Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2017 - Au 6 K 16.1358

bei uns veröffentlicht am05.04.2017
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8 ZB 17.1096, 06.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Enteignung von Teilen ihrer Grundstücke zum Ausbau der Bundesautobahn A8.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. A, A/4 jeweils der Gemarkung T... und des Grundstücks Fl.Nr. B/1 der Gemarkung E....

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2005 stellte die Regierung von ... das Vorhaben „sechsstreifiger Ausbau der Bundesautobahn A8 zwischen AS A... und AS A...“ fest (PFB vom 21.7.2005) und wies auch die Einwendungen der Klägerin zurück (PFB vom 21.7.2005, Nr. A.I.1, sowie S. 120 f.). Zum festgestellten Plan gehören entsprechende Grunderwerbspläne.

Da zwischen den Beteiligten im Vorfeld keine gütliche Einigung über eine Betretungserlaubnis zwecks vorzeitiger Bauausführung zustande kam, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 10. August 2010 bei der Enteignungsbehörde eine vorzeitige Besitzeinweisung in die Grundstücke der Klägerin und fügte dem Antragsschreiben unter anderem den Grunderwerbsplan aus der Planfeststellung mit Änderung, einen Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis, Grundbuchauszüge und den Planfeststellungsbeschluss sowie den bis dahin angefallenen Schriftverkehr mit dem Bevollmächtigten der Klägerin bei. Auch im weiteren Verlauf kam es nicht zu einer gütlichen Einigung, woraufhin die Enteignungsbehörde die Beigeladene durch Besitzeinweisungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 in den Besitz von Teilflächen der Grundstücke einwies.

Auch danach kam es nicht zu einer einvernehmlichen Einigung über den erforderlichen Grunderwerb, so dass der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 die Beigeladene aufforderte, nunmehr einen Enteignungsantrag zu stellen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Enteignungsantrag auf Enteignung von Teilflächen der Klägerin zugunsten der Beigeladenen im Umfang von 240 qm des Grundstücks Fl.Nr. A, von 176 qm des Grundstücks Fl.Nr. A/4 und von 100 qm des Grundstücks Fl.Nr. B/1, die noch wegzumessen seien. Eigentümerin werde die Beigeladene. Zur Begründung führte sie aus, der Planfeststellungsbeschluss sei bestandskräftig und die Enteignung zur Ausführung dieses Vorhabens zulässig. Die Grundstücke der Klägerin würden im genannten Umfang benötigt; eine Einigung sei nicht zustande gekommen, vielmehr habe die Klägerin selbst die Stellung eines Enteignungsantrags gefordert und sich nicht mit einer einvernehmlichen Übertragung des Eigentums einverstanden erklärt.

Anschließend erließ der Beklagte einen Zwischenbescheid vom 12. April 2012, in welchem er einen Antrag der Klägerin ablehnte, den Besitzeinweisungsbeschluss vom 21. Oktober 2010 wieder aufzuheben (Nr. 1) und den Enteignungsantrag der Beigeladenen vom 6. Oktober 2011 abzulehnen (Nr. 2) und kündigte an, über das weitere Verfahren nach Eintritt der Bestandskraft dieses Zwischenbescheids zu entscheiden (Nr. 3). Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen; nach Aufhebung der Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids vom 12. April 2012 wurde das Verfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof insofern eingestellt und im Übrigen hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses abgewiesen (BayVGH, GB v. 25.4.2013 - 8 A 12.40057). Die Klageabweisung wurde u.a. damit begründet, dass die Frist des Art. 39 Abs. 5 Satz 2 BayEG für die Stellung des Enteignungsantrags durch die Beigeladene eingehalten sei, weil das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 6. Mai 2011 bei der Beigeladenen erst am 12. Mai 2011 eingegangen sei und deren Enteignungsantrag noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist am 12. November 2011 beim Beklagten eingegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Gerichtsbescheid zurück (BVerwG, B.v. 24.10.2013 - 9 B 41.13), da sich der Autobahnbau hier nach dem sog. A-Modell des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes richte, bei dem der Private aufgrund eines Konzessionsvertrages den Ausbau durchführe, wobei die Beigeladene Eigentümerin der Straßengrundstücke werde und Trägerin der Straßenbaulast sei, so dass zu ihren Gunsten eine Enteignung erfolgen könne.

