Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.

1. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Sicherheits- und Kommunikationssysteme in F.. Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Mit dem genannten Fahrzeug wurde am 13. Februar 2015 um 9.13 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Hierbei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich einer Messtoleranz von 3 km/h) überschritten. Die überhöhte Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs wurde durch Polizeibeamte auf der Bundesstraße B 270 auf Höhe der Gemeinde Rodalben (km 1,9) mittels eines geeichten Messgeräts des Typs ESO - Einseitensensor ES3.0 gemessen.

Unter dem Datum des 3. März 2015 übersandte das Polizeipräsidium Rheinpfalz (Rheinland-Pfalz) der Antragstellerin einen Zeugenfragebogen. Mit am 13. März 2015 eingegangenen, von einem der beiden Geschäftsführer unterzeichneten Zeugenfragebogen machte die Antragstellerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin bat das Polizeipräsidium Rheinpfalz mit Schreiben vom 16. März 2015 die Polizeiinspektion F. um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte die Polizeiinspektion F. dem Polizeipräsidium Rheinpfalz mit, dass der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Nachfragen beim Firmeninhaber hätten keine neuen Ermittlungsansätze ergeben, da sich dieser zum Tatzeitpunkt im Urlaub befunden habe und angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen sei. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei nach alledem ratsam.

Ein Ermittlungsverfahren zur Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 wurde letztlich eingestellt, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Der gesamte Sachverhalt wurde dem Landratsamt ... mit Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 22. April 2015 mitgeteilt und angeregt, der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 28. April 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund obigen Sachverhalts für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen und Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Schreibens gegeben.

Mit Telefax vom 6. Mai 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass angesichts der äußerst schlechten Bildqualität der Lichtbildaufnahme leider nicht einmal festgestellt werden könne, ob es sich beim Fahrzeugführer am 13. Februar 2015 um einen Mann oder eine Frau handele. Der Fahrzeugführer könne daher nicht identifiziert werden.

2. Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2015 - zugestellt am 23. Mai 2015 - wurde die Antragstellerin sodann verpflichtet, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... und für ein eventuelles Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen; die Frist beginne einen Monat nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 1.). Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs wurden genau angegeben (Ziffern 2. bis 4.). Es wurde ferner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 4. angeordnet (Ziffer 5.). Sollte die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht erfüllt werden, werde ein Zwangsgeld i. H. v. EUR 250,- angedroht (Ziffer 6.).

Zur Begründung wurde angegeben, dass der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug ... begangen habe, nicht zu ermitteln gewesen sei. Da es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt habe, sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt. Ein zeitnaher Vollzug liege im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs, um auch schon in der Zeitspanne bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bei etwaigen Verkehrszuwiderhandlungen die Person des verantwortlichen Fahrzeugführers sicher ermitteln zu können. Daher sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Die Zwangsgeldandrohung sei geboten, um den Bescheid soweit erforderlich auch durchsetzen zu können.

3. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juni 2015 Klage erhoben (Az. Au 3 K 15.879), über die noch nicht entschieden ist. Mit Klageerhebung hat die Antragstellerin (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2015 wiederherzustellen.

Dem Eilantrag sei in formeller Hinsicht bereits deshalb stattzugeben, da die nach § 80 Abs. 3 VwGO gebotene Begründung der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs rechtsfehlerhaft sei; denn diese sei lediglich formelhaft und lasse keine Interessensabwägung im Einzelfall erkennen. In materieller Hinsicht überwiege zudem das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die auf § 31a StVZO gestützte Fahrtenbuchauflage sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Behörden hätten nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 vorgenommen. So fehle es bereits an der nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlichen Ermittlungstätigkeit binnen zwei Wochen nach Feststellung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015; nur in diesem Zeitraum könne vom Halter noch eine hinreichende Erinnerung verlangt werden, wer das Fahrzeug am Tattag gesteuert habe. Vorliegend sei jedoch die erste polizeiliche Zeugenanhörung erst am 3. März 2015 erfolgt. Aus der Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht dürfe auch nicht etwa geschlossen werden, dass die Antragstellerin eine rechtzeitig eingeforderte Mitwirkung bei der Fahrzeugführerermittlung abgelehnt hätte. Auch seien die beiden Geschäftsführer der Antragstellerin oder sonstige leitende Mitarbeiter nicht persönlich polizeilich befragt worden; vielmehr seien lediglich die Mutter der Geschäftsführer als Seniorchefin sowie die Ehefrau eines Geschäftsführers durch die Polizeiinspektion Friedberg vernommen worden. Zudem hätten die Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Mai 2015 deutlich gemacht, allein aufgrund der schlechten Qualität des Lichtbilds keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer machen zu können, jedoch grundsätzlich zur Mithilfe bei der Aufklärung des gegenständlichen Verkehrsverstoßes bereit zu sein. Einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin habe sogar erfolglos versucht, bei der Polizeiinspektion ... die Vorlage eines Lichtbilds besserer Qualität zu erreichen.

4. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Insoweit werde auf die Begründung des gegenständlichen Bescheids verwiesen.

5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen - hierzu zählen Fahrtenbuchauflagen - ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich. Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist. Da sich § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt zudem keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 10; B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris Rn. 37-39).

Hiervon ausgehend sind die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, das von ihr verlangte Fahrtenbuch bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung in einem Hauptsacheverfahren nicht führen zu müssen, und den öffentlichen Belangen, die eine umgehende Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung geboten erscheinen lassen, findet sich unter Ziffer II.5 des angefochtenen Bescheids. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage seien Gründe der Verkehrssicherheit. So diene die Maßnahme zum einen der sicheren Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße. Zum anderen solle positiv auf die Verkehrsdisziplin der Antragstellerin eingewirkt werden, da diese aufgrund des Fahrtenbuchs damit rechnen müsse, dass bei Verkehrsverstößen der verantwortliche Fahrer stets zur Verantwortung gezogen werden kann. Die zeitnahe Förderung der Verkehrssicherheit sei jedoch infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Die Voraussetzungen eines Sonderfalls, bei dem im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung einzelfallbezogen hätte aufgezeigt werden müssen, warum der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden kann, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - juris Rn. 2).

Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs und der Androhung des Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

a) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 13. Februar 2015 war vorliegend nicht möglich.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Lehnt der Fahrzeughalter unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, jedoch kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, U. v. 17.12.1982, 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 11 CS 15.950 - juris Rn. 14; B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 9).

Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 15; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris Rn. 11; B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 16).

Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach § 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, soweit die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsversstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628 m. w. N.). Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ausreichend, bei einem Unternehmen anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris Rn. 12; B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12; B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 15; B. v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769 - juris Rn. 3/5).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 13. Februar 2015 nicht möglich i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO war. So hat sich die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit die Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers verweigert (Blatt 15 der Verwaltungsakte). Auch in der Folge wurden seitens der Antragstellerin ausweislich der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 (Blatt 19 der Verwaltungsakte) keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beamten der Polizeiinspektion F. tatsächlich lediglich die Seniorchefin des Unternehmens - die Mutter der beiden Geschäftsführer - sowie die Ehefrau eines der beiden Geschäftsführer befragt haben (wogegen jedoch die Formulierung der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 spricht, nach der „der Firmeninhaber“ angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei; siehe Blatt 19 der Verwaltungsakte). Denn die Geschäftsführer der Antragstellerin haben es während des gesamten Verfahrens trotz bereits seit Anfang März 2015 bestehender Kenntnis von den polizeilichen Ermittlungen zum Verkehrsverstoß - und selbst nach Erhalt des förmlichen Anhörungsschreibens des Landratsamts vom 28. April 2015 - unterlassen, Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu machen. Diese Sachlage ist auch bis heute unverändert. Insoweit entspricht es jedoch - wie ausgeführt - den Mitwirkungspflichten eines jeden Halters, jedenfalls den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken. Bereits dies ist vorliegend unterblieben. Des weiteren ist im Fall der gewerblich tätigen Antragstellerin - wie ausgeführt - zu fordern, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers geht daher ohne weiteres zulasten der Antragstellerin, ohne dass es auf die von der Antragstellerin u. a. im Schreiben vom 6. Mai 2015 (Blatt 26 der Verwaltungsakte) gerügte Qualität des im Rahmen des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 gefertigten Lichtbilds ankäme.

b) Einer Fahrtenbuchauflage steht auch nicht entgegen, dass die erstmalige polizeiliche Befragung der Antragstellerin zum Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 erst am 3. März 2015 - und damit mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß - erfolgt ist.

