Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Apr. 2017 - AN 9 K 16.01503

bei uns veröffentlicht am13.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Wohngebäudes.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, … in … Dieses Grundstück ist mit einem nach den Angaben des Klägers 1480 errichteten und vollständig grenzständigen Gebäude bebaut, es grenzt im Süden an die … und im Osten an einen Fußweg mit Treppenanlage, der zur deutlich höher gelegenen Straße … führt. Das vorhandene Gebäude wird im Erdgeschoss als Laden, im ersten bis dritten Obergeschoss jeweils als Wohnung genutzt, das Dachgeschoss und der darüberliegende Spitzboden sind ausgebaut und werden ebenfalls als Wohnung genutzt. Die Gebäudefassade nach Süden und Osten ist in den Obergeschossen in Fachwerkbauweise errichtet, das nach Norden abgeschleppte Satteldach weist nach Norden eine große Doppelgaube sowie eine kleinere Gaube in der ersten Dachebene sowie zwei kleine Schleppgauben in der Spitzbodenebene auf. Das Gebäude ist überwiegend unterkellert, der Keller wird für den Laden im Erdgeschoss genutzt. Die Wandhöhe der nördlichen Außenwand beträgt etwa 10 m, sie weist unterhalb der Dachtraufe keine Öffnungen auf, die Firsthöhe beträgt ca. 15 m.

Dem Kläger wurde die Baugenehmigung für die Sanierung des vorhandenen Gebäudes in der jetzigen Form mit Bescheid der Beklagten vom 12. August 1986 erteilt, nach Angaben des Klägers erhielt er für die mustergültige Sanierung in den Jahren 1987 und 1988 die Bayerische Denkmalschutzmedaille. Das Gebäude stellt unstreitig ein Einzeldenkmal dar.

Das Grundstück des Klägers liegt wie das Grundstück der Beigeladenen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, der als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet festsetzt, aber keine Regelungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthält.

Nördlich angrenzend an das Grundstück des Klägers liegt das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, … in … (Baugrundstück), dessen Eigentümer die Beigeladenen sind. Dieses Grundstück grenzt im Osten an den zwischen … und … verlaufenden Fußweg mit Treppenanlage, im Norden an die Straße … und im Westen an vorhandene Bebauung an. Auf dem Grundstück befindet sich ein von der Straße … aus gesehen eingeschossiges mit einem flachen, von Süd nach Nord abfallenden Pultdach versehenes Wohngebäude, welches an das Gebäude des Klägers angebaut ist und derzeit eine Höhe im Bereich der südlichen Außenwand von ca. 7,5 m aufweist.

1. Für dieses Grundstück wurde einem früheren Eigentümer mit Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1953 die Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Satteldach und einer Wandhöhe der Südwand von ca. 9 m erteilt. Dieses Gebäude sollte nach den genehmigten Plänen auf einer bestehenden südlichen Außenwand sowie bestehenden Fundamenten und einer im Kellerbereich vorhandenen nördlichen Außenwand aufbauend errichtet werden, wobei die Firsthöhe ca. 13,5 m gemessen vom tiefsten Punkt des östlichen Wegs mit Treppenanlage, wo sich der Eingang befindet, aufweist. Die Dachneigung sollte ca. 50 Grad betragen, die Traufe der Südwand sollte ca. 1 m unter der entsprechenden Dachtraufe des Gebäudes des Klägers errichtet werden.

In die Bauunterlagen mit den Aktenzeichen … sowie … wurde das jetzt vorhandene Pultdach, beginnend im Süden mit einer Höhe von etwa 7,5 m und einer Dachneigung von ca. 10 Grad nach Norden abfallend einrevidiert, in den Plänen ist das erste Obergeschoss sowie das Dachgeschoss gestrichen ebenso wie der gesamte Baukörper oberhalb des in der Schnittzeichnung als Notdach bezeichneten Pultdachs. Eine bei den Bauunterlagen befindliche Planzeichnung Kellergeschoss, Erdgeschoss und erstes Obergeschoss sowie eine Zeichnung mit Kurven zur Ermittlung der statischen Werte der eingebauten Friwa-Betondecke tragen jeweils den Genehmigungsstempel der Bauordnungsbehörde vom 10. September 1953 sowie den Stempel „in statischer Hinsicht geprüft“ der Bauordnungsbehörde - statische Abteilung - mit Datum 19. August 1953. In den Bauakten ist eine Verfügung der Bauordnungsbehörde vom 19. August 1953 enthalten, bei der 13 Bedingungen hinsichtlich der Errichtung der geplanten Fertigbalkendecke System Friwa über Keller, Erdgeschoss und erstem Obergeschoss festgelegt werden, wobei unter Nr. 13 angeordnet wird, dass die Decke durch Dachlast nicht belastet werden darf.

Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Beklagte den Beigeladenen mit Schreiben vom 29. April 2010 mit, die am 15. Juli 1953 erteilte Genehmigung zum Wiederaufbau des Wohnhauses … sei weiterhin gültig, sie sei bestandskräftig geworden und könne im Hinblick auf den bisher nicht verwirklichten zweiten Bauabschnitt umgesetzt werden bei Einhaltung der Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid.

2. Mit Bauantrag, eingegangen am 17. Mai 2013 bei der Beklagten, beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Tekturgenehmigung zur Baugenehmigung vom 15. Juli 1953, wobei ein zweigeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Satteldach und einem Zwerchhaus sowie zwei Gauben auf der nördlichen Dachhälfte errichtet werden sollte. Das Gebäude soll bis zu einer Wandhöhe von ca. 9,50 m im Süden an das vorhandene Gebäude des Klägers angebaut werden, wobei die Dachtraufe ca. 50 cm unterhalb der vorhandenen Dachtraufe beim Gebäude des Klägers zu liegen kommen soll. Das Gebäude soll auf den bestehenden Kellergeschoss sowie Erdgeschoss aufgesetzt errichtet werden, wobei die südliche Außenwand vollständig als vorhanden in den Plänen eingezeichnet ist. Das Gebäude soll insgesamt als Wohnung mit Arbeitsraum im Dach genutzt werden. Das im Süden teilweise abgeschleppte Satteldach weist eine Firsthöhe von ca. 14 m über dem tiefsten Geländepunkt im Bereich der Eingangstür in der östlichen Außenwand auf.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 wandte sich der Kläger gegen die beantragte Tekturgenehmigung, weil die Baugenehmigung von 1953 ungültig sei, das jetzige Vorhaben deutlich vom früher genehmigten Vorhaben abweiche und das Gebäude des Klägers, ein Einzeldenkmal, vom Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Auch sei die 1526 errichtete Sandsteinwand zwischen den Gebäuden nicht als Kommunwand anzusehen. Das geplante Bauvorhaben sei problematisch wegen des Brandschutzes, insbesondere im Dachbereich. Auch dürfe das geplante Dach nicht zur Verminderung des Lichteinfalls beim Dacherker am Haus des Klägers führen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 erteilte das Stadtplanungsamt das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben, mit Schreiben vom 19. September 2013 erteilte die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Beklagten die Zustimmung zum Vorhaben unter Auflagen.

