Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der gewerblich genutzten und im Geltungsbereich des am 28. Juli 1999 in Kraft getreten Bebauungsplans Nr. ... „...“ gelegenen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... (Teilfläche) Gemarkung ... („...“). Das Grundstück Fl.Nr. ... grenzt mit seiner Ostseite unmittelbar an die in der Fassung der Eintragungsverfügung vom 15. Dezember 1993 (Neuanlegung des Bestandsblatts wegen Vermessung, Längenberichtigung) als Ortsstraße gewidmete Erschließungsanlage „...“ (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...) an. Die Erschließungsanlage „...“ befindet sich im Übrigen in ihrem weit überwiegenden Teil (Fl.Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ in der am 8. August 1994 in Kraft getretenen Fassung der 1. Änderungssatzung.

Der Beklagte erneuerte in dem größtenteils im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... gelegenen Teil der Ortsstraße „...“ den in den 1960er Jahren hergestellten Fahrbahnbereich mit Gehweg sowie die Straßenentwässerung und veränderte bzw. ergänzte die Straßenbeleuchtung mit einem Gesamtkostenaufwand von 393.243,99 EUR. Die letzte Unternehmerrechnung ging beim Beklagten nach dessen Angaben am 4. März 2015 ein.

Mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wurde die Klägerin aufgrund der durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 EUR herangezogen.

Die Klägerin hat hiergegen mit Schreiben vom 27. Juli 2015 Widerspruch erhoben. Da ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben des Beklagten vom 13. August 2015 abgelehnt wurde, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das unter dem Aktenzeichen Au 2 S 15.1597 geführte Verfahren wurde von den Parteien am 12. Mai 2016 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss gleichen Datums eingestellt.

Am 22. Januar 2016 erhob die Klägerin (Untätigkeits-)Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... aufzuheben.

Aufgrund nicht ausreichender Länge sei der Ausbau der Fahrbahn als nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme zu werten. Da der Gehweg ebenfalls nur geringfügig die erforderliche Länge überschreite, aber unklar sei, wie die Gehweglänge gemessen worden sei, bestünden auch diesbezüglich Bedenken. Bei der Stichstraße Fl.Nr. ... handle es sich um eine unselbstständige Stichstraße, da diese lediglich 97,98 m lang und damit unselbstständiger Teil der Ausbauanlage sei. Deren Gesamtlänge liege folglich bei 1.023,32 m. Die maßgebliche Viertel-Schwelle für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau liege bei 255,83 m. Diese Schwelle werde bei dieser Sichtweise auch in Bezug auf die Teileinrichtung Gehweg unterschritten.

Hinsichtlich der Veranlagung der beitragspflichtigen Grundstücke seien ebenfalls Fehler erkennbar. So würden die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... ohne Gewerbezuschlag veranlagt, obwohl der Bebauungsplan insoweit ein Gewerbegebiet festsetze bzw. nachrichtlich Stellplätze darstelle. Nach § 8 Abs. 11 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten sei der Gewerbezuschlag von 33 v. H. zu erheben, wenn Grundstücke „überwiegend gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen“. Auf die tatsächliche bauliche Nutzung des Grundstücks komme es beim gebietsbezogenen Artzuschlag nicht an.

Die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... seien vom Beklagten nur mit 25 v. H. ihrer Grundfläche veranlagt worden, da sie als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Zwar sehe der Bebauungsplan hier zu pflanzende Bäume und eine Baugrenze vor. Tatsächlich seien auf den genannten Grundstücken jedoch planwidrig Stellplätze und eine Zufahrt zu einem Betriebsgrundstück angelegt worden. Teile des Grundstücks Fl.Nr. ... seien sogar mit einer gewerblich genutzten Halle überbaut. Eine Veranlagung dieser Grundstücke mit lediglich 25 v. H. der Grundstücksfläche verstoße hier gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.

Die Veranlagung des Grundstücks Fl.Nr. ... unter Zugrundelegung einer Mehrfacherschließung sei nicht nachvollziehbar, da das Grundstück durch die Straße „...“ erschlossen werde. Die Stichstraße Fl.Nr. ... sei ein unselbstständiger Teil der Ausbauanlage und könne aus diesem Grund keine Mehrfacherschließung dieses Grundstücks bewirken. Die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... hätten als beitragspflichtig behandelt werden müssen, da die Stichstraße Fl.Nr. ... nur einen unselbstständigen Teil der Ausbauanlage darstelle.

Der Beklagte wandte sich mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erschließungsanlage „...“ sei zunächst auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... als „Stichstraße“ bis zum nördlichen Ende des damals festgesetzten Baugebiets erstmalig endgültig hergestellt worden. Auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... sei die Anliegerstraße zur ...straße verlängert worden. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... seien hierbei weitere Stichstraßen auf den Fl.Nrn. ... und ... sowie ein weiterer, zur Straßenfläche Fl.Nr. ... gemessener Stich zwischen den Fl.Nrn. ... und ... angelegt worden. Die beiden erstgenannten Stichstraßen auf Fl.Nrn. ... und ... seien jeweils über 100 m lang; die Stichstraße auf Fl.Nr. ... verlaufe nach dem Abzweig von der Straße „...“ zunächst ca. 20 m nach Norden, verschwenke dann rechtwinklig nach Westen und ende mit einer Gesamtlänge von 106,45 m in einem Wendehammer. Die Stichstraße auf Fl.Nr. ... weise eine Länge von 116,76 m auf und ende ebenfalls in einer als Wendefläche ausgebildeten Aufweitung. Die zur Straßenfläche Fl.Nr. ... gemessene weitere Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und ... verlaufe von der Abzweigung der Straße „...“ geradlinig und ohne Wendehammeranlage mit einer Länge unter 100 m, konkret 49,46 m, nach Westen, weise jedoch eine geringere Breite der Fahrbahnfläche auf als die Fahrbahn der ...straße selbst. Konkret besitze diese durchgängig eine Breite von 6,50 m; die dieser Straße zugehörige Stichstraße weise jedoch nur eine Breite von 5,0 m auf.

Bei der als Anliegerstraße zu qualifizierenden Anbaustraße „...“ handle es sich um eine in ausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilende Anlage bestehend aus der eigentlichen ...straße sowie aus der Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und .... Die beiden weiteren vorhandenen Stichstraßen auf Fl.Nrn. ... und ... seien als selbstständige Anlagen im Sinn des Ausbaubeitragsrechts zu qualifizieren, da sie jeweils eine Länge von 100 m überschritten und aufgrund ihrer abknickenden Linienführung bzw. der Ausbildung einer Wendeanlage in keinem Fall den Eindruck einer Grundstückszufahrt erweckten. Die Anlage „...“ habe eine Gesamtlänge einschließlich der Stichstraße gemessen in der Mitte der Straßenfläche von 924,34 m (874,88 m + 49,46 m) und eine Gesamtstraßenfläche von 5.934,02 m2.

Die dem streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheid zugrunde liegende Ausbaumaßnahme habe in der Erneuerung der Fahrbahnfläche beginnend an der Abzweigung von der Staatsstraße ... im Südwesten auf einer Länge von 215,45 m und einer Breite von 6,50 m bestanden. Nachdem der zur Anlage gehörende Stichweg keinen Gehweg aufweise und der Gehweg an der ...straße auf dessen „innerem“ Rand verlaufe, weise die Teileinrichtung „Gehweg“ eine maximale Länge von 875,88 m auf. Die Teilanlage „Gehweg“ sei auf einer Länge von 232,00 m und damit mindestens zu 26,52 v. H. bezogen auf die vorbezeichnende Länge von 875,88 m erneuert worden. Der Ausbau der Fahrbahn sei bezogen auf die genannte Längenausdehnung im Umfang von 23,28 v. H. erfolgt. Bezogen auf die Fahrbahnfläche handle es sich um einen etwas größeren Anteil. Bei einer Gesamtschau der durchgeführten Maßnahme liege in Bezug auf den Ausbau der Fahrbahn gleichwohl ein beitragspflichtiger Teilstreckenausbau vor.

