Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Dez. 2017 - Au 4 K 17.1431

published on 13/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Dez. 2017 - Au 4 K 17.1431
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem eine Nutzungsänderung eines Allwetterplatzes über den Betrieb einer Kindertagesstätte hinaus für kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume eines Cafés durch Dritte genehmigt wurde.

Mit Bescheid vom 22. August 2002 erteilte die Beklagte der Beigeladenen – einer Kirchengemeinde – die bauaufsichtliche Genehmigung u.a. für den Bau eines 20 m x 11 m großen Allwetterplatzes mit Kunststoffbelag, zweiseitigem Ballfang und zwei Kleintoren auf dem Nordteil des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung .... Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden sich ein Kirchengebäude, Gemeinderäume und eine Kindertagesstätte. Der zum Bauantrag eingereichten Erläuterung zufolge soll die Fläche dem Bespielen für Kindergarten- und Hortkinder dienen. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung, das ca. 20 m nördlich gegenüber dem nördlichen Rand des Allwetterplatzes liegt. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft in Ost-Westrichtung der ...

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, dass diese gegen die Nutzung des Allwetterplatzes einschreite. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen kein Grund für ein bauaufsichtliches Einschreiten gesehen werde. Auf die Verpflichtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 11. Juli 2012 (Au 4 K 11.1273) verpflichtet, den Antrag auf Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu verbescheiden, soweit es um die Nutzung des Allwetterplatzes außerhalb des Kindertagesstättenbetriebs geht. Soweit es der Klägerin auch um die Nutzung des Allwetterplatzes im Rahmen des Kindertagesstättenbetriebs ging, wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagten wurde in dieser Entscheidung auferlegt, die Beigeladene aufzufordern, einen Antrag auf Nutzungsänderung für den Platz außerhalb des Tagesstättenbetriebes einzureichen. Dabei sollten die beabsichtigten Nutzungen komplett dargestellt werden, um beurteilen zu können, welche Emissionen dabei am Grundstück der Klägerin auftreten.

Der hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt.

Mit Beschluss vom 26. August 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzung des Allwetterplatzes der Beigeladenen ab (Az.: 15 AE 13.596). In den Randnummern 28 bis 31 gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dabei folgende „Hinweise hinsichtlich des weiteren Vorgehens“:

„a) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts ist von der Beigeladenen ein Bauantrag auf Nutzungsänderung zu fordern, in dem die außerhalb des Kindertagesstättenbetriebs liegende Nutzung des Allwetterplatzes detailliert und umfassend dargestellt wird.

b) Hiervon ausgehend ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden können. Wird die Erteilung der Baugenehmigung nicht versagt, so sind bei Bedarf entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung festzulegen (bei Anwendung des Art. 3 KJG z.B., dass der Platz nur von Kindern und Jugendlichen bespielt werden darf und der Allwetter Platz als Jugendspieleinrichtung, also außerhalb des Betriebs der Kindertagesstätte, zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht betrieben werden darf).

c) Im Rahmen einer aufsichtlichen Kontrolle wird zu prüfen sein, ob die technischen Einrichtungen des Allwetterplatzes nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Mit der Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen in § 22 Abs. 1a BImSchG wird nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kindertageseinrichtung einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1/13 – juris Rn. 6; s. auch Hinweis des fachlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 10.7.2013).“

(…)

Am 15. Oktober 2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Nutzung des Allwetterplatzes für eine über den Betrieb der Kindertagesstätte hinausgehende Nutzung für die kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume des ... für Dritte. In der letztpräzisierten Betriebsbeschreibung vom 31. August 2015 wird bezüglich des Allwetterplatzes ausgeführt, dass neben der Nutzung des Allwetterplatzes durch Kinder der Kindertagesstätte auch die Nutzung zur gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung im Rahmen der kirchlichen Gemeindearbeit durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene stattfinden soll. Die Freifläche soll der Kirchengemeinde und ihrer Kindertagesstätte als Ort der Kommunikation, der Begegnung und Bewegung dienen. Sie eignet sich sowohl als allgemeine Aufenthaltswie als spezifische Bewegungsfläche für Gruppenarbeit und Gruppenspiele sowie für Bewegungs-, Geschicklichkeits- und Ballspiele. Der Allwetter Platz werde während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kindertagesstätte und darüber hinaus bei allen Veranstaltungen der Kindertagesstätte (z.B. Elternfrühstücke, Vater-Kind-Tage etc.) durch diese genutzt. Folgende Nutzungen des Allwetterplatzes sollen für die allgemeine kirchliche Gemeindearbeit möglich sein:

1. Der Platz werde für Kinder bis 13 Jahre für Kommunikation und Bewegung, für Gruppenarbeit und Gruppenspiele sowie für Bewegungs-, Geschicklichkeits– und Ballspiele während der Tagzeit genutzt.

2. Der Platz werde während der Tagzeit als allgemeine Aufenthaltsfläche für Kommunikation, Begegnung und Bewegung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen genutzt. Während dieser allgemeinen Nutzung für Kommunikation, Liturgie, Meditation, Bewegung und Gruppenarbeit finden keine lärmrelevanten Ballspiele statt. Eine lärmrelevante Nutzung zur Nachtzeit finde nicht statt.

3. Eine Nutzung des Allwetterplatzes im Rahmen der kirchlichen Gemeindearbeit für lärmrelevante Ballspiele durch Jugendliche und Erwachsene solle im folgenden Rahmen gestattet werden:

3.1 Jugendliche bis 18 Jahre: Ballspiele können an allen Wochentagen tagsüber in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens vom 24. August 2015 auf dem Allwetter Platz stattfinden.

3.1.1 Streetball

mit bis zu 16 Spielern: 4 h

mit bis zu 12 Spielern: 4h

mit bis zu 8 Spielern: 8 h

3.1.2 Fussball

mit bis zu 16 Spielern: 2 h

mit bis zu 12 Spielern: 3 h

mit bis zu 8 Spielern: 4 h

3.2 Erwachsene

Ballspiele können an allen Wochentagen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens vom 24. August 2015 auf dem Allwetter Platz wie folgt stattfinden:

3.2.1 Streetball

mit bis zu 16 Spielern: 2,5 h

mit bis zu 12 Spielern: 2,5 h

mit bis zu 8 Spielern: 5 h

3.2.2 Fussball

mit bis zu 16 Spielern: 1,25 h

mit bis zu 12 Spielern: 1,6 h

mit bis zu 8 Spielern: 2,5 h

4. An bis zu 18 Tagen im Jahr könne das gesamte Areal der ... (mitsamt seiner Kindertagesstätte) für Feste und besondere Veranstaltungen (z.B. Gemeindefest, Kindergartenfest) von 10 Uhr bis ca. 21 Uhr genutzt werden.

