Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Mai 2016 - AN 13b D 15.00139

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am … 1953 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienste des Beklagten.

Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - vom 14. Januar 2015, mit welcher gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 400.- EUR verhängt wird.

Dem Kläger wird zur Last gelegt, eine mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 15. Januar 2014 erteilte Weisung nicht beachtet und sich gegenüber Vorgesetzten und Dritten unangemessen geäußert zu haben.

I.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für das Lehramt an Volksschulen wurde der Kläger am 17. September 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte zum 17. März 1982.

Zurzeit ist der Kläger an der …als Lehrer tätig.

Der Kläger erhielt in den periodischen dienstlichen Beurteilungen der Jahre 1985, 1991 und 1997 das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“, im Jahr 2011 das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt, WE“ zugesprochen.

Der geschiedene Kläger ist Vater von vier erwachsenen Kindern. Er bezieht Bezüge der BesGr. A 12/11. Er ist weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet.

II.

Der Kläger wurde zum Schuljahr 2011/2012 auf eigenen Wunsch von der Grundschule … zur …(Grundschule) … versetzt.

Der Kläger unterrichtete in dem genannten Schuljahr eine dritte Klasse, in welcher zusätzlich eine Lehramtsanwärterin, Frau … (jetzt: …), eingesetzt war. Während des laufenden Schuljahres kam es zu Konflikten zwischen dem Kläger, der damaligen Schulleiterin, Frau Rektorin …, und der damaligen Lehramtsanwärterin Frau … Hintergrund war die Absicht der Schulleiterin, dem Kläger im Schuljahr 2012/2013 nicht die Fortführung der von ihm geleiteten 3. Klasse zu übertragen.

Ein Antrag des Klägers, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gestatten, seine bisherige Klasse an der …-Volksschule als Klassenleiter weiterzuführen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. September 2012 - W 1 E 12… abgelehnt. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. November 2013 - W 1 K 13… abgewiesen.

Mit Bescheid vom 17. September 2012 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 an die …-Volksschule (Grundschule) in … versetzt.

Die Versetzungsverfügung wurde maßgeblich darauf gestützt, dass im Rahmen des Konflikts über den Einsatz des Klägers im Schuljahr 2012/2013 das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, Frau Rektorin …, nachhaltig gestört sei. Ebenso sei die kollegiale Beziehung zu der Lehramtsanwärterin, Frau …, die zuletzt mit dem Kläger die von diesem geleitete Klasse betreut habe, beeinträchtigt worden. Die Entwicklung habe dazu geführt, dass insbesondere die Rektorin unverändert jede Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehne. Vielfache und auch lang dauernde Gespräche an der Schule, dem Schulamt und bei der Regierung von Unterfranken mit dem Ziel der Bereinigung des Konflikts seien erfolglos verlaufen.

Der vom Kläger gegen die Versetzung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2012 - W 1 S. 12… abgelehnt. Die Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. November 2013 - W 1 K 13… abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 2015 - 3 ZB 14… abgelehnt.

Am 30. November 2013 erhob der Kläger gegen Frau Rektorin …, Herrn …, Schulrat beim Staatlichen Schulamt …, und Frau …(früher …) Zivilklage auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1.000.- EUR bzw. 500.- EUR wegen Mobbing aus der Klassenführung und Rufschädigung sowie wegen Weitergabe privater E-Mails an Vorgesetzte (durch Frau … und Frau …) sowie haltloser sexueller Spekulationen (durch Frau …). Die Verfahren wurden beim Amtsgericht … unter den Aktenzeichen …, … und … geführt.

Der Kläger hat die Klagen nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 4. April 2014 wieder zurückgenommen.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. Februar 2014 wurde der Kläger zum 10. März 2014 an die …Grundschule in … versetzt. Da die Rechtmäßigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen über die Klassenführung und die Versetzung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt worden sei, stelle sich eine Klageerhebung gegen die beteiligten Beamtinnen und Beamten als Versuch einer mutwilligen persönlichen Abrechnung mit den Beteiligten dar, dies werde durch die Wortwahl der vom Kläger selbst formulierten Klageschriften belegt. Diese Ausführungen seien beleidigenden Charakters und weit von einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Geschehenen entfernt. Die Handlungsweise des Klägers störe den Betriebsfrieden und lasse es als geboten erscheinen, Maßnahmen zu ergreifen, die auch sicherstellten, dass nicht der Vorwurf einer von der zivilgerichtlichen Klage beeinflussten Amtsführung erhoben werde. Der Gewährleistung der für die Aufgabenerfüllung gedeihlichen und von ungelösten Konflikten möglichst freien Arbeitsbedingungen im Bereich des Schulamtes … stehe die Fortsetzung einer Diensttätigkeit des Klägers in … entgegen.

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 anzuordnen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014 - W 1 S. 14… abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2015 - 3 CS 14… zurückgewiesen.

Das beim Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Az. W 1 K 14… anhängige Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden worden.

III.

Die Regierung von Unterfranken, Ltd. Regierungsdirektor …, wandte sich mit Schreiben vom 15. Januar 2014 an den Kläger.

Dieses hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr …,

unter dem Aktenzeichen … beim Amtsgericht … (ergänze: haben Sie) Klage gegen Herrn Schulamtsdirektor … erhoben. Unbeschadet der Zulässigkeit oder Begründetheit einer solchen Klage prozessieren Sie damit persönlich gegen den für Sie zuständigen Schulaufsichtsbeamten.

Wir sehen darin ein zumindest außergewöhnliches Verhalten, über das wir mit Ihnen sprechen müssen. Bitte nehmen Sie folgenden Gesprächstermin war:

Montag, 20.01.2014 Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 7070 Würzburg, Sitzungssaal B (Nebengebäude Stephanstraße 2, 1. Stock)

Mit freundlichen Grüßen

Ltd. Regierungsdirektor“

Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom 16. Januar 2014, dass er den Gesprächstermin nicht wahrnehmen werde.

Er habe vor zwei Jahren Herrn Ltd. Regierungsdirektor … um Hilfe gebeten und sei enttäuscht worden. Er werde sich ohne Anwalt auch nicht mehr den nervenbelastenden Gesprächen mit Herrn … und einem Zeugen der Regierung aussetzen (oder mit Herrn … und einem Zeugen des Schulamts) und seine Gesundheit und Motivation weiter ruinieren lassen. Gesprächssituationen 2 1 seien unsozial und undemokratisch. Wohin das führen werde, habe er in der Vergangenheit erlebt, es sei alles nur noch schlimmer geworden. Er werde erst dann wieder seinen Frieden finden, wenn objektiv und ehrlich aufgeklärt sei, wer die Schuldigen seien, die ihm so zugesetzt hätten. Was Herr … in seinen gerichtlichen Schreiben auf unzähligen Seiten ausbreite und das, was er bei mündlichen Gesprächen bei der Regierung unter Zeugen erkläre, sei leider nicht das Gleiche.

Er habe kein Vertrauen mehr, Herr … werde auch weiterhin alles tun, um eine gerechte Aufklärung zu verhindern und doch noch ein Disziplinarverfahren verhängen zu können, wie er es schon wegen 28.- EUR habe tun wollen, die Frau … verbraucht habe. Er werde deshalb am Montag nicht erscheinen. Solange noch Verfahren im Gange seien, was vor allem bei der Schnelligkeit des Verwaltungsgerichts noch dauern könne, werde Herr … gebeten, sich bei besonderen Verfügungen an seinen Anwalt, Herrn …, zu wenden, der ihn auch bei den Büchern betreue. Um weitere Irritationen zu verhindern, lege er großen Wert auf schriftliche Kontakte. 2 1 Situationen mit Vorgesetzten werde er zu seinem eigenen Schutz nicht mehr eingehen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 bat die Regierung von Unterfranken die Landesanwaltschaft Bayern gemäß Art. 19 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2 BayDG i. V. m. § 5 ZustV-BayDG, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu prüfen. Der Kläger befinde sich seit inzwischen annähernd zwei Jahren in stetem Konflikt mit dem Dienstherrn bzw. seinen Vorgesetzten; er habe deswegen auch mehrere gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Klageverfahren angestrengt, die schließlich die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen bestätigt hätten. Dennoch setze er den Konflikt mit Mitteln fort, die nach Auffassung der Regierung von Unterfranken nicht mit den beamtenrechtlichen Pflichten in Einklang stünden. Nach Auffassung der Regierung von Unterfranken reiche ein Verweis oder eine Geldbuße aus, den Beamten zur Rückkehr zu pflichtgemäßem Verhalten zu bewegen. Es werde deshalb um die Übernahme der Prüfung des Vorliegens eines Dienstvergehens durch die Disziplinarbehörde gebeten (Art. 35 Abs. 2 Satz 1, 2 BayDG). Hierfür spreche auch, dass der Kläger nun dazu übergegangen sei, auch den für die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 BayDG i. V. m. § 4 Satz 2 ZustV-KM zuständigen Beamten der Regierung von Unterfranken (Herrn …) als persönlichen Gegner im Konflikt zu behandeln.

Die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - leitete mit Verfügung vom 25. Februar 2014 gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Disziplinarverfahren ein.

Dem Kläger werde ausweislich der vorliegenden Unterlagen Folgendes zur Last gelegt:

1. (Der unter Ziffer 1. erhobene Vorwurf, der Kläger habe sich in den von ihm angestrengten Zivilklagen gegenüber den beklagten Personen herabwürdigend geäußert, wurde mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. September 2014 gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayDG nicht weiterverfolgt).

2. Der Kläger sei ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu dem für den 20. Januar 2014 anberaumten Gesprächstermin bei der Regierung von Unterfranken erschienen.

3. Mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 17. Januar 2014 sei der Kläger zur beabsichtigten Versetzung von der …schule an die Grundschule … angehört worden. Mit E-Mail vom 24. Januar 2014 habe der Kläger gegenüber der Regierung im Wesentlichen mitgeteilt, dass er keinerlei Schreiben mehr entgegennehmen und nur noch über seinen Anwalt verkehren würde.

