Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 3 CS 14.1948

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller steht als Volksschullehrer im Dienst des Antraggegners. Zum Schuljahr 2011/2012 war er auf eigenen Wunsch in den Regierungsbezirk Unterfranken an die S.-Volksschule in A. versetzt worden und dort als Klassenleiter einer dritten Klasse eingesetzt. In dieser Klasse erteilte auch eine Lehramtsanwärterin Unterricht. Gegen Ende des Schuljahrs traten an der Schule Konflikte des Antragstellers mit der Schulleiterin, der Lehramtsanwärterin und dem Schulamt zu Tage, die sich im Kern um die Klassenführung im nächsten Schuljahr drehten. Diese führten in der Folgezeit zu verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Mit Bescheid der Staatlichen Schulämter in der Stadt und im Landkreis A. vom 17. September 2012 wurde aufgrund der innerdienstlichen Spannungen die Versetzung des Antragstellers zur K.-Volksschule in A. verfügt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2012 (Az. W 1 S 12.816) wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage abgelehnt. Die Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. November 2013 (Az. W 1 K 13.124) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.591) abgelehnt.

Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen vom 30.11.2013 gegen die frühere Schulleiterin G., die damals am Konflikt beteiligte Lehramtsanwärterin G. (jetzt W.) und den zuständigen Schulrat H. Zivilklagen beim Amtsgericht A. auf Schmerzensgeld in Höhe von 1000,- Euro bzw. 500,- Euro wegen Mobbings aus der Klassenführung und Rufschädigung, die er im Laufe des Verfahrens wieder zurücknahm. Äußerungen des Antragstellers in diesen gerichtlichen Verfahren bzw. in einer E-Mail an einen Mitarbeiter der Regierung von Unterfranken vom 24. Januar 2014 sowie die Nichtteilnahme an einem von der Regierung von Unterfranken für den 20. Januar 2014 angesetzten dienstlichen Gesprächstermin sind Gegenstand eines gegen den Antragstellers eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Zudem begehrt der Antragsteller in weiteren Verfahren die Feststellung der Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch das Verhalten der früheren Schulleiterin (Az. W 1 K 14.663) und hat Klage gegen eine erfolgte Zwischenbeurteilung erhoben (Az. W 1 K 13.1187).

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. Februar 2014 versetzte das Schulamt den Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 10. März 2014 an die D.-Grundschule in E. Da die Rechtmäßigkeit der bisherigen Entscheidungen im Hinblick auf die Klassenführung und Versetzung in allen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden sei, würden sich die zivilrechtlichen Klageerhebungen gegen die beteiligten Beamtinnen und Beamten (ehemalige Schulleiterin G., ehemalige Lehramtsanwärterin W., Schulrat H.) als Versuch einer mutwilligen persönlichen Abrechnung mit den Beteiligten darstellen. Die Wortwahl des Antragstellers in seinen selbst formulierten Klageschriften hätte beleidigenden Charakter und sei weit entfernt von einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Geschehnissen. Der Betriebsfrieden sei durch die Vorgehensweise des Antragstellers gestört. Es müsse sichergestellt werden, dass nicht der Vorwurf einer von der zivilgerichtlichen Klage beeinflussten Amtsführung erhoben werde. Die Versetzung in einen neuen Schulamtsbezirk solle vor allem auch dem Antragsteller eine Diensterfüllung ermöglichen, die von den Belastungen der Vergangenheit frei sei. Insbesondere solle er Entscheidungen der unmittelbaren Schulaufsicht nicht stets unter dem Verdacht einer Beeinflussung durch den von ihm zuletzt eskalierten Konflikt sehen müssen. Dies gelte umgekehrt auch für das Staatliche Schulamt A., das angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht imstande sei, eine angemessene Arbeitsbeziehung mit ihm zu unterhalten. Der Konflikt erscheine unauflöslich, weshalb die Trennung in Form der Versetzung die derzeit erforderliche Maßnahme sei. Der Dienstherr habe zudem seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beamten gerecht zu werden und sie vor Angriffen des Antragstellers zu schützen. Der Antragsteller habe auch den für ihn zuständigen Schulrat H. der Staatlichen Schulämter der Stadt und im Landkreis A. verklagt. Ein laufendes Klageverfahren unmittelbar zwischen einem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter sei grundsätzlich geeignet, Spannungen zu begründen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb gefährden würden. Die Beteiligten hätten rechtmäßige Amtshandlungen vorgenommen, weshalb es ihnen nicht zuzumuten sei, weiter mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, wenn dieser zivilrechtliche Klageverfahren in Bezug auf ihre Amtshandlungen gegen sie betreibe. Insbesondere im Hinblick auf Schulrat H. sei die zivilrechtliche Auseinandersetzung geeignet, die Behauptung einer nicht unparteilichen Amtsführung herauszufordern. Der Antragsteller habe bereits die Erstellung einer Zwischenbeurteilung am Ende seines Einsatzes an der S.schule bzw. den hier durchgeführten Unterrichtsbesuch der ehemaligen Schulleiterin als eine von persönlichen nicht sachgerechten Motiven geprägte Maßnahme empfunden und in seinen Einwendungen einen objektiven wohlwollenden neutralen Schulrat eines anderen Schulamts gefordert. Eine Versetzung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulamts komme ihm deshalb entgegen und sichere eine möglichst breite Erkenntnisgewinnung und objektive Bewertung seiner Leistungen. Eine Versetzung sei auch zur Sicherstellung einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage für ein mögliches verwaltungsgerichtliches Streitverfahren geboten.