Denn die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 (Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 5) entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“ und stellt kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich, wenn fest steht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Von der ausnahmsweise Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist hiernach auszugehen, wenn - wie hier - ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder sonstiger Gewerbetreibender Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 14 f.). In diesem Fall ist die verzögerte Anhörung nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers, da eine Identifizierung des Fahrzeuglenkers keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 13).

c) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.

Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h um einen Verkehrsverstoß i. S. v. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. §§ 41 Abs. 1, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Anlage 2 zur StVO. Dieser wird nach Ziffer 11.3.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat - inkl. Anhang zu Nr. 11 der Anlage) mit einer Regelgeldbuße von EUR 70,- ohne Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Eintragung von einem Punkt im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen.

Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 10).

d) Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf zwölf Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden.

§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12-94 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 14).

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548, Rn. 31; VGH BW, B. v. 28.5.2002 - 10 S 1408/01 - VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinn (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14).

Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt in seinen Ermessenserwägungen maßgeblich auf die Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes vom 13. Februar 2015 abgestellt (vgl. Ziffer II.3, Blatt 30 der Verwaltungsakte). Unter diesem auch nach der Rechtsprechung für die Dauer zentralen Gesichtspunkt ist die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Bewertung von einem Punkt sowie einem Bußgeld von EUR 70,- belegt ist, nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i. S. v. § 114 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht hinreichend mitgewirkt hat.

e) Letztlich entspricht es auch der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; B. v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei - wie hier - geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24).

f) Auch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6. des Tenors des gegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG.

3. Nach alledem war der Antrag vollumfänglich abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Gemäß Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs sind bei Fahrtenbuchauflagen EUR 400,- je Monat anzusetzen; dies ergibt bei einer - wie hier - zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage einen Betrag von EUR 4.800,-. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juli 2015 - Au 3 S 15.880

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juli 2015 - Au 3 S 15.880 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 6


(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmann

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Bet

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juli 2015 - Au 3 S 15.880 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juli 2015 - Au 3 S 15.880 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 11 ZB 15.171

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 11 CS 15.247

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 CS 15.6

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 11 ZB 14.1129

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 11 CS 14.176

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2010 - 10 S 1860/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juni 2016 - Au 3 K 16.230

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 1. Juli 2013 um 10.03 Uhr wurde mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen LL-..., dessen Halter der Antragsteller ist, auf der Bundesstraße 8 bei Langenzenn ein Geschwindigkeitsverstoß begangen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde um 36 km/h überschritten.

Auf dem Anhörungsbogen vermerkte der Antragsteller am 25. Juli 2013, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Handschriftlich fügte er hinzu: „Zum besagten Zeitpunkt wurde das benannte Kraftfahrzeug verwendet bzw. überlassen an B. ..., W.str. ..., ... S.“. Dabei handelt es sich um den Bruder des Antragstellers. Diesen sprach das Amtsgericht Fürth mit Urteil vom 6. Februar 2014 auf seinen Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid hin frei. In den Gründen des Urteils führte das Gericht aus, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem auf den Frontfotos abgebildeten Fahrer nicht um den Bruder des Antragstellers, sondern um den Antragsteller selbst, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, handele.

Nach vorheriger Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Juli 2014 an, dass der Antragsteller für das Tatfahrzeug und etwaige Nachfolgefahrzeuge ab sofort und befristet bis zum 14. Juli 2015 ein Fahrtenbuch zu führen hat. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München; den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 ab.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). Der Antragsgegner hat unter Nr. II. 3. des angefochtenen Bescheids ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage sei es, vorbeugend erforderlich werdenden Ermittlungen bei Verkehrsverstößen zu dienen. Das wäre aber infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Es handele sich hier um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß. Dass die Fahrtenbuchauflage hier erst über ein Jahr nach Begehen des Verkehrsverstoßes erging, steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Der Zeitablauf spricht eher für die Anordnung des sofortigen Vollzugs, um nicht noch mehr Zeit zwischen Tat und Fahrtenbuchauflage vergehen zu lassen. Die Zeitverzögerung ergab sich vor allem auch daraus, dass der Antragsteller den Verdacht, Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein oder zumindest darüber Bescheid zu wissen, auf seinen Bruder gelenkt hatte.

Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch darin, dass dieses nicht der Fall ist. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zur Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536).

Mit der Begründung, er sei nicht gefragt worden, wer der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar ist richtig, dass er als Betroffener einer Verkehrsordnungswidrigkeit angehört wurde und nicht als Zeuge; jedoch hat er angegeben, nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein, und darauf verwiesen, dass er sein Kraftfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt an seinen Bruder überlassen gehabt habe und das Fahrzeug von diesem „verwendet“ worden sei. Es kann offen bleiben, ob sich entgegen dem Beschwerdevorbringen aus dem Ausdruck „verwendet“ ergibt, dass der Antragsteller damit zum Ausdruck gebracht hat, sein Bruder sei der verantwortliche Fahrzeugführer bei der Tat am 1. Juli 2013 gewesen. Jedenfalls hat er durch die Angabe, er habe das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt an seinen in Saarlouis wohnenden Bruder überlassen, den Verdacht auf seinen Bruder gelenkt und damit, wenn schon seinen Bruder nicht direkt bezichtigt, jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht wissen könne, wer der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Folgt man den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Fürth vom 6. Februar 2014, hat der Antragsteller damit wahrheitswidrig den Verdacht von sich abgelenkt. Jedenfalls aber steht mit dem Urteil rechtskräftig fest, dass der Bruder des Antragstellers nicht der Fahrzeugführer am Tattag war. Da die Behörde zu Recht den Angaben des Antragstellers nachging, ist ihr nicht vorzuwerfen, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Ermittlungen angestellt zu haben.

Auch der Vortrag, „es liege auf der Hand, dass derjenige, der möglicherweise den Verstoß selbst begangen habe, der, wie im vorliegenden Fall sogar Angaben mache, nicht unbedingt, ungefragt, den Fahrzeugführer preis gebe“, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend (BA S. 14 f.) ausgeführt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Der geltend gemachte Anhörungsfehler liegt nicht vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Behörde vom 12. Mai 2014 vor der Anordnung der Fahrtenbuchauflage angehört. Für den Antragsteller war offensichtlich erkennbar, um welche Verkehrsordnungswidrigkeit, die der angekündigten Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt werden sollte, es sich handelte. Es wurde in der Anhörung das Fahrzeug des Antragstellers mit dem richtigen amtlichen Kennzeichen benannt, auf die Tat vom 1. Juli 2013 um 10.03 Uhr hingewiesen und auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h. Dass daneben fälschlicherweise „BAB 8, Richtung Emskirchen, AB 1760, KM 0.25“ statt richtigerweise „B 8, Richtung Emskirchen, AB 1760, KM 0.25“ genannt wurde, ist unschädlich, weil es sich dabei um eine leicht erkennbare Falschangabe handelt. Angesichts der Anhörung des Antragstellers zu diesem Verkehrsverstoß am 20. Juli 2013 und der Verhandlung vor dem Amtsgericht Fürth am 6. Februar 2014 in dieser Sache ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller die Tat mit einer anderen Verkehrsordnungswidrigkeit verwechselt hätte. Im Übrigen hätte er in der Anhörung darauf aufmerksam machen können. Wie der Antragsteller die Anhörung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Anhörung zu einem erneuten Verkehrsverstoß hätte verwechseln können, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ist unerfindlich.

Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Beschwerdevortrag, der Antragsteller werde, sollte er zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrtenbuch geführt werden müsse, einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begehen, das Fahrtenbuch „ggf. der Behörde nicht vorlegen und wohl eine entsprechende Strafe eher akzeptieren als eine noch schwerwiegendere Strafe aus einem möglicherweise selbst begangenen Verkehrsverstoß“, die Notwendigkeit einer sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage unterstreicht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 1. März 2014 wurde sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 45 bei km 162.250 im Bereich einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (110 km/h abzüglich Messtoleranz) gemessen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Antragsteller unter Übersendung eines Abdrucks des Fahrerfotos zu einer ordnungswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h an. Der Anhörbogen kam ohne Angaben, vom Antragsteller am 25. März 2014 unterschrieben, in Rücklauf. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Kassel am 2. April 2014 einen Bußgeldbescheid über 80 Euro, gegen den der Antragsteller am 8. April 2014 Einspruch einlegte. Am 9. April 2014 übersandte das Regierungspräsidium die Akten an seinen Bevollmächtigten und forderte ein Foto bei der Personalausweisbehörde an.

Nachdem die Personalausweisbehörde ein Passbild übersandt hatte, ersuchte das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Fürth mit Schreiben vom 28. April 2014 um Ermittlung des Fahrers. Die Polizeiinspektion teilte am 26. Mai 2014 mit, der Antragsteller habe nicht persönlich erreicht werden können. Auch auf zwei Vorladungen als Zeuge sei keine Reaktion erfolgt. Am 10. Juni 2014 stellte das Regierungspräsidium das Bußgeldverfahren ein und regte die Prüfung eine Fahrtenbuchauflage an.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ersatzweise für jedes an dessen Stelle zugelassene Kraftfahrzeug, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat (Nr. 1), beginnend an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag (Nr. 2). In das Fahrtenbuch ist vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginnes und Fahrtendes einzutragen und die Eintragung handschriftlich durch Unterschrift abzuzeichnen (Nr. 3). Das Fahrtenbuch ist binnen vier Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 dieses Bescheids der Stadt Fürth, Bereich Auto & Führerschein, unaufgefordert vorzulegen und für eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 aufzubewahren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2014 erhobene Klage (AN 10 K 14.01447) hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, es liege schon kein Verkehrsverstoß vor. Es sei kein Beschilderungsplan aktenkundig und dem Messprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Verkehrszeichen auch nach der verfahrensgegenständlichen Messung überprüft worden seien. Zudem seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung unternommen worden. Das Foto sei angesichts der geringen Auflösung ungeeignet zur Feststellung des Täters. Unter Umgehung seines Verteidigers sei der Antragsteller als Zeuge vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei versucht habe, ihn persönlich aufzusuchen oder Fotoabgleiche mit Haushaltsangehörigen vorzunehmen. Die Ermittlungsmaßnahmen seien auch erst zwei Monate nach der Tat eingeleitet worden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erschöpfe sich darüber hinaus in standardisierten Wendungen ohne Bezug zum Einzelfall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat.

2.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, selbst bei summarischer Prüfung könne nicht von einem Verkehrsverstoß ausgegangen werden, weil sich kein Beschilderungsplan bei den Akten befinde, das Messblatt keine Aussage darüber enthalte, welche Verkehrsregelung überhaupt vorgelegen habe und nicht ausreichend kontrolliert worden sei, ob das Verkehrsschild tatsächlich aufgestellt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei muss der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht feststehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 3). Aus dem unterschriebenen Messprotokoll vom 1. März 2014 ergibt sich, dass die Messung von 10:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle 80 km/h betrug, durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet war und das Zeichen überprüft wurde. Dass das Verkehrszeichen nur vor der Messung überprüft wurde, so wie der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem Messprotokoll nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Messung seines Fahrzeugs das Zeichen nicht erkennbar gewesen sein könnte.

Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messstelle ca. 400 Meter hinter dem Zeichen eingerichtet war. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 eine Messung über eine solche Distanz überhaupt erfolgen könnte. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre des Herstellers (http://www.leivtec.de/de/pdf/Broschuere_XV3.pdf) beginnt die Messung frühestens im Abstand von 50 Metern zum Messgerät und endet ca. 30 Meter vor dem Messgerät. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn unter diesen Umständen ein Beschilderungsplan bringen könnte, ist nicht dargelegt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller ausführt, das Frontfoto weise eine so geringe Auflösung auf, dass individuelle Gesichtszüge nicht ansatzweise zu erkennen seien und deshalb habe er nicht erkennen können, wer dort abgebildet sei, trifft dies nicht zu. Das Foto ist zwar nicht von besonders guter Qualität, es ist jedoch erkennbar, dass der Fahrer ein Mann war. Eine bekannte Person kann darauf wahrscheinlich auch anhand der Kopfform und erkennbaren Nasen-Mund-Partie identifiziert werden. Im Übrigen bleibt der Fahrzeughalter aber auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9).

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier konnte anhand des Abgleichs mit dem übersandten Passfoto eine Täterschaft des Antragstellers nicht sicher festgestellt werden. Auch ein Abgleich mit den Meldedaten, ob noch andere männliche Personen in seinem Haushalt leben, ist erfolglos geblieben. Nach den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen der Polizeiinspektion Fürth versuchte diese an den auf den Vorladungen angegebenen Daten, nämlich am 8. Mai 2014 um 8.15 Uhr und am 19. Mai 2014 um 10.15 Uhr, den Antragsteller zu Hause zu erreichen. Nachdem dies keinen Erfolg hatte, wurden die Vorladungen in den Briefkasten eingelegt. Da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung keinerlei Angaben gemacht und den Vorladungen als Zeuge keine Folge geleistet hat, waren weitere Ermittlungen nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ermittlungen seien erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet worden und deshalb könne die Antragsgegnerin sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen berufen, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde der Antragsteller erstmals angehört. Nachdem er keine Angaben gemacht und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 9. April 2014 ein Passbild angefordert, um zu prüfen, ob sich damit ein Tatnachweis führen lässt. Weil auch das Passbild nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers führte, wurden noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt weitere Maßnahmen eingeleitet.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 1. März 2014 wurde sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 45 bei km 162.250 im Bereich einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (110 km/h abzüglich Messtoleranz) gemessen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Antragsteller unter Übersendung eines Abdrucks des Fahrerfotos zu einer ordnungswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h an. Der Anhörbogen kam ohne Angaben, vom Antragsteller am 25. März 2014 unterschrieben, in Rücklauf. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Kassel am 2. April 2014 einen Bußgeldbescheid über 80 Euro, gegen den der Antragsteller am 8. April 2014 Einspruch einlegte. Am 9. April 2014 übersandte das Regierungspräsidium die Akten an seinen Bevollmächtigten und forderte ein Foto bei der Personalausweisbehörde an.

Nachdem die Personalausweisbehörde ein Passbild übersandt hatte, ersuchte das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Fürth mit Schreiben vom 28. April 2014 um Ermittlung des Fahrers. Die Polizeiinspektion teilte am 26. Mai 2014 mit, der Antragsteller habe nicht persönlich erreicht werden können. Auch auf zwei Vorladungen als Zeuge sei keine Reaktion erfolgt. Am 10. Juni 2014 stellte das Regierungspräsidium das Bußgeldverfahren ein und regte die Prüfung eine Fahrtenbuchauflage an.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ersatzweise für jedes an dessen Stelle zugelassene Kraftfahrzeug, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat (Nr. 1), beginnend an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag (Nr. 2). In das Fahrtenbuch ist vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginnes und Fahrtendes einzutragen und die Eintragung handschriftlich durch Unterschrift abzuzeichnen (Nr. 3). Das Fahrtenbuch ist binnen vier Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 dieses Bescheids der Stadt Fürth, Bereich Auto & Führerschein, unaufgefordert vorzulegen und für eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 aufzubewahren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2014 erhobene Klage (AN 10 K 14.01447) hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, es liege schon kein Verkehrsverstoß vor. Es sei kein Beschilderungsplan aktenkundig und dem Messprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Verkehrszeichen auch nach der verfahrensgegenständlichen Messung überprüft worden seien. Zudem seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung unternommen worden. Das Foto sei angesichts der geringen Auflösung ungeeignet zur Feststellung des Täters. Unter Umgehung seines Verteidigers sei der Antragsteller als Zeuge vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei versucht habe, ihn persönlich aufzusuchen oder Fotoabgleiche mit Haushaltsangehörigen vorzunehmen. Die Ermittlungsmaßnahmen seien auch erst zwei Monate nach der Tat eingeleitet worden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erschöpfe sich darüber hinaus in standardisierten Wendungen ohne Bezug zum Einzelfall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat.

