Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Dez. 2017 - Au 4 K 17.1431

bei uns veröffentlicht am13.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem eine Nutzungsänderung eines Allwetterplatzes über den Betrieb einer Kindertagesstätte hinaus für kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume eines Cafés durch Dritte genehmigt wurde.

Mit Bescheid vom 22. August 2002 erteilte die Beklagte der Beigeladenen – einer Kirchengemeinde – die bauaufsichtliche Genehmigung u.a. für den Bau eines 20 m x 11 m großen Allwetterplatzes mit Kunststoffbelag, zweiseitigem Ballfang und zwei Kleintoren auf dem Nordteil des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung .... Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden sich ein Kirchengebäude, Gemeinderäume und eine Kindertagesstätte. Der zum Bauantrag eingereichten Erläuterung zufolge soll die Fläche dem Bespielen für Kindergarten- und Hortkinder dienen. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung, das ca. 20 m nördlich gegenüber dem nördlichen Rand des Allwetterplatzes liegt. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft in Ost-Westrichtung der ...

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, dass diese gegen die Nutzung des Allwetterplatzes einschreite. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen kein Grund für ein bauaufsichtliches Einschreiten gesehen werde. Auf die Verpflichtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 11. Juli 2012 (Au 4 K 11.1273) verpflichtet, den Antrag auf Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu verbescheiden, soweit es um die Nutzung des Allwetterplatzes außerhalb des Kindertagesstättenbetriebs geht. Soweit es der Klägerin auch um die Nutzung des Allwetterplatzes im Rahmen des Kindertagesstättenbetriebs ging, wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagten wurde in dieser Entscheidung auferlegt, die Beigeladene aufzufordern, einen Antrag auf Nutzungsänderung für den Platz außerhalb des Tagesstättenbetriebes einzureichen. Dabei sollten die beabsichtigten Nutzungen komplett dargestellt werden, um beurteilen zu können, welche Emissionen dabei am Grundstück der Klägerin auftreten.

Der hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt.

Mit Beschluss vom 26. August 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzung des Allwetterplatzes der Beigeladenen ab (Az.: 15 AE 13.596). In den Randnummern 28 bis 31 gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dabei folgende „Hinweise hinsichtlich des weiteren Vorgehens“:

„a) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts ist von der Beigeladenen ein Bauantrag auf Nutzungsänderung zu fordern, in dem die außerhalb des Kindertagesstättenbetriebs liegende Nutzung des Allwetterplatzes detailliert und umfassend dargestellt wird.

b) Hiervon ausgehend ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden können. Wird die Erteilung der Baugenehmigung nicht versagt, so sind bei Bedarf entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung festzulegen (bei Anwendung des Art. 3 KJG z.B., dass der Platz nur von Kindern und Jugendlichen bespielt werden darf und der Allwetter Platz als Jugendspieleinrichtung, also außerhalb des Betriebs der Kindertagesstätte, zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht betrieben werden darf).

c) Im Rahmen einer aufsichtlichen Kontrolle wird zu prüfen sein, ob die technischen Einrichtungen des Allwetterplatzes nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Mit der Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen in § 22 Abs. 1a BImSchG wird nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kindertageseinrichtung einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1/13 – juris Rn. 6; s. auch Hinweis des fachlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 10.7.2013).“

(…)

Am 15. Oktober 2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Nutzung des Allwetterplatzes für eine über den Betrieb der Kindertagesstätte hinausgehende Nutzung für die kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume des ... für Dritte. In der letztpräzisierten Betriebsbeschreibung vom 31. August 2015 wird bezüglich des Allwetterplatzes ausgeführt, dass neben der Nutzung des Allwetterplatzes durch Kinder der Kindertagesstätte auch die Nutzung zur gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung im Rahmen der kirchlichen Gemeindearbeit durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene stattfinden soll. Die Freifläche soll der Kirchengemeinde und ihrer Kindertagesstätte als Ort der Kommunikation, der Begegnung und Bewegung dienen. Sie eignet sich sowohl als allgemeine Aufenthaltswie als spezifische Bewegungsfläche für Gruppenarbeit und Gruppenspiele sowie für Bewegungs-, Geschicklichkeits- und Ballspiele. Der Allwetter Platz werde während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kindertagesstätte und darüber hinaus bei allen Veranstaltungen der Kindertagesstätte (z.B. Elternfrühstücke, Vater-Kind-Tage etc.) durch diese genutzt. Folgende Nutzungen des Allwetterplatzes sollen für die allgemeine kirchliche Gemeindearbeit möglich sein:

1. Der Platz werde für Kinder bis 13 Jahre für Kommunikation und Bewegung, für Gruppenarbeit und Gruppenspiele sowie für Bewegungs-, Geschicklichkeits– und Ballspiele während der Tagzeit genutzt.

2. Der Platz werde während der Tagzeit als allgemeine Aufenthaltsfläche für Kommunikation, Begegnung und Bewegung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen genutzt. Während dieser allgemeinen Nutzung für Kommunikation, Liturgie, Meditation, Bewegung und Gruppenarbeit finden keine lärmrelevanten Ballspiele statt. Eine lärmrelevante Nutzung zur Nachtzeit finde nicht statt.

3. Eine Nutzung des Allwetterplatzes im Rahmen der kirchlichen Gemeindearbeit für lärmrelevante Ballspiele durch Jugendliche und Erwachsene solle im folgenden Rahmen gestattet werden:

3.1 Jugendliche bis 18 Jahre: Ballspiele können an allen Wochentagen tagsüber in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens vom 24. August 2015 auf dem Allwetter Platz stattfinden.

3.1.1 Streetball

mit bis zu 16 Spielern: 4 h

mit bis zu 12 Spielern: 4h

mit bis zu 8 Spielern: 8 h

3.1.2 Fussball

mit bis zu 16 Spielern: 2 h

mit bis zu 12 Spielern: 3 h

mit bis zu 8 Spielern: 4 h

3.2 Erwachsene

Ballspiele können an allen Wochentagen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens vom 24. August 2015 auf dem Allwetter Platz wie folgt stattfinden:

3.2.1 Streetball

mit bis zu 16 Spielern: 2,5 h

mit bis zu 12 Spielern: 2,5 h

mit bis zu 8 Spielern: 5 h

3.2.2 Fussball

mit bis zu 16 Spielern: 1,25 h

mit bis zu 12 Spielern: 1,6 h

mit bis zu 8 Spielern: 2,5 h

4. An bis zu 18 Tagen im Jahr könne das gesamte Areal der ... (mitsamt seiner Kindertagesstätte) für Feste und besondere Veranstaltungen (z.B. Gemeindefest, Kindergartenfest) von 10 Uhr bis ca. 21 Uhr genutzt werden.

Für das ... sollen über die Gemeindearbeit hinaus die Gemeinderäume durch Dritte sowohl tagsüber als auch nachts genutzt werden können (zum Beispiel Versammlungen, familiäre oder private Feiern). Die Nutzer sollen durch den Betreiber vertraglich verpflichtet werden, bei lärmrelevanter Nutzung die Schallschutzfenster geschlossen zu halten und die Doppeltüre in ihrer Funktion als Schallschleuse zu verwenden (immer nur eine Türe ist geöffnet). Der Allwetter Platz werde durch die Gäste nicht für Ballspiele genutzt. Zur Nachtzeit halten sich die Gäste nicht im Freibereich auf.

Nachdem die Beklagte mehrere Mängel des zunächst von der Beigeladenen vorgelegten Lärmschutzgutachtens der Firma ... bemängelt hatte, beauftragte die Beigeladene ein Gutachten der Firma ....

Mit E-Mail vom 17. August 2015 übermittelte der Beklagtenvertreter die schalltechnische Untersuchung zur Nutzungsänderung des Allwetterplatzes sowie des ... der ... in ... der Firma ... – ... – vom 17. August 2015 und vom 24. August 2015, das die Evangelische Kirchengemeinde ... in ... in Auftrag gegeben hatte. Dieses kommt zum Ergebnis, dass die geplante Nutzungsänderung entsprechend der vorgelegten Unterlagen und unter den näher aufgeführten Voraussetzungen aus schalltechnischer Sicht genehmigungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 äußerte die Klägerin Zweifel an der Eignung des schalltechnischen Gutachtens der Firma ... und legte eine gutachterliche Stellungnahme der ...GmbH vom 15. September 2015 und 30. September 2015 vor. Demnach verwende das Gutachten der Firma ... eine nicht sachgerechte Methodik und habe zu geringe Emissionsannahmen zu Grunde gelegt.

Am 16. Oktober 2015 nahm der Umweltingenieur beim Landratsamt ... aus Immissionsschutzfachlicher Sicht Stellung zur Stellungnahme des Gegengutachtens vom 15. September 2015 und 30. September 2015 und attestierte dem beantragten Vorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht unter Berücksichtigung näher definierter (verschärfter) Auflagen und Beschränkungen die Genehmigungsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Nutzungsänderung des Allwetterplatzes für eine über den Betrieb der Kindertagesstätte hinausgehende Nutzung für die kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume des ... durch Dritte. Auf den Bescheid und die dort festgesetzten umfangreichen Auflagen wird Bezug genommen. Der Bescheid differenziert dabei unter anderem im Hinblick auf die Ballspiele nach Kindern bis 13 Jahren, Jugendlichen bis 18 Jahren und Erwachsenen, wobei die Nutzungsvarianten für Jugendliche und Erwachsene nur alternativ zulässig sein sollten.

Hiergegen erhob die Klägerin am 6. November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und ließ beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2015 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 6. November 2015 erfolgte die Beiladung.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 stellt die Beklagte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Eine Begründung der Klage erfolgte trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Gericht nicht.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil parallel eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen die Beigeladene laufe, bei der unter Hinzuziehung der jeweiligen Lärmsachverständigen ein gemeinsamer Ortstermin stattfinden solle. Dort werde versucht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Mit Urteil vom 15. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht Augsburg eine Klage der Klägerin für die Erteilung von Auflagen zum Betrieb von Anlagen (unter anderem der Kindertagesstätte) der Beigeladenen ab (Au 4 K 16.169).

Am 9. Dezember 2016 fand ein gerichtlicher Augenschein statt. Dort stimmten die Beteiligten darin überein, dass die nun vorliegende Genehmigung bezüglich des ...-Cafés mit den entsprechenden Auflagen keine schädlichen Auswirkungen zeitigen werde. Der Gutachter ... gab an, er sehe durch die derzeit bestehende Genehmigungslage keine lärmrelevanten Probleme, wenn sichergestellt sei, dass keine Personenansammlungen nach 22.00 Uhr sich im Bereich des Allwetterplatzes/Eingangsbereich des ... aufhalten. Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin sagte zu, bezüglich des Allwetterplatzes eine schriftliche Stellungnahme von Herrn ... bis zum 31. Januar 2017 vorzulegen, anschließend sollten sich die Beteiligten erklären, ob ein Lösungsvorschlag möglich sei oder ob mündliche Verhandlung beantragt werde. Daraufhin wurde zunächst das Ruhen des Verfahrens unter Einverständnis aller Beteiligten angeordnet.

Am 7. Februar 2017 legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin eine Stellungnahme der ...GmbH vom 31. Januar 2017 vor. Dort erläuterte Herr ... seine am Ortstermin geäußerte Kritik an der Methodik der schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom 24. August 2015 genauer.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 legte die Beklagte eine Prüfung der Stellungnahme von Herrn ... durch den Umweltschutzingenieur das Landratsamt ... vom 21. Februar 2017 vor. Diese beschäftigte sich ausführlich mit den dort geäußerten Ausführungen zur Vorgehensweise und zu möglichen fehlerhaften Emissionsansätzen für den Allwetter Platz.

Im Kern stritten beide Gutachter dabei unter anderem um die Frage, inwieweit die wissenschaftlichen Ausführungen von ... in seinem Werk „Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen 1994“ bei der Lärmberechnung zur Anwendung kommen und inwieweit die VDIRichtlinie 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen, September 2012“ auszulegen ist und ob es sich bei zwei Toren, den Ballfangnetzen und der Betonwand vor Ort um „leicht anregbare Strukturen“ im Sinne dieser VDI-Richtlinie handelt.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin sein Mandat nieder.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 bestellte sich der neue Bevollmächtigte der Klägerin und beantragte Akteneinsicht.

Am 17. Juli 2017 wurde das Verfahren Au 4 K 15.1645 statistisch erledigt.

Am 21. September 2017 wurde das Verfahren aufgrund des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. September 2017, bei Gericht eingegangen am 21. September 2017 wieder aufgerufen und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.

Darin begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in dem ihr zustehenden subjektivöffentlichen Rechts des Rücksichtnahmegebots. Die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Die Nutzungserweiterung der Kindertagesstätte bezogen auf deren Nebenanlage „Allwetter Platz“ und die Nutzungserweiterung des ...-Cafés mit der damit verbundenen Nutzung des Tiefhofes würden zu Störungen führen, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzumutbar sind. Die Kindertagesstätte weise eine für das allgemeine Wohngebiet unzulässige Größe aus. Bereits die bestehende Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 125 Kinder, einem Hort für 28 Kinder und einer Kinderkrippe für zwölf Kinder sei wegen ihrer Größe für das Wohngebiet unverträglich und verstoße gegen das nachbarschützende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Damit nicht vereinbar sei deswegen eine Nutzungserweiterung, die zudem nicht kindertagesstättenbezogen sei. Aus der Nutzung der Kindertagesstätte ergebe sich Verkehr in der Nachbarschaft, der rücksichtslos sei. Dies resultierte auch aus dem nicht erbrachten Stellplatznachweis für Mitarbeiter und Nutzer der Kindertagesstätte. Es seien zu wenige Stellplätze vorhanden, weshalb verkehrsrechtswidrig Kraftfahrzeuge in den umliegenden Straßen und damit auch im Lerchen Weg geparkt würden. Dieser sei hierfür zu schmal. Dies gelte auch für Anlieferungen von Essen für die Kindertagestättenkinder. Zum anderen müsse die Nutzung der der Kindertagesstätte zugeordneten Freiflächen durch spielende Kinder nicht geduldet werden. Die Nutzung der Freiflächen für Kinderspiel sei in keiner Weise reglementiert. Es könnten gleichzeitig und über Stunden hinweg mindestens 125 Kinder im Kindergartenalter und 28 Kinder im Hortalter und zwölf Kinder im Kleinkindalter sowie weitere Kleinkinder der außerbetrieblichen Mutter-Kind-Gruppen herumtoben. Dies sei von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht gedeckt. Zum einen privilegiere diese Norm Kinderlärm nur bei Kindertageseinrichtungen, die sich in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen. Verstoße die Kindertageseinrichtung als solche gegen das Einfügensgebot, sei sie hinsichtlich der Geräuscheinwirkung durch Kinder auf die Nachbarschaft gleichsam „entprivilegiert“. Der Umfang der Einrichtung lasse die im allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein zulässige Einrichtung unzulässig werden, weil die Betriebsgröße nach hier vertretener Auffassung den Rahmen einer in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen sozialen Einrichtung sprenge. Außerdem sei Kinderlärm nur „im Regelfall“ privilegiert. Die Privilegierung entfalle jedoch in besonderen Fallsituationen. Die Besonderheit liege nun in der Ausstattung der Freifläche in Teilen mit einem Hart Platz mit Betonwänden, Fußballtoren und Streetballkorb. Ein Bolz Platz auf dem Freiflächenbereich in der Kindertagesstätte gehöre nicht zu den üblichen Ausstattungsmerkmalen. Allein durch die für einen Bolz Platz untypischen Betonwände, die als Ballwand missbraucht würden, werde eine Störqualität erreicht, die sich mit dem Hauptnutzungszweck „Wohnen“ des Allgemeinen Wohngebietes nicht mehr vereinbaren lasse. Hinzu kämen nun weitere Nutzungen außerhalb der Nutzung der Kindertagesstätte zum Zweck der kirchlichen Gemeindearbeit. Die Nutzung des Allwetterplatzes sei nun über den Betrieb der Kindertagesstätte und damit nur für Kinder hinaus freigegeben. Daher würden Art. 2 und 3 BayKJG (soweit die Nutzung durch Erwachsene freigegeben werde) und § 22 Abs. 1a BImSchG (wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „durch Kinder“) keine Anwendung mehr finden. Nach dem VGH Mannheim entfalle die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG in einem solchen Fall vollständig. Die schalltechnische Untersuchung der Firma, die Grundlage für die Genehmigung der Nutzungserweiterung gewesen sei, sehe den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Wohnhaus der Klägerin unter gewissen zeitlichen Begrenzungen und unter Differenzierung danach, ob Streetball oder Fußball gespielt werde, eingehalten. Bei dem Allwetter Platz stelle sich ein zentrales Problem bezüglich des Nutzerkreises. Soweit er durch Kinder bis 14 Jahre bespielt wird, sei diese Nutzung für den Regelfall nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert. Werde er von Jugendlichen bespielt und nicht als Sportanlage, sondern als Jugendspiel Platz qualifiziert, finde eine Privilegierung durch Art. 3 Abs. 1 KJG dergestalt statt, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten der für die Beurteilung des Lärms heranzuziehenden 18. BImSchV keine Anwendung finden. Es gelte deswegen auch während der an sich regulär geltenden abendlichen Ruhezeit von 20.00 – 22.00 Uhr unter der zusätzlichen sonn- und feiertäglichen Ruhezeit von 13.00 – 15.00 Uhr der höhere Immissionsrichtwerte von 55 dB (A). Es sei fraglich, ob das KJG insoweit überhaupt anwendbar sei. Dann müsste es sich um ein Vorhaben unabhängig vom kirchengemeindlichen Betrieb handeln. Dies sei hier nicht der Fall. Daher sei Art. 1 Satz 3 KJG zu beachten, wonach andere Anlagen für soziale Zwecke nicht erfasst seien. Zudem stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herausnahme der Ruhezeiten aus dem Prüfprogramm der 18. BImSchV. Nur wenn der Allwetter Platz von Erwachsenen bespielt werde, finde bei der Beurteilung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen keine Privilegierung nach dem BImSchG und/oder dem KJG statt. Der Allwetter Platz erhalte durch die Nutzungserweiterung eine „personelle Multifunktionalität“. Wenn also nach der 18. BImSchV ermittelt werde, wie sich die Emissionsbelastung eines Bolzplatzes durch die multifunktionale Benutzung Kinder + Jugendliche + Erwachsene (gleichsam ein Mehrgenerationen-Spiel Platz) darstelle, sei eine privilegierte Nutzung durch Kinder und Jugendliche als Vorbelastung zu berücksichtigen. Der durch die Nutzung durch Erwachsene erzeugte Lärm stelle sich dann als Zusatzbelastung dar, sodass eine Gesamtbelastung zu ermitteln sei. Nur dann könne beurteilt werden, welchen Immissionen die Nachbarschaft ausgesetzt sei. Für die Erweiterung sei diese bestehende Vorbelastung jedoch nicht berücksichtigt worden.

Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der reguläre Betrieb den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber am Wohnhaus der Klägerin bereits schon vollständig ausschöpfe bzw. um 2,4 dB (A) überschreite. Außerdem liege die Genauigkeit der vorliegenden Prognose bei 1 dB, daher müsse im Sinne einer „worst–case“ Betrachtung noch 1 dB hinzugerechnet werden, was zu einer Belastung von 58, 4 dB (A) führe. Der Allwetter Platz sei außerdem aufgrund seiner Ausstattung mit hartem Boden, zwei festen Toren, einem Ballfangnetz hinter dem Tor und einem 2,50 m hohen Gitterzaun hinter dem anderen Tor, an dem zudem ein Basketballkorb angebracht ist, als Bolz- und Streetball Platz zu qualifizieren. Ein Bolz Platz werde aber unter dem Aspekt des Immissionsschutzes weder von der TA Lärm, noch der 18. BImSchV, noch der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erfasst. Einer entsprechenden Heranziehung der Sportanlagen-Lärm-schutzverordnung im Einzelfall stehe entgegen, dass diese keine Regelungen zur Berücksichtigung von Vor- und Zusatzbelastungen und Bildung einer Gesamtbelastung enthalte. Das Gericht könne also für seine tatrichterliche Würdigung weitere Regelwerke hinzuziehen, was vorliegend den Rückgriff auf die TA Lärm ermögliche, nach welcher Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung zu ermitteln seien. Gerügt würden zudem folgende fehlerhafte Emissionsansätze in der schalltechnischen Untersuchung der Firma ....Zu niedrig sei der Emissionsansatz L(WA) von nur 96 dB (A). Dies entspreche nicht der VDI 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen“. Für Bolzplätze werde ein Emissionsansatz L(WA) von 101 dB (A) herangezogen. Da sich die Firma ... für ihre Untersuchung hierauf berufen, müsse sie diesen Emissionsansatz auch verwenden. Wende man diesen Emissionsansatz an, würden sich Beurteilungspegel am Emissionsort der Klägerin von 63 dB (A) bzw. 60 dB(A) ergeben, je nachdem, ob Jugendliche den Platz 4 Stunden bespielen oder Erwachsene dem Platz 2,5 Stunden. Die Fehlerhaftigkeit des Emissionsansatzes ergebe sich schon daraus, weil sich auf keinem der von ... (Urheber der Studie) in der Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“ untersuchten Bolzplätze an den Ballfangzäunen hinter den Toren im unteren Bereich eine Betonwand und im oberen Bereich eine Streetball-Anlage befunden habe und ferner auch im Hinblick auf die Ereignishäufigkeit „Torschuss, kräftiger Pass“ und „Ball trifft Zaun“). Auch die kurz gefasste Situationsbeschreibung im Gutachten von ... umfasse nicht das geplante Betriebsgeschehen. Es sei nicht in den Blick genommen worden, dass im Rahmen von Unterrichtspausen des Konfirmandenunterrichts getobt werde und auf dem Gitterroststeg getrampelt werde. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Ermittlung der Emissionen der Zuschlag für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Ziff. 1.3.3 der 18. BImSchV. Der „allgemeine“ Impulszuschlag hätte vorliegend ergänzt werden müssen, weil wegen der relativ geringen Abmessungen und der harten Beton-Begrenzungen gerade die Schüsse an diese Banden höhere Pegel erzeugen würden. Es wäre noch ein expliziter Zuschlag zu vergeben gewesen, da in der Studie „Geräusche von Trendsportarten“ in Einzelfällen bei besonders leicht anregten Strukturen die Materialwahl von Bedeutung sein könne. Auf der gegenüberliegenden Allwetterplatzseite würden nicht schallabsorbierende Wände das Gelände begrenzen. Daher seien bei dem ausgewiesenen Reflexionsanteil Re von 1,2 dB(A) die nicht schallabsorbierenden Wände nicht in die Berechnung der Reflexionen einbezogen worden (Tab. 10.4.3), sondern mit 0,0 dB(A) angesetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Berechnung der Ausbreitung (Aba). Im Bereich des Fensters sei keine bauliche Abschirmung zu finden. Beim Spitzenpegel sei sogar eine bauliche Abschirmung von – 4,3 dB angegeben. Diese würden nicht plausibel erscheinen. Die Quellhöhe für sitzende Personen betrage 1,2 m und für alle anderen Personen 1,6 m. Diese Quellhöhe liege oberhalb der Oberkante der Stützmauern. Hier sei kein aktiver Lärmschutz vorhanden. Völlig unklar, da nicht definiert, sei die Berechnung der Bodendämpfung von Agr = –1,5 dB (A). Auf dem Allwetter Platz sei kein weicher Boden zu finden.

Herr Dipl.–Phys. ... weise darauf hin, dass die baulichen Besonderheiten des Platzes nicht berücksichtigt worden seien. Es sei realistischerweise davon auszugehen, dass die Beton-Mauern als Spielbande benutzt werden. Die damit verbundenen Prallgeräusche müssten als Spitzenpegel Lw, max in die Immissionsbelastung einbezogen werden, was jedoch nicht geschehen sei. Damit sei der von der VDI 3770 anzusetzende Emissionsansatz von 101 dB(A) als zu gering anzusehen. Es hätten 104 dB(A) sein müssen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit sei also die Gesamtbelastung inklusive Lärmvorbelastung entscheidend. In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.8.2013 sei bekräftigt worden, dass Bauantrag und Bauvorlagen den Baubestand einbeziehen müssten, weil sonst eine erforderliche Gesamtbetrachtung nicht möglich wäre. Es finde eine sachwidrige „Herunterrechnung“ statt, wenn der Allwetter Platz spätnachmittags und abends genutzt werde. Der „Herunterrechnungswert“ betrage 6 dB(A) und sei sachwidrig. An sich müssten deshalb im IP 01 (Wohnhaus der Klägerin) rund 63 dB(A) angesetzt werden. Dieser Wert sei sehr kritisch. Die Gesamtbelastung inklusive der Lärmvorbelastung sei entscheidend. Die „Anlage zum Antrag auf Baugenehmigung vom 31.8.2015“ definiere für die Nutzungsänderung des Allwetterplatzes eine Nutzung als kirchlicher Ort der Kommunikation, Begegnung und Bewegung. Dies widerspreche den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Anwendung des Art. 3 KJG zum Beispiel festgelegt werden müsse, dass der Platz nur von Kindern und Jugendlichen bespielt werden dürfe. Das genehmigungsgegenständliche ...-Gutachten sei „auf Kante genäht“ und nur unter wohlwollenden Annahmen unterhalb der Grenzwerte. Schon eine Erhöhung um 0,6 dB(A) innerhalb des Areals der ... Kirche führe zur Überschreitung des Immissionsrichtwertes an IP 01 im 1. OG von 55 dB(A). Der Richtwert werde schon deswegen überschritten, weil das Gutachten zwar den „Balllärm“ berücksichtige, nicht aber das Verhalten der Jugendlichen/Erwachsenen am Spielfeldrand und im Tiefhof. Die Tatsache, dass Schallleistungspegel für Bolzplätze ohne Banden verwendet worden seien, obwohl die Genehmigung keine Nebenbestimmungen enthalte mit einer Verpflichtung zur Herstellung einer Ballfangumfriedung, lasse ebenfalls Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens aufkommen.

In der mündlichen Verhandlung werde deshalb folgender Beweisantrag gerichtet auf Einholung eines Gutachtens durch einen vom Gericht zu berufenen Sachverständigen gestellt werden:

„Es ist Beweis zu erheben über die Höhe der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Emissionen, die von der Nutzung des Allwetterplatzes als Bolz Platz durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene ausgehen. Zur Erfassung der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Nutzung des Allwetterplatzes sind auch die von Kindern und Jugendlichen ausgehenden Emissionen zu ermitteln und zu bewerten und in die Ermittlung und Bewertung der von Erwachsenenspiel ausgehenden Emissionen als Vorbelastung einzustellen. Zur Erfassung der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Emissionen, die die Nutzung des Allwetterplatzes als Bolz Platz durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene ausgehen, ist auch die Summe aller Geräuschquellen, die durch die Nutzung des TiefhofAreals bedingt sind, als Zusatzbelastung einzustellen“

...–Café:

Angesichts des nachbarunverträglichen Umfangs der Kindertagesstätte in ihrem genehmigten Bestand sei eine Nutzungserweiterung des ...-Cafés durch Dritte unzulässig. Der Umfang der genehmigten Nutzung führe zu „Multifunktionsräumlichkeiten“. Bei solchen Feiern dürfe im Raum nicht geraucht werden. Deswegen sei zu erwarten, dass die Raucher vor die Tür gehen, um zu rauchen. Bei Personen, die sich im vorgelagerten Tiefhof unterhalten, entstünden Geräusche, die durch die Firma ... nicht untersucht worden seien. Nicht untersucht worden sei auch das Spitzenpegelkriterium im Bereich des Ausganges des ...-Cafés in den Tiefhof bzw. auf der Treppe zum ... sowie am Seiteneingang ... durch abgehende „Gäste“. Schließlich gebe es keine Nebenbestimmungen, wie beispielsweise die Anordnung zur Verpflichtung zur Durchführung von Messungen, die sicherstellen, dass bei „Feiern mit Musik“ tatsächlich ein mittlerer Schalldruckpegel von 80 dB (A) eingehalten werde.

