Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Okt. 2014 - AN 6 K 12.00632

30.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Verpflichtung der Beklagten, ihr den beantragten Fahrtkostenzuschuss zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Mit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Mai 2011 eingegangenem Antrag vom 18. Mai 2011 beantragte die seinerzeit in ... wohnende Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, Fahrtkostenerstattung bzw. Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses hinsichtlich des Besuchs des Sprachkursträgers ... Die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegenem Kursort betrage 27,10 Kilometer; die Monatskarte koste 89,95 EUR.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 bewilligte das Bundesamt der Klägerin gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV Fahrtkostenerstattung für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Höhe der Preisstufe A für die Dauer der Teilnahme am Integrationskurs in... und ... mit der Begründung, dass zwar im Bereich unter 3 Kilometer kein Kurs angeboten werde, jedoch alle Kursarten in den beiden genannten Orten, die im Gegensatz zu ... mit dem Ticket der Preisstufe A zu erreichen seien. Falls sich die Anschrift der Klägerin oder der Kursort änderten, müsse ein neuer Fahrtkostenantrag gestellt werden.

Mit Antrag vom 8. März 2012 (Beiakte, Blatt 15), beim Bundesamt eingegangen am 13. März 2012, beantragte die zunächst weiterhin in ..., wohnhafte Klägerin Fahrtkostenerstattung bzw. Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses hinsichtlich des Besuchs des Sprachkursträgers ... Die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegenem Kursort betrage „2,3 + 2,7“ Kilometer. Der Preis für die Monatskarte betrage 60,75 EUR.

Dem Antrag waren zwei Ausdrucke aus dem Google-Routenplaner beigefügt. Danach betrage der Weg von der Wohnung der Klägerin zur Tagesmutter (...) 2,3 Kilometer und der Weg zwischen der Wohnung der Tagesmutter und dem Kursort 2,7 Kilometer. In einem beigefügten Schreiben des Kursträgers vom 9. März 2012 wurde ausgeführt, dass die Klägerin 3 kleine Kinder habe. Zwei Kinder solle sie in den Kindergarten und das jüngste Kind (1 1/2 Jahre) zur Tagesmutter bringen. Um pünktlich zum Unterricht zu kommen, solle die Klägerin den Bus nehmen.

Laut „Anmeldeformular für den Integrationskurs gemäß § 7 Abs. 1 IntV“ vom... 2012 (Beiakte, Blatt 23) meldete sich die Klägerin am ... 2012 beim Kursträger ... an. Aufgrund des Einstufungstests vom ... 2012 wurde ihr das Kursmodell 2 (1 - 9) im allgemeinen Integrationskurs empfohlen. Ein separater Antrag auf Kostenbefreiung wurde laut Angabe im Formular nicht gestellt.

Mit Bescheid vom 14. März 2012 (Beiakte, Blatt 21) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf die Erstattung von Fahrtkosten bzw. auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entfernung (Fußweg) zwischen Wohnung der Klägerin und dem ausgewählten Kursort weniger als 3 Kilometer betrage. Neben den ... biete auch die ... zeitnah Kurse an, die Entfernung betrage in jedem Fall weniger als 3 Kilometer. Selbst geschaffene Umwege könnten keine Berücksichtigung finden. Damit sei das Zurücklegen des Weges zu Fuß zumutbar und es entstünden keine notwendigen Fahrtkosten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 BVFG.

Mit am 22. März 2012 beim Bundesamt eingegangenem Schreiben vom 21. März 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. März 2012.

Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die ... im unteren Modulbereich (bis Modul 5) keine Kurse anbiete. Für Modul 1 bis 5 seien ausschließlich die ... zuständig. Außerdem handle es sich bei dem Fußweg vom ... bis zur Kindertagespflege am ... (2,4 Kilometer) nicht um selbst geschaffene Umwege. Ihr 1 1/2 Jahre altes Kind müsse von einer Tagesmutter betreut werden, da es in ... keinen Kurs mit Kinderbetreuung gebe. Der direkte Weg von der Kindertagespflege bis zur Schule in der ... betrage noch einmal 3,2 Kilometer. Die gesamte Wegstrecke umfasse demnach 5,6 Kilometer. Hin und zurück sei die Klägerin demnach jeden Tag über

11 Kilometer unterwegs.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 (Beiakte, Blatt 28), zur Post gegeben am selben Tag, wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 4 Abs. 4 IntV die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nur für Teilnahmeberechtigte erfolge, die gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet seien, sowie für Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht gemäß § 9 Abs. 2 IntV befreit worden seien. Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet seien, könnten die notwendigen Fahrtkosten nach Ermessen erstattet werden. Die Klägerin habe während des laufenden Widerspruchsverfahrens dem Bundesamt nicht nachweisen können, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Bei der Frage der Notwendigkeit gehe es um das Erfordernis, dass die Fahrtkosten notwendigerweise durch den Besuch des Integrationskurses verursacht würden. Fahrtkosten, die überwiegend durch außerhalb des Kursbesuches liegende Umstände entstünden, seien nicht erstattungsfähig. Daher könnten Kosten für Fahrten, die beim Bringen und Abholen des Kindes zur Tagesmutter entstünden, vom Bundesamt nicht übernommen werden.

