Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2016 - AN 3 K 15.01175

published on 09/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2016 - AN 3 K 15.01175
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage, die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 25. Juni 2015 versagt wurde.

Mit Antrag vom 20. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Die Anlage soll auf die Außenwand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes an der westlichen Giebelseite aufgebracht werden. Die Werbeanlage soll bis in eine Höhe von 3,96 m reichen und hat eine Fläche von 10,37 qm.

Der Grundstückseigentümer hat der Anbringung der Werbetafel am 5. Januar 2015 zugestimmt.

Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO ausgewiesen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 verweigerte die Beigeladene das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben, da durch die Werbeanlage eine Beeinträchtigung des Ortsbildes befürchtet werde. Auch das Staatliche Bauamt ... hat, da das Baugrundstück an die Staatsstraße ... angrenzt, das notwendige Einvernehmen zu der Werbeanlage nicht erteilt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 führte das Staatliche Bauamt ... aus, die Werbeanlage befinde sich im Zulauf zu einer Querungshilfe, die durch die angrenzende Bushaltestelle insbesondere von Schülern genutzt werde. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Die Werbeanlage diene nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung, sondern würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ganz auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit jedoch den Fußgängern und den Radfahrern, insbesondere den Kindern, gelten. Außerdem weise die Staatsstraße in diesem Bereich gemäß Straßenverkehrszählung 2010 mit 5.520 Kfz/24 Stunden (Durchschnitt für Bayern für Staatsstraßen 3.851 Kfz/24 Stunden) überdurchschnittliche starke Belastung auf. Gerade hier würde die Errichtung von Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs enorm beeinträchtigen und für Verkehrsgefährdungen sorgen.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags angehört.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, das Werbevorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genehmigungsfähig. Es werde in dem deutschlandweit üblichen Euroformat ausgeführt. Ein derartiges Werbevorhaben sei nicht unüblich in Ortslagen und auch nicht dominant. Es halte sich im Rahmen der Bestandsbebauung. Auch eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB liege nicht vor. Denn das Ortsbild weise nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.5.2000, abgedruckt BRS 62, Nr. 105) erforderliche Schutzbedürftigkeit auf. Das Ortsbild in ... sei nicht besonders schützenswert geprägt, sondern vom Bebauungszustand her so, wie es allen Ortens in der Bundesrepublik Deutschland angetroffen werden könnte. Besonderheiten in Bebauung und Architektonik lägen nicht vor. Auch eine Verkehrsgefährdung sei nicht zu befürchten. Insbesondere werde die Schwelle zum Vorliegen einer konkreten Verkehrsgefährdung nicht erreicht. Hierzu wurde Bezug genommen auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2013, 10 AL 50/12. Nach dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass eine Plakatanschlagtafel mit statischem Plakatanschlag nicht zu einer abstrakten Verkehrsgefährdung führen könne, wenn schon eine MegaLight-Werbeanlage eine solche nicht auslösen würde. Auch verdecke das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben keine Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen. Der freie Blick auf die Verkehrsfläche sei gewährleistet. Die Verkehrsführung um den Vorhabensstandort sei einfach und nicht komplex, so dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer die verkehrliche Situation ohne besondere Mühewaltung bewältigen könne. Auch der Ausbauzustand der Straße in ... lasse erkennen, dass die Verkehrssituation keinesfalls als schwierig zu beurteilen wäre, auch ein Unfallschwerpunkt liege nicht vor. Da das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben unbeleuchtet beantragt sei, könne auch keine besondere Ablenkungswirkung durch eine Beleuchtungseinrichtung ausgehen. Daneben müsse berücksichtigt werden, dass der ... Straße aus nordöstlicher Richtung folgend der Werbeträger für den Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht wahrnehmbar sei, sondern nur für den Verkehrsteilnehmer die ... Straße aus Richtung Südwesten befahrend überhaupt erkennbar sei. Das Anbringungsgebäude liege einige Meter von der Verkehrsfläche der ... Straße eingerückt und nicht unmittelbar am Fahrbahnrand. Insoweit bestehe hier eine gewisse Distanz zwischen dem Werbeträger und der Verkehrsfläche. Das Vorhandensein einer Querungshilfe rechtfertige nicht die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29. Juni 2015 gegen Empfangsbekenntnis erhielt, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anbringung der ca. 11 qm großen Plakatanschlagtafel die südwestliche Außenwand des Wohngebäudes verunstalte. In Bezug auf die Wandfläche des Wohngebäudes wirke die vorgesehen Werbeanlage unmaßstäblich und wirke sich erdrückend auf die vorhandene Wand aus. Durch den vorgesehenen Anbringungsort würden auch die Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt, die Werbetafel würde so in Erscheinung treten, dass sie die Giebelseite des Wohngebäudes zu einem Trägerbauwerk umfunktioniere. Auch verstoße die geplante Werbeanlage gegen das in Art. 8 Satz 2 BayBO festgelegte Verbot der Verunstaltung der Umgebung. Die geplante Werbetafel wirke bereits aufgrund ihrer Größe von fast 11 qm als aufdringlich und würde als Fremdkörper in der näheren Umgebung ohne Bezug zu den vorhandenen Wohngebäuden bzw. landwirtschaftlichen Nebengebäuden wahrgenommen werden. Auch widerspreche die Werbetafel bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Beigeladene habe das notwendige Einvernehmen verweigert. Hierbei sei geltend gemacht worden, dass durch die großflächige unbeleuchtete Werbetafel das Ortsbild stark beeinträchtigt werde. Diese Versagung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem habe auch der zuständige Straßenbaulastträger das notwendige Einvernehmen nach Art. 24 Abs. 1 bzw. 2 BayStrWG verweigert. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 23. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben.

