Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 06. Okt. 2015 - 4 K 1510/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die der ZGS Stadt T2. vom Bürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. März 2015 nichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Bürgermeister der Beklagten der „Zentralen Gebäudebewirtschaftung T2. “ (ZGS) Stadt T2. erteilt hat. Die ZGS ist nach § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung (BS) vom 24. März 2011 ein wirtschaftlich und organisatorisch eigenständiger Betrieb der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bewirtschaftet seit 2004 alle Gebäude der Beklagten.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 , das mit dem Wohnhaus Untere Heide 2 bebaut ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des nordöstlich angrenzenden Grundstücks G2 , auf dem ein ehemaliges Schulgebäude (postalische Anschrift: E.---straße 13, T2. ) und eine Remise errichtet sind. Beide Grundstücke liegen in einem durch den Bebauungsplan Nr. 47 „I. -Süd I“ der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.
4Das Schulgebäude ist 1986 entkernt und zu einem Bürogebäude umgebaut worden. In der Remise befand sich eine Wohnung. Der Bürgermeister der Beklagten erteilte der Beklagten – ZGS – unter dem 18. November 2008 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Schulgebäudes. Danach soll das Erdgeschoss für Verwaltungszwecke (Seniorenbüro) genutzt werden. Im Obergeschoss wurde eine „Vinothek“ mit 48 Sitzplätzen und Betriebszeiten von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Donnerstag bis Samstag) bzw. von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Sonntag) genehmigt. Betreiber der Vinothek war und ist Herr T3. . In der Betriebsbeschreibung war die Art des Betriebs mit „Vinothek, Cafe, Restaurant“ angegeben. Nach einer mit Grünstempel versehenen E-Mail der ZGS vom 7. Oktober 2008 beschränkte sich das Angebot der Vinothek auf die Bewirtung der Gäste und im Bedarfsfall auf das Aufwärmen von Speisen. Hauptlager und Vorproduktion für die angebotenen Speisen befanden sich ebenso wie die Personalräume (Umkleide, Toiletten) in den 300 m entfernt gelegenen Räumen des Geschäftes „Feinkost I1. “. Auf dem Grundstück waren 4 Stellplätze für die Wohnung und das Seniorenbüro angelegt. Für die Vinothek wurden 9 Stellplätze durch Baulast auf einem ca. 60 m südwestlich gelegenen öffentlichen Parkplatz am L.------------weg gesichert.
5Die Beklagte genehmigte unter dem 4. März 2011 die Umnutzung der Remise von Wohnraum zu Sozial- und Lagerraum für die Vinothek. Seit 2011 betrieb Herr T4. zusätzlich eine Außengastronomie. Die Beklagte erteilte ihm hierfür eine Gaststättenerlaubnis und beschränkte aufgrund von Anwohnerbeschwerden später die Betriebszeit von 24.00 Uhr auf 22.00 Uhr. Das Erdgeschoss des Hauptgebäudes wird seit einigen Jahren von der sog. „Freiwilligenbörse“, einer Einrichtung für ehrenamtlich tätige Bürger genutzt.
6Seit 2011 beschwerten sich der Kläger und mehrere Anwohner bei der Beklagten und wiesen u.a. darauf hin, dass die Vinothek keine wohngebietsverträgliche Gaststätte sei. Sie habe viele auswärtige Gäste und es gäbe insbesondere durch den Biergarten, einen zwischenzeitlich aufgestellten Kühlwagen, durchgeführte Feiern und unangemessenes Verhalten der Gäste beim Verlassen der Gaststätte unzumutbare Lärmbelästigungen.
7Die ZGS stellte am 27. August 2014 einen Bauantrag zum Aufstellen einer Kühlzelle, zur Nutzung des Außenbereichs als Biergarten mit 32 Sitzplätzen, zur Einrichtung einer Kochküche in der Remise und zur Ausweitung der Betriebszeit der Vinothek auf 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr von Dienstag bis Sonntag. Sie legte am 9. Februar 2015 eine gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation durch die Außengastronomie der Accon Köln GmbH vom 27. Januar 2015 (nachfolgend: Immissionsprognose) vor. Die Zahl der Sitzplätze in der Vinothek war im Lageplan mit 40 und in der Immissionsprognose mit ca. 45 angegeben.
8Mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte die Beklagte der ZGS Stadt T2. die beantragte Baugenehmigung und fügte u.a. Auflagen zum Lärmschutz bei. Danach dürfen die von der Gaststätte ausgehenden Geräuschimmissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern I2. 1d, I2. 2 und E.---straße 15 Beurteilungspegel von 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten (Auflage 2 85 0). Die Immissionsprognose wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht (Auflage Nr. 2 86 0) und die in ihr aufgezeigten Schallschutzmaßnahmen sind auszuführen (Auflage Nr. 2 87 0). Diese Schallschutzmaßnahmen (Festlegung der Betriebszeiten, Unzulässigkeit des Betriebs von Musikanlagen im Biergarten etc.) sind im Einzelnen in den Auflagen Nr. 2 88 0 bis 2 88 5 aufgezählt.
9Der Kläger hat am 22. April 2015 Klage erhoben und macht geltend: Der von der ZGS gestellte Bauantrag sei bereits unwirksam, denn die ZGS habe keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Genehmigung verstoße zu seinen Lasten gegen das sich aus § 15 Abs.1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergebende Gebot der Rücksichtnahme. Vom Vorhaben gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen aus. Der Betrieb verfüge nicht über ausreichend Stellplätze. Der Bedarf habe sich durch die Außengastronomie erhöht, so dass die ursprünglich genehmigten 13 Stellplätze nicht ausreichend seien. Es sei zu befürchten, dass die Gäste zukünftig vermehrt in der Nähe des Antragsgrundstücks und vor den Grundstückseinfahrten der Anlieger parkten. Das führe insbesondere durch lautstarke Unterhaltungen zu zusätzlichen Lärmbelästigungen, die in der Immissionsprognose nicht berücksichtigt worden seien. Die Prognose habe weitere Mängel, so dass eine Einhaltung der Richtwerte nicht sichergestellt sei.
10Der Kläger beantragt,
11festzustellen, dass die der ZGS Stadt T2. vom Bürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. März 2015 nichtig ist,
12hilfsweise,
13die der ZGS Stadt T2. vom Bürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. März 2015 aufzuheben,
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie führt aus: Die ZGS sei für alle Belange der Gebäudewirtschaft zuständig. Sie trete hierbei nach außen auf und sei Bauantragstellerin und Adressatin der Baugenehmigung. Die Genehmigung sei nicht nachbarrechtswidrig erteilt. Das Vorhaben löse keinen zusätzlichen Stellplatzbedarf aus. Durch die Immissionsprognose werde der Nachweis geführt, dass die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes eingehalten würden. Die Einwände des Klägers gegen die Validität der Prognose griffen nicht durch.
17Der Berichterstatter der Kammer hat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 die ZGS beigeladen und diese Beiladung mit Beschluss vom 28. Juli 2015 aufgehoben, weil die ZGS aufgrund ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit im Verwaltungsprozess nicht beteiligtenfähig ist. Er hat am 8. Juli 2015 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten sowie auf die Verfahrensakte 4 K 1510/15 Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage hat Erfolg.
21Sie ist mit ihrem auf die Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigung gerichteten Hauptantrag zulässig und begründet.
22Die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts gemäß § 43 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen vor. Die Feststellungsklage ist hier nicht gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nach dem die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachtende Subsidiarität einer Feststellungsklage nicht für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt, folgt, dass ein Kläger, der von der Nichtigkeit eines von ihm angegriffenen Verwaltungsakts ausgeht, die Wahl zwischen einer Anfechtungs- und einer Nichtigkeitsfeststellungsklage hat.
23Vgl. zu dieser Problematik: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Juni 2005 – 7 A 3644/04 -, juris und Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -, nicht veröffentlicht (n.v.).
