Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015, in dem der Widerruf seiner beiden Waffenbesitzkarten und die Einziehung des Jagdscheins angeordnet wurden.

Der Kläger war Geschäftsführer der Firma …(haftungsbeschränkt) mit Sitz in … Gegenstand des Unternehmens waren die Herstellung und der Vertrieb von Dreh- und Frästeilen, Lohnschleifarbeiten sowie nationaler und internationaler Handel von Verbindungselementen jeglicher Art. Am 15. März 2013 stellte er in seiner Funktion als Geschäftsführer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von ihm geführten Unternehmens. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - … wurde das Insolvenzverfahren am 1. Juni 2013 eröffnet.

Der Kläger unterließ die ihm als Geschäftsführer nach seinen eigenen Angaben in dem strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht … bekannte und obliegende Pflicht, die Bilanzen für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 gemäß § 264 Abs. 1 HGB zu erstellen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde er draufhin mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 10. Juli 2014, Az.: 47 Cs 503 Js 147/14, wegen Verletzung der Buchführungspflichten in zwei Fällen nach § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b, § 283 b Abs. 3, § 283 Abs. 6, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35,00 EUR, insgesamt 2.800,00 EUR verurteilt. Der Kläger hatte in diesem Verfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden zugunsten des Klägers sein umfassendes Geständnis, seine Schuldeinsicht und Reue gewertet. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei.

Das Landratsamt … erließ nach ordnungsgemäßer Anhörung folgenden Bescheid vom 13. Februar 2015:

1. Die Waffenbesitzkarten Nrn. … und … des Herrn … …, geb. …1968 in …, ausgestellt vom Landratsamt … am 12.10.1992 und 13.10.1992, werden widerrufen.

1a. Zudem wird Herrn … Jagdschein, am 9.11.2011 vom Landratsamt … ausgestellt und gültig bis 31.3.2017, für ungültig erklärt und eingezogen.

2. Herr … hat alle in den unter Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten eingetragene Schusswaffen und evtl. vorhandene Munition innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Hierüber ist binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides ein Nachweis beim Landratsamt … vorzulegen.

3. Herr … hat die unter Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten im Original binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt … abzugeben.

4. Herr … hat den unter Nr. 1a genannten Jagdschein im Original binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt … abzugeben.

5. Die Nr. 1 dieses Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1a, 2, 3, und 4 dieses Bescheides wird angeordnet.

In den weiteren Ziffern 6 und 7 des Bescheides sind die Androhung der Zwangsmittel der vorgenannten Anordnungen sowie die Kostentragungspflicht des Klägers geregelt.

Zur Begründung verweist das Landratsamt … auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts … Es stützt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtlich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 5 WaffG bzw. die Einziehung und für ungültig Erklärung des Jagdscheins auf § 18 BJagdG i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 4 BJagdG. Die Waffenbesitzkarte stelle eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz dar und sei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Fehlen der Zuverlässigkeit sei eine dieser Tatsachen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen, wonach Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe zu mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG verhalte es sich ebenso mit einem Jagdschein.

Der Kläger habe eine vorsätzliche Straftat begangen, für die er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei am 27. Juni 2014 rechtskräftig geworden. Das Gesetz stelle für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit allein auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Straftaten ab. Zudem handle es sich bei § 45 Abs. 2 WaffG und bei § 18 Satz 1 BJagdG im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG nicht um Ermessensvorschriften.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten stützt das Landratsamt … auf § 46 Abs. 1 WaffG bzw. auf § 18 Satz 1 BJagdG. Nach den weiteren Ausführungen des Landratsamtes … ergebe sich die sofortige Vollziehung der Nummer 1 dieses Bescheides aus § 45 Abs. 5 WaffG, wonach Rechtsbehelfe gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben, sofern der Widerruf aufgrund des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach der fehlenden Zuverlässigkeit geschehe. Die sofortige Vollziehung der weiteren Ziffern des Bescheides ordnet das Landratsamt im besonderen öffentlichen Interesse an, wonach das Interesse der Allgemeinheit an der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überwiegen würde gegenüber dem Interesse des Klägers, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.

