Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Okt. 2014 - Au 3 K 14.20002

published on 28/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Okt. 2014 - Au 3 K 14.20002
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (Bachelor of Science - im Folgenden: B. Sc.) an der Universität ... im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015.

1. Der 1992 geborene Kläger erwarb im Jahr 2011 die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,6. Er beantragte bei der Universität ... am 12. Juni 2014 die Zulassung zum vorgenannten Studium im regulären Vergabeverfahren.

Nach § 3 Satz 1 der Satzung der Universität... über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 11. Juni 2014 (Zulassungszahlsatzung) ist an dieser Universität der Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) zulassungsbegrenzt. Gemäß § 5 Abs. 1 der Zulassungszahlsatzung erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Studiengang nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 lehnte die Universität den Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) ab. Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die vorhandenen Studienplätze an andere Bewerberinnen und Bewerber hätten vergeben werden müssen, die innerhalb der Vergabequoten besser platziert gewesen seien. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger am 27. August 2014 „Widerspruch“ ein, da die Kapazität mit den erfolgten Zulassungen nicht ausgeschöpft worden sei.

2. Der Kläger hat am 27. August 2014 Klage erhoben; er beantragt (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Universität ... vom 28. Juli 2014 zu verpflichten, ihn zum Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) im ersten Fachsemester an der Universität ... nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzulassen.

Der Kläger sei derzeit nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Die Universität habe die Studienplatzkapazität für den vorgenannten Studiengang mit den erfolgten Zulassungen nicht voll ausgeschöpft.

3. Die Universität beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zum vorgenannten Bachelorstudiengang. Er habe aufgrund seiner Bewerberdaten beim örtlichen Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Dieses sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die in der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die Studiengangkapazität von 55 Studienplätzen im ersten Fachsemester. In den Vergabequoten sei die jeweils letzte Zulassung mit folgenden Werten erfolgt: Vergabe nach Wartezeit mit sechs Wartezeitsemestern und Losentscheid, Vergabe nach dem Grad der Qualifikation mit der Durchschnittsnote 2,2 und Losentscheid. Es seien zunächst 220 Zulassungen ausgesprochen worden; am 16. September 2014 seien 55 Studierende eingeschrieben gewesen. Die Kapazitätsberechnung für den betroffenen Studiengang berücksichtige alle der Lehreinheit zugeordneten Lehrkapazitäten abzüglich der Lehrexporte. Die Berechnung sei unter Berücksichtigung aller der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Kapazitäten erfolgt. Auf die vorgelegte Kapazitätsberechnung für den Studiengang samt Nachweisen für Deputatsminderungen und Aufstellung der Lehraufträge werde verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, im zwischenzeitlich durchgeführten Nachrückverfahren seien 81 Zulassungen ausgesprochen worden und zum Stand 10. Oktober 2014 nunmehr 60 Studierende eingeschrieben. Die jeweils letzte Zulassung im Nachrückverfahren sei mit folgenden Werten erfolgt: Vergabe nach Wartezeit mit sechs Wartezeitsemestern und Losentscheid, Vergabe nach dem Grad der Qualifikation mit der Durchschnittsnote 2,4 und Losentscheid.

Die Universität teilte auf gerichtliche Nachfrage ergänzend mit, dass der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt habe. Unabhängig davon erfolge keine Verbescheidung dieser Anträge. Die höheren Zulassungszahlen im Wintersemester 2012 seien im Rahmen des Ausbauplans für den doppelten Abiturjahrgang erfolgt (jeweils 53 Zulassungen zum Wintersemester 2011/2012 und 2013/2014; 68 Zulassungen zum Wintersemester 2012/2013).

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Hierauf wurde gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Ladung hingewiesen.

Das Klagebegehren umfasst bei einer sachgerechten - dem Kläger günstigen - Auslegung des Klageantrags sowohl die Zulassung zum vorgenannten Studium im regulären Vergabeverfahren als auch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Wintersemesters 2014/2015 (§ 88 VwGO). Denn Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) begründet einen substantiellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 7 ZB 13.10359 - NVwZ-RR 2014, 388; BVerwG; U. v. 2.6.1973 - VII C 7.71 - BVerwGE 42, 296). Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Universität den eingelegten „Widerspruch“, der - unter Berücksichtigung der klägerischen Begründung sowie der Tatsache, dass ein Vorverfahren nicht statthaft ist - zugunsten des Klägers als Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ausgelegt werden kann (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), nicht verbeschieden hat. Denn nach Mitteilung der Universität erfolgt keine Verbescheidung von Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung, so dass die Klage insoweit unmittelbar zulässig ist (§ 75 Satz 2 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 15).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) an der Universität ... im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid der Universität vom 28. Juli 2014 demnach nicht in seinen Rechten verletzt. Im Wintersemester 2014/2015 sind in diesem Studiengang über die vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze verfügbar.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Situation, dass Studienbewerber einen Anspruch auf die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, weil die Hochschulen ihre Ausbildungskapazität - abweichend von den gesetzlichen Vorgaben - tatsächlich nicht erschöpfend nutzen, hat der Landesgesetzgeber nicht geregelt (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032 - juris).

