Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Apr. 2009 - 2 L 171/07
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 21. Mai 2007 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.040,34 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der ihr nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 gewährten Betriebsprämie.
- 2
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Kürzung von Direktzahlungen nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/03 vorgelegen hätten und der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 hinsichtlich der Höhe der Kürzung eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen habe, die rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verzicht auf eine Sanktion sei weder erforderlich noch angemessen, vermutlich auch nicht zulässig gewesen.
- 3
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ist - nach Zustellung des Urteils am 26. Juni 2007 - per Fax am 17. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die ebenso beim Verwaltungsgericht Greifswald per Fax am Montag, den 27. August 2007 eingegangene Zulassungsbegründung ist ausweislich der Paraphe des Senatsvorsitzenden auf dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts Greifswald am gleichen Tage an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet worden. Damit ist die Zulassungsbegründung innerhalb der 2-Monats-Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils fristgerecht bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO). Der mit Schriftsatz vom 27. September 2007 gestellte Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags zu gewähren, ist damit gegenstandslos.
- 4
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt aber ohne Erfolg.
- 5
Der von ihr einzig ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
- 6
Nach der Senatsrechtsprechung gehört zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, dass eine bestimmte verallgemeinerungsfähige tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen und erläutert wird, aus welchen Gründen sie für die Entscheidung erheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Im Zulassungsantrag ist zunächst die konkrete Grundsatzfrage zu bezeichnen. Es obliegt nicht dem Berufungsgericht, sich den Grund für die Zulassung gleichsam auszusuchen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.04.2009 - 2 L 68/08 -, m.w.N.).
- 7
Die Klägerin hat eine grundsätzlich zu klärende Frage nicht konkret benannt. Sie beruft sich lediglich auf einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die ihrer Ansicht nach ein Absehen von einer Ahndung hätten nach sich ziehen müssen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte sind jedoch für eine grundsätzliche Klärung schlechterdings ungeeignet.
- 8
Selbst wenn die Klägerin hätte geklärt wissen wollen, ob die zuständigen Behörden berechtigt wären, im Rahmen der ihnen zustehenden Ermessensentscheidung nach Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/03) von einer Kürzung abzusehen, bedürfte es hierzu nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Jene Frage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, hier Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/03. Danach wird unter bestimmten, in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/03 genannten Voraussetzungen der Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen nach Art. 7 gekürzt, wobei nach Abs. 1 dieser Vorschrift Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt bei Fahrlässigkeit die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. Damit steht der Kürzungsprozentsatz, also die Höhe der Kürzung im Ermessen des Beklagten, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Kürzung zu erfolgen hat. Ein "Absehen" von einer Kürzung im Falle eines Pflichtverstoßes - wie es die Klägerin verlangt - sieht das Gesetz schlichtweg nicht vor.
- 9
Soweit die Klägerin ohne weitere Benennung eines Berufungszulassungsgrundes mit der Zulassungsbegründung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald im angegriffenen Urteil, der Widerspruchsbescheid des Beklagten lasse eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennen, mit Ausführungen entgegentritt und zudem rügt, das Gericht habe nicht allein auf den Widerspruchsbescheid abstellen dürfen, kann noch zu ihren Gunsten der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als geltend gemacht angenommen werden.
- 10
Dieser Berufungszulassungsgrund ist von der Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
- 11
Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sicher gestellt, dass Zulassungsantragsteller sachkundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.12.2007 - 2 L 198/06 -, m.w.N.).
- 12
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht stellt im angegriffenen Urteil zutreffend darauf ab, dass der Beklagte eine eigene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen habe und dies auch im mitangegriffenen Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich werde.
- 13
Gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Anfechtungsklage (entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage) ist zwar - worauf die Klägerin abstellt - der ursprüngliche Verwaltungsakt zugrunde zu legen, jedoch in der Gestalt, d.h. mit dem Inhalt und der Begründung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und auch Begründung hinsichtlich etwaiger Ermessenserwägungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 79 Rdn. 1). Die fehlerhafte Ermessensausübung der Ausgangsbehörde wird grundsätzlich durch eine fehlerfreie Ermessensausübung und Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdn. 28, § 114 Rdn. 20). Das ist hier der Fall. Ein Ermessensausfall des Beklagten bzw. die fehlende Begründung der Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid führt nicht zur Aufhebung der angegriffenen Kürzung, weil der Beklagte im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid das ihm zustehende Ermessen über den Umfang der Kürzung erkannt und im Einzelfall konkret ausgeübt hat. Wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 ergibt, hat der Beklagte keine tragenden Gründe erkennen können, die es im konkreten Einzelfall rechtfertigen würden, vom durch das Bewertungssystem vorgegebenen Bewertungsvorschlag abzuweichen. Soweit die Klägerin mit der Zulassungsbegründung unter Darlegung einzelfallbezogener Gesichtspunkte die getroffene Ermessensentscheidung schließlich mit der Zielrichtung angreift, der Beklagte hätte bei korrekter Ermessensausübung von einer Ahndung absehen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Beklagte durfte im Rahmen der Ermessensentscheidung - wie dargelegt - im Falle eines Pflichtverstoßes von einer Kürzung nicht absehen. Ob eine geringere Kürzung im Rahmen der Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre, kann dahinstehen. Gegen die Höhe der Kürzung hat die Klägerin nichts erinnert. Außerdem setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum "Organisationsverschulden der Klägerin" auseinander.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.