Mit seiner Klage vom 16. März 2015 beantragt der Kläger, den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 aufzuheben und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er trägt vor, das Landratsamt … gehe in unzutreffender Weise von der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung aus. Im Rahmen der drohenden Insolvenz des Unternehmens, in der er als angestellter Geschäftsführer tätig gewesen war, habe er lediglich seine Buchführungspflichten verletzt. Dieses Vergehen sei nicht geeignet, die Allgemeinheit zu gefährden.

Aus dem Urteil des Amtsgerichts … gehe hervor, dass zu seinen Gunsten sein umfassendes Geständnis, die ersichtliche Schuldeinsicht und Reue gewürdigt wurden. Er sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. An seiner waffen- und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit könnten keine Zweifel bestehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten läge kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vor. Hierbei sei zu beachten, dass bei Neubeantragung von Waffen und Jagdschein lediglich ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen sei. Hierin seien nur Geldstrafen ab 90 Tagessätzen eingetragen. Nachdem bei Verurteilung auf einer auf mindestens 2 Monate bezogene Geldstrafe lediglich eine Vermutung seiner Unzuverlässigkeit begründet sei, bestünde auch die Möglichkeit, diese Vermutung zu entkräften. Seine einzige Motivation sei es gewesen, sein Unternehmen zu retten und nicht irgendeinen Dritten zu schädigen. Er selbst sei nicht verantwortlich für die Verletzung der Buchführungspflichten gewesen. Der erste Abschluss sei zwar intern fertig gestellt worden, aber nicht eingereicht worden, weil noch einige Korrekturen in Form von Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen hätten werden müssen. Der zweite Abschluss habe aufgrund der Insolvenz nicht mehr erstellt werden können.

Es habe sich daher um eine Ausnahmesituation gehandelt, die nicht mehr vorkommen werde und daher auch keinen Entzug der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines rechtfertige. Es läge ein unglückliches Zusammentreffen von Ereignissen vor, das hätten alle Beteiligten in der Sitzung des Amtsgerichts … so festgehalten. Herr Rechtsanwalt … hätte in der Sitzung ebenfalls bestätigt, dass kein Vorsatz bezüglich der Nichterstellung der Bilanzen zu sehen sei.

Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2015 lässt der Kläger vortragen, dass er im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten worden sei, ansonsten wäre es nicht zu dem Urteil des Amtsgerichtes … gekommen. Er habe seine Buchführungspflichten nicht verletzt. Aufgrund eines Wechsels des Steuerberaters und der eingetretenen Insolvenz sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seine Unterlagen vom Steuerberater vollständig zurück zu erhalten. Es sei zwar unzulässig, dass der Steuerberater Unterlagen einbehalte, ohne rechtlichen Beistand sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, diesen Umstand zu erkennen. Dem Steuerberater stehe es nur zu, die Ergebnisse seiner Arbeit einzubehalten. Wegen des laufenden Insolvenzverfahrens hätte er die offenen Forderungen des ersten Steuerberaters nicht ausgleichen dürfen, da es sich um Tabellenforderungen gehandelt habe und er hier keine Gläubigerbevorzugung durch Zahlung einzelner Forderungen vornehmen dürfe. Herr … sei während der Insolvenz für den Insolvenzverwalter tätig gewesen und könne das darlegen und bezeugen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 (AN 14 S 15. 00455) lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 13. Februar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden sei. Auf dieser Basis habe die untere Waffenbehörde in der Regel von der Unzuverlässigkeit des Verurteilten auszugehen. Eine Ausnahme von dieser Regel käme nur nach Umständen des Einzelfalles in Betracht, die hier nicht vorlägen. Hierzu werde auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2006, Az. 20 B 1847/06, verwiesen.

