Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Juni 2014 - 8 K 3355/13


Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2013 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
3Im September 2012 beantragten die Eheleute N1. und T. M. beim Landrat des N2. Kreises die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG zum Bau und Betrieb einer Wärmepumpe für ihr Neubauvorhaben M1. T1. . Mit Bescheid vom 15. November 2012 wurde der Antrag genehmigt. In den Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid wurde angeordnet, dass das bei der Bohrung anfallende Wasser (Spülmedium, Grundwasser) weder in die kommunale Kanalisation eingeleitet noch versickert werden dürfe. Das Wasser sei zu sammeln und fachgerecht/ordnungsgemäß nach den einschlägigen Bestimmungen zu beseitigen.
4Mit den Bauarbeiten zur Herstellung der Wärmepumpe beauftragten die Eheleute M. die Klägerin. Diese führte die betreffenden Arbeiten im April 2013 aus.
5Am 20. April 2013 besichtigten Bedienstete der Beklagten die Baustelle. In einem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 22. April 2013 heißt es auszugsweise: Man habe zement- bzw. kalkhaltige Substanzen im Kolk des Versickerungsbeckens im M1. T1. festgestellt. Weil an den beiden vorangegangenen Tagen die Firma C. (= Klägerin) Bohrungen auf dem Grundstück M1. T1. durchgeführt habe, habe man den Grundstückseigentümer, Herrn M. , hinzugezogen. Ungeachtet der Feststellung, dass vom Containerstellplatz der Firma eine weiße Spur in den städtischen Regenwassereinlauf geführt habe und die Verunreinigungen im Versickerungsbecken den Rückständen im Container ähnlich gewesen seien, sei für Herrn M. kein Beweis für ein Verschulden gegeben gewesen. Angesichts dessen habe man am 22. April 2013 eine Beweissicherung durchgeführt und eine Firma mit chemischen Probenahmen beauftragt. Außerdem habe man eine TV-Inspektion der betroffenen Regenwasserkanäle und deren Reinigung sowie die Beseitigung der Rückstände in Auftrag gegeben. Um 8:25 Uhr am 22. April 2014 habe der Grundstückseigentümer angerufen und eingeräumt, dass nach einer Rücksprache mit der Firma C. diese zugegeben habe, bei Reinigungsarbeiten an ihrem Bohrgerät Rückstände in den Regenwasserkanal eingeleitet zu haben. Unter diesen Gegebenheiten sei Herr M. als Eigentümer, Genehmigungsträger und verantwortlicher Bauleiter als Verursacher des Schadens anzusehen, so dass ihm die Kosten der Maßnahmen aufgegeben werden sollten. Die betreffenden Arbeiten zur Beweissicherung und die Spül- und Reinigungsarbeiten am städtischen Regenwasserkanal seien um 15:45 Uhr abgeschlossen worden.
6In den folgenden Tagen wurde seitens der Beklagten erwogen, die Eheleute M. auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang meldete sich das von den Eheleuten M. beauftragte Fertighaus-Bauunternehmen bei der Beklagten und teilte mit E-Mail vom 6. Juni 2013 Folgendes mit: Nach Rücksprache mit der Bohrfirma beanstande sie, dass weder diese als eigentliche Verursacherin noch das Bauunternehmen rechtzeitig auf die Verunreinigung hingewiesen worden seien. Damit hätten beide nicht einmal Gelegenheit gehabt, den Schaden in angemessener Frist zu beseitigen. Es werde um eine Kopie des Protokolls über die Baustellenbesichtigung am 20. April 2013 gebeten. Denn man benötige dieses als wichtigen Nachweis dafür, dass der Bauherr gegenüber der Beklagten die Verantwortung für die Verunreinigung eindeutig abgelehnt habe, so dass die Beklagte gezwungen gewesen sei, umgehend (also ohne Fristsetzung) ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten.
7Unter dem 16. Juli 2013 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte unter Bezugnahme auf die Feststellungen vom 20. April 2013 Folgendes mit: Zunächst habe Herr M. die Verantwortlichkeit für die Verunreinigung abgestritten, so dass sie – die Beklagte – eine Beweissicherung in Auftrag gegeben habe. Außerdem habe sie die Reinigung und die Beseitigung der Rückstände durchgeführt. Am 22. April 2013 habe der Bauherr telefonisch die Verantwortlichkeit eingeräumt, nachdem die Klägerin ihm gegenüber zugegeben habe, bei Reinigungsarbeiten Rückstände in den Regenwasserkanal geleitet zu haben. Nach Abschluss der beauftragten und etwa weiteren notwendigen Arbeiten werde sie – die Beklagte – die genaue Höhe des Schadensersatzes beziffern. Diesen mache sie hiermit dem Grunde nach geltend. Eine Antwort der Klägerin erfolgte – soweit ersichtlich – nicht.