Die Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... würden tatsächlich unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen teilweise zur Anlage von Kfz-Stellplätzen - mit entsprechender Baugenehmigung - genutzt. Die Fl.Nr. ... weise ein Flächenmaß unter 1 m2 auf; die weiteren genannten Grundstücke mit einem Gesamtflächenmaß von insgesamt 2.370 m2 (363 m2 + 697 m2 + 977 m2) seien als wirtschaftliche Einheit mit der Fl.Nr. ... und einer Eckgrundstücksvergünstigung mit 60 v. H. anzusetzen und wegen der nur untergeordneten Parkplatznutzung mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 zu belegen. Hieraus ergäbe sich eine beitragsrelevante Fläche von 1.222 m2, bisher einberechnet seien lediglich 509 m2. Die sich bei der Einberechnung der Differenz von 713 m2 ergebende Erhöhung der beitragspflichtigen Gesamtfläche führe zu einer minimalen Reduzierung des spezifischen Beitragssatzes auf 1,49816 EUR/m2 statt der zunächst zugrunde gelegten 1,50361 EUR je m2. Hieraus resultiere eine Reduzierung der Beitragspflicht des Grundstücks der Klägerin um 21,74 EUR auf 5.977,66 EUR. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei Berechnung des streitgegenständlichen Beitrags die im Eigentum des Beklagten stehende öffentliche Grünfläche Fl.Nr. ... (Festsetzung im Bebauungsplan Nr. ...) fehlerhaft und damit für die Klägerin beitragsmindernd mit 50 v. H. ihrer Fläche, d. h. mit einer Fläche von 291 m2 einberechnet worden sei. Diese selbstständige Grünfläche sei jedoch nicht Bestandteil der ausgebauten Straße „...“, sei aber als solche selbst Erschließungsanlage und damit nicht geeignet, am Ausbauvorteil teilzunehmen. Bei Berücksichtigung der Korrektur dieser zugunsten der Beitragspflichtigen wirkenden Einberechnung der öffentlichen Grünfläche werde der Berechnungsfehler aus der fehlerhaften Einbeziehung der Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... zum Teil kompensiert. Daraus ergebe sich eine Reduzierung der Beitragspflicht der Klägerin um nur noch 12,88 EUR.

Die Einberechnung der Fl.Nr. ... als Eckgrundstück mit der satzungskonformen Reduzierung der Grundstücksfläche auf 60 v. H. sei korrekt, da die Stichstraße auf Fl.Nr. ... als selbstständige Erschließungsanlage diesem Grundstück eine zweite Erschließung gewähre.

Das Grundstück Fl.Nr. ... nehme entgegen der Ansicht der Klägerin nicht am Erschließungsvorteil der abgerechneten Anlage teil, weil hier zum einen keine tatsächliche Zuwegung zu dieser Verkehrsanlage bestehe und auch keine rechtlich zulässige Möglichkeit einer solchen Zuwegung über die bestehende Grünfläche zur Straße gegeben sei. Darüber hinaus sei für dieses 5.320 m2 große Grundstück im Bebauungsplan Nr. ... kein Baufenster und damit keine bauliche Nutzung festgesetzt, was zunächst eine Einbeziehung nur mit 50 v. H. der relevanten Grundstücksfläche bedingen würde. Das Grundstück wäre darüber hinaus - da von der weiteren selbstständigen Erschließungsanlage auf Fl.Nr. ... erschlossen - wiederum nur mit 60 v. H. der Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Insgesamt wäre dieses Grundstück - das Erschlossensein über die Straße „...“ unterstellt - also nur mit einem Anteil von 30 v. H. seiner Fläche ohne entsprechende Bebaubarkeit und damit mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 einzuberechnen. Die Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einem Ansatz von 1.596 m2 würde daher nur geringfügig beitragsmindernde Auswirkungen für die Klägerin zeitigen.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 ergänzte der Beklagte seine Darlegungen und wies darauf hin, dass in der Kommentarliteratur vertreten werde, dass bei der Ermittlung der Gesamtlänge einer ausgebauten Anlage zur Festlegung des Verhältnisses in Bezug auf einen Teilstreckenausbau unselbstständige Sackgassen bei der Ermittlung der Länge der Gesamtanlage nicht mitgerechnet würden. Im vorliegenden Fall führe dies zu einer Gesamtfahrbahnlänge von 874,88 m, d. h., die zur Anlage gehörende 49,46 m lange Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und ... sei nicht einzuberechnen. Bezogen auf die Gesamtlänge des Ausbaus errechne sich so ein Anteil von 24,6 v. H.

Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 darauf hin, dass die Stichstraße Fl.Nr. ... als öffentliche Straße unter 100 m lang sei. Zudem belege ein aktuelles Luftbild von … Maps, dass der Wendehammer nicht als öffentliche Straße, sondern als Abstellfläche für Container benutzt werde. Der Beklagte räume selbst ein, dass der Ausbau der Fahrbahn weniger als 25 v. H. der Länge der Gesamtanlage betrage. Nach der Rechtsprechung liege dann regelmäßig keine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme vor. Umstände, die trotzdem einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Bei einer ringförmigen Erschließungslage handle es sich um eine ganz gewöhnliche Einrichtung. Hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... erkenne der Beklagte an, dass diese in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien. Bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit seien sie jedoch mit demselben Nutzungsfaktor wie das Grundstück Fl.Nr. ..., also mit dem Nutzungsfaktor 1,6, abzurechnen. Für eine Eckgrundstücksvergünstigung sei kein Raum, da das Grundstück ausschließlich über die Anlage „...“ einschließlich unselbstständigem Stichweg Fl.Nr. ... erschlossen werde. Tatsächlich hätten die Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 2.037 m2 ohne Eckgrundstücksvergünstigung und mit einem Nutzungsfaktor von 1,6, also mit einer Fläche von 3.259,20 m2, eingestellt werden müssen. Bislang einberechnet seien lediglich 509 m2. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei zutreffend nur mit der Hälfte der Grundfläche angesetzt worden. Die Veranlagung des Grundstücks Fl.Nr. ... als Eckgrundstück sei unzutreffend, da der Stichweg auf Fl.Nr. ... aufgrund seiner Länge als Verkehrsfläche von unter 100 m ein unselbstständiger Bestandteil der Anlage „...“ sei. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei zu veranlagen, da es für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern auf die bloße Möglichkeit hierzu ankomme. Da der Stichweg Fl.Nr. ... ein unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage ... sei, würden auch die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... über diese Gesamtanlage erschlossen und seien bei der Abrechnung zu berücksichtigen gewesen.

Das Gericht hat am 5. April 2016 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die diesbezügliche Niederschrift und die vor Ort gefertigten Fotos Bezug genommen.

Am 12. Mai 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Dem Beklagten wurde die Erstellung einer Vergleichsberechnung entsprechend den Vorgaben des Gerichts aufgegeben. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge und erklärten den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 legte der Beklagte seine Vergleichsberechnung vor und teilte u. a. mit, dass im Fall der Veranlagung der Klägerin eine 540,50 m2 große Teilfläche aus deren angrenzendem Grundstück Fl.Nr. ... zusätzlich herangezogen werden müsse, da diese im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „Am ...“ liegende (befestigte) Fläche mit dem Grundstück Fl.Nr. ... einheitlich genutzt werde. Des Weiteren seien die bislang nicht in den umlagefähigen Aufwand einbezogenen, mit Rechnung vom 21. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Abrechnungsbüros „...“ in Höhe von 5.036,48 EUR als weiterer Kostenfaktor zu berücksichtigen gewesen, so dass sich für die Klägerin nunmehr eine Beitragsforderung in Höhe von 5.915,75 EUR errechne.

