Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Okt. 2016 - AN 9 K 15.02314

bei uns veröffentlicht am04.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung, die der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 versagt hat.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung.

Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage mit den Maßen 3,6 m x 2,6 m, die an der Fassade eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... montiert werden soll. Das Vorhabengrundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., ..., ... befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 BauGB. Das Grundstück befindet sich am östlichen Ortseingang von ... entlang der Ortsdurchfahrt. Die Anlage soll auf die Außenwand des auf dem Grundstück befindlichen Wirtschaftsgebäudes an der südöstlichen Giebelseite entlang der ... angebracht werden. Die Giebelwand weist im oberen Bereich drei rundliche Fensteröffnungen, die symmetrisch die Giebelwand gliedern, auf. Der Grundstückeigentümer hat der Anbringung der Werbetafel mit Einverständniserklärung vom 12. Dezember 2014 zugestimmt.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 verweigerte die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben, da sich eine Werbeanlage dieser Größenordnung störend auf das Ortsbild auswirke und nicht mit den Zielen der Dorferneuerung und Ortsverschönerung vereinbar sei. Der Gemeinderat sehe außerdem Probleme hinsichtlich der Verkehrssicherheit auf der vorbeiführenden Staatsstraße wegen möglicher Ablenkung der Verkehrsteilnehmer.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 führte das Staatliche Bauamt ... zu dem geplanten Bauvorhaben aus, die bauliche Anlage solle in einem Abstand von circa 4 m vom Fahrbahnrand errichtet werden. Das Vorhabengrundstück sei über eine Zufahrt an die Staatsstraße bereits angeschlossen. Das Bauvorhaben sei straßenrechtlich nach § 24 Abs. 1 BayStrWG zu beurteilen. Gegen die Erteilung der Baugenehmigung würden keine Einwände erhoben, soweit die näher bezeichneten Bedingungen und Auflagen (Erhalt der bestehenden Zufahrtsverhältnisse, Ausführung der Werbeanlage dergestalt, dass keine Verwechslung mit amtlichen Verkehrszeichen möglich ist und die Wahrnehmbarkeit amtlicher Verkehrszeichen nicht eingeschränkt wird) eingehalten würden. Das Amt für Ländliche Entwicklung ... teilte mit Schreiben vom 7. April 2015 mit, dass dem Bauvorhaben nach § 34 FlurbG nicht zugestimmt werden könne, da es dem Ziel der Ländlichen Entwicklung, das Ortsbild gestalterisch aufzuwerten, entgegenstehe. Das Amt für Ländliche Entwicklung ... habe erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigenden Ablehnung des Bauantrages an.

Per E-Mail vom 13. Mai 2015 bat die Klägerin um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das geplante Vorhaben entspreche nicht der nach § 34 BauGB geforderten Eigenart der Umgebung und wirke als Fremdkörper in der ländlichen Umgebung. Die Werbeanlage wirke in der unmittelbaren Umgebung verunstaltend. Das Ortsbild werde beeinträchtigt. Die Beigeladene habe zu Recht ihr Einvernehmen zur geplanten Baumaßnahme verweigert. Auch das Amt für Ländliche Entwicklung ... habe dem Bauvorhaben nach § 34 FlurbG nicht zugestimmt, da es dem Ziel der Ländlichen Entwicklung, das Ortsbild gestalterisch aufzuwerten, entgegenstehe. Bei der beantragten Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche von 2,5 m x 3,5 m handle es sich um eine großflächige Werbeanlage, die gut sichtbar angebracht und mit wechselnden auffälligen Werbeplakaten versehen werden solle. Dem Betrachter biete sich derzeit in der Umgebung ein relativ intaktes Bild einer Straßenansicht in der Ortsmitte. Störende Elemente seien nicht in einem wesentlichen Umfang vorhanden, auch die Beeinträchtigung durch das Autohaus in der Nähe sowie durch kleinere Werbetafeln sei erträglich. Die geplante Werbeanlage würde demgegenüber die Aufmerksamkeit der Passanten in aufdringlicher Weise auf sich lenken. Das ruhig wirkende Dorfgebiet würde empfindlich gestört werden. Die für eine Genehmigungsfähigkeit notwendige Ortsbildverträglichkeit sei somit nicht gegeben. Das Vorhaben würde zu einer Verunstaltung des Ortsbildes nach Art. 8 Satz 2 BayBO führen und sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig, § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Die Werbeanlage sei unproportioniert und ihrem Wesen nach an der Fassade dieses Gebäudes (Scheune) ungeeignet; sie würde sich als störendes Element an der Säulenfassade darstellen. Die Anbringung der Werbeanlage führe daher zu einer aus Sicht der Baugestaltung nicht hinnehmbaren Verunstaltung der Gebäudefassade nach Art. 8 Satz 1 BayBO und sei daher ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19. November 2015 hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der geplante Vorhabenstandort befinde sich in einem Umfeld, welches als Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO bzw. als atypisches Gebiet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sei und das auch durch gewerbliche Nutzungen, insbesondere durch ein nahe gelegenes Autohaus geprägt werde. In Dorfgebieten seien Werbeanlagen der vorliegenden Art als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig. Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung seien unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche ihrer Art nach auch in einem durch gewerbliche Nutzungen geprägten, zusammenhängend bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Sie fügten sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie bei Gebäuden die üblichen Maßstäbe der baulichen Nutzung im Sinne des § 16 BauNVO einhielten und ihre Flächengröße sich im Rahmen der Flächengrößen von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulichen Anlagen halte. Füge sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maßstab nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, das heißt welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art (vorbildprägende Werbeanlagen) in der näheren Umgebung bereits verwirklicht seien (mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, U. v. 15.12.1994 - 4 C 19/93 - DÜV 1995, 832). Ob in der näheren Umgebung des beantragten Standorts bereits vorbildprägende Werbeanlagen vorhanden seien, spiele demnach für die Frage des Einfügens im Sinne des § 34 BauGB keine Rolle. Zudem werde das Ortsbild im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht beeinträchtigt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei die Beeinträchtigung nicht im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des Vorhabens, sondern unter Berücksichtigung der Umgebung in städtebaulicher Hinsicht zu prüfen. Insoweit komme es nicht auf eine mögliche Beeinträchtigung der näheren Umgebung des Standorts, sondern auf eine Beeinträchtigung des „Ortsbilds“ und damit zumindest eines räumlich größeren Bereichs als der näheren Umgebung des Baugrundstücks an. Zudem könne das Ortsbild im Innenbereich nur in einem Umfang geschützt sein, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mittels Festsetzung möglich wäre (mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, U. v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - DÜV 2000, 1008). Nicht jedes Ortsbild sei schützenswert, es müsse vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor und seien vom Beklagten auch nicht dargelegt. Das Vorhaben führe auch nicht zu einer Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne nach Art. 8 Satz 2 BayBO. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbilds zu verwirklichen, sondern nur unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Keinesfalls könne das Verunstaltungsverbot dazu instrumentalisiert werden, positiv gefasste, aber nicht rechtsverbindlich normierte gestalterische Vorstellungen der Verwaltungsbehörde durchzusetzen. Demnach dürfe nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden. Nur eine Verunstaltung im Sinne eines hässlichen Zustands, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletze, könne einen behördlichen Eingriff rechtfertigen (mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, B. v. 13.4.1995 - 4 B 70/95 - NJW 1995, 2648). Angezeigt sei allein eine bautechnische Betrachtungsweise. Insoweit komme es maßgeblich nur darauf an, ob der Anblick der Anlage bei einem nicht unbeträchtlichen, im durchschnittlichen Maß für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen würde. Dieser Grundsatz sei vorliegend verkannt worden. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem gewerblich vorgeprägten Anbringungsort einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und den an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2015,

... zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die geplante großflächige Werbeanlage dürfe nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB das Ortsbild nicht verunstalten, was vorliegend jedoch der Fall sei. Die beantragte Werbeanlage wirke aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zu der dörflichen Umgebungsbebauung unproportioniert und störe die Maßstäblichkeit der überwiegend vorhandenen Architektur. Werbeanlagen seien zwar dazu bestimmt aufzufallen und erfüllten ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abhebten. Dieser naturgemäße Kontrast müsse jedoch maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses werde beeinträchtigt wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei hier deshalb der Fall, weil der geplante Standort der Werbeanlage in einer Straße liege, die trotz des Vorhandenseins einer gewerblichen Nutzung (kleineres Autohaus) insgesamt einen von Wohnnutzung und landwirtschaftlichen Hofstellen geprägten Eindruck mache, der außer durch kleinere Werbeschriften/Tafeln und Hinweisschildern an der Stätte der Leistung nicht durch Werbung geprägt werde. Innerhalb der näheren Umgebung um den vorgesehenen Standort seien keine großflächigen Werbeanlagen vorhanden. Die beantragte Werbeanlage wäre somit die erste ihrer Art in diesem Umfeld und füge sich nach der Art der Nutzung nicht in die Umgebung ein und würde für die weitere städtebauliche Entwicklung eine negative Vorbildwirkung auslösen. Gleiches gelte auch für einen räumlich größeren Bereich als die nähere Umgebung. Diese Rechtsauffassung werde durch die Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung vom 7. April 2015 bestätigt. Das Amt für Ländliche Entwicklung habe der Klägerin unabhängig von der Verbescheidung des Landratsamtes im Baugenehmigungsverfahren einen rechtsmittelfähigen Bescheid über eine Zustimmungsversagung bei einer Nichtzurückstellung des Bauvorhabens angekündigt, da das streitgegenständliche Vorhaben dem Ziel der Ländlichen Entwicklung entgegenstehe. Es lägen Gründe für ein schützenswertes Ortsbild der näheren und weiteren Umgebung der geplanten Werbeanlage vor. Es handle sich um ein schützenswertes dörfliches fränkisches Ortsbild, das nahezu unverfälscht erhalten sei und somit die von der Rechtsprechung geforderte gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitze und einen besonderen Charakter aufweise. Eine Auseinandersetzung mit der Wertigkeit eines fränkischen Ortsbildes unter Berücksichtigung lokaler baugeschichtlicher Kenntnisse würden die klägerischen Ausführungen vermissen lassen. Das Vorhaben verstoße auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 und 2 BauBO. Das Vorhaben wirke verunstaltend, da die Anlage an einer Giebelfläche angebracht werden solle, so dass sie so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe (mit Verweis auf BayVGH, U. v. 16.7.2002 - 2 B 00.1545 -; U. v. 18.7.2002 - 2 B 01.1198 -; U. v. 16.9.2005 - 26 B 04.3258 - jeweils juris). Die Giebelwand, an der die Werbeanlage angebracht werden solle, sei fensterlos und verfüge nur über vier kleinere Öffnungen von denen drei eine historische, für das fränkische Ortsbild typische, aber zwischenzeitlich nur noch selten anzutreffende Gestaltung hätten. Diese Öffnungen seien gegenüber der geplanten großflächigen Werbeanlage eindeutig untergeordnet, so dass die Werbeanlage, die sich aufgrund ihrer geplanten asymmetrischen Situierung an der Giebelwand - aus der Mitte nach links im der Straße näheren Wandteil - in den Straßenraum dränge, aufgesetzt wirke und somit als Fremdkörper wahrgenommen werde. Der vorhandene dörfliche Charakter der Umgebung werde geradezu erschlagen und damit verunstaltet. Trotz des Vorhandenseins eines kleineren Autohauses handle es sich um eine Mischnutzung, die vor allem dem Wohnen und landwirtschaftlichen Hofstellen diene und die sich zudem durch typischen fränkischen Baustil auszeichne. Es handle sich somit gerade nicht um ein Umfeld, dass durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei, in dem die streitgegenständliche Werbeanlage hinzunehmen wäre. Die Beigeladene habe daher auch ihr Einvernehmen zu Recht verweigert. Ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nicht angezeigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte sowie die vorliegenden Gerichtsakten verwiesen. Hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und ist durch deren Versagung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Prüfungsmaßstab im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren sind gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem sich der Beklagte vorliegend als Ablehnungsgrund - unter anderem - auch auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren ebenfalls Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

Die streitgegenständliche Werbeanlage widerspricht nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins in Verbindung mit der in den Bauvorlagen vorgelegten Fotomontage dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO.

Gemäß Art. 8 Satz 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde. Aufgabe des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots ist es in erster Linie, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung durchzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024 - juris m. w. N.). Eine Werbeanlage wirkt störend, wenn sie so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keinerlei Bezug mehr steht (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2005 - 26 B 04.3258 - juris). Unter dem Begriff der Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. Er bedeutet nicht nur eine störende architektonische Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder unlusterregend empfunden werden (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2014 - 2 ZB 12.2498 - juris, Rn. 3; U. v. 25.7.2002 - 2 B 02.164 - juris, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbildes ist, verunstaltet wird. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, Rn. 2; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.). Die Umgebung, die zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der baulichen Anlage (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, a. a. O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die streitgegenständliche Werbeanlage die Giebelfläche des landwirtschaftlichen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... zu einem Werbeträger umfunktionieren, das Gebäude und durch die exponierte Lage des Gebäudes auch das Straßenbild verunstalten.

Als relevante Umgebung ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins das Baugrundstück selbst, die gegenüberliegende Bebauung mit Wohnhäusern auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... sowie die sich westlich an das Vorhabengrundstück anschließende Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie das Autohaus auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... anzusehen. Diese Umgebung gelangt aus nordöstlicher Richtung am Ortseingang ins Blickfeld, so dass insoweit die gestalterische Wirkung reicht. Durch die exponierte Lage des Gebäudes, an welchem die Werbeanlage angebracht werden soll, insbesondere dessen Nähe zur Durchgangsstraße weist der Vorhabenstandort eine besondere Bedeutung für das ländliche Orts- und Straßenbild am Ortseingang auf.

Der geplante Anbringungsort der Werbeanlage, die Giebelfläche des Wirtschaftsgebäudes weist eine klare Gliederung der Giebelfläche auf; die historischen halbrunden Fensteröffnungen sind symmetrisch angeordnet. Es handelt sich bei dem Anbringungsort um ein klassisches, historisches fränkisches Wirtschaftsgebäude, das das ländliche Ortsbild insbesondere am Ortseingang in besonderer Weise prägt. Mit der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens würde diese Symmetrie der Giebelfläche zerstört, das landwirtschaftliche Gebäude würde zu einem Werbeträger umfunktioniert werden, und diese gewerbliche Nutzung würde das bislang am Ortseingang bestehende intakte ländliche Ortsbild in empfindlicher Weise stören. Auch unter Berücksichtigung des in ca. 50 m Entfernung befindlichen Autohauses würde sich die Werbeanlage auf der Giebelfläche wie ein Fremdkörper inmitten der durch kleinräumige Wohnbebauung geprägten dörflichen Struktur ausnehmen und damit das ländliche Ortsbild verunstalten. Der geplante Anbringungsort der streitgegenständlichen Werbeanlage im Euroformat soll die linke Giebelfläche fast vollständig ausfüllen und sich der Höhe nach bis in das erste Obergeschoss erstrecken. Damit stünde die Werbeanlage gestalterisch im Vordergrund und ließe das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Gebäudes mit seinen historischen halbrunden Fensteröffnungen unangemessen zurücktreten. Die bislang ruhige und symmetrische Fassade würde durch die Zulassung der Werbeanlage in nicht mehr hinnehmbarer Weise gestört, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob die Fassade „schön“ ist oder Sanierungsbedarf aufweist. Die bereits bestehenden, kleineren Hinweisschilder am Scheunentor des Vorhabengrundstücks streiten dabei nicht für eine Zulassung der um ein Vielfaches größeren Werbeanlage. Denn einen Rechtssatz des Inhalts, „was bereits verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“ gibt es nicht (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.6.2016 - AN 3 K 15.01175 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

