Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... (...) an die Beigeladene.
Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar an das vorgesehene Baugrundstück nördlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., welches mit einem vom Kläger nicht selbst genutzten Wohnhaus bebaut ist.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der derzeit unbebauten Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ...
Sowohl die in Aussicht genommenen Baugrundstücke als auch das Grundstück des Klägers befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles des Marktes ... Die Grundstücke liegen nicht im Umgriff eines Bebauungsplans. In der näheren Umgebung befinden sich im Wesentlichen Wohnhäuser, Geschäftsgebäude sowie eine nach wie vor betriebene Landwirtschaft.
Mit Formblattantrag vom 8. Juni 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... Der Bauvorbescheid sollte über die Frage entscheiden, ob ein derartiges Gebäude auf den in Aussicht genommenen Baugrundstücken genehmigungsfähig ist.
Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes ... erteilte mit Beschluss vom 20. Juni 2013 sein gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben der Beigeladenen.
Die Beigeladene hat im Verfahren eine schallschutztechnische Untersuchung der Firma ..., ..., vom 23. September 2013 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Am 20. Dezember 2013 hat die Beigeladene ihre Pläne dahingehend modifiziert, dass das künftige Bauvorhaben die Abstandsflächen nach Süden und Osten vollständig und nach Norden das Maß ½ H einhält.
Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes ... hat sein gemeindliches Einvernehmen zur geänderten Planung mit Beschluss vom 10. Februar 2014 erklärt.
Mit Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wurde festgestellt, dass die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Garagen und fünf Carports bebaubar sind. Bestandteil des Bescheides sind die mit Prüfvermerk vom 28. Mai 2014 versehenen Planunterlagen. Der Vorbescheid wurde unter anderem mit der Auflage (Ziffer 2) versehen, dass in einem Umkreis von 15 m zur bestehenden Kaminmündung der Feststofffeuerstätte auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und auf einer Höhe von 1,0 m über dieser Kaminmündung keine zu öffnenden Fenster oder andere Lüftungsöffnungen in der Fassade zulässig sind. In Auflage Ziffer 3 ist zum Immissionsschutz weiter festgelegt, dass die Schlaf- und Ruheräume möglichst zu der lärmabgewandten Seite zu orientieren sind. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor Einreichung eines Bauantrages zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen auf schriftlichen Antrag ein Vorbescheid erteilt werden könne. Dem Antrag sei stattzugeben, da das Vorhaben unter den angefügten Nebenbestimmungen keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus §§ 29, 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es sei zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das gemeindliche Einvernehmen sei mit Beschlüssen vom 20. Juni 2013 bzw. 10. Februar 2014 erteilt worden. Zur Beurteilung des Einfügens habe am 10. Juli 2013 ein Ortstermin stattgefunden. Wie sich aus Ortseinsicht und Planvorlage ergeben habe, werde dabei der durch die umgebende Bebauung vorgegebene Rahmen beachtet. Auch die Höhe der hangaufwärts liegenden Gebäude sei zu berücksichtigen. Auch bezüglich Grundfläche und Ausmaßen falle das Gebäude nicht aus dem vorgegebenen Rahmen. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt, ebenso wenig sei es geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen. Eine erdrückende Wirkung könne nicht festgestellt werden. Gerade im Innenbereich sei auch stets mit einer gewissen Verdichtung der Bebauung zu rechnen. Im Bereich der ... Straße und deren Umgebung herrsche bereits eine massive Bebauung vor. Der Rahmen, den die umgebende maßgebliche Bebauung vorgebe, werde eingehalten. Auf die Anzahl der Wohnungen komme es bei der Beurteilung des Einfügens nicht an. Die Belastung durch Stellplätze sei geprüft worden. Es komme dabei nicht zu unzumutbaren Belastungen für die angrenzenden Grundstücke. Nahverkehr im Zusammenhang mit der Wohnbebauung sei regelmäßig im üblichen Rahmen als sozialadäquat hinzunehmen. Den Bedenken des Klägers hinsichtlich der Einhaltung von § 9 der Feuerungsverordnung (FeuV) werde durch die Aufnahme von Auflage Nr. 2 Sorge getragen. Hierdurch werde sichergestellt, dass in dem relevanten Bereich keine Fenster, Türen oder andere Lüftungsöffnungen hergestellt würden. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 FeuV nicht erfüllt.
Auf den weiteren Inhalt des Vorbescheides des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.