2.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, selbst bei summarischer Prüfung könne nicht von einem Verkehrsverstoß ausgegangen werden, weil sich kein Beschilderungsplan bei den Akten befinde, das Messblatt keine Aussage darüber enthalte, welche Verkehrsregelung überhaupt vorgelegen habe und nicht ausreichend kontrolliert worden sei, ob das Verkehrsschild tatsächlich aufgestellt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei muss der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht feststehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 3). Aus dem unterschriebenen Messprotokoll vom 1. März 2014 ergibt sich, dass die Messung von 10:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle 80 km/h betrug, durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet war und das Zeichen überprüft wurde. Dass das Verkehrszeichen nur vor der Messung überprüft wurde, so wie der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem Messprotokoll nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Messung seines Fahrzeugs das Zeichen nicht erkennbar gewesen sein könnte.

Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messstelle ca. 400 Meter hinter dem Zeichen eingerichtet war. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 eine Messung über eine solche Distanz überhaupt erfolgen könnte. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre des Herstellers (http://www.leivtec.de/de/pdf/Broschuere_XV3.pdf) beginnt die Messung frühestens im Abstand von 50 Metern zum Messgerät und endet ca. 30 Meter vor dem Messgerät. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn unter diesen Umständen ein Beschilderungsplan bringen könnte, ist nicht dargelegt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller ausführt, das Frontfoto weise eine so geringe Auflösung auf, dass individuelle Gesichtszüge nicht ansatzweise zu erkennen seien und deshalb habe er nicht erkennen können, wer dort abgebildet sei, trifft dies nicht zu. Das Foto ist zwar nicht von besonders guter Qualität, es ist jedoch erkennbar, dass der Fahrer ein Mann war. Eine bekannte Person kann darauf wahrscheinlich auch anhand der Kopfform und erkennbaren Nasen-Mund-Partie identifiziert werden. Im Übrigen bleibt der Fahrzeughalter aber auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9).

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier konnte anhand des Abgleichs mit dem übersandten Passfoto eine Täterschaft des Antragstellers nicht sicher festgestellt werden. Auch ein Abgleich mit den Meldedaten, ob noch andere männliche Personen in seinem Haushalt leben, ist erfolglos geblieben. Nach den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen der Polizeiinspektion Fürth versuchte diese an den auf den Vorladungen angegebenen Daten, nämlich am 8. Mai 2014 um 8.15 Uhr und am 19. Mai 2014 um 10.15 Uhr, den Antragsteller zu Hause zu erreichen. Nachdem dies keinen Erfolg hatte, wurden die Vorladungen in den Briefkasten eingelegt. Da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung keinerlei Angaben gemacht und den Vorladungen als Zeuge keine Folge geleistet hat, waren weitere Ermittlungen nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ermittlungen seien erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet worden und deshalb könne die Antragsgegnerin sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen berufen, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde der Antragsteller erstmals angehört. Nachdem er keine Angaben gemacht und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 9. April 2014 ein Passbild angefordert, um zu prüfen, ob sich damit ein Tatnachweis führen lässt. Weil auch das Passbild nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers führte, wurden noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt weitere Maßnahmen eingeleitet.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 2. August 2014 um 9.41 Uhr in D. stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 hörte die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis die Antragstellerin im Bußgeldverfahren als Beschuldigte an. Mit dem Schreiben wurde sie zugleich gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang neben ihren Personalien die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die I. mbH, mit unleserlicher Unterschrift und ohne Angabe des Namens des Geschäftsführers unter der Wohnadresse der Antragstellerin mit, dass der Sachvorgang von der Antragstellerin übergeben worden sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt werde. Es werde um Übermittlung eines Fotos gebeten. Man werde dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung an die Firma I.GmbH übersandt und gebeten, die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. Eine Antwort der Firma erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurde die Polizeiinspektion Landsberg am Lech um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten. Der Vorgang kam mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 unerledigt zurück. Die Polizeiinspektion teilte mit, die Antragstellerin konnte nicht angetroffen werden. Ihr Ehemann habe nach Belehrung angegeben, dass er die Person auf dem Foto nicht kenne. Bei einem späteren Anruf gab er an, er wolle sich nicht äußern. Auch der Vater der Antragstellerin habe angegeben, die Person sei nicht seine Tochter und er würde diese Person nicht kennen.

Bei einem am 8. Oktober 2014 durchgeführten Passbildabgleich hinsichtlich des mit Schreiben vom 21. August 2014 bei der Personalausweisbehörde angeforderten Lichtbilds der Antragstellerin konnte sie nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Das Landratsamt Ostalbkreis stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren daraufhin am 10. Oktober 2014 ein.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hörte das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) die Antragstellerin zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Sie machte geltend, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, da keine Halteranhörung durchgeführt worden sei. Sie sei nur als Betroffenen angehört worden. Unabhängig davon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen. Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, bis 18. Januar 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu führen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2).

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 abgelehnt. Der Bescheid richte sich nicht an den falschen Adressaten, denn die Vermutung ihrer Haltereigenschaft habe die Antragstellerin nicht widerlegt. Genauere Angaben zu den Beziehungen der Antragstellerin zu der - offenbar mit dem Ehemann gemeinsam geführten - I.-GmbH habe sie nicht gemacht, sondern in der Anhörung gerügt, sie sei nicht als Halterin angehört worden. Die erst im Klage- und Antragsverfahren vorgetragenen Behauptungen, sie sei nicht die Halterin und erhalte das Fahrzeug lediglich gelegentlich zur vorübergehenden Nutzung, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage würden auch im Übrigen vorliegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Sie macht geltend, sie sei nicht Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sondern es handele sich um ein Firmenfahrzeug der I.-GmbH. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma weitergereicht habe und diese sich bei der Verwaltungsbehörde als Halter gemeldet habe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Bescheinigung des Steuerberaterbüros der I. vorgelegt, wonach sich das Fahrzeug im Firmenvermögen befinde. Sollte die Antragstellerin als Halterin angesehen werden, dann sei ihr zu keinem Zeitpunkt ein Zeugenfragebogen übersandt worden, der ihre Mitwirkungspflichten hätte auslösen können. Zudem sei sie bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens als Fahrerin identifiziert worden und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie eröffnet worden. Einer Haltermitwirkung habe es daher nicht bedurft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde fast wortgleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 vorträgt, sie sei nicht Halterin des Fahrzeugs, weil sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma I. weitergereicht habe und diese sich als Halter gemeldet habe, trifft dies nach Aktenlage nicht zu. Mit Schreiben vom 18. August 2014 hat die Firma mitgeteilt, die Antragstellerin, die bei der Firma als Halterin vermerkt sei, habe den Sachvorgang übergeben, da das Fahrzeug als Firmenfahrzeug von einem ständig wechselnden Personenkreis benutzt werde. Dass die Firma selbst Halterin nach § 7 StVG sei, wurde damit gerade nicht mitgeteilt, sondern bestätigt, dass die Antragstellerin auch bei der Firma als Halterin geführt wird. Das Schreiben entspricht im Übrigen auch nicht den Vorgaben des § 35a Abs. 1 GmbH, wonach auf Geschäftsbriefen alle Geschäftsführer angegeben werden müssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch aus gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma ihre Haltereigenschaft ergibt.

