Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juli 2015 - Au 2 K 14.1567

bei uns veröffentlicht am30.07.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 14.1567

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht; Vorausleistung; Anlagenbegriff; Verlängerung einer bereits erstmalig endgültig hergestellten Ortsstraße, städtebaulicher Vertrag; Abschnittsbildung; Vorteilsprinzip;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: ...

wegen Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenmatlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015

am 30. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (...-Straße ...), das mit seiner Südseite an die ...-Straße angrenzt.

Die ...-Straße war in der Folge eines von der Beklagten mit dem Eigentümer der dortigen Grundstücksflächen am 7. September 1959 geschlossenen notariellen Erschließungsvertrags Anfang der 1960er Jahre durch die Beklagte von der Einmündung in die ... bis zur Ostgrenze der Grundstücke Fl.Nr. ... bzw. Fl.Nr. ... auf einer Länge von ca. 230 m hergestellt und mit Eintragungsverfügung vom 21. Juni 1961 i. d. F. der Eintragungsverfügung vom 23. März 1988, zuletzt berichtigt unter dem 13. März 2006, zur öffentlichen (Orts-)Straße gewidmet worden (im Folgenden: westlicher Teil). Das vom Kläger nach seinen Angaben im Jahr 2011 von der Erbengemeinschaft ... (im Folgenden: Erbengemeinschaft) erworbene und ein Jahr später mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. ... liegt zusammen mit weiteren sechs durch die im Jahr 2014 bautechnisch abgeschlossene Verlängerung der ...-Straße (im Folgenden: östlicher Teil) erschlossenen Grundstücken im Geltungsbereich der von der Beklagten am 28. Juni 2007 beschlossenen und am 20. März 2009 in Kraft getretenen Einbeziehungssatzung S 69 „Östlich der ...-Straße“. Der alte in den 1960er Jahren gebaute westliche Straßenteil und das 2014 hergestellte östliche Teilstück bilden zusammen die ...-Straße.

Im Rahmen eines am 28. Januar 2009 notariell beurkundeten städtebaulichen Vertrages zwischen der Erbengemeinschaft als Eigentümer der durch die Einbeziehungssatzung S 69 überplanten Flächen und der Beklagten wurde u. a. vereinbart, dass die Beklagte die in einem Grundstücksaufteilungsplan vom 30. Juli 2002 ausgewiesenen Verkehrsflächen (1.206 qm) unentgeltlich übertragen erhält (§ 2 Nr. 2 des Vertrags) und diese im Umfang von 525 qm gegen Erstattung der Kosten durch die Erbengemeinschaft herstellt (§ 3 Nr. 1 Satz 1 des Vertrags). Im Hinblick auf später möglicherweise anfallende Erschließungsbeiträge im Fall einer Erweiterung der Verkehrsanlage nach Süden (über das Grundstück Fl.Nr. ...) wurde zusätzlich geregelt, dass die von der Erbengemeinschaft finanzierten Straßenbaukosten nach der jeweiligen Grundstücksfläche als Vorausleistung angerechnet werden (§ 3 Nr. 1 Satz 5 und 6 des Vertrags). Mit Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2014 wurde der Erbengemeinschaft u. a. mitgeteilt, dass die Baumaßnahmen zur Erschließung der Baugrundstücke im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung S 69 mit Aufbringung der Asphaltfeinschicht abgeschlossen und Straßenbaukosten in Höhe von 57.854,01 EUR angefallen seien.

In Verbindung mit der Herstellung des östlichen Teils der ...-Straße wurde von der Beklagten auch begonnen, deren westlichen Teil in Bezug auf Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung zu erneuern. Diese Maßnahme ist nach deren Angaben bis auf die Aufbringung der Asphaltfeinschicht im Bereich der zwischen den Anwesen ...-Straße ... und ... in südlicher Richtung abzweigenden Stichstraße abgeschlossen.

Die Beklagte zog den Kläger aufgrund der begonnenen Erneuerung der ...-Straße mit Bescheid vom 23. September 2014 zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.772,25 EUR heran.

Am 24. Oktober 2014 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Stadt ... vom 23. September 2014 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für das Grundstück ...-Straße ..., Fl.Nr. ..., aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bereits gezahlte Vorausleistung zurückzubezahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Straßenstück im Bereich des klägerischen Anwesens bereits endgültig hergestellt sei. Zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer des Gesamtgrundstücks, der Erbengemeinschaft, sei im Jahr 2009 ein städtebaulicher Vertrag zur Ablösung der Straßenbaukosten geschlossen worden. Die Erbengemeinschaft habe beim Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an den Kläger u. a. die Herstellung der „letzten Teerschicht“ übernommen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 9. August 2013 die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Restausbau der ...-Straße angekündigt. Dabei sei mitgeteilt worden, dass ursprünglich wegen der Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag mit der Erbengemeinschaft, der den Ausbau der Straße im Zuge der Einbeziehungssatzung S 69 „Östlich der ...-Straße“ regelt, nicht geplant gewesen sei, die dortigen Anlieger heranzuziehen. Die Verschleißschicht werde für die gesamte Straße in einem Zug im Sommer 2014 aufgebracht.