Im Rahmen der Abwägung zu den dienstlichen Gründen seien auch die persönlichen Belange des Antragstellers berücksichtigt worden. Die wohnortnahe Verwendung werde durch eine Versetzung an die Grundschule in E. soweit als möglich gesichert, es bestünden dort grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten des Einsatzes und des Fortkommens in beruflicher Hinsicht. Eine Übertragung der Dienstgeschäfte des für die Schulen in der Stadt A. zuständigen Schulrats auf andere Schulräte des gleichen Schulamts löse die bestehenden Probleme nicht. Zudem habe der Antragsteller auch den fachlichen Leiter des Doppelschulamtes A. Stadt und Land - Schulamtsdirektor P. - äußerst scharf angegriffen und ihm mit einer Zivilklage gedroht. Bei dieser Sachlage könne eine Veränderung von Zuständigkeiten im Staatlichen Schulamt A. keine Lösung darstellen. Die Erhebung und Fortführung von Zivilklagen und damit die aktuelle Eskalation des Konflikts trotz der durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als neutrale Instanz gewürdigten Konflikte um die Klassenführungsentscheidung und die Versetzung an die K.schule gehe allein auf die Entscheidung des Antragstellers zurück.

In Ausübung des gesetzlichen Ermessens sprächen überwiegende Gründe für die Versetzung. Überwiegende persönliche Gründe seien nicht erkennbar. Wegen des ungelösten Konflikts komme ein Zuwarten bis zum Schuljahresende nicht in Betracht, weil ein möglichst langer Beurteilungszeitraum im neuen Schulamtsbezirk gewährleistet werden solle. Da der Antragsteller in A. derzeit keine Klassenführung habe und wohl auch keine in E. erhalten solle, sei der Zeitpunkt der Versetzung nicht unbedingt an die Schulhalbjahre gebunden.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 erhob der Antragsteller Widerspruch.

Mit weiterem Schriftsatz vom 3. März 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 anzuordnen.

Der vom Antragsgegner geschilderte Sachverhalt treffe nicht zu. Es bleibe unter anderem unerwähnt, dass die Regierung von Unterfranken den Vorschlag zur Durchführung eines Mediationsverfahrens abgelehnt habe. Sein zentrales Anliegen sei die Klärung des Konflikts um die Klassenleitung im Schuljahr 2012/2013. Ihm gehe es nicht um einen persönlichen Rachefeldzug.

