Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines dreitägigen Unterrichtsausschlusses.
1. Der im Jahr 2000 geborene Kläger, der durch seine Mutter gesetzlich vertreten wird, besuchte im Schuljahr 2012/2013 die Klasse 6 a des Gymnasiums in K. Ab Montag, den 15. April 2013, fand eine einwöchige Klassenfahrt ins Schullandheim nach D. statt, an welcher der Kläger teilnahm.
Am Donnerstag, dem 18. April 2013, wurde ein Schüler der Klasse von mehreren Mitschülern mehrfach auf den Rücken geschlagen, so dass er deutlich sichtbare Einblutungen bzw. Prellungen davontrug. Nach der Rückkehr von der Klassenfahrt teilte der Schüler seinen Angaben zufolge den Vorfall seiner Mutter mit, die ihren Sohn daraufhin im Krankenhaus untersuchen ließ. Der Durchgangsarztbericht vom 19. April 2013 beinhaltet als Erstdiagnose eine Prellung am Rücken (20 x 18 cm) sowie zum Unfallhergang, dass der Verletzte nach seinen Angaben im Schullandheim am 18. April 2013 abends von mehreren Schülern festgehalten und auf den Rücken geschlagen worden sei. Zudem erstattete die Mutter des Verletzten Anzeige bei der Polizeiinspektion ... gegen die seitens ihres Sohnes benannten - vier - beteiligten Schüler, u. a. gegen den Kläger. Im Rahmen der Anhörung gab der Verletzte im Wesentlichen an, mit seinem Freund (F.) im Mehrzwecksaal zunächst einen Platz eingenommen zu haben. Er sei dann an diesem vorbei gegangen, um sich etwas zu trinken zu holen, dabei habe ihn dieser mit der flachen linken Hand auf den Rücken geschlagen; sie machten so etwas öfters. Nach seiner Rückkehr sei er zu seiner Sitzreihe gegangen, aber der Kläger sei über die Stuhlreihe gestiegen, habe ihn abgedrängt und dann mit beiden Händen am Oberkörper festgehalten. Währenddessen sei sein Freund gekommen und habe ihm mit der flachen Hand (gefühlte tausendmal) - im Wechsel mit zwei anderen Mitschülern - auf den Rücken geschlagen. Er habe sich nicht wehren können, der Kläger sei viel größer und stärker und habe sich mit seinem Körper gegen ihn gestemmt. Am meisten habe sein Freund geschlagen, die anderen drei nur ab und zu; sogar der Kläger habe „drauf gehaut“.
Der Mitarbeiter der Schulleitung für Disziplinarangelegenheiten des Gymnasiums führte daraufhin am 24. und 25. April 2013 mit den fünf betroffenen Schülern ein Gespräch. Die Schüler hätten den Tathergang geschildert; da keine Gesprächsprotokolle existierten, seien die Erinnerungen des Studiendirektors an die geführten Unterredungen vage. Der Kläger habe nach Erinnerung des gesprächsführenden Studiendirektors ausgesagt, den verletzten Schüler festgehalten zu haben; ein Schlagen auf den Rücken habe er nicht zugegeben.
Der Kläger leitete der Schulleiterin eine Stellungnahme vom 25. April 2013 zu, in welcher er darlegte, dass der Verletzte mit seinem Stuhl nach hinten gerutscht und dabei gegen sein vor kurzem verletztes Knie gestoßen sei. Daraufhin habe er seine Hände reflexartig nach vorne gestoßen und dabei die Schultern des Verletzten getroffen, welcher sich weiterhin mit F. beschäftigte, mit dem er vorab „herumgeblödelt“ hatte.