Mit Berichtigungsbescheid des Landratsamts ... vom 16. Februar 2015 wurde die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Bescheids vom 28. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass das Wort „über“ durch das Wort „unter“ ersetzt wurde.
Der Kläger hat mit am 2. Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juni 2014 Klage erhoben und zuletzt beantragt:
1. Der Bescheid des Landratsamtes ..., Az. ..., vom 28. Mai 2014 (Vorbescheid), wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. August 2014 ausgeführt, dass das Bauvorhaben drittschützende Rechte des Klägers unzumutbar beeinträchtige. Das Bauvorhaben füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Es sprenge den vorgegebenen Rahmen deutlich, und zwar vor allem im Hinblick auf seine Gebäudehöhe, aber auch hinsichtlich der Zahl seiner Geschosse und der Anzahl der Wohneinheiten. Bodenrechtliche Spannungen ergäben sich auch aus den weiteren äußeren Gebäudeabmessungen, wie Breite und Tiefe sowie der Intensität der Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße. Als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB sei hier der Geländestreifen, der parallel zur Bebauung an der... Straße und westlich davon liege, heranzuziehen. Dieser Bereich liege deutlich unterhalb des Straßenniveaus der Bebauung an der ... Straße, und zwar um ca. drei bis vier Meter tiefer. Bei der streitgegenständlichen Bebauung handle es sich aufgrund der Lage um eine Bebauung in zweiter Reihe. Das Gebäude des Klägers habe zwei Geschosse. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei im Gegensatz zum Gebäude des Klägers dreimal so hoch und solle über das Zweieinhalbfache an Geschossen verfügen. Im Gegensatz zum Gebäude des Klägers weise es statt einer Wohneinheit acht Wohneinheiten auf. Das Gebäude wirke auf das Grundstück und das Gebäude des Klägers, insbesondere den dortigen Garten, erdrückend. Es nehme dem Grundstück des Klägers die notwendige Belichtung, Besonnung und Belüftung. Hinzu komme, dass es vom klägerischen Grundstück aus gesehen im Süden liege. Das Gebäude vermittle den Eindruck des „Eingemauertseins“. Es erscheine als großer Klotz und passe nicht zum Rest der Umgebungsbebauung. Der Bauvorbescheid negiere die deutliche Hanglage, die für das gesamte Baugebiet prägend sei. Das Bauvorhaben halte über dies die Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht ein. Einzuhalten sei mindestens ein Grenzabstand von ein H. Eine Reduzierung der Abstandsflächen auf die Hälfte scheide aus, da das Gebäude an mehr als zwei Seiten die Abstandsflächen nicht einhalte. Die Nebenbestimmung in Ziffer 2 sei unklar, weil es auf dem Gebäude des Klägers zwei Kamine gebe. Das Bauvorhaben habe 17 Stellplätze und Garagen, und zwar in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers. Der An- und Abfahrtlärm und die Partikelimmissionen verletzten die drittschützenden Rechte des Klägers unzumutbar.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und ergänzt. Das streitgegenständliche Bauvorhaben füge sich insbesondere hinsichtlich seiner Höhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ein. Für die Beurteilung der sich einfügenden Höhe sei grundsätzlich die Traufhöhe maßgeblich. Die Traufhöhe des streitgegenständlichen Bauvorhabens der Beigeladenen füge sich nicht ein, da das Gebäude knapp dreizehn Meter hoch sei und die Bebauung in der zweiten Reihe nur fünf bis sechs Meter hoch sei. In der zweiten Reihe stehe nur das Wohnhaus des Klägers. Der Rest sei unbebaut. Selbst die Bebauung an der ... Straße weise aber nur eine Traufhöhe von etwa sieben Metern auf. Unzutreffend sei die Darstellung des Beklagten, dass die absolute Höhe maßgeblich sei. Die absolute Höhe sei nur im Ausnahmefall heranzuziehen und vor allem dann gerade nicht, wenn es sich um eine Bebauung an einer unterschiedlich abfallenden Straße handle. Dies sei hier der Fall. Die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung sei geprägt durch das von der ... Straße her deutlich abfallende Gelände bzw. den mindestens vier Meter betragenden Geländesprung zwischen der ... Straße und dem Baugrundstück. Ein Bauvorhaben, das sich einfügen solle, müsse sich diesem Geländesprung anpassen. Das Gebäude werde zudem durch seine intensive Nutzung bodenrechtliche Spannungen und Konflikte in der Umgebung auslösen. Schon die Zufahrt über die ... Straße werde wegen der Anzahl der zufahrenden Autos und der Enge und Unübersichtlichkeit der Einmündung zu Schwierigkeiten und Sicherheitsproblemen führen. Die ... Straße selbst sei zudem schmal, sehr stark befahren und an ihr sei das Parken erlaubt. Die bodenrechtlichen Spannungen verstärkten sich dadurch, dass das Gebäude Vorbildfunktion für die Bebauung des Nachbargrundstückes auf Fl.Nr. ... habe, welches im Eigentum des Geschäftsführers der Beigeladenen stehe. In jedem Fall wirke das streitgegenständliche Gebäude gerade wegen seiner Höhe und Breite auf das Wohnhaus des Klägers erdrückend und rücksichtslos.