Die Auffassung, er habe den Betriebsfrieden gestört, gehe fehl. Der Antragsteller unterrichte zurzeit an der K.-Volksschule, wo es keinerlei Schwierigkeiten, weder mit der Schulleitung noch mit Kollegen, Schülern oder Eltern gebe. Mit den zivilrechtlich verklagten Personen habe der Antragsteller keinerlei dienstlichen Kontakt. Wenn die Schulbehörden dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnen würden, unter fairen Rahmenbedingungen eine persönliche Aussprache mit Herrn Schulrat H. zu führen, werde er seine zivilrechtliche Klage nicht weiter verfolgen. Die sofortige Versetzung sei weder geeignet noch erforderlich, den Konflikt mit der Schulbehörde und den drei anderen Personen zu lösen. Zwischen dem Antragsteller und der Schulbehörde bestehe keine ständige und enge Arbeitsbeziehung. Für den Antragsteller bedeute es eine erhebliche Zumutung, bereits nach einem halben Schuljahr erneut versetzt zu werden. Es werde bezweifelt, dass die Beurteilung aussagekräftiger sei, wenn der Antragsteller mitten im Schuljahr in einen anderen Schulamtsbezirk versetzt werde. Es bestehe kein atypischer Sonderfall, der eine Versetzung mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würde. Es liege nahe, dass die Versetzung alleine dazu dienen solle, Druck auf den Antragsteller auszuüben, die anhängigen zivilrechtlichen Verfahren sofort zurückzuziehen. Dies sei unverhältnismäßig. Gegen eine Versetzung spreche zudem, dass der Antragsteller jeden Tag für den Schulweg zwei Stunden und ca. 100,- Euro Kosten monatlich für den öffentlichen Nahverkehr aufwenden müsse. Auch die von ihm vereinbarte einjährige Behandlung in der Nähe der K.-Schule in einer Arztpraxis bzw. bei einem Kieferorthopäden lasse sich in dieser Form nicht durchführen. Zusammenfassend fehle ein dienstliches Bedürfnis für die sofortige Versetzung nach E. Deshalb überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Versetzung.

Mit Beschluss vom 20. August 2014, zugestellt am 25. August 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 ab. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2014 erweise sich weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Bedenken bestünden weder gegen die formelle noch gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung. Diese finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG. Die Annahme „dienstlicher Gründe“ für eine Versetzung sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass solche dienstlichen Gründe auch bei einem gestörten Vertrauensverhältnis und Spannungen zwischen einem Beamten und handelnden Personen der übergeordneten Behörde vorliegen könnten, insbesondere wenn die dort handelnden Personen neben der Dienstaufsicht auch teilweise Personalverantwortung trügen und - wie hier Schulrat H. - für die Beurteilung zuständig seien. Es komme deshalb nicht darauf an, ob an der derzeitigen Schule ein Spannungsverhältnis bestehe. Auch die Fürsorgepflicht für den Schulrat H. bzw. für andere involvierte Beamte habe bei der Entscheidung im Hinblick auf die Entzerrung der Konfliktsituation miteinbezogen werden dürfen. Auf die Frage, wer die dienstlichen Gründe verursacht habe, komme es letztendlich nicht an. Für die Richtigkeit der behördlichen Annahme, dass den Antragsteller einen wesentlichen Verursachungsanteil treffe, sprächen gleichwohl gewichtige Gründe, unter anderem das prozessuale Verhalten des Antragstellers und die hierbei getätigten Äußerungen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehe es im vorliegenden Zusammenhang mitnichten um die Befriedung des Gesamtkomplexes, ebenso wenig um die Frage von früheren Dienstpflichtverletzungen bzw. von sonstigem früherem Fehlverhalten seitens des Antragstellers bzw. von handelnden Personen auf Seiten des Antragsgegners. Das Gericht übersehe auch keineswegs, dass die Versetzung des Antragstellers gerade nicht auch einen fortbestehenden Konflikt des Antragstellers mit dem Leiter des Schulamtes - Schulamtsdirektor P.- lösen könne. Auch die Erwägungen zum Zeitpunkt der Versetzung würden sich als sachgerecht erweisen. Bezogen sowohl auf die Versetzung als auch auf deren Zeitpunkt seien bei summarischer Prüfung die persönlichen Umstände des Antragstellers ausreichend berücksichtigt worden. Die im Antragsverfahren genannten Gründe würden eine abweichende Beurteilung nicht nahe legen. In der Gesamtschau seien damit keine besonderen Umstände vorgetragen oder zu ersehen, die eine abweichende Entscheidung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG gebieten würden. Vielmehr spräche als zusätzlicher Beleg für ein derzeit bestehendes Vollzugsinteresse die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Spannungslage zwischen dem Antragsteller und dem Schulrat H. im Zusammenhang mit der Bezahlung der zivilgerichtlichen außergerichtlichen Aufwendungen von Schulrat H. im Rahmen des vom Antragsteller angestrengten Zivilprozesses.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. September 2014 Beschwerde erhoben, und mit Schriftsatz vom 11. September 2014 beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 anzuordnen.