Die Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 Stellung und wies darauf hin, dass das Einbeziehen der Kosten eines Abrechnungsbüros allenfalls dann anerkannt werden könne, wenn die Gemeinde mit eigenen Kräften zu einer Abrechnung nicht in der Lage sei.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2016 teilt der Beklagte mit, dass eine Abrechnung der Ausbaumaßnahme mit gemeindeeigenem Personal wegen des Ausscheidens des Kämmerers und deswegen fehlender personeller Ressourcen sowie der Komplexität der Abrechnung nicht möglich gewesen und aus diesem Grund ein externes Abrechnungsbüro beauftragt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Termin zur Einnahme eines Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige (Untätigkeits-)Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015, mit dem gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Erschließungsanlage „...“ in Höhe von 5.999,40 EUR geltend gemacht wird, ist rechtswidrig soweit ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen erweist sich der angegriffene Bescheid als materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des nicht anderweitig refinanzierbaren Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen u. a. für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Der streitgegenständliche Straßenausbaubeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG und der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 2. August 2007 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Nach § 1 ABS erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23; B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B.v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 - juris Rn. 3).

Eine Verbesserung liegt vor bei einer Erweiterung und/oder bei einer qualitativen Aufwertung einer bestehenden Erschließungsanlage. Letzteres ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 2060 ff.).

Die Ausbaumaßnahme stellt vorliegend eine Erneuerung und Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 ABS dar, da die Fahrbahn einschließlich Unterbau und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtung neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst wurden. Die Erneuerung war auch in diesem Umfang erforderlich und zwar unabhängig von der Unterhaltungspflicht der Beklagten. Eine Straße hat in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl 1992, 728). Ein Erneuerungs- bzw. Verbesserungsbedarf war hier gegeben, da die Straße „...“ im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... nach den Angaben des Beklagten bereits in 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer - unabhängig davon, dass auch die Straßenentwässerung starke Schäden und erhebliche Funktionsdefizite aufwies - in jedem Fall abgelaufen war. Im Übrigen wird der Erneuerungsbedarf der Erschließungsanlage „...“ in diesem Bereich von der Klägerin auch nicht bestritten.

Gegenstand einer solchen beitragsfähigen Erneuerung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG; wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Anlage „...“ (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...) beginnt an deren östlicher Zufahrt von der Staatsstraße ... zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... und endet nach einem U-förmigen Verlauf wieder an der Staatsstraße, in die sie zwischen den Grundstücken ... und Fl.Nr. ... einmündet; zu ihr zählt auch der 49,30 m lange unverzweigte Stichweg zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. .... Sie umfasst nicht den 107,25 m langen Stichweg Fl.Nr. ... und den Stichweg Fl.Nr. ..., der eine Länge von 118,50 m aufweist, da es sich bei diesen jeweils in einem Wendeplatz endenden Seitenstraßen wegen deren Länge und des vermittelten Gesamtbilds um eigenständige Anlagen handelt. Der einen nicht ausgebauten Feldweg darstellende und in die Feldflur führende Abzweig zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... ist ebenfalls nicht Bestandteil der Anlage „...“.

Bezieht sich eine Erneuerung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung haben. Im Fall einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - etwa der Erneuerung lediglich einer Teilstrecke der Fahrbahn - hat das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke zu umfassen unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622; B.v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5).

Ob eine nicht beitragspflichtige Unterhaltungsmaßnahme vorliegt oder eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme hängt vom Umfang der durchgeführten Baumaßnahmen ab. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder deren Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, verursacht die Abgrenzung zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits Schwierigkeiten, da hierfür nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgeblich sind (s. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht in Aufsätzen, 2. Aufl. 2009, S. 318 ff.). Als Faustregel wird angenommen, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst, denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Keine Aussagekraft beansprucht der dargestellte Grundsatz jedoch im Hinblick auf Teileinrichtungen bzw. Straßenbestandteile, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge der Straße erstrecken (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18).

Damit ist im vorliegenden Fall zunächst zu klären, in welchem Verhältnis die Länge des erneuerten Teils der Fahrbahn zur Gesamtlänge der Fahrbahn der Anlage „...“ steht. Bei der Ermittlung der Gesamtlänge der Fahrbahn war hier die Länge des Stichwegs zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... zu berücksichtigen, da dieser Stichweg unselbstständiger Teil der Anlage ist, eine befestigte Fahrbahn besitzt und dessen Ausbauumfang mit 49,30 m Länge und 5,00 m Breite nicht vernachlässigbar erscheint (a.A. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2151 ohne nähere Begründung).

Der Beitragspflichtigkeit der Fahrbahnerneuerung steht hier nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn erneuert wurden, obwohl der erneuerte Bereich nur 23,37 v. H. der Gesamtfahrbahnlänge umfasst. Zwar ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in der Regel nur dann vom Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung auszugehen, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622). Allerdings sind - insbesondere bei Verbesserungsmaßnahmen - auch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich, wobei als Voraussetzung zu verlangen ist, dass die erneuerte bzw. verbesserte Teilstrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst (NdsOVG, U.v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 - KStZ 2000, 74). Von maßgeblicher Bedeutung ist daneben, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18). Dabei kann es - unter angemessener Berücksichtigung der sich am Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung orientierten Interessen der Gemeinde - gerechtfertigt erscheinen, je länger die Gesamtanlage ist, desto eher vom Grundsatz abzuweichen (s. hierzu BayVGH, U.v. 11.12.2015 a. a. O.; U.v. 28.1.2010 a. a. O.; Baumann/Wölfl, KommP BY 2011, 22). Schließlich spielt neben der Frage des Ablaufs der Nutzungsdauer (Driehaus, a. a. O., S. 319) auch eine Rolle, in welchem qualitativen Umfang Ausbauarbeiten stattgefunden haben. Je größer die von der Maßnahme umfasste Straßenfläche ist, je mehr Teileinrichtungen, insbesondere solche mit eigenständiger Lebensdauer, einbezogen sind und je weitreichender und grundlegender die Arbeiten in die vorhandene Substanz eingreifen, desto eher können sie als beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung qualifiziert werden (BayVGH, U.v. 28.1.2010 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich - abweichend von dem für die Fälle des Teilstreckenausbaus entwickelten längenbezogenen Abgrenzungsgrundsatz - um eine beitragspflichte Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme, da die notwendige Betrachtung des Einzelfalls ausreichende Gründe erkennen lässt, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der beigezogenen Straßenbauunterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein geht die durchgeführte Fahrbahnerneuerung, die sich auf die Nutzbarkeit der gesamten Anlage positiv auswirkt, bezogen auf das umgesetzte Bauprogramm weit über den Umfang einer Unterhaltungsmaßnahme hinaus. Unterhaltungsmaßnahmen sind dadurch charakterisiert, dass sie der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswerts der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen dienen (s. z. B. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2027). Angesichts der Gesamtlänge der Anlage von 926,95 m reicht die Länge der Ausbaumaßnahme von 216,64 m knapp an die 25%-Grenze heran, übersteigt aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-)Baukosten in Höhe von 321.808,50 EUR angeht, den Rahmen einer Unterhaltungsmaßnahme. Im Ausbaubereich wurden - unter vollständiger Ersetzung der vorhandenen alten Bausubstanz - die Fahrbahn einschließlich Unterbau, die Parkflächen und Straßenentwässerung sowie der Gehweg komplett erneuert und die Straßenbeleuchtung durch die Errichtung neuer bzw. das Versetzen vorhandener Leuchten optimiert. Die einen nicht unbedeutenden Teil der Anlage „...“ betreffende und vor allem in qualitativer Hinsicht über bloße Unterhaltungsarbeiten hinausgehende Maßnahme erfüllt hier bei einer Gesamtbetrachtung der Abgrenzungskriterien ausnahmsweise die rechtlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme im Sinn von § 1 ABS. Dass es sich bei der Anlage „...“ um eine „gewöhnliche Ringstraße“ handelt, schließt das Vorliegen einer Ausnahme entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, da dies nach dem vorstehend Ausgeführten nicht vom äußeren Erscheinungsbild der Anlage, insbesondere dessen Prägung durch die Streckenführung, abhängt. Der Beklagte war daher grundsätzlich berechtigt, die Kosten der Baumaßnahme Fahrbahnerneuerung auf die beitragspflichtigen Grundstücke (§ 2 ABS) umzulegen.

