Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2016 - AN 9 K 15.00672

published on 15/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2016 - AN 9 K 15.00672
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt ... die Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten sogenannten Megalight-Werbeanlage an einer Hausfassade im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung.

Das Grundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... steht im Eigentum von Herrn .... Es ist mit einem Wohngebäude mit Walmdach bebaut, verfügt über fünf Vollgeschosse und bildet den südlichen Abschluss einer sich entlang der ... nach Nordosten erstreckenden Häuserzeile. An der linken Hälfte der nach Südwesten blickenden Giebelwand des Gebäudes befindet sich im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses ein vertikal verlaufendes Fensterband mit je einem großen und einem kleinen Fenster pro Geschoss, ihre rechte Hälfte ist in diesem Bereich eine geschlossene Wand. Die Obergeschosse dienen dem Wohnen, im optisch durch ein Vordach abgegrenzten Erdgeschoss befinden sich derzeit und - wie den Bauunterlagen zu entnehmen ist - schon seit jeher gewerbliche Nutzung. Für das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet, besteht kein Bebauungsplan. Der ursprünglich für das Gebiet bestehende Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet beiderseits der ...-straße, zwischen ...-straße, ...-straße und ...weg vom 17. Oktober 1994 setzte für das Gebiet des Baugrundstücks und südlich davon ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Er wurde mit Satzung Nr. ... der Stadt ... vom 30. Juni 2006 aufgehoben.

Mit Bauantrag vom 12. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Stadt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer hinterleuchteten Premium Billboard Werbeanlage mit Wechselwerbung im 20 Sekunden Takt als Wandanlage“. Die Anlage soll im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses in einer Höhe zwischen 5,48 m und 8,264 m ausgeführt werden und permanent beleuchtet sein. Sie weist eine Breite von 3,895 m, eine Höhe von 2,74 m und eine Tiefe von 0,34 m auf.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilte die Stadt ... der Klägerin mit, dass die geplante Anlage als nicht genehmigungsfähig erachtet werde.

Mit Bescheid vom 24. März 2015, Az.: ..., der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 28. März 2015 zugegangen, versagte die Stadt ... für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die Baugenehmigung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil ihm öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es verstoße gegen § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO auszugehen, die beantragte Anlage sei als störende gewerbliche Nutzung hier nicht zulässig. Gewerbliche Nutzung sei nur möglich, wenn sie eine das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzung darstelle, was hier nicht der Fall sei. Im Erdgeschoss des Gebäudes befinde sich überwiegend Gewerbe, in den Obergeschossen hingegen Wohnnutzung. Die geplante Megalight-Anlage stelle als Anlage für Fremdwerbungen eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar und wirke auf das Wohnen unmittelbar störend. Auch eine Zulassung im Wege der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sei damit nicht möglich. Die Anlage verstoße im weiteren gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) - g) der Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung - WaS). Das faktische allgemeine Wohngebiet sei als Zone D i. S. d. WaS einzustufen, weswegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WaS gelte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) WaS seien einfache hinterleuchtete Kästen an baulichen Anlagen mit einer Größe über 2 m² unzulässig, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 f) WaS verbiete Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 g) seien selbige oberhalb einer Höhe von 5 m über natürlichem Gelände unzulässig. Die Anlage falle auch nicht unter die in § 4 Nr. 1 bis 4 WaS aufgezählten Ausnahmen, da es sich nicht um eine Werbung an der Stätte der Leistung handle. Auch die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 WaS i. V. m. Art. 63 BayBO sei nicht möglich, da die Werbeanlage den ortsgestalterischen Zielen der Werbeanlagensatzung widerspreche und es sich nicht um einen von der Regel abweichenden Sonderfall handle. Die geplante Werbeanlage verstoße auch gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Die Anlage wirke verunstaltend im Sinne des Satz 1, da sie in ihrer überproportionierten Form auf der geschlossenen architektonischen Beruhigungsfläche der Hausabschlusswand die Gliederung der Fassadenfront in verunstaltender, das Gesamtbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigender Weise zerstöre. Die Hausabschlusswand werde zum Werbeträger herabgewürdigt und verliere hierdurch ihre eigentliche Funktion. Durch ihre permanente Beleuchtung und den automatischen Plakatwechsel sowie die unter Umständen starke Farbabweichung vom Grundton der Gebäudefassade verunstalte sie durch ihre aufdringliche Wirkung das Gebäude grob. Sie verunstalte auch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und verstoße damit gegen Art. 8 Satz 2 BayBO, weil sie durch ihren hohen Anbringungsort im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses weit in das umgebende Straßenbild hinein wirke. Dadurch werde die im Wesentlichen dem Erdgeschossbereich vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit in die darüber liegenden, von Wohnnutzung geprägten Geschosse, hineingetragen. Das Straßen- und Ortsbild sei im maßgebenden Bereich durch gegliederte Fassaden geprägt, die geplante Werbeanlage führe hier zu einer gestalterischen Unruhe und Disharmonie. Die permanente Beleuchtung hebe die Anlage zudem während der Nachtzeit aufdringlich aus dem Dunkel hervor.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die beantragte Werbeanlage verstoße nicht gegen öffentlichrechtliche Vorschriften. Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet sei zweifelhaft, vielmehr müsse man es als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO oder als „atypisch“ nach § 34 Abs. 1 BauGB klassifizieren. In unmittelbarer Nähe befinde sich bereits Wirtschaftswerbung sowohl auf privatem, wie auch auf öffentlichem Grund. Auch eine Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne sei nicht anzunehmen. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, könne mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden, sondern nur eine Verunstaltung im Sinne eines hässlichen Zustands, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletze. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und den an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2015, Az.: ..., verpflichtet, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids vom 24. März 2015 und führt ergänzend aus: Das Bauquartier, zu dem das Anwesen in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... gehöre, weise die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets auf. Die ...-straße habe in dem hier maßgeblichen Abschnitt trennende Wirkung, so dass die Bebauung südöstlich der ...-straße nicht in die zu berücksichtigende nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einzubeziehen sei. Die Anlage stelle eine selbstständige gewerbliche Nutzung dar, die im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei nicht möglich, da hierdurch ein Bezugsfall geschaffen werde, der den Gebietscharakter ändern könnte. Der Anbringungshorizont zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss sei durch Wohnnutzung geprägt, die vorhandene gewerbliche Nutzung befinde sich im Wesentlichen im Erdgeschoss. Diese Gliederung sei zu wahren. Selbst wenn das Gebiet nicht als allgemeines Wohngebiet einzuordnen wäre, ergebe sich aufgrund dieser vorhandenen vertikalen Nutzungsgliederung ebenfalls die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen mangelnden Einfügens.

