Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Apr. 2017 - AN 4 K 17.00427

published on 21/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Apr. 2017 - AN 4 K 17.00427
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 C 17.1218, 18/07/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen eine sogenannte erweiterte Gewerbeuntersagung, verbunden mit dem Widerruf der Reisegewerbeerlaubnis in Form der Reisegewerbekarte.

Dem 1971 geborenen Kläger wurde mit Schreiben des Landratsamtes … vom 21. Oktober 1992 antragsgemäß eine Reisegewerbekarte für die Tätigkeiten „Handelsvertretungen für Sportartikel, Beratung, Organisation“ übersandt.

Am 20. November 2009 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit ab.

Mit seit 19. Dezember 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 29. September 2011 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je 5,00 EUR wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in drei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt.

Des Weiteren wurde der Kläger mit seit 20. November 2013 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 20. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt auf vier Jahre zur Bewährung, verurteilt wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichem Bankrott in zwei Fällen und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht. Dabei ging das Amtsgericht u.a. auch davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt von der Unterstützung durch Freunde und Bekannte und von den Erträgen aus Gelegenheitsarbeit bestreitet.

Das vom Landratsamt … gegenüber dem Kläger betriebene Gewerbeuntersagungsverfahren wurde nach mehrfachen Unterbrechungen schließlich im Jahr 2014 eingestellt, das Gewerbe des Klägers wurde von Amts wegen abgemeldet.

Mit Wirkung seit 1. April 2014 ist der Kläger bei der Beklagten mit dem Gewerbe „Design und Vertrieb von Sportartikeln, Sportmode, Spielen und Spielwaren sowie Service in diesem Bereich, Marktberatung“ gemeldet. Die Betriebsstätte befindet sich laut Gewerbemeldung im Anwesen in ... Mit Schreiben vom 19. November 2015 an das Landratsamt … regte das Finanzamt … die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Kläger an. Zur Begründung führte das Finanzamt … im Wesentlichen aus: Der Kläger habe bei der Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts … am 13. Mai 2015 die Vermögensauskunft abgegeben und dabei erklärt, dass er ein Gewerbe „Sportartikel und Design“ ausübe und auch das ganze Jahr 2014 selbständig tätig gewesen sei. Bei dieser Sachlage müsse das Gewerbeuntersagungsverfahren von der nunmehr zuständigen Stadt … fortgeführt werden. Die aktuellen Steuerrückstände würden sich insgesamt auf 99.470,92 EUR belaufen. Für die Zeiträume ab 2012 seien keine Beträge mehr in Rückstand geraten, weil das Einkommens- und das Umsatzsteuersignal zum 1. Januar 2012 gelöscht worden seien. Der Kläger habe keine Steuererklärungen nachgereicht.

Das Landratsamt … leitete den Vorgang zuständigkeitshalber an die beklagte Stadt … weiter, die ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleitete und entsprechende Ermittlungen aufnahm.

Die Beklagte stellte u.a. fest, dass das Führungszeugnis des Bundesamts für Justiz vom 29. Dezember 2015 für den Kläger insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen aufweist,

u.a. die oben bereits erwähnten.

Mit Email vom 3. Februar 2016 nahm der Kläger sehr umfangreich zu den ihm gegenüber erhobenen gewerberechtlichen Vorwürfen Stellung. Er bezeichnete sich u.a. als Opfer von Machenschaften und gab an, er sei nach … umgezogen, weil dort keine Beamten und Richter tätig seien, die von den Vorfällen in … betroffen seien.

Eine zum Stand vom 30. September 2016 über das Vollstreckungsportal der Justizverwaltung durchgeführte Abfrage aus dem Schuldnerverzeichnis ergab 31 Treffer für den Kläger, u.a. zweimal mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ sowie ferner zweimal mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“.

Gemäß Schreiben des Finanzamtes … an die Beklagte vom 20. Oktober 2016 beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 112.370,77 EUR (einschließlich Nebenforderungen). Vom Kläger seien seit Eröffnung des Gewerbes im Jahr 1999 (mit Unterbrechungen) noch nie Steuererklärungen, geschweige denn Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden. Die Steuerrückstände würden somit auf Schätzungen basieren. Zuletzt habe der Kläger in seiner Vermögensauskunft vom 13. Mai 2015 einen monatlichen Umsatz von 2.000,00 EUR angegeben. Obwohl das Finanzamt … in der Vergangenheit diverse Pfändungsmaßnahmen bei Kreditinstituten veranlasst und der Vollzieher Pfändungsversuche unternommen habe, sei das Vollstreckungsverfahren seit Jahren fruchtlos verlaufen. Die Gründe für die Nichtabgabe von Steuererklärungen und den hohen Zahlungsrückstand seien den Finanzbehörden nicht bekannt.