In der E-Mail habe er sich darüber hinaus gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Regierung von Unterfranken, Herrn Leitenden Regierungsdirektor …, u. a. wie folgt geäußert:

„(…)Wie bereits mehrfach betont, habe ich nichts gegen den Freistaat Bayern, Ihre penetrante Art und Unfähigkeit, Gerechtigkeit durchzusetzen, geht mir jedoch schon seit zwei Jahren auf den Wecker! Wenn mir das Schicksal die Möglichkeit gibt, werde ich mich Ihnen auf Augenhöhe vor dem Zivilgericht stellen, ohne dass Sie sich hinter den angeblichen Interessen des Freistaats Bayern verstecken können. Meines Wissens sind Regierungsbeamte genauso Menschen wie du und ich und genießen keine Immunität. Der Freistaat Bayern hatte zu keiner Zeit das Interesse, die Unschuldigen zu disziplinieren und die Schuldigen laufen zu lassen.

Sobald die drei Zivilklagen abgeschlossen sind, bei denen ich Ihre geschwollenen Briefe, in denen Sie sich auch nicht zu schade waren, Lügen zu verbreiten, Gott sei Dank nicht mehr lesen und anfechten muss, werde ich das Zivilverfahren gegen Sie einleiten

– wegen Drohung mit Disziplinarmaßnahmen wegen Nichtigkeiten

– wegen Nötigung während laufender Verfahren aus Angst, die Wahrheit könnte ans Licht kommen

– wegen Verhinderung der Aufklärung der Wahrheit

– Verhindern einer Mediation entgegen dem Vorschlag des Gerichts

– bewusster Verdrehung der Wahrheit

– Fehlentscheidungen unter dem Deckmantel des Freistaats Bayern.

Sie sind ein Talent im Erzeugen von Eskalationen und insofern für Ihren Posten völlig ungeeignet! Alles was Sie können, scheinen Disziplinarverfahren zu sein und Versetzungen (…).

Zeitgleich werde ich in diesem Jahr Leserbriefe an die Medien schicken und mich um die Veröffentlichung kümmern. Die Praktiken, die ich hier erlebt habe, sind einer Demokratie nicht würdig und müssen unbedingt an die breite Öffentlichkeit! (…)

Dass ein Herr … als pädagogische Vorzeigeperson am Schulamt in … wildfremde Menschen wie Abschaum behandeln darf, kann er sich nur deswegen erlauben, weil Leute wie Sie an der Regierung sitzen und ihn gewähren lassen. Auch ihm gegenüber erwäge ich ein Zivilverfahren - von welchem Ort der Welt aus auch immer.“

Der vorstehende Sachverhalt rechtfertige den Verdacht, dass der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe.

Durch das unter Ziffern 1 und 2 aufgeführte Verhalten habe der Kläger gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

Bei Bestätigung des unter Ziffer 3 aufgeführten Sachverhalts hätte der Kläger gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen, verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Ein Beamter habe berechtigten Weisungen des Dienstvorgesetzten Folge zu leisten.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 wurde der Kläger über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt und darüber belehrt, dass es ihm freistehe, zur Sache auszusagen. Zudem wurde der Kläger auf das Recht hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen.

Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 5. März 2014 und 15. März 2014 und beantragte unter anderem eine Gegenüberstellung mit Herrn Schulrat …, der ehemaligen Schulleiterin Frau …, der ehemaligen Lehramtsanwärterin Frau …, und dem ehemaligen Hausmeister der …Schule Herrn …, der von Frau … ebenso von der Schule gemobbt worden sei wie er, um seine Vorwürfe belegen zu können.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 zeigte sich der frühere Bevollmächtigte des Klägers an.

Da im vorliegenden Fall ausschließlich ein innerdienstlicher Konflikt in Rede stehe, den der Kläger zu keinem Zeitpunkt nach außen getragen habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten.

Die Tatsache, dass der Kläger ein zivilgerichtliches Verfahren gegen den Schulrat und zwei Kolleginnen angestrengt habe, verletze nicht die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Auch wenn Verhandlungen vor dem Zivilgericht grundsätzlich öffentlich seien, seien die Klageschriften ausschließlich den jeweiligen Prozessgegnern selbst zugegangen. Demzufolge habe keine andere staatliche Verwaltungsbehörde oder gar die Öffentlichkeit bisher Kenntnis von dem innerdienstlichen Konflikt erlangt.

Der Kläger habe auch nicht gegen die Gehorsamspflicht verstoßen. Hinsichtlich des dienstlichen Gesprächs vom 20. Januar 2014 habe sich der Kläger ausreichend entschuldigt.

Bei den vom Kläger geführten Zivilverfahren sei einziges Ziel, unter neutraler Führung und Vermittlung und damit unter fairen Rahmenbedingungen eine Klärung der Vorgänge im 2. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 an der…Schule zu erreichen.

Der Kläger habe bereits zu den Umständen Stellung genommen, weshalb er mit harschen Worten auf das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 17. Januar 2014 reagiert habe. Der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, Herrn … oder Herrn … zu beleidigen.

Insgesamt sei das Verhalten des Klägers in Ansehung dessen, was ihm von Seiten seiner Kolleginnen … und … und seinen Vorgesetzten …, … und … im Rahmen des zugrunde liegenden innerdienstlichen Konfliktes widerfahren sei, nicht als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht zu werten.

Am 31. März 2014 wurde der Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens persönlich angehört.

Zu der Weisung von Herrn …, zum Gespräch in die Regierung zu kommen, führte der Kläger an, dass Ziel dieser Weisung seiner Meinung nach allein die Untersagung seines zivilrechtlichen Vorgehens gewesen sei. Es hätte auch ein Zeuge anwesend sein sollen, dies sei jedenfalls seine Erfahrung aus den letzten Gesprächen gewesen. Ein Gespräch ohne Zeugen habe er nicht gewollt. Außerdem hätte sein Anwalt keine Zeit gehabt. Ein Gespräch habe für ihn daher keinen Sinn gemacht. Herr … habe dann später bei seinem Rechtsanwalt angerufen und Gesprächsbereitschaft signalisiert. Die Versetzung habe nichts mit seiner Unterrichtsfähigkeit zu tun. Er habe sich einem Mobbing ausgesetzt gefühlt und in seinen Menschenrechten betroffen gesehen. Die Mediation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei durch Herrn … blockiert worden. Ihn störe, dass die Hintergründe überhaupt nicht interessierten. Dies widerspreche seinem Gerechtigkeitsgefühl. Die Versetzungen seien seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt.

Auf Frage erklärte der Kläger, er habe keine Nerven mehr gehabt, über die Verhinderung seines Anwalts zu informieren, da immer nur Sanktionen erfolgten. Die Vorgehensweise der betroffenen Parteien und das Mobbing und insbesondere die Sinnlosigkeit des Gesprächs und das Unterdrucksetzen hätten ihn dazu bewogen. Die E-Mail sei damals ein Schnellschuss gewesen. Er meine aber, selbst wenn sein Anwalt keine Zeit gehabt hätte (gemeint wohl: Zeit gehabt hätte), hätte es zusätzlich wieder nur Geld gekostet, wenn er teilgenommen hätte.

Mit Schreiben vom 29. März 2014 übersandte der Kläger eine von der Disziplinarbehörde angeforderte Bezügemitteilung und teilte mit, er könnte nicht verstehen, wenn ihm gegenüber überhaupt eine Disziplinarmaßnahme verhängt werde. Er werde seit dem 18. Juni 2014 ununterbrochen bestraft, was andere psychisch gar nicht durchstehen würden, während über die Schuld von Herrn …, Herrn … und Frau … der Mantel des Schweigens gebreitet werde. Damit werde Unrecht befördert.

Seiner Meinung nach müssten

– Herr … wegen übler Beleidigungen in der Öffentlichkeit

– Herr … wegen Nötigung, die man böswillig auch als Stalking bezeichnen könnte, Verhinderung der Aufklärung der Wahrheit und Beeinflussung eines unabhängigen Amtsgerichts

– Frau … wegen unhaltbarer Betrugsvorwürfe und Bevorzugung, die einem Beamten in welcher Funktion auch immer, untersagt sei, lange vor dem Kläger Disziplinarmaßnahmen bekommen.

Mit weiterem Schreiben vom 9. April 2014 teilte der Kläger mit, er habe gegen den Regierungsdirektor … und den Leiter des Schulamts … … Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

Zugleich beantrage er, den Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Unterfranken im Disziplinarverfahren zu beteiligen.

Am Freitag habe das Zivilverfahren gegen Frau …, Frau … und Herrn … stattgefunden. Leider seien Herr … und Frau … nicht erschienen. Dadurch sei die Verhandlung sinnlos geworden und er habe die Klagen zurückgenommen.

Die vom Kläger erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Am 26. September 2014 fertigte die Landesanwaltschaft Ansbach das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung (Art. 32 BayDG).

Der in Ziffer 2 der Verfügung vom 25. Februar 2014 aufgeführte Sachverhalt werde vom Kläger mit E-Mail vom 16. Januar 2014, mit Schreiben vom 29. März 2014 und in der persönlichen Anhörung vom 31. März 2014 dem Grunde nach eingeräumt. Mit Schreiben vom 5. März 2014 habe er ergänzend vorgetragen, dass er ausreichend dargelegt hätte, warum er nicht zum Termin erscheinen werde, nämlich im Wesentlichen aufgrund der anhängigen Verfahren. Er hätte sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, sich in einem Gespräch mit Zeugen zu emotionalen Äußerungen hinreißen zu lassen und hätte die Formulierung „Einladung“ nicht als Weisung verstanden. Zudem hätten die von Herrn Ltd. Regierungsdirektor … veranlassten Maßnahmen bei ihm Angst, Schrecken und Wut ausgelöst und er hätte die Briefe der Regierung als Schikane empfunden. Auch das beabsichtigte Gespräch hätte er als Tribunal mit einem Zeugen empfunden, in dem er lediglich dazu gebracht hätte werden sollen, die Verhandlungen am Zivilgericht abzusagen. Die weiter vorgelegten Schreiben beträfen im Wesentlichen die Korrespondenz mit dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg im Zusammenhang mit der beabsichtigten Versetzung an die Grundschule … bzw. die Zivilrechtsstreitigkeiten.

Die Einlassung des Beamten überzeuge ebenso wenig wie der Vortrag seines Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24. März 2014. Dem Kläger könne jedoch zugutegehalten werden, dass er bei der unangemessenen Formulierung in der E-Mail aufgrund der unstreitig bestehenden Konfliktsituation subjektiv aufgeregt gewesen sei und die E-Mail vom 16. Januar 2014 auch aus diesem Grund in unangemessener Weise formuliert habe.

