Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1159

10.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1. Juli 2013 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag als 37.714,96 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des seit 1966 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (Anwesen „...“), das mit seiner Südseite an der technisch im Wesentlichen hergestellten, noch nicht endgültig abrechenbaren Erschließungsanlage „...“ anliegt. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...- ...“, vom 14. Mai 1973 i. d. F. der (ersten) Änderung vom 8. März 2004.

Die Beklagte veranlagte die am 22. Oktober 2012 verstorbene Rechtsvorgängerin des Klägers als Eigentümerin des genannten Grundstücks mit Bescheid vom 19. April 2012 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „...“ in Höhe von 43.785,92 EUR.

Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 9. Mai 2012 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 1. Juli 2013 zurückgewiesen.

Am 1. August 2013 erhob der Kläger daraufhin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 19.4.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1.7.2013 aufzuheben.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 19. August 2013 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 führte der Kläger zur Begründung der Klage aus, dass sich das Abrechnungsgebiet für die Erschließungsanlage „...“ aus zwei Abschnitten zusammensetze, nämlich aus dem Abschnitt der Erschließungsanlage „...“ und dem Abschnitt der Erschließungsanlage „...“ (westlich der Erschließungsanlage „...“). In den 1960er Jahren sei vom „...-weg“ aus eine Stichstraße bis zu seinem Grundstück hergestellt worden. Westlich dieser Stichstraße habe der Außenbereich begonnen mit Grünland und Wald. Diese Stichstraße sei „...-weg“ benannt worden. Dabei habe es sich um eine Anbaustraße gehandelt, welche beidseitig bebaut worden sei, u. a. auch mit seinem Wohnhaus auf Fl.Nr. ... Die Erschließungsanlage sei mit einem Kanal zur Entwässerung der Grundstücke und der Straße, einer Straßenbeleuchtung und einem geteerten Gehweg auf der Nordseite der 5 m breiten geschotterten Straßenfläche ausgestattet gewesen. In diesem Zustand sei sie von den Anwohnern 40 Jahre lang genutzt und von der Beklagten nur wegen fehlender Haushaltsmittel nicht endgültig hergestellt worden.

In den Jahren 2000 bis 2003 sei westlich der Stichstraße „...-weg“ ein Baugebiet bis zum „...-weg“ unter der Planbezeichnung „... - ...“ ausgewiesen und die bereits bestehende Anbaustraße „...-weg“ in das Plangebiet einbezogen worden. Die Erschließung des unbebauten Bereichs westlich der Stichstraße habe aufgrund der ungünstigen topographischen Verhältnisse einen erheblichen baulichen und finanziellen Aufwand verursacht. Die verkehrliche Anbindung des neuen Baugebiets sei über die Erschließungsanlage „...“ vorgesehen, welche in Verlängerung der vorhandenen Erschließungsanlage „...-weg“ in Ost-West-Richtung die jeweils beidseitig vorgesehenen Baugrundstücke erschließe. Der bestehende „...-weg“ sei letztlich in „...“ umbenannt und Bestandteil der neuen Erschließungsanlage gleichen Namens geworden.

Der von der Beklagten unter dem 19. April 2012 erlassene Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig. Die Einbeziehung des „...-wegs“ in die Erschließungsanlage „...“ sei nicht rechtens. Beim „...-weg“ handle es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage, welche ausschließlich der erstmaligen Erschließung der an diese Straße angrenzenden Grundstücke gedient und nur diesen einen erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil gewährt habe. Dessen Erweiterung nach Westen sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Die Ausweisung des Baugebiets und dessen Anbindung über den vorhandenen „...-weg“ ändere an der Selbstständigkeit der bis auf die Asphaltdecke fertiggestellten Erschließungsanlage nichts. Die an den „...-weg“ angebauten Grundstücke würden durch die Erschließungsanlage „...“ nicht erstmalig erschlossen. Beide Anlagen seien getrennt zu sehen und auch getrennt abzurechnen. Auch der Umstand, dass der „...-weg“ aus finanziellen Gründen noch nicht endgültig hergestellt worden sei, ändere an dessen Funktion als selbstständige Erschließungsanlage nichts. Nach den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten bildeten nur die durch die Erschließungsanlage erstmalig erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Dies seien bezüglich der neu hergestellten Erschließungsanlage „...“ die Grundstücke westlich des klägerischen Grundstücks und bezüglich der Erschließungsanlage „...-weg“ die durch diese erschlossenen Grundstücke.