Am 7. und 8. Mai 2013 erfolgte bei der Polizeiinspektion * eine Anhörung der vier beteiligten Mitschüler als minderjährige Zeugen. Ein Mitschüler (L.) erklärte hierbei, im Großen und Ganzen seien die Angaben des Verletzten zutreffend, wenn er sich auch nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne. Er gab ferner u. a. an, der Kläger habe den Verletzten festgehalten - was dieser auch gegenüber dem Mitarbeiter der Schulleitung zugegeben habe, wenn er auch nicht mehr genau wisse, wie das erfolgt sei. Danach habe ein anderer Mitschüler (F.) sofort angefangen, dem Verletzten mit der flachen Hand schätzungsweite zwanzig- bis dreißigmal ziemlich fest auf den Rücken zu klatschen. Auch der Kläger habe dem Verletzten etwa fünfmal auf den Rücken geschlagen. Die beteiligte Mitschülerin räumte letztendlich ein, den Verletzten - den niemand festgehalten habe - zusammen mit drei weiteren Mitschülern, u. a. dem Kläger, auf den Rücken geschlagen zu haben. Demgegenüber erklärte ein weiterer Mitschüler (F.), dem Verletzten lediglich viermal auf den Rücken geklatscht zu haben, bevor dieser den Gemeinschaftsraum verlassen habe, um zum Getränkeautomaten zu gehen. Auf Vorhalt räumte er ein, nur gesehen zu haben, dass die Mitschülerin beim Vorbeilaufen einmal leicht auf den Rücken des Verletzten geklatscht habe; bei dem Kläger und dem anderen Mitschüler habe er nichts gesehen. Dieser Schüler verweigerte auf Wunsch seiner Mutter die Unterschrift für das gefertigte Protokoll. Der Kläger gab im Wesentlichen seinen bisherigen Sachvortrag an und erklärte, den Verletzten - den er auch nicht festgehalten habe - mit beiden Händen reflexartig gegen den Rücken gestoßen zu haben, was sein einziger Kontakt mit diesem gewesen sei. Eine Verletzung habe es durch diesen „Schubser“ nicht geben können. Unter dem 10. Mai 2013 fertigte der Polizeibeamte, welcher die vier Mitschüler angehört hatte, einen Aktenvermerk.
Am 15. Mai 2013 fand zu dem vorgenannten Vorfall eine Sitzung des Disziplinarausschusses statt, nachdem die Schulleiterin hierzu mit Schreiben vom 4. Mai 2013 - welches u. a. den Hinweis beinhaltete, dass der Kläger und die Erziehungsberechtigten eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten können - eingeladen hatte. Dabei nahmen die fünf Schüler einzeln im Beisein eines oder beider Erziehungsberechtigten zum Sachverhalt Stellung. Der verletzte Mitschüler gab hierbei an, am Abend des 18. April 2013 im Gemeinschaftsraum des Schullandheims auf einen Mitschüler getroffen zu sein, der ihm im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung auf den Rücken geschlagen habe. Er habe daraufhin den Raum verlassen, um sich etwas zu trinken zu holen. Nach seiner Rückkehr sei sein Platz besetzt gewesen, da sich die Schulreihen inzwischen langsam gefüllt hätten. Im Gedränge sei es dann zu weiteren Schlägen gekommen, an denen eine Mitschülerin und die drei weiteren namentlich benannten Mitschüler, u. a. der Kläger, beteiligt gewesen seien. Festgehalten habe ihn hierbei niemand. Nachdem ein Mitschüler später seinen Rücken gesehen habe, habe er sich sofort bei ihm entschuldigt, wohingegen sich ein weiterer Mitschüler und der Kläger überhaupt nicht entschuldigt hätten. Die beteiligte Mitschülerin räumte ein, an dem vorgenannten Abend auch auf den Rücken des Verletzten geschlagen zu haben. Da im weiteren Verlauf die Schläge des Klägers und eines weiteren Mitschülers (F.) immer fester geworden seien, habe sie sich weggedreht, weil sie angenommen habe, dass die ganze Sache von dem betroffenen Schüler als schmerzhaft und unangenehm empfunden werden müsse. Ein weiterer beteiligter Mitschüler (L.) erklärte, er habe gesehen, wie sich der Verletzte mit einem der beteiligten Schüler (F.) gestritten habe, woraufhin dieser dem Verletzten auf den Rücken geschlagen habe. Dann sei der Kläger gekommen, habe den betroffenen Mitschüler geschubst und anschließend abwechselnd mit einem weiteren Mitschüler mehrfach auf den Rücken geschlagen. Da der verletzte Mitschüler gelacht habe, habe er angenommen, es handle sich um Spaß und habe, wie die Mitschülerin, ebenfalls einmal auf den Rücken geschlagen. Der Kläger bestritt demgegenüber vehement, an den Schlägen gegen den betroffenen Schüler aktiv beteiligt gewesen zu sein. Der weiter beteiligte Mitschüler (F.) gab an, mit dem Verletzten „gespaßelt“ zu haben, auch hätten sie sich wechselseitig auf den Nacken gehauen. Auf Nachfrage, wer hierbei mitgemacht habe, benannte er die drei vorgenannten bereits befragten Mitschüler. Von weiteren Schlägen habe er nichts bemerkt, obwohl der Betroffene direkt neben ihm gesessen sei.
