Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988

bei uns veröffentlicht am26.02.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15 ZB 15.780, 13.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung einer Auflage in einem ihr erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... (...).

Auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen mit der Fl. Nr. ... der Gemarkung ... befindet sich in einer Entfernung von weniger als 15 m zum geplanten Wohngebäude eine Kaminöffnung für eine Holzfeuerung.

Am 30. April 2014 hat der Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail dem Landratsamt ... gegenüber erklärt, dass sich die Klägerin verpflichte, in einem Bereich, der innerhalb des Radius von 15 m und höher als 1 m unterhalb der Oberkante des Kamins liege, keine zur Belüftung zu öffnenden Fenster oder andere Öffnungen zur Belüftung der Räume zu errichten. Die innerhalb dieser Zone liegenden Fenster würden mechanisch be- und entlüftet.

Mit Bauvorbescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wurde der Klägerin ein Vorbescheid mit der Feststellung, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Garagen und fünf Carports bebaubar sind, erteilt. In den Auflagen zu diesem Vorbescheid ist u. a. in Ziffer 2. bestimmt, dass in einem Umkreis von 15 m zur bestehenden Kaminmündung der Feststofffeuerstätte auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... und ab einer Höhe von 1 m über dieser Kaminmündung keine zu öffnenden Fenster oder andere Lüftungsöffnungen in der Fassade zulässig sind. In den Gründen ist ausgeführt, dass den Bedenken des nördlichen Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung von § 9 Feuerungsverordnung (FeuV) durch die Aufnahme der Auflage Nr. 2 Sorge getragen werde. Durch die Nebenbestimmung werde sichergestellt, dass in dem relevanten Bereich keine Fenster, Türen oder andere Lüftungsöffnungen hergestellt würden. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 FeuV nicht erfüllt.

Auf den weiteren Inhalt des Bauvorbescheides des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Berichtigungsbescheid des Landratsamts ... vom 16. Februar 2015 wurde die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Bescheids vom 28. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass das Wort „über“ durch das Wort „unter“ ersetzt wurde.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 Klage gegen die vorbezeichnete Nebenbestimmung in Nr. 2 des Bauvorbescheides vom 28. Mai 2014 erhoben und mit Schriftsatz vom 21. August 2014 beantragt:

Die Auflage Ziffer 2 des Vorbescheids des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 - Az.... - wird aufgehoben.

Die genannte Auflage sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die genannte Auflage sei zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich. Insoweit sei festzustellen, dass hinsichtlich des Kamins auf dem Dach des Nachbargrundstücks seitens des Nachbarn die Vorschriften der Feuerungsverordnung einzuhalten sind. Aufgrund des nunmehr beabsichtigten Neubaus der Klägerin sei dies in der jetzigen Form nicht mehr möglich; es sei eine geringfügige Erhöhung des Kamins notwendig. Der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Nr. 4 a FeuV ergebe sich aus dem Immissionsschutz, d. h. dem Zweck, eine hinreichende Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom zu gewährleisten und dadurch unzuträglichen Immissionen vorzubeugen. Die Vorschrift sei insoweit auch nachbarschützend. Dem Beklagten sei es also möglich, auch im Nachhinein eine immissionsschutzrechtliche Anordnung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen mit dem Inhalt, eine entsprechende Erhöhung des Kamins vorzunehmen. Die Pflichten des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien insoweit nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebsbeginns einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zu beachten, sondern solange die Anlage betrieben werde. Nach Auffassung der Klägerin könne es keine Rolle spielen, dass das Nachbargebäude bereits bestehe und das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gebäude neu errichtet werden solle. Der Beigeladene sei vielmehr trotzdem zu einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Nachrüstung verpflichtet. Eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Beigeladenen sei auch verhältnismäßig. So sei nur eine geringfügige Aufstockung bzw. Erhöhung des Kamins erforderlich, um die Vorgaben der Feuerungsverordnung einzuhalten. Dem gegenüber stelle die streitgegenständliche Auflage gegenüber der Klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung des streitgegenständlichen Vorhabens bzw. der Wohnqualität der betroffenen Wohnungen dar. Die streitgegenständliche Auflage sei daher rechtswidrig und aufzuheben.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 21. August 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2014 wurde der Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... zum Verfahren beigeladen.

Das Landratsamt ... hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 24. Mai 2014 in dessen aktueller Fassung durch den Änderungsbescheid vom 16. Februar 2015 verwiesen.

Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die entsprechend berichtigte Auflage rechtmäßig sei. Der Klägerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Wie sich aus der Akte ergebe, habe die Klägerin die Auflage dem Landratsamt vor Erlass des Bescheides selbst vorgeschlagen. Mit der Klage setze sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgehenden Verhalten. Die Klage sei daher rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Überdies hätte der Wegfall der Auflage für den Beigeladenen unzumutbare Folgen. Die Auflage sei rechtmäßig und zugunsten des Bestandsschutzes des Gebäudes des Beigeladenen gerechtfertigt. Denn dessen Grundstück sei bereits Anfang der 60er Jahre mit dem gegenwärtigen Einfamilienhaus bebaut worden. Die Verwirklichung des Bauvorhabens ohne diese Auflage würde dazu führen, dass der Beigeladene sein Gebäude, um die Vorgaben des § 9 FeuV zu erfüllen, nachrüsten müsste. Die reinen Kosten für die Erhöhung des Kamins betrügen nach einem eingeholten Angebot bereits 7.780,93 Euro. Bei Erhöhung des Kamins sei außerdem zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik der Einbau eines Ausstiegsfensters und eines Dachtritts erforderlich. Hierfür fielen weitere Kosten in Höhe von 1.823,08 Euro an. Hinzu komme, dass die angefragten Unternehmen bereits darauf hingewiesen hätten, dass zunächst eine Statik des Kamins und Dachbereiches erstellt werden müsste, um festzustellen, ob für die Verlängerung des Kamins Ertüchtigungsmaßnahmen beim Bestandsgebäude erforderlich seien. Die gänzliche Einstellung der Feuerung mit Festbrennstoffen sei für den Beigeladenen weder zumutbar noch möglich. Das Gebäude sei seit vielen Jahren als Wohnhaus vermietet und der Mieter heize mit Festbrennstoffen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Wohnraummietrecht sei es dem Beigeladenen versagt, dem Mieter diese Befeuerungsmöglichkeit zu nehmen. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 12. Februar 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 26. Februar 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten im Verfahren Au 5 K 14.990 vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist als Anfechtungslage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei der hier in Streit stehenden Nebenbestimmung in Ziff. II.2 des Vorbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2014 handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Diese Auflage ist einer gesonderten Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zugänglich. Die grundsätzliche Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung und insbesondere einer Auflage im Sinne von Art. 36 BayVwVfG ist inzwischen allgemein anerkannt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 22). Von der getrennten Anfechtbarkeit einer Auflage ist auszugehen, wenn bei Aufhebung der Auflage im Klageverfahren kein irreparabel rechtswidriger Torso des Verwaltungsaktes im Übrigen verbleibt. Da die Verpflichtung der Klägerin zur Herstellung von nicht zu öffnenden Fenstern in einem Umkreis von 15 m zu der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen vorhandenen Kaminöffnung ab einer Höhe von 1 m unterhalb dieser Kaminöffnung im angegriffenen Bescheid als Auflage bezeichnet und der nach gedanklicher Abtrennung der Auflage verbleibende Rest-Verwaltungsakt nicht gänzlich sinnentleert erscheint, geht die Kammer von der isolierten Anfechtbarkeit der hier in Streit stehenden Nebenbestimmung aus.