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die im neu ausgewiesenen Plangebiet errichtete Treppenanlage von der Straße „...“ zum „...-gäßle“ dem Kläger und den übrigen Eigentümern an dem vormaligen „...-weg“ keinen besonderen Vorteil zu gewähren in der Lage sei. Trotzdem sei sie in die auf die Anlieger umgelegten Erschließungskosten mit einem Betrag von 132.310,00 EUR einbezogen worden.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 2. April 2014 dar, dass die frühere Bezeichnung „...-weg“ im Jahr 1993 aufgrund der Namensgleichheit mit einer Straße in einem anderen Gemeindeteil in „...“ geändert worden sei. Der „...-weg“ mit einer Länge von 102 m sei mit der Anlegung des Bestandsverzeichnisses im Jahre 1963 als Ortsstraße gewidmet worden. Das Teilstück der Erschließungsstraße „...“, an dem die Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 6 lägen, sei bislang nicht erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Der Straßenzustand habe sich als gekieste Fläche ohne funktionsfähige Straßenentwässerung dargestellt. Etwa 1977 sei entlang der nördlichen Grundstücke ein Streifen des Straßenbereichs asphaltiert worden um einen sauberen Zugang zu den bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anwesen zu gewährleisten. Im Bereich des Anwesens „...“ habe der Streifen zum großen Teil auf Privatgrund gelegen. Eine Abgrenzung des Gehwegstreifens zur Fahrbahn sei nicht vorhanden gewesen. Es habe sich lediglich um ein Provisorium gehandelt. Der gemeindliche Entwässerungskanal sei bis auf die Höhe des Anwesens „...“ verlaufen. Diese Kanalisation sei lediglich für die Zwecke der Grundstücksentwässerung angelegt worden. Eine Straßenentwässerung sei nicht existent gewesen. Das Straßenteilstück habe seinerzeit nur über zwei Beleuchtungsmasten im östlichen Bereich verfügt. Im westlichen Bereich sei keine Beleuchtung vorhanden gewesen. Nach dem Ausbau bestünde die Straßenbeleuchtung nunmehr aus vier Straßenlampen.

Der als Treppenanlage errichtete Fußweg von der Erschließungsanlage „...“ in die Ortsmitte diene ausschließlich dem Baugebiet. Über den Weg würden keine anderen Bereiche erschlossen. Es bestehe auch kein Durchgang zur freien Natur. Der Kreis der Grundstücke, denen durch diesen Fußweg ein relevanter Vorteil vermittelt werde, lasse sich auf die Anlieger der Erschließungsstraße „...“ eingrenzen. Der Weg ermögliche eine direkte fußläufige Verbindung in die Ortsmitte von ... mit zahlreichen Einrichtungen von der Bushaltestelle bis zu Einkaufsmöglichkeiten und Banken. Die gemeindlichen Aufwendungen für die Anlegung des asphaltierten Gehstreifens und der alten Beleuchtung seien in den beitragsfähigen Aufwand nicht einbezogen worden. Das gleiche gelte für den bisherigen Straßenkörper, der den Anforderungen an einen frostsicheren Straßenaufbau nicht genügt habe.

