Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Wiedergestattung eines bestandskräftig untersagten selbstständigen Gewerbes der „Gebäudereinigung u. a.“.

Die Klägerin hat am 30. Oktober 2009 bei der Stadt ... rückwirkend zum 1. Oktober 2009 das selbstständige Gewerbe „Gebäudereinigung, Hausmeisterdienst und erlaubnisfreie Instandhaltungstätigkeiten“ angemeldet. Am 4. Februar 2010 wurde die Klägerin von der Handwerkskammer für ... in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, eingetragen. Geschäftsführer der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt Herr ... (Kläger im Verfahren Az.: Au 5 K 16.871).

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Landratsamtes ... vom 13. April 2011 (Az.: ...) wurde der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Gebäudereinigung, Hausmeisterdienst und erlaubnisfreie Instandhaltungstätigkeiten“ untersagt. Gründe hierfür waren u. a., dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt beim Landratsamt ... Steuerrückstände im Umfang von 29.371,73 EUR (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) hatte. Zahlungen auf Rückstände waren nicht geleistet worden und eine Beitreibung beim damaligen Geschäftsführer war am 3. Mai 2010 ergebnislos verlaufen.

Auf die weiteren Gründe des Bescheides wird ergänzend verwiesen.

Mit weiterem, ebenfalls bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes ... vom 15. April 2011 (Gz.: ...) wurde auch dem damaligen Geschäftsführer die Geschäftsführung bestandskräftig untersagt. Auf die Gründe dieses Bescheides wird ebenfalls verwiesen.

Hiergegen gerichtete Klageverfahren (Au 5 K 11.734 und Au 5 K 11.735) wurden nach erklärter Klagerücknahme mit Gerichtsbeschluss vom 12. Januar 2012 eingestellt. Hintergrund dieser Rücknahmeerklärungen war, dass die Beteiligten am 10. bzw. 12. November 2011 eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen haben, dass die Klägerin die laufenden Steuern entrichte und dem Landratsamt ... Nachweise, dass keinerlei Steuerschulden beim Finanzamt ... fortbestünden. Der damalige Geschäftsführer lege dem Landratsamt ... unverzüglich die mit dem Finanzamt ... getroffene Ratenzahlungsvereinbarung vor und weise nach, dass persönliche Steuerschulden regelmäßig mit entsprechenden Raten bedient und getilgt würden.

Am 5. Juli 2012 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass die von der Klägerin bzw. ihrem damaligen Geschäftsführer zugesagten Nachweise zur Steuertilgung nicht erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom 20. August 2012 beantragte die Klägerin die Wiedergestattung der Ausübung des untersagten Gewerbes.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2012 auf, ein Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, einen Auszug aus der Schuldnerkartei und eine Bescheinigung des Insolvenzgerichtes vorzulegen sowie die Bescheidsgebühren für den bestandskräftigen Untersagungsbescheid vom 15. April 2011 zu begleichen.

Nachdem die Klägerin dem im Folgenden nicht nachkam, wurde die Klägerin unter dem 28. September 2012 erstmalig zur beabsichtigen Ablehnung des Antrags auf Wiedergestattung angehört.

Unter dem 16. Januar 2013 teilte das Finanzamt ... mit, dass von steuerlicher Seite keine Bedenken dagegen erhoben würden, dass die Klägerin eine Genehmigung zur Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) erhalte.

Das Amtsgericht ... teilte unter dem 26. April 2013 mit, dass kein Insolvenzverfahren gegen die Klägerin anhängig sei.

Mit Schreiben vom 26. September 2013 führte das Finanzamt ... aus, dass für den Geschäftsführer der Klägerin Steuerschulden in Höhe von 14.572,82 EUR bestünden. Eine Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Ratenzahlungen würden nicht eingehalten. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der eingesetzte Geschäftsführer der Klägerin nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Steuerrückstände weiter anwachsen würden. Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens sei geboten.

Im Gewerbezentralregister bzw. im Führungszeugnis sind keine Einträge zulasten des Geschäftsführers der Klägerin enthalten.

Mit Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 2013 wurden die Bevollmächtigten der Klägerin erneut zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Wiedergestattung angehört. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Finanzamt ... erneut die Untersagung der Gewerbetätigkeit aufgrund rückständiger Steuern in Höhe von 14.572,82 EUR angeregt habe.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 lehnte das Finanzamt ... den Antrag des Geschäftsführers der Klägerin auf Stundung der Steuerforderungen ab.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 teilte das Finanzamt ... mit, dass keine steuerlichen Bedenken hinsichtlich der Führung der Klägerin durch den Geschäftsführer bestünden.

