Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juni 2014 - 5 K 14.365

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes der Beklagten zur Errichtung einer grenzständigen Garage.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut ist. Nördlich schließt sich an das Baugrundstück das Grundstück mit der Fl.Nr. ... an, welches ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Unmittelbar westlich an diese Grundstücke grenzt der unbebaute Außenbereich an.

Die vorbezeichneten Grundstücke liegen in dem seit dem 29. Juli 1999 bestandskräftigen Bebauungsplan Nr. ...„...“ - 1. Änderung der Beklagten, der für das betreffende Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt. Nach Ziffer 6.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen Garagen nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen oder innerhalb der Baugrenzen errichtet werden, sofern die Erschließung gesichert ist. Ausnahmen bilden ungedeckte Stellplätze, die bis zu maximal drei Stellplätzen auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen. Nach Ziffer 9 des Bebauungsplanes „Baugrenzen und Abstandsflächen“ dürfen Baugrenzen u. a. für offene Stellplätze überschritten werden, wobei ein Mindestabstand von 1,0 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und Stellplatz bei parallel zur Straße liegenden Stellplätzen auf die gesamte Länge einzuhalten ist (Ziffer 9.1 a). Ziffer 6.5 bestimmt weitergehend, dass Garagengrenzbebauung nur bis maximal 8,0 m Länge zulässig ist.

Auf den weiteren Inhalt des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten wird ergänzend verwiesen.

Mit Formblatt vom 24. Oktober 2013 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... für die Errichtung einer Grenzgarage außerhalb der festgesetzten Baugrenze. Als Begründung für die erforderlich werdende Befreiung gab die Klägerin zu 1 an, dass sie mit der Garage Park- und Einstellungsmöglichkeiten für mehrere Pkw schaffen wolle, da immer mehr Familienmitglieder einen eigenen Pkw besäßen und das Parken auf der schmalen Zufahrtsstraße ganzjährig nicht möglich sei. Weiter führte die Klägerin zu 1 im Formblatt aus, eine Nachbarbeteiligung nicht durchgeführt zu haben.

Mit Bescheid der Gemeinde ... vom 30. Januar 2014 wurde der Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... für die Errichtung einer Garage abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensfreie Garage außerhalb der festgesetzten Baugrenzen an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... errichtet werden solle. Hierzu bedürfe es einer Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan, weil aufgrund einer entgegenstehenden Bebauungsplanfestsetzung eine Zulassung auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht in Betracht komme. Des Weiteren solle die Grenzgarage mit einer Länge von 9,0 m errichtet werden. Hierzu bedürfe es ebenfalls einer Befreiung von der Festsetzung in Nr. 6.5 des Bebauungsplanes, der lediglich eine Grenzgaragenbebauung bis maximal 8,0 m Länge zulasse. Die beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan berührten zum einen die Grundzüge der Planung und zum anderen seien die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Bebauungsplan setze für die Randbebauungsgrundstücke Einzelhäuser mit aneinander gebauten Garagen fest und lasse diese nur innerhalb der Baugrenzen zu. Die Festsetzung sei für die Grundstückszuschnitte in diesem Bereich des Bebauungsplanes von zentraler Bedeutung. Eine Verschiebung für den Bau einer weiteren Garage im nördlichen Grundstücksteil würde dem Planungsziel, nämlich der Freihaltung von Flächen zu den nördlichen Grundstücksnachbarn, zuwiderlaufen. Die Festsetzung des Bebauungsplanes gelte speziell für Randbebauungsgrundstücke auch bezüglich der Standorte der Garagen. Die beantragte Befreiung widerspreche damit dem Grundkonzept des Bebauungsplanes. Die Abweichungen seien darüber hinaus auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Für die Nachbarn bedeute es eine erhebliche Einschränkung, wenn die gegenständliche Garage an seine Grenze bzw. grenznah an sein Grundstück gesetzt werde. Damit komme der Festsetzung nachbarschützender Charakter zu. Auch habe die Klägerin zu 1 bereits eine genehmigte Garage gemäß Bebauungsplan innerhalb der Baugrenzen. Ungedeckte Stellplätze dürften ebenfalls gemäß Bebauungsplan ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die beantragte Befreiung habe daher nicht erteilt werden können. Der Antrag sei nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen gewesen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 30. Januar 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit am 27. Februar 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben und beantragen,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 kostenfällig aufzuheben und die beantragte Befreiung zu erteilen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, eine Befreiung für eine Grenzgarage mit einer Länge von nicht mehr als 8,0 m zu erteilen.

Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in eigenen Rechten. Der Ablehnungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Beklagte die 2-Monats-Frist des Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO), § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht gewahrt habe. Zwar sei die Gemeinde originär zuständig, gleichwohl verweise Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO „im Übrigen“ auf § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Jedenfalls sei die Ablehnung der beantragten Befreiung materiell rechtswidrig, weil eine solche ermessensfehlerfrei erteilt werden könne. Trotz Verfahrensfreiheit müsse das Bauvorhaben sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten. Die Festsetzungen gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO stünden nicht entgegen, weil bereits etliche Ausnahmen im Bebauungsplan vorgesehen und in Wirklichkeit auch ausgeführt worden seien. Die Kläger besäßen einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbs. 1 BayBO. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt, weil bereits etliche Abweichungen erteilt worden seien. Insoweit sei auf Bauvorhaben in der ...straße und in der ...straße, wo Garagen in offenen Vorgärten ausgeführt worden seien, zu verweisen. Auch die nachbarlichen Interessen würden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der angeblich drohenden Verschattung stünden die Interessen an einem geordneten Straßenverkehr entgegen, wobei derzeit Schneepflug und Lkw nicht ungehindert das Baugrundstück passieren könnten, sofern nicht die beantragte Grenzgarage dort genehmigt würde.

Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 27. Februar 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Ablehnungsbescheid sei formell rechtmäßig, weil die 2-Monats-Frist des Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO, § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB durch die Besprechung mit den Klägern am 19. Dezember 2013 im Rathaus gewahrt worden sei. Der Ablehnungsbescheid sei auch materiell nicht rechtswidrig. Die Grenzgarage solle entsprechend den eingereichten Unterlagen außerhalb der Baugrenzen an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... errichtet werden. Bei der Garage handle es sich nicht um eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO. Des Weiteren sei gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO die textliche Festsetzung der Nr. 6.1 des Bebauungsplanes einschlägig. Danach dürften Garagen nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen oder innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die beantragte Abweichung vom Bebauungsplan berühre die Grundzüge der Planung und zum anderen sei die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die in der Klageschrift angesprochenen Abweichungen seien nicht einschlägig. Bei den genannten Bauvorhaben in der ...straße handle es sich um Reihenhäuser, die nicht direkt an den Außenbereich angrenzten. Die Garagen seien mit den Hauptgebäuden an den laut Bebauungsplan vorgegebenen Stellen errichtet worden. Befreiungen von den Abweichungen seien keine erteilt worden. Bei den weiteren angesprochenen Grundstücken in der ...straße ... und ..., ...straße ... und ...straße ... handle es sich um Grundstücke, die nicht unmittelbar an den Außenbereich angrenzten. Es lägen keine Randbebauungsgrundstücke vor. Im Übrigen könnten Schneepflug und größere Lkw das Grundstück der Kläger ungehindert passieren, wenn genehmigungsfreie ungedeckte Stellplätze auf dem Grundstück errichtet würden. Dies sei den Klägern bei der Besprechung am 19. Dezember 2013 vorgeschlagen worden.