Daneben nehme das Bauvorhaben das 16 - Meter Privileg in Anspruch. Nach bisherigen Erkenntnissen solle sich das Bauvorhaben wohl vollständig auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befinden. Im Bauantrag sei die Grundstücksgrenze zwischen Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... nicht eingezeichnet. Liege das Gebäude vollständig auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., so würde es an drei Seiten die Abstandsfläche von 1 H unterschreiten, was nach Art. 6 BayBO unzulässig wäre. Das Bauvorhaben müsste dann gegenüber dem klägerischen Grundstück die volle Abstandsfläche von 1 H einhalten.
Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage auf Aufhebung des Bauvorbescheides unterliege, wird beantragt:
2. Das Landratsamt wird verpflichtet, in den Bauvorbescheid Gz.: ... vom 28. Mai 2014 folgende weiteren Auflagen aufzunehmen und diese in einer etwa zu erteilenden Baugenehmigung nochmals mit aufzunehmen und mit einer Zwangsmittelandrohung zu verbinden.
2.1 Zur Ermittlung der Untergrundschichten und zur Festlegung der maßgebenden Bodenparameter ist auf dem Baugrundstück mit der Fl.Nr. ... und ..., Gemarkung ..., eine Baugrunderkundung durch einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen für Erd- und Grundbau und Bodenmechanik durchzuführen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind in einem Baugrundgutachten zu dokumentieren. Das Gutachten ist dem Landratsamt vorzulegen. Die oben genannten Unterlagen sind dem Landratsamt spätestens vier Wochen vor Baubeginn vorzulegen.
2.2 Das unter Nr. 2.1 genannte Gutachten hat zudem die Erstellung der Standsicherheitsnachweise für das Wohnhaus des Klägers auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., für den Bauzustand und den Endzustand der Bebauung mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zu beinhalten, so wie die Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Baugrubensicherung (einschließlich deren Berechnung und Planung) zur Sicherung des Wohnhauses des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., vor Schäden bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens erforderlich ist und welche gegebenenfalls weiteren Vorkehrungen bei der Bauverwirklichung, wie z. B. die Anwendung besonders erschütterungsarmer Bauverfahren, zum Schutz des Wohnhauses auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... erforderlich sind. Die oben genannten Unterlagen sind dem Landratsamt spätestens vier Wochen vor Baubeginn vorzulegen.
2.3 Bei der Verwirklichung des Bauvorhabens sind die sich aus den oben genannten Gutachten ergebenen dem Schutz des Gebäudes des Klägers auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... dienenden Maßnahmen, wie gegebenenfalls für Baumaßnahmen und besondere Bauvorhaben, auszuführen bzw. anzuwenden.