Mit Schreiben des Gymnasiums vom 2. Oktober 2013 hob die Schulleiterin den zunächst ergangenen Bescheid der Schule vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 - mit welchem der Kläger für drei Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden war - auf, nachdem das Gericht die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage (Az. Au 3 K 13.1321) angeordnet hatte (B. v. 24.9.2013, Az. Au 3 S 13.1336).
Die Leiterin des Gymnasiums teilte der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 mit, der Disziplinarausschuss habe bezüglich des Vorfalls im Schullandheim im Schuljahr 2012/2013, in den ihr Sohn verwickelt gewesen sei, keinen Beschluss gefasst, sondern die Angelegenheit an sie zurückverwiesen. Sie beabsichtigte, den Sohn der Klägerin für drei Tage vom Unterricht auszuschließen. Gemäß Art. 86 Abs. 9 BayEUG könnten sich der Kläger und dessen Mutter bis 15. Oktober 2013 hierzu äußern. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit, der Kläger habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, insoweit unterliege bereits die Sachverhaltserforschung massiven Bedenken. Ergänzend wurde auf die Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Bezug genommen; es wurde beantragt, von der beabsichtigten Maßnahme Abstand zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 verfügte die Schulleiterin den Ausschluss des Klägers vom Unterricht für drei Unterrichtstage (von Dienstag, 12. November 2013, bis einschließlich Donnerstag, 14. November 2013) aufgrund des Vorfalls im Schullandheim und der sich anschließenden Gespräche. Der Antragssteller sei von dem verletzten Mitschüler und auch von anderen Schülern als einer der Hauptbeteiligten an dem vorgenannten Vorfall benannt worden. Er bestreite die Beteiligung, könne aber zum Umfeld des Geschehens detaillierte Angaben machen. Aus der Vielzahl von inhaltlich übereinstimmenden Aussagen verschiedener Personen lasse sich der Verlauf der Handlung eindeutig rekonstruieren. Aus Sicht der Schulleiterin sei der Kläger einer der hauptsächlich Verantwortlichen für den Vorfall, aus diesem Grund werde er aus pädagogischen Gründen „gemäß Art. 86 Abs. 2 GSO“ für drei Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch erheben, der am 30. Oktober 2013 bei der Schule eingegangen ist; das Widerspruchsverfahren ist nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 eingestellt worden.
2. Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2013 rechtswidrig war. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers wird für notwendig erklärt.
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Verwaltungsstreitsache Au 3 K 13.1321 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die ihm zur Last gelegte schwere Körperverletzung nicht begangen. Es seien keine neutralen Zeugen angehört worden; die Zeugenaussagen seien bereits in sich nicht schlüssig. Trotz Aufforderung seien bislang keine Stellungnahmen der anwesenden Lehrkräfte vorgelegt worden. Das fragwürdige Ermittlungsergebnis habe sich nun „scheinbar zu einer falschen Aktenwahrheit manifestiert“. Der angegriffene Verwaltungsakt lasse nicht erkennen, inwieweit die Schulleitung eine eigene Erkenntnistätigkeit vorgenommen habe. Die Ermessensentscheidung sei aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer fehlerhaft. Bei einer angenommenen Tatbegehung im Frühjahr müsse diese unter Berücksichtigung des seither unauffälligen Verhaltens des Klägers erneut bewertet werden. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ergebe sich u. a. aus der Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Erlasses eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
3. Die Regierung von ... beantragt,
die Klage abzuweisen.
Angesichts des seitens des Klägers gezeigten Fehlverhaltens sei die gewählte Ordnungsmaßnahme rechtmäßig. Gemäß Art. 86 Abs. 1 BayEUG könnten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichten. Der Schulleiter habe im Rahmen seiner pädagogischen Verantwortung das Erziehungsmittel zu wählen, das der jeweiligen Situation, der Art und der Persönlichkeit des Schülers am besten gerecht werde. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme stelle eine pädagogische Ermessensentscheidung dar, die sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien entziehe und vorliegend auch nicht aufgrund des zwischenzeitlichen Verhaltens des Klägers ermessensfehlerhaft sei.