24Der Kläger hat ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass die der ZGS erteilte Baugenehmigung nichtig ist. Als Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),
25vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 3257 (3258), und vom 6. Februar 1986- 5 C 40.84 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 74, 1 (4),
26jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Da infolge der Feststellung der Nichtigkeit der streitigen Baugenehmigung diese nicht (weiter) ausgenutzt werden kann, liegt das Feststellungsinteresse auf der Hand.
27Der Kläger ist auch klagebefugt. Angesichts der Unzulässigkeit von Popularklagen ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis in dem Sinne erforderlich, dass die eigene Rechtsstellung des Klägers durch den streitigen Verwaltungsakt zumindest berührt werden kann. Auch bei einer Feststellungsklage muss es dem Rechtsschutz Suchenden um die Verwirklichung seiner Rechte gehen.
28Davon kann ausgegangen werden, wenn der Kläger im Fall der Wirksamkeit des Verwaltungsakts berechtigt wären, eine Anfechtungsklage zu erheben.
29Vgl. auch hierzu die Urteile des OVG NRW vom 21. Juni 2005 und vom5. Dezember 1997.
30Das ist hier der Fall. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft seines Grundstücks zu dem Grundstück E.---straße 13 ist der Kläger ohne weiteres befugt, die Baugenehmigung wegen der Auswirkungen des Vorhabens auf sein Grundeigentum rechtlich anzugreifen.
31Die Klage ist begründet. Die der ZGS erteilte Baugenehmigung ist nichtig, weil die ZGS nicht rechtsfähig und damit auch nicht beteiligtenfähig ist. Nach § 11 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sind im Verwaltungsverfahren nur natürliche oder juristische Personen (Nr. 1), Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (Nr. 2), und Behörden (Nr.3) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Auch im Baugenehmigungsverfahren gilt nichts anderes. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) enthält keine speziellen Bestimmungen zur Beteiligtenfähigkeit, so dass die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar (§ 1 Abs.1 VwVfG NRW) und im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind.
32Vgl. Wenzel in: Gädtke-Czepuck-Johlen-Plietz-Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 69 § 56 Rdnr. 1; Hartmann in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 69 Rdnr. 1; Hahn in: Böddinghaus-Hahn-T. -Radeisen, BauO NRW, § 69 Rdnr. 6 (Stand der Bearbeitung: Dezember 2008).
33Es ist allgemeine Auffassung, dass nur natürliche oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Verantwortliche im Sinne der §§ 56 ff BauO NRW sind und dass in der Regel auch nur natürliche oder juristische Personen oder eine Personenmehrheit Bauherren sein können.
34Vgl. Wenzel, a.a.O., § 56 Rdnr. 9 und Hahn, a.a.O., § 57 Rdnr. 7 (Stand der Bearbeitung: Februar 2014).
35Die ZGS ist nicht beteiligtenfähig, weil ihr die erforderliche Rechtsfähigkeit fehlt. Nach § 1 der Betriebssatzung ist sie ein wirtschaftlich und organisatorisch selbständiger Betrieb der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Solche Eigenbetriebe im Sinne des § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind keine juristischen Personen.
36Ist die ZGS im Verwaltungsverfahren nicht beteiligtenfähig, so kann sie auch nicht Adressatin einer Baugenehmigung sein. Ein trotz fehlender Beteiligungsfähigkeit des Adressaten in der Sache ergehender Verwaltungsakt ist nichtig.
37Vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG NRW, 15. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 20; Schmitz in: Stelkens-Bonk-Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 9, Ritgen in: Knack-Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 39; Sennekamp in: Mann-Sennekamp-Uechtritz, VwVfG, 2014, § § 11 Rdnr. 23.
38Lediglich ergänzend weist die Kammer zur Klarstellung im Hinblick auf den andauernden Betrieb der Gaststätte und auf den beiderseitigen Wunsch der Beteiligten darauf hin, dass die erteilte Baugenehmigung auch bei unterstellter Beteiligtenfähigkeit der ZGS auf den Hilfsantrag aufzuheben wäre, weil sie jedenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG NRW in seiner nachbarlichen Ausprägung verstößt.
39Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, muss eine Baugenehmigung insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens inhaltlich hinreichend bestimmt fest-legen. Der Bauherr muss der Baugenehmigung eindeutig entnehmen können, wel-che baulichen Maßnahmen ihm durch die Baugenehmigung gestattet werden. Hierzu sind der Bauschein und die diesen erläuternden und konkretisierenden, mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranzuziehen und objektiv zu würdigen.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 2 A 1690/13 –, Rn. 19, juris.
41In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung erfordert das Bestimmtheitsgebot weiter, dass auch ein Drittbetroffener das Maß der für ihn aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen kann, d.h. der Baugenehmigung muss sich namentlich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 -, Baurechtssammlung (BRS) 81 Nr. 178 und Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 B 373/15-, n. v.
43Gemessen daran wird die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die Baugenehmigung lässt Merkmale unreglementiert, die nach Lage der Dinge gerade unter Berücksichtigung der im Vorfeld vorgetragenen Beschwerden der Anwohner zwingend hätten geregelt werden müssen. Sie legt nicht hinreichend bestimmt fest, ob es sich bei der genehmigten Vinothek mit Außengastronomie noch um eine in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige, der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handelt. Das führt zu einem eigenständigen Abwehrrecht des Klägers, weil dieser sich insofern unabhängig von den konkreten Beeinträchtigungen auf die Erhaltung des Gebietscharakters eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 -, BRS 81 Nr. 181 mit weiteren Nachweisen.
45Der Baugenehmigung lässt sich nicht entnehmen, dass der genehmigte Betrieb eine der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist. Im Hinblick auf die Schank- und Speisewirtschaften definiert § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GaststG) den Begriff der Gaststätte als Anlage zur Verabreichung von Getränken (Schankwirtschaft) bzw. zubereiteter Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle mit der Maßgabe, dass der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Diese Definition deckt sich im Wesentlichen mit dem planungsrechtlichen Nutzungsbegriff. Eine kumulative Bereitstellung von Speisen und Getränken ist bauplanungsrechtlich allerdings nicht notwendig.
46Vgl. Vietmeier in: Bönker-Bischopink, BauNVO, § 4 Rdnr. 17 und Stock in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger (EZBK), BauGB, § 4 Rdnr. 57 (Stand der Bearbeitung: September 2013).
47Soweit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vom „Gebiet“ die Rede ist, lassen sich die Grenzen des Gebiets nicht abstrakt festlegen. Bildet das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden Wohngebieten einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Wohnbereich, so kann dieser Bereich ein Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sein. Außer Betracht bleiben neben den Gebieten, die durch eine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind, auch solche Wohnbereiche, die von der Schank- und Speisewirtschaft so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt nicht vor, wenn die Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn die Gaststätte eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten lässt, dass sie durch die Bewohner des "Gebiets" in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 -4 B 85.98 -, BRS 60Nr. 67.
49Für die vorzunehmende Beurteilung ist maßgeblich auf die Bauvorlagen und insbesondere das in der Betriebsbeschreibung festzulegende Betriebs- und Nutzungskonzept abzustellen.
50Vgl. Vietmeier, a.a.O., § 4 Rdnr. 20.
51Ausgehend hiervon lässt sich anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht im erforderlichen Umfang feststellen, dass es sich um eine nach § 4 Abs.2 Nr. 2 BauNVO zulässige Schank- und Speisewirtschaft handelt.