2.4 Es ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Erd- und Grundbau und Bodenmechanik der nicht zugleich das oben genannte Gutachten erstellt hat, mit baubegleitenden Kontrollen der Einhaltung der Vorgaben des oben genannten Gutachtens und der vorgenannten Nr. 2.3 zu beauftragen und dem Landratsamt dessen Namen und Beauftragung nachzuweisen. Der Gutachter hat dabei Aufzeichnungen zu fertigen. Die oben genannten Unterlagen und Angaben sind dem Landratsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
2.5 Der Sachverständige hat zudem baubegleitend ein Mess-Monitoring durchzuführen, und dazu vor Baubeginn eine ausreichende Anzahl von Setzmarken am Wohnhaus des Klägers zu installieren und zu dokumentieren, und während der Bauausführung einschließlich einer ausreichenden Zeit danach, etwaige Verschiebungen, Bewegungen (Setzungen) und Risse bzw. die Lagestabilität des Wohnhauses aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Im Rahmen dieses Monitorings hat eine laufende Überwachung der Geländeverhältnisse und des Wohnhauses über einen ausreichenden Zeitraum zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind dem Landratsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bodenbeschaffenheit des streitgegenständlichen Baugrundstücks besondere Sicherungsmaßnahmen insbesondere für Baumaßnahmen erfordere, um die Standsicherheit des Grundstücks und Gebäudes des Klägers zu gewährleisten. In ... sei die Grundstückssituation für die Bebauung nicht einfach, d. h. es stehe oftmals Grundwasser an, die Bodenverhältnisse seien ungleich. Es bestünden - wie auch hier - extreme Hanglagen. Die Stellungnahme eines öffentlich bestellten Gutachters für den Erd- und Grundbau vom 12. September 2014 komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der „ausgesprochen locker gelagerten Auffüllungen und weich- konsistenten Decklehmen“ besondere verformungsarme Baumaßnahmen notwendig seien, um das Grundstück und Gebäude des Klägers vor unzulässigen Verformungen zu schützen, also die Standsicherheit des klägerischen Gebäudes zu gewährleisten. Bei der Bauausführung seien geeignete Bauverfahren zu ergreifen, mit denen unzulässige Erschütterungen vermieden würden, da ansonsten erhebliche Beschädigungen am Gebäude des Klägers zu befürchten seien. Der Beklagte sei gemäß Art. 10 Satz 3 und Art. 11 BayBO verpflichtet, entsprechende Auflagen vorzusehen, wenn durch ein geplantes Bauvorhaben die Standsicherheit von Nachbargebäuden offensichtlich gefährdet sei.
Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Februar 2015 wird ergänzend verwiesen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.
Das Landratsamt ... hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 beantragt,
die Klage, auch soweit Hilfsanträge gestellt wurden, abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 24. Mai 2014 in dessen aktueller Fassung verwiesen. In Bezug auf die vom Kläger geforderte Baugrunduntersuchung sei festzuhalten, dass die Art und Herstellung des geplanten Mehrfamilienhauses nicht Gegenstand der Bauvoranfrage war. Somit liege eine mögliche Überprüfung durch das Landratsamt nicht im Rahmen des anzuwendenden Prüfumfanges. Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 16. Februar 2015 wird Bezug genommen.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine nähere Begründung des Antrags auf Klageabweisung ist nicht erfolgt.
Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 14. Oktober 2014 einen nichtöffentlichen Augenschein am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die beim Ortsaugenschein gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.
Am 26. Februar 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger kann geltend machen, möglicherweise in seinen Schutz bezweckenden Vorschriften verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kreis der Anfechtungsberechtigten einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids deckt sich grundsätzlich mit den als Nachbarn nach Art. 66 BayBO zu beteiligenden Personen, die sachlich und persönlich den Nachbarbegriff erfüllen. Benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Der baurechtliche Nachbarbegriff erfasst im Regelfall die direkt - auch nur punktuell - an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Da der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Nachbarklage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (28. Mai 2014) jedenfalls unmittelbar an das in Aussicht genommene Baugrundstück mit der Fl.Nr. ... der Beigeladenen angrenzt, kann die Nachbareigenschaft des Klägers nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Vorbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Vorbescheids nur dann Erfolg haben, wenn bei der Erteilung der Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn der Nachbar durch den Vorbescheid in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Für den Erfolg der Klage wäre es daher erforderlich, dass der angefochtene Vorbescheid (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz des klageführenden Nachbarn dienen, verletzt sind, wenn also der Nachbar in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, da ihm drittschützende Wirkung zukommen kann.
2.1 Nachbarschützende Vorschriften des Baupanungsrechtes werden durch den erteilten Bauvorbescheid nicht verletzt.
Vor Einreichung des Bauantrages ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid darf nach Art. 71 Satz 4 BayBO, der die entsprechende Anwendung des Art. 68 Abs. 1 BayBO bestimmt, nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Vorbescheid ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung, er enthält jedoch die auf drei Jahre befristete verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörden zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und stellt damit einen vorweg genommenen Teil der Baugenehmigung in dem vom Bauherrn im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang dar.
Dem von der Beigeladenen vorgelegten Formblatt vom 8. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass die Beigeladene mit dem Vorbescheid die Frage beantwortet haben wollte, ob das Bauvorhaben - Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... genehmigungsfähig, insbesondere planungsrechtlich zulässig ist.