Gemeindefeste auf dem Gesamtareal:

Hierzu sei in Ziffer 1.2.3 eine Auflage angeordnet. Durch den Bauantrag vom 31. August 2015 sei eine Nutzung des Gesamtareals für Gemeindefeste jedoch nicht beantragt worden. Auch die Anlage zum Bauantrag enthalte für eine solche Nutzung keine Nutzungsbeschreibung. Der verfügende Teil der Baugenehmigung enthalte folgerichtig keine Freigabe einer Nutzung des Gesamtareals für Gemeindefeste. Damit erübrige sich eine Auflage. Da eine Auflage eine Nebenbestimmung zum verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes darstelle, fehle ihr das Bezugsobjekt, auf das mittels einer Auflage regelnd eingewirkt werden könnte. Regulär stattfindende Veranstaltungen könnten im Übrigen nicht als seltene Ereignisse im Sinn der 18. BImSchV angesehen werden.

Bestritten werde abschließend, dass der Allwetter Platz dem Stand der Lärmminderungstechnik entspreche. Beispielsweise führe das Schießen/Werfen von Bällen an den Ballfangzaun/Ballkorb zu ...nden, impulshaltigen Geräuschen. Dies stelle eine nach § 24 BImSchG zu beauflagende Anlage i.S.d. § 22 BImSchG dar. Erst wenn ein immissionsschutzrechtlich zulässiger Zustand im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliege, könne eine Nutzungserweiterung des Allwetterplatzes überhaupt erst ins Auge gefasst werden. Auch der BayVGH habe in seiner Entscheidung vom 26. August 2013 vorgegeben, dass im Rahmen einer bauaufsichtlichen Kontrolle zu prüfen sein wird, ob die technischen Einrichtungen des Allwetterplatzes nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Beispielsweise ließen sich die Betonwände des Allwetterplatzes etwa mit einem Netz verhängen, sodass das Schießen an die Betonwände in diesem Bereich die Lärmimmissionen reduzieren würde. Auch könnten die Betonwände mit lärmdämmendem Material versehen werden.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 teilte die Beklagte mit, dass die Kindertagesstätte nicht wegen ihrer Größe bereits gebietsunverträglich und rücksichtslos sei. Dies habe das Verwaltungsgericht Augsburg sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden. Dort sei jeweils festgestellt worden, dass die Kindertagesstätte sowohl in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich sei als auch, dass das Gebiet durch diese Kindertagesstätte gerade auch mitgeprägt werde. Ferner sei festgestellt worden, dass beim dortigen Kinderlärm kein Sonderfall vorliege, der die Anwendung von § 22 Abs. 1a BImSchG ausschließe. Zu der Frage, ob die nunmehr darüber hinaus genehmigten Nutzungen immissionsschutzrechtlich zulässig seien oder nicht, bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit. Nach den eingeholten und dem Gericht vorliegenden Gutachten der Firma ... seien die genehmigten Nutzungen immissionsschutzrechtlich zulässig. Dies habe auch der Umweltingenieur beim Landratsamt ... bereits mehrfach bestätigt. Bezüglich der nunmehr dargestellten Ansicht sei wiederum Herr ... konsultiert worden. Er widerlege in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 die geäußerte Ansicht und führe abschließend aus, dass er die bisherige getrennte Beurteilung der Lärmarten für rechtens halte.

Im beigefügten Schreiben von Herrn ... vom 5. Oktober 2017 teilte dieser unter anderem mit, dass ein Emissionsansatz von Lwa von 101 d B(A) bei 25 Spielern anwendbar sei. Zudem wurde zu den verschiedenen gerügten Punkten nochmals Stellung bezogen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein bisheriges Vorbringen.

Am 13. Dezember 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte dabei den schriftsätzlich angekündigten Antrag vom 4. November 2015. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verfahrensakten sowie auf die Akten in den Verfahren Au 4 K 15.1645, Au 4 K 16.169, Au 4 K 15.1319 und Au 4 K 13.1911 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren drittschützenden Rechten.

1. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass die Kindertagesstätte zu groß sei und die Stellplätze nicht ausreichen würden, steht dem zunächst entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2013 bereits entschieden hat, dass die Kindertagesstätte das allgemeine Wohngebiet mitprägt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 1984 – juris Rn. 13 und 16). Die Kindertagesstätte selbst ist nicht Gegenstand des Bescheides, sondern nur ihre Nutzungserweiterung bezüglich des Allwetterplatzes, des ...-Cafés und der Gemeinde-/Stadtteilfeste, die bis zu 18 Mal im Jahr stattfinden können. Überdies wäre eine Kindertagesstätte ohnehin in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eine völlig typische Nutzungsart, die selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich als gebietsverträglich anzusehen wäre. Etwaige Störungen der Wohnruhe durch eine Freiflächennutzung sind grundsätzlich mit Blick auf das Toleranzgebots bezüglich des Kinderlärms als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.4999 – juris Rn. 40 m.w.N.). Zudem gibt es keine Nutzung während der Nachtzeit. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2014 (M 8 K 12.5554) kann nicht herangezogen werden, weil diese Entscheidung auf besonderen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verhältnissen beruht.

2. Die Kammer geht davon aus, dass die Betriebsbeschreibung, die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides erklärt wurde, ausreichend bestimmt ist. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, dass die Angaben der Betriebsbeschreibung zu allgemein seien, und dass unklar sei, was unter „Ballspielen“ verstanden werden müsse, ist die Kammer der Auffassung, dass die Betriebsbeschreibung im Gegenteil äußerst präzise Vorgaben macht, welche Personengruppe wann bei welchen Spielen alternativ den Platz bespielen darf. Meditationen, Gruppenarbeit usw. sind in der Betriebsbeschreibung und Baugenehmigung genannt und werden nach dem ...-Gutachten vom 24. August 2015 der Schallberechnung zu Grunde gelegt (vgl. Seite 19 des Gutachtens unter Bezugnahme auf die Untersuchung „Geräusche von Trendsportarten“). Die maßgebliche Betriebsbeschreibung formuliert unter Punkt 3.1 und 3.2, dass Ballspiele an allen Wochentagen tagsüber in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens auf dem Allwetterplatzes stattfinden dürfen. Genannt werden dann „Streetball“ und „Fußball“. Die Betriebsbeschreibung und die Baugenehmigung lässt damit unmissverständlich nur diese beiden Ballsportarten zu. Wenn in der Praxis hiergegen durch eine andere Spielart verstoßen wird, ist dies eine Frage des Vollzugs, aber nicht der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids.

3. a) Im Hinblick auf die gerügte Stellplatzproblematik und dadurch angeblich verursachten Park- und Parksuchverkehr gilt, dass ein Nachbar sich nur dann ausnahmsweise mit Erfolg auf eine unzureichende Stellplatzsituation berufen, wenn die Baugenehmigung ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – BauR 2010, 120 – juris Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung). Diskutiert wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot für Einrichtungen wie Sportstadien, Hörsäle von Universitäten oder neue Abteilungen von Krankenhäusern. Diese Fallkonstellationen rufen jedoch allesamt einen erheblich größeren Stellplatzbedarf hervor als die streitgegenständliche Nutzungsänderungen der Beigeladenen (vgl. VG München, U.v. 1.12.2015 – M 1 K 15.4038 – juris Rn. 26). Die Situation im zu entscheidenden Fall (Kindertagesstätte im Allgemeinen Wohngebiet) ist mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu besorgen, zumal ihr die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung ihrer Grundstücke durch parkende Fahrzeuge im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden oder ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sein (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 – M 1 K 16.5925 – juris Rn. 42).

b) Im Hinblick auf den Allwetter Platz gilt: Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nicht darin gesehen werden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass Kinder die „unlimitierte“ Möglichkeit hätten, auf den Freiflächen zu spielen. Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit § 22 Abs. 1a BImSchG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Beschluss vom 22. August 2013 rechtskräftig entschieden hat, dass diese Norm hier uneingeschränkt für die Kinder zur Anwendung kommt und dass gerade kein Sonderfall vorliegt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 12.1984 – juris Rn. 21). Dort stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch die genehmigten und vorhandenen technischen Einrichtungen (Streetballkorb, Ballfangzaun, Betonbanden) dazu zählen. Ein „Sonderfall“ ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind (BT–Drs. 17/4836, S. 6). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin die Tauglichkeit des ...-Gutachtens vom 24. August 2015 für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Klägerin infrage stellt, weil es keine Gesamtbelastungsberechnung aus vorhandenen Belastungen und Zusatzbelastungen berücksichtige, geht diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht fehl:

aa) Rechtskräftige Vorgabe des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 11.7.2012 – Au 4 K 11.1273) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war zunächst, dass die 18. BImSchV Maßstab für Lärm von der Nutzungsgruppe der Erwachsenen sein muss. Bei Jugendlichen gelte dasselbe unter Modifizierung durch das bayerische KJG. Bei Kindern sei § 22 Abs. 1a BImSchG zu beachten (BayVGH, B.v. 26.8.2013 – 15 AE 13.596 – juris Rn. 25,30). Die 18. BImSchV kennt, anders als die TA-Lärm, keine Vorbelastungsregelung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, auf die sich der Bevollmächtigte der Klägerin mehrfach beruft, wendet im Übrigen selbst im Fall der Unanwendbarkeit der 18. BImSchV diese als Ausgangspunkt für eine rechtliche Bewertung entsprechend an (VGH Mannheim, U.v. 23.5.2014 – 10 S 249/14 – juris Rn. 34). Diese Werte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV) sind nach dem ...-Gutachten, welches vom Umweltingenieur des Landratsamts ... geprüft wurde, allesamt eingehalten. Eine Gesamtbelastung durch Emissionen der verschiedenen Nutzergruppen kann nicht angenommen werden, weil jeder Tag gemäß Auflage 1.2.2 auf einen Nutzerkreis (Jugendliche oder Erwachsene) pro Tag limitiert ist.

bb) Die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1a BImSchG ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Allwetter Platz unter bestimmten Voraussetzungen auch von Jugendlichen und Kindern nach der Baugenehmigung bespielt werden kann. Die vorliegend zu beurteilende Situation entspricht nicht derjenigen, die der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu prüfen hatte. Es liegt gerade keine „Multifunktionalität“ des zu prüfenden Platzes vor, sondern eine „Aliudfunktionalität“: Auflage 1.2 der Baugenehmigung regelt eine Nutzung außerhalb des Betriebes der Kindertagesstätte. In Auflage 1.2.2 wird unmissverständlich klargestellt, dass für die Nutzungsgruppen der Jugendlichen und Erwachsenen sämtliche Nutzungsvarianten nur alternativ und nicht kumulativ gelten. Das bedeutet nach dem im Genehmigungsbescheid angegebenen Beispiel (Auflage 1.2.2), dass nach Ausschöpfen der im Bescheid definierten Maximalzeiten einer Nutzungsgruppe keine weitere Nutzung mehr an diesem Tag stattfinden darf. Hinzukommt, dass der VGH Mannheim eine Anlage zu beurteilen hatte, die öffentlich zugänglich war und nicht – wie hier –zugangsbeschränkt ist und der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht.

cc) Es gibt auch keinen Zweifel an der (zumindest entsprechenden) Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 KJG für die Nutzungsgruppe der Jugendlichen. Zum einen findet, wie oben bereits festgestellt, nur eine alternative und nicht kumulative Nutzung durch die verschiedenen Personenkreise pro Tag statt. Zum anderen gilt: Selbst wenn Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss (im Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.). Dies ist im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zum Allwetterplatzes sowie die beschränkten Nutzungszeiten für Jugendliche erst recht anzunehmen.

dd) Es ergeben sich im Ergebnis auch keine Zweifel an der Verwendbarkeit des ...–Gutachtens vom 24. August 2015. Die von Herrn Dipl. Phys. ... geäußerten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 selbst angegeben hat, mangelt es den Stellungnahmen schon daran, dass stets eine kumulative Nutzung zu Grunde gelegt wurde, die allerdings laut Bescheid gar nicht möglich ist. Zudem sind die Grenzwerte des ...-Gutachtens nach Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes ... nach einem „worst-case“ Szenario berechnet, welches nach Aussage des Vertreters der Beigeladenen in der Realität nicht vorkommt. Demnach werde der Platz um ein Vielfaches weniger genutzt, als laut Genehmigungsbescheid möglich. Der immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens liegen entgegen der Auffassung der Klägerin keine falschen bzw. unrealistischen Annahmen oder methodische oder sonstige Fehler der Gutachten zu Grunde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

1) Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin bedeutet eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes (IRW) in Tabelle 15 Punkt 4.3.1 (S. 20) keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Denn die Tabelle gilt für Kinder bis 13 Jahre. Damit greift § 22 Abs. 1a BImSchG. Außerdem wird auf Seite 30 des Gutachtens klargestellt, dass die angelegten Werte auf der sicheren Seite liegen und eine Einhaltung als sichergestellt anzunehmen ist. Die Relevanzbreite liegt unter 1 dB(A).

2) Soweit geäußert wird, dass das Toben und Trampeln in Unterrichtspausen des Konfirmandenunterrichts fehle, handelt es sich um einen Punkt, der zum einen unter Punkt 4.4 als Spitzenpegel für lautes Schreien auf dem Allwetterplatzes erfasst ist. Zum anderen handelt es sich hierbei im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.) um sozialadäquate und damit hinzunehmende Störungen.

3) Der Emissionsansatz L(WA) von 96 dB (A) begegnet keinen Bedenken. Der Wert von 101 dB(A), den Herr Dipl. Phys. ... stattdessen vorschlägt, findet laut Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes ... gemäß der VDI 3770 nur Anwendung, wenn man 25 Spieler ansetzt. Dies ist nach dem Bescheid nicht möglich.

4) Soweit gerügt wird, dass eine andere Situation vorliegt, als in der zu Grunde gelegten Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“, und dass ein höherer Wert hätte angesetzt werden müssen, greifen diese Bedenken nicht durch. Die Studie legt auf Seite 16 lediglich vier Parameter von Werten zwischen 97 d B(A) bis 105 dB(A) zu Grunde. Nach der Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 werden vom Gutachter ... keine Belege bzw. näheren Ausführungen dafür gegeben, warum von einem mindestens 5 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen wäre. Stattdessen bestünden keine Zweifel daran, dass der Berechnungsansatz mit Werten zwischen 96 dB(A) und 99 dB(A) bei der Nutzung als Bolz Platz inklusive Impulshaltigkeitszuschlag richtig gewählt wurde. Der Wert für Streetball entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 43, S. 64), der Wert für den Bolz Platz entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 35, S. 53). Laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017 würden die in dieser VDI veröffentlichten Emissionsansätze die im Rahmen von umfangreichen Untersuchungen ermittelten Maximalwerte (und damit auch den Wert Lw, max) berücksichtigen.

5) Der Impulshaltigkeitszuschlag Kl bzw. Kl..., bedingt durch die Lästigkeit der Ballaufprallgeräusche, wird entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin in Punkt 4.1 (S. 19) des ...-Gutachtens vom 24. August 2015 berücksichtigt.

6) Soweit die Richtigkeit der Werte Re, Aba und Agr gerügt wird, geht daraus nicht hervor, dass deshalb die Grenzwerte am Wohnhaus der Klägerin überschritten werden sollen, wenn man diese höheren Werte ansetzt. Diese Rüge betrifft die Tabelle 10.4.3 und setzt sich mit dem Spitzenpegelkriterium auseinander. Der Umweltingenieur des Landratsamtes ... teilte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 mit, dass selbst bei einem höchstmöglichen Spitzenpegel von 117 dB(A) aus Tabelle 4, S. 13 der Studie „Geräusche von Transportanlagen“ sich im Ergebnis an der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nichts ändere. Der zulässige Spitzenpegel sei dennoch unterschritten. Es handele sich um den zulässigen Spitzenpegel nach der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet während der Ruhezeiten mittags und abends. Überdies geht das ...-Gutachten von einer „worst-case“ Berechnung aus (s.o.).

7) Die Ansetzung des Herunterrechnungswertes von 6 dB(A) in Tabelle 10.4.2.2 (S. 41) begegnet keinen Bedenken, weil nur eine getrennte Beurteilung der Lärmarten rechtens ist, insbesondere im Hinblick auf den Kinderlärm. Eine Gesamtbelastung durfte wegen Auflage 1.2.2 gerade nicht zu Grunde gelegt werden (vgl. auch Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017).

8) Entgegen der Annahme des Bevollmächtigten der Klägerin ist das Gutachten „nicht auf Kante“ genäht, weil das Verhalten der Jugendlichen am Spielfeldrand und im Tiefhof nicht berücksichtigt werde und Schallleistungspegel für Bolzplätze ohne Banden verwendet worden seien. Die 18. BImSchV verlangt für Kommunikationsgeräusche keinen Zuschlag. Im Übrigen gilt, dass mit dieser Rüge keine Gegenberechnung vorgelegt wird, die zu einem anderen Ergebnis als im beurteilten ...-Gutachten vom 24. August 2015 führen würde. Eine Störung dieser Qualität muss als sozialadäquat hingenommen werden(s.o.). Die Lästigkeit von Ballaufprallgeräuschen wurde laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 im Gutachten berücksichtigt. Demnach liege kein besonders gelagerter Einzelfall vor. Die Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“ sei auf Bodenmaterial aus Asphalt und Tartan (=synthetischer Oberflächenbelag für Sportanlagen) bezogen worden. Ein Betonprallgeräusch ... bei einem Aufschlag entsprechend weniger. Es handele sich nicht um „leicht anregbare Strukturen“. Die Kammer hat angesichts dieser Ausführungen – und nach den Erkenntnissen des Augenscheins – keinen begründeten Zweifel daran, dass sich das ...-Gutachten in ausreichenden Maß mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt hat. Die Betonmauer wurde im Gutachten auch als nicht absorbierend berücksichtigt (Punkt 4.1 des ...-Gutachtens vom 24. August 2015, S. 19) Hinzu kommt, dass Herr Dipl. Phys. ... seine Stellungnahmen stets unter der unzutreffenden Grundannahme einer Gesamtbelastung der Nutzungsarten abgab.

9) Eine Heranziehung anderer Erkenntnismittel zur tatrichterlichen Bewertung der Immissionsbelastung ist angesichts dieser Punkte nicht mehr veranlasst. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin eine konservativere Berechnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV fordert, kann dem nicht entsprochen werden. Diese Norm ist eine Ausnahmenorm und bezieht sich auf Schulsportanlagen. Eine Ausnahmenorm ist jedoch grundsätzlich nicht analogiefähig und kann daher auf diesen Fall nicht übertragen werden.

c) Bezüglich der Nutzungserweiterung des ...-Cafés durch Dritte kann die Kammer ebenfalls keine Verletzung der Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten erkennen: Auflage 1.1.1 stellt demnach sicher, dass bis 22:00 Uhr alle Gäste Weg sind, da sie die Räumlichkeiten bereits um 21:30 Uhr verlassen müssen. Am Augenscheinstermin bestätigte auch der Gutachter der Klägerin, Herr Dipl. Phys., dass die Auflagen sicherstellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Anwesen der Klägerin wirken. Sofern sich Gäste nach 22:00 Uhr im Freibereich aufhalten, handelt es sich um eine Vollzugsfrage. Das Gutachten setzt sich unter Punkt 3.1.3 (S. 13) auch mit kurzen Aufenthalten von Gästen im Freibereich auseinander und setzt den Wert für einen leisen Biergarten im Freibereich an. Der Einhaltung dieser Grenzwerte wurde durch den Bevollmächtigten der Klägerin nicht widersprochen.

d) Im Hinblick auf die Nutzung des gesamten Areals der ... und der Kindertagesstätte für Gemeinde- und Stadtteilfeste begegnet die Auflage 1.2.3 keinen rechtlichen Bedenken. Die Nutzungsbeschreibung enthielt auch einen Antrag für eine Nutzung des gesamten Areals für Feste und besondere Veranstaltungen (zum Beispiel Gemeindefest, Kindergartenfest) von 10:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr an bis zu 18 Tagen im Jahr (vgl. Punkt 4 der Betriebsbeschreibung vom 31. August 2015). Damit wird entsprechend der 18. BImSchV nicht über die maximal zulässige Anzahl so genannter seltene Ereignisse entsprechend Anhang 1.5 der 18. BImSchV hinausgegangen.

4. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Lärmauswirkungen des Betriebs einer ca. 30 m langen Seilbahn auf einem zum Baugebiet "In der Acht" gehörenden Kinderspielplatz; diese ist unmittelbar entlang der Südgrenze des von ihr bewohnten Grundstücks errichtet worden.

2

Die auf Beseitigung, hilfsweise auf Unterlassung der Nutzung der Seilbahn gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet sei. Bei der Nutzung der Seilbahn handele es sich um einen gesetzlichen Regelfall, so dass eine einzelfallbezogene Güterabwägung nicht erforderlich sei. Von einem atypischen Sonderfall könne nicht ausgegangen werden; während der Nachmittagsstunden hielten sich Kinder nur vereinzelt auf dem Spielplatz auf, vormittags werde er nur gelegentlich von einer Kindergartengruppe genutzt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

4

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,

ob § 22 Abs. 1a BImSchG auch Geräuscheinwirkungen, die durch die Spielgeräte selbst bedingt sind, privilegiert oder entsprechend seinem Wortlaut nur durch Kinder hervorgerufene Geräuscheinwirkungen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

6

Nach dem Gesetzeswortlaut werden Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Schon durch das Abstellen auf die (bloße) Ursächlichkeit des Verhaltens von Kindern ergibt sich, dass hiervon nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst wird, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (BTDrucks 17/4836 S. 6). Gleichermaßen gilt dies daher auch für die Nutzung der hier streitbefangenen, zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn. Mit dieser Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen wird aber nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 6).

7

2. Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

welche Umstände vorliegen müssen, dass selbst von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasste Geräuscheinwirkungen gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, also dass kein Regelfall gegeben ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie keinen grundsätzlichen Charakter hat, sondern die konkrete Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht betrifft.

8

§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bestimmt, dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Mit diesem Abstellen auf den Regelfall wird keine Regelung getroffen, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG modifiziert und darüber hinaus das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung kategorisch ausschließt. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (BTDrucks 17/4836 S. 7).

9

Schon vor Einfügen der Privilegierungsregelung des § 22 Abs. 1a in das Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprach es der Rechtslage, dass die Errichtung eines Kinderspielplatzes sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig war. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen konnten derartige Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig sein oder unterlagen - um Interessenskonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht. Dies zu beurteilen war regelmäßig Sache der Tatsachengerichte (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 S. 4). Nichts anderes gilt in Bezug auf das Vorliegen von Ausnahmefällen nach der erfolgten Gesetzesergänzung. Auch die Frage, ob vom Betrieb eines Kinderspielplatzes herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen sind, kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. Eine derart wertende Gesamtschau entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Insoweit fehlt es an der Formulierung und Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen konkreten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 S. 44 und vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 4).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kläger haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks …str. 12, 14 und 14 a, Fl.Nr. …, wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid für die südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstücke …str. 39 und 41, Fl.Nrn. … und …

Am 8. September 2015 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Rückgebäudes und einer Tiefgarage auf den Grundstücken …str. 39 und 41, Fl.Nrn. … und …, sowie den Dachgeschossausbau des bestehenden Vordergebäudes und den Anbau zweier Aufzüge an das Vordergebäude. Nach den, dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen ist im rückwärtigen Grundstücksbereich der genannten Flurnummern ein dem schrägen Grenzverlauf angepasstes, in etwa trapezförmiges Gebäude vorgesehen, das mit einem eingeschossigen Zwischentrakt mit dem Vordergebäude verbunden ist. Die nördliche, den Klägern gegenüberliegende Außenwand weist aufgrund verschiedener Rücksprünge eine Wandhöhe von 3 m bis zu 9 m auf. Die Abstände dieser nördlichen Außenwand betragen im westlichen 3 m-Bereich 3 m und im Bereich, in dem der westliche Wandteil der nördlichen Außenwand 6 m erreicht, 6 m; im östlichen Bereich der nördlichen Außenwand beträgt der Abstand 6 m hohen Wand 3 m und des 9 m hohen Außenwandteils 4,50 m.

Bild

Frage 1 b des Vorbescheidsantrags vom 8. September 2015 lautete:

Wird der für die Neubebauung (Rückgebäude Variante 2 mit Kita) vorgesehenen Art der baulichen Nutzung (Kita mit 74 Plätzen, 1. OG - 2. OG Wohnen) planungsrechtlich zugestimmt?

Frage 6 lautete:

Wird den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Abstandsflächen der Neubebauung - entsprechend den in den Antragsunterlagen dargestellten Wandhöhen und Abständen - zugestimmt, und wird für die reduzierten Abstandsflächen zwischen den bestehenden Vordergebäuden und dem Neubau des Rückgebäudes die Erteilung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über Abstandsflächen in Aussicht gestellt?

Die übrigen Fragen des Fragenkatalogs bezogen sich im Wesentlichen auf das Maß der baulichen Nutzung des Vorhabens (Frage 2 a, 2 b, 3, 4), der Errichtung einer Tiefgarage im rückwärtigen Grundstücksbereich (Frage 5) und auf Anbauten an das Vordergebäude (Frage 7 und 8).

Unter dem 9. Oktober 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter Darlegung der baurechtlichen Grundlagen einen Vorbescheid, in dem die Frage 1 b positiv dahingehend beantwortet wurde, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet, als das die maßgebliche Umgebung des Antragsgrundstücks angesehen werde, eine soziale Einrichtung und somit eine Kita regelmäßig zulässig sei. Die geplante Einrichtung mit 74 Plätzen werde unkritisch gesehen und führe nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Die Frage 6 wurde entsprechend der Antwort zu Frage 4 - im Vorbescheid irrtümlich als Frage 5 bezeichnet, wurde aber in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni insoweit richtig gestellt - beurteilt.

In der Antwort zu Frage 4 wurden die Gebäudeabmessungen hinsichtlich der Längen- und Breitenausdehnung planungsrechtlich für zulässig erachtet. Hinsichtlich der Höhenentwicklung wurde darauf hingewiesen, dass ein Terrassengeschoss nur als solches angesehen werden könne, wenn es um mindestens seine eigene Wandhöhe vom darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sei. Dachaufbauten müssten in der Dachfläche liegen, d. h. sie seien von allen Dachrändern zurückgesetzt anzuordnen. Sonst sei deren Höhe als Wandhöhe zu betrachten. Eine Wandhöhe von 7 m bzw. 9 m, wie dargestellt, sei planungsrechtlich unzulässig.

Weiterhin findet sich zu Frage 6 die Feststellung, dass für ein Gebäude mit entsprechend reduzierter Wandhöhe (6 m) eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3 BayBO wegen Überdeckung der Abstandsflächen auf eigenem Grund (zwischen Vorder- und Rückgebäude) in Aussicht gestellt werde. Dies sei deshalb möglich, da das Vordergebäude keine zusätzliche Verschattung erfahre und bei der Grundrissanordnung des Rückgebäudes darauf geachtet worden sei, dass die Aufenthaltsräume trotz der Abweichung ausreichende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten bekämen.