Durch ihre Bevollmächtigten ließ die Klägerin mit am 20. April 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. April 2012 unter dem Betreff Erstattung/Zuschuss zu Fahrtkosten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Fahrtkostenzuschuss zu bewilligen, hilfsweise die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im selben Schriftsatz wurde Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes gestellt.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen im Wesentlichen vorgetragen, dass die Fahrtkosten nicht durch außerhalb des Kursbesuchs liegende Umstände entstanden seien. Im gesamten Bezirk der Stadt ... gebe es keinen Träger, der Kinderbetreuung anbiete. Die derzeit von der Klägerin besuchten Erstmodule des Integrationskurses würden ausschließlich in der ... angeboten. Die Aufbaukurse würden in der ... in ... absolviert werden. Die Klägerin sei unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet und im Rahmen der von ihr angestrebten Integration auch gewillt, die Integrationskurse wahrzunehmen, die sie derzeit mit gutem Erfolg besuche. Die Kinderbetreuung sei notwendig, um der Klägerin den konzentrierten Besuch der Integrationskurse überhaupt zu ermöglichen.

Dem Klageschriftsatz beigefügt waren ein Schreiben der ... vom 11. April 2012 an die Klägerin und eine Bescheinigung der ... vom 13. April 2012. Die ... teilte der Klägerin im Schreiben vom 11. April 2012 mit, dass sie keine Kinderbetreuung anbiete und die Klägerin sich deshalb an einen anderen Träger wenden müsse. Aus der Bescheinigung der ... vom 13. April 2012 geht hervor, dass die Klägerin dort am allgemeinen Integrationskurs (ohne Kinderbetreuung) teilnehme. Der Kurs habe am 7. März 2012 mit Modul 2/Grundstufe begonnen und ende voraussichtlich am 4. Mai 2012 mit Modul 3 (Ende des Grundkurses). Der Aufbaukurs werde in der ... absolviert.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 beantragte die Beklagte

Klageabweisung

und führte zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für Fahrtkostenerstattung gemäß § 4a IntV nicht vorlägen. Es müsse sich um „notwendige“ Fahrtkosten handeln. Der Begriff „notwendig“ werde vom Bundesamt einheitlich ausgelegt. Fahrtkosten gälten nur dann als notwendig, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Kursort mindestens 3 Kilometer betrage und kein näher gelegener Kursort unter 3 Kilometer Entfernung zur Verfügung gestanden habe. Abgestellt werde dabei immer auf den Weg zwischen der Wohnung des Teilnehmers und dem Kursort. Umwege, die der Teilnehmer unternehme, würden hierbei nicht berücksichtigt. Die Wohnung der Klägerin sei weniger als drei Kilometer vom Kursort entfernt, so dass keine notwendigen Fahrtkosten im Sinne des § 4a IntV entstünden. Die Fahrten zur Tagesmutter könnten nicht im Rahmen des § 4a IntV übernommen werden, da es sich hierbei nicht um den Weg zwischen Wohnung und Kursort handle. Das Bundesamt übernehme zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für eine eventuelle Kinderbetreuung, für die hierfür anfallenden zusätzlichen Fahrtkosten müsse der Teilnehmer jedoch selbst aufkommen. Eine weitere Rechtsgrundlage für die Erstattung des Weges über die Kindertagesstätte sei im Rahmen der Integrationskursverordnung nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes ab. Zur Begründung vertrat die Kammer im Wesentlichen die Auffassung, dass der Klage die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehle, weil die streitgegenständlichen Fahrtkosten nicht notwendig im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV seien.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 legten die Bevollmächtigten der Klägerin Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein.

