Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin strebt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für zwei Werbeanlagen an.

Mit am 30. September 2016 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag begehrte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für zwei unbeleuchtete Werbetafeln im Euroformat an den Giebelwänden des Gebäudes …, Grundstück FlNr. …, Gemarkung … in … Eine Werbetafel soll an der südwestlichen Giebelwand etwa 30 cm eingerückt von der südwestlichen Gebäudeecke ab einer Höhe von 2,30 m über Grund angebracht werden, die andere Werbeanlage soll an der nordöstlichen Giebelwand etwa 20 cm von der nordöstlichen Gebäudeecke entfernt in einer Höhe von 0,70 m über dem vorhandenen Gelände angebracht werden.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 verweigerte die Beklagte die Erteilung des Einvernehmens und führte zur Begründung aus, das Vorhaben liege im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. …, der für das Baugrundstück Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO 1990 festsetzt. Die geplante Werbeanlage zur … hin (Südwest-Seite) wirke in das sich anschließende allgemeine Wohngebiet als störende gewerbliche Nutzung und sei planungsrechtlich nicht zulässig. Für die geplante Werbeanlage zur bestehenden Tankstelle (Nordost-Seite) könne die Genehmigung in Aussicht gestellt werden.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte die Erbengemeinschaft … aus … der Beklagten mit, als Miteigentümer des nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. … habe man erfahren, dass an die nordöstliche Hauswand des Nachbaranwesens … eine Plakattafel angebracht werden solle. Sowohl die Montage als auch die wechselnde Beklebung müssten auf Dekaden hin von ihrem Grundstück aus erfolgen. Man wolle mitteilen, dass hierfür das Einverständnis verweigert werde.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das geplante Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig und führte die einzelnen Ablehnungsgründe an.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 bestellten sich die Klägervertreter gegenüber der Beklagten und nahmen zu den angekündigten Ablehnungsgründen Stellung.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben „Anbringung von zwei unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln a) Südwest-Seite b) Nordost-Seite versagt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Werbeanlagen verstießen gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4d der Werbeanlagensatzung (WAS) der Stadt …, wonach in Gebieten, die vorwiegend durch Wohn-, Büro- und Einzelhandelsnutzung geprägt seien, bedruckte oder beklebte Platten mit einer Größe über zwei Quadratmeter an Gebäuden unzulässig seien. Die Werbeanlage an der Nordost-Seite sei wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, da die Eigentümer des Nachbargrundstücks der Anbringung widersprochen hätten und ohne deren Zustimmung das Vorhaben nicht umgesetzt werden könne. Die Werbeanlage an der Südwest-Seite störe das angrenzende allgemeine Wohngebiet, sie verstoße auch gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4g WAS, da sie eine Höhe von fünf Metern über natürlichem Gelände überschreite. Voraussetzungen für eine Abweichung seien nicht gegeben. Weiter verunstalte diese Werbeanlage nach Art. 8 Satz 2 BayBO das Straßen- und Ortsbild, in dem die vorhandene Giebelwand zu einem Werbeträger umfunktioniert und herabgewürdigt würde und das vorhandene ruhige Erscheinungsbild durch einen Fremdkörper empfindlich gestört würde.