Die Universität hat nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Wintersemesters 2014/2015 im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) mit der festgesetzten Zulassungszahl von 55 Studienplätzen ihre Ausbildungskapazität ausgeschöpft. Im Übrigen ist über die bereits zugelassenen Studierenden hinaus - nach dem durchgeführten Nachrückverfahren - kein weiterer Studienplatz vorhanden.

aa) Die Studienplätze im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) werden in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben, da dieser Studiengang an der Universität ... nach § 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung zulassungsbegrenzt ist (vgl. § 24 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl. S. 172]). Soweit in den §§ 26 bis 37a HZV nichts anderes bestimmt ist, finden im örtlichen Auswahlverfahren die Vorschriften über das zentrale Vergabeverfahren (§§ 1 bis 23a HZV) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung für Hochschulzulassung die Hochschule tritt (§ 25 HZV). Der Zulassungsantrag für das Wintersemester musste bis zum 15. Juli 2014 bei der Universität eingegangen sein (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZV).

bb) Die Kapazitätsermittlung und -festsetzung der Universität begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; substantiierte Zweifel sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr wurde die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) von der Universität nachvollziehbar nach folgender Formel berechnet: Ap = (2 x bereinigtes Lehrangebot)/Curricularanteil x Anteilsquote.

Der verfahrensgegenständliche Studiengang bildet zusammen mit den weiteren Studiengängen Rechtswissenschaften (EJP), Recht Magister Hauptfach Promotion, LLM internal Law (Magister) und Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (Master) die Lehreinheit „Rechtswissenschaften“ im Sinne von § 44 HZV.

Das Lehrdeputat i. S. v. § 46 Abs. 1 HZV wurde zutreffend ermittelt. Maßgeblich ist insoweit die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrpersonen. Die am Lehrstuhl vorhandenen Professuren wurden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), zutreffend mit jeweils neun Stunden, die Juniorprofessuren mit jeweils 5 Stunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a LUFV) berücksichtigt. Auch die vorgenommenen Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen um jeweils vier Semesterwochenstunden für den Vizepräsidenten der Universität und den Dekan der juristischen Fakultät sowie um zwei Semesterwochenstunden für den Studiendekan, können rechtlich nicht beanstandet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LUFV); unbegründet zu niedrige Stellenanteile wissenschaftlicher Mitarbeiter sind nicht ersichtlich. Zum Lehrdeputat sind gemäß § 47 Satz 1 HZV die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen; gegen den Ansatz von 451,10 Deputatsstunden (S) zuzüglich 20,59 Lehrauftragsstunden bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes (§ 48 HZV) ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit von 439,225 Stunden.

Da der Lehreinheit „Rechtswissenschaften“ neben dem Bachelorstudiengang auch die vorgenannten weiteren Studiengänge zugeordnet sind, waren nach § 49 HZV jeweils Anteilsquoten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Studentenzahlen in den Studiengängen und des deutlichen Überhangs im Bereich Rechtswissenschaften (EJP) ist gegen den Ansatz einer Anteilsquote von 0,0935 (zp) im streitgegenständlichen Studiengang nichts zu erinnern.

Gemäß § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 HZV mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt dabei den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt (§ 59 Satz 2 HZV). Bei der Festsetzung von Curricularwerten für Bachelorstudiengänge darf der in Anlage 8 zur HZV festgelegte Bandbreitenwert für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden (vgl. § 59 Satz 2 und 3 HZV; BayVGH B. v. 30.9.2010 - 7 CE 10.10381 - juris). Die Universität hat dabei für den streitgegenständlichen Studiengang auch die Bandbreite des Curricularanteils für die Importe berücksichtigt.

Die jährliche Aufnahmekapazität wurde von der Universität demnach nachvollziehbar anhand der vorgenannten Formel mit dem Wert von insgesamt 478,56 für die gesamte Lehreinheit „Rechtswissenschaften“ berechnet. Bezogen auf die ermittelte Anteilsquote von 0,0935 für den Einzelstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) errechnet sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Bachelorstudienganges (Ap) von 44,7. Nach Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,8561 für den Bachelorstudiengang, gegen deren Ansatz keine durchgreifenden Bedenken bestehen (§ 53 HZV), ergibt sich eine Zulassungszahl von 55,2. Entsprechend der vorgelegten Übersicht über die Kapazitätsberechnungen wurden zusätzlich drei Plätze, demnach 55 Studienplätze in der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 der Universität vom 9. Juli 2014 festgesetzt. Ein Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität scheidet daher aus.

b) Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der vorgenannten Durchschnittsnote auch kein Anspruch auf Zulassung im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.) innerhalb der festgesetzten Kapazität von 55 Studienanfängerplätzen zu; substantiierte Zweifel hinsichtlich des durchgeführten örtlichen Vergabeverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid erweist sich demnach als rechtmäßig.

3. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.