Mit Bescheid vom 26. August 2014 wurde den Beigeladenen die Änderungsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 15. Juli 1953 entsprechend ihrem Bauantrag erteilt, auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Mit am 30. September 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. August 2014 erheben (AN 9 K 14.01589) und in diesem Schriftsatz sowie in der Klagebegründung vom 30. Juli 2015 u.a. die Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2014 beantragen. Zur Begründung des neben verschiedenen Feststellungsanträgen hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Anbau an die Grenzwand des Klägers sei ohne Eingriff in dessen Gebäude unmöglich, dagegen werde der Kläger aber zivilrechtlich vorgehen. Auch sei, wie ein vorgelegtes Gutachten der LGA Bayern vom 28. Juli 2015 belege, eine Statikprüfung durch einen Prüfsachverständigen nötig, weil das geplante Vorhaben 2014 sowohl von der genehmigten Planung im Jahr 1953 wie vom vorhandenen Bestand abweiche, weil die Lebensdauer der Betondecke überschritten sei und die Statik nach heutigem Stand erstellt werden müsste und weil der Brandschutz verletzt sei, wie ein Gutachten des TÜV Rheinland vom 10. Juli 2015 bestätige. Es handele sich um ein Gebäude Klasse 4, weil die maßgeblich Höhe mehr als 7 m betrage, was im Einzelnen ausgeführt wurde. Das Denkmal des Klägers werde beeinträchtigt, so dass eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG vorliege, auch hätte das Vorhaben aus Gründen des Denkmalschutzes umfassend auf Statik und Brandschutz geprüft werden müssen, dies ergebe sich aus Art. 59 Abs. 2 BayBO und Art. 6 DSchG. Der Denkmalschutz werde verletzt, weil das Vorhaben der Beigeladenen auf fehlerhafter Bausubstanz aufsitzen dürfe, so zeigten die Baugenehmigungsunterlagen von 1953, dass dort eine Belastung der Decke durch Dachlasten verboten sei, dies sei aber beim genehmigten Vorhaben gerade der Fall. Die Beklagte hätte auch nach Art. 54 Abs. 5 BayBO die Ertüchtigung des Bestands anordnen müssen, da sowohl Standsicherheit als auch Brandschutz nachbarschützend seien, auch liege ein Verstoß gegen Art. 10 BayBO vor. Das vorhandene Gebäude der Beigeladenen habe lange Jahre leer gestanden und sei erst 2006 wieder bezogen worden. Im Bauantrag sei die Gebäudeklasse nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO unzutreffend angegeben, in den genehmigten Planzeichnungen sei die Gebäudehöhe unzutreffend dargestellt worden. Dies zeige schon die Darstellung der östlich an das Bauvorhaben angrenzenden Treppenanlage, die sieben Stufen habe und nicht sechs und deren Stufen auch höher seien als dargestellt. Die Gebäudehöhe betrage demnach nicht 6,998 m, sondern deutlich über 7 m. Laut dem Gutachten der LGA vom 26. August 2014 weise die genehmigte Eingabeplanung zahlreiche Maßabweichungen im Vergleich zur 1953 genehmigten Planung und zum Bestand auf, das bestehende Gebäude sei abweichend von der Baugenehmigung im Jahr 1953 errichtet worden, eine Zugrundelegung der Planung von 1953 für den Weiterbau nicht möglich. Auf jeden Fall sei eine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen erforderlich. Laut dem Gutachten des TÜV Rheinland vom 10. Juli 2015 sei das Vorhaben mit Gebäudeklasse 4 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 BayBO einzustufen, da es eine Höhe von mehr als 7 m aufweise. Dies habe u.a. Auswirkungen auf die Anforderungen an die bautechnischen Nachweise gemäß Art. 62 BayBO, auch müssten andere materielle Brandschutzvoraussetzungen erfüllt werden gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 und Abs. 8 BayBO. Das klägerische Gebäude werde durch das Vorhaben erheblich in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt, insbesondere die in der nördlichen Dachfläche errichteten Erker würden durch das genehmigte steile Satteldach zugebaut. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, Prüfumfang hätte hier nach Art. 59 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 BayDSchG auch die Denkmalverträglichkeit des Vorhabens, insbesondere der Substanzschutz sein müssen. Dies umfasse auch den Schutz vor Zerstörung durch Brand und Einsturz, deshalb hätte das Vorhaben des Klägers sowohl auf seine Standsicherheit als auf seinen Brandschutz hin vor Erteilung der Genehmigung überprüft werden müssen. Im Hinblick auf Art. 6 DSchG werde der Kläger schon dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Bescheid einen veränderten Weiterbau auf der möglicherweise völlig unzureichenden bestehenden Bausubstanz ermögliche. Demgemäß hätte die Beklagte nach Art. 54 Abs. 5 BayBO die Ertüchtigung des Bestands anordnen müssen. Die vorgelegten Bauvorlagen seien nicht prüffähig, da die Nachweise hinsichtlich Brandschutz, Standsicherheit und für den Schall- und Erschütterungsschutz nach Art. 10, 11 und 12 BauVorlV nicht vorlägen. Auch die Unvollständigkeit der Baugenehmigung könne zur Verletzung nachbarschützender Rechte auf Grund dieser Unbestimmtheit bzw. Unvollständigkeit führen. Der Bescheid verstoße auch gegen Art. 10 BayBO, der hier zu prüfen sei. Notwendig wäre hier die Darstellung der Gründung der geplanten baulichen Anlage und - soweit erforderlich - der Gründung benachbarter baulicher Anlagen notwendig gewesen, da ohne diese die Prüfung der Standsicherheit nicht möglich sei. Nach den genehmigten Plänen wolle der Bauherr offensichtlich sein Gebäude unmittelbar an die nördliche Sandsteinquaderwand des klägerischen Gebäudes anschließen, ohne eine selbsttragende Wand zu errichten. Vielmehr seien im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss allenfalls nichttragende Außenwände mit einer Stärke von ca. 15 cm vorgesehen, die an die bestehende Sandsteinquaderwand des prämierten Denkmals angebaut werden sollten. Diese Wand sei aber allein Eigentum des Klägers und Bestandteil seines Gebäudes, keinesfalls aber eine Kommunwand. Auch im Hinblick auf den Brandschutz sei die Genehmigung rechtswidrig, da die Gebäudewand bei richtiger Bemessung höher als 7 m sei. Nach der BayBO 2008 werde die Gebäudehöhe im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO als rechnerisches Mittel der vier Eckhöhen ermittelt, dies führe hier bei Berücksichtigung der Einzeichnungen in der Ost- und Nordansicht der Bauvorlagen zu Eckhöhen 6,40 m, 6,70 m, 6,90 m und 8,85 m, im Mittel somit 7,62 m. Damit liege ein Gebäude der Klasse 4 vor, was entsprechende Auswirkung auf den erforderlichen Brandschutz habe. Schließlich beeinträchtige das geplante Vorhaben das Denkmal des Klägers, so dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG für die Versagung der Erlaubnis gegeben wären.

Die Beklagte hatte im damaligen Verfahren mit dem Aktenzeichen AN 9 K 14.01589 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, der angefochtene Änderungsbescheid sei rechtmäßig, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren würden weder die Standsicherheit nach Art. 10 Satz 1 und 2 BayBO noch die Standsicherheit baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücken nach Art. 10 Satz 3 BayBO geprüft. Die in Art. 62 BayBO bestimmte Vorlagepflicht bautechnischer Nachweise und Bescheinigungen führe zu keiner Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde. Die erforderlichen Nachweise über die Standsicherheit müssten auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren frühestens vor Baubeginn erstellt sein, die Erteilung der Baugenehmigung könne nicht von ihrem Vorliegen abhängig gemacht sein. Zwar enthalte Art. 10 Satz 3 BayBO ein nachbarschützendes Recht, dies führe aber nicht zu einer Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung dieser Forderung bereits im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen. Vielmehr genüge es, wenn vor Baubeginn bzw. Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte die jeweils erforderlichen Nachweise über Standsicherheit und entsprechenden Bescheinigungen nach Art. 62 BayBO vorlägen. Damit könnten die Ausführungen des Klägervertreters zu der vermeintlich nicht tragenden südlichen Außenwand, zum Fehlen eines Raumabschlusses und zur vermeintlich fehlenden Tragfähigkeit der bestehenden Außenwände des erdgeschossigen Baus zwar für die Erstellung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises von Interesse sein, nicht aber für das Baugenehmigungsverfahren selbst und das vorliegende Gerichtsverfahren. Das Erfordernis des Raumabschlusses resultiere ebenfalls aus dem baulichen Brandschutz. Falls infolge der Durchführung des Vorhabens Schäden an dem auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäude drohten oder verursacht würden, wäre dies lediglich eine weitere Folge des Bauvorhabens, die unabhängig von der Baugenehmigung geregelt und bewältigt werden müsste (BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582). Die Baugenehmigung enthalte demgemäß keine Feststellungswirkung über die Eignung der bestehenden Bausubstanz, da die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz durch bautechnische Nachweise nachzuweisen sei. Nur im Fall des Art. 62 Abs. 3 BayBO seien diese durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Dass bei einer Ausführung des Bauvorhabens möglicherweise geringfügig in das Eigentum des Klägers eingegriffen werden müsse, sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, die Baugenehmigung werde gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Deshalb habe sich die Baubehörde der Beklagten auch nicht mit der Frage des Vorliegens einer Kommunwand befasst oder befassen müssen. Ein Ausnahmefall, bei dem wegen einer Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib oder Gesundheit von Menschen infolge Verstoßes gegen nichtprüfpflichtige Bauvorschriften ausnahmsweise bereits die Erteilung der Baugenehmigung abzulehnen sei, liege hier nicht vor. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Gebäude des Klägers um ein Denkmal handele, ändere den Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG sei als Versagungsgrund nur genannt, wenn ein Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, der überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde, eine Beeinträchtigung des Bestands eines anderen Baudenkmals sei nicht als Versagungsgrund genannt. Hinzu komme die Regelung in Art. 59 Satz 2 BayBO: „Art. 62 bleibt unberührt“. Dies zeige, dass die Erteilung der Baugenehmigung unabhängig von der Pflicht zur Erstellung der bautechnischen Nachweise sei und deren Vorlage nicht Voraussetzung der Genehmigung sei. Daran ändere auch nichts, wenn es sich beim Nachbargebäude um ein Denkmal handele. Eine Vorverlagerung statischer oder brandschutzfachlicher Prüfungen in das Baugenehmigungsverfahren finde auch dann nicht statt. Rechte des Eigentümers eines denkmalgeschützten Gebäudes würden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere sei nicht erkennbar, warum dem Eigentümer eines Denkmals ein anderer stärkerer Schutz vor Gebäudeschäden zugesprochen werden sollte wie einem Eigentümer eines sonstigen Gebäudes. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der eine Rechtsverletzung des Denkmaleigentümers nur dann bejahe, wenn ein genehmigtes Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtige (U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631). Darüber hinaus lasse sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zu Gunsten des Denkmaleigentümers entnehmen. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dort ausgeführt, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gehe nicht über den Rahmen dessen hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlange. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG finde nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das private Interesse des Denkmaleigentümers keine Erwähnung. Der Mindestschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei jedoch hier dadurch gewährleistet, dass im vorliegenden Fall die Beigeladenen bis zum Baubeginn den Nachweis für die Standsicherheit und den Brandschutz führen müssten. Zwar müssten die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz und zur Standsicherheit das ganze Gebäude und nicht nur die bauliche Erweiterung betreffen, allerdings sei es dabei die Aufgabe des Nachweiserstellers und nicht der Bauordnungsbehörde, zu prüfen, ob aus Gründen des Brandschutzes oder der Standsicherheit auch die von der Aufstockung nicht berührten Teile einer Nachrüstung bedürften. Die Anforderungen an die erforderlichen Bauvorlagen nach dem hier einschlägigen § 8 Abs. 2 Nr. 2a BauVorlV seien erfüllt, in der Ansicht „Querschnitt“ sei ein Kellergeschossfundament mit Streifengründung dargestellt. Die nachbarschützenden Art. 12, 28 und 30 BayBO seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, auch nicht in Verbindung mit dem Denkmalschutzrecht. Deshalb sei auch die Einstufung des Vorhabens nach den Gebäudeklassen des Art. 2 Abs. 3 BayBO hier nicht entscheidungserheblich. Für eine eventuell gewählte fehlerhafte Gebäudeklasse sei allein der Bauherr verantwortlich, die Baubehörde müsse dies nicht prüfen. Da im vorliegenden Fall Einsatzkräfte der Feuerwehr im Brandfall das Gebäude von der Straße … aus anleitern würden, sei die maßgebliche Gebäudehöhe von dort aus zu bemessen.

Das Bauvorhaben sei auch nicht geeignet, in relevanter Weise auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals des Klägers einzuwirken, etwa durch eine Ausführung, welche die gebotene Achtung gegenüber dem Baudenkmal vermissen lasse. So halte das Bauvorhaben den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631) gesetzten Maßstab, dass das Bauvorhaben das Denkmal nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen dürfe, welche dieses Denkmal verkörpere, ein.

Der Klägervertreter ergänzte und vertiefte seine Ausführungen noch mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016.

