Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Juli 2017 - AN 9 K 17.70

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erklärung der Gemeinde … im Landkreis … nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, dass für sein Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Am 29. Juli 2016 ging bei der Verwaltungsgemeinschaft … ein Bauantragsformular des Klägers vom 28. Juli 2016 ein, welches bei ihr unter dem Aktenzeichen …geführt wurde und das Vorhaben „Neubau eines Mehrgenerationenhauses mit drei Wohneinheiten“ zum Gegenstand hatte. In dem amtlichen Vordruck waren sowohl das Feld „Antrag auf Baugenehmigung (Art. 64 BayBO)“ als auch das Feld „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO, Art. 6 Abs. 2 BayAbgrG)“ zusammen mit dem hierzu gehörigen zweiten Feld angekreuzt, mit welchem erklärt wurde, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans …befinde und dessen Festsetzungen einhalte. Das darunter befindliche Feld für den Antrag, die Vorlage als Antrag auf Baugenehmigung weiter zu behandeln, falls die Gemeinde erklären würde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle, hatte der Kläger nicht angekreuzt. In den vorgelegten Bauzeichnungen fehlen zum Teil Maßangaben, stattdessen finden sich die Bemerkungen „Dachüberstand lt. Bebauungsplan“ und „Traufhöhe lt. Bebauungsplan“. Auf die Bauvorlagen wird im Übrigen Bezug genommen. In einem Begleitschreiben vom 29. Juli 2016 an die Verwaltungsgemeinschaft … bezeichnete der Kläger seine Vorlage als „Bauantrag zur Genehmigung im Freistellungsverfahren“.

Mit Schreiben vom 11. August 2016 wandte sich die Beklagte an den Kläger und nahm Bezug auf sein Schreiben vom 29. Juli 2016. In diesem habe der Kläger geäußert, dass es sich bei seinen Vorlagen um einen „Bauantrag zur Genehmigung im Freistellungsverfahren handeln solle. Man gehe daher davon aus, dass eine „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren“ gemeint sei. Die bauaufsichtliche Überprüfung des Vorhabens werde hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans für erforderlich gehalten. Die Gemeinde … erkläre daher, dass für dieses Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Der Vorlage des Klägers im Genehmigungsfreistellungsverfahren sei zu entnehmen, dass er keine Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung wünsche. Grundsätzlich begrüße man jedoch das Vorhaben, sodass nicht ausgeschlossen werde, dass die Gemeinde … zu eventuell notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan ihr Einvernehmen erteile. Zusammen mit diesem Schreiben wurden die eingereichten Bauvorlagen an den Kläger zurückgeschickt.

Mit Schreiben vom 25. August 2016 wandte sich der Kläger an die Verwaltungsgemeinschaft …, deren Mitglied die Beklagte ist, und erklärte, dass er mit dem Ablauf des Antragsverfahrens nicht einverstanden sei. Sein Bauantrag hätte zumindest an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet werden müssen. Er fordere den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids für die unbearbeitete Rückgabe seiner Antragsunterlagen.

Mit Schreiben vom 19. September 2016 teilte ihm die Verwaltungsgemeinschaft … mit, die Gemeinde … habe erklärt, dass für sein Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO seien ihm seine Bauunterlagen zurückgegeben worden, da diesen zu entnehmen gewesen sei, dass er keine Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung wünsche. Da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handle, sei auch der Erlass eines „rechtsmittelfähigen Bescheids“ nicht vorgesehen.

Zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat der Kläger am 12. Januar 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Gemeinde …, hilfsweise den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt … erhoben mit dem Antrag:

Die Beklagte wird verpflichtet, über meinen Bauantrag vom 28. Juli 2016 zu entscheiden und die Genehmigung zum Neubau eines Mehrgenerationenhauses zu erteilen.

