Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Mai 2017 - Au 5 K 16.1268

bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines ...-Lebensmittel- und Getränkemarktes mit Außenanlagen und fünf Wohnungen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...5/20, Gem. .... Das Grundstück liegt nördlich des streitgegenständlichen Baugrundstücks und ist von diesem durch die G...-W...-Straße getrennt. Der Bereich ist im Bebauungsplan „...“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Die Beigeladene zu 1 ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke Fl.Nrn. ...2/4, ...3/1, ...4/7 und ...5/5, Gem. .... Die Grundstücke liegen ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, der in diesem Bereich ein Mischgebiet ausweist. Auf den Baugrundstücken wurde in der Vergangenheit bereits ein Lebensmittelmarkt betrieben, der aufgegeben wurde. Derzeit sind die Räume von der Fa. ... für Schnäppchenmärkte angemietet.

Am 19. Mai 2016 reichte die Beigeladene zu 1 beim Landratsamt ... einen Bauantrag für den Neubau eines ...-Lebensmittel- und Getränkemarktes mit Außenanlagen und fünf Wohnungen ein. Die Beigeladene zu 2 verweigerte mit Beschluss des Stadtrates vom 12. Mai 2016 das gemeindliche Einvernehmen.

Am 10. August 2016 erteilte das Landratsamt ... dem Beigeladenen zu 1 die beantragte Baugenehmigung (Nr. 1). Das fehlende gemeindliche Einvernehmen wurde ersetzt (Nr. 2). Die Baugenehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass die beantragten 5 Wohnungen bei Aufnahme der Nutzung des Lebensmittel- und Getränkemarkts hergestellt sind (Nr. 3). Der Bescheid ist mit Auflagen zum Immissionsschutz versehen. Darin ist u.a. festgesetzt, dass die Bestimmungen der TA Lärm einzuhalten sind. Für die benachbarten Mischgebiete sind 60/45 dB(A) tags/nachts, für die benachbarten Allgemeinen Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts einzuhalten. Für die Allgemeinen Wohngebiete wurden in den Ruhezeiten Zuschläge von 6 dB(A) vorgenommen (Nr. 1). Während der Nachtzeit dürfen kein Lieferverkehr, keine Ladetätigkeit oder sonstige lärmintensive Tätigkeiten erfolgen (Nr. 2). Bei Be- und Entladungsvorgängen sind die Motoren abzuschalten (Nr. 6). Die Parkplatzbereiche sind wegen der Lärmemissionen beim Schieben von Einkaufswägen als Asphaltierung auszuführen (Nr. 7).

Die Baugenehmigung wurde der Klägerin nicht zugestellt.

Am 1. September 2016 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten, für diesen handelnd das Landratsamt, vom 10. August 2016 betreffend den Neubau eines ...- Lebensmittel-und Getränkemarktes mit Außenanlagen und fünf Wohnungen auf Fl.Nrn. ...2/4,,...3/1, ...4/7 und ...5/5, Gem., aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Erstfassung des Bebauungsplans „...“ bestünden. Fraglich sei bereits, ob die Mischgebietsausweisung für das streitgegenständliche Gebiet nicht bereits teilfunktionslos gewesen sei, weil sich im Plangebiet möglicherweise nur ein Geschäftshaus und ein Betriebsleiterwohnhaus befunden hätten. In den Unterlagen befinde sich sodann ein weiterer, nachkolorierter Bebauungsplan, der keinen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung enthalte. Die Verfahrensschritte seien wie beim Ursprungsbebauungsplan zwar unterzeichnet, aber nicht gestempelt. Insoweit fehle es an einer „gedanklichen Schnur“. Im Bebauungsplan „... sei ebenso wie in der 1. Änderung der Textteil unklar. Er sei zumindest nicht gestempelt und unterzeichnet. Die 2. Änderung enthalte keinen geänderten Textteil, die 3. Änderung enthalte wiederum keinen zeichnerischen Teil. Bei der 4. Änderung sei der Textteil kaum leserlich, die Änderungen seien nicht einmal unterschrieben. In der 5. Änderung tauche die katholische Kirche im zeichnerischen Teil wieder auf, die zuvor bereits durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes substituiert worden sei.

Selbst wenn man die Ausweisung eines Mischgebiets im Bebauungsplan als wirksam ansehe, befinde sich im streitgegenständlichen Plangebiet bereits eine gewerbliche Nutzung. Insoweit sei fraglich, ob das durch ein Mischgebiet vorgegebene Mischungsverhältnis überhaupt noch erreicht werden könne. Die geplante Wohnnutzung sei allenfalls marginal, Hauptnutzung sei die gewerbliche Nutzung. Es stelle sich zudem die Frage, ob durch die bisherige, überwiegend gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung der Bebauungsplan nicht (teil-)funktionslos geworden sei. Die Klägerin könne einen Gebietserhaltungsanspruch für sich reklamieren. Mit Aufgabe des bisherigen Lebensmittelmarktes und dem geplanten Abriss der Gebäude sei für die Beigeladene zu 1 der Verlust des Bestandsschutzes verbunden. Das geplante Vorhaben müsse sich deshalb hinsichtlich der Immissionen an den Werten eines Allgemeinen Wohngebietes messen lassen.

Problematisch sei aus immissionsschutzrechtlicher Sicht insbesondere die Andienung des geplanten Marktes über die G...-W...-Straße. Es stelle sich die Frage, inwieweit am klägerischen Grundstück die Lärmwerte der TA Lärm überhaupt eingehalten werden könnten. Hier wird es auf die Lärmwerte des Allgemeinen Wohngebietes ankommen. In der G...-W...-Straße gebe es keine Verkehrsbeschränkungen für Parken. Dies führe dazu, dass Fahrzeuge im Einfahrtsbereich des (jetzigen) Marktes parken würden und Lkw-Fahrer zum Teil brachial auftreten würden mit dem Hinweis, dass das Auto weggefahren werden müsse. Die G...-W...-Straße sei auch vom Straßenaufbau her nicht in der Lage, den Andienungsverkehr aufzunehmen. Zudem stelle das Zurücksetzen der Lkw und privater Pkw ein extremes Gefährdungspotential für spielende Kinder dar. Die Andienung des geplanten Marktes erfolge durch Diesel-Trucks. Diese müssten mehrfach vor- und zurückstoßen, was zu einem erhöhten Schadstoffausstoß, vor allem in unmittelbarer Nähe des Kinderspielplatzes, führe. Insgesamt sei deshalb eine Konzentration von Schadstoffimmissionen zu erwarten, die über den Grenzwerten in einem Allgemeinen Wohngebiet liege. Das Rangieren der Lkw führe auch zu erhöhten Lärmimmissionen. Diese würden die zulässige Grenze in einem Allgemeinen Wohngebiet überschreiten. Käme es zu Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr, würde die Schließung und Abarbeitung des Marktes ohnehin die Lärmwerte zur Nachtzeit übersteigen.

Die Bauherrin (Beigeladene zu 1) sowie die Stadt ... (Beigeladene zu 2) wurden mit Beschluss der Kammer vom 8. September 2016 zum Verfahren beigeladen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung legte das Landratsamt ... im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme der Fachkraft Immissionsschutz vom 10. April 2017 vor. Darin wird ausgeführt, dass bei der Anlieferung von Ware zwar erhöhte Lärmwerte auftreten würden. Durch die Bildung des Mittelungspegels über 16 Stunden führe dies jedoch zu deutlichen Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte an den vom Lärm am stärksten betroffenen Wohnhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...1/0 und ...5/17. Die Einschätzung der Lärmimmissionen durch den Lieferverkehr sei entsprechend Heft 3 des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie erfolgt, die Berechnung der Lärmimmissionen durch Nutzung des Parkplatzes anhand der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Bei der Immissionsberechnung sei das Rangieren der Lkw durch einen Zuschlag von 3 - 5 dB(A) zu den sonstigen Fahrgeräuschen berücksichtigt worden. Soweit sich der Betrieb des Lebensmittelmarktes bescheidskonform ausschließlich auf die Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränke, könnten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen werden. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte durch Dieselabgase könnten ebenfalls ausgeschlossen werden. Ziehe man für die Beurteilung die relevanten Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) heran, so betrage der Immissionsgrenzwert für Stickoxide 200 ug/m3 als Stundenmittelwert. Dieser Wert werde nur an stark verkehrsbelasteten Standorten mit ungünstigen Ausbreitungsbedingungen, beispielsweise an der Landshuter Allee in München, nicht eingehalten.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 hat mit Schriftsatz vom 10. April 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Bebauungsplan „...“ weise den Bereich, in dem das streitgegenständliche Baugrundstück liege, als Mischgebiet aus. Von der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde mangels konkret benannter Fehler ausgegangen. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos. Um den Mischgebietscharakter aufrecht zu erhalten, seien zusätzlich zum Lebensmittelmarkt Wohnungen geplant worden. Selbst wenn der Bebauungsplan jedoch unwirksam wäre, weise die nähere Umgebung des Bauvorhabens alle Merkmale eines Mischgebietes auf, in das sich das Vorhaben einfüge. Die von der Klägerin gerügte Andienungssituation werde sich zukünftig deutlich verbessern, weil der Zufahrtsbereich mehr als doppelt so breit werde. Probleme bei Einfahren könnten angesichts der vorgesehenen Schleppkurven nicht mehr entstehen. Eine Lärmbeeinträchtigung, die die Vorgaben der TA Lärm überschreite, sei nicht zu erwarten. Hierfür sei die Anzahl der Anlieferungen zu gering. Zum Nachweis hierfür legte die Beigeladene zu 1 eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung eines Ingenieurbüros für Schallschutz vom 27. März 2017 vor. Dieses kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen im Genehmigungsbescheid die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl während der Tagzeit als auch während der Nachtzeit in den angrenzenden Gebieten unterschritten würden. Am Wohnhaus der Klägerin betrage die Unterschreitung zur Tagzeit 3 dB(A), zur Nachtzeit 4 dB(A). Die Untersuchung geht von durchschnittlich 905 Kunden täglich aus, die den Lebensmittelmarkt mit dem Pkw aufsuchen.

