Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 erneut zu entscheiden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vorgenommene Kürzung (100%) einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.767,18 €.

1. Der Kläger beantragte mit Mehrfachantrag vom 15. Mai 2013 für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche. Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb mit einer Fläche von 10,63 ha und hält nach dem Viehverzeichnis Rinder und Geflügel.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... hatte dem Kläger mit Scheiben vom 7. März 2013 vorab mitgeteilt, dass er wiederholt gegen dieselbe Cross-Compliance-Anforderung verstoßen habe; konkret seien jeweils bei Vor-Ort-Kontrollen am 20. Oktober 2010, am 10. August 2011 und am 22. Mai 2012 Verstöße gegen die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern hinsichtlich Bestandsregister und HIT-Datenbank festgestellt worden. Der Kläger werde daher darauf hingewiesen, dass bei einem weiteren Verstoß innerhalb von drei Kalenderjahren seit der letzten Kontrolle von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werde, sofern dieselbe Anforderung innerhalb desselben Rechtsakts betroffen sei. Dies könne nach Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 unter Umständen zum vollständigen Verlust der Ausgleichszahlung führen.

Bei einer am 9. Juli 2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle des klägerischen Betriebes wurden nachstehende Verstöße festgestellt. Bei der Kontrolle ergaben sich Flächenabweichungen (s. Blatt 34 der Behördenakte: Feldstück Nr. 1 beantragt 0,55 ha /ermittelte Fläche 0,69 ha Silomais; Feldstück Nr. 18 (Schlag 1) beantragt 0,30 ha /ermittelte Fläche 0,27 ha Silomais sowie Schlag 2 beantragt 0,07 ha /ermittelte Fläche 0,15 ha Frühkartoffeln). Zudem wurden Verstöße gegen die Nitrat- und Klärschlammrichtlinien sowie gegen die Pflanzenschutzverordnung festgestellt, die in der Gesamtbewertung jeweils als fahrlässig vorgenommene Verstöße mit 3% bewertet wurden.

Am 13. November 2013 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle des klägerischen Betriebes statt. Im Einzelnen wurde Folgendes festgestellt: Es wurden insgesamt 17 Rinder vorgefunden, zwei davon waren nicht älter als sieben Tage und aus eigener Nachzucht, demnach ohne Kennzeichnung, so dass von einem maßgeblichen Bestand von 15 Tieren auszugehen sei. Im Bestandsregister und in der HIT-Datenbank waren demgegenüber 16 Tiere registriert, ein geführtes Rind sei also nicht vorhanden gewesen. Die HIT-Datenbank habe zudem eine übermäßige Anzahl behobener Meldeverstöße ausgewiesen (45,50%). Ohne Annahme von Vorsatz wurden diese Verstöße jeweils als leicht mit 1% bewertet. Ferner wurden Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheitsrecht festgestellt, denn es sei keine Dokumentation über die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, vorhanden gewesen. Daneben sei ein Verstoß gegen den Tierschutz hinsichtlich der Haltung von Nutztieren festgestellt worden, da Aufzeichnungen hinsichtlich der Tierbestände fehlten bzw. keine drei Jahre aufbewahrt worden seien. Die beiden vorgenannten Verstöße wurden jeweils als leichte Fahrlässigkeit mit 1% bewertet. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Futtermittelsicherheit festgestellt, konkret lagen keine Belege über abgegebene Futtermittel (Abgabe von Silomais im Jahr 2012) vor; die diesbezügliche Bewertung erfolgte als mittlere Fahrlässigkeit mit 3%.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 lehnte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den o. g. Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Die Kürzung der beantragten Betriebsprämie erfolgt aufgrund von Verstößen gegen Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71 und 72 VO (EG) Nr. 1122/2009“. Bei der Berechnung der Beihilfe wurde unter Verweis auf diese Vorschriften „abzgl. CC-Verstoß (100%)“ vermerkt. Nach Mitteilung des Beklagten hat der Kläger hiergegen (am 13.1.2014) Widerspruch eingelegt.

