Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 3 K 14.35
Tenor
I.
Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 erneut zu entscheiden.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 3 K 14.35
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 3 K 14.35
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 3 K 14.35 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
- 1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und - 2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres - a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und - b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie, - 2.
bezogen auf das einzelne Tier, - a)
der Ohrmarkennummer, - b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums, - c)
des Abgangsdatums.
- 1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, - 2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum, - 3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, - 4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, - 5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
- 1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und - 2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres - a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und - b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie, - 2.
bezogen auf das einzelne Tier, - a)
der Ohrmarkennummer, - b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums, - c)
des Abgangsdatums.
- 1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, - 2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum, - 3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, - 4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, - 5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 21. Mai 2007 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.040,34 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der ihr nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 gewährten Betriebsprämie.
- 2
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Kürzung von Direktzahlungen nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/03 vorgelegen hätten und der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 hinsichtlich der Höhe der Kürzung eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen habe, die rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verzicht auf eine Sanktion sei weder erforderlich noch angemessen, vermutlich auch nicht zulässig gewesen.
- 3
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ist - nach Zustellung des Urteils am 26. Juni 2007 - per Fax am 17. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die ebenso beim Verwaltungsgericht Greifswald per Fax am Montag, den 27. August 2007 eingegangene Zulassungsbegründung ist ausweislich der Paraphe des Senatsvorsitzenden auf dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts Greifswald am gleichen Tage an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet worden. Damit ist die Zulassungsbegründung innerhalb der 2-Monats-Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils fristgerecht bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO). Der mit Schriftsatz vom 27. September 2007 gestellte Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags zu gewähren, ist damit gegenstandslos.
- 4
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt aber ohne Erfolg.
- 5
Der von ihr einzig ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
- 6
Nach der Senatsrechtsprechung gehört zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, dass eine bestimmte verallgemeinerungsfähige tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen und erläutert wird, aus welchen Gründen sie für die Entscheidung erheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Im Zulassungsantrag ist zunächst die konkrete Grundsatzfrage zu bezeichnen. Es obliegt nicht dem Berufungsgericht, sich den Grund für die Zulassung gleichsam auszusuchen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.04.2009 - 2 L 68/08 -, m.w.N.).
- 7
Die Klägerin hat eine grundsätzlich zu klärende Frage nicht konkret benannt. Sie beruft sich lediglich auf einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die ihrer Ansicht nach ein Absehen von einer Ahndung hätten nach sich ziehen müssen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte sind jedoch für eine grundsätzliche Klärung schlechterdings ungeeignet.
- 8
Selbst wenn die Klägerin hätte geklärt wissen wollen, ob die zuständigen Behörden berechtigt wären, im Rahmen der ihnen zustehenden Ermessensentscheidung nach Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/03) von einer Kürzung abzusehen, bedürfte es hierzu nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Jene Frage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, hier Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/03. Danach wird unter bestimmten, in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/03 genannten Voraussetzungen der Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen nach Art. 7 gekürzt, wobei nach Abs. 1 dieser Vorschrift Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt bei Fahrlässigkeit die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. Damit steht der Kürzungsprozentsatz, also die Höhe der Kürzung im Ermessen des Beklagten, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Kürzung zu erfolgen hat. Ein "Absehen" von einer Kürzung im Falle eines Pflichtverstoßes - wie es die Klägerin verlangt - sieht das Gesetz schlichtweg nicht vor.
- 9
Soweit die Klägerin ohne weitere Benennung eines Berufungszulassungsgrundes mit der Zulassungsbegründung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald im angegriffenen Urteil, der Widerspruchsbescheid des Beklagten lasse eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennen, mit Ausführungen entgegentritt und zudem rügt, das Gericht habe nicht allein auf den Widerspruchsbescheid abstellen dürfen, kann noch zu ihren Gunsten der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als geltend gemacht angenommen werden.
- 10
Dieser Berufungszulassungsgrund ist von der Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
- 11
Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sicher gestellt, dass Zulassungsantragsteller sachkundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.12.2007 - 2 L 198/06 -, m.w.N.).
- 12
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht stellt im angegriffenen Urteil zutreffend darauf ab, dass der Beklagte eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen habe und dies auch im mitangegriffenen Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich werde.
- 13
Gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Anfechtungsklage (entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage) ist zwar - worauf die Klägerin abstellt - der ursprüngliche Verwaltungsakt zugrunde zu legen, jedoch in der Gestalt, d.h. mit dem Inhalt und der Begründung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und auch Begründung hinsichtlich etwaiger Ermessenserwägungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 79 Rdn. 1). Die fehlerhafte Ermessensausübung der Ausgangsbehörde wird grundsätzlich durch eine fehlerfreie Ermessensausübung und Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdn. 28, § 114 Rdn. 20). Das ist hier der Fall. Ein Ermessensausfall des Beklagten bzw. die fehlende Begründung der Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid führt nicht zur Aufhebung der angegriffenen Kürzung, weil der Beklagte im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid das ihm zustehende Ermessen über den Umfang der Kürzung erkannt und im Einzelfall konkret ausgeübt hat. Wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 ergibt, hat der Beklagte keine tragenden Gründe erkennen können, die es im konkreten Einzelfall rechtfertigen würden, vom durch das Bewertungssystem vorgegebenen Bewertungsvorschlag abzuweichen. Soweit die Klägerin mit der Zulassungsbegründung unter Darlegung einzelfallbezogener Gesichtspunkte die getroffene Ermessensentscheidung schließlich mit der Zielrichtung angreift, der Beklagte hätte bei korrekter Ermessensausübung von einer Ahndung absehen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Beklagte durfte im Rahmen der Ermessensentscheidung - wie dargelegt - im Falle eines Pflichtverstoßes von einer Kürzung nicht absehen. Ob eine geringere Kürzung im Rahmen der Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre, kann dahinstehen. Gegen die Höhe der Kürzung hat die Klägerin nichts erinnert. Außerdem setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum "Organisationsverschulden der Klägerin" auseinander.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.