Ob die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil es ihr an dem für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die hier zu entscheidende Klage könnte deshalb angenommen werden, da sich der Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom 30. April 2014 (Behördenakte Bl. 138, 139) gegenüber dem Beklagten verpflichtet hat, in dem Bereich, der innerhalb eines Radius von 15 m und höher als 1 m unterhalb der Oberkante des Kamins auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt, keine zur Belüftung zu öffnenden Fenster oder andere Öffnungen zur Belüftung der Räume zu errichten. Nach der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin sollen die innerhalb dieser Zone liegenden Räume ausschließlich mechanisch belüftet werden.

Bei dem zu fordernden Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen (vgl. BVerfG, B. v. 24.1.2002, 2 BvR 957/99 - juris Rn. 2 f). Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist auch möglich, wenn ein Kläger einer prozessualen bzw. vorprozessualen Vereinbarung zuwider handelt und sich damit zu seinem eigenen Vorverhalten in Widerspruch setzt („venire contra factum proprium“). Die Fortsetzung des Verfahrens verstößt in diesen Fällen gegen das Gebot von Treu und Glauben und ist dem Vorwurf prozessualer Arglist ausgesetzt. In diesen Fällen erscheint es geboten, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 war die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin vom 30. April 2014 jedoch nicht so zu verstehen, dass die Klägerin hiermit auf eine gerichtliche Überprüfung der in Streit stehenden Nebenbestimmung verzichtet hat. Der Klägerin ging es vielmehr mit dem Vorschlag zur Regelung der Fensteröffnungen im Radius von 15 m zur vorhandenen Feuerungsanlage auf dem Grundstück des Beigeladenen darum, dass Vorbescheidsverfahren zu beschleunigen und zum Abschluss zu bringen. Da sich der in den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten befindlichen schriftlichen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin, die überdies keine Unterschrift trägt, nicht zwingend ein Verzicht auf jede Rechtsschutzmöglichkeit gegen die im Nachgang in den Vorbescheid vom 28. Mai 2014 aufgenommene Nebenbestimmung Ziff. II.2 entnehmen lässt, was jedoch Voraussetzung für einen Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses wäre, erscheint es fraglich, der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Letztlich kann dies offen bleiben, da die Klage jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt.

2. Die Klage erweist sich als unbegründet. Die mit der Klage angegriffene Nebenbestimmung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die hier in Streit stehende Nebenbestimmung in Ziff. II.2 des Vorbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2014 wäre nur dann rechtswidrig, wenn die Klägerin einen Anspruch auf einen Bauvorbescheid ohne die entsprechende Auflage besäße. Dies entspricht der gesetzlichen Bestimmung in Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Da der der Klägerin erteilte Bauvorbescheid gemäß Art. 71 Satz 4 BayBO in entsprechender Anwendung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO als rechtlich gebundene Entscheidung ergeht, darf die streitgegenständliche Auflage seitens des Beklagten nur erlassen werden, wenn durch sie ein Genehmigungshindernis für den beantragten Bauvorbescheid dauerhaft beseitigt wird.

Dieses partielle Genehmigungshindernis liegt hier in der gesetzlichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV, wonach u. a. die Mündungen von Abgasanlagen die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen in einem Umkreis von 15 m bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW um mindestens 1 m überragen müssen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Beklagte nicht verpflichtet, anstelle der von ihm verfügten Nebenbestimmung zulasten der Klägerin immissionsschutzrechtlich auf der Grundlage des § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gegen den Beigeladenen vorzugehen, und diesen zu verpflichten, den streitgegenständlichen Kamin der Feststofffeuerungsanlage entsprechend zu erhöhen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (1.), nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (2.) und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können (3.).

Zwar trifft den Betreiber einer genehmigungsfreien Anlage, wie sie die streitgegenständliche Feststofffeuerungsanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... durch den Beigeladenen darstellt, die Pflicht, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Umwelteinwirkungen erst durch eine heranrückende Wohnbebauung als schädlich zu qualifizieren sind und sich der Stand der Technik nicht geändert hat. Dies ist Folge dessen, dass die Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz dynamisch ausgestaltet sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1982 - 7 C 42/80 - BVerwGE 65, 313 ff; Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 2, § 6 Rn. 32). Anders als im Baurecht ist selbst der Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht von nachträglichen Änderungen der behördlichen Anforderungen geschützt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist hinsichtlich ihres Inhalts durch die dynamischen Betreiberpflichten sowie durch die Möglichkeiten der Stilllegung, Untersagung und Beseitigung (vgl. § 20 BImSchG) und der nachträglichen Anordnung (vgl. § 17 BImSchG) von vorne herein beschränkt. Nichts anderes hat hinsichtlich für nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsfreie Anlagen zu gelten. Soweit eine erteilte Baugenehmigung auch die Vereinbarkeit einer Anlage mit den Anforderungen des Immissionsschutzrechts attestiert, ist dies ebenfalls mit der Einschränkung verbunden, dass sich die Betreiberpflichten dynamisch weiterentwickeln. Der jeweilige Anlagenbetreiber kann nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, die Genehmigung unverändert und ohne Rücksicht auf den technischen Fortschritt unbegrenzt ausnutzen zu können. Dies ist Folge dessen, dass es anders als im Baurecht, einen Bestandsschutz für vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht gibt.