Der Bescheid vom 20. Februar 2014 sei rechtswidrig. Die innerdienstlichen Spannungen zwischen dem Antragsteller und dem Schulamt würden künstlich am Leben gehalten, indem die zuständigen Vertreter des Schulamts (Schulrat H. und Schulamtsdirektor P.) einem klärenden Gespräch aus dem Weg gingen. Im Übrigen seien im Schulamt A. auch noch andere Schulräte tätig, die in die angesprochenen Spannungen nicht verwickelt seien. Soweit das Verwaltungsgericht das prozessuale Verhalten des Antragstellers und seine hierbei getätigten Äußerungen nicht den Ansprüchen einer sachlichen Argumentation genügen ließen, sei darauf zu entgegnen, dass sich der Antragsteller von seinem Dienstherrn unter erheblichen Druck gesetzt sehe. Er habe immer nur eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage gesucht, warum nicht ihm - wie üblich - die Klassenleitung für die vierte Jahrgangsstufe an der S.-Schule, sondern einer Lehramtsanwärterin nach dem ersten Dienstjahr übertragen worden sei. Anstatt ihm eine Antwort zu geben, habe man ihn zweimal innerhalb kurzer Zeit versetzt. Eine Mediation, durch die der ganze Konflikt frühzeitig gelöst oder wenigstens entschärft hätte werden können, habe der Antragsgegner abgelehnt. Der Antragsteller habe immer wieder betont, für klärende persönliche Gespräche unter fairen Rahmenbedingungen bereit zu sein. Im Übrigen habe der Antragsgegner seine persönlichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Er müsse täglich um 5.00 Uhr aufstehen, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach E. zu kommen. Dies belaste ihn gesundheitlich und beeinträchtige seine berufliche Leistung. Er habe sich gerade an der K.-Schule eingelebt, nun müsse er sich erneut auf eine neue Schule, einen neuen Vorgesetzten und neue Kollegen einstellen.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. August 2014 wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2014 erhob der Antragsteller hiergegen fristgerecht Klage (Az. W 1 K 14.1019).

Der Antragsteller legte mehrfach (Schreiben vom 10. September 2014, 11. September 2014, 12. Oktober 2014, 21. Februar 2015 und 27. Februar 2015) persönliche Stellungnahmen vor. Hinsichtlich der Schreiben des Antragstellers vom 10. September 2014 und 21. Februar 2015 ersuchte der Bevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 11. September 2014 und 27. Februar 2015 ausdrücklich um Kenntnisnahme des Gerichts bzw. um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die weiteren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vom 10. September 2014, 11. September 2014, 21. Februar 2015 und 27. Februar 2015 vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an. Dies gilt auch für die Äußerungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 21. Februar 2015. Zwar ersuchte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 das Gericht, die Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 21. Februar bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise erachtet der Senat allerdings für nicht ausreichend im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte bei Zuarbeiten Dritter auch selbst den Streitstoff durchdringt und die Verantwortung für die Ausführungen gegenüber dem Gericht übernimmt (BVerwG, B. v. 13.7.1989 - 4 B 140.88 - juris Rn. 3; B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 15). Dies ist dem Schriftsatz vom 27. Februar 2015 nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Stellungnahme des Antragstellers vom 10. September 2014, hinsichtlich derer der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 11. September 2014 um Kenntnisnahme bat.

Auf die - zutreffende - Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird zunächst Bezug genommen. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Bevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen der - summarischen - Prüfung von der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung auszugehen.