Für das ... sollen über die Gemeindearbeit hinaus die Gemeinderäume durch Dritte sowohl tagsüber als auch nachts genutzt werden können (zum Beispiel Versammlungen, familiäre oder private Feiern). Die Nutzer sollen durch den Betreiber vertraglich verpflichtet werden, bei lärmrelevanter Nutzung die Schallschutzfenster geschlossen zu halten und die Doppeltüre in ihrer Funktion als Schallschleuse zu verwenden (immer nur eine Türe ist geöffnet). Der Allwetter Platz werde durch die Gäste nicht für Ballspiele genutzt. Zur Nachtzeit halten sich die Gäste nicht im Freibereich auf.

Nachdem die Beklagte mehrere Mängel des zunächst von der Beigeladenen vorgelegten Lärmschutzgutachtens der Firma ... bemängelt hatte, beauftragte die Beigeladene ein Gutachten der Firma ....

Mit E-Mail vom 17. August 2015 übermittelte der Beklagtenvertreter die schalltechnische Untersuchung zur Nutzungsänderung des Allwetterplatzes sowie des ... der ... in ... der Firma ... – ... – vom 17. August 2015 und vom 24. August 2015, das die Evangelische Kirchengemeinde ... in ... in Auftrag gegeben hatte. Dieses kommt zum Ergebnis, dass die geplante Nutzungsänderung entsprechend der vorgelegten Unterlagen und unter den näher aufgeführten Voraussetzungen aus schalltechnischer Sicht genehmigungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 äußerte die Klägerin Zweifel an der Eignung des schalltechnischen Gutachtens der Firma ... und legte eine gutachterliche Stellungnahme der ...GmbH vom 15. September 2015 und 30. September 2015 vor. Demnach verwende das Gutachten der Firma ... eine nicht sachgerechte Methodik und habe zu geringe Emissionsannahmen zu Grunde gelegt.

Am 16. Oktober 2015 nahm der Umweltingenieur beim Landratsamt ... aus Immissionsschutzfachlicher Sicht Stellung zur Stellungnahme des Gegengutachtens vom 15. September 2015 und 30. September 2015 und attestierte dem beantragten Vorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht unter Berücksichtigung näher definierter (verschärfter) Auflagen und Beschränkungen die Genehmigungsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Nutzungsänderung des Allwetterplatzes für eine über den Betrieb der Kindertagesstätte hinausgehende Nutzung für die kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume des ... durch Dritte. Auf den Bescheid und die dort festgesetzten umfangreichen Auflagen wird Bezug genommen. Der Bescheid differenziert dabei unter anderem im Hinblick auf die Ballspiele nach Kindern bis 13 Jahren, Jugendlichen bis 18 Jahren und Erwachsenen, wobei die Nutzungsvarianten für Jugendliche und Erwachsene nur alternativ zulässig sein sollten.

Hiergegen erhob die Klägerin am 6. November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und ließ beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2015 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 6. November 2015 erfolgte die Beiladung.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 stellt die Beklagte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Eine Begründung der Klage erfolgte trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Gericht nicht.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil parallel eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen die Beigeladene laufe, bei der unter Hinzuziehung der jeweiligen Lärmsachverständigen ein gemeinsamer Ortstermin stattfinden solle. Dort werde versucht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Mit Urteil vom 15. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht Augsburg eine Klage der Klägerin für die Erteilung von Auflagen zum Betrieb von Anlagen (unter anderem der Kindertagesstätte) der Beigeladenen ab (Au 4 K 16.169).

Am 9. Dezember 2016 fand ein gerichtlicher Augenschein statt. Dort stimmten die Beteiligten darin überein, dass die nun vorliegende Genehmigung bezüglich des ...-Cafés mit den entsprechenden Auflagen keine schädlichen Auswirkungen zeitigen werde. Der Gutachter ... gab an, er sehe durch die derzeit bestehende Genehmigungslage keine lärmrelevanten Probleme, wenn sichergestellt sei, dass keine Personenansammlungen nach 22.00 Uhr sich im Bereich des Allwetterplatzes/Eingangsbereich des ... aufhalten. Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin sagte zu, bezüglich des Allwetterplatzes eine schriftliche Stellungnahme von Herrn ... bis zum 31. Januar 2017 vorzulegen, anschließend sollten sich die Beteiligten erklären, ob ein Lösungsvorschlag möglich sei oder ob mündliche Verhandlung beantragt werde. Daraufhin wurde zunächst das Ruhen des Verfahrens unter Einverständnis aller Beteiligten angeordnet.

Am 7. Februar 2017 legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin eine Stellungnahme der ...GmbH vom 31. Januar 2017 vor. Dort erläuterte Herr ... seine am Ortstermin geäußerte Kritik an der Methodik der schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom 24. August 2015 genauer.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 legte die Beklagte eine Prüfung der Stellungnahme von Herrn ... durch den Umweltschutzingenieur das Landratsamt ... vom 21. Februar 2017 vor. Diese beschäftigte sich ausführlich mit den dort geäußerten Ausführungen zur Vorgehensweise und zu möglichen fehlerhaften Emissionsansätzen für den Allwetter Platz.

Im Kern stritten beide Gutachter dabei unter anderem um die Frage, inwieweit die wissenschaftlichen Ausführungen von ... in seinem Werk „Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen 1994“ bei der Lärmberechnung zur Anwendung kommen und inwieweit die VDIRichtlinie 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen, September 2012“ auszulegen ist und ob es sich bei zwei Toren, den Ballfangnetzen und der Betonwand vor Ort um „leicht anregbare Strukturen“ im Sinne dieser VDI-Richtlinie handelt.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin sein Mandat nieder.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 bestellte sich der neue Bevollmächtigte der Klägerin und beantragte Akteneinsicht.