In dem kleinräumigen, durch Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung geprägten Straßenbild am Ortseingang würde sich die streitgegenständliche Werbeanlage als Fremdkörper ausnehmen und den dörflichen Charakter des Straßenbilds beeinträchtigen. Das unauffällige und ruhige Straßenbild würde nach Auffassung des Gerichts bei Verwirklichung der streitgegenständlichen Werbeanlage empfindlich gestört.

Die streitgegenständliche Werbeanlage verunstaltet somit sowohl das Gebäude und damit seinen Anbringungsort, als auch aufgrund dessen exponierter Lage im Straßenbild das Straßenbild im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO.

Aus alledem folgt, dass die beantragte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot nach Art. 8 Satz 2 BayBO zu Recht nicht erteilt wurde.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der Nordfassade des Hauptbahnhofs im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Eine Verunstaltung im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO ist dann anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - BVerwGE 2, 172; BayVGH, U. v. 26.7.1999 - 2 B 94.1533 - juris; U. v. 25.7.2002 - 2 B 02.164 - juris). Dabei reicht jedoch nicht jede Störung der architektonischen Harmonie aus, vielmehr ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - BVerwGE 2, 172; BayVGH, U. v. 26.7.1999 - 2 B 94.1533 - juris; U. v. 25.7.2002 - 2 B 02.164 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die geplante Werbeanlage als verunstaltend dar. Zwar mag das Gebäude des Hauptbahnhofs sich in einem eher sanierungsbedürftigen und nicht mehr sehr ansprechenden Zustand befinden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Gebäude in gestalterischer und architektonischer Hinsicht gleichsam aufgegeben worden ist, wie die Klägerin annimmt. Dies kann auch nicht der Tatsache entnommen werden, dass der fensterlose Bereich an der Nordfassade, auf welchem die Mega-Light-Werbeanlage angebracht werden soll, im Jahr 2011 saniert und dabei die Natursteinfassade durch eine mit einem Verbundsystem verputzte Oberfläche in gedeckten Sandton ersetzt wurde. Gestalterisch prägend für den Gebäudekomplex ist einerseits der unruhige Erdgeschossbereich mit Läden und Gastronomie sowie Eigenwerbeanlagen und andererseits der davon horizontal abgesetzte Bereich der Obergeschosse, der sich durch eine Fassadengliederung mit eloxierten Aluminiumplatten in Grau- und Blautönen in einer kleinteiligen Struktur auszeichnet. Der Bereich der Obergeschosse ist freigehalten von Werbeanlagen. Zur gestalterischen Beruhigung der kleinteiligen Fassadengestaltung im Obergeschossbereich ist sowohl an der Nordfassade als auch an der Südfassade im Eckbereich zur Hauptfassade im Osten hin ein ca. 8 m breiter fensterloser Bereich freigehalten, der ursprünglich mit Natursteinen verkleidet war und nunmehr mit einem Verbundsystem verputzt ist. Die Klägerin verkennt dabei, dass nicht die Natursteinfassade selbst durch eine - ohnehin ausweislich der alten in den Akten befindlichen Fotos eher geringe - Gliederung zur architektonischen Beruhigung beigetragen hat, sondern das Bestehen des ca. 8 m breiten fensterlosen Bereichs als solcher. Daher ist der Austausch der Natursteinfassade durch eine mit einem Verbundsystem verputzte Oberfläche kein Zeichen dafür, dass das Gebäude des Hauptbahnhofs insoweit in gestalterischer und architektonischer Hinsicht aufgegeben worden wäre. Vielmehr wird die beruhigende Wirkung dieses Fassadenbereichs durch die glatt verputzte Fläche noch verstärkt. Entsprechend behalten die im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2001(Az. M 8 K 00.5050) getroffenen Aussagen auch heute noch ihre Gültigkeit.

Dem Gebäude des Hauptbahnhofs kommt bereits aufgrund seiner Größe - die Hauptfassade ist rund 170 m breit - und seiner zentralen Lage im Stadtgebiet sowie seiner Funktion eine ganz erheblich prägende Wirkung für das Orts- und Straßenbild zu. Diese Wirkung wird durch die architektonische Gestaltung mit dem zentralen Eingangsbereich samt Vordach und der großen Uhr noch verstärkt. Am Gebäude finden sich ausweislich der Feststellungen des Erstgerichts im Augenschein (Niederschrift vom 15. Juni 2012, Bl. 31ff. der Gerichtsakte M 8 K 11.5149) lediglich Werbeanlagen der Eigenwerbung der dort befindlichen Geschäfte und Gastronomie im Erdgeschoss und im trennenden Simsbereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss. Auch in der unmittelbaren Umgebung konnten an den Gebäuden lediglich Eigenwerbeanlagen festgestellt werden. Dies gilt ebenfalls für das gegenüberliegende Hotelgebäude, welches zwar zahlreiche Werbeanlagen in den Obergeschossen des dreigeschossigen Sockelgeschosses aufweist, die jedoch ausschließlich der Eigenwerbung dienen. Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts wurden insoweit nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Die Fensteraufkleber im ersten Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes, die erstmals im Zulassungsverfahren dargetan wurden und deren Genehmigungssituation ungeklärt ist, dienen ebenfalls der Eigenwerbung des dort befindlichen Süßwaren-Ladens. Zudem durchbrechen sie die eigentliche Fassadengestaltung nicht, sondern ordnen sich dieser unter. Die beantragte Werbeanlage würde hingegen erstmals unmittelbar am Gebäude eine großformatige Anlage der Fremdwerbung darstellen und die eigentlich zur architektonischen Beruhigung gedachte Fläche durchbrechen. Gerade im Hinblick auf die für das Orts- und Stadtbild besonders prägende Funktion des Hauptbahnhofgebäudes erscheint die im Bereich der eher ruhigen Obergeschosse geplante Fremdwerbeanlage besonders auffällig und für den aufgeschlossenen Durchschnittbetrachter als ein die architektonische Gesamtkonzeption verletzender Zustand.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt wurden.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der östlichen Gebäudewand des nördlichen Gebäudeteils des ehemals als Postamt errichteten Klinkergebäudes im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings kann die Ablehnung der Errichtung der Werbeanlage entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht auf Art. 8 Satz 1 BayBO gestützt werden. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet (nicht: verunstaltend!) wirken. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wohl auf den Wortlaut des früheren Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 abgestellt. Der Wechsel in der sprachlichen Formulierung „nicht verunstaltend“ (Partizip Präsens) einerseits und „nicht verunstaltet“ (Partizip Perfekt) andererseits ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr der baurechtlich vor allem relevante, unzulässige Dauerzustand der baulichen Anlage nach deren Errichtung hervorgehoben werden soll (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 8 Rn. 69). Art. 8 Satz 1 BayBO verbietet, dass die bauliche Anlage als solche verunstaltet ist. Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem umgebungsbezogenen Satz 2 zu beurteilen (vgl. Dirnberger a. a. O., Art. 8 Rn. 70). Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht jedoch Art. 8 Satz 2 BayBO geprüft, wenn es ausführt, es sei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Maßstäbe davon auszugehen, dass durch die Anbringung der Werbetafel das ehemalige Postgebäude verunstaltet werde. Nach Art. 8 Satz 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten (siehe a)). Dabei kann nach Auffassung des Senats das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, verunstaltet wird (siehe b)).