Hinsichtlich der schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters setzt sich die Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese Bestätigung nicht ausreiche, um die Haltereigenschaft der Firma I.-GmbH zu belegen. Auch hier gilt, dass ohne Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma I.-GmbH eine Zuordnung des Fahrzeugs zu der Firma nicht möglich ist. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, mit ihrer Beschwerde ihre Verbindungen zu der Firma und vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung des Fahrzeugs näher aufzuklären.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis hat die Antragstellerin auch als Halterin angehört, denn mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 wurde sie aufgefordert, die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann. Die Antragstellerin hat das Schreiben auch offensichtlich als Halteranhörung verstanden, denn sie hat es an die Firma I.-GmbH weitergeleitet, der sie das Fahrzeug nach ihren Angaben überlassen hat und die nach den Ausführungen im Schreiben vom 18. August 2014 wohl Kenntnis über die jeweiligen Nutzer hat. Wäre die Antragstellerin davon ausgegangen, es handele sich um eine bloße Beschuldigtenvernehmung, dann hätte sie den Anhörbogen entsprechend ausgefüllt an die Behörde zurückgesandt und nicht an die Firma zur Aufklärung des Sachverhalts weitergeleitet. Dass eine Aufklärung nicht möglich war, da weder die Antragstellerin noch die Firma I.-GmbH sachdienliche Angaben gemacht haben, geht zulasten der Antragstellerin als Fahrzeughalterin.

Die Ermittlungen waren auch ausreichend und die Feststellung des Fahrers unmöglich i. S. d. § 31a Abs. 1 StVZO. Insbesondere war der Bußgeldstelle nicht schon bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 bekannt, dass die Antragstellerin die Fahrzeugführerin gewesen ist. Es bestand ein entsprechender Verdacht und deshalb wurde eine Anhörung nach § 55 OWiG durchgeführt. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 16; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier blieb der Abgleich mit dem über zehn Jahre alten Passbild der Antragstellerin ohne Erfolg, denn das Bild hat zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Bild, kann aber keine ausreichende Sicherheit für die Überführung der Antragstellerin geben. Auf dem Fahrerfoto ist abweichend von dem Passbild eine Frau mit Brille abgebildet, die Haare wirken wesentlich heller und die Gesichtszüge schmaler.

Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren, dem Verkehrsverstoß angemessenen Aufklärungsmaßnahmen noch hätten durchgeführt werden können, um die Fahrerin zu ermitteln. Die Antragstellerin hat solche auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht genannt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 1. März 2014 wurde sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 45 bei km 162.250 im Bereich einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (110 km/h abzüglich Messtoleranz) gemessen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Antragsteller unter Übersendung eines Abdrucks des Fahrerfotos zu einer ordnungswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h an. Der Anhörbogen kam ohne Angaben, vom Antragsteller am 25. März 2014 unterschrieben, in Rücklauf. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Kassel am 2. April 2014 einen Bußgeldbescheid über 80 Euro, gegen den der Antragsteller am 8. April 2014 Einspruch einlegte. Am 9. April 2014 übersandte das Regierungspräsidium die Akten an seinen Bevollmächtigten und forderte ein Foto bei der Personalausweisbehörde an.

Nachdem die Personalausweisbehörde ein Passbild übersandt hatte, ersuchte das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Fürth mit Schreiben vom 28. April 2014 um Ermittlung des Fahrers. Die Polizeiinspektion teilte am 26. Mai 2014 mit, der Antragsteller habe nicht persönlich erreicht werden können. Auch auf zwei Vorladungen als Zeuge sei keine Reaktion erfolgt. Am 10. Juni 2014 stellte das Regierungspräsidium das Bußgeldverfahren ein und regte die Prüfung eine Fahrtenbuchauflage an.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ersatzweise für jedes an dessen Stelle zugelassene Kraftfahrzeug, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat (Nr. 1), beginnend an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag (Nr. 2). In das Fahrtenbuch ist vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginnes und Fahrtendes einzutragen und die Eintragung handschriftlich durch Unterschrift abzuzeichnen (Nr. 3). Das Fahrtenbuch ist binnen vier Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 dieses Bescheids der Stadt Fürth, Bereich Auto & Führerschein, unaufgefordert vorzulegen und für eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 aufzubewahren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2014 erhobene Klage (AN 10 K 14.01447) hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, es liege schon kein Verkehrsverstoß vor. Es sei kein Beschilderungsplan aktenkundig und dem Messprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Verkehrszeichen auch nach der verfahrensgegenständlichen Messung überprüft worden seien. Zudem seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung unternommen worden. Das Foto sei angesichts der geringen Auflösung ungeeignet zur Feststellung des Täters. Unter Umgehung seines Verteidigers sei der Antragsteller als Zeuge vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei versucht habe, ihn persönlich aufzusuchen oder Fotoabgleiche mit Haushaltsangehörigen vorzunehmen. Die Ermittlungsmaßnahmen seien auch erst zwei Monate nach der Tat eingeleitet worden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erschöpfe sich darüber hinaus in standardisierten Wendungen ohne Bezug zum Einzelfall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat.

2.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, selbst bei summarischer Prüfung könne nicht von einem Verkehrsverstoß ausgegangen werden, weil sich kein Beschilderungsplan bei den Akten befinde, das Messblatt keine Aussage darüber enthalte, welche Verkehrsregelung überhaupt vorgelegen habe und nicht ausreichend kontrolliert worden sei, ob das Verkehrsschild tatsächlich aufgestellt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei muss der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht feststehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 3). Aus dem unterschriebenen Messprotokoll vom 1. März 2014 ergibt sich, dass die Messung von 10:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle 80 km/h betrug, durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet war und das Zeichen überprüft wurde. Dass das Verkehrszeichen nur vor der Messung überprüft wurde, so wie der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem Messprotokoll nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Messung seines Fahrzeugs das Zeichen nicht erkennbar gewesen sein könnte.

Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messstelle ca. 400 Meter hinter dem Zeichen eingerichtet war. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 eine Messung über eine solche Distanz überhaupt erfolgen könnte. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre des Herstellers (http://www.leivtec.de/de/pdf/Broschuere_XV3.pdf) beginnt die Messung frühestens im Abstand von 50 Metern zum Messgerät und endet ca. 30 Meter vor dem Messgerät. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn unter diesen Umständen ein Beschilderungsplan bringen könnte, ist nicht dargelegt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller ausführt, das Frontfoto weise eine so geringe Auflösung auf, dass individuelle Gesichtszüge nicht ansatzweise zu erkennen seien und deshalb habe er nicht erkennen können, wer dort abgebildet sei, trifft dies nicht zu. Das Foto ist zwar nicht von besonders guter Qualität, es ist jedoch erkennbar, dass der Fahrer ein Mann war. Eine bekannte Person kann darauf wahrscheinlich auch anhand der Kopfform und erkennbaren Nasen-Mund-Partie identifiziert werden. Im Übrigen bleibt der Fahrzeughalter aber auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9).

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier konnte anhand des Abgleichs mit dem übersandten Passfoto eine Täterschaft des Antragstellers nicht sicher festgestellt werden. Auch ein Abgleich mit den Meldedaten, ob noch andere männliche Personen in seinem Haushalt leben, ist erfolglos geblieben. Nach den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen der Polizeiinspektion Fürth versuchte diese an den auf den Vorladungen angegebenen Daten, nämlich am 8. Mai 2014 um 8.15 Uhr und am 19. Mai 2014 um 10.15 Uhr, den Antragsteller zu Hause zu erreichen. Nachdem dies keinen Erfolg hatte, wurden die Vorladungen in den Briefkasten eingelegt. Da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung keinerlei Angaben gemacht und den Vorladungen als Zeuge keine Folge geleistet hat, waren weitere Ermittlungen nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ermittlungen seien erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet worden und deshalb könne die Antragsgegnerin sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen berufen, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde der Antragsteller erstmals angehört. Nachdem er keine Angaben gemacht und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 9. April 2014 ein Passbild angefordert, um zu prüfen, ob sich damit ein Tatnachweis führen lässt. Weil auch das Passbild nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers führte, wurden noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt weitere Maßnahmen eingeleitet.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für ein Firmenfahrzeug.

Am 19. Februar 2014 wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in D. innerorts die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten.

Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, stellte das Regierungspräsidium Kassel das Bußgeldverfahren ein und regte die Führung eines Fahrtenbuchs an. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 ordnete das Landratsamt Neu-Ulm gegenüber der Klägerin an, dass sie für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab Rechtskraft des Bescheides für sechs Monate ein Fahrtenbuch führen muss (Nr. 1) und die Anordnung auch für Ersatzfahrzeuge gilt, die an Stelle des in Nr. 1 genannten Kraftfahrzeugs auf die Klägerin zugelassen sind oder werden oder von ihr genutzt werden (Nr. 2). Abweichend von § 31a Abs. 2 StVZO ordnete das Landratsamt auch an, dass die Kilometerstände zu Beginn und nach Beendigung der Fahrt aufzuzeichnen seien. Diesbezüglich stellte das Verwaltungsgericht nach den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien das Verfahren ein.

Die gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Dezember 2014 im Übrigen abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht geltend, die Behörde habe alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Das Erstgericht habe verkannt, dass insbesondere bei juristischen Personen Internetrecherchen zumutbar und auch Erfolg versprechend seien und deshalb schon zu einem Zeitpunkt hätten erfolgen können und müssen, an dem eine fehlende Mitwirkung der Klägerin noch gar nicht absehbar gewesen sei. Der Fahrer hätte so auch ermittelt werden können. Alleine aus dem Umstand, dass der an die Klägerin gerichtete Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei, könne nicht auf eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung geschlossen werden. Es stelle sich die entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. wann die Durchführung einer Internetrecherche durch Aufrufen sozialer Netzwerke oder Internetpräsenzen eine angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung darstelle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden, da die Klägerin nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, sondern die Ermittlungen eher behindert hat. Dagegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur aus dem fehlenden Rücklauf des Anhörbogens, sondern insbesondere aus dem Verhalten der Mitarbeiter und des Geschäftsführers der Klägerin bei der Kontaktaufnahme durch die ermittelnde Beamtin, zutreffend auf eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung geschlossen.

Soweit die Klägerin geltend macht, schon bevor dieses Verhalten erkennbar geworden sei, hätte eine Internetrecherche erfolgen können und müssen, verkennt sie grundlegend ihre Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalterin. Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; B. v. 23.2.2015 a. a. O.; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9). Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, er könne die Person auf dem Bild nicht identifizieren. Gleichwohl hat er aber weder den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer eingegrenzt noch auf den Internetauftritt der Klägerin hingewiesen.

Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606; B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429; B. v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769 - jeweils juris). Es ist auch nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628 m. w. N.). Die Polizei konnte hier deshalb davon ausgehen, dass bei der Klägerin Unterlagen vorhanden waren, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben konnten. Es war daher ausreichend, bei der Klägerin anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen.

Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörden Recherchen im Internet anstellen müssten, ohne einen Hinweis des Fahrzeughalters auf eine bestimmte Internetseite oder dem Vorliegen anderer Anhaltspunkte, dass eine solche Suche erfolgversprechend sein könnte. Denn zum einen verfügen nicht alle juristischen Personen über einen Internetauftritt. Zum anderen ist weder zu erwarten, dass in der Internetpräsenz Bilder aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt sind, die die Berechtigung besitzen, ein Firmenfahrzeug zu nutzen, noch könnte aus dem Internetauftritt abgeleitet werden, welcher Kreis der Beschäftigten zum Tatzeitpunkt als Fahrzeugführer in Betracht kommt. Es stellt deshalb keine zumutbare Ermittlungsmaßnahme dar, ohne weitere Anhaltspunkte im Internet zu recherchieren.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist in der Antragsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierzu hätte eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt werden müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Des Weiteren hätte die Rechtsmittelführerin erläutern müssen, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen müssen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Unabhängig davon kommt der Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob und ggf. wann die Durchführung einer Internetrecherche durch Aufrufen sozialer Netzwerke oder aber Internetpräsenzen eine „angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung“ darstellt, eine Frage des Einzelfalls und damit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Es kommt dabei insbesondere darauf an, welche Anhaltspunkte den Ermittlungsbehörden vorliegen, dass eine solche Recherche erfolgversprechend sein könnte.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 zur Führung eines Fahrtenbuches bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuches identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356 m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit einem Kraftfahrzeug der Antragstellerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Anwaltssozietät), wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenso wenig durch (1) wie ihre Rüge fehlerhafter Ermessensbetätigung (2).
1. Die Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, ist gegeben, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; Senatsbeschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ergebnislos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen erhobenen rechtlichen (a) und tatsächlichen (b) Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
a) Soweit die Antragstellerin erneut unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München (vom 08.10.1997 - M 6 K 97.5849 -, juris) geltend macht, die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur in offener Verjährungsfrist sinnvoll und rechtlich von Belang sei, verstoße gegen den Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Antragstellerin geht, wie auch das Verwaltungsgericht München in dem genannten Gerichtsbescheid, von der rechtlich unzutreffenden Annahme aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 RdNrn. 41 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass eine Fahrtenbuchauflage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verwaltungsakts sind die nach seinem Erlass eintretenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624 m.w.N.). Das materielle Recht kann allerdings davon abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, z. B. nach bestimmten Stichtagen, ausschließen. So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
In ähnlicher Weise ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Täterfeststellungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zu entnehmen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass diese Begrenzung im Wortlaut der Vorschrift deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der Wortlaut steht indessen diesem an Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere ihrer präventivpolizeilichen Funktion, orientierten Auslegung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen. Zumindest lässt er zugunsten einer teleologischen Auslegung offen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung abzustellen ist. Bereits die tatbestandliche Verknüpfung von Zuwiderhandlung und Feststellung eines Fahrzeugführers legt aber die Deutung nahe, dass die Rechtsfolge der Ermächtigung zu einer Fahrtenbuchauflage gerade dadurch ausgelöst werden soll, dass der Fahrer nicht zur Verantwortung gezogen, die einschlägige Ordnungswidrigkeitsvorschrift also mit ihrer auch generalpräventiven Zielrichtung nicht angewendet werden konnte.
10 
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin macht es für die Abwendung von zukünftigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch durchaus einen Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer verhängt werden kann bzw. konnte oder nicht. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegebenen hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989, a.a.O.). Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte. Es gilt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO formulierte Grundsatz, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1977 - 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4). Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris). Hiernach kann es der Antragstellerin nicht zugute kommen, dass sie den ihr offensichtlich von Anfang an bekannten verantwortlichen Fahrzeugführer nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat.
11 
b) Die Antragstellerin rügt sodann zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt, indem es weitere als die von den tätig gewordenen Behörden angestellten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung als nicht Erfolg versprechend bzw. unzumutbar angesehen habe. Dieser Kritik vermag der Senat nicht zu folgen.
12 
Auszugehen ist davon, dass es von Seiten der Antragstellerin ausschließlich Signale fehlender Mitwirkungsbereitschaft zur Täterfeststellung gab. So ist der der Antragstellerin übersandte Anhörungsbogen unbeantwortet geblieben, eine angekündigte Äußerung nicht erfolgt und eine Ladung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen worden; die Antragsgegnerin musste die diesbezügliche - durchsichtige - Erklärung der Gesellschafter zur terminlichen Möglichkeit einer Vorsprache erst nach Ablauf der Verjährungsfrist als Bestätigung der Verweigerung einer Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung werten. Vor diesem Hintergrund genügt das in einem Vermerk des Polizeipostens K. festgehaltene mehrmalige Aufsuchen der Halteranschrift und die Befragung eines Kanzleimitarbeiters, ob er den auf dem Fahrerfoto abgebildeten Fahrzeugführer kenne, den zu stellenden Ermittlungsanforderungen.
13 
Der Einwand der Antragstellerin, eine Beiziehung der Bußgeldakte mit dem Originalfahrerfoto hätte der Antragsgegnerin die Identifizierung des Fahrers ermöglicht, ist nicht stichhaltig. Zwar dürfte es generell anzustreben sein, zur Fahrerfeststellung die qualitativ besten verfügbaren Fahrerfotos - gegebenenfalls durch Beiziehung der einschlägigen Verfahrensakten der Bußgeldbehörde - heranzuziehen. Dies ist aber nur dann zielführend und deshalb geboten, wenn der übrige Ermittlungsstand hinreichende Ansätze für eine Fahrerfeststellung in Verbindung mit einem Fahrerfoto enthält, etwa durch Hinweise auf einen begrenzten und namhaft gemachten Benutzerkreis oder bei einem sich gegen den Halter richtenden Tatverdacht durch Abgleich mit einem bei der Behörde vorhandenen Lichtbild (z.B. aus Personalausweisunterlagen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier. Weder war der der Antragsgegnerin erkennbare Personenkreis überschaubar noch gar namentlich seitens der Antragstellerin eingegrenzt worden. Vielmehr kamen, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt hat, sowohl die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei selbst als auch deren Angehörige, Freunde, Bekannte oder auch Kunden der Anwaltskanzlei als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht. Deshalb hätte, selbst wenn das Originalfahrerfoto deutlicher als die bei den Akten der Antragsgegnerin befindliche Kopie sein sollte und eine Identifizierung leichter ermöglicht hätte, die Antragsgegnerin nur um den Preis einer Ausforschung des gesamten genannten Umfelds der Antragstellerin einer Täterermittlung näher kommen können. Dies zu fordern überspannt die hier zu stellenden Anforderungen an Ermittlungsbemühungen - letztlich ins Blaue hinein.
14 
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Nutzung moderner elektronischer Instrumente zur Personenfeststellung einfordert, verkennt sie im Übrigen deren rechtliche Grenzen. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - nicht überschaubaren Zahl von potentiellen Tätern dürfte der breit gestreute, geradezu in die Nähe einer Rasterfahndung geratende Einsatz solcher Instrumente datenschutzrechtlich bedenkliche Eingriffe in Rechte Dritter beinhalten, die zudem in keiner vertretbaren Relation mehr zur vergleichsweise geringen Belastung des infolge Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeughalters stünden. Dass eine Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rechtssinne auch dann gegeben ist, wenn weitere Ermittlungen zwar tatsächlich möglich, aber rechtlich unzulässig sind, steht außer Frage (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris - zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, wenn die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht verwertbar sind und die Tat deshalb nicht geahndet werden kann).
15 
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Antragstellerin sich wohl auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen muss mit der Folge, dass weitere Ermittlungen um so weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind dem Polizeivollzugsdienst weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463 sowie vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris). Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen – wie hier - gelten diese Grundsätze wegen der dadurch bewirkten Ausweitung des Fahrerkreises bzw. der Nutzungsintensität jedenfalls entsprechend.
16 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Fraglich kann insoweit allein sein, ob Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung hinreichend zum Ausdruck kommen und insbesondere einen von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensausfall ausschließen. Gegen einen Ermessensausfall spricht ungeachtet des in der Tat bausteinhaft wirkenden Hinweises („Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“), dass in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertige, abgehoben wurde. Dies sind Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden können. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß ist und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher kann die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
17 
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen.
18 
Dass die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür ist angesichts der mit einem Bußgeld von 120 Euro sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und der zielgerichteten Aufklärungsabstinenz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert der Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat. Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für ein Firmenfahrzeug.