Nach Rücksendung der beigezogenen Strafakten des Klägers zu den erfolgten Verurteilungen insbesondere wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen vorsätzlichen Bankrotts hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 unter Fristsetzung bis 21. November 2016 dazu an, dass beabsichtigt sei, eine erweiterte Gewerbeuntersagung gegen ihn zu erlassen und die von der Stadt … in Form der Reisegewerbekarte erteilte Reisegewerbeerlaubnis zu widerrufen, weil der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig sei.

Hierzu nahm der Kläger mit zwei Emails, datierend vom 13. November 2016 und vom 15. Dezember 2016, Stellung. Ferner übermittelte er zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, datierend vom 14. Juli 2016 und vom 12. Dezember 2016.

Die Industrie- und Handelskammer … teilte mit Email vom 24. Januar 2017 mit, dass gegen die beabsichtigte Gewerbeuntersagung keine Bedenken bestünden.

Mit weiterem Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte das Finanzamt … unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben des Finanzamtes vom 20. Oktober 2016 ergänzend u.a. noch mit: Die Rückstände würden sich nunmehr aktuell auf 115.082,77 EUR belaufen. Am 19. April 2016 und am 31. Oktober 2016 seien fruchtlose Pfändungsversuche vorgenommen worden. Kontopfändungen seien ohne Erfolg verlaufen. Seit Übernahme der Steuersache vom Finanzamt … seien keine Steuererklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden, insbesondere für die Jahre 2014 und folgende. Zahlungseingänge seien nicht festgestellt worden. Stundungsanträge und Anträge auf Vollstreckungsaufschub seien abgelehnt worden.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 verfügte die Beklagte sodann die erweiterte Gewerbeuntersagung (Ziffer I) und widerrief die dem Kläger unter dem 21. Oktober 1992 erteilte Reisegewerbeerlaubnis in Form der Reisegewerbekarte (Ziffer II). Ferner traf sie verschiedene Nebenentscheidungen. In der Begründung zum Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei sowohl in steuerlicher wie auch in persönlicher Hinsicht unzuverlässig und auf Grund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Führung eines Gewerbebetriebes ungeeignet. Alle sechs im Führungszeugnis enthaltenen Verurteilungen seien gewerberechtlich relevant. Die beharrliche Weigerung, steuerliche Erklärungen abzugeben, zeuge auch von charakterlichen Mängeln beim Kläger. Dieser sei auch seit Jahren vermögenslos. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, demgemäß hätte er die entsprechenden Konsequenzen ziehen müssen, d.h. den Betrieb einstellen und abmelden. Beim Reisegewerbe handele es sich in gewisser Weise auch um ein Vertrauensgewerbe, bei dem an die Zuverlässigkeit bzw. Seriosität des Gewerbetreibenden besonders hohe Ansprüche zu stellen seien, denen der Kläger nicht mehr gerecht werde.

Gegen diesen dem Kläger am 14. Februar 2017 zugestellten Bescheid erhob dieser mit am 7. März 2017 und 14. März 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schreiben Klage mit dem sinngemäßen Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 aufzuheben.

Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt … als Bevollmächtigten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucke zum Prozesskostenhilfeantrag, insbesondere die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, sind nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger u.a. aus: Durch mehrere vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen Dritter und Mitbewerber sei er derart geschädigt, dass sich dies auch auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Er könne beispielsweise nicht lange stehe, habe größte Schwierigkeiten beim Treppensteigen und habe bedingt durch die Behandlung, die ihm in … widerfahren sei, Depressionen. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger bei einer weiteren Infektion sein Bein verlieren werde. Es könne nicht sein, dass man ihm die Grundlage dafür entziehe, dass er sich überhaupt selbst versorgen könne bzw. dass man ihn endgültig wertlos mache. Der Kläger werde die detaillierte Begründung, die sehr umfangreich sein werde, gesondert nachreichen.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 28. März 2017 die bei ihr angefallenen Behördenakten vor und beantragte

Klageabweisung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. März 2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 21. April 2017, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die - jedenfalls mit dem am 14. März 2017 mit gültiger Unterschrift bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers - erhobene Klage ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen.