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass sich das der zuständigen Behörde in § 24 Satz 1 BImSchG eingeräumte Ermessen zu einem immissionsschutzrechtlichen Vorgehen gegen den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, hier den Beigeladenen, nur dann zu einem Anspruch der Klägerin verdichtet, wenn die Klägerin bereits über eine bestandsgeschützte baurechtliche Nutzung ihres Grundstücks verfügt, an der es vorliegend offensichtlich fehlt. Lediglich in einer derartigen Konstellation trifft der baurechtliche Bestandsschutz auf die dynamisch ausgestaltete Betreiberpflicht des Beigeladenen hinsichtlich der von ihm betriebenen Feststofffeuerungsanlage, mit der Folge, dass der Beigeladene zu einer entsprechenden technischen Nachrüstung (Erhöhung des vorhandenen Kamins) verpflichtet werden kann (so zutreffend VG Gießen, U. v. 29.1.2003 - 8 E 2187/02 - NVwZ-RR 2004, 98 ff).

Die Klägerin verfügt derzeit jedoch nicht über eine bestandsgeschützte baurechtliche Nutzung auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung .... Die Klägerin ist derzeit lediglich im Besitz eines Vorbescheides im Sinne von Art. 71 BayBO, der überdies vom Beigeladenen ebenfalls mit Klage (Az: Au 5 K 14.990) angegriffen worden ist. Insoweit fehlt es überdies an einer Bestandskraft des zugunsten der Klägerin ergangenen Vorbescheides des Beklagten. Überdies hat der Beklagte sich im streitgegenständlichen Verfahren dazu entschieden, dass auftretende immissionsschutzrechtliche Problem, welches erst durch den von der Klägerin beabsichtigten Neubau im Radius von 15 m zur betriebenen Feststofffeuerungsanlage des Beigeladenen und einer entsprechenden Höhe des geplanten Baukörpers ausgelöst worden ist, mit Festlegung der von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmung zu lösen.

Damit stellt aber diese Nebenbestimmung gerade die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Klägerin vor dem Hintergrund der immissionsschutzrechtlichen Problemstellung des § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV sicher. Auch die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG für den Erlass einer entsprechenden Nebenbestimmung liegen damit vor. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber dann auch an einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin, gegen die Feuerungsanlage des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich auf der Grundlage von §§ 22 Abs. 1, 24 BImSchG vorzugehen. Dieses Ermessen würde sich nur dann zu einem strikten Anspruch zugunsten der Klägerin verdichten, wenn deren baurechtliche Nutzung auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung ... ihrerseits bestandsgeschützt wäre, so dass zur Lösung des immissionsschutzrechtlich zu Tage getretenen Konfliktes allein ein Vorgehen gegen den Beigeladenen in Betracht käme. Da ein derartiger Bestandsschutz zugunsten der Klägerin nicht gegeben ist, bleibt das Vorgehen des Beklagten, den Konflikt mit Hilfe der dem Bescheid angefügten Auflage auszuräumen, gerichtlich unbeanstandet. Dabei ist letztlich auch unerheblich, dass es sich bei § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG um drittschützende Vorschriften zugunsten des Nachbarn handelt (vgl. Jarass a. a. O., § 22 Rn. 65).

Auch dient die Vorschrift des § 24 BImSchG im Wesentlichen der Korrektur von vorhandenen Verstößen gegen die Pflichten aus § 22 BImSchG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.1991 - 10 A 2111/87 - NVwZ 1991, 900 ff). Da der Beigeladene, soweit ersichtlich, die Feststofffeuerungsanlage bislang ordnungsgemäß betrieben hat und diese damit allenfalls eine latente Gefahr im Sinne des Sicherheitsrechtes dargestellt hat, die erst durch das Hinzutreten eines sich in Planung befindlichen entsprechend hohen Baukörpers in dem von der FeuV vorgesehenen 15 m Radius (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV ) zur Gefahr für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen wird, hat der Beklagte sich auch aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen ermessensfehlerfrei dazu entschieden, den erst durch das Bauvorhaben der Klägerin ausgelösten immissionsschutzrechtlichen Konflikt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu regeln. In diesem Fall bleibt nach Auffassung der Kammer für eine weitergehende Anordnung auf der Grundlage des § 24 BImSchG zulasten des Beigeladenen kein Raum, ohne dass es auf Verhältnismäßigkeitsaspekte im Übrigen ankäme.

3. Die Klage war daher jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlich entstandenen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da sich dieser durch eine eigene Antragstellung einem Prozessrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.990

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2019 - Au 8 K 17.1005

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Verfahren Au 8 K 17.1005 und Au 8 K 17.1006 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Bescheide des Landratsamts ... jeweils vom 1. Juni 2017 werden in Ziffern 5, 7.1 Satz 2 bis 6 sowie 7.16 aufgehoben.

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger voraus Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... (...) an die Beigeladene.

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar an das vorgesehene Baugrundstück nördlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., welches mit einem vom Kläger nicht selbst genutzten Wohnhaus bebaut ist.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der derzeit unbebauten Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ...

Sowohl die in Aussicht genommenen Baugrundstücke als auch das Grundstück des Klägers befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles des Marktes ... Die Grundstücke liegen nicht im Umgriff eines Bebauungsplans. In der näheren Umgebung befinden sich im Wesentlichen Wohnhäuser, Geschäftsgebäude sowie eine nach wie vor betriebene Landwirtschaft.

Mit Formblattantrag vom 8. Juni 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... Der Bauvorbescheid sollte über die Frage entscheiden, ob ein derartiges Gebäude auf den in Aussicht genommenen Baugrundstücken genehmigungsfähig ist.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes ... erteilte mit Beschluss vom 20. Juni 2013 sein gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben der Beigeladenen.

Die Beigeladene hat im Verfahren eine schallschutztechnische Untersuchung der Firma ..., ..., vom 23. September 2013 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Am 20. Dezember 2013 hat die Beigeladene ihre Pläne dahingehend modifiziert, dass das künftige Bauvorhaben die Abstandsflächen nach Süden und Osten vollständig und nach Norden das Maß ½ H einhält.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes ... hat sein gemeindliches Einvernehmen zur geänderten Planung mit Beschluss vom 10. Februar 2014 erklärt.

