Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2016 - Au 5 S 16.803

bei uns veröffentlicht am13.06.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Der Antragsteller ist Miteigentümer der Grundstücke Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung .... Ersteres ist mit einem Wohnhaus bebaut, auf letzterem befindet sich ein Garten mit einer Baumgruppe aus Buchen.

Gegenständliches Baugrundstück ist das südlich angrenzende Grundstück mit der Fl. Nr. ... der Gemarkung ....

Mit Formblatt vom 7. August 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Hierbei wurden auch Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) beantragt.

Der Antragsteller hat den vorbezeichneten Bauantrag nicht unterschrieben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 genehmigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. ... der Gemarkung ... Eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften wurde bezüglich der südlichen Abstandsfläche erteilt. Bezüglich der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze wurde eine solche als nicht erforderlich erachtet. Im Bescheid ist ausgeführt, dass diesbezüglich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO im Bauquartier vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 23. Februar 2016, hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K 16.270 Klage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.

Die Beigeladene hat Ende April 2016 nach dem Abriss des bestehenden Gebäudes mit den Bauarbeiten begonnen.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 30. Mai 2016, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Februar 2016 (Au 5 K 16.270) gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Januar 2016 zum Neubau auf dem Grundstück ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., anzuordnen.

Zur Begründung ist im Antragsschriftsatz und im Schreiben vom 10. Juni 2016 ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Klage aus mehreren Gründen erfolgreich sein werde. Der Kläger werde in mehrfacher Hinsicht durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt. Hinzu komme, dass die Baugenehmigung bereits deshalb unrichtig sei, da sie auf falschen Angaben beruhe. Aufgrund der unrichtigen Darstellung der Baumgruppe in den Antragsunterlagen, die aus fünf Buchen im Süden des Grundstücks des Antragstellers mit einer Höhe von ca. 30 m und einem Gesamtdurchmesser des Traufbereichs von nahezu 20 m bestehe, komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vorhandenen Baumbestands auf dem Grundstück des Antragstellers. Der Radius des Traufbereichs der Baumgruppe betrage ca. 9,50 m in das Baugrundstück. Bei der geplanten Entfernung von 5 m des Baukörpers von der Grundstücksgrenze bestehe eine erhebliche Gefahr für die Standsicherheit der Buchengruppe. Die geplante Bebauung tangiere unmittelbar den Traufbereich der unter die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin fallenden Bäume. Hierin liege eine erhebliche Gefährdung des Wurzel- und damit des Baumbestandes. Die vorgelegten Baumbestandspläne erfüllten bereits nicht die Voraussetzungen des Art. 7 BayBO. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht der Beigeladenen nicht mit demjenigen des Antragstellers unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgewogen. Sie habe vielmehr dem Bauvorhaben mit dem größtmöglichen Ausmaß stattgegeben, ohne die tatsächliche Größe und Ausgestaltung der durch die Baumschutzverordnung geschützten Bäume zu berücksichtigen. Dem Antragsteller stehe weiterhin ein denkmalschutzrechtlicher Abwehranspruch aus Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDschG) zu. Das Anwesen des Antragstellers ... sei Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles ... Dieses stehe in Wechselwirkung zum Ensemble .../... Durch das Bauvorhaben komme es zu einer Beeinträchtigung des Ensembles. Die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften seien darüber hinaus im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Kern drittschützend, so dass eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers vorliege. Das Bauvorhaben füge sich außerdem nicht in die Umgebung ein, da Art, Ausmaß, Ausgestaltung und die ästhetische Architektur der Umgebung nicht berücksichtigt würden. Des Weiteren würden die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Die Beigeladene könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 5 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) berufen. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollten mit dieser Vorschrift Ersatzbauten mit geringeren Grenzabständen als den gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen ermöglicht werden. Dies bedeute, dass die Beigeladene an den vorherigen Bestand gebunden sei und nicht darüber hinausgehen dürfe. Außerdem liege eine sogenannte diffuse Bebauung vor, denn es seien unterschiedliche Bauarten, unterschiedlich dimensionierte Häuser und unterschiedliche Abstände zwischen den einzelnen Häusern gegeben. Eine einheitliche Abweichung der Abstandsflächen und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sei nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts scheide schon deshalb aus, weil diese mangels einer beantragten Abweichung bezüglich der Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers vom Prüfprogramm nach Art. 59 BayBO nicht erfasst sei. Im Übrigen liege keine Verletzung des Abstandsflächenrechts vor, da das Vorhaben die gemäß Art. 6 BayBO gesetzlich vorgesehene Abstandsflächentiefe von 1 H zum Grundstück des Antragstellers einhalte. Das Bauvorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Eine geradezu erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung, mit der nur in absoluten Ausnahmefällen eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme begründet werden könne, sei nicht anzunehmen. Aus Rücksicht auf die Belange des Antragstellers nehme das Vorhaben im rückwärtigen Gartenbereich zum Grundstück des Antragstellers hin in seiner Höhenentwicklung sogar ab. Das gegenständliche Vorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild des Ensembles ... nicht. Weder die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde noch