2. Der Kläger hat am 10. Januar 2014 „Widerspruch“ erhoben und beantragt,

den Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 9. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Nachbarn brächten ein wenig Brot, Semmeln und Salat für die Enten und Hühner sowie ein wenig Wurst und Fleisch, was der Vater des Klägers, der nur 300 Euro Rente im Monat habe, an den Hund und die fünf Katzen im Haus verfüttere. Zudem sei das Scheunentor etwas aufgestanden und es seien ein paar Hühner dort gewesen; dies werde nicht mehr vorkommen. Die Verkaufsbelege für den Biomaisanbau im Jahre 2013 werde der Kläger nach Erhalt im Januar nachreichen.

3. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Betriebsprämie. Rechtsgrundlage für die Kürzung sei Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 6, 7 und 8, 71 Abs. 1, 4, 5 Unterabs. 1, 6, 72, und 73 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach werde der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt würden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten sei. Die maßgeblichen Grundanforderungen der Betriebsführung bestimmten sich gemäß Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Nr. 7 Anhang II VO (EG) 73/2009 nach der VO (EG) Nr. 1760/2000. Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2 der ViehVerkV müssten Tierhalter ferner ein Register auf dem neuesten Stand halten. Die Tierhalter hätten der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und ggf. Bestimmungen von Tieren vorzulegen, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben. Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. § 29 der ViehVerkV müsse der Halter den zuständigen Behörden die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb unverzüglich, im Fall des Zugangs eines Rindes durch Geburt innerhalb von sieben Tagen nach dem Ereignis, mitteilen. Der Kläger habe diese Anforderungen nicht erfüllt und die festgestellten Verstöße nicht substantiiert bestritten. Im Einzelnen hätten die Verstöße gegen das Bestandsregister im Jahr 2010 zu einer Bewertung mit 3%, einer Sanktion mit 45% und einer Kürzung der Betriebsprämie um 15% geführt; für das Jahr 2011 sei eine Bewertung mit 3%, eine Sanktion mit 135% und eine Kürzung der Betriebsprämie um 100% erfolgt; für das Jahr 2012 habe eine Bewertung mit 3% und eine Sanktion mit 15% stattgefunden, wobei der rechnerische Kürzungssatz von 405% auf 100% gekappt und im Widerspruchsbescheid auf 15% reduziert worden sei. Die Verstöße gegen die HIT-Datenbank hätten im Jahr 2010 zu einer Bewertung mit 3%, einer Sanktion mit 9% und einer Kürzung der Betriebsprämie um 15% geführt; für das Jahr 2011 sei eine Bewertung mit 3%, eine Sanktion mit 27% und eine Kürzung der Betriebsprämie um 100% erfolgt; für das Jahr 2012 habe eine Bewertung mit 3% und eine Sanktion mit 81% stattgefunden, wobei der rechnerische Kürzungssatz von 81% im Widerspruchsbescheid auf 15% reduziert worden sei. Die Kürzung sei zu Recht um 100% erfolgt, da bei den im Jahr 2013 festgestellten Verstößen (bei den Prüfkriterien Bestandsregister und HIT-Datenbank) entsprechend dem erfolgten Hinweis von Vorsatz auszugehen sei; zur Festsetzung des Kürzungsprozentsatzes werde das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, ggf. ohne Begrenzung auf 15%, mit dem Faktor drei multipliziert. Alle übrigen Verstöße seien von untergeordneter Bedeutung und würden zu einer Kürzung von 5% führen.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das am 10. Januar 2014 eingegangene Schreiben des Klägers stellt - bei sachgerechter Auslegung - eine wirksame Klageerhebung dar. Denn das seinem Wortlaut nach unklare Schreiben, das an das Verwaltungsgericht adressiert ist und das Wort „Widerspruch“ enthält, lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Dies genügt für eine Klageerhebung. Bei der vorgenannten Auslegung ist zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein „großzügiger“ Maßstab anzulegen, denn von einem rechtsunkundigen Kläger kann nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70/88 - BayVBl 1990, 600).