Am 30. April 2014 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014 legte die Beklagte die Widmungsunterlagen für die Ortsstraßen „...-weg“ bzw. „...“ sowie den Fußweg zwischen der Ortsstraße „...-gäßle“ und der Ortsstraße „...“ vor. Daraus ergibt sich, dass letztere bezüglich des neu hergestellten Teils durch Verfügung der Beklagten vom 12. Dezember 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 als Ortsstraße gewidmet wurde. Der „...-weg“ war bereits bei der Anlegung des Bestandsverzeichnisses mit Eintragungsverfügung vom 30. Januar 1963 auf einer Länge von 102 m beginnend oberhalb des Grundstücks Fl.Nr. ... und endend an der Einmündung des „...-wegs“ als Ortsstraße gewidmet worden. Durch Eintragungsverfügung vom 22. Januar 2014 wurde die an der Einmündung in den „...-weg“ bei Fl.Nr. ... beginnende und bei der Einmündung in den „...-weg“ (Fl.Nr. ...) endende Straße insgesamt als Ortsstraße mit der Bezeichnung „...“ gewidmet. Der Fußweg war teilweise bereits mit Eintragungsverfügung vom 16. Juli 1963 als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Bezeichnung „Fußweg zum ...“ gewidmet. Unter dem 12. Dezember 2013 wurde die Widmung um eine Teilstrecke auf Fl.Nr. ... erweitert und durch Eintragungsverfügung der Beklagten vom 22. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 insgesamt als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „Nur für Fußgänger“ unter der Bezeichnung „Fußweg ...-gäßle - ...“ gewidmet.

Am 10. Juli 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Diese wiederholten ihr bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1. Juli 2013, mit dem gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers als seinerzeitige Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die begonnene Herstellung der Erschließungsanlage „...“ in Höhe von 43.785,92 EUR geltend gemacht wurde, ist rechtswidrig soweit eine höhere Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag als 37.714,96 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen erweist sich der angegriffene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 1. Juli 2013 (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 21), als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Klage ist im genannten Umfang begründet, da die Beklagte zu Unrecht die Herstellungskosten für die Errichtung der als beschränkt-öffentlicher Fußweg gewidmeten Treppenanlage von der Ortsstraße „...“ zur Ortsstraße „...-gäßle“ in Höhe von 132.310,00 EUR in den für die Ermittlung der Vorausleistung relevanten Erschließungsaufwand einbezogen hat.

Rechtsgrundlage für die angeforderte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags vom 12. Oktober 1993 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Diese Bestimmungen ermächtigen die Beklagte zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Deckung des nicht anderweitig refinanzierbaren Aufwands für Erschließungsanlagen. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag liegen hier grundsätzlich vor. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands jedoch nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend der baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Bei dem Treppen- bzw. Fußweg handelt es sich um eine Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, da die innerhalb des Baugebiets „... - ...“ i. d. F. vom 8. März 2004 liegende Verkehrsanlage öffentlich gewidmet und aus tatsächlichen und aufgrund der Widmungsbeschränkung auch aus rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar ist. § 2 Abs. 1 Nr. II. EBS bestimmt hierzu, dass der der Erschließungsaufwand für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m beitragsfähig ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EBS werden u. a. die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II) den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet.

Im Gegensatz zu den in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch aufgeführten Wohnwegen, denen nach Maßgabe des Bebauungsrechts Anbaufunktion zukommt, da sie einem Grundstück zusammen mit der nächstgelegenen Anbaustraße die baurechtliche Erschließung vermitteln, erfüllen Fuß- bzw. Treppenwege nicht die Voraussetzungen für die Gewährleistung der rechtlich notwendigen Zugänglichkeit eines Baugrundstücks; sie dienen lediglich dazu, die bauliche Nutzung der Grundstücke zu „erleichtern“ und die (bereits ausreichend sichergestellte) Erschließung zu „verbessern“ (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 127 Rn. 25; Schmaltz, DVBl 1987, 207/209).