die des Landesamtes für Denkmalpflege gingen auf Auswirkungen des Vorhabens auf das Ensemble ... ein. Nachdem aus denkmalfachlicher Sicht nicht einmal Einwände in Bezug auf das Ensemble .../... und das Einzelbaudenkmal ... bestünden, seien solche Einwände erst recht nicht im Hinblick auf das Ensemble ... vorhanden. Eine Verletzung von drittschützenden Vorschriften durch die unrichtige Darstellung der Buchengruppe in den Bauvorlagen komme nicht in Betracht. Ein Mangel der Bauvorlagen könne nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen, wenn die Baugenehmigung dadurch rechtswidrig werde und Rechte des Nachbarn verletzt würden. Art. 64 Abs. 2 BayBO und die Rechtsvorschriften über die Bauvorlagen seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Wie aus § 2 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von... vom 8.3.2010 zu entnehmen sei, verfolge die Baumschutzverordnung lediglich öffentliche Interessen. Rein subjektiv-öffentliche Rechte vermittle die Baumschutzverordnung nicht. Nachdem die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergehe, sei der Antragsteller, was den Schutz der auf seinem Grundstück befindlichen Buchengruppe anbelange, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2016 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 hat die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist vorgetragen, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis wohl unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, da die Baugenehmigung unter keinem Gesichtspunkt drittgeschützte Rechte des Antragstellers verletze. Die Prüfung des Abstandsflächenrechts falle nicht in das Prüfprogramm nach Art. 59 BayBO. Selbst wenn man annehme, dass wegen des gestellten Abweichungsantrages die Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO im konkreten Fall zum Prüfprogramm gehörten, sei festzustellen, dass zum Grundstück des Antragstellers hin die gesamte Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO mit 1 H eingehalten sei. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruch berufen. Zum einen vermittle das Denkmalschutzrecht nur in extremen Ausnahmefällen drittschützende Wirkung für den Eigentümer eines Denkmals, zum anderen stehe das Gebäude des Antragstellers nicht unter Denkmalschutz. Die Lage des Gebäudes in einem Denkmalensemble rechtfertige keinen denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruch. Der Schutz der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Buchengruppe basiere auf der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin bzw. auf naturschutzrechtlichen Regelungen. Weder die Verordnung noch die naturschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen hätten drittschützenden Charakter, so dass die Baugenehmigung selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen diese Vorschriften keine drittgeschützten Rechte des Antragstellers verletzen könne. Weiterhin ergehe die Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Eine sonstige Verletzung drittschützender Rechte sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere füge sich das Bauvorhaben seiner Art der baulichen Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sei nicht drittschützend. Weiterhin sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere halte das Bauvorhaben ausreichende Abstandsflächen ein und entfalte keine erdrückende Wirkung gegenüber dem Anwesen des Antragstellers.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die beigezogene Akte in dem Verfahren Au 5 K 16.270 Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom29. Januar 2016 anzuordnen, ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist statthaft. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Antragsteller kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a. a. O. § 42 Rn. 97). Als Miteigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks ist der Antragsteller Nachbar im baurechtlichen Sinn.

2. Der Antrag ist in der Sache nicht begründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das gilt ungeachtet des durch die in § 212a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl 2003, 48). Aus diesem Grund ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 ff.).

Der Antragsteller ist durch die gegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

a) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO vorliegt.

Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts dienen grundsätzlich auch dem Nachbarschutz (BayVGH, U. v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682, BayVBl 1999, 246). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Abstandsflächen ist es, ausreichend Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten. Damit ist der drittschützende Charakter der Regelungen gegeben. Dies gilt jedoch nur für die konkrete Abstandsfläche, die in Richtung des nachbarlichen Grundstücks nicht eingehalten wird.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebend Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens jedoch 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Die Abstandsflächen der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens sind vorliegend mit 1 H eingehalten. Auf eine etwaige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften in Bezug auf die übrigen Außenwände kann sich der Antragsteller mangels Betroffenheit in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht berufen.

b) Die Baugenehmigung verletzt ebenso keine drittschützende Norm des Denkmalschutzrechts. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern einer Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Baugenehmigung umfasst gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG diese denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Damit sind die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der Baubehörde erfasst. Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz vermitteln, weil der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 5; BayVGH B. v. 15.1.2002 - 14 ZB 00.3360 - juris). Während des Genehmigungsverfahrens wurden die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege beteiligt und entsprechende Vorgaben in die Baupläne eingearbeitet.

