Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - 15 CS 16.1349

published on 28/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - 15 CS 16.1349
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand der Beschwerde ist eine Eilentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2016, mit der der Antrag des Miteigentümers eines Nachbargrundstücks vom 30. Mai 2016, die aufschiebende Wirkung einer Klage vom 23. Februar 2016 gegen die Genehmigung vom 29. Januar 2016 für die Bebauung eines südlich benachbarten Grundstücks anzuordnen, abgelehnt wurde.

Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da sie sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.

Auf den Seiten 11 und 12 (Rn. 35 bis 39) begründet die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich zutreffend, weshalb der Antragsteller sich mangels eines durch die jeweiligen Vorschriften vermittelten Drittschutzes weder auf einen Verstoß gegen die Verordnung zum Schutz des Baumbestands im Stadtgebiet von Augsburg noch auf eine etwaige Unrichtigkeit der Bauvorlagen berufen könne. Da die Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO auch unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergehe, sei der Antragsteller wegen des Schutzes der auf seinem Grundstück stehenden Baumgruppe auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Für eine Beeinträchtigung der Bäume durch die Baugenehmigung ergäben sich aus den genehmigten Bauplänen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Vielmehr würden in der Baugenehmigung durch Auflagen konkrete Maßnahmen und Vorgaben nach DIN 18920 (vom Juli 2014) zum Schutz des Baumbestandes vorgeschrieben.

Die Beschwerde rügt, dass „der Baukörper jedoch lediglich einen Abstand von 5 m Entfernung zum Stammmittelpunkt aufweist“, was den Anforderungen der DIN 18920 widerspreche, wonach der gemäß der DIN18920 zu schützende Wurzelbereich im vorliegenden Fall in einem Abstand von ca. 10 m Entfernung vom genannten Punkt ende. Das genehmigte Bauwerk könne also nur unter Verstoß gegen die als Auflage in der Baugenehmigung enthaltene DIN 18920, die dem Schutz der Bäume auf seinem Grundstück diene, errichtet werden. Das führe zu einer Verletzung seiner subjektiven Rechte. Wegen des Widerspruchs zwischen dem von der DIN 18920 geforderten Mindestabstand der Baugrube und der Lage des geplanten Baukörpers sei die Baugenehmigung auch offensichtlich unrichtig, da widersprüchlich und aufzuheben.

Dieses Vorbringen verfehlt die Anforderungen, die das Gesetz an den Inhalt einer Beschwerdebegründung stellt. Es erschöpft sich in einer Wiederholung der erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 30. Mai und 10. Juni 2016 vorgebrachten Gesichtspunkte. Mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen des fehlenden Drittschutzes der einschlägigen Vorschriften befasst sich die Beschwerde nicht.

Stattdessen wird ohne nähere Erläuterung pauschal behauptet, dass die DIN 18920 „dem Schutz der Bäume auf dem Grundstück des Antragstellers diene“. Damit zeigt die Beschwerde jedoch auch keinen möglichen Verstoß eigener subjektiv- öffentlicher Rechte des Antragstellers auf.

Die DIN 18920 vom Juli 2014 dient nach ihrer Nr. 1 (Anwendungsbereich) zwar allgemein u. a. dem Schutz von zu erhaltenden Bäumen. Allein aus den darin enthaltenen Handlungsanweisungen bzw. -empfehlungen kann ein Drittschutz für benachbarte Grundeigentümer im Baugenehmigungsverfahren aber weder allgemein noch im Einzelfall hergeleitet werden.

Nachbarschutz vermitteln regelmäßig nur drittschützende Rechtsnormen, nicht aber die (nur) zur näheren inhaltlichen Bestimmung von gesetzlichen Anforderungsprofilen bestimmten DIN-Normen, Verwaltungsvorschriften (Beispiel: TA Lärm) oder Rechtsverordnungen (Beispiel: 18. BImSchV). Mit anderen Worten: erst wenn das materiell anwendbare Baurecht eine drittschützende Vorschrift bereit hält, wie beispielsweise das Rücksichtnahmegebot, kann im Einzelfall zur genaueren Bestimmung des Maßes dessen, was dem Nachbarn zugemutet werden kann, auf einschlägige untergesetzliche Normen zurückgegriffen werden.

Im vorliegenden Fall jedoch gibt es keine die Nachbarn schützenden Vorschriften des Bau- oder Naturschutzrechts, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat. Die Baugenehmigung ergeht nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter. Die angebliche Undurchführbarkeit der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen berührt allenfalls die öffentlichrechtliche Situation der Bauherrin, nicht jedoch subjektivöffentliche Rechte des Antragstellers.

Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2,

§ 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) - wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.