Mit Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wurde festgestellt, dass die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Garagen und fünf Carports bebaubar sind. Bestandteil des Bescheides sind die mit Prüfvermerk vom 28. Mai 2014 versehenen Planunterlagen. Der Vorbescheid wurde unter anderem mit der Auflage (Ziffer 2) versehen, dass in einem Umkreis von 15 m zur bestehenden Kaminmündung der Feststofffeuerstätte auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und auf einer Höhe von 1,0 m über dieser Kaminmündung keine zu öffnenden Fenster oder andere Lüftungsöffnungen in der Fassade zulässig sind. In Auflage Ziffer 3 ist zum Immissionsschutz weiter festgelegt, dass die Schlaf- und Ruheräume möglichst zu der lärmabgewandten Seite zu orientieren sind. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor Einreichung eines Bauantrages zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen auf schriftlichen Antrag ein Vorbescheid erteilt werden könne. Dem Antrag sei stattzugeben, da das Vorhaben unter den angefügten Nebenbestimmungen keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus §§ 29, 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es sei zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das gemeindliche Einvernehmen sei mit Beschlüssen vom 20. Juni 2013 bzw. 10. Februar 2014 erteilt worden. Zur Beurteilung des Einfügens habe am 10. Juli 2013 ein Ortstermin stattgefunden. Wie sich aus Ortseinsicht und Planvorlage ergeben habe, werde dabei der durch die umgebende Bebauung vorgegebene Rahmen beachtet. Auch die Höhe der hangaufwärts liegenden Gebäude sei zu berücksichtigen. Auch bezüglich Grundfläche und Ausmaßen falle das Gebäude nicht aus dem vorgegebenen Rahmen. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt, ebenso wenig sei es geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen. Eine erdrückende Wirkung könne nicht festgestellt werden. Gerade im Innenbereich sei auch stets mit einer gewissen Verdichtung der Bebauung zu rechnen. Im Bereich der ... Straße und deren Umgebung herrsche bereits eine massive Bebauung vor. Der Rahmen, den die umgebende maßgebliche Bebauung vorgebe, werde eingehalten. Auf die Anzahl der Wohnungen komme es bei der Beurteilung des Einfügens nicht an. Die Belastung durch Stellplätze sei geprüft worden. Es komme dabei nicht zu unzumutbaren Belastungen für die angrenzenden Grundstücke. Nahverkehr im Zusammenhang mit der Wohnbebauung sei regelmäßig im üblichen Rahmen als sozialadäquat hinzunehmen. Den Bedenken des Klägers hinsichtlich der Einhaltung von § 9 der Feuerungsverordnung (FeuV) werde durch die Aufnahme von Auflage Nr. 2 Sorge getragen. Hierdurch werde sichergestellt, dass in dem relevanten Bereich keine Fenster, Türen oder andere Lüftungsöffnungen hergestellt würden. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 FeuV nicht erfüllt.

Auf den weiteren Inhalt des Vorbescheides des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Berichtigungsbescheid des Landratsamts ... vom 16. Februar 2015 wurde die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Bescheids vom 28. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass das Wort „über“ durch das Wort „unter“ ersetzt wurde.

Der Kläger hat mit am 2. Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juni 2014 Klage erhoben und zuletzt beantragt:

1. Der Bescheid des Landratsamtes ..., Az. ..., vom 28. Mai 2014 (Vorbescheid), wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. August 2014 ausgeführt, dass das Bauvorhaben drittschützende Rechte des Klägers unzumutbar beeinträchtige. Das Bauvorhaben füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Es sprenge den vorgegebenen Rahmen deutlich, und zwar vor allem im Hinblick auf seine Gebäudehöhe, aber auch hinsichtlich der Zahl seiner Geschosse und der Anzahl der Wohneinheiten. Bodenrechtliche Spannungen ergäben sich auch aus den weiteren äußeren Gebäudeabmessungen, wie Breite und Tiefe sowie der Intensität der Nutzung im Verhältnis zur Grundstücksgröße. Als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB sei hier der Geländestreifen, der parallel zur Bebauung an der... Straße und westlich davon liege, heranzuziehen. Dieser Bereich liege deutlich unterhalb des Straßenniveaus der Bebauung an der ... Straße, und zwar um ca. drei bis vier Meter tiefer. Bei der streitgegenständlichen Bebauung handle es sich aufgrund der Lage um eine Bebauung in zweiter Reihe. Das Gebäude des Klägers habe zwei Geschosse. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei im Gegensatz zum Gebäude des Klägers dreimal so hoch und solle über das Zweieinhalbfache an Geschossen verfügen. Im Gegensatz zum Gebäude des Klägers weise es statt einer Wohneinheit acht Wohneinheiten auf. Das Gebäude wirke auf das Grundstück und das Gebäude des Klägers, insbesondere den dortigen Garten, erdrückend. Es nehme dem Grundstück des Klägers die notwendige Belichtung, Besonnung und Belüftung. Hinzu komme, dass es vom klägerischen Grundstück aus gesehen im Süden liege. Das Gebäude vermittle den Eindruck des „Eingemauertseins“. Es erscheine als großer Klotz und passe nicht zum Rest der Umgebungsbebauung. Der Bauvorbescheid negiere die deutliche Hanglage, die für das gesamte Baugebiet prägend sei. Das Bauvorhaben halte über dies die Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht ein. Einzuhalten sei mindestens ein Grenzabstand von ein H. Eine Reduzierung der Abstandsflächen auf die Hälfte scheide aus, da das Gebäude an mehr als zwei Seiten die Abstandsflächen nicht einhalte. Die Nebenbestimmung in Ziffer 2 sei unklar, weil es auf dem Gebäude des Klägers zwei Kamine gebe. Das Bauvorhaben habe 17 Stellplätze und Garagen, und zwar in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers. Der An- und Abfahrtlärm und die Partikelimmissionen verletzten die drittschützenden Rechte des Klägers unzumutbar.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und ergänzt. Das streitgegenständliche Bauvorhaben füge sich insbesondere hinsichtlich seiner Höhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ein. Für die Beurteilung der sich einfügenden Höhe sei grundsätzlich die Traufhöhe maßgeblich. Die Traufhöhe des streitgegenständlichen Bauvorhabens der Beigeladenen füge sich nicht ein, da das Gebäude knapp dreizehn Meter hoch sei und die Bebauung in der zweiten Reihe nur fünf bis sechs Meter hoch sei. In der zweiten Reihe stehe nur das Wohnhaus des Klägers. Der Rest sei unbebaut. Selbst die Bebauung an der ... Straße weise aber nur eine Traufhöhe von etwa sieben Metern auf. Unzutreffend sei die Darstellung des Beklagten, dass die absolute Höhe maßgeblich sei. Die absolute Höhe sei nur im Ausnahmefall heranzuziehen und vor allem dann gerade nicht, wenn es sich um eine Bebauung an einer unterschiedlich abfallenden Straße handle. Dies sei hier der Fall. Die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung sei geprägt durch das von der ... Straße her deutlich abfallende Gelände bzw. den mindestens vier Meter betragenden Geländesprung zwischen der ... Straße und dem Baugrundstück. Ein Bauvorhaben, das sich einfügen solle, müsse sich diesem Geländesprung anpassen. Das Gebäude werde zudem durch seine intensive Nutzung bodenrechtliche Spannungen und Konflikte in der Umgebung auslösen. Schon die Zufahrt über die ... Straße werde wegen der Anzahl der zufahrenden Autos und der Enge und Unübersichtlichkeit der Einmündung zu Schwierigkeiten und Sicherheitsproblemen führen. Die ... Straße selbst sei zudem schmal, sehr stark befahren und an ihr sei das Parken erlaubt. Die bodenrechtlichen Spannungen verstärkten sich dadurch, dass das Gebäude Vorbildfunktion für die Bebauung des Nachbargrundstückes auf Fl.Nr. ... habe, welches im Eigentum des Geschäftsführers der Beigeladenen stehe. In jedem Fall wirke das streitgegenständliche Gebäude gerade wegen seiner Höhe und Breite auf das Wohnhaus des Klägers erdrückend und rücksichtslos.