Vorab ist auszuführen, dass das Gericht - durch den Einzelrichter - im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2017 über die Klage entscheiden konnte, obwohl der Kläger in die sem Termin ausgeblieben ist. Der Kläger ist ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zum Termin geladen worden mit dem ausdrücklichen Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Auch das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin ist vom Gericht nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet worden.

Der Umstand, dass bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht über den gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines in …, d.h. außerhalb des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichts Ansbach, niedergelassenen Rechtsanwaltes entschieden worden ist, stand der Verhandlung und Entscheidung im Termin vom 21. April 2017 nicht entgegen. Eine - zumal stattgebende - Entscheidung über den gestellten Antrag vor Durchführung des Termins war nicht geboten, denn der Kläger hat bis dahin nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 117 ZPO i.V.m. der Pro-zesskostenhilfevordruck-Verordnung) zu den Akten des Gerichts gereicht. Im Übrigen hat der Kläger auch nach Zustellung der Ladung zum Termin vom 21. April 2017 nicht gerügt, dass über den von ihm gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung noch nicht vorab entschieden worden ist. Die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag ergeht gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil (vgl. den beigefügten entsprechenden gesonderten Beschluss).

Darüber hinaus erforderten auch die am 20. April 2017 - laut Faxausdruck um 15.39 Uhr -, also am Nachmittag des letzten Tages vor dem geladenen Termin, bei Gericht eingegangenen Unterlagen keine Terminverlegung. Von diesen Unterlagen (insgesamt drei Blatt) ist nur das Deckblatt eindeutig lesbar. Der Text lautet: „Eilt. BITTE SOFORT DEM ZUSTÄNDIGEN Richter vorlegen. DANKE MFG … von Samsung-Tablett gesendet.“ Die beiden weiteren mit übersandten Blätter sind auf Grund mangelhafter technischer Qualität nicht hinreichend sicher lesbar, sie lassen jedenfalls maßgebliche Terminverlegungsgründe nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übertragung von auf elektronischem Weg übermittelten Dokumenten trägt der Kläger, zumal bei einer so kurzfristig wie hier vor dem gerichtlich anberaumten Termin unternommenen Übermittlung. Eine zeitgerechte Rückfrage beim Kläger per Telefax oder auf telefonischem Weg war nicht möglich. Zum einen waren auf den übermittelten Unterlagen keine elektronischen Kommunikationsdaten des Klägers angegeben, zum anderen war der Kläger im elektronischen Telefonbuch - unter Zugrundelegung der von ihm im gerichtlichen Verfahren genannten Postanschrift - nicht zu ermitteln. Zur Abrundung sei noch bemerkt, dass - zumal im Hinblick auf die bereits erwähnte mangelhafte technische Qualität der Übertragung der Dokumente - auch nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die auf Blatt 3 der übermittelten Unterlagen erkennbare Unterschrift vom Kläger im Original angebracht oder auf elektronischem Weg als zuvor erzeugte Bilddatei in das übertragene Dokument eingefügt worden ist. Zu einer genauen Überprüfung dieser Frage bestand jedoch gerade im speziellen Fall des Klägers Anlass, nachdem dieser bereits in einem früheren Stadium des gerichtlichen Verfahrens - unzulässigerweise - entsprechend vorgegangen ist und zu einer formgerechten Unterzeichnung des Schriftsatzes vom Gericht angehalten werden musste (vgl. Gerichtsakte Bl. 3, 14, 17, 25).

Dies vorausgeschickt, ist in der Sache festzustellen, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 rechtmäßig bzw., soweit er auf Ermessensentscheidungen der Beklagten beruht, nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht das von ihm betriebene stehende Gewerbe und darüber hinaus die Ausübung aller anderen stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten untersagt. Ferner hat sie zu Recht bzw. in nicht zu beanstandender Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) die dem Kläger bereits im Jahr 1992 in Form der Reisegewerbekarte erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes widerrufen. Der angefochtene Bescheid beruht auf den darin jeweils angegebenen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO (erweiterte Gewerbeuntersagung) und auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 57 Abs. 1 GewO (Widerruf der Reisegewerbeerlaubnis). Auch die in Ziffern III bis einschließlich VIII getroffenen Nebenentscheidungen zu den vorgenannten Entscheidungen beruhen auf den dazu von der Beklagten im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlagen.

Auf Grund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers war diesem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend, d.h. ohne dass insoweit für die Beklagte ein Ermessensspielraum bestanden hätte, die Ausübung des gemeldeten stehenden Gewerbes zu untersagen. Diese Untersagung entspricht nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) darstellt.

Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht (mehr) die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. auf ein Verschulden an (BVerwG, B.v. 16.2.1998, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 69). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Unzuverlässig ist auch ein Gewerbetreibender, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (BVerwG, U.v. 2.2.1982, BayVBl. 1982, 501). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört auch, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 20.9.1991, BayVBl. 1992, 281).

In diesem Sinn war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsver-fügung unzuverlässig, weil er seit geraumer Zeit Steuererklärungen nicht abgegeben hat, Steuervoranmeldungen nicht vorgenommen hat und erhebliche Steuerbeträge (im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mehr als 115.000 EUR) schuldig geblieben ist. Es handelte sich beim Kläger auch nicht um eine kurzfristige, sondern um eine langanhaltende Leistungsunfähigkeit, was auch beispielsweise die zahlreichen Einträge im Schuldnerverzeichnis und letztlich auch die strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen Insolvenzdelikten, bezeugen.

Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017. Das Gericht folgt diesen Ausführungen der Beklagten ausdrücklich. Der Kläger hat hiergegen weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren etwas Maßgebliches eingewandt. Er verkennt offenbar nach wie vor, dass es für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes, wie oben bereits ausgeführt, gerade nicht darauf ankommt, ob die Umstände, die letztlich zur notwendigen Einstufung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig geführt haben, diesem vorzuwerfen sind bzw. von diesem verschuldet sind. Insbesondere müssen insoweit auch Krankheiten des Klägers und die diesen eventuell zugrundeliegenden Sachverhalte unberücksichtigt bleiben. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des ausgeübten stehenden Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) dient nämlich der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, hier insbesondere dem Schutz der Öffentlichkeit, d.h. dem Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Kassen, vor Gewerbetreibenden, die nicht bereit oder in der Lage sind, ihren bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung nachzukommen und ihr Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Die gesetzliche Eingriffsbefugnis der zuständigen Ordnungsbehörde kann naturgemäß nicht davon abhängig gemacht werden, ob den betreffenden Gewerbetreibenden ein Verschulden daran trifft, dass er als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden muss.

Nachdem die auch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegten Gründe gleichermaßen relevant für alle Gewerbe sind, ist auch die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf jegliche anderweitige selbständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person beim Kläger gegeben. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, insbesondere hat die Beklagte auch ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 ist somit auch in Bezug auf die Entscheidung in Ziffer II des Bescheidtenors nicht zu beanstanden.

Entsprechendes gilt auch für den Widerruf der vom Landratsamt … (nicht, wie im Bescheid irrtümlich angegeben, von der Stadt …*) unter dem 21. Oktober 1992 erteilten Erlaubnis gemäß § 55 Abs. 2 GewO zum Betrieb eines Reisegewerbes (Reisegewerbekarte) für „Handelsvertretungen für Sportartikel, Beratung, Organisation“.

Die verfügte Einstellung der untersagten Tätigkeiten, die auferlegte Verpflichtung zur Rückgabe oder Unkenntlichmachung der Reisegewerbekarte in Ziffern III und IV des Bescheides ist als Folge der Anordnungen in Ziffern I und II des Bescheides von den diesen Ziffern zugrundeliegenden jeweiligen Rechtsgrundlagen umfasst. Bedenken hinsichtlich der Nebenentscheidungen in Ziffern V bis VIII des Bescheides vom 13. Februar 2017 bestehen nicht, etwaige entsprechende Gesichtspunkte sind auch nicht vorgetragen worden.

Soweit der Kläger unter Ziffer II der Begründung in seiner Klageschrift vom 7. März 2017 ausführt, er habe - seiner Meinung nach - gegen den Freistaat Bayern aus Rechtsüberschreitungen von Amtspersonen gegen ihn einen nicht unerheblichen Schadensersatzanspruch, welcher die Forderungen des Finanzamtes signifikant übersteige, rechtfertigt und erfordert auch dies nicht eine anderslautende Entscheidung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017, nicht jedoch unmittelbar die in diesem Bescheid erwähnten Steuerforderungen der Finanzverwaltung, so dass schon aus diesem Grund keine Aufrechnungslage ersichtlich ist. Schon im Hinblick hierauf, im Übrigen auch auf das insoweit völlig unsubstantiierte Vorbringen des Klägers, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter darauf eingegangen zu werden, auf welchem Rechtsweg bzw. mit welchen verfahrensrechtlichen Mitteln die vom Kläger angesprochenen Schadensersatzforderungen von diesem geltend gemacht werden könnten.

Die Klage ist somit abzuweisen.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.