Der Kläger habe jedoch nach Überzeugung der Disziplinarbehörde zweifelsfrei verstanden, dass er nicht eigenmächtig über seine Teilnahme am Gespräch hätte entscheiden können. Auch seine nachträgliche Einlassung, er hätte seinen Bevollmächtigten beiziehen wollen, der jedoch terminlich verhindert gewesen sei, überzeuge gerade auch im Hinblick auf den deutlichen Wortlaut der E-Mail des Klägers nicht.

Der in Ziffer 3 wiedergegebene Sachverhalt aus der Verfügung vom 25. Februar 2014 werde vom Kläger mit Schreiben vom 5. März 2014 und 29. März 2014 und in der persönlichen Anhörung am 31. März 2014 dem Grunde nach eingeräumt. Er habe im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, dass seine Behauptungen nicht wörtlich zu nehmen seien und er sich über manche Behauptungen von Herrn … geärgert habe, da er sie als riesige emotionale Belastung empfunden habe und er dadurch ins berufliche Abseits gestellt worden sei. Dieser habe mehr auf die Wirksamkeit von Strafmaßnahmen gesetzt. Auch sei es nicht seine Absicht gewesen, z. B. Leserbriefe zu schreiben und die Öffentlichkeit zu informieren, es habe sich vielmehr um einen bloßen Gedanken gehandelt. Hätte sich Herr … bei ihm wegen der einmaligen Entgleisung entschuldigt, wäre er bereit, der Sache einen anderen Stellenwert beizumessen.

Die Einlassung des Klägers überzeuge nicht. Er könne sein Verhalten auch weder damit rechtfertigen noch entschuldigen, dass es sich seiner glaubhaften Ansicht nach sozusagen um einen „Hilfeschrei“ und um eine Schnellreaktion gehandelt hätte. Die Ausdrucksweise des Beamten in der E-Mail entspreche dem bisherigen unangemessenen Auftreten des Klägers gegenüber der Regierung und überschreite unter Zugrundelegung objektiver Gesichtspunkte ersichtlich die Schwelle eines Dienstvergehens. Seine Einlassung, E-Mails würden häufig (spontan) als Reaktion auf Ereignisse geschrieben, sei ersichtlich nicht zielführend, da auch vom Kläger erwartet werden könne, nicht jede spontane Gefühlsregung auf ein dienstliches Schreiben sofort in einer E-Mail zusammenzufassen und abzusenden, ohne nochmals die Wortwahl genau abzuwägen. Seine glaubhaft subjektiv empfundene psychische Belastung könne aber bei der Maßnahmenbemessung in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

Das Disziplinarverfahren wurde in der Verfügung vom 26. September 2014 ferner ausdrücklich auf den nachfolgend aufgeführten Vorwurf (Ziffer 4.) gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt:

Im Zusammenhang mit dem vom Kläger angestrengten Zivilrechtsstreit und einer Kostenforderung habe sich der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2014 an den Bevollmächtigten des für die Grund- und Mittelschulen im Gebiet der Stadt … zuständigen Schulrats des Staatlichen Schulamtes, Herrn Rechtsanwalt …, gewandt. Über die auch in diesem Schreiben unangemessene Wortwahl hinaus (beispielsweise sei anzuführen: „(…) dass Sie und Ihr Mandant zu feige waren, auch nur zu einem einzigen meiner Vorwürfe konkret Stellung zu beziehen (…), verlangen Sie auch noch Geld? Sie sollten sich schämen. (…)“) habe er jedoch auch das Folgende geäußert:

„Ich werde Ihnen sogar 300 EUR schicken! Was überbezahlt ist, schicken Sie bitte Herrn …, der es vielleicht nötig braucht. Sonst würde er für seine Lüge, sein Mobbing und seine Verhinderung der Wahrheit nicht auch noch Geld verlangen.“

Laut Verteiler des Klägers seien zusätzliche Kopien für Herrn …, das Kultusministerium im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde, die Rechtsanwaltskammer … und den Leiter des Amtsgerichts … vorgesehen.

Der Vermerk der Landesanwaltschaft Ansbach wurde unter dem 26. September 2014 dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme zugeleitet.

Der frühere Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 mit, dass er in Absprache mit seinem Mandanten das Mandat für die außergerichtliche Vertretung im Disziplinarverfahren bis auf weiteres ruhen lasse. Der Kläger werde die Korrespondenz zukünftig direkt führen.

Unter dem 31. Oktober 2014 beantragte der Kläger eine erneute Anhörung durch die Landesanwaltschaft Bayern in München.

Diese wurde am 5. Januar 2015 durchgeführt. In der Anhörung erklärte der Kläger, was den unter Ziffer 3 genannten Vorwurf betreffe, fühle er sich unschuldig. Herr … bekomme im Gegenzug keine Maßnahmen zu spüren. Für ihn sei der Vorfall ursprünglich eine Bagatelle gewesen, aber durch ein falsches Krisenmanagement der Behörde habe sich das aufgeschaukelt.

Zum Vorwurf aus Ziffer 4 sei auszuführen, dass er in dieser Sache von Herrn … einen bösen Brief erhalten habe, in dem dieser die Vollstreckung angekündigt habe, wenn er die Gebühren nicht bezahlen sollte. In dem Schreiben sei bereits die Mahngebühr mit eingerechnet gewesen. Er habe aber zuvor noch gar kein Schreiben erhalten gehabt, was er genau hätte zahlen sollen. Die Bürokratie bei Gericht habe ihn genervt, er habe nicht gewusst, was er zahlen solle. Er habe die Sache gern erledigen wollen, habe aber nicht eingesehen, zu zahlen, da die Parteien nicht erschienen seien und der Anwalt kein Angebot gemacht habe, sich vielmehr nur verweigert habe. Deshalb habe er dann den Brief geschrieben, danach habe er eine starke Befreiung empfunden. Er habe dann die Rechnung unter ausdrücklichem Protest bezahlt.

Zu der Frage, ob er seine „Schnellschüsse“ bereue, erklärte der Kläger, dass er volles Verständnis für sich habe, insbesondere im Vergleich zu dem, was andere gemacht hätten. Er sei im Grunde ein ruhiger Mensch, hier handle es sich jedoch um eine Extremsituation. Sollte er aber, wie hoffentlich nicht, erneut in eine solche Situation kommen, würde er sich erneut gegen das Unrecht wehren. Ihm sei damals nichts Besseres eingefallen, er habe sein Ziel erreicht, er sei frei gewesen und habe wieder in Ruhe arbeiten können.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 erhob der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Unterfranken keine Bedenken gegen die beabsichtigte Disziplinarverfügung.

Unter dem 7. Januar 2015 gab der Kläger eine weitere schriftliche Äußerung ab.

Mit streitgegenständlicher Disziplinarverfügung vom 14. Januar 2015 verhängte die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR.

Unter Wiedergabe des Sachverhalts des Ergebnisses der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung wird in der Disziplinarverfügung ausgeführt, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehe ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletze. Auch bei mehreren schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen sei aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens von einem einheitlichen Dienstvergehen auszugehen.

Obwohl der unter (Abschnitt III) Ziffer 4 aufgeführte Vorwurf ein Schreiben des Beamten im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit betreffe, sei aufgrund der sogenannten materiellen Dienstbezogenheit ebenfalls von einem innerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen.

Durch das unter (Abschnitt III) Ziffer 2 geschilderte Verhalten habe der Beamte innerdienstlich gegen die Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen, da er mit Weisung vom 15. Januar 2014 ausdrücklich zur Teilnahme an dem dienstlichen Gespräch angewiesen worden sei. Gleichzeitig sei darin ein Verstoß gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) zu sehen.

Durch das unter (Abschnitt III) Ziffern 3 bis 4 geschilderte Verhalten habe er ebenfalls gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen. Die unangemessene und überspitzte Wortwahl des Klägers in den aufgeführten Schreiben sei geeignet, die Kollegen und Vorgesetzten, insbesondere Herrn Ltd. Regierungsdirektor … und Herrn Schulrat …, in herabsetzender Weise persönlich anzugreifen, abzuqualifizieren und verächtlich zu machen. Daneben setze der Kläger den bestehenden Konflikt intern fort unter gleichzeitiger Ankündigung, diesen auch nach außen zu tragen. Sein Verhalten entspreche nicht demjenigen, das von einem Lehrer zur Gewährleistung eines kollegialen Miteinanders erwartet werden könne und schade dem Betriebsfrieden in erheblicher Weise. Denn bei Meinungsverschiedenheiten sei bei Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweisen sachlich, verständnisvoll, zurückhaltend und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend werde oder einen Mitarbeiter kränke, verletze die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar sei dabei die Wortwahl oder die Form, mit der vermeintliche Kritik geübt werde (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005, NVwZ-RR 2006; BayVGH, U.v. 27.1.2010 - 16a DZ 07.3110).

Die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen wären selbst dann überschritten, wenn sein Verhalten aus Enttäuschung über das als ungerecht empfundene Verhalten der Regierung erfolgt wäre (vgl. BVerwGE 76, 181/185). So liege der Fall hier, auch wenn der Kläger dazu vorgetragen habe, dass seiner Meinung nach in dem anhaltenden Konflikt ein (berechtigter) Anlass für sein Handeln zu sehen wäre. Er verkenne dabei, dass er selbst für die Nichtbeendigung des Konflikts maßgeblich verantwortlich sei.

Darüber hinaus sei diese Form der Kritikäußerung, die die Grenzen rücksichtsvoller Achtung erheblich überschreite, auch nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gerechtfertigt. In jedem Fall ende das auch einem Beamten zustehende Recht auf Kritik gegenüber seinem Dienstvorgesetzten bzw. hier der Regierung und das Recht zur Wahrung seiner (berechtigten) dienstlichen und persönlichen Interessen grundsätzlich dort, wo die Kritik die durch die Pflichten des Beamtenrechts gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung erheblich überschreite. Dies sei z. B. der Fall, wenn die Kritik nach Form und Inhalt überzogen sei und über das zur Rechtswahrung Erforderliche und Vertretbare hinausgehe, etwa durch eine grobe Taktlosigkeit und unverhohlene Missachtung.