Selbst wenn eine Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes durch das Bauvorhaben anzunehmen wäre, kann im vorliegenden Fall nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Aufgrund der Situierung des Bauvorhabens im rückwärtigen, von der ... aus schlecht einzusehenden Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke wird das Ensemble ... nicht durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt. Eine Auswirkung im Zusammenhang mit dem Ensemble .../... ist aufgrund der fehlenden Betroffenheit in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten im Rahmen des Denkmalschutzrechts auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann im Übrigen schon nicht für das direkt angrenzende Einzelbaudenkmal auf Fl. Nr. ... angenommen werden. Das Bauvorhaben im Osten wirkt sich nicht dermaßen auf die Sichtachse bezüglich der schützenswerten westlichen Frontfassade aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben wäre.

c) Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin berufen.

Eine Baumschutzverordnung dient regelmäßig nur dem öffentlichen Interesse und vermittelt nach herrschender Rechtsprechung keinen Drittschutz (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2004 - 2 CS 04.581- juris; BayVGH, B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris; BayVGH, U. v. 14.3.1989 - 9 B 87.3636 - BayVBl 1989, 503). Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Norm des Art. 12 BayNatSchG. Der Naturschutz resultiert aus einem öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Der konkreten Bestimmung zum Schutzzweck der Verordnung der Antragsgegnerin nach § 2 der „Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von...“ lassen sich ebenso keine Anhaltspunkte zu einem drittschützenden Charakter der Normen entnehmen. Als Ziele sind nur die innerörtliche Durchgrünung, die Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Abmilderung von schädlichen Umwelteinflüssen, die Verbesserung von klimatischen Verhältnissen im Stadtgebiet und die Erhaltung des Ortsbildes genannt. Der Schutz von Individualinteressen ist nicht vom Zweck der Verordnung erfasst.

Der Antragsteller kann sich ebenso nicht auf eine etwaige Unrichtigkeit der Bauvorlagen berufen. Die Vorschriften über die Bauvorlagen nach Art. 64 Abs. 2 BayBO haben keinen drittschützenden Charakter. Der Nachbar kann nicht die Berichtigung von unrichtigen Bauplänen verlangen, sondern muss die Baugenehmigung aufgrund einer möglichen Verletzung materiellen Rechts anfechten (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 292; BayVGH, U. v. 20.5.1996 - 2 B 94.1513 - BayVBl 1997, 405). Dazu muss sich der Nachbar auf die Verletzung einer drittschützenden Norm berufen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Baugenehmigung ergeht des Weiteren gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Eine von der Behörde erteilte Baugenehmigung kann private Rechte dementsprechend nicht verletzen. Eine etwaige Verletzung privater Rechte geschieht erst durch die Ausführung des Vorhabens durch den Bauherrn. Der Dritte wird deshalb nicht durch die Baugenehmigungsbehörde in seinen privaten Rechten verletzt, sondern nur durch den Bauherrn. Er ist insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Lechner in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 68 Rn. 76).

Für eine Beeinträchtigung der im Eigentum des Antragstellers stehenden Baumgruppe durch die Baugenehmigung ergeben sich aus den genehmigten Bauplänen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Vielmehr sind durch die Auflagen zur Freiflächengestaltung (B) in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 konkrete Maßnahmen und Vorgaben nach DIN 18920 zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes in der Baugenehmigung vorgeschrieben.

d) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334).

Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie der tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652).

Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt allerdings in der Regel dann kein Raum mehr, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. In Bezug auf die nachbarlichen Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bereits ausreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244/84 - ZfBR 1985, 95; BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerfGE 94, 151). Auch wenn die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542). Vorliegend sind die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Antragstellers hin eingehalten.

Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt darüber hinaus bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Dies kann hier wegen der Entfernung des Bauvorhabens zum Gebäude des Antragstellers nicht angenommen werden. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf das Gebäude des Antragstellers nicht als rücksichtslos oder eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

3. Nach alledem verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 den Antragsteller voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten. Die Klage erweist sich voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.