Am 26. April 2017 legte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Verkehrsuntersuchung vom 24. April 2017 vor. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass künftig durch den ...-Lebensmittelmarkt durchschnittlich 915 neu induzierte Kfz-Fahrten/Tag entstehen, davon 905 Pkw-Fahrten und 10 Lkw-Fahrten. Die geplanten Einzelhandelsflächen würden von rd. 5 Lkw/Tag angefahren. Die Prognose-Verkehrsstärke auf der G...-W...-Straße unterschreite auch mit dem höheren Kundenverkehrsaufkommen die für Wohnstraßen als verträglich empfohlenen Werte nach der RASt/06/4/. Die G...-W...-Straße und die K...-v...-W...-Straße seien generell geeignet, die zusätzlichen Verkehrsmengen aufzunehmen. Die Straßen seien auch prinzipiell für Lkw-Verkehr und den Begegnungsfall Lkw/Lkw geeignet. Die Parksituation in den beiden Straßen verschmälere allerdings die Fahrbahn für den fließenden Verkehr. Der Knotenpunkt … K...-v...-W...-Straße werde in der nachmittäglichen Spitzenstunde von 16.30 bis 17.30 Uhr für den Kfz-Verkehr mit der Qualitätsstufe B nach HBS/5/ betrieben und sei damit rechnerisch leistungsfähig. Die maximale Wartezeit betrage rd. 11 Sekunden ohne ...-Markt und 13 Sekunden mit ...-Markt. Die Untersuchung habe weiter ergeben, dass die Ein- und Ausfahrt beim geplanten Markt grundsätzlich mit einem Sattelzug befahrbar sei. Es gebe allerdings Bereiche im Straßenraum, bei denen lediglich ein sehr geringer oder kein Sicherheitsabstand eingehalten werde bzw. damit zu rechnen sei, dass der Fahrbahnrand überfahren werde. Der Sicherheitsabstand zu auf dem Gehweg gehenden Fußgängern sei sehr gering. Seien im Bereich der Zufahrt parkende Kfz abgestellt oder Einbauten vorhanden, werde die Ein- und Abfahrt behindert bzw. unmöglich. Generell gesehen sei die vorgeschlagene Erschließung des Vorhabens über die G...-W...-Straße und die K...-v...-W...-Straße möglich, sofern einige Rahmenbedingungen (z.B. Parkverbot in der G...-W...-Straße, großzügige Zufahrt zur Lkw-Anlieferrampe, Prüfung der Lkw-Schleppkurven) überprüft und erfüllt würden. Dennoch werde die Erschließung über die G...-W...-Straße kritisch gesehen, weil diese eine Wohnstraße sei, die neben der Erschließung auch zum Aufenthalt (Kinderspielplatz in der Nähe) und zum Parken genutzt werde. Durch die Parksituation entlang der Straße könnten gefährliche Situationen entstehen. Es werde empfohlen, zu überprüfen, ob die Ein- und Ausfahrt zur Anlieferrampe alternativ über die K...-v...-W...-Straße erfolgen könne.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der beigezogenen Bebauungsplan-Akten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Nachbarin im baurechtlichen Sinn klagebefugt. Klagebefugt im Rahmen einer baurechtlichen Drittanfechtungsklage ist derjenige, der sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen kann. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 42 Rn. 97). Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Problematik, die mit der Klage aufgegriffen werden soll, ist die Klägerin als Eigentümerin des zwar nicht unmittelbar angrenzenden, jedoch nur durch die G...-W...-Straße von den Baugrundstücken getrennten Grundstücks Fl.Nr. ...5/20 klagebefugt.

2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Klägerin ist durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 68 Abs. 1 Bayerische Bauordnung - BayBO) widerspricht und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss demnach gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht nicht aus, der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

b) Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Klägerin steht kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben in Form eines Gebietserhaltungsanspruches zu.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zu Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet wird, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (st.Rspr. u.a. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - B 55.07 - BayVBl 2008, 765; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstückes in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung im selben Baugebiet grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61).

aa) Die Baugrundstücke der Beigeladenen zu 1 und das klägerische Grundstück liegen jedoch zwar jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, jedoch nicht im selben Baugebiet. Während das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet verwirklicht werden soll, wo es nach § 30 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BauNVO ohne weiteres zulässig wäre, befindet sich das Grundstück der Klägerin in einem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet, das durch die G...-W...-Straße von dem Mischgebiet getrennt ist. Einen Gebietserhaltungsanspruch über ihr Baugebiet hinaus kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet (BayVGH, B.v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - UPR 2016, 317 Rn. 14; B.v. 19.11.2015 - 1 CS 15.2108 - juris Rn. 4). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen, Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob in diesem Fall ausnahmsweise ein wechselseitiges Austauschverhältnis und damit ein Gebietserhaltungsanspruch besteht, kann sich dabei nicht nur aus den Bebauungsplanfestsetzungen selbst, sondern auch aus dessen amtlicher Begründung oder auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ergeben (BayVGH, B.v. 19.11.2015, 1 CS 15.2108 a.a.O.). Dafür liegen hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Weder aus der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans noch aus den Erwägungen, die den jeweiligen Änderungen des Bebauungsplans „...“ zugrunde lagen, ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. Der Bebauungsplan „...“ sah von Beginn an für die streitgegenständlichen Baugrundstücke ein Mischgebiet vor. Angrenzend daran wurden Allgemeine Wohngebiete und zunächst im Bereich des klägerischen Grundstücks ein Sondergebiet für den Bau einer Kirche festgesetzt. Durch den Tausch des Kirchengrundstücks bot sich dem Plangeber, wie sich aus der Niederschrift über eine Sitzung des Bau-, Woh-nungs- und Grundstücksausschusses vom 13. Februar 1985 ergibt, die Möglichkeit der Bebauung mit Wohnhäusern, zumal schon Bewerbungen von Bauträgern vorlagen. Weder aus dem nachfolgenden Planaufstellungsverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans und den hierzu ergangenen Beschlüssen noch aus dem Bebauungsplan selbst ergibt sich, dass der Plangeber mit der Gebietsfestsetzung auch den Anwohnern im neu festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet ein Gebietserhaltungsanspruch bezogen auf das bereits festgesetzte Mischgebiet vermitteln wollte.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob mit dem geplanten Bauvorhaben das in einem Mischgebiet erforderliche Mischungsverhältnis von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung eingehalten werden kann oder ob das Mischgebiet zu einem „Gewerbegebiet“ kippt. Einen Gebietserhaltungsanspruch kann die Klägerin insoweit, wie ausgeführt, nicht geltend machen. Allein eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit begründet keine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Bevollmächtigten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. In diesem Fall beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 34 BauGB.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Bei der Bestimmung des Gebietscharakters sind zunächst die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung. Berücksichtigt werden muss weiterhin die nähere Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 21; BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - BauR 1999, 32). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen des faktischen Baugebiets sind damit nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in der sich das Grundstück befindet. Vorliegend ist demnach in die „nähere Umgebung“ der Baugrundstücke auch die Bebauung jeweils in erster Reihe nördlich entlang der G...-W...-Straße, westlich entlang der K...-v...-W...-Straße bis zur Einmündung G...-W...-Straße sowie das Grundstück Fl.Nr. ...1 einzubeziehen. Nach Auffassung der Kammer ist die nähere Umgebung der Baugrundstücke als Mischgebiet i.S. des § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren. Sie ist geprägt durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung. In unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Vorhabens liegt mit „Elektro ...“ ein größerer Gewerbetrieb, der auch in seiner räumlichen Ausdehnung prägende Wirkung hat. Auf den Baugrundstücken selbst wird in den Räumen des ehemaligen Lebensmittelmarktes nach wie vor, wenn auch in zeitlichen Abständen, ein Schnäppchenmarkt durchgeführt, die gewerbliche Nutzung hält damit an. Im angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet nördlich der G...-W...-Straße befindet sich direkt gegenüber dem geplanten Lebensmittelmarkt ein Immobilienbüro in einem Wohngebäude. Westlich der K...-v...-W...-Straße wird eine Physiotherapie-Praxis betrieben. Auf Fl.Nr. ...5/6 in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens wurde eine reine Wohnnutzung genehmigt. Damit findet sich in der näheren Umgebung der Baugrundstücke eine Mischung aus gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung. Ein Teil der vorhandenen gewerblichen Nutzungen („Elektro ...“, Schnäppchenmarkt) dienen dabei nicht der Gebietsversorgung und sind bei typisierender Betrachtung auch nicht in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig. Es ist deshalb von einem Mischgebiet i.S. des § 6 Abs. 1 BauNVO auszugehen ist. In einem derartigen Gebiet ist das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BauNVO ohne weiteres nach seiner Art bauplanungsrechtlich zulässig, es fügt sich in die nähere Umgebung ein.

