Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2015 - Au 5 S 15.866

bei uns veröffentlicht am14.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung zur Errichtung eines Gittermastes sowie einer Umfahrt mit Anböschungen für einen mit Bescheid vom 27. Februar 2014 bestandskräftig genehmigten Bullenstall mit Güllegrube sowie Kälberstall.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...). Auf diesem Grundstück befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen. Dem Beigeladenen wurde mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. Februar 2014 eine Baugenehmigung zum Anbau eines Bullenstalles mit Güllegrube sowie Kälberstall an das bestehende landwirtschaftliche Gebäude erteilt.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich an das Baugrundstück angrenzenden unbebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Für den Bereich, in dem sich sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin befindet, besteht kein Bebauungsplan. Die Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles.

Mit Formblatt vom 2. März 2015 beantragte der Beigeladene beim Antragsgegner eine Tektur zur bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung vom 27. Februar 2014. Die Tektur beinhaltet dabei die Errichtung eines Gittermastes sowie von Anböschungen bzw. Auffüllungen im Bereich der Stallumfahrung. Der geplante Gittermast dient der Stabilisierung der bereits vorhandenen Abluftkamine.

Die Gemeinde ... hat am 16. März 2015 ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben des Beigeladenen als laufende Angelegenheit erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 1. Juni 2015 wurde dem Beigeladenen die Tekturgenehmigung zum Anbau Bullenstall mit Güllegrube sowie Kälberstall (Errichtung Gittermast/Umfahrt mit Anböschungen) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nach Maßgabe der geprüften und revidierten Bauvorlagen erteilt. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass das Vorhaben nach Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Es widerspreche nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, so dass die Baugenehmigung erteilt werden könne (Art. 68 BayBO i. V. m. Art. 36 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Die Genehmigung ergehe unbeschadet der privaten Rechte Dritter (Art. 68 Abs. 4 BayBO).

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 1. Juni 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten, ihr mit Postzustellungsurkunde am 6. Juni 2015 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 1. Juni 2015 aufzuheben und die bereits vorhandenen Anböschungen zu beseitigen (Az. Au 5 K 15.865). Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 hat die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und einen sofortigen Baustopp zu verfügen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2014 das Gelände ohne Plan aufgefüllt habe. Es handle sich bei der angefochtenen Genehmigung um die nachträgliche Genehmigung eines Schwarzbaues. Da der Antragsteller keinen Plan der beabsichtigten Baumaßnahme vorgelegt habe, sei nicht bekannt, was genehmigt worden sei. Auch in den örtlichen Gemeinderatssitzungen der Gemeinde ... sei das Bauvorhaben nie behandelt worden. Die Aufschüttung des Geländes sei wohl verdichtet, aber an der Böschung zum Grundstück der Antragstellerin lose, so dass sich bereits jetzt Wasserrinnen zeigten. Es sei zu befürchten, dass bei schwerem Regen und im Laufe der Jahre ein Abrutschen der Böschung stattfinde, so dass der Grenzzaun eingedrückt werde und sich Schotter auf das Grundstück der Antragstellerin ergieße. Die etwa 3 m hohe Böschung, die schätzungsweise in einem 45-Grad-Winkel ansteige, werde bereits jetzt schon 45 cm hoch vom gemeinsamen Maschendrahtzaun abgefangen, der über kurz oder lang umzustürzen drohe. Auch das Abwasserproblem sei durch die Böschung nicht gelöst.

Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom 17. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am 18. Juni 2015, wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2015 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass im Baugenehmigungsverfahren die Fachbereiche Immissionsschutz sowie der Kreisbaumeister am Landratsamt ... beteiligt worden seien. Es seien keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben erhoben worden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 sei der Antrag genehmigt worden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Durch den angefochtenen Bescheid werde die bereits durchgeführte Auffüllung nachträglich genehmigt, ebenso die Errichtung eines Gittermastes für die Lüftungsanlage der bestandskräftig genehmigten Ställe. Aus Sicht der Bauverwaltung seien die geplanten Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, so dass für den Bauherrn ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestehe.

Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass in der Hauptsache der Tekturgenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2015 verfahrensgegenständlich sei. Dieser habe die nachträgliche Genehmigung einer vom Beigeladenen bereits seit längerem errichteten Aufschüttung zum Gegenstand. Die Aufschüttungen seien bereits seit längerem vorhanden. Insofern fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag. Mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage sei regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz entfallen, soweit die befürchteten Beeinträchtigungen von der Anlage als solcher ausgingen. Ausreichend sei insoweit die Fertigstellung des Rohbaus. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die Aufschüttung nahezu vollständig errichtet worden sei.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 13. Juli 2015 wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage ist der Antrag bereits unzulässig.

Der Antragstellerin fehlt es für ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bereits an dem grundsätzlich erforderlichen Rechtsschutzinteresse, soweit sie sich durch die mit Tekturgenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2015 genehmigte bauliche Anlage als solche in ihren Rechten verletzt sieht. Denn wie sie in ihrer Klage- und Antragsbegründung selbst bekundet hat, ist die Aufschüttung (Anböschung) bereits vollzogen und fertig gestellt. In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden und stellt sich deshalb die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung als nicht erforderlich dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; B.v. 143.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris; B.v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B.v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; B.v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; B.v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063; B.v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786; VGH BW, B.v. 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762 f.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66).

Für den Antrag eines Dritten, insbesondere Nachbarn, der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung abzielt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann, wenn die begehrte Entscheidung dem Antragsteller keinerlei rechtlichen Vorteil (mehr) verschaffen könnte. So verhält es sich hier, soweit mit dem Antrag im Wesentlichen Wirkungen der Bausubstanz auf das Grundstück der Antragstellerin abgewehrt werden sollen. Insoweit würde eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar dem Beigeladenen rechtliche Nachteile zufügen, aber nicht (mehr) dazu beitragen, der Antragstellerin einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Der von der Antragstellerin begehrte sofortige Baustopp im Hinblick auf bereits abgeschlossene Bauarbeiten geht daher ins Leere. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 erklärt hat, dass er eventuell noch ausstehende Bauarbeiten zum Abschluss der Aufschüttung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückstellen wird.

Ausnahmsweise entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen baunachbarlichen Antrag nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO trotz (weitgehender) Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme an sich, sondern (auch) in der nachfolgenden Nutzungsaufnahme liegt. Es ist jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung einer baulichen Anlage im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B.v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 3).

2. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass diese sich auch gegen die Nutzung der Aufschüttung und der damit für den Beigeladenen ermöglichten Umfahrt seines bestandskräftig genehmigten landwirtschaftlichen Betriebes wendet, muss dem Antrag der Erfolg versagt werden, weil die im Rahmen der §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen, die genehmigte Nutzung des (weitestgehend) fertig gestellten Objekts aufnehmen bzw. fortsetzen zu können und dem Interesse der Antragstellerin, diese Nutzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, zugunsten des Beigeladenen ausfällt.

Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen ist. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit (§ 212a BauGB) veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl. 2003 S. 48 ff). Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 ZS 91.439 - BayVBl. 1991, S. 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff).

Aufgrund der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass die erhobene Klage der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Dem Vorhaben des Beigeladenen stehen keine der Antragstellerin subjektive Rechte vermittelnden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die gerügte fehlende Nachbarbeteiligung der Antragstellerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO) im Rahmen des Bauantragsverfahrens keine materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung nach sich zieht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2014, Art. 66 Rn. 208). Rechtsfolge einer fehlerhaften Nachbarbeteiligung ist allein die notwendige Zustellung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO an den Nachbarn, dessen Unterschrift auf den Bauvorlagen fehlt. Die Zustellung der Baugenehmigung, die den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst, ist hier an die Antragstellerin erfolgt.

Auch die von der Antragstellerin sinngemäß gerügte Behandlung des Bauantrages des Beigeladenen durch die Gemeinde ... als laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) ist nicht geeignet, einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs herbeizuführen. Selbst wenn die Behandlung des Tekturantrages als laufende Angelegenheit rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollte, so ist dieser Umstand nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Die Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO vermittelt dem betroffenen Nachbarn keinen Drittschutz im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren.

