Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Mai 2015 - Au 5 K 14.1423

published on 07/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Mai 2015 - Au 5 K 14.1423
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Erteilung einer Tekturgenehmigung u. a. für die Errichtung eines Hochseilgartens für Menschen mit Behinderung im Rahmen eines tiergestützten Zentrums für Therapie und Pädagogik der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines am westlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. ... verlaufenden Weggrundstücks (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) sowie Eigentümerin eines südlich angrenzenden unbebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Daneben betreibt die Klägerin auf dem südwestlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) ein Hotel mit ursprünglich angeschlossenem Gasthof und Biergarten.

Die Klägerin hat die Baupläne der Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Die Beigeladene ist Trägerin einer gemeinnützigen Einrichtung. Deren Aufgabe besteht in der vielfältigen Unterstützung von chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Familien. Das im Wesentlichen fertig gestellte Therapiezentrum stellt eine ambulante Einrichtung dar, deren Ziel es ist, therapeutische und pädagogische Angebote für Betroffene durch ein interdisziplinäres Mitarbeiterteam bereitzuhalten. Dabei steht die tiergestützte Therapie und Pädagogik, Natur- und Erlebnispädagogik im Mittelpunkt der Versorgung. Weiterhin werden Musik- und Kunsttherapie, Ergo-, Physio- und Logotherapie angeboten. Der Betrieb des Therapiezentrums erfolgt ganzjährig. Im Vollbetrieb sollen 250 bis 300 Patienten versorgt werden.

Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 9. Oktober 2012 (Az. ...; Teilbaugenehmigung zur Freilegung des Grundstücks und Abbrucharbeiten) und vom 12. Dezember 2012 (Az. ...) wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zentrums für Therapie und Pädagogik auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend dem mit dem Genehmigungsvermerk vom 12. Dezember 2012 versehenen Bauvorlagen erteilt. Hiergegen von der Klägerin gerichtete Klagen wurden mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. März 2014 (Az. Au 5 K 12.1414 und Au 5 K 13.64) abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, wird Bezug genommen. Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist derzeit ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2014 anhängig (Az. 15 ZB 14.1037), über den noch nicht entschieden worden ist.

Mit Formblatt vom 11. Juni 2014 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine Änderung des mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 genehmigten Vorhabens u. a. in Gestalt der Errichtung eines Hochseilgartens für Menschen mit Behinderung im südwestlichen Teilbereich des Therapiezentrums. In der Baubeschreibung ist ausgeführt, dass die Anlage nur für eine therapeutische Nutzung konzipiert sei und durch eine Maschendrahteinzäunung gegen einen unerwünschten öffentlichen Zugang abgegrenzt werde. Durch verschließbare Tore sei der Bereich nur für berechtigte Personen zugänglich. Durch die räumliche Lage des Hochseilgartens im Anschluss an den Wirtschaftshof im Norden und die Erschließungsstraße „...“ im Westen blieben die für den Artenschutz bedeutsamen Bereiche im östlichen und südlichen Grundstücksbereich unbeeinflusst. Die Art und Intensität der künftigen Seilgartennutzung sei durch Kleingruppen aus Betreuern und Betreuten gekennzeichnet und dadurch mit der früheren Nutzung als Sport- und Freizeitbereich der Bogenschützen mit Schießbahnen, Hütte, Lagerfeuerplatz etc. vergleichbar. Der geplante Hochseilgarten sei eine Konstruktion aus stehenden Holzmasten. An diesen würden Plattformen errichtet, die den Teilnehmern als Ruhe- und Aussichtspunkt dienten. Es sei beabsichtigt, zwischen den Masten verschiedenste Elemente zu installieren (z. B. Kletternetz, Wackelbrücke etc.).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Stadt ..., der am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst dabei eine Fläche von ca. 5,78 ha und die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... (Teilfläche) und ... jeweils der Gemarkung .... Die überplanten Bauflächen liegen an der Straße „...“, die die gleichnamige Streubebauung aus Wohnhäusern, einer Gaststätte und einer ehemaligen Ziegelei erschließt. Hieran angrenzend beginnen im Südwesten ausgedehnte Waldflächen. Etwa 500 m westlich liegt der geschlossene Ortsrand des Ortsteils ... der Stadt .... Nördlich angrenzend befinden sich die Flächen eines Golfplatzes. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ... der Stadt ... in Ziffer II der textlichen Festsetzungen mehrere Sondergebiete im Sinne von § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Sondergebiete wurden insbesondere mit den Zweckbestimmungen „Therapie, Verwaltung, Wohnen“ (Sondergebiet I), „Reithalle, Maschinenhalle“ (Sondergebiet III) und „Stallungen, Aktionshaus“ (Sondergebiet IV) festgesetzt.

Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses der Stadt ... vom 29. Juli 2014 wurde für das Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. August 2014 (Az. ...) wurde der Nachtragsbauantrag der Beigeladenen nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk vom 26. August 2014 versehenen Bauvorlagen genehmigt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Tektur im Wesentlichen nachträglich erforderlich gewordene zusätzliche Brandschutzmaßnahmen und die Errichtung eines Seilgartens betreffe. Diese Maßnahmen seien sowohl aus brandschutzrechtlicher Sicht erforderlich als auch im Übrigen genehmigungsfähig. Sie verletzten keine Nachbarrechte. Die Stadt ... habe das Einvernehmen erteilt. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Daher sei die Genehmigung zu erteilen (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 26. August 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten, ihr mit Postzustellungsurkunde am 29. August 2014 zugestellten Bescheid, mit Schriftsatz vom 19. September 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 22. September 2014, Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. August 2014, Az. ..., aufzuheben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei. Das Nachbargrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... stehe im Eigentum der Klägerin. Diese betreibe auf dem Nachbargrundstück ein Hotel sowie eine Gaststätte mit einem großen Biergarten. Mit der vorliegend angefochtenen Tekturgenehmigung sei nun auch die Anlage eines Seilgartens genehmigt worden. Dieser solle unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin entstehen. Die Klägerin befürchte hierdurch erhebliche Nachteile. Zum einen beinhalte der Seilgarten die Aufstellung eines hohen Mastes, an dem die Seile befestigt würden. Wenn dieser Mast umstürze, sei das Grundstück der Klägerin betroffen. Da der Hochseilgarten auch direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin entstehe, müsse diese damit rechnen, dass der Parkplatz, den sie auf ihrem privaten Grund für ihre Hotel- und Gaststättengäste bereitstelle, künftig auch in nicht unerheblichem Maße durch die Besucher bzw. Patienten der Einrichtung der Beigeladenen genutzt werde. Auch werde das Grundstück der Klägerin einer erheblichen Lärmbelastung bei Benutzung des Seilgartens ausgesetzt. Das Grundstück der Beigeladenen habe von der Seite, an der der Seilgarten entstehen solle, keine Zufahrt. Die Klägerin müsse daher davon ausgehen, dass die Benutzer des Seilgartens ihre Privatstraße als Zufahrt zum Gelände des Seilgartens benutzen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Seilgarten genau an der Grenze zum Grundstück der Klägerin vorgesehen sei. Das Grundstück der Beigeladenen sei mehr als 5.000 m² groß. Auf diesem Grundstück gebe es ausreichend andere Möglichkeiten, einen derartigen Seilgarten anzulegen.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 19. September 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. September 2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nicht begründet. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass an die Sicherheit und Wartung des Seilgartens hohe Anforderungen gestellt würden. So werde der Seilgarten vor jedem Betrieb von ausgebildetem Personal kontrolliert, jedes Drahtseil und jeder Anschlagpunkt werde täglich inspiziert. Außerdem seien die Masten so angeordnet, dass sie auch dann nicht das Nachbargrundstück tangierten, wenn sie umfallen sollten. Ihre Errichtung sei in ausreichender Entfernung von der Grundstücksgrenze und zum Teil unterhalb einer Böschung vorgesehen, so dass ein Umfallen bereits dadurch gebremst würde und keine Schäden am Grundstück der Klägerin entstehen könnten. Die Befürchtung der Klägerin, dass die für die Gaststätte und das Hotel bereitgestellten Parkplätze sowie die Privatstraße der Klägerin künftig in nicht unerheblichem Maße durch die Gäste bzw. die Patienten der Beigeladenen genutzt würden, werde dadurch entkräftet, dass an der Zufahrt zum Gelände der Beigeladenen nichts verändert werde. Die von der Klägerin befürchtete Lärmbelästigung durch die Nutzung des Seilgartens trete nicht ein, weil es sich um eine spielplatzähnliche Nutzung handle, die zudem noch durch Aufsichtspersonal begleitet werde. Der Seilgarten werde von den Kindern im Rahmen der üblichen Therapie und im Rahmen der Inklusionsarbeit mit behinderten und nichtbehinderten Kindern genutzt. Eine darüber hinausgehende öffentliche Nutzung des Seilgartens sei nicht vorgesehen.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 6. Oktober 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage biete keine Erfolgsaussicht. Die Klägerin beschränke sich in ihrem Vortrag auf den von der Beigeladenen geplanten Seilgarten. Die von ihr genannten Gründe seien jedoch nicht geeignet, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung (Tektur) in Frage zu stellen. Die eigentumsrechtliche Betroffenheit der Klägerin sei nur behauptet, jedoch nicht substantiell dargelegt. Soweit die Klägerin die von den Masten des Seilgartens ausgehenden Gefahren problematisiere, bleibe ihr Vortrag vage. Festzustellen sei, dass die Inbetriebnahme und der Betrieb der Anlage einschlägigen Sicherheitsvorgaben entsprächen und in diesem Rahmen regelhaft inspiziert würden. Soweit die Klägerin den Seilgarten an anderer Stelle des Grundstücks der Beigeladenen errichtet wissen wolle, sei dies irrelevant, weil das Genehmigungsverfahren keine Alternativenprüfung mit Prüfung und Bewertung weiterer möglicher Standorte beinhalte. Ausgehender Lärm von der spielplatzähnlichen Nutzung sei von der Klägerin hinzunehmen.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