Ob im Verhalten des Klägers gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung zu sehen wäre (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 185 StGB, Beleidigung), könne vorliegend dahingestellt bleiben.

Der Kläger könne sein Verhalten auch nicht damit rechtfertigen, dass er damit lediglich eine vollständige Aufklärung des Konfliktes habe erzielen wollen. Denn der Kläger müsse schon im Rahmen der Wahrung seiner (berechtigten) dienstlichen und persönlichen Interessen seinem Vorgesetzten und auch den Kolleginnen und Kollegen mit Achtung begegnen (vgl. OVG Münster vom 17.7.1959, ZBR 1962, 231). Auch bei Meinungsverschiedenheiten sei sachlich und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Dabei sei nicht die Kritik an Missständen vorwerfbar, sondern die Art und Weise (vgl. VG Meiningen, U. v. 8.5.2003 - 6 D 60010/02 ME). Durch die Formulierungen habe er zweifelsfrei die Grenze der zulässigen Kritik überschritten.

Der Kläger könne sein dienstpflichtwidriges Verhalten auch nicht mit einer (nachvollziehbaren) psychischen Belastung durch die (berechtigten) Versetzungen rechtfertigen. Der Gesundheitszustand könne aber im Rahmen der Maßnahmenbemessung in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

Weitere Rechtfertigungsgründe und schuldausschließende Gründe seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

Der Kläger habe hinsichtlich des Weisungsverstoßes mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hingegen könne zu seinen Gunsten hinsichtlich der Wortwahl in den Schreiben noch von einem grob fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. In beiden Fällen habe er somit schuldhaft gehandelt.

Welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen sei, hänge von dem disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens ab. Bei der Entscheidung über die für erforderlich gehaltene und angemessene Disziplinarmaßnahme werde das Ermessen nach Art. 14 BayDG nach Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ausgeübt. Zum einen habe das Disziplinarrecht die Aufgabe, das Ansehen und die Integrität des Beamtentums zu wahren, die beide durch den mit einem Dienstvergehen verbundenen Ansehensverlust berührt würden. Zum anderen erfülle das Disziplinarrecht den Zweck, den Beamten, falls erforderlich, zur künftigen Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.

Hierbei sei insbesondere auf die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild des Beamten und das bisherige dienstliche Verhalten abzustellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BayDG).

Lägen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwereren Verfehlung (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127).

Ausgangspunkt für die Maßnahmenbemessung sei demzufolge der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht.

Eine Regelmaßnahme gebe es insoweit zwar nicht, jedoch komme einem vorsätzlichen Verstoß ein erhebliches disziplinarrechtliches Gewicht zu, insbesondere wenn - wie hier - als Folge der Verletzung eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes eintrete. Das Gespräch habe ersichtlich dem Zweck, den Beamten über die Rechtslage und die Zulässigkeit der Zivilklagen zu informieren und zur Deeskalation beizutragen, gedient.

Der Verstoß gegen die leicht einsehbare Pflicht, die dienstliche Anordnung des Vorgesetzten auszuführen, stelle eine Kernpflichtverletzung dar, für die grundsätzlich die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge als angemessene und gebotene Maßnahme im Raum stehe. Hier sei jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Verstoß handle, der in engem Zusammenhang mit dem bestehenden Konflikt und der Versetzung gestanden habe und der Beamte dadurch (glaubhaft) subjektiv erheblich belastet gewesen sei.

Die unangemessenen Äußerungen des Klägers in den Schreiben wögen nach Ansicht der Disziplinarbehörde, obwohl diese wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt seien, dennoch etwas weniger schwer. Zwar stehe unzweifelhaft fest, dass ein Lehrer sich im Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten zu mäßigen habe und diese nicht der Lächerlichkeit preisgeben oder verächtlich machen dürfe. Auseinandersetzungen, die zwischen dem Beamten und seinen Vorgesetzten geführt würden, dürften nicht dazu führen, dass die ganze Schule bzw. Schulbehörde indirekt in das Problem mit einbezogen werde. Da der Konflikt nunmehr bereits seit einiger Zeit andauere, habe seine permanente Wiederholung und Darstellung auch gegenüber Dritten zwangsläufig zur Folge, dass auch das Ansehen der Schule und der Schulbehörde gegenüber Dritten Schaden erleide und zu einer nicht unerheblichen Störung des Betriebsfriedens führe. Hinzu komme, dass der Kläger aufgrund der weiteren Vorkommnisse auch innerhalb von kurzer Zeit wiederholt habe versetzt werden müssen.

Für den Kläger spreche jedoch, dass insoweit nur von einem grob fahrlässigen Handeln auszugehen sei. Ebenfalls zugunsten des ansonsten unbescholtenen Klägers könne gewertet werden, dass die Information der Schulleitung zu den Überlegungen hinsichtlich der künftigen Klassenführung an der …-Schule nicht einem fürsorglichen Führungsverhalten entsprochen habe und diese letztlich wohl die Ursache des andauernden Konfliktes darstelle. Nach dem persönlichen Eindruck der Ermittlungsführerin in der abschließenden Anhörung sei der Kläger weiterhin nachhaltig davon überzeugt, dass er als „Schuldiger“ betrachtet werde und eine seinen Anforderungen entsprechende Aufklärung der Umstände an der …-Schule (insbesondere zu den angeblich vom Kläger unberechtigt gefertigten Kopien), obwohl seiner Meinung nach erforderlich, in keiner Weise erfolgt sei. Die damit erkennbare nachhaltige psychische Belastung des Klägers könne, wenn auch nur in geringem Umfang, zu seinen Gunsten gewertet werden.

Schließlich könne zu seinen Gunsten gewertet werden, dass er zumindest im Rahmen der abschließenden Anhörung ansatzweise Reue gezeigt habe. Seine Äußerung, er könne nicht ausschließen, in einer (hoffentlich so nicht mehr vorkommenden) vergleichbaren Extremsituation erneut gegen das empfundene Unrecht so (und gegebenenfalls im Rahmen weiterer Gerichtsverfahren) vorzugehen, stehe dem nicht entgegen.

Bei Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR angemessen aber auch erforderlich sei, um den Kläger künftig an die Einhaltung seiner Dienstpflichten zu erinnern. Wesentliche Bemessungskriterien für den Erlass einer Geldbuße seien die Schwere der Verfehlung und der Grad der Erziehungsbedürftigkeit des Klägers. Der finanziellen Lage des Klägers sei dabei Rechnung getragen worden.

Die Disziplinarverfügung wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 2015 zugestellt.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom „13. Januar 2015“, der am 23. Januar 2015 zur Post gegeben wurde und am 26. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, gegen die Disziplinarverfügung vom 14. Januar 2015 Klage und gab mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 eine weitere Stellungnahme ab.

Die Bevollmächtigten des Klägers zeigten sich mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 an beantragten,

die Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14. Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 vorgetragen, der Kläger sei mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 15. Januar 2014 ausdrücklich zur Teilnahme an einem dienstlichen Gespräch eingeladen worden. Allein bereits dem Wortlaut nach habe der Kläger das Schreiben so verstehen können und dürfen, dass ihm von Seiten der Regierung eine Art Mediationsgespräch mit den beteiligten Konfliktparteien angeboten worden sei. Exakt in diesem Sinne habe der Kläger das Schreiben zum damaligen Zeitpunkt auch verstanden.

Eingedenk dieser vermeintlichen rechtlichen Unverbindlichkeit habe der Kläger das anberaumte Gespräch konsequenterweise dann auch umgehend per E-Mail vom 16. Januar 2014 abgesagt, unter Angabe nachvollziehbarer und weitreichender Gründe. Spätestens nach Erhalt der Absage hätte die Regierung den Kläger noch einmal ausdrücklich auf den Anordnungscharakter bzw. die rechtliche Verbindlichkeit des Schreibens vom 15. Januar 2014 hinweisen können, ja sogar müssen.

Im Ergebnis könne dem Kläger allenfalls Fahrlässigkeit mit Blick auf den ihm vorgeworfenen innerdienstlichen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht zur Last gelegt werden.

Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, innerdienstlich gegen die Pflicht verstoßen zu haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.

Hinsichtlich der unter Ziffer Nr. 3 zitierten Passagen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die betreffenden Aussagen einzig und allein gegenüber dem ehemaligen weiteren Dienstvorgesetzten … geäußert habe. Zu keinem Zeitpunkt sei der Kläger mit der aus seiner Sicht berechtigten Kritik an die Öffentlichkeit gegangen. Dies habe er lediglich in Aussicht gestellt. Gerade hierin zeige sich die von § 34 Satz 3 BeamtStG eingeforderte Loyalität zum Dienstherrn.

Aus Sicht des Klägers seien die betreffenden Aussagen samt und sonders ernstgemeinte Äußerungen, die sämtlich den Anspruch der Richtigkeit bzw. Wahrheit für sich beanspruchten. Von leichtfertig unhaltbaren oder gar wissentlich unwahren Tatsachenbehauptungen könne hier keine Rede sein.

Die betreffenden Aussagen des Klägers mögen zwar scharf, überspitzt, bisweilen gar ausfallend artikuliert sein, dennoch seien sie im Lichte der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsfreiheit zulässig, insbesondere da die Äußerungen stets innerhalb eines sachbezogenen Kontexts gefallen seien.

Der Kläger hätte gar seinen ehemaligen weiteren Dienstvorgesetzten … mit dessen vermeintlich rechtswidrigem Handelns konfrontieren dürfen (vgl. BVerwGE 28, 191). Dies gebiete die Pflicht zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn hier sogar.

Hinsichtlich der unter Ziff. 4 zitierten Passagen habe sich der Kläger einzig und allein gegenüber dem ehemaligen weiteren Dienstvorgesetzten … und zu dessen kraft Amtes zum Schweigen verpflichteten anwaltlichen Vertreter geäußert. Zu keinem Zeitpunkt sei der Kläger mit der aus seiner Sicht berechtigten Kritik an die Öffentlichkeit gegangen.

Dies gelte selbstverständlich auch mit Blick auf die klägerseitige Bekanntgabe des streitigen Sachverhaltes mit den streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber dem Kultusministerium, der Rechtsanwaltskammer und dem Amtsgericht …, deren Vertreter allesamt kraft Amtes der Schweigepflicht unterlägen.