Zur Begründung der Beschwerde führten sie im Wesentlichen aus, dass die familiäre Situation der Klägerin so aussehe, dass die aus Marokko stammende Klägerin verheiratet gewesen sei. Der ebenfalls aus Marokko stammende Ehemann habe vor der Eheschließung schon lange Jahre in ... gelebt. In dieser Ehe seien zwei Kinder geboren worden; der nachgeborene Sohn ... lebe jetzt bei der Klägerin. Während einer etwa 2009 stattgefundenen Reise nach Marokko habe der Ehemann der Klägerin den Pass abgenommen, sie eingesperrt, ihr die Kinder weggenommen und lebe seither in Marokko. Die Klägerin habe - allerdings ohne ihre Kinder - zurück nach Deutschland flüchten können. Bezüglich der Kinder sei seit vielen Jahren ein Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ... rechtshängig. Auf Betreiben des Ehemannes sei die Ehe in Abwesenheit der Klägerin geschieden worden. In und um ... lebten die nicht aus der geschiedenen Ehe stammenden erwachsenen Söhne des geschiedenen Ehemannes mit ihren Familien. Der Klägerin sei bekannt, dass diese Familien bis heute nach ihr suchten. Sie fürchte um ihre körperliche Unversehrtheit, sei daher zunächst in ein Frauenhaus geflüchtet und bewohne derzeit eine vom Sozialamt finanzierte Mietwohnung. Dem geschiedenen Ehemann und seinen Angehörigen sei der Aufenthalt der Klägerin unbekannt. Nach der Flucht aus Marokko sei der Klägerin in Deutschland der Sohn ..., der während ihres Zwangsaufenthaltes dort, der Durchweg von Gewalt seitens des geschiedenen Ehemannes geprägt gewesen sei, gezeugt worden sei, geboren worden. Die Klägerin versuche mit gutem Erfolg, sich in Deutschland zu integrieren. Hierbei sei sie im Rahmen der gesamten Lebensführung auf sich allein angewiesen. In diesem Zusammenhang müsse sie ihr Kleinkind vor den Sprachkursen zu Fuß zur Betreuung bringen und nach dem Sprachkurs zu Fuß wieder abholen.