Die auf Bescheidung begrenzte Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der dem entgegenstehende Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 9. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es vorliegend keiner Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). Denn der Kläger hat das nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO bestehende Wahlrecht in Bezug auf den in Frage kommenden Rechtsbehelf dahingehend ausgeübt, dass er unmittelbar Klage erhoben hat. Die Widerspruchseinlegung nach Klageerhebung war demnach unzulässig (vgl. Bek. des

Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13.8.2007, AllMBl 2007, 425).

2. Die Klage ist begründet. Rechtsgrundlage für die begehrte Betriebsprämie für das Jahr 2013 sind die (gemeinschafts-)rechtlichen Regelungen über Zahlungsansprüche in Titel III (Art. 33 ff.) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009. Die Betriebsprämie ist gemäß Art. 2 Buchst. d i. V. m. Anhang I VO (EG) Nr. 73/2009 eine Direktzahlung, für welche die allgemeinen Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten.

Diese Verordnung ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 270 S. 1), welche der Einführung des Systems einer einheitlichen Betriebsprämie zum 1. Januar 2005 diente und zugleich den Grundsatz festlegte, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber - die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen (Einhaltung der sog. anderweitigen Verpflichtungen, „Cross-Compliance“) - gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden; die Direktzahlungsregelungen sind zudem mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft. Zwar wurde inzwischen die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates erlassen; diese gilt jedoch grundsätzlich erst ab 1. Januar 2015 (vgl. Art. 74, Erwägungen in Nr. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).

a) Nach Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 kann der Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung nur in Anspruch nehmen, wenn er über entsprechende Zahlungsansprüche und beihilfefähige Flächen verfügt. Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird dem Betriebsinhaber grundsätzlich eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Er hat dann für jeden aktivierten Zahlungsanspruch Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

b) Gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 der Verordnung gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden, und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Die Kommission hat in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erlassen (ABl. L 316/65) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1122/2009. Bei den Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen werden nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach dessen Absätzen 2, 3 und 4 (d. h. die Kriterien Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Geringfügigkeit) berücksichtigt.

Die Grundanforderungen an die Betriebsführung werden gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Anhang II dieser Verordnung in den angeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für verschiedene Bereiche festgelegt, u. a. in dem Bereich „Gesundheit von Mensch und Tier“. Zu diesem Bereich gehört die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204/1) gemäß Anhang II Buchstabe A Nr. 7 VO (EG) Nr. 73/2009. Die Kommission hat hierzu in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 vom 23. Juni 2003 (ABl. L 156/9) Durchführungsvorschriften für die in dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vorgesehenen Kontrollen erlassen.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand (wobei im Falle des Abgangs eines Rindes die Eintragung im Bestandsregister unverzüglich vorzunehmen ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV).

- Sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere, sog. HIT-Datenbank) voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer Frist von sieben Tagen mit (vgl. § 29 Abs. 1 ViehVerkV).

c) Der Beklagte ging zwar zu Recht von einem Wiederholungsverstoß des Klägers gegen diese Registrierungspflichten von Rindern und damit gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung aus (Art. 4 Abs. 1 VO i. V. m. Anhang II Buchstabe A Nr. 7 (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000). Dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2013 - wie auch dem Akteninhalt - lässt sich dies jedoch im vorliegenden Fall nicht entnehmen. Dieser stützt sich vielmehr ohne weitergehende Ausführungen auf Art. 70, 71 und 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 und nennt lediglich den Betrag, der hier einer Kürzung um 100% entspricht. Demnach hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht; der schlichte Verweis auf die vorgenannten Rechtsvorschriften - wie er hier erfolgt ist - genügt im vorliegenden Fall nicht, denn es ist nicht ersichtlich, dass bzw. ob die Behörde bei der Kürzungsentscheidung ihr Ermessen ausgeübt hat.