Darüber hinaus verweist der Beklagte auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2007, Az. 6 B 108.06, und vom 20. April 1992, Az. 1 B 61.92. Hiernach dürfe die Anwendung des Regeltatbestandes nach § 5 Abs. 2 WaffG keine Prüfung der Behörde dahingehend erfordern, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen habe. Etwas anderes gelte allenfalls in Sonderfällen dann, wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhe oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage sei, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.

In dem Termin der mündlichen Verhandlung am 21. August 2015 verweist die Prozessbevollmächtigte des Klägers insoweit lediglich auf die bereits schriftlich vorgetragene Stellungnahme. Demnach sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, seinen Buchführungspflichten nachzukommen. Der Steuerberater habe die hierfür erforderlichen Unterlagen nicht heraus gegeben, weil der Kläger die offenen Rechnungen des Steuerberaters aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht habe bezahlen können.

Für die weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Niederschrift vom 21. August 2015, auf die vorliegende Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts … vom 13. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie für die Einziehung und für ungültig Erklärung des Jagdscheins nach § 18, § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BJagdG liegen vor.

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Kläger die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt. Die Einziehung und für ungültig Erklärung des Jagdscheins beruht auf § 18 BJagdG i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 4 BJagdG.

Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG u.a. Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 10. Juli 2014, dem eine vorsätzliche Tat zugrunde liegt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.

In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Wertung getroffen, dass derjenige, der vorsätzliche Straftaten begeht, Anlass zu der Befürchtung gibt, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54; BayVGH, B. v. 10. Oktober 2011, Az. 21 ZB 11. 1703, juris, Rn. 9; VG München, U. v. 14. Januar 2015, Az. M 7 K 14.2389, juris, Rn. 20).

Aufgrund der begangenen Straftat, wie sie in der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers festgestellt worden ist, ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.

Eine Abweichung von der vorliegenden Regelvermutung ist im zu entscheidenden Fall nicht erkennbar und wurde auch nicht für das Gericht überzeugend vorgetragen.

Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B. v. 06.05.2015, Az. 21 CS 15.698, juris, Rdnr. 10; sowie BayVGH, B. v. 24. Juni 2013 - 21 ZB 13.556 - juris m.w.N.; BVerwG vom 21. Juli 2008, 3 B 12/08, Juris, Rz 5). Für die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht mehr primär auf die Art der Straftat, sondern auf die Rechtsfolgenseite abzustellen (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 128). Auf einen Waffenbezug der Straftat kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an (vgl. BVerwG, B. v. 21. Juli 2008, NVwZ 2009, 398, VG München, U. v. 14. Januar 2015, Az. M7K 14.2389, juris, Rn. 20).

Der Kläger hat im strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht … ein umfassendes Geständnis abgelegt. Dieses Geständnis wurde ebenso wie seine Schuldeinsicht und Reue strafmindernd berücksichtigt. Aufgrund dessen kam es zu seiner Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35,00 EUR, insgesamt 2.800,00 EUR.

Demgegenüber lässt der Kläger jetzt durch seine Prozessbevollmächtigte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vortragen, dass er die Buchhaltungsvorschriften überhaupt nicht verletzt habe. Aufgrund eines Wechsels des Steuerberaters und der eingetretenen Insolvenz sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Unterlagen vom Steuerberater vollständig zurückzuerhalten. Wäre er im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen, wäre es nicht zu dem Urteil des Amtsgerichts … gekommen. Das ändert allerdings an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts.

Auch das Bundesverwaltungsgericht meint zum Tatbestand der Regelversagung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976, dem insoweit in der Struktur § 5 Abs. 2 WaffG 2002 entspricht, dass die Anwendung des Regeltatbestandes keine Prüfung der Waffenrechtsbehörde dahingehend erfordert, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007, Az. 6 B 108/06, juris, Rdnr. 6; ebenso BayVGH, B.v. 01.07.2015, Az.: 21 ZB 15.788 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 21.07.2008, a.a.O.).

Bereits die Feststellung eines Regelfalles im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG trägt die behördliche Maßnahme nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung des Landratsamtes …, die nicht zu beanstanden ist.