Soweit die Antragstellerin im Übrigen auf die fehlerhafte bzw. planabweichende Ausführung der Aufschüttung/Anböschung verweist, ist seitens des Gerichts darauf hinzuweisen, dass eine planabweichende Ausführung des Bauvorhabens durch den Beigeladenen allein nicht ausreichend ist, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Tekturgenehmigungsbescheides in Frage zu stellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Ausführung der Aufschüttung/Anböschung gemäß den im Verfahren vorgelegten Plänen, die Gegenstand des Tekturgenehmigungsbescheides geworden sind, geeignet ist, auf dem unbebauten Grundstück der Antragstellerin zu unzumutbaren Beeinträchtigungen zu führen. Dies ist aller Voraussicht nach zu verneinen. Nach der Stellungnahme des stellvertretenden Kreisbaumeisters vom 22. Juni 2015 verhält es sich so, dass die in den Bauvorlagen dargestellten Geländeauffüllungen bauplanungsrechtlich zulässig sind. Der geplante Böschungswinkel von bis zu 45° entspreche den Regeln der Bautechnik. Das natürliche Gelände an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin sei durch das Bauvorhaben des Beigeladenen gar nicht verändert worden.

Sollte es tatsächlich bei Herstellung der Aufschüttung/Anböschung zu einer planabweichenden Ausführung durch den Beigeladenen gekommen sein, so wäre diesem Umstand im Wege des Genehmigungsvollzuges zu begegnen. Beim Genehmigungs- bzw. Auflagenvollzug handelt es sich um eine Frage der Bauaufsicht und nicht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung selbst. Für die Kammer ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es bei plankonformer Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der angegriffenen Tekturgenehmigung vom 1. Juni 2015 zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin kommt.

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass der jeweilige Grundstückseigentümer selbst dafür verantwortlich ist, dass Niederschlagswasser nicht auf benachbarte Grundstücke gelangt. Die Frage der Grundstücksentwässerung ist nicht mehr Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens in Art. 59 Satz 1 BayBO und insoweit auch nicht geeignet, subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin zu verletzen. Anders als noch in der am 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), nach deren § 11 noch Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung des Grundstücks vom Bauherrn verlangt waren, ist dies in der aktuellen Fassung der BauvVorlV nicht mehr der Fall. Dies korrespondiert mit der gesetzlichen Beschränkung des Prüfumfangs der Bauaufsichtsbehörde in Art. 59, 60 BayBO.

Einwände gegen den ebenfalls mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. Juni 2015 genehmigten Gittermast hat die Antragstellerin nicht erhoben.

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene sich durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlich entstandenen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR war im Rahmen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2015 - Au 5 S 15.866

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2015 - Au 5 S 15.866

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2015 - Au 5 S 15.866 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2015 - Au 5 S 15.866 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2015 - Au 5 S 15.866 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 2 CS 14.1786

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 8 S 2720/04

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2004 - 6 K 2409/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtli
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2015 - Au 5 S 15.866.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Okt. 2015 - Au 5 S 15.1418

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festges

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg (§ 146 Abs. 1 VwGO).

1. Der Beschwerde und bereits dem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem Vortrag der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht wurde das mit Bescheid vom 4. Februar 2014 genehmigte Bereitstellungslager bereits vollständig hergestellt und befindet sich im laufenden Betrieb (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.4.2014 Bl. 12 der Verwaltungsgerichtsakte). Mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz entfallen, soweit die befürchteten Beeinträchtigungen von der Anlage als solcher ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris; B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; B. v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; B. v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66). Diese Rechtsprechung wurde im Rahmen des nachbarschaftlichen Dreiecksverhältnisses entwickelt, lässt sich jedoch auch auf das Dreiecksverhältnis zwischen Gemeinde, Bauherr und Baugenehmigungsbehörde übertragen. Denn das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist sowohl im Verhältnis Nachbar-Bauherr-Baugenehmigungsbehörde als auch im Verhältnis Gemeinde-Bauherr-Baugenehmigungsbehörde dasselbe. Dieses Ziel ist jedoch nach Fertigstellung der baulichen Anlage regelmäßig nicht mehr zu erreichen.