Die Vereinbarung zwischen der Erbengemeinschaft und der Beklagten sei als Vertrag zugunsten Dritter zu werten, der einer Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag entgegenstehe. Eine Beitragserhebung sei allenfalls dann zulässig, wenn die von der Erbengemeinschaft geleisteten Straßenbaukosten beitragsmindernd in die jetzige Abrechnung einbezogen würden. Die von der Beklagten angestrebte Doppelveranlagung sei nicht zulässig.

Die Annahme der Beklagten, das klägerische Grundstück sei beitragspflichtig, sei unzutreffend, da diese es pflichtwidrig unterlassen habe, eine Abschnittsbildung vorzunehmen. Aus Gerechtigkeitsgründen sei es hier geboten, zwischen dem alten westlichen Teil und dem neuen östlichen Teil der ...-Straße zu differenzieren. Der Erneuerungsbedarf sei ausschließlich auf die Benutzung der Straße durch die Anlieger des westlichen Teils entstanden. Die Anlieger am östlichen Teil hätten hierzu nichts beitragen können, da das Baurecht erst nach Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung S 69 „Östlich der ...-Straße“ entstanden sei. Falls die Beklagte die Verschleißschicht abrechne, würde diese von den Anliegern am neuen Teil doppelt bezahlt.

Für den Fall des Bestehens einer Beitragspflicht sei es notwendig, die Anlieger am westlichen Teil auch zu den Kosten der Herstellung der Straße im östlichen Teil heranzuziehen. Diese hätten hierdurch ebenfalls einen Vorteil. Das zuletzt erneuerte westliche Teilstück der ...-Straße sei über Jahrzehnte als Torso ohne Wendehammer geblieben.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 10. November 2014 gegen das Klagebegehren. Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bereits in den 1960er Jahren sei von der Beklagten die Bebauung an der ...-Straße ermöglicht worden. Diese habe von der Abzweigung der ...-Straße in die ...-Straße bis zur Ostgrenze der Grundstücke Fl.Nr. ... bis Fl.Nr. ... gereicht. In diesem Zusammenhang sei die ...-Straße beginnend von der Abzweigung im Bereich der ...-Straße bis zur Ostgrenze der genannten Grundstücke erstmalig hergestellt worden.

Im Jahr 2009 habe die Beklagte eine Einbeziehungssatzung für das Gebiet S 69 „Östlich der ...-Straße“ erlassen. In den Geltungsbereich dieser Satzung falle u. a. das klägerische Grundstück. Die Erbengemeinschaft als damalige Eigentümerin der anliegenden Grundstücke habe mit der Beklagten hinsichtlich der Kosten für die erstmalige Herstellung der Verlängerung der ...-Straße einen Ablösevertrag geschlossen und die Kosten der erstmaligen Herstellung übernommen. Erschließungsbeiträge seien aufgrund dieser Ablöseregelung von den Eigentümern im östlichen Erweiterungsbereich der ...-Straße nicht erhoben worden. Im Zuge der Verlängerung der ...-Straße sei auch die Erneuerung des westlichen Teils der ...-Straße beschlossen worden.

Die Frage einer Abschnittsbildung sei für die Erhebung einer Vorausleistung unerheblich. Im Übrigen bestünde keine Pflicht zur Abschnittsbildung, da die Beklagte hier Ermessen ausüben könne. Eine Abschnittsbildung komme nicht in Betracht, da es sich um einen sog. beitragsfähigen Teilstreckenausbau handle.

Es sei auch nicht so, dass die Verschleißschicht zweimal bezahlt worden sei. Im Übrigen sei dies regelmäßig der Fall, wenn die Verschleißschicht Teil der erstmaligen Herstellung sei und ein Erneuerungsbedarf auftrete, der dann über Ausbaubeitragsrecht finanziert werde. Der Erschließungsvertrag mit der Erbengemeinschaft betreffe die Erhebung eines Ausbaubeitrags nicht.

Bei einer erstmaligen Herstellung in den 1960er Jahren bestünden nach allgemeiner Erfahrung kein Zweifel an der Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße. Zudem werde diese durch die beabsichtigten Kanalarbeiten weiter in Mitleidenschaft gezogen. Die Frage, ob die ...-Straße am Ende mit oder ohne Wendehammer ausgebaut worden sei, spiele hier keine Rolle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins am 13. Mai 2015. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Der Kläger vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 2., 11. und 30. Juni 2015 sowie vom 24. Juli 2015 weiter. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 abschließend Stellung.

