Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine erneute Verbescheidung seines Antrags auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung der ...straße in ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

1. Der Kläger ist Miteigentümer des Anwesens ...straße in .... Die ...straße ist straßen- und wegerechtlich als Gemeindestraße in Form einer Ortsstraße gewidmet. Sie zweigt in stadteinwärtiger Richtung nach links von der ... Straße (B...) ab und führt in den Stadtteil .... Die ...straße ist von teils dichter Wohnbebauung geprägt, ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt.

Ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten wird die Thematik einer Verkehrsberuhigung im fraglichen Bereich bereits seit mehr als 20 Jahren diskutiert.

So hatte sich bereits im August 1994 ein Anwohner mit einem Antrag auf Verkehrsberuhigung der ...straße an die Beklagte gewandt und auf eine Gefährdung von Fußgängern - insbesondere Schülern und Senioren - und eine unerträgliche Lärm- und Abgasbelastung hingewiesen. Grund hierfür sei die nicht bestimmungsgemäße Nutzung der ...straße als Schleichweg zur Umgehung der Kreuzung ... Straße/... Straße. In Abstimmung mit den Anwohnern der ...straße wurden daraufhin 1995/1996 durch die Beklagte zur Verkehrsberuhigung Verkehrsinseln (sog. Nasen) errichtet und versetzte Parkstände angebracht. Im Juli 1998 hob die Beklagte u. a. in der ...straße das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (Anlieger frei) auf, da dieses nach der Straßenverkehrsordnung nicht zu rechtfertigen sei und die ...straße aufgrund der geänderten Straßenraumgestaltung ohnehin abweisend für den Schwerlastverkehr wirke.

Im Mai 2004 sowie im September 2006 wandte sich sodann erneut ein Anwohner mit einem Antrag auf Verkehrsberuhigung der ...straße an die Beklagte. Die angeführten Gründe entsprachen im Kern denen aus dem Antrag aus dem Jahr 1994 und wurden im September 2006 durch die Sorge um eine weitere Verschlechterung der Verkehrssituation im Zuge des Baus der Straßenbahnlinie ... ergänzt. Im Oktober 2006 nahm die Beklagte zu den Eingaben des Anwohners Stellung und wies u. a. darauf hin, dass im Rahmen des Baus der Straßenbahnlinie ... eine umfassende Verkehrserhebung erfolgen werde, die auch die Verkehrssituation im Bereich der ...straße nochmals in den Blick nehme. Mit Schreiben vom November 2006 begehrte der betreffende Anwohner zur Entlastung der ...straße eine Öffnung der ...straße für den aus Süden kommenden Verkehr auf der ... Straße (Aufhebung des Linksabbiegeverbots).

Ausweislich einer internen Vorlage des Tiefbauamts der Beklagten zur Sitzung des städtischen Bauausschusses vom 7. Juli 2011 wurde die Verkehrssituation in der ...straße im Zuge einer Planungswerkstatt „Ein Verkehrskonzept für ...“ erneut erörtert. Gegen ein seitens der Anwohner in diesem Rahmen gefordertes Linksabbiegeverbot von der ... Straße in die ...straße seien Einwände der Stadt ..., 30 Einspruchsschreiben betroffener Anwohner aus ... sowie drei Unterschriftslisten mit nochmals 110 Unterschriften eingegangen, die u. a. Verkehrsverlagerungen und Rückstauungen auf der ... Straße befürchteten. Die Vorlage empfahl im Ergebnis gleichwohl die Anordnung eines Linksabbiegeverbots in die ...- und ...straße, um einen sog. Schleichverkehr zur ... Straße künftig zu verhindern. Ausweislich einer E-Mail der Beklagten vom August 2011 hat der städtische Bauausschuss in der Sitzung vom 7. Juli 2011 beschlossen, vor einer abschließenden Entscheidung in dieser Sache zunächst eine Anwohnerbefragung durchzuführen.

2. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 wandte sich schließlich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass seit einer Stadtratssitzung vom 10. Mai 2012, auf der die Thematik erneut erörtert worden sei, keinerlei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und insbesondere zur Verbesserung der Schulwegsicherheit im Bereich der ...straße getroffen worden seien.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 7. August 2012 darauf hin, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch keine endgültige Aussage getroffen werden könne, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Entlastung der ...straße dauerhaft realisiert werden können. Man bat den Kläger um Geduld bis zum Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens. Mit Schreiben vom 31. August 2012 bat der Kläger, dringend bis zum 13. September 2012 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Schulwegsicherheit insbesondere in der ...straße zu gewährleisten und Personenschäden zu vermeiden.

Mit an den Oberbürgermeister der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 18. Oktober 2012 wies der Kläger erneut darauf hin, dass ein gefahrloses Überqueren insbesondere der ...straße für Schulkinder nicht möglich sei. Der Kläger bat um Rückantwort bis zum 8. November 2012 in dieser Sache.

Mit Schreiben vom 5. November 2012 teilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, dass im Bereich ... bereits zahlreiche die Verkehrssicherheit erhöhende Maßnahmen (u. a. Tempo-30-Zone, Querungshilfen) getroffen worden seien, die auch spürbare Wirkung zeigten. Weiterreichende Maßnahmen bedürften noch einer sorgfältigen Analyse, bevor hierüber abschließend entschieden werden könne.

Mit Petition vom 7. Dezember 2012 (Az. EB.2188.16) wandte sich der Kläger daraufhin an den Bayerischen Landtag und begehrte unter Bezugnahme auf den Schriftverkehr mit der Beklagten eine Verbesserung der Schulwegsicherheit im Bereich .... Das Staatsministerium des Innern nahm hierzu - auf Basis einer Analyse des Polizeipräsidiums ... vom 7. Februar 2013 - mit Schreiben vom 26. Februar 2013 dahingehend Stellung, dass der gesamte, von Wohnbebauung geprägte Bereich bereits als „Tempo-30-Zone“ ausgewiesen sei und Querungshilfen in Form von (einseitigen) Fahrbahnverengungen angebracht worden seien. Im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung der Verkehrssituation sei kein erhöhtes Verkehrsaufkommen aus der ...straße festgestellt worden; Grund hierfür sei wohl die Unattraktivität dieser Straße aufgrund bereits in der Vergangenheit angebrachter Fahrbahnverengungen. Im Bereich der relevanten Straßen (...straße/...straße/...straße bzw. Verlängerung ...straße) sei zudem die Verkehrsunfallsituation unauffällig, insbesondere seien dort in den Jahren 2011 und 2012 keine Schulwegunfälle registriert worden. Auch im Rahmen der polizeilichen Verkehrserziehung und Gespräche mit der Schulleitung sowie der schulischen Sicherheitsbeauftragten seien keine Hinweise auf eine mögliche Unsicherheit des Schulwegs zur Grundschule ... bekannt geworden. Ebenfalls hätten zwei Geschwindigkeitsmessstellen im fraglichen Bereich kein Maß an Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, das auf eine außergewöhnliche Gefährdungssituation hindeute (97% im Verwarnungsbereich). Gleichwohl würden weitere verkehrsberuhigende Maßnahmen - im Kern die stadteinwärtige Öffnung der ...straße für Linksabbieger sowie die Anbringung von Verkehrsinseln als Querungshilfen - durch die Beklagte geprüft. Mit Beschluss des zuständigen Ausschusses für Eingaben und Beschwerden vom 10. April 2013 wurde die Petition des Klägers mit Blick auf die Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt erklärt mit der Maßgabe, dass weitere Verkehrssicherungsmaßnahmen geprüft werden, wie beispielsweise organisierte Schülerlotsen an neuralgischen Übergangsstellen.

3. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10. April 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten sodann „den Erlass weiterer geeigneter, erforderlicher und angemessener straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 und 5 StVO für die ...straße in ...-...“. Zur Begründung wurde angeführt, dass die ...straße als reiner Wohnbereich von einer Vielzahl von Kfz-Pendlern des Individualverkehrs - aber auch Bussen und Schwerlastverkehr - aus dem Bereich ..., ... und ... als Abkürzung genutzt werde, um den Kreuzungsbereich ... Straße/... Straße (B.) zu umfahren. Grund hierfür sei das streng überwachte Linksabbiegeverbot von der ... Straße in andere nach ... abzweigende Wohnstraßen (z. B. ...straße). Zum Teil sei ein tägliches Verkehrsaufkommen von 2.000 Kfz festzustellen. Zudem werde die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in keiner Weise beachtet. Die Situation sei für den Kläger unzumutbar und verletze ihn auch in seinem Anspruch auf Schutz vor Lärm und Abgasen. Hinsichtlich der Schwelle der Unzumutbarkeit seien die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungspunkte heranzuziehen. Als verkehrsbeschränkende Maßnahmen seien die Anbringung baulicher Elemente - etwa Verkehrsinseln oder Schwellen -, ein Verbot von Schwerlastverkehr, ein Linksabbiegeverbot von der ... Straße oder die Aufhebung der Parkrestriktionen in der ...straße denkbar. Die maßgeblichen Grenzwerte seien vorliegend deutlich überschritten. Das überhöhte Verkehrsaufkommen gefährde letztlich auch die Sicherheit der Anwohner, insbesondere der Schüler des ... -Gymnasiums und der Grundschule ....

4. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich die Stadtverwaltung im Zusammenhang mit dem Bau der Straßenbahnlinie ... verstärkt um die Durchführung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen für den Stadtteil ... bemühe. Bereits in der Vergangenheit sei im Rahmen einer Bürgerwerkstatt ein Linksabbiegeverbot von der ... Straße in die ...straße gefordert worden; hiervon habe man jedoch abgesehen, da sich die betroffenen Anwohner dagegen ausgesprochen hätten. Der Bauausschuss werde sich jedoch nach einer aktuell laufenden Anwohnerbefragung mit der Thematik nochmals befassen. Als Sofortmaßnahme sei nunmehr der Abbau der beidseitig bestehenden Halteverbotszonen in den Einmündungsbereichen der ...straße zur ... Straße und ...straße veranlasst worden; hierdurch werde die Einfahrt in die ...straße erschwert und damit die Durchfahrt unattraktiver. Weitere Maßnahmen seien vorläufig nicht geplant. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger kein Anspruch auf verkehrsberuhigende Maßnahmen, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten zukomme. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

5. Hiergegen hat der Kläger am 21. Oktober 2013 Klage erheben lassen. Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 10. Juli 2013 zu verpflichten, seinen Antrag, durch Anordnung weiterer geeigneter, erforderlicher und angemessener straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen die Beeinträchtigung seines an der ...straße in ... gelegenen Grundstücks durch Straßenverkehr zu reduzieren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Kläger habe einen Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten, denn er werde durch den Verkehrslärm unzumutbar beeinträchtigt und im Übrigen als Anlieger und Fußgänger an Leib und Leben gefährdet. Die Behandlung des klägerischen Antrags durch die Beklagte sei ermessensfehlerhaft gewesen. Zur Begründung wurde der Sach- und Rechtsvortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend ergänzt, dass eine videogestützte Verkehrszählung des Klägers in der Zeit vom 13. - 26. September 2013 ergeben habe, dass die ...straße stündlich weiterhin von 140 bis 253 Fahrzeugen befahren werde (Spitzenwert Montag zwischen 7.00 und 8.00 Uhr, Tiefstwert Freitag zwischen 14.00 und 15.00 Uhr). Folglich sei die von der Beklagten im Juli 2013 vorgenommene Aufhebung der Halteverbotszonen zur Verkehrsberuhigung völlig unzureichend. Die Beklagte gehe hinsichtlich der Verkehrsbelastung der ...straße von unzutreffenden Werten aus, was eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ausschließe. So seien die Ergebnisse der Verkehrszählung aus dem November 2013 in einer Bürgerversammlung zunächst anders dargestellt und sodann später „herunterkorrigiert“ worden. Bei einer Verkehrsbelastung von bis zu 250 Fahrzeugen pro Stunde sei eine sichere Überquerung der Straße insbesondere für Grundschüler und Senioren unmöglich. Zudem sei der Kfz- und Fahrrad-Verkehr aufgrund der sehr engen Straßenverhältnisse bei Begegnungen gezwungen, auf die schmalen Gehsteige auszuweichen; hierdurch werde die Sicherheit insbesondere der Fußgänger massiv beeinträchtigt. Eine entgegenstehende Beurteilung der Verkehrssituation als „unauffällig“ durch das Polizeipräsidium ... sei nicht nachvollziehbar und beruhe offenbar nur auf einer stichprobenartigen Überprüfung. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung sei zu bedenken, dass es sich bei dem fraglichen Bereich um ein reines Wohngebiet ohne Lärmvorbelastung handele. Zudem werde vorliegend eine Wohnstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion vom überörtlichen Verkehr als „Schleichweg“ genutzt; diese Situation habe sich nach dem Rückbau der ... Straße von vier auf zwei Fahrspuren und der Regulierung der ... Straße durch vier Ampelanlagen nochmals verschärft. Auch sei die ...straße mit einer Fahrbahnbreite zwischen 3 - 5,5 m, einer fehlenden Fahrbahnmittelmarkierung, Verkehrsinseln, einer Vorfahrtregelung „rechts vor links“, einer Gehsteigbreite von ca. 0,5 m sowie einer Tempo-30-Zone als Ortserschließungsstraße für den Stadtteil ... völlig ungeeignet. Ermessensrelevant sei zudem die Wohnruhe des Klägers als besonders berücksichtigungswürdiges Anliegen. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, soweit die Beklagte ihr Handeln von Anwohnerbefragungen abhängig mache; überdies seien die Befragungsergebnisse fehlerhaft, da insoweit trotz völlig unterschiedlicher Verkehrsbelastungen eine gemeinsame Befragung der Anwohner der ...straße und ...straße ohne differenzierende Auswertung erfolgt sei. Die Widerspruchsquote gegen ein Linksabbiegeverbot im Jahr 2011 habe bei 30 Einspruchsschreiben und 110 Unterschriften im Verhältnis zu täglich 2.500 betroffenen Fahrzeugführern (davon 1.900 in der ...straße) bei nur 5 v. H. gelegen. Übergeordnete Verkehrsinteressen, die für einen Erhalt des gegenwärtigen Zustands sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Der gegenständliche Verkehr würde insbesondere bei einer effektiven Beruhigung der ...straße auch nicht lediglich auf eine andere ebenso schutzwürdige Straße verlagert werden, sondern - bestimmungsgemäß - auf die ... Straße/... Straße (B...); insbesondere sei kein Ausweichen des Verkehrs auf den Bereich ... zu befürchten, da dieser in östlicher Richtung liege und keine Verkehrsverlagerung dorthin zu erwarten sei. Auch habe die Beklagte nicht sämtliche Möglichkeiten einer Verkehrsberuhigung in den Blick genommen (Ausweisung des westlichen Teils der ...straße als nur in östlicher Richtung zu befahrende Einbahnstraße, LKW-Durchfahrtverbot, Einrichtung einer Spielstraße, versuchsweise Öffnung der ...straße für Linksabbiegeverkehr). Letztlich dürften die Belange der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer im Lichte der demographischen Entwicklung und des Gebots ökologischer Nachhaltigkeit nicht einseitig zugunsten eines abstrakten Mobilitätsinteresses der Bevölkerung an den Rand gedrängt werden.

6. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 9 StVO von vornherein allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über zusätzliche verkehrsberuhigende Maßnahmen. Dieser Anspruch sei erfüllt worden, die Beklagte habe ermessensfehlerfrei das wachsende Mobilitätsinteresse der Bevölkerung mit den Interessen der Anwohner abgewogen. Eine besondere Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sei im fraglichen Bereich der...straße als der Ortserschließung dienende Gemeindestraße nicht gegeben. Die Beklagte sei überdies bereits durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung (30 km/h), eine Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ sowie die Anbringung von Verkehrsinseln nebst versetzten Parkständen (1995 - 1998) tätig geworden. Ausweislich der neuesten Verkehrsmessungen werde die Geschwindigkeitsbegrenzung nur in Einzelfällen verletzt. Selbst wenn man die klägerseitig behauptete Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch viele Verkehrsteilnehmer als wahr unterstellte, sei eine solche Situation nicht derart unüblich, als dass hierdurch eine besondere Gefahrenlage begründet würde. Auch das Polizeipräsidium ... habe im betreffenden Bereich weder ein erhöhtes Verkehrsaufkommen noch eine auffällige Verkehrsbelastung feststellen können und lediglich angemerkt, dass allenfalls das bestehende hohe Niveau der Schulwegsicherheit noch verbessert werden könne. Die Verkehrsbelastung der ...straße als Umfahrung der ... Straße sei auch nicht Folge des Umbaus der ... Straße im Zusammenhang mit der Straßenbahnlinie .... Schon die 1995 bis 1998 in der ...straße im Einvernehmen mit den Anwohnern erfolgte Anbringung von Verkehrsinseln habe zu einer deutlichen Verkehrsberuhigung geführt (Zählung 1997: Abnahme von täglich 2.320 Kfz auf 1.270 Kfz). Bereits damals seien die Anwohner jedoch darauf hingewiesen worden, dass die ...straße als originäre Erschließungsstraße für den Bereich ... grundsätzlich weiterhin als Durchfahrt zur Verfügung stehen müsse, um die ... Straße bei Stauungen zu entlasten. Eine erneute Anwohnerbefragung im Jahr 2013 habe abermals ergeben, dass eine knappe Mehrheit der unmittelbaren Anwohner (52 v. H.) gegen ein Linksabbiegeverbot von der ... Straße in die ...straße sei; im Jahr 2011 hätten zudem 30 Einspruchsschreiben sowie 110 Unterschriften gegen ein entsprechendes Linksabbiegeverbot vorgelegen. Ein solches Linksabbiegeverbot würde zudem zu einer Überlastung der ... Straße und erheblichen Rückstauungen führen, die dem Mobilitätsinteresse der Bevölkerung zuwiderliefen. Ein Linksabbiegeverbot würde zudem die Problematik nicht lösen, sondern lediglich den Verkehr innerhalb ... verlagern und zu einer Verkehrszunahme zur ...- und ...straße, in der ...- und ...straße im unmittelbaren Umfeld der Grundschule ... sowie in den südlichen Teilen von ... (..., ..., ... Straße) führen. Auch das angrenzende Wohngebiet ... wäre sodann durch Wendeverkehr mit dem Ziel betroffen, die ...straße als Rechtsabbieger befahren zu können. Zudem würde das Naherholungsgebiet ... sodann wesentlich schlechter erreichbar sein. Die vom Kläger angesprochene Ausweisung einer Einbahnstraße im von ihm bewohnten Westabschnitt der ...straße sei in Wohngebieten grundsätzlich nicht zweckmäßig, da dies - mangels Gegenverkehr - zu einer erheblichen Beschleunigung des Verkehrs in der zugelassenen Fahrtrichtung führe und entsprechende Umwege der Anwohner erforderlich mache. Eine erneute Verkehrszählung vom 12. November 2013 habe eine Verkehrsbelastung von täglich 1.795 Kfz ergeben (Spitzenwert zwischen 7.00 und 8.00 Uhr: 250 Kfz pro Stunde). Ein auf diese Verkehrszählung gestütztes Lärmgutachten vom 20. November 2013 gelange zu dem Ergebnis, dass sich die Lärmbelastung der Anwohner in der ...straße als Teil eines allgemeinen Wohngebiets seit dem Umbau der ... Straße lediglich um 2 dB(A) erhöht habe, so dass keine wesentliche Änderung vorliege. Die Grenzwerte der als bloße Orientierung dienenden Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für reine und allgemeine Wohngebiete - 59 dB(a) tagsüber und 49 dB(a) nachts - würden zudem am Anwesen des Klägers tagsüber mit 59 dB(a) eingehalten und nachts mit 50 dB(a) nur geringfügig überschritten. Die Beklagte sei somit letztlich ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Grenze zumutbarer Immissionen nicht überschritten werde.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässigerweise innerhalb der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 10. Juli 2013 erhobene Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der ...straße vom 10. April 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sowie nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 - 8 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Zwar ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Jedoch kann der Einzelne ausnahmsweise einen - auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S.v. § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 - juris Rn. 10).