Ausnahmsweise kann trotz Fertigstellung des Rohbaus oder gar des gesamten angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls sich der Nachbar bzw. die betroffene Gemeinde durch die inzwischen aufgenommene Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in ihren Rechten verletzt sieht. Es ist jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar oder die betroffene Gemeinde letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris).

In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin jedoch nichts vorgetragen und sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragstellerin kann sich nur auf die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wäre die Planungshoheit im vorliegenden Fall mit der Fertigstellung der baulichen Anlage verletzt. Die Rechtsstellung der Antragstellerin kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr verbessert werden. Diese hätte nur zur Folge, dass die Nutzung der baulichen Anlage bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt würde. Die Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit würde jedoch durch die bloße Einstellung der Nutzung nicht beseitigt. Aus dem Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 4. April 2014 (Bl. 1 der Verwaltungsgerichtsakte) ist zudem nicht erkennbar, dass diese selbst von einer Perpetuierung der von ihr behaupteten Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Nutzung der baulichen Anlage ausginge. Die bloße Tatsache, dass im laufenden Betrieb des Bereitstellungslagers laufend Erde angeliefert und anschließend zur Rekultivierung in die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche ehemalige Mülldeponie eingearbeitet wird, führt nicht zu einer weiteren Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit. Diese läge bereits in der Fertigstellung der baulichen Anlage. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin durch die Nutzung der baulichen Anlage ist nicht erkennbar.

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Der Senat sähe nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ-RR 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin als Gemeinde kann sich insoweit lediglich auf die verfassungsrechtlich geschützte gemeindliche Planungshoheit als möglicherweise verletztes Recht stützen. Die Klage der Antragstellerin wird aber aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

Die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, da das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist. Insbesondere ist die unter Ziffer 2. des Bescheids gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte, befristete Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 107 rechtmäßig und verletzt die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin nicht. Die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 ist insgesamt bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Aufgrund dieser Befristung, die im vorliegenden Fall weniger als zwei Jahre beträgt, werden ausnahmsweise die Grundzüge der Planung nicht berührt.

a) Es ist unstreitig, dass das genehmigte Bauvorhaben eines Bereitstellungslagers im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 107 „Grüngürtel entlang der südlichen Gemeindegrenze“ der Antragstellerin steht. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Bauvorhabens eine Fläche für die Forstwirtschaft sowie Sukzessionsflächen fest. Da alleiniges Ziel des Bebauungsplans die Schaffung eines Grüngürtels mit Forst- und Sukzessionsflächen ist, werden durch das Bereitstellungslager grundsätzlich die Grundzüge der gemeindlichen Planung berührt.

Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den im Baugesetzbuch normierten Voraussetzungen und nur in der dort bestimmten Weise (vgl. §§ 13, 13a BauGB) abgewichen werden darf. Steht die Abweichung von einer Festsetzung in Rede, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich ist, so wird die Grenze für die Erteilung einer Befreiung deshalb nur dann nicht überschritten, wenn die Abweichung nicht ins Gewicht fällt (vgl. OVG Hamburg, B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Januar 2014, § 31 Rn. 36; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Januar 2014, § 13 Rn. 18). Eine planwidrige Zwischennutzung stellt den Geltungsbereich eines Plans allenfalls ausnahmsweise, nämlich dann in einer seine Grundzüge berührenden Weise in Frage, wenn Anzeichen die Annahme tragen, diese würden es auch nach Beendigung nicht mehr gestatten, zu dem vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand zurückzukehren (vgl. auch Pietzcker, NVwZ 2001, 968; Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2009, 738).