cc) Damit kommt es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „...“ nicht entscheidend an. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Fehler des Bebauungsplans überhaupt vorliegen und ob sie von der Klägerin noch gerügt werden könnten. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Umfang der Inzidentprüfung des Bebauungsplans im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auf sog. „Ewigkeitsfehler“ beschränkt ist, weil die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist (s. hierzu auch BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 1 B 14.1652 - juris Rn. 20). Derartige „Ewigkeitsfehler“ wären etwa ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz oder den Bestimmtheitsgrundsatz, ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis oder das Fehlen jeglicher oder Überschreitung der Rechtsgrundlage. Der Bevollmächtigte der Klägerin macht im Wesentlichen verfahrensrechtliche Fehler geltend. Ungeachtet der Frage, ob die gerügten Verstöße überhaupt vorliegen - wofür nach Durchsicht der Bebauungsplanakten nichts spricht - ist nicht ersichtlich, dass die gerügten Verfahrensmängel einen der oben dargestellten „Ewigkeitsfehler“ begründen würden. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin behauptete teilweise Funktionslosigkeit der Mischgebietsfestsetzung liegt nicht vor. Der Bevollmächtigte der Klägerin vertritt die Auffassung, dass bereits bei Erlass des Bebauungsplans fraglich gewesen sei, ob die Mischgebietsfestsetzung überhaupt verwirklicht werden konnte, nachdem in dem Gebiet, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, bereits rein gewerbliche Nutzung vorhanden gewesen sei. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen war bei Erlass des Bebauungsplans „...“ jedoch ein großer Teil des betreffenden Mischgebiets noch unbebaut, so dass keinesfalls ausgeschlossen war, dass dort trotz bereits vorhandener gewerblicher Nutzung die Vorstellungen des Plangebers noch umgesetzt werden konnten.

c) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

aa) Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334). Ist ein Bauvorhaben nach § 30 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten. Für den Fall, dass ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist das Rücksichtnahmegebot im Gebot des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 ff.).

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind, oder das Vorhaben solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652). Das Gebot der Rücksichtnahme kann aber nur soweit verletzt sein, wie die Regelungswirkung der Baugenehmigung reicht.

bb) Dies zugrunde gelegt, besitzt die Klägerin keinen Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu 1.

(1) Bezüglich der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen auf das wohngenutzte Vorhaben der Klägerin ist auf die Lage ihres Grundstücks in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet abzustellen. Der Schutzstatus der Klägerin hinsichtlich ausgehender gewerblicher Emissionen und Immissionen bemisst sich danach, was in einem Allgemeinen Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO zulässig ist. Im angefochtenen Bescheid ist bei den Auflagen zum Immissionsschutz festgesetzt, dass für die benachbarten Allgemeinen Wohngebiete der Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden darf (Nr. 1). Dies entspricht den Vorgaben der TA Lärm (Nr. 6.1 Buchst. d). Daneben sind weitere Auflagen zum Immissionsschutz enthalten, die die Einhaltung der Werte sicherstellen sollen. Grundsätzlich sind derartige Nebenbestimmungen geeignet, die Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Konkrete nutzungseinschränkende Regelungen muss die Baugenehmigung in einem solchen Fall nicht enthalten (BayVGH, B.v. 3.3.2006 - 15 ZB 04.2453 - juris Rn. 10 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die vorgegebenen Beurteilungspegel bei regelmäßigem Betrieb und Beachtung der Auflagen nicht eingehalten werden könnten, gibt es nicht. Sowohl der Technische Immissionsschutz beim Landratsamt ... als auch die von der Beigeladenen zu 1 vorgelegte Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung kommen zu dem Ergebnis, dass am Anwesen der Klägerin die Beurteilungspegel, die nach der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet gelten, nicht überschritten werden. In der schalltechnischen Untersuchung wird ein Beurteilungspegel von 52 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts errechnet.

Fehler in der Berechnung der Beurteilungspegel durch den Technischen Immissionsschutz beim Landratsamt und in der schalltechnischen Untersuchung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der den Berechnungen zugrunde gelegte zusätzliche, dem geplanten Vorhaben zurechenbare Kraftfahrzeugverkehr entspricht weitgehend demjenigen zusätzlichen Verkehr, der in der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsuntersuchung prognostiziert wurde. Der Verkehrslärm, der von der nahegelegenen Staatsstraße ... und der östlich gelegenen, tiefergelegten Bahnstrecke verursacht wird, wurde bei der Berechnung des Beurteilungspegels zu Recht nicht berücksichtigt. Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet - keine Summenpegel aus Gewerbelärm und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS - 16.1688 - juris Rn. 29 m.w.N.). Eine Überschreitung der gesundheitsgefährdenden Schwelle bei Bildung eines Summenpegels ist vorliegend ausgeschlossen und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch die zu erwartenden Immissionen aufgrund des Anlieferverkehrs mit Lkw wurden nach Auffassung der Kammer zutreffend berücksichtigt. In der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung wurde ein „worst-case-Szenario“ zugrunde gelegt. Der Anliefervorgang selbst wurde mit einem Zuschlag von 3 - 5 dB(A) berücksichtigt. Zudem orientierte sich der Technische Immissionsschutz des Landratsamts, wie in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert wurde, bei der Berechnung der Immissionen durch die Andienvorgänge an den Vorgaben in Heft 3 des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie, das sich gezielt mit den Geräuschemissionen bei derartigen Vorgängen befasst. Der zuständige Mitarbeiter des Sachgebiets Technischer Immissionsschutz beim Landratsamt erläuterte in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar die Grundlagen seiner immissionsschutzfachlichen Stellungnahme und der darin vorgeschlagenen Auflagen zum Immissionsschutz. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Beurteilung zu zweifeln. Vielmehr wurde diese durch die von der Beigeladenen zu 1 vorgelegte schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung bestätigt. Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsuntersuchung ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der immissionsschutzfachlichen Einschätzung. Die Kammer ist deshalb der Überzeugung, dass bei bescheidskonformem Betrieb des Lebensmittelmarktes die vorgegebenen Beurteilungspegel zuverlässig eingehalten werden können. Für den Fall, dass die Auflagen nicht eingehalten werden, ist die Klägerin auf die Möglichkeiten des bauaufsichtlichen Einschreitens zu verweisen. Eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann daraus nicht abgeleitet werden.

(2) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht aus der geplanten Form der Belieferung und Andienung des künftigen Lebensmittelmarktes.

Wie bei dem bereits früher an selber Stelle betriebenen Lebensmittelmarkt soll die Anlieferung über die K...-v...-W...-Straße und die G...-W...-Straße erfolgen. Beide Straßen sind, wie auch das von der Klägerin vorgelegte Verkehrsgutachten festgestellt hat, generell zur Aufnahme des Kundenverkehrs und auch des Lieferverkehrs geeignet. Auch der Begegnungsfall Lkw/Lkw ist grundsätzlich möglich. Problematisch werde der Begegnungsverkehr allerdings bei einseitig parkenden Pkw. Auch könnten beim Rangieren von Sattelzügen möglicherweise Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden. Die Abwicklung und die Sicherheit und Leichtigkeit des Lieferverkehrs auf den Zufahrtsstraßen zum geplanten Lebensmittelmarkt ist jedoch nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung und wird von deren Regelungswirkung nicht umfasst. Es ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, bei Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Straßenraum durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen zu reagieren. Eine Verletzung in nachbarschützenden Rechten kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Soweit die anliefernden Lkw wegen der besonderen Andiensituation bei der Ein- und Ausfahrt zum Markt im Straßenraum der G...-W...-Straße rangieren müssen, ergibt sich auch hieraus keine Verletzung der Klägerin in nachbarschützenden Rechten. Nach dem Verkehrsgutachten ist die Anlieferung auch mit einem Sattelzug möglich. Dieser biegt von der G...-W...-Straße aus vorwärts oder rückwärts auf das Gelände des Lebensmittelmarktes zur Laderampe ein und kehrt von dort wieder zurück auf die G...-W...-Straße. Die Nutzung der Straße für den dafür erforderlichen Rangiervorgang hält sich im Rahmen des Gemeingebrauchs i.S. des Art. 14 BayStrWG. Es ist üblich und ohne weiteres zulässig, eine öffentliche Straße zum Ein- und Ausbiegen aus privaten Grundstücken zu nutzen und dabei bei Bedarf auch zu rangieren.