Ein Anspruch des Einzelnen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über eine Verkehrsbeschränkung und erst recht eine Ermessensreduzierung auf Null kann jedoch überhaupt nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO modifizierenden und ergänzenden § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf Tatbestandsebene erfüllt sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.1.2007 - 11 B 06.1633 - juris Rn. 72; BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59/12 - juris Rn. 7/9). Für die Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ist insbesondere nicht von Belang, ob als Rechtsgrundlage § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO inmitten steht (BayVGH, B.v. 26.4.2007 - 11 ZB 05.1283 - juris Rn. 18).

a) Ein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts folgt nicht aus dem Aspekt der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit des Klägers als Anlieger der ...straße (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

aa) Zunächst ist klarzustellen, dass die klägerseitig zitierte Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO vorliegend nicht einschlägig ist.

(1) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.

§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO dient auch und gerade der Abwehr solcher Gefahren, die zwar vom Straßenverkehr ausgehen, die jedoch - über die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer hinausgehend bzw. hiervon unabhängig - Dritte und allgemein die Umwelt beeinträchtigen. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung zur Einfügung der maßgeblichen Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 17 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - (vgl. BT-Drs. 8/3150 S. 16 f.) sollte der auf Verkehrseinschränkungen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs begrenzte Anwendungsbereich von § 45 StVO (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) erweitert werden. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO ermöglicht mit anderen Worten Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugute kommen. Mithin eröffnet die Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz rechtlich geschützter Interessen betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601 -juris Rn. 11; U.v. 15.4.1999 - 3 C 25/98 - BVerwGE 109, 29 - juris Rn. 23).

Ein solches Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kommt nicht nur zum Schutz von Gesundheitsinteressen einzelner Nichtverkehrsteilnehmer in Betracht, sondern auch dann, wenn - über eine reine Beeinträchtigung der Allgemeinheit hinausgehende - Beeinträchtigungen oder Schädigungen sonstiger rechtlich schutzwürdiger Rechtsgüter von Einzelnen oder Gruppen durch unzulässigen oder übermäßigen Verkehr in Rede stehen. Ebenso wie beispielsweise durch Straßenverkehr hervorgerufene Lärmeinwirkungen, seien sie bereits gesundheitsgefährdend oder noch nicht, vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfasst werden können, wenn sie zumindest das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221, 227 f.), kann zu diesen Schutzgütern auch das Eigentum von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten gehören, soweit etwa die durch den stattfindenden Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräfte zu dessen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung führen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601 - juris Rn. 12).

§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO ist als Ergänzung der Vorschriften in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 StVO sowie einiger Vorschriften in § 45 Abs. 1a StVO zu verstehen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es zwar um verkehrsverursachte Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter als der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geht, diese aber zweifelsfrei vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst wären, wären sie nicht speziell geregelt (BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601 - juris Rn. 14).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO im Fall des Klägers nicht einschlägig.

Die Vorschrift ermöglicht - wie ausgeführt - Verkehrsbeschränkungen aus nicht speziell verkehrsbezogenen sicherheitsrechtlichen Erwägungen zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter. Sie wurde für besondere Gefahrenlagen und Katastrophenfälle geschaffen, um z. B. Straßensperrungen bei drohenden Bombenanschlägen zu ermöglichen. Geht es dagegen um die Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter als Verkehrsteilnehmer, ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO heranzuziehen. Dafür sprechen auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1999 (Az. 3 C 25/98 - BVerwGE 109, 29) und vom 26. September 2002 (Az. 3 C 9/02 - NJW 2003, 601).

Vorliegend macht der Kläger im Kern geltend, als Verkehrsteilnehmer durch einen übermäßigen Pkw- und Schwerlastverkehr an Leben und Gesundheit gefährdet zu sein, sobald er aus seinem Haus in der ...straße tritt und z. B. den Gehweg benutzen oder die Straße überqueren will. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie der Kläger durch den streitgegenständlichen Straßenverkehr an Leben oder Gesundheit gefährdet werden könnte, ohne - etwa als Fußgänger - Verkehrsteilnehmer zu sein. Daher ist vorliegend nicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO, sondern § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO als einschlägige Rechtsgrundlage anzusehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 15.1.2007 - 11 B 06.1633 - juris Rn. 70 f.).

bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des somit hier maßgeblichen § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind nicht gegeben.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i. S.v. § 45 Abs. 1 StVO gehört - wie bereits ausgeführt - insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung derartiger Rechtsgüter in Frage steht und geltend gemacht wird, dient die Anwendung der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern zusätzlich auch dem Individualrecht desjenigen, von dem die Gefahr abgewendet werden soll. Diese Schutzfunktion des § 45 Abs. 1 StVO hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 5. April 2001 (Az. 3 C 23/00 - VRS 101, 473 ff. - juris Rn. 23 ff.) bestätigt, wo überdies entschieden wurde, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Beschränkungen des fließenden Verkehrs tatbestandlich eine Gefahrenlage voraussetzt, die (1.) auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und (2.) das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentlichen und privaten Sacheigentums erheblich übersteigt (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 15.1.2007 - 11 B 06.1633 - juris Rn. 72; BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59/12 - juris Rn. 7/9).

(1) Die demnach für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs zunächst erforderlichen besonderen örtlichen Verhältnisse i. S.v. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind vorliegend nicht gegeben.

Diese bestimmen sich nicht allein nach der Verkehrsdichte bzw. -belastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen im fraglichen Bereich, sondern werden von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst, so u. a. von der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, den Ausweichmöglichkeiten, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59/12 - juris Rn. 9; U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - BVerwGE 138, 159 - juris Rn. 26).

Hiervon ausgehend sind besondere örtliche Verhältnisse im Bereich der gerichtsbekannten ...straße nicht ersichtlich. Insbesondere weist die gegenständliche Straße im Vergleich zu anderen Wohnstraßen keine besondere Breite und keinen besonderen Ausbauzustand auf.

Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass aufgrund des Ausweichverkehrs von der ... Straße - insbesondere zu den morgendlichen Spitzenstunden - eine Überquerung der Fahrbahn in der ...straße für Fußgänger im Einzelfall erschwert sein mag. Jedoch hat die Beklagte dem in der Vergangenheit bereits hinreichend Rechnung getragen, indem sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert, die allgemeine Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ angeordnet, im Jahr 1995/1996 Verkehrsinseln (sog. Nasen) errichtet und versetzte Parkstände abmarkiert sowie im Jahr 2013 schließlich die Halteverbotszonen in den Einmündungsbereichen der ...straße aufgehoben hat (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 - AN 10 K 07.1199 - juris Rn. 42).

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die klägerseitig nicht substantiiert in Frage gestellte Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 7. Februar 2013 zu verweisen (Blatt 101-105 der Verwaltungsakte). Eine erhöhte Verkehrsdichte im Bereich der ...straße konnte demnach nicht festgestellt werden; als Grund hierfür wurde die Unattraktivität der ...straße aufgrund der im Rahmen von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen angebrachten Fahrbahnverengungen gesehen (Blatt 102 der Verwaltungsakte). Auch die seitens der Beklagten im Rahmen einer Verkehrszählung aus dem November 2013 ermittelte Verkehrsbelastung der ...straße i. H. v. 1.795 Kfz täglich bzw. 108 Kfz stündlich tagsüber bzw. 20 Kfz stündlich nachts (gemittelt; Spitzenwert: 250 Kfz/h zwischen 7.00 und 8.00 Uhr) ist für eine Wohnstraße noch im Bereich eines normalen, nicht unüblichen Verkehrsaufkommens; selbst für reine Wohnstraßen werden Verkehrsstärken von bis zu 400 Kfz pro Stunde als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 - AN 10 K 07.1199 - juris Rn. 50). Die seitens der Beklagten im Rahmen der Verkehrszählung ermittelten Werte decken sich überdies im Wesentlichen mit der vom Kläger selbst im September 2013 durchgeführten Erhebung (vgl. Seite 3 der Klageschrift vom 18. Oktober 2013, Blatt 4 der Gerichtsakte).

Auch ist die Verkehrsunfallsituation nach Einschätzung des Polizeipräsidiums ... im gesamten Bereich der relevanten Straßen unauffällig. So wurden im Jahr 2012 in den vorgenannten Straßenzügen insgesamt zehn Verkehrsunfälle bekannt (2011: acht), davon vier Kleinunfälle. Die Unfälle haben sich (mit Ausnahme eines Kleinunfalls) sämtlich in den Mittags-/Nachmittagsstunden sowie am frühen Abend ereignet. Die Verkehrsunfälle mit Personenschäden bzw. schwerwiegenden Sachschäden ereigneten sich im Längsverkehr und ruhenden Verkehr (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). In einem Fall kam es zum Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit einem Fußgänger beim Rückwärtsfahren. In den relevanten Straßen sowie im erweiterten räumlichen Bereich bzw. im Zusammenhang mit der Grundschule ...wurden in den Jahren 2011 und 2012 keine Schulwegunfälle registriert. Auch im Rahmen der polizeilichen Verkehrserziehung und Gesprächen mit der Schulleitung wurden keinerlei Hinweise hinsichtlich einer möglichen Unsicherheit des Schulwegs bekannt oder mitgeteilt (siehe zum Ganzen: Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 7. Februar 2013, Blatt 102 f. der Verwaltungsakte).

Auch die Erkenntnisse der kommunalen Verkehrsüberwachung zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im fraglichen Bereich führen zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach wurden bei insgesamt fünf durchgeführten Messungen im Jahr 2012 insgesamt 90 Verkehrsordnungswidrigkeiten registriert. Mit Ausnahme eines Falls mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 55 km/h lagen die Beanstandungen überwiegend bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 10 km/h im ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verwarnungsbereich. Das Polizeipräsidium ... stellt hierzu fest, dass eine entsprechende Situation im Wesentlichen auch für andere Messörtlichkeiten zu verzeichnen ist (siehe zum Ganzen: Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 7. Februar 2013, Blatt 103 f. der Verwaltungsakte).

Dieser Befund wurde seitens des Klägers nur unsubstantiiert bestritten. Selbst wenn die Geschwindigkeitsmessungen der Polizei sowie der Beklagten ergeben hätten, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit von vielen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten würde, wäre jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit dies für sich genommen zu einer besonderen Gefährdungslage für die Anwohner führt, die über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs hinausreicht, da entsprechende Verstöße - leider - auch in vielen anderen Tempo-30-Zonen zu verzeichnen sind (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 - AN 10 K 07.1199 - juris Rn. 42).

(2) Die weitere Voraussetzung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist ebenfalls nicht gegeben.

Dieses Merkmal ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (BVerwG, B.v. 4.7.2007 - 3 B 79/06 - juris Rn. 7; U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - NJW 2001, 3139 - juris Rn. 27).

Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass ohne ein weiteres Tätigkeiten der Beklagten als zuständige Straßenverkehrsbehörde unmittelbar vermehrt verkehrsbedingte Schadensfälle in der ...straße zu befürchten sind. Hiergegen spricht nachdrücklich die bereits erörterte unauffällige Unfallstatistik im fraglichen Bereich in den Jahren 2011 und 2012 (Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 7. Februar 2013, Blatt 102 der Verwaltungsakte). Letztlich ist festzuhalten, dass die Anwohner der ...straße ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten bereits seit mehr als 20 Jahren mit im Kern der gleichen Begründung (weitere) Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von der Beklagten fordern, ohne dass eine signifikante Mehrung von Schadensfällen festzustellen wäre.

cc) Da somit vorliegend bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht gegeben sind, kommt dem Kläger insoweit kein Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen zu. Einer Prüfung der Ermessensfehlerfreiheit der bisherigen (Ablehnungs-)Entscheidung der Beklagten bedarf es daher nicht.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts folgt ebenfalls nicht aus dem Aspekt des Schutzes des Klägers als Anlieger der ...straße vor Verkehrslärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.

aa) Die Vorschrift gibt dem Einzelnen nur dann einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234).

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht und gewährt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des Einzelfalles; als eine solche Besonderheit ist höchstrichterlich (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, 239) beurteilt worden, dass eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als sog. Schleichweg in Anspruch genommen wurde und damit Lärmbelästigungen ausgelöst worden sind, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen. Denn ein Verkehrslärm, der von den Anliegern etwa einer Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landstraße bzw. einer Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, ist nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern einer Ortserschließungsstraße zumutbar. Demgemäß haben die Straßenverkehrsbehörden u. a. darauf hinzuwirken, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete benutzt werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.2.2000 - 3 C 14/99 - NJW 2000, 2121 - juris Rn. 15; U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 - juris Rn. 26).

Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besteht, ist - wie ausgeführt - nicht durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt. Auch durch die in den Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234) entschieden hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934, juris; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695, juris), nicht bestimmt. Ebenso wenig können die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO unmittelbar angewendet werden. Diese Verordnung bestimmt durch Festlegung von Immissionsgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nämlich nur für den Bau und die wesentliche Änderung u. a. von öffentlichen Straßen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1). Desgleichen gelten die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - vom 2. Juni 1997 (VkBl 1997, 434) lediglich für planerische Maßnahmen bei der Linienführung und Trassierung (Lärmschutz durch Planung), für bauliche Maßnahmen an der Straße (aktiver Lärmschutz) und an lärmbetroffenen baulichen Anlagen (passiver Lärmschutz) beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Straßen (Lärmvorsorge) und zur Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) sowie für die Entschädigung wegen verbleibender Beeinträchtigungen (vgl. insbesondere Abschnitte A. I., II.; B. IV.; C. VI. 11 bis 13; D. XIV., 36 f.; E.XVII.). Demgegenüber geht es bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des Lärmschutzes für bestehende Straßen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; vgl. ferner BayVGH, U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris). Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ist danach jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht. Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28).

Soweit es um den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm i. S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO geht, können ebenfalls Orientierungspunkte für eine nähere Bestimmung, wann eine Lärmzunahme „erheblich“ ist, der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) entnommen werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV ist eine Lärmzunahme „wesentlich“, wenn der Beurteilungspegel des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV gilt dasselbe, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Die § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV zugrunde liegende Annahme, dass auch eine 3 dB(A) unterschreitende Lärmzunahme dann erheblich ist, wenn ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten wird, beruht darauf, dass ansonsten eine ohnehin bereits unzumutbare Lärmsituation noch verschlechtert oder jedenfalls verfestigt würde. Eine Erhöhung des Mittelungspegels um 3 dB(A) setzt etwa eine Verdoppelung des vorhandenen Verkehrsaufkommens voraus (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.12.2011 - 3 C 40/10 - NJW 2012, 1608 - juris Rn. 11).

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist ebenfalls normativ nicht bestimmt. Diese Zumutbarkeitsschwelle, die nicht schematisch bestimmt werden darf, beginnt in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags sowie 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 127, 177 m. w. N. - juris Rn. 29).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung im Fall des Klägers gegeben ist.

Bei der ...straße handelt es sich um eine Ortserschließungsstraße. Straßen- und wegerechtlich ist sie ausweislich des Bestandsverzeichnisses der Straßenbaubehörde als Gemeindestraße in Form einer Ortsstraße i. S. v. Art. 46 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gewidmet. Die wesentlichen Faktoren sprechen für eine Charakterisierung der ...straße als Wohnstraße mit teilweiser Funktion einer Sammelstraße, denn neben der Nutzung für den reinen Wohnverkehr erfüllt diese auch eine Sekundärfunktion für die angrenzenden Straßen, insbesondere die ... Straße (B...). Die Bebauungsform der Siedlung ist geprägt von Einzel- und Reihenhäusern, im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 - AN 10 K 07.1199 - juris Rn. 47).

Mit einer Ausbaubreite von ca. 5,5 m ist die ...straße nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (Ausgabe 1985 in der Fassung von 1995 - EAE 85/95; siehe dort Tabelle 17 und Beispiel 9), die allgemeine städtebauliche Grundsätze für die Planung innerörtlicher Verkehrswege enthalten, grundsätzlich als Wohnsammelstraße in Orts- oder Stadtrandlage geeignet, um neben der Erschließungsfunktion für die unmittelbaren Anlieger auch eine Verteilungs- und Verbindungsfunktion zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2003 - 26 N 00.3510 - juris Rn. 22).