Daneben nehme das Bauvorhaben das 16 - Meter Privileg in Anspruch. Nach bisherigen Erkenntnissen solle sich das Bauvorhaben wohl vollständig auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befinden. Im Bauantrag sei die Grundstücksgrenze zwischen Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... nicht eingezeichnet. Liege das Gebäude vollständig auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., so würde es an drei Seiten die Abstandsfläche von 1 H unterschreiten, was nach Art. 6 BayBO unzulässig wäre. Das Bauvorhaben müsste dann gegenüber dem klägerischen Grundstück die volle Abstandsfläche von 1 H einhalten.

Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage auf Aufhebung des Bauvorbescheides unterliege, wird beantragt:

2. Das Landratsamt wird verpflichtet, in den Bauvorbescheid Gz.: ... vom 28. Mai 2014 folgende weiteren Auflagen aufzunehmen und diese in einer etwa zu erteilenden Baugenehmigung nochmals mit aufzunehmen und mit einer Zwangsmittelandrohung zu verbinden.

2.1 Zur Ermittlung der Untergrundschichten und zur Festlegung der maßgebenden Bodenparameter ist auf dem Baugrundstück mit der Fl.Nr. ... und ..., Gemarkung ..., eine Baugrunderkundung durch einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen für Erd- und Grundbau und Bodenmechanik durchzuführen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind in einem Baugrundgutachten zu dokumentieren. Das Gutachten ist dem Landratsamt vorzulegen. Die oben genannten Unterlagen sind dem Landratsamt spätestens vier Wochen vor Baubeginn vorzulegen.

2.2 Das unter Nr. 2.1 genannte Gutachten hat zudem die Erstellung der Standsicherheitsnachweise für das Wohnhaus des Klägers auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., für den Bauzustand und den Endzustand der Bebauung mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zu beinhalten, so wie die Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Baugrubensicherung (einschließlich deren Berechnung und Planung) zur Sicherung des Wohnhauses des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., vor Schäden bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens erforderlich ist und welche gegebenenfalls weiteren Vorkehrungen bei der Bauverwirklichung, wie z. B. die Anwendung besonders erschütterungsarmer Bauverfahren, zum Schutz des Wohnhauses auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... erforderlich sind. Die oben genannten Unterlagen sind dem Landratsamt spätestens vier Wochen vor Baubeginn vorzulegen.

2.3 Bei der Verwirklichung des Bauvorhabens sind die sich aus den oben genannten Gutachten ergebenen dem Schutz des Gebäudes des Klägers auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... dienenden Maßnahmen, wie gegebenenfalls für Baumaßnahmen und besondere Bauvorhaben, auszuführen bzw. anzuwenden.

2.4 Es ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Erd- und Grundbau und Bodenmechanik der nicht zugleich das oben genannte Gutachten erstellt hat, mit baubegleitenden Kontrollen der Einhaltung der Vorgaben des oben genannten Gutachtens und der vorgenannten Nr. 2.3 zu beauftragen und dem Landratsamt dessen Namen und Beauftragung nachzuweisen. Der Gutachter hat dabei Aufzeichnungen zu fertigen. Die oben genannten Unterlagen und Angaben sind dem Landratsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

2.5 Der Sachverständige hat zudem baubegleitend ein Mess-Monitoring durchzuführen, und dazu vor Baubeginn eine ausreichende Anzahl von Setzmarken am Wohnhaus des Klägers zu installieren und zu dokumentieren, und während der Bauausführung einschließlich einer ausreichenden Zeit danach, etwaige Verschiebungen, Bewegungen (Setzungen) und Risse bzw. die Lagestabilität des Wohnhauses aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Im Rahmen dieses Monitorings hat eine laufende Überwachung der Geländeverhältnisse und des Wohnhauses über einen ausreichenden Zeitraum zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind dem Landratsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bodenbeschaffenheit des streitgegenständlichen Baugrundstücks besondere Sicherungsmaßnahmen insbesondere für Baumaßnahmen erfordere, um die Standsicherheit des Grundstücks und Gebäudes des Klägers zu gewährleisten. In ... sei die Grundstückssituation für die Bebauung nicht einfach, d. h. es stehe oftmals Grundwasser an, die Bodenverhältnisse seien ungleich. Es bestünden - wie auch hier - extreme Hanglagen. Die Stellungnahme eines öffentlich bestellten Gutachters für den Erd- und Grundbau vom 12. September 2014 komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der „ausgesprochen locker gelagerten Auffüllungen und weich- konsistenten Decklehmen“ besondere verformungsarme Baumaßnahmen notwendig seien, um das Grundstück und Gebäude des Klägers vor unzulässigen Verformungen zu schützen, also die Standsicherheit des klägerischen Gebäudes zu gewährleisten. Bei der Bauausführung seien geeignete Bauverfahren zu ergreifen, mit denen unzulässige Erschütterungen vermieden würden, da ansonsten erhebliche Beschädigungen am Gebäude des Klägers zu befürchten seien. Der Beklagte sei gemäß Art. 10 Satz 3 und Art. 11 BayBO verpflichtet, entsprechende Auflagen vorzusehen, wenn durch ein geplantes Bauvorhaben die Standsicherheit von Nachbargebäuden offensichtlich gefährdet sei.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Februar 2015 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 beantragt,