Aus Sicht des Klägers seien die betreffenden Aussagen mitnichten ernstgemeinte Äußerungen. Sie seien vielmehr in die Kategorie der Spontanäußerungen einzuordnen, die in der ersten Erregung des Klägers darüber gefallen seien, dass dieser nun auch noch die Kosten des anwaltlichen Vertreters seines ehemaligen weiteren Dienstvorgesetzten … übernehmen solle, obwohl sich die Genannten aus seiner Sicht dem durch ihn angestrengten Zivilverfahren in keiner Weise gestellt hätten, ja sich ihm sogar entzogen hätten. Sein ehemaliger weiterer Dienstvorgesetzter … habe in dem Verfahren tatsächlich durchgängig mit Abwesenheit geglänzt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. August 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Einlassung, es habe sich nicht um eine Weisung, sondern um eine „Einladung zu einer Art Mediationsgespräch“ gehandelt, überzeuge nicht. Der Kläger habe seine Verweigerungshandlung vielmehr klar zum Ausdruck gebracht und insbesondere ausgeführt, dass er den Brief der Regierung als „Schikane“ empfunden und befürchtet habe, dass auch bei diesem Gespräch ein Zeuge anwesend sein könnte, was er nicht gewollt habe. Insoweit sei sein Schreiben vom 16. Januar 2014 sowie seine bisherige Einlassung, auch in der persönlichen Anhörung vom 31. März 2014, eindeutig. Die Regierung habe den Kläger somit weder aus Fürsorge- noch aus sonstigen Gründen erneut kontaktieren und nochmals ausdrücklich auf die Verbindlichkeit der Weisung hinweisen müssen.

Zu dem unter Ziffer 3. der Disziplinarverfügung aufgeführten Vorwurf verkenne der Kläger, dass Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs sein Verhalten gegenüber einem Vorgesetzten und seine unangemessene und überspitzte Wortwahl seien.

Die Ausführungen zu dem unter Ziffer 4. der Disziplinarverfügung aufgeführten Vorwurf erschlössen sich nicht, da der Kläger ausweislich seines eigenen Schreibens vom 18. Mai 2015 das Schreiben an die angegebenen Stellen (Staatsministerium, Rechtsanwaltskammer und Amtsgericht …) abgeschickt habe. Auch insoweit sei in disziplinarer Hinsicht jedoch auf seine unangemessene und überspitzte Wortwahl abzustellen.

Im Übrigen handle es sich dabei aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem innerdienstlichen Verhalten des Klägers auch ersichtlich um ein innerdienstliches Dienstvergehen.

Ein für den 19. Januar 2016 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung in der Disziplinarsache wurde auf Antrag der Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Dezember 2015 wieder abgeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Gericht übt im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung eine eigene Disziplinargewalt aus. Es kann statt der verhängten Maßnahme eine mildere verhängen, wenn diese dem festgestellten Dienstvergehen gerecht wird; einer schärferen Maßnahme steht allerdings das Verbot einer „reformatio in peius“ entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 16a DZ 07.3110, juris Rn. 10).

Das erkennende Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine Abänderung der gegen den Kläger verfügten Disziplinarmaßnahme (Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 400.- EUR) zu dessen Gunsten im Rahmen der der Kammer zustehenden Disziplinargewalt nicht veranlasst ist. Die Disziplinarverfügung weist auch keine Rechtsfehler auf, die eine Aufhebung der Verfügung zur Folge hätten.

1. In formeller Hinsicht ist das behördliche Verfahren nicht zu beanstanden.

Durch § 5 Nr. 2 ZustV-BayDG werden die Befugnisse des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als Disziplinarbehörde auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Diese war gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG befugt, an Stelle des Dienstvorgesetzten des Klägers (vgl. hierzu § 4 ZustV-KM) auf dessen Bitte das Disziplinarverfahren einzuleiten und mit der getroffenen Disziplinarverfügung abzuschließen (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 16 zu Art. 35 BayDG).

Der Kläger wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 Abs. 1 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Unterfranken wurde antragsgemäß im Disziplinarverfahren beteiligt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG) und hat unter dem 10. November 2014 keine Bedenken gegen die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme erhoben.

2. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die dem Kläger in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten dienstlichen Pflichtverletzungen zur vollen Überzeugung der Kammer erwiesen.

Der Kläger hat zum einen schuldhaft gegen die schriftliche Weisung eines Dienstvorgesetzten, Herrn Ltd. Regierungsdirektor …, vom 15. Januar 2014, einen für den 20. Januar 2014 anberaumten Gesprächstermin wahrzunehmen, verstoßen.

Bei dem Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 15. Januar 2015 handelte es sich entgegen der vom Kläger und seinem Bevollmächtigten geäußerten Auffassung nicht um eine für den Kläger unverbindliche Bitte eines Dienstvorgesetzten.

Eine Weisung (dienstliche Anordnung) liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder das Verhalten des Vorgesetzten des Beamten diesen zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 40 zu § 35 BeamtStG m. w. N.). Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2000 - 1 DB 24/99, juris, entschiedenen Verfahren ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert des Schreibens der Regierung von Unterfranken vom 15. Januar 2014 unzweifelhaft, dass gegenüber dem Kläger nicht nur eine unverbindliche Bitte um Wahrnehmung eines Gesprächstermins geäußert wurde. Vielmehr zeigt die Formulierung in dem genannten Schreiben, „…außergewöhnliches Verhalten, über das wir mit Ihnen sprechen müssen.“, zweifelsfrei, dass der Kläger angewiesen wurde, den Gesprächstermin am 20. Januar 2014 wahrzunehmen.

Auch aus den Einlassungen des Klägers in der E-Mail vom 16. Januar 2014 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lässt sich ohne Zweifel schließen, dass der Kläger das Schreiben vom 15. Januar 2014 auch tatsächlich als verbindliche Weisung aufgefasst hat. Den Äußerungen des Klägers ist zu entnehmen, dass er nach Erhalt des Schreibens noch am selben Tag den Entschluss fasste, den Gesprächstermin keinesfalls wahrnehmen, da er sich nach seinen Angaben keiner Gesprächssituation 2 : 1 habe aussetzen wollen und auch keinen Sinn in einem solchen Gespräch gesehen habe. Die spätere Einlassung des Klägers und seines Bevollmächtigten, der Kläger sei davon ausgegangen, er müsse den Gesprächstermin nicht wahrnehmen, ist zu Überzeugung der Kammer aus rein prozesstaktischen Gründen erfolgt und entspricht nicht der tatsächlichen rechtlichen Würdigung des Schreibens der Regierung von Unterfranken durch den Kläger.

Die Weisung war für den Kläger verbindlich. Sie erfolgte durch einen Vorgesetzten des Klägers, hier in Form eines Dienstvorgesetzten bei der Regierung von Unterfranken (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 7 zu Art. 3 BayBG; Rn. 29 und 54 zu § 35 BeamtStG) und litt auch nicht an offensichtlichen oder schwerwiegenden Mängeln (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 73 zu § 35 BeamtStG). Selbst als rechtswidrige Weisung wäre sie für den Kläger deshalb verbindlich gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2000 - 1 D 34/98, juris).

Die in § 35 BeamtStG kodifizierte, auf dem Dienst- und Treueverhältnis beruhende Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht) gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie bildet eine Grundpflicht des Beamten. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis unterwirft sich der Beamte dem Zwang der im öffentlichen Interesse unerlässlichen Disziplin (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Rn. 19 zu § 35 BeamtStG m. w. N.).

Ein Beamter verletzt vorsätzlich seine Weisungsgebundenheit, wenn ihm die dienstliche Anordnung bekannt ist und er weiß, dass sein Verhalten gegen sie verstößt. Er verletzt seine Weisungsgebundenheit fahrlässig, wenn er eine dienstliche Anordnung, die er bei der gebotenen Sorgfalt kennen müsste, übersieht oder durch sein Verhalten eine ihm bekannte dienstliche Anordnung fahrlässiger Weise nicht oder nicht vollständig beachtet (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 266 zu MatR/II).

Die Kammer ist als Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der vollen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass der Kläger vorsätzlich gegen die Weisung zur Wahrnehmung des Gesprächstermins und damit gegen seine Pflichten aus § 35 BeamtStG verstoßen hat. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Einlassungen des Klägers im Disziplinarverfahren und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei, dass er zwar erkannt hatte, dass er den Termin hätte wahrnehmen müssen, der Weisung aber keinesfalls nachkommen wollte. Dies deshalb, da er sich einem Gespräch mit Herrn … nicht habe aussetzen wollen und einem solchen Gespräch auch keinen Sinn beigemessen habe. Es obliegt jedoch nicht dem jeweils angewiesenen Beamten, zu entscheiden, ob er ein Gespräch mit einem Dienstvorgesetzten als sinnvoll ansieht oder aus persönlichen Gründen ein solches Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten ablehnt. Der Kläger hat sich somit vorsätzlich über eine verbindliche Weisung hinwegsetzt und damit schuldhaft eine der grundlegenden Beamtenpflichten (Weisungsgebundenheit - § 35 BeamtStG) verletzt Des Weiteren hat der Kläger durch seine in der Disziplinarverfügung unter Ziffern III. 3. und 4. wiedergegebenen schriftlichen Äußerungen schuldhaft gegen seine Verpflichtung aus § 34 Satz 3 BeamtStG, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen.

Die Pflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten gegenüber Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, den Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und dem aus dem Treueverhältnis folgenden Gebot der Ein- und Unterordnung (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1971 - Nr. 5 XI 70, BayVBl. 1971, 309). Danach ist der Beamte verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvolle Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Zängl, a.a.O, Rn. 281 zu MatR/II m. w. N.). Der Beamte ist verpflichtet, sich bei Äußerungen über Vorgesetzte sowie über die Dienst- und Aufsichtsbehörde einer gewissen Zurückhaltung und Mäßigung zu befleißigen (BayVGH, U.v. 29.3.1971 - 5 XI 70, VGHE 24, 67) und alles zu unterlassen, das dem Dienstvorgesetzten schaden kann (BDH, B.v. 15.11.1957 - II DV 4/57, BDHE 4, 65). Er darf den Vorgesetzten nicht in unmissverständlicher und herabwürdigender Weise in der Ehre angreifen und beleidigen. Gegen die Pflicht zu achtungswürdigen Verhalten kann sowohl durch die Form als auch durch den Inhalt einer Äußerung oder eines sonstigen Verhaltens verstoßen werden (Zängl, a. a. O., Rn. 281 zu MatR/II).