1. Der Antragsteller macht geltend, es fehle für die Versetzung an einem dienstlichen Bedürfnis im Sinn des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG, das Voraussetzung für diese Maßnahme ist, wenn sie - wie vorliegend - ohne den Willen des betroffenen Beamten durchgeführt wird. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

a) Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insofern nicht durch, als es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung des Antragstellers bestreitet. Innerdienstlichen Spannungen könnten zwar grundsätzlich ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten begründen, nicht jedoch, wenn sie vom Schulamt künstlich am Leben gehalten würden.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem gestörten Vertrauensverhältnis und von Spannungen zwischen dem Antragsteller und handelnden Personen der übergeordneten Behörde (hier: Staatliche Schulämter in der Stadt und im Landkreis A.) als Grundlage für ein dienstliches Versetzungsbedürfnis ausgegangen und stützte sich hierbei zutreffend auf das prozessuale Verhalten des Antragstellers und die dadurch ausgelöste Konfliktlage. Ein laufendes zivilrechtliches Klageverfahren unmittelbar zwischen einem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter ist grundsätzlich geeignet, Spannungen zu begründen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb gefährden. Trotz des Hinweises der Regierung von Unterfranken im Schreiben vom 15. Januar 2014, dass unabhängig von der Begründetheit der zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, die im Rahmen der Amtshaftung gegen den Freistaat Bayern zu richten wären, verklagte der Antragsteller die an dienstlichen Entscheidungen hinsichtlich seiner Person beteiligten Beamten, unter anderem den im Staatlichen Schulamt für ihn zuständigen Schulrat H. persönlich auf 1000,- Euro Schmerzensgeld, und setzte damit eine Ursache bzw. einen wesentlichen Beitrag für die Konfliktsituation des Antragstellers mit der Schulbehörde.

Das Verwaltungsgericht befand insoweit zu Recht, dass es aus Fürsorgegründen den beteiligten Beamten im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung, auf den als maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 25), nicht mehr zuzumuten gewesen sei, weiter mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, wenn dieser zivilrechtliche Klageverfahren gegen sie betreibe. An der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf Schulrat H. sei die zivilrechtliche Auseinandersetzung zudem geeignet, die Behauptung einer nicht unparteilichen Amtsführung (gerade auch im Hinblick auf die anstehende Beurteilung) herauszufordern, ist nichts zu erinnern. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Spannungen vorliegend einseitig durch die anderen beteiligten Beamten verursacht worden sind. Das prozessuale Verhalten des Antragstellers zusammen mit den hierbei getätigten Äußerungen, die auch Gegenstand eines gegen den Antragsteller durchgeführten Disziplinarverfahrens sind, genügten nicht den Ansprüchen einer sachlichen Auseinandersetzung, die der Dienstherr von seinem Beamten erwarten kann. Damit ist der Verursachungsbeitrag für die Konfliktlage nicht einseitig auf der Seite der anderen Beteiligten zu suchen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Der Reaktion des Antragstellers im Schreiben vom 7. Juli 2014 nach Rücknahme seiner zivilrechtlichen Klage gegen Schulrat H. auf die Kostennote des den Schulrat H. im Prozess vertretenden Rechtsanwalts I. („… ich werde Ihnen sogar 300,- Euro schicken! Was überbezahlt ist, schicken Sie bitte Herrn H., der es vielleicht nötig braucht. Sonst würde er für seine Lüge, sein Mobbing und seine Verhinderung der Wahrheit nicht auch noch Geld verlangen…) lässt sich entnehmen, dass hier der Konflikt auch nicht künstlich von Seiten des Schulamts aufrechterhalten wurde.

b) Auch der weitere Einwand des Antragstellers, es fehle für seine Versetzung an einem dienstliches Bedürfnis, weil der Konflikt lediglich mit dem Schulamt bestehe, kann nicht zum Erfolg führen.