Der Vorbescheid vom 9. Oktober 2015 Plan-Nr. … wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 16. Oktober 2015 zugestellt.

Mit einem am 13. November 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 9. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage und beantragte,

den Bauvorbescheid vom 9. Oktober 2015 hinsichtlich des Neubaus eines Rückgebäudes mit Tiefgarage sowie Dachgeschossausbau (Vordergebäude), Anbau zweier Aufzüge …str. 39 bis 41 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme verstoße. Entgegen der Ausführung im Vorbescheid befänden sich in der Umgebung keine dreigeschossigen Gebäude, weshalb das dreigeschossige Vorhaben nicht zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich der Fragen 2 a, 2 b, 4 und 6 aufgrund der negativen Beantwortung bereits unzulässig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da sich aus der positiven Beantwortung keine Nachbarrechtsverletzung, insbesondere keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 erläuterte der Bevollmächtigte der Kläger die nach seiner Auffassung vorliegende Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den streitgegenständlichen Vorbescheid. Die Planungsvariante mit drei Vollgeschossen führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lichtzufuhr, insbesondere im Bereich der Erdgeschosswohnungen der Kläger; von dem mittels Vorbescheid als zulässig ausgewiesenen Baukorpus gehe eine erdrückende Wirkung aus. Hinsichtlich Frage 6 wurde ausgeführt, dass, da die reduzierte Wandhöhe von 6 m eine Abweichung rechtfertigen würde, jedoch die Unzulässigkeit der Planungsvorgaben im Betreff auf die Wandhöhe nicht nochmals unter Frage 6 explizit aufgenommen worden sei, hierin eine subjektive Beeinträchtigung der Rechte der Kläger im Hinblick auf eine etwaige spätere Bindungswirkung, zumindest im Umkehrschluss, nicht auszuschließen sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Klage Stellung und führten unter Darstellung der Umgebungsbebauung aus, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge und auch nicht rücksichtslos sei. Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Kläger werde durch die geplante Kindertagesstätte nicht verletzt und zwar weder bei Einstufung der Umgebung als faktisches Allgemeines Wohngebiet noch als faktische Reines Wohngebiet. Das gelte auch im Hinblick auf den wohl in geringem Umfang anfallenden An- und Abfahrtsverkehr, der durch Kfz abgewickelt werde. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die geplante Kindertagesstättennutzung ebenfalls nicht verletzt. Gleiches gelte im Hinblick auf das Nutzungsmaß.

Das Gericht hat am 20. Juni 2016 über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung nahm der Bevollmächtigte der Kläger die Klage hinsichtlich der Fragen 1 a, 2 a, 2 b, 3, 4, 5, 7 und 8 zurück. Hinsichtlich der positiven Beantwortung zur Frage 1 b und Frage 6 beantragte er, den Vorbescheid aufzuheben. Die Vertreterin der Beklagten und der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragten insoweit Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klagepartei die Klage in der mündlichen Verhandlung - mit Zustimmung der Beklagten - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die Kläger durch die Beantwortung der Fragen 1 b und 6 nicht in ihren Rechten verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Durch die teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung ist für diesen Teil des Verfahrens ispo iure die Rechtshängigkeit beendet worden, so dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war. Da die Klage nur teilweise zurückgenommen wurde, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht zurückgenommenen Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 2).

II.

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrages auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel 3 Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

Gegenstand eines Vorbescheides können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheides, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung und/oder einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung/der Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Bau-genehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung/der Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden.

III.

1. Die positive Beantwortung der Frage 1 b verletzt weder den als nachbarschützendes Recht der Kläger in Betracht kommenden Gebietserhaltungsanspruch noch das Gebot der Rücksichtnahme.

1.1 Der Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn setzt voraus, dass das Grundstück in einem festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet liegt und ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13).

Zugunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Art nach vorliegend gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO richtet, da die maßgebliche Umgebung - mit Ausnahme von Teilbereichen der …str. 31 a - ausschließlich aus Wohnnutzung besteht.

Als „nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 33; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris Rn. 7). Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel als Bereich gegenseitiger Prägung, der die maßgebliche nähere Umgebung eingrenzt, das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25).

Die maßgebliche nähere Umgebung besteht hier aus der Bebauung der östlichen Hälfte des Quartiers …straße/…-Platz/…straße und …straße.

In diesem trotz der gewerblichen Teilnutzung der …str. 31 a wohl faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO ist eine Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig, soweit sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dient und darüber hinaus gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

1.2 Damit hat ein nachbarlicher Abwehranspruch in Bezug auf beide Alternativen im Hinblick auf die Wahrung der Gebietsart keinen Erfolg, da dieser im Ergebnis darauf gerichtet ist, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13).

Selbst wenn die Beklagte in ihrer Antwort zu Frage 1 b von einem Allgemeinen Wohngebiet ausgegangen ist und deshalb für eine nicht gebietsversorgende Kindertagesstätte die erforderliche Ausnahmeerteilung nicht ausdrücklich in Aussicht gestellt hat, würde dies, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme vorliegen, keine Nachbarrechte verletzen (vgl. BayVGH B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris Rn. 10), was sich aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart ergibt, der darauf gerichtet ist, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Bau-gebiet zulässig sind.

1.3 Weiter ist davon auszugehen, dass die Kindertagesstätte mit insgesamt 74 Plätzen auch das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung wahrt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 NVwZ 2008, 786 - juris Rn. 5 f.). Nach der für die Beurteilung dieser Frage notwendigen baugebietsbezogen typisierenden Betrachtungsweise ist das Bauvorhaben in einem faktischen reinen Wohngebiet noch gebietsverträglich. Damit steht das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens, auf das sich ein Nachbar im Rahmen des Anspruchs auf Gebietsbewahrung berufen kann, nicht entgegen (vgl. hierzu VG München, U.v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 - juris Rn. 55 ff., zu einer viergruppigen Kinderkrippe im faktischen reinen Wohngebiet und U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.794 - juris, Kindertagesstätte mit 98 Kindern ebenfalls im faktischen reinen Wohngebiet). Bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit ist von einem typisierenden Ansatz auszugehen, wobei Ausgangspunkt und Gegenstand dieser Betrachtungsweise das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist. Maßgeblich ist danach auf die Auswirkungen abzustellen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem durch das Vorhaben bedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Dagegen kommt es bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll. Auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung stellt sich daher nicht schon die Frage, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauNVO einschließlich des darin verankerten Rücksichtnahmegebots vereinbar ist. Der Nachbarschutz nach § 15 Abs. 1 BauNVO knüpft an die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es dagegen um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören (BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 BauR 2008, 954 - juris Rn. 11).

Auch bei dem vorliegenden faktischen reinen Wohngebiet lässt sich keine Gebietsunverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens feststellen. Reine Wohngebiete dienen primär dem Wohnen, § 3 Abs. 1 BauNVO. Als atypisch und störend sind damit Nutzungen anzusehen, die nach ihren Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen nach Art, Dauer und Intensität, mit der durch die überwiegende und vorrangige Wohnnutzung bestimmten Prägung eines solchen Gebiets nicht in Einklang zu bringen sind.

Kindertagesstätten sind aber auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich als gebietsverträgliche, das Wohnen ergänzende Nutzung zu werten (VG München, U.v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 - juris Rn. 59; U.v. 26.3.2012 - M 8 K 11.2300 - juris Rn. 21; Thüringer OVG, B.v. 13.4.2011 - 1 EO 560/10 - juris Rn. 33 zum Allgemeinen Wohngebiet; VG Ansbach, U.v. 17.2.2011 - AN 18 K 10.02389 - juris Rn. 56 f.; vgl. auch König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 31 e m. w. N.). Die mit der Benutzung dieser Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Was die generelle Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebiets-charakter eines reinen Wohngebiets in Bezug auf Beeinträchtigungen der Wohnruhe angeht, ist zu berücksichtigen, dass abends und an den Wochenenden, also während der Zeiten, in denen in einem Wohngebiet stets ein erhöhtes Maß an Wohnruhe verlangt werden kann, ohnehin kein Betrieb stattfindet. Hinsichtlich etwaiger Störungen der Wohnruhe durch die Freiflächennutzung während der Tagzeit unter der Woche ist festzustellen, dass diese von den betroffenen Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sind, wenn und soweit beim Betrieb die sich aus der Gebietstypik ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung auch der Besonderheiten hinsichtlich des Toleranzgebots bezüglich des Kinderlärms beachtet werden (zum Kriterium der Sozialadäquanz für die Beurteilung der Zulässigkeit von Kinderspielplätzen in reinen wie auch allgemeinen Wohngebieten vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1991 - 4 C 5/88 NJW 1992, 1779 - juris Rn. 19).

Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit ist es auch nicht relevant, ob und ggf. in welchem Umfang im betroffenen Stadtteil ein Bedarf an Krippenplätzen besteht. (VG München, U.v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 - juris Rn. 59; U.v. 26.3.2012 - M 8 K 11.2300 - juris Rn. 22).

1.4 Zweifel an der Gebietsverträglichkeit einer Kindertagesstätte in einem reinen Wohngebiet könnten sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann ergeben, wenn diese wegen ihrer Größe und der damit verbundenen Nutzungsintensität ein atypisches Störpotential aufweisen würde.

Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend aber nicht gegeben; vielmehr ist davon auszugehen, dass die typischerweise mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte mit insgesamt 74 Plätzen verbundenen Auswirkungen - namentlich im Hinblick auf den Kinderlärm und den Zu- und Abfahrtsverkehr - nicht derart gravierend sind, dass sie nicht mehr als wohngebietsverträglich angesehen werden könnten (vgl. insoweit: VG München, U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.794 - juris; Kindertagesstätte mit 98 Kindern im Reinen Wohngebiet).

Im Hinblick auf den Kinderlärm ist zunächst schon auf die Wertung des Verordnungsgebers in der Baunutzungsverordnung hinzuweisen. Selbst in einem reinen Wohngebiet ist den Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu entnehmen, dass den Bewohnern der von Kindertageseinrichtungen ausgehende Lärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens in einem höheren Maße zuzumuten ist, als er generell in Wohngebieten zulässig wäre. Der Verordnungsgeber hat in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips und auch aus besonderen sachlichen Gründen, die auch mit Art. 3 GG vereinbar sind, die sozialen Belange in der räumlichen Planung dadurch besonders berücksichtigt, dass auch in den reinen Wohngebieten Standorte für Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden können (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 106. EL 2012, § 3 BauNVO Rn. 79 m. w. N.). Das gilt umso mehr für soziale Gemeinbedarfsanlagen, für die in den jeweiligen Baugebieten ein unmittelbares Bedürfnis besteht. So gehören etwa Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung (VGH BW, B.v. 3.3.2008 - 8 S 2165/07 BauR 2008, 279 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 12.12.1991 - 4 C 5/88 NJW 1992, 1779 - juris Rn. 19). Nichts anderes gilt für Anlagen der Kinderbetreuung (OVG Lüneburg, B.v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 BauR 2011, 787 - juris Rn. 16; OVG Saarland, U.v. 11.9.2008 - 2 C 186/08 ZfBR 2009, 366 - juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 31; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 23). Da die Zulassung von Kindergärten, Kinderhorten und Kindertagesstätten als Anlagen für sozialen Zwecke jedenfalls nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht unter dem Vorbehalt der Gebietsversorgung steht, dürfen solche Einrichtungen auch andere Baugebiete versorgen.

1.4.1 Von Bedeutung für die Gebietsverträglichkeit ist in diesem Zusammenhang mittlerweile auch der am 28. Juli 2011 in Kraft getretene § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, BGBl. I 2011, S. 1474), wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. In dieselbe Richtung im Sinne einer Privilegierung des Kinderlärms weist das bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (BayKJG, GVBl. S. 304) vom 20. Juli 2011, das am 1. August 2011 in Kraft getreten ist und gemäß Art. 1 Satz 1 die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung regelt und gemäß Art. 1 Satz 2 für Kindertageseinrichtungen gilt. Nach Art. 2 BayKJG sind die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen (näher dazu unter 1.5).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen an der grundsätzlichen Gebietsverträglichkeit des Vorhabens auch in einem faktischen Reinen Wohngebiet keine Zweifel.

Im Hinblick auf die weiteren Auswirkungen des Betriebs, insbesondere das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen zum Bringen und Abholen der Kinder, ist realistischer Weise von einer Quote von etwa 50% auszugehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6), so dass etwa mit 37 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens - in der Regel werktags zwischen 7.30 - 9.00 Uhr sowie zwischen 15.00 - 17.00 Uhr, kein Betrieb an Wochenenden und Feiertagen - und den daher der Sache nach noch zumutbaren Auswirkungen auf die Wohnruhe, handelt es sich grundsätzlich um hinnehmbare, den Gebietscharakter nicht wesentlich beeinträchtigende zusätzliche Belastungen.

Dies gilt umso mehr, als der Zu- und Abfahrtsverkehr von der …straße aus abgewickelt werden wird, wodurch die Kläger hiervon in keiner Weise betroffen sind.

1.5 Auch der Anspruch der Kläger auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt.

Ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, das nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre und auch die weiteren Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt, kann im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 24 ff.).

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 NVwZ-RR 1997, 516 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Vorliegend kommt für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots § 15 Abs. 1 BauNVO zur Anwendung, der eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist und insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzt. Dies gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Als entsprechende Störungen oder Belästigungen kommen die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen Immissionen - insbesondere der durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Kindertagesstätte verursachte Lärm sowie der durch den An- und Abfahrtsverkehr verursachte Lärm - in Betracht.

1.5.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Was an Umwelteinwirkungen zumutbar ist, bestimmt sich auf Grundlage der Begriffsbestimmungen und materiell-rechtlichen Maßstäbe des BImSchG, da es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt (BVerwG v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. m. w. N.; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahme-gebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14).

Normkonkretisierende, baugebietsbezogene Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl. 1998 S. 503). Allerdings können die Orientierungswerte der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil für die streitgegenständliche Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke schon der Anwendungsbereich der TA Lärm nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 lit. h nicht eröffnet ist. Gegen eine entsprechende Heranziehung dieses Regelwerks zur Beurteilung von Kinderlärm sprachen schon bisher seine Entstehungsgeschichte, das die TA Lärm beherrschende Abstands- bzw. Trennungsgebot sowie ihre Konzentrierung auf technischen Anlagenlärm (vgl. Thüringer OVG, B.v. 13.4.2011 - 1 EO 560/10 - juris Rn. 36 m. w. N.).

Hinzu kommt, dass seit dem 28. Juli 2011 aufgrund von § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen. Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 in das BImSchG eingefügt (BGBl. I 2011, S. 1474). Ziel dieser Regelung ist es, das Lärmschutzrecht dahingehend weiter zu entwickeln, um den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und um ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen (BT-Drs. 17/4836). Mit dieser Privilegierung soll gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Planern, Behörden oder Gerichten zur Beurteilung des Kinderlärms von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) oder die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz (LAI) herangezogen werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, das Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen (BT-Drs. 17/4836 S. 4). Speziell für das Bauplanungsrecht geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass sich aufgrund der Änderung des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes u. a. in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben wird (BT-Drs. 17/4836 S. 5).

Bei der streitgegenständlichen Kindertagesstätte handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG, da hierunter Einrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu verstehen sind, d. h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (BT-Drs. 17/4836 S. 6). In diesem Zusammenhang ist Kind, wer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht 14 Jahre alt ist. Demgemäß stellt der zu erwartende Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist von den hiervon betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Insoweit stellt die Regelung eine Privilegierung des Kinderlärms gegenüber anderen Lärmquellen dar. Eine äußerste, auch für den Bundesgesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachtende Grenze für die Zumutbarkeit ist insoweit ein gesundheitsschädliches Lärmniveau, das für die hier relevante Tagzeit bei einem Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) liegt (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 18; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Von einer derart hohen Belastung, die einen Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) als mittlere Geräuschbelastung während der 16-stündigen Tagzeit voraussetzen würde, kann bei einer Kindertageseinrichtung mit 74 Kindern nicht ausgegangen werden.

1.5.2 Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall, der im Einzelfall die Annahme eines erheblichen Nachteils oder erheblicher Belästigungen ermöglicht, liegt nach der Intention des Gesetzgebers nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, z. B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebieten in die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836 S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass hier ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegt, sind auch im Hinblick auf die Anzahl von 74 Kindern nicht gegeben. Diese Anzahl liegt nach den Erfahrungen des Gerichts noch im mittleren Größenbereich von üblichen Kindertagesstätten, auch wenn das Vorhaben keine kleine soziale Einrichtung darstellt. Jedoch ist bei der Betrachtung der Anzahl der Kinder zu beachten, dass bei einer Kindertagesstätte ein gewisser Anteil - auch wenn er hier noch nicht festgelegt ist - auf Krippenkinder im Alter von 0 - 3 Jahren entfällt, die insbesondere bei der Nutzung des Außenbereichs aufgrund ihres Alters und ihrer sich erst entwickelnden Mobilität in der Regel noch keine lärmintensiven Spiele spielen. Von daher ist eine Lärmentwicklung bei der Nutzung des Außenbereichs nicht durch alle 74 Kinder zu erwarten.

1.5.3 Fraglich ist aber, ob die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG auch den durch die Kinderkrippe bedingten Zu- und Abgangsverkehr und die hierdurch bedingten Immissionen umfasst. Hierfür würde sprechen, dass es sich bei der Regelung in § 22 Abs. 1a BImSchG um eine Regelung von anlagenbezogenem Lärm auf der Grundlage des Kompetenztitels in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG handelt, da seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 den Ländern für Regelungen zum Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht (BT-Drs. 17/4836 S. 5). Zu den typischen Auswirkungen von Kindertageseinrichtungen als Anlagen gehört aber auch und gerade der hierdurch hervorgerufene Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, von der Privilegierung erfasst werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass hierzu alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute (Sprechen, Singen, Lachen, Weinen, Rufen, Schreien und Kreischen) und durch körperliche Aktivitäten (Spielen, Laufen, Springen und Tanzen) gehören, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt (BT-Drs. 17/4836 S. 6). Von der Privilegierung umfasst werden nach dem Willen des Gesetzgebers auch Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind. Im Übrigen soll jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht anwendbar bleiben, so dass etwa die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den allgemeinen Anforderungen zu entsprechen hat (BT-Drs. 17/4836 S. 6).

Im Ergebnis kann aber offen bleiben, ob der durch die Kindertagesstätte verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr von den Privilegierungsvorschriften umfasst wird, da sich dessen Auswirkungen auch ohne die Heranziehung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bzw. des Art. 2 BayKJG gegenüber den Klägern keinesfalls als unzumutbar oder rücksichtslos darstellen.

Der prognostisch auszusetzende Zu- und Abfahrtsverkehr mit im ungünstigsten Fall 148 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen kann nur über die …straße abgewickelt werden, so dass die Kläger hiervon nicht betroffen sind. Aufgrund der zu erstellenden Tiefgaragenplätze werden die Kläger auch nicht durch Fahrzeugbewegungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück belastet.

Es ist somit nicht ersichtlich, dass die im Antwort auf Frage 1 b positiv beurteilte Kindertagesstätte die gebotene Rücksichtnahme auf das Grundstück der Kläger vermissen lässt.

2. Die Beantwortung der Frage 6 verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Kläger, die im Prüfprogramm des Vorbescheids enthalten sind. Das Prüfprogramm im Vorbescheid bzw. die insoweit zulässige Fragestellung korrespondiert mit dem im Baugenehmigungsverfahren. Gemäß Art. 59 Abs. 1 BayBO beinhaltet dieses gemäß Nr. 1 die planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß §§ 29 bis 38 BauGB und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, sowie (Nr. 2) beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2006 - 25 C 06.1182 - juris; B.v. 3.9.2007 - 1 ZB 07.151 - juris; B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7). Zwar wurde in Antwort zu Frage 6 eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3 BayBO wegen Überdeckung der Abstandsflächen auf eigenem Grund (zwischen Vorder- und Rückgebäude) in Aussicht gestellt. Diese steht aber unter dem Vorbehalt einer reduzierten Wandhöhe und wurde damit gerade nicht für das streitgegenständliche Vorhaben in Aussicht gestellt, ganz abgesehen davon, dass die hier betroffene Südseite nicht den Klägern gegenüberliegt.

2.1 Eine Zustimmung zu den in den Antragsunterlagen dargestellten Wandhöhen und Abständen wurde im Übrigen nicht gegeben, da insoweit auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen wurde; die irrtümliche Falschbezeichnung „Frage 5“ wurde ausdrücklich zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt. In Antwort zu Frage 5 werden die Wandhöhen des Vorhabens - soweit sie 7 m und 9 m erreichen - ausdrücklich als planungsrechtlich unzulässig beurteilt, weshalb diese - aufgrund des Verweises - auch hinsichtlich der Abstandsflächen keine Zustimmung erfahren können. Dies gilt auch für den östlichen Teil der nördlichen Außenwand, soweit er 9 m hoch und 1,50 m von der darunterliegenden Außenwand des Erdgeschosses zurückgesetzt ist. Zwar wurde in der Antwort zu Frage 6 die Wandhöhe von 3 m im westlichen Teil der nördlichen Außenwand und von 6 m in deren östlichen Teil nicht ausdrücklich negativ beurteilt. Allerdings kann der Vorbescheid auch insoweit keine Bindungswirkung entfalten, da hier nur eine Beurteilung des Gesamtvorhabens erfolgen kann. Die negative Beurteilung bestimmter Parameter (z. B. Wandhöhe, Firsthöhe und Grundfläche) in Teilbereichen kann nicht e contrario zu einer Bindungswirkung der nicht oder nicht negativ beurteilten Parameter führen, da eine Teilbarkeit des Vorhabens insoweit ersichtlich nicht gegeben ist.

Da aufgrund der negativen Beurteilung der Höhenentwicklung in Teilbereichen des Vorhabens dieses nicht verwirklicht werden kann, können die Kläger im Hinblick auf eine etwaige Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch dieses Vorhabens nicht in ihren Rechten verletzt sein.

2.2 Abgesehen davon wurden hinsichtlich der, den Klägern gegenüberliegenden nördlichen Außenwand keine Abweichungen in Aussicht gestellt. Damit konnte auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abstandsflächen dieser nördlichen Außenwand zur Grundstücksgrenze mit den Klägern keine bindende Aussage getroffen werden, da diese Abstandsflächen insoweit nicht im Prüfprogramm sind (BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 10). Da die in Aussicht gestellte Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben an der Südseite in keinem Zusammenhang mit der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung der Nordseite steht, beschränkt sich der abstandsflächenrechtliche Regelungsgehalt des Vorbescheids ausschließlich auf diese südliche Außenwand (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2015 - a. a. O. Rn. 9 und 10).

Eine Bindungswirkung des streitgegenständlichen Vorbescheids hinsichtlich der Abstände der vom Vorhaben intendierten Wandhöhen ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, weshalb insoweit auch eine Rechtsverletzung der Kläger ausgeschlossen ist.

III.

Die Klage war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor der Teilrücknahme auf EUR 10.000,-- und danach auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.4038

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Baugenehmigung für Nutzungsänderung

Verkauf von Kfz-Schildern und -Versicherungen

Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zu geringer Stellplatzzahl

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Große Kreisstadt Erding vertreten durch den Oberbürgermeister Landshuter Str. 1, 85435 Erding

- Beklagte -

beigeladen: ... GmbH

wegen Baugenehmigung; Nutzungsänderung FlNr. 733/9 Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung auf dem Grundstück FlNr. 733/9 Gemarkung ...

Der Kläger ist Eigentümer sowohl dieses an die Beigeladene vermieteten Grundstücks wie auch des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 733/13 Gemarkung ..., das er selbst gewerblich nutzt.

Im Vorfeld hatte die Beigeladene sich mit einer Klage gegen ihre Verpflichtung zur Bauantragstellung für die Umnutzung eines gut 13 m² großen Wohnraumes im Erdgeschoß des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. 733/9 in Gewerbe gewendet (M 1 K 14.4707). Dieses Verfahren wurde aus formalen Gründen unstreitig erledigt, jedoch festgestellt, dass die Verpflichtung zur Bauantragstellung inhaltlich nicht zu beanstanden sei.

Die Beigeladene hat daraufhin am ... März 2015 bei der Beklagten einen Bauantrag für die Nutzungsänderung von Wohnraum in Büroraum zum Verkauf von Kfz-Kennzeichen und Versicherungen gestellt.

Mit Bescheid vom ... August 2015 wurde im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erteilt. Mit zwei Nebenbestimmungen wurde die Beigeladene zur Herstellung eines Kfz-Stellplatzes wie im Plan eingezeichnet sowie zur Herstellung von zwei Fahrradstellplätzen verpflichtet.

Am ... September 2015 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung, zu deren Begründung er neben zahlreichen formalen Mängeln insbesondere auch geltend macht, die Beigeladene verkaufe nicht nur Kfz-Kennzeichen, sondern stelle auch Kfz-Schilder fertig, wodurch Lärm verursacht werde. Es hätte deshalb einer immissionsschutzrechtlichen Einschätzung oder eines Lärmgutachtens bedurft. Aus der Planzeichnung sei nicht ersichtlich, ob der auf dem Baugrundstück vorgesehene Kfz-Stellplatz nutzbar sei. Die Nutzbarkeit stehe zudem wegen der Werbeschilder und Kundenstopper der Beigeladenen sowie wegen der Garagenzufahrt in Frage. Die Kunden der Beigeladenen würden deshalb den Parkplatz auf seinem Anwesen FlNr. 733/13 nutzen. Zudem seien laut der Stellplatzsatzung der Beklagten insgesamt vier Kfz-Stellplätze auf dem von der Beigeladenen genutzten Grundstück FlNr. 733/9 nötig (zwei für die Wohn- und zwei für die Gewerbenutzung).

Der Kläger beantragt,

die Baugenehmigung der Großen Kreisstadt Erding vom ... August 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt vor, der vorgesehene Kfz-Stellplatz sei aus dem vorgelegten Plan schwer herauszumessen, entspreche aber § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV). Die gewerbliche Nutzung sei im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42.33 der Beklagten, der Mischgebiet festsetze, städtebaulich zulässig. Eine Beteiligung der Immissionsschutzbehörde sei nicht erforderlich gewesen. Ein zusätzlicher Kfz-Stellplatz sei ausreichend.

Die Beigeladene hat sich nicht zum Verfahren geäußert und stellt keinen Antrag.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann entschieden werden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Es bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis und somit an der Zulässigkeit der Klage, denn der Kläger könnte als Eigentümer des Baugrundstücks auch mit zivilrechtlichen Mitteln gegen die Beigeladene als seine Mieterin vorgehen.

Geht man von der Zulässigkeit der Klage aus, ist diese jedenfalls unbegründet, weil der Kläger durch die Baugenehmigung vom ... August 2015 nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg der Klage eines Dritten gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung hängt nicht allein davon ab, ob diese Genehmigung objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Drittklage kann vielmehr erst dann erfolgreich sein, wenn der Dritte durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dies ist hier nicht der Fall.