(3) Eine Verletzung der Klägerin in nachbarschützenden Rechten ergibt sich auch nicht aus einem möglicherweise aus den Rangiervorgängen resultierenden, erhöhten Schadstoffausstoß.

Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV überschritten würden, sind nicht im Ansatz ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Eine Überschreitung der Grenzwerte beispielsweise für Stickstoffoxide wäre, wie der Technische Immissionsschutz des Landratsamts in der Stellungnahme vom 10. April 2017 nachvollziehbar dargelegt hat, nur bei starker Verkehrsbelastung und ungünstigen Ausbreitungsbedingungen denkbar. Dementsprechend werden solche Überschreitungen allenfalls in Großstädten an Hauptverkehrsstraßen und Verkehrsknotenpunkten gemessen.

Die allgemeine Luftreinhaltung oder die Beeinträchtigung des nahegelegenen Kinderspielplatzes durch die Abgase kann die Klägerin im Rahmen der Nachbarklage nicht geltend machen.

Nach alledem ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene zu 1 einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt ihre außergerichtlichen Kosten deshalb selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Mai 2017 - Au 5 K 16.1268 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - 1 CS 15.2108

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2015 - 1 B 14.1652

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 14.1652 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2012, Az.: M 11 K 11.5045) 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 92

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass die Nachbarklage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weniger Gewicht hat als das gegenläufige Interesse des Beigeladenen‚ das Bauvorhaben möglichst bald zu verwirklichen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass die streitgegenständliche‚ auf ca. sechs Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21). Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen.

Dass sich die Gemeinde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich gegen eine Erweiterung der Bebauung auf dem TU-Gelände ausgesprochen hat‚ ist für die Frage nach einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Bedeutung. Die (Nicht-)Ausweitung der vorhandenen Bebauung betrifft nicht die Art‚ sondern das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Im Übrigen war die Ausweisung eines Sondergebiets für das V... Institut der Technischen Universität München gerade nicht im Sinn der benachbarten Grundstückseigentümer. Ihrem Anliegen‚ das TU-Gelände aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen‚ wurde ausdrücklich nicht entsprochen. Wäre stattdessen in ihrem Interesse ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden‚ so würde dies eher für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sprechen.

2. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt bereits jegliche Darlegung‚ dass die angefochtene Baugenehmigung mit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch steht. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden‚ weil insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wurde.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht‚ dass die in dem Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen die Eigentümer der in den benachbarten reinen Wohngebieten gelegenen Grundstücke schützen sollen.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29 m. w. N.). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (BayVGH‚ B.v. 30.6.2009 a. a. O.). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. VGH BW‚ B.v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995‚ 512). Ebenso wenig reicht es aus‚ dass die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange - hier der angrenzenden Wohnbebauung - nachgekommen ist.

Der einschlägige Bebauungsplan lässt erkennen‚ dass die Gemeinde bestandsorientiert vorgegangen ist (vgl. Nr. 3.1 der Begründung: „Das zu überplanende Gebiet ist weitestgehend verkehrsmäßig erschlossen und bebaut“). Dies gilt auch bei den im Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen. Zudem orientieren sich diese an den Biotopen Nr. 55 und 56 und an als erhaltenswert angesehenen Bäumen. Sie stimmen damit mit dem städtebaulichen Planungsziel überein‚ wonach sich die Bebauung weiterhin in den Randbereichen entlang der vorhandenen Straßen entfalten soll (vgl. Nr. 3.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Dies zeigt‚ dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen nicht von Nachbarinteressen, sondern von anderen‚ an öffentlichen Belangen orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

Es erscheint auch lebensfremd‚ dass mit den fraglichen Baugrenzen sämtliche Grundstückseigentümer in den beiden benachbarten Wohngebieten geschützt werden sollten‚ obwohl jedenfalls bei den im Süden des Plangebiets gelegenen und über die Fuchsbergstraße bzw. Olchinger Straße erschlossenen Grundstücken eine faktische Betroffenheit nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten auf die „unmittelbare“ Nachbarschaft, zu der die Antragsteller ohnehin nicht gehören, würde zu mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

4. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß gegen das Willkürverbot‚ zum Erfordernis einer immissionsschutzfachlichen Untersuchung‚ zur zu geringen Anzahl von Stellplätzen und zur unterbliebenen Berücksichtigung von Alternativstandorten ist nicht geeignet‚ die substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 1 VwGO‚ § 100 Abs. 1 ZPO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.1.3‚ 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Wert von 7.500‚- bis 15.000‚- Euro vor‚ soweit - wie hier - nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des Senats weder der untere noch der obere Wert der Bedeutung der Angelegenheit für einen Antragsteller gerecht. Vielmehr erscheint ein (mittlerer) Betrag von 10.000‚- Euro angemessen‚ bei zwei Antragstellern also 20.000‚- Euro. Dieser Betrag ist wiederum zu halbieren‚ weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 B 14.1652

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

(VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2012, Az.: M 11 K 11.5045)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Beseitigungsanordnungen für zwei Terrassen, soweit außerhalb der Baugrenzen errichtet; Beseitigungsanordnungen für vier Balkone; Inzidentprüfung eines Bebauungsplans; Festsetzung der Größe der Grundflächen; Beseitigungsermessen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch die ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Anfechtung einer Beseitigungsanordnung (Balkone u. Terrassen) (FlNr. 316 und 316/4 Gemarkung ...);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Soweit die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos geworden.

II.

Ziffer I des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben, als er Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts S. vom 12. Oktober 2011 aufhebt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Landratsamt S. mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 (geändert mit Bescheid vom 8. Juni 2012 und durch Erklärung des Beklagten zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2015) verfügten Anordnungen‚ die an den Südostfassaden der beiden benachbarten, weitgehend baugleichen Einfamilienhäuser auf den Grundstücken FlNr. 316 und 316/3‚ Gemarkung G., errichteten je zwei Balkone (Ziffer 1) sowie die beiden aufgeständerten, teilweise in den Hangbereich hineinragenden Terrassen zu beseitigen, soweit sie die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen überschreiten (Ziffer 2). Die Mieter der beiden Einfamilienhäuser wurden zur Duldung der angeordneten Maßnahmen verpflichtet (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Klägerin ihren Verpflich-tungen nicht vollständig und unter Beachtung der gesetzten Fristen nachkommt‚ wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer 4).

Beide Grundstücke liegen im Bereich des ein reines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans Nr. 137 in der Fassung vom 2. März 2004‚ geändert am 8. Juli 2008 durch den Bebauungsplan Nr. 137-1 mit Geltung für die beiden streitgegenständlichen Grundstücke. Nach den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 137-1 sind zwei Baufenster von etwa 12 m x 15 m vorgesehen, die sich bis zur Hangkante und damit bis zum Beginn des Geländeabfalls zum W-tal erstrecken; unmittelbar anschließend an die Hangkante ist die gesamte Hangfläche als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz‚ zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen (Festsetzung A.9.5: „Die nordwestliche Begrenzung dieser Fläche stellt die ortsbildprägende und zu schützende Hangkante dar“). Nebenanlagen und Einrichtungen i. S. des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind „nur innerhalb des Baufensters und bis zu einer Maximalfläche von 5 m² pro Grundstück (ausgenommen Garagen) zulässig“ (Festsetzung A.2.2). Für jedes der beiden Grundstücke wird eine Grundfläche („GR = 92‚5“) festgesetzt; zur Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung heißt es in A.3.1: „höchstzulässige Grundfläche z. B. 140 m² (inklusive der Fläche möglicher Balkone)“. In der textlichen Festsetzung zur baulichen Gestaltung Nr. 5.4 (Balkone und Erker) heißt es u. a.: „Balkone und Erker sind außerhalb des Bauraums nur zulässig‚ soweit sie untergeordnete Bauteile i. S. der BayBO darstellen‚ d. h. wenn ihre Gesamtbreite pro Fassade kleiner als 1/3 Fassadenbreite ist und ihre Tiefe die Baugrenzen um nicht mehr als 1‚5 m überschreitet.“ Zwischen den beiden Einfamilienhäusern ist eine 6 m breite private, von Bebauung freizuhaltende Grünfläche festgesetzt, die der Sicherung des Durchblicks zwischen den beiden Gebäuden zur oberen Hangkante hin dient (Festsetzung A.9.1).