Ein Konflikt mit dem Schulamt ist unabhängig davon, ob auch Spannungen an der jeweiligen Schule vorliegen, geeignet, eine Versetzungsmaßnahme zu begründen (s. BayVGH, B. v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris). Dieser Aspekt ist selbstständig tragfähig im Sinne der Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Auf den Vortrag des Antragstellers, an der K.schule selbst, an der er bis zur Versetzungsverfügung eingesetzt war, seien keinerlei Schwierigkeiten aufgetreten, kommt es deshalb nicht an. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die im Schulamt handelnden Personen neben der Dienstaufsicht auch teilweise Personalverantwortung tragen und - wie hier Schulrat H. - für die Beurteilung des Antragstellers zuständig sind. Andere Schulräte, auf die man amtsintern hätte zurückgreifen können, hat der Antragsteller nicht genannt. Laut Organigramm wäre lediglich Frau Schulamtsdirektorin A. in Betracht gekommen, welche aber ebenfalls bereits in die Konfliktlösung um den Antragsteller eingebunden war (s. Vermerk vom 25. Juli 2012 über ein Gespräch des Antragstellers mit Schulrat H. im Schulamt) und deshalb gerade nicht als unbeteiligt gelten kann. Ausweislich des Vortrags des Antragsstellers selbst und des Antragsgegners gestaltete sich das Verhältnis mit dem Schulamtsleiter P. ebenfalls nicht spannungsfrei (s. Klageschrift zum Amtsgericht A. vom 30.11.2013, in der der Antragsteller angab, der Schulamtsleiter habe ihn im Flur des Schulamts unter übelsten Beschimpfungen aus dem Schulamt „geschmissen“; Schreiben des Antragstellers an Regierungsdirektor H. vom 24. Januar 2014, in dem er sich beschwerte, dass der Schulamtsleiter P. wildfremde Menschen wie Abschaum behandeln dürfe). In verschiedenen Schreiben drohte der Antragsteller überdies gegenüber Schulamtsleiter P. zivilrechtliche Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden an. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Hinblick auf ein von ihm angestrengtes verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen einer inzwischen erfolgten Zwischenbeurteilung (Az. W 1 K 13.1187) einen objektiven Schulrat eines anderen Schulamts einforderte.

2. Die Ermessensausübung durch den Antragsgegner begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen besteht (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Eine solche Situation ist vorliegend aber - wie bereits dargelegt - nicht gegeben. Ob und inwieweit dem Beamten dann am Auftreten eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses ein Verschulden trifft, kommt es grundsätzlich für die Versetzungsentscheidung nicht an (s. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 33 zu Art. 48 BayBG). Vorliegend gewichtige Gründe für die Richtigkeit der behördlichen Annahme zu sehen, dass dem Antragsteller ein nicht unerheblicher Verursachungsbeitrag zuzurechnen ist, kann nicht beanstandet werden.

Dass sich der Antragsteller von seinem Dienstherrn unter erheblichen Druck gesetzt sah und nach wie vor nur eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage suchte, weshalb damals (Schuljahr 2012/2013) an der S.-Schule in A. nicht - wie üblich - ihm als Klassenlehrer die Klassenleitung für die 4. Klasse, sondern der ebenfalls in der Klasse eingesetzten Lehramtsanwärterin übertragen wurde, steht der Annahme des Vorliegens dienstlicher Gründe für eine Versetzung nach E. in der Verfügung vom 20. Februar 2014 nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung an die K.-Volksschule mit Bescheid vom 17. September 2012 bzw. der Entzug der Klassenführung sind bzw. waren Gegenstände eigener verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Das Verwaltungsgericht stellte insoweit zu Recht fest, dass es im vorliegenden Zusammenhang mitnichten um die Befriedung des Gesamtkomplexes bzw. um die Frage früherer Dienstpflichtverletzungen oder Fehlverhalten von handelnden Personen auf Seiten des Antraggegners geht, sondern allein darum, ob für die Versetzung des Antragstellers mit Bescheid vom 20. Februar 2014 ausreichende dienstliche Gründe vorhanden waren. Hiergegen bestehen - ebenso wie gegen den Zeitpunkt der Versetzung zum Schuljahreshalbjahr - im Rahmen der summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine persönlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt wurden, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass er unzumutbar belastet wäre. Dies gilt auch für die im Bescheid ausdrücklich thematisierten Fahrwege und Arztbesuche. Eine übermäßige Belastung durch einen einfachen Fahrweg von ca. einer Stunde (57 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Haus zu Haus laut „Routenplaner“) ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die planmäßigen Arztbesuche in der Nähe seines Wohnorts sowie die Befürchtung, der längere Dienstweg würde sich auf seine Gesundheit und Motivation auswirken. Hier ist insofern zu berücksichtigen, dass sich die neue Schule naturgemäß in einem anderen Schulamtsbereich - also außerhalb der Stadt und des Landkreises A. - befinden musste, um dem Grund der Versetzung Rechnung zu tragen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der vorläufige Charakter des Antragsverfahrens ist zu berücksichtigen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 3 ZB 14.591

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Mai 2016 - AN 13b D 15.00139

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am … 1953 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienste des Beklagten. Im vorliegenden Verfahren

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an (vergl. Hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2015 3 CS 14.1498).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche und tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. 20.12.2010 - 1BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 17. September 2012 verfügte Versetzung von der S.-Volksschule an die K-Volksschule in A- richtete. Zutreffend ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Versetzung erfolgte zu Recht auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG, da innerdienstliche Spannungen an der S-Volksschule vorlagen, die ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers rechtfertigten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 25).