Am 19. Februar 2014 wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in D. innerorts die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten.

Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, stellte das Regierungspräsidium Kassel das Bußgeldverfahren ein und regte die Führung eines Fahrtenbuchs an. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 ordnete das Landratsamt Neu-Ulm gegenüber der Klägerin an, dass sie für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab Rechtskraft des Bescheides für sechs Monate ein Fahrtenbuch führen muss (Nr. 1) und die Anordnung auch für Ersatzfahrzeuge gilt, die an Stelle des in Nr. 1 genannten Kraftfahrzeugs auf die Klägerin zugelassen sind oder werden oder von ihr genutzt werden (Nr. 2). Abweichend von § 31a Abs. 2 StVZO ordnete das Landratsamt auch an, dass die Kilometerstände zu Beginn und nach Beendigung der Fahrt aufzuzeichnen seien. Diesbezüglich stellte das Verwaltungsgericht nach den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien das Verfahren ein.

Die gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Dezember 2014 im Übrigen abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht geltend, die Behörde habe alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Das Erstgericht habe verkannt, dass insbesondere bei juristischen Personen Internetrecherchen zumutbar und auch Erfolg versprechend seien und deshalb schon zu einem Zeitpunkt hätten erfolgen können und müssen, an dem eine fehlende Mitwirkung der Klägerin noch gar nicht absehbar gewesen sei. Der Fahrer hätte so auch ermittelt werden können. Alleine aus dem Umstand, dass der an die Klägerin gerichtete Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei, könne nicht auf eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung geschlossen werden. Es stelle sich die entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. wann die Durchführung einer Internetrecherche durch Aufrufen sozialer Netzwerke oder Internetpräsenzen eine angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung darstelle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden, da die Klägerin nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, sondern die Ermittlungen eher behindert hat. Dagegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur aus dem fehlenden Rücklauf des Anhörbogens, sondern insbesondere aus dem Verhalten der Mitarbeiter und des Geschäftsführers der Klägerin bei der Kontaktaufnahme durch die ermittelnde Beamtin, zutreffend auf eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung geschlossen.

Soweit die Klägerin geltend macht, schon bevor dieses Verhalten erkennbar geworden sei, hätte eine Internetrecherche erfolgen können und müssen, verkennt sie grundlegend ihre Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalterin. Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; B. v. 23.2.2015 a. a. O.; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9). Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, er könne die Person auf dem Bild nicht identifizieren. Gleichwohl hat er aber weder den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer eingegrenzt noch auf den Internetauftritt der Klägerin hingewiesen.

Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606; B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429; B. v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769 - jeweils juris). Es ist auch nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628 m. w. N.). Die Polizei konnte hier deshalb davon ausgehen, dass bei der Klägerin Unterlagen vorhanden waren, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben konnten. Es war daher ausreichend, bei der Klägerin anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen.

Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörden Recherchen im Internet anstellen müssten, ohne einen Hinweis des Fahrzeughalters auf eine bestimmte Internetseite oder dem Vorliegen anderer Anhaltspunkte, dass eine solche Suche erfolgversprechend sein könnte. Denn zum einen verfügen nicht alle juristischen Personen über einen Internetauftritt. Zum anderen ist weder zu erwarten, dass in der Internetpräsenz Bilder aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt sind, die die Berechtigung besitzen, ein Firmenfahrzeug zu nutzen, noch könnte aus dem Internetauftritt abgeleitet werden, welcher Kreis der Beschäftigten zum Tatzeitpunkt als Fahrzeugführer in Betracht kommt. Es stellt deshalb keine zumutbare Ermittlungsmaßnahme dar, ohne weitere Anhaltspunkte im Internet zu recherchieren.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist in der Antragsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierzu hätte eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt werden müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Des Weiteren hätte die Rechtsmittelführerin erläutern müssen, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen müssen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Unabhängig davon kommt der Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob und ggf. wann die Durchführung einer Internetrecherche durch Aufrufen sozialer Netzwerke oder aber Internetpräsenzen eine „angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung“ darstellt, eine Frage des Einzelfalls und damit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Es kommt dabei insbesondere darauf an, welche Anhaltspunkte den Ermittlungsbehörden vorliegen, dass eine solche Recherche erfolgversprechend sein könnte.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Partnerschaft, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 8. Januar 2013 um 18:57 Uhr wurde nach Aktenlage auf der Autobahn mit einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten.

Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, legte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2013 der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum bis 31. Januar 2014 für das fragliche Kraftfahrzeug auf (Nr. 1 des Bescheids), bestimmte die Geltung der Anordnung für ein etwaiges Ersatzfahrzeug (Nr. 2), eine jederzeitige Aushändigungspflicht sowie eine Aufbewahrungspflicht des Fahrtenbuchs bis 31. Juli 2014 (Nr. 3) und die Vorlage des Fahrtenbuchs innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Führungszeit (Nr. 4), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 3 und 4 an (Nr. 5), drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Nr. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6), legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 7), setzte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 175 Euro und Auslagen in Höhe von 2,19 Euro fest (Nr. 8), und bestimmte in Nrn. 9 und 10 Modalitäten der Fahrtenbuchführung.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Anordnungen in Nrn. 3 bis 8 des Bescheids vom 16. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Anordnungen in Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids rechtswidrig waren, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Bezüglich der Anordnungen in Nr. 4 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie strebt im Berufungsverfahren die Aufhebung der Nrn. 7 und 8 des Bescheids an, sowie die Feststellung, dass der Bescheid in den Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung hinsichtlich der Nrn. 4 und 6 des Bescheids zu und tritt im Übrigen dem Zulassungsantrag entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

2.1 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2.1.1 Dem Antrag auf Zulassung der Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sich die Hauptsache im Laufe des Zulassungsverfahrens auch in einer weiteren angegriffenen Verfügung des streitgegenständlichen Bescheids (hier Nr. 3) erledigt hat. Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist bis auf die Kostenentscheidungen des angefochtenen Bescheids wegen Ablauf des Zeitraums, für den der Klägerin Verpflichtungen auferlegt wurden, unzulässig geworden. Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 10; B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78b m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt hier nur eine Wiederholungsgefahr in Frage. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris Rn. 4). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht.

Die Klägerin begründet die Wiederholungsgefahr damit, dass sie sich bereits jetzt einer erneuten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage innerhalb kurzer Zeit ausgesetzt sehe. Von einem bloßen zufallsbedingten Vorkommnis könne nicht die Rede sein, da der dortige Sachverhalt tatsächlich wie rechtlich dem hiesigen Sachverhalt entspreche. Der bloße Verweis auf künftige Anfechtungsmöglichkeiten in gleich gelagerten Fällen werde dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Dieser Vortrag begründet keine Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Tatsache, dass gleichzeitig mit dem hier vorliegenden Fall eine weitere Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin verhängt wurde, reicht - unabhängig davon, ob dort überhaupt eine vergleichbare Sach- und Rechtslage vorliegt - für die Annahme einer generellen Wiederholungsgefahr nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr würde voraussetzen, dass im Fall der Klägerin jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit auf sie zugelassenen Fahrzeugen in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesen Fällen jeweils der Fahrer nicht festzustellen ist.

Soweit Ersteres der Fall wäre, wäre das allenfalls fahrerlaubnisrechtlich zu würdigen. Der Absicht, weiterhin Verkehrsverstöße zu begehen und eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht zu ermöglichen, wäre darüber hinaus zwar auch mit weiteren Fahrtenbuchauflagen zu begegnen, es kann jedoch nicht im Vorhinein angenommen werden, es sei jedes Mal eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund der üblicherweise gefertigten Tatfotos nicht möglich.

Es kann offen bleiben, ob ein Feststellungsinteresse hier auch deswegen zu verneinen ist, weil sich die Kostenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids nicht erledigt haben, so dass es der Klägerin möglich ist, wie geschehen, gegen diese Entscheidungen Anfechtungsklage zu erheben und auf diese Weise gegebenenfalls eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Sache (Grundverwaltungsakt und Nebenbestimmungen) zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 33.11 - Blutalkohol 50, 99 zu einer Gebühr für eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG). Darüber hinaus kann offen bleiben, ob das Vorliegen eines Feststellungsinteresses hier überhaupt entscheidungserheblich war, weil etwa das Verwaltungsgericht - selbstständig tragend - die Klage insoweit auch als unbegründet abgewiesen hat (vgl. UA S. 7 Mitte).

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklagen bezüglich der Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids mangels Bestehen eines Feststellungsinteresses zu Recht abgewiesen.

2.1.2 Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist. Denn die Rechtswidrigkeit der Auferlegung von Kosten ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Fahrtenbuchauflage einschließlich Nebenbestimmungen zu Unrecht erfolgt ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).

a) Rechtsgrundlage und Höhe der Gebühr (vgl. § 6 a Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 1, 2 GebOSt) werden in der Zulassungsbegründung nicht beanstandet.

b) Gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage trägt die Klägerin vor, aufgrund der Fehler im Messprotokoll müsse an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses gezweifelt werden, so dass keine tatbestandliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vorliege. Bestünden bei einem standardisierten Messverfahren Restzweifel, so sei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die gerügten Mängel stellten die Feststellung des Verkehrsverstoßes nicht ernsthaft infrage. Der zur Tatfeststellung gültige Eichschein des Gerätes sei von der Beklagten vorgelegt, die falsche Jahresangabe vom Messverantwortlichen nachvollziehbar erklärt worden. Auch der im Messprotokoll unter Nr. 3 vorgenommene handschriftliche Vermerk „Pkw als Lkw erfasst“, erstellt für den gesamten Messzeitraum von 15:38 Uhr bis 20:17 Uhr, ändere an der Eindeutigkeit des konkreten Messergebnisses nichts.

Das ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Auffassung, dass jedweder Fehler im Messprotokoll das Messergebnis infrage stelle, teilt der Senat nicht. Im Übrigen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass auch nur die Möglichkeit bestünde, dass die festgestellten Fehler irgendetwas mit der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beim klägerischen Fahrzeug zu tun haben könnten. Anhaltspunkte für Messfehler (vgl. BGH, B. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - juris Rn. 26) bestehen nicht. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach den Feststellungen des ADAC bei dem verwendeten Messgerät in einem von 1000 Fällen das kontrollierte Fahrzeug fälschlicherweise nicht als Pkw oder als Lkw erkannt wird, bleibt das ohne Auswirkung auf die Messung der Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs. Warum die falsche Angabe der Jahreszahl im Protokoll durch den Messverantwortlichen einen Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich.

c) Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch die Klägerin für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156 und v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2001 (2 BvR 1565/94 und 2 BvR 173/95) betreffen keine Fahrtenbuchauflage. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12).

2.2 Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 9), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.; Berkemann DVBl. 1998, 446/456).

Die Klägerin begründet diesen Zulassungsgrund mit den Einwendungen gegen das Messprotokoll. Diese sind jedoch nicht durchgreifend und bereiten auch keine rechtlichen Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier schon nicht ausreichend in Frage gestellt wurden.

2.3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin beruft sich bei diesem Zulassungsgrund auf den „nemo-tenetur-Grundsatz“. Die Rechtsprechung, wonach eine Fahrtenbuchauflage auch dann möglich sei, wenn sich der Halter berechtigterweise auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, sei verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon keine Frage formuliert, und dass die Frage, ob sich der Halter eines Kraftfahrzeugs berechtigterweise auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, nicht entscheidungserheblich ist, weil es nur darauf ankommt, ob die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war und deshalb der jeweilige Fahrer in Zukunft dokumentiert werden muss, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Hierzu wird auf die Ausführungen in Nr. 2.1.2 Buchst. c verwiesen.

2.4 Die behauptete Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt jedenfalls, wie sich bereits aus den Darlegungen unter Nr. 2.1.1 dieses Beschlusses ergibt, nicht vor. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats (B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris) ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Wiederholungsgefahr bei der Fahrtenbuchauflage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen vermag, weil im Wiederholungsfall mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der gerichtlichen Suspendierung eines etwaigen Sofortvollzugs ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setze im Übrigen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt und keinen identischen Sachverhalt für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr verlangt.

2.5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zur Begründung eines Verfahrensmangels führt die Klägerin aus, dass das Verwaltungsgericht gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und gegen den Grundsatz der Beweisantizipation verstoßen habe, indem es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses keine vertiefte Analyse und Begutachtung notfalls mittels geeigneter Sachverständiger angestellt habe.

Dieses Vorbringen begründet keinen Verfahrensmangel. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 2014 (VG-Akte S. 57 ff.) hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Etwas anders gilt nur dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.). Das war hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es zu der Beurteilung gekommen ist, dass sich die gerügten Fehler des Messprotokolls nicht auf das Messergebnis bei dem Fahrzeug der Klägerin ausgewirkt haben. Das hat die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen vermocht (vgl. oben Nr. 2.1.2 Buchst. b).

3. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entsprechend dem Vorstehenden der Klägerin aufzuerlegen. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen war, ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.