In der auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützten Beseitigungsanordnung vom 12. Oktober 2011 wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der -entgegen der Bau- und Tekturgenehmigungen vom 27. Oktober 2009 und 17. Mai 2010 errichteten - Balkone und Terrassen lägen nicht vor‚ weil eine Überschreitung der festgesetzten Bauräume dem Schutz der ortsbildprägenden Hangkante und der mit Gehölzen bewachsenen Hangfläche zuwiderlaufe. Die Festsetzung der höchstzulässigen Grundfläche von je 92‚5 m² schließe ausdrücklich die Fläche möglicher Balkone ein; dieses Maß sei aber bereits durch die ohne Zulassung von Balkonen erteilten Baugenehmigungen ausgeschöpft. Die Terrassen lägen größtenteils außerhalb der Bauräume und reichten über die geschützte Hangkante hinaus. Die Festsetzung A.9.5 stelle einen planerischen Grundzug im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, eine Befreiung hiervon sei ausgeschlossen. Zudem seien die errichteten Terrassen abstandsflächenpflichtig‚ hielten jedoch die Mindestabstandsfläche von 3 m nach Art. 6 Abs. 5 BayBO zur Grenze nicht ein.

Mit Urteil vom 14. Juni 2012 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Landratsamts vom 12. Oktober 2011 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Juni 2012) in vollem Umfang‚ also auch die an die Mieter gerichteten Duldungsanordnungen auf. Zwar überschritten beide Gebäude einschließlich der nicht genehmigten Balkone und Terrassen die zulässigen Grundflächen von je 92‚5 m². Es könne dahinstehen, ob diese Festsetzung von im Vergleich zum sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans relativ geringen Grundflächen in abwägungsfehlerfreier Weise getroffen habe werden können. Denn es sei zweifelhaft‚ ob die zulässige Grundfläche tatsächlich als „Summenmaß“ aller baulichen Anlagen‚ also auch der untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinn von § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO oder nur als Grundfläche für ein Einzelhaus als „Hauptanlage“ festgesetzt worden sei. Gehe man zugunsten des Beklagten von der Wirksamkeit der Grundflächenfestsetzung aus‚ so komme jedenfalls die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht, denn es sei „nicht plausibel‚ warum eine derart geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl die Grundzüge der Planung berühren oder städtebaulich nicht vertretbar sein sollte“. Die auf einen Kompromiss im vom Ehemann der Klägerin 2006 gegen den Bebauungsplan angestrengten Normenkontrollverfahren (1 N 06.177; später: 1 N 08.2270 und 2271) zurückgehende maximale Grundfläche sei nur durch diese Einigung‚ nicht jedoch durch besondere städtebauliche Gründe zu erklären. Auch die Aussage in der Festsetzung A.3.1‚ wonach die Grundfläche „inklusive der Fläche möglicher Balkone“ zu verstehen sei‚ führe nicht zu einem Ausschluss jeglicher Befreiungsmöglichkeit; in dieser Festsetzung liege nur eine Klarstellung, wonach auch Balkone bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen seien. Die Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen durch die Terrassen ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; sie seien Gebäudeteile von geringfügigem Ausmaß. Die Wohngebäude habe man etwa 2 m weiter als aufgrund der festgesetzten Baufenster erforderlich von der Straße abgerückt‚ was angesichts der beengten Zufahrtsmöglichkeiten nachvollziehbar sei; das Heranrücken der Terrassen an den Hang erscheine zum sicheren Betreten des hinteren Grundstücksbereichs sinnvoll. Die vorrangig schützenswerten Hangflächen seien nicht betroffen; die Hangkante‚ bei der es sich nicht um eine klare Linie handele und die im Übergangsbereich allenfalls geringfügig überbaut worden sei‚ bleibe nach wie vor erkennbar. Auch hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen komme eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht. Von den aufgeständerten Terrassen gehe keine gebäudeähnliche Wirkung aus. Der Bescheid erweise sich schließlich als ermessensfehlerhaft‚ weil das Landratsamt die Genehmigungsfähigkeit der zu beseitigenden Anlagenteile falsch eingeschätzt und daher weder eine Befreiung im Hinblick auf die zulässigen Grundflächen noch eine Abweichung für die Überschreitung der Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Betracht gezogen habe.

Der Beklagte begründet seine wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung in erster Linie damit‚ dass gegen die Wirksamkeit der Festsetzungen A.2.2 und A.3.1 bei sachgerechter Auslegung keine Bedenken bestünden. Die Beigeladene habe nicht nur die zulässige Grundfläche für Hauptgebäude festlegen wollen‚ sondern auch die der gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden Anlagen. Der Schluss‚ dass sich die Festsetzung der Grundfläche nur auf Hauptgebäude beziehe‚ weil sich in A.2.2 eine weitere Regelung zu Nebengebäuden befinde‚ sei schon deshalb nicht zwingend‚ weil sich diese Regelung unter der Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ befinde und deshalb nicht das Maß der baulichen Nutzung betreffe. Selbst wenn man die Bestimmungen zum Maß der Bebauung im Bebauungsplan als unwirksam ansehen wolle‚ bleibe in jedem Fall eine deutliche faktische Baugrenze an der Hangkante erkennbar‚ die durch beide Terrassen überschritten werde und deren Beseitigung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht lasse das originäre Ziel der Bauleitplanung‚ den Schutz und Erhalt der Flächen an der Hangkante‚ mit den von ihm bejahten Abweichungsmöglichkeiten außer Acht. In der Entscheidung fänden insbesondere die zu befürchtenden Bezugnahmen anderer Grundeigentümer von an der Hangkante gelegenen Grundstücken auf die Vorhaben der Klägerin keine Erwähnung‚ obwohl ihnen im Rahmen der Ermessenausübung ausschlaggebende Bedeutung zugekommen sei. Die geringfügige Überschreitung der Baugrenzen durch die Balkone werde durch die Festsetzung in Nr. A.5.4 des Bebauungsplans ermöglicht. Auch im Lauf des Normenkontrollverfahrens aus dem Jahr 2006 habe die Beigeladene neben dem Erhalt der Durchblicksmöglichkeit zwischen den beiden Gebäuden stets den Schutz der Hangkante und -fläche als Planungsziel weiterverfolgt. Nachdem im Rahmen des Normenkontrollverfahrens das auf den Grundstücken liegende Baurecht untersucht worden sei‚ habe der Senat der Beigeladenen - entsprechend dem Wunsch des Grundeigentümers‚ statt des zunächst vorgesehenen einen Bauraums nun zwei getrennte Bauräume zu erhalten - empfohlen, zwei Grundflächen von jeweils 7 m x 12/13 m zur Verfügung zu stellen. Die Festsetzung, wonach Balkone in die Grundflächen miteinzurechnen seien‚ habe ein Auskragen größerer Gebäudeteile in die freien Schneisen verhindern sollen. Die nicht genehmigten Balkone und Terrassen verstießen gegen die planerische Überlegung‚ bei den Wohngebäuden dem Eindruck der Massivität entgegenzuwirken‚ Balkone also nur unter Anrechnung auf die Grundfläche zu ermöglichen. Die Klägerin habe die ihr zur Verfügung stehenden Grundflächen bereits durch die Gebäudekörper ohne Berücksichtigung von Terrassen und Balkonen ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht habe weiter völlig verkannt‚ dass nur bei Vorliegen der Befreiungstatbestände ein Ermessen möglich sei‚ ohne jedoch die zu fordernde, hier nicht gegebene Atypik in der Grundstückssituation zu prüfen. Die Verpflichtung zu einem sensiblen Umgang mit der Hangkante treffe die Klägerin genauso wie die Nachbargrundstücke. Zudem sei eine Bebauung möglich gewesen‚ die den Festsetzungen des Bebauungsplans in jeder Hinsicht entsprochen hätte, denn erst das ohne Not erfolgte Abrücken der Gebäude von der Straße habe dazu geführt‚ dass die beiden rückwärtigen Gebäudewände fast direkt auf der Baugrenze und damit unmittelbar an der Hangkante errichtet worden seien. Eine Befreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO scheide schon deshalb aus‚ weil die Terrassen keine geringfügig hervortretenden Bauteile seien‚ da sie mehr als 1/3 der jeweiligen Fassade einnähmen. Schließlich gebe es auch keinen Anspruch auf Befreiungen‚ da ihre Erteilung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde liege und Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung nicht erkennbar seien. Die aufgeständerten Terrassen seien im Übrigen sehr wohl abstandsflächenrelevant‚ weil sie bereits von ihrem Störpotential her unter dem Aspekt des nachbarlichen Wohnfriedens eine gebäudeähnliche Wirkung entfalteten.