1. Mit den nachfolgend aufgeführten Einwänden kann der Kläger von vornherein nicht durchdringen:

Dem Lageplan fehlt zwar die nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) erforderliche Beglaubigung, die Vorschrift vermittelt aber jedenfalls dem Kläger gegenüber keinen Drittschutz. Das gleiche gilt für die Regelungen über die Bauvorlagenberechtigung in Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO) sowie für die Vorschriften des Arbeitsstättenrechts bezogen auf die Raumhöhe des durch die Beigeladene gewerblich genutzten Raums. Drittschutz vermitteln auch die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Nachbarbeteiligung dem Kläger nur bezogen auf sein Grundstück FlNr. 733/13 und nur dann, wenn zugleich materielle Nachbarrechte verletzt sind, was hier nicht der Fall ist. Die Frage schließlich, welches Nachbargrundstück der beteiligten Erbengemeinschaft gehört, berührt den Rechtskreis des Klägers ebenfalls nicht. Auch wurde die streitige Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beigeladene verkaufe nicht nur Kfz-Schilder, sondern stelle sie zuvor auch fertig, was eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung erforderlich gemacht hätte, um sicherzustellen, dass kein unzumutbarer Lärm auf ihn einwirke, kann dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil Streitgegenstand ausschließlich die erteilte Genehmigung ist, die sich ausdrücklich nur auf den Verkauf von Kfz-Schildern und -Versicherungen bezieht. Die genehmigte Büronutzung macht eine lärmgutachterliche Beurteilung nicht erforderlich.

2. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Errichtung von Stellplätzen haben keinen drittschützenden Charakter. Soweit der Kläger sich auf die Stellplatzsituation beruft, ist aber eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) verankerten, drittschützenden Rücksichtnahmegebots grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen. Im konkret zur Entscheidung stehenden Fall ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot allerdings nicht gegeben.

Die Einzeichnung auf dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Katasterkartenauszug zeigt die Situierung des für die geänderte Nutzung vorgesehenen zusätzlichen Kfz-Stellplatzes. Die Möglichkeit der Herstellung eines § 4 Abs. 1 Satz 2 GaStellV entsprechenden, nutzbaren Kfz-Stellplatzes an der markierten Stelle auf dem Grundstück FlNr. 733/9 steht außer Zweifel. Die Beigeladene ist durch die Genehmigung verpflichtet, die Nutzbarkeit des Stellplatzes zu gewährleisten.

Die Beklagte stützt die Forderung lediglich eines weiteren Kfz-Stellplatzes für die genehmigte Nutzungsänderung auf Nr. 2.2 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Großen Kreisstadt ... vom 4. Dezember 2014. Hiernach ist in Gebäuden mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen für Räume mit erheblichem Besucherverkehr ein Stellplatz je 20 m² Hauptnutzfläche nötig. Der Kläger hingegen beruft sich auf Nr. 1.3 der Stellplatzsatzung, wonach für Wohnungen bis 130 m² zwei Stellplätze, und auf Nr. 3.1.1 der Stellplatzsatzung, wonach für Läden, Waren- und Geschäftshäuser unabhängig von der Verkaufsfläche mindestens zwei Stellplätze pro Laden erforderlich sind. So kommt er auf eine erforderliche Gesamtzahl von vier Stellplätzen.

Zur Überzeugung des Gerichts geht die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die genehmigte Nutzung einen Stellplatzbedarf entsprechend Nr. 2.2 der Stellplatzsatzung hervorruft. Die von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung kann weder den Verkaufsstätten noch den Büronutzungen eindeutig zugeordnet werden, so dass im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, welcher in der Stellplatzsatzung der Beklagten vorgesehenen Kategorie die konkrete Nutzung näher steht. Zugunsten des Klägers wird hierbei von erheblichem Besucherverkehr ausgegangen, wegen der geringen Größe des Büros der Beigeladenen von weniger als 20 m² aber entsprechend Nr. 2.2 der Satzung ein Stellplatz für ausreichend erachtet. Nr. 3.1.1 der Satzung geht regelhaft von einem Bedarf von einem Stellplatz je 50 m² Laden aus, fordert jedoch mindestens zwei Stellplätzen je Laden. Die Gesamtschau der Satzungsregelungen zeigt, dass für die konkrete Nutzung zum Verkauf von Kfz-Schildern und -Versicherungen auf nur 13 m² Fläche auch angesichts der zu erwartenden Kundenfluktuation ein Kfz-Stellplatz, wie in Nr. 2.2 der Satzung der Beklagten vorgesehen, ausreicht. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die durchschnittliche Verweildauer in den Räumen der Beigeladenen hinter der in Läden und Verkaufsstätten im Regelfall deutlich zurückbleiben wird, weil die Kunden nicht mit der Auswahl aus einem größeren Warensortiment konfrontiert sind.

Aber selbst wenn man von der Erforderlichkeit von zwei Stellplätzen für die genehmigte gewerbliche Nutzung sowie vom Erfordernis zweier weiterer Stellplätze für die Wohnnutzung im betroffenen Anwesen und ferner davon ausgeht, dass auch der Stellplatzbedarf für die Wohnnutzung durch die Nutzungsänderung neu aufgeworfen wird, ist eine Rücksichtslosigkeit dem Kläger gegenüber nicht festzustellen.

Nachbarrechte werden durch Genehmigungen, in denen eine zu geringe Zahl an Kfz-Stellplätzen vorgesehen ist, nur dann verletzt, wenn die Genehmigung ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 - juris Rn. 39 m. w. N. zur Rechtsprechung). Diskutiert wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot für Einrichtungen wie Sportstadien, Hörsäle von Universitäten oder neue Abteilungen von Krankenhäusern, die einen erheblich größeren Stellplatzbedarf hervorrufen als das Vorhaben der Beigeladenen. Auch in den hierzu von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird eine Rücksichtslosigkeit nur im absoluten Ausnahmefall bejaht. Die Situation im zu entscheidenden Fall ist hiermit nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers nicht zu besorgen, zumal ihm die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung seines Grundstücks FlNr. 733/13 durch parkende Kunden der Beigeladenen im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, der Aus-spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs des Gebäudes sowie zur Errichtung von Werbeanlagen auf der FlNr. 3773 Gemarkung … (im Folgenden: Baugrundstück).

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des dem streitgegenständlichen Anwesen gegenüberliegenden Grundstücks FlNr. 3774/3, der Kläger zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 3792/133, das über einen schmalen Grundstücksstreifen entlang des Grundstücks des Klägers zu 1) erschlossen ist.

Der Bebauungsplan „An der S… Straße“, in dessen Umgriff das Baugrundstück lag und der ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO festsetzte, wurde mit Beschluss des Marktgemeinderates … vom 19. März 2013 aufgehoben. Das Baugrundstück befindet sich nunmehr im unbeplanten Innenbereich.

Ursprünglich wurde auf dem Baugrundstück seit den 1960er Jahren ein …betrieb geführt, dessen Nutzung aufgrund Konkurses im Jahr 1990 aufgegeben wurde. Hinsichtlich eines – hier nicht streitgegenständlichen – Teils des Gebäudes wurde mit Baugenehmigung vom 20. November 2001 eine Nutzungsänderung in „Räume für Vereinszwecke“ bestandskräftig genehmigt. Dieser Teil des Gebäudes (sog. „MuTaBi“) wird seitdem durch die Volkshochschule … und verschiedene Vereine wie z.B. eine Blaskapelle und die Tanzsportabteilung eines Sportvereins als Probenräume genutzt.

Im restlichen Teil des streitgegenständlichen Anwesens wurden im Laufe der Zeit weitere neue Nutzungen zunächst ohne eine entsprechende Baugenehmigung aufgenommen, nämlich der Betrieb einer …schule, eines Sozialkaufhauses der Diakonie, einer Lebensmittelausgabe der … Tafel, ein technisches Büro einer Sondermaschinenbaufirma sowie ein Kunsthandwerksbetrieb für … An das Gebäude wurden drei Werbetafeln von je 1,76 qm Fläche angebracht, welche die im Gebäude ausgeübten Nutzungen der …schule, des Sozialkaufhauses und der Tafel bewerben.

Nachdem der durch die Gesamtnutzung des Anwesens auf der FlNr. 3773 hervorgerufene Lärm und Verkehr von den Klägern als nicht mehr zumutbar angesehen wurde, stellte der Kläger zu 1) am … März 2014 beim Landratsamt R. (im Folgenden: Landratsamt) einen Antrag auf Baukontrolle bzw. Nutzungsuntersagung.

Auf eine entsprechende Aufforderung durch das Landratsamt vom 20. Mai 2015 hin stellte die Beigeladene am … Juli 2015 – eingegangen beim Markt … am 15. Juli 2015 – einen Bauantrag hinsichtlich der faktisch bereits ausgeübten, jedoch noch nicht genehmigten Nutzungsänderungen sowie der Errichtung der Werbeanlagen. Als Betriebszeiten wurden durch die Beigeladene zuletzt für das …studio Montag bis Freitag von maximal 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr (ausgenommen Schulferien), für das Sozialkaufhaus Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und für die Tafel dienstags bzw. mittwochs ab 17.30 Uhr (kurzzeitige Anlieferung der Lebensmittel) und donnerstags 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Lebensmittelausgabe) angegeben (Bl. 37 der Behördenakte).

Am 30. Juli 2015 erteilte die Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen und stimmte einer Abweichung von der Stellplatzsatzung zu.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 28. November 2016 – den Klägern jeweils am 30. November 2016 zugestellt – wurde der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 BayBO erteilt.

Die Kläger haben hiergegen mit Schriftsatz vom … Dezember 2017 – eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 27. Dezember 2017 – Klage erhoben und beantragen,

den Bescheid vom 28.11.2016 (Az. BG- … / …) aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass hinsichtlich aller Nutzungen des streitgegenständlichen Anwesens eine gesamtheitliche Betrachtung erforderlich sei. Die aktuelle massive und konzentrierte Nutzung stelle einen Fremdkörper in dem faktischen Wohngebiet dar und führe zu einem massiven Verkehrsaufkommen, so dass der Verkehr streckenweise zusammenbreche, ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sei und Ein- und Ausfahrten von Anwohnern teilweise zugeparkt würden. Es seien nicht genügend Stellplätze für die ausgeübten Nutzungen vorhanden. Die streitgegenständlichen Nutzungen würden gegen den „Gebietsprägungsanspruch“, hilfsweise gegen den „Anspruch auf Erhaltung des prägenden Gebietscharakters“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoßn. Ferner sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, da sich die streitgegenständliche Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben habe eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung aufgrund des Ziel- und Quellverkehrs. Die Umgebung würde durch die geöffneten Fenster der …schule beschallt. Die bis 23.00 Uhr mit Flutlicht beleuchteten Reklametafeln für das Sozialkaufhaus, die … Tafel und die …schule würden sich nicht in die nähere Umgebung einfügen; die Abstrahlung der Beleuchtung sei störend.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verletzung drittschützender Rechtspositionen der Kläger durch die erteilte Baugenehmigung nicht ersichtlich sei. Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein Mischgebiet mit Wohnschwerpunkt. Das streitgegenständliche gewerbliche Anwesen bestehe schon seit mehreren Jahrzehnten und könne nicht außer Acht gelassen werden. Im Übrigen seien die gewerblichen Nutzungen auch als nicht störende Gewerbebetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Stellplatzsituation sei nicht drittschützend. Die Werbetafeln würden angebotene Leistungen des streitgegenständlichen Anwesens bewerben. Von einer Beleuchtung sei dem Landratsamt nichts bekannt, diese sei nicht von der Baugenehmigung umfasst. Die Beigeladene sei angeschrieben und aufgefordert worden, die Beleuchtung auszuschalten.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 25. Juli 2017 durch Einnahme eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger und der Beigeladenen sowie in deren Umgebung Beweis erhoben und am selben Tag auch in der Sache mündlich verhandelt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die Niederschrift über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom 28. November 2016 verletzt die Kläger nicht in drittschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 11). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 – 14 ZB 09.1244 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.2869 – juris Rn. 34).

Der streitbefangene Bescheid erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Auf der Grundlage des hier somit relevanten Prüfungsmaßstabes käme die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung nur dann in Betracht, wenn zulasten der Kläger gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO drittschützende Rechtspositionen des Bauplanungsrechts, d.h. der bauplanungsrechtliche Gebietsbewahrungs- und Gebietsprägungsanspruch oder das Recht auf Beachtung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, verletzt wären (1.) oder gegen drittschützende Rechtspositionen im Hinblick auf die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO verstoßen würde (2.), doch sind keine dieser Rechtspositionen verletzt.

1. Ein Verstoß gegen drittschützende Rechtspositionen des Bauplanungsrechts ist nicht gegeben.

a) Der Gebietsbewahrungsanspruch der Kläger ist durch Zulassung der streitgegenständlichen Nutzungsänderung und der Werbeanlagen nicht verletzt. Dieser Anspruch schützt einen Nachbarn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet unabhängig von tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen gegen eine von der jeweils zulässigen Nutzungsart abweichende gebietswidrige Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4; B.v. 10.08.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 11). Der Abwehranspruch gegen die Zulassung „gebietsfremder“ Vorhaben wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 4).

Aufgrund der im Rahmen des Augenscheins getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Nutzungen in der näheren Umgebung ist jedenfalls nicht von einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO auszugehen. Denn neben weit überwiegender Wohnnutzung befinden sich in einzelnen Anwesen neben Wohnnutzung unter anderem auch eine Tierarztpraxis, eine Zahnarztpraxis, zwei Steuerberatungsbüros, ein kleineres Immobilienbüro, ein Büro einer ortsansässigen Malerfirma sowie eine Praxis für Allgemeinmedizin und Eventagenturen. Darüber hinaus gibt es einen Getränkemarkt sowie Lagerräume einer ortsansässigen Malerfirma.

Welcher exakte Umgriff hier als nähere Umgebung heranzuziehen ist und ob die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO – wozu das Gericht tendiert – oder als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Denn selbst zugunsten der Klagepartei unterstellt, dass ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist, ergibt sich kein Abwehranspruch der Kläger. Denn die genehmigten Nutzungsänderungen und Werbeanlagen wären auch in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Die Lebensmittelausgabe der … Tafel und das Sozialkaufhaus der Diakonie sind als Einrichtungen, die einem besonderen fürsorgerischen Angebot für Bedürftige dienen, als Anlagen für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig (vgl. zum Begriff einer Anlage für soziale Zwecke z.B. BVerwG, B.v. 13.7.2009 – 4 B 44.09 – ZfBR 2009, 691; siehe auch Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 4 BauNVO Rn. 91 ff.).

Das technische Büro der Sondermaschinenbaufirma ist nach der maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 11 m.w.N.) als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise bzw. nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig. Der Kunsthandwerksbetrieb für … stellt einen nicht störenden Handwerksbetrieb i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar und ist daher sowohl im allgemeinen Wohngebiet nach der genannten Vorschrift bzw. in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig.

Auch die Genehmigung der …schule führt zu keinem Abwehranspruch der Kläger. Insoweit kann offen bleiben, ob die für die …schule genutzten Räume nicht ohnehin einem freien Beruf im Sinne des § 13 BauNVO dienen und die genehmigte Nutzungsänderung daher bereits nach § 13 BauNVO zulässig ist oder die …schule jedenfalls als Anlage für sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig ist (BayVGH, U.v. 20.2.1991 – 1 B 88.03146 – NVwZ-RR 1992, 60; s. auch VG Saarland, U.v. 29.7.2015 – 5 K 677/14 – juris Rn. 83). Unter Berücksichtigung des Bedeutungswandels der vergangenen Jahrzehnte ist der Sportanlagenbegriff weit auszulegen, so dass auch Anlagen und Einrichtungen hierunterfallen, die der Freizeitbetätigung und dem Fitnesstraining dienen. Im Hinblick auf die allein maßgebende städtebauliche Relevanz kann es, solange der Sportzweck erfüllt ist und nicht ein anderer Nutzungszweck, wie Unterhaltung oder gesellige Betätigung, bestimmend ist, für die Qualifizierung als Anlage für sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht darauf ankommen, ob eine Anlage für sportliche Zwecke gewerblich oder gemeinnützig betrieben wird (siehe Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 4 BauNVO Rn. 102 f.).

Die Werbetafeln von je 1,76 qm Fläche sind als Eigenwerbung untergeordnete Nebenanlagen des jeweiligen Betriebs und somit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig, da sie dem Nutzungszweck der im Gebäude angebotenen Leistungen dienen und der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen.

b) Soweit die Kläger vortragen, die Zulassung der Nutzungsänderung belaste sie durch die massive und konzentrierte Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens überproportional, berufen sie sich offenbar auf den sogenannten Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. hierzu VG München, U.v. 17.5.2016 – M 1 K 16.629 – juris Rn. 30). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als eine die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 – 4 B 40.91 – NVwZ 1991, 1078 – juris Rn. 4; B.v. 16.12.2008 – 4 B 68.08 – ZfBR 2009, 376 – juris Rn. 4 m.w.N.) und vermittelt neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – NVwZ 2002, 1384 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – ZfBR 2016, 169 – juris Rn. 20).

Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des (faktischen) allgemeinen Wohn- oder Mischgebiets. Zwar geht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage oder der Umfang ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – NVwZ 1995, 899 – juris Rn. 17). Das ist hier aber nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der von der Beigeladenen im Bauantragsverfahren aufgeführte, durch den streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Umfang der einzelnen Nutzungen (siehe insbesondere Bl. 37 der Behördenakte) führt auch unter Berücksichtigung der durch das „MuTaBi“ bestehenden Vorbelastung nicht dazu, dass der Nutzungsumfang des streitgegenständlichen Anwesens insgesamt im Verhältnis zur Größe des Ortsteils eine Veränderung des Gebietscharakters nach sich zieht. Das Vorhaben lässt im genehmigten Umfang keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten. Auch die Anzahl der verschiedenen Nutzungen in dem Gebäude ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt des Gebietsprägungsanspruchs in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Gesamtbelastung der Kläger durch die Nutzungen im streitgegenständlichen Anwesen ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Nutzungen zu unterschiedlichen Zeiten ausgeübt werden, sich nur teilweise überschneiden und die mit den einzelnen Nutzungen einhergehenden Auswirkungen unterschiedlich intensiv sind. Gemäß der Auflistung der Betriebszeiten durch die Beigeladene wird das …studio von Montag bis Freitag von maximal 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr genutzt, an Wochenenden und während der Schulferien ist es geschlossen. Das Sozialkaufhaus hat Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr und am Mittwoch von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet. Die Lebensmittelausgabe der Tafel erfolgt nur donnerstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Die Anlieferung der Lebensmittel erfolgt kurzzeitig dienstags bzw. mittwochs ab 17.30 Uhr. Daraus ergibt sich ein auch im allgemeinen Wohngebiet zulässiger Nutzungsumfang.

c) Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird durch die genehmigte Nutzungsänderung und die Zulassung der Werbeanlagen nicht zulasten der Kläger verletzt.

Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung des jeweils widerstreitenden Interesses ausgeübt werden (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122). Über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist auf der Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es also wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BauR 2000, 234 – juris Rn. 18 m.w.N.;, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122). Vom Rücksichtnahmegebot sind nur solche Einwirkungen erfasst, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Sie müssen bodenrechtlich relevant sein, um als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des Nachbarschutzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Beachtung zu finden. Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner bzw. Besucher in einem benachbarten Anwesen verursacht sind, können dagegen nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden (BayVGH, U.v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris Rn. 40). Entsprechendes gilt für sonstige Belästigungen durch soziale Konflikte (SächsOVG, B.v. 19.7.2016 – 1 B 49/16 – juris Rn. 7).

Dies zugrundgelegt stellt sich das mit der Baugenehmigung vom 28. November 2016 zugelassen Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtlos dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen der streitgegenständlichen Nutzungsänderung auf die Grundstücke der Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos sind. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Interessen der Kläger einerseits und der Interessen der Beigeladenen andererseits ist selbst bei Berücksichtigung der Vorbelastung durch das „MuTaBi“ nicht von einer unzumutbaren und damit rücksichtslosen Nutzung im genehmigten Umfang auszugehen.

Die Kläger können sich nicht auf eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ aufgrund des Ziel- und Quellverkehrs berufen. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 – juris Rn. 64). Hier wenden sich die Kläger jedoch nicht gegen baukörperbezogene Belastungen, sondern die mit der beantragten Nutzungsänderung einhergehende zusätzliche Verkehrsbelastung. Insoweit kann von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung der beantragten Nutzungsänderung nicht gesprochen werden.

Aus den bereits unter 1.b) dargestellten Öffnungszeiten der einzelnen Nutzungen ergibt sich, dass der publikumsrelevante Verkehr dieser Nutzungen nur zur Tagzeit und nur von Montag bis Freitag erfolgt. Das technische Büro der Sondermaschinenbaufirma sowie der Kunsthandwerksbetrieb für … verursachen keinen nennenswerten Verkehr, beide Nutzungen werden durch einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darüber hinaus werden Kinder, die an den Kursen der …schule und des „MuTaBi“ teilnehmen, nach Auskunft der Beigeladenen meistens nur gebracht und wieder abgeholt, so dass nur kurz gehalten und nicht länger geparkt wird.

Eine unzumutbare Belästigung der Kläger durch Lärmimmissionen wurde von den Klägern nicht hinreichend dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Aufgrund der Entfernung der klägerischen Anwesen vom Baugrundstück, den Angaben der Beigeladenen zum Nutzungsumfang im Genehmigungsverfahren sowie dem Umstand, dass die Nutzungen nur zur Tagzeit ausgeübt werden, bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die zulässigen Lärmgrenzwerte überschritten werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die mit einer zulässigen Nutzung einhergehenden sozial adäquaten Lebensäußerungen grundsätzlich zumutbar und nicht rücksichtslos sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15). Sollte jedoch im Einzelfall, z.B. beim Lüften der Räume der …schule, unzumutbarer Lärm hervorgerufen werden, kann diesem Umstand durch Auflagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Einschreitens Rechnung getragen werden und wird hierdurch nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung per se in Frage gestellt.

Soweit die Kläger eine Rücksichtslosigkeit mit einer Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens außerhalb der genehmigten Betriebszeiten begründen wollen, kann dies der streitgegenständlichen Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist die Nutzungsänderung im genehmigten Umfang. Gegen darüber hinausgehende Nutzungen, müssen sich die Kläger gegebenenfalls im Wege eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten wenden. In Bezug auf Ruhestörungen und das Fehlverhalten einzelner Besucher des streitgegenständlichen Anwesens beispielweise durch kurzfristiges Zuparken sind die Kläger auf die Inanspruchnahme der Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verweisen.

2. Auch die von den Klägern gerügte Stellplatzproblematik verletzt sie nicht in drittschützenden Rechten.

a) Zwar ist die (bauordnungsrechtliche) Frage, ob die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO erfüllt ist, wegen der beantragten Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO vom vereinfachten Prüfprogramm erfasst. Doch können sich die Kläger mangels Drittschutzes auf einen etwaigen Verstoß hiergegen nicht mit Erfolg berufen. Denn die Anforderungen an die Anzahl der notwendigen Stellplätze dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. z.B. OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – juris).

b) Ein Nachbar kann sich nur dann ausnahmsweise mit Erfolg auf eine unzureichende Stellplatzsituation berufen, wenn die Baugenehmigung ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – BauR 2010, 120 – juris Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung). Diskutiert wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot für Einrichtungen wie Sportstadien, Hörsäle von Universitäten oder neue Abteilungen von Krankenhäusern. Diese Fallkonstellationen rufen jedoch allesamt einen erheblich größeren Stellplatzbedarf hervor als die streitgegenständliche Nutzungsänderungen der Beigeladenen (vgl. VG München, U.v. 1.12.2015 – M 1 K 15.4038 – juris Rn. 26). Die Situation im zu entscheidenden Fall ist mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht zu besorgen, zumal ihnen die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung ihrer Grundstücke durch parkende Fahrzeuge im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden oder ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sein (s.o.).

3. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, dass die Beleuchtung der Werbetafeln störend sei, ist festzuhalten, dass die Beleuchtung unstreitig nicht vom Genehmigungsumfang und damit auch nicht vom Streitgegenstand der Klage umfasst ist. Darüber hinaus ist die Beleuchtung infolge einer Aufforderung der Beigeladenen durch das Landratsamt auch nicht mehr in Betrieb.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
16 
Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 
2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
28 
Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
29 
Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 
2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
28 
Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
29 
Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1. Die Kläger bewohnen seit dem Jahr 1991 ein in ihrem Eigentum stehendes Reihenhaus (Fl. Nr. 314.../... der Gemarkung H.) im Stadtbereich der Beklagten. Nördlich ihres Grundstücks liegt - jenseits einer etwa 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackgasse mit Parkplätzen am Ende) - eine unbebaute und begrünte Fläche (nördlicher Teil des ca. 3 ha großen Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H.), die im nördlichen Bereich als Kinderspielplatz, im südlichen, mit einem ca. 4,50 m hohen Stabgitterzaun umfassten Teil dagegen als Jugendspielplatz genutzt wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 2) hat der Zaun zwei Metalltore, die verschließbar sind, aber nicht abgeschlossen werden; im Zeitpunkt des vom Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 2013 eingenommenen Augenscheins hatte der genannte Jugendspielbereich an seiner Südwestecke einen Zugang vom Gehweg über ein nicht verschließbares Tor im Stabgitterzaun, während die nördliche Umzäunung dieses Bereichs, die ihn vom Kinderspielbereich abgrenzt, einen ca. 3 m breiten Durchlass ohne Tor aufwies (vgl. das Protokoll vom 29.10.2013 nebst zugehörigen Fotos). Im südöstlichen Bereich des Jugendspielplatzes gibt es seit dem Jahr 1999 oder 2000 eine sogenannte „Streetballanlage“ (eine asphaltierte, ungefähr halbkreisförmige Fläche mit Basketballkorb). Die Beklagte hat durch Schilder die Benutzung des Jugendspielplatzes geregelt. Der im Zeitpunkt des Augenscheins am genannten südwestlichen Eingangstor angebrachten Beschilderung zufolge darf der Jugendspielplatz von Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags dagegen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden; das Fussballspielen ist auf dem Platz verboten; ein Schild am nördlichen Gitterzaun neben dem genannten Durchlass vom Kinderspielbereich zum Jugendspielbereich weist letzteren als „Jugendspielplatz für Jugendliche von 12 bis 18 Jahre“ aus.

Das Grundstück der Kläger und das Spielplatzgrundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 633 der Beklagten aus dem Jahr 1975. Diesem Plan zufolge befindet sich das klägerische Grundstück in einem nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO festgesetzten Reinen Wohngebiet (WR-Gebiet); das Spielplatzgrundstück ist mit der Aufschrift „Grünfläche“ und dem - in der Legende zum Bebauungsplan entsprechend erklärten - Planzeichen „öffentlicher Spielplatz“ gekennzeichnet, das Wort „Parkanlage“ ist durchgestrichen. Nach Beschwerden von Nachbarn über unzumutbaren Lärm auf dem Spielplatz führte die Beklagte zwei Lärmmessungen (am 10.7.2003 und 28.9.2004) durch und ergriff Abhilfemaßnahmen, die aber nicht den von den Klägern gewünschten Erfolg brachten. Die Kläger erhoben deswegen zwei Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel, die Beklagte zur Entfernung des Basketballspielgeräts zu verpflichten (Az. Au 4 K 05.455) bzw. die Beklagte zu verpflichten, die Nutzung des Spielplatzgrundstücks zum Fußballspielen zu unterbinden (Az. Au 4 K 06.1224).