Die Enteignungsbehörde holte Gutachten über die entschädigungsrelevanten Grundstücks- und Aufwuchswerte ein (Gutachten Preiss vom 12. Juni 2015; Gutachten S... vom 2. Oktober 2010; Gutachten P... vom 18. Februar 2016). Am 8. Oktober 2015 führte die Enteignungsbehörde des Beklagten eine mündliche Verhandlung im Enteignungsverfahren durch, in der keine Einigung über eine gütliche Eigentumsübertragung zustande kam.

Im weiteren Verlauf des Enteignungsverfahrens zeigte sich bei der Erstellung eines Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokolls, dass die Beigeladene insgesamt eine geringere Teilfläche der Grundstücke benötigte als im Besitzeinweisungsbeschluss ausgewiesen und zwar aus dem Grundstück Fl.Nr. A 184 qm statt 240 qm, aus dem Grundstück Fl.Nr. A/4 74 qm statt 176 qm und aus dem Grundstück Fl.Nr. B/1 97 qm statt 100 qm. Trotz des geringeren Flächenbedarfs kam auch über die restlichen Teilflächen keine Einigung der Beteiligten zustande.

Mit streitgegenständlichem Enteignungsbeschluss vom 2. September 2016, dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 3. September 2016, entzog die Enteignungsbehörde der Klägerin das Eigentum an den noch wegzumessenden Teilflächen aus dem Grundstück Fl.Nr. A von 174 qm, aus dem Grundstück Fl.Nr. A/4 von 74 qm und aus dem Grundstück Fl.Nr. B/1 von 97 qm und ordnete den Eigentumsübergang auf die Beigeladene an. Zum genauen Grenzverlauf wurde auf einen beigefügten Lageplan verwiesen (Nr. I.1 bis 3 des Beschlusses); der Beigeladenen wurde eine Verwendungsfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung zur Verwendung der Grundstücke zum Zweck des Baus bzw. Unterhalts des sechsstreifigen Ausbaus der BAB A8 West auferlegt (Nr. II). Die von der Beigeladenen an die Klägerin zu zahlende Geldentschädigung wurde für die Abtretungsflächen auf Grundlage des Gutachtens Preiss auf 2.808,30 € festgesetzt, die Aufwuchsentschädigung auf Grundlage des Gutachtens S... auf 7.839,00 € und der zudem ermittelte Schadenswert auf Grundlage des Beweissicherungsgutachtens P... auf 35,00 € festgesetzt, insgesamt eine noch zu zahlende Geldentschädigung in Höhe von 10.682,30 € (Nr. und 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Enteignung sei im vorliegenden Fall für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich und der Enteignungszweck könne auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden, denn sie diene der Ausführung eines nach § 17 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 FStrG (Fernstraßengesetz) festgestellten Bauvorhabens und die Grundstücke würden auch benötigt trotz des nach Norden verschobenen Trassenverlaufs, weil neben dem reinen Trassenverlauf auch weitere Flächen außerhalb der Trasse für die entsprechenden Böschungen, die Unterhaltspflege und die Zugänglichkeit bei Reparatur und Unterhaltsmaßnahmen benötigt würden. Für die Enteignung sei nach § 19 Abs. 2 FStrG der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Auch die Verlegung von Kabelleitungen werde vom Planfeststellungsbeschluss umfasst, soweit sich diese Leitungen innerhalb der festgestellten Flächen befänden. Die Beigeladene habe sich nachweislich ernsthaft bemüht, die Teilflächen zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben, was jedoch gescheitert sei.

Am 23. September 2016 ließ die Klägerin Klage gegen den Enteignungsbeschluss erheben und beantragen,