8Mit „Kostenbescheid“ vom 17. September 2013 nahm die Beklagte die Klägerin auf Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme i.H.v. 6059,05 EUR zuzüglich eines Postentgelts i.H.v. 3,50 EUR in Anspruch. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Einzelpositionen 2985,71 EUR für die Reinigungsmaßnahmen (Rechnung der Gebrüder Schmidt vom 7. Juni 2013) und 3073,34 EUR für die Untersuchungen (Rechnung der Firma V. GmbH vom 30.4.2013). Die Beklagte schilderte den bereits mitgeteilten Sachverhalt und führte darüber hinaus aus: Ein Bediensteter ihres Hauses habe am 20. April 2013 bereits mündlich eine Ordnungsverfügung erlassen mit dem Inhalt, den Regenwasserkanal unverzüglich TV-zu befahren und zu reinigen. Aufgrund der vom Bauherren, Herrn M. , abgestrittenen Verantwortlichkeit habe die Beklagte nach §§ 64, 59 Abs. 1, 65 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) im Rahmen des Verwaltungszwangs als Ersatzvornahme eine Beweissicherung (chemische Probenahmen, TV-Inspektion der betroffenen Regenwasserkanäle) und deren Reinigung und Beseitigung der Rückstände beauftragt. Bei der Auswahl des kostenpflichtigen Störers komme grundsätzlich neben der Klägerin auch der Bauherr in Betracht. Sie – die Beklagte – habe ihr Ermessen in der Weise ausgeübt, dass sie den tatsächlich Handelnden, nämlich die ausführende Baufirma, in Anspruch nehme. Bei der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 20. April 2013 im Wege des Verwaltungszwanges seien Kosten und Auslagen entstanden, die nach der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von der Klägerin zu erstatten seien.
9Am 2. Oktober 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor:
10Der angefochtene Kostenbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sein Adressat nicht hinreichend bestimmt sei. Er wende sich an eine „Fa. C. “, die allerdings gar nicht bestehe. Die richtige Bezeichnung sei „Johannes C. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes C. “. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte mache ausdrücklich Kosten einer Ersatzvornahme geltend, also einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Voraussetzung hierfür sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, dass ein Leistungsbescheid vorliege. Ein solcher Bescheid sei allerdings bis heute nicht ergangen. In der angefochtenen Entscheidung verweise die Beklagte auf eine Ordnungsverfügung vom 20. April 2013, ohne erkennen zu lassen, wem gegenüber diese ergangen sei. An sie – die Klägerin – sei die Ordnungsverfügung jedenfalls nicht gerichtet worden. Eine Kontaktaufnahme der Beklagten mit einem Mitarbeiter der Klägerin sei nicht erfolgt. Aus dem Kostenbescheid werde auch nicht deutlich, aufgrund welcher Tatsachen ein diesbezüglicher Leistungsbescheid ergangen sei. Es treffe auch nicht zu, dass Mitarbeiter der Klägerin gegenüber den Eheleuten M. eine Verursachung eingeräumt hätten. Als Fachunternehmerin sei der Klägerin bekannt, dass Bohrwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfe. Deshalb habe sie das Wasser an Ort und Stelle in einem Container aufgefangen und anschließend entsorgt. Der Bescheid leide unter einer Vielzahl weiterer Fehler. Es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die von § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW verlangte Androhung des Zwangsmittels sei nicht erfolgt. Ebenso sei eine Fristsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW nicht ausgesprochen worden, zumal zur Klägerin vor dem Erlass des Kostenbescheides überhaupt kein Kontakt stattgefunden habe. Auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme habe die Beklagte entgegen § 63 Abs. 4 VwVG NRW nicht veranschlagt. Eine sofortige Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sei nicht zulässig gewesen, weil eine gegenwärtige Gefahr gar nicht vorgelegen habe. Jedenfalls habe die Beklagte hierzu keine Ausführungen gemacht.
11Die Klägerin beantragt,
12den Kostenbescheid der Beklagten vom 17. September 2013 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie macht geltend: Die von ihr gewählte Bezeichnung der Klägerin in der angefochtenen Verfügung sei nicht zu beanstanden, zumal sie – die Beklagte – den Namen den Werbematerialien der Klägerin entnommen habe. Die mündliche Ordnungsverfügung habe sich an den Bauherren gerichtet, der allerdings widersprochen habe. Aufgrund dieses Widerspruchs habe sie – die Beklagte – im Rahmen einer Ersatzvornahme eine Beweissicherung und chemische Probenahme, TV-Inspektion der betroffenen Kanäle sowie deren Reinigung und Beseitigung der Rückstände beauftragt.
16Das Gericht hat Herrn N1. M. zu den Vorgängen am 20./22. April 2013 als Zeugen gehört. Es hat ferner Herrn O. N3. , einen Mitarbeiter der Klägerin, vernommen. Auf das über die Vernehmungen gefertigte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 17. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, sodass er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben ist.
