Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 27. Aug. 2015 - 12 K 1126/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von statistischen Angaben.
3Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Schienenfahrzeugtechnik, in dem Schienenfahrzeuge instand gesetzt und modernisiert werden. Mit einem an das beklagte Land gerichteten Schreiben vom 6. November 2013 teilte die Klägerin mit, gegen einen Bescheid über die verpflichtende Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung im Rahmen von statistischen Erhebungen „Widerspruch“ einlegen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 gab die Klägerin gegenüber dem beklagten Land an, sie sehe sich nicht in der Lage, der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege nachzukommen, da der einzige mit der Beantwortung statistischer Anfragen betraute Mitarbeiter bereits 58 Jahre alt sei und sich mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen nicht auskenne. Ein anderer Mitarbeiter, der die genannte Aufgabe übernehmen könne, stehe im Unternehmen nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Erhebungsdaten festgehalten werde, sei man gezwungen, diesem Mitarbeiter zu kündigen.
4Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 lehnte das beklagte Land den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Meldung ab. Zur Begründung führte es aus: Von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von statistischen Daten könne nur befreit werden, wenn aus besonderen technischen oder persönlichen Gründen eine Nutzung des Online-Verfahrens nicht zumutbar sei. Eine solche Ausnahmekonstellation sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Auskunftspflicht sei im Grundsatz an die Führung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betriebes gebunden, auskunftspflichtig sei insofern der Inhaber bzw. Geschäftsführer. Soweit der Geschäftsführer der Auskunftspflicht nicht persönlich nachkommen könne oder wolle, sei es seine Pflicht, einen kompetenten Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Im Falle der Aufgabendelegation an einen Mitarbeiter sei es dem Unternehmen bzw. Betrieb auch zuzumuten, durch notwendige Änderungen der Betriebsstruktur in personeller oder organisatorischer Hinsicht dafür Sorge zu tragen, dass den Auskunftspflichten in der vorgeschriebenen Art und Weise Genüge getan werde. Das klägerische Unternehmen verfüge über eine professionell gestaltete Internet-Präsenz sowie eine E-Mail-Adresse. Dies deute darauf hin, dass sowohl die technischen als auch personellen Ressourcen vorlägen, um die elektronischen Übermittlungspflichten hinsichtlich statistischer Daten zu erfüllen. Die Rechtsbehelfsbelehrung benannte als örtlich zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
5Am 19. März 2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9. April 2014 – 17 K 1425/14 – hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Von Unternehmen und Betrieben könne nicht erwartet werden, dass diese die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung vorhielten bzw. erwürben. Ihrem Geschäftsführer sei es nicht möglich, sämtlichen Auskunftspflichten persönlich nachzukommen, da es sich zum einen um eine Vielzahl von zu übermittelnden Daten handele und zum anderen die erforderlichen technischen Kenntnisse nicht vorhanden seien. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, ihre Internetpräsenz von einer Drittfirma erstellen lassen. Aus finanziellen Gründen sei es ihr jedoch nicht möglich, ein anderes Unternehmen auch mit der Beantwortung von statistischen Anfragen auf elektronischem Wege zu betrauen.
6Die Klägerin beantragt,
7das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, eine Ausnahme von der Pflicht zur Nutzung von elektronischen Verfahren zur Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten im Sinne von § 11a Abs. 2 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes zuzulassen.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung verweist es auf den ablehnenden Bescheid und führt ergänzend aus: Es entspreche in der heutigen Zeit dem üblichen technischen Standard, Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln. Dass sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch der zuständige Mitarbeiter derselben über keine bzw. keine ausreichenden Computerkenntnisse verfügten, entbinde die Klägerin nicht davon, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat keinen Erfolg.
14Sie ist zulässig und insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der von der Klägerin begehrten, von dem Grundsatz des § 11a Abs. 2 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) abweichenden behördlichen Entscheidung nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt.
15Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG, so dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 26. Februar 2014 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
16Nach § 11a Abs. 2 BStatG sind Betriebe und Unternehmen für den Fall, dass ihnen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen (Satz 1). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen (Satz 2).