Die Beigeladenen nahmen mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 zur Klage Stellung und führten im Wesentlichen aus, das Wohngebäude sei seit dem Erwerb durch die Beigeladenen ab Februar 2006 bewohnt worden. Die Gebäudehöhe sei zutreffend mit 6,81 m ermittelt worden, aus den Durchschnittshöhen der Fußbodenoberkante des obersten Geschosses und in Bezug zur jeweiligen Fassadenlänge gesetzt, dabei sei schon der ungünstigste darzustellende Fall angenommen worden. Die Wand zwischen den beiden gegenständlichen Grundstücken stehe nach Auskunft des Bayerischen Vermessungsamtes beidseits der Grundstücksgrenze, in ein Meter Höhe über dem Eingangsniveau teile die Grenzlinie die 74 cm starke Mauer zu 32 cm (Grundstück der Beigeladenen) und 42 cm (Grundstück des Klägers). Im weiteren senkrechten Verlauf nach oben verspringe die Mauer, so dass der Grenzverlauf mittig verlaufe. Der Kläger habe die LGA Bayern Bereich Prüfstatik beauftragt, eine statische Beurteilung auf Grundlage der dem Bescheid zugrundeliegenden Eingabepläne zu erstellen. Bei dem Vorhaben handele es sich um ein Einfamilienhaus mit 60 m² Grundfläche, das wie jedes Gebäude in sich tragsicher sein müsse. Die hier geplante Wohnnutzung stelle keine besonderen Anforderungen. Auf dem Grundstück habe über 400 Jahre lang ein höheres Wohnhaus gestanden. Schließlich sei der Beigeladene selbst Besitzer und Bewohner des Anwesens wie ausführender Architekt, so dass auch keine Motivation für eine mangelhafte Bauausführung gegeben sei. Die gerügten Maßabweichungen beträfen im Maximum wenige Zentimeter, das Gebäude sei auch nicht abweichend von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1953 errichtet worden, lediglich im Kellergeschoss sei die Außenwand im Osten innenseitig verstärkt worden. Eine Nutzungsdauer der eingebauten Friwa-Decke sei nirgends festgelegt und auch im vom Kläger vorgelegten Gutachten nicht enthalten. Die heutigen Anforderungen an Wohngebäude unterschieden sich nur unwesentlich von den gesetzlichen Vorgaben 1953. Das vom Kläger vorgelegte Brandschutzgutachten gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, so bestehe eine Brandwand zum Grundstück des Klägers schon durch die vorhandene Kommunwand. Die Anforderungen gegenüber einem Brandüberschlag im Dachbereich seien erfüllt, da hier die Vorgaben des Art. 30 BayBO zu erfüllen seien. Nach dem geltenden Bebauungsplan wie der vorhandenen Umgebungsbebauung habe der Kläger jederzeit damit rechnen müssen, dass auf dem Baugrundstück ein Gebäude entstehe, das in der Höhe den Nachbargebäuden entspreche. Das geplante Gebäude sei weiterhin das niedrigste in der gesamten Umgebung. Der Kläger könne nicht verlangen, dass seine Gaube völlig unbeeinträchtigt vom Bauvorhaben bleibe, da er insofern keine Dienstbarkeit besitze und die betreffenden Räume auch anders belichtet würden. Das Denkmal des Klägers weise keine außergewöhnlich schützenswerte bzw. empfindliche Substanz auf, die bestehenden Decken des Bauvorhabens würden nicht durch Dachlasten belastet, so dass Bedenken hierzu unbegründet seien. Im Übrigen würden die bestehenden baulichen Anlagen nicht wesentlich verändert, so dass Art. 54 Abs. 5 BayBO nicht heranzuziehen sei. Die Gründung sei hier nicht Gegenstand des Verfahrens, ein Raumabschluss sei mit der gemeinsamen Mauer vorhanden. Die Frage der Gebäudeklasse sei hier nicht maßgeblich, da durch die vorhandene Kommunwand die Anforderung F90 erfüllt sei und somit materiell alle denkbaren Voraussetzungen erfüllt seien im Hinblick auf den Brandschutz. Im Hinblick auf die Gebäudehöhe sei vom Straßenniveau … auszugehen, da von dort die Feuerwehr anrücke.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 legten die Beigeladenen noch eine zeichnerische Darstellung zur historischen Situation der Kommunwand gegenüber dem jetzigen Zustand vor und führten aus, dem Bauantrag zum Anwesen des Klägers aus dem Jahr 1986 liege ein verformungsgerechtes Aufmaß bei, aus dem hervorgehe, dass ursprünglich die Grundstücksgrenze nicht überbaut worden sei. Dieser Sachverhalt bestätige die Einmessung des Grenzpunktes durch das Vermessungsamt und den Status einer Kommunwand. Erst später sei durch die Veränderung der Traufe bei Baumaßnahmen am Gebäude des Klägers die Grundstücksgrenze eigenmächtig überbaut worden.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 nahm auch der Kläger persönlich nochmals zum Verfahren Stellung.

Nachdem auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 und die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 weiter ausgeführt hatten, wurde das Verfahren nach beidseitigen Erledigungserklärungen mit Beschluss des Gerichts vom 15. August 2016 eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Bereits am 17. Mai 2015 war bei der Bauordnungsbehörde der Beklagten ein Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Baugenehmigung für die Aufstockung eines Wohngebäudes mit veränderter Dachneigung, Zwerchgiebel und Dachgauben für das gegenständliche Grundstück eingegangen. Die diesem Bauantrag zugrundeliegenden Pläne entsprachen denen im vorangegangenen Bauantrag vom 17. Mai 2013.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben (Ziffer 1) und führte in Ziffer 2) des Bescheids aus, dieser ersetze den Änderungsbescheid vom 26. August 2014. In Ziffer 3) wurde ausgeführt, die dem Änderungsbescheid vom 26. August 2014 zugrundeliegenden Bauvorlagen blieben gültig und würden lediglich durch den neuen Bauantrag mit der geänderten Wohn- und Stellplatzberechnung modifiziert. In Ziffer 4) wurde Abweichung zugelassen gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen der Lage der Abstandsflächen, im Norden über der Achse der Straße … sowie nach Osten über den Weg und teilweise auch auf den gegenüberliegenden Nachbargrundstücken. In Ziffer 5) wurde Abweichung zugelassen gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 28 Abs. 2 BayBO wegen fehlender Brandwand im Osten gegenüber den Anwesen … und … Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigungspflichtig, die Prüfung beschränke sich auf das in Art. 59 BayBO genannte Pflichtprüfprogramm. Durch die Baugenehmigung entfalle die notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG für das Vorhaben im Ensemble „…“ und in der Nähe der Baudenkmäler …, … und … Das Vorhaben sei bereits mit Änderungsbescheid vom 26. August 2014 im Wesentlichen als Tektur zur Baugenehmigung vom 15. Juli 1953 genehmigt worden, dessen ungeachtet habe der Bauherr eine neue eigenständige Baugenehmigung für die Fortführung des Wiederaufbaus als Aufstockung des unvollendeten Notgebäudes aus der Nachkriegszeit beantragt, dem hiermit entsprochen werde. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. …, es füge sich im Übrigen in die Umgebung ein und stelle städtebaulich eine Bereicherung gegenüber dem bisher existierenden Zustand des nur unvollständig ausgeführten im Jahr 1953 genehmigten Wohnhauses dar. Wesentliche Änderungen gegenüber dem in den 50er Jahren genehmigten Wiederaufbau seien das etwas steilere Dach sowie der im Norden vorgebaute Zwerchgiebel. Die Dachneigung sei angepasst an die Neigung des Nachbardaches Nr. 15 und führe zu nahezu parallelen Ortgängen, eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung oder Besonnung ergebe sich dadurch für das ohnehin südlich gelegene und höhere Nachbargebäude …nicht. Die Dachgauben des Nachbarn seien nach Norden orientiert, daher werde die Besonnung nicht und die Belichtung nur gering beeinträchtigt, die Beeinträchtigung des Bauvorhabens … umgekehrt durch das südliche, deutlich höhere Gebäude … wäre viel höher, würde der Bauherr nicht von vorneherein ganz auf Gauben an seiner Südseite verzichten. Der Blick über das Baugrundstück über die Straße … werde für den Nachbarn … zukünftig verbaut sein, die freie Aussicht sei jedoch baurechtlich nicht geschützt. Der Eigentümer dieses Anwesens habe auch damit rechnen müssen, dass der unfertige Zustand des Anwesens … nicht dauerhaft fortbestehen werde und absehbar vor den nördlichen Gauben seines Hauses die Dachfläche des Nachbarhauses liegen werde. Es handele sich beim … auch nach der Fertigstellung des Wiederaufbaus weiterhin um das niedrigste Gebäude im Umfeld, auch die weiteren Nachbaranwesen … und … seien ebenfalls höher und würden durch die Fortführung des Wiederaufbaus nicht unstatthaft beeinträchtigt. Der Bauherr und Architekt, der im vereinfachten Verfahren auch für den vorbeugenden baulichen Brandschutz verantwortlich sei, habe dem Umstand der engen Altstadtbebauung bei seiner brandschutztechnischen Planung Rechnung getragen. Beim traufseitigen Anschluss an das Anwesen … würden laut seinem Schreiben vom 29. Februar 2014 die aktuellen brandschutztechnischen Anforderungen eingehalten. Wegen der Öffnungen in der östlichen Giebelwand, die teilweise mit einer Entfernung von unter 4 m den offenen Nachbarfassaden in der Altstadtgasse gegenüberlägen, sei eine Abweichung begründet durch den Einbau des textilen Feuerschutzabschlusses wie in den Vorlagen beschrieben. Die Kommunwand bis Erdgeschoss sei genehmigt und vorhandener Bestand, im ersten Obergeschoss werde nach Planung eine zusätzliche Wandscheibe vorgebaut. Der Antrag sei von der Unteren Denkmalschutzbehörde begutachtet worden, deren Forderungen seien dem Auflagenkatalog zu entnehmen. Auf die Baugenehmigung insgesamt wird Bezug genommen.