Eine Kritik des Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten ist grundsätzlich nicht dienstpflichtwidrig. Das Recht zu einer sachlich begründeten innerdienstlichen Kritik fließt aus dem Dienstverhältnis, es findet in § 35 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG eine Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1971 - 5 XI 70, VGHE 24, 67). Unter Umständen kann der Beamte sogar zu Kritik verpflichtet sein. Strittig ist somit nicht das Recht des Beamten zur Kritik an seinen Vorgesetzten, sondern wie weit er mit seiner Kritik gehen darf. Dies gilt insbesondere für kritische Äußerungen des Beamten zur Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn geführten Rechtsstreits oder in einem dienstaufsichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfahren. Meinungsäußerungen eines Beamten über ein ihn betreffendes dienstliches Verhalten, insbesondere die Kritik an Vorgesetzten, unterliegen nach Form und Inhalt einer Mäßigungspflicht. Diese besteht erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten (BayVGH, B.v. 17.12.2012 - 16a DZ 10.1943, juris; Zängl, a. a. O., Rn. 282 zu MatR/II).

Das Recht des Beamten zur Wahrung seiner (berechtigten) dienstlichen und persönlichen Interessen geht zwar weiter als das allgemeine Recht des Beamten zur Kritik im dienstlichen Bereich. In einer dienstlichen Auseinandersetzung kann hinsichtlich der Form und dem Inhalt kritischer Äußerungen eines Beamten eine weitere Toleranzgrenze gezogen werden als im üblichen Dienstbetrieb. Der Beamte ist grundsätzlich berechtigt, dass zu seiner Rechtswahrung Erforderliche zu unternehmen, selbst wenn damit Kritik und Angriffe auf das Verhalten eines Vorgesetzten verbunden sind. Das Recht auf Wahrung eigener Belange und auf freie Meinungsäußerung findet aber auch innerhalb eines Rechtsstreits seine Schranke an der Pflicht, dem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen. Der Beamte hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist (BayVGH, B.v. 17.12.2012 - 16a DZ 10.1943, juris; Zängl, a. a. O., Rn. 283 zu MatR/II). Das Recht zur Kritik endet dort, wo diese durch die Pflichten des Beamtenrechts gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung erheblich überschreitet, so wenn die Kritik nach Form und Inhalt überzogen ist, insbesondere über das zur Rechtswahrung erforderliche und vertretbare hinausgeht, etwa durch grobe Taktlosigkeit und unverhohlene Missachtung, durch herabsetzende und verächtliche Äußerungen und durch unnachprüfbare allgemeine Beschimpfungen (Zängl, a. a. O., Rn. 283 zu MatR/II m. w. N.).

Hiervon ausgehend hat der Kläger durch seine in der Disziplinarverfügung wiedergegebenen Äußerungen in der E-Mail vom 24. Januar 2014 gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, Herrn Ltd. Regierungsdirektor …, die zulässigen Grenzen kritischer Äußerungen zur Wahrung seiner persönlichen und dienstlichen Interessen überschritten. Es ist für die Kammer zwar nachvollziehbar, dass sich der Kläger im Rahmen der dienstlichen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2012 an der …schule ihren Anfang nahmen, nicht ausreichend durch seine Dienstvorgesetzten unterstützt gefühlt hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht die in der E-Mail vom 24. Januar 2014 gegenüber seinem Dienstvorgesetzten getroffene Wortwahl. Insbesondere die Formulierung, sein Dienstvorgesetzter sei ein Talent im Erzeugen von Eskalationen und insofern für seinen Posten völlig ungeeignet, überschreitet eindeutig die Grenzen zulässiger Kritik an einem Vorgesetzten, da sie letztlich auf die Forderung hinausläuft, den Vorgesetzten abzulösen (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.1971 - Nr. 3 XI 70, a. a. O.).

Auch das Schreiben des Klägers vom 7. Juli 2014, gerichtet an die Rechtsanwälte… Partner in …, beinhaltet eine nicht mehr zulässige Kritik an dem für den Kläger damals zuständigen Schulrat … Die Äußerung „Ich werde Ihnen sogar 300 EUR schicken! Was überbezahlt ist, schicken Sie bitte Herrn …, der es vielleicht nötig braucht. Sonst würde er für seine Lüge, sein Mobbing und seine Verhinderung der Wahrheit nicht auch noch Geld verlangen“, genügte nicht den Ansprüchen einer sachlichen Auseinandersetzung, die der Dienstherr von seinem Beamten erwartet (BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 CS 14.1948, juris Rn. 27). Sie war viel mehr geeignet, Herrn … herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen und stellt damit eine Verletzung der Verpflichtung des Klägers, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten dar.

Es handelt sich auch um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Zwar erfolgte die Äußerung gegenüber einem Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren. Der materielle Dienstbezug ist jedoch gegeben, da sich der Kläger über dienstliches Verhalten des Herrn … geäußert und zudem sein Schreiben vom 7. Juli 2014 auch an dienstliche Stellen übermittelt hat.

Der Kläger hat das Dienstvergehen zumindest fahrlässig begangen, da er bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte hätte erkennen können und müssen, dass er mit der getroffenen Wortwahl die Grenzen zulässiger Rechtswahrung überschritten hat.

Das vom Kläger begangene einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen erfordert eine Pflichtenmahnung durch Verhängung einer Geldbuße nach Art. 8 BayDG, da - insbesondere wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Beachtung von Weisungen - ein Dienstvergehen von einigem Gewicht vorliegt (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 3 zu § 7).

Im Übrigen nimmt die Kammer - insbesondere zur Maßnahmenzumessung (Höhe der Geldbuße) - gemäß Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung vom 14. Januar 2015 Bezug, macht sich diese zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 BayDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gebührenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg gelt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 3 CS 14.1948

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller steht als Volksschullehrer im Dienst des Antraggegners. Zum Schuljahr 2011/2012 war er auf eigenen Wunsch in den Regierungsbezirk Unterfranken an die S.-Volksschule in A. versetzt worden und dort als Klassenleiter einer dritten Klasse eingesetzt. In dieser Klasse erteilte auch eine Lehramtsanwärterin Unterricht. Gegen Ende des Schuljahrs traten an der Schule Konflikte des Antragstellers mit der Schulleiterin, der Lehramtsanwärterin und dem Schulamt zu Tage, die sich im Kern um die Klassenführung im nächsten Schuljahr drehten. Diese führten in der Folgezeit zu verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Mit Bescheid der Staatlichen Schulämter in der Stadt und im Landkreis A. vom 17. September 2012 wurde aufgrund der innerdienstlichen Spannungen die Versetzung des Antragstellers zur K.-Volksschule in A. verfügt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2012 (Az. W 1 S 12.816) wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage abgelehnt. Die Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. November 2013 (Az. W 1 K 13.124) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.591) abgelehnt.

Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen vom 30.11.2013 gegen die frühere Schulleiterin G., die damals am Konflikt beteiligte Lehramtsanwärterin G. (jetzt W.) und den zuständigen Schulrat H. Zivilklagen beim Amtsgericht A. auf Schmerzensgeld in Höhe von 1000,- Euro bzw. 500,- Euro wegen Mobbings aus der Klassenführung und Rufschädigung, die er im Laufe des Verfahrens wieder zurücknahm. Äußerungen des Antragstellers in diesen gerichtlichen Verfahren bzw. in einer E-Mail an einen Mitarbeiter der Regierung von Unterfranken vom 24. Januar 2014 sowie die Nichtteilnahme an einem von der Regierung von Unterfranken für den 20. Januar 2014 angesetzten dienstlichen Gesprächstermin sind Gegenstand eines gegen den Antragstellers eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Zudem begehrt der Antragsteller in weiteren Verfahren die Feststellung der Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch das Verhalten der früheren Schulleiterin (Az. W 1 K 14.663) und hat Klage gegen eine erfolgte Zwischenbeurteilung erhoben (Az. W 1 K 13.1187).

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. Februar 2014 versetzte das Schulamt den Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 10. März 2014 an die D.-Grundschule in E. Da die Rechtmäßigkeit der bisherigen Entscheidungen im Hinblick auf die Klassenführung und Versetzung in allen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden sei, würden sich die zivilrechtlichen Klageerhebungen gegen die beteiligten Beamtinnen und Beamten (ehemalige Schulleiterin G., ehemalige Lehramtsanwärterin W., Schulrat H.) als Versuch einer mutwilligen persönlichen Abrechnung mit den Beteiligten darstellen. Die Wortwahl des Antragstellers in seinen selbst formulierten Klageschriften hätte beleidigenden Charakter und sei weit entfernt von einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Geschehnissen. Der Betriebsfrieden sei durch die Vorgehensweise des Antragstellers gestört. Es müsse sichergestellt werden, dass nicht der Vorwurf einer von der zivilgerichtlichen Klage beeinflussten Amtsführung erhoben werde. Die Versetzung in einen neuen Schulamtsbezirk solle vor allem auch dem Antragsteller eine Diensterfüllung ermöglichen, die von den Belastungen der Vergangenheit frei sei. Insbesondere solle er Entscheidungen der unmittelbaren Schulaufsicht nicht stets unter dem Verdacht einer Beeinflussung durch den von ihm zuletzt eskalierten Konflikt sehen müssen. Dies gelte umgekehrt auch für das Staatliche Schulamt A., das angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht imstande sei, eine angemessene Arbeitsbeziehung mit ihm zu unterhalten. Der Konflikt erscheine unauflöslich, weshalb die Trennung in Form der Versetzung die derzeit erforderliche Maßnahme sei. Der Dienstherr habe zudem seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beamten gerecht zu werden und sie vor Angriffen des Antragstellers zu schützen. Der Antragsteller habe auch den für ihn zuständigen Schulrat H. der Staatlichen Schulämter der Stadt und im Landkreis A. verklagt. Ein laufendes Klageverfahren unmittelbar zwischen einem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter sei grundsätzlich geeignet, Spannungen zu begründen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb gefährden würden. Die Beteiligten hätten rechtmäßige Amtshandlungen vorgenommen, weshalb es ihnen nicht zuzumuten sei, weiter mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, wenn dieser zivilrechtliche Klageverfahren in Bezug auf ihre Amtshandlungen gegen sie betreibe. Insbesondere im Hinblick auf Schulrat H. sei die zivilrechtliche Auseinandersetzung geeignet, die Behauptung einer nicht unparteilichen Amtsführung herauszufordern. Der Antragsteller habe bereits die Erstellung einer Zwischenbeurteilung am Ende seines Einsatzes an der S.schule bzw. den hier durchgeführten Unterrichtsbesuch der ehemaligen Schulleiterin als eine von persönlichen nicht sachgerechten Motiven geprägte Maßnahme empfunden und in seinen Einwendungen einen objektiven wohlwollenden neutralen Schulrat eines anderen Schulamts gefordert. Eine Versetzung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulamts komme ihm deshalb entgegen und sichere eine möglichst breite Erkenntnisgewinnung und objektive Bewertung seiner Leistungen. Eine Versetzung sei auch zur Sicherstellung einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage für ein mögliches verwaltungsgerichtliches Streitverfahren geboten.