Der nunmehrige und vom Geständnis gegenüber dem Amtsgericht … abweichende Vortrag des Klägers ist für die Kammer schon nicht glaubhaft und führt nicht einmal ansatzweise dazu, dass eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Unzuverlässigkeit vorliegt. Die nunmehr behaupteten Umstände des Sachverhaltes vor der eingetretenen Insolvenz hätte der Kläger auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin dem Amtsgericht … vortragen können. Ziel seiner Aussage seinerzeit war es allerdings allein, eine Strafminderung zu erreichen.

Auch die weiteren Maßnahmen des Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid sind nach Auffassung der Kammer rechtmäßig; das gilt insbesondere auch für die Entscheidung zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines.

Nach § 46 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde zudem anordnen, dass jemand, der auf Grund einer widerrufenen Erlaubnis Waffen oder Munition besessen hat, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Auch insoweit bleibt die hiergegen erhobene Klage offensichtlich ohne Erfolg.

Der Inhalt des Bescheides des Landratsamtes … lässt zudem eine hinreichende Würdigung und Ermessensentscheidung erkennen. Das Landratsamt … hat insbesondere hierzu ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit, eine im Sinne des Waffen- und Jagdrechts unzuverlässigen Person die tatsächliche Gewalt über eine Waffe zu nehmen, gegenüber dem Individualinteresse des Klägers überwiegt. Auch die hierfür festgesetzte Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides ist angemessen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Aug. 2015 - AN 14 K 15.00456

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Aug. 2015 - AN 14 K 15.00456 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Handelsgesetzbuch - HGB | § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung


(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 21 CS 15.698

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 7 K 14.2389

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie damit zusammenhängende Verfügungen.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erteilte dem Kläger am ... Oktober 1975 die Waffenbesitzkarte Nr. ... In diese Waffenbesitzkarte sind zwei Gewehre, darunter ein Druckluftgewehr, eingetragen.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2009 (Az.: ...), rechtskräftig seit 27. Oktober 2009, wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Des Weiteren wurde ihm für eine Dauer von fünf Jahren verboten, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, bei Ortsbesichtigungen durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Veterinäramt - am ... Dezember 2007 und ... Januar 2008 seien auf dem Anwesen des Klägers erhebliche Missstände festgestellt worden. So seien der Stall, der Zugangsbereich zum Stall sowie der Laufbereich der Rinder innen und außen stark verkotet und von flüssigen Ausscheidungen verunreinigt gewesen. Das wiederholte und dauernde Erleben von derartigen Zuständen, die dem Prinzip der Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung entgegenliefen, bedeuteten für die Tiere erhebliche Leiden. Die Tiere gerieten in eine Dauerstresssituation, die sich nachteilig auf den gesamten Organismus auswirke. Der Kläger habe bereits ab Dezember 2008 die Beaufsichtigung und Fütterung der Rinder übernommen, weshalb er dafür mitverantwortlich gewesen sei, die Tiere artgerecht zu halten. Dies habe er wissentlich unterlassen.

