids ist die Anfechtungsklage hingegen nicht statthaft und damit unzulässig.

a) Die Klage wurde wirksam gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Sie ist nicht bereits wegen fehlender Unterschrift auf dem Klageschriftsatz unzulässig.

Zwar erfordert die schriftliche Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Regel die eigenhändige Unterschrift der klagenden Partei unter dem das Verfahren eröffnenden Schriftstück. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es hiervon jedoch Ausnahmen, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2001 - 3 B 33/01 - juris; BVerwG, U.v. 6.12.1988 - 9 C 40.87 - juris; BVerwG, U.v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 - juris).

Die Klageschrift vom 2. Februar 2017 trägt keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin. Jedoch ist die Urheberschaft der Klägerin nicht zweifelhaft. Auch wenn der Vorname nur mit der Initiale im Klageschriftsatz angeführt sowie die Klage in der ersten Person plural formuliert ist und der streitgegenständliche Bescheid der Klage nicht beigefügt wurde, ergeben sich doch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Urheberschaft der Klägerin. So nennt die Klägerin ihre Adresse, die Beklagte und das Aktenzeichen des Bescheids sowie das im Jahr 2012 ergangene Urteil zwischen den Beteiligten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen hinsichtlich der Urheberschaft der Klägerin keine Zweifel.

Ebenfalls ergeben sich aus der konkreten Form der Klageerhebung hinreichende Anhaltspunkte für den Willen der Klägerin, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Solche Umstände können sich entweder aus dem Schriftsatz selbst - hier also aus der Klageschrift - oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ergeben. Das ist z.B. dann der Fall, wenn auf dem Umschlag der Absendervermerk handschriftlich geschrieben wurde (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.1987 - 7 C 87.03235 - juris Rn. 12); ist der Absender dagegen nur maschinenschriftlich wiedergegeben, genügt das nicht (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 a.a.O. Rn. 9). Im vorliegenden Fall wird das gänzliche Fehlen der Unterschrift auf dem Klageschriftsatz durch den beim Gerichtsakt befindlichen Briefumschlag ersetzt, da das Kuvert, mit dem die Klage erhoben wurde, handschriftlich adressiert ist. Dies lässt genügend deutlich erkennen, dass die Klage mit Willen der Klägerin bei Gericht erhoben werden sollte. Dies reicht aus, um den Zweck der Unterschrift unter einer Klageschrift als auch auf diese Weise erfüllt ansehen zu können (BayVGH, B.v. 23.7.2004 - 11 ZB 04.1005 - juris). Der von der Beklagten zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1990 (4 B 96/90 - juris) betrifft hingegen die Frage, ob ein handschriftlich ausgefüllter Rückschein genüge und damit einen anderen Sachverhalt.

b) Die Klage ist gegen die Ziffern I und II des Bescheids vom 16. Januar 2017 in Form der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Insoweit hat sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt, da durch den ständigen Pflanzenwuchs auch weiterhin die Bepflanzung in den Gehwegbereich hinein ragen kann und somit zumindest von der Freihalteverpflichtung noch unmittelbare Rechtsfolgen für die Zukunft ausgehen.

c) Gegen die Ziffern IV und V ist die Anfechtungsklage, d.h. der Antrag auf Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme, nicht statthaft. Denn die Androhung gem. Art. 36 VwZVG hat mit der für den 10. April 2017 angekündigten Durchführung der Ersatzvornahme und der rechtzeitigen Beseitigung des Überhangs keinerlei unmittelbare Rechtsfolgen mehr, sie hat vielmehr ihre Beschwer verloren und hat sich erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 45). Eine für die Fortführung des Verfahrens im Wege der Fortsetzungsfeststel-lungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) erforderliche Umstellung ihres Klageantrags hat die Klägerin nicht erklärt.

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet.

a) Dem Bescheid vom 16. Januar 2017 steht die Rechtskraft des Urteils vom 21. November 2012 (Az: Au 6 K 12.1168) nicht entgegen (§ 121 VwGO), da die Beklagte einen neuen Verwaltungsakt mit anderem Inhalt erlassen hat. Der Bescheid vom 16. Januar 2017 beschränkt die Verpflichtung zum Rückschnitt lediglich auf die östliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. …14 (und nicht wie im früheren Bescheid auf die östliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. …3) sowie auf das Lichtraumprofil in Höhe von 2,50 m.

b) Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung der Klägerin, die Pflanzen bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. …14 und bis zu einer Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden, ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 Nr. 4 BayStrWG.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden.

Gemäß Art. 66 Nr. 4 BayStrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zuwiderhandelt.

Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG dürfen unter anderem Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Im Sinne dieser Vorschrift sind Anpflanzungen aller Art Bäume, Sträucher, Stauden, Hecken, lebende Zäune und anderes mehr (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand: 15.10.2015, Art. 29 Rn. 21). Das Verbot erfasst nicht nur die Neuanlegung von Anpflanzungen, sondern auch das Wachsenlassen von Pflanzen (BayObLG, B.v. 4.4.1995 - 3 ObOwi 30/95 - juris Rn.5), wie es vorliegend der Fall ist.