Am 17. Juli 2017 wurde das Verfahren Au 4 K 15.1645 statistisch erledigt.

Am 21. September 2017 wurde das Verfahren aufgrund des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. September 2017, bei Gericht eingegangen am 21. September 2017 wieder aufgerufen und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.

Darin begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in dem ihr zustehenden subjektivöffentlichen Rechts des Rücksichtnahmegebots. Die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Die Nutzungserweiterung der Kindertagesstätte bezogen auf deren Nebenanlage „Allwetter Platz“ und die Nutzungserweiterung des ...-Cafés mit der damit verbundenen Nutzung des Tiefhofes würden zu Störungen führen, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzumutbar sind. Die Kindertagesstätte weise eine für das allgemeine Wohngebiet unzulässige Größe aus. Bereits die bestehende Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 125 Kinder, einem Hort für 28 Kinder und einer Kinderkrippe für zwölf Kinder sei wegen ihrer Größe für das Wohngebiet unverträglich und verstoße gegen das nachbarschützende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Damit nicht vereinbar sei deswegen eine Nutzungserweiterung, die zudem nicht kindertagesstättenbezogen sei. Aus der Nutzung der Kindertagesstätte ergebe sich Verkehr in der Nachbarschaft, der rücksichtslos sei. Dies resultierte auch aus dem nicht erbrachten Stellplatznachweis für Mitarbeiter und Nutzer der Kindertagesstätte. Es seien zu wenige Stellplätze vorhanden, weshalb verkehrsrechtswidrig Kraftfahrzeuge in den umliegenden Straßen und damit auch im Lerchen Weg geparkt würden. Dieser sei hierfür zu schmal. Dies gelte auch für Anlieferungen von Essen für die Kindertagestättenkinder. Zum anderen müsse die Nutzung der der Kindertagesstätte zugeordneten Freiflächen durch spielende Kinder nicht geduldet werden. Die Nutzung der Freiflächen für Kinderspiel sei in keiner Weise reglementiert. Es könnten gleichzeitig und über Stunden hinweg mindestens 125 Kinder im Kindergartenalter und 28 Kinder im Hortalter und zwölf Kinder im Kleinkindalter sowie weitere Kleinkinder der außerbetrieblichen Mutter-Kind-Gruppen herumtoben. Dies sei von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht gedeckt. Zum einen privilegiere diese Norm Kinderlärm nur bei Kindertageseinrichtungen, die sich in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen. Verstoße die Kindertageseinrichtung als solche gegen das Einfügensgebot, sei sie hinsichtlich der Geräuscheinwirkung durch Kinder auf die Nachbarschaft gleichsam „entprivilegiert“. Der Umfang der Einrichtung lasse die im allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein zulässige Einrichtung unzulässig werden, weil die Betriebsgröße nach hier vertretener Auffassung den Rahmen einer in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen sozialen Einrichtung sprenge. Außerdem sei Kinderlärm nur „im Regelfall“ privilegiert. Die Privilegierung entfalle jedoch in besonderen Fallsituationen. Die Besonderheit liege nun in der Ausstattung der Freifläche in Teilen mit einem Hart Platz mit Betonwänden, Fußballtoren und Streetballkorb. Ein Bolz Platz auf dem Freiflächenbereich in der Kindertagesstätte gehöre nicht zu den üblichen Ausstattungsmerkmalen. Allein durch die für einen Bolz Platz untypischen Betonwände, die als Ballwand missbraucht würden, werde eine Störqualität erreicht, die sich mit dem Hauptnutzungszweck „Wohnen“ des Allgemeinen Wohngebietes nicht mehr vereinbaren lasse. Hinzu kämen nun weitere Nutzungen außerhalb der Nutzung der Kindertagesstätte zum Zweck der kirchlichen Gemeindearbeit. Die Nutzung des Allwetterplatzes sei nun über den Betrieb der Kindertagesstätte und damit nur für Kinder hinaus freigegeben. Daher würden Art. 2 und 3 BayKJG (soweit die Nutzung durch Erwachsene freigegeben werde) und § 22 Abs. 1a BImSchG (wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „durch Kinder“) keine Anwendung mehr finden. Nach dem VGH Mannheim entfalle die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG in einem solchen Fall vollständig. Die schalltechnische Untersuchung der Firma, die Grundlage für die Genehmigung der Nutzungserweiterung gewesen sei, sehe den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Wohnhaus der Klägerin unter gewissen zeitlichen Begrenzungen und unter Differenzierung danach, ob Streetball oder Fußball gespielt werde, eingehalten. Bei dem Allwetter Platz stelle sich ein zentrales Problem bezüglich des Nutzerkreises. Soweit er durch Kinder bis 14 Jahre bespielt wird, sei diese Nutzung für den Regelfall nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert. Werde er von Jugendlichen bespielt und nicht als Sportanlage, sondern als Jugendspiel Platz qualifiziert, finde eine Privilegierung durch Art. 3 Abs. 1 KJG dergestalt statt, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten der für die Beurteilung des Lärms heranzuziehenden 18. BImSchV keine Anwendung finden. Es gelte deswegen auch während der an sich regulär geltenden abendlichen Ruhezeit von 20.00 – 22.00 Uhr unter der zusätzlichen sonn- und feiertäglichen Ruhezeit von 13.00 – 15.00 Uhr der höhere Immissionsrichtwerte von 55 dB (A). Es sei fraglich, ob das KJG insoweit überhaupt anwendbar sei. Dann müsste es sich um ein Vorhaben unabhängig vom kirchengemeindlichen Betrieb handeln. Dies sei hier nicht der Fall. Daher sei Art. 1 Satz 3 KJG zu beachten, wonach andere Anlagen für soziale Zwecke nicht erfasst seien. Zudem stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herausnahme der Ruhezeiten aus dem Prüfprogramm der 18. BImSchV. Nur wenn der Allwetter Platz von Erwachsenen bespielt werde, finde bei der Beurteilung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen keine Privilegierung nach dem BImSchG und/oder dem KJG statt. Der Allwetter Platz erhalte durch die Nutzungserweiterung eine „personelle Multifunktionalität“. Wenn also nach der 18. BImSchV ermittelt werde, wie sich die Emissionsbelastung eines Bolzplatzes durch die multifunktionale Benutzung Kinder + Jugendliche + Erwachsene (gleichsam ein Mehrgenerationen-Spiel Platz) darstelle, sei eine privilegierte Nutzung durch Kinder und Jugendliche als Vorbelastung zu berücksichtigen. Der durch die Nutzung durch Erwachsene erzeugte Lärm stelle sich dann als Zusatzbelastung dar, sodass eine Gesamtbelastung zu ermitteln sei. Nur dann könne beurteilt werden, welchen Immissionen die Nachbarschaft ausgesetzt sei. Für die Erweiterung sei diese bestehende Vorbelastung jedoch nicht berücksichtigt worden.

Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der reguläre Betrieb den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber am Wohnhaus der Klägerin bereits schon vollständig ausschöpfe bzw. um 2,4 dB (A) überschreite. Außerdem liege die Genauigkeit der vorliegenden Prognose bei 1 dB, daher müsse im Sinne einer „worst–case“ Betrachtung noch 1 dB hinzugerechnet werden, was zu einer Belastung von 58, 4 dB (A) führe. Der Allwetter Platz sei außerdem aufgrund seiner Ausstattung mit hartem Boden, zwei festen Toren, einem Ballfangnetz hinter dem Tor und einem 2,50 m hohen Gitterzaun hinter dem anderen Tor, an dem zudem ein Basketballkorb angebracht ist, als Bolz- und Streetball Platz zu qualifizieren. Ein Bolz Platz werde aber unter dem Aspekt des Immissionsschutzes weder von der TA Lärm, noch der 18. BImSchV, noch der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erfasst. Einer entsprechenden Heranziehung der Sportanlagen-Lärm-schutzverordnung im Einzelfall stehe entgegen, dass diese keine Regelungen zur Berücksichtigung von Vor- und Zusatzbelastungen und Bildung einer Gesamtbelastung enthalte. Das Gericht könne also für seine tatrichterliche Würdigung weitere Regelwerke hinzuziehen, was vorliegend den Rückgriff auf die TA Lärm ermögliche, nach welcher Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung zu ermitteln seien. Gerügt würden zudem folgende fehlerhafte Emissionsansätze in der schalltechnischen Untersuchung der Firma ....Zu niedrig sei der Emissionsansatz L(WA) von nur 96 dB (A). Dies entspreche nicht der VDI 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen“. Für Bolzplätze werde ein Emissionsansatz L(WA) von 101 dB (A) herangezogen. Da sich die Firma ... für ihre Untersuchung hierauf berufen, müsse sie diesen Emissionsansatz auch verwenden. Wende man diesen Emissionsansatz an, würden sich Beurteilungspegel am Emissionsort der Klägerin von 63 dB (A) bzw. 60 dB(A) ergeben, je nachdem, ob Jugendliche den Platz 4 Stunden bespielen oder Erwachsene dem Platz 2,5 Stunden. Die Fehlerhaftigkeit des Emissionsansatzes ergebe sich schon daraus, weil sich auf keinem der von ... (Urheber der Studie) in der Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“ untersuchten Bolzplätze an den Ballfangzäunen hinter den Toren im unteren Bereich eine Betonwand und im oberen Bereich eine Streetball-Anlage befunden habe und ferner auch im Hinblick auf die Ereignishäufigkeit „Torschuss, kräftiger Pass“ und „Ball trifft Zaun“). Auch die kurz gefasste Situationsbeschreibung im Gutachten von ... umfasse nicht das geplante Betriebsgeschehen. Es sei nicht in den Blick genommen worden, dass im Rahmen von Unterrichtspausen des Konfirmandenunterrichts getobt werde und auf dem Gitterroststeg getrampelt werde. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Ermittlung der Emissionen der Zuschlag für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Ziff. 1.3.3 der 18. BImSchV. Der „allgemeine“ Impulszuschlag hätte vorliegend ergänzt werden müssen, weil wegen der relativ geringen Abmessungen und der harten Beton-Begrenzungen gerade die Schüsse an diese Banden höhere Pegel erzeugen würden. Es wäre noch ein expliziter Zuschlag zu vergeben gewesen, da in der Studie „Geräusche von Trendsportarten“ in Einzelfällen bei besonders leicht anregten Strukturen die Materialwahl von Bedeutung sein könne. Auf der gegenüberliegenden Allwetterplatzseite würden nicht schallabsorbierende Wände das Gelände begrenzen. Daher seien bei dem ausgewiesenen Reflexionsanteil Re von 1,2 dB(A) die nicht schallabsorbierenden Wände nicht in die Berechnung der Reflexionen einbezogen worden (Tab. 10.4.3), sondern mit 0,0 dB(A) angesetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Berechnung der Ausbreitung (Aba). Im Bereich des Fensters sei keine bauliche Abschirmung zu finden. Beim Spitzenpegel sei sogar eine bauliche Abschirmung von – 4,3 dB angegeben. Diese würden nicht plausibel erscheinen. Die Quellhöhe für sitzende Personen betrage 1,2 m und für alle anderen Personen 1,6 m. Diese Quellhöhe liege oberhalb der Oberkante der Stützmauern. Hier sei kein aktiver Lärmschutz vorhanden. Völlig unklar, da nicht definiert, sei die Berechnung der Bodendämpfung von Agr = –1,5 dB (A). Auf dem Allwetter Platz sei kein weicher Boden zu finden.