die Klage, auch soweit Hilfsanträge gestellt wurden, abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 24. Mai 2014 in dessen aktueller Fassung verwiesen. In Bezug auf die vom Kläger geforderte Baugrunduntersuchung sei festzuhalten, dass die Art und Herstellung des geplanten Mehrfamilienhauses nicht Gegenstand der Bauvoranfrage war. Somit liege eine mögliche Überprüfung durch das Landratsamt nicht im Rahmen des anzuwendenden Prüfumfanges. Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 16. Februar 2015 wird Bezug genommen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine nähere Begründung des Antrags auf Klageabweisung ist nicht erfolgt.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 14. Oktober 2014 einen nichtöffentlichen Augenschein am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die beim Ortsaugenschein gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Am 26. Februar 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger kann geltend machen, möglicherweise in seinen Schutz bezweckenden Vorschriften verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kreis der Anfechtungsberechtigten einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids deckt sich grundsätzlich mit den als Nachbarn nach Art. 66 BayBO zu beteiligenden Personen, die sachlich und persönlich den Nachbarbegriff erfüllen. Benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Der baurechtliche Nachbarbegriff erfasst im Regelfall die direkt - auch nur punktuell - an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Da der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Nachbarklage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (28. Mai 2014) jedenfalls unmittelbar an das in Aussicht genommene Baugrundstück mit der Fl.Nr. ... der Beigeladenen angrenzt, kann die Nachbareigenschaft des Klägers nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Vorbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Vorbescheids nur dann Erfolg haben, wenn bei der Erteilung der Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn der Nachbar durch den Vorbescheid in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Für den Erfolg der Klage wäre es daher erforderlich, dass der angefochtene Vorbescheid (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz des klageführenden Nachbarn dienen, verletzt sind, wenn also der Nachbar in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, da ihm drittschützende Wirkung zukommen kann.

2.1 Nachbarschützende Vorschriften des Baupanungsrechtes werden durch den erteilten Bauvorbescheid nicht verletzt.

Vor Einreichung des Bauantrages ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid darf nach Art. 71 Satz 4 BayBO, der die entsprechende Anwendung des Art. 68 Abs. 1 BayBO bestimmt, nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Vorbescheid ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung, er enthält jedoch die auf drei Jahre befristete verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörden zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und stellt damit einen vorweg genommenen Teil der Baugenehmigung in dem vom Bauherrn im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang dar.

Dem von der Beigeladenen vorgelegten Formblatt vom 8. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass die Beigeladene mit dem Vorbescheid die Frage beantwortet haben wollte, ob das Bauvorhaben - Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... genehmigungsfähig, insbesondere planungsrechtlich zulässig ist.

Das planungsrechtlich nach § 29 Abs. 1 BauGB relevante Bauvorhaben der Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es ist aber - unter den Beteiligten unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles des Marktes ... gelegen und daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). § 34 BauGB vermittelt Nachbarschutz aber nicht bereits aus sich heraus, sondern nur über den Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. dem in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB aus § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten nachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot des gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt dabei maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - DVBl 1977, 722 ff.). Hierbei ist zu prüfen, ob die in einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbar billigerweise noch zugemutet werden kann.

2.2 Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 89/98 - NVwZ - RR 1999 S. 105; U.v.26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2014, § 34 Rn. 36). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn.36). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und regelmäßig die gegenüber liegende Bebauung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26). Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern auch die Grundstücke, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und soweit ihrerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder beeinflusst (BVerwG, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - BauR 2009, 1564; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 34 Rn. 13).

Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme durch Augenschein vom 14. Oktober 2014 sowie der Auswertung von Luftbildaufnahmen wird das hier maßgebliche Gebiet durch die ... Straße im Osten, die ...straße im Norden, dem Verlauf der ...gasse im Süden und der natürlichen Grenze des Verlaufs der ... im Westen begrenzt. Bei der Bildung des maßgeblichen Bereichs der näheren Umgebung kann dabei dahingestellt bleiben, ob die sich dem maßgeblichen Bereich gegenüberliegende Bebauung an der östlichen Seite der ... Straße noch in das maßgebliche Bauquartier einzubeziehen ist, oder ob der an der Westseite vorhandenen Bebauung an der ... Straße eine abschließende Funktion zukommt.

In dem für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgeblichen Gebiet befinden sich im Wesentlichen Wohn- und Geschäftshäuser in größerer Anzahl, sowie in der...gasse eine noch aktiv betriebene Landwirtschaft. Damit weist die nähere Umgebung insbesondere aufgrund des unmittelbaren Zusammentreffens von gewerblich geprägter Nutzung insbesondere an der ... Straße und Wohnnutzung in den rückwärtigen Bereichen bereits Züge eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO auf. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes wird dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbegebieten dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da eine „Vorrangklausel“ in § 6 BauNVO fehlt, ist, ist zu folgern, dass das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für das Wohnen und für das nicht störende Gewerbe gleichermaßen offensteht im Sinne einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungsarten (BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ - RR 1997, 463; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 3). Dies bedingt eine quantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Dabei ist maßgeblich, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im maßgeblichen Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (Roeser in König/Roeser/Stock, a. a. O. § 6 Rn. 4). Ob man vorliegend was für die Annahme eines faktischen Mischgebietes erforderliche quantitative Mischungsverhältnis für gegeben erachtet oder stattdessen eine Gemengelage mit Elementen eines allgemeinen Wohngebietes und einer überwiegend gewerblich geprägten Nutzung an der ... Straße annimmt, bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Nach beiden Betrachtungsweisen erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen als bauplanungsrechtlich zulässig und nicht geeignet, zulasten des Klägers das Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen.

Gleiches gilt wenn man aufgrund der nach wie vor vorhandenen und aktiv betriebenen Landwirtschaft vom Vorliegen eines Dorfgebietes im Sinne von § 5 BauNVO ausgeht. Da die gesetzliche Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach im Dorfgebiet auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen, ist nicht im Sinne eines zahlenmäßigen Überwiegens land- bzw. forstwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet zu verstehen ist (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 5 Rn. 4), ist das für das Vorliegen eines Dorfgebietes erforderliche Verhältnis von Wohnen bzw. Gewerbe und Landwirtschaft im Dorfgebiet nicht durch einen numerischen Vergleich, sondern nach der städtebaulichen Prägung zu bestimmen. Damit ist es nicht ausgeschlossen, auch beim Vorliegen eines nur einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes mit entsprechender Prägung der Umgebung von einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO auszugehen. Dies ist Folge dessen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund der größeren Baukörper und der ihm eigenen Emissionen nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft prägt, sondern in seinen Wirkungen weiter ausgreift und ihm deshalb ein gegenüber einzelnen wohn- bzw. gewerblich genutzten Gebäuden ein weit größeres Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.1996 - 26 N 94/1011 - nicht veröffentlicht). Letztlich bedarf auch dies keiner abschließenden Entscheidung, da das Bauvorhaben der Beigeladenen sich nach jeder möglichen Betrachtungsweise seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt.

