Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2015 - AN 4 K 14.01835

bei uns veröffentlicht am25.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 4 K 14.01835

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0460

Hauptpunkte:

- Architektenversorgung;

- kein Anspruch von Stiefkindern auf Halbwaisenrente;

- Begriff „Kind“ der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

- Gleichheitssatz;

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

1) ..., geb. ...1999

2) ..., geb. ...2001

3) ..., geb. ...2005

4) ..., geb. ...2005

zu 1) bis 4) vertreten durch die Mutter ...,

zu 1) bis 4) wohnhaft: ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

... Architektenversorgung vertreten durch: ... Versorgungskammer

- Beklagte -

wegen Rechts der freien Berufe einschließlich Kammerrecht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk, die Richterin am Verwaltungsgericht Hess, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Heinold und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. August 2015 am 25. August 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger begehren als Stiefkinder eines verstorbenen Mitglieds der Architektenkammer Halbwaisengeld.

Die am ... 1999 geborene Klägerin zu 1) und der am... 2001 geborene Kläger zu 2) sind die leiblichen Kinder der Frau ... und ihres damaligen Ehemannes, Herrn ... Die am ... 2005 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind die leiblichen Kinder der Frau ... und ihres damaligen Ehemannes, Herrn ... Am 27. Dezember 2012 schloss Frau ... die Ehe mit Herrn ..., der Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung war und am ... 2014 verstarb. Nach Angaben von Frau ... lebte sie mit ihrem verstorbenen Ehemann und den vier Kindern, den Klägern zu 1) bis 4), im gemeinsamen Haushalt.

Am 1. September 2014 stellte Frau ... einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung für die Kläger zu 1) bis 4) als „im Zeitpunkt des Todes vorhandene Kinder des Mitglieds unter 18 Jahren“.

Nach einer von einem Mitarbeiter der Beklagten gefertigten Gesprächsnotiz habe Frau ... am 17. September 2014 telefonisch klargestellt, dass für die vier genannten Kinder Waisengeld beantragt worden sei. Frau ... sei darauf hingewiesen worden, dass Kinder nur dann Waisenkinder seien, wenn mindestens ein Elternteil verstorben sei. Wenn besondere Umstände vorlägen - z. B. die Kinder wie leibliche Kinder im Haushalt aufgenommen seien und die unterhaltsverpflichteten Väter nicht zahlten (z. B. Beweis durch eidesstattliche Versicherung), müsse ein eigener Antrag mit entsprechenden Nachweisen gestellt werden, der von der Verwaltung dann geprüft werde.

Mit Schreiben vom 17. September 2014 teilte die Beklagte den Klägern, vertreten durch ihre Mutter, mit, dass aus den Geburtsurkunden hervorgehe, dass es sich nicht um Kinder des Mitglieds handele und dem Antrag auf Waisengeld daher nicht stattgegeben werden könne.

Mit Schreiben vom 26. September 2014 stellte die Mutter der Kläger zum Antrag vom 1. September 2014 auf Hinterbliebenenversorgung klar, dass sie Halbwaisenrente gemäß § 38 Abs. 5 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung für die vier Kläger beantrage. Aus den beigefügten Unterlagen gehe hervor, dass ihr verstorbener Ehemann ... mit den Kindern dauerhaft bis zu seinem Ableben in einem Haushalt gelebt habe. Darüber hinaus seien sie überwiegend von ihm unterhalten worden, da sie selbst zu keiner Zeit erwerbstätig gewesen sei. Es habe eine familiäre Bindung bestanden, da die Kinder insgesamt sieben Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Durch vorgelegte Meldebescheinigungen wurde bestätigt, dass seit dem 1. Juni 2009 hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 4), Frau ... und ihres verstorbenen Ehemannes ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2014, adressiert an Frau ..., lehnte die Beklagte den Antrag auf Waisengeld bzw. freiwillige Leistung aus der Bayerischen Architektenversorgung für die Stiefkinder des verstorbenen Mitglieds ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 38 Abs. 5 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung hätten die Kinder des verstorbenen Mitglieds Anspruch auf ein Waisengeld. Den Kindern gleichgestellt wären auch adoptierte Kinder. Stiefkinder hingegen (deren Väter noch leben und zudem unterhaltsverpflichtet seien), seien nicht eigens als Versorgungsberechtigte in der Satzung aufgeführt und daher von diesen Leistungen (bewusst) ausgeschlossen. Gleiches gelte auch für den Personenkreis bei freiwilligen Leistungen (§ 40 der Satzung). Anderslautende Regelungen und Vorschriften, wie sie z. B. für die Deutsche Rentenversicherung Bund gelten (siehe § 48 Abs. 3 SGB VI), seien nicht für die Bayerische Architektenversorgung als eigenständiges berufsständiges Versorgungswerk zutreffend und somit auch nicht bindend.