52Die Baugenehmigung regelt zunächst die Grenzen des zu betrachtenden Wohngebiets nicht. Es wird nicht dargestellt und festgelegt, ob sich der Einzugsbereich auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 46 beschränken oder über diesen Bereich hinaus reichen soll. Es ist gerichtsbekannt, dass jedenfalls die Gebiete im Osten jenseits der Gevelsberger Straße (Rathaus, Schulen etc.) und im Norden beiderseits der Mittelstraße (festgesetztes Mischgebiet) aufgrund ihrer andersartigen Bebauungs- und Nutzungsstruktur und der dort gültigen Bebauungspläne mit dem Plangebiet kein einheitlich strukturiertes Wohngebiet bilden. Ob alle westlichen und südlichen Gebiete im südlichen Teil von I. zum fußläufig erreichbaren Einzugsbereich der Gaststätte zählen, erscheint angesichts der Entfernungen zwischen der Gaststätte und der Wohnbebauung im Westen an der Flurstraße (Luftlinie 650 m) bzw. im Süden an der Stippelstraße (Luftlinie 600 m) nicht zweifelsfrei und ist jedenfalls in den Bauvorlagen nicht dargestellt und festgelegt worden. Den Bauvorlagen lässt sich auch nicht entnehmen, ob Teile dieses Gebietes faktisch oder aufgrund von planerischen Festsetzungen kein Wohngebiet sind. Ist aber nicht hinreichend bestimmt der Einzugsbereich und die Zahl der im Gebiet wohnenden Menschen ermittelt, so kann nicht im gebotenen Umfang festgestellt werden, ob der hier genehmigte Betrieb mit ca. 75 Sitzplätzen von seiner Kapazität für das Wohngebiet überdimensioniert und schon deshalb im Wesentlichen auf „Laufkundschaft“ von außen angewiesen ist.
53Die Betriebsbeschreibung und die genehmigten Bauvorlagen enthalten kein hinreichend konkretisiertes Nutzungskonzept. Die Unterlagen sind schon in Bezug auf die Zahl der Sitzplätze im Gastraum der Vinothek widersprüchlich, denn es sind mit der Baugenehmigung vom 18. November 2008 48 Sitzplätze genehmigt worden und im nunmehr genehmigten Lageplan ist die Zahl der Sitzplätze mit 40 angegeben. In der Immissionsprognose geht der Gutachter dagegen von 45 Sitzplätzen im Restaurant aus. Hinsichtlich der Zahl der Sitzplätze hat die Beklagte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass in der Baugenehmigung nicht ‑ wovon sie bisher ausgegangen war - geregelt ist, dass beide Betriebsteile (Innen- und Außengastronomie) nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen. Enthält die Baugenehmigung aber keine Beschränkungen, so sind 72 bis 80 Sitzplätze genehmigt worden. Auch insoweit fehlt jegliche Ermittlung, ob ein Betrieb in dieser Größenordnung durch die Bewohner des angrenzenden Wohngebiets „ausgelastet“ und rentabel betrieben werden kann.
54Die Baugenehmigung regelt auch den Umfang der zugelassenen Nutzung nicht hinreichend. Die Art des Betriebes wird in der Betriebsbeschreibung mit „Vinothek, Cafe & Restaurant, Biergarten“ angegeben und nicht weiter konkretisiert. Damit ist zwar eine große Bandbreite zulässiger Nutzungen umschrieben, aber das konkrete Betriebskonzept bleibt unklar. Nach der zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 18. November 2008 gemachten E-Mail der ZGS vom 7. Oktober 2008 war ursprünglich eine dem Feinkostgeschäft I1. angegliederte Vinothek genehmigt worden. Die angebotenen Speisen sollten im Geschäft zubereitet und in der Vinothek nur aufgewärmt werden. Das Personal wurde bei Bedarf abgestellt. Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit war danach eine auf das Anbieten von Weinen ausgerichtete Schankwirtschaft. Eine solche Vinothek mit 48 Sitzplätzen ist bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise aufgrund des auf Weinliebhaber spezialisierten Angebotes offensichtlich auf einen größeren Einzugsbereich von Kunden ausgerichtet. Für diese Annahme spricht auch die von der Beklagten nicht substantiiert bestrittene Behauptung des Klägers, es gäbe eine Vielzahl von Gästen, die mit Kraftfahrzeugen mit auswärtigen Kennzeichen zur Vinothek kämen. Es spricht somit Vieles dafür, dass die ursprünglich genehmigte Vinothek bereits keine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig war.