Der Konflikt zwischen den Beteiligten nahm seinen Anfang, als der Kläger - wohl Anfang Mai 2012 - von der Absicht der Schulleiterin erfuhr, nicht ihn, sondern die Lehramtsanwärterin, die ebenfalls bei ihm in der dritten Klasse unterrichtete, mit der Klassenleitung der dann vierten Klasse im Schuljahr 2012/2013 zu betrauen. Zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten, die schulintern, an der Regierung von Unterfranken und dem Staatlichen Schulamt stattfanden, führten nicht zu einer Klärung der Situation, die eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, erwarten ließ. Die Schulleiterin lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab, unter anderem, weil er sich am 20. Juni 2012 dahingehend geäußert habe, er würde sie hassen, er ihr aufgrund eines Unterrichtsbesuchs am 11. Juli 2012 Mobbing vorwerfe und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Zwar entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerungen und erklärte wiederholt, dass er nichts gegen die Schulleiterin einzuwenden habe und auch weiterhin mit ihr zusammenarbeiten wolle. An der Einschätzung des Beklagten, hier würde gleichwohl ein dienstliches Spannungsverhältnis vorliegen, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Trotz der Versicherung des Klägers, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin bereit zu sein, konnte der Beklagte im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf annehmen, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbstständig einen Schlussstrich unter den Konflikt zu ziehen und aufeinander zuzugehen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - unabhängig von der Verschuldensfrage - innerdienstliche Spannungen bestanden.

1.2. Das Verwaltungsgericht kam auch zu Recht zum Ergebnis, dass die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 fehlerfrei erfolgte.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorbringt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wenn es die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Versetzung als rechtmäßig ansehe, kann er damit nicht durchdringen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65/67; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48)

Ist - wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, entscheidet die Behörde dann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365). Dem Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den konkreten Verschuldensbeitrag des Klägers nicht näher aufgeklärt, so dass die Gesamtbewertung, auch der Kläger sei an dem Konflikt mit schuld, letztlich weder aus dem Tatbestand noch aus der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der beteiligten Personen abzuleiten ist, kann nicht gefolgt werden. Die Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 setzt sich detailliert mit dem Konfliktbeitrag des Klägers auseinander. Unter anderem wird aufgeführt, dass der Kläger seine Haltung gegenüber der Schulleiterin in einer E-Mail vom 16. Juni 2012, die er der Regierung von Unterfranken beim Gespräch am 26. Juni 2012 überlassen hat u. a. so darstellte, dass er wünsche, sie (die Schulleiterin) würde im nächsten Jahr mit „ihrer gefühlskalten, selbstherrlichen Art“ bei den Schülerinnen und Schülern „anecken“ und er würde sich darüber freuen. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an das Staatliche Schulamt vom 18. Juni 2006 enthielt zumindest eine seiner E-Mails, die er an die Lehramtsanwärterin versandt hatte, beleidigende Äußerungen zum Nachteil der Schulleiterin. Im Zuge des Konflikts sah sich der Kläger zudem zu einem anwaltlichen Vorgehen gegenüber der Schulleiterin und der Lehramtsanwärterin veranlasst, was eine nachhaltige Störung der Arbeitsbeziehung dokumentiert. Am 18. Juni 2012 und 20. Juni 2012 wurden wegen des Konflikts Gespräche in Schule und Schulamt geführt. Bei dem Gespräch vom 18. Juni 2012, welches von der Stellvertretenden Schulleiterin der S-Volksschule protokolliert wurde, teilte der Kläger mit, dass er in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin geschrieben habe, er würde die Schulleiterin hassen. Anschließend verließ er, so der Vermerk der Schule, mit Türenschlagen den Raum. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es unverständlich sei, warum der Kläger aufgrund von Gerüchten erfuhr, dass nicht er, sondern die Lehramtsanwärterin „seine“ dritte Klasse weiter führen sollte, worüber er zunächst von allen Beteiligten im Unklaren gelassen wurde, und auch nicht nachvollziehbar sei, warum dem Kläger entgegen der Mitteilung des Kultusministeriums zur Klassenbildung nicht die Klassenleitung für die vierte Klasse übertragen wurde, kommt es im Hinblick auf die Reaktionen des Klägers - gerade auch in Bezug auf sein beleidigendes Verhalten gegenüber der Schulleiterin - zutreffend zu der Auffassung, dass die Eskalation des Konflikts nicht allein der Schulleiterin angelastet werden könne.