4. Mit Beschluss vom 8. November 2013 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt (Az. Au 3 S 13.1739). Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Staatsanwaltschaft ... mit, dass das Verfahren wegen Körperverletzung des verletzten Schülers aufgrund der Strafunmündigkeit der Beteiligten eingestellt wurde (Verfügung vom 29.5.2013, Az. 404 Js 118899/13).
5. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2014 Beweis erhoben durch Einvernahme des verletzten Schülers und der drei am vorgenannten Vorfall beteiligten Mitschüler als Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren mit den Aktenzeichen Au 3 K 13.1321, Au 3 S 13.1336 und Au 3 S 13.1749, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Gymnasiums K. vom 21. Oktober 2013, mit dem der Kläger im Zeitraum vom 12. bis zum 14. November 2013 vom Unterricht ausgeschlossen wurde, ist rechtmäßig (gewesen) und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
Richtet sich eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - und ein solcher liegt mit dem Bescheid vom 21. Oktober 2013 unstreitig vor -, der sich als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der im streitgegenständlichen Bescheid festgelegte Ausschluss des Klägers vom Unterricht im Zeitraum vom 12. bis zum 14. November 2013 hat sich mit dem irreversiblen Vollzug der Ordnungsmaßnahme und deren Abschluss am 14. November 2013, damit vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, erledigt, so dass die vorliegende Klage nicht an die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO gebunden war (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - BVerwGE 109, 203). Da die Klage am 25. November 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen, das erledigende Ereignis also vor Klageerhebung eingetreten ist, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung.
Darüber hinaus ist das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom Unterricht zu bejahen.
Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist insbesondere anzunehmen bei einem Rehabilitationsinteresse, weil ein Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Dieses Interesse muss bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sein (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 142). Für den Fall des Ausschlusses vom Unterricht ist ein berechtigtes Interesse schon deshalb anzunehmen, weil nachteilige Auswirkungen auf die weitere Schullaufbahn des Klägers nicht ausgeschlossen werden können, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss (vgl. BVerwG, B. v. 24.10.2006 - 6 B 61.06 - NVwZ 2007, 227 zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei schulischer Nichtversetzung; BayVGH, B. v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 - BayVBl. 2013, 695; VG Augsburg, U. v. 16.11.2010 - Au 3 K 10.596 - juris, ebenfalls zu einem dreitägigen Unterrichtsausschluss). Denn sollten in der Zukunft Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger an der derzeit besuchten oder einer anderen Schule in Erwägung gezogen werden, kann der Ausschluss vom Unterricht, der aus der Schülerakte ersichtlich ist, möglicherweise Auswirkungen auf die Auswahl einer künftig erforderlichen Maßnahme haben.
2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet, da der Ausschluss vom Unterricht für drei Tage rechtmäßig gewesen ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
a) Gemäß Art. 86 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Eine Ordnungsmaßnahme ist dabei unter anderem der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage durch den Schulleiter (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayEUG). Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG). Diese können eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. Sie sind bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens auf diese Möglichkeit hinzuweisen (Art. 86 Abs. 9 Satz 3 und 4 BayEUG).
b) Die angeordnete Maßnahme der Schule begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere traf die Entscheidung über den Ausschluss vom Unterricht nunmehr die dafür zuständige Schulleiterin (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayEUG); Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Gegen den verfügten Ausschluss vom Unterricht, der seine Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 5 BayEUG findet, bestehen auch in materieller Hinsicht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Der Unterrichtsausschluss des Klägers stellt keine Strafe, sondern eine Erziehungsmaßnahme in Form einer Ordnungsmaßnahme dar (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Bei der gegenüber dem Kläger verhängten Maßnahme handelt es sich nicht um eine förmliche Ordnungsmaßnahme im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 10 BayEUG, die nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG nur zulässig wäre, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.