17Die gegenüber dem Grundsatz des § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG als Ausnahme konzipierte Bestimmung des § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal unbillige Härte sowohl technische als auch personenbezogene Umstände bzw. Verhältnisse. Hierfür streitet als maßgebliches Auslegungskriterium der Wortlaut, der insofern weit gefasst ist. Nichts Gegenteiliges folgt aus den einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien,
18vgl. BT-Drs. 17/11473 vom 14. November 2012, S. 56,
19wonach das zuständige statistische Amt im Einzelfall die Datenübermittlung in einer anderen Form zulassen kann, wenn bei den befragten Unternehmen und Betrieben die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Datenübermittlung nicht bzw. noch nicht vorliegen. Die Gesetzesbegründung legt zwar vornehmlich den Fokus auf technische Gegebenheiten, schließt hingegen die Berücksichtigung weiterer, vor allem personeller Belange nicht explizit aus, so dass letztere bei der Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte (wohl) auch zu beachten sind.
20Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da im Falle der Klägerin eine unbillige Härte weder unter Berücksichtigung technischer Gegebenheiten noch mit Blick auf die personellen Ressourcen vorliegt.
21Eine unbillige Härte ergibt sich zunächst nicht aus technischen Gründen, denn auf solche beruft sich die Klägerin nicht und es ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass die (fehlende) Ausstattung der Klägerin mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen einer Übersendung von statistischen Angaben über eine Internetverbindung entgegenstünde.
22Ferner führt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung statistischer Daten auch unter Berücksichtigung personeller Belange für die Klägerin nicht zu einer unbilligen Härte.
23Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin angibt, der Leiter ihres Unternehmens, der auch auskunftspflichtig sei, könne die jeweiligen statistischen Anfragen auf dem elektronischen Wege nicht persönlich beantworten, da er selbst über keine Computerkenntnisse verfüge und zudem in seinem dicht getakteten Arbeitsalltag hierfür keine Zeit erübrigen könne. Dieses Vorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – ist rechtlich ohne Belang, da der Leiter des jeweiligen Betriebes bzw. Unternehmens lediglich dafür Sorge zu tragen hat, dass den gesetzlichen Auskunftspflichten in der vorgegebenen Art und Weise nachgekommen wird, ohne diese jedoch in Person erfüllen zu müssen.
24Darüber hinaus stellt der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, der einzige in ihrem Unternehmen mit der Beantwortung von statistischen Angaben betraute Mitarbeiter sei nunmehr fast 60 Jahre alt und kenne sich mit der elektronischen Übersendung von Daten nicht aus, keine unbillige Härte dar. Nach den plausiblen Angaben des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, die vom Vertreter der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurden, entspricht das jeweilige Formular zur Erhebung von statistischen Angaben in digitaler Form dem papiernen Exemplar vollständig nach Inhalt, Form und Aufbau. Dass der mit der Bearbeitung statistischer Anfragen beauftragte Mitarbeiter der Klägerin – gegebenenfalls auch nach Durchführung einer die grundlegenden Computer- und Softwarekenntnisse vermittelnden Schulung - der Umstellung von der Papierform auf die digitale Erhebungsmethode nicht gewachsen sein sollte, hat die Klägerin in keiner Weise substantiiert dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich, zumal die Klägerin bislang (scheinbar) nicht einmal den Versuch unternommen hat, ihren Beschäftigten an die neuen technischen Gegebenheiten heranzuführen.
25Ungeachtet dessen läge eine unbillige Härte auch dann nicht vor, wenn eine Schulung des Statistikbeauftragten der Klägerin keinen Erfolg verspräche. In einem solchen Fall müsste einem anderen Mitarbeiter der Klägerin die Aufgabe übertragen werden, statistische Anfragen im Rahmen eines internetgestützten Verfahrens zu bearbeiten. Da die Klägerin, ein Unternehmen der Schienenfahrzeugtechnik, ausweislich ihrer eigenen Internetpräsenz mehr als 100 hoch qualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter beschäftigt, ist das diesbezügliche - auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiierte – Vorbringen der Klägerin, andere Angestellte, die die statistischen Angaben auf elektronischem Wege übermitteln könnten, seien nicht vorhanden, nicht ansatzweise nachvollziehbar.
26Schließlich wäre das Vorliegen einer unbilligen Härte selbst dann nicht anzunehmen, wenn kein anderer der über 100 Mitarbeiter der Klägerin der elektronischen Auskunftspflicht Genüge tun könnte. In einem solchen Fall wäre die Klägerin gehalten, einen Dritten mit der Beantwortung statistischer Anfragen mittels elektronischer Datenübertragungssysteme zu betrauen. Die Klägerin hat zwar mitgeteilt, dass die Beauftragung einer Fremdfirma ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überschreite, diesbezügliche aussagekräftige Nachweise sind hingegen nicht vorgelegt worden, so dass dieser Einwand nicht durchgreift.
27Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob das beklagte Land das ihm eröffnete Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.