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen. Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs der Kläger gegen den von der Beklagten betriebenen Spielplatz sei, dass die Kläger durch die bekämpften Lärmimmissionen in ihrer Grundstücksnutzung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt seien. Dies sei nicht der Fall. Ob die Lärmimmissionen für die Kläger wesentlich beeinträchtigend seien, könne mangels unmittelbar anwendbarer Regelwerke und wegen der Atypik und Vielgestaltigkeit der von (Ball-)Spielplätzen für Kinder und Jugendliche ausgehenden Geräusche weitgehend nur durch tatrichterliche Wertung im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei könnten allerdings die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zur Ermittlung der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Die in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen und gesetzgeberischen Absichten könnten in die tatrichterliche Wertung ebenso einfließen wie die Lage des Grundstücks und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Adäquanz. Das Grundstück der Kläger liege zwar innerhalb eines als WR-Gebiet festgesetzten und auch tatsächlich so bebauten Bereichs. Der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung einem solchen Gebiet zukommende Immissionsschutz werde im Fall der Kläger allerdings gemindert infolge der Lage des Grundstücks am Rand der Wohnbebauung, nahe einer 75 m entfernten, mit ca. 33.000 Kfz täglich stark befahrenen Straße und in unmittelbarer Nähe des im Bebauungsplan vom 18. Juli 1975 festgesetzten öffentlichen Spielplatzes ohne Altersbeschränkung; deshalb entspreche das Schutzniveau des Grundstücks gegenüber dem von Norden und Osten eindringenden Lärm nur dem eines Allgemeinen Wohngebiets (WA-Gebiets). Dieses Schutzniveau sei allerdings noch weiter abzusenken, weil gegenüber sozialadäquatem und gesellschaftlich akzeptiertem Lärm, wie er von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen der vorliegenden Art ausgehe, von den Betroffenen eine besondere Toleranz erwartet werden dürfe. Weiter seien die Kläger auch deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie ein Grundstück nahe einem im Bebauungsplan festgesetzten Spielplatz erworben hätten und damit hätten rechnen müssen, dass sich Nutzungsumfang und -intensität dieses Platzes ändern und neue Einrichtungen und Geräte dazukommen könnten. Die Höhe der den Klägern noch zumutbaren Beurteilungspegel der von der Streetballanlage ausgehenden Geräusche liege daher jedenfalls nicht unter 60 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) in den Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts. Zusätzlich komme dem streitgegenständlichen Spielplatz ein „Altanlagenbonus“ zugute, so dass die ermittelten Beurteilungspegel um weitere 5 dB(A) zu verringern seien. Die vorliegend vom gerichtlichen Sachverständigen in zwei Gutachten (vom 16.1.2007 bzw. 25.3.2009) ermittelten maximalen Beurteilungspegel für die Tageszeit lägen - auch ohne „Altanlagenbonus“ - unterhalb der sonach maßgeblichen Immissionsrichtwerte; die Zweifel der Kläger an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellung seien unberechtigt. Ähnliches gelte - unter Anwendung des „Altanlagenbonus“ - hinsichtlich der für die Ruhezeiten ermittelten Beurteilungspegel bei maximaler Nutzungsintensität; lediglich das Gutachten vom 16. Januar 2007 habe hier einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) ergeben. Die geringe Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts um 1 dB(A) sei aber hinnehmbar, weil - wie die Aufzeichnungen des Sachverständigen ergeben hätten - ein solcher (maximaler) Spielbetrieb nur selten stattfinde. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung könne daher nicht festgestellt werden, zumal die Kläger den Lärmimmissionen durch entsprechende Nutzung der lärmzugewandten bzw. -abgewandten Räume ihrer Wohnung begegnen könnten. Hinzu komme, dass unzumutbare Lärmimmissionen innerhalb der Ruhezeiten - und erst recht nachts - der Beklagten nicht zurechenbar seien. Denn die Beklagte habe alles ihr Zumutbare getan, um eine missbräuchliche Nutzung der Spielanlage zu verhindern; gelinge ihr dies gleichwohl nicht vollständig, so seien die Kläger auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen. Sie könnten von der Beklagten nicht - als „Minus“ neben dem vorrangig beanspruchten Abbau der Streetballanlage - weitere Betriebseinschränkungen oder Maßnahmen zur Lärmminderung verlangen.

Was den geltend gemachten Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens angehe, so falle eine solche - unerlaubte - Nutzung des Spielplatzes nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die dem Fußballspielen dadurch entgegenzuwirken versucht habe, dass sie die Platzfläche möglichst „fußballspielunfreundlich“ gestaltet habe. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 25. März 2009 (nur dieses betreffe auch das Fußballspielen) beruhe zwar nicht auf gemessenen Beurteilungspegeln, die mit den Immissionsrichtwerten verglichen werden könnten. Dass es insoweit keine Messungen gegeben habe, liege aber an den Klägern, die ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch Lärmimmissionen, die - unbeschadet der fehlenden Zurechenbarkeit an die Beklagte - Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei, sei daher nicht erwiesen. Einen neuen Beweisantrag hätten die Kläger insoweit nicht gestellt; zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestehe kein Anlass.

II.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren aus beiden Klagen weiter.

Sie haben mit Schriftsatz vom 12. März 2012 beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz zu entfernen und die Nutzung dieses Spielplatzes zum Fußballspielen zu unterbinden,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.

Sie machen geltend:

Angesichts der Begründung des Bebauungsplans und der Art und Weise, wie die Nutzungsart der jetzigen Spielplatzfläche durch Planzeichen gekennzeichnet sei, bestünden Bedenken gegen eine wirksame Festsetzung eines Spielplatzes. Unabhängig davon dürfe zwar ein Kinderspielplatz, nicht aber die im Jahr 2000 neu errichtete befestigte Streetballanlage neben einem WR-Gebiet festgesetzt werden; erst Recht unzulässig sei die später hinzugekommene Nutzung zum Fußballspielen. Maßgeblich seien vorliegend die für ein WR-Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte; die Schutzwürdigkeit der Kläger dürfe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund verschiedener Umstände bis zu der eines WA-Gebiets herabgemindert werden. Das Grundstück liege nicht am Rand, sondern (außer in Richtung der östlich vorbeilaufenden L. Straße) inmitten umgehender Wohnbebauung. Die starke Vorbelastung durch den Straßenverkehr rechtfertige keine weitere Minderung der Schutzwürdigkeit, sondern erfordere im Gegenteil einen umso stärkeren Schutz vor zusätzlichem, andersartigem und intensiverem Lärm. Die Sozialadäquanz des von spielenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehenden Lärms rechtfertige kein weiteres Absenken des Schutzniveaus; insofern weise ein Bolzplatz oder eine Streetballanlage ein deutlich höheres Konfliktpotential zu angrenzender Wohnbebauung auf als herkömmliche Kinderspielplätze. Deshalb könne den Klägern auch nicht zusätzliche Toleranz mit dem Argument abverlangt werden, sie hätten ihr Grundstück in Kenntnis des bestehenden Spielplatzes erworben; die Errichtung der Streetballanlage innerhalb des Kinder- und Jugendspielplatzes stelle eine Neuanlage dar. Zur Unrecht habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - abweichend von seiner einstweiligen Anordnung vom 6. April 2006 - die Erheblichkeitsschwelle bei einem Beurteilungspegel von deutlich mehr als 56 dB(A) zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten gesehen. Die Bewertung der verschiedenen Lärmmessungen, Kameraaufzeichnungen und Gutachten durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft; die zugrunde gelegten Gutachten beruhten auf nicht repräsentativen Messungen und seien insgesamt unzureichend; frühere gutachterliche Messungen und eigene Aufzeichnung der Kläger hätten deutlich höhere Immissionsbelastungen durch Basketball- und Fußballspielen belegt. Das Verwaltungsgericht setze den „Altanlagenbonus“ zu Unrecht an, weil die Streetballanlage, auf die maßgeblich abzustellen sei, erst nach dem Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung errichtet worden sei. Die Regelung über „seltene Ereignisse“ (§ 5 Abs. 6 der 18. BImSchV) komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zum Tragen, weil die Beeinträchtigungen während der Ruhezeit an mehr als 18 Tagen im Jahr aufträten. Der während der Ruhezeiten auftretende Spiellärm sei entgegen der (wiederum in Abkehr von der im Beschluss vom 6.4.2006 vertretenen) Ansicht des Verwaltungsgerichts der Beklagten zurechenbar. Die Beklagte habe auch den Anforderungen nach Art. 4 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20. Juli 2011 (KJG) nicht entsprochen, wonach u. a. Jugendspieleinrichtungen im Freien u. a. nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben sowie technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen seien. So sei die Streetballanlage beispielsweise auf einer lärmintensiven Betonplattform ohne geräuschdämmenden Belag und ohne weitere Schallschutzmaßnahmen errichtet worden.

Die Kläger könnten auch die Unterbindung des Fußballspielens verlangen. Die Ausgestaltung der Basketballspielstätte mit befestigtem Untergrund biete einen Anreiz für die bestimmungswidrige Nutzung der Fläche zum Fußballspiel. Die Langzeitmessung habe bewiesen, dass selbst in Zeiten eines insgesamt reduzierten Spielaufkommens diese zweckwidrige Nutzung über erhebliche Zeit stattfinde, vor allem während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen; zumindest hätten die Kläger als „Minus“ einen Anspruch auf Unterbindung des Fußballspiels während der Ruhezeiten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Bebauungsplan Nr. 633 sei seit dem 18. Februar 1975 rechtskräftig der streitgegenständliche Spielplatz auf der Grünfläche festgesetzt; der Bebauungsplan sei nicht nachträglich verändert worden. Nach dem neugeschaffenen KJG, das insbesondere Jugendspieleinrichtungen regle, erübrigten sich gesonderte Feststellungen zu den von den Klägern beklagten Immissionsrichtwertüberschreitungen in Ruhezeiten. Nunmehr sei der Beurteilungszeitraum auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr auszudehnen, so dass die zu ermittelnden Beurteilungspegel gegenüber den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ruhezeit-Pegeln (S. 19 des Urteils) niedriger ausfielen; Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts seien nach einer überschlägigen Berechnung des Umweltamts der Beklagten keinesfalls mehr zu erwarten.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht vorliegend aufgrund verschiedener schutzmindernder Umstände einen den Klägern zumutbaren Immissionspegel von 60 dB(A) angenommen. Der Streetballanlage, die vor Inkrafttreten des KJG errichtet worden sei, komme auch ein „Altanlagenbonus“ gemäß Art. 5 Abs. 2 KJG zugute; davon abgesehen beseitige die Errichtung der Streetballanlage auch nicht die Identität des öffentlichen Spielplatzes, der somit den Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV genieße. Jedenfalls die Hauptanträge der Kläger müssten schon daran scheitern, dass die Kläger keinen Anspruch auf Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens „auf Null“ hätten; sie könnten keine bestimmten, nach ihrer Ansicht als einzige in Betracht kommenden Maßnahmen verlangen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, ist aber der Ansicht der Beklagten beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über den Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen. In diesem Termin haben die Beteiligten weitere außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart und sich für den Fall von deren Erfolglosigkeit mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Über die Klagebegehren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, nachdem die nach dem Augenschein vom 29. Oktober 2013 erneut geführten langwierigen Verhandlungen der Beteiligten zu keiner Einigung geführt haben.

Die Klagebegehren sind als allgemeine Leistungsklagen, die auf ein hoheitliches Tun oder Unterlassen der Beklagten gerichtet sind, zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte dahingehend, dass diese das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz entfernt (Hauptantrag, Teil 1 - hierzu unten 1). Sie können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um eine Überschreitung des nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerts zu verhindern (Hilfsantrag - hierzu unten 2). Auch ein Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens (Hauptantrag, Teil 2) besteht nicht (hierzu unten 3).

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch darauf, dass die Beklagte das Basketballspielgerät („Streetballanlage“) vom Jugendspielplatz entfernt, besteht unter keinem Gesichtspunkt.

1.1. Der Jugendspielplatz ist von der Beklagten als öffentliche Einrichtung, nämlich als Einrichtung der öffentlichen Wohlfahrtspflege, insbesondere der Jugendhilfe und der „Jugendertüchtigung“ (vgl. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO), eingerichtet worden und wird als solche von der Beklagten selbst betrieben. Auf welche Rechtsgrundlage Abwehrrechte gegen schlicht hoheitlich betriebene Anlagen gestützt werden können, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen; teilweise werden solche als „allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch“ bezeichneten Abwehrrechte aus den Grundrechten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), teilweise aus einer entsprechenden Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften - namentlich aus § 1004 i. V. m. § 906 BGB (so BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 18; offen gelassen von BayVGH, U. v. 6.5.2013 - 22 B 12.19 - UPR 2014, 15, juris Rn. 18) hergeleitet.

Geklärt ist jedenfalls, dass im Fall von - auch vorliegend streitgegenständlichen - Lärmbeeinträchtigungen durch eine öffentliche Einrichtung Abwehrrechte im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Nachbarn und dem Betreiber des Spielplatzes als „Störer“ nicht unmittelbar in § 22 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG wurzeln, auch wenn der „Störer“ ein Hoheitsträger ist; vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht (VGH BW, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 und 23, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). Diese vor dem Inkrafttreten (am 1.8.2011) des bayerischen Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl 2011, 304) entwickelten Grundsätze können auch für den Anwendungsbereich des KJG gelten, das ebenso wie das Bundesimmissionsschutzgesetz - dem Betreiber eines Spielplatzes öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt und der Behörde Befugnisse zur Durchsetzung dieser Pflichten verleiht; dagegen enthält das KJG keine Regelungen, die lärmbetroffenen Dritten entweder ausdrücklich Ansprüche auf bestimmte lärmmindernde Maßnahmen gegen den Spielplatzbetreiber einräumen oder die unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu dem (ohne Änderungen angenommenen) Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 16/8124) so auszulegen sind, dass mit ihnen unmittelbar entsprechende Ansprüche Dritter gegen den Spielplatzbetreiber begründet werden sollen.

1.2. Die Kläger meinen, ein Anspruch auf Beseitigung der Basketballspielanlage bestehe - unabhängig vom Ausmaß des bei ihrem Betrieb entstehenden Lärms - schon deshalb, weil der gesamte, auf der Nordspitze des Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H. befindliche Spielplatz oder jedenfalls derjenige Teil, auf dem sich der Jugendspielbereich befindet, bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Insoweit halten es die Kläger für geboten, in Anlehnung an das Rechtsinstitut des Gebietserhaltungsanspruchs den Klägern Schutz vor Lärm unabhängig davon zu gewähren, ob der Lärm für sie zu einer „tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung“ führt (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DVBl 1994, 284, juris Rn. 23). Ob dieser Weg gangbar ist und ob dagegen insbesondere eingewandt werden könnte, dass die Einrichtung eines - im Bebauungsplan nicht festgesetzten - Spielplatzes nicht die Art des Gebiets verändere, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Jugendspielplatz ist bauplanungsrechtlich nicht unzulässig.

1.2.1. Das Gebiet, in dem die Kläger wohnen, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt; Anhaltspunkte dafür, dass die heutige Nutzung dieser Festsetzung nicht (mehr) entspräche, haben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem gerichtlichen Augenschein vom 29. Oktober 2013 ergeben. Der streitgegenständliche Bereich, für welche als Nutzungsart „Grünfläche“ mit „öffentlichem Spielplatz“ festgesetzt ist, liegt aber außerhalb dieses Bereichs. Dies lässt die zeichnerische Festsetzung der „WR-Gebiete“ im Bebauungsplan zweifelsfrei erkennen. Die äußeren Grenzen solcher Gebiete ergeben sich ersichtlich aufgrund der andersfarbigen, meist mit den Buchgrundstücksgrenzen und an vielen Stellen mit den Straßenbegrenzungslinien übereinstimmenden Kennzeichnung angrenzender anderer Nutzungen; lediglich zur Verdeutlichung der Grenze eines WR-Gebiets wird an einigen Stellen im streitgegenständlichen Bebauungsplan zusätzlich - aber nicht notwendigerweise - das Planzeichen „Perlenschnur“ gemäß Nr. 13.5 der bei Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahr 1975 geltenden Anlage zur Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl I S. 21 - PlanzV 1965) verwendet.

1.2.2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Festsetzung des öffentlichen Spielplatzes im Bebauungsplan sei nicht rechtsgültig, weil in der Begründung des Bebauungsplans die streitgegenständliche Fläche nur als „Grünfläche (Parkanlage)“ bezeichnet, von einem Spielplatz aber nicht die Rede sei und das Spielplatzsymbol auf dem Plan nur aufgeklebt sei. Die Kennzeichnung der Grünfläche sowie des darauf befindlichen Spielplatzes entspricht der Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV 1965 sollen in einem Bauleitplan die in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden; nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965, die die Kennzeichnung von Grünflächen betrifft, soll (nicht „muss“) in einem Bauleitplan zusätzlich zur Einrahmung (entsprechend der in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 abgebildeten Weise) der Grünflächendarstellung noch die Art der jeweiligen Grünfläche durch ein Planzeichen gekennzeichnet werden; für einen Spielplatz ist das Planzeichen eines „Eimerchens“ in rechteckigem Rahmen vorgesehen. Eine solche Kennzeichnung wurde vorliegend verwendet. Auf dem Exemplar des Bebauungsplans, das als Anlage 3 zu den vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen gehört, ist dieses Symbol entgegen der Annahme der Kläger nicht aufgeklebt, sondern eingezeichnet.

Bedenken gegen die gültige Festsetzung eines Spielplatzes ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan oder der Begründung hierzu von einem Spielplatz nicht die Rede ist. Denn die zusätzliche Kennzeichnung („Eimerchensymbol“) wäre zum Einen nach der Regelungstechnik in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 nicht zwingend erforderlich gewesen; die Spielplatznutzung ist vielmehr nur eine von insgesamt sieben mit einem besonderen Zeichen zusätzlich, aber nicht zwingend, darstellbaren möglichen Nutzungen einer Grünfläche. Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Kennzeichnung würde demnach nicht ausschließen, dass auf einer (nicht durch anderweitige zusätzliche Kennzeichnung „verbrauchten“) Grünfläche ein Spielplatz eingerichtet werden darf. Zum Andern ist eine Gemeinde bei der Erstellung eines Bebauungsplans frei in der Wahl der Mittel, derer sie sich bedient, um dem Gebot formeller Bestimmtheit zu genügen. Sie kann die zeichnerische Festsetzung oder die textliche Beschreibung wählen oder auch beide Elemente miteinander kombinieren. Unabhängig von der Wahl der Mittel ist lediglich notwendig, dass der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar und damit der von der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck erreicht worden ist. Wann dies der Fall ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (HessVGH, U. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686).

Vorliegend steht die hinreichend deutliche Kennzeichnung der streitgegenständlichen Fläche als Grünfläche mit einem öffentlichen Spielplatz außer Frage. Die Umstände, dass im Bebauungsplan das neben dem Spielplatzsymbol und dem Schriftzug „Grünfläche“ stehende Wort „Parkanlage“ gestrichen ist, dass in der Begründung des Bebauungsplanes nur von der Grünfläche als „großzügig angelegter Straßenteiler im Norden“, nicht aber von einem Spielplatz die Rede ist, und dass offenbar auch Planunterlagen existieren, auf denen das Spielplatzsymbol nur aufgeklebt oder gar nicht vorhanden ist, reichen weder für sich genommen noch in der Gesamtheit aus, um an einer wirksamen Festsetzung einer zum „Spielplatz“ bestimmten Grünfläche zu zweifeln. Die Festsetzung einer Grünfläche mit „Eimerchensymbol“, selbst die Festsetzung einer Grünfläche ohne anderweitige zusätzliche Kennzeichnung (oder mit durchgestrichener zusätzlicher Kennzeichnung) reichen aus.

1.2.3. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines „Spielplatzes“ schließt die Einrichtung eines „Jugendspielbereichs“ nicht aus; sie erlaubt es vielmehr, entweder den von der Festsetzung erfassten Bereich insgesamt nicht nur als „Kinderspielplatz“ (für unter 14 Jahre alte Kinder), sondern (auch) als „Jugendspielplatz“ (für 14- bis 18-Jährige) zu nutzen oder aber auf ihm zwei getrennte Teilbereiche für die beiden Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14 bis 18 Jahre) einzurichten. Zwar wird heutzutage - und wurde zur Zeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzung (im Jahr 1975) - unter dem Begriff „Spielplatz“ gemeinhin in erster Linie ein Spielplatz für Kinder im Alter bis zu etwa 14 Jahren verstanden; dieses Begriffsverständnis beruht auf entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und hat vielfach Ausdruck in Rechtsvorschriften gefunden (z. B. § 1 JSchG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Dies bedeutet aber nicht, dass ein mit dem Planzeichen „Eimerchensymbol“ festgesetzter Spielplatz nur für Kinder unter 14 Jahre gedacht wäre, zumal die Planzeichenverordnung in der damaligen Fassung ein spezielles Symbol für „Jugendspielplätze“ nicht kannte, die zusätzliche textliche Festsetzung eines Kinderspielbereichs oder Jugendspielbereichs im Jahr 1975 (und heute) rechtlich nicht vorgeschrieben war und seinerzeit für eine solche gesonderte Kennzeichnung kein Bedarf gesehen wurde. Einzuräumen ist, dass zur Zeit des vorliegenden Bebauungsplans die heutigen „Trendsportarten“ und die dafür nötigen Anlagen (Streetballanlage, Half-Pipe u. ä. für Skateboarder usw.) größtenteils und weithin ebenso unbekannt waren wie die mit solchen Anlagen verbundenen Konfliktsituationen; immerhin waren für Jugendliche bestimmte Bolzplätze und auch Basketballkörbe denkbar. Ein Basketballspielgerät wie im vorliegenden Fall geht hinsichtlich seiner „Lärmträchtigkeit“ möglicherweise über einen herkömmlichen Kinderspielplatz hinaus, gleicht insoweit aber nicht einem Bolzplatz.

Der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Unterscheidung zwischen „Kinderspiel“ und „Jugendspiel“ haben zwar der Bundesgesetzgeber und der bayerische Landesgesetzgeber Rechnung getragen. Auf Bundesebene wurde mit Gesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1474) der neue § 22 Abs.1a BImSchG eingefügt (wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind). Auf Landesebene wurde durch das neu geschaffene Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) ausdrücklich zwischen den von Kindern einerseits und Jugendlichen andererseits ausgehenden Geräuschimmissionen unterschieden und hierbei „Kinderlärm“ sehr weitgehend privilegiert (vgl. Art. 2 KJG), wogegen sich nach Art. 3 KJG die Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms nunmehr ausdrücklich nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung richten soll, allerdings mit privilegierenden Maßgaben.

Aus der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten und neuerdings auch vom Gesetzgeber (mit § 22 Abs. 1a BImSchG bzw. den Regelungen des KJG) kodifizierten Unterscheidung zwischen Kinderspielplätzen und Jugendspieleinrichtungen lässt sich aber nicht schließen, dass ein - wie vorliegend geschehen - im Jahr 1975 festgesetzter, durch keine weiteren Erläuterungen eingeschränkter „Spielplatz“ seinerzeit einer Benutzung durch 14-Jährige und ältere Jugendliche verschlossen gewesen wäre und altersgemäße Spielmöglichkeiten für Jugendliche ausgeschlossen hätte, so dass eine nachträgliche, erst mehrere Jahre später erfolgte Ausstattung mit speziell für diese Altersgruppe gedachten Spielgeräten oder der spielerisch-sportlichen Betätigung dienenden Geräten unzulässig gewesen wäre.

Der von den Klägern in seinen Auswirkungen bekämpfte Jugendspielplatz ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.

1.3. Auch aus den Regelungen des am 1. August 2011 in Kraft getretenen KJG können die Kläger jedenfalls keine für sie günstigere Rechtsposition ableiten; auf etwaige Bedenken, ob die Regelungen des KJG „anlagenbezogenen Lärm“ betreffen und insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Landesgesetzgeber nicht gegeben sein könnte, kommt es daher nicht an. Die nach Art. 3 Abs. 2 und 3 KJG bestehenden Pflichten und Verbote begründen - wie unter 1.1 ausgeführt - aber keine unmittelbaren Handlungs- oder Unterlassungsansprüche von Nachbarn gegen den Anlagenbetreiber. Zudem kommen, wie sich aus Art. 4 KJG ergibt, zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 KJG verschiedene Maßnahmen in Betracht mit der Folge, dass auch die Behörde beim Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 KJG nach pflichtgemäßem Ermessen die grundsätzliche Vielfalt möglicher Abhilfemaßnahmen zu beachten hat und bei bestimmten („alten“ oder baurechtlich genehmigten oder genehmigungsfreien) Jugendspieleinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG weiteren Einschränkungen unterliegt. Im Gegenteil kommt nach Art. 5 Abs. 3 KJG - als schärfste Maßnahme - eine von der Behörde zu verfügende Betriebseinstellung (die Beseitigung des Basketball-Spielgeräts, das vorliegend den Kern des gesamten Jugendspielbereichs ausmacht, kommt einer vollständigen Betriebseinstellung gleich) nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht, nämlich zum Einen die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in einem die Gesundheit gefährdenden Ausmaß und zusätzlich die Unmöglichkeit, diese Überschreitungen durch nachträgliche Schutzmaßnahmen oder die Festsetzung von Betriebszeiten vermeiden zu können. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend diese besonderen Voraussetzungen kumulativ erfüllt wären, bestehen nicht.

Auch bei Hinwegdenken des KJG besteht kein Anspruch auf Beseitigung des Basketballspielgeräts, sondern allenfalls ein Anspruch auf Unterbindung unzumutbarer Lärmimmissionen.

2. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um die - nach Ansicht der Kläger - beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung auftretenden Überschreitungen der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu verhindern (Hilfsantrag zum Hauptantrag, Teil 1).

2.1. Die Begründetheit der streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehren der Kläger richtet sich nach der im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Insoweit ist zu beachten, dass hinsichtlich der von den Klägern eingeforderten Einhaltung von Immissionsrichtwerten und der hierfür gegebenenfalls seitens der Beklagten zu veranlassenden Maßnahmen der bayerische Landesgesetzgeber im Lauf des Gerichtsverfahrens mit dem am 1. August 2011 in Kraft getretenen Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG, vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) besondere Regelungen geschaffen hat. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/8124 S. 4 ff.) erkennen lässt, erschließt sich die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes für den hier in Rede stehenden Lärm nicht ohne Weiteres. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Ob vorliegend das KJG heranzuziehen oder auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KJG abzustellen ist, kann nämlich dahinstehen; in beiden Fällen ergibt sich vorliegend das gleiche Ergebnis.

2.2. Zum KJG:

2.2.1. Bis zum Inkrafttreten des KJG wurden die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG als Maßstab dafür herangezogen, welches Ausmaß an Lärmbelästigungen dem von einem Bolzplatz betroffenen Nachbarn zuzumuten ist (vgl. hierzu z. B. VGH BW, U. v. 23.5.2014, a. a. O.); der Verwaltungsgerichtshof hat insofern eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Orientierung an Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469) für geboten gehalten (z. B. B. v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735, B. v. 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269 - NVwZ-RR 2005, 532 und B. v. 17.10.2007 - 22 ZB 07.773). Soweit es um Jugendspielplätze in Bayern geht, regelt indes nunmehr Art. 3 Abs. 1 KJG, dass zur Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden. Ein Rückgriff auf die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist bei Anwendung des KJG entbehrlich, weil gemäß Art. 3 Abs. 3 KJG Jugendspieleinrichtungen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers baut das KJG „auf den gut eingeführten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV auf und überträgt sie vom Ansatz her auf Jugendspieleinrichtungen“ (LT-Drs. 16/8124 S. 6).