Mit Beschluss vom 22. April 2013 - ... änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2013 und bewilligte der Klägerin unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Fahrtkosten im Sinne des § 4a IntV grundsätzlich nicht notwendig seien, wenn der Fußweg zwischen Wohnort und Kursort dem Teilnehmer zumutbar sei, was grundsätzlich bei einer Entfernung von unter 3 km nach einer ständigen Verwaltungspraxis rechtsfehlerfrei zu bejahen sei. Ob sich im vorliegenden Einzelfall die Erstattung der Fahrtkosten allein nach der Entfernung vom Wohnort zum Kursort richte, erscheine nach den geltend gemachten Umständen fraglich. Die Klägerin habe substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Einzelfall ein vom genannten Maßstab abweichender Ausgangpunkt für die Erstattung von Fahrtkosten anzulegen sei. Für den vorgetragenen und bisher nicht angezweifelten Sachverhalt fehle nicht die enge Verknüpfung der hier aufzuwendenden Fahrtkosten mit dem Besuch des Integrationskurses. Es gehe um eigene Kosten der Klägerin als Kursteilnehmerin, die diese zwingend träfen, wenn sie bestimmungsgemäß am Integrationskurs, zu dem sie verpflichtet sei, teilnehme. Im Hinblick auf die im Aufenthaltsgesetz festgeschriebene und beabsichtigte Integrationsförderung (§ 43 Abs. 1 AufenthG) als Grundentscheidung und die dementsprechende Zielrichtung der Integrationskurse (§§ 43 ff. AufenthG; IntV) liege es in diesem Einzelfall auch unter Beachtung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung nahe, eine Kostenerstattung, die mit einer normativen Grundlage nicht nur vereinbar sei, sondern von dieser auch zugelassen werde, der Klägerin zu gewähren. Es liege nahe, dass eine andere Betrachtungsweise die Gefahr nicht sachgerechter Ergebnisse bringe.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Gericht mit, dass die Klägerin als Bestandsausländerin nach § 44 Abs. 4 AufenthG zum Besuch eines Integrationskurses zugelassen worden sei. Eine Verpflichtung nach § 44a AufenthG sei ihr gegenüber nicht ausgesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Gericht auf entsprechende Anfrage mit, dass die Klägerin mit Beginn am 27. April 2009 bzw. 15. Februar 2010 und am 15. März 2010 drei Kursabschnitte in ... und drei Kursabschnitte mit Beginn zum 7. März 2012, 4. April 2012, 21. Mai 2012 bzw. 24. Oktober 2012 (Orientierungskurs) in ... besucht habe. Mir Bescheid vom 17. März 2010 sei ihr gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 IntV alte Fassung ein Fahrtkostenzuschuss für den Kursbesuch in... gewährt worden. Aus der Akte der Außenstelle ... ergebe sich zum einen, dass die Klägerin am 3. März 2009 eine Berechtigung zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs, gültig bis 3. März 2011, nach § 4 Abs. 1 Satz 3 IntV a. F. erhalten habe. Zum anderen ergebe sich daraus, dass sie vom Kostenbeitrag befreit worden sei, da sie Sozialleistungen nach dem SGB II erhalten habe. Eine weitere Verpflichtung durch die Ausländerbehörde oder das Jobcenter seien nicht bekannt. Damit ergebe sich die Anwendbarkeit des § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV n. F.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin vor, dass die Klägerin, die unverändert Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehe, Fahrtkostenerstattung für den Zeitraum 7. März 2012 bis 16. November 2012 begehre. Während dieses Zeitraums habe die Klägerin den Integrationskurs bei den ... in der ... und bei der ... besucht. Um diesen Kurs besuchen zu können, habe die Klägerin eine Tagesmutter engagieren müssen, die ihr damals eineinhalb Jahre altes Kind betreut habe. Die Vermittlung sei über die städtische Kindertagespflege erfolgt und habe der Klägerin keine Kosten verursacht. Ein Kurs mit Kinderbetreuung sei in ... nicht angeboten worden. Die kostengünstigste Möglichkeit, den Weg von zu Hause zur Tagesmutter und weiter zur Schule zurück zu legen, habe in dem Erwerb eines Tickets 1000 bzw. 2000 bestanden, da ein sogenanntes Vier-Fahrten-Ticket zum Preis von jeweils 9,00 EUR täglich weitaus teurer gewesen wäre. Die Tickets habe die Klägerin für 9 Monate (März bis November 2012) zum Preis von zunächst monatlich 60,75 EUR, ab Oktober 2012 für monatlich 66,76 EUR erworben. Die Gesamtkosten betrügen demnach 558,75 EUR. Die Nutzung des ... sei zwingend erforderlich, da die Klägerin die tägliche Wegstrecke von gut 11 Kilometern mit dem Kleinkind nicht hätte bewältigen können.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, dass gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV Teilnehmern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 AufenthG oder in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 2b Satz 2 SGB II durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden seien, bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die notwendigen Kosten erstattet würden. Bislang habe die Klägerin nicht nachgewiesen, ob sie am Integrationskurs ordnungsgemäß teilgenommen habe. Bei den vorgelegten Nachweisen handle es sich lediglich um eine Bescheinigung des Besuchs eines Integrationskurses für Modul 2 und voraussichtlich Modul 3 bzw. um Anmeldebestätigungen für weitere Module. Inwiefern diese Module ordnungsgemäß im Sinne des § 14 Abs. 6 Satz IntV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 IntV besucht worden seien, bleibe offen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterstelle die ordnungsgemäße Teilnahme an einem Kursabschnitt, wenn die zu vertretende Abwesenheit eines Teilnehmers 30 Prozent der Unterrichtsstunden nicht überschreite. Habe ein Teilnehmer an mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden eines Kursabschnittes aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen, sei für den Nachweis der ordnungsgemäßen Teilnahme die Vorlage einer Bescheinigung des Kursträgers nach § 14 Abs. 6 IntV erforderlich. Derartige Bescheinigungen seien trotz Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 8. Mai 2013 nicht vorgelegt worden. Den bundesamtsinternen Abrechnungen lasse sich entnehmen, dass die Klägerin allenfalls an Modul 2 und 3 des Basiskurses ordnungsgemäß teilgenommen habe. Im vierten Modul weise die Abrechnung 57 zu vertretende Fehlstunden von insgesamt 100 Stunden auf. Unterstelle man für die Module 2 und 3 und für den Orientierungskurs die ordnungsgemäße Teilnahme, sei den Fahrtkosten folgendes auszuführen: Die Teilnahme an Modul 2 und 3 habe vom 7. März 2013 (richtig wohl: 2012) bis 3. April 2012 und vom 4. April 2012 bis 4. Mai 2012 gedauert. Das Monatsticket für Mai könne dann nicht mehr erstattet werden, der Kurs habe im Mai nur noch an drei Tagen stattgefunden. Hier wären nur noch die Kosten der Einzelfahrten zu übernehmen. Nach der nicht ordnungsgemäßen Teilnahme an Modul 4 habe die Klägerin nur noch vom 24. Oktober 2012 bis 14. November 2012 am Orientierungskurs teilgenommen. Für diese Zeit könnten die Monatstickets für Oktober und November nur noch anteilig erstattet werden. In den Monaten Juli bis September sei keine Kursteilnahme erfolgt, so dass für diesen Zeitraum auch keine Monatstickets erstattet werden könnten. Die Beklagte bleibe im Übrigen bei ihrer Auffassung, dass der Begriff der Notwendigkeit der Fahrtkosten so auszulegen sei, dass Fahrtkosten nur zu erstatten seien, wenn die Entfernung zwischen dem Kursort und dem Wohnort mehr als drei Kilometer betrage. Kosten für Umwege, die erforderlich seien, um die Teilnahme am Integrationskurs zu ermöglichen, seien von der Fahrtkostenerstattung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV nicht umfasst. Die IntV sehe in § 4a Abs. 2 die Übernahme von Kinderbetreuungskosten nur für Teilnehmerinnen an Eltern-, Frauen- und Alphabetisierungskursen vor. Teilnehmerinnen an allgemeinen Integrationskursen wie etwa die Klägerin könnten hier ausnahmslos keine Kinderbetreuung beanspruchen. Sie müssten eine etwaige Kinderbetreuung privat organisieren und auch für die Kosten selbst aufkommen. Aufgrund dieser Entscheidung des Gesetzgebers sei es folgerichtig, mittelbare Kosten, die aus der Kinderbetreuung entstünden, ebenfalls nicht zu ersetzen, soweit es sich dabei nicht um Kinder von Teilnehmerinnen der in § 4a Absatz 2 IntV genannten Kurse handle. Dies unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Teilnahme, da auch die Inanspruchnahme der Kinderbetreuung nicht an das Vorhandensein einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gekoppelt sei. Darüber hinaus sei von der Klägerin nicht dargelegt worden, wie die tägliche Verbringung ihrer drei Kinder in den Kindergarten und zur Tagesmutter und die Abholung ablaufe und durch wen dies erfolge. Es fehlten auch weitere Ausführungen darüber, dass der Klägerin keine weitere Person für die Verbringung und Abholung ihres jüngsten Kindes zur Verfügung stehe.