Bei der den Gehweg betreffenden Ausbaumaßnahme handelt es sich ebenfalls um eine beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung. Der Gehweg der Erschließungsanlage „...“ weist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausbebaute Teilstrecke eine Länge von 225,00 m auf. Der erneuerte Teil des Gehwegs entspricht 26,24 v. H. der Gesamtlänge. Aus diesem Grund wird hier anders als bei der die Fahrbahn betreffende Maßnahme die 25%-Grenze überschritten, so dass bereits der Regelfall einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme gegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier abweichend vom Grundsatz eine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorliegt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In Bezug auf die - von Klägerseite nicht in Frage gestellte - Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung in einem Teil der Anlage „...“ kommt es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18). Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen ist grundsätzlich geeignet, eine Verbesserungsmaßnahme darzustellen (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2070).

Die dem Beklagten durch die Ausbaumaßnahmen entstandenen Kosten sind nach Abzug des 25%igen Gemeindeanteils (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.1.1 ABS) in Höhe von 294.932,99 EUR umlagefähig. Bei der Ermittlung des - im Übrigen in der Höhe unstreitigen - beitragsfähigen Gesamtaufwands durften die mit Rechnung vom 21. Juli 2015 geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.036,48 EUR für die Berechnung der Beiträge durch das Abrechnungsbüro „...“ nicht einbezogen werden, da es sich dabei nicht um Kosten für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Anlage „...“ handelt.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1, § 5 ABS können Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung bzw. Verbesserung von Ortsstraßen erhoben werden. § 5 ABS zählt die Kosten enumerativ auf, die in den beitragsfähigen Ausbauaufwand eingehen. Allerdings sagt die Aufzählung der Maßnahmen nichts darüber aus, was im Einzelnen unter den Kosten einer Maßnahme zu verstehen ist. Der Begriff der Kosten wird weder im KAG noch in der ABS definiert, sondern ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen (BVerwG, U.v. 21.6.1974 - IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215).

Gemessen hieran, zählen die für die Beitragsberechnung entstandenen Kosten des externen Abrechnungsbüros unabhängig davon, ob das zur Verfügung stehende Personal des Beklagten zu einer Abrechnung der Maßnahme in der Lage war, nicht zu den Kosten für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Anlage „...“, da es sich nicht um Kosten „für“ die Erneuerung bzw. Verbesserung der in der Baulast der Gemeinde stehenden öffentlichen Einrichtung handelt. Dieser Kostenpunkt stellt lediglich eine Folge der durchgeführten Ausbaumaßnahmen dar und weist daher nicht den für eine Einbeziehung in den beitragspflichtigen Kostenaufwand zu fordernden notwendigen inneren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme auf (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2015 - 9 C 7.14 - BVerwGE 151, 310 = NVwZ 2015, 1465).

Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht bzw. -schuld nach § 3 Nr. 1 ABS mit dem Abschluss der Maßnahme, wobei eine Maßnahme dann als abgeschlossen gilt, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. Dies ist der Fall, wenn über die technische und rechtliche Herstellung hinaus der Ausbauaufwand der Höhe nach ermittelt werden kann, in der Regel mit Eingehen der letzten Unternehmerrechnung (BVerwG, U.v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = BayVBl 1976, 245). Daraus ergibt sich auch, dass Kosten, die nicht für die Erneuerung bzw. Verbesserung der abgerechneten Anlage, sondern erst nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 4. März 2015 angefallen sind, wie hier die mit Rechnung vom 15. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Berechnung der Verteilung des Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke, nicht dem Ausbauaufwand zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 17.76 - DÖV 1979, 645; BayVGH, B.v. 26.1.2006 - 6 ZB 03.385 - BayVBl 2006, 471; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 194; Ruff, ZKF 2013, 252).

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer verweist (B.v. 16.7.2015 - Au 2 S 15.643 - juris Rn. 28), greift diese Bezugnahme im vorliegenden Fall nicht, da diese Entscheidung Kosten des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros für die Zuordnung der Kosten einer (Gesamt-)Ausbaumaßnahme zu zwei gesondert abzurechnenden Erschließungsanlagen zum Gegenstand hatte und die Kostenaufteilung es erst ermöglichte, den umzulegenden Aufwand für die einzelne Anlage festzustellen und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auszulösen (BayVGH, U.v. 30.11.2006 - 6 ZB 03.2332 - juris Rn. 35).

Die umlagefähigen Kosten der Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme in Höhe von 294.932,99 EUR sind nach § 2 ABS auf die von der Anlage „...“ erschlossenen Grundstücke umzulegen. Dabei zählt entgegen der Einschätzung der Beklagten auch das Grundstück Fl.Nr. ... zu den von dieser Anlage erschlossenen Grundstücken. Es liegt in ausreichender Breite (ca. 12 m) unmittelbar an die gewidmete Ortsstraße „...“ (Fl.Nr. ...) an. Dass Teile des Straßengrundstücks mittlerweile mit Gras und Buschwerk bewachsen sind, das Grundstück in diesem Bereich durch einen geschlossenen Zaun von der Straße abgegrenzt wird und die Zufahrt zum Grundstück über den Stichweg Fl.Nr. ... erfolgt, hindert die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage und damit das eine Beitragspflicht begründende Erschlossensein nicht. Da es sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans um ein Grundstück ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit handelt, ist es mit 50% der Grundstücksfläche heranzuziehen (§ 8 Abs. 4 ABS), wobei für die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass es sich durch das Anliegen auch an den eine eigenständige Erschließungsanlage darstellenden Stichweg Fl.Nr. ... um ein mehrfach erschlossenes Grundstück handelt (§ 8 Abs. 13 ABS). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist das Grundstück Fl.Nr. ... nach der Vergleichsberechnung des Beklagten mit einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.596 m2 in die Abrechnung einzubeziehen.

Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. ..., das weder eine selbstständige Grünanlage darstellt (s. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 6.2, Abs. 3 Nr. 3.17 ABS), noch als Straßenbegleitgrün Bestandteil der Ortsstraße „...“ ist, wird im Bebauungsplan Nr. ... als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt und muss deshalb nach § 8 Abs. 4 ABS mit 50% seiner Fläche, d. h. mit 582 m2, als beitragspflichtig behandelt werden. Dass ein Teil dieses Grundstücks mittlerweile (nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) mit der Zufahrt zu einem Möbelhaus überbaut ist (Bl. 239 der Gerichtsakte Foto Nr. 25), ändert hieran nichts.