Im Schuldnerverzeichnis sind zulasten des Geschäftsführers der Klägerin neun Einträge im Zeitraum zwischen dem 17. März 2014 und dem 8. Juli 2014 enthalten.

Das Finanzamt ... teilte unter dem 30. Oktober 2014 mit, dass der Geschäftsführer der Klägerin Steuerrückstände im Umfang von 14.572,82 EUR besitze. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 - 2013 lägen nicht vor. Gleiches gelte für die fälligen Umsatzsteuererklärungen. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2014 sei abgegeben worden. Für die Klägerin bestünden derzeit keine offenen Steuerrückstände.

Für den Geschäftsführer der Klägerin liegt ein weiterer Eintrag im Vollstreckungsportal unter dem Datum 12. Juni 2015 mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ vor. Unter dem 20. November 2013 hat der Geschäftsführer der Klägerin darüber hinaus bereits die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit abgegeben. Eine weitere eidesstattliche Versicherung datiert vom 30. Januar 2014.

Für die Klägerin bestanden zum 3. Mai 2016 Steuerrückstände betreffend Gewerbesteuer, Grundsteuer, Mahngebühren und Säumniszuschläge bei der Gemeinde ... im Umfang von 7.288,95 EUR.

Die Handwerkskammer für ... teilte unter dem 9. Mai 2016 mit, dass sich die Rückstände für die Klägerin und deren Geschäftsführer zwischenzeitlich auf 1.375,00 EUR beliefen. Der Betrag setze sich aus den ausstehenden Handwerkskammerbeiträgen für die Jahre 2013, 2015 und 2016 sowie für Mahngebühren für die Jahre 2015 und 2016 zusammen.

Das Finanzamt ... teilte ergänzend unter dem 3. Mai 2016 mit, dass der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau Steuerrückstände im Umfang von 160.193,00 EUR hätten. Es liefen seit geraumer Zeit Vollstreckungsmaßnahmen, aus denen nur geringe Beiträge hätten realisiert werden können. Die letzte Zahlung sei im Januar 2016 in Höhe von 880,00 EUR erfolgt.

Für die Klägerin führte das Finanzamt ... am 3. Mai 2016 aus, dass aktuell Steuerrückstände in Höhe von 4.184,12 € bestünden. Die Jahressteuererklärungen seien letztmals für das Jahr 2011 eingereicht worden. Die Veranlagungen für die Jahre 2012 - 2014 hätten sämtlich geschätzt werden müssen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen lägen nur bis zum 4. Quartal 2015 vor.