Herr Dipl.–Phys. ... weise darauf hin, dass die baulichen Besonderheiten des Platzes nicht berücksichtigt worden seien. Es sei realistischerweise davon auszugehen, dass die Beton-Mauern als Spielbande benutzt werden. Die damit verbundenen Prallgeräusche müssten als Spitzenpegel Lw, max in die Immissionsbelastung einbezogen werden, was jedoch nicht geschehen sei. Damit sei der von der VDI 3770 anzusetzende Emissionsansatz von 101 dB(A) als zu gering anzusehen. Es hätten 104 dB(A) sein müssen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit sei also die Gesamtbelastung inklusive Lärmvorbelastung entscheidend. In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.8.2013 sei bekräftigt worden, dass Bauantrag und Bauvorlagen den Baubestand einbeziehen müssten, weil sonst eine erforderliche Gesamtbetrachtung nicht möglich wäre. Es finde eine sachwidrige „Herunterrechnung“ statt, wenn der Allwetter Platz spätnachmittags und abends genutzt werde. Der „Herunterrechnungswert“ betrage 6 dB(A) und sei sachwidrig. An sich müssten deshalb im IP 01 (Wohnhaus der Klägerin) rund 63 dB(A) angesetzt werden. Dieser Wert sei sehr kritisch. Die Gesamtbelastung inklusive der Lärmvorbelastung sei entscheidend. Die „Anlage zum Antrag auf Baugenehmigung vom 31.8.2015“ definiere für die Nutzungsänderung des Allwetterplatzes eine Nutzung als kirchlicher Ort der Kommunikation, Begegnung und Bewegung. Dies widerspreche den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Anwendung des Art. 3 KJG zum Beispiel festgelegt werden müsse, dass der Platz nur von Kindern und Jugendlichen bespielt werden dürfe. Das genehmigungsgegenständliche ...-Gutachten sei „auf Kante genäht“ und nur unter wohlwollenden Annahmen unterhalb der Grenzwerte. Schon eine Erhöhung um 0,6 dB(A) innerhalb des Areals der ... Kirche führe zur Überschreitung des Immissionsrichtwertes an IP 01 im 1. OG von 55 dB(A). Der Richtwert werde schon deswegen überschritten, weil das Gutachten zwar den „Balllärm“ berücksichtige, nicht aber das Verhalten der Jugendlichen/Erwachsenen am Spielfeldrand und im Tiefhof. Die Tatsache, dass Schallleistungspegel für Bolzplätze ohne Banden verwendet worden seien, obwohl die Genehmigung keine Nebenbestimmungen enthalte mit einer Verpflichtung zur Herstellung einer Ballfangumfriedung, lasse ebenfalls Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens aufkommen.

In der mündlichen Verhandlung werde deshalb folgender Beweisantrag gerichtet auf Einholung eines Gutachtens durch einen vom Gericht zu berufenen Sachverständigen gestellt werden:

„Es ist Beweis zu erheben über die Höhe der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Emissionen, die von der Nutzung des Allwetterplatzes als Bolz Platz durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene ausgehen. Zur Erfassung der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Nutzung des Allwetterplatzes sind auch die von Kindern und Jugendlichen ausgehenden Emissionen zu ermitteln und zu bewerten und in die Ermittlung und Bewertung der von Erwachsenenspiel ausgehenden Emissionen als Vorbelastung einzustellen. Zur Erfassung der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Emissionen, die die Nutzung des Allwetterplatzes als Bolz Platz durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene ausgehen, ist auch die Summe aller Geräuschquellen, die durch die Nutzung des TiefhofAreals bedingt sind, als Zusatzbelastung einzustellen“

...–Café:

Angesichts des nachbarunverträglichen Umfangs der Kindertagesstätte in ihrem genehmigten Bestand sei eine Nutzungserweiterung des ...-Cafés durch Dritte unzulässig. Der Umfang der genehmigten Nutzung führe zu „Multifunktionsräumlichkeiten“. Bei solchen Feiern dürfe im Raum nicht geraucht werden. Deswegen sei zu erwarten, dass die Raucher vor die Tür gehen, um zu rauchen. Bei Personen, die sich im vorgelagerten Tiefhof unterhalten, entstünden Geräusche, die durch die Firma ... nicht untersucht worden seien. Nicht untersucht worden sei auch das Spitzenpegelkriterium im Bereich des Ausganges des ...-Cafés in den Tiefhof bzw. auf der Treppe zum ... sowie am Seiteneingang ... durch abgehende „Gäste“. Schließlich gebe es keine Nebenbestimmungen, wie beispielsweise die Anordnung zur Verpflichtung zur Durchführung von Messungen, die sicherstellen, dass bei „Feiern mit Musik“ tatsächlich ein mittlerer Schalldruckpegel von 80 dB (A) eingehalten werde.

Gemeindefeste auf dem Gesamtareal:

Hierzu sei in Ziffer 1.2.3 eine Auflage angeordnet. Durch den Bauantrag vom 31. August 2015 sei eine Nutzung des Gesamtareals für Gemeindefeste jedoch nicht beantragt worden. Auch die Anlage zum Bauantrag enthalte für eine solche Nutzung keine Nutzungsbeschreibung. Der verfügende Teil der Baugenehmigung enthalte folgerichtig keine Freigabe einer Nutzung des Gesamtareals für Gemeindefeste. Damit erübrige sich eine Auflage. Da eine Auflage eine Nebenbestimmung zum verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes darstelle, fehle ihr das Bezugsobjekt, auf das mittels einer Auflage regelnd eingewirkt werden könnte. Regulär stattfindende Veranstaltungen könnten im Übrigen nicht als seltene Ereignisse im Sinn der 18. BImSchV angesehen werden.

Bestritten werde abschließend, dass der Allwetter Platz dem Stand der Lärmminderungstechnik entspreche. Beispielsweise führe das Schießen/Werfen von Bällen an den Ballfangzaun/Ballkorb zu ...nden, impulshaltigen Geräuschen. Dies stelle eine nach § 24 BImSchG zu beauflagende Anlage i.S.d. § 22 BImSchG dar. Erst wenn ein immissionsschutzrechtlich zulässiger Zustand im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliege, könne eine Nutzungserweiterung des Allwetterplatzes überhaupt erst ins Auge gefasst werden. Auch der BayVGH habe in seiner Entscheidung vom 26. August 2013 vorgegeben, dass im Rahmen einer bauaufsichtlichen Kontrolle zu prüfen sein wird, ob die technischen Einrichtungen des Allwetterplatzes nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Beispielsweise ließen sich die Betonwände des Allwetterplatzes etwa mit einem Netz verhängen, sodass das Schießen an die Betonwände in diesem Bereich die Lärmimmissionen reduzieren würde. Auch könnten die Betonwände mit lärmdämmendem Material versehen werden.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 teilte die Beklagte mit, dass die Kindertagesstätte nicht wegen ihrer Größe bereits gebietsunverträglich und rücksichtslos sei. Dies habe das Verwaltungsgericht Augsburg sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden. Dort sei jeweils festgestellt worden, dass die Kindertagesstätte sowohl in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich sei als auch, dass das Gebiet durch diese Kindertagesstätte gerade auch mitgeprägt werde. Ferner sei festgestellt worden, dass beim dortigen Kinderlärm kein Sonderfall vorliege, der die Anwendung von § 22 Abs. 1a BImSchG ausschließe. Zu der Frage, ob die nunmehr darüber hinaus genehmigten Nutzungen immissionsschutzrechtlich zulässig seien oder nicht, bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit. Nach den eingeholten und dem Gericht vorliegenden Gutachten der Firma ... seien die genehmigten Nutzungen immissionsschutzrechtlich zulässig. Dies habe auch der Umweltingenieur beim Landratsamt ... bereits mehrfach bestätigt. Bezüglich der nunmehr dargestellten Ansicht sei wiederum Herr ... konsultiert worden. Er widerlege in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 die geäußerte Ansicht und führe abschließend aus, dass er die bisherige getrennte Beurteilung der Lärmarten für rechtens halte.