Das planungsrechtlich nach § 29 Abs. 1 BauGB relevante Bauvorhaben der Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es ist aber - unter den Beteiligten unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles des Marktes ... gelegen und daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). § 34 BauGB vermittelt Nachbarschutz aber nicht bereits aus sich heraus, sondern nur über den Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. dem in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB aus § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten nachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot des gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt dabei maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - DVBl 1977, 722 ff.). Hierbei ist zu prüfen, ob die in einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbar billigerweise noch zugemutet werden kann.
2.2 Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 89/98 - NVwZ - RR 1999 S. 105; U.v.26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2014, § 34 Rn. 36). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn.36). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und regelmäßig die gegenüber liegende Bebauung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26). Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern auch die Grundstücke, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und soweit ihrerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder beeinflusst (BVerwG, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - BauR 2009, 1564; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 34 Rn. 13).
Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme durch Augenschein vom 14. Oktober 2014 sowie der Auswertung von Luftbildaufnahmen wird das hier maßgebliche Gebiet durch die ... Straße im Osten, die ...straße im Norden, dem Verlauf der ...gasse im Süden und der natürlichen Grenze des Verlaufs der ... im Westen begrenzt. Bei der Bildung des maßgeblichen Bereichs der näheren Umgebung kann dabei dahingestellt bleiben, ob die sich dem maßgeblichen Bereich gegenüberliegende Bebauung an der östlichen Seite der ... Straße noch in das maßgebliche Bauquartier einzubeziehen ist, oder ob der an der Westseite vorhandenen Bebauung an der ... Straße eine abschließende Funktion zukommt.
In dem für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgeblichen Gebiet befinden sich im Wesentlichen Wohn- und Geschäftshäuser in größerer Anzahl, sowie in der...gasse eine noch aktiv betriebene Landwirtschaft. Damit weist die nähere Umgebung insbesondere aufgrund des unmittelbaren Zusammentreffens von gewerblich geprägter Nutzung insbesondere an der ... Straße und Wohnnutzung in den rückwärtigen Bereichen bereits Züge eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO auf. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes wird dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbegebieten dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da eine „Vorrangklausel“ in § 6 BauNVO fehlt, ist, ist zu folgern, dass das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für das Wohnen und für das nicht störende Gewerbe gleichermaßen offensteht im Sinne einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungsarten (BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ - RR 1997, 463; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 3). Dies bedingt eine quantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Dabei ist maßgeblich, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im maßgeblichen Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (Roeser in König/Roeser/Stock, a. a. O. § 6 Rn. 4). Ob man vorliegend was für die Annahme eines faktischen Mischgebietes erforderliche quantitative Mischungsverhältnis für gegeben erachtet oder stattdessen eine Gemengelage mit Elementen eines allgemeinen Wohngebietes und einer überwiegend gewerblich geprägten Nutzung an der ... Straße annimmt, bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Nach beiden Betrachtungsweisen erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen als bauplanungsrechtlich zulässig und nicht geeignet, zulasten des Klägers das Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen.
Gleiches gilt wenn man aufgrund der nach wie vor vorhandenen und aktiv betriebenen Landwirtschaft vom Vorliegen eines Dorfgebietes im Sinne von § 5 BauNVO ausgeht. Da die gesetzliche Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach im Dorfgebiet auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen, ist nicht im Sinne eines zahlenmäßigen Überwiegens land- bzw. forstwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet zu verstehen ist (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 5 Rn. 4), ist das für das Vorliegen eines Dorfgebietes erforderliche Verhältnis von Wohnen bzw. Gewerbe und Landwirtschaft im Dorfgebiet nicht durch einen numerischen Vergleich, sondern nach der städtebaulichen Prägung zu bestimmen. Damit ist es nicht ausgeschlossen, auch beim Vorliegen eines nur einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes mit entsprechender Prägung der Umgebung von einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO auszugehen. Dies ist Folge dessen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund der größeren Baukörper und der ihm eigenen Emissionen nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft prägt, sondern in seinen Wirkungen weiter ausgreift und ihm deshalb ein gegenüber einzelnen wohn- bzw. gewerblich genutzten Gebäuden ein weit größeres Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.1996 - 26 N 94/1011 - nicht veröffentlicht). Letztlich bedarf auch dies keiner abschließenden Entscheidung, da das Bauvorhaben der Beigeladenen sich nach jeder möglichen Betrachtungsweise seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt.