Mit Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2016 wurde der Antrag der Klägerin vom 20. August 2012 auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin die Gewähr dafür bieten müsse, dass sie das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde. Sie müsse willens und in der Lage sein, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Es sei daher zu prüfen, ob die den (bestandskräftigen) Untersagungsbescheid tragenden Untersagungsgründe noch fortbestünden oder inzwischen entfallen seien. Der Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen sei nicht mehr gegeben, wenn Rückstände inzwischen abgebaut, Abzahlungsvereinbarung eingehalten, neue Verpflichtungen erfüllt und keine weiteren Schulden aufgelaufen seien. Eine Wiedergestattung komme auch in Betracht, wenn der auf eine Unzuverlässigkeit schließende Untersagungsgrund zwar noch fortbestehe, jedoch keine Gefährdung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO mehr zu befürchten sei. Die Untersagung müsse ferner grundsätzlich ein Jahr durchgeführt worden sein. Eine Wiederzulassung zur selbstständigen Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO komme nur in Betracht, wenn der Betroffene nach der Gewerbeuntersagung sich seit einiger Zeit nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, nunmehr allen öffentlich-rechtlichen Erklärungspflichten nachkomme, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit regelmäßig Tilgungsleistungen erbringe und für die Verbindlichkeiten eine Regulierung durchgeführt werde. Die mit Bescheid vom 13. April 2011 verfügte Gewerbeuntersagung sei aufgrund von Steuerschulden im Umfang von mehr als 29.000,00 EUR veranlasst gewesen. Aktuell beliefen sich die Steuerschulden beim Finanzamt ... zulasten des Geschäftsführers der Klägerin auf mehr als 160.000,00 EUR und zulasten der Klägerin auf 4.000,00 EUR. Es lägen dem Finanzamt weder vom Geschäftsführer noch von der Klägerin Ratenzahlungsvereinbarungen oder Sanierungskonzepte zur Rückführung der offenen Steuerschulden vor. Auch würden keine zuverlässigen regelmäßigen Raten entrichtet. Auch die Zahlungsrückstände bei der Handwerkskammer und der Gemeinde ... hätten keine günstige Entwicklung genommen. Die ausgesprochenen Gewerbeuntersagungen hätten nicht bewirken können, dass die Klägerin und ihr Geschäftsführer ihre Vermögensverhältnisse geordnet hätten. Der Geschäftsführer der Klägerin sei im Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2014 mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Betreffend die Steuerabgabenschulden der Klägerin drohe Uneinbringlichkeit. Die Steuerrückstände seien nach wie vor erheblich, Zahlungen auf fällige Steuern würden nur teilweise, nur verspätet und schleppend geleistet. Eine Abzahlungsvereinbarung gebe es für die Klägerin nicht. Im Übrigen sei auch der Geschäftsführer der Klägerin wegen seiner Einträge ins Schuldnerverzeichnis als wirtschaftlich leistungsunfähig anzusehen. Er lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Bei juristischen Personen träte für die Beurteilung der Frage der Unzuverlässigkeit an die Stelle der Person der Gewerbetreibenden selbst deren gesetzlicher Vertreter. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass die Unzuverlässigkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person dieser direkt zuzurechnen sei. Die Gewerbeuntersagung sei auch noch nicht ein Jahr vollzogen. Die Klägerin habe das Gewerbe über den Tag der Bestandskraft der Untersagungsverfügung hinaus fortgesetzt und der Betrieb sei bis heute aktiv. Auch mangle es nicht an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Eine Gefährdung hoher Rechtsgüter der Allgemeinheit sei nach wie vor zu befürchten und stehe unmittelbar bevor. Der Ausschluss eines Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr stehe auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz (GG) in Einklang.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Beklagten vom 3. Mai 2016 wird ergänzend verwiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer mit Postzustellungsurkunde am 6. Mai 2016 zugestellt.

Am 9. Mai 2016 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, deren Geschäftsführer weiterhinzu vertreten.

Mit im Wesentlichen gleichlautendem Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2016 wurde auch gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin der Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung abgelehnt. Auf die Gründe dieses Bescheides wird Bezug genommen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben (Az.: Au 5 K 16.871).

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Gebäudereinigung, Hausmeisterdienst und erlaubnisfreie Instandhaltungstätigkeiten“ wieder zu gestatten und den Bescheid vom 3. Mai 2016 aufzuheben.

Eine schriftsätzliche Begründung dieser Klage ist nicht erfolgt. Am 19. Oktober 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich des Steuerrückstandes der Klägerin bei der Gemeinde ... von aktuell 5.470,50 EUR vorgelegt. Mit der Handwerkskammer für ... besteht seit dem 18. Oktober 2016 eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der ausstehenden Kammerbeiträge (1.375,-- EUR). Die erste Rate ist demnach am 1. November 2016 zu entrichten.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig. Die Bevollmächtigten der Klägerin hätten im Verfahren zu keiner Zeit eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Der streitgegenständliche Bescheid sei daher an die Klägerin übersandt worden. Die Zustellung sei nach der vorliegenden Zustellungsurkunde am 6. Mai 2016 erfolgt. Die Klagefrist habe damit bereits am 6. Juni 2016 geendet. Die am 14. Juni 2016 eingegangene Klage sei verspätet. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Insoweit werde auf den Ausgangsbescheid vom 3. Mai 2016 und die darin ausgeführten Gründe verwiesen.