Die Beigeladene erinnert daran‚ dass ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 137 ein mittiges Baufenster mit einer Grundfläche von 150 m² festgesetzt gewesen sei; auf Betreiben der Klägerin sei der Plan im Verlauf des Normenkontrollverfahren so geändert worden‚ dass anstelle eines Gebäudes nun zwei freistehende Häuser errichtet werden könnten und deshalb die „Durchblicksfläche“ in die Mitte der beiden Grundstücke verlegt worden sei. Da in den Eingabeplänen der Klägerin zu den Baugenehmigungen die Hangkante und damit die östliche Baugrenze falsch dargestellt worden sei‚ habe der Beklagte in den Plänen die entsprechenden Berichtigungen vorgenommen; danach stünden die südöstlichen Gebäudewände fast auf der dortigen Baugrenze und die sich anschließenden Terrassen seien fast in vollem Umfang außerhalb der Baugrenze errichtet worden. Ihre Aufständerung gehe teilweise bis zu 1 m über die Geländeoberkante hinaus. Die Klägerin selbst habe die Überschreitung der Baugrenze durch die Terrasse um ca. 2‚3 m dokumentiert (Anlage 3 zu ihrem Schriftsatz vom 2.5.2012). Die streitbefangenen Balkone und Terrassen wichen von der jeweils am 27. Oktober 2009 für den Neubau der Einfamilienhäuser erteilten Baugenehmigungen in Gestalt der Tekturgenehmigungen vom 17. Mai 2010 ab. Nur um die Attraktivität ihrer Immobilien zu erhöhen‚ habe die Klägerin gezielt gegen die Baugenehmigungen und damit gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137-1 verstoßen. Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen und der parzellenscharf festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen würden schon deswegen ausscheiden‚ weil sie gegen Grundzüge der Planung verstießen. Die Festsetzung der östlichen Grenze der Baukörper bzw. der westlichen Grenze der geschützten Hangzone durchziehe das gesamte Plangebiet „wie ein roter Faden“. Folge einer der Klägerin gewährten Befreiung wären entsprechende Wünsche der benachbarten Grundeigentümer im Plangebiet‚ die ihre Gebäude an der attraktiven Ostseite zum W***tal hin ebenfalls über die jeweiligen Baufenster hinaus ausweiten wollten. Im Übrigen sei die Verschiebung der Gebäude innerhalb des Baufensters unmittelbar an die südöstliche Grundstücksgrenze hin nicht erforderlich gewesen‚ um in das Grundstück sicher von der Straße her einfahren zu können. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unter Nr. A.2.2 sei so zu verstehen‚ dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit habe zu entscheiden‚ ob er die 50%ige Überschreitung der zulässigen Grundfläche vollständig auf eine Garage übertrage oder hiervon bis zu 5 m² auf eine Nebenanlage. Die Regelung beschränke innerhalb des Anwendungsbereichs von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die Abweichung für bestimmte Nebenanlagen auf 5 m² und sei von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO abgedeckt. Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des § 31 Abs. 2 BauGB sei kein Ermessen auf der Rechtsfolgeseite eröffnet; erst recht liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor‚ was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe. Schließlich liege auch keine unbillige Härte vor‚ denn die Klägerin habe die Grundstücksteilung vorgenommen und die Bebauung mit zwei Gebäuden durchgesetzt‚ so dass sie sich nun nicht gegen den Umstand wehren könne‚ die hieraus resultierende Beschränkung des zur Verfügung stehenden Raums führe zu Einschränkungen bei der Dimensionierung der Gebäude.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche (3.1) und zu Nebenanlagen (2.2) seien unwirksam, weil kein eindeutiges Summenmaß bestimmt worden sei. Gehe man mit dem Beklagten davon aus, dass mit der Festsetzung 2.2 lediglich Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinn von § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO in ihrer Größe beschränkt hätten werden sollen, hätte auf den Klammerzusatz „ausgenommen Garagen“ verzichtet werden müssen. So aber bleibe unklar, ob die in Abweichung zur Regel des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgestellte Beschränkung für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauNVO genannten Anlagen ebenfalls gelten solle oder nicht; der Anwendungsbereich der Festsetzung sei daher unbestimmt. Die Flächen von Balkonen seien bei der Grundflächenberechnung von Hauptbaukörpern ohnehin zwingend zu berücksichtigen. Im Übrigen entspreche das Maß von 92,5 m² genau dem im vorangegangenen Normenkontrollverfahren gefundenen Kompromiss für die Fläche der Hauptgebäude auf den beiden Grundstücken, was gegen die Annahme einer Gesamtgrundfläche in dieser Höhe zuzüglich 46,25 m² für Garagen und Nebengebäuden spreche. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen seien daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und hiernach zulässig. Eine faktische hintere Baugrenze bestehe nicht; eine solche könne nicht durch den Verlauf einer Hangkante gebildet werden, außerdem reiche die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 317/3 in vergleichbarer Weise in den Hangbereich hinein. Aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzungen könne einer möglichen Befreiung nicht die Festsetzung Nr. 9.5 zum Schutz der Hangkante entgegengehalten werden, weil die vorhandene Geländesituation nicht mehr dem historischen Verlauf und Bestand der Geländekante bzw. des Hangs entspreche, sondern durch die ehemals vorhandene, inzwischen beseitigte Bebauung und deren wegemäßige Erschließung im abfallenden Hangbereich künstlich verändert worden sei. Die beanstandeten Anlagen griffen daher nicht in den natürlichen Verlauf der Hangkante ein.

Der Senat hat am 26. Juni 2015 eine Ortsbesichtigung vorgenommen‚ wegen deren Ablauf auf die Niederschrift mit der beiliegenden Fotodokumentation verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 beschränkte der Beklagte die die beiden Terrassen betreffenden Beseitigungsanordnungen durch Erklärung zu Proto-koll insoweit‚ als sie nur noch in dem Umfang zurückzubauen sind‚ in dem sie die „im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen überschreiten“. Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zur Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 des Bebauungsplans 137, nachdem bisher dem Senat nicht bekannte Dokumente aus den Normaufstellungsverfahren vorgelegt worden waren. Mit weiteren Schriftsätzen vertieften die Beteiligten ihren bisherigen Vortrag und verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Den Streitgegenstand bildet der angefochtene Bescheid nur noch in der Form‚ die er durch die Erklärung des Beklagten zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 gefunden hat; in der Sache hat die Erklärung zu einer teilweisen Rücknahme des angefochtenen Bescheids geführt. Ob die vom Beklagten zu Protokoll erklärte neue Tenorierung der Beseitigungsanordnungen für die beiden Terrassen dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht‚ obwohl der Adressat des Bescheids nicht ohne weiteres den Umfang der von ihm zu beseitigenden Bauteile erkennen kann, kann offen bleiben. Denn die teilweise Aufhebung der den Kläger belastenden Verwaltungsakte führt jedenfalls zur Erledigung des prozessualen Aufhebungsanspruchs im gleichen Umfang. Dem haben die Hauptbeteiligten durch Abgabe der entsprechenden Erklärungen zur Hauptsacheerledigung Rechnung getragen, womit das Klageverfahren in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen war.

Die Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte, hat nur in geringem Umfang insoweit Erfolg‚ als sie sich gegen die Aufhebung der an die Mieter gerichteten Duldungsanordnung richtet. Die Klage ist insoweit mangels Vorliegens einer Klagebefugnis unzulässig‚ denn die Duldungsanordnung entfaltet Rechtswirkungen ausschließlich gegenüber den dort benannten Mietern, denen gegenüber sie bestandskräftig geworden ist.

Im Übrigen‚ weit überwiegenden Teil ist die zulässige Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Umfang der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Allerdings vermag die Begründung des angefochtenen Urteils‚ schon die Wirksamkeit der Festsetzung der zulässigen Grundfläche sei fraglich‚ jedenfalls aber „käme die Erteilung einer Befreiung…in Betracht“ (UA, S. 7), weil durch sie keine Grundzüge der Planung berührt würden und nur eine „geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl für Balkone und Terrassen“ vorliege, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht zu tragen. Auch wenn die Festsetzung der Größe der Grundflächen (inklusive Balkone) auf jeweils 92‚5 m² je Grundstück auf einen Kompromiss im früheren Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgeht‚ bedeutet dies nicht‚ dass die Begrenzung der Grundflächen auf beiden Grundstücken eher zufällig erfolgt und „nur durch eine verfahrensrechtliche Besonderheit zu erklären“ (UA, S. 9) ist. Vielmehr hat die Beigeladene damit dem städtebaulich gerechtfertigten Ziel einer maßvollen Verdichtung im sensiblen Bereich „nahe der Hangkante“ nach ihrem im Normaufstellungsverfahren immer wieder betonten Willen oberste Priorität einräumen wollen (vgl. insbes. Nr. 1.2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 137 v. 2.3.2004). Abweichend von diesem Grundsatz können Befreiungen auch nicht deshalb erteilt werden‚ weil die Überschreitungen - wie das Verwaltungsgericht ohne konkrete Angabe eines Wertes meint - geringfügig seien. Außerdem übergeht das angefochtene Urteil, dass die Erteilung der notwendigen Befreiungen im Ermessen des Beklagten liegt, eine Reduzierung dieses Ermessens auf Null aber nicht erkennbar ist.