55Die Baugenehmigung vom 19. März 2015 zielt offenbar auf einen anders ausgerichteten Gastronomiebetrieb, ohne dass dies in den genehmigten Bauvorlagen deutlich gemacht wird. Hinsichtlich des Betriebsteils Vinothek ist allein eine Erweiterung der Betriebszeiten, d.h. eine Nutzungsintensivierung, und keine Änderung des Betriebskonzeptes genehmigt. Der Betreiber hat das ursprünglich verfolgte Nutzungskonzept – offenbar schon seit längerem - abgeändert und seinen Betrieb vom Feinkostgeschäft abgekoppelt. Im Immissionsgutachten wird von einer „gehobenen Speisegaststätte“ (S. 12) ausgegangen. Der ausgeübte Betrieb ist keine nur noch auf Weinliebhaber ausgerichtete Schankwirtschaft, sondern legt einen deutlichen Schwerpunkt auf die Zubereitung von Speisen.
56Vgl. zum derzeitigen Angebot: Die dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügten Ausdrucke der Internetseite der Vinothek.
57Das ist in der Baugenehmigung aber nicht hinreichend bestimmt geregelt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob aufgrund des neuen Nutzungskonzeptes der Betrieb nunmehr der Deckung des Bedarfs des angrenzenden Wohngebiets dient.
58Gegenwärtig bietet der Betreiber einen Mittagstisch von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr an, wobei die angebotenen Speisen abzuholen sind. Die Betriebsbeschreibung enthält hierzu keine Regelungen. Die Baugenehmigung lässt insofern offen, ob es sich hierbei um ein zulässiges, von der Betriebsart „Restaurant“ umfasstes Angebot handelt. Ein „Außer-Haus-Angebot“ ist aber in einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO schon deshalb problematisch, weil die Speisen in Speisewirtschaften üblicherweise vor Ort verzehrt werden. Es ist zudem bei typisierender Betrachtung auch nicht zu erwarten, dass überwiegend Kunden aus dem Wohngebiet dieses Angebot nutzen und dass die Kunden zu Fuß die Speisen abholen. Holen „auswärtige“ Kunden die Speisen dagegen mit dem Pkw ab, so werden weitere Belästigungen in das Wohngebiet getragen.
59Abends wird eine Speisekarte mit einer Vielzahl verschiedener Gerichten angeboten, die nunmehr in der Küche zubereitet und nicht mehr nur „aufgewärmt“ werden. Das Speiseangebot (z.B. 29. September 2015: Wachtelbrust als Vorspeise, Riesengarnele als Zwischengang, 3 und 4-Gang-Menue) ist eher der gehobenen Gastronomie zuzuordnen und der Betreiber wirbt mit „kulinarischen Köstlichkeiten“ und einem Angebot von 100 Qualitätsweinen. Dieses Angebot weckt Zweifel, ob der Betrieb durch Bewohner des „Gebiets“ in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet werden kann oder ob er nicht überwiegend von außerhalb Wohnenden besucht wird. .
60In der Vinothek werden monatliche Kochkurse durchgeführt und die Räumlichkeiten werden für private Feiern und Feste zur Verfügung gestellt. Hierzu enthält die Baugenehmigung keine Regelungen und es ist nicht zweifelsfrei, ob solche Sonderveranstaltungen der Deckung des gastronomischen Bedarfes des angrenzenden Wohngebiets dienen.
61Ist nach alledem die Baugenehmigung in Bezug auf das genehmigte Nutzungskonzept unbestimmt, so erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Baugenehmigung gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers verstößt. Angesichts dessen kann es an dieser Stelle offen bleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen weiteren Einwände gegen die Baugenehmigung und das Lärmschutzgutachten durchgreifen. Zur Klarstellung ist im Hinblick auf das weitere Verfahren aber anzumerken, dass – unbeschadet der Frage, ob dadurch Nachbarrechte berührt werden - die Baugenehmigung nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren hätte erteilt werden dürfen. Denn die Innengaststätte hat nach den wechselnden Angaben zwischen 40 und 48 Sitzplätze und ist damit nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW ein Sonderbau, für den das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gilt.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
63Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs.1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- 1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder - 2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), - 3.
(weggefallen)
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.