Am 7. Mai 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird durch die Tekturgenehmigung des Beklagten vom 26. August 2014 nicht in ihren Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Danach hat die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der Bau- bzw. der Tekturgenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Für den Erfolg der Klage genügt jedoch eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit der Tekturgenehmigung nicht, vielmehr muss die Klägerin durch die Baugenehmigung auch gerade in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 34). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus auch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der hier erteilten Tekturgenehmigung reicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall richtet sich der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde nach Art. 60 BayBO, da es sich bei der ursprünglich mit Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 erteilten Baugenehmigung für das tiergestützte Zentrum für Therapie und Pädagogik der Beigeladenen um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Damit gilt dieser Prüfungsmaßstab auch für das Tekturgenehmigungsverfahren, welches mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 26. August 2014 abgeschlossen wurde. Dementsprechend sind auch bauordnungsrechtliche Fragestellungen (vgl. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), insbesondere die Einhaltung der Drittschutz vermittelnden Abstandsflächenvorschriften Prüfungsgegenstand, so dass insoweit eine Rechtsverletzung durch die Tekturgenehmigung vom 26. August 2014 grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58).

Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt jedoch keine nachbarschützenden Vorschriften zulasten der Klägerin.

Soweit sich die Klage nach ihrem umfassenden Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. August 2014 auch gegen die hiermit genehmigten Verbesserungen im Brandschutz gegenüber der Eingabeplanung (Brandschutzauflagen) und den Einbau eines Treppenliftes richten, ist darauf hinzuweisen, dass jeglicher Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung drittschützender Vorschriften durch diese genehmigten Änderungen unterblieben und eine solche Verletzung für das Gericht auch nicht erkennbar ist. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin ausschließlich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 26. August 2014 genehmigte Errichtung eines Seilgartens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wendet, hat allerdings die Gesamtaufhebung des Bescheides vom 26. August 2014 beantragt.

Auch mit der Errichtung des Hochseilgartens geht eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht einher. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin mit dem in ihrem Eigentum stehenden Wegegrundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in westlicher Richtung auf Höhe des Standortes, an dem der Hochseilgarten zwischenzeitlich errichtet worden ist, angrenzt und damit Nachbarin im baurechtlichen Sinne ist.

Bauplanungsrechtlich ist mit der Errichtung des Seilgartens durch die Beigeladene eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, dem Drittschutz zukommen kann, nicht verbunden. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage verständlich unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Drittschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung und Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten unzumutbar eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die von der Klägerin vorgetragene erhebliche Lärmbelästigung bei der Benutzung des Seilgartens eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Die Klägerin hat es insoweit versäumt, darzulegen, inwieweit die voraussichtlich zur Anwendung gelangenden Lärmschutzgrenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26. August 1998 bzw. die Grenzwerte der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Jahr 1995 verabschiedeten Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 468 ff), die ebenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2004, 24 CE 04.1230 - juris), durch den Betrieb des Seilgartens überschritten wären.