Allerdings kann der Fuß- bzw. Treppenweg nicht zusammen mit der Erschließungsanlage „...“ als deren integraler Bestandteil abgerechnet werden, da er weder zu der Anbaustraße gehört, in die er einmündet oder von der er abzweigt, noch darf er nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit der Anbaustraße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenfasst werden (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.12.1993 - 8 C 58.91 - DVBl 1994, 705; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 59). Dadurch, dass der Gesetzgeber diese Art von Verkehrsanlagen nicht durch einen entsprechenden Zusatz in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geregelt, sondern sie in einer eigenen Nummer in den § 127 Abs. 2 BauGB aufgenommen hat, kommt zum Ausdruck, dass sie als selbstständige beitragsfähige Erschließungsanlagen und nicht als unselbstständiger Bestandteil der ihnen funktional zugeordneten Anbaustraße zu betrachten sind (Driehaus a. a. O.).

Allerdings kann eine Beitragspflicht für Erschließungsanlagen im allgemeinen nur bejaht werden, wenn eine bestimmte Anlage ihrer Erschließungsfunktion nach einem Abrechnungsgebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen und in der Folge beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau und eindeutig abgegrenzt werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus dem Begriff der Erschließung, die sich notwendigerweise auf Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bezieht. Zum anderen folgt dies aus dem Ziel des Gesetzes, durch die Erhebung des Erschließungsbeitrags einen durch die Anlage vermittelten besonderen Vorteil auszugleichen, was die Abgrenzbarkeit zwischen den Grundstücken, die von der Anlage einen besonderen, beitragsrechtlich relevanten Vorteil haben, und den Grundstücken, die einen solchen Vorteil nicht haben, voraussetzt. Für die Abgrenzung der Grundstücke, denen die erstmalige Herstellung einer der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil vermittelt und die deshalb durch sie im Sinn des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen werden, von den Grundstücken, auf die dies nicht zutrifft, ist auszugehen von der bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion der jeweils in Rede stehenden Anlage. Denn eine Erschließungsanlage dient der Erschließung eines Abrechnungsgebiets mit der Folge, dass sie die Sondervorteile, die sie ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nach herzugeben geeignet ist, nur den Grundstücken vermittelt, die diesem Gebiet zuzuordnen sind. Im Zusammenhang mit diesem Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erschließung im Sinn der §§ 123 ff. BauGB nicht nur Maßnahmen gehören, die die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung von Grundstücken erst ermöglichen, sondern auch solche, die eine derartige Nutzung „erleichtern“ (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum BBauG, BT-Drs. III/336 S. 96), und der Gesetzgeber dementsprechend in den Kreis der für eine Erschließungsbeitragserhebung in Betracht kommenden Anlagen sowohl Anlagen aufgenommen hat, die dafür von Bedeutung sind, ob die Voraussetzungen für eine bebauungsrechtlich zulässige Nutzung der Grundstücke vorliegen, als auch Anlagen, die ihrer Funktion nach dazu bestimmt sind, die Erschließungssituation bebauungsrechtlich zulässig nutzbarer Grundstücke (nur) zu verbessern.

Zur ersteren Art von Erschließungsanlagen zählen die sog. Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Durch die erstmalige Herstellung werden die Grundstücke im Sinn des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das vermittelt, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1986 - 8 C 51.85 - BVerwGE 74, 149/154 ff.). Ein Abstellen einzig auf die bestimmungsgemäße Funktion der jeweiligen Erschließungsanlage für die Abgrenzung der erschlossenen von den nicht erschlossenen Grundstücken versagt indes bei den Anlagen, die anders als Anbaustraßen „lediglich“ der Verbesserung der Erschließungssituation dienen. Denn bei diesen Anlagen ist angesichts ihrer weit gefassten Zweckbestimmung die Grenze zwischen den Grundstücken, für die die durch die Herstellung der Anlage ausgelösten Vorteile sich zu einem beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil verdichten, und denen, für die ein solcher Vorteil die Schwelle des beitragsfreien Gemeinvorteils nicht überschreitet, in der Regel ohne eindeutig feststellbare Konturen. Deshalb ist bei diesen in § 127 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen regelmäßig ein zusätzliches Abgrenzungskriterium erforderlich, das anzunehmen ermöglicht, bestimmte Grundstücke - und nur sie - stünden zu einer Erschließungsanlage in einer Beziehung, die es rechtfertigt, sie und nicht auch andere Grundstücke mit Kosten für die erstmalige Herstellung dieser Anlage zu belasten (BVerwG, U. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 = NVwZ 1988, 359; Hesse, Erschließungsbeitragsrecht, Stand Dezember 2013, § 127 Rn. 64a).

