Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2017 - Au 1 K 16.1770

published on 30.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2017 - Au 1 K 16.1770
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ... 1994 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er reiste 2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. November 2009 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge am 30. März 2011 abgelehnt wurde. Aufgrund fehlender Passpapiere hielt er sich in der Folgezeit geduldet in Deutschland auf. Ab November 2010 wohnte der Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft in ...

Von Mai bis August 2015 übernahm er dort von einem weiteren Bewohner der Unterkunft wöchentlich jeweils mindestens 200 Gramm Marihuana auf Kommission und verkaufte dieses in ca. 100 Verkaufspackungen ä 2 Gramm an verschiedene Mitbewohner. Im Juni 2015 kaufte er außerdem 40 Gramm Marihuana von einem Dritten an und verkaufte dieses ebenfalls in der Asylbewerberunterkunft weiter. Wegen dieser Taten wurde er mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. Februar 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Kläger befindet sich seit dem 10. September 2015 in Haft. Seit dem 16. Juni 2016 ist er in der JVA ... Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt ist für den 8. September 2017, das Haftende für den 8. September 2018 vorgemerkt. Laut des Führungsberichts der JVA vom 19. Oktober 2016 (Blatt 491f. der Behördenakte) musste gegen den Kläger bereits zweimal disziplinarisch vorgegangen werden. Gegenüber den Bediensteten verhalte er sich oftmals recht forsch, ungeduldig und rechthaberisch. Er erbringe durchschnittliche Arbeitsleistungen in einem Metall verarbeitenden Unternehmen. Er zeige zudem deutliche Bagatellisierungstendenzen und sehe sich als Opfer der deutschen Justiz und Behörden.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 - dem Kläger zugestellt am 12. Juli 2016 (Bl. 476 der Behördenakte) - hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Eine Äußerung des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 8. November 2016 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 4 Jahre ab Ausreise (Ziffer 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. November 2016 persönlich ausgehändigt (Bl. 503 der Behördenakte). Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die Taten des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet worden sei. Der Kläger habe die Rechtsordnung rücksichtslos missachtet sowie leichtfertig und nur auf seinen Profit bedacht in Kauf genommen, eine größere Anzahl von abhängigen Betäubungsmittelkonsumenten zu schaffen. Besonders gravierend stelle sich die Häufigkeit der Fälle innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums dar. Daneben könne die Ausweisung auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Das Ausweisungsinteresse wiege besonders schwer im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Demgegenüber könne der Kläger kein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG für sich geltend machen. Im Rahmen einer Abwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Kläger befinde sich zwar seit 7 Jahren in Deutschland, habe aber keine nennenswerten Integrationsleistungen erbracht. Die Wiedereingliederung in Aserbaidschan sei für ihn ebenfalls möglich. Bei der Bemessung der Befristung sei unter anderem zu Lasten des Klägers berücksichtigt worden, dass er keinerlei Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens zeige, sondern die Straftat bagatellisiere. Eine Frist von 4 Jahren sei unter Würdigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig.

Der Kläger ließ am 16. Dezember 2016 Klage gegen die Ausweisungsverfügung erheben. Eine Begründung in der Sache erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 8. November 2016 wird aufgehoben.

Zudem beantragt er hinsichtlich der Klagefrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird ausgeführt, der Kläger habe sich zu dem Zeitpunkt, in dem ihm der Bescheid zugegangen sei, in Haft befunden. Zudem sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Er habe somit zunächst nichts weiter veranlassen können. Erst seine Angehörigen hätten in der Folgezeit den Bevollmächtigten des Klägers aufgesucht. Dieser habe dann mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 zunächst einen Bescheid beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angefordert, da er nicht gewusst habe, von welcher Behörde der erlassene Bescheid stammte. Der Kläger habe ihm schließlich den Bescheid übersandt, dieser sowie eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht seien aber erst am 15. Dezember 2016 im Büro des Bevollmächtigten eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dieser nicht in der Kanzlei befunden. Den Kläger treffe daher an der verspäteten Klageerhebung kein Verschulden.

Die Beklagte beantragt

die Abweisung der Klage.