Der Enteignungsbeschluss vom 2. September 2016 wird aufgehoben.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 begründete sie ihre Klage und führte hierzu aus, der Enteignungsbeschluss hätte abgelehnt werden müssen, weil die Beigeladene nicht antragsberechtigt sei für das Enteignungsverfahren. Trotz des vereinbarten Konzessionsmodells A sei nicht die Beigeladene sondern die Firma P. GmbH & Co.KG antragsbefugt, weil diese als Konzessionsnehmerin die Bauaufträge vergebe und als Bauherrin auftrete, dafür spreche auch die Befugnis nach § 1 Abs. 3 FStrPrivFinG (Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz), wonach der private Konzessionsnehmer das Recht des Straßenbaulastträgers auf Antragstellung für eine Enteignung habe; dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn die Konzessions nehmerin nicht auch Enteignungsbegünstigte wäre. Zudem handele es sich um eine Enteignung zugunsten eines Privaten; diese sei nicht vom Enteignungszweck des Wohls der Allgemeinheit umfasst. Darüber hinaus entspreche der Enteignungsantrag nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 2 BayEG (Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung), weil die erforderlichen Unterlagen dem Enteignungsantrag nicht beigelegen hätten, denn der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2005, ein Grundbuchauszug und ein Lageplan seien nicht beigefügt gewesen. Weiter habe das Enteignungsverfahren nicht alle Beteiligten genannt, denn an den Grundstücken seien grundbuchrechtliche Belastungen zu Gunsten Dritter eingetragen, aber nicht im Enteignungsantrag aufgeführt. Darüber hinaus habe sich die Beigeladene nicht ernsthaft bemüht, die zu enteignenden Grundstücksflächen zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, denn die Verhandlungen hätten ausschließlich im Rahmen des Besitzeinweisungsverfahrens stattgefunden. Im Vorfeld des Enteignungsantrags habe sich die Beigeladene nicht mehr um einen freihändigen Erwerb bemüht, sondern erst im Enteignungsantrag ein Entschädigungsangebot unterbreitet, das allerdings viel zu gering sei. Weiter sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass und wie die zu enteignenden Grundstücksteilflächen innerhalb angemessener Frist zum vorgesehenen Zweck verwendet würden. Schließlich sei die Enteignung auch nicht erforderlich, weil weder der Ausführungsplanung der Beigeladenen noch dem Planfeststellungsbeschluss entnommen werden könne, dass für die Straßenbaumaßnahme die Teilflächen beansprucht würden, welche im Entwurf des Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokolls festgestellt worden seien. Auch sei die Enteignung für die Verlegung von Kabelleitungen unzulässig, weil dies weder der Ausführungsplanung noch dem Planfeststellungsbeschluss zu entnehmen sei. Insbesondere eine Kabelleitung WM1 sei im Bestandsplan Nr. 4 enthalten, ohne dass erkennbar sei, ob und in welchem Umfang Grundstücke der Klägerin für diese Kabelleitung in Anspruch genommen würden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Antragsberechtigung der Beigeladenen ergebe sich ausdrücklich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2013. Der Enteignungsantrag verstoße nicht gegen Art. 20 Abs. 2 BayEG, weil der Enteignungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollständig vorgelegen hätten, da diese sich in den Originalakten befänden. Die Beigeladene habe sich ernsthaft um freihändigen Grunderwerb bemüht, auch in der mündlichen Verhandlung habe die Enteignungsbehörde hierauf hingewirkt. Eine Glaubhaftmachung der Verwendung der Grundstücksflächen sei entbehrlich, weil diese bereits für die durchgeführte Baumaßnahme verwendet worden seien. Die Enteignung sei auch erforderlich; selbst wenn eine wesentlich kleinere Teilfläche benötigt worden sei, als im ursprünglichen Enteignungsantrag angegeben; dies führe nicht dazu, dass die restliche Enteignung deswegen unzulässig würde. Es entspreche vielmehr der Verhältnismäßigkeit, die Enteignung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Die Verlegung von Kabelleitungen werde vom Planfeststellungsbeschluss mitumfasst, soweit sich diese Leitungen innerhalb der planfestgestellten Flächen befänden, auch wenn die Leitungen nicht konkret benannt seien.

Die Beigeladene trat der Klage ebenfalls ohne ausdrückliche Antragstellung entgegen und folgte der Argumentation des Beklagten. Zum Umfang des erforderlichen Grundstückserwerbs treffe bereits der Planfeststellungsbeschluss die erforderlichen Regelungen; hierüber sei nicht im Enteignungsverfahren zu entscheiden. Der planfestgestellten Unterlage „Regelquerschnitt mit Grunderwerbsgrenzen“ sei zu entnehmen, dass die Planfeststellung Zugänge auch auf der der Autobahn abgewandten Seite der Lärmschutzeinrichtungen vorsehe, was nur auf Eigentumsflächen des Straßenbaulastträgers möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Enteignungsbeschluss vom 2. September 2016 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist für das streitgegenständliche Verfahren der Verwaltungsrechtsweg nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, denn die Klägerin begehrt nicht eine höhere Entschädigung für den Eigentumsverlust, wofür nach der abdrängenden Sonderzuweisung des Art. 44 Abs. 1 BayEG der ordentliche Rechtsweg eröffnet wäre, sondern greift die Enteignung als solche an.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Enteignungsbeschluss vom 2. September 2016 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Der angefochtene Enteignungsbeschluss ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte ist nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BayEG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG als örtlich zuständige Enteignungsbehörde für die Durchführung des Enteignungsverfahrens zuständig und konnte die Enteignung zugunsten der Beigeladenen als Trägerin der Straßenbaulast durchführen.

