Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 9 K 17.01533

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 9 K 17.01533
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin strebt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für zwei Werbeanlagen an.

Mit am 30. September 2016 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag begehrte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für zwei unbeleuchtete Werbetafeln im Euroformat an den Giebelwänden des Gebäudes …, Grundstück FlNr. …, Gemarkung … in … Eine Werbetafel soll an der südwestlichen Giebelwand etwa 30 cm eingerückt von der südwestlichen Gebäudeecke ab einer Höhe von 2,30 m über Grund angebracht werden, die andere Werbeanlage soll an der nordöstlichen Giebelwand etwa 20 cm von der nordöstlichen Gebäudeecke entfernt in einer Höhe von 0,70 m über dem vorhandenen Gelände angebracht werden.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 verweigerte die Beklagte die Erteilung des Einvernehmens und führte zur Begründung aus, das Vorhaben liege im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. …, der für das Baugrundstück Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO 1990 festsetzt. Die geplante Werbeanlage zur … hin (Südwest-Seite) wirke in das sich anschließende allgemeine Wohngebiet als störende gewerbliche Nutzung und sei planungsrechtlich nicht zulässig. Für die geplante Werbeanlage zur bestehenden Tankstelle (Nordost-Seite) könne die Genehmigung in Aussicht gestellt werden.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte die Erbengemeinschaft … aus … der Beklagten mit, als Miteigentümer des nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. … habe man erfahren, dass an die nordöstliche Hauswand des Nachbaranwesens … eine Plakattafel angebracht werden solle. Sowohl die Montage als auch die wechselnde Beklebung müssten auf Dekaden hin von ihrem Grundstück aus erfolgen. Man wolle mitteilen, dass hierfür das Einverständnis verweigert werde.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das geplante Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig und führte die einzelnen Ablehnungsgründe an.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 bestellten sich die Klägervertreter gegenüber der Beklagten und nahmen zu den angekündigten Ablehnungsgründen Stellung.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben „Anbringung von zwei unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln a) Südwest-Seite b) Nordost-Seite versagt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Werbeanlagen verstießen gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4d der Werbeanlagensatzung (WAS) der Stadt …, wonach in Gebieten, die vorwiegend durch Wohn-, Büro- und Einzelhandelsnutzung geprägt seien, bedruckte oder beklebte Platten mit einer Größe über zwei Quadratmeter an Gebäuden unzulässig seien. Die Werbeanlage an der Nordost-Seite sei wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, da die Eigentümer des Nachbargrundstücks der Anbringung widersprochen hätten und ohne deren Zustimmung das Vorhaben nicht umgesetzt werden könne. Die Werbeanlage an der Südwest-Seite störe das angrenzende allgemeine Wohngebiet, sie verstoße auch gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4g WAS, da sie eine Höhe von fünf Metern über natürlichem Gelände überschreite. Voraussetzungen für eine Abweichung seien nicht gegeben. Weiter verunstalte diese Werbeanlage nach Art. 8 Satz 2 BayBO das Straßen- und Ortsbild, in dem die vorhandene Giebelwand zu einem Werbeträger umfunktioniert und herabgewürdigt würde und das vorhandene ruhige Erscheinungsbild durch einen Fremdkörper empfindlich gestört würde.

Gegen den am 13. Juli 2017 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. August 2017, eingegangen am selben Tag bei Gericht, Klage erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ablehnung des Bauantrags sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Bebauungsplan setze hier ein Mischgebiet fest, in dem Fremdwerbeanlagen grundsätzlich zulässig seien. Die Werbeanlage an der Südwest-Wand wirke auch nicht in das Wohngebiet hinein, da sich das Mischgebiet weiter nach Süden erstrecke und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Sondergebiet vorhanden sei. Auch stünde die Werbeanlagensatzung dem Vorhaben nicht entgegen, denn die Satzung verstoße gegen Art. 81 BayBO, da hier für ein Mischgebiet und ein nicht entsprechend schutzwürdiges Umfeld durch die Größenbeschränkung praktisch ein pauschales Verbot von Großflächenwerbung festgesetzt werde. Die Beschränkung auf Zone (D) sei zu unbestimmt und damit unwirksam. Auch liege keine Verunstaltung im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO vor, da hier weder das Umfeld noch die Fassade des Gebäudes oder das Straßenbild besonders schützenswert seien. Die Werbeanlage füge sich äußerlich und gestalterisch in das vorliegende Umfeld ein und sei nicht Verursacher eines verletzenden Zustandes. Die Behauptung, der Eigentümer des Nachbargrundstücks habe den Zutritt zum Grundstück untersagt, sei eine reine Behauptung, der Klägerin sei solches nicht bekannt. Mit den Nachbarn bestehe ein gutes Verhältnis, weshalb der Nachbar (* …*) eine eigene Werbeanlage an die Gebäudewand des Grundstücks der Klägerin habe anbringen dürfen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. September 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Werbeanlage an der südlichen Giebelwand verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da sie ihres erhöhten Anbringungsorts und ihrer Größe erheblich in das angrenzende allgemeine Wohngebiet hineinwirke und demnach planungsrechtlich unzulässig sei. Sie verstoße auch gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4d und g WAS, eine Ausnahmemöglichkeit liege hier nicht vor. Die Gebietsfestlegung der Werbeanlagensatzung sei hinreichend bestimmt, dies sei gerichtlich bestätigt worden. Das Vorhaben verstoße auch gegen Art. 8 Satz 2 BayBO und die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Werbung an freien Giebeln in aller Regel verunstaltend sei, hier sei auch die Giebelwand durch Fenster klar architektonisch gegliedert. Bezüglich der Werbeanlage an der nördlichen Giebelwand fehle das Sachbescheidungsinteresse, da von der Baugenehmigung hier auf Grund der Weigerung der Eigentümer des Nachbargrundstücks keinesfalls Gebrauch gemacht werden könne.