Aufgrund ihrer Lage direkt an der ... Straße (B...) bietet sich die ...straße in der Tat als sog. Schleichweg an, um den vorwiegend in den Zeiten des Berufsverkehrs überlasteten Kreuzungsbereich zwischen ... Straße/... Straße zu umfahren, und wird auch - von der Beklagten nicht bestritten und bis zu einem gewissen Grad auch gewünscht - entsprechend vom Durchgangsverkehr benutzt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch die Lage der ...straße direkt an der ... Straße (B...) eine originäre Vorbelastung gegeben ist. Denn es liegt auf der Hand, dass die ...straße in dieser geographischen Konstellation aufgrund des bestimmungsgemäßen - nicht „Schleichweg“-bedingten - Abbiegeverkehrs von der Bundesstraße in Richtung ... ein höheres Durchfahrtaufkommen aufweist als eine reine Wohnstraße, die lediglich durch den nicht-überörtlichen Anliegerverkehr belastet ist.

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt vorliegend nicht ohne weiteres eine Unzumutbarkeit der verkehrsbedingten Lärmimmissionen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1986 (Az. 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234) zwar darauf hingewiesen, dass eine Lärm- und Abgasbeeinträchtigung durch einen der Widmung der Straße nicht entsprechenden (Schleichweg-)Verkehr unzumutbar i. S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO sein kann; ob und ggf. inwieweit dies jedoch tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BayVGH vom 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 60).

In welchem Maße jedoch vorliegend der überörtliche (Schleichweg-)Verkehr im Vergleich zum Gesamtverkehr die ...straße in Anspruch nimmt und damit diese entgegen ihrer eigentlichen Verkehrsfunktion genutzt wird, ist bisher nicht exakt mittels einer Verkehrszählung bzw. -befragung festgestellt worden und lässt sich auch nicht anderweitig abschätzen (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 - AN 10 K 07.1199 - juris Rn. 48).

Eine Verkehrszählung des Tiefbauamts der Beklagten aus dem November 2013 hat zur allgemeinen Verkehrsbelastung folgende Werte ergeben (Blatt 129/133 der Verwaltungsakte):

Verkehrszählung

(November 2013)

Pkw

LW

(Sprinter)

Lkw

Krad

Bus

(> 7,5 t)

Ge-samt

Tag

Nacht

Richtung Osten

512

26

2

0

0

540

Richtung Westen

1.187

59

10

0

0

1.255

Gesamt

1.699

85

11

0

0

1.795

95%

5%

Die Werte wurden im Wege einer Maschinenzählung über mehrere Tage sowie über eine Handzählung über acht Stunden am 12. November 2013 ermittelt. In der Zeit von 7.00 - 8.00 Uhr wurde ein Spitzenwert von 250 Kfz/h ermittelt (vgl. Klageerwiderung, Blatt 28 der Gerichtsakte). Die Ergebnisse dieser Verkehrszählung sind vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden, insbesondere hat der Kläger seine Behauptung nicht näher belegt, dass in einer Bürgerversammlung durch die Beklagte zunächst andere Ergebnisse präsentiert und später herunterkorrigiert worden seien. Die Ergebnisse der Verkehrszählung unterscheiden sich ohnehin - wie ausgeführt - nicht wesentlich vom klägerischen Vortrag, nach dem die ...straße ausweislich einer eigenen Verkehrszählung von täglich 2.000 Kraftfahrzeugen befahren werde und der Spitzenwert zwischen 7.00 und 8.00 Uhr 253 Kfz/Stunde betrage (vgl. Klagebegründung, Blatt 4 der Gerichtsakte). Auch eine Verkehrszählung des Beklagten aus dem Oktober 2011 hat mit einer Gesamtbelastung von 1.940 Kraftfahrzeugen pro Tag mit einem Spitzenwert von 189 Kfz/Stunde am Morgen bei einem Anteil des Schwerlastverkehrs von 4 v. H. vergleichbare Werte ergeben (Blatt 66 der Gerichtsakte). Die Heranziehung der Ergebnisse der Verkehrszählung aus dem November 2013 durch die Beklagte ist somit nicht zu beanstanden.

Ausgehend von den Ergebnissen der Verkehrszählung hat das Umweltamt der Beklagten unter dem Datum des 20. November 2013 eine klägerseitig ebenfalls nicht substantiiert in Frage gestellte schalltechnische Begutachtung (Berechnung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS90 - bzw. der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV; Blatt 130 - 133 der Verwaltungsakte) vorgenommen, die auch einen Vergleich zum Jahr 2008 enthält:

Schalltechn. Begutachtung

vom 20.11.2013

2008

2013

Tag

(6 - 22 Uhr)

Nacht

(22 - 6 Uhr)

Tag

(6 - 22 Uhr)

Nacht

(22 - 6 Uhr)

Tägliche Kfz-Belastung

1.260

1.795

Mittl. Kfz-Anzahl pro Stunde

76

14

108

20

LKW-Anteil -%

5,7

1,7

5,7

1,7

Geschwindigkeit - km/h

30

Verkehrslärm - dB(A)1

57

48

59

50

1Bezogen auf das Anwesen des Klägers

Insoweit ist festzustellen, dass eine wesentliche Lärmzunahme i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV zwischen den Jahren 2008 und 2013 nicht erfolgt ist. Grund hierfür ist, dass lediglich eine Erhöhung des Verkehrslärms tagsüber und nachts um jeweils 2 dB(A) - von 57 dB(A) auf 59 dB(A) tagsüber und von 48 dB(A) auf 50 dB(A) nachts - festzustellen ist, nicht jedoch eine Erhöhung um 3 dB(A); ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht wird zudem bei weitem nicht erreicht. Aus letzterem Umstand folgt zugleich, dass die Grenzwerte der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) - und damit auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung - vorliegend deutlich unterschritten werden.

Ferner ist zu konstatieren, dass die zulässigen Grenzwerte aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts tagsüber exakt eingehalten und nachts um lediglich 1 dB(A) überschritten werden. Da die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vorliegend als Orientierungspunkte für eine zumutbare Lärmbelastung herangezogen werden, spricht das schalltechnische Gutachten vom 20. November 2013 somit dafür, dass die Zumutbarkeitsschwelle vorliegend nicht überschritten wird, da die Immissionsgrenzwerte tagsüber eingehalten und nachts nur leicht überschritten werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 - AN 10 K 07.1199 - juris Rn. 51 - ebenfalls zu einem eingehaltenen Tagesgrenzwert und einer Überschreitung des Nachtgrenzwerts um 1 dB(A)). Die vorliegenden Beurteilungspegel liegen zudem - insbesondere nachts - deutlich unter denen, bei denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres von einer Unzumutbarkeit der Lärmbelastung ausgegangen ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30 zu Beurteilungspegeln von 60,3 dB(A) tags und 52,6 dB(A) nachts).

Der Verkehrszählung der Beklagten aus dem November 2013 lässt sich zwar entnehmen, dass im Bereich der ...straße seit 2008 eine Zunahme der täglichen Kfz-Belastung um ca. 50 v. H. festzustellen ist. Allerdings ist auch das gestiegene tägliche Verkehrsaufkommen in der ...straße mit ca. 1.795 Fahrzeugen nicht als außergewöhnlich bzw. per se unzumutbar zu bezeichnen. So wird die gemäß Beispiel 9 der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für eine Sammelstraße SS2 in einem Wohngebiet in Orts- oder Randlage für zumutbar erachtete Anzahl von 500 Fahrzeugen pro Stunde ausweislich der Verkehrszählung auch des Klägers selbst beim stärksten Verkehrsaufkommen - ca. 250 Kfz/Stunde - bei weitem nicht überschritten; eine Überschreitung ist selbst dann nicht gegeben, wenn man insoweit vorliegend von einer in einem Wohngebiet in Orts- oder Randlage gelegenen Anliegerstraße AS2 ausgeht, für die eine Verkehrsstärke von 250 Fahrzeugen pro Stunde vorgesehen ist (EAE 85/95 - Beispiel 10). Auch nach Ziffer 5.2.2 der neueren Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sind Wohnstraßen grundsätzlich für eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Fahrzeugen pro Stunde vorgesehen, bei Sammelstraßen ist nach Ziffer 5.2.3 RASt 06 sogar eine Verkehrsstärke von bis zu 800 Fahrzeugen pro Stunde grundsätzlich zumutbar. Auf die nach dem schalltechnischen Gutachten aufgrund der Überschreitung des Grenzwerts um 1 dB(A) besonders in den Blick zu nehmende Nachtzeit entfallen zudem lediglich 5 v. H. des Fahrzeugaufkommens in der ...straße; ferner ist der Anteil des Schwerlastverkehrs im fraglichen Bereich - nur 11 LKW und 85 größere Fahrzeuge über den Tag verteilt, keine Busse - als gering anzusehen (vgl. zum Ganzen: VG Saarland, U.v. 11.7.2007 - 10 K 38/07 - juris Rn. 51/53).

Jedenfalls ist vorliegend die auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auf Tatbestandsebene zusätzlich erforderliche qualifizierte Gefahrenlage i. S.v. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht gegeben. Insoweit wird grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verwiesen. Auch in immissionsspezifischer Hinsicht sind weder besondere örtliche Verhältnisse noch eine konkrete Gefahr von Schädigungen im Bereich der ...straße ersichtlich. Dies folgt insbesondere aus der schalltechnischen Begutachtung vom 20. November 2013 und den Ergebnissen der zugrunde liegenden Verkehrszählung, die - wie ausgeführt - allenfalls auf eine für die Anwohner belastende verkehrsbedingte Immissionssituation hindeuten, ohne jedoch die erheblich gesteigerte Gefahrenanforderung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu erfüllen (vgl. VG Saarland, U.v. 11.7.2007 - 10 K 38/07 - juris Rn. 53).

Da somit vorliegend bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht gegeben sind, kommt dem Kläger auch insoweit kein Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen zu. Einer Prüfung der Ermessensfehlerfreiheit der bisherigen (Ablehnungs-)Entscheidung der Beklagten bedarf es daher nicht.

bb) Unabhängig davon wäre jedoch auch die vorliegend seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung hinsichtlich eines Absehens von einem weiteren verkehrsregelnden Einschreiten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorlägen.

(1) Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 27).

Im Rahmen einer aufgrund im Einzelfall unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen i. S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO gebotenen behördlichen Ermessensentscheidung sind die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen. Schließlich sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärm- oder abgasreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen. Solche Belastungen könnten sich zum Beispiel als Folge einer Verlagerung des Verkehrs einstellen. Zudem ist die Wohnruhe grundsätzlich ein besonderes berücksichtigungswürdiges Anliegen, daher ist das Bedürfnis nach Wohnruhe mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensüberlegungen einzubeziehen und mit den übrigen privaten oder öffentlichen Interessen auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung abzuwägen. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärm- oder Abgasbeeinträchtigung ist, der entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen die verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25/34 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234 - juris Rn. 15; U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NJW 1994, 2037 - juris Rn. 26; B.v. 18.10.1999 - 3 B 105/99 - juris Rn. 2).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die getroffene Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei erfolgt.

Die Beklagte hat bereits in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2013 deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht hinsichtlich des Antrags des Klägers eine Ermessensentscheidung zu treffen sei; daher seien umfangreiche Belange ermittelt, gewichtet und abgewogen worden (Blatt 127 f. der Verwaltungsakte, Seite 2 des Schreibens). Mit Blick auf den vorangegangenen Schriftverkehr wurde auf die bisherigen Bemühungen zur Verkehrsberuhigung im Rahmen der Bürgerwerkstatt „Ein Verkehrskonzept für ...“ hingewiesen und sodann auf eine erneute Anwohnerbefragung zur Prüfung eines Linksabbiegeverbots und die geplante Sofortmaßnahme einer Aufhebung der Halteverbotszonen Bezug genommen (Blatt 127 f. der Verwaltungsakte). Ein Ermessensausfall war daher nicht gegeben, so dass in der nach § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigenden Klageerwiderung vom 10. Dezember 2013, den weiteren Schriftsätzen sowie der mündlichen Verhandlung ergänzende Ermessenserwägungen vorgenommen werden konnten.

Ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung hat die Beklagte insoweit deutlich gemacht, dass vorliegend im Kern eine Abwägung zwischen den Belangen des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer einerseits und dem Lärmschutzinteresse der Anlieger andererseits zu treffen ist (Klageerwiderung vom 10. Dezember 2013, Seite 5 - Ziffer II.2). Mit dem Lärmschutzinteresse der Anwohner ist auch unmittelbar der klägerseitig im Ausgangspunkt zutreffend angeführte Belang der Wohnruhe angesprochen worden. Dieser findet sodann nochmals Eingang in die Überlegungen der Beklagten, soweit diese darauf hinweist, dass das Ruhebedürfnis der Anlieger mit dem Mobilitätsinteresse der Bevölkerung abzuwägen sei (Klageerwiderung vom 10. Dezember 2013, Seite 5 - Ziffer II.3). Ausgehend von den bereits erörterten Ergebnissen der Verkehrszählung und der schalltechnischen Begutachtung - die eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV tagsüber und nur eine geringe Überschreitung nachts ausweisen - ist die Beklagte sodann zu dem gerade auch mit Blick auf die in der Vergangenheit bereits ergriffenen Maßnahmen (Tempo-30-Zone, Verkehrsinseln, versetzte Parkstände, Aufhebung der Halteverbotszonen) vertretbaren Ergebnis gelangt, dass aufgrund des überwiegenden Mobilitätsinteresses der Bevölkerung derzeit ein weiteres verkehrsregelndes Einschreiten nicht in Betracht komme, insbesondere nicht in Form eines Linksabbiegeverbots von der ... Straße (B...) in die ...straße. Die Beklagte hat insoweit in nachvollziehbarer Weise auf zahlreiche Nachteile hingewiesen, die mit einem solchen Linksabbiegeverbot einhergingen (Verkehrsverlagerung im unmittelbaren Umfeld der Grundschule ... und des ...-Gymnasiums, Überlastung des Knotenpunkts ... Straße/... Straße, wesentlich schlechtere Erreichbarkeit des Naherholungsgebiets ...; siehe zum Ganzen: Klageerwiderung vom 10. Dezember 2013, Seite 5 f. - Ziffer II.3). Auch die in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte dargelegten Gründe gegen die vom Kläger vorgeschlagene Ausweisung einer nur in östlicher Richtung befahrbaren Einbahnstraße im Westabschnitt der ...straße (erhebliche Verkehrsbeschleunigung aufgrund fehlenden Gegenverkehrs, erhöhter Umwegverkehr für die Anlieger) erscheinen nicht unplausibel. Die Einrichtung einer Spielstraße hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst als nicht zweckmäßig bezeichnet. Ermessensfehler der Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich.

Auch ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch die Ergebnisse von Anwohnerbefragungen als Belang in ihre Abwägungsentscheidung einstellt, da § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gerade dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm und Abgasen dient (vgl. zur Abstimmung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen mit den betroffenen Anwohnern: VG Saarland, U.v. 11.7.2007 - 10 K 38/07 - juris Rn. 57).

Ein Ermessensfehler würde sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass seitens der Beklagten bislang nicht der Anteil des (Schleichweg-)Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr zumindest annähernd ermittelt worden ist. Denn wird Lärmschutz lediglich wegen der auftretenden Verkehrsmenge begehrt, z. B. weil - wie hier - eine Wohnstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als sogenannter Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen auslöst, dann darf die Straßenverkehrsbehörde sich auf die Ermittlung der Verkehrsmenge beschränken, sofern sich hieraus genügend Anhaltspunkte für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung ergeben. Maßgebend für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung ist in diesem Fall - entsprechend der Berechnung des Mittelungspegels nach RLS-90 (vgl. Nrn. 2.0 und 4.4.1) - die durchschnittliche stündliche Verkehrsstärke in einem Beurteilungszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (VGH BW, U.v. 16.5.1997 - 5 S 1842/95 - juris Rn. 32; VG Stuttgart, B.v. 14.1.2004 - 10 K 4327/03 - juris Rn. 12; a.A. VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 - AN 10 K 07.1199 - juris Rn. 59).

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass selbst im Rahmen einer - hier wie ausgeführt bereits nicht erforderlichen - Ermessensausübung der Umstand, dass eine Straße in gewisser Weise dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nicht zur Unterbindung eines nunmehr stattfindenden nicht bestimmungsgemäßen Durchgangsverkehrs verpflichtet. Dieser Verkehr entspricht zwar nicht der beim Bau und bei der Widmung zugrunde gelegten Verkehrsbedeutung; dies hat jedoch nicht zur Folge, dass dieser Verkehr als rechtswidrig anzusehen ist. Eine Beschränkung des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten wie im Falle einer zum Teil auf unerlaubtem Verkehr beruhenden Beeinträchtigung (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 14.11.2000 - 11 B 00.1339 - juris) ist deshalb nicht geboten. Vielmehr bleibt es ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob sie durch Maßnahmen den nicht bestimmungsgemäßen Durchgangsverkehr aus der hierfür nicht bestimmten Straße in die dafür gewidmete(n) Straßen(n) verdrängt. Die Straßenverkehrsbehörde kann folglich von den beantragten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen absehen, wenn entgegenstehende Verkehrsbedürfnisse oder die Interessen der Anlieger anderer Straßen dies erfordern. Aus dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. Juni 1986 (Az. 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234), die Straßenverkehrsbehörde habe u. a. darauf hinzuwirken, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete benutzt werden, ergibt sich nichts anderes. Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Hinweis steht, folgt, dass eine Lärm- und Abgasbeeinträchtigung durch einen der Widmung der Straße nicht entsprechenden Verkehr nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts i. S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO unzumutbar sein kann und im Übrigen im Rahmen der Ermessensentscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten zu berücksichtigen ist. Dass bei einer solchen Sachlage straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen die zwingende Folge sind, lässt sich der angeführten Entscheidung dagegen nicht entnehmen (siehe zum Ganzen: BayVGH vom 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 60).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. 2

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch liegen die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

2

Der Kläger, der mit seiner Familie, darunter zwei minderjährigen Kindern, in einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen und u.a. mit den Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 ausgeschilderten Straße wohnt, begehrt weitere straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß dazu verpflichtet, durch zusätzliche verkehrsrechtliche und straßenbautechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der von ihm bewohnten Straße tatsächlich beruhigt wird. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger zusätzliche straßenbautechnische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung begehre, sei die Klage unzulässig. § 11 Abs. 3 Satz 1 des Landesstraßengesetzes, wonach der Träger der Straßenbaulast die Straße nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen habe, diene - auch wenn im zweiten Halbsatz dieser Regelung einzelne Personengruppen aufgeführt seien - entgegen dem Verwaltungsgericht nicht auch dem Schutz der Interessen des Klägers. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen. Die nach der aktuellen Verkehrszählung vom November 2011 ermittelte durchschnittliche Verkehrsdichte von 758 Kraftfahrzeugen an Werktagen sei noch nicht so hoch, dass in dem verkehrsberuhigten Bereich ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben nicht mehr möglich sei. In dem verkehrsberuhigten Bereich dürfe nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Soweit der Kläger geltend mache, viele Fahrzeugführer hielten sich nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, könne das die begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahmen - etwa eine Einbahnstraßenregelung oder die Anordnung einer reinen Anliegerstraße - nicht rechtfertigen. Maßgeblich für die Notwendigkeit einer Anordnung zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung sei, ob die Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit eine solche Gefahr begründe. Werde die zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich vielfach überschritten, sei es Aufgabe der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen, darauf hinzuwirken, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich beachtet werde.