Das Gericht übermittelte den Bevollmächtigten der Klägerin den Schriftsatz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2013 mit der Bitte um erschöpfende Stellungnahme zu den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen. Es werde um vollständige Vorlage der von der Beklagten angemahnten Unterlagen gebeten.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, ihren tatsächlichen Aufenthalt erneut zu verändern, nachdem der bisher von ihr sowie den Mitarbeitern der geschützten Einrichtung als geheim erachtete Aufenthaltsort den in Norddeutschland lebenden erwachsenen Söhnen ihres inzwischen in Marokko lebenden geschiedenen Ehemannes bekannt geworden sei und diese dort gesichtet worden seien. Die Familie des geschiedenen Ehemannes der Klägerin betrachte den bei der Klägerin lebenden Sohn als zu der Familie des geschiedenen Ehemannes gehörend und trachte danach, der Klägerin das Kind zu entziehen. Es werde angeregt, im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass diese sich weiterhin bemühe, eine Bescheinigung der ... über den erfolgreichen Besuch des allgemeinen Integrationskurses zu erhalten. Das Bestreiten dieses Umstandes werde für unzulässig gehalten, da dieser Kurs ausweislich des anliegenden Ausdrucks des Angebotes der ... von der dortigen Homepage vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finanziert worden sei, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge somit wisse, dass die Klägerin diesen Kurs absolviert habe, dessen erfolgreiches Bestehen zudem Voraussetzung dafür sei, dass die Klägerin an dem anschließenden Aufbau- und Orientierungskurs bei der ... habe teilnahmen können und ausweislich der - beiliegenden - Bescheinigung vom 4. Dezember 2013 auch teilgenommen habe. Gleiches ergebe sich aus der ebenfalls beiliegenden Erklärung der Klägerin vom 5. Dezember 2013.

Die dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 beigefügte Bescheinigung der ... und ... vom 4. Dezember 2013 (Gerichtsakte Blatt 136) enthält die Angabe, dass die Klägerin an folgendem Kursabschnitt „ordnungsgemäß“ - mit erläuterndem Hinweis auf den Verordnungstext, wie er in § 14 Abs. 6 Satz 2 IntV (ohne Hinweis auf den Abschlusstest) enthalten ist - teilgenommen habe: Aufbaukurs Kursabschnitt 1 vom 21. Mai 2012 bis 21. Juni 2012, Aufbaukurs Kursabschnitt 2 vom 22. Juni 2012 bis 4. September 2012, Aufbaukurs Kursabschnitt 3 vom 5. September 2012 bis 13. Dezember 2012, Orientierungskurs vom 24. Oktober 2012 bis 13. Dezember 2012.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 äußerte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dahingehend, dass die Fahrtkosten für die Kursabschnitte 2 und 3 des Aufbaukurses nicht mehr unter die Förderung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fielen. Ein allgemeiner Integrationskurs, wie ihn die Klägerin besucht habe, bestehe aus 660 Unterrichtsstunden (§ 10 Abs. 1 IntV). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fördere jeden Teilnehmer mit dieser Stundenanzahl, soweit er nicht an einem speziellen Integrationskurs nach § 13 IntV teilnehme, was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe bereits den Basiskurs Abschnitt 1 vom 27. April 2009 bis 15. Juni 2009 besucht, anschließend den Basiskurs Abschnitt 1 und Abschnitt 2 vom 15. Februar 2010 bis 12. März 2010 bzw. vom 15. März 2010 bis 20. April 2010. Dann habe sie vom 7. März 2012 bis 3. April 2012 und vom 4. April 2012 bis 7. Mai 2012 am Basiskurs Abschnitt 2 und 3 und vom 21. Mai 2012 bis 21. Juni 2012 am Aufbaukurs Abschnitt 1 teilgenommen, bei dem sie jedoch nur an 43 Unterrichtseinheiten anwesend gewesen sei und eine ordnungsgemäße Teilnahme für diesen Kursabschnitt somit nicht vorliege. Den Orientierungskurs habe sie vom 24. Oktober 2012 bis 14. November 2012 besucht. Somit habe sie die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge förderfähigen Unterrichtseinheiten verbraucht. Eine weitere Förderung für den Aufbaukurs Abschnitt 2 und 3 vom 22. Juni 2012 bis 4. September 2012 bzw. 5. September 2012 bis 13. November 2012 komme somit nicht in Betracht. Auch etwaige Fahrtkosten könnten für die nicht förderfähigen Abschnitte nicht erstattet werden. Es möge sein, dass die Klägerin auch die Kursabschnitte des Aufbaukurses 2 und 3 besucht habe, dies sei dann aber außerhalb des ihr zustehenden Stundenkontingents und auf eigene Kosten erfolgt. Auch wenn dies ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geförderter Kurs gewesen sei, könne jeder Teilnehmer individuell nur im Rahmen des ihm zustehenden Stundenkontingents gefördert werden. Darüber hinaus enthalte die Bescheinigung über die Teilnahme am Integrationskurs, die mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 vorgelegt worden sei, keine Aussage über eine etwaige Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme.