a) Das Erstgericht hat herausgearbeitet, dass die geplante Werbeanlage im vorliegenden Einzelfall den unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung erfüllt. Eine Verunstaltung ist dann gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die an der Klinkerfassade anzubringende 3,70 m breite und 2,70 m hohe Plakatwerbetafel gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bereits das Bestandsgebäude eine unruhige und diffuse Wirkung ausstrahle. Zwar mag die asymmetrische Gestaltung der Giebelwand ein gewisses Unruheelement in sich tragen, von einer architektonischen Verunstaltung bereits durch das Bestandsgebäude kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Bau um eine bewusste architektonische Gestaltung, wie das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei sowohl die Giebelwand als auch das Gebäude insgesamt betrachtet. Zwar soll die Werbeanlage so angebracht werden, dass sie bündig an den Waschbetonsockel ansetzt sowie sich in ihrer Ausdehnung genau zwischen dem an der Örtlichkeit vorhandenen Fenster im Untergeschoss und der linken Gebäudekante einfügt. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Fotos und auch der Computersimulation ergibt, würde die Werbeanlage auf die gesamte Klinkerfassade ausstrahlen. Zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang, dass der graue Waschputz nach Auffassung der Klägerin nicht mit den Klinkersteinen abgestimmt ist. Denn der farbliche Kontrast kann durchaus auch als architektonisches Gestaltungsmittel gesehen werden.

b) Das ehemalige Postgebäude ist Bestandteil des Straßenbilds. Durch die Verunstaltung des Postgebäudes wird im vorliegenden Einzelfall zugleich das Straßenbild verunstaltet. In welchem Umfang die Umgebung zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, richtet sich nämlich danach, wie weit sich die bauliche Anlage gestalterisch auswirkt. Als Umgebung kommen deshalb insbesondere andere bauliche Anlagen (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand; August 2015, Art. 8 Rn. 35), wie hier das ehemalige Postgebäude, in Betracht. Eine Verunstaltung des Straßenbilds ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gebäude aufgrund der besonderen architektonischen Gestaltung einen Solitär darstellt, der das Straßenbild prägt. Dies hat das Verwaltungsgericht noch hinreichend deutlich herausgearbeitet. Das Erstgericht hat das gesamte Gebäude auf den FlNrn. 1121/15 und 1121/9 durch seine bewusste architektonische Gestaltung mit markanten Dachgiebeln und gezielt gesetzten Fensterflächen als Solitär eingestuft. Diese Einschätzung ist für den Senat anhand der vom Verwaltungsgericht im Augenscheinstermin gefertigten Fotos sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne nachvollziehbar. Ob eine bauliche Anlage eine andere schützenswerte bauliche Anlage in der Umgebung verunstaltet, hängt des Weiteren insbesondere auch davon ab, ob beide Anlagen ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden können (vgl. Molodovsky a. a. O., Art. 8 Rn. 35). Das ist hier der Fall.

Die Klägerin trägt vor, dass die Bebauung in östlicher Richtung vom Vorhabensstandort hin zum Bahnhof modern gestaltet sei. Der Senat versteht dieses Vorbringen so, dass sie damit die verunstaltende Wirkung auf das Straßenbild verneinen will. Allein eine moderne Gestaltung der weiteren Umgebung - was auch immer man darunter verstehen mag - führt jedoch nicht dazu, dass die verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage auf ein einzelnes Gebäude und die Umgebung aufgehoben wird. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Fensterfronten zum Großteil mit Werbung beklebt seien, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dies kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die Beklebungen nicht gesondert außen am Gebäude angebracht sind, sondern - relativ unauffällig - bereits vorhandene Fenster bzw. Türöffnungen nutzen.

2. Soweit der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt wird, fehlt jeglicher Vortrag zum Zulassungsgrund (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 16. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel („TopLux“) an der straßenseitigen Außenwand einer flach überdachten Tiefgarageneinfahrt auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung O. im Ortsteil K. der Beklagten. Die Wand, an der das Vorhaben rund 0,20 m oberhalb des unmittelbar vorbeiführenden Gehwegs angebracht werden soll, ist circa 7,00 m lang und 2,63 m hoch. Die aus drei Aluminiumblech-Segmenten bestehende Werbetafel selbst ist knapp 2,84 m hoch und etwas über 3,86 m breit; der auf allen vier Seiten zu öffnende, an den Ecken abgerundete Aluminiumrahmen ist circa 0,12 m tief; diese Konstruktion kann nach den Bauvorlagen mit oben und unten angebrachten Wandhaltern, zu deren Bautiefe keine konkreten Angaben gemacht wurden, an einer Mauer oder Wand befestigt werden. Auf der Oberseite soll die Tafel mit einer 3,46 m langen und insgesamt ab deren (wohl auf der Rückseite der Tafel angebrachten) Befestigungslaschen an zwei Auslegern rund 0,55 m auskragenden Beleuchtungsleiste (insgesamt 72 Watt Lampenleistung) versehen werden.

Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 1. Juli 2010 ab. Die Plakatanschlagtafel sei in der als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) einzustufenden näheren Umgebung bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig und könne auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Am Aufstellungsort würde sie direkt auf die auf der anderen Seite der N. Straße befindliche Wohnbebauung wirken, in gewerblicher Hinsicht sei das Umfeld durch dem Pietätsbereich zuzuordnende Nutzungen geprägt, die durch ein zurückhaltendes Auftreten im Straßenraum und fehlende Betriebsamkeit gekennzeichnet seien. Daneben stehe die Tafel im Widerspruch zu Art. 18 BayStrWG und zu der gemäß Art. 22a BayStrWG erlassenen Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg (SNS) i. d. F. v. 1. Januar 2002. Das Vorhaben werde um die 0,16 m in den Straßenraum hineinragen. Eine Sondernutzungserlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Anbringung der Werbetafel zu einer Verunstaltung des Aufstellungsortes selbst und des Orts- bzw. Straßenbildes in der näheren Umgebung i. S. v. Art. 8 BayBO führen würde. Dieses Bild werde vom benachbarten Friedhofsgelände, dessen straßenseitige, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohe Einfriedungsmauer circa 1,60 m südlich vom Vorhaben beginne, sowie von Wohnbebauung bestimmt. Die Garageneinfahrtswand, an der sie angebracht werden solle, würde das Vorhaben um 0,67 m überragen.