Gegen den am 13. Juli 2017 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. August 2017, eingegangen am selben Tag bei Gericht, Klage erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ablehnung des Bauantrags sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Bebauungsplan setze hier ein Mischgebiet fest, in dem Fremdwerbeanlagen grundsätzlich zulässig seien. Die Werbeanlage an der Südwest-Wand wirke auch nicht in das Wohngebiet hinein, da sich das Mischgebiet weiter nach Süden erstrecke und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Sondergebiet vorhanden sei. Auch stünde die Werbeanlagensatzung dem Vorhaben nicht entgegen, denn die Satzung verstoße gegen Art. 81 BayBO, da hier für ein Mischgebiet und ein nicht entsprechend schutzwürdiges Umfeld durch die Größenbeschränkung praktisch ein pauschales Verbot von Großflächenwerbung festgesetzt werde. Die Beschränkung auf Zone (D) sei zu unbestimmt und damit unwirksam. Auch liege keine Verunstaltung im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO vor, da hier weder das Umfeld noch die Fassade des Gebäudes oder das Straßenbild besonders schützenswert seien. Die Werbeanlage füge sich äußerlich und gestalterisch in das vorliegende Umfeld ein und sei nicht Verursacher eines verletzenden Zustandes. Die Behauptung, der Eigentümer des Nachbargrundstücks habe den Zutritt zum Grundstück untersagt, sei eine reine Behauptung, der Klägerin sei solches nicht bekannt. Mit den Nachbarn bestehe ein gutes Verhältnis, weshalb der Nachbar (* …*) eine eigene Werbeanlage an die Gebäudewand des Grundstücks der Klägerin habe anbringen dürfen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. September 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Werbeanlage an der südlichen Giebelwand verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da sie ihres erhöhten Anbringungsorts und ihrer Größe erheblich in das angrenzende allgemeine Wohngebiet hineinwirke und demnach planungsrechtlich unzulässig sei. Sie verstoße auch gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4d und g WAS, eine Ausnahmemöglichkeit liege hier nicht vor. Die Gebietsfestlegung der Werbeanlagensatzung sei hinreichend bestimmt, dies sei gerichtlich bestätigt worden. Das Vorhaben verstoße auch gegen Art. 8 Satz 2 BayBO und die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Werbung an freien Giebeln in aller Regel verunstaltend sei, hier sei auch die Giebelwand durch Fenster klar architektonisch gegliedert. Bezüglich der Werbeanlage an der nördlichen Giebelwand fehle das Sachbescheidungsinteresse, da von der Baugenehmigung hier auf Grund der Weigerung der Eigentümer des Nachbargrundstücks keinesfalls Gebrauch gemacht werden könne.

Durch Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 13. Juni 2018 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, in der mündlichen Verhandlung vor Ort waren die Parteien vertreten und stellten die angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung mit der Beweisaufnahme auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; diese hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Hinsichtlich der beantragten Baugenehmigung für eine Großflächenwerbetafel an der nordöstlichen Giebelwand des Gebäudes fehlt es hier am Sachbescheidungsinteresse. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, haben die Eigentümer des unmittelbar nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstücks ihre Zustimmung zum Bauvorhaben verweigert und darauf hingewiesen, dass dieses ohne Betreten ihres Grundstücks weder verwirklicht noch in Zukunft betrieben werden könne. Damit fehlt der Klägerin dauerhaft die Möglichkeit, von einer eventuell erteilten Baugenehmigung in Zukunft Gebrauch machen zu können, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für den entsprechenden Bauantrag nicht gegeben ist. Damit ist die Klage insoweit unbegründet.

Die an der südwestlichen Giebelwand geplante Werbeanlage verstößt gegen Art. 8 Satz 2 BayBO. Zwar gehört Art. 8 BayBO zum Bauordnungsrecht und damit nicht zum generellen Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, allerdings hat sich die Beklagte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO im Bescheid und auch im Gerichtsverfahren auf diese Vorschrift berufen, so dass diese auch zum Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung geworden ist.

Art. 8 Satz 2 BayBO bestimmt, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 – 2 ZB 15.2503). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger degradieren bzw. umfunktionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 – 14 ZB 02.1849, VG Ansbach, U.v. 15.6.2016 – AN 9 K 15.00672), oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und es damit empfindlich stören. Dabei führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof speziell zur Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden aus, dass diese, auch wenn sie auffallen sollten und müssten, das Gesamtbild der Giebelwand nicht stören dürften.