Am 30. Juli 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2014 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.772,25 EUR zur Finanzierung der Erneuerung der ...-Straße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplatzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 4. November 2003 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von u. a. Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. § 13 ABS können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag bzw. auf die Beitragsschuld verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.

Die Erhebung einer Vorauszahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht auf „den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, voraus, dass eine wirksame Beitragsatzung vorhanden ist und die Gemeinde in der Satzung alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206; VG Ansbach, U.v. 4.4.2012 - AN 3 K 11.01598 - juris Rn. 41).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag liegen vor und decken diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 96.1557 - juris; B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris), im vorliegenden Fall also der Erlass des streitgegenständlichen Straßenausbaubeitragsbescheids vom 23. September 2014.

Bei der streitgegenständlichen Erneuerung bzw. Verbesserung der ...-Straße handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. § 1 ABS beitragsfähige Maßnahme. Die ...-Straße ist eine in der Baulast der Beklagten stehende öffentliche Einrichtung (Ortsstraße), deren Erneuerung bzw. Verbesserung aufgrund der noch nicht überall aufgebrachten Asphaltfeinschicht noch nicht abgeschlossen und bei der deshalb die endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

Im Hinblick darauf, dass der westliche Teil der ...-Straße im Rahmen der Umsetzung eines städtebaulichen Vertrags aus dem Jahr 1959 von der Beklagten Anfang der 1960er Jahren erstmalig hergestellt wurde, steht außer Frage, dass die ...-Straße zum Zeitpunkt der durchgeführten Baumaßnahmen erneuerungsbedürftig gewesen war und die Baumaßnahme nicht nur eine nicht beitragsfähige Instandhaltung, sondern eine beitragsfähige Erneuerung darstellt. Ein grundlegender Sanierungsbedarf besteht bei Ortsstraßen bereits nach Ablauf von 20 bis 25 Jahren (BayVGH, B.v. 27.2.2002 - 6 ZS 02.35 - juris; U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl 1992, 728; VG Augsburg, U.v. 17.11.2014 - Au 2 K 13.2034 - juris Rn. 28; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 2026). Bedenken hinsichtlich der anlagenbezogenen Erforderlichkeit der Erneuerungsmaßnahmen bestehen nicht, zumal die Beklagte (auch) durch die vorgelegten Fotoaufnahmen zum Zustand der Straße vor der Erneuerung dargelegt hat, dass ein entsprechender Bedarf bestanden hat. Darüber hinaus stellt die Erneuerung einer über 50 Jahre alten Straße mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien zugleich eine Verbesserung dar (BayVGH, U.v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Das klägerische Grundstück unterliegt der Beitrags- und damit auch der Vorauszahlungspflicht, da die Straßenausbaumaßnahmen einen Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG für das klägerische Grundstück begründen. Für einen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags rechtfertigt, ist es notwendig, dass zum einen eine spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße besteht, wie sie bei Anliegergrundstücken gegeben ist, und zum anderen eine Grundstücksnutzung vorliegt, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen positiv auswirken kann (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 12). Insoweit besteht für das unmittelbar an die ...-Straße angrenzende und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Fl.Nr. 913/76 des Klägers die geforderte qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit.

Auch wenn die den Grund für die Erhebung der Vorauszahlung bildende Erneuerungsmaßnahme nicht den östlichen Teil der ...-Straße erfasst, an dem das klägerische Grundstück anliegt, ist die Entscheidung der Beklagten, auch von den dortigen Straßenanliegern Vorauszahlungen zu verlangen, rechtsfehlerfrei. Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht selbst dann, wenn sie selbst nicht an dem ausgebauten Teilbereich anliegen.

Der von der Beklagten der Beitragserhebung zugrunde gelegte Einrichtungsbegriff und damit das maßgebliche Abrechnungsgebiet sind zutreffend festgelegt. Insbesondere bildet die ...-Straße insgesamt eine eigenständige Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG.

Gegenstand der beitragsfähigen Erneuerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ABS). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme „dieser Einrichtung“ haben (§ 6 Abs. 3 ABS). Im Falle einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung erfasst das Abrechnungsgebiet mithin sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470).

Der Einrichtungsbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts deckt sich inhaltlich grundsätzlich mit dem Anlagebegriff des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 4 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6). Wo eine - beitragspflichtig ausgebaute - Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich daher wie bei den Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (BayVGH, U.v. 8.4.2010 a. a. O.).