Die Grundstücke Fl.Nrn. ... (unter 1 m2), ... (697 m2), ... (977 m2) und ... (363 m2) bilden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der gemeinsamen Nutzung mit dem Grundstück Fl.Nr. ... eine wirtschaftliche Einheit (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 ABS) und sind deshalb einerseits entsprechend dessen Nutzungsart (§ 8 Abs. 11 ABS) und Nutzungsfaktor (§ 8 Abs. 2 ABS) zu berücksichtigen. Andererseits nehmen sie dann auch Teil an der aufgrund des Anliegens des Grundstücks Fl.Nr. ... an den als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachtenden Stichweg Fl.Nr. ... anwendbaren Ermäßigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 8 Abs. 13 ABS). Im Ergebnis ergibt sich nach den Berechnungen der Beklagten in der vorgelegten Vergleichsberechnung eine beitragspflichtige Gesamtfläche von 22.776,12 m2.

Die Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... ohne die in § 8 Abs. 13 ABS vorgesehene Ermäßigung für eine Mehrfacherschließung ist zutreffend, da der nicht ausgebaute, in die Feldflur führende Abzweig, an den dieses Grundstück ebenfalls anliegt, keine eine weitere Erschließung vermittelnde Einrichtung im Sinn des § 5 ABS darstellt.

Der Beklagte hat - ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist - in der vorgelegten Vergleichsberechnung auch zu Recht angenommen, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... für die gemeinsam mit dem unmittelbar an die Erschließungsanlage „...“ anliegenden Grundstück Fl.Nr. ... genutzte und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... liegende Teilfläche von 540,50 m2 einen Straßenausbaubeitrag zu leisten hat und die bei der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheids noch unberücksichtigte Teilfläche bei der Berechnung der auf der Grundlage des materiellen Rechts geschuldeten Straßenausbaubeitragsforderung einzubeziehen ist (s. hierzu § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 ABS).

Damit sind auf der Basis der mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 vorgelegten Vergleichsberechnung des Beklagten die nach Abzug des Gemeindeanteils von 25% umlagefähigen Kosten in Höhe von 294.932,99 EUR auf eine beitragspflichtige Fläche von insgesamt 237.770,12 m2 unter Anwendung eines Beitragssatzes von 1,240412 EUR/m2 zu verteilen. Für die im Umfang von 4.708,87 m2 beitragspflichtigen Flächen der klägerischen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... (Teilfläche) errechnet sich damit ein Straßenausbaubeitrag von 5.840,94 EUR. Soweit der Beklagte durch den angegriffenen Bescheid vom 22. Juli 2015 einen höheren Straßenausbaubeitrag festgesetzt hat, fehlt es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Ermächtigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (s. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 5).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.999,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung: „Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 BV 14.584

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: B 4 K 12.559)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht, Verbesserung, Errichtung einer Stützmauer (36 m lang), Teilstreckenausbau, Neuverlegung von Versorgungsleitungen, Kanalbaumaßnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Bad B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1-str. ..., Bad B.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenausbaubeitrags (B2-weg);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015

am 11. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014 - B 4 K 12.559 - geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 25. Mai 2012 werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 1.392,66 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Errichtung einer Stützmauer an der Ortsstraße B2-weg (Straßenast auf den Grundstücken FlNr. 567/3‚ 567/13 und 567 ).

Bei dem abgerechneten B2-weg handelt es sich um eine etwa 270 bis 300 m lange und überwiegend zwischen 4 und 5 m breite Stichstraße. Sie verläuft durch hängiges Gelände‚ fällt nach Osten hin ab und wurde weit vor 1980 angelegt. Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte die beklagte Stadt beschlossen‚ eine Stützmauer zur Absicherung des bis zu etwa 2 m tiefer liegenden Grundstücks (FlNr. 567/2) an der Abzweigung vom Hauptast des B2-wegs zu bauen‚ dieses Vorhaben aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Sanierung des im B2-weg verlaufenden Kanalsammlers und der Wasserversorgungsleitung wurde dann im Jahr 2006 die Stützmauer mit einer Länge von ca. 36 m errichtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanal erneuert und dabei die Fahrbahn‚ die zuvor Aufbrüche und großflächige Risse vor allem an den Rändern aufgewiesen hatte‚ einschließlich des Unterbaus vollständig erneuert.

Die Beklagte ordnete den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn samt Unterbau vollständig der Kanalbaumaßnahme zu, während sie hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer (92.161‚27 Euro) auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 14. Mai 2003 von den Anliegern Straßenausbaubeiträge erhob. Dementsprechend zog sie den Kläger für sein Grundstück FlNr. 567/7 mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.419‚53 Euro heran. Dessen Widerspruch wies das Landratsamt B3 mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung der Stützmauer sei nicht straßenausbaubeitragsfähig. Sie habe‚ zumal mit Blick auf ihre Tiefengründung und Dimensionierung‚ der Kanalbaumaßnahme gedient und sei für die Straße selbst nicht notwendig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Errichtung der Stützmauer stelle keine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme dar. Für den Fall eines Teilstreckenausbaus gehe die Rechtsprechung davon aus‚ dass eine Beitragsfähigkeit in der Regel erst dann angenommen werden könne‚ wenn die von der Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasse. Das sei bei der nur 36 m langen Stützmauer im Verhältnis zur Länge des B2-wegs nicht der Fall. Ein beitragsfähiger Straßenausbau sei auch nicht deshalb anzunehmen‚ weil im Zuge der Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn einschließlich des Unterbaus neu hergestellt worden sei. Denn die Errichtung der Stützmauer und die erfolgte Wiederherstellung der Fahrbahn stellten keine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straße dar. Die Beklagte habe den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn voll der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und damit zum Ausdruck gebracht‚ dass die Wiederherstellung der Fahrbahn nicht (auch) dem Straßenausbau gedient habe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Aufgrund der nur sehr geringen Straßenbreite und des teilweise zwischen 4 bis 5 m tief liegenden Abwasserkanals seien für die Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen u. a. eine vollständige Öffnung des Straßengrundes über die gesamte Breite und die anschließende Wiederherstellung des Straßenausbaus und der asphaltierten Straßenoberfläche notwendig gewesen. Deshalb sei der insoweit anfallende Aufwand des Straßenbaus dem Aufwand der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet worden. Dies habe den Anliegern gleichwohl den Vorteil einer wesentlich besseren Nutzbarkeit der Straßenanlage geboten, weil vorher großflächige Rissbildungen und Aufbrüche an den Straßenrändern bestanden hätten und es in dem nunmehr mit der Stützmauer gesicherten Bereich zu seitlichen Abbrüchen mit Abrutschen des Straßenrands gekommen sei. Die erstmalige Herstellung der Straße habe bei Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen weit über 25 Jahre zurück gelegen. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand habe Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf bestanden. Der in der Rechtsprechung zum Teilstreckenausbau entwickelte Orientierungswert von einem Viertel bezeichne nur die Regel und könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall angesichts der Besonderheiten nicht angewendet werden. Die Errichtung der Stützmauer sei mit einem erheblichen finanziellen Aufwand sowie einem erheblichen Eingriff in die örtliche Situation verbunden und komme allen Anliegern der Straße zugute, weil die Straße sonst abstürzen würde. Schließlich könne man aus dem Umstand‚ dass die Beklagte zugunsten der Anlieger den Straßenausbauaufwand nahezu vollständig der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet habe‚ nicht zwangsläufig eine Maßnahmentrennung herleiten.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Klägers ist die abgerechnete Maßnahme nicht beitragsfähig, weil die Stützmauer nur ca. 12 bis 14% des B2-wegs ausmache. Die Stützmauer habe als Widerlager für den Kanalbau gedient. Es wäre sachfremd, die hierfür erforderlichen Kosten durch Straßenausbaubeiträge abzurechnen. Die Straße sei in all den Jahren, in denen die Beklagte mangels finanzieller Mittel keine Stützmauer errichtet habe, nicht abgestürzt. Falls die Maßnahme gleichwohl straßenausbaubeitragsfähig sein sollte, so habe die Beklagte es jedenfalls zum Nachteil der herangezogenen Anlieger versäumt, bei der Aufwandsverteilung auch das am Ende des B2-wegs angrenzende Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Kläger an den Kosten für die Errichtung einer Stützmauer am B2-weg beteiligt wird, ganz überwiegend zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar (1) und ist erforderlich (2). Rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist der Bescheid nur hinsichtlich eines Betrags von 26,87 Euro‚ der sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu Unrecht das Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat (3). Insoweit bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