Mit Urteil vom 4. August 2011 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, den Bauantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu verbescheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspreche das maßgebliche Quartier auf der Ostseite der N. Straße zwischen der Dr. D... Straße im Norden und der U. Straße im Süden einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO, in dem die geplante Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig sei. Das Vorhaben wirke auch wegen seiner Größe nicht besonders aufdringlich und dominiere seine Umgebung städtebaulich nicht so sehr, dass es als eine das Wohnen wesentlich störende Anlage angesehen werden könne. Von den auf der Ostseite der N. Straße gelegenen Häusern aus könne die Werbetafel gar nicht eingesehen werden, sie wirke allein auf Betrachter, die sich im Straßenraum bewegten. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 21 Satz 1 BayStrWG sei über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, die hier - unabhängig von einer in der städtischen Satzung mit 0,15 m angesetzten Bagatellgrenze - jedenfalls wegen des um mindestens 0,55 m in den Straßenraum hineinragenden Beleuchtungselements erforderlich sei, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden. Dabei habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen sei die Ermessensbetätigung auf solche Kriterien beschränkt, die in sachlichem Zusammenhang mit der Straße, ihrer Funktion und ihrem Widmungszweck stehen; übergeordneter Gesichtspunkt sei die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nur vereinzelt könne auch auf städtebauliche, baupflegerische oder denkmalschützerische Belange abgestellt werden. Rein bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte ohne jeden straßenrechtlichen Bezug dürften bei der Interessenabwägung nicht in den Blick genommen werden. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass sich die Plakatanschlagtafel nicht zuletzt deswegen, weil in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Objekte vorzufinden seien, nicht als verunstaltend darstellen würde. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 1 B 1.369 - juris) letztlich ohne weitere Begründung vertretenen Auffassung, eine Baugenehmigung könne schon deswegen nicht erteilt werden, weil eine Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erlaubt werden dürfe, könne die Kammer nicht folgen. Denn dann könnte nach der Einführung der Verfahrenskonzentration zum 1. Januar 2008 in derartigen Fällen praktisch nie eine Bauerlaubnis erteilt werden. Bei der Neubescheidung werde die Beklagte ihre Entscheidung über die Erlaubnis einer Sondernutzung in erster Linie an den Auswirkungen des Vorhabens auf die widmungsgemäße Nutzung der N. Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlicher und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte (sinngemäß),

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2010 abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung außer Acht gelassen, dass der mit einer steinernen Mauer von 65 m Länge eingefriedete, 2,13 ha große Friedhof den Bebauungszusammenhang auf der Ostseite der N. Straße unterbreche und in den nördlich und südlich davon gelegenen Bereichen jeweils Nutzungen vorhanden seien, die nur in unterschiedlichen Baugebieten zulässig seien. Der Betrieb des an der Kreuzung mit der U. Straße ansässigen Clubs sei wegen seiner überregionalen Besucherstruktur und der vom Parkplatzsuchverkehr ausgelösten Störungen nur in einem Mischgebiet möglich. Die nördlich des Friedhofs in der Nähe des Standorts der streitgegenständlichen beleuchteten Werbeanlage vorhandenen Nutzungen (Bestattungsunternehmen, Blumengeschäft, Friseurladen, Gaststätte, Tankstelle, Versicherungsbüro) seien in einem allgemeinen Wohngebiet entweder regelhaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 5 BauNVO) bzw. als freiberufliche Nutzung (§ 13 BauNVO) zulässig; ansonsten befinde sich dort nur Wohnbebauung. Seitens der Beklagten würden Baugenehmigungen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßengrund widerruflich und/oder auf Zeit sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die vom Verwaltungsgericht geübte Kritik an dem Kriterienkatalog, auf den die Beklagte dabei zurückgegriffen habe, gehe vor dem Hintergrund der den Bauaufsichtsbehörden von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumten Ablehnungsbefugnis im Ergebnis ins Leere. Auch für Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen gälten die allgemeinen baugestalterischen Anforderungen des Verunstaltungsverbots, dessen Verletzung im Bescheid vom 1. Juli 2010 bereits festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Sie hält abweichend vom Urteil des 1. Senats vom 24. Mai 2011 (Az. 1 B 11.369 - juris) eine gänzliche Versagung der Baugenehmigung unter Verweis auf Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG für unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 zur Neubescheidung verpflichten dürfen. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Errichtung der beleuchteten Werbetafel im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben ist aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig.

1. Die streitgegenständliche Werbetafel für Außen-Fremdwerbung ist eine eigenständige Hauptnutzung im Sinn des Bauplanungsrechts (BVerwG, U. v. 3.12.1992 -4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 13 bis 18 und 24 bis 27). Dessen Anwendung auf den vorliegenden Bauantrag wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die Anlage, von Befestigungsteilen in der Wand, an der sie angebracht werden soll, abgesehen, zur Gänze im öffentlichen Straßenraum verwirklicht werden soll, der für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16). Einerseits zeigt nicht nur der vorliegende Fall, dass der vom Bundesverwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - apodiktisch formulierte Satz gerade bei Werbeanlagen, aber beispielsweise auch bei Freischankflächen oder Werbevitrinen auf Gehsteigen oder in Fußgängerzonen zahlreiche Ausnahmen erfährt. Die zitierte Aussage stellte daneben aber auch nicht die Geltung des Bauplanungsrechts für einen bestimmten Fall in Frage, sondern zog - und insoweit offenkundig in Anwendung materiellen Planungsrechts -aus der prinzipiellen Unbebaubarkeit von Verkehrsflächen nur den Schluss, dass diese zur Klärung der Frage, welche Prägung die nähere Umgebung besitzt, nichts beitragen können und deshalb grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Die Bayerische Bauordnung macht ihre grundsätzliche Geltung auch für ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung im Übrigen ebenfalls nicht von deren Aufstellungsort abhängig, vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

2. In einem Bauleitplan festgesetzte Baugrenzen sind von allen baulichen Anlagen, damit auch von Werbeanlagen, einzuhalten (BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1/01 -NVwZ 2002, 90 = juris Ls 2 und Rn. 11 bis 17). In einem, hier unstreitig gegebenen, unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, zur Konkretisierung dieser Anforderungen kann auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 15 ff.). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Ls 1 und Rn. 7). Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstückfläche maßgebliche Bereich ist in der Regel enger zu ziehen als derjenige für die Ermittlung der zulässigen Art der Nutzung (BayVGH, B. v. 25.4.2005 a. a. O. Rn. 18; BVerwG, B. v. 13.5.2014 a. a. O. Rn. 8).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass der von der Klägerin für ihr Vorhaben gewählte Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidende Bereich beschränkt sich auf den geplanten Anbringungsort der Werbetafel und die in nordnordwestlicher Richtung auf der Ostseite der N. Straße bis zu deren Kreuzung mit der Dr. D... Straße befindlichen Grundstücke. Dieser Bereich ist etwas über 160 m lang und umfasst sechs verschiedene, jeweils mit Hauptgebäuden bzw. Zapfsäulenanlagen entlang der Straße bebaute Grundstücke. Den Lageplänen und Farbfotos in den Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild des südlich hieran anschließenden Teiles der straßenbegleitenden Bebauung auf einer Länge von rund 67 m von der grenzständigen, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohen steinernen Mauer des katholischen Friedhofs K. bestimmt wird. Auf den letzten circa 55 m bis zur Kreuzung mit der U. Straße folgt - nur noch - das in Nord-Süd-Richtung angeordnete und damit in spitzem Winkel zur N. Straße stehende und mit seiner Südwestecke bis an die Straße heranreichende Gebäude des „S.-Club“. Die wertende Betrachtung der gesamten Straßenfront ergibt, dass es für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche mit der verfahrensgegenständlichen Hauptnutzung lediglich auf den eingangs beschriebenen, nördlich des Friedhofs gelegenen Teil entlang der N. Straße ankommt, schon weil der Friedhof insoweit eine optisch markante Zäsur im baulichen Erscheinungsbild darstellt. In dem danach maßgeblichen Abschnitt bleibt die maßstabsbildende (vgl. BVerwG, B. v.2.8.2001 -4 B 26/01 - BauR 2002, 277 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.4.2002 - 20 B 03.3002 -NVwZ-RR 2005, 391 = juris Rn. 13/14) Bebauung mit Hauptgebäuden durchgängig um mindestens rund 3 m vom Straßengrundstück zurück. Unmittelbar an der Grenze zum Gehweg befinden sich hier unter anderem Pflanzbeete (FlNr. .../...), eine dichte Hecke (FlNr. .../...) und eine baumbestandene Wiese (FlNr. .../...). Auch wenn es im vorliegenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt, lässt sich feststellen, dass selbst die rechtwinklig zur Straße stehenden Hinweisschilder (Preise/Shop/Wäsche/Reifen) auf dem Gelände der Tankstelle (FlNr. .../... und /11)) erst deutlich hinter dem Gehsteigrand beginnen. Daraus folgt, dass sich aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung eine vordere Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) ablesen lässt. Für die Unzulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB reicht es aus, dass dieses sich hinsichtlich eines der Maßstäbe - hier: nach der überbaubaren Grundstücksfläche - nicht einfügt (BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - BauR 1999, 233 = juris Ls 2 und Rn. 10 zu einem Zurückspringen hinter eine faktische vordere Baulinie). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Zulassung des in der Umgebung vorbildlosen Vorhabens einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche, etwa auf dem Gelände der Tankstelle oder am straßennahen Rand der Wiese auf der FlNr. .../... bieten und deshalb zu „städtebaulichen Spannungen“ führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Ls 9 und Rn. 45 bis 47). Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es für den Standort einer Werbetafel im öffentlichen Verkehrsraum, weil dieser Bereich als solcher für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v.11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16, siehe bereits oben) regelmäßig auch keine faktischen Bauraumbegrenzungen geben kann. Es liegt auf der Hand, dass das im vorliegenden Fall als entscheidungserheblich festgestellte Herausfallen des Vorhabens aus den auf den Baugrundstücken entlang der Straße von maßstabsbildender Bebauung eingenommenen Flächen nicht dadurch relativiert oder beseitigt werden kann, dass die Anlage darüber hinaus auch noch jenseits der Grenze eines anliegenden privaten Grundstücks in den Luftraum einer öffentlichen Verkehrsfläche hineinreichend geplant ist. Dieser Umstand mag in diesem und in vergleichbaren Fällen - wenn überhaupt - allenfalls zusätzlich zulasten des Vorhabens ins Gewicht fallen.