Insbesondere auf Grund des durchgeführten Augenscheins geht das Gericht davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort die Gebäudefassade und dadurch das Straßenbild verunstaltet. Die südwestliche Giebelseite des gegenständlichen Gebäudes weist hier durch die zwei Fensterreihen eine architektonische Gliederung auf, die durch die 3,82 m breite und 2,82 m hohe Werbetafel empfindlich gestört wird, vor allem indem – wie aus der in der Bauakte enthaltenen zeichnerischen Darstellung der Anlage auf der Giebelwand ersichtlich ist – diese völlig außerhalb der durch die Fenster erzeugten architektonischen Gliederung liegt, überdimensioniert und deplatziert wirkt und damit die Gebäudeansicht stört. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die vorhandene Gebäudewand für sich genommen keine besonders positive optische Wirkung besitzt. Durch den erhöhten Anbringungsort und die Größe der Werbeanlage sowie durch die Tatsache, dass südlich des Gebäudes mit der … eine freie Fläche folgt, wirkt die Werbeanlage auch in die Umgebung hinein und stört somit das Straßen- und Ortsbild. Damit ist die Werbeanlage hier nach Art. 8 Satz 2 BayBO unzulässig. Soweit sich die Beklagte im Ablehnungsbescheid auf weitere Ablehnungsgründe hinsichtlich dieser Werbeanlage berufen hat, sind diese nicht mehr relevant, da der Verstoß gegen Art. 8 Satz 2 BayBO für die Ablehnung des entsprechenden Bauantrags ausreicht.

Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161, 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wurde entsprechend der vorläufigen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden und unter Heranziehung des Orientierungswerts aus der Streitwerttabelle für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für derartige Werbeanlagen festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 2 ZB 15.2503

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2016 - AN 9 K 15.00672

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vo

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt wurden.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der östlichen Gebäudewand des nördlichen Gebäudeteils des ehemals als Postamt errichteten Klinkergebäudes im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings kann die Ablehnung der Errichtung der Werbeanlage entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht auf Art. 8 Satz 1 BayBO gestützt werden. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet (nicht: verunstaltend!) wirken. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wohl auf den Wortlaut des früheren Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 abgestellt. Der Wechsel in der sprachlichen Formulierung „nicht verunstaltend“ (Partizip Präsens) einerseits und „nicht verunstaltet“ (Partizip Perfekt) andererseits ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr der baurechtlich vor allem relevante, unzulässige Dauerzustand der baulichen Anlage nach deren Errichtung hervorgehoben werden soll (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 8 Rn. 69). Art. 8 Satz 1 BayBO verbietet, dass die bauliche Anlage als solche verunstaltet ist. Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem umgebungsbezogenen Satz 2 zu beurteilen (vgl. Dirnberger a. a. O., Art. 8 Rn. 70). Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht jedoch Art. 8 Satz 2 BayBO geprüft, wenn es ausführt, es sei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Maßstäbe davon auszugehen, dass durch die Anbringung der Werbetafel das ehemalige Postgebäude verunstaltet werde. Nach Art. 8 Satz 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten (siehe a)). Dabei kann nach Auffassung des Senats das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, verunstaltet wird (siehe b)).

a) Das Erstgericht hat herausgearbeitet, dass die geplante Werbeanlage im vorliegenden Einzelfall den unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung erfüllt. Eine Verunstaltung ist dann gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die an der Klinkerfassade anzubringende 3,70 m breite und 2,70 m hohe Plakatwerbetafel gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bereits das Bestandsgebäude eine unruhige und diffuse Wirkung ausstrahle. Zwar mag die asymmetrische Gestaltung der Giebelwand ein gewisses Unruheelement in sich tragen, von einer architektonischen Verunstaltung bereits durch das Bestandsgebäude kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Bau um eine bewusste architektonische Gestaltung, wie das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei sowohl die Giebelwand als auch das Gebäude insgesamt betrachtet. Zwar soll die Werbeanlage so angebracht werden, dass sie bündig an den Waschbetonsockel ansetzt sowie sich in ihrer Ausdehnung genau zwischen dem an der Örtlichkeit vorhandenen Fenster im Untergeschoss und der linken Gebäudekante einfügt. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Fotos und auch der Computersimulation ergibt, würde die Werbeanlage auf die gesamte Klinkerfassade ausstrahlen. Zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang, dass der graue Waschputz nach Auffassung der Klägerin nicht mit den Klinkersteinen abgestimmt ist. Denn der farbliche Kontrast kann durchaus auch als architektonisches Gestaltungsmittel gesehen werden.