Indes bedarf es keiner Befreiungen von den hier in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137 in der Fassung des Änderungsbebauungsplans Nr. 137-1 für die zwei Terrassen und vier Balkone‚ weil sich die im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu überprüfenden Festsetzungen der höchstzulässigen Grundflächen (vgl. Darstellungen in den Schablonen für die einzelnen Grundstücke i. V. m. Nr. 2.2 und 3.1 der textlichen Festsetzungen) als unwirksam erweisen (1.). Dieser Fehler hat die gesamte Unwirksamkeit beider Bebauungspläne zur Folge (2.). Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte das ihm nach Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumte Beseitigungsermessen fehlerhaft ausgeübt (3.).

1. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nach der im Berufungsverfahren gebotenen inzidenten Überprüfung (1.1) insgesamt unwirksam (1.2).

1.1. Die für die hier streitgegenständlichen Beseitigungsanordnungen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137 in der Fassung des Bebauungsplans Nr. 137-1 sind inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Keine Rolle spielt dabei‚ dass die für eine prinzipale Normenkontrolle geltende Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist (vgl. etwa: HessVGH‚ U.v. 15.12.2014 - 3 C 1990/13.N - DVBl 2015‚ 504). Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage. Denn § 215 Abs. 1 BauGB zielt auf eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle nicht nur im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO‚ son-dern auch im Rahmen einer bei einer Anfechtungsklage vorzunehmenden inzidenten Prüfung (Petz in Berliner Kommentar‚ BauGB‚ 3. Aufl., Stand: Juli 2014‚ § 215 Rn. 7 u. § 214 Rn. 23). Die Gemeinde soll nach Ablauf der einjährigen Rügefrist davon ausgehen können‚ dass der Bestand ihres Bebauungsplans jedenfalls insoweit gesichert ist‚ als keine stets beachtlichen‚ nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfassten Mängel des Plans mehr geltend gemacht werden können (vgl. Kuschnerus‚ Der sachgerechte Bebauungsplan‚ 4. Aufl., S. 556‚ 4). Damit wird auch die Möglichkeit einer inzidenten Verwerfung der Norm durch ein Gericht im Interesse der Bestandserhaltung des Bebauungsplans auf beachtliche Rechtsverstöße begrenzt‚ die auf Dauer seiner Wirksamkeit entgegenstehen (Petz‚ a. a. O., § 214 Rn. 27 bis 30: sog. Ewigkeitsfehler).

Mit dem Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen zur Größe der Grundflächen verstießen gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1, § 19 BauNVO, behauptet sie ein Überschreiten der Rechtsgrundlage und damit einen Verstoß gegen den Typenzwang der Baunutzungsverordnung. Damit steht ein nicht unter § 215 Abs. 1 BauGB fallender, stets beachtlicher materieller Verstoß des Bebauungsplans gegen Bundesrecht in Rede.

1.2. Die hier strittigen Festsetzungen zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO legen zwar für jedes einzelne Grundstück im Umgriff des Bebauungsplans eine nach Quadratmetern bezeichnete Grundfläche fest (vgl. die jeweilige Schablone i. V. m. Nr. 3.1 der Festsetzungen durch Text). Diese Bestimmungen sind aber unwirksam, weil sie die Ermächtigungsgrundlage der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO überschreiten.

1.2.1 Der Senat hat zur Reichweite dieser Vorschriften in seinem Normenkontrollurteil vom 13. April 2006 - 1 N 04.3519 - Folgendes ausgeführt:

„§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO ermächtigt zwar dazu, die - nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend erforderliche - Regelung des Umfangs, in dem die im Bauland liegende Fläche des Baugrundstücks (§ 19 Abs. 3 BauNVO) von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), durch Festsetzung einer absoluten Quadratmeterzahl zu bestimmen. Bei einer solchen Begrenzung der zulässigen Grundfläche muss aber ein jeweils auf das Baugrundstück bezogenes „Summenmaß“ (Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 1998, § 16 BauNVO RdNr. 25) für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Eine auf einzelne Anlagen bezogene Festsetzung ist jedenfalls als alleinige Regelung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO deswegen nicht von der Ermächtigung gedeckt, weil bei einer solchen Festsetzung die Anrechnungsvorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO... nicht vollzogen werden könnte.“

Bei der nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO stets festzusetzenden Grundflächenzahl oder Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen ist demnach die Größe der Grundflächen aller relevanten baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die von § 19 Abs. 4 BauNVO (sowie ergänzend § 21a BauNVO) erfassten Nebenanlagen. Während nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 im Einzelnen umschriebene Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen waren, hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauVO 1990 mit genau umgekehrter Zielrichtung bestimmt, dass u. a. Garagen und Stellplätze (Nr. 1) und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (Nr. 2) bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind. Zweck dieser „Mitrechnungsregelung“ ist es, einen Beitrag zur Umsetzung der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB zu leisten und eine „Begrenzung der Bodenversiegelung durch Nebenanlagen“ zu erreichen (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 35 f.). Die Gemeinde soll sich bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden „Summenmaßes“ offenlegen, inwieweit durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung - nicht nur durch „Haupt-“, sondern eben auch durch „Nebenanlagen“ - insgesamt zugelassen wird (BayVGH, U.v. 10.8.2006 - 1 N 04.1371 u. a. - NVwZ-RR 2007, 447 = juris Rn. 36). Trifft die Gemeinde Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder zur Größe der Grundflächen ohne Zusatz über die mitzurechnenden Anlagen, muss sie sich über die Reichweite der Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO einschließlich der sog. Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO im Klaren sein. Soll klarstellend auch ausgesagt werden, welche Anlagen mitzurechnen sind, dann muss die Festsetzung den Vorgaben der Baunutzungsverordnung entsprechen. Eine Festsetzung, welche die zulässige Grundfläche nur für „Hauptgebäude“ bestimmt, ist dagegen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil sie diesem Kriterium einen anderen Inhalt gibt, als ihn die Baunutzungsverordnung seit 1990 in ihrem § 19 Abs. 4 vorschreibt (BayVGH, U.v. 10.8.2006 a. a. O.).

1.2.2 Mit der Festsetzung der „höchstzulässigen Grundfläche…inklusive der Fläche möglicher Balkone“ für die im Plangebiet liegenden Grundstücke hat die Antragsgegnerin eine in diesem Sinn nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckte Regelung getroffen. Die hier maßgebliche Festsetzung bezieht sich nicht auf alle mitzurechnenden Anlagen, sondern nur auf den jeweiligen Hauptbaukörper. Dass die Beigeladene die Bestimmung des § 19 Abs. 4 BauNVO nicht im Auge hatte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Bei Erlass des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 137 im Jahr 2004 lag die dargestellte Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 13. April und 10. August 2006, a. a. O.) noch nicht vor. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsbebauungsplans Nr. 137-1 im Jahr 2008 war die Rechtsprechung zwar bekannt; sie wurde jedoch weder von der Beigeladenen im Normänderungsverfahren beachtet noch vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2007 im Normenkontrollverfahren (1 N 06.1717) thematisiert‚ in dem es - wie sich aus den beigezogenen Gerichtsakten ergibt - in erster Linie um die Frage ging‚ ob die Beigeladene die überbaubaren Grundstücksflächen und zulässigen Grundflächen für den oder die Hauptbaukörper auf den Grundstücken Fl.Nr. 316 und 316/4 auf 150 m² abwägungsfehlerfrei reduziert hat; in diesem Zusammenhang hat der Senat damals die Empfehlung abgegeben‚ angesichts der auf den Nachbargrundstücken bestehenden Wohngebäude und der dort festgelegten zulässigen Grundflächen auf den beiden Grundstücken der Klägerin eine Grundfläche von mindestens 185 m² in der Summe auszuweisen. Nachdem man sich im damaligen Verfahren auf Einräumung von Baurecht für zwei Baukörper mit einer Grundfläche von jeweils 92‚5 m² geeinigt hatte‚ war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was zum Einstellungsbeschluss vom 29. September 2008 (1 N 08.2270) führte‚ in dem die nunmehr erkennbar gewordene Problematik nicht mehr thematisiert wurde. Dass der Senat im damaligen Verfahren an der jetzt problematisierten Festsetzung unter dem Gesichtspunkt der 2006 begründeten eigenen Rechtsprechung keine rechtlichen Zweifel geäußert hat‚ lässt nicht den Schluss zu, er sei damals von der Festsetzung eines Summenmaßes ausgegangen.