Im Rahmen der Regelprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers erfuhr das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen von dieser Verurteilung und einer weiteren Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung, rechtskräftig seit 4. Oktober 2007. Mit Schreiben vom ... September 2013 sowie ... April 2014 hörte es den Kläger zum geplanten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 widerrief das Landratsamt schließlich die Waffenbesitzkarte Nr. ... vom ... Oktober 1975 (Nr. 1). Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und vorhandene Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung wurde die Sicherstellung der Waffen und vorhandenen Munition angekündigt (Nr. 2). Weiter wurde dem Kläger aufgegeben, die in Nr. 1 genannte Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). In Nr. 4 wurde für die Nr. 2 und 3 die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nachkomme, wurde in Nr. 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro angedroht. In den Rechtsgründen des Bescheids wurde ausgeführt, die Waffenbesitzkarte des Klägers habe vom Landratsamt gemäß § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung seines Antrags mangels Zuverlässigkeit hätten führen müssen. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2009 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG normierten Regelvermutung lägen nicht vor. Es sei zu gewährleisten, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht wirkungslos bleibe und der Kläger den nicht mehr legitimierten Besitz an seinen Waffen beende bzw. kein Unberechtigter die Waffen erwerben könne. Eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers, weiterhin über seine Waffen zu verfügen, und den Sicherheitsbelangen der Öffentlichkeit ergebe einen eindeutigen Vorrang für die öffentliche Sicherheit, weshalb die Verfügungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffen worden seien. Würden Erlaubnisse nach dem Waffengesetz widerrufen, habe der Inhaber gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG alle Ausfertigungen der zuständigen Behörde zurückzugeben. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 4. Juni 2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 anzuordnen (Az.: M 7 S 14.2390). Dieser Antrag ist mit rechtskräftigem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. Juli 2014 abgelehnt worden. Mit der zugleich erhobenen Klage wird beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom ... Mai 2014, zugestellt am 12. Mai 2014, Aktenzeichen: ..., aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, Grund für die Verurteilungen des Klägers sei keine durch den Gebrauch von Waffen erfolgte Tiermisshandlung, sondern eine nach Ansicht des Gerichts unzureichende bauliche Gegebenheit im landwirtschaftlichen Anwesen, das der Kläger gepachtet habe, gewesen. Diese Tatsachen führten nicht zwangsweise zu einer Versagung des Antrags zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Eine Zuverlässigkeitsprüfung sei vom Landratsamt nicht vorgenommen worden. Auch sei zu würdigen, dass seit Eintritt der Rechtskraft fast fünf Jahre verstrichen seien. Anhaltspunkte für das Abweichen von der Regelvermutung seien durch den Beklagten nicht geprüft worden. Ferner gebe der Kläger an, vor Erlass des Bescheids nicht gehört worden zu sein. Das Landratsamt habe nur auf den Urteilstenor und nicht auf die Gründe, die zur Verurteilung geführt hätten, abgestellt. Das Druckluftgewehr des Klägers sei bei einem Brand zerstört worden, weshalb die Waffe nicht sichergestellt bzw. weitergegeben werden könne. Der Kläger müsse kein Bedürfnis zum Erwerb oder zum Halten der Waffen haben, da ihm die Waffenbesitzkarte übergeben worden sei. Der Beklagte sei im Bescheid nicht darauf eingegangen, warum und wie die Abwägung zwischen privatem Interesse und den Sicherheitsbelangen der Öffentlichkeit geprüft und darüber entschieden werde. Allein die Tatsache, dass das Landratsamt glaube, dass eine Abwägung zu Ungunsten des Klägers ausfalle, rechtfertige keine Fristsetzung. Diese sei gesondert zu prüfen und zu begründen. Der Kläger habe die Erlaubnisurkunde nur dann unverzüglich zurückzugeben, wenn tatsächlich festgestellt sei, dass Gründe hierfür vorlägen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Deshalb sei auch die Androhung des Zwangsgeldes unrichtig. Weiter wird vorgetragen, der Kläger habe zwischenzeitlich keine Tiere mehr, lebe jedoch weiterhin auf dem Hof. Da der Hof abseits liege, müsse der Kläger aus Sicherheitsgründen über seine Waffen verfügen. Ein regelmäßiger sorgfältiger Umgang mit den Waffen sei gewährleistet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, in den Verhandlungen des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2005 und ... Januar 2009 sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der Zeugenaussagen erläutert worden, dass die Tierhaltung durch den Kläger einer Misshandlung gleichgekommen sei. Nach eingehender Prüfung durch das Amtsgericht ... sei der Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten (Tiermisshandlung) zu 60 Tagessätzen und einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund der hier dargelegten Sachverhalte, der gesetzlichen Vorschriften und der strafgerichtlichen Verurteilung seien Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung nicht gegeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG).