Bei der Bestimmung der vorliegend den Klägern immissionsschutzrechtlich zumutbaren Schallimmissionen ist nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von den Klägern bewohnten Gebiets als Reines Wohngebiet auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung „WR“ im Bebauungsplan heute nicht (mehr) der tatsächlichen Nutzung entspräche, haben sich weder aus den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten noch beim Augenschein durch das Gericht am 29. Oktober 2013 ergeben. Danach gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 der 18. BImSchV an allen Wochentagen tagsüber (von 7:00 bis 22:00 Uhr) einheitlich ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A), weil bei Anwendung des KJG die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung enthaltenen Ruhezeiten entfallen.

2.2.2. Aufgrund der - im Vergleich zu einem „typischen WR-Gebietsgrundstück“ - weniger geschützten Lage des Klägergrundstücks ist das Schutzniveau des Grundstücks jedoch gemindert. Derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen und damit von denjenigen Immissionsrichtwerten abzuweichen, die nach der typisierenden Einstufung in eine der Gebietskategorien nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV im Ansatz gelten, ist weder nach dem KJG noch nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgeschlossen, sondern kann vielmehr geboten sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, zu Art. 3, S. 7 links unten). Die konkrete Betroffenheit der benachbarten Grundstücke kann im Einzelfall derart sein, dass die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers unangemessen erscheint und der Ergänzung durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien bedarf (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische „Mittelwerte“ sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m. w. N. u. a. auf BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

2.2.2.1. Das Grundstück der Kläger liegt entgegen ihrer Behauptung am Rand der Wohnbebauung und nicht inmitten des WR-Gebiets. Dies gälte selbst dann, wenn die zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan so zu verstehen sein sollten, dass sich die Festsetzung „WR“ auch auf die Grünfläche mit Spielplatz nördlich des Anwesens der Kläger bezieht. Entscheidend ist, dass die Wohnbebauung im Norden mit der Reihenhauszeile, in der auch die Kläger wohnen, endet und sich dann jenseits der ca. 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackstraße) eine Grünfläche anschließt, die ersichtlich nicht zum Wohnen bestimmt ist. Lediglich auf der Westseite der W.-straße, die von Süden kommend am westlichen Giebelhaus der Reihenhauszeile der Kläger vorbeiführt und in die B.- bzw. die L. Straße einmündet, gibt es westlich und noch nordwestlich des Grundstücks der Kläger bis zur Einmündung der W.-straße in die B.-straße Wohnbebauung. Östlich der etwa 40 m langen Reihenhauszeile der Kläger dagegen gibt es nur einen sich von Süden nach Norden verjüngenden Streifen aus Kleingärten, Grünanlagen und einer Brachfläche, der das Wohngebiet von der L. Straße trennt und auf Höhe der Reihenhauszeile der Kläger etwa 80 m breit ist. An der nördlichen Spitze der streitigen Grünfläche mündet die W.-straße in die B.-/L. Straße. Diese Randlage ist auch auf den in den Akten befindlichen Luftbildern sehr anschaulich und zweifelsfrei zu erkennen. Dass das Reihenhaus der Kläger in der Mitte einer Reihenhauszeile liegt, demzufolge also westlich und östlich an andere Reihenhäuser anschließt, ist unerheblich; trotz dieser „Mittellage“ ist das Wohnhaus der Kläger wegen der relativ geringen Entfernung zu den unbeplanten oder nicht als Wohnfläche festgesetzten Bereichen denjenigen Immissionen ausgesetzt (Geräusche, Staub, Gerüche u. a.), die in diesen Bereichen entstehen und zu stärkeren Beeinträchtigungen führen können, als sie Bewohner inmitten einer reinen Wohnbebauung für gewöhnlich zu gewärtigen haben.

Hinzu kommt die bauplanerische Festsetzung von Wohnnutzung und Spielplatznutzung in gegenseitiger Nachbarschaft. Diese schließt die Nutzung als Jugendspielplatz ein. Zwar war wohl Anfang der 90er Jahre die Entwicklung eines bestehenden „normalen“ Spielplatzes hin zu einer - heutigen - Streetballanlage oder einer ähnlichen „Jugendspieleinrichtung“ nicht genau erkennbar, sie lag aber auch nicht außerhalb des Erwartbaren. Die Kläger konnten nicht darauf vertrauen, dass die ursprüngliche Immissionssituation unverändert bleiben würde und dass es nicht im Lauf der Zeit zu stärkeren Belastungen kommen würde, als sie im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses üblich waren. Die Grenze bildet erst das Maß an Lästigkeit, das bei „normaler“ Entwicklung eines vergleichbaren Betriebs in der örtlichen Situation nicht mehr erkennbar angelegt und voraussehbar war (BVerwG, U. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 - DVBl 1991, 880/881). Dass ein Jugendspielplatz sich zwar nicht zu einem Bolzplatz entwickeln, aber eines Tages „moderne Attraktionen“ wie einen Basketballkorb und eine (kleine) Streetballfläche bekommen würde, liegt nach der Wertung des Verwaltungsgerichtshofs noch innerhalb einer „normalen Entwicklung“.

Die Randlage des Klägergrundstücks im Reinen Wohngebiet gegenüber einem nördlich gelegenen Bereich, der schon aufgrund der Bauleitplanung (nämlich durch Festsetzung eines Spielplatzes) „lärmträchtig“ ist, und einem östlich bis nordöstlich befindlichen, gleichfalls potentiell emittierenden Außenbereich führt zu einer Minderung des Schutzniveaus bzw. einer Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle.

2.2.2.2. Dagegen kommt eine weitere generelle Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle durch einen „Altanlagenbonus“ nicht in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KJG bezüglich § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV entschieden (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 24); ein „Bonus“ kann vielmehr nur in der Form gewährt werden, dass bei „Altanlagen“ bestimmte lärmmindernde Maßnahmen, nämlich die Festlegung von Betriebszeiten, auszuscheiden haben. In gleicher Weise wie § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV bestimmt nunmehr in Bezug auf lärmschutzrechtliche Pflichten und Maßnahmen (diese sind in Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 5 KJG geregelt) Art. 5 Abs. 2 KJG, dass bei vor Inkrafttreten des KJG schon geschaffenen Jugendspieleinrichtungen dann von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; beschränkt auf Jugendspieleinrichtungen ist erkennbar Art. 5 Abs. 2 KJG dem § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV weitestgehend nachgebildet. Auch Art. 5 Abs. 2 KJG kann demnach nicht so verstanden werden, dass bei „Alteinrichtungen“ die maßgeblichen Immissionsrichtwerte generell um 5 dB(A) anzuheben wären. Die hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen wie auch der Rechtsfolgen ausdifferenzierten Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG wären entbehrlich und gegenstandslos, wenn „alte“ Jugendspieleinrichtungen nur einen gegenüber Art. 3 Abs. 1 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV weniger strengen Immissionsrichtwert einzuhalten hätten (unverständlich insoweit die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 8, zu Art. 5, soweit dort von einer insgesamt zu duldenden „Pegelerhöhung von ca. 10 dB(A) gegenüber der unveränderten Anwendung der 18. BImSchV“ die Rede ist).

2.2.2.3. Auch Erwägungen im Hinblick auf die Sozialadäquanz rechtfertigen unter der Geltung des KJG, das bereits auf die gesonderte Berücksichtigung von Ruhezeiten verzichtet und auch in anderer Weise den Lärmschutz von Anwohnern zurücknimmt, keine zusätzliche Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle. Dasselbe gilt für die in Bezug genommene Sportanlagenlärmschutzverordnung. Zum einen hat der Landesgesetzgeber mit der Schaffung des KJG und den darin enthaltenen ausdifferenzierten Regelungen eine Wertung und Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit Betroffener einerseits und der Wichtigkeit spielerisch-sportlicher Betätigung junger Menschen andererseits selbst vorgenommen; er hat hierbei berücksichtigt, dass eine Privilegierung der „spielerischen und sportlichen Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gegenüber Sportanlagen gerechtfertigt ist (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 7, zu Art. 3, rechte Spalte Abschnitt 4). Zum Andern regelt das Gesetz - vgl. Art. 1 Satz 1 KJG - ausdrücklich „die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung“. Das KJG insgesamt ist somit Ausdruck des Bewusstseins, dass einerseits junge Menschen aller Altersstufen ausreichend Räume zur Entfaltung auch im Nahbereich ihrer Wohnumgebung brauchen, andererseits die Nähe solcher Entfaltungsmöglichkeiten zur Wohnnutzung Konfliktpotential in sich birgt (vgl. das Vorwort zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 16/8124, S. 1 „A) Problem“ und „B) Lösung“; vgl. auch die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, insb. S. 6, rechts oben vor „B) Besonderer Teil“). Aus diesem Grund wäre es unzulässig, von den im KJG festgelegten Immissionsrichtwerten wegen der „Sozialadäquanz“ der sportlich-spielerischen Betätigung von Jugendlichen zulasten der Lärmbetroffenen abzuweichen. Es gilt hinsichtlich des KJG dasselbe wie hinsichtlich der Sportanlagenlärmschutzverordnung. § 2 der 18. BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich eine hiervon abweichende tatrichterliche Bewertung aus. Dies ergibt sich aus dem Normzweck, wie er durch die amtliche Begründung bestätigt wird (BR-Drs. 17/91, S. 33). Die Sportanlagenlärmschutzverordnung soll insbesondere für die Zukunft eine berechenbare und gleichmäßige Rechtsanwendung sicherstellen und diesbezüglich in der Vergangenheit als schmerzlich empfundene Defizite ausgleichen (BVerwG, B. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - NVwZ 1995, 992).

2.2.2.4. Unter Berücksichtigung der oben genannten schutzmindernden Gesichtspunkte hat der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung gewonnen, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks im Verhältnis zum strittigen Jugendspielplatz bei wertender Betrachtung unter der eines Grundstücks im Reinen Wohngebiet liegt, aber über der eines Außenbereichsgrundstücks. Als Zwischenwerte für die einzelnen Zeiträume bieten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an.

2.2.3. Das Ausmaß der durch den Betrieb des Jugendspielplatzes verursachten, auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen kann aufgrund der bisherigen Messungen und Berechnungen der Beurteilungspegel nur ungefähr festgestellt werden (vgl. UA Nr. III.1.2, S. 27). Es ist mit Messunsicherheiten und Prognoseungenauigkeiten behaftet, auf die es aber letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt.

2.2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil verschiedene Messungen und Berechnungen von Beurteilungspegeln am Anwesen des Grundstücks der Kläger zugrunde gelegt, die teils von der Beklagten, teilweise vom Verwaltungsgericht aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 6. April 2006 und vom 15. Mai 2008 vorgenommen worden sind (Messungen durch die Beklagte bzw. deren Umweltamt am 10.7.2003, am 6.10.2004 und am 8.9.2005; Gutachten der Fa. B. vom 16.1.2007, betreffend zwei Messungen am 16. und 25.10.2006 sowie Videoaufnahmen des in der Zeit vom 21. bis zum 30.10.2006 auf dem Jugendspielplatz stattgefundenen Spielbetriebs; Gutachten der Fa. B. vom 25.3.2009 [das frühere Gutachten vom 17.2.2009 ersetzend], betreffend Webcam-Aufzeichnungen des Spielbetriebs auf dem Jugendspielplatz in der Zeit vom 12.7.2008 bis zum 10.8.2008 sowie Hochrechnungen der durch den aufgezeichneten Spielbetrieb verursachten Beurteilungspegel auf der Basis der dem Gutachten vom 16.1.2007 zugrunde liegenden gemessenen Beurteilungspegel beim Streetballspielen). Die Messungen, Videoaufzeichnungen und Berechnungen konnten naturgemäß keine uneingeschränkt vergleichbaren Spielsituationen auf dem Jugendspielplatz erfassen. Gründe dafür sind u. a., dass - abhängig von Wetter, Uhrzeit und anderen Einflüssen - die Frequentation des Platzes durch Jugendliche verschieden stark war, dass die Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens unbemerkt hätten stattfinden sollen (dies aber wohl nur anfänglich gelungen ist), und dass die Kläger aus diesem Grund entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarten Vorgehensweise für die Langzeitmessung keine weiteren Messtermine beim gerichtlicherseits beauftragten Gutachter abgerufen hatten. Das Verwaltungsgericht hat die sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten eingewandten, allerdings unterschiedliche Gesichtspunkte betreffenden und in gegensätzliche Richtung zielenden Bedenken gegen die Messungen des Gutachters und gegen die hiernach ermittelten Beurteilungspegel (diese seien in Wirklichkeit niedriger bzw. höher) nicht geteilt. Es hat die Messungen vom 16. und 25. Oktober 2006 (Gutachten vom 16.1.2007) zusammen mit den Videoaufzeichnungen vom 12. Juli 2008 bis 10. August 2008 und die auf dieser Grundlage zusammen ermittelten Beurteilungspegel des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die im Gutachten vom 25. März 2009 enthalten sind, zur tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht (UA Nr. III.1.2, S. 27 unten); es hat sich hierzu trotz der - in Bezug auf Lärmmessungen - auf „schmaler“ Grundlage erhobenen Daten in der Lage gesehen (UA Nr. III.1.2, S. 28). Die demnach entscheidungserheblich zugrunde gelegten Beurteilungspegel (wiedergegeben auf S. 19 des Urteils) sind wie folgt (sie betreffen ausschließlich den durch das Streetballspielen verursachten Lärm - nicht das Fußballspiel - und enthalten einen Messabschlag von 3 dB(A), einen Impulshaltigkeitszuschlag [nur für Ball- und andere impulshaltige Geräusche] und einen Ton- und Informationshaltigkeitszuschlag von 3 dB(A)):

a) Bei durchschnittlicher (gemittelter) Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 42 dB(A) bis 45 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 43 dB(A) bis 46 dB(A).

b) Bei maximaler Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 48 dB(A) bis 51 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 50 dB(A) bis 53 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 52 dB(A) bis 55 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 54 dB(A) bis 57 dB(A).

2.2.3.2. Die Einwände der Kläger gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bezeichnen lediglich zwangsläufig mit derartigen Messungen verbundene Umstände, machen diese Messungen aber nicht unverwertbar. Soweit die Kläger meinen, die jugendlichen Streetballspieler hätten sich im Sommer 2008 nach Bemerken der Videokamera unrealistisch zurückhaltend (also Lärm vermeidend) verhalten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass eine Kameraaufzeichnung, wenn sie von den Jugendlichen bemerkt wird, auch zu einem gegenteiligen Verhalten führen und „lärmträchtige“ Spielweisen geradezu provozieren kann, worauf auch im vorliegenden Fall manche aufgezeichneten Verhaltensweisen hindeuteten. Die Kläger haben allerdings auch - unwidersprochen - weiter eingewandt, das Bemerken der Videokamera durch die Jugendlichen habe nicht nur zu einem anderen Verhalten geführt, sondern dazu, dass die Jugendlichen auf andere Spielplätze in der Umgebung ausgewichen seien, der streitgegenständliche Jugendspielplatz demnach im Aufzeichnungszeitraum (12.7. bis 10.8.2008) ungewöhnlich gering frequentiert worden sei. Die Berechtigung dieses Einwands wird gestützt durch den Vergleich der im Sommer 2008 gefertigten Videoaufnahme mit einer (damals von den Jugendlichen unbemerkten) Videoaufzeichnung an den beiden Tagen vom 16. und 25. Oktober 2006, die nach den Berechnungen des Gutachters zu erheblich höheren Beurteilungspegeln geführt haben. Bezüglich des Gutachtens vom 16. Januar 2007 (betreffend die Messungen am 16. und 25.10.2006) hatte die Beklagte (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil, S. 12 unten) unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2007 (mit Ausnahme der Berechnungsmodalitäten in Bezug auf den Ansatz eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit) lediglich die angenommene Spieldauer von 6 Stunden als zu hoch bemängelt und gemeint, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Videoaufnahmen sei eine solche Spieldauer zu lang und wohl eher selten (dem wiederum haben die Kläger widersprochen). Die Beklagte hat auch eingewandt, die von ihr durchgeführten unangemeldeten Messungen hätten wesentlich geringere Werte ergeben als die „angemeldete Messung“, deren Ergebnis deshalb nicht repräsentativ sein könne. Aus - wiederum anderen - Kameraaufzeichnungen über lediglich zehn Tage im August könne die von den Klägern reklamierte intensive Nutzung des Platzes nicht entnommen werden. Es seien deshalb längere Aufzeichnungszeiträume notwendig.

2.2.3.3. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms und die damit verbundene Messungenauigkeit stehen einer Beurteilung, ob die Lärmimmissionen den Klägern zumutbar sind, gleichwohl nicht entgegen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2012 (Bl. 151 ff. [152/153] der VGH-Akte) vorgetragen, dass das Umweltamt der Beklagten überschlägig diejenigen Beurteilungspegel ermittelt hat, die sich bei einer Lärmimmissionsbeurteilung nach den - von der Sportanlagenlärmschutzverordnung abweichenden - Regeln des KJG ergeben würden. Diese sind - insbesondere aufgrund des Wegfalls der Ruhezeitenregelung und der zulässigen Einwirkzeit von 07:00 bis 22:00 Uhr - noch deutlich niedriger als die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelten Beurteilungspegel. Nach der überschlägigen Berechnung des Umweltamts ergibt sich über den Tageszeitraum von 15 Stunden (07:00 bis 22:00 Uhr) ein gemittelter Beurteilungspegel von 52 dB(A). Dieser liegt um 3 dB(A) unter demjenigen Immissionsrichtwert, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet gelten würde und - bei einzelfallbezogener wertender Betrachtung der konkreten Schutzwürdigkeit - vorliegend auch für das Grundstück der Kläger jedenfalls als angemessen anzusehen wäre.

Ob die - von den Klägern vermutete - geringere Frequentation des Jugendspielplatzes bei den Videoaufzeichnungen zu einer im Vergleich zur „normalen Benutzung“ um mindestens 3 dB(A) geringeren Lärmimmission am Grundstück der Kläger geführt hat und ob folglich bei einer „normalen“ Benutzung mehr als 55 dB(A) zu besorgen wären, ist nicht nachweisbar. Eine weitere Sachaufklärung wurde insofern (zuletzt) nicht mehr beantragt und drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf. Auch weitere gleichartige Messungen wären dem Einwand ausgesetzt, die gemessene tatsächliche Nutzung sei nicht typisch gewesen.

Hinzu kommt, dass auch im Fall der Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen die gegen eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage bestehenden Abwehrrechte eines Dritten sich auch im Anwendungsbereich des KJG nach Inhalt und Reichweite nach denjenigen Pflichten richten, die § 22 Abs. 1 BImSchG dem Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage auferlegt; sie können nicht weiter gehen, als solche Pflichten reichen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG, aber doch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Abwehransprüche der Kläger stehen vorliegend deshalb unter dem Vorbehalt, dass die von ihnen bekämpften Lärmbeeinträchtigungen „nach dem Stand der Technik vermeidbar sind“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass - soweit die Beeinträchtigungen unvermeidbar sind - die Beeinträchtigungen (nur) auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Abgesehen davon können auch Art. 4 KJG Maßnahmen entnommen werden, die in Betracht kommen, und kann Art. 5 KJG entnommen werden, dass Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden können, mit Einschränkungen für die hier vorliegenden Altanlagen (Abs. 2) - auch diese Einräumung von Ermessen und diese Einschränkungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Aus dem Umstand, dass die „nach dem Stand der Technik“ vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen nicht auftreten dürfen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), folgt eine Beschränkung der Betreiberpflichten und der Abwehrrechte der Betroffenen auch in wirtschaftlicher Beziehung: Die Maßnahmen, mit denen die schädlichen Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen, müssen für den Durchschnittsbetreiber objektiv wirtschaftlich geeignet sein (Jarass, BImSchG 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 36 und § 3 Rn. 107 f.). Gemeint ist hiermit eine Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen (Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 107). Das unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbare Mindestmaß (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - NJW 1989, 1291) bedeutet, dass - jedenfalls - solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die oberhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle liegen; unterschreiten sie als bloße Nachteile und Belästigungen diese Gefahrenschwelle, so erfordert die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwägung aller Faktoren (Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 38 und 39). Als Gefahrenschwelle kann im Fall von Lärmimmissionen ein gemittelter Beurteilungspegel von jedenfalls nicht unter 65 dB(A) angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwelle erreicht wird, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil deuten alle Messungen darauf hin, dass selbst der Wert von 60 dB(A) deutlich unterschritten wird.

Soweit weitere Maßnahmen zur Verringerung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Vortrag der Beteiligten und dem Augenschein vom 29. Oktober 2013, die Überzeugung gewonnen, dass der wirtschaftliche Aufwand für eine - vergleichsweise geringe - Lärmreduzierung außer Verhältnis zum damit erreichten Nutzen steht. Zwar haben die Kläger unwidersprochen (Schriftsätze vom 30.9.2011, S. 2, Bl. 107/108 der VGH-Akte, und vom 12.3.2012, S. 11/12, Bl. 141/142 der VGH-Akte) vorgetragen, die Streetballanlage sei nicht auf einem Geräusch dämmenden Belag errichtet worden. Die Beklagte hat insoweit allerdings zu Recht - und ohne dass dies auf Widerspruch seitens der Kläger gestoßen wäre - eingewandt, die Lärmbelastung resultiere den Gutachten zufolge hauptsächlich von menschlichen Lautäußerungen, nicht vom Aufprallgeräusch [Schriftsatz vom 24.10.2011, S. 1, Bl. 109 der VGH-Akte). Wie die beim Augenschein gefertigten Fotoaufnahmen zeigen, sind die zur Absicherung der Jugendspielfläche gegenüber der Straße montierten Gitter zwar nur teilweise mit „Klirrschutz-Elementen“ (z. B. Moosgummistreifen) versehen; ein solcher Klirrschutz fehlte gerade an denjenigen Zaunteilen, die gegenüber dem Anwesen der Kläger liegen, sie sind vielmehr nur mit Abstandshaltern montiert (vgl. Fotos Nrn. 3 bis 7 als Anlagen zur Niederschrift vom 29.10.2013). Die Beklagte hat hierzu im Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 allerdings nachvollziehbar erklärt, (weitere) Schwingungsdämpfer aus Moosgummi seien hier wenig wirksam, da zum Einen auch sie nicht verhindern würden, dass beim Aufprall des Balls am Zaun der gesamte Zaun in Schwingungen gerate, und zum Andern diese Elemente weder die Aufprallgeräusche am Boden noch die Lautäußerungen der spielenden Jugendlichen (die die Hauptlärmquelle seien) verringern könnten. Zu der angesprochenen Verlängerung des - ohnehin niedrigen - „Lärmschutzwalls“ hat die Beklagte nachvollziehbar vorgebracht, diese sei technisch und finanziell zu aufwendig angesichts der damit verbundenen Erschwernisse bei der (infolge der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten obliegenden) Pflege der Bäume jenseits des Zauns in der Südostecke. Die vom Gutachter aufgrund der Schallmessungen vom 16. und 25. Oktober 2006 im Gutachten vom 16. Januar 2007 angesprochene Möglichkeit einer Pegeldämpfung um etwa 10 dB(A) durch eine 4 bis 5 m hohe Lärmschutzwand an der südlichen Grenze der Streetballanlage (Nr. 5.1 auf S. 24 des Gutachtens vom 16.1.2007) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine derartige Lärmschutzwand würde entweder die erwünschte Einsehbarkeit des Jugendspielplatzes von außen verhindern oder - sollte sie aus durchsichtigem, zugleich aber bruchfestem Material sein - nur mit außerordentlich hohem, gänzlich unverhältnismäßigem Aufwand zu verwirklichen sein.

2.3. Zur Rechtslage ohne Berücksichtigung des KJG:

Sofern Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergibt sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss. Davon muss hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen werden. Unverändert blieben die Einschränkungen der Betreiberpflichten bzw. der korrespondierenden Abwehrrechte von Betroffenen, die sich aus dem oben behandelten Gesichtspunkt „Stand der Technik“ ergeben. Daher käme man im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Kläger können auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Nutzung des Spielplatzes zum Fußballspielen unterbindet (Hauptantrag, Teil 2).

Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Kläger besteht nur, wenn die Beklagte als Betreiberin des Jugendspielplatzes für die Störung verantwortlich ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Lärmimmissionen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage im Rahmen des Widmungszwecks verursacht werden. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist dagegen der Anlagenbetreiber nur dann verantwortlich, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung „einladen“ (BayVGH, U. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - BayVBl 1988, 241; BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - NVwZ-RR 2007, 462/464 m. w. N.), und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt. Allein die Einrichtung eines Spielplatzes mit entsprechenden Spielgeräten führt nicht dazu, dass der Betreiber für jede Störung verantwortlich ist, die bei der - wie hier - bestimmungswidrigen Nutzung der Anlage entsteht. Hat der Betreiber die ihm unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbaren Maßnahmen getroffen, um naheliegende missbräuchliche Nutzungen der Anlage auszuschließen oder zumindest zu begrenzen, kann eine durch solche Nutzungen gleichwohl verursachte Störung ihm nicht mehr zugerechnet werden. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen.

Vorliegend hat die Beklagte - entsprechend ihrer Benutzungsordnung - durch Schilder an den Zugängen zum Jugendspielbereich gut sichtbar (in Bild und Schrift) darauf hingewiesen, dass das Fußballspielen dort nicht erlaubt ist. Sie hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Benutzungsordnung getroffen (Aufnahme des Spielplatzes als „Brennpunkt“ in das Überwachungsprogramm des städtischen Ordnungsdienstes). Sie hat ferner die Platzoberfläche „fußballspielunfreundlich“ gestaltet, indem sie mehrere Erdhügel aufgeschüttet und damit die größere, zum Fußballspielen oder „Bolzen“ einladende ebene Fläche beseitigt hat. Von einem besonderen Anreiz zur missbräuchlichen, bestimmungswidrigen Nutzung des Jugendspielplatzes kann deshalb nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass die Beklagte es an ihr zumutbaren Gegenmaßnahmen hätte fehlen lassen.

Nach allem ist daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1. Die Kläger bewohnen seit dem Jahr 1991 ein in ihrem Eigentum stehendes Reihenhaus (Fl. Nr. 314.../... der Gemarkung H.) im Stadtbereich der Beklagten. Nördlich ihres Grundstücks liegt - jenseits einer etwa 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackgasse mit Parkplätzen am Ende) - eine unbebaute und begrünte Fläche (nördlicher Teil des ca. 3 ha großen Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H.), die im nördlichen Bereich als Kinderspielplatz, im südlichen, mit einem ca. 4,50 m hohen Stabgitterzaun umfassten Teil dagegen als Jugendspielplatz genutzt wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 2) hat der Zaun zwei Metalltore, die verschließbar sind, aber nicht abgeschlossen werden; im Zeitpunkt des vom Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 2013 eingenommenen Augenscheins hatte der genannte Jugendspielbereich an seiner Südwestecke einen Zugang vom Gehweg über ein nicht verschließbares Tor im Stabgitterzaun, während die nördliche Umzäunung dieses Bereichs, die ihn vom Kinderspielbereich abgrenzt, einen ca. 3 m breiten Durchlass ohne Tor aufwies (vgl. das Protokoll vom 29.10.2013 nebst zugehörigen Fotos). Im südöstlichen Bereich des Jugendspielplatzes gibt es seit dem Jahr 1999 oder 2000 eine sogenannte „Streetballanlage“ (eine asphaltierte, ungefähr halbkreisförmige Fläche mit Basketballkorb). Die Beklagte hat durch Schilder die Benutzung des Jugendspielplatzes geregelt. Der im Zeitpunkt des Augenscheins am genannten südwestlichen Eingangstor angebrachten Beschilderung zufolge darf der Jugendspielplatz von Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags dagegen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden; das Fussballspielen ist auf dem Platz verboten; ein Schild am nördlichen Gitterzaun neben dem genannten Durchlass vom Kinderspielbereich zum Jugendspielbereich weist letzteren als „Jugendspielplatz für Jugendliche von 12 bis 18 Jahre“ aus.