Am 20. Oktober 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin (Kläger im Verfahren Az.: Au 5 K 16.871) seine Klage auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung zurückgenommen. Das Verfahren Au 5 K 16.871 wurde eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die für die hier statthafte Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO maßgebliche Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin gemäß Art. 41 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) mittels Postzustellungsurkunde am 6. Mai 2016 zugestellt. Die für die Klageerhebung maßgebliche Frist endete damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 6. Juni 2016. Die Erhebung der Klage mit Schriftsatz am 14. Juni 2016 wahrt daher die maßgebliche Klagefrist nicht. Die Kammer ist dennoch der Auffassung, dass die am 14. Juni 2016 zunächst erhobene Anfechtungsklage nicht verspätet erfolgt ist. Eine Zustellung des ablehnenden Bescheides vom 3. Mai 2016 hätte an den im Verwaltungsverfahren ausschließlich für die Klägerin tätig gewordenen Bevollmächtigten erfolgen müssen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist der Bescheid einem Bevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Da eine solche im Verfahren offensichtlich nicht vorgelegt wurde, lag es gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie den ablehnenden Bescheid an die Klägerin selbst oder an deren Bevollmächtigten zustellt. Diesbezüglich hat der Beklagte sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist darauf zu achten, dass die Behörde die Beteiligten nicht überraschen darf, wenn diese nicht mit einer Zustellung an sich rechnen müssen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Bevollmächtigte im dem Bescheidserlass vorausgegangenen Verwaltungsverfahren bereits tätig geworden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 35). Das ihr in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumte Ermessen bedeutet nicht, dass die Behörde den Zustellungsempfänger während des Verfahrens willkürlich wechseln darf. Hat sie sich bisher ständig an den Bevollmächtigten gewendet, so müssen wichtige, aktenkundig zu machende Gründe für eine unmittelbare Zustellung an den Verfahrensbeteiligten vorliegen (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 7 VwZG Rn. 6 m. w. N.). Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass die für ein Entfallen des Wahlrechts erforderliche Vollmacht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG grundsätzlich formlos und unter Umständen auch konkludent erteilt werden kann (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatman, a. a. O., § 7 VwZG Rn. 2). Vorliegend wurde das mehrere Jahre andauernde Verwaltungsverfahren ausschließlich vom Bevollmächtigten der Klägerin geführt und es fand keinerlei Schriftverkehr mit der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer selbst statt. Daher hätte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen an den Bevollmächtigten der Klägerin zustellen müssen. Die Tatsache, dass das Verfahren vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides für ein Jahr ruhte und der letzte Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten bereits vom Januar 2014 stammte, lässt keine andere Annahme zu. Das Verwaltungsverfahren zur Gewerbeuntersagung bzw. Wiedergestattung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit lief bereits seit Mitte 2009 und der Bevollmächtigte der Klägerin hat diese während des Verfahrens durchgehend vertreten. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2016 beim Bevollmächtigten der Klägerin nachgefragt, ob dieser die Klägerin noch vertrete. Es wäre daher eine Obliegenheit des Beklagten gewesen, die entsprechende Antwort abzuwarten, um bei der Ermessenausübung im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sachgerecht über den Zustellungsempfänger entscheiden zu können. Dies hat der Beklagte mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bereits am 3. Mai 2016 pflichtwidrig unterlassen. Daher wurde nach Auffassung der Kammer die Rechtsbehelfsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO durch eine Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Klägerin selbst nicht in Lauf gesetzt und erweist sich die Klage daher als fristgemäß.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung.

Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde auf Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO bei dem betroffenen Gewerbetreibenden nicht mehr vorliegt. Die Klägerin muss also Gewähr dafür bieten, dass sie das selbstständige Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Sie muss willens und in der Lage sein, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Wiedergestattung (vgl. HessVGH, U.v. 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326 ff.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2016, § 35 Rn. 174; Heß in Friauf, GewO, Stand: August 2016, § 35 Rn. 584).

Da es sich um eine Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) handelt, ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt - anders als in Verfahren, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1, 7a GewO geht - der der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 -, GewArch 2012, 165 f.; Heß in Friauf, a. a. O., § 35 Rn. 588).

Für die sachliche Entscheidung, ob der Gewerbetreibende als nunmehr zuverlässig anzusehen ist, gelten die gleichen Kriterien wie für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Eine Wiedergestattung ist erst dann auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr gegeben ist. Diese Entscheidung erfordert - wie bei der Gewerbeuntersagung - eine Prognose über das künftige Verhalten der Klägerin im Rechtsverkehr. Sinn und Zweck des Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO ist es nicht, darüber zu entscheiden, ob die vorausgegangene Gewerbeuntersagungsverfügung rechtmäßig ergangen ist. Die Wiedergestattung der gewerblichen Betätigung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO - eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsentscheidung - setzt neue Tatsachen voraus, die nunmehr, das heißt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt (vgl. VG Augsburg, U.v. 3.8.2011 - Au 4 K 10.1592 - juris). Aus der grundgesetzlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG, hier i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) ergibt sich dabei, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist (vgl. NdsOVG, B.v. 3.2.2011 - 7 PA 101/10 - juris).

Dies zugrunde gelegt, kommt es daher vorliegend darauf an, ob die im ursprünglichen Gewerbeuntersagungsbescheid gegen die Klägerin vom 13. April 2011 festgestellten Untersagungsgründe noch fortbestehen oder inzwischen entfallen sind.