Das nach Art. 23 Satz 1 BayEG als förmliches Verwaltungsverfahren i.S.d. Art. 63 ff. BayVwVfG ausgestaltete Enteignungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Enteignung liegt ein frist- (vgl. zum nur für die Besitzeinweisung geltenden Art. 39 Abs. 5 Satz 2 BayEG BayVGH, GB v. 25.4.2013 - 8 A 12.40057 - Rn. 10) und formgerechter Antrag der Beigeladenen nach Art. 20 Abs. 2 BayEG zu Grunde, denn die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen wurden der Enteignungsbehörde von der Beigeladenen eingereicht.

Soweit die Klägerin rügt, dem Enteignungsantrag hätten Unterlagen gefehlt, führt dies zu keinem Verfahrensverstoß, weil die Beigeladene diese bereits der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG auch für die vorzeitige Besitzeinweisung zuständigen Enteignungsbehörde in jenem Verfahren eingereicht hatte. Art. 20 Abs. 2 BayEG ist nicht zu entnehmen, dass die Unterlagen erst mit dem Enteignungsantrag eingereicht werden dürften, vielmehr genügt es, wenn sie - wie hier - der Enteignungsbehörde im Zeitpunkt der Stellung des Enteignungsantrags vorliegen. Die Beigeladene ist auch antragsbefugt, denn sie ist im vorliegenden Fall Eigentümerin der Straßengrundstücke und Trägerin der Straßenbaulast nach § 5 i.V.m. § 19 FStrG (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2013 - 9 B 41.13 - Rn. 3 a.E. m.w.N.).

Auch die nach Art. 22 BayEG zu beteiligenden Personen wurden einbezogen. Soweit die Klägerin rügt, Begünstigte von auf ihren Grundstücken eingetragenen grundbuchrechtlichen Belastungen seien nicht beteiligt worden, kann sie hierdurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie durch die Enteignung lediglich von einer Belastung zu Gunsten Dritter frei wird, aber dadurch weder eigene Rechte verliert noch deren Rechte im eigenen Namen geltend machen kann. Zudem sind die vom Enteignungsbeschluss betroffenen Teilflächen ihrer Grundstücke nicht nachweislich von den Belastungen betroffen; das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Kartenmaterial ließ nicht erkennen, dass die Belastungen sich gerade auf die enteigneten Teilflächen erstrecken. Im Übrigen würden sie sachenrechtlich auf letztere übergehen. Sonstige Verstöße gegen Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. Art. 19 ff. BayEG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Der angefochtene Enteignungsbeschluss ist materiell rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Enteignung ist § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, wonach eine Enteignung zur Ausführung eines nach § 17 FStrG planfestgestellten Vorhabens, hier des Ausbaus der Bundesautobahn A 8 mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2005, ohne weitere Feststellung ihrer Zulässigkeit ermöglicht wird.

b) Die Enteignung der Klägerin als Grundstückseigentümerin ist nach Art. 3 Abs. 1 BayEG zulässig, die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 BayEG liegen vor.

aa) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit nach Art. 3 Abs. 1 BayEG zulässig, denn ihr liegt ein durch den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2005 nach § 17 FStrG planfestgestelltes Vorhaben zugrunde. Das Vorhaben ist auch bereits durchgeführt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG), so dass sich eine Glaubhaftmachung der Verwendung erübrigt. Am 28. September 2015 erfolgte die Verkehrsübergabe (vgl. Bayer. Staatsministerium des Innern, Pressemitteilung vom 28.9.2015, www.stmi.bayern.de).