Im Rahmen der Abwägung zu den dienstlichen Gründen seien auch die persönlichen Belange des Antragstellers berücksichtigt worden. Die wohnortnahe Verwendung werde durch eine Versetzung an die Grundschule in E. soweit als möglich gesichert, es bestünden dort grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten des Einsatzes und des Fortkommens in beruflicher Hinsicht. Eine Übertragung der Dienstgeschäfte des für die Schulen in der Stadt A. zuständigen Schulrats auf andere Schulräte des gleichen Schulamts löse die bestehenden Probleme nicht. Zudem habe der Antragsteller auch den fachlichen Leiter des Doppelschulamtes A. Stadt und Land - Schulamtsdirektor P. - äußerst scharf angegriffen und ihm mit einer Zivilklage gedroht. Bei dieser Sachlage könne eine Veränderung von Zuständigkeiten im Staatlichen Schulamt A. keine Lösung darstellen. Die Erhebung und Fortführung von Zivilklagen und damit die aktuelle Eskalation des Konflikts trotz der durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als neutrale Instanz gewürdigten Konflikte um die Klassenführungsentscheidung und die Versetzung an die K.schule gehe allein auf die Entscheidung des Antragstellers zurück.

In Ausübung des gesetzlichen Ermessens sprächen überwiegende Gründe für die Versetzung. Überwiegende persönliche Gründe seien nicht erkennbar. Wegen des ungelösten Konflikts komme ein Zuwarten bis zum Schuljahresende nicht in Betracht, weil ein möglichst langer Beurteilungszeitraum im neuen Schulamtsbezirk gewährleistet werden solle. Da der Antragsteller in A. derzeit keine Klassenführung habe und wohl auch keine in E. erhalten solle, sei der Zeitpunkt der Versetzung nicht unbedingt an die Schulhalbjahre gebunden.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 erhob der Antragsteller Widerspruch.

Mit weiterem Schriftsatz vom 3. März 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 anzuordnen.

Der vom Antragsgegner geschilderte Sachverhalt treffe nicht zu. Es bleibe unter anderem unerwähnt, dass die Regierung von Unterfranken den Vorschlag zur Durchführung eines Mediationsverfahrens abgelehnt habe. Sein zentrales Anliegen sei die Klärung des Konflikts um die Klassenleitung im Schuljahr 2012/2013. Ihm gehe es nicht um einen persönlichen Rachefeldzug.

Die Auffassung, er habe den Betriebsfrieden gestört, gehe fehl. Der Antragsteller unterrichte zurzeit an der K.-Volksschule, wo es keinerlei Schwierigkeiten, weder mit der Schulleitung noch mit Kollegen, Schülern oder Eltern gebe. Mit den zivilrechtlich verklagten Personen habe der Antragsteller keinerlei dienstlichen Kontakt. Wenn die Schulbehörden dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnen würden, unter fairen Rahmenbedingungen eine persönliche Aussprache mit Herrn Schulrat H. zu führen, werde er seine zivilrechtliche Klage nicht weiter verfolgen. Die sofortige Versetzung sei weder geeignet noch erforderlich, den Konflikt mit der Schulbehörde und den drei anderen Personen zu lösen. Zwischen dem Antragsteller und der Schulbehörde bestehe keine ständige und enge Arbeitsbeziehung. Für den Antragsteller bedeute es eine erhebliche Zumutung, bereits nach einem halben Schuljahr erneut versetzt zu werden. Es werde bezweifelt, dass die Beurteilung aussagekräftiger sei, wenn der Antragsteller mitten im Schuljahr in einen anderen Schulamtsbezirk versetzt werde. Es bestehe kein atypischer Sonderfall, der eine Versetzung mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würde. Es liege nahe, dass die Versetzung alleine dazu dienen solle, Druck auf den Antragsteller auszuüben, die anhängigen zivilrechtlichen Verfahren sofort zurückzuziehen. Dies sei unverhältnismäßig. Gegen eine Versetzung spreche zudem, dass der Antragsteller jeden Tag für den Schulweg zwei Stunden und ca. 100,- Euro Kosten monatlich für den öffentlichen Nahverkehr aufwenden müsse. Auch die von ihm vereinbarte einjährige Behandlung in der Nähe der K.-Schule in einer Arztpraxis bzw. bei einem Kieferorthopäden lasse sich in dieser Form nicht durchführen. Zusammenfassend fehle ein dienstliches Bedürfnis für die sofortige Versetzung nach E. Deshalb überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Versetzung.

Mit Beschluss vom 20. August 2014, zugestellt am 25. August 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 ab. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2014 erweise sich weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Bedenken bestünden weder gegen die formelle noch gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung. Diese finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG. Die Annahme „dienstlicher Gründe“ für eine Versetzung sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass solche dienstlichen Gründe auch bei einem gestörten Vertrauensverhältnis und Spannungen zwischen einem Beamten und handelnden Personen der übergeordneten Behörde vorliegen könnten, insbesondere wenn die dort handelnden Personen neben der Dienstaufsicht auch teilweise Personalverantwortung trügen und - wie hier Schulrat H. - für die Beurteilung zuständig seien. Es komme deshalb nicht darauf an, ob an der derzeitigen Schule ein Spannungsverhältnis bestehe. Auch die Fürsorgepflicht für den Schulrat H. bzw. für andere involvierte Beamte habe bei der Entscheidung im Hinblick auf die Entzerrung der Konfliktsituation miteinbezogen werden dürfen. Auf die Frage, wer die dienstlichen Gründe verursacht habe, komme es letztendlich nicht an. Für die Richtigkeit der behördlichen Annahme, dass den Antragsteller einen wesentlichen Verursachungsanteil treffe, sprächen gleichwohl gewichtige Gründe, unter anderem das prozessuale Verhalten des Antragstellers und die hierbei getätigten Äußerungen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehe es im vorliegenden Zusammenhang mitnichten um die Befriedung des Gesamtkomplexes, ebenso wenig um die Frage von früheren Dienstpflichtverletzungen bzw. von sonstigem früherem Fehlverhalten seitens des Antragstellers bzw. von handelnden Personen auf Seiten des Antragsgegners. Das Gericht übersehe auch keineswegs, dass die Versetzung des Antragstellers gerade nicht auch einen fortbestehenden Konflikt des Antragstellers mit dem Leiter des Schulamtes - Schulamtsdirektor P.- lösen könne. Auch die Erwägungen zum Zeitpunkt der Versetzung würden sich als sachgerecht erweisen. Bezogen sowohl auf die Versetzung als auch auf deren Zeitpunkt seien bei summarischer Prüfung die persönlichen Umstände des Antragstellers ausreichend berücksichtigt worden. Die im Antragsverfahren genannten Gründe würden eine abweichende Beurteilung nicht nahe legen. In der Gesamtschau seien damit keine besonderen Umstände vorgetragen oder zu ersehen, die eine abweichende Entscheidung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG gebieten würden. Vielmehr spräche als zusätzlicher Beleg für ein derzeit bestehendes Vollzugsinteresse die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Spannungslage zwischen dem Antragsteller und dem Schulrat H. im Zusammenhang mit der Bezahlung der zivilgerichtlichen außergerichtlichen Aufwendungen von Schulrat H. im Rahmen des vom Antragsteller angestrengten Zivilprozesses.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. September 2014 Beschwerde erhoben, und mit Schriftsatz vom 11. September 2014 beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 anzuordnen.

Der Bescheid vom 20. Februar 2014 sei rechtswidrig. Die innerdienstlichen Spannungen zwischen dem Antragsteller und dem Schulamt würden künstlich am Leben gehalten, indem die zuständigen Vertreter des Schulamts (Schulrat H. und Schulamtsdirektor P.) einem klärenden Gespräch aus dem Weg gingen. Im Übrigen seien im Schulamt A. auch noch andere Schulräte tätig, die in die angesprochenen Spannungen nicht verwickelt seien. Soweit das Verwaltungsgericht das prozessuale Verhalten des Antragstellers und seine hierbei getätigten Äußerungen nicht den Ansprüchen einer sachlichen Argumentation genügen ließen, sei darauf zu entgegnen, dass sich der Antragsteller von seinem Dienstherrn unter erheblichen Druck gesetzt sehe. Er habe immer nur eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage gesucht, warum nicht ihm - wie üblich - die Klassenleitung für die vierte Jahrgangsstufe an der S.-Schule, sondern einer Lehramtsanwärterin nach dem ersten Dienstjahr übertragen worden sei. Anstatt ihm eine Antwort zu geben, habe man ihn zweimal innerhalb kurzer Zeit versetzt. Eine Mediation, durch die der ganze Konflikt frühzeitig gelöst oder wenigstens entschärft hätte werden können, habe der Antragsgegner abgelehnt. Der Antragsteller habe immer wieder betont, für klärende persönliche Gespräche unter fairen Rahmenbedingungen bereit zu sein. Im Übrigen habe der Antragsgegner seine persönlichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Er müsse täglich um 5.00 Uhr aufstehen, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach E. zu kommen. Dies belaste ihn gesundheitlich und beeinträchtige seine berufliche Leistung. Er habe sich gerade an der K.-Schule eingelebt, nun müsse er sich erneut auf eine neue Schule, einen neuen Vorgesetzten und neue Kollegen einstellen.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. August 2014 wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2014 erhob der Antragsteller hiergegen fristgerecht Klage (Az. W 1 K 14.1019).