1. Die Errichtung der Stützmauer stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar.

a) Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 13).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt. Dieser Grundsatz bezeichnet, wie der Senat zugleich hervorgehoben hat, indes nur die Regel und kennt vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken. Zwar sind auch hier neben qualitativen zugleich quantitative Kriterien von Bedeutung; sie ergeben sich aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, aus dem Verhältnis zur Länge der Straße insgesamt. So kann etwa die Errichtung einer Wendeanlage an einer Stichstraße, die bislang nicht über eine Wendemöglichkeit verfügt, auch dann eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, wenn die Wendeanlage weniger als ein Viertel der gesamten Straßenlänge beträgt. Entscheidend ist nach dem allgemeinen Grundsatz, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt.

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt die Errichtung der streitigen Stützmauer, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ein Bestandteil des B2-wegs ist, eine beitragsfähige Verbesserung dieser Ortsstraße dar.

Dass die Stützmauer nur auf 36 m der 270 bis 300 m langen Straße angelegt ist und mithin deutlich unter der genannten Schwelle von einem Viertel liegt, schließt die Beitragsfähigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dieser Orientierungswert für die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandsetzung kann keine Geltung beanspruchen, weil sich eine Stützmauer typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße erstreckt, sondern auf die Teilstrecke beschränkt, die Abstützung benötigt.

Die Beitragsfähigkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die Errichtung der Stützmauer im Jahr 2006 in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im darauf folgenden Jahr durchgeführten vollständigen Straßenerneuerung steht und als eine einheitliche beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zu werten ist. Der zuletzt in den 1950er Jahren asphaltierte B2-weg war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen. Beide Baumaßnahmen wurden nach Aktenlage aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms durchgeführt, das im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Kanal- und Wasserversorgungsleitungen im Straßengrund eine grundlegende Sanierung des B2-weges (Wiederherstellung nach vollständiger Öffnung des Straßengrundes auf der gesamten Breite) und als Abstützung zu einem tiefer liegenden Anliegergrundstück eine Stützmauer vorgesehen hat. Der Beitragsfähigkeit dieser einheitlichen Ausbaumaßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten steht. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Kanalbauarbeiten (mit)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31). Die Kosten für die Stützmauer im Rahmen einer solchen grundlegenden Erneuerungsmaßnahme gehören im Rahmen des Erforderlichen ohne weiteres zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 13). Dass die Beklagte nur die Errichtung der Stützmauer nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet, die Ausbaumaßnahme im Übrigen aber - subjektiv - dem leitungsgebundenen Abgabenrecht zugeordnet hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.

Unabhängig davon ist die Errichtung der Stützmauer aber auch für sich betrachtet als Verbesserung des B2-wegs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beitragsfähig. Auch wenn sie nur etwa 36 m lang ist und die Straße lediglich gegenüber einem Anliegergrundstück (FlNr. 567/2) abstützt, wirkt sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße aus. Ohne sie bestünde die Gefahr, wie die bei den Akten befindlichen Lichtbilder eindrucksvoll belegen (insbes. VG-Akt Bl. 77 ff. und 90 ff.), dass die Straße an dieser Stelle auf das bis zu 2 m tiefer liegende Anliegergrundstück abrutscht, jedenfalls aber nicht dauerhaft sicher, zumal mit schwereren Fahrzeugen, befahren werden kann. Vor Errichtung der Stützmauer war die Straße zuletzt lediglich durch eine tief verankerte Leitplanke mit Querhölzern - provisorisch - gestützt. Die Decke der Fahrbahn war sichtbar mehrfach gerissen, teilweise auch aufgebrochen und in Richtung des Grundstücks weggedrückt. Der an der Leitplanke befestigte Gartenzaun war teilweise bereits deutlich in Richtung des tiefer liegenden Grundstücks geneigt. Die Stützmauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen, mit 36 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger des B2-wegs. Dass es sich nicht lediglich um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelt, wird durch die Kosten der Maßnahme bestätigt, die mit etwa 92.000 Euro den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen weit übersteigen.

Der Einwand des Klägers‚ die Stützmauer hätte von Anfang an gebaut werden müssen, kann die Beitragsfähigkeit nicht ausschließen. Ohne Auswirkung bleibt auch der Umstand, dass die Stützmauer als erste der Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden ist und damit auch die anschließenden Kanalbauarbeiten bautechnisch erleichtert hat. Denn die Entscheidung darüber‚ ob, wann und wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll‚ steht bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Unerheblich ist es schließlich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; maßgeblich ist vielmehr‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist.

2. Die Stützmauer und die für ihre Errichtung angefallenen Kosten sind erforderlich.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Stützmauer nach Art und Umfang für erforderlich und die dafür aufgewendeten Kosten für angemessen gehalten hat. Die Stützmauer ist zur dauerhaften Sicherung des B2-wegs notwendig, weil sie ihn, wie oben ausgeführt, auf nicht unerheblicher Länge gegen ein angrenzendes, tiefer liegendes Grundstück abstützt (vgl. BVerwG‚ U.v. 7.7.1989 - 8 C 86/87 - juris Rn. 15 zum Erschließungsbeitragsrecht; BayVGH‚ B.v. 30.3.2010 - 6 CS 10.408 - juris Rn. 17). Sie überschreitet auch unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Stichstraße weder hinsichtlich ihrer gegenüber dem früheren Provisorium deutlich erhöhten Tragkraft noch in der Ausführung die Grenzen des Erforderlichen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zur Sicherung der Versorgungsleitungen aufwändiger gestaltet worden ist als es zur dauerhaften Stützung der Straße notwendig wäre. Dass die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen straßenverkehrsrechtlich nach wie vor durch ein Verkehrszeichen auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beschränkt wird, ist beitragsrechtlich unerheblich.

3. Der angefochtene Beitragsbescheid ist allerdings hinsichtlich eines Betrags von 26,87 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Denn die Beklagte hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, das am Ende des B2-wegs gelegene Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 als bevorteilt berücksichtigen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehen müssen. Für den Kläger errechnet sich nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung hieraus ein Beitrag von 1.392,66 Euro (statt 1.419,53 Euro).

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil seine Klage im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt und die Beklagte nur mit einem unbedeutenden Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.419‚53 Euro festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.885,27 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das mit seiner westlichen Grenze am „...“ anliegt. Das Grundstück hat eine Fläche von 1.086 m².

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Anlage „...“ in Höhe von 8.438,34 EUR heran. Mit weiterem Bescheid vom 2. Februar 2015 erhob die Antragsgegnerin den endgültigen Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Anlage „...“ in Höhe von 7.729,03 EUR.

Am 27. Februar 2015 ließ der Antragsteller gegen den endgültigen Ausbaubeitragsbescheid durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. April 2015 ab. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 begehrte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2015 wird angeordnet.