Im beigefügten Schreiben von Herrn ... vom 5. Oktober 2017 teilte dieser unter anderem mit, dass ein Emissionsansatz von Lwa von 101 d B(A) bei 25 Spielern anwendbar sei. Zudem wurde zu den verschiedenen gerügten Punkten nochmals Stellung bezogen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein bisheriges Vorbringen.

Am 13. Dezember 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte dabei den schriftsätzlich angekündigten Antrag vom 4. November 2015. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verfahrensakten sowie auf die Akten in den Verfahren Au 4 K 15.1645, Au 4 K 16.169, Au 4 K 15.1319 und Au 4 K 13.1911 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren drittschützenden Rechten.

1. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass die Kindertagesstätte zu groß sei und die Stellplätze nicht ausreichen würden, steht dem zunächst entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2013 bereits entschieden hat, dass die Kindertagesstätte das allgemeine Wohngebiet mitprägt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 1984 – juris Rn. 13 und 16). Die Kindertagesstätte selbst ist nicht Gegenstand des Bescheides, sondern nur ihre Nutzungserweiterung bezüglich des Allwetterplatzes, des ...-Cafés und der Gemeinde-/Stadtteilfeste, die bis zu 18 Mal im Jahr stattfinden können. Überdies wäre eine Kindertagesstätte ohnehin in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eine völlig typische Nutzungsart, die selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich als gebietsverträglich anzusehen wäre. Etwaige Störungen der Wohnruhe durch eine Freiflächennutzung sind grundsätzlich mit Blick auf das Toleranzgebots bezüglich des Kinderlärms als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.4999 – juris Rn. 40 m.w.N.). Zudem gibt es keine Nutzung während der Nachtzeit. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2014 (M 8 K 12.5554) kann nicht herangezogen werden, weil diese Entscheidung auf besonderen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verhältnissen beruht.

2. Die Kammer geht davon aus, dass die Betriebsbeschreibung, die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides erklärt wurde, ausreichend bestimmt ist. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, dass die Angaben der Betriebsbeschreibung zu allgemein seien, und dass unklar sei, was unter „Ballspielen“ verstanden werden müsse, ist die Kammer der Auffassung, dass die Betriebsbeschreibung im Gegenteil äußerst präzise Vorgaben macht, welche Personengruppe wann bei welchen Spielen alternativ den Platz bespielen darf. Meditationen, Gruppenarbeit usw. sind in der Betriebsbeschreibung und Baugenehmigung genannt und werden nach dem ...-Gutachten vom 24. August 2015 der Schallberechnung zu Grunde gelegt (vgl. Seite 19 des Gutachtens unter Bezugnahme auf die Untersuchung „Geräusche von Trendsportarten“). Die maßgebliche Betriebsbeschreibung formuliert unter Punkt 3.1 und 3.2, dass Ballspiele an allen Wochentagen tagsüber in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens auf dem Allwetterplatzes stattfinden dürfen. Genannt werden dann „Streetball“ und „Fußball“. Die Betriebsbeschreibung und die Baugenehmigung lässt damit unmissverständlich nur diese beiden Ballsportarten zu. Wenn in der Praxis hiergegen durch eine andere Spielart verstoßen wird, ist dies eine Frage des Vollzugs, aber nicht der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids.

3. a) Im Hinblick auf die gerügte Stellplatzproblematik und dadurch angeblich verursachten Park- und Parksuchverkehr gilt, dass ein Nachbar sich nur dann ausnahmsweise mit Erfolg auf eine unzureichende Stellplatzsituation berufen, wenn die Baugenehmigung ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – BauR 2010, 120 – juris Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung). Diskutiert wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot für Einrichtungen wie Sportstadien, Hörsäle von Universitäten oder neue Abteilungen von Krankenhäusern. Diese Fallkonstellationen rufen jedoch allesamt einen erheblich größeren Stellplatzbedarf hervor als die streitgegenständliche Nutzungsänderungen der Beigeladenen (vgl. VG München, U.v. 1.12.2015 – M 1 K 15.4038 – juris Rn. 26). Die Situation im zu entscheidenden Fall (Kindertagesstätte im Allgemeinen Wohngebiet) ist mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu besorgen, zumal ihr die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung ihrer Grundstücke durch parkende Fahrzeuge im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden oder ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sein (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 – M 1 K 16.5925 – juris Rn. 42).