3. Das Vorhaben verstößt auch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO. Danach müssen bauliche Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 Rn. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 2; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 54; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 Rn. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris Rn. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002, 489 = juris Ls 3 und Rn. 16; HessVGH, B. v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben würde die an der 7 m breiten und 2,63 m hohen, unaufdringlicheinheitlich gestalteten Außenwand der Tiefgarageneinfahrt anzubringende, annähernd 3,90 m breite und samt ihrer Beleuchtungsleiste etwa 3,30 m hohe Werbetafel für wechselnde Fremdwerbung gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Anlage ließe die Wand, an der sie angebracht werden soll, als reinen Werbeträger erscheinen. Dieser Eindruck wird - wie die in der Bauakte enthaltene farbige Lichtbildmontage (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlV) verdeutlicht - durch den mehr als 60 cm messenden senkrechten Überstand über das Flachdach des „Trägerbauwerks“ noch verstärkt.

Diesen Gesichtspunkt hat der streitgegenständliche Bescheid zwar (unter anderem) lediglich als Ablehnungsgrund für die für das Vorhaben gleichzeitig erforderliche Sondernutzungserlaubnis genannt (Bescheid vom 1.7.2010 s. 12 bis 14 unter Gründe II. 3.). Dies war rechtsfehlerhaft. Denn materieller Maßstab für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, ob und inwieweit die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Zu prüfen ist dabei grundsätzlich nur, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist. Die abzuwägenden Belange finden sich dabei vor allem in den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (namentlich, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten), vereinzelt aber auch in Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und - ebenso vereinzelt - auch in städtebaulichen, baupflegerischen oder denkmalschützerischen Vorschriften, soweit diese einen eindeutigen Bezug zur Straße haben (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die von Art. 8 Satz 1 BayBO an die Gestaltung baulicher Anlagen gestellten Anforderungen weisen einen solchen eindeutigen (Aussen-)Bezug zur Straße und deren Nutzung nicht auf; ihr rechtlicher Wirkungskreis beschränkt sich unmittelbar nur auf die jeweilige Anlage selbst.

Das ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung indes ohne Bedeutung. Denn im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich hierfür ausdrücklich auf die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumte Ablehnungsbefugnis berufen (Schrs. vom 8.2.2013 S. 5/6). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige, im Einzelfall nicht zum Prüfungsumfang (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) gehörende, öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Das ist, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 8 Satz 1 BayBO, der Fall. Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen sind zwar nicht Gegenstand des vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), in dem Bauordnungsrecht grundsätzlich nicht (mehr) geprüft wird. Die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten, ebenso wie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, ohne jeden Zweifel aber auch für in den öffentlichen Straßenraum hineinragende oder dort angebrachte Werbeanlagen (vgl. zur Anwendung der Abstandsflächenvorschriften: BayVGH, U. v. 15.5.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83 = juris Rn. 2/3 und 18 ff., erfolgreiche Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Doppelwerbetafel auf dem benachbarten Gehweg wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998).

Die Beklagte konnte sich auf die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die Ablehnung des Bauantrags auf außerhalb des Prüfungsumfangs stehende Gesichtspunkte zu stützen, hier auch noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war.

Aus den vorstehenden Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4. Auf die im Verfahren erörterten Frage, ob die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, wenn im bauaufsichtlichen Verfahren zugleich (vgl. Art. 21 Satz 1 BayStrWG, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO) über die Erlaubnis einer Sondernutzung zu entscheiden ist und letztere nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 21 Satz 3 BayStrWG), kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und anderer Gesetze (LT-Drs. 15/7161 vom 15.1.2007) mit dem die Konzentration bisher paralleler Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde eingeführt wurde, enthält dazu - auszugsweise - folgende Aussagen (LT-Drs. a. a. O. S. 74, zu § 2 Nr. 2, Art. 21):

„Art. 21 BayStrWG regelt bereits in der geltenden Fassung den Fall des Zusammentreffens einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für eine übermäßige, d. h. über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung mit einer öffentlichrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Zweck der Neuregelung ist eine Verfahrenskonzentration auch in den Fällen, in denen nach den baurechtlichen Vorschriften eine Baugenehmigung erforderlich ist und zugleich eine nach Straßenrecht erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, weil mit dem Vorhaben eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände). Die Vorschrift (erg.: Art. 21 Satz 1 n. F.) will auch in diesen Fällen parallele Verwaltungsverfahren vermeiden und im Außenverhältnis zum Bürger die Entscheidungskompetenz über beide Bereiche bei der Bauaufsichtsbehörde konzentrieren. Sie dient damit der Verwaltungsvereinfachung. Die Belange der sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde (im Regelfall die Gemeinde, ggf. unter Einbeziehung der Straßenbaubehörde, vgl. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) werden durch die vorgeschriebene Beteiligung gewahrt. ….

Der Wegfall der Sondernutzungserlaubnis in diesen Fällen dient nur der Verfahrenskonzentration, materiellrechtlich liegt eine straßenrechtliche Sondernutzung vor, die sich nach den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayStrWG richtet. Insbesondere darf die Sondernutzungserlaubnis (im Gegensatz zu Baugenehmigung) nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG).

Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es demnach nicht, wenn für den Benutzungstatbestand eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde zugleich die Sondernutzung erlaubt.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen dürfte es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Baugenehmigung in den Fällen der hier zu vorliegenden Art (Werbetafel) mit einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden darf und muss. Ob Gleiches für einen Überbau mit einem Gebäude gilt, dessen Fortbestand auf unabsehbare Dauer angelegt ist, oder ob dann die Erteilung einer, regelmäßig für die „Lebenszeit“ der jeweiligen Anlage bestimmten, Baugenehmigung grundsätzlich ausscheidet, ist in Anbetracht der hier zu entscheidenden Sach- und Rechtslage nicht näher zu erörtern.

5. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage, die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 25. Juni 2015 versagt wurde.

Mit Antrag vom 20. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Die Anlage soll auf die Außenwand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes an der westlichen Giebelseite aufgebracht werden. Die Werbeanlage soll bis in eine Höhe von 3,96 m reichen und hat eine Fläche von 10,37 qm.

Der Grundstückseigentümer hat der Anbringung der Werbetafel am 5. Januar 2015 zugestimmt.

Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO ausgewiesen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 verweigerte die Beigeladene das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben, da durch die Werbeanlage eine Beeinträchtigung des Ortsbildes befürchtet werde. Auch das Staatliche Bauamt ... hat, da das Baugrundstück an die Staatsstraße ... angrenzt, das notwendige Einvernehmen zu der Werbeanlage nicht erteilt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 führte das Staatliche Bauamt ... aus, die Werbeanlage befinde sich im Zulauf zu einer Querungshilfe, die durch die angrenzende Bushaltestelle insbesondere von Schülern genutzt werde. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Die Werbeanlage diene nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung, sondern würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ganz auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit jedoch den Fußgängern und den Radfahrern, insbesondere den Kindern, gelten. Außerdem weise die Staatsstraße in diesem Bereich gemäß Straßenverkehrszählung 2010 mit 5.520 Kfz/24 Stunden (Durchschnitt für Bayern für Staatsstraßen 3.851 Kfz/24 Stunden) überdurchschnittliche starke Belastung auf. Gerade hier würde die Errichtung von Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs enorm beeinträchtigen und für Verkehrsgefährdungen sorgen.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags angehört.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, das Werbevorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genehmigungsfähig. Es werde in dem deutschlandweit üblichen Euroformat ausgeführt. Ein derartiges Werbevorhaben sei nicht unüblich in Ortslagen und auch nicht dominant. Es halte sich im Rahmen der Bestandsbebauung. Auch eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB liege nicht vor. Denn das Ortsbild weise nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.5.2000, abgedruckt BRS 62, Nr. 105) erforderliche Schutzbedürftigkeit auf. Das Ortsbild in ... sei nicht besonders schützenswert geprägt, sondern vom Bebauungszustand her so, wie es allen Ortens in der Bundesrepublik Deutschland angetroffen werden könnte. Besonderheiten in Bebauung und Architektonik lägen nicht vor. Auch eine Verkehrsgefährdung sei nicht zu befürchten. Insbesondere werde die Schwelle zum Vorliegen einer konkreten Verkehrsgefährdung nicht erreicht. Hierzu wurde Bezug genommen auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2013, 10 AL 50/12. Nach dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass eine Plakatanschlagtafel mit statischem Plakatanschlag nicht zu einer abstrakten Verkehrsgefährdung führen könne, wenn schon eine MegaLight-Werbeanlage eine solche nicht auslösen würde. Auch verdecke das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben keine Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen. Der freie Blick auf die Verkehrsfläche sei gewährleistet. Die Verkehrsführung um den Vorhabensstandort sei einfach und nicht komplex, so dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer die verkehrliche Situation ohne besondere Mühewaltung bewältigen könne. Auch der Ausbauzustand der Straße in ... lasse erkennen, dass die Verkehrssituation keinesfalls als schwierig zu beurteilen wäre, auch ein Unfallschwerpunkt liege nicht vor. Da das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben unbeleuchtet beantragt sei, könne auch keine besondere Ablenkungswirkung durch eine Beleuchtungseinrichtung ausgehen. Daneben müsse berücksichtigt werden, dass der ... Straße aus nordöstlicher Richtung folgend der Werbeträger für den Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht wahrnehmbar sei, sondern nur für den Verkehrsteilnehmer die ... Straße aus Richtung Südwesten befahrend überhaupt erkennbar sei. Das Anbringungsgebäude liege einige Meter von der Verkehrsfläche der ... Straße eingerückt und nicht unmittelbar am Fahrbahnrand. Insoweit bestehe hier eine gewisse Distanz zwischen dem Werbeträger und der Verkehrsfläche. Das Vorhandensein einer Querungshilfe rechtfertige nicht die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29. Juni 2015 gegen Empfangsbekenntnis erhielt, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anbringung der ca. 11 qm großen Plakatanschlagtafel die südwestliche Außenwand des Wohngebäudes verunstalte. In Bezug auf die Wandfläche des Wohngebäudes wirke die vorgesehen Werbeanlage unmaßstäblich und wirke sich erdrückend auf die vorhandene Wand aus. Durch den vorgesehenen Anbringungsort würden auch die Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt, die Werbetafel würde so in Erscheinung treten, dass sie die Giebelseite des Wohngebäudes zu einem Trägerbauwerk umfunktioniere. Auch verstoße die geplante Werbeanlage gegen das in Art. 8 Satz 2 BayBO festgelegte Verbot der Verunstaltung der Umgebung. Die geplante Werbetafel wirke bereits aufgrund ihrer Größe von fast 11 qm als aufdringlich und würde als Fremdkörper in der näheren Umgebung ohne Bezug zu den vorhandenen Wohngebäuden bzw. landwirtschaftlichen Nebengebäuden wahrgenommen werden. Auch widerspreche die Werbetafel bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Beigeladene habe das notwendige Einvernehmen verweigert. Hierbei sei geltend gemacht worden, dass durch die großflächige unbeleuchtete Werbetafel das Ortsbild stark beeinträchtigt werde. Diese Versagung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem habe auch der zuständige Straßenbaulastträger das notwendige Einvernehmen nach Art. 24 Abs. 1 bzw. 2 BayStrWG verweigert. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 23. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben.

Ergänzend zum Vortrag im behördlichen Verfahren wird geltend gemacht, dass es sich bei dem Werbevorhaben um einen sonstigen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb ausweislich des Katalogs des § 5 BauNVO handele, so dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebungsbebauung einfüge. Auch wirke das Vorhaben nicht verunstaltend im bauordnungsrechtlichen Sinn. Hier sei zu betonen, dass das Werbevorhaben nicht an einem besonders gestalteten Giebel errichtet werden solle. Der zur Genehmigung stehende Giebel sei nicht so gestaltet, dass von einer besonderen Symmetrie in der Architektonik auszugehen sei. Auch würde der Anbringungsgiebel nicht zu einem ausschließlichen Werbeträger umfunktioniert werden. Es bleibe neben dem Bereich für die Werbeanlage noch besonders viel Freifläche vorhanden, so dass die Werbeanlage auch nicht erdrückend und unlusterregend wirken würde. Vielmehr werde der für den Durchschnittsbetrachter erforderliche hässliche und verletzende Zustand nicht erreicht. Ginge man in einer derartigen Konstellation grundsätzlich von einer Verunstaltungswirkung aus, dann wäre nahezu jede Wandanlage in der Bundesrepublik Deutschland nicht genehmigungsfähig. Eine irgendwie geartete Symmetrie sei bei der Giebelseite nicht erkennbar.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juni 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft ..., gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2015,

die Klage abzuweisen.