Nach anderer Auffassung (vgl. OVG SH, B. v. 12.6.2014 - 1 ME 67/14 - juris) ist mit § 9 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit geschaffen worden, Festsetzungen eines Bebauungsplans zeitweise außer Kraft zu setzen. Damit solle der Gemeinde die Möglichkeit gegeben werden, in einer vom Gemeinderat abwägend verantworteten und im Aufstellungsverfahren zur Diskussion gestellten Weise Zwischennutzungen zu ermöglichen. Eine Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB scheide daher aus. Diese Meinung übersieht jedoch, dass § 9 Abs. 2 BauGB der Gemeinde lediglich in besonderen Fällen, also nicht generell sondern nur in bestimmten Planungssituationen, eine Möglichkeit an die Hand gibt, die Zulässigkeit der nach einem Bebauungsplan festgesetzten und nach § 30 BauGB an sich zulässigen Nutzungen von bestimmten weiteren städtebaulichen Maßnahmen und sonstigen Vorgängen abhängig zu machen. Dies kann bei der Aufstellung des Bebauungsplans oder aber bei einer späteren Änderung oder Ergänzung erfolgen. Dies schließt aber umgekehrt nicht die Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall unter den strengeren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB aus.

Im vorliegenden Fall enthält der Bebauungsplan Nr. 107 keine Befristung im Sinn von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB, welcher im Übrigen erst im Jahr 2004 in das Baugesetzbuch eingefügt wurde. Der Bebauungsplan Nr. 107 stammt hingegen aus dem Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt war eine derartige Befristung noch nicht möglich.

Der Senat ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Das planerische Grundkonzept der Antragstellerin wird durch die auf weniger als zwei Jahre befristete Baugenehmigung nicht in einer seine Grundzüge berührenden Weise in Frage gestellt, die Anzeichen zur Annahme enthielte, dass auch nach Beendigung der Befristung eine Rückkehr zum vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand nicht mehr möglich wäre. Das Baugrundstück wurde bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 107 und auch danach landwirtschaftlich genutzt. Im gesamten Plangebiet wurde mit der Umsetzung der Festsetzungen (Flächen für Forstwirtschaft und Sukzessionsflächen) bis heute nicht begonnen. Auch ist weder eine Absicht noch eine konkrete Planung für die Umsetzung der Festsetzungen von Seiten der Antragstellerin vorgetragen worden. Die Festsetzungen, deren Umsetzung ohnehin mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, da die Flächen überwiegend aufgeforstet werden sollen, können in weiten Teilen des Plangebiets ohne Einschränkung umgesetzt werden. Lediglich im Bereich des Baugrundstücks wäre die Antragstellerin an der Umsetzung für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren gehindert. Auch die Verpflichtung in der Baugenehmigung, nach Fristablauf den bisherigen Zustand - also landwirtschaftliche Nutzfläche - wieder herzustellen, beeinträchtigt die Umsetzung der planerischen Ziele der Antragstellerin nicht auf Dauer. Zum einen ergibt sich für die Beigeladene aus dem Bebauungsplan Nr. 107 keine Pflicht zur Umsetzung der gemeindlichen Planung. Umgekehrt hat auch die Antragstellerin aus dem Bebauungsplan keinen Anspruch auf eine Aufforstung des Baugrundstücks. Zum anderen steht die Wiederherstellung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche dem Planungsziel einer Aufforstung nicht entgegen. Diese kann auch bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche jederzeit umgesetzt werden. Anders wäre dies beispielsweise bei einer großflächigen Bebauung. Im Ergebnis ist daher nicht zu erkennen, dass die genehmigte Nutzung eine Rückkehr zu dem vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand unmöglich machen würde.

Im Übrigen bestehen angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 25.6.2013 - 4 CN 4/13 - juris) Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 107. Auf Flächen für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB können danach wegen der Sperrwirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB keine landschaftspflegerischen Maßnahmen festgesetzt werden. Durch Planzeichen werden hier auf den Flächen für Forstwirtschaft ausdrücklich ein Eichen-Kiefern-Wald sowie ein Eichen-Hainbuchen-Wald festgesetzt. Ein exaktes Pflanzschema ist ausdrücklich Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 107. § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB ermöglicht jedoch lediglich eine Festsetzung „Wald“, enthält aber keine Befugnis zur Konkretisierung dieses Begriffs. Zwar kann gemäß Nr. 12.2. der Anlage zur Planzeichenverordnung eine bestimmte Zweckbestimmung entsprechend den Vorschriften der §§ 1 und 11 ff. BWaldG i. V. m. Art. 10 bis 12 BayWaldG (Schutzwald, Bannwald, Erholungswald) Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein. Hieraus lassen sich laut Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 25.6.2013 - 4 CN 4/13 - juris) jedoch keine Befugnisse zur Festsetzung bestimmter Baumarten ableiten.

b) Der Antragsgegner hat das verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin rechtsfehlerfrei gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt.