Als Abgrenzungskriterium ist hier weder die räumliche Entfernung bestimmter Grundstücke zum Treppenweg noch der Umfang der tatsächlichen Benutzung geeignet. Auch der der Anlage der Treppeneinrichtung zugrunde liegende und im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Planungswille der Gemeinde, mit dieser Anlage eine kurze fußläufige Anbindung des Baugebiets „...“ an die Ortsmitte von ... zu schaffen, genügt hierzu nicht. Gemeindliche Planungen heben auf städtebauliche, gleichsam übergeordnete allgemeine Interessen ab und sind deshalb nicht geeignet für die Unterscheidung von Grundstücken, denen eine bestimmte Erschließungsanlage Sondervorteile bietet, von Grundstücken, denen lediglich ein Gemeinvorteil vermittelt wird. Überdies sind Planungsvorstellungen nicht in der Lage, aus sich heraus hinreichend eindeutige verallgemeinerungsfähige Abgrenzungsdaten zu liefern. Außerdem kommt der Verwaltung für die Abgrenzung zwischen erschlossenen und nicht erschlossenen Grundstücken weder eine Einschätzungsprärogative noch ein Ermessensspielraum zu. Dem steht entgegen, dass die Begriffe des Vorteils und des Erschlossenseins im BauGB als Rechtsbegriffe ausgestaltet sind. In Fällen der vorliegenden Art könnte daher eine Abgrenzbarkeit nur durch eine ergänzende bundesrechtliche Regelung bewirkt werden (BVerwG, U. v. 24.9.1987 a. a. O.).

Die dargestellten, aus der allgemeinen Systematik des Erschließungsbeitragsrechts ableitbaren Erwägungen zwingen folglich zu einer engen Auslegung von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (BVerwG, U. v. 25.11.1981 - 8 C 16.81 - KStZ 1982, 49; U. v. 3.6.1983 - 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216/221 = NVwZ 1984, 170; U. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 = NVwZ 1988, 359; Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 69).

Damit kann für den noch innerhalb des Bebauungsplangebiets „...“ verlaufenden Treppen- bzw. Fußweg eine Beitragspflicht nur bejaht werden, wenn der Weg die einzige Verkehrsanlage ist, der die Verbindung der an die Erschließungsstraße „...“ anliegenden Grundstücke zum übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 3.6.1983 a. a. O.). Dieser ursprünglich für eine Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) entwickelte Ansatz kann als allgemeine Voraussetzung für die Zuordnung einer Erschließungsanlage zu einem bestimmten Abrechnungsgebiet auch auf Verkehrsanlagen im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB übertragen werden. Die Umsetzung dieser aus dem Vorteilsprinzip abgeleiteten rechtlichen Vorgabe führt aufgrund der nur in Ausnahmefällen vorzufindenden „Insellage“ regelmäßig dazu, dass solche Wege nicht als erschließungsbeitragsfähige Anlagen eingestuft werden können (OVG Saarl, U. v. 25.10.1990 - 1 R 98/87 - NVwZ-RR 1991, 423; NdsOVG, U. v. 7.5.2009 - 9 LB 319/06 - juris Rn. 22; VG Stade, U. v. 26.6.2003 - 6 A 1889/02 - juris Rn. 24 f.; Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 69; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2014, Rn. 26).