aa) Zwar sieht Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 für den Fall, dass die Grundanforderungen an die Betriebsführung in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden, zwingend die Kürzung oder Streichung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen vor, soweit die Mitgliedsstaaten nicht beschließen, Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Jedoch steht der Kürzungsprozentsatz, also die Höhe der Kürzung, ausweislich des Wortlauts der vorgenannten Regelung - wie auch der ergänzenden Vorschriften dazu - im Ermessen des Beklagten. Dementsprechend werden nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 bei den Kürzungen und Ausschlüssen (und den Durchführungsbestimmungen hierzu) u. a. Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt; nach Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15%, bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. Hinsichtlich der Höhe der Kürzung kommt dem Beklagten demnach ein Ermessensspielraum zu (vgl. OVG MV, B. v. 28.4.2009 - 2 L 171/07 - RdL 2009, 334, zu den insoweit inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).

bb) Eine Ermessensentscheidung wäre auch zu treffen gewesen; insbesondere war diese hier nicht aufgrund der erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Bezugnahme auf Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 entbehrlich. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen wird danach bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen, dass der Betriebsinhaber vorsätzlich i. S.v. Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 gehandelt hat (Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009); was zur Folge hat, dass dann bei wiederholten fahrlässigen Verstößen die vorgenannte Begrenzung der Kürzung auf maximal 15% nicht mehr greift. Die Durchführungsbestimmungen in Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 regeln die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei vorsätzlichen Verstößen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Verstoß als vorsätzlich bewertet ist oder begangen gilt (s.a. Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12.11.2010 - A 6-7298.5-818 - Cross Compliance, Nr. 2 der Anlage zur Berechnung der Kürzungen ab 2010). Bei Vorsatz beläuft sich die Regelsanktion auf 20% des Gesamtbetrags, die von der Zahlstelle (dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts bis zu 15% vermindert oder auf bis zu 100% erhöht werden kann (Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009; vgl. BayVGH B. v. 19.8.2013 - 21 ZB 13.1097 - juris zur Ermessensausübung im Rahmen der insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Art 67 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 (ABl. L 141/18)). Für Wiederholungsverstöße nach Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sieht Satz 2 dieser Bestimmung zudem vor, dass zur Festsetzung des anzuwenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelte Begrenzung auf 15%, mit dem Faktor drei multipliziert wird; wobei die Zahlstelle nach den vorgenannten Maßgaben im Einzelfall von errechneten Kürzungen abweichen kann.

Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, ihm erscheine die Kürzung um 100% zu hoch, wirft dies die Frage auf, ob die vorgenommene Kürzung verhältnismäßig bzw. unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien ermessensgerecht ist (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009). Gründe, die eine Abweichung - auch von dem vorgenannten rechnerischen Kürzungsprozentsatz (Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009) - zugunsten des Klägers rechtfertigen können, liegen hier vor. Denn nach der im Klageerwiderungsschriftsatz enthaltenen Tabelle zu den wiederholten fahrlässigen Verstößen hinsichtlich der Führung des Bestandsregisters für die Rinder und des rechtzeitigen Eintrags in die HIT-Datenbank erfolgte bereits im Jahr 2011 eine Kürzung der Betriebsprämie um 100%, obwohl hierfür mangels Hinweis der Zahlstelle nach Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 der vorgenannte Höchstprozentsatz von 15% Anwendung fand und zu berücksichtigen gewesen wäre (Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009). Lediglich im Jahr 2012 wurde die diesbezügliche Kürzung der Betriebsprämie mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 24. April 2013 auf 15% reduziert, wobei in der vorgenannten Tabelle die rechnerischen ursprünglichen Kürzungssätze mit 405% bzw. 81% angeführt sind, die Berechnung also ohne Berücksichtigung der geregelten Begrenzung auf 15% (für das Jahr 2011) mit den dreifachen Sanktionen des Vorjahres erfolgte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beklagte zutreffend von einem Wiederholungsverstoß des Klägers gegen die vorgenannten Registrierungspflichten von Rindern ausgegangen ist. Der Kläger hat die diesbezüglichen - bei der Vor-Ort-Kontrolle am 13. November 2013 festgestellten und im Kontrollbericht dokumentierten und als fahrlässig bewerteten - Verstöße auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten; die zudem nach Maßgabe der Art. 70 Abs. 4, 50 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 als festgestellt gelten, da sie sich als Folge dieser Kontrolle ergeben haben. Ausweislich des Kontrollberichts umfasste der maßgebliche Bestand des Klägers 15 Tiere, im Bestandsregister und in der HIT-Datenbank waren hingegen 16 Tiere registriert. Dabei handelt es sich um einen „wiederholten“ Verstoß im Sinne von Art. 71 Abs. 5 i. V. m. Art. 70 Abs. 1, 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, da die Nichteinhaltung derselben Grundanforderung an die Betriebsführung gemäß Art. 4 Abs. 1, Anhang II Buchstabe A Nr. 7 der Verordnung mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Kalenderjahren gegeben ist; denn nach dem Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 7. März 2013 wurden auch bei den vorangegangenen Vor-Ort-Kontrollen (am 20.10.2010, 10.8.2011 und 22.5.2012) entsprechende Verstöße festgestellt. Zudem ergaben sich im Rahmen der beiden Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2013 die vorgenannten weiteren von der Kontrollbehörde ebenfalls in den Kontrollberichten dokumentieren und als fahrlässig bewerteten Verstöße; die seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurden. Demnach liegen mehrere kürzungsrelevante Verstöße vor; die Kammer stellt insoweit nicht in Abrede, dass diese im Rahmen der erneuten Entscheidung durch den Beklagten zu einer rechtmäßigen Kürzung um 100% führen können.

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten konnte das Ermessen auch nicht erstmalig im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wirksam ausüben; die Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Danach ist davon auszugehen, dass eine erstmalige Begründung der zu treffenden Ermessensentscheidung - wie sie hier vorliegt - nicht unter § 114 Satz 2 VwGO gefasst werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470; VG Augsburg, U. v. 5.4.2011 - Au 3 K 11.134 - juris).

3. Da der Beklagte nach den vorgenannten Darlegungen von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, er seine fehlenden Ermessenserwägungen i. S.v. § 114 Satz 2 VwGO auch nicht mehr wirksam im gerichtlichen Verfahren nachholen konnte und auch keine Ermessensreduzierung auf Null mit nur einem rechtmäßigen Ergebnis vorlag, war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 21. Mai 2007 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverf

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(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind

1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und
2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres
a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.

(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind

1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und
2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres
a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.

(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 21. Mai 2007 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.040,34 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der ihr nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 gewährten Betriebsprämie.

2

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Kürzung von Direktzahlungen nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/03 vorgelegen hätten und der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 hinsichtlich der Höhe der Kürzung eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen habe, die rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verzicht auf eine Sanktion sei weder erforderlich noch angemessen, vermutlich auch nicht zulässig gewesen.

3

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ist - nach Zustellung des Urteils am 26. Juni 2007 - per Fax am 17. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die ebenso beim Verwaltungsgericht Greifswald per Fax am Montag, den 27. August 2007 eingegangene Zulassungsbegründung ist ausweislich der Paraphe des Senatsvorsitzenden auf dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts Greifswald am gleichen Tage an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet worden. Damit ist die Zulassungsbegründung innerhalb der 2-Monats-Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils fristgerecht bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO). Der mit Schriftsatz vom 27. September 2007 gestellte Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags zu gewähren, ist damit gegenstandslos.

4

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt aber ohne Erfolg.

5

Der von ihr einzig ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

6

Nach der Senatsrechtsprechung gehört zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, dass eine bestimmte verallgemeinerungsfähige tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen und erläutert wird, aus welchen Gründen sie für die Entscheidung erheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Im Zulassungsantrag ist zunächst die konkrete Grundsatzfrage zu bezeichnen. Es obliegt nicht dem Berufungsgericht, sich den Grund für die Zulassung gleichsam auszusuchen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.04.2009 - 2 L 68/08 -, m.w.N.).