Auf den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 16. Mai 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 26. Juni 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte, den einschlägigen Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Bezüglich des Klägers zu 2 erweist sie sich als bereits unzulässig; hinsichtlich der Klägerin zu 1 ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014, mit dem der Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ - 1. Änderung der Beklagten abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 24. Oktober 2013 begehrten Befreiung. Die Klägerin zu 1 wird durch den ablehnenden Bescheid vom 30. Januar 2014 nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die Klage des Klägers zu 2 erweist sich bereits als unzulässig, da dieser im behördlichen Verfahren auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten zur Errichtung einer grenzständigen Garage nicht als Antragsteller aufgetreten ist. Ungeachtet seiner Stellung als Miteigentümer am streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wurde der Formblattantrag vom 24. Oktober 2013 ausschließlich von der Klägerin zu 1 gestellt und von dieser das in den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 mündende Verwaltungsverfahren betrieben. Die Klägerin zu 1 ist auch die ausschließliche Adressatin des ablehnenden Bescheids der Beklagten. Für die hier vorliegende Versagungsgegenklage i. S.v. § 42 Abs. 1 Alt 2 VwGO fehlt es dem Kläger zu 2, der das dem Streit zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht initiiert hat und an diesem auch nicht in sonstiger Weise beteiligt war, an der erforderlichen Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO. Als nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligter (vgl. Art. 13 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) vermag auch die formale Stellung des Klägers zu 2 als Miteigentümer am betroffenen Grundstück hieran nichts zu ändern. Die Klage des Klägers zu 2 war daher bereits als unzulässig abzuweisen.

2. Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Für die Errichtung der von der Klägerin zu 1 beantragten Grenzgarage ist die Zulassung einer „isolierten“ Befreiung nach Art. 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.

Die strittige Grenzgarage bedarf keiner Baugenehmigung. Da die geplante Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. ... nach den eingereichten Unterlagen eine Gesamtlänge von 9,0 m und eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m nicht übersteigt und sich das für die Errichtung vorgesehene Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten „...“ - 1. Änderung befindet, ist das Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 BayBO entbindet jedoch gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.... der Beklagten befindet. Nach dieser Vorschrift ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen sieht der vorbezeichnete Bebauungsplan, der seit dem 29. Juli 1999 rechtskräftig ist, vor, dass Garagen nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen oder innerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen, sofern die Erschließung gesichert ist. Ausnahmen hiervon bilden lediglich ungedeckte Stellplätze, die bis zu max. drei Stellplätzen auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen (Ziffer 6.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). In Ziffer 6.5 der textlichen Festsetzungen ist weiter bestimmt, dass eine Garagengrenzbebauung nur bis zu einer Maximallänge von 8,0 m zulässig ist.

Die von der Klägerin zu 1 beabsichtigte Grenzgarage soll entgegen den textlichen Festsetzungen in Ziffer 6 des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten errichtet werden. So ist an der Grenze des klägerischen Grundstücks zum Grundstück Fl.Nr. ... ein Grenzabstand von 5,0 m vorgesehen, der mit der Errichtung der streitgegenständlichen Grenzgarage verletzt würde. Auch sieht der maßgebliche Bebauungsplan der Beklagten einen ausdrücklichen Garagenstandort für das Grundstück Fl.Nr. ... lediglich an dessen südlicher Grenze zum Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung ... vor. Daneben überschreitet die von der Klägerin zu 1 geplante Grenzgarage auch das in Ziffer 6.5 des Bebauungsplanes festgesetzte Höchstmaß von 8,0 m. Demgemäß ist die von der Klägerin zu 1 geplante Grenzgarage hier gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. Ein anderes rechtliches Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 5 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach dieser Bestimmung können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen errichtet werden, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Da der hier einschlägige Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten für grenzständig errichtete Garagen eine von der gesetzlichen Regelung in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO abweichende Regelung trifft, vermag die Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO der Klage der Klägerin zu 1 nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Eine Zulassung der Grenzgarage kommt deshalb nur in Betracht, wenn gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... der Beklagten erteilt wird. Die Beklagte hat diese Befreiung nicht erteilt, sie ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1 gilt die Befreiung nicht bereits aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BayBO als erteilt. Nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet über Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmebefreiungen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 und 2 BayBO. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO bestimmt weiter, dass im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zulässt. Für diesen Fall wird die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des Art. 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayBO gilt die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB daher nur für die Fälle, in denen die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften zulässt, nicht aber für die in Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO getroffene Regelung, nach der bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 und 2 BayBO über den Bauantrag entscheidet. Dies wird durch die Verwendung des Passus „im Übrigen“ verdeutlicht. Darüber hinaus bedarf es eines Einvernehmens begrifflich nur, wenn Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde personenverschieden sind (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 7. Aufl. 2013, § 36 Rn. 17). Bei Personenidentität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde bleibt weder Raum für ein explizites, förmliches Einvernehmen noch für ein auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fingiertes Einvernehmen. Da Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO für Bauvorhaben, die nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei sind, eine originäre Entscheidungszuständigkeit der jeweiligen Gemeine begründet, ist eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgeschlossen.