Der Beklagte ist zu Recht von der fortbestehenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen. Juristische Personen sind selbst Gewerbetreibende und ihnen ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines ihrer Vertretungsberechtigten - vorliegend des nach wie vor alleinigen Geschäftsführers nach §§ 5a, 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) - in gleicher Weise zuzurechnen, wie eine natürliche Person für ihr eigenes Handeln gewerberechtlich verantwortlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 16; B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 10).

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerrechtlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. dessen Vertretungsberechtigten hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris Rn. 4).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der fortdauernden Unzuverlässigkeit ist im Rahmen des § 35 Abs. 6 GewO aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden bzw. der für sie handelnden vertretungsberechtigten Personen zu schließen.

Insbesondere Steuerschulden und Schulden gegenüber öffentlichen Stellen lassen auf eine fortdauernde Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen, da sie Ausfluss einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind. Im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens ist der Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit aus steuerrechtlichen Gründen nicht mehr gegeben, wenn der Gewerbetreibende Rückstände abgebaut, Abzahlungsvereinbarungen geschlossen und zuverlässig eingehalten, neue Verpflichtungen erfüllt und keine weiteren Schulden hat entstehen lassen (Marcks in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 52, 57).

Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergab sich ursprünglich aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihres alleinigen Geschäftsführers und dessen fehlender Bereitschaft, öffentliche Verpflichtungen zu erfüllen. Der für die Klägerin verantwortliche Geschäftsführer hat über einen langen Zeitraum hinweg das Gewerbe betrieben, ohne Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt als auch Dritten ordnungsgemäß nachzukommen. Dies wird insbesondere durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die vielfachen Einträge im Vollstreckungsportal hinreichend deutlich belegt. Dieses Verhalten ihres nach wie vor verantwortlichen alleinigen Geschäftsführers muss die Klägerin sich zurechnen lassen.

Überdies hat die Klägerin selbst in der Folgezeit nach Erlass der Gewerbeuntersagung vom 13. April 2011 Steuerschulden bei der Gemeinde ... (Gewerbesteuer, Grundsteuer) in beträchtlicher Höhe entstehen lassen. Gleichfalls wurden über mehrere Jahre die fälligen Beiträge für die Handwerkskammer ... nicht entrichtet. Für sämtliche Rückstände der Klägerin bestanden bis unmittelbar vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 keine Ratenzahlungsvereinbarungen. Zudem mussten die Grundlagen für die Veranlagung zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 mangels vorliegender Steuererklärungen geschätzt werden. Erst am 19. Oktober 2016 - einen Tag vor der angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Handwerkskammer ... dem Gericht vorgelegt. Diese beginnt allerdings erst am 1. November 2016, so dass zum derzeitigen maßgeblichen Entscheidungszeitraum noch gar nicht ausgesagt werden kann, ob es der Klägerin gelingt, diese Ratenzahlungsvereinbarung dauerhaft und zuverlässig zu bedienen. Für den Gewerbesteuerrückstand der Klägerin bei der Gemeinde ... (derzeit 5.470,50 EUR) wurde lediglich eine Stundungsvereinbarung vorgelegt. Insoweit ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht nachgewiesen, dass es der Klägerin tatsächlich gelingen wird, den nach wie vor ausstehenden Betrag fristgerecht zu begleichen.

Gerade der Zeitpunkt, zu dem die Ratenzahlungsvereinbarungen erstmalig vorgelegt wurden, lässt ein „Wohlverhalten“ der Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über deren Klage vermuten. Dieser Eindruck drängt sich dem Gericht umso mehr auf, als es der Klägerin bzw. dem für sie verantwortlich handelnden Geschäftsführer seit dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung im Jahr 2011 über den beträchtlichen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gerade nicht gelungen ist, öffentliche Forderungen fristgerecht zu begleichen und das zur Gewerbeuntersagung führende wirtschaftliche Gebaren nachhaltig zu verändern.

Hinzu kommt der Umstand, dass die Klägerin den im Jahr 2012 geschlossenen Vergleich, der einen entsprechenden Schuldenabbau und die Vorlage tragfähiger Sanierungskonzepte vorsah, und der zur Rücknahme der damals anhängigen Verwaltungsstreitsachen führte, mehrere Jahre hartnäckig ignoriert hat und im Folgenden der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 13. April 2011 keine Folge geleistet hat. Unter diesen Voraussetzungen hat der Beklagte die beantragte Wiedergestattung der selbstständigen gewerblichen Ausübung zu Recht abgelehnt.