Sofern man für das maßgeblichen Bauquartier von einer Gleichwertigkeit von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen und mithin vom Vorliegen eines (faktischen) Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO ausgeht, ist eine derartige Wohnzwecken dienende Anlage gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässig. Geht man aufgrund der nach wie vor vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstelle in der ...gasse vom Vorliegen eines (faktischen) Dorfgebietes aus, ergibt sich die allgemeine Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.
Unterstellt man hingegen, dass sich die in der näheren Umgebung vorgefundenen Elemente aufgrund der Gewichtung der einzelnen Elemente einer klaren Klassifikation im Sinne eines Misch- bzw. Dorfgebietes nach §§ 5, 6 BauNVO entziehen, und ginge vom Vorliegen einer Gemengelage aus, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Erhaltung der Gebietsart von vorneherein aus (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BayVBl. 2013, 241 ff.).
Damit ist das von der Beigeladenen geplante Wohngebäude (Mehrfamilienhaus) nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowohl im faktischen Dorfgebiet als auch im faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung bzw. der in einer Gemengelage vorgefundenen Nutzungsbreite grundsätzlich gebietsverträglich. Auf die Anzahl der Wohnungen oder die Einstufung des geplanten Gebäudes als Mehrfamilienhaus kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - NVwZ 1989, 1060 f.).
2.3 Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art zulässiger Nutzungen - kein nachbarliches Austauschverhältnis der betroffenen Grundstücke begründen. Regelungen über das Maß baulicher Anlagen sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris).
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die Gebäude in der näheren Umgebung leichter in Beziehung setzen lassen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 40). Vorrangig heranzuziehen sind die städtebaulich bedeutsamen Kriterien wie die absolute Grundfläche, Geschosszahl und die Höhe des Gebäudes (BayVGH, U.v. 14.8.2003 - 2 BV 03.771 - juris). Die anderen Maßfaktoren, wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2012 - 1 B 12.906 - juris).
Das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen mit einer Höhe von 12,63 m, in den Ausmaßen von 13,49 m x 15,99 m und vier Vollgeschossen fügt sich auch hinsichtlich seiner Höhenentwicklung in die nähere Umgebung ein. Wie sich der Darstellung in den mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 versehenen Planunterlagen ergibt, fällt das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Höhenentwicklung nicht aus dem durch die Umgebungsbebauung insbesondere an der ... Straße gebildeten Rahmen heraus. Wenn man sich insbesondere die in den Plänen (dort Ansichten des Bauvorhabens unter Darstellung der Umgebungsbebauung) dargestellte Höhenentwicklung vor Augen führt, wird deutlich, dass das geplante Bauvorhaben dem Höhenprofil der vorhandenen Gebäude an der ... Straße entspricht bzw. sogar hinter diesem zurück bleibt. Dies entspricht auch dem beim Ortsaugenschein am 14. Oktober 2014 gewonnenen Eindruck des Gerichts.
Entgegen der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten des Klägers ist es nicht möglich, hinsichtlich der Höhenentwicklung und dem sich daraus ergebenen Kriterium des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB lediglich auf die unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzende tatsächlich deutlich niedrigere Bebauung in zweiter Reihe abzustellen. Eine derartige Betrachtungsweise widerspräche der in § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB gebotenen Vorgehensweise zur Bestimmung der näheren Umgebung. Maßstabbildend und für die Beurteilung des Sich-Einfügens in § 34 BauGB sind demnach sämtliche prägenden baulichen Elemente im maßgeblichen Bauquartier. Damit kann das Höhenprofil der an der ... Straße gelegenen mehrstöckigen Gebäude in unmittelbarer Nähe zu den in Aussicht genommenen Baugrundstücken des Beigeladenen nicht außer Betracht bleiben. Bei der an der ... Straße vorgefundenen massiven Bebauung handelt es sich gerade nicht um Fremdkörper, die bei der Bestimmung der näheren Umgebung in § 34 BauGB außer Betracht bleiben müssen. Vielmehr sind die dort vorhandenen gewerblich bzw. gemischt genutzten Gebäude wesentlich prägender Teil der Umgebungsbebauung. Damit ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht geeignet, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers zu verletzen.
2.4 Das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch im Übrigen nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Insbesondere löst das Bauvorhaben keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus.
Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert geplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. im Rahmen des § 34 BauGB über das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich wiederum nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellungnahme des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das mit Vorbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2014 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos.
Wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält, ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.).
Nach den genehmigten Planunterlagen hält das geplante Bauvorhaben zum Grundstück des Klägers hin die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ein. Der an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers hin durchgängig eingehaltene Grenzabstand von 5,25 m erfüllt dabei den sich aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO unter Heranziehung des Schmalseitenprivilegs errechnenden Mindestabstand zum Grundstück des Klägers. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO eröffnet der Beigeladenen insoweit die Möglichkeit, die sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsflächentiefe vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge zu halbieren, sofern dabei ein gesetzlicher Mindestabstand von 3 m beachtet wird. Maßgeblich ist hierbei der Zuschnitt der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ..., wie er auch Grundlage der genehmigten Planung des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 war. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Veränderungen der Zuschnitte der in Aussicht genommenen Baugrundstücke haben außer Betracht zu bleiben. Dies ist Folge dessen, dass hinsichtlich des Erfolges der Nachbarklage auf den Zeitpunkt des erlassenen Bauvorbescheides abzustellen ist. Lediglich für Umstände, die zugunsten des jeweiligen Bauherrn streiten, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Die Inanspruchnahme des sogenannten 16-Meter-Privilegs an der zur Grundstücksgrenze des Klägers gelegenen Grundstückseite ist nicht geeignet, für sich betrachtet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszulösen. Die Beigeladene schöpft insoweit lediglich die ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Reduzierung der Abstandsflächentiefe aus. Überdies ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass auch das vom Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... errichtete Gebäude offensichtlich die Abstandsflächen nicht einhält, da es unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... situiert ist.
Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Die kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird. Eine solche Wirkung ist im hierzu entscheidenden Fall zu verneinen.
Die Annahme einer erdrückenden Wirkung einer Bebauung kommt nur bei übergroßen Baukörpern in zu geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: 12-geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu einem zweigeschossigen Nachbarhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987, 34: 12,50 m hohe und über 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). In Anbetracht eines Abstandes von durchgängig 5,25 m zum Grundstück des Klägers auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und der Tatsache, dass sich auf der dem künftigen Gebäude gegenüberliegenden Fassade des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine geschlossene Wand befindet, die lediglich von einem kleineren Fenster mit Glasbausteinen durchbrochen wird, bleibt für die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Gebäudes der Beigeladenen kein Raum. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers wohl unter Verstoß gegen die landesgesetzlichen Abstandsflächenvorschriften unmittelbar an der Grenze errichtet worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundstückssituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein übergroßer Baukörper in zu geringem Abstand zum Nachbargrundstück vorläge. Hinzu kommt, dass das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben im Westen auf gleicher Höhe mit dem auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Wohngebäude seinen Abschluss findet. Insofern trifft es auch nicht zu, dass der sich unmittelbar westlich an das Wohngebäude auf dem klägerischen Grundstück anschließende Freibereich (Garten) unzumutbar durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt wird. Auf dieser Höhe befindet sich auf dem gegenüberliegenden Grundstück der Beigeladenen nach den vorgelegten Plänen gerade kein Gebäudeteil. Der an der westlichen Seite des Bauvorhabens geplante Balkon befindet sich bereits in einem Abstand von 8 m zum Grundstück des Klägers. Für den Kläger ergibt sich daher weder aufgrund der Bauausführung, noch aufgrund der konkreten Grundstückssituation ein „Eingemauertsein“, so wie es von ihm geltend gemacht worden ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht gibt, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung von Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris).
Die bauliche Nachverdichtung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen mag für den Kläger, da größer dimensioniert als das auf seinem Grundstück vorhandene Wohngebäude, unpassend erscheinen, ist jedoch für sich betrachtet noch nicht rücksichtslos. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie sein eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird. Eine mit einer zulässigerweise errichteten Bebauung und Wohnnutzung einhergehende Einsichtsmöglichkeit ist vom Kläger hinzunehmen.
2.5 Gleiches gilt auch für den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) müssen die unmittelbaren Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris; B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris; B.v. 5.9.2013 - 14 CE 13.50 - juris). Nur das Vorliegen besonderer Umständen rechtfertigt im Einzelfall die Annahme, dass die Nutzung der Stellplätze zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Nachbarschaft führt. Da vorliegend geplant ist, die Zu- und Abfahrt zum geplanten Mehrfamilienhaus sämtlich auf der dem Wohnhaus des Klägers abgewandten Seite zu situieren und auch keine Stellplätze bzw. Carports auf Höhe des klägerischen Grundstücks geplant sind, lässt sich eine Unzumutbarkeit für den Kläger nicht begründen.