b) Das ehemalige Postgebäude ist Bestandteil des Straßenbilds. Durch die Verunstaltung des Postgebäudes wird im vorliegenden Einzelfall zugleich das Straßenbild verunstaltet. In welchem Umfang die Umgebung zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, richtet sich nämlich danach, wie weit sich die bauliche Anlage gestalterisch auswirkt. Als Umgebung kommen deshalb insbesondere andere bauliche Anlagen (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand; August 2015, Art. 8 Rn. 35), wie hier das ehemalige Postgebäude, in Betracht. Eine Verunstaltung des Straßenbilds ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gebäude aufgrund der besonderen architektonischen Gestaltung einen Solitär darstellt, der das Straßenbild prägt. Dies hat das Verwaltungsgericht noch hinreichend deutlich herausgearbeitet. Das Erstgericht hat das gesamte Gebäude auf den FlNrn. 1121/15 und 1121/9 durch seine bewusste architektonische Gestaltung mit markanten Dachgiebeln und gezielt gesetzten Fensterflächen als Solitär eingestuft. Diese Einschätzung ist für den Senat anhand der vom Verwaltungsgericht im Augenscheinstermin gefertigten Fotos sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne nachvollziehbar. Ob eine bauliche Anlage eine andere schützenswerte bauliche Anlage in der Umgebung verunstaltet, hängt des Weiteren insbesondere auch davon ab, ob beide Anlagen ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden können (vgl. Molodovsky a. a. O., Art. 8 Rn. 35). Das ist hier der Fall.

Die Klägerin trägt vor, dass die Bebauung in östlicher Richtung vom Vorhabensstandort hin zum Bahnhof modern gestaltet sei. Der Senat versteht dieses Vorbringen so, dass sie damit die verunstaltende Wirkung auf das Straßenbild verneinen will. Allein eine moderne Gestaltung der weiteren Umgebung - was auch immer man darunter verstehen mag - führt jedoch nicht dazu, dass die verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage auf ein einzelnes Gebäude und die Umgebung aufgehoben wird. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Fensterfronten zum Großteil mit Werbung beklebt seien, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dies kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die Beklebungen nicht gesondert außen am Gebäude angebracht sind, sondern - relativ unauffällig - bereits vorhandene Fenster bzw. Türöffnungen nutzen.

2. Soweit der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt wird, fehlt jeglicher Vortrag zum Zulassungsgrund (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt ... die Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten sogenannten Megalight-Werbeanlage an einer Hausfassade im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung.

Das Grundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... steht im Eigentum von Herrn .... Es ist mit einem Wohngebäude mit Walmdach bebaut, verfügt über fünf Vollgeschosse und bildet den südlichen Abschluss einer sich entlang der ... nach Nordosten erstreckenden Häuserzeile. An der linken Hälfte der nach Südwesten blickenden Giebelwand des Gebäudes befindet sich im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses ein vertikal verlaufendes Fensterband mit je einem großen und einem kleinen Fenster pro Geschoss, ihre rechte Hälfte ist in diesem Bereich eine geschlossene Wand. Die Obergeschosse dienen dem Wohnen, im optisch durch ein Vordach abgegrenzten Erdgeschoss befinden sich derzeit und - wie den Bauunterlagen zu entnehmen ist - schon seit jeher gewerbliche Nutzung. Für das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet, besteht kein Bebauungsplan. Der ursprünglich für das Gebiet bestehende Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet beiderseits der ...-straße, zwischen ...-straße, ...-straße und ...weg vom 17. Oktober 1994 setzte für das Gebiet des Baugrundstücks und südlich davon ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Er wurde mit Satzung Nr. ... der Stadt ... vom 30. Juni 2006 aufgehoben.