Demgegenüber ist ein Unterrichtsausschluss für drei bis sechs Unterrichtstage an keine weiteren materiellen Voraussetzungen geknüpft. Damit kommen insoweit die allgemeinen Voraussetzungen einer Ordnungsmaßnahme im schulischen Bereich zum Tragen. Voraussetzung ist demnach, ein Verstoß gegen eine schulische Pflicht. Die Maßnahme muss dabei den Zielen des Art. 86 Abs. 1 BayEUG dienen; sie darf also nur zum Zweck der Erziehung des Schülers getroffen werden und muss in erster Linie darauf abzielen, den betroffenen Schüler an einer Wiederholung seines Fehlverhaltens zu hindern (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 443 f.). Anknüpfungspunkt ist - anders als im Strafrecht - nicht die Schuld des Schülers an einem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler herbeigeführt hat. Daher ist es beispielsweise zulässig, alle Schüler, die in einer Gruppe an einem tätlichen Übergriff beteiligt waren, vom Unterricht auszuschließen, obwohl die konkrete Tatbeteiligung der einzelnen Schüler nicht feststellbar ist (vgl. Rux/Niehues a. a. O. Rn. 443 unter Verweis auf VG Stuttgart, B. v. 13.1.2009 - 10 K 4801/08 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Wesen einer schulischen Ordnungsmaßnahme, dass situations- und persönlichkeitsbedingte Überlegungen ausschlaggebend sind und der schulische Ordnungsverstoß und das Ausmaß der Beteiligung einzelner Schüler nicht immer mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden können (vgl. BayVGH, B. v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl. 1993, 599).
Bei der Auswahl von Ordnungs- oder sonstigen Erziehungsmaßnahmen steht den zuständigen Organen der Schule ein pädagogischer Ermessensspielraum zu; hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayVGH, B. v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl. 2006, 23; B. v. 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535 - BayVBl. 1999, 406). Die gewählte Maßnahme muss also nach Art und Schwere dem ordnungswidrigen Verhalten des Schülers angemessen sein; sie darf über das zur Wiederherstellung der schulischen Ordnung erforderliche Maß nicht hinausgehen. Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurden, wie sie in Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV), Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist. Diese Wahl erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung, bei der darauf zu achten ist, dass die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des zu ahndenden und zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2008 - 7 CS 07.3380 - juris). Die dabei neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers entzieht sich allerdings einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig, ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen, einen Wertungsspielraum des zuständigen Organs. In diesen Bereich spezifisch pädagogischer Wertungen und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen; sie können nicht anstelle des zuständigen Gremiums der Schule eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch nicht in der Lage wären.
Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Maßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Der gerichtlichen Überprüfung obliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten. Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, hat das Gericht dem nachzugehen (BayVGH, U. v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - BayVBl. 2009, 343).
bb) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze verstößt der Unterrichtsausschluss des Klägers - auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen zwischenzeitlich unauffälligen Verhaltens - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung einer Klassenfahrt - trotz der für die Teilnahme erforderlichen Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten - stets bei der Schule bleibt und die gefahrlose Teilnahme an der Schulveranstaltung sichergestellt sein muss (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9.7.2010, Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208, Durchführungshinweise zu Schülerfahrten; BayVGH, U. v. 20.10.1998 - BayVBl. 1999, 406).
Das Gericht ist auf der Grundlage der dokumentierten Darlegungen des verletzten Schülers sowie der drei weiteren beteiligten Mitschüler, insbesondere gegenüber dem Disziplinarausschuss des Gymnasiums, sowie der Aussagen des Verletzten und des Mitschülers L. im Rahmen der Zeugeneinvernahme davon überzeugt, dass der Kläger an der gemeinsamen Aktion des „Rückenklatschens“ beteiligt war. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Anhaltspunkte, an der geistigen Reife der als Zeugen vernommenen minderjährigen Gymnasiasten - insbesondere hinsichtlich deren Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit bezüglich des Vorfalls im Schullandheim - zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die beiden vorgenannten Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch der Kläger dem Verletzten auf den Rücken schlug, demnach an der streitgegenständlichen gemeinsamen Aktion beteiligt war. Das Gericht erachtet diese Angabe, die insoweit widerspruchsfrei erfolgte und auch mit den vorgenannten dokumentierten Darlegungen der weiteren Zeugen vor dem Disziplinarausschuss übereinstimmt, als glaubhaft. Allein die Tatsache, dass die Angaben dieser beiden Zeugen im Übrigen nicht vollständig mit ihren sich aus den Behördenakten ergebenden Aussagen - gegenüber dem Disziplinarausschuss bzw. dem sie anhörenden Polizeibeamten - übereinstimmten, führt insofern zu keiner anderen Beurteilung; dies ist vielmehr angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar, folglich wird die Glaubhaftigkeit der Kernaussage der Tatbeteiligung des Klägers dadurch nicht berührt. Der Überzeugungsbildung des Gerichts stand die Aussage der Zeugin, der Kläger habe nichts gemacht, nicht entgegen; denn diese Angabe stand sowohl in Widerspruch zu deren dokumentierten Äußerungen gegenüber dem Disziplinarausschuss, als auch zu ihren aktenkundigen Erklärungen gegenüber dem vorgenannten Polizeibeamten. Diesen offensichtlichen Widerspruch konnte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung auch auf Vorhalt nicht ausräumen bzw. auflösen; sie bestritt vielmehr ihre dokumentierten früheren Darlegungen. Auch die Erklärung des weiteren Zeugen (F.), er wisse nicht, ob der Kläger den Verletzten geschlagen habe, führt zu keiner Minderung der Glaubwürdigkeit der beiden vorgenannten Zeugen. Denn dieser Schüler konnte ebenfalls den insoweit bestehenden Widerspruch seiner Aussage nicht nachvollziehbar auflösen, sondern hat auf Vorhalt der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses ausgeführt, er habe nicht gesagt, dass der Kläger und der als Zeuge bzw. die als Zeugin vernommene Mitschüler/in (L./A.) mitmachten. Diese widersprüchlichen Angaben erachtet das Gericht als nicht glaubhaft, zumal im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die zwölf Mitglieder des Disziplinarausschusses der Schule die Einlassungen der angehörten Schüler unzutreffend in die Sitzungsniederschrift aufnahmen.
Der Sachverhalt, welcher der Ordnungsmaßnahme zugrunde liegt, wurde demnach - trotz festzustellender Defizite hinsichtlich der Dokumentation der seitens der Schulleitung im April 2013 geführten Gespräche - von der Schule ausreichend aufgeklärt. Ein zeitnah gefertigter Aktenvermerk über den Inhalt dieser Gespräche hätte möglicherweise - neben der Niederschrift des Disziplinarausschusses - bereits im Vorfeld der Zeugeneinvernahmen zur Sachverhaltsermittlung beitragen können. Unabhängig davon ist das Gericht, wie dargelegt, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger an der gemeinsamen Aktion des „Rückenklatschens“, die zu den o. g. Verletzungen des hiervon betroffenen Mitschülers führte, jedenfalls beteiligt war; wenn vorliegend auch das Ausmaß seiner Beteiligung nicht „mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden“ konnte (vgl. BayVGH, B. v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl. 1993, 599). Eine Beteiligung an der streitgegenständlichen gemeinsamen Aktion, stellt - auch ohne konkrete Verletzungsabsicht - ein erhebliches Fehlverhalten dar, das insbesondere bei einer Klassenfahrt eine Ordnungsmaßnahme jenseits von Verweis und verschärftem Verweis rechtfertigt. Zumal das Risiko von Tätlichkeiten einzelner Schüler bei einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken bzw. aus einer Gruppe heraus erheblich höher sein dürfte als bei Konflikten zwischen einzelnen Schülern. Die Einlassung bzw. der Vortrag des Klägers, dem verletzten Mitschüler nur einen „reflexartigen“ Schubs gegeben zu haben, erscheint demgegenüber darauf gerichtet, das Ausmaß seiner Beteiligung derart gering darzustellen, dass diese mangels Verletzungsabsicht bzw. Zusammenwirken mit den Mitschülern keine „Bestrafung“ rechtfertigt. Der klägerische Vortrag führt daher unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände zu keiner anderen Beurteilung.
Der verfügte Ausschluss vom Unterricht verstößt danach nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon auszugehen, dass der Entscheidung der Schule ein falscher Sachverhalt zugrunde lag. Die unzutreffende Angabe der Rechtsgrundlage führt insofern zu keiner anderen Beurteilung, da offensichtlich die Gymnasialschulordnung statt des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 86 BayEUG) angegeben wurde, es sich also lediglich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Angesichts der dem betroffenen Mitschüler zugefügten Verletzung und der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen dem Vorfall im Schullandheim, der zunächst verfügten und der nun streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme, erscheint der Unterrichtsausschluss geeignet, um auf den Kläger einzuwirken sowie insgesamt für diesen auch nicht unverhältnismäßig. Zumal im Rahmen einer Schulfahrt mit Blick auf die dargelegte Gesamtverantwortung der Schule höhere Anforderungen an die Disziplin der Schüler gestellt werden müssen als im Schulalltag. Der Unterrichtsausschluss des Klägers war demnach rechtmäßig, die Klage folglich abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.