2.6 Nicht geeignet einen Erfolg der Klage zu begründen ist der Umstand, dass die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen möglicherweise einen Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der FeuV zur Folge hat, wonach die Mündungen von Abgasanlagen die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen in einem Umkreis von 15 m bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW um mindestens 1 m überragen müssen. Dem Umstand, dass Fensteröffnungen des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen teilweise - im Umkreis von 15 m - oberhalb der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Kaminöffnung für eine Holzfeuerung vorgesehen sind, wurde seitens des Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass in den streitgegenständlichen Vorbescheid die Auflage Ziffer II.2 in Gestalt des Berichtigungsbescheides des Beklagten vom 16. Februar 2015 aufgenommen wurde, wonach in einem Umkreis von 15 m zur bestehenden Kaminmündung der Feststofffeuerstätte auf dem Grundstück des Klägers und ab einer Höhe von 1 m unter dieser Kaminmündung keine zu öffnenden Fenster oder andere Lüftungsöffnungen in der Fassade zulässig sind. Die von der Beigeladenen gegen diese Nebenbestimmung geführte Klage (Az. Au 5 K 14.988) wurde mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen. Mit der Auflage Ziffer 2.2 des streitgegenständlichen Vorbescheides in Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 16. Februar 2015 ist im Verhältnis der benachbarten Grundstücke sichergestellt, dass die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV beachtet werden. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Gerichts über die Frage, ob die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV zugunsten des Klägers nachbarschützende Wirkung entfaltet bzw. entfalten kann.
Nach allem bleibt die Klage im Hauptantrag ohne Erfolg.
3. Da mithin die innerprozessuale Bedingung der Erfolglosigkeit des gestellten Hauptantrages eingetreten ist, war über die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 gestellten Hilfsanträge, soweit sie in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten wurden, zu entscheiden.
Die Klage bleibt auch in den gestellten Hilfsanträgen ohne Erfolg.
Aus Art. 10 Satz 3 BayBO, nach dem die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden darf, lässt sich im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtungsklage eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ableiten. Diese Vorschrift enthält zwar eine dem Nachbarschutz dienende, bei der Bauausführung zu beachtende Voraussetzung. Sie begründet aber weder eine objektive noch eine im Interesse der Nachbarn liegende Verpflichtung, die Einhaltung dieser Forderung bereits im Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren sicherzustellen. Überdies ist die Vorschrift des Art. 10 Satz 3 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde für den hier in Streit stehenden Vorbescheid. Da es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, beschränkt sich die Feststellungswirkung des Vorbescheides gemäß Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO auf das beschränkte Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO, dessen Gegenstand nicht die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift aus Art. 10 Satz 3 BayBO ist.
Vielmehr ist dem berechtigten Interesse des Nachbarn, dass die Ausführung des Vorhabens die Standsicherheit seiner eigenen baulichen Anlagen oder die Tragfähigkeit des Baugrundes seines Grundstückes nicht gefährdet, dadurch Rechnung getragen, dass vor Baubeginn bzw. vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte die jeweils erforderlichen Nachweise über die Standsicherheit und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen müssen. Dieses rechtliche Instrumentarium reicht aus, um zu verhindern, dass der Bauherr von der ihm erteilten Baugenehmigung tatsächlich Gebrauch macht, bevor geklärt ist, dass die Standsicherheit des auf dem Grundstück des Nachbarn vorhandenen Gebäudes oder des Nachbargrundes nicht gefährdet ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377). Falls infolge der Durchführung des streitgegenständlichen Vorhabens, welches sich derzeit noch im Stadium eines Vorbescheides im Sinne von Art. 71 BayBO befindet, Schäden an dem auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäude des Klägers drohen sollten bzw. die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes gefährdet wäre, wäre dies lediglich eine weitere Folge des Bauvorhabens, die unabhängig von der Baugenehmigung geregelt und bewältigt werden müsste. Wie und mit welchen dem Schutz des Nachbarn dienenden technischen Vorkehrungen ein Bauvorhaben verwirklicht wird, ist nicht notwendiger Regelungsgehalt einer Baugenehmigung, die unbeschadet privater Recht Dritter erteilt wird, Art. 68 Abs. 4 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 3).
4. Nach allem war die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen.
Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).