7

Die Klägerin hat eine grundsätzlich zu klärende Frage nicht konkret benannt. Sie beruft sich lediglich auf einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die ihrer Ansicht nach ein Absehen von einer Ahndung hätten nach sich ziehen müssen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte sind jedoch für eine grundsätzliche Klärung schlechterdings ungeeignet.

8

Selbst wenn die Klägerin hätte geklärt wissen wollen, ob die zuständigen Behörden berechtigt wären, im Rahmen der ihnen zustehenden Ermessensentscheidung nach Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/03) von einer Kürzung abzusehen, bedürfte es hierzu nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Jene Frage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, hier Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/03. Danach wird unter bestimmten, in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/03 genannten Voraussetzungen der Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen nach Art. 7 gekürzt, wobei nach Abs. 1 dieser Vorschrift Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt bei Fahrlässigkeit die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. Damit steht der Kürzungsprozentsatz, also die Höhe der Kürzung im Ermessen des Beklagten, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Kürzung zu erfolgen hat. Ein "Absehen" von einer Kürzung im Falle eines Pflichtverstoßes - wie es die Klägerin verlangt - sieht das Gesetz schlichtweg nicht vor.

9

Soweit die Klägerin ohne weitere Benennung eines Berufungszulassungsgrundes mit der Zulassungsbegründung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald im angegriffenen Urteil, der Widerspruchsbescheid des Beklagten lasse eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennen, mit Ausführungen entgegentritt und zudem rügt, das Gericht habe nicht allein auf den Widerspruchsbescheid abstellen dürfen, kann noch zu ihren Gunsten der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als geltend gemacht angenommen werden.

10

Dieser Berufungszulassungsgrund ist von der Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

11

Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sicher gestellt, dass Zulassungsantragsteller sachkundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.12.2007 - 2 L 198/06 -, m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht stellt im angegriffenen Urteil zutreffend darauf ab, dass der Beklagte eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen habe und dies auch im mitangegriffenen Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich werde.

13

Gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Anfechtungsklage (entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage) ist zwar - worauf die Klägerin abstellt - der ursprüngliche Verwaltungsakt zugrunde zu legen, jedoch in der Gestalt, d.h. mit dem Inhalt und der Begründung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und auch Begründung hinsichtlich etwaiger Ermessenserwägungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 79 Rdn. 1). Die fehlerhafte Ermessensausübung der Ausgangsbehörde wird grundsätzlich durch eine fehlerfreie Ermessensausübung und Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdn. 28, § 114 Rdn. 20). Das ist hier der Fall. Ein Ermessensausfall des Beklagten bzw. die fehlende Begründung der Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid führt nicht zur Aufhebung der angegriffenen Kürzung, weil der Beklagte im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid das ihm zustehende Ermessen über den Umfang der Kürzung erkannt und im Einzelfall konkret ausgeübt hat. Wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 ergibt, hat der Beklagte keine tragenden Gründe erkennen können, die es im konkreten Einzelfall rechtfertigen würden, vom durch das Bewertungssystem vorgegebenen Bewertungsvorschlag abzuweichen. Soweit die Klägerin mit der Zulassungsbegründung unter Darlegung einzelfallbezogener Gesichtspunkte die getroffene Ermessensentscheidung schließlich mit der Zielrichtung angreift, der Beklagte hätte bei korrekter Ermessensausübung von einer Ahndung absehen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Beklagte durfte im Rahmen der Ermessensentscheidung - wie dargelegt - im Falle eines Pflichtverstoßes von einer Kürzung nicht absehen. Ob eine geringere Kürzung im Rahmen der Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre, kann dahinstehen. Gegen die Höhe der Kürzung hat die Klägerin nichts erinnert. Außerdem setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum "Organisationsverschulden der Klägerin" auseinander.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.