Der Antragsteller legte mehrfach (Schreiben vom 10. September 2014, 11. September 2014, 12. Oktober 2014, 21. Februar 2015 und 27. Februar 2015) persönliche Stellungnahmen vor. Hinsichtlich der Schreiben des Antragstellers vom 10. September 2014 und 21. Februar 2015 ersuchte der Bevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 11. September 2014 und 27. Februar 2015 ausdrücklich um Kenntnisnahme des Gerichts bzw. um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die weiteren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vom 10. September 2014, 11. September 2014, 21. Februar 2015 und 27. Februar 2015 vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an. Dies gilt auch für die Äußerungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 21. Februar 2015. Zwar ersuchte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 das Gericht, die Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 21. Februar bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise erachtet der Senat allerdings für nicht ausreichend im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte bei Zuarbeiten Dritter auch selbst den Streitstoff durchdringt und die Verantwortung für die Ausführungen gegenüber dem Gericht übernimmt (BVerwG, B. v. 13.7.1989 - 4 B 140.88 - juris Rn. 3; B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 15). Dies ist dem Schriftsatz vom 27. Februar 2015 nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Stellungnahme des Antragstellers vom 10. September 2014, hinsichtlich derer der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 11. September 2014 um Kenntnisnahme bat.

Auf die - zutreffende - Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird zunächst Bezug genommen. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Bevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen der - summarischen - Prüfung von der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung auszugehen.

1. Der Antragsteller macht geltend, es fehle für die Versetzung an einem dienstlichen Bedürfnis im Sinn des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG, das Voraussetzung für diese Maßnahme ist, wenn sie - wie vorliegend - ohne den Willen des betroffenen Beamten durchgeführt wird. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

a) Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insofern nicht durch, als es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung des Antragstellers bestreitet. Innerdienstlichen Spannungen könnten zwar grundsätzlich ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten begründen, nicht jedoch, wenn sie vom Schulamt künstlich am Leben gehalten würden.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem gestörten Vertrauensverhältnis und von Spannungen zwischen dem Antragsteller und handelnden Personen der übergeordneten Behörde (hier: Staatliche Schulämter in der Stadt und im Landkreis A.) als Grundlage für ein dienstliches Versetzungsbedürfnis ausgegangen und stützte sich hierbei zutreffend auf das prozessuale Verhalten des Antragstellers und die dadurch ausgelöste Konfliktlage. Ein laufendes zivilrechtliches Klageverfahren unmittelbar zwischen einem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter ist grundsätzlich geeignet, Spannungen zu begründen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb gefährden. Trotz des Hinweises der Regierung von Unterfranken im Schreiben vom 15. Januar 2014, dass unabhängig von der Begründetheit der zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, die im Rahmen der Amtshaftung gegen den Freistaat Bayern zu richten wären, verklagte der Antragsteller die an dienstlichen Entscheidungen hinsichtlich seiner Person beteiligten Beamten, unter anderem den im Staatlichen Schulamt für ihn zuständigen Schulrat H. persönlich auf 1000,- Euro Schmerzensgeld, und setzte damit eine Ursache bzw. einen wesentlichen Beitrag für die Konfliktsituation des Antragstellers mit der Schulbehörde.

Das Verwaltungsgericht befand insoweit zu Recht, dass es aus Fürsorgegründen den beteiligten Beamten im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung, auf den als maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 25), nicht mehr zuzumuten gewesen sei, weiter mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, wenn dieser zivilrechtliche Klageverfahren gegen sie betreibe. An der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf Schulrat H. sei die zivilrechtliche Auseinandersetzung zudem geeignet, die Behauptung einer nicht unparteilichen Amtsführung (gerade auch im Hinblick auf die anstehende Beurteilung) herauszufordern, ist nichts zu erinnern. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Spannungen vorliegend einseitig durch die anderen beteiligten Beamten verursacht worden sind. Das prozessuale Verhalten des Antragstellers zusammen mit den hierbei getätigten Äußerungen, die auch Gegenstand eines gegen den Antragsteller durchgeführten Disziplinarverfahrens sind, genügten nicht den Ansprüchen einer sachlichen Auseinandersetzung, die der Dienstherr von seinem Beamten erwarten kann. Damit ist der Verursachungsbeitrag für die Konfliktlage nicht einseitig auf der Seite der anderen Beteiligten zu suchen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Der Reaktion des Antragstellers im Schreiben vom 7. Juli 2014 nach Rücknahme seiner zivilrechtlichen Klage gegen Schulrat H. auf die Kostennote des den Schulrat H. im Prozess vertretenden Rechtsanwalts I. („… ich werde Ihnen sogar 300,- Euro schicken! Was überbezahlt ist, schicken Sie bitte Herrn H., der es vielleicht nötig braucht. Sonst würde er für seine Lüge, sein Mobbing und seine Verhinderung der Wahrheit nicht auch noch Geld verlangen…) lässt sich entnehmen, dass hier der Konflikt auch nicht künstlich von Seiten des Schulamts aufrechterhalten wurde.

b) Auch der weitere Einwand des Antragstellers, es fehle für seine Versetzung an einem dienstliches Bedürfnis, weil der Konflikt lediglich mit dem Schulamt bestehe, kann nicht zum Erfolg führen.

Ein Konflikt mit dem Schulamt ist unabhängig davon, ob auch Spannungen an der jeweiligen Schule vorliegen, geeignet, eine Versetzungsmaßnahme zu begründen (s. BayVGH, B. v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris). Dieser Aspekt ist selbstständig tragfähig im Sinne der Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Auf den Vortrag des Antragstellers, an der K.schule selbst, an der er bis zur Versetzungsverfügung eingesetzt war, seien keinerlei Schwierigkeiten aufgetreten, kommt es deshalb nicht an. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die im Schulamt handelnden Personen neben der Dienstaufsicht auch teilweise Personalverantwortung tragen und - wie hier Schulrat H. - für die Beurteilung des Antragstellers zuständig sind. Andere Schulräte, auf die man amtsintern hätte zurückgreifen können, hat der Antragsteller nicht genannt. Laut Organigramm wäre lediglich Frau Schulamtsdirektorin A. in Betracht gekommen, welche aber ebenfalls bereits in die Konfliktlösung um den Antragsteller eingebunden war (s. Vermerk vom 25. Juli 2012 über ein Gespräch des Antragstellers mit Schulrat H. im Schulamt) und deshalb gerade nicht als unbeteiligt gelten kann. Ausweislich des Vortrags des Antragsstellers selbst und des Antragsgegners gestaltete sich das Verhältnis mit dem Schulamtsleiter P. ebenfalls nicht spannungsfrei (s. Klageschrift zum Amtsgericht A. vom 30.11.2013, in der der Antragsteller angab, der Schulamtsleiter habe ihn im Flur des Schulamts unter übelsten Beschimpfungen aus dem Schulamt „geschmissen“; Schreiben des Antragstellers an Regierungsdirektor H. vom 24. Januar 2014, in dem er sich beschwerte, dass der Schulamtsleiter P. wildfremde Menschen wie Abschaum behandeln dürfe). In verschiedenen Schreiben drohte der Antragsteller überdies gegenüber Schulamtsleiter P. zivilrechtliche Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden an. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Hinblick auf ein von ihm angestrengtes verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen einer inzwischen erfolgten Zwischenbeurteilung (Az. W 1 K 13.1187) einen objektiven Schulrat eines anderen Schulamts einforderte.

2. Die Ermessensausübung durch den Antragsgegner begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen besteht (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Eine solche Situation ist vorliegend aber - wie bereits dargelegt - nicht gegeben. Ob und inwieweit dem Beamten dann am Auftreten eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses ein Verschulden trifft, kommt es grundsätzlich für die Versetzungsentscheidung nicht an (s. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 33 zu Art. 48 BayBG). Vorliegend gewichtige Gründe für die Richtigkeit der behördlichen Annahme zu sehen, dass dem Antragsteller ein nicht unerheblicher Verursachungsbeitrag zuzurechnen ist, kann nicht beanstandet werden.

Dass sich der Antragsteller von seinem Dienstherrn unter erheblichen Druck gesetzt sah und nach wie vor nur eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage suchte, weshalb damals (Schuljahr 2012/2013) an der S.-Schule in A. nicht - wie üblich - ihm als Klassenlehrer die Klassenleitung für die 4. Klasse, sondern der ebenfalls in der Klasse eingesetzten Lehramtsanwärterin übertragen wurde, steht der Annahme des Vorliegens dienstlicher Gründe für eine Versetzung nach E. in der Verfügung vom 20. Februar 2014 nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung an die K.-Volksschule mit Bescheid vom 17. September 2012 bzw. der Entzug der Klassenführung sind bzw. waren Gegenstände eigener verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Das Verwaltungsgericht stellte insoweit zu Recht fest, dass es im vorliegenden Zusammenhang mitnichten um die Befriedung des Gesamtkomplexes bzw. um die Frage früherer Dienstpflichtverletzungen oder Fehlverhalten von handelnden Personen auf Seiten des Antraggegners geht, sondern allein darum, ob für die Versetzung des Antragstellers mit Bescheid vom 20. Februar 2014 ausreichende dienstliche Gründe vorhanden waren. Hiergegen bestehen - ebenso wie gegen den Zeitpunkt der Versetzung zum Schuljahreshalbjahr - im Rahmen der summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine persönlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt wurden, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass er unzumutbar belastet wäre. Dies gilt auch für die im Bescheid ausdrücklich thematisierten Fahrwege und Arztbesuche. Eine übermäßige Belastung durch einen einfachen Fahrweg von ca. einer Stunde (57 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Haus zu Haus laut „Routenplaner“) ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die planmäßigen Arztbesuche in der Nähe seines Wohnorts sowie die Befürchtung, der längere Dienstweg würde sich auf seine Gesundheit und Motivation auswirken. Hier ist insofern zu berücksichtigen, dass sich die neue Schule naturgemäß in einem anderen Schulamtsbereich - also außerhalb der Stadt und des Landkreises A. - befinden musste, um dem Grund der Versetzung Rechnung zu tragen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der vorläufige Charakter des Antragsverfahrens ist zu berücksichtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.