Am 24. November 2014 ließen die Kläger gegen den Bescheid Klage erheben („Klage der Frau ... gegen die Bayerische Architektenversorgung“). Zur Begründung wurde ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Er sei dementsprechend aufzuheben und die beantragten Leistungen seien zu bewilligen. Dem Ansatz, Stiefkinder seien in der Satzung nicht explizit benannt und somit ausdrücklich von den Leistungen ausgeschlossen, könne nicht gefolgt werden. Nach § 38 Abs. 5 der Satzung der Beklagten hätten Kinder eines Mitglieds Anspruch auf Waisengeld, ohne dass der Begriff des Kindes im Sinne der Regelung näher definiert worden sei. Sinn und Zweck der Regelungen zur Waisen- bzw. Halbwaisenversorgung sei grundsätzlich, den Verlust eines versorgenden Elternteils zugunsten der Kinder in finanzieller Sicht so weit wie möglich auszugleichen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der alltägliche Beitrag zum Unterhalt und die komplette Versorgung durch den leiblichen Vater oder durch einen im Haushalt lebenden Stiefvater getragen werde, da sich der Verlust für die Kinder in gleicher Weise, nämlich durch den tatsächlichen Wegfall der Versorgung auswirke. Diesem Umstand trügen auch die Regelungen zur Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 Abs. 3 SGB VI) und die entsprechende Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung, welche Stiefkinder, die im gleichen Haushalt leben und wie eigene Kinder versorgt worden seien, den leiblichen Kindern gleichstellen. Demgemäß sei der Einschnitt in die Lebenssituation der betroffenen Kinder durch den Verlust des mitversorgenden Elternteils sowohl bei leiblichen Kindern als auch bei den im Haushalt lebenden Stiefkindern in gleicher Form erfolgt. Herr ... habe mit der Mutter der Kläger und den vier Stiefkindern in einem Haushalt gelebt und für diese wie ein leiblicher Vater für den Unterhalt gesorgt. Mit dem Tode des Herrn ... sei automatisch diese Versorgung für die Kinder weggefallen, so dass dies durch die Bewilligung des beantragten Halbwaisengeldes auszugleichen sei. Der in § 38 Abs. 5 der Satzung der Beklagten enthaltene Begriff des Kindes müsse einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung zugänglich gemacht werden, die aufgrund derselben Interessenlage nur zu dem Ergebnis führen könne, dass auch die im Haushalt lebenden Stiefkinder, die vom Stiefelternteil uneingeschränkt unterhalten worden seien, mit von der gegenständlichen Regelung erfasst werden. Ein ausdrücklicher Ausschluss von Stiefkindern sei dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfolgt, so dass im konkreten Fall Halbwaisengeld uneingeschränkt zu bewilligen sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2014 zu verpflichten, den Klägern Halbwaisengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf das beantragte Waisengeld. „Kinder“ im Sinne des § 38 Abs. 5 der Satzung seien alle Kinder im Sinne des BGB, so dass der bürgerlichrechtliche Kinderbegriff maßgeblich sei. Kinder im Sinne der Satzung, für die Waisengeld zu zahlen sei, seien demnach leibliche Kinder nach den §§ 1591 ff. BGB und als Kind angenommene Kinder nach den §§ 1741 ff. BGB (vgl. hierzu auch Urteil des BayVGH v. 20.6.2013 - 21 BV 12.604 - juris). Stiefkinder eines verstorbenen Mitglieds hätten dagegen nach § 38 Abs. 5 der Satzung keinen Anspruch auf Waisengeld. Mit der Aufnahme in den Haushalt des Mitglieds erlange ein Stiefkind nicht die rechtliche Stellung eines Kindes des Aufnehmenden. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung in § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI würden Stiefkinder nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung nicht als Kinder des Mitglieds berücksichtigt. Von einer Einbeziehung von Stiefkindern in die Waisengeldregelung habe der Satzungsgeber damit abgesehen. Die Bayerische Architektenversorgung sei als ein mit Satzungsautonomie ausgestattetes Versorgungswerk befugt, eigenständige, von der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Regelungen zu treffen. Verfassungsrechtliche oder gesetzliche Vorgaben, auch Stiefkinder in die Waisengeldregelung der Bayerischen Architektenversorgung einzubeziehen, seien nicht gegeben. So bestehe insbesondere kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Gesetz- und Satzungsgeber nur in seinem eigenen Herrschaftsbereich zur Wahrung des Gleichheitssatzes verpflichtet sei. Der Satzungsgeber habe bei der Ausgestaltung des Regelwerks einen weiten Spielraum insbesondere hinsichtlich des Maßes, der Richtung und der Ausgestaltung des zu konkretisierenden sozialen Ziels. Bei Vergleichen mit der gesetzlichen Rentenversicherung sei u. a. zu berücksichtigen, dass die Versorgungsleistungen ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder finanziert würden und keine staatlichen Zuschüsse gezahlt würden.

Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG werde auch nicht dadurch verletzt, dass Stiefkinder von der Bayerischen Architektenversorgung durch die Nichteinbeziehung in den Waisengeldanspruch anders behandelt würden als leibliche und adoptierte Kinder. Zwischen Eltern und leiblichen oder adoptierten Kindern bestehe eine gesetzliche Unterhaltspflicht, nicht jedoch zwischen Stiefvater und Stiefkind. Die fehlende Unterhaltsverpflichtung des Stiefvaters sei ein gewichtiger Unterschied, der die Nichtberücksichtigung von Stiefkindern durch die Bayerische Architektenversorgung gegenüber eigenen oder als Kind angenommenen Kindern bei der Zahlung von Waisengeld nach § 38 Abs. 5 der Satzung im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, die Behörden- und Gerichtsakten sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Das Gericht hat das Aktivrubrum von Amts wegen berichtigt. Für die ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Klage fehlt der Mutter der Kläger die Prozessführungsbefugnis, da sie im eigenen Namen fremde Rechte (Halbwaisengeldansprüche ihrer Kinder) geltend macht. Die unrichtige Bezeichnung der Klagepartei in der Klageschrift ist aber unschädlich, wenn - wie hier - ohne weiteres ersichtlich ist, welche Personen Klage erheben. Der streitgegenständliche Bescheid war zwar formal nur an die Mutter der Kläger adressiert, inhaltlich wurde aber eine Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Zahlung von Halbwaisengeld getroffen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die sorgeberechtigte Mutter der Kläger die Klagen im Namen ihrer Kinder, der Kläger zu 1) bis 4), erheben wollte. Demgemäß erfolgte nach entsprechender Klarstellung der Klagepartei durch den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die Berichtigung des Aktivrubrums.

Die zulässigen Klagen sind jedoch nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Halbwaisengeld. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

§ 38 Abs. 5 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Satzung vom7.12.2005, Bayer. Staatsanzeiger 2005 Nr. 50, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.11.2014, Bayer. Staatsanzeiger 2014 Nr. 49) vermittelt den Klägern als Stiefkinder eines verstorbenen Mitglieds der Architektenversorgung keinen Anspruch auf Halbwaisengeld.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung hat die Architektenversorgung die Aufgabe, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach den Bestimmungen der Satzung zu versorgen. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung haben die Hinterbliebenen von Mitgliedern Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen: Waisengeld (§ 38 Abs. 5).

Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 der Satzung lautet:

„Die Kinder eines Mitglieds haben Anspruch auf Waisengeld. Für Vollwaisen beträgt es ein Drittel, für Halbwaisen ein Fünftel des Ruhegeldes.“

1.1

Da die Satzungsgeberin den Begriff des „Kindes“ ohne nähere Definition in der Satzung verwendet hat, ist der bürgerlichrechtliche Kinderbegriff zugrunde zu legen. Hätte die Satzungsgeberin darüber hinausgehend den Begriff „Kind“ in einem davon abweichenden Verständnis - wie z. B. Einbeziehung von Pflege- oder Stiefkindern - verwenden wollen, hätte sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Hierfür bestehen jedoch entgegen der Auffassung des Klägervertreters keine Anhaltspunkte.

Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist entweder Abstammung (§§ 1591 ff. BGB) erforderlich oder die Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB). Das Verwandtschaftsrecht des BGB ist im Normalfall bei der Auslegung des Begriffs „Kind“ in einer Norm heranzuziehen, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des Normgebers vorliegen. Das bedeutet, dass der Normgeber deutlich zum Ausdruck bringen muss, wenn er auf einem Rechtsgebiet vom Kindbegriff des BGB abweichen will und etwa Stiefkinder oder Pflegekinder den leiblichen und adoptierten Kindern gleichstellen will (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2013 - 21 BV 12.604: Bayerische Ärzteversorgung, kein Anspruch auf Kindergeld für in die Familie in Vollzeitpflege aufgenommene Pflegekinder - juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, die im Falle der Abweichung vom bürgerlichrechtlichen Kinderbegriff den Begriff des Kindes ausdrücklich näher bestimmen. Der Bundesgesetzgeber hat etwa in § 48 SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung, Waisenrente) in den Absätzen 1 und 2 geregelt, dass Kinder nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Waisenrente haben. Im Absatz 3 des § 48 SGB VI heißt es: „Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder und Pflegekinder, die in dem Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren…..“ (vgl. auch § 67 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, gesetzliche Unfallversicherung; § 45 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz - BVG). Auch in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) benennt der Gesetzgeber explizit, dass als Kinder auch Stiefkinder und Enkel sowie Pflegekinder unter den dort genannten Voraussetzungen gelten (vgl. auch § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB I).

Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Kindes ausgeht und für den Fall, dass im jeweiligen Gesetz darüber hinaus Stief- oder Pflegekinder ggf. unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden sollen, dies ausdrücklich benennt.

Dementsprechend hätte auch die Satzungsgeberin bei einer gewollten Erweiterung des Kreises der Anspruchsinhaber über die Kinder im bürgerlichrechtlichen Sinn hinaus, dem auch der allgemeine Sprachgebrauch entspricht, dies unter Benennung der Voraussetzungen deutlich zum Ausdruck gebracht.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters besteht wegen fehlender näherer Bestimmung des Kinderbegriffs auch kein Anhaltspunkt für einen Willen der Satzungsgeberin, dem Waisengeldanspruch über die Unterhaltsersatzfunktion hinausgehende Zwecke zuzuerkennen. Der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorhandene Grundsatz, dass die Waisenrente nicht allein auf dem Unterhaltsersatzprinzip beruht, sondern auch dem Ausgleich der durch den Tod des Beschädigten bei der Waise entstandenen Belastung im persönlich - menschlichen Bereich dient (BSG, U.v. 10.3.1976 - 10 RV 193/75 - juris), hat in den einschlägigen Gesetzen - im Gegensatz zur Satzung - auch seinen Niederschlag gefunden.

Die vom Klägervertreter zitierte Vorschrift des § 1687b BGB, wonach dem Stiefelternteil das sog. kleine Sorgerecht zusteht, ist zwar ein Ausfluss des der Stiefkindbeziehung gewährten familienrechtlichen Schutzes (vgl. auch z. B. § 1685 Abs. 2 BGB Umgangsrecht), lässt aber den bürgerlichrechtlichen Kinderbegriff unberührt. Die Vorschrift dient dem Ziel, die neuen Familienbande rechtlich zu stärken und die tatsächlich auch vom Stiefelternteil übernommene Betreuung und Verantwortung für die Kinder seines Ehegatten rechtlich abzusichern und anzuerkennen. Eine Unterhaltsberechtigung der Stiefkinder gegenüber dem Stiefelternteil besteht jedoch nach dem BGB nicht.

Auch dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 2013 (B 4 AS 67/11) kann unter keinem Gesichtspunkt der vorgetragene „faktische Unterhaltsanspruch“ von Stiefkindern gegen einen Stiefelternteil entnommen werden.