Das Bundesamt führte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 noch aus, dass die Klägerin folgende Unterrichtseinheiten in folgenden Kursabschnitten besucht habe:

- Basiskursabschnitt 1: 27. April 2009 bis 15. Juni 2009 (anwesend an 94 Unterrichtseinheiten, sechs entschuldigt)

- Basiskursabschnitt 1: 15. Februar 2010 bis 12. März 2010 (anwesend an 95 Unterrichtseinheiten, fünf entschuldigt)

- Basiskursabschnitt 2: 15. März 2010 bis 20. April 2010 (anwesend an 65 Unterrichtseinheiten, 35 entschuldigt)

- Basiskursabschnitt 2: 7. März 2012 bis 3. April 2012 (anwesend an 80 Unterrichtseinheiten, 20 entschuldigt)

- Basiskursabschnitt 3: 4. April 2012 bis 7. Mai 2012 (anwesend an 90 Unterrichtseinheiten, zehn entschuldigt)

- Aufbaukursabschnitt 1: 21. Mai 2012 bis 21. Juni 2012 (anwesend an 43 Unterrichtseinheiten, 57 nicht entschuldigt)

- Orientierungskurs: 24. Oktober 2012 bis 14. November 2012 (anwesend an 35 Unterrichtseinheiten, 20 entschuldigt, 5 nicht entschuldigt)

Damit habe die Klägerin das ihr zustehende Stundenkontingent von 660 Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 1 IntV ausgeschöpft. Weitere Kursabschnitte könnten vom Bundesamt nicht mehr gefördert werden. Sofern die Klägerin im Jahr 2012 weitere Kursabschnitte besucht habe, sei dies auf eigene Kosten erfolgt und sei in der Integrationsgeschäftsdatei des Bundesamtes nicht mehr vermerkt.

Mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte die Beklagte mit, dass die Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 IntV auf zwei Jahre befristet sei. Innerhalb dieser Zeit müsse der Teilnahmeberechtigte einen Integrationskurs beginnen, die Beendigung müsse jedoch nicht in diesem Zeitraum erfolgen. Eine erneute Berechtigung zur Teilnahme sei für die Klägerin zur Fortführung des Integrationskurses im Jahr 2012 daher nicht nötig gewesen. Dies gelte auch für die am 3. März 2009 ausgesprochene Kostenbefreiung. Diese erstrecke sich auf die gesamte Teilnahme mit einem Stundenumfang von nunmehr 660 Stunden. Die Kostenbefreiung wirke fort bis zum Abschluss des Integrationskurses. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. IntV, da sie einerseits nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurde und andererseits nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sei. Bei Bedarf solle ihr ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Im Rahmen der Bedarfsfeststellung werde die Notwendigkeit der Fahrtkosten überprüft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Beschluss vom 22. April 2013 davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurde. Dies ergebe sich nicht aus der derzeitigen Aktenlage. Da nunmehr nicht mehr von einer Verpflichtung zur Teilnahme in einem Integrationskurs ausgegangen werden könne und die Klägerin auf ihren Antrag hin zur Teilnahme vom Bundesamt zugelassen worden sei, entfalle hier die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommene enge Verknüpfung von der Verpflichtung zur Teilnahme einerseits und der Erstattung der dadurch zwingend entstandenen Kosten andererseits. Die Entscheidung über eine Fahrtkostenerstattung bzw. über die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses sei eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes. Hierbei werde auf der einen Seite das Interesse der Teilnehmer berücksichtigt, indem grundsätzlich eine Erstattung bzw. Bezuschussung erfolge, sofern die Entfernung zwischen Wohnort und Kursort mehr als drei Kilometer betrage. Diese Regelung entspreche den Regelungen der Erstattung der Schulwegekosten der meisten Bundesländer. Andererseits sei aber auch dem Interesse der Verwaltung an einem bundeseinheitlichen und möglichst personaleffizienten und verwaltungsfreundlichen Verfahren Rechnung getragen, indem bestimmte Fallkonstellationen, wie im vorliegenden Fall der Umweg über die Kinderbetreuung, nicht mehr in jedem Einzelfall geprüft werden, wenn diese Konstellationen von vorneherein nicht unter den Begriff der Notwendigkeit subsumiert werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall, da mittelbare Kosten der Kinderbetreuung, insbesondere bei der Teilnahme an einem allgemeinen Integrationskurs, nicht unter notwendige Fahrtkosten zur Teilnahme an einem Integrationskurs fallen. Da die Klägerin einen allgemeinen Integrationskurs und keinen Elternintegrationskurs besucht habe, sei es für ihren Zulassungsantrag und für die Aufnahme in den allgemeinen Integrationskurs ohne Belang, ob sie sich zusammen mit ihren Kindern in Deutschland aufhalte und wenn ja, mit wie vielen. Daher könne auch das Bundesamt keine gesicherte Auskunft über die tatsächliche Anzahl der mit der Klägerin zusammenlebenden Kinder geben.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bzw. -zuschuss noch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu.

Ein Erstattungsanspruch gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Integrationskursverordnung (IntV) steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44a AufenthG verpflichtet wurde. Vielmehr war die Klägerin laut Bestätigung vom 3. März 2009 gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntV i. V. m. § 44 Abs. 4 AufenthG lediglich zur Teilnahme berechtigt. Fahrtkostenerstattung können jedoch nur die Teilnehmer beanspruchen, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden sind. Auch wenn der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2013 ohne weitere Nachprüfung eine Teilnahmeverpflichtung unterstellt, ergibt sich aus den Behördenakten eindeutig, dass die Klägerin lediglich zur Teilnahme berechtigt war. Für diesen Personenkreis sieht § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV vor, dass das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren soll, wenn darüber hinaus der betreffende Ausländer nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden ist.

Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass im streitigen Zeitraum ein „Bedarf“ in diesem Sinne vorgelegen hat. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 22. April 2013 hat die Klägerseite gerade nicht einen substantiierten Sachverhalt vorgetragen bzw. die notwendigen Nachweise vorgelegt. Die bereits im Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2012 erhobenen Zweifel am Vorliegen eines „Bedarfs“, da insoweit keinerlei Angaben gemacht worden sind, wurden auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ausgeräumt. Zwar hat die Klägerseite mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2013 Kopien von Monatstickets für April 2012 und Oktober 2012 vorgelegt, die jedoch in keinster Weise geeignet sind, einen Nachweis zu führen für tatsächlich erbrachte Fahrtkosten im streitgegenständlichen Zeitraum. Der auf den Namen der Klägerin ausgestellte Kundenausweis der ... weist dieser eine Kundennummer ... zu, ebenso wie das Ticket ... für den Monat April 2012 in Höhe von 60,75 EUR. Das in Kopie vorgelegte Ticket für den Monat Oktober 2012 weist jedoch eine völlig andere Kundennummer auf (...) und es handelt sich dabei um ein Ticket ... in Höhe von 66,75 EUR. Da die Klägerseite in keinster Weise diese Ungereimtheiten aufzuklären versucht und im Übrigen auch keine weiteren Tickets für die übrigen Monate vorgelegt wurden, ist das Vorbringen insgesamt nicht geeignet, einen Bedarf in finanzieller Hinsicht nachzuweisen.

Lediglich in den Raum gestellt und durch nichts belegt wird auch die Behauptung, dass die Klägerin selbst das Kind zur Tagesmutter bringen musste bzw. inwieweit nicht auch eine Verbringung durch andere Personen in Betracht gekommen ist. Die Tagesmutter gibt zwar mit Schreiben vom 17. März 2012 an, dass das Kind der Klägerin sich von montags bis freitags in ihrer Kindertagespflege befinde, äußert sich jedoch nicht zum Bringen bzw. zur Abholung des Kindes. Auffällig ist hierbei auch, dass die Klägerin erst im Beschwerdeverfahren gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 25. Oktober 2012 die angebliche familiäre Situation - wenn auch nur vage - schildert. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin insgesamt wird nicht zuletzt deshalb in Zweifel gezogen, weil sie bei Antragstellung zunächst drei Kinder angegeben hat und erst im weiteren Verlauf des Verfahrens einräumte, dass zwei ihrer Kinder in Marokko leben und lediglich eines bei ihr in Deutschland.