3

3 . Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

4

a) Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob

sich die Kompetenz der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4a (gemeint ist Absatz 1b) Satz 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 9 StVO auch auf die Durchführung straßenbautechnischer Maßnahmen erstreckt,

rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass diese Frage zu verneinen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 45 StVO selbst und der Systematik der dort getroffenen Regelungen. Der vom Kläger angeführte § 45 Abs. 1 StVO verleiht den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis, die Straßenbenutzung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (Satz 1) sowie zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu beschränken oder zu verbieten oder den Verkehr umzuleiten; § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO gewährt die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur Erreichung der in diesen Nummern genannten Ziele zu treffen. Welches rechtliche Instrumentarium den Straßenverkehrsbehörden hierbei zur Verfügung steht, ist § 45 Abs. 4 Halbs. 1 StVO zu entnehmen; danach dürfen die genannten Behörden - also unter anderem die Straßenverkehrsbehörden - den Verkehr vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Halbsatzes 2 nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Diese Begrenzung der von den Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 45 StVO einsetzbaren Mittel wird auch bereits aus der amtlichen Überschrift von § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) deutlich. Straßenbautechnische Maßnahmen im vom Kläger angesprochenen Sinne gehören nicht dazu. Die vom Kläger zur Erläuterung seiner Fragestellung erwähnten Aufpflasterungen sind, wie der Aufzählung in § 43 StVO zu entnehmen ist, nicht etwa Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Soweit der Kläger auf die - zudem ohnehin überholte - alte Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verweist, wonach als Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen auch Aufpflasterungen in Betracht kämen, kann das seine Annahme nicht stützen, sie gehörten zu den Maßnahmen, die die Straßenverkehrbehörde auf der Grundlage von § 45 StVO ergreifen kann. Vielmehr geht es im betreffenden Abschnitt der alten Verwaltungsvorschrift um „Bauliche Voraussetzungen“ und damit, wie dieser Verwaltungsvorschrift zugleich zu entnehmen war, um anderweitig - insbesondere durch den Träger der Straßenbaulast - zu schaffende tatsächliche Voraussetzungen für die anschließende Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen; erst Letzteres obliegt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens der Straßenverkehrsbehörde (vgl. dazu u.a. Steiner, Aktuelle Rechtsfragen der Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche, NVwZ 1984, 201 <202 f.>). Ohnedies findet sich der vom Kläger hervorgehobene Hinweis auf Aufpflasterungen in dieser Verwaltungsvorschrift unter „VI. Sonstiges“, wonach neb e n der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen in Frage kommen. Entgegen der Annahme des Klägers werden die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 1 sowie Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO eröffneten Befugnisse nicht dadurch erweitert, dass die zuständige Körperschaft zugleich Trägerin der Straßenbaulast ist.

5

b) Die vom Kläger als weitere grundsätzlich klärungsbedürftig angeführte Frage,

was unter „Schrittgeschwindigkeit“ im Sinne des Zeichens Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu verstehen ist,

rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Der Frage kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; ihre Beantwortung konnte deshalb vom Berufungsgericht auch offen gelassen werden.

6

In Bezug auf die vom Kläger begehrten straßenbautechnischen Maßnahmen muss diese Frage nicht geklärt werden, weil dem Kläger ein solcher Anspruch, und sei es auch nur in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weder - wie das Berufungsgericht in Auslegung des einschlägigen Landesrechts für die Revision verbindlich entschieden hat - durch das Landesstraßengesetz noch - wie soeben gezeigt - durch § 45 StVO vermittelt wird.

7

Ebenso wenig bedarf es einer Klärung dieser Frage in Bezug auf mögliche verkehrsrechtliche Maßnahmen, wie sie der Kläger außerdem fordert. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 45 StVO nur dann eröffnet, wenn neben Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Danach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Das hängt indes nicht von der Höhe der Schrittgeschwindigkeit ab, wie sie in der vom Kläger bewohnten Straße ohnehin schon auf der Grundlage der bislang von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Beschilderung mit dem Verkehrzeichen 325.1 eingehalten werden muss. Weder die Einrichtung einer Einbahnstraße noch eine Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf den Anliegerverkehr als vom Kläger angesprochene ergänzende verkehrsberuhigende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen hätten in Bezug auf die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit rechtlich eine weitergehende Absenkung der zulässigen Geschwindigkeit zur Folge. Andere Maßnahmen als die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, also insbesondere die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, um die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durchzusetzen, kann der Kläger - wie vorstehend bereits gezeigt - auf der Grundlage von § 45 StVO nicht erreichen.

8

c) Auch die weiteren Fragen,

ab welcher täglichen Verkehrsdichte die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, in einem verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, verkehrsberuhigende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen,

und

ob die Straßenverkehrsbehörde zur Ergreifung verkehrsberuhigender Maßnahmen verpflichtet ist, wenn in einem verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, eine durchschnittliche Verkehrsdichte von 758 Fahrzeugen besteht,

verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Ein möglicher Anspruch des Klägers darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO ergreift, hängt - wie bereits ausgeführt - unter anderem davon ab, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Die danach für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche qualifizierte Gefahrenlage bestimmt sich aber nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen Bereich, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst, so unter anderem von der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag. Die Würdigung, inwieweit auf der Grundlage der besonderen örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Einflussfaktoren im betreffenden Einzelfall eine erhöhte Gefährdungslage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, ist in erster Linie vom Tatsachengericht vorzunehmen; sie entzieht sich wegen ihrer Abhängigkeit von tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) weitgehend einer verallgemeinerungsfähigen revisionsgerichtlichen Bewertung.

10

Auch die zweite vom Kläger genannte Frage kann nicht zu einer Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Mit dieser Frage wird isoliert auf einen der in Betracht kommenden Faktoren für eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und zudem dessen Höhe im konkreten Fall Bezug genommen. Die Beantwortung dieser Frage im Revisionsverfahren könnte - soweit sie unter Beachtung von § 137 Abs. 2 VwGO überhaupt möglich wäre - insofern nicht über den konkreten Einzelfall hinausreichen. Zudem bleiben mit dieser Fragestellung die weiteren Bestimmungsfaktoren für das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgeblendet, deren Beurteilung eine Gesamtbetrachtung erfordert.

11

2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

12

a) Weder liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, noch liegt gar der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO vor, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

13

§ 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> m.w.N.).

14

So liegt es hier offensichtlich nicht. Dem angegriffenen Urteil ist ohne weiteres zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte das Berufungsgericht die Klageabweisung gestützt hat. Der Kläger verkennt, dass ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und erst recht ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vorliegt, wenn die gegebene Begründung der Sache nach nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag; dies zu überprüfen wäre erst Aufgabe des angestrebten Revisionsverfahrens. Hier geht es vielmehr um die Feststellung eines Verfahrensfehlers, also allein darum, ob die Gründe, die das Gericht seiner Entscheidung beigefügt hat, der oben dargelegten Funktion der Begründungspflicht gerecht werden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Nichterfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Äußerungen des ehemaligen Baudirektors der Beklagten sowie der Vertreterin des Landesbetriebs Mobilität zutreffend gewürdigt hat und ob im Rahmen der Sachverhaltswürdigung auf die Verkehrsverhältnisse in anderen verkehrsberuhigten Bereichen im Stadtgebiet der Beklagten verwiesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt entgegen der Annahme des Klägers auch nicht darin, dass das Berufungsgericht vorab nicht abstrakt definiert hat, ab welcher Verkehrsdichte eine qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorliege. Insofern genügt die Feststellung, dass diese Voraussetzung ausgehend von näher benannten Umständen des Einzelfalls nach der Bewertung des Tatsachengerichts hier jedenfalls nicht erfüllt ist; der Formulierung des vom Kläger vermissten fallübergreifend verbindlichen Obersatzes bedarf es hierzu nicht.

15

Eine Verletzung des Begründungserfordernisses ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Berufungsurteil - wie der Kläger ergänzend rügt - nicht dazu verhalte, inwieweit von den Fahrzeugen tatsächlich die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten werde. Im Urteil wird dieser Aspekt aufgegriffen. Das Berufungsgericht geht dieser Frage aber mit der Begründung nicht weiter nach, dass damit der zutreffende Ansatzpunkt für die Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO verfehlt werde; Maßstab dafür sei, ob die festgestellte Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit eine qualifizierte Gefahrenlage begründe (vgl. UA S. 16, 2. Abs.). Ob dieser rechtliche Ansatz zutrifft, ist wiederum keine Frage der Erfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage.

16

b) Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet u.a. dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.).

17

Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, die in der verkehrsberuhigten Zone vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit werde eingehalten, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht geht vielmehr - wie bereits dargestellt - davon aus, dass Maßstab für die Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit sei. Insoweit geht es in dem vom Kläger angesprochenen Absatz des Berufungsurteils um eine rechtliche, nicht aber um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze ist mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht verbunden. Das setzte voraus, dass eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann. Davon kann hier nicht die Rede sein.

18

c) Der vom Kläger angenommene Verstoß gegen § 88 VwGO, den er daran sieht, dass das Berufungsgericht nicht auch darüber entschieden habe, ob er das Aufstellen eines Dialogdisplays oder die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen beanspruchen könne, liegt nicht vor. Von allem anderen abgesehen übersieht der Kläger dabei, dass § 45 Abs. 4 StVO der Straßenverkehrsbehörde - wie bereits gezeigt - nur ein eingeschränktes rechtliches Instrumentarium zum Erreichen der in § 45 StVO genannten Ziele zur Verfügung stellt.

19

d) Einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand begründen, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Spruchreifmachung der Sache aus § 113 Abs. 5 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verstoßen, dass es lediglich auf das aktuelle Verkehrsaufkommen abgestellt und nicht zusätzlich geklärt habe, ab welchem höheren Verkehrsaufkommen und ab welchem Anteil von nicht die Schrittgeschwindigkeit einhaltenden Fahrzeugen eine solche Verpflichtung des Beklagten in der Zukunft bestehe. Der Annahme des gerügten Verfahrensfehlers steht entgegen, dass es für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens aus der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts allein auf die derzeitige Sach- und Rechtslage ankommt. Ausgehend davon ist die - ohnehin im Ungewissen liegende - künftige Entwicklung der Verkehrsverhältnisse nicht entscheidungserheblich und eine mangelnde Spruchreife nicht erkennbar.

20

e) Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht und das Verbot einer Überraschungsentscheidung (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Insoweit geht bereits die Annahme des Klägers fehl, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, in der in Rede stehenden verkehrsberuhigten Zone lägen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Nachdem sich aus § 45 Abs. 4 StVO klar ergibt, auf welches rechtliche Instrumentarium die Straßenverkehrsbehörde für Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO verwiesen ist, bestand auch keine Veranlassung des Gerichts zu dem vom Kläger vermissten Hinweis auf die Auslegung seines Klageantrags durch das Gericht.

21

f) Schließlich ist kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO darin zu erkennen, dass das Berufungsgericht keine Geschwindigkeitsmessung in der verkehrsberuhigten Zone durchgeführt hat. Nachdem der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger dort keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, wäre von ihm darzulegen gewesen, dass sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das scheitert schon daran, dass sich der Umfang der Sachaufklärungspflicht nach der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts bestimmt, es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf den Umfang der vom Kläger geltend gemachten Geschwindigkeitsüberschreitungen aber nicht ankam.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch liegen die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

2

Der Kläger, der mit seiner Familie, darunter zwei minderjährigen Kindern, in einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen und u.a. mit den Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 ausgeschilderten Straße wohnt, begehrt weitere straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß dazu verpflichtet, durch zusätzliche verkehrsrechtliche und straßenbautechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der von ihm bewohnten Straße tatsächlich beruhigt wird. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger zusätzliche straßenbautechnische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung begehre, sei die Klage unzulässig. § 11 Abs. 3 Satz 1 des Landesstraßengesetzes, wonach der Träger der Straßenbaulast die Straße nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen habe, diene - auch wenn im zweiten Halbsatz dieser Regelung einzelne Personengruppen aufgeführt seien - entgegen dem Verwaltungsgericht nicht auch dem Schutz der Interessen des Klägers. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen. Die nach der aktuellen Verkehrszählung vom November 2011 ermittelte durchschnittliche Verkehrsdichte von 758 Kraftfahrzeugen an Werktagen sei noch nicht so hoch, dass in dem verkehrsberuhigten Bereich ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben nicht mehr möglich sei. In dem verkehrsberuhigten Bereich dürfe nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Soweit der Kläger geltend mache, viele Fahrzeugführer hielten sich nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, könne das die begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahmen - etwa eine Einbahnstraßenregelung oder die Anordnung einer reinen Anliegerstraße - nicht rechtfertigen. Maßgeblich für die Notwendigkeit einer Anordnung zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung sei, ob die Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit eine solche Gefahr begründe. Werde die zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich vielfach überschritten, sei es Aufgabe der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen, darauf hinzuwirken, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich beachtet werde.

3

3 . Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

4

a) Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob

sich die Kompetenz der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4a (gemeint ist Absatz 1b) Satz 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 9 StVO auch auf die Durchführung straßenbautechnischer Maßnahmen erstreckt,

rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass diese Frage zu verneinen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 45 StVO selbst und der Systematik der dort getroffenen Regelungen. Der vom Kläger angeführte § 45 Abs. 1 StVO verleiht den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis, die Straßenbenutzung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (Satz 1) sowie zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu beschränken oder zu verbieten oder den Verkehr umzuleiten; § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO gewährt die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur Erreichung der in diesen Nummern genannten Ziele zu treffen. Welches rechtliche Instrumentarium den Straßenverkehrsbehörden hierbei zur Verfügung steht, ist § 45 Abs. 4 Halbs. 1 StVO zu entnehmen; danach dürfen die genannten Behörden - also unter anderem die Straßenverkehrsbehörden - den Verkehr vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Halbsatzes 2 nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Diese Begrenzung der von den Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 45 StVO einsetzbaren Mittel wird auch bereits aus der amtlichen Überschrift von § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) deutlich. Straßenbautechnische Maßnahmen im vom Kläger angesprochenen Sinne gehören nicht dazu. Die vom Kläger zur Erläuterung seiner Fragestellung erwähnten Aufpflasterungen sind, wie der Aufzählung in § 43 StVO zu entnehmen ist, nicht etwa Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Soweit der Kläger auf die - zudem ohnehin überholte - alte Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verweist, wonach als Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen auch Aufpflasterungen in Betracht kämen, kann das seine Annahme nicht stützen, sie gehörten zu den Maßnahmen, die die Straßenverkehrbehörde auf der Grundlage von § 45 StVO ergreifen kann. Vielmehr geht es im betreffenden Abschnitt der alten Verwaltungsvorschrift um „Bauliche Voraussetzungen“ und damit, wie dieser Verwaltungsvorschrift zugleich zu entnehmen war, um anderweitig - insbesondere durch den Träger der Straßenbaulast - zu schaffende tatsächliche Voraussetzungen für die anschließende Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen; erst Letzteres obliegt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens der Straßenverkehrsbehörde (vgl. dazu u.a. Steiner, Aktuelle Rechtsfragen der Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche, NVwZ 1984, 201 <202 f.>). Ohnedies findet sich der vom Kläger hervorgehobene Hinweis auf Aufpflasterungen in dieser Verwaltungsvorschrift unter „VI. Sonstiges“, wonach neb e n der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen in Frage kommen. Entgegen der Annahme des Klägers werden die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 1 sowie Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO eröffneten Befugnisse nicht dadurch erweitert, dass die zuständige Körperschaft zugleich Trägerin der Straßenbaulast ist.

5

b) Die vom Kläger als weitere grundsätzlich klärungsbedürftig angeführte Frage,

was unter „Schrittgeschwindigkeit“ im Sinne des Zeichens Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu verstehen ist,

rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Der Frage kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; ihre Beantwortung konnte deshalb vom Berufungsgericht auch offen gelassen werden.

6

In Bezug auf die vom Kläger begehrten straßenbautechnischen Maßnahmen muss diese Frage nicht geklärt werden, weil dem Kläger ein solcher Anspruch, und sei es auch nur in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weder - wie das Berufungsgericht in Auslegung des einschlägigen Landesrechts für die Revision verbindlich entschieden hat - durch das Landesstraßengesetz noch - wie soeben gezeigt - durch § 45 StVO vermittelt wird.