Mit am 4. August 2016 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage gegen die Stadt Nürnberg erheben mit dem Antrag,

  • den Bescheid vom 6. Juli 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 wurde der bisherige Hergang dargelegt und zunächst auf den Sachvortrag aus dem Verfahren AN 9 K 14.01589 verwiesen. Der angefochtene Bescheid vom 6. Juli 2016 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, dies ergebe sich aus der Klagebegründung im früheren Verfahren sowie den dort eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen der LGA Prüfstatik vom 28. Juli 2015 sowie des TÜV Rheinland LGA Bautechnik GmbH vom 10. Juli 2015. Daraus ergebe sich, dass das Denkmal des Klägers sowohl im Hinblick auf die Statik wie auch auf den Brandschutz durch das genehmigte Vorhaben gefährdet sei. Zum einen sei der Aufbau auf das bestehende Gebäude ohne hinreichende Prüfung von dessen Eignung bzw. ohne dessen Ertüchtigung unzulässig, daneben verstoße der Bescheid vom 6. Juli 2016 gegen öffentliches Baunachbarrecht bzw. Denkmalschutzrecht. Der Denkmalschutz erfordere anders als teilweise die Vorschriften der BayBO behördlicherseits eine umfassende präventive Prüfung, ob das Bauvorhaben mit dem denkmalrechtlichen Substanzschutz in Einklang stehe. Solange hier nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Bauvorhaben Lasten auf das Gebäude des Klägers abtrage und dessen Standsicherheit gefährden könne, hätte die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Insoweit wurde der frühere Sachvortrag teilweise wiederholt und ergänzt, wonach sich aus der Denkmaleigenschaft im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG ergebe, dass hier auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Standsicherheit und der Brandschutz Prüfungsgegenstand seien. Die von der Beklagten im früheren Verfahren zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stünden dieser Auffassung nicht entgegen, da es in der Entscheidung vom 24. Januar 2013 lediglich um den sogenannten Umgebungsschutz gegangen sei, hier aber sogar die Substanz betroffen sei. Deshalb gehe es hier auch nicht um die Frage, ob der klagende Nachbar Anspruch auf Vollständigkeit der Bauvorlagen habe, die Vollständigkeit der Bauvorlagen sei vielmehr Voraussetzung, um in Erfüllung des denkmalrechtlichen Substanzschutzanspruchs des Klägers eine umfassende Prüfung einer eventuellen Gefährdung seines Denkmals durchführen zu können. Es gehe eben im vorliegenden Fall nicht nur um eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des klägerischen Baudenkmals, sondern auch um dessen Substanzgefährdung. Schließlich handele es sich hier auch nicht um eine Kommunwand. Die Frage, in wessen Eigentum diese Wand stehe, werde in einem Zivilverfahren beim Landgericht … unter dem Aktenzeichen … geklärt.

Die Beigeladenen verwiesen mit Schreiben vom 17. November 2016 ebenfalls auf ihren Vortrag im Verfahren AN 9 K 14.01589 und führten ergänzend aus, die vom Kläger angeführten Maßabweichungen betrügen im Maximum wenige Zentimeter, diese seien auf ein genaueres Aufmaß des Bestandes zurückzuführen, mit dessen Hilfe die Genehmigungspläne erstellt worden seien. Da sich an den Grundstücksgrenzen nichts geändert habe, bezögen sich diese Abweichungen nur auf die genauer vermessene Grundstücksgeometrie. Das bestehende Gebäude sei nicht abweichend von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1953 errichtet worden, lediglich im Kellergeschoss sei die Außenwand an der Ostfassade innenseitig verstärkt worden. Dies sei wohl auf eine Auflage der Baugenehmigung zurückzuführen und sei deshalb in den Zeichnungen nicht komplett exakt dargestellt. Dass diese aber schon angedacht gewesen sei, zeige die Tatsache, dass die Ostwand im Erdgeschoss genau über dieser Wand im Kellergeschoss stehe und von dieser auf die Fundamente abgelastet werde. Der genehmigte Eingabeplan reiche auch für eine Genehmigungsstatik vollkommen aus, Ergänzungen aus der tiefergehenden Weiterbearbeitung hätten keinerlei Auswirkungen auf nachbarschaftliche Belange, da sich eventuelle Nachbesserungen im Zuge der Werk- und Detailplanung nur innerhalb des Gebäudes abspielten. Die Fassade des Baudenkmals … werde in keiner Weise verändert, da es sich bei dem Bauvorhaben … nicht um einen Anbau zum genannten Anwesen, sondern um ein komplett eigenständiges Haus handele. Ein Nachweis für die Behauptung des Klägers, dass Lasten auf das benachbarte Baudenkmal abgetragen würden, fehle.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 beantragte die Beklagte,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde neben einem Verweis auf die schriftlichen Äußerungen im früheren Verfahren ergänzend ausgeführt, die Beigeladenen hätten mit Schriftsatz vom 17. November 2016 zutreffend begründet, warum vom gegenständlichen Bauvorhaben keine Gefahr für das Gebäude des Klägers ausgehe, weder in statischer Hinsicht noch brandschutzfachlich. Der Bericht der LGA vom 28. Juli 2015 gebe für erhebliche statische Risiken nichts her, der Gutachter räume selbst ein, dass er den Bestand in Ermangelung einer eigenen Begehung lediglich anhand der Angaben aus der Eingabeplanung habe beurteilen können. Die von der LGA festgestellten Maßabweichungen zwischen der Eingabeplanung aus dem Jahr 1953 und den neuen Plänen könnten zwar bestehen, sie könnten aber auch daraus resultieren, dass die neue Planung auf dem Bestand aufsetze und nicht auf die alten Pläne abstelle. Diese Maßabweichungen besagten auch nichts darüber, ob das Vorhaben nicht in einer Weise ausgeführt werden könne, dass das Nachbargebäude keinen Schaden nehme. Dass eine Bestandsermittlung erforderlich sei und die statischen Nachweise den heutigen Sicherheiten und Lastannahmen genügen müssten, sei den Beigeladenen sicherlich auch geläufig. Die gutachterliche Stellungnahme des TÜV Rheinland vom 10. Juli 2015 gebe zwar Hinweise, wie die Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes erfüllt werden könnten, stelle aber die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage. Art. 10 Abs. 3 BayBO schütze Nachbargrundstücke vor einer Gefährdung der Standsicherheit der dort vorhandenen Anlagen, er gehöre jedoch ebenfalls wie Art. 10 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren. Ein Nachbar könne ein Bauvorhaben nur dann abwehren, wenn eine Gefährdung der Standsicherheit durch die Verwirklichung des Bauvorhabens als solches bestehe, nicht aber allein durch eine vermeintlich falsche Art und Weise der Bauausführung. Das bayerische Denkmalschutzgesetz gebe dem Kläger auch keine weitergehenden Rechte. Der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Mindestschutz sei gewährleistet, wenn bis zum Baubeginn die technischen Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz vorlägen. Eine Prüfung etwa der Standsicherheit oder der Anforderungen des Brandschutzes darüber hinaus bereits im Baugenehmigungsverfahren sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gefordert. Die Denkmalverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens bedürfe vorliegend gerade keiner besonderen Prüfung. Die Beigeladenen bauten gerade nicht „ohne eigene Gebäudeabschlusswand“ an das Baudenkmal an, im vorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland heiße es hierzu: „Danach sind beide Bestandsgebäude direkt an den jeweiligen Grundstücksgrenzen errichtet; die Dicken der jeweiligen Gebäudeaußenwände aus Sandstein betragen demnach 42 cm bzw. 32 cm.“ Der Gutachter spreche von „jeweiligen“ Gebäudeaußenwänden, in der Handskizze hierzu seien die Gebäudeaußenwände als selbständig dargestellt. Handschriftlich sei dort vermerkt: „Breiten der Kommunwände in Straßenraum und Anteile der jeweiligen Eigentümer 1909 eingemessen und von allen Eigentümern bestätigt. Auskunft durch staatliches Vermessungsamt … …“. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine einzige Sandsteinwand handeln sollte, seien im Altstadtbereich gemeinsame Gebäudeabschlusswände keine Seltenheit und stellten keine besonderen Anforderungen unter dem Aspekt des Brandschutzes. Interne Brandwände gebe es bekanntlich auch zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude.

Die Klägervertreter führten mit Schriftsatz vom 30. März 2014 weiter aus, die Ausführungen der Beklagten widerlegten die von den Klägervertretern dargelegte Auffassung nicht. So gebe es Maßabweichungen zwischen genehmigter Planung 1953 und Eingabeplanung 2013 sowie innerhalb der Planung 2013 insoweit, als offensichtlich ein Versatz bestehe zwischen den Bestandswänden im Erdgeschoss und den tragenden Wänden im geplanten Obergeschoss, so dass diese nicht übereinanderlägen. Aus der genehmigten Eingabeplanung ergebe sich eindeutig, dass ein Ablasten von Bauteilen auf die Außenwand des klägerischen Denkmals erfolge. Sowohl die Erstellung der Ausführung des klägerischen Gebäudes als auch des vorhandenen Baus auf dem Grundstück der Beigeladenen sei notwendig und hätte vor Erteilung der Baugenehmigung durchgeführt werden müssen, dies gelte insbesondere für die vorhandenen Fundamente und tragenden Wände. Der Bericht der LGA Bereich Prüfstatik komme zum Ergebnis, dass, wenn wie hier, Lasten auf die Außenwand des klägerischen Baudenkmals abgetragen würden, eingehende statische Nachweise zur bestehenden Wand zwingend seien. Auch auf Grund der Komplexität des genehmigten Bauvorhabens sei eine baustatische Prüfung zwingend. Zum spezifisch denkmalrechtlichen Nachbarschutz wurde ergänzt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem grundlegenden Urteil vom 21. April 2009 (4 C 3.08) bereits aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet, dass der Eigentümer eines Baudenkmals ein Abwehrrecht haben müsse, soweit das Bauvorhaben eines Nachbarn das Baudenkmal unzumutbar, auch was das Erscheinungsbild anbelange, beeinträchtige. Dieses Recht erwachse aus der Verpflichtung des Eigentümers, das Denkmal zu erhalten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsprechung fortgeführt und konkretisiert und im Urteil vom 24. Januar 2013 (2 BV 11.1631) ausgeführt, Art. 6 DSchG enthalte zwar keine explizit nachbarschützende Bestimmung, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folge aber ein im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu berücksichtigender Mindestschutz. Auch in der Entscheidung vom 10. Juni 2014 (15 CS 14.692) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über denkmalrechtlichen Umgebungsschutz entschieden und im dortigen Fall auf die relativ große Entfernung zwischen beiden Objekten und die spezielle Topographie des Geländes hingewiesen und damit einen Abwehranspruch verneint. Gerade im vorliegenden Fall werde aber das neu gebaute Gebäude unmittelbar an das Baudenkmal angebaut und es gehe nicht nur um eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, sondern auch um Gefährdungen der Substanz des Denkmals. Damit werde der Mindestschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Im Übrigen hätten auch Recherchen des Klägers im Stadtarchiv … ergeben, dass es sich bei der nördlichen Gebäudeabschlusswand seines Gebäudes nicht um eine Kommunwand handele. Pläne aus dem Jahr 1853/1854 zeigten eindeutig, dass das im Krieg zerstörte Haus …eine eigene Gebäudeabschlusswand zum Haus des Klägers gehabt habe. Dies werde auch belegt durch das auf der Außenwand ruhende angeschleppte Dach nebst Traufe, das gerade nicht eine „halbscheidige Giebelwand“ gewesen sei. Die Ausführungen im Gutachten des TÜV Rheinland stünden dem nicht entgegen, da der bearbeitende Ingenieur lediglich die Grenzverhältnisse habe darstellen wollen. Im Hinblick auf die Terminierung des Landgerichts … im zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten auf den 28. April 2017 werde beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des dortigen Rechtsstreites auszusetzen. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass der von den Beigeladenen geplante Anbau nicht nur die Statik der nördlichen Grenzwand, sondern des Gebäudes insgesamt gefährde. In der Anlage wurden zwei Pläne mit der Datierung 1853 und 1854 in Abdruck vorgelegt.