Schließlich kommt ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV lediglich bei ordnungsgemäßer Teilnahme am Integrationskurs in Betracht. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. So weist das Modul 4 bei insgesamt 100 Stunden im Fall der Klägerin 57 Fehlstunden auf, so dass nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs die Rede sein kann. Auf die Frage, ob die Klägerin darüber hinaus das ihr zustehende Stundenkontingent von 660 Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 1 IntV ausgeschöpft hat und insoweit Förderung für weitere Kursabschnitte „verbraucht“ sind, kommt es maßgeblich deshalb nicht mehr an, ebenso wenig wie auf die noch in den Prozesskostenhilfeentscheidungen maßgebliche Frage der Notwendigkeit der Fahrtkosten im Hinblick auf die Dreikilometerregelung.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV nicht vor, auf eine Ermessensentscheidung kam es daher nicht mehr an.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Okt. 2014 - AN 6 K 12.00632

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Okt. 2014 - AN 6 K 12.00632 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 43 Integrationskurs


(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Auslä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm1.erstmals eine Aufenthaltserlaubnisa)zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),b)zum Zweck des Famil

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat unda)sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oderb)zum Zeitpunkt der Erteilung eines

Integrationskursverordnung - IntV | § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs


(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch1.den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Eu

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 9 Hilfen


(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen Aufbausprachku

Integrationskursverordnung - IntV | § 4 Teilnahmeberechtigung


(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind1.Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,2.Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienan

Integrationskursverordnung - IntV | § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs


(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstund

Integrationskursverordnung - IntV | § 5 Zulassung zum Integrationskurs


(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach

Integrationskursverordnung - IntV | § 9 Kostenbeitrag


(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Z

Integrationskursverordnung - IntV | § 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme


(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein. (2) Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen ni

Integrationskursverordnung - IntV | § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen


(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewähr

Integrationskursverordnung - IntV | § 10 Grundstruktur des Integrationskurses


(1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. (2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sp

Referenzen

(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,
2.
Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,
3.
Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind,
4.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,
5.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind und
6.
Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
ein Ausländer
a)
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b)
eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2.
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland umfasst. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erforderlich soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler gegenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(2) Spätaussiedler können erhalten

1.
eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes und
2.
einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.
Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Richtlinien.

(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009.

(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung können gewährt werden. Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1 können Personen gemäß Absatz 1 und weiteren Familienangehörigen des Spätaussiedlers gewährt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemeinsam mit diesem eintreffen.

(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für

a)
die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses, des Aufbaukurses und des Orientierungskurses nach Absatz 1 und
b)
die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,
2.
Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,
3.
Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind,
4.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,
5.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind und
6.
Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
ein Ausländer
a)
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b)
eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2.
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,

1.
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
2.
die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
3.
die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1 oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1 Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,
2.
Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,
3.
Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind,
4.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,
5.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind und
6.
Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
ein Ausländer
a)
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b)
eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2.
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.

(2) Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen nicht überschreiten. Maximal dürfen 25 Personen an einem Kurs teilnehmen. Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.

(3) Bei Bedarf können Integrationskurse auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 zulassen. Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.

(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet.

(5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1 200 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(6) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen; der Kursträger hat die Bescheinigung auch vor Abschluss des Integrationskurses auszustellen, wenn der Teilnehmer dies verlangt. Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung vor Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend ist, dass ein Kurserfolg möglich ist. Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme dennoch ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend war, dass ein Kurserfolg möglich gewesen wäre und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 teilgenommen hat. Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch vor Abschluss des Integrationskurses einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.

(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2.
den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1.
es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
2.
das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
3.
der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
4.
der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.

(4) Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf. Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.

(2) Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen nicht überschreiten. Maximal dürfen 25 Personen an einem Kurs teilnehmen. Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.

(3) Bei Bedarf können Integrationskurse auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 zulassen. Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.

(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet.

(5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1 200 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(6) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen; der Kursträger hat die Bescheinigung auch vor Abschluss des Integrationskurses auszustellen, wenn der Teilnehmer dies verlangt. Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung vor Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend ist, dass ein Kurserfolg möglich ist. Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme dennoch ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend war, dass ein Kurserfolg möglich gewesen wäre und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 teilgenommen hat. Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch vor Abschluss des Integrationskurses einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.

(1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

1.
die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),
2.
die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),
3.
die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),
4.
die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),
5.
die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.

(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 500 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 100 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.

(1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

(3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,
2.
deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

(5) Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.

(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,

1.
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
2.
die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
3.
die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1 oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1 Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,

1.
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
2.
die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
3.
die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1 oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1 Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.

(1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.