7

Ebenso wenig bedarf es einer Klärung dieser Frage in Bezug auf mögliche verkehrsrechtliche Maßnahmen, wie sie der Kläger außerdem fordert. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 45 StVO nur dann eröffnet, wenn neben Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Danach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Das hängt indes nicht von der Höhe der Schrittgeschwindigkeit ab, wie sie in der vom Kläger bewohnten Straße ohnehin schon auf der Grundlage der bislang von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Beschilderung mit dem Verkehrzeichen 325.1 eingehalten werden muss. Weder die Einrichtung einer Einbahnstraße noch eine Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf den Anliegerverkehr als vom Kläger angesprochene ergänzende verkehrsberuhigende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen hätten in Bezug auf die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit rechtlich eine weitergehende Absenkung der zulässigen Geschwindigkeit zur Folge. Andere Maßnahmen als die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, also insbesondere die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, um die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durchzusetzen, kann der Kläger - wie vorstehend bereits gezeigt - auf der Grundlage von § 45 StVO nicht erreichen.

8

c) Auch die weiteren Fragen,

ab welcher täglichen Verkehrsdichte die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, in einem verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, verkehrsberuhigende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen,

und

ob die Straßenverkehrsbehörde zur Ergreifung verkehrsberuhigender Maßnahmen verpflichtet ist, wenn in einem verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, eine durchschnittliche Verkehrsdichte von 758 Fahrzeugen besteht,

verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Ein möglicher Anspruch des Klägers darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO ergreift, hängt - wie bereits ausgeführt - unter anderem davon ab, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Die danach für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche qualifizierte Gefahrenlage bestimmt sich aber nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen Bereich, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst, so unter anderem von der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag. Die Würdigung, inwieweit auf der Grundlage der besonderen örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Einflussfaktoren im betreffenden Einzelfall eine erhöhte Gefährdungslage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, ist in erster Linie vom Tatsachengericht vorzunehmen; sie entzieht sich wegen ihrer Abhängigkeit von tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) weitgehend einer verallgemeinerungsfähigen revisionsgerichtlichen Bewertung.

10

Auch die zweite vom Kläger genannte Frage kann nicht zu einer Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Mit dieser Frage wird isoliert auf einen der in Betracht kommenden Faktoren für eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und zudem dessen Höhe im konkreten Fall Bezug genommen. Die Beantwortung dieser Frage im Revisionsverfahren könnte - soweit sie unter Beachtung von § 137 Abs. 2 VwGO überhaupt möglich wäre - insofern nicht über den konkreten Einzelfall hinausreichen. Zudem bleiben mit dieser Fragestellung die weiteren Bestimmungsfaktoren für das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgeblendet, deren Beurteilung eine Gesamtbetrachtung erfordert.

11

2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

12

a) Weder liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, noch liegt gar der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO vor, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

13

§ 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> m.w.N.).

14

So liegt es hier offensichtlich nicht. Dem angegriffenen Urteil ist ohne weiteres zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte das Berufungsgericht die Klageabweisung gestützt hat. Der Kläger verkennt, dass ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und erst recht ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vorliegt, wenn die gegebene Begründung der Sache nach nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag; dies zu überprüfen wäre erst Aufgabe des angestrebten Revisionsverfahrens. Hier geht es vielmehr um die Feststellung eines Verfahrensfehlers, also allein darum, ob die Gründe, die das Gericht seiner Entscheidung beigefügt hat, der oben dargelegten Funktion der Begründungspflicht gerecht werden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Nichterfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Äußerungen des ehemaligen Baudirektors der Beklagten sowie der Vertreterin des Landesbetriebs Mobilität zutreffend gewürdigt hat und ob im Rahmen der Sachverhaltswürdigung auf die Verkehrsverhältnisse in anderen verkehrsberuhigten Bereichen im Stadtgebiet der Beklagten verwiesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt entgegen der Annahme des Klägers auch nicht darin, dass das Berufungsgericht vorab nicht abstrakt definiert hat, ab welcher Verkehrsdichte eine qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorliege. Insofern genügt die Feststellung, dass diese Voraussetzung ausgehend von näher benannten Umständen des Einzelfalls nach der Bewertung des Tatsachengerichts hier jedenfalls nicht erfüllt ist; der Formulierung des vom Kläger vermissten fallübergreifend verbindlichen Obersatzes bedarf es hierzu nicht.

15

Eine Verletzung des Begründungserfordernisses ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Berufungsurteil - wie der Kläger ergänzend rügt - nicht dazu verhalte, inwieweit von den Fahrzeugen tatsächlich die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten werde. Im Urteil wird dieser Aspekt aufgegriffen. Das Berufungsgericht geht dieser Frage aber mit der Begründung nicht weiter nach, dass damit der zutreffende Ansatzpunkt für die Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO verfehlt werde; Maßstab dafür sei, ob die festgestellte Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit eine qualifizierte Gefahrenlage begründe (vgl. UA S. 16, 2. Abs.). Ob dieser rechtliche Ansatz zutrifft, ist wiederum keine Frage der Erfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage.

16

b) Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet u.a. dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.).

17

Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, die in der verkehrsberuhigten Zone vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit werde eingehalten, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht geht vielmehr - wie bereits dargestellt - davon aus, dass Maßstab für die Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit sei. Insoweit geht es in dem vom Kläger angesprochenen Absatz des Berufungsurteils um eine rechtliche, nicht aber um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze ist mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht verbunden. Das setzte voraus, dass eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann. Davon kann hier nicht die Rede sein.

18

c) Der vom Kläger angenommene Verstoß gegen § 88 VwGO, den er daran sieht, dass das Berufungsgericht nicht auch darüber entschieden habe, ob er das Aufstellen eines Dialogdisplays oder die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen beanspruchen könne, liegt nicht vor. Von allem anderen abgesehen übersieht der Kläger dabei, dass § 45 Abs. 4 StVO der Straßenverkehrsbehörde - wie bereits gezeigt - nur ein eingeschränktes rechtliches Instrumentarium zum Erreichen der in § 45 StVO genannten Ziele zur Verfügung stellt.

19

d) Einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand begründen, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Spruchreifmachung der Sache aus § 113 Abs. 5 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verstoßen, dass es lediglich auf das aktuelle Verkehrsaufkommen abgestellt und nicht zusätzlich geklärt habe, ab welchem höheren Verkehrsaufkommen und ab welchem Anteil von nicht die Schrittgeschwindigkeit einhaltenden Fahrzeugen eine solche Verpflichtung des Beklagten in der Zukunft bestehe. Der Annahme des gerügten Verfahrensfehlers steht entgegen, dass es für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens aus der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts allein auf die derzeitige Sach- und Rechtslage ankommt. Ausgehend davon ist die - ohnehin im Ungewissen liegende - künftige Entwicklung der Verkehrsverhältnisse nicht entscheidungserheblich und eine mangelnde Spruchreife nicht erkennbar.

20

e) Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht und das Verbot einer Überraschungsentscheidung (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Insoweit geht bereits die Annahme des Klägers fehl, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, in der in Rede stehenden verkehrsberuhigten Zone lägen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Nachdem sich aus § 45 Abs. 4 StVO klar ergibt, auf welches rechtliche Instrumentarium die Straßenverkehrsbehörde für Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO verwiesen ist, bestand auch keine Veranlassung des Gerichts zu dem vom Kläger vermissten Hinweis auf die Auslegung seines Klageantrags durch das Gericht.

21

f) Schließlich ist kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO darin zu erkennen, dass das Berufungsgericht keine Geschwindigkeitsmessung in der verkehrsberuhigten Zone durchgeführt hat. Nachdem der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger dort keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, wäre von ihm darzulegen gewesen, dass sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das scheitert schon daran, dass sich der Umfang der Sachaufklärungspflicht nach der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts bestimmt, es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf den Umfang der vom Kläger geltend gemachten Geschwindigkeitsüberschreitungen aber nicht ankam.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch liegen die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

2

Der Kläger, der mit seiner Familie, darunter zwei minderjährigen Kindern, in einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen und u.a. mit den Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 ausgeschilderten Straße wohnt, begehrt weitere straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß dazu verpflichtet, durch zusätzliche verkehrsrechtliche und straßenbautechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der von ihm bewohnten Straße tatsächlich beruhigt wird. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger zusätzliche straßenbautechnische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung begehre, sei die Klage unzulässig. § 11 Abs. 3 Satz 1 des Landesstraßengesetzes, wonach der Träger der Straßenbaulast die Straße nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen habe, diene - auch wenn im zweiten Halbsatz dieser Regelung einzelne Personengruppen aufgeführt seien - entgegen dem Verwaltungsgericht nicht auch dem Schutz der Interessen des Klägers. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen. Die nach der aktuellen Verkehrszählung vom November 2011 ermittelte durchschnittliche Verkehrsdichte von 758 Kraftfahrzeugen an Werktagen sei noch nicht so hoch, dass in dem verkehrsberuhigten Bereich ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben nicht mehr möglich sei. In dem verkehrsberuhigten Bereich dürfe nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Soweit der Kläger geltend mache, viele Fahrzeugführer hielten sich nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, könne das die begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahmen - etwa eine Einbahnstraßenregelung oder die Anordnung einer reinen Anliegerstraße - nicht rechtfertigen. Maßgeblich für die Notwendigkeit einer Anordnung zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung sei, ob die Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit eine solche Gefahr begründe. Werde die zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich vielfach überschritten, sei es Aufgabe der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen, darauf hinzuwirken, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich beachtet werde.

3

3 . Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

4

a) Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob

sich die Kompetenz der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4a (gemeint ist Absatz 1b) Satz 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 9 StVO auch auf die Durchführung straßenbautechnischer Maßnahmen erstreckt,

rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass diese Frage zu verneinen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 45 StVO selbst und der Systematik der dort getroffenen Regelungen. Der vom Kläger angeführte § 45 Abs. 1 StVO verleiht den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis, die Straßenbenutzung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (Satz 1) sowie zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu beschränken oder zu verbieten oder den Verkehr umzuleiten; § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO gewährt die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur Erreichung der in diesen Nummern genannten Ziele zu treffen. Welches rechtliche Instrumentarium den Straßenverkehrsbehörden hierbei zur Verfügung steht, ist § 45 Abs. 4 Halbs. 1 StVO zu entnehmen; danach dürfen die genannten Behörden - also unter anderem die Straßenverkehrsbehörden - den Verkehr vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Halbsatzes 2 nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Diese Begrenzung der von den Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 45 StVO einsetzbaren Mittel wird auch bereits aus der amtlichen Überschrift von § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) deutlich. Straßenbautechnische Maßnahmen im vom Kläger angesprochenen Sinne gehören nicht dazu. Die vom Kläger zur Erläuterung seiner Fragestellung erwähnten Aufpflasterungen sind, wie der Aufzählung in § 43 StVO zu entnehmen ist, nicht etwa Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Soweit der Kläger auf die - zudem ohnehin überholte - alte Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verweist, wonach als Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen auch Aufpflasterungen in Betracht kämen, kann das seine Annahme nicht stützen, sie gehörten zu den Maßnahmen, die die Straßenverkehrbehörde auf der Grundlage von § 45 StVO ergreifen kann. Vielmehr geht es im betreffenden Abschnitt der alten Verwaltungsvorschrift um „Bauliche Voraussetzungen“ und damit, wie dieser Verwaltungsvorschrift zugleich zu entnehmen war, um anderweitig - insbesondere durch den Träger der Straßenbaulast - zu schaffende tatsächliche Voraussetzungen für die anschließende Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen; erst Letzteres obliegt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens der Straßenverkehrsbehörde (vgl. dazu u.a. Steiner, Aktuelle Rechtsfragen der Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche, NVwZ 1984, 201 <202 f.>). Ohnedies findet sich der vom Kläger hervorgehobene Hinweis auf Aufpflasterungen in dieser Verwaltungsvorschrift unter „VI. Sonstiges“, wonach neb e n der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen in Frage kommen. Entgegen der Annahme des Klägers werden die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 1 sowie Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO eröffneten Befugnisse nicht dadurch erweitert, dass die zuständige Körperschaft zugleich Trägerin der Straßenbaulast ist.

5

b) Die vom Kläger als weitere grundsätzlich klärungsbedürftig angeführte Frage,

was unter „Schrittgeschwindigkeit“ im Sinne des Zeichens Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu verstehen ist,

rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Der Frage kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; ihre Beantwortung konnte deshalb vom Berufungsgericht auch offen gelassen werden.

6

In Bezug auf die vom Kläger begehrten straßenbautechnischen Maßnahmen muss diese Frage nicht geklärt werden, weil dem Kläger ein solcher Anspruch, und sei es auch nur in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weder - wie das Berufungsgericht in Auslegung des einschlägigen Landesrechts für die Revision verbindlich entschieden hat - durch das Landesstraßengesetz noch - wie soeben gezeigt - durch § 45 StVO vermittelt wird.

7

Ebenso wenig bedarf es einer Klärung dieser Frage in Bezug auf mögliche verkehrsrechtliche Maßnahmen, wie sie der Kläger außerdem fordert. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 45 StVO nur dann eröffnet, wenn neben Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Danach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Das hängt indes nicht von der Höhe der Schrittgeschwindigkeit ab, wie sie in der vom Kläger bewohnten Straße ohnehin schon auf der Grundlage der bislang von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Beschilderung mit dem Verkehrzeichen 325.1 eingehalten werden muss. Weder die Einrichtung einer Einbahnstraße noch eine Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf den Anliegerverkehr als vom Kläger angesprochene ergänzende verkehrsberuhigende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen hätten in Bezug auf die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit rechtlich eine weitergehende Absenkung der zulässigen Geschwindigkeit zur Folge. Andere Maßnahmen als die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, also insbesondere die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, um die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durchzusetzen, kann der Kläger - wie vorstehend bereits gezeigt - auf der Grundlage von § 45 StVO nicht erreichen.

8

c) Auch die weiteren Fragen,

ab welcher täglichen Verkehrsdichte die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, in einem verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, verkehrsberuhigende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen,

und

ob die Straßenverkehrsbehörde zur Ergreifung verkehrsberuhigender Maßnahmen verpflichtet ist, wenn in einem verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, eine durchschnittliche Verkehrsdichte von 758 Fahrzeugen besteht,

verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Ein möglicher Anspruch des Klägers darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO ergreift, hängt - wie bereits ausgeführt - unter anderem davon ab, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Die danach für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche qualifizierte Gefahrenlage bestimmt sich aber nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen Bereich, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst, so unter anderem von der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag. Die Würdigung, inwieweit auf der Grundlage der besonderen örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Einflussfaktoren im betreffenden Einzelfall eine erhöhte Gefährdungslage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, ist in erster Linie vom Tatsachengericht vorzunehmen; sie entzieht sich wegen ihrer Abhängigkeit von tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) weitgehend einer verallgemeinerungsfähigen revisionsgerichtlichen Bewertung.

10

Auch die zweite vom Kläger genannte Frage kann nicht zu einer Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Mit dieser Frage wird isoliert auf einen der in Betracht kommenden Faktoren für eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und zudem dessen Höhe im konkreten Fall Bezug genommen. Die Beantwortung dieser Frage im Revisionsverfahren könnte - soweit sie unter Beachtung von § 137 Abs. 2 VwGO überhaupt möglich wäre - insofern nicht über den konkreten Einzelfall hinausreichen. Zudem bleiben mit dieser Fragestellung die weiteren Bestimmungsfaktoren für das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgeblendet, deren Beurteilung eine Gesamtbetrachtung erfordert.

11

2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

12

a) Weder liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, noch liegt gar der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO vor, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

13

§ 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> m.w.N.).

14

So liegt es hier offensichtlich nicht. Dem angegriffenen Urteil ist ohne weiteres zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte das Berufungsgericht die Klageabweisung gestützt hat. Der Kläger verkennt, dass ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und erst recht ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vorliegt, wenn die gegebene Begründung der Sache nach nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag; dies zu überprüfen wäre erst Aufgabe des angestrebten Revisionsverfahrens. Hier geht es vielmehr um die Feststellung eines Verfahrensfehlers, also allein darum, ob die Gründe, die das Gericht seiner Entscheidung beigefügt hat, der oben dargelegten Funktion der Begründungspflicht gerecht werden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Nichterfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Äußerungen des ehemaligen Baudirektors der Beklagten sowie der Vertreterin des Landesbetriebs Mobilität zutreffend gewürdigt hat und ob im Rahmen der Sachverhaltswürdigung auf die Verkehrsverhältnisse in anderen verkehrsberuhigten Bereichen im Stadtgebiet der Beklagten verwiesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt entgegen der Annahme des Klägers auch nicht darin, dass das Berufungsgericht vorab nicht abstrakt definiert hat, ab welcher Verkehrsdichte eine qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorliege. Insofern genügt die Feststellung, dass diese Voraussetzung ausgehend von näher benannten Umständen des Einzelfalls nach der Bewertung des Tatsachengerichts hier jedenfalls nicht erfüllt ist; der Formulierung des vom Kläger vermissten fallübergreifend verbindlichen Obersatzes bedarf es hierzu nicht.

15

Eine Verletzung des Begründungserfordernisses ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Berufungsurteil - wie der Kläger ergänzend rügt - nicht dazu verhalte, inwieweit von den Fahrzeugen tatsächlich die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten werde. Im Urteil wird dieser Aspekt aufgegriffen. Das Berufungsgericht geht dieser Frage aber mit der Begründung nicht weiter nach, dass damit der zutreffende Ansatzpunkt für die Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO verfehlt werde; Maßstab dafür sei, ob die festgestellte Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit eine qualifizierte Gefahrenlage begründe (vgl. UA S. 16, 2. Abs.). Ob dieser rechtliche Ansatz zutrifft, ist wiederum keine Frage der Erfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage.

16

b) Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet u.a. dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.).

17

Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, die in der verkehrsberuhigten Zone vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit werde eingehalten, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht geht vielmehr - wie bereits dargestellt - davon aus, dass Maßstab für die Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit sei. Insoweit geht es in dem vom Kläger angesprochenen Absatz des Berufungsurteils um eine rechtliche, nicht aber um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze ist mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht verbunden. Das setzte voraus, dass eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann. Davon kann hier nicht die Rede sein.