Für eine isolierte Befreiung für die von der Klägerin zu 1 beantragte Grenzgarage liegen aber auch bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (1.) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (2.) oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (3.).

Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht nicht, da die vorgesehene Errichtung einer Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... die Grundzüge der Planung berühren würde.

§ 31 Abs. 2 BauGB erlaubt eine Befreiung nur dann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Grund liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, a. a. O., § 31 BauGB Rn. 14). Eine Wahrung der Grundzüge der Planung kann dagegen noch angenommen werden, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist oder aber doch - im Falle einer Abweichung - der damit verbundene Eingriff in das Plangefüge eingegrenzt, also quasi „isoliert“ werden kann (Jäde/Dirnberger/Weiß, a. a. O., § 31 BauGB Rn. 14). Je tiefer eine Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege einer Umplanung möglich ist (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2010 - 15 B 08.2426 - juris). Abzustellen ist dabei auf die konkrete Planungssituation und den im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Willen. Es muss angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Satzungsgeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - NVwZ 2009, 1289 f.). Bezogen auf diesen planerischen Willen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird.

Gemessen an diesen Grundsätzen besitzt die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten. Bei der Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen handelt es sich nicht mehr um eine bloße Randkorrektur von minderem Gewicht, das heißt um keine untergeordnete Planabweichung, die sich lediglich aus Anlass der Verwirklichung ergibt und im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu erwägen wäre. Das Vorhaben lässt sich mit dem in Ziffer 6 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes zugrunde gelegten detaillierten Konzept zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen und den hierzu festgesetzten Baugrenzen nicht in Einklang bringen. Der maßgebliche Bebauungsplan setzt auf allen Grundstücken durch Baugrenzen großzügig bemessene überbaubare Grundstücksflächen fest und bestimmt weiter, dass innerhalb dieser Baugrenzen sowie auf den ausdrücklich festgesetzten Garagenstandorten geschlossene Garagengebäude errichtet werden dürfen. Weiter gestattet der Bebauungsplan Bauwerbern weiter, außerhalb der Baugrenzen offene Stellplätze bis zu einer Maximalzahl von drei zu errichten. Die ausdrücklich vorgesehenen Garagenstandorte wurden so gewählt, dass sie sich bei aneinandergrenzenden Grundstücken unmittelbar gegenüber liegen, um so die nachbarliche Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Mit der in Ziffer 6.1 der textlichen Festsetzung eröffneten Möglichkeit, Garagen auch außerhalb der ausdrücklich festgesetzten Garagenstandorte innerhalb der Baugrenzen zu errichten, schafft der Bebauungsplan ausreichend Gelegenheit „Garagenbauräume“ individuell zu nutzen. Durch diese detaillierte Anordnung und Beschränkung, wie sie Ziffer 6 des Bebauungsplanes vornimmt, wird deutlich, dass eine gewollte Planung der Beklagten inmitten steht, die durch das Bauvorhaben der Klägerin zu 1 nicht nur marginal beeinträchtigt würde. Der planerische Grundgedanke, geschlossene Garagengebäude nur innerhalb der Baugrenzen bzw. an den ausdrücklich vorgesehenen Standorten zu errichten, würde im Falle des Vorhabens der Klägerin zu 1 durch die vollständige Errichtung einer Grenzgarage außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, die zudem den in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO geschaffenen gesetzgeberischen Spielraum vollständig ausnützt, durchbrochen und in Frage gestellt. Auch würde durch das klägerische Vorhaben ein Bezugsfall geschaffen, durch den eine nicht mehr steuerbare Verdichtung des Baugebietes erfolgen würde. Auch hat die Klägerin zu 1 nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen speziell für ihr Grundstück ein besonderer Bedarf nach weiteren Garagengebäuden besteht, der bei anderen Grundstücken nicht gegeben ist. Es ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Kläger bereits über eine Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verfügen und ihnen überdies der Bebauungsplan in Ziffer 6 der textlichen Festsetzung die Möglichkeit eröffnet, außerhalb der Baugrenzen bis zu drei offene Stellplätzen an der nördlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Es kann daher mit Blick auf die zum Ausdruck gebrachte und erstrebte städtebauliche Ordnung der Beklagten nicht angenommen werden, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Der planerische Grundgedanke wird durch das vollständig außerhalb der Baugrenzen beabsichtigte Vorhaben gerade nicht aufrechterhalten.