Ergänzend zum Vortrag im behördlichen Verfahren wird geltend gemacht, dass es sich bei dem Werbevorhaben um einen sonstigen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb ausweislich des Katalogs des § 5 BauNVO handele, so dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebungsbebauung einfüge. Auch wirke das Vorhaben nicht verunstaltend im bauordnungsrechtlichen Sinn. Hier sei zu betonen, dass das Werbevorhaben nicht an einem besonders gestalteten Giebel errichtet werden solle. Der zur Genehmigung stehende Giebel sei nicht so gestaltet, dass von einer besonderen Symmetrie in der Architektonik auszugehen sei. Auch würde der Anbringungsgiebel nicht zu einem ausschließlichen Werbeträger umfunktioniert werden. Es bleibe neben dem Bereich für die Werbeanlage noch besonders viel Freifläche vorhanden, so dass die Werbeanlage auch nicht erdrückend und unlusterregend wirken würde. Vielmehr werde der für den Durchschnittsbetrachter erforderliche hässliche und verletzende Zustand nicht erreicht. Ginge man in einer derartigen Konstellation grundsätzlich von einer Verunstaltungswirkung aus, dann wäre nahezu jede Wandanlage in der Bundesrepublik Deutschland nicht genehmigungsfähig. Eine irgendwie geartete Symmetrie sei bei der Giebelseite nicht erkennbar.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juni 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft ..., gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2015,

die Klage abzuweisen.

Auch er geht vom Vorliegen eines Dorfgebiets im Sinne des § 5 BauNVO aus. Der Ort ... sei noch ländlich geprägt, so dass die geplante Werbetafel das Ortsbild von ... negativ stören und als störender Fremdkörper wahrgenommen werden würde. Die Anbringung der großflächigen Werbetafel mit wechselnden Plakaten würde zu einer erheblichen Ortsbeeinträchtigung von ... führen. Deswegen habe die Beigeladene zu Recht das Einvernehmen verweigert. Auch sei die geplante Werbetafel bauordnungsrechtlich nicht zulässig, da diese gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO verstoße. Durch die einseitige Anordnung der Werbetafel in den Ausmaßen von 3,76 m x 2,76 m am rechten Rand der Giebelfläche des Wohnhauses würden Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt. Die Werbeanlage würde aufgrund ihrer Ausmaße an dieser im Übrigen mit drei Fenstern in üblicher Größe ausgestatteten Giebelwand das Erscheinungsbild des Wohnhauses so negativ beeinflussen, dass das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt werde. Dadurch werde die Giebelfläche zu einem Trägerbauwerk umfunktioniert. Der Charakter des Baugebiets und letztlich das Gesamtbild der Umgebung würden beeinträchtigt, da die Werbeanlage sich in den Charakter des Straßen- und Ortsbildes nicht einfüge, sondern so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keinerlei Beziehung mehr stehe. Die Werbetafel an dem Wohngebäude wirke als Fremdkörper an der Ortsdurchfahrt von ...

Ergänzend wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 27. April 2016 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren notwendig beigeladen.

Am 9. Juni 2016 wurde ein Augenscheinstermin auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der Umgebungsbebauung durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und ist durch deren Versagung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfungsmaßstab die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO.

Nachdem sich der Beklagte als Ablehnungsgrund - unter anderem - auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).

Die streitgegenständliche Werbeanlage widerspricht - so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins in Verbindung mit der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Fotomontage - dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO.

Nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

Die beantragte Werbeanlage verunstaltet das Orts- und Straßenbild i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Verunstaltung des Gebäudes selbst, an welchem sie angebracht werden soll (siehe unten 1.) und durch die hiervon ausgehende Auswirkung auf das umgebende Straßenbild, da der erforderliche maßvolle Kontrast zu vorhandenen näheren Umgebung nicht gegeben ist (siehe unten 2.).

Die Umgebung, die zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der baulichen Anlage (vgl. BayVGH vom 16.2.2016, - 2 ZB 15.2503 - juris).