3. Die Versagung der Wiedergestattung einer selbstständigen Tätigkeit ist schließlich auch verhältnismäßig. Aufgrund des langen Verwaltungsverfahrens, in dem der Klägerin immer wieder die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen und zuverlässig zu bedienen, ist kein milderes Mittel als die Versagung der Wiedergestattung ersichtlich. Des Weiteren ist das Interesse der öffentlichen Hand an der pünktlichen und vollständigen Begleichung fälliger Steuern, Beiträge und Abgaben mit dem Interesse der Klägerin an einer Fortführung bzw. Wiederaufnahme ihres Gewerbes abzuwägen. Die Begleichung der Steuern dient der vorrangigen Erfüllung der Aufgaben des Staates. Zudem sollen sich säumige Gewerbetreibende keinen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten dadurch verschaffen können, dass sie Kosten in Form von Steuern und anderen Abgaben pflichtwidrig einsparen.

4. Da der Klägerin nach allem kein Anspruch auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung aus § 35 Abs. 6 GewO zusteht, war deren Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 5 K 16.870

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Aug. 2014 - 22 B 14.880

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch S

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen erweiterte Gewerbeuntersagungen gegen die Klägerin zu 1 als Unternehmergesellschaft und den Kläger zu 2 als ihren früheren Geschäftsführer.

Der Kläger zu 2 war bis zum 22. März 2012 Geschäftsführer einer im Werkzeug- und Formenbau tätigen GmbH, gegen welche das Landratsamt E.-... wegen erheblicher Steuer- und Beitragsrückstände ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleitete und dieses wegen zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH aussetzte. Der Kläger zu 2 meldete deren Gewerbe zum 22. März 2012 ab und zum gleichen Tag am selben Betriebsort die Klägerin zu 1 als Unternehmergesellschaft (UG) ebenfalls im Werkzeug- und Formenbau mit sich als Geschäftsführer neu an.

Am 5. März 2012 leitete das Landratsamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Kläger ein und ermittelte Steuer- und Beitragszahlungsrückstände der Klägerin zu 1. Diese betrugen zum 21. Juni 2013 bei der ... 21.228,29 Euro, beim Finanzamt E. 14.066,08 Euro und bei der ... 1.043,64 Euro. Zudem war ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Amtsgericht E. eingetragen (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89). Daraufhin untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 24. Juni 2013, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 2. Juli 2013, der Klägerin zu 1 das ausgeübte und jedes stehende Gewerbe und dem Kläger zu 2 die Ausübung jedes stehenden Gewerbes und jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person.

Am 28. Juni 2013 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und Frau L. zur Geschäftsführerin bestellt. Diese Änderung wurde am 2. August 2014 ins Handelsregister eingetragen.

Die von den Klägern erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2013 ab.

Die Kläger haben die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. November 2013 und den Bescheid des Landratsamts E.-... vom 24. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. In die Gewerbeuntersagung sei nicht einbezogen worden, dass diese nicht nur die Kläger sondern auch die bei der Klägerin zu 1 Beschäftigten durch Arbeitsplatzverlust massiv beeinträchtigen würde. Die Rückstände im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beim Finanzamt und bei den Sozialkassen von ca. 36.000 Euro rechtfertigten nicht die Annahme, dass dies auch in Zukunft und für jegliche Art der Gewerbeausübung im gesamten Bundesgebiet der Fall sein werde. Es liege gerade keine ausweglose wirtschaftliche Krise der Klägerin zu 1 vor, denn die Angestellten erhielten regelmäßig Lohn und Gehalt und die Klägerin zu 1 habe eine Vielzahl von Aufträgen zu erfüllen. Zudem sei ihre Neugründung als Unternehmergesellschaft mit dem Insolvenzverwalter der zuvor betriebenen GmbH abgesprochen gewesen, um die Aufträge und die Arbeitsplätze zu erhalten. Auch sei der Kläger zu 2 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin. Die Absicht des Klägers, in Zukunft weder ein eigenes Unternehmen zu gründen oder ein solches als Geschäftsführer leiten zu wollen, sei bei der Abwägung missachtet worden. Die Gewerbeuntersagung sei insgesamt unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren, wonach sich die Zahlungsrückstände der Klägerin auch unter der neuen Geschäftsführung erhöht hätten und die Altschulden nicht getilgt worden seien. Der Kläger zu 2 sei als Geschäftsführer für die Schulden der Klägerin zu 1 verantwortlich gewesen; seine kurzfristige Abberufung stehe der Untersagung nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I. Der Verwaltungsgerichtshof konnte trotz Ausbleibens der Kläger und ihrer Bevollmächtigten in deren Abwesenheit verhandeln, weil sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO) und kein Grund für eine Terminsverlegung bestand.