Sofern man für das maßgeblichen Bauquartier von einer Gleichwertigkeit von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen und mithin vom Vorliegen eines (faktischen) Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO ausgeht, ist eine derartige Wohnzwecken dienende Anlage gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässig. Geht man aufgrund der nach wie vor vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstelle in der ...gasse vom Vorliegen eines (faktischen) Dorfgebietes aus, ergibt sich die allgemeine Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.

Unterstellt man hingegen, dass sich die in der näheren Umgebung vorgefundenen Elemente aufgrund der Gewichtung der einzelnen Elemente einer klaren Klassifikation im Sinne eines Misch- bzw. Dorfgebietes nach §§ 5, 6 BauNVO entziehen, und ginge vom Vorliegen einer Gemengelage aus, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Erhaltung der Gebietsart von vorneherein aus (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BayVBl. 2013, 241 ff.).

Damit ist das von der Beigeladenen geplante Wohngebäude (Mehrfamilienhaus) nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowohl im faktischen Dorfgebiet als auch im faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung bzw. der in einer Gemengelage vorgefundenen Nutzungsbreite grundsätzlich gebietsverträglich. Auf die Anzahl der Wohnungen oder die Einstufung des geplanten Gebäudes als Mehrfamilienhaus kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - NVwZ 1989, 1060 f.).

2.3 Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art zulässiger Nutzungen - kein nachbarliches Austauschverhältnis der betroffenen Grundstücke begründen. Regelungen über das Maß baulicher Anlagen sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris).

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die Gebäude in der näheren Umgebung leichter in Beziehung setzen lassen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 40). Vorrangig heranzuziehen sind die städtebaulich bedeutsamen Kriterien wie die absolute Grundfläche, Geschosszahl und die Höhe des Gebäudes (BayVGH, U.v. 14.8.2003 - 2 BV 03.771 - juris). Die anderen Maßfaktoren, wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2012 - 1 B 12.906 - juris).

Das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen mit einer Höhe von 12,63 m, in den Ausmaßen von 13,49 m x 15,99 m und vier Vollgeschossen fügt sich auch hinsichtlich seiner Höhenentwicklung in die nähere Umgebung ein. Wie sich der Darstellung in den mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 versehenen Planunterlagen ergibt, fällt das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Höhenentwicklung nicht aus dem durch die Umgebungsbebauung insbesondere an der ... Straße gebildeten Rahmen heraus. Wenn man sich insbesondere die in den Plänen (dort Ansichten des Bauvorhabens unter Darstellung der Umgebungsbebauung) dargestellte Höhenentwicklung vor Augen führt, wird deutlich, dass das geplante Bauvorhaben dem Höhenprofil der vorhandenen Gebäude an der ... Straße entspricht bzw. sogar hinter diesem zurück bleibt. Dies entspricht auch dem beim Ortsaugenschein am 14. Oktober 2014 gewonnenen Eindruck des Gerichts.

Entgegen der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten des Klägers ist es nicht möglich, hinsichtlich der Höhenentwicklung und dem sich daraus ergebenen Kriterium des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB lediglich auf die unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzende tatsächlich deutlich niedrigere Bebauung in zweiter Reihe abzustellen. Eine derartige Betrachtungsweise widerspräche der in § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB gebotenen Vorgehensweise zur Bestimmung der näheren Umgebung. Maßstabbildend und für die Beurteilung des Sich-Einfügens in § 34 BauGB sind demnach sämtliche prägenden baulichen Elemente im maßgeblichen Bauquartier. Damit kann das Höhenprofil der an der ... Straße gelegenen mehrstöckigen Gebäude in unmittelbarer Nähe zu den in Aussicht genommenen Baugrundstücken des Beigeladenen nicht außer Betracht bleiben. Bei der an der ... Straße vorgefundenen massiven Bebauung handelt es sich gerade nicht um Fremdkörper, die bei der Bestimmung der näheren Umgebung in § 34 BauGB außer Betracht bleiben müssen. Vielmehr sind die dort vorhandenen gewerblich bzw. gemischt genutzten Gebäude wesentlich prägender Teil der Umgebungsbebauung. Damit ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht geeignet, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers zu verletzen.

2.4 Das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch im Übrigen nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Insbesondere löst das Bauvorhaben keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert geplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. im Rahmen des § 34 BauGB über das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich wiederum nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellungnahme des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das mit Vorbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2014 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos.

Wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält, ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.).

Nach den genehmigten Planunterlagen hält das geplante Bauvorhaben zum Grundstück des Klägers hin die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ein. Der an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers hin durchgängig eingehaltene Grenzabstand von 5,25 m erfüllt dabei den sich aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO unter Heranziehung des Schmalseitenprivilegs errechnenden Mindestabstand zum Grundstück des Klägers. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO eröffnet der Beigeladenen insoweit die Möglichkeit, die sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsflächentiefe vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge zu halbieren, sofern dabei ein gesetzlicher Mindestabstand von 3 m beachtet wird. Maßgeblich ist hierbei der Zuschnitt der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ..., wie er auch Grundlage der genehmigten Planung des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 war. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Veränderungen der Zuschnitte der in Aussicht genommenen Baugrundstücke haben außer Betracht zu bleiben. Dies ist Folge dessen, dass hinsichtlich des Erfolges der Nachbarklage auf den Zeitpunkt des erlassenen Bauvorbescheides abzustellen ist. Lediglich für Umstände, die zugunsten des jeweiligen Bauherrn streiten, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Die Inanspruchnahme des sogenannten 16-Meter-Privilegs an der zur Grundstücksgrenze des Klägers gelegenen Grundstückseite ist nicht geeignet, für sich betrachtet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszulösen. Die Beigeladene schöpft insoweit lediglich die ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Reduzierung der Abstandsflächentiefe aus. Überdies ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass auch das vom Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... errichtete Gebäude offensichtlich die Abstandsflächen nicht einhält, da es unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... situiert ist.

Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Die kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird. Eine solche Wirkung ist im hierzu entscheidenden Fall zu verneinen.