Mit Schreiben vom 6. April 2017 teilte die Kammer den Beteiligten mit, dass derzeit keine Vorgreiflichkeit des zivilrechtlichen Verfahrens gesehen werde und deshalb auch kein Grund, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, es verbleibe deshalb bei den Terminen für die Beweisaufnahme und die mündliche Verhandlung.

Am 11. April 2017 nahm der Vorsitzende und Berichterstatter als beauftragter Richter die Grundstücke der Beigeladenen und des Klägers sowie die nähere Umgebung in Augenschein.

In der mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 waren die Beteiligten erschienen bzw. vertreten und verhandelten zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch die im beigezogenen Verfahren AN 9 K 14.01589, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung ihres Wohngebäudes vom 6. Juli 2016. Die vom Kläger als Nachbar erhobene Klage gegen diese Baugenehmigung könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verletzt. Eine solche Verletzung prüfpflichtiger nachbarschützender Vorschriften zu Lasten des Klägers durch das Bauvorhaben ist hier aber nicht gegeben.

1. Da es sich bei dem genehmigten Vorhaben unstreitig nicht um einen Sonderbau handelt, findet hier das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO Anwendung, so dass sich der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 Satz 1 BayBO ergibt. Prüfungsgegenstand für die Bauaufsichtsbehörde waren demgemäß nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und seine Vereinbarkeit mit einschlägigen örtlichen Bauvorschriften, nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO, also hier die in Nr. 4 des Bescheids ausgesprochene Abweichung von Art. 6 Abs. 2 BayBO im Hinblick auf die Abstandsflächen nach Norden und Osten sowie die unter Nr. 5 des Bescheids ausgesprochene Abweichung von Art. 28 Abs. 2 BayBO wegen fehlender Brandwand im Osten gegenüber den Anwesen … und …, sowie nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG die Prüfung nach dem Denkmalschutzrecht, ob das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen. Nicht Prüfungsgegenstand bei Erteilung der Baugenehmigung war demgegenüber die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz, welche im hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 2, 62 BayBO durch die Vorlage bautechnischer Nachweise erfolgt, wobei diese bautechnischen Nachweise gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen zur Standsicherheit und zum Brandschutz durch das Bauvorhaben erfolgt demgemäß allein durch die Vorlage der erforderlichen bautechnischen Nachweise, wobei die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayBO die bautechnischen Nachweise inhaltlich abgesehen von den Fällen des Art. 62 Abs. 3 BayBO, die hier aber nicht einschlägig sind, nicht prüft. Deshalb gehört es nicht zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das Vorliegen der Voraussetzungen zum Brandschutz und zur Standsicherheit durch ein Bauvorhaben zu prüfen.

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn es sich um ein Bauvorhaben handelt, das in der Nähe oder - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar angrenzend an ein Baudenkmal errichtet werden soll. Zwar hat dann die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG auch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Anforderungen des Denkmalschutzes zu prüfen und kann die Baugenehmigung, die insoweit die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG ersetzt, verweigern, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung über diese denkmalspezifischen Belange hinaus ändern würde, indem etwa Fragen des Brandschutzes oder der Standsicherheit des Gebäudes Prüfungsgegenstand würden. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren im Hinblick auf Brandschutz und Standsicherheit dann verändern bzw. den Prüfungsumfang bei Erteilung der Baugenehmigung erweitern wollte, wenn das Bauvorhaben in der Umgebung eines Baudenkmals errichtet werden soll. Darüber hinaus gäbe es auch keinen Grund für ein solches Abweichen vom Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da die gerade auch dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Anwohner dienenden materiellen Voraussetzungen der Bayerischen Bauordnung zu Standsicherheit und Brandschutz etwa nach Art. 10 oder 28, 30 BayBO von jedem Vorhaben einzuhalten sind, so dass sich ein besonderer Schutz für Baudenkmäler, der auch verfahrensrechtlich über den jedem Gebäude vom Gesetzgeber zugebilligten Schutz im Hinblick auf mangelhafte Standsicherheit oder mangelhaften Brandschutz eines Bauvorhabens hinausginge, nicht erforderlich erscheint. Wenn ein Nachbar Zweifel daran hat, dass das auf dem Nachbargrundstück geplante Vorhaben hinreichend standsicher ist bzw. die Bestimmungen über den Brandschutz nicht einhält, so kann er dies durch Einsichtnahme in die spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorzulegenden Nachweise selbst überprüfen bzw. durch Fachkundige überprüfen lassen und bei erkennbaren Mängeln sich an die Bauaufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Einschreiten wenden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946) anerkannten Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben in der Umgebung des Denkmals, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit bedingt. Zum einen ist sich die obergerichtliche Rechtsprechung darüber einig, dass das hier maßgebliche Bayerische Denkmalschutzgesetz keinen allgemeinen Drittschutz zu Gunsten des Denkmaleigentümers enthält, anders als etwa das Hessische Landesdenkmalschutzgesetz in § 7 Abs. 1 Satz 2. Auch erfordert nach den genannten Entscheidungen das aus dem Eigentumsgrundrecht erwachsende Abwehrrecht des Denkmaleigentümers, das als Äquivalent zu den Erhaltungspflichten infolge der Denkmaleigenschaft besteht, dass das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt. Denn es ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglichweise entwerten, abwehren zu können (VGH B.v. 17.7.2013). Dieser besondere Nachbarschutz des Denkmaleigentümers im Hinblick auf die Abwehr möglicher Beeinträchtigungen seines Denkmals durch Bauvorhaben in der Umgebung besteht aber nach Auffassung der Kammer nur insoweit, als dem Denkmaleigentümer nicht andere Abwehrrechte, entweder aus dem zivilrechtlichen Eigentum oder aus der Verletzung nachbarschützender Rechte des Baurechts, zur Verfügung stehen. Denn die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie des Bundesverwaltungsgerichts betreffen jeweils Fälle, in denen die Wertigkeit und Wirkung eines Baudenkmals durch ein Bauvorhaben in dessen Umgebung beeinträchtigt werden konnte, wobei ein zivilrechtlicher oder baurechtlicher Schutz gegen eine Beeinträchtigung solcher spezifisch denkmalpflegerischen Belange regelmäßig nicht gegeben ist. Aus diesem Grund aber hat die Rechtsprechung hier direkt aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG einen entsprechenden Abwehranspruch entwickelt. Ein solches Abwehrrecht des Denkmaleigentümers im Hinblick auf direkte Substanzbeeinträchtigungen seines Denkmals, etwa durch eine Beschädigung seines Gebäudes infolge eines rechtswidrigen Anbaus, ist aber nicht nötig, denn einen solchen rechtswidrigen Eingriff kann dieser zivilrechtlich abwehren, darüber hinaus Risiken und Gefahren für sein Denkmal etwa infolge mangelnder Standsicherheit oder Nichteinhaltung der Brandschutzvorschriften durch das Bauvorhaben unter Berufung auf die entsprechenden materiellen Vorschriften der BayBO durch die Einschaltung der Bauaufsichtsbehörde verhindern. Insbesondere aber kann sich der Kläger hier nicht darauf berufen, dass zum Schutz seines Denkmals vor Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben eine Änderung des Prüfverfahrens nach der bayerischen Bauordnung und damit eine Erweiterung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erforderlich wäre, um den unbeeinträchtigten Bestand seines Denkmals zu gewährleisten. Denn die Prüfung der Einhaltung der unverändert für alle Vorhaben geltenden materiellen Bestimmungen der BayBO zu Standsicherheit und Brandschutz durch die jeweils Nachweisberechtigten mit der sich aus Art. 62 BayBO ergebenden Qualifikation wird vom Gesetzgeber gerade als gleichwertig zur Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde angesehen und der im Nachweisverfahren nach § 62 BayBO eventuell bestehende Zeitdruck für den Nachbarn, die Nachweise zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen und dem Ziel, Entscheidungen über Baugenehmigungen in Bayern in möglichst kurzer Frist zu ermöglichen, untergeordnet. Die Vorschrift des Art. 59 BayBO i.V.m. Art. 62 BayBO ist eindeutig und abschließend und es besteht kein Erfordernis, hier den materiell wie tatsächlich wirksamen Schutz des klägerischen Anwesens vor einer Beschädigung durch das Bauvorhaben im Hinblick auf Verstöße gegen das Gebot der Standsicherheit oder die Voraussetzungen des materiellen Brandschutzes durch eine Erweiterung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu ergänzen und zu erweitern.

Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob die Beigeladenen berechtigt sind, die vorhandene Nordwand des klägerischen Gebäudes in ihr Vorhaben einzubeziehen bzw. an diese anzubauen oder auf diese aufzubauen, da die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird und somit es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks obliegt, gegebenenfalls zivilrechtlich unrechtmäßige Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren. Da somit jedermann sein Eigentum gegen unrechtmäßige Beeinträchtigungen schützen kann, wenn auch im zivilrechtlichen Verfahren, besteht hier auch keine Notwendigkeit, für Baudenkmäler besondere verfahrensrechtliche Regelungen im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen, um bereits vor Erteilung der Baugenehmigung abschließend zu prüfen, etwa in wessen Eigentum die nördliche Gebäudeabschlusswand des klägerischen Anwesens bzw. die südliche Gebäudeabschlusswand des Anwesens der Beigeladenen steht und ob es sich um eine Kommunwand oder um eine Wand im Eigentum einer der Parteien handelt.