Eine Terminsverlegung von Amts wegen war nicht geboten, weil kein erheblicher Grund hierfür vorlag (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Zwar hatte die Klägerbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Die Mandatsniederlegung war jedoch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof unwirksam, solange kein anderer Bevollmächtigter seine Mandatierung angezeigt hatte (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dementsprechend hatte die Klägerbevollmächtigte, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof auf telefonische Nachfrage am Verhandlungstag mitteilte (vgl. Aktenvermerk vom 14.8.2014), den Klägern angeboten, sie im Termin vor dem Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2014 zu vertreten, sollten sie keinen anderen vertretungsbereiten Bevollmächtigten gefunden und ihr dies spätestens am 13. August 2014 mitgeteilt haben (vgl. § 87 Abs. 2 ZPO); eine solche Mitteilung der Kläger sei ihr jedoch nicht zugegangen. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2014 weder persönlich anwesend noch anwaltlich vertreten waren, ist daher von ihnen zu verantworten und stellt keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO dar.

II. Die Berufung der Kläger ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihre Anfechtungsklagen zu Recht abgewiesen hat, da der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 zu Recht auf deren gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 7a Satz 1 und 3 GewO gestützt werden konnte, verhältnismäßig ist und auch im Übrigen an keinen rechtlichen Mängeln leidet.

1. Die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1 ist gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend hat der Beklagte die Prognose der Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf die andauernde Missachtung ihrer steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Kläger zu 2, gestützt, dessen Verhalten sie sich nach § 5a, § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurechnen lassen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts (dort Entscheidungsgründe A und B) Bezug genommen und ergänzend zum Berufungsvorbringen ausgeführt:

a) Die Klägerin zu 1 war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std. Rspr.) am 2. Juli 2013 Lohn- und Umsatzsteuer zum Stand 21. Juni 2013 von 14.066,08 Euro schuldete, ohne dass eine Zahlungsvereinbarung bestand. Zudem schuldete sie der B... ... 21.228,29 Euro und der ... 1.043,64 Euro (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89).

Der durch Gesellschafterbeschluss erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung zwischen Erstellung und Zustellung des angefochtenen Bescheids - und damit vor dem für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung am 2. Juli 2013 (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115) - ändert an dieser Prognose nichts. Denn die wirtschaftlich schlechte Lage der Klägerin zu 1 war die Folge einer längeren Entwicklung. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle Leistungsunfähigkeit in absehbarer Zeit allein in Folge des Wechsels der Geschäftsführung beheben lassen würde, bestanden mangels eines Sanierungskonzepts nicht.

b) Ohne dass es noch darauf ankommt, belegt auch der Anstieg der Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1 nach Bescheidserlass und auch nach dem Wechsel in der Geschäftsführung die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Prognose.

Zum 16./17. September 2013 betrugen ihre Rückstände beim Finanzamt 14,351,81 Euro, bei der B. ... trotz Teilpfändungen 28.492,19 Euro und bei der ... 2.024,62 Euro (Aktenvermerk vom 16./17.9.2013, Behördenakte Bl. 147). Zum 14. November 2013 betrugen sie beim Finanzamt gar 25.475,54 Euro, bei der B. ... 27.986,69 Euro und bei der ... 1.018,44 Euro (Aktenvermerk vom 14.11.2013, VG-Akte Bl. 52). Zum 23. Juni 2014 betrugen ihre Rückstände beim Finanzamt 27.178,27 Euro (darunter 7.500 Euro Lohnsteuer), bei der B. ... noch 15.926,73 Euro und bei der ... 2.094,76 Euro, wobei mangels Beitragsnachweisen Schätzungen der Beiträge für März bis Mai 2014 erfolgten (Aktenvermerk vom 23.6.2014, VGH-Akte Bl. 73).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind nach Aktenlage nicht gegeben. Die von der Klägerin zu 1 behaupteten Gefahren eines Arbeitsplatzverlustes ihrer Beschäftigten rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen.