Der Umstand, dass vereinzelt auf Grundstücken im Plangebiet Garagengebäude außerhalb der Baugrenzen genehmigt wurden, vermag ein anderes rechtliches Ergebnis nicht zu begründen. Durch die vereinzelt feststellbaren Durchbrechungen der planerischen Konzeption für die Errichtung von Garagengebäuden ist der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten noch nicht funktionslos geworden. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn insoweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist dabei für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 17.2.1997 - 4 B 16/97 - NVwZ-RR 1997, 512 f.; BayVGH, U.v. 19.10.1998 - 15 B 97.337 - BVerwG, B.v. 26.4.2005 - 10 BN 1/04 - juris Rn. 2; BayVBl. 1999, 179 f.).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die bauplanerische Festsetzung von Baugrenzen zur Errichtung von Garagengebäuden, nicht funktionslos geworden. Auch wenn vereinzelt schon Garagen außerhalb der Baugrenzen errichtet worden sind, führt dies nicht zu der Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung in Ziffer 6 des Bebauungsplans. Entscheidend hierfür ist in erster Linie, dass noch ein Großteil des überplanten Gebiets nicht bebaut ist und insofern die Festsetzung in großen Teilen des Plangebietes noch realisiert werden kann. Auch spricht die durchaus nennenswerte Größe des Plangebietes dafür, dass die strittige Festsetzung in weiten Bereichen noch beachtet werden kann. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hätte, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.1998, a. a. O.).

Abschließend ist die Klägerin zu 1 darauf zu verweisen, dass es ihr nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten nach wie vor möglich ist, ein weiteres Garagengebäude innerhalb der Baugrenzen an der Südseite ihres Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu errichten. Außerhalb der Baugrenzen gestattet der Bebauungsplan der Klägerin zu 1 daneben die Errichtung von drei offenen Stellplätzen außerhalb der Baugrenzen, das heißt auch an der als Standort für die Grenzgarage vorgesehenen nördlichen Grundstücksgrenze.

Da das Bauvorhaben die Grundzüge einer nicht funktionslosen Planung berührt, kommt es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht an. Diese lägen im Übrigen auch nicht vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern im konkreten Fall die Befreiung nicht, ebenso ist die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar, da das Grundkonzept des Bebauungsplans in Frage gestellt würde, dessen maßgebliches Element die Situierung von Garagengebäuden innerhalb der Baugrenzen ist. Die Durchführung des Bebauungsplanes führt schließlich auch nicht zu einer nicht beabsichtigten grundstücksbezogenen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Wie bereits aufgezeigt bleiben der Klägerin zu 1 durchaus Möglichkeiten zur Errichtung eines weitern Garagengebäudes bzw. von mehreren offenen Stellplätzen auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für die beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, so dass deren Ablehnung im Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 zu Recht erfolgt ist.

Aus den dargestellten Gründen muss auch der von der Klägerin zu 1 gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, eine Befreiung für eine Grenzgarage mit einer Länge von nicht mehr als 8,0 m zu erteilen, ohne Erfolg bleiben. Da auch die Errichtung einer solchen Garage vollständig außerhalb der maßgeblichen und nicht funktionslos gewordenen Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten erfolgen würde, würden auch bei einer Reduzierung der Grenzlänge von 9,0 m auf 8,0 m die Grundzüge der Planung unverändert berührt. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass überdies ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung eine Reduzierung des Befreiungsermessens voraussetzen würde; hierfür ist aus den dargestellten Gründen nichts ersichtlich. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 ist daher rechtmäßig.

3. Die Klage war folglich mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.