b) Im Hinblick auf den Allwetter Platz gilt: Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nicht darin gesehen werden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass Kinder die „unlimitierte“ Möglichkeit hätten, auf den Freiflächen zu spielen. Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit § 22 Abs. 1a BImSchG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Beschluss vom 22. August 2013 rechtskräftig entschieden hat, dass diese Norm hier uneingeschränkt für die Kinder zur Anwendung kommt und dass gerade kein Sonderfall vorliegt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 12.1984 – juris Rn. 21). Dort stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch die genehmigten und vorhandenen technischen Einrichtungen (Streetballkorb, Ballfangzaun, Betonbanden) dazu zählen. Ein „Sonderfall“ ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind (BT–Drs. 17/4836, S. 6). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin die Tauglichkeit des ...-Gutachtens vom 24. August 2015 für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Klägerin infrage stellt, weil es keine Gesamtbelastungsberechnung aus vorhandenen Belastungen und Zusatzbelastungen berücksichtige, geht diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht fehl:

aa) Rechtskräftige Vorgabe des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 11.7.2012 – Au 4 K 11.1273) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war zunächst, dass die 18. BImSchV Maßstab für Lärm von der Nutzungsgruppe der Erwachsenen sein muss. Bei Jugendlichen gelte dasselbe unter Modifizierung durch das bayerische KJG. Bei Kindern sei § 22 Abs. 1a BImSchG zu beachten (BayVGH, B.v. 26.8.2013 – 15 AE 13.596 – juris Rn. 25,30). Die 18. BImSchV kennt, anders als die TA-Lärm, keine Vorbelastungsregelung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, auf die sich der Bevollmächtigte der Klägerin mehrfach beruft, wendet im Übrigen selbst im Fall der Unanwendbarkeit der 18. BImSchV diese als Ausgangspunkt für eine rechtliche Bewertung entsprechend an (VGH Mannheim, U.v. 23.5.2014 – 10 S 249/14 – juris Rn. 34). Diese Werte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV) sind nach dem ...-Gutachten, welches vom Umweltingenieur des Landratsamts ... geprüft wurde, allesamt eingehalten. Eine Gesamtbelastung durch Emissionen der verschiedenen Nutzergruppen kann nicht angenommen werden, weil jeder Tag gemäß Auflage 1.2.2 auf einen Nutzerkreis (Jugendliche oder Erwachsene) pro Tag limitiert ist.

bb) Die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1a BImSchG ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Allwetter Platz unter bestimmten Voraussetzungen auch von Jugendlichen und Kindern nach der Baugenehmigung bespielt werden kann. Die vorliegend zu beurteilende Situation entspricht nicht derjenigen, die der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu prüfen hatte. Es liegt gerade keine „Multifunktionalität“ des zu prüfenden Platzes vor, sondern eine „Aliudfunktionalität“: Auflage 1.2 der Baugenehmigung regelt eine Nutzung außerhalb des Betriebes der Kindertagesstätte. In Auflage 1.2.2 wird unmissverständlich klargestellt, dass für die Nutzungsgruppen der Jugendlichen und Erwachsenen sämtliche Nutzungsvarianten nur alternativ und nicht kumulativ gelten. Das bedeutet nach dem im Genehmigungsbescheid angegebenen Beispiel (Auflage 1.2.2), dass nach Ausschöpfen der im Bescheid definierten Maximalzeiten einer Nutzungsgruppe keine weitere Nutzung mehr an diesem Tag stattfinden darf. Hinzukommt, dass der VGH Mannheim eine Anlage zu beurteilen hatte, die öffentlich zugänglich war und nicht – wie hier –zugangsbeschränkt ist und der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht.

cc) Es gibt auch keinen Zweifel an der (zumindest entsprechenden) Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 KJG für die Nutzungsgruppe der Jugendlichen. Zum einen findet, wie oben bereits festgestellt, nur eine alternative und nicht kumulative Nutzung durch die verschiedenen Personenkreise pro Tag statt. Zum anderen gilt: Selbst wenn Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss (im Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.). Dies ist im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zum Allwetterplatzes sowie die beschränkten Nutzungszeiten für Jugendliche erst recht anzunehmen.

dd) Es ergeben sich im Ergebnis auch keine Zweifel an der Verwendbarkeit des ...–Gutachtens vom 24. August 2015. Die von Herrn Dipl. Phys. ... geäußerten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 selbst angegeben hat, mangelt es den Stellungnahmen schon daran, dass stets eine kumulative Nutzung zu Grunde gelegt wurde, die allerdings laut Bescheid gar nicht möglich ist. Zudem sind die Grenzwerte des ...-Gutachtens nach Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes ... nach einem „worst-case“ Szenario berechnet, welches nach Aussage des Vertreters der Beigeladenen in der Realität nicht vorkommt. Demnach werde der Platz um ein Vielfaches weniger genutzt, als laut Genehmigungsbescheid möglich. Der immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens liegen entgegen der Auffassung der Klägerin keine falschen bzw. unrealistischen Annahmen oder methodische oder sonstige Fehler der Gutachten zu Grunde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

1) Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin bedeutet eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes (IRW) in Tabelle 15 Punkt 4.3.1 (S. 20) keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Denn die Tabelle gilt für Kinder bis 13 Jahre. Damit greift § 22 Abs. 1a BImSchG. Außerdem wird auf Seite 30 des Gutachtens klargestellt, dass die angelegten Werte auf der sicheren Seite liegen und eine Einhaltung als sichergestellt anzunehmen ist. Die Relevanzbreite liegt unter 1 dB(A).

2) Soweit geäußert wird, dass das Toben und Trampeln in Unterrichtspausen des Konfirmandenunterrichts fehle, handelt es sich um einen Punkt, der zum einen unter Punkt 4.4 als Spitzenpegel für lautes Schreien auf dem Allwetterplatzes erfasst ist. Zum anderen handelt es sich hierbei im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.) um sozialadäquate und damit hinzunehmende Störungen.

3) Der Emissionsansatz L(WA) von 96 dB (A) begegnet keinen Bedenken. Der Wert von 101 dB(A), den Herr Dipl. Phys. ... stattdessen vorschlägt, findet laut Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes ... gemäß der VDI 3770 nur Anwendung, wenn man 25 Spieler ansetzt. Dies ist nach dem Bescheid nicht möglich.

4) Soweit gerügt wird, dass eine andere Situation vorliegt, als in der zu Grunde gelegten Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“, und dass ein höherer Wert hätte angesetzt werden müssen, greifen diese Bedenken nicht durch. Die Studie legt auf Seite 16 lediglich vier Parameter von Werten zwischen 97 d B(A) bis 105 dB(A) zu Grunde. Nach der Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 werden vom Gutachter ... keine Belege bzw. näheren Ausführungen dafür gegeben, warum von einem mindestens 5 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen wäre. Stattdessen bestünden keine Zweifel daran, dass der Berechnungsansatz mit Werten zwischen 96 dB(A) und 99 dB(A) bei der Nutzung als Bolz Platz inklusive Impulshaltigkeitszuschlag richtig gewählt wurde. Der Wert für Streetball entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 43, S. 64), der Wert für den Bolz Platz entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 35, S. 53). Laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017 würden die in dieser VDI veröffentlichten Emissionsansätze die im Rahmen von umfangreichen Untersuchungen ermittelten Maximalwerte (und damit auch den Wert Lw, max) berücksichtigen.