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 haben die Vertreterinnen des Beklagten erklärt, dass das Druckluftgewehr inzwischen bei der Polizei sichergestellt sei. Nach ihrer Auffassung sei das Gewehr nicht unbrauchbar, sondern lediglich verrostet. Die Vertreterinnen des Beklagten haben dem Gericht außerdem einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegt. Demnach ist der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... November 2011, rechtskräftig seit 25. Oktober 2013, wegen Verstoßes gegen das Verbot des Umgangs mit Tieren in Tatmehrheit mit Tiermisshandlung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Der Bescheid vom ... Mai 2014 ist formell rechtmäßig. Es spricht viel dafür, dass die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung durchgeführt worden ist, da das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen am... September 2013 sowie ... April 2014 entsprechende Schreiben an den Kläger versandt hat. Jedenfalls ist die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG durch Nachholung der Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgt.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse, wie hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde mit Urteil des ... vom ... Januar 2009 (Az.: ...), rechtskräftig seit 27. Oktober 2009, wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Bei der abgeurteilten Tat handelt es sich um eine vorsätzliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Auch waren im für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (st. Rspr. des BVerwG, vgl. B. v. 21.12.2006 - 6 B 99/06 - juris Rn. 4) noch keine fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verstrichen. Zu Recht ist der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass hier keine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung vorliegt. Ein Abweichen von der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG kommt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - DVBl 1991, 1369 und B. v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - NVwZ 2009, 398; BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 8 und B. v. 10.10.2011 - 21 ZB 11.1703 - juris Rn. 10). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B. v. 21.7.2008 a. a. O. NVwZ 2009, 398 m. w. N.). Für die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht mehr primär auf die Art der Straftat, sondern auf die Rechtsfolgenseite abzustellen (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 128). Auf einen Waffenbezug der Straftat kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - NVwZ 2009, 398). Das nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll möglichst gering gehalten werden und ist nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2011 - 21 ZB 11.1703 - juris Rn. 9).Der Verurteilung des Klägers liegen Verfehlungen zugrunde, die weder in ihrer Begehungsweise noch bezüglich der Tatumstände einen Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG begründen können. Bei mehreren Ortsbesichtigungen auf dem Anwesen in der ...-straße ... in .../... wurden erhebliche Missstände bei der Tierhaltung festgestellt. Sowohl Stall als auch Laufbereich der Rinder waren stark verkotet. Die Bedeutung der Missstände spiegelt sich auch im Strafausspruch wider, der eine Freiheitsstrafe enthält. Wegen der vom Gesetzgeber angesetzten Grenzen würden geringfügige Strafaussprüche schon von Gesetzes wegen außer Betracht bleiben (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 128). Zudem handelte es sich nicht um die erste und einzige Verurteilung des Klägers in diesem Zusammenhang. So wurde er mit Urteil des Landgerichts ... vom ... September 2007 (Az.: ...), rechtskräftig seit 4. Oktober 2007, wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... November 2011, rechtskräftig seit 25. Oktober 2013, wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Verbot des Umgangs mit Tieren in Tatmehrheit mit Tiermisshandlung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt. Die letztere Verurteilung ist dem Beklagten erst nach Erlass des Bescheids bekannt geworden, so dass sie in den Gründen des Bescheids noch keine Berücksichtigung gefunden hat.

Nachdem der Beklagte zu Recht vom Vorliegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen ist, war er nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verpflichtet, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen, ohne dass ihm insoweit ein Entschließungsermessen zukam. Das Gesetz sieht bei diesem Stand des Verfahrens kein weniger einschneidendes Mittel vor. Angesichts der von Schusswaffen ausgehenden erhöhten Gefahr für die Allgemeinheit, hat der Kläger auch die damit verbundene Einschränkung seiner Grundrechte hinzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2007 - 6 C 1/07 - NVwZ 2008, 906/909 f. und U. v. 16.10.1995 - 1 C 32/94 - juris Rn. 17 ff.).

Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte vom Kläger verlangen, dass er die Waffen binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Frist von vier Wochen zur Erfüllung dieser Verpflichtung war angemessen. Die Herausgabe des Luftgewehrs war dem Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch möglich, da es sich in seinem Besitz befand. Dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt vollkommen unbrauchbar gewesen sei, ist weder von Seiten des Klägers substantiiert vorgetragen worden, noch haben die Vertreterinnen des Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 bestätigen können. Vielmehr haben sie erklärt, dass das Luftgewehr nicht unbrauchbar, sondern lediglich stark verrostet sei.

Hinsichtlich der weiteren angefochtenen Verfügungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Sie begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller wendet sich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den kraft Gesetzes bestehenden bzw. angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs seiner zwei Waffenbesitzkarten, in denen insgesamt zwölf Waffen eingetragen sind, der Ungültigerklärung und Einziehung seines bis 31. März 2017 ausgestellten Jagdscheins sowie der einschlägigen Nebenentscheidungen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Anlass der mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 22. Januar 2015 angeordneten Maßnahmen waren zwei rechtskräftige Verurteilungen:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 7. Dezember 2010, rechtskräftig seit 28. Dezember 2010, wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,21‰) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

2. Mit Strafbefehl vom 11. März 2014, rechtskräftig seit 3. April 2014, verurteilte das Amtsgericht P. den Antragsteller wegen Beleidigung zweier Polizeibeamter in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 11. März 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei prüft der Senat grundsätzlich nur die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung angenommen, dass das öffentliche Interesse daran, Inhaber von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen auszuschließen, das gegenteilige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hiervon verschont zu bleiben, überwiegt, weil gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 18 Satz 1 BJagdG keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Der Antragsteller meint, das sei fehlerhaft, da bei ihm ein Ausnahmefall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG vorliege. Das trifft nicht zu.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG sind erfüllt. Der Antragsteller wurde innerhalb eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat (Beleidigung) und einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) jeweils zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verurteilt. Ein Ausnahmefall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit käme nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Taten die Verfehlungen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Munition und Waffen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der jeweiligen konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem (tatbezogenen) Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398). An diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier bei beiden Straftaten kein solcher Ausnahmefall vorliegt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, bei § 316 StGB müsse zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden werden, seine Blutalkoholkonzentration von 1,21‰ habe nur knapp über der Grenze der Strafbarkeit von 1,1‰ bei Fehlen von alkoholbedingten Fahrfehlern gelegen und es seien lediglich 45 Tagessätze verhängt worden, entlastet ihn dies nicht. Allein das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand mit 1,21‰, also im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, mit den damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit, die auf der Hand liegen, zeigt, dass der Antragsteller offensichtlich nicht in jeder Situation die Gewähr bietet, verantwortungsbewusst zu handeln, auch wenn es nicht zu alkoholbedingten Fahrfehlern gekommen sein sollte. Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Verantwortungsbewusstsein sind aber für einen Waffenbesitzer und Jäger unerlässlich, weil die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinnehmbar sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Unerheblich ist, ob die gemessene Blutalkoholkonzentration knapp über der Strafbarkeitsgrenze lag und die verhängte Geldstrafe von 45 Tagessätzen als eher gering einzustufen ist, wie der Antragsteller behauptet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Antragsteller bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,21‰ nach eigener Darstellung keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z. B. Fahrfehler) zeigte, in waffenrechtlicher Hinsicht eher gegen ihn spricht, da er auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet.

Dass der Antragsteller den Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr akzeptiert und sich damit angeblich schuldeinsichtig gezeigt hat, begründet entgegen seiner Auffassung ebenfalls keinen Ausnahmefall. Es handelt sich nicht um Umstände der Tat, sondern um ein Verhalten Monate später, das nicht geeignet ist, die Verfehlung an sich ausnahmsweise in einem milden Licht erscheinen zu lassen. Daher kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Strafbefehl an, den der Antragsteller nicht eingelegt hat.