Durch Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 13. Juni 2018 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, in der mündlichen Verhandlung vor Ort waren die Parteien vertreten und stellten die angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung mit der Beweisaufnahme auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; diese hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Hinsichtlich der beantragten Baugenehmigung für eine Großflächenwerbetafel an der nordöstlichen Giebelwand des Gebäudes fehlt es hier am Sachbescheidungsinteresse. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, haben die Eigentümer des unmittelbar nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstücks ihre Zustimmung zum Bauvorhaben verweigert und darauf hingewiesen, dass dieses ohne Betreten ihres Grundstücks weder verwirklicht noch in Zukunft betrieben werden könne. Damit fehlt der Klägerin dauerhaft die Möglichkeit, von einer eventuell erteilten Baugenehmigung in Zukunft Gebrauch machen zu können, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für den entsprechenden Bauantrag nicht gegeben ist. Damit ist die Klage insoweit unbegründet.

Die an der südwestlichen Giebelwand geplante Werbeanlage verstößt gegen Art. 8 Satz 2 BayBO. Zwar gehört Art. 8 BayBO zum Bauordnungsrecht und damit nicht zum generellen Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, allerdings hat sich die Beklagte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO im Bescheid und auch im Gerichtsverfahren auf diese Vorschrift berufen, so dass diese auch zum Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung geworden ist.

Art. 8 Satz 2 BayBO bestimmt, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 – 2 ZB 15.2503). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger degradieren bzw. umfunktionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 – 14 ZB 02.1849, VG Ansbach, U.v. 15.6.2016 – AN 9 K 15.00672), oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und es damit empfindlich stören. Dabei führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof speziell zur Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden aus, dass diese, auch wenn sie auffallen sollten und müssten, das Gesamtbild der Giebelwand nicht stören dürften.

Insbesondere auf Grund des durchgeführten Augenscheins geht das Gericht davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort die Gebäudefassade und dadurch das Straßenbild verunstaltet. Die südwestliche Giebelseite des gegenständlichen Gebäudes weist hier durch die zwei Fensterreihen eine architektonische Gliederung auf, die durch die 3,82 m breite und 2,82 m hohe Werbetafel empfindlich gestört wird, vor allem indem – wie aus der in der Bauakte enthaltenen zeichnerischen Darstellung der Anlage auf der Giebelwand ersichtlich ist – diese völlig außerhalb der durch die Fenster erzeugten architektonischen Gliederung liegt, überdimensioniert und deplatziert wirkt und damit die Gebäudeansicht stört. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die vorhandene Gebäudewand für sich genommen keine besonders positive optische Wirkung besitzt. Durch den erhöhten Anbringungsort und die Größe der Werbeanlage sowie durch die Tatsache, dass südlich des Gebäudes mit der … eine freie Fläche folgt, wirkt die Werbeanlage auch in die Umgebung hinein und stört somit das Straßen- und Ortsbild. Damit ist die Werbeanlage hier nach Art. 8 Satz 2 BayBO unzulässig. Soweit sich die Beklagte im Ablehnungsbescheid auf weitere Ablehnungsgründe hinsichtlich dieser Werbeanlage berufen hat, sind diese nicht mehr relevant, da der Verstoß gegen Art. 8 Satz 2 BayBO für die Ablehnung des entsprechenden Bauantrags ausreicht.

Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161, 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wurde entsprechend der vorläufigen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden und unter Heranziehung des Orientierungswerts aus der Streitwerttabelle für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für derartige Werbeanlagen festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B
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published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 15/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vo
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.