18

c) Der vom Kläger angenommene Verstoß gegen § 88 VwGO, den er daran sieht, dass das Berufungsgericht nicht auch darüber entschieden habe, ob er das Aufstellen eines Dialogdisplays oder die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen beanspruchen könne, liegt nicht vor. Von allem anderen abgesehen übersieht der Kläger dabei, dass § 45 Abs. 4 StVO der Straßenverkehrsbehörde - wie bereits gezeigt - nur ein eingeschränktes rechtliches Instrumentarium zum Erreichen der in § 45 StVO genannten Ziele zur Verfügung stellt.

19

d) Einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand begründen, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Spruchreifmachung der Sache aus § 113 Abs. 5 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verstoßen, dass es lediglich auf das aktuelle Verkehrsaufkommen abgestellt und nicht zusätzlich geklärt habe, ab welchem höheren Verkehrsaufkommen und ab welchem Anteil von nicht die Schrittgeschwindigkeit einhaltenden Fahrzeugen eine solche Verpflichtung des Beklagten in der Zukunft bestehe. Der Annahme des gerügten Verfahrensfehlers steht entgegen, dass es für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens aus der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts allein auf die derzeitige Sach- und Rechtslage ankommt. Ausgehend davon ist die - ohnehin im Ungewissen liegende - künftige Entwicklung der Verkehrsverhältnisse nicht entscheidungserheblich und eine mangelnde Spruchreife nicht erkennbar.

20

e) Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht und das Verbot einer Überraschungsentscheidung (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Insoweit geht bereits die Annahme des Klägers fehl, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, in der in Rede stehenden verkehrsberuhigten Zone lägen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Nachdem sich aus § 45 Abs. 4 StVO klar ergibt, auf welches rechtliche Instrumentarium die Straßenverkehrsbehörde für Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO verwiesen ist, bestand auch keine Veranlassung des Gerichts zu dem vom Kläger vermissten Hinweis auf die Auslegung seines Klageantrags durch das Gericht.

21

f) Schließlich ist kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO darin zu erkennen, dass das Berufungsgericht keine Geschwindigkeitsmessung in der verkehrsberuhigten Zone durchgeführt hat. Nachdem der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger dort keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, wäre von ihm darzulegen gewesen, dass sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das scheitert schon daran, dass sich der Umfang der Sachaufklärungspflicht nach der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts bestimmt, es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf den Umfang der vom Kläger geltend gemachten Geschwindigkeitsüberschreitungen aber nicht ankam.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht.

2

Der in beide Fahrtrichtungen freigegebene Fuß- und Radweg, der die Ortsteile Graß, Leoprechting und Oberisling der Beklagten verbindet, schließt südlich an die Brunn-, Liebhart- und Rauberstraße an. Der Weg beginnt am östlichen Ortsrand von Graß und geht von dort durch ein im Wesentlichen unbebautes Gebiet; dieser Abschnitt endet kurz nach Beginn der geschlossenen Ortslage von Leoprechting. Vom östlichen Rand dieses Ortsteils durchquert der Weg ein ebenfalls überwiegend unbebautes Gelände und führt bis in die geschlossene Ortslage von Oberisling. Die Ortsdurchfahrten sind als Tempo-30-Zonen ausgewiesen; außerorts ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt.

3

Die Beklagte ordnete am 8. September 1987 an, den Fuß- und Radweg zwischen Leoprechting und Oberisling in beiden Richtungen mit dem damaligen Zeichen 244 (Gemeinsamer Rad- und Fußweg; vgl. VkBl 1976 S. 767) nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beschildern; das erfolgte am 18. September 1987. Am 13. Dezember 2002 ordnete sie an, den Fuß- und Radweg zwischen Graß und Leoprechting in beiden Richtungen mit den Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie den Zusatzzeichen 1022-11 (Mofas frei) und 1000-31 (frei in beide Richtungen) zu beschildern; diese Anordnung wurde am 18. Dezember 2002 umgesetzt.

4

Der ortsansässige Kläger legte mit Schreiben vom 8. Januar 2003 Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht zwischen Graß und Leoprechting ein und beantragte, die Radwegebenutzungspflicht zwischen Leoprechting und Oberisling aufzuheben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne seinem Widerspruch nicht abhelfen. Die Fuß- und Radwege seien errichtet worden, da bei einer Fahrbahnbreite von 5,50 m wegen des dort stattfindenden Schwerlast- und Omnibusverkehrs eine Mischnutzung nicht länger vertretbar gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung der Oberpfalz hinsichtlich beider Streckenabschnitte zurück.

5

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Radwegebenutzungspflicht diene im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen und damit der Ordnung des Verkehrs. Dieser Regelungszweck dürfe nicht unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO unterlaufen werden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 11. August 2009 geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich beider Streckenabschnitte als Anfechtungsklage zulässig. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2003 auch den Antrag des Klägers auf Aufhebung der bestandskräftigen Anordnung vom 8. September 1987 abgelehnt und insofern einen Zweitbescheid erlassen. Die angeordnete Radwegebenutzungspflicht sei rechtswidrig. Sie beinhalte eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Diese Regelung gehe ebenso wie die Neufassung von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO auf die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: 24. Änderungsverordnung) zurück; bereits das widerlege die Annahme, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht für Radwegebenutzungspflichten gelte. Außerdem sei § 45 Abs. 9 StVO mittlerweile zweimal geändert worden, um bestimmte verkehrsrechtliche Anordnungen von der Anwendung von Satz 2 auszunehmen; im Hinblick auf die Radwegebenutzungspflicht sei das nicht geschehen. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO seien bei den hier in Rede stehenden Streckenabschnitten nicht erfüllt. Die Fahrbahn sei kurvenarm und übersichtlich; durch die angebrachte Beleuchtung seien die Sichtverhältnisse auch nachts überdurchschnittlich gut. Die Unfallzahlen zeigten, dass auch ansonsten keine überdurchschnittliche Unfallgefahr für Radfahrer bestehe. Auch nach den von der Forschungsstelle für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA 1995) könne keine besondere Gefahrenlage angenommen werden. Danach sollten, wenn der Radverkehr außerhalb bebauter Gebiete auf der Fahrbahn geführt werde, die Verkehrsstärke 2 500 Kfz/Tag und die zulässige Höchstgeschwindigkeit in kurvenreichen Strecken 70 km/h nicht überschreiten. Beides sei hier aber der Fall. Auch wenn ein nicht unerheblicher Teil der Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreite, sei eine Trennung der Verkehrsarten nicht angezeigt, da die Empfehlung kurvenreiche Strecken betreffe. Ebenso wenig seien die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Straßenbreite erfüllt. Zwar heiße es in den "Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitte" (RAS-Q 96), dass eine vom Kraftfahrzeugverkehr getrennte Führung der Radfahrer und Fußgänger aus Gründen der Verkehrssicherheit anzustreben sei und dass an außerorts gelegenen Straßen der Fußgänger- und Radfahrerverkehr in der Regel auf einseitig angelegten gemeinsamen Geh- und Radwegen geführt werde. Doch hätten die Richtlinien keinen normativen Charakter. Zudem reiche die Fahrbahnbreite von 5,50 m für die hier zu erfüllende untergeordnete Verkehrsfunktion aus. Die in der Richtlinie genannte Verkehrsmenge von täglich 3 000 Kraftfahrzeugen werde bei Weitem nicht erreicht. Der deutlich über dem in der Richtlinie angegebenen Schwellenwert liegende Schwerverkehr bestehe hier im Wesentlichen aus den Bussen des öffentlichen Nahverkehrs, deren Fahrer sich gegenüber Radfahrern in der Regel aufmerksam und rücksichtsvoll verhielten. Komme kein anderes Fahrzeug entgegen, könne selbst ein Bus oder ein ähnlich breites anderes Fahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand beim Überholen eines Radfahrers einhalten. Bei Gegenverkehr müsse abgewartet werden, bis das entgegenkommende Fahrzeug vorbeigefahren sei. Die Zahl der Radfahrer und die Verkehrsdichte seien so gering, dass das zu keinen nennenswerten Erschwernissen führe.

7

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern Revision eingelegt.

8

Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor: Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sei an § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu messen, verletze Bundesrecht. Das Zeichen 240 beinhalte weder eine Beschränkung noch ein Verbot des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Darunter fielen nur Verkehrs- und Streckenverbote gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 StVO. Demgegenüber kennzeichneten die Zeichen 237, 240 und 241 Sonderwege und dienten der Verkehrsführung. Die Radfahrer dürften in der eingeschlagenen Richtung weiterfahren, ihnen werde dabei nur die Nutzung des Radweges geboten. Dass sie die Fahrbahn zu meiden hätten, sei nur eine mittelbare Folge dieses Gebotes und kein Verbot. Aus denselben Gründen sei auch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht anwendbar. Rechtlicher Maßstab für eine Radwegebenutzungspflicht sei daher allein § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sei im Sinne dieser Vorschrift zwingend geboten, da die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung die Radfahrer nicht dazu verpflichteten, die für sie errichteten Sonderwege zu benutzen. Eine solche Benutzungspflicht sei aber außerorts und auf stark befahrenen Vorfahrtstraßen auch innerorts in aller Regel schon deshalb zwingend erforderlich, weil Radfahrer besonders gering geschützte Verkehrsteilnehmer seien. Abgesehen davon lägen hier wegen der geringen Fahrbahnbreite, der verbreiteten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und dem hohen Schwerlastanteil besondere Umstände vor. Selbst bei Anwendbarkeit von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO wäre das Berufungsurteil fehlerhaft. Bei der Bewertung der Gefahrenlage habe das Berufungsgericht wesentlichen Akteninhalt nicht berücksichtigt und damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt. Nach den Ergebnissen der Verkehrszählungen habe die Mehrzahl der Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Teil beträchtlich überschritten

9

Auch die Landesanwaltschaft Bayern hält § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO bei der Anordnung von Radwegebenutzungspflichten für nicht anwendbar. Rechtlicher Maßstab sei allein § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, der auch für die insoweit vergleichbaren Umleitungen gelte. Im Sinne eines intendierten Ermessens spreche viel dafür, eine Radwegebenutzungspflicht immer schon dann anzuordnen, wenn ein Radweg vorhanden sei, er den baulichen Anforderungen genüge und keine ungewöhnlich niedrige Gefahrenschwelle bestehe.

10

Der Kläger tritt den Revisionen entgegen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Auffassung, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf Radwegebenutzungspflichten anwendbar ist.

Entscheidungsgründe

12

Die Revisionen sind unbegründet; das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sich sein Klageantrag nur gegen die Radwegebenutzungspflicht als solche richtet, also nicht auch gegen den weiteren Regelungsgehalt des Zeichens 240, ist die seiner Klage stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts lediglich um die Maßgabe zu ergänzen, dass die durch das Zeichen 240 bekanntgemachten verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten und der Widerspruchsbescheid nur aufgehoben werden, soweit sie die Radwegebenutzungspflicht regeln.

13

1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Anfechtungsklage hinsichtlich beider Streckenabschnitte für zulässig gehalten hat. Das ist für die Radwegebenutzungspflicht zwischen Graß und Leoprechting unproblematisch, die auf eine am 18. Dezember 2002 durch Aufstellen des Zeichens 240 umgesetzte verkehrsrechtliche Anordnung zurückgeht; der Kläger hat insoweit fristgerecht (Anfechtungs-)Widerspruch eingelegt. Dagegen beruht die Radwegebenutzungspflicht zwischen Leoprechting und Oberisling auf einer schon am 18. September 1987 angebrachten Beschilderung. Diese Regelung wurde dem Kläger gegenüber unstreitig bestandskräftig. Doch wurde ihm auch insofern die Möglichkeit einer Anfechtungsklage jedenfalls dadurch wieder eröffnet, dass die Widerspruchsbehörde über sein Überprüfungs- und Aufhebungsbegehren in der Sache entschieden hat, ohne sich auf die Bestandskraft der Regelung zu berufen (vgl. etwa Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310 f.> = Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 1 S. 4 m.w.N.).

14

2. Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen - zu denen auch das hier in Rede stehende Zeichen 240 gehört - sind regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist daher regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. Urteile vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24 S. 13 f. und vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 <220> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 18, vom 21. August 2003 a.a.O. sowie zuletzt vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32 und 37.09 - bislang n.v.), hier also der 11. August 2009.

15

Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Radwegebenutzungspflichten aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl I S. 734). Dagegen ist, anders als die Revisionsführer meinen, die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631) schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 9 erst zum 1. September 2009 in Kraft treten sollte. Dahinstehen kann daher, ob diese Änderungsverordnung ohnehin keine Anwendung finden könnte, weil sie - wie der Vertreter des Bundesinteresses in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgetragen hat - wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei.

16

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine durch Zeichen 240 verlautbarte Radwegebenutzungspflicht an den in § 45 Abs. 9 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Voraussetzungen zu messen ist. Das steht im Einklang mit Bundesrecht.

17

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.

18

Die Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) ist - ebenso wie bei Zeichen 237 (Radfahrer) und Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Zeichen bedeuten nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a StVO, dass Radfahrer die für sie bestimmten Sonderwege nutzen müssen. Dem entspricht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO; danach müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Kehrseite dieses Nutzungsgebotes ist das Verbot für Radfahrer, auf den so gekennzeichneten Strecken die Fahrbahn zu benutzen. Ob dieses Verbot - wie die Revisionsführer meinen - nur mittelbare Folge oder Reflex des Gebotes ist, wirkt sich auf die rechtliche Einordnung des Verkehrszeichens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die reglementierende Wirkung für den Fahrradverkehr. Das Verkehrszeichen begründet zwar kein Verbot der Benutzung der Straße (zu der auch Radwege zählen), wohl aber einen Ausschluss der Fahrradfahrer von der Benutzung der Fahrbahn und damit eine Beschränkung in Bezug auf die allgemeine Verkehrsregel, dass Fahrzeuge einschließlich Fahrräder die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO).

19

Dass die eine Radwegebenutzungspflicht verlautbarenden Zeichen 237, 240 und 241 in § 41 Abs. 2 StVO nicht unter den "Verkehrsverboten" nach dessen Nummer 6 oder unter den "Streckenverboten" nach dessen Nummer 7, sondern gesondert unter Nummer 5 als Regelung von Sonderwegen aufgeführt werden, belegt keineswegs, dass es sich dabei nicht um Beschränkungen oder Verbote des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO handelt. Denn dort wird auf die reglementierende Wirkung der Verkehrsregelung abgestellt, nicht aber auf die innerhalb von § 41 StVO vorgenommene Einordnung. Hätte der Verordnungsgeber die Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - wie die Revisionsführer meinen - auf Verkehrsverbote und Streckenverbote im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 StVO begrenzen wollen, hätte er diese Begriffe in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO übernehmen können; stattdessen hat er dort jedoch eine allgemeinere Formulierung verwendet.

20

Auch sonst ergeben sich aus den Materialien zur Entstehung von § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die beide auf die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998 S. 515) zurückgehen, keine Hinweise darauf, dass der Verordnungsgeber § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht auf Radwegebenutzungspflichten angewendet wissen wollte. Allein aus dem Umstand, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf eine Bundesratsinitiative zurückgeht, wogegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO bereits im ursprünglichen Verordnungsentwurf enthalten war (vgl. BRDrucks 374/97 S. 1 und 374/1/97 S.10), kann das nicht hergeleitet werden. Beide Regelungen zielen darauf ab, die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer zu stärken, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO durch strengere Anforderungen an den Einsatz von Verkehrszeichen zum Zweck von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs und § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch eine Begrenzung der Benutzungspflicht von Radwegen.

21

Gegen die Annahme der Revisionsführer spricht zudem, dass der Verordnungsgeber nach dem Inkrafttreten der 24. Änderungsverordnung ausdrücklich zwei Ausnahmen von der Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorgesehen hat, nämlich bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen und von Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie für Beschränkungen und Verbote zur Unterbindung von Mautausweichverkehr. Dagegen hat er auf eine solche Ausnahmeregelung für die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten verzichtet, obwohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO schon seit längerem verbreitet für anwendbar gehalten wird.

22

Aus alledem folgt zugleich, dass die Annahme der Landesanwaltschaft Bayern nicht zutrifft, Radfahrer seien stets auf einen Radweg zu verweisen, wenn er vorhanden sei, den baulichen Anforderungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO genüge und keine im Einzelfall ungewöhnlich niedrige Gefahrenschwelle bestehe.

23

Ist § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO anwendbar, scheidet damit zugleich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht aus. Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. Urteile vom 23. September 2010).

24

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei den beiden streitigen Streckenabschnitten die nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

a) § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. Urteile vom 5. April 2001 a.a.O. und vom 23. September 2010). In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2001 - BVerwG 3 B 183.00 - Buchholz 442.151 § 2 StVO Nr. 2).

26

b) Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können - wie der Senat im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Lkw-Überholverboten bereits entschieden hat - bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. zuletzt Urteile vom 23. September 2010). Diese Grundsätze sind auch in Bezug auf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht anwendbar. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern (vgl. VkBl 1997 S. 691).

27

Eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Danach ergibt sich aus dem Straßenverlauf wegen der Übersichtlichkeit und guten Ausleuchtung kein besonderes Gefährdungspotenzial für Radfahrer. Eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nimmt der Verwaltungsgerichtshof auch deshalb nicht an, weil es auf den streitigen Streckenabschnitten in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2004 zu keinem Unfall mit Beteiligung eines Radfahrers gekommen und auch zwischen dem 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2009 kein Unfall auf der Fahrbahn gemeldet worden sei. Das Berufungsgericht hat dabei berücksichtigt, dass während dieser Zeiträume die Radwegebenutzungspflicht zwar schon galt, gleichwohl aber ein nicht unerheblicher Teil der Radfahrer weiterhin die Fahrbahn benutzte; somit konnte es davon ausgehen, dass dem Ausbleiben von Unfällen durchaus Aussagekraft zukommt. Eine besondere Gefährdungslage im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straße und die dortige Verkehrsbelastung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" und die "Richtlinien für die Anlage von Straßen" ebenfalls verneint.