Soweit die Klägerin zu 1 meint, das Interesse ihrer Beschäftigten am Erhalt ihrer Arbeitsplätze sei nicht mit dem angemessenen Gewicht in der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung berücksichtigt worden, ihnen drohe mit dem Arbeitsplatzverlust auch der Verlust ihres ihnen von der Klägerin bisher regelmäßig gezahlten Gehalts, ist dem nicht zu folgen. Zum Einen sind die Belange Drittbetroffener wie der Beschäftigten für die im bipolaren Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und Gewerbebehörde ergehende Gewerbeuntersagung und die dafür ausschlaggebenden Belange nachrangig (vgl. Dietz, GewArch 2014, 225/232 m. w. N.). Zum Anderen entspricht es nicht der Fürsorge für ihre Beschäftigten, diesen zwar den Netto-Lohn auszuzahlen, aber die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die der Erfüllung der Lohnsteuerpflicht der Arbeitnehmer und ihrer sozialen Absicherung dienen, schuldig zu bleiben. Die Veruntreuung hierfür nach § 39b EStG bestimmter Mittel kann strafbar sein (vgl. § 266a StGB). Auf diese Weise hat sich die Klägerin zu 1 außerdem einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihr konkurrierenden Betrieben verschafft, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten.

d) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuer- und Beitragsschulden und der lang andauernden gewerbeübergreifenden Pflichtverletzungen der Klägerin zu 1 ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei beharrlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen ohne konkrete Aussicht auf Besserung unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend alle Anhaltspunkte, denn die Klägerin zu 1 hat an ihrer Gewerbeausübung festgehalten, als sich ihre Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit wenige Monate nach Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs abzeichnete. Dass sie ihr Gewerbe sogar noch nach Bescheidserlass fortgesetzt hat, obwohl auch der Wechsel in ihrer Geschäftsführung nicht die erhoffte Wende gebracht hatte, bestätigt im Nachhinein die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Prognose.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der aufgelaufene Steuerrückstand von 14.066,08 Euro im Zeitpunkt des Bescheidserlasses angesichts der Liquiditätsprobleme der Klägerin zu 1 nicht zählt, sowie von Beitragsrückständen bei der B. ... von 21.228,29 Euro und bei der ... von 1.043,64 Euro (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89), keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). Für die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15). Daran ist auch vorliegend festzuhalten, denn eine Gewerbetätigkeit, die nur unter laufenden Pflichtverletzungen gegenüber Finanzamt und Sozialkassen stattfindet, genießt mit Blick auf die von ihr geschädigten Gemeinwohlgüter der finanziellen Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen und der sozialen Sicherung der Beschäftigten einerseits sowie der Fairness des Wettbewerbs andererseits nur einen geminderten Schutz durch die Berufsfreiheit, so dass das öffentliche Interesse an der Untersagung hier die privaten Belange des Gewerbetreibenden weit überwiegt.

2. Ebenso ist die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger zu 2 als früherem Geschäftsführer der Klägerin zu 1 gerechtfertigt, weil die aktenkundigen Tatsachen auch bei ihm die Annahme rechtfertigen, dass er die für eine gewerbliche Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend hat der Beklagte die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers zu 2 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 7a Satz 1 und Satz 3 GewO auf die andauernde Missachtung der steuerlichen und sozialrechtlichen Zahlungspflichten der Klägerin zu 1 gestützt, für deren Erfüllung er nach § 5a, § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verantwortlich war.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ebenfalls auf die zutreffende Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts (dort Entscheidungsgründe C I, III V und D) Bezug genommen und ergänzend zum Berufungsvorbringen ausgeführt: Auch beim Kläger zu 2 ist die erweiterte Gewerbeuntersagung ebenfalls unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung zulässig, weil er an der Gewerbeausübung durch die Klägerin zu 1 festgehalten hat, als sich auch deren Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit bereits wenige Monate nach Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs abzeichneten. Dass die Gründung der Klägerin zu 1 mit dem Insolvenzverwalter der GmbH abgestimmt war, ändert nichts an der gesellschafts- und gewerberechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers zu 2 für die anschließende Gewerbeausübung durch die Klägerin zu 1. Die bloße Absichtsbekundung, nicht anderweitig tätig zu werden, reicht angesichts der bisherigen leitenden Tätigkeit des Klägers zu 2 in zwei verschiedenen Firmen nicht für die Annahme, dass seine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge ausscheidet.

Ebenso ist in seinem Fall auch die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter gerechtfertigt, da er bei jetzt zwei Unternehmen gezeigt hat, dass er den Aufgaben des Geschäftsführers persönlich und fachlich nicht gewachsen ist.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung verletzt den Kläger zu 1 nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit, weil sie im vorliegenden Fall zum Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen durch pünktliche Entrichtung von Steuer- und Beitragszahlungen sowie zum Schutz der Wirtschaft vor unlauteren Wettbewerbsverzerrungen durch dauerhafte Nichtentrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechtfertigt ist.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.