Das Wohl der Allgemeinheit nach Art. 3 Abs. 1 BayEG wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deswegen verfehlt, weil es sich um eine Enteignung zu Gunsten eines Privaten, der Konzessionsinhaberin für die Maut und Partnerin im Public-Private-Partnership-Projekt sowie einer Straßenbaulastträgerin gleichgestellte Person nach § 1 Abs. 3 FStrPrivFinG, handelte. Vielmehr bleibt das Straßennetz selbst in öffentlicher Hand, da kein Eigentumsübergang auf die Konzessionsinhaberin erfolgt (vgl. auch BT-Drs. 12/6884 S. 5; BT-Drs. 12/7555 S. 2; dazu BVerwG, B.v. 24.10.2013 - 9 B 41.13 - Rn. 3 m.w.N.); nach Ablauf der Konzession geht das Straßenbauvorhaben auch noch in die öffentliche Verwaltung über (vgl. BT-Drs. 12/6884 S. 5).

bb) Die Beigeladene hat sich als Antragstellerin des Enteignungsverfahrens auch nachweislich ernsthaft bemüht, die Grundstücke zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben.

Das von ihr gegenüber der Klägerin abgegebene Erwerbsangebot war angemessen, so dass die Enteignungsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG vorgelegen haben. Ob ein der Enteignung vorausgehendes ernsthaftes Bemühen in diesem Sinne angenommen werden kann, hängt davon ab, ob das Angebot vertretbar ist. Dies kann regelmäßig bejaht werden, wenn es sich auf entsprechende sachgerechte Ermittlungen stützt. Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn das Angebot „in etwa“ der Enteignungsentschädigung genügt (st.Rspr; vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 8 ZB 07.2105 - juris Rn. 13). Die Anforderungen an das freihändige Angebot dürfen allerdings nicht überspannt werden, weil ansonsten der Streit über die Höhe der Entschädigung, der den Zivilgerichten vorbehalten ist, unzulässigerweise auf die Ebene der verwaltungsgerichtlichen Prüfung verlagert würde. Vertretbar ist ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen einigermaßen vollständig ist, auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte Ermittlungen gestützt wurde und der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2012 -8 B 12.112 - juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 8 ZB 07.2105 - juris Rn. 13; B.v. 2.11.2011 - 8 CS 11.2104 - juris Rn. 12). Dies war hier der Fall, denn der mit Schreiben der Beigeladenen vom 17. Juni 2010 der Klägerin unterbreitete Kaufvertragsentwurf enthielt eine aus Bodenpreis und Aufwuchsentschädigung zusammengesetzte Gesamtentschädigung von 10.280,00 Euro, die den im angefochtenen Enteignungsbeschluss auf Grund der eingeholten Gutachten schließlich festgesetzten Entschädigungsbetrag von 10.682,30 Euro nahezu erreicht.

Die Enteignung war auch deswegen unausweichlich, weil die Klägerin selbst mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Mai 2011 die Beigeladene zur Stellung eines Enteignungsantrags aufgefordert hatte, da eine einvernehmliche Einigung nicht zustande gekommen sei. Diese Aufforderung erging nach Ablehnung des o.g. Kaufvertragsangebots durch die Klägerin. Dass schließlich wegen einer Trassenänderung geringere Flächen aus dem Grundeigentum der Klägerin benötigt wurden als anfangs vorgesehen, ändert an der Erforderlichkeit der Enteignung nichts, da die Klägerin einen Verkauf rundweg ablehnte und auf eine Enteignung selbst der verringerten Teilflächen bestand (siehe soeben).

c) Dass in den enteigneten Teilflächen durch die Bauherrin Leitungen verlegt werden dürfen, ist Gegenstand des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses und der darin festgestellten Ausführungsplanung. Entgegen der Vermutung der Klägerin, hier sollten unzulässig Leerrohre für künftige Leitungsverlegungen zu Gunsten privater Dritter vorgehalten werden, was eine Enteignung nicht rechtfertige, ist das Verwaltungsgericht im Gegenteil nach Augenschein des in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Bestandsplans überzeugt, dass die Leitungen (WM 1) für öffentliche Zwecke („ABBS“ und ABDS“ - Autobahndirektion Südbayern) vorgehalten bzw. verlegt werden. Auch die Anlage von Zugangswegen zur Durchführung der Anwandpflege an den zur Bundesautobahn gehörenden Lärmschutzeinrichtungen (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) ist Teil des Ausbaus und des Straßenunterhalts, mithin von der Planfeststellung (PFB Vom 21.7.2005 Nr. A.I.3., Nr. A.II.1., Nr. A.III.2.) umfasst und nicht Streitgegenstand der hierfür nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG zulässigen Enteignung.

3. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Enteignung vorliegen, ist der angefochtene Enteignungsbeschluss rechtmäßig.

III.

Die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

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Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG | § 1 Bau und Finanzierung durch Private


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(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.

(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.

(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.

(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.

(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.

(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.

(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.