Unter Berücksichtigung des Art. 14 GG bzw. des Art. 103 der Bayerischen Verfassung bedarf es dabei für die Erfüllung des Tatbestandes einer konkreten Gefahr der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 24). Eine konkrete Gefahr kann in der Regel bei einem Unterschreiten des Lichtraumprofils von 2,50 m im Bereich des Gehwegs angenommen werden (vgl. auch VG Braunschweig, U.v. 18.6.2014 - 6 A 242/13 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 24.11.2012 - Au 6 K 12.1168 - juris Rn. 33; VG Koblenz, U.v. 8.8.2008 - Az. 4 K 1831/07.KO - juris Rn. 29). Fußgänger könnten nämlich gezwungen werden, vor herabhängenden Ästen auf die Fahrbahn auszuweichen. Das freigehaltene Lichtraumprofil muss es auch großen Menschen mit Schirm oder Kindern mit Fahrrädern ermöglichen, selbst bei wegen Nässe und Schneelast herabhängenden Zweigen den Gehweg ungehindert zu nutzen. Hierfür ist ein Lichtraumprofil von 2,50 m ausreichend. Nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Anlage Stadtstraßen (RASt 06, Ausgabe 2006, Ziff. 4.1) betragen die Grundmaße für 25 Verkehrsräume von Fußgängern und Radfahrern zudem jeweils 1,00 m in der Breite.

cc) Vorstehendes zugrunde gelegt, ist durch das Wachsenlassen der Sträucher und Bäume auf den Grundstücken Fl.Nr. …3 und …14 eine hinreichend konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem öffentlichen Gehwegsteil gegeben und damit der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Über die W... wird das östlich der Straße befindliche Siedlungsgebiet R... mit der Innenstadt verbunden. Dass westlich davon eine Ortsrandlage besteht, nimmt der Straße deshalb nicht ihre Verkehrsbedeutung. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Verfahren Au 6 K 12.1168 (im Urteil vom 21. November 2012 Rn. 34) sowie den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Gehwegabschnitts am 13. Oktober 2017 (Protokoll hierzu: Blatt 59 ff. der Gerichtsakte) handelt es sich bei der W... um eine untergeordnete, schmale, jedoch regemäßig befahrene und begangene innerörtliche Straße. Auf den Grundstücken der Klägerin Fl.Nr. …3 und Fl.Nr. …14 befindliche Bepflanzungen ragen nach den weiteren Feststellungen der Inaugenscheinnahme in den Luftraum des Gehwegs im Bereich der Nr. ...1 und unterschreiten hierbei das Lichtraumprofil von 2,50 m Höhe. Nach Darstellung der Beklagten mussten Fußgänger bereits wiederholt auf die Fahrbahn ausweichen. Auch wenn es hierbei noch zu keinem Zwischenfall mit einem Fahrzeug gekommen ist, ist doch in Anbetracht der hierbei betroffenen Rechtsgüter Leib und Leben und der Verkehrsbedeutung der W... als Verbindungs Straße der Siedlung R... und der Innenstadt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Falle des Unterschreiten des Lichtraumprofils in der Höhe und Breite sowie wegen des Ausweichens von Fußgängern auf die Fahrbahn gegeben.

Der Verweis der Klägerin auf die Benutzung des Gehwegs auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist hierbei nicht behilflich, da die zweimalige Straßenquerung die Gefährdung von Fußgängern noch erhöhen würde.

dd) Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, die Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, hier der Fußgänger, zu unterbinden. Der Rückschnitt ist in Höhe und Breite des Lichtraumprofils erforderlich, da andernfalls Überhänge Passanten zu Ausweichmanövern auf die Straße veranlassen können. Da der Gehweg im streitgegenständlichen gewidmeten Bereich eine Engstelle aufweist, wirken sich hier bereits geringfügige Verschmäle-rungen der Gehfläche erheblich aus. Die Verpflichtung zum Rückschnitt ist auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der gefahrlosen und ungehinderten Benutzung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen hat Vorrang vor dem Interesse der Klägerin, diese Flächen weiterhin unter Überschreitung ihres Grundstückseigentums rechtswidrig zur Begrünung in Anspruch zu nehmen (so auch VG München, B.v. 17.9.2014 - M 2 S 14.3820 - juris Rn. 18). Hierbei ist insbesondere auch die gesetzgeberische Wertung des § 910 BGB in den Blick zu nehmen, wonach der Grundstücksnachbar über die Grundstücksgrenzen ragende Zweige nach Fristsetzung beseitigen darf und der Gesetzgeber folglich den die Grenze überschreitenden Teil des Eigentums als weniger schutzwürdig erachtet. Auch wird der vorzunehmende Rückschnitt voraussichtlich nicht zu einer Zerstörung der Bepflanzung führen.

ee) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf andere Engstellen Bezug nimmt, sind diese bauhistorisch bedingt. Erlaubt angelegte Ein- und Ausfahrten von Grundstücken sind nicht mit einem unerlaubten und willkürlichen Pflanzenbewuchs vergleichbar. Sie zwingen nicht zu Ausweichmanövern auf die Fahrbahn. Dass die Anordnung aus sachfremden Motiven erfolgt sei - von der Klägerin werden bewusste Benachteiligung und Mobbing behauptet -, ist weder von der Klägerin näher substantiiert worden noch sonst ersichtlich. Mit der Anordnung wird von der Klägerin auch kein nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG unzulässiges Verhalten gefordert. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift sind behördlich angeordnete Maßnahmen ausdrücklich von dem Verbot, Hecken in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September über einen schonenden Form- und Pflegeschnitt hinaus abzuschneiden, ausgenommen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Okt. 2017 - Au 6 K 17.239 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 910 Überhang


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachb

Referenzen

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.