20Der Kostenbescheid war von der Beklagten ersichtlich dazu bestimmt, die Kosten einer zuvor durchgeführten Ersatzvornahme einzuziehen. Dies wird auf Seite 2 oben des Bescheides ausdrücklich so gesagt. Als Rechtsgrundlage kommt mithin § 59 Abs. 1 VwVG NRW in Betracht, wonach die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen eine Handlung vornehmen kann („Ersatzvornahme“), wenn die auf einem vollziehbaren Verwaltungsakt beruhende Verpflichtung zur Vornahme dieser Handlung nicht erfüllt wird. Die Androhung und anschließende Festsetzung der Ersatzvornahme setzen allerdings nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW grundsätzlich einen Verwaltungsakt voraus, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Dieser Verwaltungsakt kann mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise ergehen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, zu dessen Vollzug die Beklagte das Zwangsmittel der Ersatzvornahme anwenden durfte. Eine schriftliche Ordnungsverfügung gegen wen auch immer liegt offensichtlich nicht vor. Auch eine mündliche Ordnungsverfügung, sei es gegen die Eheleuten M. , sei es gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, lässt sich nach der Aktenlage nicht feststellen. Maßgeblich hierfür ist allein der Aktenvermerk vom 22. April 2013, weil spätere Verlautbarungen, die nach der Durchführung der fraglichen Maßnahmen aktenkundig geworden sind, die Annahme einer zuvor erlassenen Ordnungsverfügung nicht stützen können. Der Vermerk bringt allerdings gar nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte von Herrn M. ein bestimmtes Handeln (oder ein Dulden oder Unterlassen) im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW verlangt hätte. Es heißt dort, man habe Herrn M. auf die Baustelle gebeten zur „Aufklärung des Sachverhaltes“. Nachdem Herr M. und sein Begleiter (Beistand) „keinen direkten Beweis für das Verschulden“ gesehen hätten, habe die Beklagte die Beweissicherung und die Reinigung/Beseitigung der Rückstände beauftragt. Damit ist jedenfalls die so genannte Beweissicherung keine Tätigkeit, die zuvor gegenüber Herrn M. angeordnet worden war; auch die Reinigung und die Beseitigung der Rückstände hatte die Beklagte jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit dem Bauherrn auferlegt, so dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht vorlagen.
21Eine Ersatzvornahme war im vorliegenden Fall auch nicht nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW zulässig. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Verwaltungszwang zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind die Voraussetzungen betreffend die Gegenwärtigkeit der Gefahr sehr eng: Der Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist unzulässig, wenn noch Zeit bestand, das so genannte „gestreckte Verfahren“ anzuwenden, indem ein Verwaltungsakt mit einer kurzen Fristsetzung erlassen wird, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wird. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dabei gehörten Zeugen für das erkennende Gericht fest, dass die Beklagte am 20. April 2013 nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW hätte vorgehen können: An jenem Tage war die Verunreinigung den maßgeblichen Bediensteten der Beklagten, namentlich dem Bürgermeister persönlich, bekannt. Es bestand unmittelbarer Kontakt zu dem Bauherrn, dem Zeugen M. . Diesem hätte noch am gleichen Tage die Beseitigung aufgegeben werden können, verbunden mit einer Fristsetzung bis zum Ablauf des 22. April 2013. Ein sofortiges Einschreiten, nämlich noch am 20. April 2013, war offenbar auch nach Auffassung der Bediensteten der Beklagten nicht veranlasst. Insoweit hat der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, man sei dahin übereingekommen, die Angelegenheit bis zum nächsten Montag ruhen zu lassen, zumal keine nennenswerte Wetterverschlechterung angesagt gewesen sei. Dass Herr M. seine Verantwortung bestritten hat, machte die Angelegenheit nicht eilbedürftiger als sie objektiv war.
22Im Übrigen bestehen aufgrund der Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung auch Zweifel an der Verantwortung und damit der Kostenpflicht gerade der Klägerin. Der „Kurzbericht“ der Firma I. V. GmbH vom 2. Mai 2013 ist in diesem Zusammenhang als Gutachten unbrauchbar, weil er ausweislich der Bemerkungen unter „2. Ausgangslage“ bereits unterstellt, das bei der Tiefenbohrung angefallene Bohrgut sei „nicht fach- und sachgerecht aufgenommen und entsorgt, sondern illegal in die Entwässerung eingeleitet“ worden. Sämtliche Proben und Analysen in dem Bericht stellen diese Prämisse nicht infrage, sondern sie beruhen gerade auf der betreffenden Annahme, so dass sie als Nachweis der Verantwortlichkeit der Klägerin ausscheiden. Auch die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen konnten der Kammer nicht die Gewissheit vermitteln, dass die von der Beklagten festgestellten Verunreinigungen auf eine konkrete Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sind. Die Kammer verkennt nicht die mehreren Anhaltspunkte (Indizien), die für die Annahme der Beklagten sprechen, die Klägerin habe die Belastung der Niederschlagswasserkanalisation und des Kolks zu verantworten. Angesichts dessen ist sich das Gericht auch darüber im Klaren, dass das vorliegende Urteil aus der Sicht der Beklagten unbefriedigend sein muss. Hinreichende Beweise, die es rechtfertigen könnten, die bei der Beseitigung entstandenen Kosten der Klägerin aufzugeben, liegen jedoch nicht vor. Bloße Vermutungen sind selbst dann, wenn sie auf konkreten Feststellungen beruhen, nicht ausreichend zur Begründung ordnungsrechtlicher Verpflichtungen.
23Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
24Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.

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(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.