Bei der Bewertung der Verurteilung wegen Beleidigung meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es hätte berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Beleidigung um ein Antragsdelikt handele und ihr deshalb ein geringerer Stellenwert als anderen Vorsatzdelikten zukomme. Das trifft nicht zu. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG nicht zwischen Antragsdelikten und Straftaten, die auch ohne Antrag verfolgt werden. Die Regelvermutung des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird zudem nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern nach der Rechtsfolgenseite, nämlich nach der Höhe der verhängten Strafe. Aus diesen Gründen kann ein Ausnahmefall nicht damit begründet werden, es habe sich bei einer der Straftaten nur um ein Antragsdelikt gehandelt. Im Übrigen offenbart auch das dieser Verfehlung zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers, dass er nach seiner Persönlichkeit offenbar nicht das für einen Waffenbesitzer und Jäger erforderliche Verantwortungsbewusstsein besitzt. Laut dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. März 2014 zeigte er am 17. Januar 2014 gegen 23 Uhr, als er sich zu Fuß auf dem Weg nach Hause befand, einer aus zwei Polizeibeamten bestehenden Streifenwagenbesatzung deutlich sichtbar dreimal den Mittelfinger der rechten Hand. Als die Polizeibeamten seine Personalien feststellen wollten und ihn zum Stehenbleiben aufforderten, reagierte er mit den Worten: „Was mechts denn ihr Schwänz“.

Offensichtlich unrichtig ist die weitere Begründung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die beiden Verurteilungen in seiner Entscheidung lediglich isoliert bewertet. Selbstverständlich müssen bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegt, bei zwei rechtskräftigen Verurteilungen, die - wie hier - zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen geführt haben, die Umstände jeder der beiden Straftaten herangezogen werden. Daran hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Es hat auch nicht verkannt, dass die Regelunzuverlässigkeit nur auf beide Verurteilungen zusammen gestützt werden kann (vgl. S. 3 des angefochtenen Beschlusses). Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers entbehrt jeder Grundlage. Dass es nicht auf die Art der begangenen Straftaten ankommt, wurde bereits dargelegt.

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihm bei einer Nichterfüllung von Nr. 4 des Bescheides des Landratsamtes P. vom 22. Januar 2015 (Abgabe seiner Waffen und der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung) durch die dann folgende Sicherstellung der Waffen nach Nr. 6 des Bescheides ein immenser, nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstünde, führt auch das nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat ihm insoweit zu Recht entgegengehalten, dass die Nr. 6 des Bescheides vom 22. Januar 2015 nicht Gegenstand seines Antrags ist (vgl. Antragsschriftsatz vom 23.2.2015). Entsprechendes gilt für die Beschwerdebegründung einschließlich des Antrags vom 13. April 2015. Davon abgesehen kann der Antragsteller die Sicherstellung durch Abgabe seiner Waffen an einen Berechtigten abwenden und selbst eine Sicherstellung der Waffen würde nicht zwangsläufig zu deren Vernichtung führen. Der behauptete wirtschaftliche Schaden ist daher eher fernliegend.

Im Übrigen sieht der Senat nach einer im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung auch jenseits der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit des im Wesentlichen auf der Grundlage der § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG, § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ergangenen Bescheides des Landratsamtes P. vom 22. Januar 2015, soweit er Gegenstand des Eilverfahrens ist, in Frage zu stellen und ernstlich an der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Auf die insgesamt zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 11. März 2015 wird ergänzend verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die auf § 46 Abs. 2 WaffG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG, Art. 52 BayVwVfG gestützten waffen- und jagdrechtlichen Nebenentscheidungen des Landratsamtes P. im Bescheid vom 22. Januar 2015 sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die zwei Waffenbesitzkarten des Antragstellers und eine eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die weiteren elf eingetragenen Waffen je 750,- Euro und für den Jagdschein 8.000,- Euro, also insgesamt 21.250,- Euro anzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert zu halbieren, wodurch sich hier ein Streitwert von 10.625,- Euro errechnet.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.