5) Der Impulshaltigkeitszuschlag Kl bzw. Kl..., bedingt durch die Lästigkeit der Ballaufprallgeräusche, wird entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin in Punkt 4.1 (S. 19) des ...-Gutachtens vom 24. August 2015 berücksichtigt.

6) Soweit die Richtigkeit der Werte Re, Aba und AGr gerügt wird, geht daraus nicht hervor, dass deshalb die Grenzwerte am Wohnhaus der Klägerin überschritten werden sollen, wenn man diese höheren Werte ansetzt. Diese Rüge betrifft die Tabelle 10.4.3 und setzt sich mit dem Spitzenpegelkriterium auseinander. Der Umweltingenieur des Landratsamtes ... teilte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 mit, dass selbst bei einem höchstmöglichen Spitzenpegel von 117 dB(A) aus Tabelle 4, S. 13 der Studie „Geräusche von Transportanlagen“ sich im Ergebnis an der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nichts ändere. Der zulässige Spitzenpegel sei dennoch unterschritten. Es handele sich um den zulässigen Spitzenpegel nach der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet während der Ruhezeiten mittags und abends. Überdies geht das ...-Gutachten von einer „worst-case“ Berechnung aus (s.o.).

7) Die Ansetzung des Herunterrechnungswertes von 6 dB(A) in Tabelle 10.4.2.2 (S. 41) begegnet keinen Bedenken, weil nur eine getrennte Beurteilung der Lärmarten rechtens ist, insbesondere im Hinblick auf den Kinderlärm. Eine Gesamtbelastung durfte wegen Auflage 1.2.2 gerade nicht zu Grunde gelegt werden (vgl. auch Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017).

8) Entgegen der Annahme des Bevollmächtigten der Klägerin ist das Gutachten „nicht auf Kante“ genäht, weil das Verhalten der Jugendlichen am Spielfeldrand und im Tiefhof nicht berücksichtigt werde und Schallleistungspegel für Bolzplätze ohne Banden verwendet worden seien. Die 18. BImSchV verlangt für Kommunikationsgeräusche keinen Zuschlag. Im Übrigen gilt, dass mit dieser Rüge keine Gegenberechnung vorgelegt wird, die zu einem anderen Ergebnis als im beurteilten ...-Gutachten vom 24. August 2015 führen würde. Eine Störung dieser Qualität muss als sozialadäquat hingenommen werden(s.o.). Die Lästigkeit von Ballaufprallgeräuschen wurde laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 im Gutachten berücksichtigt. Demnach liege kein besonders gelagerter Einzelfall vor. Die Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“ sei auf Bodenmaterial aus Asphalt und Tartan (=synthetischer Oberflächenbelag für Sportanlagen) bezogen worden. Ein Betonprallgeräusch ... bei einem Aufschlag entsprechend weniger. Es handele sich nicht um „leicht anregbare Strukturen“. Die Kammer hat angesichts dieser Ausführungen – und nach den Erkenntnissen des Augenscheins – keinen begründeten Zweifel daran, dass sich das ...-Gutachten in ausreichenden Maß mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt hat. Die Betonmauer wurde im Gutachten auch als nicht absorbierend berücksichtigt (Punkt 4.1 des ...-Gutachtens vom 24. August 2015, S. 19) Hinzu kommt, dass Herr Dipl. Phys. ... seine Stellungnahmen stets unter der unzutreffenden Grundannahme einer Gesamtbelastung der Nutzungsarten abgab.

9) Eine Heranziehung anderer Erkenntnismittel zur tatrichterlichen Bewertung der Immissionsbelastung ist angesichts dieser Punkte nicht mehr veranlasst. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin eine konservativere Berechnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV fordert, kann dem nicht entsprochen werden. Diese Norm ist eine Ausnahmenorm und bezieht sich auf Schulsportanlagen. Eine Ausnahmenorm ist jedoch grundsätzlich nicht analogiefähig und kann daher auf diesen Fall nicht übertragen werden.

c) Bezüglich der Nutzungserweiterung des ...-Cafés durch Dritte kann die Kammer ebenfalls keine Verletzung der Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten erkennen: Auflage 1.1.1 stellt demnach sicher, dass bis 22:00 Uhr alle Gäste Weg sind, da sie die Räumlichkeiten bereits um 21:30 Uhr verlassen müssen. Am Augenscheinstermin bestätigte auch der Gutachter der Klägerin, Herr Dipl. Phys., dass die Auflagen sicherstellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Anwesen der Klägerin wirken. Sofern sich Gäste nach 22:00 Uhr im Freibereich aufhalten, handelt es sich um eine Vollzugsfrage. Das Gutachten setzt sich unter Punkt 3.1.3 (S. 13) auch mit kurzen Aufenthalten von Gästen im Freibereich auseinander und setzt den Wert für einen leisen Biergarten im Freibereich an. Der Einhaltung dieser Grenzwerte wurde durch den Bevollmächtigten der Klägerin nicht widersprochen.

d) Im Hinblick auf die Nutzung des gesamten Areals der ... und der Kindertagesstätte für Gemeinde- und Stadtteilfeste begegnet die Auflage 1.2.3 keinen rechtlichen Bedenken. Die Nutzungsbeschreibung enthielt auch einen Antrag für eine Nutzung des gesamten Areals für Feste und besondere Veranstaltungen (zum Beispiel Gemeindefest, Kindergartenfest) von 10:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr an bis zu 18 Tagen im Jahr (vgl. Punkt 4 der Betriebsbeschreibung vom 31. August 2015). Damit wird entsprechend der 18. BImSchV nicht über die maximal zulässige Anzahl so genannter seltene Ereignisse entsprechend Anhang 1.5 der 18. BImSchV hinausgegangen.

4. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die V
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.