Relevante Umgebung ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins das Baugrundstück selbst, die sich westlich anschließende mit einem Wohnhaus und einem Garagengebäude bebaute FlNr. ..., die sich unmittelbar östlich anschließende in geschlossener Bauweise ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute FlNr. ... und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf Höhe des Baugrundstücks befindlichen FlNrn... und ..., in deren südlichen Bereich Container aufgestellt, die aber im nördlichen Bereich entlang der ... Straße lediglich eine eingefriedete Grünfläche aufweisen sowie das Feuerwehrhaus auf FlNr. ... und der davor befindliche freie Platz FlNr. ... Diese Umgebung gelangt aus südwestlicher Richtung ins Blickfeld, weshalb die streitgegenständliche Werbeanlage an der westlichen Giebelseite der FlNr. ... gestalterische Wirkung auf diesen Bereich hat.

1.

In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BayVGH, welcher sich die Kammer anschließt, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und damit empfindlich stören (vgl. BayVGH U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.; BayVGH B. v. 16.2.2016 a. a. O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die streitgegenständliche Werbeanlage die Giebelfläche des Wohnhauses auf der FlNr. ... zu einem Werbeträger umfunktionieren und dadurch das Gebäude verunstalten. Die Werbefläche ist im Verhältnis zur freien Fassadenfläche zu groß.

Der geplante Anbringungsort der streitgegenständlichen Werbeanlage im Euro-Format soll die verbleibende Giebelfläche mittig fast vollständig ausfüllen. Damit steht die Werbeanlage gestalterisch im Vordergrund und lässt das Erscheinungsbild des Giebels als Teil eines Wohnhauses unangemessen zurücktreten.

Außerdem würde die entstehende Situation das ästhetische Empfinden eines „gebildeten Durchschnittsmenschen“ verletzen und als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172; Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 8 Rn. 54, 59 m. w. N.). Denn die Giebelfläche weist vier unterschiedlich große Fensteröffnungen auf, die auf vier verschiedenen Höhen im Erd- und ersten Obergeschoß auf der linken Giebelseite, im zweiten Obergeschoß und im Dachboden in der Mitte der Giebelfläche liegen.

Die Werbetafel befindet sich zwischen dem Erd- und dem ersten Obergeschoß auf der rechten Giebelseite. Sie schafft damit hinsichtlich Form, Anbringungshöhe und Fläche einen fünften, von den übrigen Gestaltungselementen wiederum abweichenden Bezugspunkt auf der Giebelseite und verstärkt damit noch den ohnehin unruhigen und unsymmetrischen Zustand der Fassade in nicht mehr hinnehmbarer Weise. Dabei gilt, dass es einen Rechtssatz des Inhalts „Was bereits verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“ nicht gibt (OVG NRW, U. v. 6.2.1992 - 11 A 2235/89 -, NVwZ 1993, 89; Simon/Busse/Dirnberger, a. a. O. Rn. 55).

Diese durch die streitgegenständliche Werbeanlage verursachte Verunstaltung führt zu einer Verunstaltung des Straßenbildes i. S. d. Art. 8 S. 2 BayBO.

Im relevanten Umgebungsbereich findet sich ein einheitlich aus Wohn- und landwirtschaftlichen Nebengebäuden bestehendes, sehr gleichartig/gleichmäßig wirkendes Straßenbild, das sich in diesem Bereich entlang der ... Straße als eine sehr ruhige „unspektakuläre“ Bebauung darstellt.

Dieses unauffällige Straßenbild würde nach Überzeugung der Kammer - so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins - durch die in Bezug auf die geplante Werbeanlage festgestellte Verunstaltung der Giebelfläche des Gebäudes von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter nicht nur als beeinträchtigend, sondern als massiv belastend empfunden werden, insbesondere deshalb, weil die Fassade des unmittelbar westlich gelegenen Garagengebäudes auf dem Grundstück FlNr. ...fensterlos, dörflich und sehr ruhig gestaltet ist.

Das Tatbestandsmerkmal der Verunstaltung i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO ist damit erfüllt.

2.

Darüber hinaus würde das vorgefundene Straßenbild nach Auffassung der Kammer durch die streitgegenständliche Anlage auch dann verletzt werden i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO, wenn man keine Verunstaltung der Giebelfläche annehmen wollte.

Eine Werbeanlage ist dazu bestimmt aufzufallen. Der dafür nötige Kontrast zur Umgebung muss maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören.

Dieses wird beeinträchtigt, wenn die Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keinerlei Bezug mehr steht (vgl. z. B. BayVGH vom 16.9.2005, 26 B 04.3258 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Verunstaltung des Straßenbildes (unmittelbar) durch die geplante Werbeanlage gegeben. Bisher ist das hier relevante Straßenbild entlang der ... Straße frei von Fremdwerbung. Die streitgegenständliche Werbeanlage brächte (erstmals) gestalterische Unruhe in diese Umgebung, die bisher keinerlei Entsprechung findet und in ästhetischer Hinsicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der baulichen Situation führen würde.

Der geplante Werbeträger würde im vorhandenen unauffälligen, sehr einheitlichen Straßenbild als störender Fremdkörper erscheinen.

Aus alldem folgt, dass die beantragte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO zu Recht nicht erteilt wurde.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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published on 04/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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Annotations

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.