Es erschließt sich auch insofern nicht, warum die maßgebliche Äußerung des Klägers, er hasse die Schulleiterin, in einer „vermeintlich geschützten Privatsphäre“ gefallen sein soll. Unabhängig davon, ob er dies auch in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin zum Ausdruck gebracht hat, äußerte er sich auf diese Weise persönlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 20. Juni 2012 gegenüber der Schulleiterin, wie diese dem Staatlichen Schulamt in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 mitteilte. Das Gleiche gilt für die Mobbingvorwürfe des Klägers anlässlich eines Unterrichtsbesuchs der Schulleiterin, auf die sie im Schreiben an das Schulamt vom 12. Juli 2012 verwies.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde deshalb darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beein-trächtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 a. a. O.). Durch die Versetzung des Klägers konnte sich das Schulamt auf eine Versetzungsmaßnahme beschränken, denn die Versetzung der Lehramtsanwärterin hätte den Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht beseitigt. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönliche Belange des Klägers zu berücksichtigen waren. Diesbezügliche Erwägungen wurden im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen eigener Schriftsätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

1.3 Soweit der Kläger vorträgt, aus dem erstinstanzlichen Urteil würde sich klar ergeben, dass die Gespräche der Schulleitung mit dem Kläger nicht geeignet gewesen seien, eine Deeskalation des Konflikts herbeizuführen, weshalb auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung unterstellt werden könne bzw. sich die Ermessensausübung als fehlerhaft und die Versetzung mangels Wahl des mildesten Mittels zur Konfliktlösung als unverhältnismäßig erweise, kann er in der Sache nicht durchdringen. Nachdem weder die Gespräche der Konfliktparteien schulintern als auch weitere Gespräche mit dem Staatlichen Schulamt und der Regierung von Unterfranken zu einer Entschärfung der Konfliktsituation beigetragen hatten und damit einen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht bewirken konnten, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Entspannung der Situation von der S-Volksschule weg zu versetzen. Mildere Maßnahmen, mit denen möglicherweise eine Entschärfung des Konflikts erreicht hätte werden können, drängten sich nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf das protokollierte Verhalten des Klägers während der zahlreichen stattgefundenen Gespräche - nicht auf.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge des Klägers zu Recht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit ab. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Gericht im Schreiben der E-Mails kein Verschulden des Klägers für die Entstehung der dienstlichen Spannungen sieht. Ebenso steht fest, dass die Schulleiterin den Kläger vorab nicht über ihre Pläne, der Lehramtsanwärterin - entgegen den Richtlinien des Kultusministeriums - die Klassenleitung zu übertragen, informiert hat. Diese Entscheidung und der Umgang mit dem Kläger zu Beginn des Konflikts sah das Gericht zu Recht als Auslöser der gesamten Problematik.

Gleichwohl ist an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, durch die Reaktionen des Klägers, insbesondere die Beleidigung der Schulleiterin, habe auch er einen Beitrag zur Eskalation des Konflikts geleistet, nichts zu erinnern. Das Gericht konnte insofern zutreffend davon ausgehen, dass die Schulleiterin nicht die Alleinschuld an der Verfestigung der Konfliktsituation traf. Auf das Verhalten der Schulleiterin gegenüber früheren Mitarbeitern - durch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Hausmeisters - kommt es insoweit nicht an. Wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich (siehe 1.2). Der Vorgang hinsichtlich der Kopierkosten erwies sich ebenfalls nicht als aufklärungsbedürftig, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt war. Darüber hinaus kommt es - wie dargelegt - auch nicht darauf an, wer welchen Beitrag zur Konfliktsituation geleistet hat bzw. bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - CS 03.2143; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Auf eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung, auch in Form der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der am Konflikt beteiligten Personen, konnte das Verwaltungsgericht deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO verzichten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Anhaltspunkte, die einen geringeren Streitwert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.