Mit Bauantrag vom 12. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Stadt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer hinterleuchteten Premium Billboard Werbeanlage mit Wechselwerbung im 20 Sekunden Takt als Wandanlage“. Die Anlage soll im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses in einer Höhe zwischen 5,48 m und 8,264 m ausgeführt werden und permanent beleuchtet sein. Sie weist eine Breite von 3,895 m, eine Höhe von 2,74 m und eine Tiefe von 0,34 m auf.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilte die Stadt ... der Klägerin mit, dass die geplante Anlage als nicht genehmigungsfähig erachtet werde.

Mit Bescheid vom 24. März 2015, Az.: ..., der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 28. März 2015 zugegangen, versagte die Stadt ... für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die Baugenehmigung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil ihm öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es verstoße gegen § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO auszugehen, die beantragte Anlage sei als störende gewerbliche Nutzung hier nicht zulässig. Gewerbliche Nutzung sei nur möglich, wenn sie eine das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzung darstelle, was hier nicht der Fall sei. Im Erdgeschoss des Gebäudes befinde sich überwiegend Gewerbe, in den Obergeschossen hingegen Wohnnutzung. Die geplante Megalight-Anlage stelle als Anlage für Fremdwerbungen eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar und wirke auf das Wohnen unmittelbar störend. Auch eine Zulassung im Wege der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sei damit nicht möglich. Die Anlage verstoße im weiteren gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) - g) der Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung - WaS). Das faktische allgemeine Wohngebiet sei als Zone D i. S. d. WaS einzustufen, weswegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WaS gelte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) WaS seien einfache hinterleuchtete Kästen an baulichen Anlagen mit einer Größe über 2 m² unzulässig, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 f) WaS verbiete Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 g) seien selbige oberhalb einer Höhe von 5 m über natürlichem Gelände unzulässig. Die Anlage falle auch nicht unter die in § 4 Nr. 1 bis 4 WaS aufgezählten Ausnahmen, da es sich nicht um eine Werbung an der Stätte der Leistung handle. Auch die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 WaS i. V. m. Art. 63 BayBO sei nicht möglich, da die Werbeanlage den ortsgestalterischen Zielen der Werbeanlagensatzung widerspreche und es sich nicht um einen von der Regel abweichenden Sonderfall handle. Die geplante Werbeanlage verstoße auch gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Die Anlage wirke verunstaltend im Sinne des Satz 1, da sie in ihrer überproportionierten Form auf der geschlossenen architektonischen Beruhigungsfläche der Hausabschlusswand die Gliederung der Fassadenfront in verunstaltender, das Gesamtbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigender Weise zerstöre. Die Hausabschlusswand werde zum Werbeträger herabgewürdigt und verliere hierdurch ihre eigentliche Funktion. Durch ihre permanente Beleuchtung und den automatischen Plakatwechsel sowie die unter Umständen starke Farbabweichung vom Grundton der Gebäudefassade verunstalte sie durch ihre aufdringliche Wirkung das Gebäude grob. Sie verunstalte auch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und verstoße damit gegen Art. 8 Satz 2 BayBO, weil sie durch ihren hohen Anbringungsort im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses weit in das umgebende Straßenbild hinein wirke. Dadurch werde die im Wesentlichen dem Erdgeschossbereich vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit in die darüber liegenden, von Wohnnutzung geprägten Geschosse, hineingetragen. Das Straßen- und Ortsbild sei im maßgebenden Bereich durch gegliederte Fassaden geprägt, die geplante Werbeanlage führe hier zu einer gestalterischen Unruhe und Disharmonie. Die permanente Beleuchtung hebe die Anlage zudem während der Nachtzeit aufdringlich aus dem Dunkel hervor.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die beantragte Werbeanlage verstoße nicht gegen öffentlichrechtliche Vorschriften. Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet sei zweifelhaft, vielmehr müsse man es als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO oder als „atypisch“ nach § 34 Abs. 1 BauGB klassifizieren. In unmittelbarer Nähe befinde sich bereits Wirtschaftswerbung sowohl auf privatem, wie auch auf öffentlichem Grund. Auch eine Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne sei nicht anzunehmen. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, könne mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden, sondern nur eine Verunstaltung im Sinne eines hässlichen Zustands, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletze. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und den an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2015, Az.: ..., verpflichtet, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids vom 24. März 2015 und führt ergänzend aus: Das Bauquartier, zu dem das Anwesen in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... gehöre, weise die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets auf. Die ...-straße habe in dem hier maßgeblichen Abschnitt trennende Wirkung, so dass die Bebauung südöstlich der ...-straße nicht in die zu berücksichtigende nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einzubeziehen sei. Die Anlage stelle eine selbstständige gewerbliche Nutzung dar, die im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei nicht möglich, da hierdurch ein Bezugsfall geschaffen werde, der den Gebietscharakter ändern könnte. Der Anbringungshorizont zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss sei durch Wohnnutzung geprägt, die vorhandene gewerbliche Nutzung befinde sich im Wesentlichen im Erdgeschoss. Diese Gliederung sei zu wahren. Selbst wenn das Gebiet nicht als allgemeines Wohngebiet einzuordnen wäre, ergebe sich aufgrund dieser vorhandenen vertikalen Nutzungsgliederung ebenfalls die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen mangelnden Einfügens.