Das Gericht hat am 8. Juni 2016 durch Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück in der ...-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ...in ... und in dessen näherer Umgebung. Dabei haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift des Augenscheins Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Megalight-Werbeanlage auf dem Grundstück ...-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... nicht zu.

Das beantragte Vorhaben ist eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung und gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage. Ihre Errichtung ist nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn das Vorhaben keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Hs. 2 gibt der Baugenehmigungsbehörde jedoch die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Einschlägig ist vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der Werbeanlage um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem die Beklagte die Ablehnung des Bauantrags auch auf das Verunstaltungsgebot des Art. 8 BayBO gestützt und insofern von dem ihr eingeräumten Ablehnungsrecht in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat, ist auch diese Vorschrift Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

Ob die geplante Werbeanlage im Einklang mit § 34 BauGB und der Werbeanlagensatzung der Stadt... steht, kann offenbleiben. Nach dem durchgeführten Augenschein spricht zwar manches für eine Einordnung der maßgeblichen näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. Als problematische Nutzungen erscheinen indes das Taekwondo-Studio und das Geschäft der Firma ...Klaviertransporte, welches augenscheinlich nicht nur als Büro, sondern auch als Lager für Klaviere genutzt wird.

Jedenfalls verstößt die streitgegenständliche Werbeanlage gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.

Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U. v. 21.2.1995, 14 B 92.2128; U. v. 11.8.2006, 26 B 05.3024; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 8, Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend ist unter dem Begriff der Verunstaltung ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des für solche Eindrücke aufgeschlossenen Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. Er bedeutet nicht nur Störung der architektonischen Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (vgl. BVerwG, U. v.28.6.1955, I C 146.53; BayVGH, U. v.25.7.2002, 2 B 02.164; B. v. 12.5.2014, 2 ZB 12.2498).

Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnung hier - wie die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zum Ausdruck bringt - neben Art. 8 Satz 2 BayBO auch auf dessen Satz 1 gestützt werden kann. Dieser regelt, dass bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie selbst verunstaltet wirken. Art. 11 Abs. 1 BayBO 1998 verwendete noch die Formulierung „verunstaltend“. Soll eine Werbeanlage wie im vorliegenden Fall an einer Hausfassade angebracht werden, so kann sich - da es sich bei der Werbeanlage nicht um die gleiche, sondern um eine eigenständige bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung des Gebäudes (und dadurch der Umgebung) durch die Werbeanlage jedenfalls aus dem umgebungsbezogenen Satz 2 ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503; Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9). Art. 8 Satz 2 BayBO bestimmt, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigen bzw. umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v.24.9.2002, 14 ZB 02.1849; U. v. 28.10.2014, 15 B 12.2765; U. v. 11.11.2014, 15 B 12.765, m. w. N.) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und es damit empfindlich stören. Daneben führt der bayerische Verwaltungsgerichtshof speziell zur Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden aus, dass diese einerseits dazu bestimmt seien, aufzufallen und ihren Zweck nur dann erfüllten, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast müsse aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses sei insbesondere beeinträchtigt, wenn die Werbeanlage so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Werbung an freien Giebeln, die als „architektonische Beruhigungsfläche“ wirkten, sei in aller Regel verunstaltend. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürften daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Darstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem gesunden Ausgleich bringe.

Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort die Gebäudefassade und durch sie das Straßenbild verunstaltet. Die Giebelseite des Gebäudes in der ...-straße ... weist sowohl horizontal als auch vertikal eine klare architektonische Gliederung auf. Das vertikale Fensterband in der nach Südwesten blickenden Giebelwand im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses bewirkt, dass die geschlossene Wand rechts davon als architektonische Beruhigungsfläche wahrgenommen wird, die ganz bewusst von gestalterischen Elementen und sonstigen Anbringungen freigehalten worden ist, um dem Auge des Betrachters inmitten der Betriebsamkeit Ruhe zu verschaffen. Diesen Zweck würde die Werbeanlage durch ihren Anbringungsort, ihre Grundfläche von knapp 11 m², ihre permanente Beleuchtung und den Plakatwechsel im 20 Sekunden Takt erheblich beeinträchtigen und die Wand vielmehr zum reinen Werbeträger degradieren. Daneben werden das Erdgeschoss, in dem sich gewerbliche Nutzungen befinden, und die darüber liegenden Geschosse, die nach dem Ergebnis des Augenscheins ausschließlich dem Wohnen dienen, durch ein Vordach optisch voneinander getrennt. In den oberen Bereich würde nun durch die Werbeanlage erstmalig gewerbliche Nutzung eindringen, die auch in der näheren Umgebung trotz der südlich des Baugrundstücks vorhandenen Werbeanlagen keine Entsprechung findet. Sie überragt in einer Anbringungshöhe zwischen 5,48 m und 8,26 m und mit ihrer Grundfläche alle anderen Werbeanlagen in der näheren Umgebung, insbesondere die Preispylone der südlich angrenzenden Supol-Tankstelle und die auf deren Grundstück befindliche City-Star-Werbeanlage, die in einer Höhe von 2,50 m angebracht ist, in Höhe und Abmessungen bei weitem und wirkt an der Fassade als störender Fremdkörper.

Hierdurch wird schließlich auch eine Verunstaltung des Straßenbildes bewirkt. Das Gebäude in der ...-straße ... wirkt auf seine nähere Umgebung prägend. Es bildet den südlichen Abschluss einer entlang der ...-straße verlaufenden homogenen Gebäudezeile, die Bebauung auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... springt 23 m von der Straße zurück, und die ebenfalls südlich liegende Supol-Tankstelle auf dem Grundstück FlNr. ... ist eingeschossig, so dass das Gebäude an seinem Standort exponiert wirkt, und der Blick insbesondere auf seine Giebelfläche durch nichts verdeckt wird. Dadurch dass die ...-straße von Süden kommend einen Rechtsknick vollzieht, ist die Giebelwand sogar mit das erste, worauf der Blick eines von dieser Seite Kommenden fällt. In dieses Straßenbild würde die durch die Werbeanlage verunstaltete Gebäudefassade aufdringlich dominierend und störend hineinwirken. Ein gesunder Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und sich abzuheben, und gestalterischen Mindestanforderungen gelingt so nicht mehr. Hinzu kommt, dass sich die beschriebene vertikale Gliederung, die dem Gewerbe ihren Platz im Wesentlichen im Erdgeschossbereich zuweist, auch in der gesamten Umgebung gewahrt ist, und die Werbeanlage auch insofern eine Durchbrechung der im Straßenbild vorhandenen Ordnung bewirken würde.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez. gez. gez.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 12/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
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published on 14/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin strebt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigun
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.