Der nach eigenen Angaben am ... in ... (...) geborene Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens begehrt Rechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung.
Er reiste am ...2012 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am ...2012 Asylantrag.
Bei seiner Befragung zur Identitätsklärung bei der ZRS Nordbayern - Außenstelle Zirndorf am 3. August 2012 gab er u.a. an (Bl. 31 ff. der Bundesamtsakte = BA), er habe zuletzt in der Stadt ..., ..., ... gewohnt. Am 31. August 2011 habe er Pakistan verlassen und sei über Iran und Griechenland von Italien kommend mit dem Zug am ...2012 in ... angekommen.
Mit Beschluss vom 31. August 2012 (Bl. 51 BA) ordnete das Amtsgericht ... eine berufsmäßige Vormundschaft an.
Bei seiner Anhörung am 6. Februar 2013 im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er an (Bl. 81 ff. BA), er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Geboren worden sei er in .... Seine Familie habe aber damals bereits in der Stadt ... gelebt. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er habe zusammen mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester in einem Haus unter der Anschrift..., ... gewohnt, das seine Mutter gemietet habe. Am 31. August 2011 habe er ... und wohl am 2. Oktober 2011 dann Pakistan verlassen. Sein Vater sei vor drei Jahren nach einem Herzanfall verstorben. Dieser habe früher einen Schulbus gefahren. Er habe nur eine Schwester, die Lehrerin sei und sie unterstützt habe. In ... lebe noch ein Onkel väterlicherseits. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, aber keinen Abschluss gemacht, da es finanzielle Schwierigkeiten gegeben habe. Einen Beruf habe er nicht ausgeübt. Am ... 2012 habe ihn ein Schleuser mit einem Pkw von ... nach ... gebracht. Die gesamte Reise habe 500.000 Rupien gekostet und sei durch den Verkauf eines kleinen Hauses finanziert worden, das seine Familie in der Nähe von ... besessen habe. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, seine Familie habe nicht genug zu essen gehabt. Deshalb sei er ausgereist. In Pakistan sei die Situation ganz schlimm, die Armut nehme immer mehr zu. Die Preise seien gestiegen. Von dem Geld, das für seine Reise aufgewendet worden sei, könne man in Pakistan ein paar Monate leben. Danach wisse er auch nicht. Zu weiterem Vortrag befragt, gab er an, wenn die Situation in seinem Land nur etwas besser gewesen wäre, hätte er sein Land nie verlassen. Eine normale Person bekomme in Pakistan keinen Job. Dort könne man nicht leben. Auf ausdrückliche Frage gab er an, mit den Behörden in Pakistan keine Probleme gehabt zu haben. Aber manchmal explodierten dort Bomben. Das Land werde von der Mafia regiert. Die Menschen in Pakistan hätten keine Rechte und würden ausgeraubt. Die Polizei nehme solange nichts auf, solange sie kein Bestechungsgeld erhalte. Bei einer Rückkehr wäre die Situation seiner Familie ganz schlimm. Er könne seine Familie nicht unterstützen. Auch seine Schwester verdiene nur 50 bis 55 EUR im Monat, wovon man nicht leben könne. Hier möchte er etwas tun und seine Familie finanziell unterstützen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 (Bl. 91 ff. BA) lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Pakistan zur Ausreise auf (Ziffer 5).