2. Eine Verletzung prüfpflichtiger nachbarschützender Vorschriften zu Lasten des Klägers durch das Bauvorhaben liegt hier nicht vor:

Bauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier geplanten Wohnnutzung, nachdem die hier einschlägige einfache Bebauungsplan Nr. … als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im Übrigen wird auch das Gebäude des Klägers überwiegend wohngenutzt, eine Beeinträchtigung infolge der Art der Nutzung ist hier damit nicht gegeben.

Zum Maß der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen, so dass die Prüfung hier nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen hat. Danach fügt sich das Bauvorhaben zum einen in die in der Umgebung vorhandene Bebauung ein, dies gilt sowohl hinsichtlich des Bauvolumens, der Geschosszahl, der Dachform und der Dachneigung, da entsprechende Gebäude in der Umgebung bereits vorhanden sind. Dies gilt aber auch hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes auf den vier Grundstücksgrenzen, da im hier maßgeblichen Bereich geschlossene Bauweise vorherrscht und insbesondere auch das Wohngebäude des Klägers auf allen vier Seiten auf der Grundstücksgrenze errichtet wurde.

Auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wird hier durch das Bauvorhaben zu Lasten des Grundstücks des Klägers nicht verletzt. Soweit es sich um den Anbau an die nördliche Außenwand des klägerischen Gebäudes handelt, so wird das geplante und genehmigte Gebäude sowohl von der Wand wie von der Firsthöhe niedriger ausfallen als das vorhandene Gebäude des Klägers. Zudem weist das geplante Vorhaben keine Gauben oder Dachaufbauten auf der südlichen Dachseite auf, es liegt auch im Wesentlichen nördlich des klägerischen Anwesens, so dass die Einbuße an Besonnung und Belichtung einerseits an sich sehr gering ausfallen und im Übrigen jedenfalls deutlich geringer als die entsprechende Belastung des Grundstücks der Beigeladenen durch das vorhandene Gebäude des Klägers. Zwar gehören die Abstandsflächen nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, allerdings zeigt auch die Prüfung der wechselseitig vom Baugrundstück auf das Grundstück des Klägers und umgekehrt fallenden Abstandsflächen, dass insofern das Grundstück der Beigeladenen vom Grundstück des Klägers erheblich stärker in Anspruch genommen wird als dies durch das Bauvorhaben im Hinblick auf das Anwesen des Klägers geschieht. Zudem besitzt das Gebäude des Klägers mehrere Gauben nahe an der Grundstücksgrenze auf der Nordseite, während das Dach des geplanten Vorhabens nach Süden zu geschlossen ausgeführt werden soll. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Besonnung und Belichtung und Belüftung oder dem Belang des Wohnfriedens ist durch das Bauvorhaben somit nicht gegeben.

Das Rücksichtnahmegebot wird durch das Bauvorhaben auch nicht im Hinblick auf den Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG verletzt, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens durch das Bauvorhaben hier nicht gegeben ist. Zwar wird unmittelbar an die nördliche Außenwand des Denkmals angebaut und auch die Nordansicht des Denkmals durch das genehmigte Gebäude zu einem erheblichen Teil verdeckt. Allerdings stand historisch an der Stelle, an der das gegenständliche Vorhaben errichtet werden soll, bis zur Zerstörung im Zweiten Weltkrieg immer ein Gebäude, das vom Volumen und von der Höhe mindestens dem jetzt geplanten Vorhaben entsprochen hat. Zudem ist die nördliche Außenwand des klägerischen Anwesens schlicht und schmucklos sowie ohne Fenster, so dass ein Anbau in der historischen Dimension hier zu keiner relevanten Beeinträchtigung des Denkmals in seiner Wirkung führt. Im Übrigen ist es im eng bebauten Bereich der … Altstadt, insbesondere im hier vorliegenden …, zwangsläufig so, dass auf Grund der Nähe der Gebäude zu einander auch Einzeldenkmäler durch den planungsrechtlich möglichen und am vorliegenden Standort auch städtebaulich gebotenen Anbau eines mehrgeschossigen Gebäudes mit Satteldach in ihrer freien Wirkung zumindest auf einer Seite eingeschränkt werden. Hinzu kommt aber insbesondere die Tatsache, dass das jetzt geplante und genehmigte Bauvorhaben gegenüber dem bestehenden, bestandskräftig genehmigten Bau eine deutliche Verbesserung der Situation sowohl für das Baudenkmal als auch für die Umgebung des Bauvorhabens bedeutet. Die hier vorhandene Lücke stellt städtebaulich einen Missstand dar, die provisorisch wirkende Bauausführung und Überdachung des Bestandsgebäudes beeinträchtigt die Ansicht des Baudenkmals in größerem Umfang als dies durch das genehmigte Vorhaben zu erwarten ist. Zudem hat die zuständige Fachbehörde, die Untere Denkmalschutzbehörde der Beklagten, die Denkmalverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens geprüft und bejaht, wobei die von der Denkmalschutzbehörde geforderten Änderungen in die Baugenehmigung aufgenommen wurden. Damit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch im Hinblick auf ein eventuelles spezifisch denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht hier aus.

Da aber aus der Denkmaleigenschaft weitere nachbarschützende Rechtspositionen nicht ableitbar sind, kann die Klage auch nicht im Hinblick auf die nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG durchgeführte Prüfung und Einbeziehung der denkmalrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben erfolgreich sein.

3. Die nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO prüfpflichtigen, in der Baugenehmigung enthaltenen Abweichungen führen ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Soweit in Nr. 4 des angefochtenen Bescheids vom 6. Juli 2016 Abweichung wegen der Lage der Abstandsflächen nach Norden und nach Osten zugelassen wurde, so betrifft dies das klägerische Anwesen weder unmittelbar noch mittelbar, zumal ein Anbaurecht an die an der Grundstücksgrenze vorhandene Wand bauplanungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für die Beigeladenen gegeben ist.

Soweit in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids Abweichung zugelassen wird wegen der fehlenden Brandwand im Osten gegenüber den Anwesen … und … liegt eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Anwesens des Klägers ebenfalls nicht vor, da nach Süden hin zu seinem Anwesen hin gerade von der erforderlichen Brandwand nicht im Wege der Abweichung abgesehen wurde.

4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese auf Grund unvollständiger Bauvorlagen zu unbestimmt wäre. Zwar ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (VGH, B.v. 28.12.2016 - 9 ZB 14.2853, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205). Ein derartiger Mangel liegt hier aber nicht vor.

In Übereinstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten ist die Kammer der Auffassung, dass die hier mit dem Bauantrag vorgelegten und den Genehmigungsstempel tragenden Bauvorlagen jedenfalls im Hinblick auf die Beurteilung einer möglichen Verletzung nachbarschützender Rechte, soweit diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Prüfgegenstand sind, die erforderlichen Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung enthalten. Der nach § 7 BauVorlV vorzulegende Lageplan und Auszug aus dem Katasterwerk wird von der Klägerseite nicht substantiiert angegriffen und entspricht soweit ersichtlich den Erfordernissen, zumal im Hinblick auf prüfpflichtiges nachbarschützendes Baurecht. Aber auch die Bauzeichnungen nach § 8 BauVorlV sind hier ausreichend, um eine mögliche Verletzung nachbarschützender Rechte im Rahmen des Prüfungsumfangs bei der Erteilung der hier gegenständlichen Baugenehmigung hinreichend beurteilen zu können. Denn in den genehmigten Bauvorlagen sind Grundrisse aller Geschosse vorhanden, die die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV erforderlichen Angaben ersichtlich enthalten. Auch die Zeichnung „Querschnitt“ entspricht im Hinblick auf die erforderlichen Mindestangaben dem § 8 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlV, insbesondere ist dort die Gründung der geplanten baulichen Anlagen sowie die Gründung der nördlichen Außenwand des klägerischen Anwesens (a), der Anschnitt der Geländeoberfläche, die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist über der geplanten Geländeoberfläche (e), der Verlauf der Treppen und Rampen mit Steigungsverhältnis (f) sowie Wandhöhe (g), Dachhöhen und Dachneigungen enthalten. Die den Genehmigungsstempel tragenden Planzeichnungen „Ansicht von Osten“ und „Ansicht von Norden“ enthalten die notwendigen Mindestangaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BauVorlV. Auch die Angaben nach § 8 Abs. 3 BauVorlV sind, soweit sie im Hinblick der Beurteilung einer möglichen Verletzung nachbarschützender prüfpflichtiger Rechte erforderlich sind, vorhanden.

Die Einwendungen des Klägers, insbesondere auf Grund der vorgelegten Gutachten und auf Grund der Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, beziehen sich demgegenüber nach Auffassung der Kammer nicht darauf, dass in den genehmigten Bauvorlagen die erforderlichen Angaben fehlen; vielmehr zielen die Angaben der Klägerseite im Wesentlichen darauf ab, die Richtigkeit der in den Bauvorlagen enthaltenen Zeichnungen in Zweifel zu ziehen bzw. darzulegen, dass die Ausführung des Bauvorhabens in der genehmigten Form tatsächlich oder rechtlich nicht möglich wäre. Die Einwendungen der Klägerseite beziehen sich insofern einmal auf die angeblich fehlende Standsicherheit des Bauvorhabens wie auf den unzureichenden Brandschutz. Beide Punkte sind aber bei Erteilung der Baugenehmigung nicht zu prüfen, sondern im hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 62 BayBO spätestens bis zur Einreichung der Baubeginnsanzeige durch den entsprechenden fachkundigen Nachweis zu belegen. Aus den genehmigten Bauvorlagen lassen sich nach Auffassung der Kammer, die sich insoweit mit der Auffassung der Bauaufsichtsbehörde deckt, die notwendigen Angaben zum geplanten Vorhaben entnehmen, soweit darüber hinaus Fragen der Standsicherheit oder des Brandschutzes auf Grund der vorgelegten Bauzeichnungen vom Kläger und den von ihm beauftragten Sachverständigen in Zweifel gezogen werden, so ist die Prüfung im Hinblick auf Brandschutz und Standsicherheit gerade nicht dem Baugenehmigungsverfahren, sondern dem Nachweisverfahren vorbehalten. Zu Recht hat der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass im Nachweisverfahren eine Änderung der Bauausführung ebenso wie die Erteilung von Abweichungen beantragt werden kann, so dass das Bauvorhaben nicht allein in der jetzt dargestellten Form, sondern gegebenenfalls auch mit tatsächlichen Änderungen oder auf Grund von Abweichungen mit rechtlichen Erleichterungen errichtet werden kann. All dies ist aber ausdrücklich vom Gesetzgeber dem Nachweisverfahren vorbehalten, damit aber nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, so dass sich auch aus diesen Punkten keine erhöhten Anforderungen an den Inhalt der Bauvorlagen ergeben. Damit war auch die beantragte Beweiserhebung, da nicht zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung gehörig, nicht erforderlich, eine Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes erfolgt hier wie vom Gesetzgeber vorgesehen erst nach Erteilung der Baugenehmigung und vor Baubeginn.

Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass die genehmigten Bauvorlagen im relevanten Umfang Widersprüche aufweisen, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben auf Grund sich widersprechender Darstellungen in den Bauvorlagen so nicht errichtet werden könnte. Soweit dies von der Klägerseite ursprünglich behauptet wurde, hat sich nach Auffassung der Kammer insbesondere durch die Befragung des vom Kläger mitgebrachten Sachverständigen ergeben, dass es sich nicht um zeichnerische Widersprüche handelt, die die Funktionsfähigkeit der Bauvorlagen in Frage stellen. Vielmehr hat der Sachverständige Zweifel daran geäußert, ob bei einer Umsetzung des Vorhabens entsprechend der Darstellung die Standsicherheit gewährleistet wäre. Dies aber ist gerade nicht Prüfgegenstand bei der Baugenehmigung, insofern können auch nachbarliche Rechte des Klägers im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht beeinträchtigt werden. Soweit der Kläger ausführte, die Darstellungen in den Bauvorlagen wiesen Unterschiede zum vorhandenen Bestand auf, so fehlen nach Auffassung der Kammer Belege dafür, dass dies in einem relevanten Umfang der Fall wäre. Soweit eine Abweichung der dargestellten Geländeoberfläche, insbesondere der Treppenanlage zu dem tatsächlich vorhandenen Gelände gerügt wird, so betragen diese Abweichungen ersichtlich nur wenige Zentimeter und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus Zweifel an der Umsetzbarkeit des Vorhabens einerseits oder an der Frage einer Beeinträchtigung nachbarschützender prüfpflichtiger Rechte des Klägers andererseits ergeben sollten. Denn ungeachtet davon, ob die Treppenanlage exakt zutreffend oder um einige Zentimeter zu hoch oder zu niedrig dargestellt wurde, würde sich dies im Hinblick auf das klägerische Anwesen nicht auswirken, da sich am Höhenverhältnis zwischen der nördlichen Außenwand des klägerischen Gebäudes und der südlichen Außenwand des Bauvorhabens nichts ändern würde. Im Übrigen wird nicht vorgetragen, dass die Höhenlage der Straße …, die wohl die maßgebliche Höhe für die Einteilung des Gebäudes in die richtige Gebäudeklasse bedingt, nicht zutreffend wäre. Abgesehen davon, dass nach Auffassung der Kammer vieles dafür spricht, dass hier für die Gebäudeklasse im Hinblick auf den Zweck der Einteilung nach der Gebäudehöhe im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO die Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr ist, so dass mangels einer anderen Zufahrt hier nur die Straße am … in Frage kommt und damit auch Ausgangspunkt für die Feststellung der maßgeblichen Gebäudehöhe zur Bestimmung der Gebäudeklasse sein dürfte, ist hier eine Gebäudeklasse im Bauantrag angegeben wie von der Bauvorlagenverordnung verlangt. Dass diese unzutreffend wäre, ist für die Kammer einerseits nicht ersichtlich, andererseits ist die Prüfung der richtigen Gebäudeklasse ebenfalls im Rahmen des Nachweisverfahrens durch den Nachweisberechtigten durchzuführen und zu bestätigen.

Damit liegt nach Auffassung der Kammer eine Verletzung prüfpflichtiger nachbarschützender Rechte des Klägers durch das Bauvorhaben nicht vor. Die Klage war demgemäß abzuweisen.

5. Die Berufung war hier nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass die Rechtssache hier grundsätzliche Bedeutung hat, da es sich um einen eher untypischen Einzelfall handelt.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Kosten der Beigeladenen waren hier nicht dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladenen ausdrücklich keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Nr. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 9 ZB 12.205

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2016 - 9 ZB 14.2853

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - 9 ZB 14.1946

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. III.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt M. mit Bescheid vom 13. September 2013, in der Begründung ergänzt durch Bescheid vom 19. November 2013, erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. .../... (nunmehr FlNr. .../...) Gemarkung M. Hierbei wurden auch mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005, erteilt.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M., das mit einer - vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 11. August 2014 an die Stadt M. als Baudenkmal nachqualifizierten - Kleinvilla bebaut ist. Das Grundstück des Klägers liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, nicht jedoch im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans.

Der Kläger erhob am 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 ließ er zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt (Az. W 4 S 13.1090), die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2014 zurückgewiesen (Az. 9 CS 14.66).

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger weder im Gebot der Rücksichtnahme noch in nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts verletzt ist.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“ in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans entspricht und die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger begründet seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans ausgegangen ist. Dies genügt jedoch nicht, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Der Kläger übersieht, dass für den Erfolg seines Antrags - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans - allein die Verletzung nachbarschützender Rechte maßgebend ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 23; B. v. 23.12.2014 - 2 ZB 14.1660 - juris Rn. 3 f.). Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, richten. Dass die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstößt, wird nicht dargelegt. Im Falle der gänzlichen Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne könnte sich der Kläger ohnehin nur auf das - vom Verwaltungsgericht überprüfte - Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen der erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Denkmaleigenschaft seines Anwesens nicht beachtet. Ihm stehe aber im Hinblick auf den Umgebungsschutz seines denkmalgeschützten Gebäudes ein mehr an Rücksichtnahme zu. Dies kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen ist, dass Befreiungen nur von nicht drittschützenden Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans erteilt worden sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht entgegen. Insoweit hat der Nachbar aber (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5).

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses mit Einfriedung, das zum Zeitpunkt seines Urteils vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege noch nicht nachqualifiziert war, unterstellt. Im Folgenden stellt es in den Urteilsgründen dann bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zutreffend darauf ab, dass der Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erfordert, weil das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers in diesem Rahmen nicht über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 17.7. 2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 18). Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist aber auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert dargelegt. Ein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).

Soweit sich der Kläger auf eine „Einmauerung“ oder „Erdrückung“ seines Denkmals beruft, wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Eine solche Wirkung ist aber - auch im Hinblick auf die genehmigte Grenzgarage - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 9 CS 14.66 - juris Rn. 19). Der Kläger beruft sich im Übrigen darauf, dass sein Denkmal an seiner ortsgeschichtlichen, künstlerischen sowie städtebaulichen Bedeutung verliere und stützt seine Argumentation auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begründet in dieser Stellungnahme jedoch ausschließlich die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohngebäudes in Form einer Kleinvilla. Aussagen und Bewertungen zu einer möglichen Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben der Beigeladenen werden dabei weder allgemein noch im Hinblick auf die Schwelle der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung getroffen.

Die ortsgeschichtliche Bedeutung beruht nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 darauf, dass die Villa zu dem südlich der Altstadt seit Ende des 19. Jahrhunderts zunehmend mit Villen und Sommerhäusern bestücktem Hanggelände, in deren Folge dieser Bereich immer dichter bebaut wurde, gehört. Hieraus lässt sich allerdings die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, die „Kleinvilla“ sei begriffsmäßig als „freistehendes Haus“ zu verstehen und durch den direkten Anbau der Garage gehe der Charakter des Baudenkmals verloren, nicht ziehen. Denn die Garage grenzt nicht an die Kleinvilla, sondern lediglich an die Einmauerung an der östlichen Grundstücksgrenze an. Zwar mag die Mauer Teil der Denkmaleigenschaft sein, weil sie im Rahmen der Baugeschichte und Baubeschreibung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als „gewissermaßen in das Haus“ übergehend erwähnt wird, sie wird jedoch weder bei der Beschreibung des Nachtrags in die Denkmalliste noch im Rahmen der Begründung der Denkmaleigenschaft - im Gegensatz zur Villa selbst - herausgestellt, so dass insoweit auch keine erhebliche Beeinträchtigung - insbesondere auch der Kleinvilla selbst - abgeleitet werden kann. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung wird jedenfalls durch diese Stellungnahme nicht gestützt.

Das Zulassungsvorbringen sieht ferner die künstlerische Bedeutung der Villa durch das Bauvorhaben „untergraben“ bzw. „zurückgedrängt“. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 ergibt sich die künstlerische Bedeutung aus der in den reichen Formen des Späthistorismus originell gestalteten und wirksam in die Hanglage eingefügten Architektur. Dass diese künstlerische Bedeutung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird, ist für den Senat nicht ersichtlich und lässt sich auch der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 11. August 2014 nicht entnehmen.

Schließlich begründet die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 die „gewisse“ städtebauliche Bedeutung der Villa damit, dass sie „in ihrer Wirksamkeit an der Graubergstraße und auch in der Fernsicht wahrnehmbar“ ist. Der Kläger leitet hieraus ab, dass sein Baudenkmal durch das Bauvorhaben diese städtebauliche Bedeutung verliert, da ihm seine „Wirksamkeit an der Graubergstraße“ abhandenkommt, zudem dieses in der Fernsicht nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar ist. Aus westlicher Richtung erlösche die Wirksamkeit an der Graubergstraße wie auch die Wahrnehmbarkeit aus der Nähe und Ferne vollends. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, wie sie der Kläger schlussfolgert, wird aber insoweit wiederum weder durch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 noch durch die vorgelegten und in den Akten befindlichen Bilder belegt. Insbesondere kann - wie bereits im Rahmen der einmauernden oder erdrückenden Situation ausgeführt - nicht von einem „Zubauen“ der Kleinvilla gesprochen werden. Zwar mag eine neue Bebauung von einem gewissen Standpunkt aus eine Sichtbeeinträchtigung auf das Baudenkmal darstellen, dies allein genügt jedoch nicht, die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen, zumal die Hauptfernsicht auf den Hang von Süden her (Graubergstraße) erfolgen dürfte und insoweit - wie auch die vorgelegten Lichtbilder belegen - die Kleinvilla nach wie vor wahrnehmbar ist. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers optisch marginalisieren würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 19).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die vom Kläger im Zulassungsvorbringen behaupteten erheblichen Zweifel an der Beeinträchtigung des Baudenkmals des Klägers dem Grad nach, begründen keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, weil der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich noch kontrovers ist. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