Bei der Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Für die Ermessenserwägungen kommen nur Gründe mit städtebaulichem Bezug in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2001 - 2 B 11.59 - juris). Für die Ausübung des Ermessens besteht allerdings wenig Raum, wenn die recht detailliert bestimmten Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. In der Regel reduziert sich das Ermessen auf Null, wenn dem Vorhaben nicht zumindest gleichgewichtige Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - juris). Städtebauliche Gründe, welche hier eine ermessensgerechte Versagung der Befreiung rechtfertigen könnten, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch zu erkennen. Vielmehr ist bereits nicht zu erkennen, ob die Antragstellerin in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 überhaupt ein Ermessen ausgeübt hat. Der umfangreich protokollierte Beschluss enthält im Sachvortrag keinerlei Hinweise auf eine Ermessensausübung. Es wird lediglich apodiktisch auf den Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit den Interessen der Beigeladenen und der zeitlichen Befristung der Maßnahme findet nur insoweit statt, als auf Widersprüche hinsichtlich der Befristung aufmerksam gemacht wird.

Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 4. Februar 2014 hingegen ausführlich seine Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich der Erteilung der Befreiung als auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens begründet.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2004 - 6 K 2409/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend - hinsichtlich der errichteten Teile des Anbaus auf dem Grundstück des Beigeladenen - unzulässig und im übrigen - hinsichtlich der Stellplätze auf der Decke des Abstellraums - unbegründet.
Dem Antragsteller fehlt in Ansehung der hergestellten Gebäudeteile das auf jeder Stufe des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist u. a. dann (ausnahmsweise) nicht gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 11.3.1992 - 5 B 32.92 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 m.w.N.), d. h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für seine subjektive Rechtsstellung nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, 91). So liegt es insoweit hier: Dem vom Antragsgegnerin als Anlage A 40 mit Schriftsatz vom 29.9.2004 vorgelegten Lichtbild, das nach seinen eigenen Angaben den Baufortschritt nach dem Stand Mitte September 2004 wiedergibt, war der streitige Anbau schon damals, also noch vor der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bereits bis zur Oberkante der Erdgeschosswände gediehen. Den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.9.2004 und damit praktisch zeitgleich mit der Beschwerdebegründung dem Senat überlassenen Aufnahmen lässt sich des weiteren entnehmen, dass der Rohbau einschließlich der Dacheindeckungen zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen war. Damit können die von diesen Baulichkeiten hervorgerufenen negativen Auswirkungen insbesondere auf die über seiner Garage angebrachte Terrasse, die der Antragsteller mit seinem Antrag abwehren will, durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 11.6.2004 eingelegten Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 18.5.2004 erteilte Baugenehmigung nicht mehr verhindert werden. Soweit sich der Antragsteller gegen die vom Baukörper des Anbaus als solchem (und nicht erst von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung) ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1990 - 3 S 2/90 -; Beschluss vom 3.2.1989 - 3 S 99/89; Beschluss vom 11.11.1986 - 8 S 2528/86 - ; vgl. auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 22.9.1994 - 1 M 16/94 - NVwZ-RR 1995, 252, 253).
Im übrigen spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 f. LBO seien nicht zulasten des Antragstellers verletzt.