Vielmehr spricht alles dafür‚ dass das 2004 mit dem Bebauungsplan Nr. 137 begründete System im Änderungsbebauungsplan Nr. 137-1 im Jahr 2008 bei der Änderung nicht verlassen‚ sondern fortgeschrieben wurde. Hierfür sprechen insbesondere die Beschlussvorlagen der Beigeladenen für die Sitzungen des Bauausschusses am 11. Dezember 2007 und 8. Juli 2008 sowie die Begründung vom gleichen Tage. Aus der Beschlussvorlage N 0667 für die Sitzung am 11. Dezember 2007 (d 3.) geht deutlich hervor‚ dass die Diskussion ausschließlich auf die Frage fokussiert war‚ welche „Gesamtgrundfläche“ für die jeweiligen Hauptbaukörper abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden könne. Dementsprechend heißt es dort‚ dass auf den beiden Grundstücken „zwei Baukörper“ verwirklicht werden könnten‚ die „in etwa einem Maß von 7 m x 13 m (angenähert an die Bebauung des Grundstücks FlNr. 317/2)“ ausgeführt werden sollten. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Beschlussvorlage Ö 0044 für den Bauausschuss am 8. Juli 2008 (dort: S. 2‚ 3), wenn davon die Rede ist‚ dass „zwei Gebäude mit einer Gesamt-GR von 185 m² zu errichten“ seien. Diese Ausführungen sprechen ebenfalls dafür‚ dass ausschließlich die Hauptgebäude in den Blick genommen wurden. Auch der Senat hatte in der damaligen mündlichen Verhandlung deutlich gemacht‚ dass er das ursprünglich vorgesehene Baurecht von 150 m² nach überschlägiger Betrachtung als zu geringfügig angesehen hat‚ weil nach § 34 BauGB eine „GR von 185 m²“ hätte realisiert werden können; diese Angabe bezieht sich zweifelsfrei nur auf die Grundfläche eines Hauptgebäudes. Der Umstand‚ dass nach dem Willen der Beigeladenen eine „absolute GR“ festgelegt werden sollte‚ lässt keine Rückschlüsse auf die hier zu betrachtende Problematik zu; er bedeutet lediglich‚ dass keine (relativen) Grundflächenzahlen i. S. v. § 19 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden sollten, sondern Grundflächen in absoluten Zahlen.

Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 137-1 vom 8. Juli 2008. Dort werden die bereits zitierten Aussagen aus den beiden Beschlussvorlagen übernommen‚ ohne die Problematik des fehlenden Summenmaßes zu erkennen. Entscheidend ist‚ dass letztlich keine Abkehr von der in der Begründung zum ursprünglichen Bebauungsplan vom 2. März 2004 deutlich gewordene Herangehensweise erfolgt ist. Aus der dort gefertigten Übersicht („Beiblatt Vergleichsberechnungen“)‚ die für die Bauräume der im Baugebiet liegenden Grundstücke jeweils die nach § 34 BauGB ermittelte Grundfläche („GR Bestand“) der nunmehr ausgewiesenen Grundfläche gegenüberstellt und daraus eine Grundflächenzahl errechnet‚ wird deutlich‚ dass es hier nur um den Hauptbaukörper gehen sollte. In der Begründung vom 2. März 2004 wird zentral auf die Vergleichsberechnung verwiesen, in der die maßgeblichen Kriterien für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung („vor allem die jeweilige Fläche des potenziellen Bauraums“ sowie „der auf dem Grundstück bereits vorhandene Baubestand“) für die einzelnen Grundstücke berechnet und gegenüberstellt werden. Auch der Zusatz in der textlichen Festsetzung Nr. 3.1, wonach die höchstzulässige Grundfläche „inklusive der Fläche möglicher Balkone“ ausgewiesen wird, deutet darauf hin‚ dass nur die Hauptbaukörper gemeint waren. Denn werden ausschließlich Balkone, die Bestandteile der Hauptbaukörper sind, als grundflächenrelevant bezeichnet‚ aber keine anderen‚ außerhalb des Gebäudes gelegenen Nebenanlagen i. S. v. § 14 BauNVO, die auch zur Bodenversiegelung beitragen, spricht dies gegen den Willen der Beigeladenen‚ ein Summenmaß festzulegen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die sich aus den bereits genannten Maßen von 7 m x 13 m (vgl. Beschlussvorlage N 0667, 3.) ergebende Grundfläche von 91 m² noch geringfügig um 1,5 m² für einen - im Übrigen auch außerhalb des Bauraums bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässigen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.4) - Balkon erhöht hat, woraus sich in der Summe die festgesetzte Grundfläche von 92,5 m² je Grundstück errechnet.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Beigeladenen betonte Umstand‚ dass die beiden auf den streitgegenständlichen Grundstücken festgelegten Baufenster mit einer Größe von 150 m² ausreichend dimensioniert sind‚ um bauliche Anlagen in einem Umfang von 92‚5 m² zuzüglich 46‚25 m² (entspricht Grundfläche nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) realisieren zu können. Diese Betrachtung verkennt die unterschiedlichen Funktionen, die der Festsetzung eines Baufensters einerseits und derjenigen einer maximal zulässigen Grundfläche andererseits zukommen, und gibt keinen Hinweis auf den der Festsetzung zugrundeliegenden Willen des Satzungsgebers.

2. Die Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 3.1 führt zur Gesamtunwirksamkeit der beiden Bebauungspläne. Ein Bebauungsplan bleibt trotz der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen in seinen nicht betroffenen Teilen nur dann gültig‚ wenn diese für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB entsprechende Regelung darstellen und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG‚ st.Rspr., z. B. BVerwG‚ U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117‚ 58). Gemessen an diesem Maßstab führt der Mangel bei der Fest-setzung der zulässigen Grundfläche zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans‚ weil nicht anzunehmen ist‚ dass die Antragsgegnerin den Plan auch als einfachen Bebauungsplan ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erlassen hätte. Ohne Regelung der Grundfläche wäre keine sinnvolle‚ dem mutmaßlichen Willen der Beigeladenen entsprechende städtebauliche Ordnung gegeben (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133‚ 377).

3. Aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt, dass die Beseitigungsanordnung vom 12. Oktober 2011 - auch wenn man annehmen wollte‚ dass die Balkone und Terrassen im Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sein sollten - jedenfalls nach fehlerhafter Ausübung des in Art. 76 Satz 1 BayBO eröffneten Beseitigungsermessens erfolgt ist, weil von dem Ermessen nicht in einer der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).

3.1 Geht die Bauaufsichtsbehörde bei einer Beseitigungsanordnung davon aus‚ dass die zu beseitigende Anlage nicht in Übereinstimmung mit einem bestehenden Bebauungsplan errichtet wurde‚ der sich jedoch als unwirksam herausstellt‚ so unterliegt sie einer Fehleinschätzung der Grundlagen ihrer Ermessensausübung. Es stellt ein Ermessensdefizit dar‚ wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsanordnung von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (Decker in Simon/Busse‚ BayBO Stand: Mai 2015, Art. 76 Rn. 264) und damit einer rechtlich nicht existenten Vorschrift zur Geltung verhelfen will. Hat demnach der Beklagte die Genehmigungsfähigkeit der zu beseitigenden baulichen Anlagen an einer unwirksamen Vorschrift gemessen, konnte er auch sein Ermessen nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausüben (vgl. Art. 40 BayVwVfG).

3.2 Die Ermessensausübung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund der vom Beklagten behaupteten Abstandsflächenrelevanz der Terrassen. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob sich der für die Beseitigungsanordnungen erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften daraus ergeben kann, dass von den Terrassen wegen des den nachbarlichen Wohnfrieden beeinträchtigenden Störpotentials „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (Art 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Jedenfalls hat der Beklagte durch die teilweise Rücknahme der Beseitigungsanordnung in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2015 die Terrassen insoweit, als sie nicht die Baugrenzen überschreiten, ausdrücklich hingenommen und damit (unausgesprochen) den zuvor behaupteten Verstoß gegen Abstandsflächen-recht nicht mehr zum Gegenstand seiner Ermessensausübung gemacht.

3.3 Anders als bei einer Verpflichtungsklage braucht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung nicht entschieden zu werden‚ ob das maßgebliche Baugebiet nach inzidenter Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nunmehr als Innenbereich (§ 34 BauGB) zu behandeln ist und sich die (ungenehmigten) Bauteile in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen oder - wie der Beklagte meint - das Baugrundstück im Außenbereich liegt‚ in dem die Bauteile als sonstige Vorhaben möglicherweise öffentliche Belange beeinträchtigen. Diese Fragen wären im Rahmen eines denkbaren Tekturverfahrens‚ mit dem sich die Klägerin um den Erhalt einer Genehmigung für die bislang nicht genehmigten Balkone und Terrassen bemüht, aufzuklären.

Der Beklagte hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die andere Hälfte wird der Beigeladenen auferlegt‚ die einen Antrag im Berufungsverfahren gestellt hat, mit dem sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). In gleicher Weise sind die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens zu verteilen, ohne dass insoweit ein gesonderter Ausspruch erfolgen musste; diese Verteilung entspricht billigem Ermessen, weil sie ohne dass erledigende Ereignis bei Obsiegen der Klägerin ebenso ausgesprochen worden wäre. Die für den ersten Rechtszug vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Kostenlastentscheidung war trotz teilweisen Erfolgs der Berufung nicht zugunsten des Beklagten abzuändern, weil sich die Aufhebung des von ihm angefochtenen Urteils nur auf einen untergeordneten, geringfügigen Teil des Bescheids - die an die Mieter gerichtete Duldungsanordnung (Zi. 3) - bezieht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der entsprechenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts München.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.