Eine derartige Überschreitung drängt sich auch aufgrund der örtlichen Situierung der Grundstücke einerseits der Beigeladenen und andererseits der Klägerin für das Gericht nicht auf. Im Hinblick auf eine Lärmbetroffenheit kommt auf Seiten der Klägerin ohnehin nur das bereits deutlich in südwestlicher Richtung vom Baugrundstück abgesetzte Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in Betracht, auf dem die Klägerin nach ihren Angaben ein Hotel betreibt. Die Entfernung zwischen dem zwischenzeitlich errichteten Seilgarten der Beigeladenen und dem Hotelgebäude der Klägerin auf Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beträgt jedoch bereits ca. 120 m, was eine erhebliche Lärmbetroffenheit nicht nahelegt . Hinzu kommt, dass sich der Aufstellungsort des Seilgartens nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in einer Senke unterhalb einer Böschung befindet, was die Lärmwahrnehmung auf den höhergelegenen Grundstücken entlang der Straße „...“ bereits deutlich verringern dürfte. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Grundstücke der Klägerin, da diese nicht Teil des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Stadt ... sind, sämtlich im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB gelegen sind. Im Außenbereich ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) bereits deutlich herabgesetzt, da der Außenbereich eine geringere Schutzbedürftigkeit insbesondere vor Lärmeinwirkungen genießt. Schließlich kommt hinzu, dass nach dem im Verfahren vorgelegten Konzept der Beigeladenen der Seilgarten nur für eine eigene Nutzung im Rahmen der angebotenen Therapien vorgesehen ist. Eine freie Zugänglichkeit für Dritte von der Straße „...“ ist nicht geplant. Damit ist ein Zugang nur über die im Norden des Baugrundstücks vorhandene wegemäßige Erschließung möglich. Nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen wird der Seilgarten nur für die in der Einrichtung betreuten Patienten vorgehalten. Daraus ist auch zu schließen, dass sich eine Nutzung des Seilgartens auf die Tagzeit (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm; 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) beschränkt. Nach allem drängt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin durch eine mit der Benutzung des Seilgartens verbundene Lärmentwicklung auch nicht zuletzt wegen der Entfernung des klägerischen Grundstücks von ca. 120 m nicht auf.

Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den von der Klägerin ins Feld geführten Belästigungen jedenfalls überwiegend um Kinderlärm handeln dürfte. Gemäß § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. In dieser Vorschrift kommt ein besonderes Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm zum Ausdruck, weshalb die Aussage der Norm auch in Zusammenhängen Bedeutung erlangt, in denen das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit § 22 Abs. 1a BImSchG nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45a). Damit ist die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Bundesimmissionsschutzgesetzes hier nicht entscheidungserheblich. Dennoch stellt die beabsichtigte Nutzung des Seilgartens durch die Beigeladene eine spielplatzähnliche Nutzung dar. Der Seilgarten soll nach dem Betriebskonzept ausschließlich von Kindern im Rahmen der üblichen Therapie und der Inklusionsarbeit mit behinderten und nichtbehinderten Kindern genutzt werden. Zudem soll die Benutzung durch Aufsichtspersonal begleitet werden. Bereits daraus folgt, dass kein Ausnahmefall von § 22 Abs. 1a BImSchG vorliegt, so dass der entstehende Lärm unter dem Gesichtspunkt des besonderen Toleranzgebots gegenüber Kinderlärm keine das Rücksichtnahmegebot verletzende Belästigung darstellt und damit von der Klägerin hinzunehmen ist.

Auch eine Verletzung drittschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften scheidet aus. Der Einwand der Klägerin, die Tekturgenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift nicht durch, da die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion haben. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 15; U.v. 22.1.2010 - 14 B 08.887, juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand: Nov. 2014, Art. 4 Rn. 24). Gleiches gilt hinsichtlich des Erfordernisses der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2015, § 30 Rn. 56). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn dergestalt eingreift, dass die Genehmigung - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbaren Verschlechterung seiner Rechte bewirkt (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841; B.v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Erschließung des Therapiezentrums und damit auch des sich auf diesem Grundstück ohne eigene Zugangsmöglichkeit befindlichen Seilgartens erfolgt vorliegend über die Grundstücke Fl.Nr. ..., welches im Eigentum der Stadt ... steht, sowie das im Eigentum der Schwägerin der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Beide Grundstücke sind als Eigentümerwege im Sinne von Art. 53 Nr.3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet mit einer Beschränkung für den öffentlichen Verkehr (Beschränkung auf Anlieger, Fußgänger und Radfahrer). Für die Erschließung des Baugrundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist daher eine Inanspruchnahme des im Eigentum der Klägerin stehenden weiter südlich gelegenen Wegegrundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nicht erforderlich. Die Erschließung erfolgt vielmehr über zwei entsprechend gewidmete Eigentümerwege im Sinne von Art. 53 Nr. 3 BayStrWG, die jeweils eine Nutzung durch Anlieger vorsehen. Insoweit ist eine Verletzung der Klägerin in ihrem Eigentumsrecht aus Art 14 GG ausgeschlossen.

