Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - 9 ZB 17.1751

published on 08.01.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - 9 ZB 17.1751
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger möchte sein Bauvorhaben ohne Baugenehmigung im Verfahren der Genehmigungsfreistellung ausführen. Zu seinem dahingehenden Bauantrag hat die beklagte Gemeinde erklärt, dass für das Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Gegen diese Erklärung wendet sich der Kläger. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers würden keine Zweifel an der Vereinbarkeit seines Bauvorhabens mit den Vorgaben des Bebauungsplans bestehen. Dem Kläger habe demnach die Zustimmung der Beklagten zum Baubeginn im Genehmigungsfreistellungsverfahren erteilt werden müssen.

Dieses Vorbringen setzt sich nicht substantiiert mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung im angefochtenen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten Bauzeichnungen nicht vollständig bemaßt seien, weil sich bei zwei Dachüberständen und einer Traufhöhe lediglich die Bezeichnung „laut Bebauungsplan“ befände. Es sei deshalb nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die bauaufsichtliche Überprüfung des Bauvorhabens hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans für erforderlich gehalten habe.

Soweit der Kläger einwendet, die Maße des Dachüberhanges würden sich erst bei der Ausführung selbst ergeben, eine Bemaßung der entsprechenden Punkte sei vor Bauausführung weder möglich noch nötig, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), die auch im Verfahren der Genehmigungsfreistellung Anwendung findet (§ 58 Abs. 5 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 1 Abs. 1 BauVorlV), sind in den Bauzeichnungen die Baumaße anzugeben. Die Angabe „Dachüberstand lt. Bebauungsplan“ genügt dem ebenso wenig wie die Angabe „Traufhöhe lt. Bebauungsplan“. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2014 (Az. M 11 K 13.3526), die eine Nachbarklage zum Gegenstand hatte und sich u.a. mit der unwirksamen Maßfestsetzung eines Bebauungsplans befasst, ergibt sich nichts anderes. Das nicht weiter substantiierte Vorbringen, fehlende Bezugspunkte für die Höhenangabe im Bebauungsplan hinderten genaue Maßangaben, führt zu keiner anderen Bewertung, weil jedenfalls die Bemaßung des Dachüberstands keine Höhenangaben erfordert.

b) Das weitere Vorbringen, die Beklagte habe die Unterlagen nach Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BayBO unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterleiten müssen, was unabhängig davon gelte, ob das Bauvorhaben genehmigungsfrei an den Bauantragsteller zurück gegeben oder im Baugenehmigungsverfahren weiterbehandelt werde, lässt nicht erkennen, weshalb aus der angeblich fehlerhaften Verfahrensbehandlung durch die Beklagte eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten folgen soll.

Das ist auch nicht der Fall. Die Verpflichtung der Gemeinde aus Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, der unteren Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Prüfung unverzüglich eine Fertigung der Unterlagen vorzulegen, dient – wie die Vorgängerregelung in § 3 Satz 3 Halbs. 1 BauvorV 1997 – lediglich dazu, die Bauaufsichtsbehörde von dem Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen, um ihr ein etwa erforderliches Einschreiten zu ermöglichen, das gerade im Hinblick auf die Effektivität der Bauaufsicht bereits vor Baubeginn einsetzen muss (vgl. Robl in BeckOK, BauordnungsR Bayern, BayBO Art. 58 Rn. 16, 18; vgl. auch LT-Drs. 15/7161 v. 15.1.2007 S. 64).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Rücksendung der Bauvorlagen an den Kläger rechtmäßig nach Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO erfolgt sei, weil der Kläger gerade nicht wollte, dass sein Antrag als Bauantrag auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens behandelt werde.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretene Kläger sieht einen Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts darin, dass der Vorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt habe. Als rechtlicher Laie sei dem Kläger die Subsidiarität der von ihm erhobenen Feststellungsklage unbekannt gewesen; selbiges gelte hinsichtlich der in personeller Hinsicht bedingten Hilfsklage. Wäre der Kläger auf seine unzulässigen Anträge hingewiesen worden, hätte er die Anträge entsprechend angepasst. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan.

Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 26. Juli 2017 ergibt sich, dass der Einzelrichter das Klageziel des Klägers durch mehrmaliges Nachfragen erforscht hat. Zunächst wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit, das Baugenehmigungsverfahren solle durchgeführt werden, keinen Gebrauch mache (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Insoweit wurde der Kläger bereits mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass sich seine Klage gegen die Gemeinde aller Voraussicht nach gegen die falsche Beklagte richte. Gleichwohl erklärte der Kläger, die Klage solle sich gegen die Gemeinde richten und nicht gegen den Freistaat Bayern. Weiterhin wurde dem Kläger erläutert, dass er mehrfach auf die fehlende Bemaßung in den Bauvorlagen hingewiesen worden sei. Daraufhin erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er begehre die Feststellung, dass die beklagte Gemeinde rechtswidrig gehandelt habe und stellte einen dahingehenden Klageantrag. Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass der Einzelrichter seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre. Die Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO darf nicht mit einer Rechtsberatung verwechselt werden, die dem Gericht aufgrund seiner Neutralitätspflicht verboten ist. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, beinhaltet keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2007 – 4 B 25.07 – juris Rn. 7). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen.

Auch dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Antrag dem Kläger stattdessen hätte geraten werden müssen, um seiner verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Gemeinde eher zum Erfolg zu verhelfen. Dass sein Rechtsschutzziel auch noch im Zulassungsantrag dahingehend umschrieben wird, dem Kläger wäre folgerichtig die Zustimmung zum Baubeginn im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu erteilen gewesen, zeigt vielmehr, dass die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeindlichen Erklärung, das Baugenehmigungsverfahren solle durchgeführt werden, gerichtet ist.

Soweit der Kläger das Fehlen eines richterlichen Hinweises hinsichtlich seiner „in personeller Hinsicht bedingten Hilfsklage“ geltend macht, hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine hilfsweise Klageerhebung gegen den Freistaat Bayern unzulässig sei (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Was an diesem Hinweis unrichtig sein soll oder welcher Hinweis (nicht: Rechtsberatung) dem Kläger stattdessen gegeben hätte werden müssen, wird nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.