Dessen Einwand, der südwestliche Teil des Anbaus werde nicht als Erker ausgeführt, sondern - ohne dazwischen liegende Nische - mit einer bis zum vorspringenden südöstlichen Teil des Anbaus geradlinig durchgezogenen Abschlusswand, mag berechtigt sein. Denn die Antragsgegnerin hat diesen Befund, der auch aus dem bereits erwähnten Lichtbild von Mitte September 2004 (Anlage A 40 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 29.9.2004 an das Verwaltungsgericht) folgt, in ihrer Stellungnahme vom 8.10.2004 ausdrücklich bestätigt. Er gibt aber keinen Anlass, abweichend von § 212 a BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Denn diese Bauweise ist durch die erteilte Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehbarkeit es vorliegend geht, nicht gedeckt. Die Rüge des Antragstellers bezieht sich deshalb nicht auf einen eventuell zu beanstandenden Fehler dieser Genehmigung, sondern auf eine abweichende Bauausführung, die im Wege der Bauüberwachung durch die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu korrigieren wäre.
Auch soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Stellungnahme des Architekten Berger vom 20.3.2003 geltend macht, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten der Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefen falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt, indem sie insbesondere im straßennahen östlichen Bereich des Bauvorhabens des Beigeladenen von einem zu hohen Niveau des natürlichen Geländes ausgegangen seien, dürfte seinem Vorbringen nicht zu folgen sein. Denn zum einen bezieht sich die Äußerung des Architekten Berger auf Geländeschnitte aus dem Jahre 1958 und es gibt Anhaltspunkte dafür, dass damals bereits das gewachsene Gelände verändert worden war. Denn der Fotomappe zur Ortsbesichtigung vom 13.5.2004 (/20 der Verfahrensakte) ist zu entnehmen, dass die Betonfundamente für die Garage des Antragstellers und ihre Zufahrt auf Felsgestein gegründet wurden, das höher ansteht als die in den Plänen vom Mai 1958 verzeichnete Geländeoberkante. Im übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sowohl die Baurechtsbehörde als auch das Verwaltungsgericht bei den angestellten Abstandsflächenberechnungen am westlichen, tiefsten Punkt mit - 4,52 (unter EFH) von der für den Beigeladenen denkbar schlechtesten Annahme ausgegangen sind. Legt man dagegen den ebenfalls in den Bauvorlagen vermerkten Geländeverlauf der Pläne aus dem Jahre 1955 zugrunde, der ein um etwa 1,80 m höher gelegenes Niveau an der südwestlichen Gebäudeecke aufweist, wäre die Beanstandung des Antragstellers, der geltend macht, die südöstliche Gebäudeecke rage um 1,85 m höher aus dem natürlichen Gelände heraus als von der Behörde und dem Verwaltungsgericht angenommen, nahezu vollständig kompensiert.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Anlegung von Stellplätzen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Decke des dort bereits errichteten Abstellraums wendet, fehlt es seinem Vorbringen zwar nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn insoweit macht er keine von der Bausubstanz ausgehenden Beeinträchtigungen geltend, sondern erhebt Einwendungen gegen die erst noch aufzunehmende und damit im Aussetzungsverfahren noch verhinderbare Nutzung. Es ist dem Verwaltungsgericht aber darin zu folgen, dass mit diesen Stellplätzen keine Abstandsflächen eingehalten werden müssen und sie auch in den Abstandsflächen des Gebäudes bzw. seiner einzelnen Teile zulässig sind (vgl. §§ 5 Abs. 9 und 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber Stellplätze entlang von Grundstücksgrenzen generell als für die Nachbarn zumutbar einstuft. Dafür, dass im vorliegenden Fall Besonderheiten vorlägen, die Grund zu der Annahme geben könnten, die beiden geplanten offenen Stellplätze könnten zu für den Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen, ist nichts ersichtlich, zumal seine eigene Garage einschließlich des davor liegenden, ausgedehnten Zufahrtsbereichs unmittelbar angrenzen. Daran ändert auch die mit einer Überhöhung von etwa 0,85 m bis zur Grenze reichende Terrasse auf dieser Garage nichts. Denn der Antragsteller musste stets - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Baulast - damit rechnen, dass unmittelbar angrenzend abstandsflächenneutrale Nutzungen - wie Stellplätze - aufgenommen würden.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n. F. Der Senat sieht trotz der Erhöhung des Auffangstreitwerts in § 52 Abs. 2 GKG n. F. gegenüber der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Rechtslage davon ab, einen höheren Streitwert als dieses festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.