Das Gericht hat am 8. Juni 2016 durch Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück in der ...-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ...in ... und in dessen näherer Umgebung. Dabei haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift des Augenscheins Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Megalight-Werbeanlage auf dem Grundstück ...-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... nicht zu.

Das beantragte Vorhaben ist eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung und gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage. Ihre Errichtung ist nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn das Vorhaben keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Hs. 2 gibt der Baugenehmigungsbehörde jedoch die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Einschlägig ist vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der Werbeanlage um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem die Beklagte die Ablehnung des Bauantrags auch auf das Verunstaltungsgebot des Art. 8 BayBO gestützt und insofern von dem ihr eingeräumten Ablehnungsrecht in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat, ist auch diese Vorschrift Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

Ob die geplante Werbeanlage im Einklang mit § 34 BauGB und der Werbeanlagensatzung der Stadt... steht, kann offenbleiben. Nach dem durchgeführten Augenschein spricht zwar manches für eine Einordnung der maßgeblichen näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. Als problematische Nutzungen erscheinen indes das Taekwondo-Studio und das Geschäft der Firma ...Klaviertransporte, welches augenscheinlich nicht nur als Büro, sondern auch als Lager für Klaviere genutzt wird.

Jedenfalls verstößt die streitgegenständliche Werbeanlage gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.

Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U. v. 21.2.1995, 14 B 92.2128; U. v. 11.8.2006, 26 B 05.3024; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 8, Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend ist unter dem Begriff der Verunstaltung ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des für solche Eindrücke aufgeschlossenen Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. Er bedeutet nicht nur Störung der architektonischen Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (vgl. BVerwG, U. v.28.6.1955, I C 146.53; BayVGH, U. v.25.7.2002, 2 B 02.164; B. v. 12.5.2014, 2 ZB 12.2498).

Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnung hier - wie die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zum Ausdruck bringt - neben Art. 8 Satz 2 BayBO auch auf dessen Satz 1 gestützt werden kann. Dieser regelt, dass bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie selbst verunstaltet wirken. Art. 11 Abs. 1 BayBO 1998 verwendete noch die Formulierung „verunstaltend“. Soll eine Werbeanlage wie im vorliegenden Fall an einer Hausfassade angebracht werden, so kann sich - da es sich bei der Werbeanlage nicht um die gleiche, sondern um eine eigenständige bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung des Gebäudes (und dadurch der Umgebung) durch die Werbeanlage jedenfalls aus dem umgebungsbezogenen Satz 2 ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503; Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9). Art. 8 Satz 2 BayBO bestimmt, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigen bzw. umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v.24.9.2002, 14 ZB 02.1849; U. v. 28.10.2014, 15 B 12.2765; U. v. 11.11.2014, 15 B 12.765, m. w. N.) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und es damit empfindlich stören. Daneben führt der bayerische Verwaltungsgerichtshof speziell zur Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden aus, dass diese einerseits dazu bestimmt seien, aufzufallen und ihren Zweck nur dann erfüllten, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast müsse aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses sei insbesondere beeinträchtigt, wenn die Werbeanlage so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Werbung an freien Giebeln, die als „architektonische Beruhigungsfläche“ wirkten, sei in aller Regel verunstaltend. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürften daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Darstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem gesunden Ausgleich bringe.

Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort die Gebäudefassade und durch sie das Straßenbild verunstaltet. Die Giebelseite des Gebäudes in der ...-straße ... weist sowohl horizontal als auch vertikal eine klare architektonische Gliederung auf. Das vertikale Fensterband in der nach Südwesten blickenden Giebelwand im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses bewirkt, dass die geschlossene Wand rechts davon als architektonische Beruhigungsfläche wahrgenommen wird, die ganz bewusst von gestalterischen Elementen und sonstigen Anbringungen freigehalten worden ist, um dem Auge des Betrachters inmitten der Betriebsamkeit Ruhe zu verschaffen. Diesen Zweck würde die Werbeanlage durch ihren Anbringungsort, ihre Grundfläche von knapp 11 m², ihre permanente Beleuchtung und den Plakatwechsel im 20 Sekunden Takt erheblich beeinträchtigen und die Wand vielmehr zum reinen Werbeträger degradieren. Daneben werden das Erdgeschoss, in dem sich gewerbliche Nutzungen befinden, und die darüber liegenden Geschosse, die nach dem Ergebnis des Augenscheins ausschließlich dem Wohnen dienen, durch ein Vordach optisch voneinander getrennt. In den oberen Bereich würde nun durch die Werbeanlage erstmalig gewerbliche Nutzung eindringen, die auch in der näheren Umgebung trotz der südlich des Baugrundstücks vorhandenen Werbeanlagen keine Entsprechung findet. Sie überragt in einer Anbringungshöhe zwischen 5,48 m und 8,26 m und mit ihrer Grundfläche alle anderen Werbeanlagen in der näheren Umgebung, insbesondere die Preispylone der südlich angrenzenden Supol-Tankstelle und die auf deren Grundstück befindliche City-Star-Werbeanlage, die in einer Höhe von 2,50 m angebracht ist, in Höhe und Abmessungen bei weitem und wirkt an der Fassade als störender Fremdkörper.

Hierdurch wird schließlich auch eine Verunstaltung des Straßenbildes bewirkt. Das Gebäude in der ...-straße ... wirkt auf seine nähere Umgebung prägend. Es bildet den südlichen Abschluss einer entlang der ...-straße verlaufenden homogenen Gebäudezeile, die Bebauung auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... springt 23 m von der Straße zurück, und die ebenfalls südlich liegende Supol-Tankstelle auf dem Grundstück FlNr. ... ist eingeschossig, so dass das Gebäude an seinem Standort exponiert wirkt, und der Blick insbesondere auf seine Giebelfläche durch nichts verdeckt wird. Dadurch dass die ...-straße von Süden kommend einen Rechtsknick vollzieht, ist die Giebelwand sogar mit das erste, worauf der Blick eines von dieser Seite Kommenden fällt. In dieses Straßenbild würde die durch die Werbeanlage verunstaltete Gebäudefassade aufdringlich dominierend und störend hineinwirken. Ein gesunder Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und sich abzuheben, und gestalterischen Mindestanforderungen gelingt so nicht mehr. Hinzu kommt, dass sich die beschriebene vertikale Gliederung, die dem Gewerbe ihren Platz im Wesentlichen im Erdgeschossbereich zuweist, auch in der gesamten Umgebung gewahrt ist, und die Werbeanlage auch insofern eine Durchbrechung der im Straßenbild vorhandenen Ordnung bewirken würde.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez. gez. gez.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.