Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 9 K 17.01533
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise:
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt ... die Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten sogenannten Megalight-Werbeanlage an einer Hausfassade im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung.
Das Grundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... steht im Eigentum von Herrn .... Es ist mit einem Wohngebäude mit Walmdach bebaut, verfügt über fünf Vollgeschosse und bildet den südlichen Abschluss einer sich entlang der ... nach Nordosten erstreckenden Häuserzeile. An der linken Hälfte der nach Südwesten blickenden Giebelwand des Gebäudes befindet sich im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses ein vertikal verlaufendes Fensterband mit je einem großen und einem kleinen Fenster pro Geschoss, ihre rechte Hälfte ist in diesem Bereich eine geschlossene Wand. Die Obergeschosse dienen dem Wohnen, im optisch durch ein Vordach abgegrenzten Erdgeschoss befinden sich derzeit und - wie den Bauunterlagen zu entnehmen ist - schon seit jeher gewerbliche Nutzung. Für das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet, besteht kein Bebauungsplan. Der ursprünglich für das Gebiet bestehende Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet beiderseits der ...-straße, zwischen ...-straße, ...-straße und ...weg vom 17. Oktober 1994 setzte für das Gebiet des Baugrundstücks und südlich davon ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Er wurde mit Satzung Nr. ... der Stadt ... vom 30. Juni 2006 aufgehoben.
Mit Bauantrag vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die beantragte Werbeanlage verstoße nicht gegen öffentlichrechtliche Vorschriften. Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet sei zweifelhaft, vielmehr müsse man es als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO oder als „atypisch“ nach § 34 Abs. 1 BauGB klassifizieren. In unmittelbarer Nähe befinde sich bereits Wirtschaftswerbung sowohl auf privatem, wie auch auf öffentlichem Grund. Auch eine Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne sei nicht anzunehmen. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, könne mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden, sondern nur eine Verunstaltung im Sinne eines hässlichen Zustands, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletze. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und den an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids vom
Das Gericht hat am
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift des Augenscheins Bezug genommen.
Gründe
Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Megalight-Werbeanlage auf dem Grundstück ...-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... nicht zu.
Das beantragte Vorhaben ist eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung und gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage. Ihre Errichtung ist nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn das Vorhaben keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Hs. 2 gibt der Baugenehmigungsbehörde jedoch die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Einschlägig ist vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der Werbeanlage um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem die Beklagte die Ablehnung des Bauantrags auch auf das Verunstaltungsgebot des Art. 8 BayBO gestützt und insofern von dem ihr eingeräumten Ablehnungsrecht in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat, ist auch diese Vorschrift Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
Ob die geplante Werbeanlage im Einklang mit § 34 BauGB und der Werbeanlagensatzung der Stadt... steht, kann offenbleiben. Nach dem durchgeführten Augenschein spricht zwar manches für eine Einordnung der maßgeblichen näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. Als problematische Nutzungen erscheinen indes das Taekwondo-Studio und das Geschäft der Firma ...Klaviertransporte, welches augenscheinlich nicht nur als Büro, sondern auch als Lager für Klaviere genutzt wird.
Jedenfalls verstößt die streitgegenständliche Werbeanlage gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.
Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U. v. 21.2.1995, 14 B 92.2128;
Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnung hier - wie die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zum Ausdruck bringt - neben Art. 8 Satz 2 BayBO auch auf dessen Satz 1 gestützt werden kann. Dieser regelt, dass bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie selbst verunstaltet wirken. Art. 11 Abs. 1 BayBO 1998 verwendete noch die Formulierung „verunstaltend“. Soll eine Werbeanlage wie im vorliegenden Fall an einer Hausfassade angebracht werden, so kann sich - da es sich bei der Werbeanlage nicht um die gleiche, sondern um eine eigenständige bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung des Gebäudes (und dadurch der Umgebung) durch die Werbeanlage jedenfalls aus dem umgebungsbezogenen Satz 2 ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503; Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9). Art. 8 Satz 2 BayBO bestimmt, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigen bzw. umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v.
Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort die Gebäudefassade und durch sie das Straßenbild verunstaltet. Die Giebelseite des Gebäudes in der ...-straße ... weist sowohl horizontal als auch vertikal eine klare architektonische Gliederung auf. Das vertikale Fensterband in der nach Südwesten blickenden Giebelwand im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses bewirkt, dass die geschlossene Wand rechts davon als architektonische Beruhigungsfläche wahrgenommen wird, die ganz bewusst von gestalterischen Elementen und sonstigen Anbringungen freigehalten worden ist, um dem Auge des Betrachters inmitten der Betriebsamkeit Ruhe zu verschaffen. Diesen Zweck würde die Werbeanlage durch ihren Anbringungsort, ihre Grundfläche von knapp 11 m², ihre permanente Beleuchtung und den Plakatwechsel im 20 Sekunden Takt erheblich beeinträchtigen und die Wand vielmehr zum reinen Werbeträger degradieren. Daneben werden das Erdgeschoss, in dem sich gewerbliche Nutzungen befinden, und die darüber liegenden Geschosse, die nach dem Ergebnis des Augenscheins ausschließlich dem Wohnen dienen, durch ein Vordach optisch voneinander getrennt. In den oberen Bereich würde nun durch die Werbeanlage erstmalig gewerbliche Nutzung eindringen, die auch in der näheren Umgebung trotz der südlich des Baugrundstücks vorhandenen Werbeanlagen keine Entsprechung findet. Sie überragt in einer Anbringungshöhe zwischen 5,48 m und 8,26 m und mit ihrer Grundfläche alle anderen Werbeanlagen in der näheren Umgebung, insbesondere die Preispylone der südlich angrenzenden Supol-Tankstelle und die auf deren Grundstück befindliche City-Star-Werbeanlage, die in einer Höhe von 2,50 m angebracht ist, in Höhe und Abmessungen bei weitem und wirkt an der Fassade als störender Fremdkörper.
Hierdurch wird schließlich auch eine Verunstaltung des Straßenbildes bewirkt. Das Gebäude in der ...-straße ... wirkt auf seine nähere Umgebung prägend. Es bildet den südlichen Abschluss einer entlang der ...-straße verlaufenden homogenen Gebäudezeile, die Bebauung auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... springt 23 m von der Straße zurück, und die ebenfalls südlich liegende Supol-Tankstelle auf dem Grundstück FlNr. ... ist eingeschossig, so dass das Gebäude an seinem Standort exponiert wirkt, und der Blick insbesondere auf seine Giebelfläche durch nichts verdeckt wird. Dadurch dass die ...-straße von Süden kommend einen Rechtsknick vollzieht, ist die Giebelwand sogar mit das erste, worauf der Blick eines von dieser Seite Kommenden fällt. In dieses Straßenbild würde die durch die Werbeanlage verunstaltete Gebäudefassade aufdringlich dominierend und störend hineinwirken. Ein gesunder Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und sich abzuheben, und gestalterischen Mindestanforderungen gelingt so nicht mehr. Hinzu kommt, dass sich die beschriebene vertikale Gliederung, die dem Gewerbe ihren Platz im Wesentlichen im Erdgeschossbereich zuweist, auch in der gesamten Umgebung gewahrt ist, und die Werbeanlage auch insofern eine Durchbrechung der im Straßenbild vorhandenen Ordnung bewirken würde.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez. gez. gez.
...
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.