28

c) An diese tatsächliche Würdigung der Gefahrenlage ist der Senat gebunden, nachdem die Beklagte keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, ist unbegründet.

29

Die Beklagte stützt diesen Einwand zum einen darauf, dass der Umfang der auf den Streckenabschnitten festgestellten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unbeachtet geblieben sei. Doch geht auch das Berufungsgericht von zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus (vgl. UA S. 36); gleichwohl sieht es allein in überhöhter Geschwindigkeit noch keine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO begründet, weil damit noch keine Gefährdung von Radfahrern durch Überholen mit zu geringem Seitenabstand oder zu knappem Einscheren dargetan sei, zumal bei der geringen Verkehrsdichte. Ein Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze liegt darin nicht; vielmehr bestätigen die Unfallzahlen die tatsächliche Einschätzung.

30

Ebenso wenig greift ihre Rüge, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO liege in der Annahme des Berufungsgerichts, Omnibusfahrer verhielten sich gegenüber Radfahrern besonders rücksichtsvoll. Diese Rüge ist nicht schlüssig. Selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch von Nahverkehrsbussen überschritten worden sein sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung von Radfahrern. Abgesehen davon handelt es sich um eine tatsächliche Einschätzung des Berufungsgerichts, der gegenüber sich die Beklagte nur auf einen Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze und Denkgesetze berufen kann. Einen solchen Verstoß hat sie nicht dargetan.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tatbestand

1

Die klagenden Speditions- und Logistikunternehmen wenden sich dagegen, dass der Beklagte auf einem bei Regensburg gelegenen Abschnitt der Bundesstraße 8 (B 8) zur Unterbindung von Mautausweichverkehr die Durchfahrt mit schweren Nutzfahrzeugen verboten hat.

2

Mit zwei verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 27. April 2007 sperrte das Landratsamt Regensburg, gestützt auf § 45 Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -, die B 8 ab der Anschlussstelle Rosenhof bis Mötzing, Ortsteil Schönach, für den Durchgangsverkehr von Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen. Die Sperrung erfolge aus Gründen der Ordnung des Verkehrs und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Eine Verkehrszählung und -befragung im November 2006 habe zusätzlichen mautfluchtbedingten Schwerlastverkehr im Umfang von 200 Lastkraftwagen pro Werktag ergeben. Die damit verbundene Verschlechterung der Lärmsituation sei der Wohnbevölkerung nicht länger zumutbar. Die Gesichtspunkte der Ordnung des Verkehrs und des Lärmschutzes überwögen das Interesse der Transportunternehmen am Befahren der B 8 zur Vermeidung von Autobahnmaut. Diese Ermessenserwägungen hat der Beklagte im Berufungsverfahren ergänzt. Die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 253 mit Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t") wurden am 7. August 2007 aufgestellt.

3

Auf die am 9. November 2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg die verkehrsrechtlichen Anordnungen mit Urteil vom 25. Februar 2008 aufgehoben. Erhebliche mautfluchtbedingte Veränderungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO seien nicht dargetan. Maßstab dafür, ob sich die Verkehrslärmsituation erheblich verändert habe, sei die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) genannte Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Nach den Grundregeln der Lärmphysik sei erst eine solche Erhöhung hörbar; sie entspreche einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens. Hier habe sich nach der Verkehrsuntersuchung das werktägliche Aufkommen an schweren Lastkraftwagen aber nur um 9,41 % erhöht. § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV, wonach bei einer hohen Grundbelastung von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags jede weitere auch nur geringe Zusatzbelastung zu einer wesentlichen Veränderung führe, könne für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht herangezogen werden. Eine erhebliche Zusatzbelastung durch Abgase habe der Beklagte ebenfalls nicht nachgewiesen, ebenso wenig erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.

4

Die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Januar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen seien ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig. Zwar sei es auf der betroffenen Strecke zu einer Veränderung der Verkehrsverhältnisse durch Mautausweichverkehr gekommen. Nach der Verkehrsuntersuchung seien in Fahrtrichtung Regensburg dem Mautausweichverkehr rund 100 Lkw-Fahrten pro Werktag zuzuordnen. Diese Veränderung führe zu erheblichen Auswirkungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Orientierungspunkte dafür könnten § 1 Abs. 2 16. BImSchV entnommen werden, und zwar sowohl dessen Satz 1 Nr. 2, der auf eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) abstelle, als auch dem Satz 2, der die Fälle erfasse, in denen es zur weiteren Erhöhung eines Beurteilungspegels von schon mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht komme. Hier übersteige die Vorbelastung die genannten Dezibel-Werte teils deutlich. Entlang der Sperrstrecke seien tagsüber 9 und nachts 17 überwiegend oder ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude in dieser Weise betroffen. Nach der vorliegenden Isophonenkarte erhöhe sich der Beurteilungspegel bei einigen der betroffenen Gebäude um 1 dB(A), bei anderen Wohngebäuden führe die Lärmerhöhung nicht zu einer Erhöhung des Dezibelwertes. Jedoch seien die Ermessenserwägungen des Beklagten, auch soweit sie im Berufungsverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden seien, fehlerhaft. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht ermittelt habe, inwieweit die betroffenen Gebäude bereits passive Schallschutzmaßnahmen aufwiesen. § 1 Abs. 2 16. BImSchV stelle für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf die Lärmeinwirkung außerhalb der betroffenen Wohngebäude ab. Abgesehen davon sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Auch was die wirtschaftliche Belastung der Klägerinnen durch das Durchfahrverbot angehe, sei kein Ermessensmangel festzustellen. Der Beklagte sei von einer jährlichen mautbedingten Mehrbelastung für das Transportgewerbe in einer Größenordnung von 705 000 € pro Jahr ausgegangen; diese Summe ergebe sich aus der Multiplikation der Zahl der vom Durchfahrverbot betroffenen Lastkraftwagen mit der für die Autobahnbenutzung anfallenden Maut. Weitere kostenbildende Faktoren wie Zeitverlust, Treibstoffverbrauch und Fahrzeugabnutzung habe der Beklagte zwar gesehen, aber nicht näher untersucht. Eine in dieser Weise typisierende Betrachtung sei zulässig. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zur Unterbindung des Mautausweichverkehrs ausweislich der Begründung der Änderungsverordnung mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand verbunden sein sollten. Ebenso wenig könne den Klägerinnen in der Annahme gefolgt werden, es sei ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte statt der Sperrung keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 oder 50 km/h angeordnet habe. Doch verletze das Durchfahrverbot den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deshalb, weil die Klägerinnen, wie der weit überwiegende Teil der sonst betroffenen Transportunternehmer, den in Rede stehenden Streckenabschnitt bereits vor der Einführung der Autobahnmaut genutzt hätten, da er die für sie günstigere Route darstelle. Von den 330 Lastkraftwagen, die nach Gesamtgewicht und zurückzulegender Entfernung als potenzieller Mautausweichverkehr in Richtung Regensburg in Betracht kämen, seien nur rund 100 Fahrzeuge dem tatsächlichen Mautausweichverkehr zuzurechnen. Mache aber der tatsächliche Mautausweichverkehr nur knapp ein Drittel der insgesamt von der Sperrung für den Durchgangsverkehr betroffenen Lastkraftwagen aus, sei die Anforderung nicht mehr erfüllt, die verkehrsrechtliche Maßnahme nach Möglichkeit auf den Mautausweichverkehr zu beschränken. Das gelte umso mehr, als die jährliche Gesamtbelastung des Transportgewerbes durch mautbedingte Kosten wegen der angegriffenen Sperrung immerhin rund 705 000 € betrage und durch das Durchfahrverbot nur eine sehr geringe Verbesserung der Lärmsituation von maximal 1 dB(A) an einzelnen Anwesen zu erzielen sei.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsgericht fordere zu Unrecht schon für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ("soweit"), dass die Straßenverkehrsbehörde zusätzliche Maßnahmen ergreife, um das Durchfahrverbot auf den tatsächlichen Mautausweichverkehr zu beschränken. Das Urteil des Berufungsgerichts erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Es liege kein Ermessensfehler vor. Es sei kein notwendiges Element der Ermessensausübung, ob neben dem tatsächlichen Mautausweichverkehr auch sonstiger Durchgangsverkehr vom Verbot erfasst werde. Das Ausblenden des Anteils des Mautausweichverkehrs am vom Durchfahrverbot insgesamt erfassten Verkehr entspreche dem Willen des Verordnungsgebers; er habe den Vorteil der mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eingefügten Regelung gerade in der Verringerung des Verwaltungsaufwands gesehen. Vor diesem Hintergrund müsse es genügen, wenn Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur anhand von Zählstellenmessungen ermittelt würden; weitergehende Verkehrsbefragungen seien entbehrlich. Sollte es gleichwohl auf das genannte Verhältnis ankommen, seien ausreichende Ermessenserwägungen angestellt worden. Die verkehrsrechtliche Anordnung habe der Umsetzung des Normzwecks von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gedient, sachfremde Erwägungen - und nur darauf beziehe sich die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO - habe es nicht gegeben.

6

Die Klägerinnen treten der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - der Auffassung, dass nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO Verkehrsbeschränkungen und -verbote möglich seien, solange sich diese Maßnahmen auch im Hinblick auf den nicht mautbedingten Durchgangsverkehr als verhältnismäßig erwiesen. Die zuständige Behörde müsse eine Einzelfallprüfung vornehmen, bei der zwischen den für die Verkehrsbeschränkung sprechenden Belangen der Anwohner und den Belangen des Durchgangsverkehrs abzuwägen sei. Im äußersten Fall könne die Unterbindung auch nicht mautfluchtbedingten Durchgangsverkehrs zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme, die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen seien insbesondere deshalb unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, weil rund zwei Drittel der vom Durchfahrverbot betroffenen Transportunternehmer den Streckenabschnitt bereits vor der Einführung der Autobahnmaut benutzt hätten, ist unzutreffend. Der Beklagte hat diesen Umstand bei seinen Ermessenserwägungen berücksichtigt und konnte ohne Ermessensfehler (§ 114 VwGO) zum Ergebnis kommen, dass gleichwohl dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm der Vorrang gebührt und die Strecke deshalb für den Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen gesperrt werden darf. Die angeordneten Durchfahrverbote sind auch ansonsten rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der nach dem Beginn der Erhebung von Autobahnmaut zum 1. Januar 2005 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3714) in die Norm eingefügt wurde, dürfen abweichend von Satz 2 zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 - zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen - Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.

10

1. Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) gab es in dem von der Sperrung betroffenen Abschnitt der B 8 erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse wegen der durch den Mautausweichverkehr hervorgerufenen erhöhten Verkehrslärmbelastung.

11

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass, soweit es um den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO geht, Orientierungspunkte für eine nähere Bestimmung, wann eine Lärmzunahme "erheblich" ist, der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) entnommen werden können. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV ist eine Lärmzunahme "wesentlich", wenn der Beurteilungspegel des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV gilt dasselbe, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Dem liegt eine Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, die sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - für beide Teilregelungen gleichermaßen auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO übertragen lässt. Die § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV zugrunde liegende Annahme, dass auch eine 3 dB(A) unterschreitende Lärmzunahme dann erheblich ist, wenn ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten wird, beruht darauf, dass ansonsten eine ohnehin bereits unzumutbare Lärmsituation noch verschlechtert oder jedenfalls verfestigt würde. Ließe man auch hier erst einen Zuwachs von 3 dB(A) genügen, liefe § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerade bei einer derart hohen Vorbelastung vielfach leer. Eine solche Erhöhung des Mittelungspegels um 3 dB(A) setzt nämlich etwa eine Verdoppelung des vorhandenen Verkehrsaufkommens voraus. Ein solches Ausmaß wird der Mautausweichverkehr gerade bei einer ohnehin hohen Ausgangsbelastung der Ausweichstrecke schon im Hinblick auf deren beschränkte Aufnahmefähigkeit nur selten erreichen (Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 <392 f.> Rn. 33 ff.). Auch die Annahme der Klägerinnen, selbst bei einer so hohen Vorbelastung müsse die Zunahme mindestens 1 dB(A) betragen, um "erheblich" im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zu sein, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

12

Danach ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der Lärmwerte, die es dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrslärmgutachten und einer Isophonenkarte entnommen hat, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mautausweichverkehr hier zu erheblichen Auswirkungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf die Lärmbelastung der Anwohner geführt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, erreicht der Verkehrslärm entlang des in Rede stehenden Streckenabschnitts tags an 9 und nachts an 17 überwiegend oder ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden Beurteilungspegel von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.

13

b) Daraus, dass diese Regelung die Straßenverkehrsbehörde zu Beschränkungen oder Verboten des fließenden Verkehrs nur ermächtigt, "soweit dadurch erhebliche Auswirkungen durch Mautausweichverkehr veränderter Verkehrsverhältnisse beseitigt oder abgemildert werden können", ergibt sich auf der Ebene der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Beschränkung dahingehend, dass ein Eingreifen der Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO immer schon dann ausscheidet, wenn von einem Durchfahrverbot noch anderer als nur Mautausweichverkehr betroffen ist. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. März 2008 ausgeführt hat, ist die Behörde nicht darauf beschränkt, lediglich den mautfluchtbedingten Verkehr herauszufiltern, da sie derart selektive Maßnahmen praktisch nicht treffen könnte. Sie darf derartige Maßnahmen daher auch dann treffen, wenn diese im Ergebnis über eine bloße Mautfluchtbekämpfung hinausgehen, sie hat sie aber nach Möglichkeit auf die Mautfluchtbekämpfung zu beschränken (a.a.O. Rn. 38). Der mit dem Wort "soweit" eingeleitete Halbsatz des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eröffnet also schon dann eine Ermessensentscheidung, wenn durch ein Durchfahrverbot die Auswirkungen des Mautausweichverkehrs auf die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO genannten Schutzgüter beseitigt oder abgemildert werden können. Bei anderer Auslegung wären Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO faktisch unmöglich; die vom Verordnungsgeber mit der Einfügung dieser Regelung beabsichtigte Absenkung der Eingriffsschwelle würde verfehlt.

14

Allein der Umstand, dass mit einem auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützten Durchfahrverbot Mautfluchtverkehr verringert oder vollständig ausgeschlossen werden kann, führt wegen der spezifischen Zielrichtung der Regelung und ihrer zweigliedrigen Normstruktur freilich noch nicht zur Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die Regelung soll ausweislich der Begründung der Änderungsverordnung ermöglichen, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen aus Gründen der Ordnung des Verkehrs - insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten - und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz - zumindest an herausragenden Stellen - zur Vermeidung von Autobahnmaut nicht ausweichen zu lassen und wenn nötig wieder auf die Autobahn zu leiten (vgl. BRDrucks 824/05 S. 4 f.). Es handelt sich - zusammenfassend ausgedrückt - um eine Ermächtigungsgrundlage speziell zur Unterbindung von Mautflucht. Daraus ergibt sich, wie im Urteil vom 13. März 2008 ausgeführt, im Gegenschluss, dass der sonstige Verkehr nach Möglichkeit unberührt bleiben soll. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist das allein damit, dass die Verordnung selbst schon bei einem Durchfahrverbot die Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t" vorsieht und damit eine Beschränkung des Adressatenkreises erreicht, noch nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet. Vielmehr hat die Straßenverkehrsbehörde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, zu prüfen, ob weitere Beschränkungen möglich sind und ob, falls das aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, gleichwohl ein Durchfahrverbot erlassen werden darf. Das setzt wie auch sonst bei Fragen des Lärmschutzes (vgl. etwa Beschluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 Rn. 13 ff. m.w.N.) voraus, dass in einer Gesamtschau den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls umfassend Rechnung getragen wird. Ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die Mitbetroffenheit sonstigen Verkehrs in der gebotenen Weise berücksichtigt hat, ist Teil der Prüfung, ob sie ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ausgeübt hat.

15

c) Von dieser systematischen Einordnung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der Einwand des Beklagten, es habe die Frage, inwieweit das verhängte Durchfahrverbot über den tatsächlichen Mautausweichverkehr hinausgeht, der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zugeordnet, ist unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die festgestellten Lärmpegel ausdrücklich davon aus, dass die (tatbestandlichen) Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegen.

16

2. Auf der Rechtsfolgenseite hat das Berufungsgericht einen Ermessensfehler des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen, den es vorrangig darauf gestützt hat, dass der tatsächliche Mautausweichverkehr nur ein Drittel der insgesamt von der Sperrung betroffenen Lastkraftwagen ausmache. Mit diesen Erwägungen verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verstoß des Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor.

17

a) Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Zu prüfen ist dabei auch die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu Geschwindigkeitsbeschränkungen Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 21). Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt, ob die Vorinstanz diese Grenzen beachtet hat. Dabei ist das Revisionsgericht zwar an die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Doch ist es in dem so vorgegebenen Rahmen eine rechtliche und damit revisible Wertung, ob eine in Betracht kommende Handlungsalternative als milderes Mittel zu bewerten ist und ob sich die behördliche Maßnahme bei der gebotenen Abwägung der mit ihr verbundenen Vor- und Nachteile als verhältnismäßig i.e.S. - als angemessen - erweist (in diesem Sinne zu Zufahrtbeschränkungen in einer Fußgängerzone Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136 <140 ff.>).