Das Grundstück der Kläger und das Spielplatzgrundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 633 der Beklagten aus dem Jahr 1975. Diesem Plan zufolge befindet sich das klägerische Grundstück in einem nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO festgesetzten Reinen Wohngebiet (WR-Gebiet); das Spielplatzgrundstück ist mit der Aufschrift „Grünfläche“ und dem - in der Legende zum Bebauungsplan entsprechend erklärten - Planzeichen „öffentlicher Spielplatz“ gekennzeichnet, das Wort „Parkanlage“ ist durchgestrichen. Nach Beschwerden von Nachbarn über unzumutbaren Lärm auf dem Spielplatz führte die Beklagte zwei Lärmmessungen (am 10.7.2003 und 28.9.2004) durch und ergriff Abhilfemaßnahmen, die aber nicht den von den Klägern gewünschten Erfolg brachten. Die Kläger erhoben deswegen zwei Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel, die Beklagte zur Entfernung des Basketballspielgeräts zu verpflichten (Az. Au 4 K 05.455) bzw. die Beklagte zu verpflichten, die Nutzung des Spielplatzgrundstücks zum Fußballspielen zu unterbinden (Az. Au 4 K 06.1224).

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen. Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs der Kläger gegen den von der Beklagten betriebenen Spielplatz sei, dass die Kläger durch die bekämpften Lärmimmissionen in ihrer Grundstücksnutzung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt seien. Dies sei nicht der Fall. Ob die Lärmimmissionen für die Kläger wesentlich beeinträchtigend seien, könne mangels unmittelbar anwendbarer Regelwerke und wegen der Atypik und Vielgestaltigkeit der von (Ball-)Spielplätzen für Kinder und Jugendliche ausgehenden Geräusche weitgehend nur durch tatrichterliche Wertung im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei könnten allerdings die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zur Ermittlung der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Die in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen und gesetzgeberischen Absichten könnten in die tatrichterliche Wertung ebenso einfließen wie die Lage des Grundstücks und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Adäquanz. Das Grundstück der Kläger liege zwar innerhalb eines als WR-Gebiet festgesetzten und auch tatsächlich so bebauten Bereichs. Der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung einem solchen Gebiet zukommende Immissionsschutz werde im Fall der Kläger allerdings gemindert infolge der Lage des Grundstücks am Rand der Wohnbebauung, nahe einer 75 m entfernten, mit ca. 33.000 Kfz täglich stark befahrenen Straße und in unmittelbarer Nähe des im Bebauungsplan vom 18. Juli 1975 festgesetzten öffentlichen Spielplatzes ohne Altersbeschränkung; deshalb entspreche das Schutzniveau des Grundstücks gegenüber dem von Norden und Osten eindringenden Lärm nur dem eines Allgemeinen Wohngebiets (WA-Gebiets). Dieses Schutzniveau sei allerdings noch weiter abzusenken, weil gegenüber sozialadäquatem und gesellschaftlich akzeptiertem Lärm, wie er von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen der vorliegenden Art ausgehe, von den Betroffenen eine besondere Toleranz erwartet werden dürfe. Weiter seien die Kläger auch deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie ein Grundstück nahe einem im Bebauungsplan festgesetzten Spielplatz erworben hätten und damit hätten rechnen müssen, dass sich Nutzungsumfang und -intensität dieses Platzes ändern und neue Einrichtungen und Geräte dazukommen könnten. Die Höhe der den Klägern noch zumutbaren Beurteilungspegel der von der Streetballanlage ausgehenden Geräusche liege daher jedenfalls nicht unter 60 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) in den Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts. Zusätzlich komme dem streitgegenständlichen Spielplatz ein „Altanlagenbonus“ zugute, so dass die ermittelten Beurteilungspegel um weitere 5 dB(A) zu verringern seien. Die vorliegend vom gerichtlichen Sachverständigen in zwei Gutachten (vom 16.1.2007 bzw. 25.3.2009) ermittelten maximalen Beurteilungspegel für die Tageszeit lägen - auch ohne „Altanlagenbonus“ - unterhalb der sonach maßgeblichen Immissionsrichtwerte; die Zweifel der Kläger an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellung seien unberechtigt. Ähnliches gelte - unter Anwendung des „Altanlagenbonus“ - hinsichtlich der für die Ruhezeiten ermittelten Beurteilungspegel bei maximaler Nutzungsintensität; lediglich das Gutachten vom 16. Januar 2007 habe hier einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) ergeben. Die geringe Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts um 1 dB(A) sei aber hinnehmbar, weil - wie die Aufzeichnungen des Sachverständigen ergeben hätten - ein solcher (maximaler) Spielbetrieb nur selten stattfinde. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung könne daher nicht festgestellt werden, zumal die Kläger den Lärmimmissionen durch entsprechende Nutzung der lärmzugewandten bzw. -abgewandten Räume ihrer Wohnung begegnen könnten. Hinzu komme, dass unzumutbare Lärmimmissionen innerhalb der Ruhezeiten - und erst recht nachts - der Beklagten nicht zurechenbar seien. Denn die Beklagte habe alles ihr Zumutbare getan, um eine missbräuchliche Nutzung der Spielanlage zu verhindern; gelinge ihr dies gleichwohl nicht vollständig, so seien die Kläger auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen. Sie könnten von der Beklagten nicht - als „Minus“ neben dem vorrangig beanspruchten Abbau der Streetballanlage - weitere Betriebseinschränkungen oder Maßnahmen zur Lärmminderung verlangen.

Was den geltend gemachten Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens angehe, so falle eine solche - unerlaubte - Nutzung des Spielplatzes nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die dem Fußballspielen dadurch entgegenzuwirken versucht habe, dass sie die Platzfläche möglichst „fußballspielunfreundlich“ gestaltet habe. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 25. März 2009 (nur dieses betreffe auch das Fußballspielen) beruhe zwar nicht auf gemessenen Beurteilungspegeln, die mit den Immissionsrichtwerten verglichen werden könnten. Dass es insoweit keine Messungen gegeben habe, liege aber an den Klägern, die ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch Lärmimmissionen, die - unbeschadet der fehlenden Zurechenbarkeit an die Beklagte - Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei, sei daher nicht erwiesen. Einen neuen Beweisantrag hätten die Kläger insoweit nicht gestellt; zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestehe kein Anlass.

II.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren aus beiden Klagen weiter.

Sie haben mit Schriftsatz vom 12. März 2012 beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz zu entfernen und die Nutzung dieses Spielplatzes zum Fußballspielen zu unterbinden,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.

Sie machen geltend:

Angesichts der Begründung des Bebauungsplans und der Art und Weise, wie die Nutzungsart der jetzigen Spielplatzfläche durch Planzeichen gekennzeichnet sei, bestünden Bedenken gegen eine wirksame Festsetzung eines Spielplatzes. Unabhängig davon dürfe zwar ein Kinderspielplatz, nicht aber die im Jahr 2000 neu errichtete befestigte Streetballanlage neben einem WR-Gebiet festgesetzt werden; erst Recht unzulässig sei die später hinzugekommene Nutzung zum Fußballspielen. Maßgeblich seien vorliegend die für ein WR-Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte; die Schutzwürdigkeit der Kläger dürfe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund verschiedener Umstände bis zu der eines WA-Gebiets herabgemindert werden. Das Grundstück liege nicht am Rand, sondern (außer in Richtung der östlich vorbeilaufenden L. Straße) inmitten umgehender Wohnbebauung. Die starke Vorbelastung durch den Straßenverkehr rechtfertige keine weitere Minderung der Schutzwürdigkeit, sondern erfordere im Gegenteil einen umso stärkeren Schutz vor zusätzlichem, andersartigem und intensiverem Lärm. Die Sozialadäquanz des von spielenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehenden Lärms rechtfertige kein weiteres Absenken des Schutzniveaus; insofern weise ein Bolzplatz oder eine Streetballanlage ein deutlich höheres Konfliktpotential zu angrenzender Wohnbebauung auf als herkömmliche Kinderspielplätze. Deshalb könne den Klägern auch nicht zusätzliche Toleranz mit dem Argument abverlangt werden, sie hätten ihr Grundstück in Kenntnis des bestehenden Spielplatzes erworben; die Errichtung der Streetballanlage innerhalb des Kinder- und Jugendspielplatzes stelle eine Neuanlage dar. Zur Unrecht habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - abweichend von seiner einstweiligen Anordnung vom 6. April 2006 - die Erheblichkeitsschwelle bei einem Beurteilungspegel von deutlich mehr als 56 dB(A) zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten gesehen. Die Bewertung der verschiedenen Lärmmessungen, Kameraaufzeichnungen und Gutachten durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft; die zugrunde gelegten Gutachten beruhten auf nicht repräsentativen Messungen und seien insgesamt unzureichend; frühere gutachterliche Messungen und eigene Aufzeichnung der Kläger hätten deutlich höhere Immissionsbelastungen durch Basketball- und Fußballspielen belegt. Das Verwaltungsgericht setze den „Altanlagenbonus“ zu Unrecht an, weil die Streetballanlage, auf die maßgeblich abzustellen sei, erst nach dem Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung errichtet worden sei. Die Regelung über „seltene Ereignisse“ (§ 5 Abs. 6 der 18. BImSchV) komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zum Tragen, weil die Beeinträchtigungen während der Ruhezeit an mehr als 18 Tagen im Jahr aufträten. Der während der Ruhezeiten auftretende Spiellärm sei entgegen der (wiederum in Abkehr von der im Beschluss vom 6.4.2006 vertretenen) Ansicht des Verwaltungsgerichts der Beklagten zurechenbar. Die Beklagte habe auch den Anforderungen nach Art. 4 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20. Juli 2011 (KJG) nicht entsprochen, wonach u. a. Jugendspieleinrichtungen im Freien u. a. nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben sowie technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen seien. So sei die Streetballanlage beispielsweise auf einer lärmintensiven Betonplattform ohne geräuschdämmenden Belag und ohne weitere Schallschutzmaßnahmen errichtet worden.

Die Kläger könnten auch die Unterbindung des Fußballspielens verlangen. Die Ausgestaltung der Basketballspielstätte mit befestigtem Untergrund biete einen Anreiz für die bestimmungswidrige Nutzung der Fläche zum Fußballspiel. Die Langzeitmessung habe bewiesen, dass selbst in Zeiten eines insgesamt reduzierten Spielaufkommens diese zweckwidrige Nutzung über erhebliche Zeit stattfinde, vor allem während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen; zumindest hätten die Kläger als „Minus“ einen Anspruch auf Unterbindung des Fußballspiels während der Ruhezeiten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Bebauungsplan Nr. 633 sei seit dem 18. Februar 1975 rechtskräftig der streitgegenständliche Spielplatz auf der Grünfläche festgesetzt; der Bebauungsplan sei nicht nachträglich verändert worden. Nach dem neugeschaffenen KJG, das insbesondere Jugendspieleinrichtungen regle, erübrigten sich gesonderte Feststellungen zu den von den Klägern beklagten Immissionsrichtwertüberschreitungen in Ruhezeiten. Nunmehr sei der Beurteilungszeitraum auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr auszudehnen, so dass die zu ermittelnden Beurteilungspegel gegenüber den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ruhezeit-Pegeln (S. 19 des Urteils) niedriger ausfielen; Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts seien nach einer überschlägigen Berechnung des Umweltamts der Beklagten keinesfalls mehr zu erwarten.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht vorliegend aufgrund verschiedener schutzmindernder Umstände einen den Klägern zumutbaren Immissionspegel von 60 dB(A) angenommen. Der Streetballanlage, die vor Inkrafttreten des KJG errichtet worden sei, komme auch ein „Altanlagenbonus“ gemäß Art. 5 Abs. 2 KJG zugute; davon abgesehen beseitige die Errichtung der Streetballanlage auch nicht die Identität des öffentlichen Spielplatzes, der somit den Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV genieße. Jedenfalls die Hauptanträge der Kläger müssten schon daran scheitern, dass die Kläger keinen Anspruch auf Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens „auf Null“ hätten; sie könnten keine bestimmten, nach ihrer Ansicht als einzige in Betracht kommenden Maßnahmen verlangen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, ist aber der Ansicht der Beklagten beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über den Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen. In diesem Termin haben die Beteiligten weitere außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart und sich für den Fall von deren Erfolglosigkeit mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Über die Klagebegehren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, nachdem die nach dem Augenschein vom 29. Oktober 2013 erneut geführten langwierigen Verhandlungen der Beteiligten zu keiner Einigung geführt haben.

Die Klagebegehren sind als allgemeine Leistungsklagen, die auf ein hoheitliches Tun oder Unterlassen der Beklagten gerichtet sind, zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte dahingehend, dass diese das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz entfernt (Hauptantrag, Teil 1 - hierzu unten 1). Sie können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um eine Überschreitung des nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerts zu verhindern (Hilfsantrag - hierzu unten 2). Auch ein Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens (Hauptantrag, Teil 2) besteht nicht (hierzu unten 3).

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch darauf, dass die Beklagte das Basketballspielgerät („Streetballanlage“) vom Jugendspielplatz entfernt, besteht unter keinem Gesichtspunkt.

1.1. Der Jugendspielplatz ist von der Beklagten als öffentliche Einrichtung, nämlich als Einrichtung der öffentlichen Wohlfahrtspflege, insbesondere der Jugendhilfe und der „Jugendertüchtigung“ (vgl. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO), eingerichtet worden und wird als solche von der Beklagten selbst betrieben. Auf welche Rechtsgrundlage Abwehrrechte gegen schlicht hoheitlich betriebene Anlagen gestützt werden können, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen; teilweise werden solche als „allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch“ bezeichneten Abwehrrechte aus den Grundrechten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), teilweise aus einer entsprechenden Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften - namentlich aus § 1004 i. V. m. § 906 BGB (so BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 18; offen gelassen von BayVGH, U. v. 6.5.2013 - 22 B 12.19 - UPR 2014, 15, juris Rn. 18) hergeleitet.

Geklärt ist jedenfalls, dass im Fall von - auch vorliegend streitgegenständlichen - Lärmbeeinträchtigungen durch eine öffentliche Einrichtung Abwehrrechte im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Nachbarn und dem Betreiber des Spielplatzes als „Störer“ nicht unmittelbar in § 22 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG wurzeln, auch wenn der „Störer“ ein Hoheitsträger ist; vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht (VGH BW, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 und 23, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). Diese vor dem Inkrafttreten (am 1.8.2011) des bayerischen Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl 2011, 304) entwickelten Grundsätze können auch für den Anwendungsbereich des KJG gelten, das ebenso wie das Bundesimmissionsschutzgesetz - dem Betreiber eines Spielplatzes öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt und der Behörde Befugnisse zur Durchsetzung dieser Pflichten verleiht; dagegen enthält das KJG keine Regelungen, die lärmbetroffenen Dritten entweder ausdrücklich Ansprüche auf bestimmte lärmmindernde Maßnahmen gegen den Spielplatzbetreiber einräumen oder die unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu dem (ohne Änderungen angenommenen) Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 16/8124) so auszulegen sind, dass mit ihnen unmittelbar entsprechende Ansprüche Dritter gegen den Spielplatzbetreiber begründet werden sollen.

1.2. Die Kläger meinen, ein Anspruch auf Beseitigung der Basketballspielanlage bestehe - unabhängig vom Ausmaß des bei ihrem Betrieb entstehenden Lärms - schon deshalb, weil der gesamte, auf der Nordspitze des Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H. befindliche Spielplatz oder jedenfalls derjenige Teil, auf dem sich der Jugendspielbereich befindet, bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Insoweit halten es die Kläger für geboten, in Anlehnung an das Rechtsinstitut des Gebietserhaltungsanspruchs den Klägern Schutz vor Lärm unabhängig davon zu gewähren, ob der Lärm für sie zu einer „tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung“ führt (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DVBl 1994, 284, juris Rn. 23). Ob dieser Weg gangbar ist und ob dagegen insbesondere eingewandt werden könnte, dass die Einrichtung eines - im Bebauungsplan nicht festgesetzten - Spielplatzes nicht die Art des Gebiets verändere, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Jugendspielplatz ist bauplanungsrechtlich nicht unzulässig.

1.2.1. Das Gebiet, in dem die Kläger wohnen, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt; Anhaltspunkte dafür, dass die heutige Nutzung dieser Festsetzung nicht (mehr) entspräche, haben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem gerichtlichen Augenschein vom 29. Oktober 2013 ergeben. Der streitgegenständliche Bereich, für welche als Nutzungsart „Grünfläche“ mit „öffentlichem Spielplatz“ festgesetzt ist, liegt aber außerhalb dieses Bereichs. Dies lässt die zeichnerische Festsetzung der „WR-Gebiete“ im Bebauungsplan zweifelsfrei erkennen. Die äußeren Grenzen solcher Gebiete ergeben sich ersichtlich aufgrund der andersfarbigen, meist mit den Buchgrundstücksgrenzen und an vielen Stellen mit den Straßenbegrenzungslinien übereinstimmenden Kennzeichnung angrenzender anderer Nutzungen; lediglich zur Verdeutlichung der Grenze eines WR-Gebiets wird an einigen Stellen im streitgegenständlichen Bebauungsplan zusätzlich - aber nicht notwendigerweise - das Planzeichen „Perlenschnur“ gemäß Nr. 13.5 der bei Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahr 1975 geltenden Anlage zur Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl I S. 21 - PlanzV 1965) verwendet.

1.2.2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Festsetzung des öffentlichen Spielplatzes im Bebauungsplan sei nicht rechtsgültig, weil in der Begründung des Bebauungsplans die streitgegenständliche Fläche nur als „Grünfläche (Parkanlage)“ bezeichnet, von einem Spielplatz aber nicht die Rede sei und das Spielplatzsymbol auf dem Plan nur aufgeklebt sei. Die Kennzeichnung der Grünfläche sowie des darauf befindlichen Spielplatzes entspricht der Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV 1965 sollen in einem Bauleitplan die in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden; nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965, die die Kennzeichnung von Grünflächen betrifft, soll (nicht „muss“) in einem Bauleitplan zusätzlich zur Einrahmung (entsprechend der in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 abgebildeten Weise) der Grünflächendarstellung noch die Art der jeweiligen Grünfläche durch ein Planzeichen gekennzeichnet werden; für einen Spielplatz ist das Planzeichen eines „Eimerchens“ in rechteckigem Rahmen vorgesehen. Eine solche Kennzeichnung wurde vorliegend verwendet. Auf dem Exemplar des Bebauungsplans, das als Anlage 3 zu den vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen gehört, ist dieses Symbol entgegen der Annahme der Kläger nicht aufgeklebt, sondern eingezeichnet.

Bedenken gegen die gültige Festsetzung eines Spielplatzes ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan oder der Begründung hierzu von einem Spielplatz nicht die Rede ist. Denn die zusätzliche Kennzeichnung („Eimerchensymbol“) wäre zum Einen nach der Regelungstechnik in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 nicht zwingend erforderlich gewesen; die Spielplatznutzung ist vielmehr nur eine von insgesamt sieben mit einem besonderen Zeichen zusätzlich, aber nicht zwingend, darstellbaren möglichen Nutzungen einer Grünfläche. Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Kennzeichnung würde demnach nicht ausschließen, dass auf einer (nicht durch anderweitige zusätzliche Kennzeichnung „verbrauchten“) Grünfläche ein Spielplatz eingerichtet werden darf. Zum Andern ist eine Gemeinde bei der Erstellung eines Bebauungsplans frei in der Wahl der Mittel, derer sie sich bedient, um dem Gebot formeller Bestimmtheit zu genügen. Sie kann die zeichnerische Festsetzung oder die textliche Beschreibung wählen oder auch beide Elemente miteinander kombinieren. Unabhängig von der Wahl der Mittel ist lediglich notwendig, dass der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar und damit der von der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck erreicht worden ist. Wann dies der Fall ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (HessVGH, U. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686).

Vorliegend steht die hinreichend deutliche Kennzeichnung der streitgegenständlichen Fläche als Grünfläche mit einem öffentlichen Spielplatz außer Frage. Die Umstände, dass im Bebauungsplan das neben dem Spielplatzsymbol und dem Schriftzug „Grünfläche“ stehende Wort „Parkanlage“ gestrichen ist, dass in der Begründung des Bebauungsplanes nur von der Grünfläche als „großzügig angelegter Straßenteiler im Norden“, nicht aber von einem Spielplatz die Rede ist, und dass offenbar auch Planunterlagen existieren, auf denen das Spielplatzsymbol nur aufgeklebt oder gar nicht vorhanden ist, reichen weder für sich genommen noch in der Gesamtheit aus, um an einer wirksamen Festsetzung einer zum „Spielplatz“ bestimmten Grünfläche zu zweifeln. Die Festsetzung einer Grünfläche mit „Eimerchensymbol“, selbst die Festsetzung einer Grünfläche ohne anderweitige zusätzliche Kennzeichnung (oder mit durchgestrichener zusätzlicher Kennzeichnung) reichen aus.

1.2.3. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines „Spielplatzes“ schließt die Einrichtung eines „Jugendspielbereichs“ nicht aus; sie erlaubt es vielmehr, entweder den von der Festsetzung erfassten Bereich insgesamt nicht nur als „Kinderspielplatz“ (für unter 14 Jahre alte Kinder), sondern (auch) als „Jugendspielplatz“ (für 14- bis 18-Jährige) zu nutzen oder aber auf ihm zwei getrennte Teilbereiche für die beiden Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14 bis 18 Jahre) einzurichten. Zwar wird heutzutage - und wurde zur Zeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzung (im Jahr 1975) - unter dem Begriff „Spielplatz“ gemeinhin in erster Linie ein Spielplatz für Kinder im Alter bis zu etwa 14 Jahren verstanden; dieses Begriffsverständnis beruht auf entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und hat vielfach Ausdruck in Rechtsvorschriften gefunden (z. B. § 1 JSchG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Dies bedeutet aber nicht, dass ein mit dem Planzeichen „Eimerchensymbol“ festgesetzter Spielplatz nur für Kinder unter 14 Jahre gedacht wäre, zumal die Planzeichenverordnung in der damaligen Fassung ein spezielles Symbol für „Jugendspielplätze“ nicht kannte, die zusätzliche textliche Festsetzung eines Kinderspielbereichs oder Jugendspielbereichs im Jahr 1975 (und heute) rechtlich nicht vorgeschrieben war und seinerzeit für eine solche gesonderte Kennzeichnung kein Bedarf gesehen wurde. Einzuräumen ist, dass zur Zeit des vorliegenden Bebauungsplans die heutigen „Trendsportarten“ und die dafür nötigen Anlagen (Streetballanlage, Half-Pipe u. ä. für Skateboarder usw.) größtenteils und weithin ebenso unbekannt waren wie die mit solchen Anlagen verbundenen Konfliktsituationen; immerhin waren für Jugendliche bestimmte Bolzplätze und auch Basketballkörbe denkbar. Ein Basketballspielgerät wie im vorliegenden Fall geht hinsichtlich seiner „Lärmträchtigkeit“ möglicherweise über einen herkömmlichen Kinderspielplatz hinaus, gleicht insoweit aber nicht einem Bolzplatz.

Der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Unterscheidung zwischen „Kinderspiel“ und „Jugendspiel“ haben zwar der Bundesgesetzgeber und der bayerische Landesgesetzgeber Rechnung getragen. Auf Bundesebene wurde mit Gesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1474) der neue § 22 Abs.1a BImSchG eingefügt (wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind). Auf Landesebene wurde durch das neu geschaffene Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) ausdrücklich zwischen den von Kindern einerseits und Jugendlichen andererseits ausgehenden Geräuschimmissionen unterschieden und hierbei „Kinderlärm“ sehr weitgehend privilegiert (vgl. Art. 2 KJG), wogegen sich nach Art. 3 KJG die Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms nunmehr ausdrücklich nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung richten soll, allerdings mit privilegierenden Maßgaben.

Aus der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten und neuerdings auch vom Gesetzgeber (mit § 22 Abs. 1a BImSchG bzw. den Regelungen des KJG) kodifizierten Unterscheidung zwischen Kinderspielplätzen und Jugendspieleinrichtungen lässt sich aber nicht schließen, dass ein - wie vorliegend geschehen - im Jahr 1975 festgesetzter, durch keine weiteren Erläuterungen eingeschränkter „Spielplatz“ seinerzeit einer Benutzung durch 14-Jährige und ältere Jugendliche verschlossen gewesen wäre und altersgemäße Spielmöglichkeiten für Jugendliche ausgeschlossen hätte, so dass eine nachträgliche, erst mehrere Jahre später erfolgte Ausstattung mit speziell für diese Altersgruppe gedachten Spielgeräten oder der spielerisch-sportlichen Betätigung dienenden Geräten unzulässig gewesen wäre.

Der von den Klägern in seinen Auswirkungen bekämpfte Jugendspielplatz ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.

1.3. Auch aus den Regelungen des am 1. August 2011 in Kraft getretenen KJG können die Kläger jedenfalls keine für sie günstigere Rechtsposition ableiten; auf etwaige Bedenken, ob die Regelungen des KJG „anlagenbezogenen Lärm“ betreffen und insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Landesgesetzgeber nicht gegeben sein könnte, kommt es daher nicht an. Die nach Art. 3 Abs. 2 und 3 KJG bestehenden Pflichten und Verbote begründen - wie unter 1.1 ausgeführt - aber keine unmittelbaren Handlungs- oder Unterlassungsansprüche von Nachbarn gegen den Anlagenbetreiber. Zudem kommen, wie sich aus Art. 4 KJG ergibt, zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 KJG verschiedene Maßnahmen in Betracht mit der Folge, dass auch die Behörde beim Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 KJG nach pflichtgemäßem Ermessen die grundsätzliche Vielfalt möglicher Abhilfemaßnahmen zu beachten hat und bei bestimmten („alten“ oder baurechtlich genehmigten oder genehmigungsfreien) Jugendspieleinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG weiteren Einschränkungen unterliegt. Im Gegenteil kommt nach Art. 5 Abs. 3 KJG - als schärfste Maßnahme - eine von der Behörde zu verfügende Betriebseinstellung (die Beseitigung des Basketball-Spielgeräts, das vorliegend den Kern des gesamten Jugendspielbereichs ausmacht, kommt einer vollständigen Betriebseinstellung gleich) nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht, nämlich zum Einen die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in einem die Gesundheit gefährdenden Ausmaß und zusätzlich die Unmöglichkeit, diese Überschreitungen durch nachträgliche Schutzmaßnahmen oder die Festsetzung von Betriebszeiten vermeiden zu können. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend diese besonderen Voraussetzungen kumulativ erfüllt wären, bestehen nicht.

Auch bei Hinwegdenken des KJG besteht kein Anspruch auf Beseitigung des Basketballspielgeräts, sondern allenfalls ein Anspruch auf Unterbindung unzumutbarer Lärmimmissionen.

2. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um die - nach Ansicht der Kläger - beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung auftretenden Überschreitungen der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu verhindern (Hilfsantrag zum Hauptantrag, Teil 1).