Ausweislich der Zusammenstellung „Gesamtaufwand“ habe die Antragsgegnerin offensichtlich Kosten für die Erneuerung des Regen- sowie des Schmutzwasserkanals im Straßenkörper als ausbaubeitragspflichtige Kosten zu jeweils 50% der entstandenen Gesamtkosten als ausbaubeitragsfähig abgerechnet, was nicht zulässig sei. Abrechenbar wären nur die der Erneuerung und Verbesserung der der Straße zugehörigen Entwässerungskomponenten wie Sinkkästen und deren Verbindungen zum Straßennetz. Unzulässig sei auch, dass unter der Position „Rechnungsaufteilung für Beitragsabrechnung“ die Kosten für die Durchführung Verteilungsberechnung durch ein hierzu beauftragtes Ingenieurbüro als beitragsfähig erachtet worden seien. Hilfsweise für den Fall, dass der vom Antragsteller als zutreffend erachtete Anlagenbegriff nicht zugrunde gelegt werde, seien zudem die Kosten für den Ausbau des „...“ nicht in den beitragsfähigen Aufwand für den „...“ einzubeziehen. Schließlich sei die Anlage von der Antragsgegnerin fehlerhaft abgegrenzt worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise stelle sich vorliegend eine einheitliche Anlage aus den Straßenteilen „...“ und „...“ dar. Einem unbefangenen Beobachter werde der Eindruck vermittelt, dass es sich beim Straßenverlauf um eine einheitliche Trasse mit einer entsprechenden Kurve innerhalb eines einheitlich bebauten und damit wiederum einheitlich als Anliegerstraße zu qualifizierenden Verkehrswegs handle. Insbesondere im Kurvenbereich zwischen den beiden Straßen finde sich weder eine optische noch eine verkehrsrechtlich strukturierte Zäsur oder etwa eine Ausweitung bzw. Einengung des Straßenraums. Für eine Abschnittsbildung fehle es an einem wirksamen Gemeinderatsbeschluss. Schließlich sei das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... als Eckgrundstück mit nur 2/3 seiner Grundstücksfläche einberechnet worden, obwohl es sich ersichtlich nicht um ein Eckgrundstück handle.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 trat die Antragsgegnerin dem Antrag entgegen. Für sie ist beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt, soweit der Antragsteller eine Aufhebung des Bescheids über den Betrag von 7.541,09 EUR hinaus beantragt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin lediglich die Kosten für den Straßenaufbau oberhalb des Regenwasserkanals mit 50% in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen habe. Die Kosten für den Bau des Regenwasserkanals selbst, in den das Oberflächenwasser der Straße entwässert werde, wie auch die Baukosten für den Schmutzwasserkanal seien zugunsten der Anlieger nicht in die Abrechnung miteingeflossen. In dem Posten „Rechnungsaufteilung für Beitragsabrechnung“ sei der Aufwand für die Kostenteilung der Schlussrechnung auf die Anlagen „...“ und „...“ und nicht etwa die Beitragsabrechnung durch ein externes Ingenieurbüro erfasst. Der Aufwand eines Ingenieurbüros zur Aufteilung des Gesamtaufwands auf die einzelnen Einrichtungen sei beitragsfähig, wenn eine Gemeinde dies nicht selbst leisten könne. Erst mit der Aufteilung des Gesamtaufwands sei die Anlage „...“ abrechenbar geworden und die Ausbaumaßnahme im Rechtssinne abgeschlossen.

Der „...“ gehe nicht in einer geschwungenen Kurve in den „...“ über, sondern ende in einem 90°-Winkel, der eine augenfällige Zäsur darstelle. Der unbefangene Betrachter sehe von Süden kommend nicht einmal, dass der „...“ den „...“ fortsetze. Hinzu komme, dass der „...“ eine andere Ausstattung aufweise, denn er habe einen ca. ein Meter breiten Gehweg auf der einen und einen schmalen Gehweg auf der anderen Seite, wohingegen der „...“ über keine Gehwege verfüge.

Der kurze Abschnitt im „...“ sei aufgrund der geringen Teilfläche von unter ¼ der Gesamtanlage „...“ als beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahme ausgebaut worden. Zwar sei der Aufwand hierfür in der Schlussrechnung aufgeführt, jedoch sei jener zu den nicht-beitragsfähigen Kosten der Gemeinde gerechnet und damit auch nicht auf die Anlieger des Abrechnungsgebiets umgelegt worden.

Unzutreffend hingegen sei das Grundstück Fl.Nr. ... als Eckgrundstück angesetzt und folglich mit 263,33 m² zu wenig veranlagt worden. Unter Zugrundelegung der sich daraus ergebenden berücksichtigungsfähigen Fläche von 10.829,028 m² statt 10.565,698 m² und des in der Folge von (gerundet) 10,68 EUR auf 10,42 EUR zu reduzierenden Beitragssatzes ergebe sich ein Beitrag in Höhe von 7.541,085 EUR. In dieser Höhe erweise sich der Ausbaubeitragsbescheid folglich als rechtmäßig.

Mit Telefax vom 29. Juni 2015 erklärte der Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit für erledigt, als die Antragsgegnerin einen höheren Ausbaubeitrag als 7.541,09 EUR festgesetzt hat.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 stimmte die Antragsgegnerin der Teilerledigterklärung des Antragstellers zu und wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der „...“ eine Breite inklusive Gehweg und Schutzstreifen von 7,46 Meter aufweise, wohingegen der „...“ lediglich 5,25 Meter bis maximal 6,20 bzw. 6,40 Meter im Kurvenbereich breit sei.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 - Au 2 S 15.1006 - hat das Gericht das Verfahren, soweit es von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt und eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ergänzte und vertiefte der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag. Er führte insbesondere aus, dass vorliegend dem unbefangenen Betrachter bei natürlicher Betrachtungsweise der Eindruck einer einheitlichen Anlage dadurch vermittelt werde, dass er vom „...“ kommend zwangsläufig auf den jeweils anderen Anlagenteil angewiesen sei, weil im abknickenden Bereich der Anlage keinerlei Wendemöglichkeit, Wendeplatte oder dergleichen vorhanden sei. Dieser Eindruck werde verstärkt durch den optischen Eindruck, den der unbefangene Betrachter im Kurvenbereich gewinne. So finde sich insbesondere im inneren Kurvenbereich eine durchgängige, einheitliche Ausgestaltung der Regenrinne und der Randsteine sowie ein einheitliches Bild des Teerbelags auf den beiden Anlagenteilen. Gerade dieser einheitliche Eindruck sei durch die Ausbaumaßnahme geschaffen und bewusst hergestellt worden, indem die Ausbaumaßnahme ein deutliches Stück in den Anlagenteil „...“ erstreckt worden sei. Eine Zäsur befinde sich im Kurvenbereich hingegen nicht.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder der Anfechtungsklage anordnen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall dem vom Antragsteller eingelegten Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin ein Ausbaubeitrag, also öffentliche Abgaben, gefordert werden.

In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (BayVGH, B. v. 4.4.2007 - 19 CS 07.400 - juris Rn. 30). Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausbaubeitragsbescheids bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) erlassene Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) der Antragsgegnerin vom 10. November 1997.

Das Grundstück des Antragstellers ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausbaubeitrag in Höhe von 7.541,09 EUR herangezogen worden.

1. Die Ausbaumaßnahme stellt vorliegend eine Erneuerung und Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar, da die Fahrbahn und die Straßenwässerung neu hergestellt und teilweise verbessert wurden. Die Erneuerung war auch in diesem Umfang erforderlich und zwar unabhängig von der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Eine Straße hat in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U. v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl. 1992, 728). Dies ist hier der Fall, da der „...“ nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Aktenvermerk vom 30. Oktober 2014 bereits in den 70er Jahren hergestellt worden sei und damit ein Alter von über 35 Jahren aufweist. Damit ist die technische Nutzungsdauer der Straße abgelaufen.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage konnte auch die Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 15).