Zwar kann im vorliegenden Fall dem am Südhang des Höhenzuges „...“ gelegenen Baugebiet „...- ...“ aufgrund der dort gegebenen topographischen Situation hangaufwärts in nördlicher Richtung eine gewisse abgegrenzte Lage nicht abgesprochen werden. Die örtlichen Gegebenheiten schließen aber nicht aus, über den streitgegenständlichen Treppenweg unter Benutzung von Feld- und Waldwegen (zum einen beginnend an der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. ... und zum anderen im Bereich der östlichen Weiterführung des „...-wegs“ nördlich des Friedhofs) auch das Erholungsgebiet oberhalb des Baugebiets zu erreichen. Zudem ist der Kreis der einen Erschließungsvorteil ziehenden Grundstücke auch deshalb nicht in der gebotenen Eindeutigkeit auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets beschränkt, weil auch die an dem Treppen- bzw. Fußweg anliegenden verkehrsmäßig primär über das „...-gäßle“ bzw. den „... Weg“ erschlossenen Grundstücke Fl.Nr. ..., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... über diese Verkehrsanlage fußläufig erreichbar sind und diesen nutzen können.

Im Übrigen kommt eine Ausnahme vom Regelfall der Nichtabrechenbarkeit nur in Betracht, wenn ein solcher Weg nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die einzige fußgängergerechte Verbindung zwischen einem eindeutig abgrenzbaren Baugebiet und dem Ortszentrum darstellt (OVG Saarl, U. v. 25.10.1990 a. a. O.; Driehaus, a. a. O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine fußläufige Verbindung des Ortskerns mit dem von der Ortsstraße „...“ verkehrsmäßig erschlossenen Baugebiet „... - ...“ besteht im Osten auch über die Straße „...-weg“ und im Westen über die Straßen „... Weg“ und „...-weg“. Insoweit bildet der Treppen- bzw. Fußweg für die meisten Anlieger lediglich eine Abkürzung zu bestehenden Verkehrswegen.

Damit scheidet eine Einbeziehung der Herstellungskosten für die Treppenanlage in Höhe von 132.310,00 EUR in den umlagefähigen Erschließungsaufwand aus mit der Folge, dass die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück um 6.070,96 EUR auf 37.714,96 EUR zu reduzieren war.

Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1. Juli 2013 rechtlich aber nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat bei der Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag die abzurechnende Erschließungsanlage „...“ zutreffend abgegrenzt. Es war rechtlich weder angezeigt, den Bereich des früheren „...-wegs“ als eigeständige Anlage zu betrachten, noch ist die Entscheidung der Beklagten, von einer Abschnittsbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB abzusehen, rechtsfehlerhaft.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist - ausgehend von der natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild abzustellen (BVerwG, U. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 = NVwZ 1996, 794). Wie weit eine einzelne Erschließungsstraße reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris Rn. 16 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, aus einem Blickwinkel am Boden, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Im Rahmen der Vorausleistung lässt sich dies nicht völlig losgelöst vom Bauprogramm der Gemeinde entscheiden. Denn erst das Bauprogramm bestimmt darüber, welche Gestalt und Längenausdehnung eine Straße haben soll und ob beispielsweise eine zunächst angelegte Stichstraße endgültig so bleiben oder in absehbarer Zeit weitergebaut werden soll. Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist dasjenige, was sich nicht nur nach einem vorübergehenden Zustand, sondern bei endgültiger Realisierung der erkennbaren gemeindlichen Planungen als zusammengehöriger Bestandteil des Straßennetzes der Gemeinde darstellt (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 7).

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme, das durch die vorliegenden Fotos und Planunterlagen gestützt wird, bestehen keine Zweifel, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung einem unbefangenen Beobachter den Eindruck vermitteln mussten, die Straße „...“ - beginnend an der Abzweigung vom „...-weg“ bis zur Einmündung in den „...-weg“ - stelle eine einheitliche Erschließungsanlage dar.

Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Abweichen von der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks geboten ist, weil sich das nachträgliche Anlegen eines Teilstücks einer Erschließungsanlage als Verlängerung einer endgültig hergestellten Anbaustraße darstellt (so z. B. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 BauGB Nr. 61), liegt nicht vor. Die vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung, es handle sich um zwei Anlagen, vorgetragenen Differenzierungskriterien, insbesondere die für die Erteilung von Baugenehmigungen genügende (teilweise) technische Herstellung der Straße „...-weg“, sind nicht in der Lage, die von der Beklagten vertretene Abgrenzung in Frage zu stellen, da der bereits im Jahr 1963 auf einer Länge von 102 m als Ortsstraße gewidmete „...-weg“ zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt war. Es fehlte - wie sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Fotoaufnahmen (S. 62 bis S. 65 der Gerichtsakte) ersehen lässt - an einem ordnungsgemäßen Fahrbahnbelag, an einem frostsicheren Unterbau, an einer funktionsfähigen Straßenentwässerung und an einer ausreichenden Straßenbeleuchtung (vgl. § 8 Abs. 1 EBS einschließlich der Vorgängerregelungen). Dass bei der ansonsten lediglich geschotterten Straße eine Art Gehwegbereich asphaltiert war, eine Entwässerung der bebauten Grundstücke erfolgte und zwei Straßenlampen vorhanden waren, genügte den rechtlichen Anforderungen an die endgültige Herstellung - auch wenn für die Errichtung von Wohngebäuden Baugenehmigungen erteilt wurden - zu keinem Zeitpunkt. Der Zustand der Straße besaß angesichts der gemeindlichen Planungen für diesen Bereich stets nur provisorischen Charakter. Dies ergibt sich aus den Festsetzungen des bereits im Jahr 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...- ...“, dem eine ähnliche Planung aus den 1960er Jahren vorausgegangen war (s. Bl. 61 der Behördenakte), und der die Erschließungsanlagen bereits zu diesem Zeitpunkt in vergleichbarem Umfang und in annähernd gleicher Ausdehnung, wie sie jetzt verwirklicht wurden, darstellt.

Da die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BauGB nicht vorlagen, ist es auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Beklagte den Bereich des früheren „...-wegs“ und die restliche Teilstrecke der Straße „...“ nicht als jeweils eigene Abschnitte abgerechnet hat. Die Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BauGB soll es der Gemeinde ermöglichen, wenn sie nur einen Abschnitt der Erschließungsanlage ausbaut, die Aufwendungen hierfür alsbald durch Beiträge zu decken und nicht die Herstellung der gesamten Anlage abwarten zu müssen. Die Abrechnung nach Abschnitten ist mithin dazu bestimmt, einer frühzeitigen Finanzierung entstandener Aufwendungen zu dienen. In diesem Sinn ist die Abschnittsbildung ein Vorfinanzierungsinstitut (BVerwG, U. v. 7.6.1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225). Ob die Gemeinde von der Möglichkeit einer frühzeitigen Refinanzierung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen (vgl. z. B. Driehaus, a. a. O., § 14 Rn. 33 ff.; Hesse, a. a. O., § 130 Rn. 25 ff.).

Eine Pflicht, die Erschließungsanlage in Abschnitte aufzuteilen und abzurechnen, entsteht im Übrigen auch dann nicht, wenn für einen Beitragspflichtigen (vermeintlich) nur ein Teil der Erschließungsanlage einen Vorteil vermittelt (BVerwG, B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 7; Driehaus a. a. O.).

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten, von dem ihr durch § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und Vorausleistungen in der Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags zu verlangen, an einem beachtlichen Ermessensfehler (§ 114 VwGO) leiden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Quotelung orientiert sich am betragsmäßigen Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens (s. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 155 Rn. 2).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1159

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1159 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.