Die Annahme einer erdrückenden Wirkung einer Bebauung kommt nur bei übergroßen Baukörpern in zu geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: 12-geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu einem zweigeschossigen Nachbarhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987, 34: 12,50 m hohe und über 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). In Anbetracht eines Abstandes von durchgängig 5,25 m zum Grundstück des Klägers auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und der Tatsache, dass sich auf der dem künftigen Gebäude gegenüberliegenden Fassade des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine geschlossene Wand befindet, die lediglich von einem kleineren Fenster mit Glasbausteinen durchbrochen wird, bleibt für die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Gebäudes der Beigeladenen kein Raum. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers wohl unter Verstoß gegen die landesgesetzlichen Abstandsflächenvorschriften unmittelbar an der Grenze errichtet worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundstückssituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein übergroßer Baukörper in zu geringem Abstand zum Nachbargrundstück vorläge. Hinzu kommt, dass das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben im Westen auf gleicher Höhe mit dem auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Wohngebäude seinen Abschluss findet. Insofern trifft es auch nicht zu, dass der sich unmittelbar westlich an das Wohngebäude auf dem klägerischen Grundstück anschließende Freibereich (Garten) unzumutbar durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt wird. Auf dieser Höhe befindet sich auf dem gegenüberliegenden Grundstück der Beigeladenen nach den vorgelegten Plänen gerade kein Gebäudeteil. Der an der westlichen Seite des Bauvorhabens geplante Balkon befindet sich bereits in einem Abstand von 8 m zum Grundstück des Klägers. Für den Kläger ergibt sich daher weder aufgrund der Bauausführung, noch aufgrund der konkreten Grundstückssituation ein „Eingemauertsein“, so wie es von ihm geltend gemacht worden ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht gibt, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung von Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris).

Die bauliche Nachverdichtung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen mag für den Kläger, da größer dimensioniert als das auf seinem Grundstück vorhandene Wohngebäude, unpassend erscheinen, ist jedoch für sich betrachtet noch nicht rücksichtslos. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie sein eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird. Eine mit einer zulässigerweise errichteten Bebauung und Wohnnutzung einhergehende Einsichtsmöglichkeit ist vom Kläger hinzunehmen.

2.5 Gleiches gilt auch für den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) müssen die unmittelbaren Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris; B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris; B.v. 5.9.2013 - 14 CE 13.50 - juris). Nur das Vorliegen besonderer Umständen rechtfertigt im Einzelfall die Annahme, dass die Nutzung der Stellplätze zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Nachbarschaft führt. Da vorliegend geplant ist, die Zu- und Abfahrt zum geplanten Mehrfamilienhaus sämtlich auf der dem Wohnhaus des Klägers abgewandten Seite zu situieren und auch keine Stellplätze bzw. Carports auf Höhe des klägerischen Grundstücks geplant sind, lässt sich eine Unzumutbarkeit für den Kläger nicht begründen.

2.6 Nicht geeignet einen Erfolg der Klage zu begründen ist der Umstand, dass die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen möglicherweise einen Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der FeuV zur Folge hat, wonach die Mündungen von Abgasanlagen die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen in einem Umkreis von 15 m bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW um mindestens 1 m überragen müssen. Dem Umstand, dass Fensteröffnungen des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen teilweise - im Umkreis von 15 m - oberhalb der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Kaminöffnung für eine Holzfeuerung vorgesehen sind, wurde seitens des Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass in den streitgegenständlichen Vorbescheid die Auflage Ziffer II.2 in Gestalt des Berichtigungsbescheides des Beklagten vom 16. Februar 2015 aufgenommen wurde, wonach in einem Umkreis von 15 m zur bestehenden Kaminmündung der Feststofffeuerstätte auf dem Grundstück des Klägers und ab einer Höhe von 1 m unter dieser Kaminmündung keine zu öffnenden Fenster oder andere Lüftungsöffnungen in der Fassade zulässig sind. Die von der Beigeladenen gegen diese Nebenbestimmung geführte Klage (Az. Au 5 K 14.988) wurde mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen. Mit der Auflage Ziffer 2.2 des streitgegenständlichen Vorbescheides in Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 16. Februar 2015 ist im Verhältnis der benachbarten Grundstücke sichergestellt, dass die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV beachtet werden. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Gerichts über die Frage, ob die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV zugunsten des Klägers nachbarschützende Wirkung entfaltet bzw. entfalten kann.

Nach allem bleibt die Klage im Hauptantrag ohne Erfolg.

3. Da mithin die innerprozessuale Bedingung der Erfolglosigkeit des gestellten Hauptantrages eingetreten ist, war über die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 gestellten Hilfsanträge, soweit sie in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten wurden, zu entscheiden.

Die Klage bleibt auch in den gestellten Hilfsanträgen ohne Erfolg.

Aus Art. 10 Satz 3 BayBO, nach dem die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden darf, lässt sich im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtungsklage eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ableiten. Diese Vorschrift enthält zwar eine dem Nachbarschutz dienende, bei der Bauausführung zu beachtende Voraussetzung. Sie begründet aber weder eine objektive noch eine im Interesse der Nachbarn liegende Verpflichtung, die Einhaltung dieser Forderung bereits im Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren sicherzustellen. Überdies ist die Vorschrift des Art. 10 Satz 3 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde für den hier in Streit stehenden Vorbescheid. Da es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, beschränkt sich die Feststellungswirkung des Vorbescheides gemäß Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO auf das beschränkte Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO, dessen Gegenstand nicht die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift aus Art. 10 Satz 3 BayBO ist.

Vielmehr ist dem berechtigten Interesse des Nachbarn, dass die Ausführung des Vorhabens die Standsicherheit seiner eigenen baulichen Anlagen oder die Tragfähigkeit des Baugrundes seines Grundstückes nicht gefährdet, dadurch Rechnung getragen, dass vor Baubeginn bzw. vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte die jeweils erforderlichen Nachweise über die Standsicherheit und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen müssen. Dieses rechtliche Instrumentarium reicht aus, um zu verhindern, dass der Bauherr von der ihm erteilten Baugenehmigung tatsächlich Gebrauch macht, bevor geklärt ist, dass die Standsicherheit des auf dem Grundstück des Nachbarn vorhandenen Gebäudes oder des Nachbargrundes nicht gefährdet ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377). Falls infolge der Durchführung des streitgegenständlichen Vorhabens, welches sich derzeit noch im Stadium eines Vorbescheides im Sinne von Art. 71 BayBO befindet, Schäden an dem auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäude des Klägers drohen sollten bzw. die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes gefährdet wäre, wäre dies lediglich eine weitere Folge des Bauvorhabens, die unabhängig von der Baugenehmigung geregelt und bewältigt werden müsste. Wie und mit welchen dem Schutz des Nachbarn dienenden technischen Vorkehrungen ein Bauvorhaben verwirklicht wird, ist nicht notwendiger Regelungsgehalt einer Baugenehmigung, die unbeschadet privater Recht Dritter erteilt wird, Art. 68 Abs. 4 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 3).

4. Nach allem war die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen.

Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.