Eine Verletzung weiterer drittschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist nicht zu erkennen. Eine Verletzung von Art. 6 BayBO, der erforderliche Abstandsflächen und Abstände regelt und im Grundsatz auch dem Nachbarschutz dient (vgl. Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 607), ist bereits im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben. Der Zweck dieser Vorschrift besteht nämlich darin, durch eine aufgelockerte Bebauung eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zuzulassen und so das Interesse an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern (vgl. Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 1). Durch die Errichtung des Seilgartens werden die erwähnten schützenswerten Belange nicht berührt. Die Belichtung, Besonnung und Belüftung der sich in Nachbarschaft zum Baugrundstück befindlichen Grundstücke der Klägerin wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Überdies ist bereits fraglich, ob es sich bei der lichten Konstruktion des Seilgartens, der im Wesentlichen aus aufgestellten Masten, Holzplattformen und Seilkonstruktionen besteht, überhaupt um eine bauliche Anlage handelt, von der eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Dies bedarf letztlich keiner Entscheidung. Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der Vorschriften des Art. 6 BayBO im Einzelfall bejahen sollte, wäre der sich nach Art. 6 Abs. 4 bzw. Abs. 5 BayBO errechnende Grenzabstand zum Wegegrundstück der Klägerin mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unproblematisch eingehalten. Der diesem Grundstück der Klägerin nächstgelegene Mast des Seilgartens befindet sich bereits ca. 16 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin entfernt. Bei einer maximalen Masthöhe von ca. 9 m wäre zweifelsfrei ein ausreichender Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin eingehalten.

Die Klägerin wird auch nicht in ihren Rechten aus Art. 10 BayBO verletzt. Die Vorschriften über die Standsicherheit dienen zwar nicht nur dem Schutz der baulichen Anlagen selbst, dem Schutz der Bauarbeiter, der Benutzer und Besucher, sondern auch dem Schutz des Nachbarn, der nicht durch nicht standsichere bauliche Anlagen gefährdet werden soll (vgl. Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: März 2015, Art. 10 Rn. 6). Im vorliegenden Fall ist die Standsicherheit des Seilgartens nach Überzeugung des Gerichtes zum einen bereits durch die Maßnahmen der Beigeladenen gewährleistet, so dass keine Gefahr für die Grundstücke der Klägerin gegeben ist. Den im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass an die Sicherheit und Wartung des Seilgartens hohe Anforderungen gestellt werden. Vor jedem Betrieb wird der Seilgarten von ausgebildetem Personal kontrolliert. Außerdem wird jedes Drahtseil und jeder Anschlagspunkt täglich inspiziert. Jährlich findet eine Überprüfung der Anlage durch ein zertifiziertes Unternehmen statt, wobei alle Inspektions- und Wartungsarbeiten entsprechend dokumentiert werden. Zum anderen befinden sich sämtliche Elemente des Seilgartens vom Wegegrundstück der Klägerin deutlich abgesetzt unterhalb einer Böschung mit einer Höhe von ca. 8 m, wie dem genehmigten Eingabeplan „Ansichten, Draufsicht, Lage“ vom 5. Juli 2014 zu entnehmen ist, so dass eine Eigentumsverletzung bzw. Gefährdung der Klägerin und deren Grundstücke ausgeschlossen ist. Sollte es trotz entsprechender Verankerung der Konstruktion des Seilgartens im Boden zum Umfallen einzelner tragender Elemente kommen, wäre hiervon ausschließlich das Grundstück der Beigeladenen selbst betroffen. Eine Drittgefährdung der Klägerin kann insoweit bereits aufgrund der topografischen Verhältnisse mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine Verletzung nachbarschützender Normen ist schließlich auch nicht gegeben, soweit die Klägerin vorträgt, dass der Seilgarten an einer anderen Stelle des Grundstücks der Beigeladenen hätte errichtet werden können. Die Überlegungen der Klägerin zu alternativen Standorten des Seilgartens, die ihre nachbarlichen Rechte in stärkerem Maße schonen würde, sind unerheblich. Die baurechtliche Prüfung ist an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Wird festgestellt, dass dieses an dem vom Bauherrn gewählten Standort Nachbarrechte nicht verletzt, ist kein Raum für Erwägungen zu möglicherweise besser geeigneten Alternativstandorten (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97/97 - NVwZ-RR 1998, 357). Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die dem Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Er genügt seiner Pflicht zur Rücksichtnahme vielmehr schon dann, wenn seine Lösung für den Nachbarn (noch) zumutbar ist.

Nach allem ist ein Abwehranspruch der Klägerin gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegeben und war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostentragungspflicht umfasst auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Dies ist ermessensgerecht, da diese einen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.