2. Die Antragsgegnerin hat den Umfang des beitragsfähigen Gesamtaufwands korrekt ermittelt.

a) Der Antragsteller dringt mit seinem Einwand, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch die Kosten für die Erneuerung des Regen- sowie des Schmutzwasserkanals im Straßenkörper als ausbaubeitragspflichtige Kosten zu jeweils 50% der entstandenen Gesamtkosten als ausbaubeitragsfähig abgerechnet, nicht durch. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung des beauftragten Ingenieurbüros (E-Mail vom 8. Juni 2015) sind weder die Kosten für den Bau des Regenwasserkanals noch die für den Bau des Schmutzwasserkanals angesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat lediglich die Kosten für den Straßenaufbau oberhalb des Regenwasserkanals mit 50% in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen, was mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 66; U. v. 28.9.2006 - 6 B 04.1215 - juris Rn. 40 m. w. N.). Verbindet eine Gemeinde eine Kanalbaumaßnahme mit einer Straßenausbaumaßnahme, so dass dadurch ein späterer Aufbruch der erneuerten Straße vermieden wird, kann der entstehende Aufwand, der beiden Maßnahmen dient, zu gleichen Teilen auf beide Baumaßnahmen verteilt werden (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1/2015, Rn. 2106; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 23 f.).

b) Auch im Übrigen erweist sich die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands als rechtsfehlerfrei. Aus der Rechnung des beauftragten Ingenieurbüros vom 18. November 2014 geht hervor, dass unter den Aufwendungen für die Rechnungsstellung („Rechnungsaufteilung“) nur diejenigen für die Kostenteilung der Schlussrechnung enthalten sind. Ihr lag die Aufteilung des Gesamtaufwands auf die beiden Einrichtungen „...“ und „...“ zugrunde. Die Rechnung eines Ingenieurbüros zur Aufteilung des Gesamtaufwand auf einzelne Einrichtungen zählt aber zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die Gemeinde das nicht selbst leisten kann (BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Denn erst durch diese Ingenieurleistung wurde die Einrichtung „...“ abrechenbar. Die Maßnahme war folglich im Rechtssinn erst abgeschlossen, als über die technische Herstellung hinaus der Ausbauaufwand für die einzelne Einrichtung mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung feststand (vgl. BVerwG, U. v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131/135; BayVGH, U. v. 30.11.2006 a. a. O.).

Die Kosten für den Ausbau des „...“ auf einer Länge von ca. 16 Meter hingegen werden als Unterhaltungsmaßnahme von der Gemeinde getragen und flossen dementsprechend nicht in den Beitrag für die hier streitgegenständliche Anlage ein. Dies ergibt sich bereits aus dem Ergebnisvermerk vom 30. November 2014, in dem die Grundlagen für die Berechnung der Straßenausbaubeiträge für den „...“ festgehalten sind, und wurde mit E-Mails vom 9. Juni bzw. 1. Juli 2015 seitens des beauftragten Ingenieurbüros nochmals bestätigt.

3. Schließlich bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Ermittlungsraums.

Die Aufwandsermittlung bezieht sich im Grundsatz auf die einzelne Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG). Wo eine solche beginnt und wo sie endet, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder Einmündungen anderer Straßen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (BVerwG, U. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 - NVwZ 1996, 794; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 4; U. v. 12.12.2006 - 6 B 02.2499 - juris Rn. 18).

a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auffassung der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Anlage ende im Norden, wo der „...“ in einem rechten Winkel in den „...“ abknickt, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern und Planunterlagen ergibt sich bei natürlicher Betrachtungsweise, dass sich der Straßenverlauf des „...“ von Süden nach Norden zieht und auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. ... endet. Eine Weiterführung des Straßenzuges erwartet der von Süden kommende Verkehrsteilnehmer nicht, weil er - gerade aus mittlerer bzw. größerer Entfernung - schon aufgrund der uneinsehbaren Grundstücksbebauung nicht erwarten wird, dass sich der „...“ im „...“ fortsetzt. Dasselbe gilt auch für den vom „...“ kommenden Betrachter. Auch hier ist der Bereich, in dem der „...“ im rechten Winkel in den „...“ abknickt, nicht einsehbar. Straßenzüge verlaufen aber nach natürlicher Betrachtungsweise eher geradeaus, als dass sie ohne äußerlich erkennbare weitere Merkmale unvermittelt etwa rechtwinklig abknicken (BayVGH, U. v. 24.10.2006 - 6 B 02.1279 - juris Rn. 18; VG Ansbach, U. v. 14.4.2011 - AN 18 K 10.02421 - juris Rn. 27). Insofern kann der unbefangene Betrachter auch nicht erwarten, dass die Anlage nach der rechtwinkligen Abknickung weitergeführt wird, auch wenn sich am Ende der Anlage keine Wendemöglichkeit etwa in Form einer Wendeplatte oder -hammers befindet.

Diese Betrachtungsweise wird vorliegend verstärkt durch die unterschiedliche Breite der Straßen sowie weitere unterschiedliche Ausstattungsmerkmale (vgl. VG Ansbach, a. a. O. Rn. 28). Der „...“ weist ausweislich der vorgelegten Pläne eine Breite von knapp siebeneinhalb Metern auf. Demgegenüber verschmälert sich der „...“ kurz nach der Einmündung auf eine Breite von etwas über fünf Meter. Hinzu kommt die unterschiedliche Ausstattung der Anlagen; der „...“ besitzt beidseitige Gehwege, auf der einen Seite mit einer Breite von ca. einem Meter, auf der anderen Straßenseite einen etwas schmäleren. Der „...“ hingegen verfügt über keine Gehwege. Im Vergleich hierzu stellen die Ausstattungsmerkmale, auf die der Antragsteller maßgeblich abstellt - nämlich die einheitliche Ausgestaltung der Regenrinne auf einer Straßenseite und der einheitliche Teerbelag im Bereich der Abknickung -, das Straßenbild weniger stark bestimmende Elemente dar. Es fehlt mithin an prägenden Merkmalen, welche optisch die beiden Straßen zu einer Einrichtung „verklammern“ (vgl. VG Bayreuth, U. v. 17.9.2014 - B 4 K 13.502 - juris Rn. 28 f.).

b) Im Süden endet die Anlage bei der Einmündung in den östlichen Teil der Straße „...“. Insofern gelten im Wesentlichen dieselben Überlegungen wie hinsichtlich der nördlichen Grenze. Zwar gestaltet sich hier der Unterschied in den Straßenbreiten und Straßenausstattung nicht als derart auffällig. Dennoch drängt sich auch hier bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund der Straßenführung und der Gestaltung des Einmündungsbereichs der Eindruck auf, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Anlage um eine eigene Anlage handelt, nachdem sie im nahezu rechten Winkel von der Straße „...“ abzweigt und im Bereich der Abknickung ferner noch die Straße „...“ nach Osten hin weg- sowie ein Fuß- und Radweg in südlicher Verlängerung des „...“ weitergeführt wird.

4. Die Verteilung des nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils umlagefähigen Ausbauaufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die Antragsgegnerin die ursprünglich zugunsten des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... eingeräumte Eckgrundstückprivilegierung korrigiert und den Ausbaubeitrag entsprechend der Vergleichsberechnung im Schriftsatz vom 9. Juni 2015 unter Zugrundelegung der korrekt ermittelten berücksichtigungsfähigen Fläche und des daraus abzuleitenden Beitragssatzes auf 7.541,09 EUR reduziert hat.

Da weitere, ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids begründende Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.