Dieser Gleichlauf mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff bezeichnet indes nur die Regel, von der spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Grundsätze eine Ausnahme verlangen könne (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2010 a. a. O. Rn. 5; Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn eine Hauptstraße und eine von ihr abzweigende, weniger als 100 m lange und deshalb erschließungsbeitragsrechtlich unselbstständige Strichstraße unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlich hohen Kostenanteilen der Gemeinde führen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich hier um die im Jahr 2014 erstmals endgültig hergestellte östliche Verlängerung der Anfang der 1960er Jahre erstmalig hergestellten ...-Straße (westlicher Teil). In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke, hier der östliche Teil der ...-Straße, erschließungsbeitragsrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren und die erstmalige Herstellung im Regelfall nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen. Hier erfolgte die Finanzierung der Kosten für die erstmalige Herstellung dieses Teilstücks der ...-Straße auf vertraglicher Basis durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit der Erbengemeinschaft.

Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts ist die Verlängerungsstrecke aber Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung mit der Folge, dass ihre Verbesserung oder Erneuerung selbstständig einzig im Wege der - wohl rechtlich ohnehin nicht zulässigen - Abschnittsbildung abgerechnet werden könnte (Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 12). Einen Abschnitt hat die Beklagte jedoch unstreitig nicht gebildet. Hierzu war sie rechtlich auch nicht gezwungen, da die Bildung von (Abrechnungs-)Abschnitten im Ermessen der Gemeinde steht. Es verbleibt daher für die Beurteilung, wie weit die einzelne Ortsstraße reicht, bei der natürlichen Betrachtungsweise. Nach dieser bildet der gesamte Straßenzug der ...-Straße die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Die ...-Straße zeigt - wie der Augenschein ergeben hat - durchgängig ein einheitliches Erscheinungsbild, das keine den westlichen vom östlichen Straßenteil erkennbar trennenden Elemente aufweist.

Die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nur solche Baumaßnahmen berücksichtigt, die erforderlich sind, um die Einrichtung technisch ordnungsgemäß zu erneuern (s. hierzu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2120 ff.).

Dass der Kläger zu einer Vorauszahlung zur Finanzierung der Kosten der im westlichen Teil der ...-Straße durchgeführten Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen herangezogen wird, obwohl er sein am östlichen Teil der ...-Straße anliegendes Grundstück erst 2011 erworben, bebaut und 2012 bezogen hat, begründet keinen Verstoß gegen das Vorteilsprinzip, da dem Grundstück des Klägers durch die Erneuerung bzw. Verbesserung des westlichen Straßenteils, auf dessen Benutzung er angewiesen ist, um sein Grundstück zu erreichen, ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt wird. Im Übrigen hat er zu den Kosten der erstmaligen Herstellung dieses Straßenteils keinen Beitrag geleistet.

Da die Kosten der im östlichen Teil der ...-Straße aufgebrachten Asphaltfeinschicht von der Beklagten nicht in den für die Berechnung der Vorauszahlung maßgeblichen Erneuerungsaufwand einbezogen wurden, kann keine Rede davon sein, dass der Kläger diese Kostenposition „doppelt bezahlt hat“.

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der - von der Erbengemeinschaft übernommene - Aufwand für die Herstellung des östlichen Teilstücks der ...-Straße bei der Ermittlung der umzulegenden Kosten unberücksichtigt bleibt, da die Beklagte insoweit keinen Aufwand hat und der Kläger auch nicht nachträglich an den Kosten der erstmaligen Herstellung des westlichen Teils der ...-Straße beteiligt werden kann.

Schließlich handelt es sich bei dem zwischen der Beklagten und der Erbengemeinschaft geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 28. Januar 2009 in Bezug auf die Erhebung der Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag nicht um einen Vertrag zugunsten der Anlieger am östlichen Teil der ...-Straße. Diese Zielsetzung bzw. Rechtsfolge ist dem Vertragswerk nicht zu entnehmen. Die vertraglichen Bestimmungen enthalten keine Regelungen, die die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zum Gegenstand haben. Der Vertrag weist lediglich eine Anrechnungsregelung für den Fall der Fortsetzung der ...-Straße Richtung Süden und einer dann erfolgenden Erhebung von Erschließungsbeiträgen auf.

Die Entscheidung der Beklagten, von den Anliegern der ...-Straße Vorauszahlungen zu verlangen, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Abschluss der Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen wohl unmittelbar bevorsteht. Art. 5 Abs. 5 KAG bindet die Erhebung von Vorauszahlungen ab Beginn der Ausbauarbeiten an keinerlei Fristen (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2180).

Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.772,25 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - 6 ZB 15.1979

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juli 2015 - Au 2 K 14.1567 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juli 2015 - Au 2 K 14.1567

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 14.1567 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1132 Hauptpunkte: Straßenausbaubeitragsrecht; Vorausleistung; An

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.