2.1. Die Begründetheit der streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehren der Kläger richtet sich nach der im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Insoweit ist zu beachten, dass hinsichtlich der von den Klägern eingeforderten Einhaltung von Immissionsrichtwerten und der hierfür gegebenenfalls seitens der Beklagten zu veranlassenden Maßnahmen der bayerische Landesgesetzgeber im Lauf des Gerichtsverfahrens mit dem am 1. August 2011 in Kraft getretenen Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG, vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) besondere Regelungen geschaffen hat. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/8124 S. 4 ff.) erkennen lässt, erschließt sich die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes für den hier in Rede stehenden Lärm nicht ohne Weiteres. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Ob vorliegend das KJG heranzuziehen oder auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KJG abzustellen ist, kann nämlich dahinstehen; in beiden Fällen ergibt sich vorliegend das gleiche Ergebnis.

2.2. Zum KJG:

2.2.1. Bis zum Inkrafttreten des KJG wurden die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG als Maßstab dafür herangezogen, welches Ausmaß an Lärmbelästigungen dem von einem Bolzplatz betroffenen Nachbarn zuzumuten ist (vgl. hierzu z. B. VGH BW, U. v. 23.5.2014, a. a. O.); der Verwaltungsgerichtshof hat insofern eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Orientierung an Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469) für geboten gehalten (z. B. B. v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735, B. v. 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269 - NVwZ-RR 2005, 532 und B. v. 17.10.2007 - 22 ZB 07.773). Soweit es um Jugendspielplätze in Bayern geht, regelt indes nunmehr Art. 3 Abs. 1 KJG, dass zur Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden. Ein Rückgriff auf die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist bei Anwendung des KJG entbehrlich, weil gemäß Art. 3 Abs. 3 KJG Jugendspieleinrichtungen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers baut das KJG „auf den gut eingeführten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV auf und überträgt sie vom Ansatz her auf Jugendspieleinrichtungen“ (LT-Drs. 16/8124 S. 6).

Bei der Bestimmung der vorliegend den Klägern immissionsschutzrechtlich zumutbaren Schallimmissionen ist nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von den Klägern bewohnten Gebiets als Reines Wohngebiet auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung „WR“ im Bebauungsplan heute nicht (mehr) der tatsächlichen Nutzung entspräche, haben sich weder aus den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten noch beim Augenschein durch das Gericht am 29. Oktober 2013 ergeben. Danach gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 der 18. BImSchV an allen Wochentagen tagsüber (von 7:00 bis 22:00 Uhr) einheitlich ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A), weil bei Anwendung des KJG die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung enthaltenen Ruhezeiten entfallen.

2.2.2. Aufgrund der - im Vergleich zu einem „typischen WR-Gebietsgrundstück“ - weniger geschützten Lage des Klägergrundstücks ist das Schutzniveau des Grundstücks jedoch gemindert. Derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen und damit von denjenigen Immissionsrichtwerten abzuweichen, die nach der typisierenden Einstufung in eine der Gebietskategorien nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV im Ansatz gelten, ist weder nach dem KJG noch nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgeschlossen, sondern kann vielmehr geboten sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, zu Art. 3, S. 7 links unten). Die konkrete Betroffenheit der benachbarten Grundstücke kann im Einzelfall derart sein, dass die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers unangemessen erscheint und der Ergänzung durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien bedarf (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische „Mittelwerte“ sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m. w. N. u. a. auf BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

2.2.2.1. Das Grundstück der Kläger liegt entgegen ihrer Behauptung am Rand der Wohnbebauung und nicht inmitten des WR-Gebiets. Dies gälte selbst dann, wenn die zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan so zu verstehen sein sollten, dass sich die Festsetzung „WR“ auch auf die Grünfläche mit Spielplatz nördlich des Anwesens der Kläger bezieht. Entscheidend ist, dass die Wohnbebauung im Norden mit der Reihenhauszeile, in der auch die Kläger wohnen, endet und sich dann jenseits der ca. 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackstraße) eine Grünfläche anschließt, die ersichtlich nicht zum Wohnen bestimmt ist. Lediglich auf der Westseite der W.-straße, die von Süden kommend am westlichen Giebelhaus der Reihenhauszeile der Kläger vorbeiführt und in die B.- bzw. die L. Straße einmündet, gibt es westlich und noch nordwestlich des Grundstücks der Kläger bis zur Einmündung der W.-straße in die B.-straße Wohnbebauung. Östlich der etwa 40 m langen Reihenhauszeile der Kläger dagegen gibt es nur einen sich von Süden nach Norden verjüngenden Streifen aus Kleingärten, Grünanlagen und einer Brachfläche, der das Wohngebiet von der L. Straße trennt und auf Höhe der Reihenhauszeile der Kläger etwa 80 m breit ist. An der nördlichen Spitze der streitigen Grünfläche mündet die W.-straße in die B.-/L. Straße. Diese Randlage ist auch auf den in den Akten befindlichen Luftbildern sehr anschaulich und zweifelsfrei zu erkennen. Dass das Reihenhaus der Kläger in der Mitte einer Reihenhauszeile liegt, demzufolge also westlich und östlich an andere Reihenhäuser anschließt, ist unerheblich; trotz dieser „Mittellage“ ist das Wohnhaus der Kläger wegen der relativ geringen Entfernung zu den unbeplanten oder nicht als Wohnfläche festgesetzten Bereichen denjenigen Immissionen ausgesetzt (Geräusche, Staub, Gerüche u. a.), die in diesen Bereichen entstehen und zu stärkeren Beeinträchtigungen führen können, als sie Bewohner inmitten einer reinen Wohnbebauung für gewöhnlich zu gewärtigen haben.

Hinzu kommt die bauplanerische Festsetzung von Wohnnutzung und Spielplatznutzung in gegenseitiger Nachbarschaft. Diese schließt die Nutzung als Jugendspielplatz ein. Zwar war wohl Anfang der 90er Jahre die Entwicklung eines bestehenden „normalen“ Spielplatzes hin zu einer - heutigen - Streetballanlage oder einer ähnlichen „Jugendspieleinrichtung“ nicht genau erkennbar, sie lag aber auch nicht außerhalb des Erwartbaren. Die Kläger konnten nicht darauf vertrauen, dass die ursprüngliche Immissionssituation unverändert bleiben würde und dass es nicht im Lauf der Zeit zu stärkeren Belastungen kommen würde, als sie im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses üblich waren. Die Grenze bildet erst das Maß an Lästigkeit, das bei „normaler“ Entwicklung eines vergleichbaren Betriebs in der örtlichen Situation nicht mehr erkennbar angelegt und voraussehbar war (BVerwG, U. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 - DVBl 1991, 880/881). Dass ein Jugendspielplatz sich zwar nicht zu einem Bolzplatz entwickeln, aber eines Tages „moderne Attraktionen“ wie einen Basketballkorb und eine (kleine) Streetballfläche bekommen würde, liegt nach der Wertung des Verwaltungsgerichtshofs noch innerhalb einer „normalen Entwicklung“.

Die Randlage des Klägergrundstücks im Reinen Wohngebiet gegenüber einem nördlich gelegenen Bereich, der schon aufgrund der Bauleitplanung (nämlich durch Festsetzung eines Spielplatzes) „lärmträchtig“ ist, und einem östlich bis nordöstlich befindlichen, gleichfalls potentiell emittierenden Außenbereich führt zu einer Minderung des Schutzniveaus bzw. einer Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle.

2.2.2.2. Dagegen kommt eine weitere generelle Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle durch einen „Altanlagenbonus“ nicht in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KJG bezüglich § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV entschieden (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 24); ein „Bonus“ kann vielmehr nur in der Form gewährt werden, dass bei „Altanlagen“ bestimmte lärmmindernde Maßnahmen, nämlich die Festlegung von Betriebszeiten, auszuscheiden haben. In gleicher Weise wie § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV bestimmt nunmehr in Bezug auf lärmschutzrechtliche Pflichten und Maßnahmen (diese sind in Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 5 KJG geregelt) Art. 5 Abs. 2 KJG, dass bei vor Inkrafttreten des KJG schon geschaffenen Jugendspieleinrichtungen dann von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; beschränkt auf Jugendspieleinrichtungen ist erkennbar Art. 5 Abs. 2 KJG dem § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV weitestgehend nachgebildet. Auch Art. 5 Abs. 2 KJG kann demnach nicht so verstanden werden, dass bei „Alteinrichtungen“ die maßgeblichen Immissionsrichtwerte generell um 5 dB(A) anzuheben wären. Die hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen wie auch der Rechtsfolgen ausdifferenzierten Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG wären entbehrlich und gegenstandslos, wenn „alte“ Jugendspieleinrichtungen nur einen gegenüber Art. 3 Abs. 1 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV weniger strengen Immissionsrichtwert einzuhalten hätten (unverständlich insoweit die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 8, zu Art. 5, soweit dort von einer insgesamt zu duldenden „Pegelerhöhung von ca. 10 dB(A) gegenüber der unveränderten Anwendung der 18. BImSchV“ die Rede ist).

2.2.2.3. Auch Erwägungen im Hinblick auf die Sozialadäquanz rechtfertigen unter der Geltung des KJG, das bereits auf die gesonderte Berücksichtigung von Ruhezeiten verzichtet und auch in anderer Weise den Lärmschutz von Anwohnern zurücknimmt, keine zusätzliche Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle. Dasselbe gilt für die in Bezug genommene Sportanlagenlärmschutzverordnung. Zum einen hat der Landesgesetzgeber mit der Schaffung des KJG und den darin enthaltenen ausdifferenzierten Regelungen eine Wertung und Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit Betroffener einerseits und der Wichtigkeit spielerisch-sportlicher Betätigung junger Menschen andererseits selbst vorgenommen; er hat hierbei berücksichtigt, dass eine Privilegierung der „spielerischen und sportlichen Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gegenüber Sportanlagen gerechtfertigt ist (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 7, zu Art. 3, rechte Spalte Abschnitt 4). Zum Andern regelt das Gesetz - vgl. Art. 1 Satz 1 KJG - ausdrücklich „die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung“. Das KJG insgesamt ist somit Ausdruck des Bewusstseins, dass einerseits junge Menschen aller Altersstufen ausreichend Räume zur Entfaltung auch im Nahbereich ihrer Wohnumgebung brauchen, andererseits die Nähe solcher Entfaltungsmöglichkeiten zur Wohnnutzung Konfliktpotential in sich birgt (vgl. das Vorwort zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 16/8124, S. 1 „A) Problem“ und „B) Lösung“; vgl. auch die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, insb. S. 6, rechts oben vor „B) Besonderer Teil“). Aus diesem Grund wäre es unzulässig, von den im KJG festgelegten Immissionsrichtwerten wegen der „Sozialadäquanz“ der sportlich-spielerischen Betätigung von Jugendlichen zulasten der Lärmbetroffenen abzuweichen. Es gilt hinsichtlich des KJG dasselbe wie hinsichtlich der Sportanlagenlärmschutzverordnung. § 2 der 18. BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich eine hiervon abweichende tatrichterliche Bewertung aus. Dies ergibt sich aus dem Normzweck, wie er durch die amtliche Begründung bestätigt wird (BR-Drs. 17/91, S. 33). Die Sportanlagenlärmschutzverordnung soll insbesondere für die Zukunft eine berechenbare und gleichmäßige Rechtsanwendung sicherstellen und diesbezüglich in der Vergangenheit als schmerzlich empfundene Defizite ausgleichen (BVerwG, B. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - NVwZ 1995, 992).

2.2.2.4. Unter Berücksichtigung der oben genannten schutzmindernden Gesichtspunkte hat der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung gewonnen, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks im Verhältnis zum strittigen Jugendspielplatz bei wertender Betrachtung unter der eines Grundstücks im Reinen Wohngebiet liegt, aber über der eines Außenbereichsgrundstücks. Als Zwischenwerte für die einzelnen Zeiträume bieten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an.

2.2.3. Das Ausmaß der durch den Betrieb des Jugendspielplatzes verursachten, auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen kann aufgrund der bisherigen Messungen und Berechnungen der Beurteilungspegel nur ungefähr festgestellt werden (vgl. UA Nr. III.1.2, S. 27). Es ist mit Messunsicherheiten und Prognoseungenauigkeiten behaftet, auf die es aber letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt.

2.2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil verschiedene Messungen und Berechnungen von Beurteilungspegeln am Anwesen des Grundstücks der Kläger zugrunde gelegt, die teils von der Beklagten, teilweise vom Verwaltungsgericht aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 6. April 2006 und vom 15. Mai 2008 vorgenommen worden sind (Messungen durch die Beklagte bzw. deren Umweltamt am 10.7.2003, am 6.10.2004 und am 8.9.2005; Gutachten der Fa. B. vom 16.1.2007, betreffend zwei Messungen am 16. und 25.10.2006 sowie Videoaufnahmen des in der Zeit vom 21. bis zum 30.10.2006 auf dem Jugendspielplatz stattgefundenen Spielbetriebs; Gutachten der Fa. B. vom 25.3.2009 [das frühere Gutachten vom 17.2.2009 ersetzend], betreffend Webcam-Aufzeichnungen des Spielbetriebs auf dem Jugendspielplatz in der Zeit vom 12.7.2008 bis zum 10.8.2008 sowie Hochrechnungen der durch den aufgezeichneten Spielbetrieb verursachten Beurteilungspegel auf der Basis der dem Gutachten vom 16.1.2007 zugrunde liegenden gemessenen Beurteilungspegel beim Streetballspielen). Die Messungen, Videoaufzeichnungen und Berechnungen konnten naturgemäß keine uneingeschränkt vergleichbaren Spielsituationen auf dem Jugendspielplatz erfassen. Gründe dafür sind u. a., dass - abhängig von Wetter, Uhrzeit und anderen Einflüssen - die Frequentation des Platzes durch Jugendliche verschieden stark war, dass die Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens unbemerkt hätten stattfinden sollen (dies aber wohl nur anfänglich gelungen ist), und dass die Kläger aus diesem Grund entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarten Vorgehensweise für die Langzeitmessung keine weiteren Messtermine beim gerichtlicherseits beauftragten Gutachter abgerufen hatten. Das Verwaltungsgericht hat die sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten eingewandten, allerdings unterschiedliche Gesichtspunkte betreffenden und in gegensätzliche Richtung zielenden Bedenken gegen die Messungen des Gutachters und gegen die hiernach ermittelten Beurteilungspegel (diese seien in Wirklichkeit niedriger bzw. höher) nicht geteilt. Es hat die Messungen vom 16. und 25. Oktober 2006 (Gutachten vom 16.1.2007) zusammen mit den Videoaufzeichnungen vom 12. Juli 2008 bis 10. August 2008 und die auf dieser Grundlage zusammen ermittelten Beurteilungspegel des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die im Gutachten vom 25. März 2009 enthalten sind, zur tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht (UA Nr. III.1.2, S. 27 unten); es hat sich hierzu trotz der - in Bezug auf Lärmmessungen - auf „schmaler“ Grundlage erhobenen Daten in der Lage gesehen (UA Nr. III.1.2, S. 28). Die demnach entscheidungserheblich zugrunde gelegten Beurteilungspegel (wiedergegeben auf S. 19 des Urteils) sind wie folgt (sie betreffen ausschließlich den durch das Streetballspielen verursachten Lärm - nicht das Fußballspiel - und enthalten einen Messabschlag von 3 dB(A), einen Impulshaltigkeitszuschlag [nur für Ball- und andere impulshaltige Geräusche] und einen Ton- und Informationshaltigkeitszuschlag von 3 dB(A)):

a) Bei durchschnittlicher (gemittelter) Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 42 dB(A) bis 45 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 43 dB(A) bis 46 dB(A).

b) Bei maximaler Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 48 dB(A) bis 51 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 50 dB(A) bis 53 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 52 dB(A) bis 55 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 54 dB(A) bis 57 dB(A).

2.2.3.2. Die Einwände der Kläger gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bezeichnen lediglich zwangsläufig mit derartigen Messungen verbundene Umstände, machen diese Messungen aber nicht unverwertbar. Soweit die Kläger meinen, die jugendlichen Streetballspieler hätten sich im Sommer 2008 nach Bemerken der Videokamera unrealistisch zurückhaltend (also Lärm vermeidend) verhalten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass eine Kameraaufzeichnung, wenn sie von den Jugendlichen bemerkt wird, auch zu einem gegenteiligen Verhalten führen und „lärmträchtige“ Spielweisen geradezu provozieren kann, worauf auch im vorliegenden Fall manche aufgezeichneten Verhaltensweisen hindeuteten. Die Kläger haben allerdings auch - unwidersprochen - weiter eingewandt, das Bemerken der Videokamera durch die Jugendlichen habe nicht nur zu einem anderen Verhalten geführt, sondern dazu, dass die Jugendlichen auf andere Spielplätze in der Umgebung ausgewichen seien, der streitgegenständliche Jugendspielplatz demnach im Aufzeichnungszeitraum (12.7. bis 10.8.2008) ungewöhnlich gering frequentiert worden sei. Die Berechtigung dieses Einwands wird gestützt durch den Vergleich der im Sommer 2008 gefertigten Videoaufnahme mit einer (damals von den Jugendlichen unbemerkten) Videoaufzeichnung an den beiden Tagen vom 16. und 25. Oktober 2006, die nach den Berechnungen des Gutachters zu erheblich höheren Beurteilungspegeln geführt haben. Bezüglich des Gutachtens vom 16. Januar 2007 (betreffend die Messungen am 16. und 25.10.2006) hatte die Beklagte (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil, S. 12 unten) unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2007 (mit Ausnahme der Berechnungsmodalitäten in Bezug auf den Ansatz eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit) lediglich die angenommene Spieldauer von 6 Stunden als zu hoch bemängelt und gemeint, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Videoaufnahmen sei eine solche Spieldauer zu lang und wohl eher selten (dem wiederum haben die Kläger widersprochen). Die Beklagte hat auch eingewandt, die von ihr durchgeführten unangemeldeten Messungen hätten wesentlich geringere Werte ergeben als die „angemeldete Messung“, deren Ergebnis deshalb nicht repräsentativ sein könne. Aus - wiederum anderen - Kameraaufzeichnungen über lediglich zehn Tage im August könne die von den Klägern reklamierte intensive Nutzung des Platzes nicht entnommen werden. Es seien deshalb längere Aufzeichnungszeiträume notwendig.

2.2.3.3. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms und die damit verbundene Messungenauigkeit stehen einer Beurteilung, ob die Lärmimmissionen den Klägern zumutbar sind, gleichwohl nicht entgegen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2012 (Bl. 151 ff. [152/153] der VGH-Akte) vorgetragen, dass das Umweltamt der Beklagten überschlägig diejenigen Beurteilungspegel ermittelt hat, die sich bei einer Lärmimmissionsbeurteilung nach den - von der Sportanlagenlärmschutzverordnung abweichenden - Regeln des KJG ergeben würden. Diese sind - insbesondere aufgrund des Wegfalls der Ruhezeitenregelung und der zulässigen Einwirkzeit von 07:00 bis 22:00 Uhr - noch deutlich niedriger als die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelten Beurteilungspegel. Nach der überschlägigen Berechnung des Umweltamts ergibt sich über den Tageszeitraum von 15 Stunden (07:00 bis 22:00 Uhr) ein gemittelter Beurteilungspegel von 52 dB(A). Dieser liegt um 3 dB(A) unter demjenigen Immissionsrichtwert, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet gelten würde und - bei einzelfallbezogener wertender Betrachtung der konkreten Schutzwürdigkeit - vorliegend auch für das Grundstück der Kläger jedenfalls als angemessen anzusehen wäre.

Ob die - von den Klägern vermutete - geringere Frequentation des Jugendspielplatzes bei den Videoaufzeichnungen zu einer im Vergleich zur „normalen Benutzung“ um mindestens 3 dB(A) geringeren Lärmimmission am Grundstück der Kläger geführt hat und ob folglich bei einer „normalen“ Benutzung mehr als 55 dB(A) zu besorgen wären, ist nicht nachweisbar. Eine weitere Sachaufklärung wurde insofern (zuletzt) nicht mehr beantragt und drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf. Auch weitere gleichartige Messungen wären dem Einwand ausgesetzt, die gemessene tatsächliche Nutzung sei nicht typisch gewesen.

Hinzu kommt, dass auch im Fall der Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen die gegen eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage bestehenden Abwehrrechte eines Dritten sich auch im Anwendungsbereich des KJG nach Inhalt und Reichweite nach denjenigen Pflichten richten, die § 22 Abs. 1 BImSchG dem Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage auferlegt; sie können nicht weiter gehen, als solche Pflichten reichen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG, aber doch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Abwehransprüche der Kläger stehen vorliegend deshalb unter dem Vorbehalt, dass die von ihnen bekämpften Lärmbeeinträchtigungen „nach dem Stand der Technik vermeidbar sind“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass - soweit die Beeinträchtigungen unvermeidbar sind - die Beeinträchtigungen (nur) auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Abgesehen davon können auch Art. 4 KJG Maßnahmen entnommen werden, die in Betracht kommen, und kann Art. 5 KJG entnommen werden, dass Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden können, mit Einschränkungen für die hier vorliegenden Altanlagen (Abs. 2) - auch diese Einräumung von Ermessen und diese Einschränkungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Aus dem Umstand, dass die „nach dem Stand der Technik“ vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen nicht auftreten dürfen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), folgt eine Beschränkung der Betreiberpflichten und der Abwehrrechte der Betroffenen auch in wirtschaftlicher Beziehung: Die Maßnahmen, mit denen die schädlichen Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen, müssen für den Durchschnittsbetreiber objektiv wirtschaftlich geeignet sein (Jarass, BImSchG 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 36 und § 3 Rn. 107 f.). Gemeint ist hiermit eine Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen (Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 107). Das unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbare Mindestmaß (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - NJW 1989, 1291) bedeutet, dass - jedenfalls - solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die oberhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle liegen; unterschreiten sie als bloße Nachteile und Belästigungen diese Gefahrenschwelle, so erfordert die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwägung aller Faktoren (Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 38 und 39). Als Gefahrenschwelle kann im Fall von Lärmimmissionen ein gemittelter Beurteilungspegel von jedenfalls nicht unter 65 dB(A) angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwelle erreicht wird, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil deuten alle Messungen darauf hin, dass selbst der Wert von 60 dB(A) deutlich unterschritten wird.

Soweit weitere Maßnahmen zur Verringerung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Vortrag der Beteiligten und dem Augenschein vom 29. Oktober 2013, die Überzeugung gewonnen, dass der wirtschaftliche Aufwand für eine - vergleichsweise geringe - Lärmreduzierung außer Verhältnis zum damit erreichten Nutzen steht. Zwar haben die Kläger unwidersprochen (Schriftsätze vom 30.9.2011, S. 2, Bl. 107/108 der VGH-Akte, und vom 12.3.2012, S. 11/12, Bl. 141/142 der VGH-Akte) vorgetragen, die Streetballanlage sei nicht auf einem Geräusch dämmenden Belag errichtet worden. Die Beklagte hat insoweit allerdings zu Recht - und ohne dass dies auf Widerspruch seitens der Kläger gestoßen wäre - eingewandt, die Lärmbelastung resultiere den Gutachten zufolge hauptsächlich von menschlichen Lautäußerungen, nicht vom Aufprallgeräusch [Schriftsatz vom 24.10.2011, S. 1, Bl. 109 der VGH-Akte). Wie die beim Augenschein gefertigten Fotoaufnahmen zeigen, sind die zur Absicherung der Jugendspielfläche gegenüber der Straße montierten Gitter zwar nur teilweise mit „Klirrschutz-Elementen“ (z. B. Moosgummistreifen) versehen; ein solcher Klirrschutz fehlte gerade an denjenigen Zaunteilen, die gegenüber dem Anwesen der Kläger liegen, sie sind vielmehr nur mit Abstandshaltern montiert (vgl. Fotos Nrn. 3 bis 7 als Anlagen zur Niederschrift vom 29.10.2013). Die Beklagte hat hierzu im Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 allerdings nachvollziehbar erklärt, (weitere) Schwingungsdämpfer aus Moosgummi seien hier wenig wirksam, da zum Einen auch sie nicht verhindern würden, dass beim Aufprall des Balls am Zaun der gesamte Zaun in Schwingungen gerate, und zum Andern diese Elemente weder die Aufprallgeräusche am Boden noch die Lautäußerungen der spielenden Jugendlichen (die die Hauptlärmquelle seien) verringern könnten. Zu der angesprochenen Verlängerung des - ohnehin niedrigen - „Lärmschutzwalls“ hat die Beklagte nachvollziehbar vorgebracht, diese sei technisch und finanziell zu aufwendig angesichts der damit verbundenen Erschwernisse bei der (infolge der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten obliegenden) Pflege der Bäume jenseits des Zauns in der Südostecke. Die vom Gutachter aufgrund der Schallmessungen vom 16. und 25. Oktober 2006 im Gutachten vom 16. Januar 2007 angesprochene Möglichkeit einer Pegeldämpfung um etwa 10 dB(A) durch eine 4 bis 5 m hohe Lärmschutzwand an der südlichen Grenze der Streetballanlage (Nr. 5.1 auf S. 24 des Gutachtens vom 16.1.2007) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine derartige Lärmschutzwand würde entweder die erwünschte Einsehbarkeit des Jugendspielplatzes von außen verhindern oder - sollte sie aus durchsichtigem, zugleich aber bruchfestem Material sein - nur mit außerordentlich hohem, gänzlich unverhältnismäßigem Aufwand zu verwirklichen sein.

2.3. Zur Rechtslage ohne Berücksichtigung des KJG:

Sofern Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergibt sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss. Davon muss hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen werden. Unverändert blieben die Einschränkungen der Betreiberpflichten bzw. der korrespondierenden Abwehrrechte von Betroffenen, die sich aus dem oben behandelten Gesichtspunkt „Stand der Technik“ ergeben. Daher käme man im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Kläger können auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Nutzung des Spielplatzes zum Fußballspielen unterbindet (Hauptantrag, Teil 2).

Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Kläger besteht nur, wenn die Beklagte als Betreiberin des Jugendspielplatzes für die Störung verantwortlich ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Lärmimmissionen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage im Rahmen des Widmungszwecks verursacht werden. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist dagegen der Anlagenbetreiber nur dann verantwortlich, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung „einladen“ (BayVGH, U. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - BayVBl 1988, 241; BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - NVwZ-RR 2007, 462/464 m. w. N.), und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt. Allein die Einrichtung eines Spielplatzes mit entsprechenden Spielgeräten führt nicht dazu, dass der Betreiber für jede Störung verantwortlich ist, die bei der - wie hier - bestimmungswidrigen Nutzung der Anlage entsteht. Hat der Betreiber die ihm unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbaren Maßnahmen getroffen, um naheliegende missbräuchliche Nutzungen der Anlage auszuschließen oder zumindest zu begrenzen, kann eine durch solche Nutzungen gleichwohl verursachte Störung ihm nicht mehr zugerechnet werden. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen.

Vorliegend hat die Beklagte - entsprechend ihrer Benutzungsordnung - durch Schilder an den Zugängen zum Jugendspielbereich gut sichtbar (in Bild und Schrift) darauf hingewiesen, dass das Fußballspielen dort nicht erlaubt ist. Sie hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Benutzungsordnung getroffen (Aufnahme des Spielplatzes als „Brennpunkt“ in das Überwachungsprogramm des städtischen Ordnungsdienstes). Sie hat ferner die Platzoberfläche „fußballspielunfreundlich“ gestaltet, indem sie mehrere Erdhügel aufgeschüttet und damit die größere, zum Fußballspielen oder „Bolzen“ einladende ebene Fläche beseitigt hat. Von einem besonderen Anreiz zur missbräuchlichen, bestimmungswidrigen Nutzung des Jugendspielplatzes kann deshalb nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass die Beklagte es an ihr zumutbaren Gegenmaßnahmen hätte fehlen lassen.

Nach allem ist daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.