Auch er geht vom Vorliegen eines Dorfgebiets im Sinne des § 5 BauNVO aus. Der Ort ... sei noch ländlich geprägt, so dass die geplante Werbetafel das Ortsbild von ... negativ stören und als störender Fremdkörper wahrgenommen werden würde. Die Anbringung der großflächigen Werbetafel mit wechselnden Plakaten würde zu einer erheblichen Ortsbeeinträchtigung von ... führen. Deswegen habe die Beigeladene zu Recht das Einvernehmen verweigert. Auch sei die geplante Werbetafel bauordnungsrechtlich nicht zulässig, da diese gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO verstoße. Durch die einseitige Anordnung der Werbetafel in den Ausmaßen von 3,76 m x 2,76 m am rechten Rand der Giebelfläche des Wohnhauses würden Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt. Die Werbeanlage würde aufgrund ihrer Ausmaße an dieser im Übrigen mit drei Fenstern in üblicher Größe ausgestatteten Giebelwand das Erscheinungsbild des Wohnhauses so negativ beeinflussen, dass das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt werde. Dadurch werde die Giebelfläche zu einem Trägerbauwerk umfunktioniert. Der Charakter des Baugebiets und letztlich das Gesamtbild der Umgebung würden beeinträchtigt, da die Werbeanlage sich in den Charakter des Straßen- und Ortsbildes nicht einfüge, sondern so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keinerlei Beziehung mehr stehe. Die Werbetafel an dem Wohngebäude wirke als Fremdkörper an der Ortsdurchfahrt von ...

Ergänzend wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 27. April 2016 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren notwendig beigeladen.

Am 9. Juni 2016 wurde ein Augenscheinstermin auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der Umgebungsbebauung durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und ist durch deren Versagung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfungsmaßstab die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO.

Nachdem sich der Beklagte als Ablehnungsgrund - unter anderem - auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).

Die streitgegenständliche Werbeanlage widerspricht - so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins in Verbindung mit der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Fotomontage - dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO.

Nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

Die beantragte Werbeanlage verunstaltet das Orts- und Straßenbild i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Verunstaltung des Gebäudes selbst, an welchem sie angebracht werden soll (siehe unten 1.) und durch die hiervon ausgehende Auswirkung auf das umgebende Straßenbild, da der erforderliche maßvolle Kontrast zu vorhandenen näheren Umgebung nicht gegeben ist (siehe unten 2.).

Die Umgebung, die zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der baulichen Anlage (vgl. BayVGH vom 16.2.2016, - 2 ZB 15.2503 - juris).

Relevante Umgebung ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins das Baugrundstück selbst, die sich westlich anschließende mit einem Wohnhaus und einem Garagengebäude bebaute FlNr. ..., die sich unmittelbar östlich anschließende in geschlossener Bauweise ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute FlNr. ... und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf Höhe des Baugrundstücks befindlichen FlNrn... und ..., in deren südlichen Bereich Container aufgestellt, die aber im nördlichen Bereich entlang der ... Straße lediglich eine eingefriedete Grünfläche aufweisen sowie das Feuerwehrhaus auf FlNr. ... und der davor befindliche freie Platz FlNr. ... Diese Umgebung gelangt aus südwestlicher Richtung ins Blickfeld, weshalb die streitgegenständliche Werbeanlage an der westlichen Giebelseite der FlNr. ... gestalterische Wirkung auf diesen Bereich hat.

1.

In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BayVGH, welcher sich die Kammer anschließt, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und damit empfindlich stören (vgl. BayVGH U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.; BayVGH B. v. 16.2.2016 a. a. O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die streitgegenständliche Werbeanlage die Giebelfläche des Wohnhauses auf der FlNr. ... zu einem Werbeträger umfunktionieren und dadurch das Gebäude verunstalten. Die Werbefläche ist im Verhältnis zur freien Fassadenfläche zu groß.

Der geplante Anbringungsort der streitgegenständlichen Werbeanlage im Euro-Format soll die verbleibende Giebelfläche mittig fast vollständig ausfüllen. Damit steht die Werbeanlage gestalterisch im Vordergrund und lässt das Erscheinungsbild des Giebels als Teil eines Wohnhauses unangemessen zurücktreten.

Außerdem würde die entstehende Situation das ästhetische Empfinden eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“ verletzen und als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172; Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 8 Rn. 54, 59 m. w. N.). Denn die Giebelfläche weist vier unterschiedlich große Fensteröffnungen auf, die auf vier verschiedenen Höhen im Erd- und ersten Obergeschoß auf der linken Giebelseite, im zweiten Obergeschoß und im Dachboden in der Mitte der Giebelfläche liegen.

Die Werbetafel befindet sich zwischen dem Erd- und dem ersten Obergeschoß auf der rechten Giebelseite. Sie schafft damit hinsichtlich Form, Anbringungshöhe und Fläche einen fünften, von den übrigen Gestaltungselementen wiederum abweichenden Bezugspunkt auf der Giebelseite und verstärkt damit noch den ohnehin unruhigen und unsymmetrischen Zustand der Fassade in nicht mehr hinnehmbarer Weise. Dabei gilt, dass es einen Rechtssatz des Inhalts „Was bereits verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“ nicht gibt (OVG NRW, U. v. 6.2.1992 - 11 A 2235/89 -, NVwZ 1993, 89; Simon/Busse/Dirnberger, a. a. O. Rn. 55).

Diese durch die streitgegenständliche Werbeanlage verursachte Verunstaltung führt zu einer Verunstaltung des Straßenbildes i. S. d. Art. 8 S. 2 BayBO.

Im relevanten Umgebungsbereich findet sich ein einheitlich aus Wohn- und landwirtschaftlichen Nebengebäuden bestehendes, sehr gleichartig/gleichmäßig wirkendes Straßenbild, das sich in diesem Bereich entlang der ... Straße als eine sehr ruhige „unspektakuläre“ Bebauung darstellt.

Dieses unauffällige Straßenbild würde nach Überzeugung der Kammer - so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins - durch die in Bezug auf die geplante Werbeanlage festgestellte Verunstaltung der Giebelfläche des Gebäudes von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter nicht nur als beeinträchtigend, sondern als massiv belastend empfunden werden, insbesondere deshalb, weil die Fassade des unmittelbar westlich gelegenen Garagengebäudes auf dem Grundstück FlNr. ...fensterlos, dörflich und sehr ruhig gestaltet ist.

Das Tatbestandsmerkmal der Verunstaltung i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO ist damit erfüllt.

2.

Darüber hinaus würde das vorgefundene Straßenbild nach Auffassung der Kammer durch die streitgegenständliche Anlage auch dann verletzt werden i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO, wenn man keine Verunstaltung der Giebelfläche annehmen wollte.

Eine Werbeanlage ist dazu bestimmt aufzufallen. Der dafür nötige Kontrast zur Umgebung muss maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören.

Dieses wird beeinträchtigt, wenn die Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keinerlei Bezug mehr steht (vgl. z. B. BayVGH vom 16.9.2005, 26 B 04.3258 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Verunstaltung des Straßenbildes (unmittelbar) durch die geplante Werbeanlage gegeben. Bisher ist das hier relevante Straßenbild entlang der ... Straße frei von Fremdwerbung. Die streitgegenständliche Werbeanlage brächte (erstmals) gestalterische Unruhe in diese Umgebung, die bisher keinerlei Entsprechung findet und in ästhetischer Hinsicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der baulichen Situation führen würde.

Der geplante Werbeträger würde im vorhandenen unauffälligen, sehr einheitlichen Straßenbild als störender Fremdkörper erscheinen.

Aus alldem folgt, dass die beantragte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO zu Recht nicht erteilt wurde.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.