18

b) Die Berücksichtigung des Verhältnisses von tatsächlichem Mautausweichverkehr und sonstigem mitbetroffenen Durchgangsverkehr erübrigt sich hier nicht deshalb, weil - wie der Beklagte geltend macht - die dazu im Verkehrsgutachten aufgeführten Erkenntnisse "überobligationsgemäß" ermittelt worden seien. Zwar wird in der Begründung der Änderungsverordnung der Vorteil der Eingriffsbefugnis, die der Straßenverkehrsbehörde mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eröffnet wird, insbesondere in dem geringeren Verwaltungsaufwand gesehen, der mit einer solchen Anordnung im Vergleich zu den sonst in Betracht zu ziehenden Befugnisnormen der Straßenverkehrs-Ordnung verbunden ist; so würden keine Lärmberechnung und keine Abgasmessung vorausgesetzt. Gleichwohl sieht es auch der Verordnungsgeber als selbstverständlich an, dass vorher auf der Ausweichstrecke insbesondere die Verkehrsbelastung und die Verkehrsstrukturen erhoben werden und auf dieser Grundlage die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Anlieger abgeschätzt, der Verkehrsablauf und das Verkehrsverhalten betrachtet sowie die wirtschaftlichen Belange abgeklärt werden (BRDrucks 824/05 S. 8). Es liegt angesichts der § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zugrunde liegenden Zielrichtung auf der Hand, dass zu den danach abzuklärenden Verkehrsstrukturen und wirtschaftlichen Belangen auch die Auswirkungen eines Durchfahrverbotes auf den Verkehr mit schweren Nutzfahrzeugen zählen, der auf dieser Strecke bereits vor der Einführung der Autobahnmaut stattgefunden hat, und der deshalb nicht dem Mautausweichverkehr zuzurechnen ist. Selbst wenn diese Zahlen nicht immer im Wege eines Verkehrsgutachtens auf der Grundlage einer Verkehrszählung und -befragung erhoben werden müssen, so darf die Straßenverkehrsbehörde bei der Ermessensausübung die so gewonnenen Erkenntnisse nicht einfach ausklammern. Gibt sie ein solches Gutachten in Auftrag, um ihre Entscheidung abzusichern, müssen - im Gegenzug - die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch umfassend berücksichtigt werden. Ebenso wenig trifft der Einwand des Beklagten zu, der Berücksichtigung des genannten Verhältnisses stehe entgegen, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO keine feste Mindestrelation des tatsächlichen Mautausweichverkehrs nenne; denn die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Ausübung des Ermessens eröffnen, beschreiben die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umstände keineswegs abschließend.

19

c) Das Berufungsgericht misst allerdings dem abstrakten Verhältnis von Mautausweichverkehr und sonstigem mitbetroffenen Durchgangsverkehr ein zu hohes Gewicht bei. Dieses Verhältnis erlangt Aussagekraft stets nur unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, die nach dem Zweck der Ermächtigung im konkreten Fall von Bedeutung sind. In die Bewertung der Angemessenheit eines Durchfahrverbotes einzustellen sind daher auch das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung der vom Durchfahrverbot betroffenen Unternehmen einerseits und die sich durch die Mautflucht gegenüber der Vorbelastung ergebende Zusatzbelastung für die Anwohner sowie die durch ein Durchfahrverbot erzielbare Verbesserung der Immissionssituation andererseits.

20

Der Senat hatte sich deshalb in seinem Urteil vom 13. März 2008 auf die Aussage beschränkt, dass eine auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützte Maßnahme nach Möglichkeit auf die Mautflüchtigen zu beschränken sei, und dort nicht etwa eine feste Grenze gezogen, ab welchem Anteil von einem Durchfahrverbot mitbetroffener Nichtmautflüchtiger sich eine solche Maßnahme als nicht mehr angemessen im Sinne des Übermaßverbotes erweist. Eine ausschließlich oder schwerpunktmäßig auf diese Relation beschränkte Betrachtung verbietet sich deshalb, weil sich die jeweilige Belastung der Anwohner, die Grund für die Anordnung eines Durchfahrverbotes gibt, vornehmlich danach unterscheidet, welchen absoluten Umfang der zusätzliche Mautausweichverkehr - bei gleichem prozentualem Verhältnis zum auf der Strecke ohnehin verkehrenden Schwerlastverkehr - annimmt. Ebenso wenig bildet das vom Berufungsgericht hervorgehobene Zahlenverhältnis auf der Seite der Adressaten eines Durchfahrverbots die Erschwernisse und Belastungen hinreichend ab, die sich durch eine solche Sperrung sowohl für den tatsächlichen Mautausweichverkehr als auch für die bisherigen Nutzer der Strecke ergeben. Die Nachteile werden - neben den Mautkosten als solchen - vor allem dadurch bestimmt, in welchem Umfang es zu Umwegen und Zeitverlusten kommt. Führt die Benutzung der Autobahn dagegen zu einer Verkürzung der Wegstrecke oder durch die dort möglichen höheren Geschwindigkeiten zu einer Zeitersparnis, ist die Situation trotz gleicher Relation von tatsächlichem Mautfluchtverkehr und sonstigem ebenfalls "ausgesperrtem" Verkehr anders zu beurteilen. Diesen im Einzelfall zu berücksichtigenden Umständen wird auch die Auffassung der Klägerinnen, ein Durchfahrverbot sei jedenfalls immer dann unverhältnismäßig, wenn der tatsächliche Mautfluchtverkehr zahlenmäßig hinter dem mitbetroffenen Schwerverkehr zurückbleibe, nicht gerecht. Eine solche Betrachtung verkürzt - noch weitgehender als der vom Berufungsgericht gewählte Ansatz - die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Gesamtschau in unzulässiger Weise. Sie kann insbesondere nicht auf das Gegensatzpaar von Haupt- und Nebenfolge reduziert werden, zumal diese Begriffe schon selbst, je nachdem, welchen Bezugspunkt man wählt, eine erhebliche Unschärfe aufweisen.

21

Ausgehend davon sind - unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise nachgeschobenen Gründe (§ 114 Satz 2 VwGO) - die vom Beklagten in Bezug auf die Angemessenheit des Durchfahrverbots vorgenommene Abwägung und das von ihm gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Zahlen des Verkehrsgutachtens, von denen alle Beteiligten ausgehen, sind die Anwohner der gesperrten Strecke zusätzlichem mautfluchtbedingtem Schwerverkehr im Umfang von rund 200 schweren Nutzfahrzeugen werktäglich ausgesetzt; darin liegt bei einem werktäglichen Gesamtaufkommen von 2 352 Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen und mehr eine Zunahme des Schwerlastverkehrs um 9,41 %. Dadurch durfte sich der Beklagte im Hinblick auf die bereits bestehende hohe Vorbelastung veranlasst sehen, zum Schutz der Wohnbevölkerung einzuschreiten und die von ihm gesehenen und in die Abwägung eingestellten wirtschaftlichen Belange der Fuhrunternehmen hintanzustellen. Er verweist zu Recht darauf, dass der Mautausweichverkehr die Lärmsituation an der Ausweichstrecke, die nach den dort festgestellten Lärmpegeln bereits bisher an sich unzumutbar gewesen sei, ohne den Erlass des Durchfahrverbots noch weiter verschärft und verfestigt habe. Dabei hat er berücksichtigt, dass vom Durchfahrverbot auch Schwerlastverkehr betroffen wird, der die in Rede stehende Strecke schon bisher genutzt hat. Doch trifft zum einen der Einwand der Klägerinnen nicht zu, es handele sich insoweit um unbeteiligte Dritte, die schon deshalb völlig zu Unrecht unter das Durchfahrverbot fielen. Denn auch dieser Verkehr hat dazu beigetragen, dass es auf der nun zusätzlich von Mautflüchtigen genutzten Strecke zu der dort festzustellenden massiven Vorbelastung durch Verkehrslärm gekommen ist, die - aus den dargestellten Gründen - wiederum dazu führt, dass auch bei einer unter 3 dB(A) liegenden Steigerung des Beurteilungspegels von einer im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erheblichen Zusatzbelastung für die Wohnbevölkerung auszugehen ist. Zum anderen trifft auch die Erwägung des Beklagten zu, dass die aus dem Durchfahrverbot resultierende Belastung der Fuhrunternehmen der Konkretisierung bedarf, wenn sie mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden soll. Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Autobahnstrecke zwar etwas länger ist, dass das aber zumindest zum Teil wieder durch die dort erlaubte höhere Geschwindigkeit und die damit einhergehende Fahrweise kompensiert werden kann. Auf der anderen Seite führt das Durchfahrverbot nach den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens zu einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs um werktäglich rund 660 schwere Nutzfahrzeuge und damit - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - zu einer erheblichen Verringerung der Verkehrslärmbelastung.

22

d) Die beiden vom Berufungsgericht ergänzend angeführten Gesichtspunkte können die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Durchfahrverbots ebenfalls nicht tragen.

23

Der finanziellen Belastung des Transportgewerbes in Höhe von rund 705 000 € pro Jahr, die wegen des streitigen Durchfahrverbots zusätzlich an Autobahnmaut zu zahlen sind, musste der Beklagte kein Gewicht beimessen, das die Anordnung des Durchfahrverbots hindert. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Mauterhebung auf Autobahnen (und nunmehr auch auf Bundesstraßen) als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu § 3 des Autobahnmautgesetzes - ABMG - Urteil vom 4. August 2010 - BVerwG 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325 <333 ff.>); denn ebenso ist es jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die betroffenen Transportunternehmen dann zulässige alternative Routen wählen und damit die Mautzahlung vermeiden. Doch muss die Summe zu zahlender Maut zu den von den Transportunternehmen erzielten Umsätzen und Gewinnen ins Verhältnis gesetzt werden. Außerdem stellt der Beklagte zu Recht darauf ab, dass die Maut grundsätzlich jedes Transportunternehmen trifft, das die betreffende Strecke zum Durchgangsverkehr nutzt, und sich deshalb aus der Zahlung von Autobahnmaut jedenfalls keine Wettbewerbsnachteile einzelner Unternehmen ergeben.

24

Der Einwand des Berufungsgerichts, dass durch die Sperrung nur sehr geringe Verbesserungen der Lärmsituation von maximal 1 dB(A) an einzelnen Anwesen erzielbar seien, erweist sich ebenfalls als nicht tragfähig. Das vom Beklagten angeordnete Durchfahrverbot hindert nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein in Fahrtrichtung Regensburg etwa 330 Lastkraftwagen pro Werktag am Befahren der Strecke. Das bedeutet gemessen an den etwa 1 170 Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen, die dort in Fahrtrichtung Regensburg werktäglich unterwegs sind, eine Reduzierung des Schwerverkehrs um rund 28 %. Selbst wenn der Beurteilungspegel dadurch höchstens um 1 dB(A) gesenkt wird, bedeutet das - entgegen der Wertung des Berufungsgerichts - keine nur sehr geringe Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner, soweit es um die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geht. Nachdem nach den Gesetzen der Lärmphysik erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Steigerung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führt und umgekehrt eine Senkung um 3 dB(A) eine Halbierung des Verkehrsaufkommens voraussetzt (vgl. dazu die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 23. November 2007, VkBl 2007, 767 ff. <770>), kann nicht erst bei einer Verringerung um 3 dB(A) ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanter Entlastungseffekt angenommen werden. Eine Halbierung des Verkehrsaufkommens an schweren Nutzfahrzeugen wird durch ein auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestütztes und durch das Verkehrszeichen 253 mit den Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t" umgesetztes Durchfahrverbot kaum zu erzielen sein, insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - der sog. regionale Wirtschaftsverkehr, der von einem solchen Durchfahrverbot von vornherein nicht erfasst wird, einen hohen Anteil am Verkehrsaufkommen hat. Vielmehr gelten, was die mit einem Durchfahrverbot erzielbare Verbesserung der Lärmbelastung betrifft, unter geänderten Vorzeichen dieselben Erwägungen, die den Senat dazu veranlasst haben, bei einer hohen Vorbelastung auch in einer unter 3 dB(A) liegenden Erhöhung des Beurteilungspegels eine erhebliche Veränderung im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zu sehen. Dabei muss entgegen der Auffassung der Klägerinnen die durch ein Durchfahrverbot zu erzielende Lärmreduzierung auch nicht aufgeteilt werden in den Teil, der auf den Ausschluss des tatsächlichen Mautausweichverkehrs zurückgeht, und in den Teil, der auf den mitbetroffenen Verkehr entfällt. Vielmehr handelt sich um eine einheitliche Maßnahme, die wegen fehlender Trennbarkeit auch nicht mautfluchtbedingten Verkehr erfasst, so dass auch ihre Auswirkungen auf die Verkehrslärmbelastung im Ganzen zu berücksichtigen sind.

25

e) Schließlich lässt das Berufungsgericht bei seiner Bewertung unberücksichtigt, dass den Belangen von Unternehmen, die in besonderer Weise durch ein Durchfahrverbot nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO getroffen werden, in geeigneten Fällen durch die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Rechnung getragen werden kann; danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen u.a. von den Verboten oder Beschränkungen gewähren, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2) erlassen sind. Dabei kann freilich nicht jede Zusatzbelastung durch ein auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestütztes Durchfahrverbot als ein hinreichender Grund für die Gewährung einer solchen Ausnahme angesehen werden, soll die mit einem Durchfahrverbot nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO beabsichtigte Entlastungswirkung nicht wieder weitgehend aufgehoben werden. Das würde zugleich die Eignung dieses Mittels zur Belastungsminderung in Frage stellen.

26

3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ist die Ermessensentscheidung des Beklagten auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

27

a) Darin, dass der Beklagte nicht ermittelt hat, inwieweit an den betroffenen Gebäuden bereits Schallschutzeinrichtungen vorhanden waren, liegt kein Ermessensdefizit. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass für die in § 1 Abs. 2 16. BImSchV i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO genannten Lärmwerte die Messung an außerhalb des Gebäudes liegenden Messpunkten maßgeblich ist (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Diese Vorgabe ist zwingend; denn Geräuschpegel erlangen ihre Aussagekraft ausschließlich im Zusammenspiel mit dem Mess- oder Berechnungsverfahren, in dem sie ermittelt worden sind (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <4> = NVwZ 1996, 1003).

28

b) Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung auch nicht deshalb auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, weil er die für die Transportwirtschaft entstehenden Zusatzkosten nur typisierend in Höhe der durch das Durchfahrverbot zusätzlich entstehenden Mautkosten berücksichtigt hat. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass der Kreis der vom Durchfahrverbot Betroffenen nur schwer eingrenzbar ist, da Speditionen aus ganz Europa in Betracht kommen können und sich der Kreis der Betroffenen zudem täglich ändern kann; auch können die weiteren potentiell kostenbildenden Faktoren wie Zeitverlust, Treibstoffverbrauch und Fahrzeugabnutzung anders als die zu zahlende Autobahnmaut, kaum verlässlich abgeschätzt werden.

29

c) Ein Ermessensfehler ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ferner nicht daraus, dass der Beklagte zum Mittel des Durchfahrverbots gegriffen hat, statt eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. In einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann im hier maßgeblichen Zusammenhang kein im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes milderes Mittel gesehen werden. Die nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO möglichen Verkehrsbeschränkungen und -verbote sind auch im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit daran zu messen, inwieweit sie dem Ziel dienen können, den Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen aus Gründen der Ordnung des Verkehrs und insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung auf der Autobahn zu halten bzw. dorthin zurückzuleiten (vgl. BRDrucks 824/05 S. 4 f.). Danach geht es zwar darum, die infolge von Mautflucht erhöhte Belastung der Wohnbevölkerung wieder zu mindern oder zu beseitigen, doch ist die Maßnahme zunächst und vorrangig gegen diejenigen zu richten, die durch Mautflucht eine erhebliche Verschlechterung der Immissionsverhältnisse verursacht haben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auf der B 8 könnte dazu indes keinen Beitrag leisten, weil für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t dort gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohnehin 60 km/h beträgt. Eine solche Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit würde danach nur Fahrzeuge treffen, die von vornherein nicht dem Mautausweichverkehr zugerechnet werden können. Ebenso wenig verhältnismäßig wäre eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h. Sie beträfe zwar auch den Mautausweichverkehr, aber in weiterem Umfang und außerdem erheblich einschneidender den sonstigen Kraftverkehr. Vor allem aber ist eine geringfügige Reduzierung der Geschwindigkeit des Schwerlastverkehrs nicht in gleicher Weise zur Lärmreduzierung geeignet wie ein Durchfahrverbot.

30

d) Die angegriffenen Durchfahrverbote verletzen die Klägerinnen schließlich nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch insoweit ist kein Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten festzustellen.

31

Zwar ist bei einem Durchfahrverbot auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO anders als bei Lkw-Überholverboten auf Autobahnen (vgl. dazu Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 <35> Rn. 48) der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt. Die berufsregelnde Tendenz des Durchfahrverbotes (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>) ist unter anderem darin zu sehen, dass damit in die Dispositionsfreiheit des Fuhrunternehmers eingegriffen wird, die für ihn wirtschaftlich günstigste Fahrtroute auszuwählen; dazu gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, durch Nutzung einer zulässigen Alternativstrecke die Zahlung von Autobahnmaut zu vermeiden. Doch handelt es sich bei dem mit einem Durchfahrverbot verbundenen Eingriff allenfalls um eine Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, die sich dann als verfassungsgemäß erweist, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Im Schutz der Wohnbevölkerung vor einer erheblichen Zunahme des Verkehrslärms im oben dargestellten Sinne ist ohne Weiteres ein solcher vernünftiger Grund des Gemeinwohls zu sehen.

32

Ebenso wenig liegt ein unzulässiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerinnen (Art. 2 Abs. 1 GG) vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für Art. 2 Abs. 1 GG im hier in Rede stehenden Zusammenhang neben Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt noch ein eigener Anwendungsbereich verbleibt, so ist doch die allgemeine Handlungsfreiheit von vornherein nur in den in Art. 2 Abs. 1 GG genannten Schranken gewährleistet. Zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört auch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO; der damit verbundene Eingriff ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz der Wohnbevölkerung vor einer erheblichen Verschlechterung der Lärmsituation auch angemessen (vgl. zum Lkw-Überholverbot Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 48).

33

Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bleibt von den angegriffenen Durchfahrverboten unberührt. Hier stehen allenfalls künftige Gewinn- und Erwerbsaussichten der Klägerinnen in Rede. Solche künftigen Erwerbschancen werden vom Schutz der Eigentumsfreiheit nicht umfasst. Der Anliegergebrauch, der in seinem Kern unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (vgl. dazu Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136 <138 f.>), ist aufgrund der sich aus der Definition des Begriffs "Durchgangsverkehr" ergebenden Ausnahmen vom Durchfahrverbot (vgl. dazu die Erläuterungen in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zu Zeichen 30.1 "regionaler Wirtschaftsverkehr") nicht betroffen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.