Die Klage sei bereits unzulässig. Auch Inhaftierten sei es möglich, Klage zu erheben. Der Kläger habe sich nach Aktenlage zu keinem seiner gerichtlichen Verfahren eines Dolmetschers bedient. Unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltszeit in Deutschland sei daher von zureichenden Sprachkenntnissen auszugehen. Ferner wäre es ihm zumutbar gewesen, z.B. mittels Bediensteter der JVA den erforderlichen Rechtsrat einzuholen oder eine Übersetzung des Bescheids zu organisieren. Die durch den Bevollmächtigten des Klägers vorgenommene Anforderung eines Bescheids beim Bundesamt und die damit einhergehende Verzögerung seien Missständen in der Kommunikation zwischen Kläger und Bevollmächtigtem geschuldet und würden keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. Der Kläger hätte spätestens seit der Zustellung des Anhörungsschreibens am 12. Juli 2016 mit einem Bescheid rechnen müssen. Somit habe genügend Vorlaufzeit bestanden. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Ausweislich des vom Gericht eingeholten aktuellen Führungsberichts der JVA ... vom 17. Mai 2017 ist der Kläger seit dem letzten Bericht nicht mehr disziplinarisch in Erscheinung getreten. Sein forderndes, ungeduldiges und latent beleidigendes Verhalten gegenüber Bediensteten habe er jedoch nicht ablegen können. Er fühle sich massiv benachteiligt und scheine hierfür in jedem Gespräch auf erpresserische Weise eine Entschädigung einfordern zu wollen. Seit 31. Oktober 2016 arbeite er in der Küche und komme dort mit den Tätigkeiten gut zurecht.

Am 30. Mai 2017 fand mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt wurde und keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen.

1. Die Klage wurde vorliegend nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruch i.S.d. § 68 VwGO nicht erforderlich und dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) beigefügt ist. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 14. November 2016 persönlich ausge händigt (s. Bl. 503 der Behördenakte). Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 15. November 2016 zu laufen und endete am Mittwoch, den 14. Dezember um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Der Kläger erhob erst am 16. Dezember 2016 über seinen Bevollmächtigten Klage beim Gericht, so dass diese offensichtlich verfristet ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, da die Voraussetzungen nach § 60 VwGO hierfür nicht gegeben sind. Der Kläger hat die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt.

a) Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

b) Hier hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2014 - 10 CS 14. 1784 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 9 m.w.N.).

Davon ausgehend hat der Kläger seine Sorgfaltspflicht vorliegend nicht erfüllt. Ihm wäre es zumutbar gewesen, nach dem Empfang des Bescheids am 14. November 2016 entweder selbst Klage zu erheben oder rechtzeitig einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen. Die von seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 geltend gemachten Hinderungsgründe sind nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.

Mangelnde Sprachkenntnisse des Klägers wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger konnte sich zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nahezu perfekt auf Deutsch verständigen. Unabhängig davon entbinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzureichende Sprachkenntnisse den Betroffenen auch nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Es kann von einem Ausländer insbesondere verlangt werden, sich Gewissheit über den genauen Inhalt eines amtlichen Schriftstücks zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91 - juris Rn. 19 ff.).

Ebenso reicht die Inhaftierung des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids nicht dafür aus, fehlendes Verschulden des Klägers zu begründen. Denn die Inhaftierung als solche hindert den Kläger nicht, bei Gericht - beispielsweise auf dem Postweg - Klage zu erheben (vgl. BayVGH, B.v. 27.01.2014 - 12 C 13.2685 - juris Rn. 3).

Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er nach Erhalt des Bescheids seinen Cousin beauftragt habe, für ihn einen Anwalt aufzusuchen, ohne ihm jedoch den streitgegenständlichen Bescheid mitzugeben. Der Cousin habe sich dann etwa zwei bis drei Wochen später an den jetzigen Bevollmächtigten des Klägers gewandt. Die Unterstützung durch einen Angehörigen oder Freund entbindet den Betroffenen jedoch nicht von der Verantwortung, in erster Linie selbst dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Fristen eingehalten werden. Von einem gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden wäre zu erwarten gewesen, dass sich dieser nochmals vergewissert, ob rechtzeitig Klage eingelegt wird.

Schließlich ist ein etwaiges zusätzliches Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden des Klägers anzusehen (Schmidt in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 14). Der Kläger muss sich daher die verspätete Klageerhebung seines Anwalts zurechnen lassen.

3. Nur ergänzend, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch in der Sache erfolglos geblieben wäre.

Diesbezüglich wird in vollem Umfang auf die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen das Gericht folgt. Der Kläger hat weder die Klage inhaltlich begründet, noch in der mündlichen Verhandlung Tatsachen vorgebracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

4. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Verfahrenskosten zu tragen.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO,

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 27.01.2014 00:00

Tenor I. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Der Kläger beansprucht Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er eine besser
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Annotations

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.