1.2

Die Satzungsregelung des § 38 Abs. 5 ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des der Beklagten kraft Satzungsautonomie zustehenden rechtlichen Gestaltungsspielraums, der ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgabe (hier: Versorgung der Mitglieder und deren Hinterbliebenen) zusteht. Die Satzungsbestimmung verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Da Gleichbehandlung nur vom selben Normgeber verlangt werden kann, spielt der Umstand, dass Stiefkinder in anderen Rechtsnormen leiblichen und angenommenen Kindern gleichgestellt sind, keine Rolle. Die Beklagte kann im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als Satzungsgeberin eigenständige und abweichende Regelungen treffen, ohne allein deswegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen (BayVGH, U.v. 20.6.2013, a. a. O.).

Dadurch, dass für den Waisengeldanspruch nach § 38 Abs. 5 der Satzung Stiefkinder von der Satzungsgeberin anders behandelt werden als leibliche und angenommene Kinder, ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG zwar berührt, aber nicht verletzt.

Für die Ungleichbehandlung gibt es gewichtige sachliche Gründe, die sie rechtfertigen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass das nach ihrer Satzung zu gewährende Waisengeld ausschließlich Unterhaltsersatzfunktion haben soll und den bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch ersetzen soll, den der hinterbliebene Waise gegen das verstorbene Mitglied hatte und der durch dessen Tod erloschen ist. Dieses im Versorgungsrecht verwirklichte - hier durch Satzung verwirklichte - Konzept der Hinterbliebenenrente als Ersatz für einen erloschenen Unterhaltsanspruch ist verfassungsrechtlich unbedenklich (s.a. BVerfG, U.v. 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98 - juris).

Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber diesem wesentlichen Zweck der Hinterbliebenenrente - der Unterhaltsersatzfunktion - einen weiteren zusätzlichen Zweck beigemessen hat. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Hinterbliebenenrenten und damit auch für die Waisenrente ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zudem die im Einzelnen nicht wägbare Belastung im menschlich - persönlichen Bereich (BSG, U.v. 10.3.1976 - 10 RV 193/75; BSG, U.v. 23.10.1985 - 9 A RVg 4/83 - beide juris). Diesem zusätzlichen Zweck dient schließlich der in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften näher definierte Begriff des Kindes, der den Kreis der anspruchsberechtigten Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechts erweitert.

Nach alldem oblag es der Satzungsgeberin in Ausübung ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung des Waisengeldes die Zahlungsvoraussetzungen allein an den bürgerlichrechtlichen Kinderbegriff anzuknüpfen und dem Anspruch damit ausschließlich eine Ersatzfunktion des durch Tod erloschenen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs beizumessen.

Zwischen Eltern und deren leiblichen und angenommenen Kindern besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, nicht jedoch zwischen Stiefelternteil und Stiefkind (vgl. §§ 1601 ff., §§ 1754 ff. BGB). Die Unterhaltspflicht der leiblichen und Adoptiveltern stellt im Gegensatz zu einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch einen Stiefvater eine nicht zur Disposition stehende finanzielle Belastung dar. Die fehlende Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Stiefelternteils ist ein gewichtiger Unterschied, der die Nichtberücksichtigung von Stiefkindern durch die Bayerische Architektenversorgung gegenüber eigenen oder als Kind angenommenen Kindern bei der Zahlung von Waisengeld nach § 38 Abs. 5 der Satzung im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.

2.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Halbwaisengeld als freiwillige Leistung nach § 40 der Satzung.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 der Satzung liegen nicht vor.

Auch ist § 40 Abs. 4 der Satzung, der im Fall besonderer Härten ausnahmsweise die Gewährung von Leistungen zulässt, nicht einschlägig, da die hier heranzuziehende Anspruchsnorm des § 38 Abs. 5 der Satzung bereits nicht als Norm, bei deren Anwendung sich besondere Härten ergeben könnten, genannt wird.

Darüber hinaus hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung versichert, dass über § 40 der Satzung hinaus keine Verwaltungspraxis dahingehend bestehe, dass unter bestimmten Voraussetzungen weitere freiwillige Leistungen von der Bayerischen Architektenversorgung geleistet werden. Waisen- bzw. Halbwaisengeld an Stiefkinder als Anspruchsinhaber sei bisher in keinem Fall gewährt worden.

Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 43.819,20 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 67 Voraussetzungen der Waisenrente


(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine 1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56

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2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.