Auf richterlichen Hinweis vom 19. Januar 2017, dass für den Erlass der Baugenehmigung das Landratsamt … als untere Baubehörde zuständig sei, sodass die Klage sich gegen den Freistaat Bayern richten müsse, wenn der Erlass der Baugenehmigung begehrt werde, teilt der Kläger telefonisch mit, dass sich die Klage – wie bei der Rechtsantragstelle formuliert – gegen die Gemeinde … und hilfsweise gegen den Freistaat Bayern richten solle. Er begehre nicht die Erteilung der Baugenehmigung, sondern habe vielmehr Klage erhoben, weil es seines Erachtens nicht rechtmäßig sei, dass die Gemeinde seinen Bauantrag nicht an das Landratsamt weitergeleitet, sondern an ihn zurückgegeben habe. Er wolle, dass sein Vorhaben im Freistellungsverfahren behandelt werde, da ihm so weniger Kosten entstünden als im Baugenehmigungsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017 trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor, sein Bauvorhaben befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ und entspreche in allen Punkten dessen Festsetzungen. Insbesondere seien in den Zeichnungen die in einem anderen Antragsverfahren monierten Maßangaben bezüglich Dachüberstand oder Trauf- und Wandhöhe präzisiert worden. Er und seine Entwurfsverfasserin hätten auf Seite 1 der Bauantragsunterlagen an der erforderlichen Stelle erklärt und mit ihrer Unterschrift auf Seite 5 bestätigt, dass die Planunterlagen alle Festsetzungen des Bebauungsplans einhielten. Die Forderungen von Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BayBO seien damit erfüllt. Wenn nun die Gemeinde erkläre, dass nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO zur bauaufsichtlichen Überprüfung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle, so unterstelle die Gemeinde ihm widerrechtliches Handeln in der Bauausführung. Er wisse nicht, was die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens daran ändern könnte. Das Landratsamt habe als Genehmigungsbehörde und auch als Rechtsaufsicht seine Amtspflicht dahingehend verletzt, dass es der schriftlichen Weisung der Obersten Baubehörde vom 7. Februar 2013 nicht nachgekommen sei (auf den Inhalt des ministeriellen Schreibens, das sich in der Bauakte befindet, wird Bezug genommen). Danach hätte die Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde pflichtgemäß ersetzen, und die Rechtsaufsicht seinen Widerspruch wenigstens abweisen müssen. Außerdem sei die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans „…“ streitig.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung lässt sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. März 2017 vortragen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch finde keine Rechtsgrundlage. Der Kläger selbst sei verpflichtet, zu erklären, ob er sein Vorhaben im Plangenehmigungsverfahren oder im Freistellungsverfahren verfolge. Wenn er meine, dass das Einvernehmen der Gemeinde fehle, so sei dies ein innerverwaltungsrechtlicher Vorgang, der keinen eigenständigen, angreifbaren Verwaltungsakt beinhalte. Die Baugenehmigung werde seitens des Landratsamts erteilt, und die Gemeinde werde in diesen Verfahrensgang lediglich mit eingeschaltet. Zum Verfahrensgang sei vorzutragen, dass der Kläger bereits am 30. Dezember 2015 einen Bauantrag eingereicht habe, der sowohl als Antrag auf Baugenehmigung als auch als Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren gekennzeichnet gewesen sei. Die Pläne hätten keine ordnungsgemäße Bemaßung der Wandhöhe und der Dachüberstände enthalten, und dementsprechend sei – nachdem sich der Kläger geweigert habe, diese Mängel zu beseitigen – vom Landratsamt … mit Bescheid vom 20. Juni 2016 die Baugenehmigung versagt worden (Dies ist Gegenstand des Verfahrens AN 9 K 16.01385). Die nunmehr am 29. Juli 2016 eingereichten Bauvorlagen, die der Kläger in einem Begleitschreiben vom selben Tag als „Bauantrag zur Genehmigung im Freistellungsverfahren“ bezeichnet habe, seien von der Beklagten erneut als Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt worden. Da die Planzeichnungen gegenüber den vorher genannten Plänen unverändert geblieben seien und lediglich „Bemaßungen“ mit der Beschriftung „… laut Bebauungsplan“ eingefügt worden seien, habe die Beklagte erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren verlangt werde. Es genüge nicht, dass der Kläger und seine Architektin erklärten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten würden, sondern es habe eine Prüfung stattzufinden, ob dies der Fall sei.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 präzisierte der Kläger, er begehre die Feststellung, dass die Gemeinde … rechtswidrig gehandelt habe. Er stellte folgenden Klageantrag:

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO durch die Gemeinde … rechtswidrig war.