3. Es liegt auch keine Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers, der darauf gerichtet war, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handelt, in den Urteilsgründen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat. Die Denkmaleigenschaft sei jedoch nicht nur für den Umgebungsschutz maßgebend, sondern auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, das im konkreten Zusammenhang bei der Erteilung der Befreiungen zu beachten war.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 20). Beweise sind jedoch auch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da zum einen das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft unterstellt und im Rahmen des Umgebungsschutzes - wie oben ausgeführt - gleichwohl zutreffend darauf abgestellt hat, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Denkmals vorliegt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Landratsamt Befreiungen ausschließlich von nicht drittschützenden Vorschriften erteilt hat, so dass - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - der Prüfungsmaßstab nicht über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht und sich auch insoweit für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung ergab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 678 Gemarkung G. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt E. mit Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses sowie eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück FlNr. 679 Gemarkung G.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt worden seien. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger berufen sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offenen Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, die Baugenehmigung verletze ihre Rechte, weil sie infolge fehlender Bemaßung von Dachgauben auf der Ostseite des Bauvorhabens und von Balkonen auf der Südseite hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sei und infolgedessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht beurteilt werden könne, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Es ist zwar anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ein derartiger Mangel liegt hier allerdings nicht vor. Die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen sind entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu unbestimmt. Aus der Ansicht Ost des genehmigten Bauvorhabens in den Verwaltungsakten (Bl. 26) ergibt sich die Größe der dort eingezeichneten Dachgauben mit hinreichender Deutlichkeit. Neben der Breite der Gauben ist auch die maximale Höhe der Gauben ausdrücklich angegeben. Die zur Berechnung der Ansichtsfläche zusätzlich erforderliche Angabe der Höhe des rechteckigen Teils der jeweiligen Dachgaube lässt sich trotz fehlender Bemaßung anhand der im Maßstab 1:100 dargestellten Ansichten ohne weiteres bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Balkonmaße auf der Südseite des genehmigten Vorhabens, da Länge, Breite und Fläche des Balkons im Grundrissplan des 1. Obergeschosses eingezeichnet sind (Bl. 17 der Verwaltungsakten) und sich aus dem Grundrissplan des Dachgeschosses (Bl. 25 der Verwaltungsakten) sowie der Ansicht Süd (Bl. 14 der Verwaltungsakten) ergibt, dass die beiden Balkone die gleichen Außenmaße aufweisen. Einen darüber hinausgehenden materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, hat der Nachbar grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2010 - 9 B 08.3162 - juris Rn.21; B. v. 23.7.2012 - 2 ZB 12.1209 - juris Rn. 6).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der im Zulassungsvorbringen geltend gemachten Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

aa) Soweit sich die Kläger insoweit auf eine Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen, können sich schon deshalb keine ernstlichen Zweifel ergeben, weil die Einhaltung von Abstandsflächen durch die Dachgauben und Balkone für die Beurteilung der Klage - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB.14.2808 - juris Rn. 9). Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Die Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ist damit nicht Gegenstand der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11).

bb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, davon könne bei der Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Dachgeschoss mit einem sich nach Norden hin anschließenden eingeschossigen Haus mit Dachgeschoss nicht gesprochen werden, zumal das geplante Mehrfamilienhaus nicht den beiden zusammengebauten Wohnhäusern der Kläger gegenüber liege, sondern sich erst in dem Bereich erstrecke, in dem der nördlich gelegene Gartenbereich der Kläger anfange. Auch stelle die geplante Gebäudehöhe kein Missverhältnis dar; es sei in der streitgegenständlichen Umgebung zum Baugrundstück nicht ohne Vorbild - auch das Wohnhaus der Kläger dürfte eine derartige Höhenentwicklung aufweisen. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

cc) Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht, soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die sich durch die Dachgauben und Balkone ergebenden „hochsitzartigen“ Einsichtmöglichkeiten nicht hinnehmbar seien. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, Abs. 3 Halbsatz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt den Festsetzungen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 25. März 2010 erteilte abgrabungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Steinbruchs „Mittenhölzlein“ auf den Grundstücken FlNr. 790‚ 791‚ 1239 bis 1247‚ 1249‚ 1335 und 1336 Gemarkung Kirchheim. Das geplante Steinbruchgelände liegt im unbeplanten Außenbereich und grenzt nordwestlich unmittelbar an Wohnbebauung an. Dort befindet sich das im Eigentum des Klägers stehende‚ mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 1235/2. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts vom 25. März 2010 mit Urteil vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beigeladene beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen‚ ist im Wesentlichen an Hand dessen zu beurteilen‚ was die Beigeladene innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen‚ dass die angefochtene Abgrabungsgenehmigung aus zwei Gründen Nachbarrechte des Klägers verletzt. Es hat zum einen angenommen‚ dass die Abgrabungsgenehmigung nicht hinreichend bestimmt im Sinn des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist. Zum anderen hat es darauf abgestellt‚ das die Genehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt‚ weil sie nicht sicher stellt‚ das der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschen und Erschütterungen ausgesetzt wird.

Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung)‚ kann die Berufung nur zugelassen werden‚ wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. z.B. BayVGH‚ B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – juris Rn. 15; siehe auch Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 124a Rn. 61; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 20. Aufl. 2014‚ § 124 Rn. 5).

Hier kann der Zulassungsantrag der Beigeladenen schon deshalb keinen Erfolg haben‚ weil sich aus ihrem Vorbringen der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ergibt‚ soweit das Verwaltungsgericht die Abgrabungsgenehmigung als nicht hinreichend bestimmt angesehen hat. Damit kann dahinstehen‚ ob auch im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß der Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die angefochtene Abgrabungsgenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist und damit gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verstößt. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung‚ wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) – ggf. nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – NJW 1993‚ 1667 m.w.N.). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können‚ ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor‚ wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH‚ B.v. 22.4.2009 – 1 C 09.221 – juris Rn. 20; BayVGH‚ B.v. 15.2.2011 – 14 B 10.806 – juris Rn. 21). Insoweit ist anerkannt‚ dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist‚ wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH‚ U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seine Nutzung erkennen können.

Nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird die angefochtene Abgrabungsgenehmigung diesen Anforderungen nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Bescheid vom 25. März 2010 in Verbindung mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 14. Juli 2008 und dem dort beigefügten Erläuterungsbericht im Allgemeinen entnehmen‚ was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen Umfang das genehmigte Vorhaben hat. Insbesondere werden dort die geplante Abbaufläche‚ die Abbauabschnitte‚ die Abbaumenge sowie das Abbauverfahren dargestellt. Der Inhalt der Abgrabungsgenehmigung und das genehmigte Vorhaben werden konkretisiert durch die in Bezug genommenen‚ mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (vgl. Lechner in Simon/Busse‚ Bayerische Bauordnung, Stand: November 2014‚ Art. 68 Rn. 466). Es fehlen dort aber – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – genaue Angaben zu den Arbeitsabläufen‚ den eingesetzten Maschinen sowie den vorgesehenen Nutzungs- und Betriebszeiten. Nach § 9 Satz 1 BauVorlV sind in der als Bauvorlage vorzulegenden Baubeschreibung (§ 3 Nr. 3 BauVorlV) das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern‚ soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind. Für den im abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegenden Abgrabungsplan (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG) gilt diese Vorschrift entsprechend (§ 14 Satz 1 BauVorlV). Dass die genannten fehlenden Angaben hier für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen hinsichtlich des notwendigen Lärm- und Erschütterungsschutzes erforderlich sind, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit die Beigeladene in ihrem Zulassungsvorbringen auf die Schallimmissionsprognose des Büros W... vom 14. Dezember 2009 verweist‚ ist dieses Gutachten zwar Bestandteil der Abgrabungsgenehmigung geworden (Nebenbestimmung Nr. 750.2 zum angefochtenen Bescheid), wobei allerdings zweifelhaft sein mag‚ ob eine solche pauschale Bezugnahme auf die Schallprognose in der Abgrabungsgenehmigung regelmäßig zu einem eindeutig bestimmbaren Inhalt dieser Genehmigung führen kann (vgl. OVG NW‚ B.v. 20.9.2007 – 10 A 4372/05 – juris Rn. 8). Dies bedarf aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls bleibt nach dem Inhalt der Schallprognose unklar‚ ob die dort genannten Eingangsdaten als verbindliche Vorgaben für die Abgrabungsgenehmigung gelten sollen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat‚ werden in der Prognose zwar verschiedene Maschinen und Geräte aufgeführt‚ die aber lediglich „nach derzeitigem Kenntnisstand im Abbaubetrieb eingesetzt werden sollen“. Dies gilt auch für die in der Prognose des Weiteren enthaltenen Angaben über die angesetzten Betriebszeiten dieser Maschinen und Geräte. Es kommt hinzu‚ dass in der Nebenbestimmung Nr. 750.11 der Abgrabungsgenehmigung zwar einige „Auflagen“ ausdrücklich festgelegt werden‚ die sich aus der Prognose ergeben‚ wie z.B. die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf maximal acht Stunden sowie der Betriebszeit des Steinbohrgeräts auf vier Stunden pro Werktag. Allerdings geht diese Nebenbestimmung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut davon aus‚ dass sich aus der Prognose noch weitere Auflagen bezüglich des Abbauabschnitts I ergeben. Welche weiteren Auflagen dies sein sollen‚ bleibt jedoch unklar.

Auch der Hinweis im Zulassungsantrag auf die Angaben unter Nr. 7 der Baubeschreibung vom 4. Juli 2008 (Anlage 2 zum Bauantrag) vermag nicht die hinreichende Bestimmtheit der Abgrabungsgenehmigung bezüglich der eingesetzten Maschinen zu begründen. Denn diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Eingangsdaten der oben genannten Schallprognose. Während dort als eingesetzte Maschinen und Geräte ein Kettenbagger‚ zwei Radlader‚ ein hydraulisch selbstfahrendes Bohrgerät und ein Hydraulikspaltkeil mit separatem Pumpenmotor genannt werden‚ ist in der Nr. 7 der Baubeschreibung nur von einem Radlader und Kleingeräten die Rede.

Nachdem sich bereits aus den bisher genannten Gründen die Unbestimmtheit der angefochtenen Abgrabungsgenehmigung ergibt‚ ist nicht entscheidungserheblich‚ ob auch die Nebenbestimmung Nr. 750.6 des Genehmigungsbescheids dem Bestimmtheitsgebot genügt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.