Der Beklagtenvertreter stellte seinen schriftsätzlich angekündigten Klageabweisungsantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Akten und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist die Feststellung, dass die Beklagte durch ihre Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, dass für das Bauvorhaben des Klägers das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, rechtswidrig gehandelt habe. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung auf wiederholte Nachfrage des Gerichts klargestellt.

Beklagte dieses Verfahrens ist allein die Gemeinde … Die hilfsweise Klageerhebung gegen den Freistaat Bayern ist unzulässig.

Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig.

Da es sich bei der Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. Gesetzesbegründung DrS. 12/13 482 zu § 1 Nr. 51, Art. 66a; Taft, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 58, Rn. 39), ist die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, diesen in der konkreten Form und Verfahrensweise vorzunehmen, zwar grundsätzlich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43, Rn. 5). Die Feststellungsklage ist jedoch nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär, da der Kläger den mit seiner Klage verfolgten Zweck besser und unmittelbarer durch eine Gestaltungsklage, namentlich die allgemeine Leistungsklage hätte verfolgen können (vorbehaltlich der Frage, ob eine solche Klage in der Sache Erfolg gehabt hätte). Neben seinem ausdrücklich als Feststellungsantrag formulierten Klageantrag betonte er nämlich auch, dass es ihm mit seiner Klage darum gehe, sein Mehrgenerationenhaus bauen zu dürfen, ohne das Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen, er also eine Behandlung im Freistellungsverfahren wünsche. Die allgemeine Leistungsklage hätte insofern weiter gereicht, weil sie nicht nur auf die Feststellung eines – vom Kläger angenommenen – rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinde in der Vergangenheit gerichtet gewesen wäre, sondern vielmehr auf ein Baurecht in der Zukunft.

2. Die Klage ist auch unbegründet.

Die Sachbehandlung durch die Beklagte war rechtmäßig. Das am 29. Juli 2016 vom Kläger eingereichte Bauantragsformular war zunächst widersprüchlich, da die Baugenehmigung nach Art. 64 BayBO begehrt und gleichzeitig eine Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO beantragt wurde. Nach Klarstellung durch den Kläger behandelte die Beklagte seine Bauvorlagen im Freistellungsverfahren. Nach Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, keiner (Bau-) Genehmigung, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 BauGB liegt (Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayBO), sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht widerspricht (Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayBO), die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayBO)und die Gemeinde nicht binnen Monatsfrist erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Wie aus dem Wörtchen „und“ ersichtlich wird, müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayBO regelt, dass die Erklärung der Gemeinde nach Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 insbesondere deshalb erfolgen kann, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Das erfordert nicht, dass die Gemeinde schon im Voraus von der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den genannten Anforderungen überzeugt ist, ausreichend sind vorhandene Zweifel. Ob die Gemeinde von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch macht steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, für dessen Ausübung sie einen weiten Spielraum hat (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 58, Rn. 40). Der Ermessensgebrauch ist vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO nachprüfbar. Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayBO bestimmt darüber hinaus ausdrücklich, dass darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, kein Rechtsanspruch besteht.

Hieran gemessen sind die Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 11. August 2016, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, sowie die weitere Sachbehandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgelegten Bauzeichnungen sind nicht vollständig bemaßt, vielmehr findet sich bei zwei Dachüberständen und einer Traufhöhe lediglich die Bezeichnung „laut Bebauungsplan“. Dass die Beklagte ihre Erklärung daher darauf stützte, dass die bauaufsichtliche Überprüfung des Bauvorhabens hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans für erforderlich gehalten werde, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Auch die vom Kläger beanstandete Rücksendung der Bauvorlagen an ihn entsprach der Regelung in Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO und war rechtmäßig – eine Weiterleitung an das Landratsamt … als Bauaufsichtsbehörde hätte nur dann erfolgen dürfen, wenn der Kläger bei Vorlage seiner Unterlagen bestimmt hätte, dass sie im Fall der Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO als Bauantrag (zur Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens) zu behandeln seien. Dass er dies gerade nicht wolle, hat er mehrfach erklärt.

Demnach war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.