Die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Aus den vom Kläger geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Familie ergäbe sich eindeutig kein Flucht- und Asylgrund. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Allein wegen der Stellung eines Asylantrags hätten Rückkehrer nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen, vielmehr finde eine bloße Befragung statt. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass in Pakistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit einer daraus resultierenden Gefährdung der Zivilbevölkerung ausgetragen werde (wurde weiter ausgeführt). Auch die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, insbesondere gerate der Kläger bei einer Rückkehr in keine völlig ausweglose Lage (wurde ebenfalls weiter ausgeführt). Die verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhten auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2013 ließ der Kläger hiergegen Eilantrag stellen mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der vorstehenden Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2013 anzuordnen (AN 11 S 13.31169) und weiter Klage erheben und dort beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des BAMF vom 16. Dezember 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung lägen nicht vor. Der Kläger sei durch die Jugendhilfeeinrichtung am 9. Dezember 2013 bei dem Kinder- und Jugendtherapeuten Dr. ... in ... vorgestellt worden. Ein weiterer Termin sei bereits am 19. Dezember 2013 gewesen. Diese Vorstellung sei erforderlich gewesen, da der Kläger augenscheinlich große psychische Probleme habe. Dies äußere sich insbesondere in seinem Rückzugsverhalten, seiner Traurigkeit, der Schlaflosigkeit und den Kopfschmerzen. Es liege der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nahe. Dr. ... habe gegenüber der Jugendhilfeeinrichtung mitgeteilt, dass er sich im Januar 2012 schriftlich äußern werde. Da dieser erst ab dem 7. Januar aus dem Urlaub zurück sei, sei eine Rückäußerung nicht vor Ende Januar 2014 zu erwarten.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 beantragte das BAMF,
den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 AN 11 S 13.31169, auf dessen Gründe verwiesen wird, wurde der Eilantrag und mit Beschluss vom 15. Januar 2014 ein ebenfalls gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 21. Februar 2014 ließ der Kläger eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ... vom 30. Januar 2014 vorlegen. Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert, die zurzeit medikamentös behandelt werde, wobei gleichzeitig eine intensive Psychotherapie dringend erforderlich sei.
Mit Gerichtsschreiben vom 24. Februar 2014 wurden ergänzend Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.
Die zulässig erhobene und sachdienlich nach dem Begehren auszulegende Klage auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG und weiter hilfsweise zur Feststellung nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Ziffern des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, auf dessen Ausführungen im Übrigen nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wie aus der Prüfung der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG gegebenen Sach- und Rechtslage folgt begründet, da dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, was zur entsprechenden Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bundesamtsbescheids führt, aber im Hinblick auf die ausdrücklich weiter begehrte Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung, für die wegen der Offensichtlichkeitsentscheidung im Bundesamtsbescheid eine ggfs. statthafte Anfechtungsklage jedenfalls isoliert nicht erhoben wurde, sowie hilfsweise auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und weiter hilfsweise zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG unbegründet, da dem Kläger diese Ansprüche nicht zustehen, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Das Bundesamt hat zutreffend die vom Kläger beantragte Asylanerkennung schon wegen seiner Einreise auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat und auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, den Bedrohungen nach §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG durch relevante Akteure ausgesetzt zu sein, solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht drohten und auch bei einer Rückkehr nicht zu befürchten sind (1). Weiter wurde zutreffend ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint (2). Demgegenüber hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans (3). Demzufolge sind die diesem Anspruch entgegenstehenden Ziffern 4 und 5 des Bundesamtsbescheids entsprechend aufzuheben (4).
1.
Ein Asylanspruch des Klägers ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind dabei die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union.
Dieser Drittstaat muss nicht unmittelbar an Deutschland angrenzen und auch nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist (BVerwG, U.v. 2.9.1997 – 9 C 5/97 – und U.v. 29.6.1999 – 9 C 36/98 – juris, BayVGH, B.v. 13.11.1997 – 27 B 96.34341 – juris).
Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei seiner Befragung am 3. August 2012 (Bl. 33 BA), bei seiner Anhörung am 6. Februar 2013 (Bl. 84 BA) und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 angab, mit einem Pkw (Auto) von Italien aus und damit auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Ausnahmen nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Schon dieser Gesichtspunkt trägt die Offensichtlichkeitsentscheidung im angefochtenen Bescheid.
Rechtsgrundlage für die weiter begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG in der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474; vgl. auch nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG; ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Damit soll der Flüchtlingsbegriff nach § 60 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 1 Nr. 48 a) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die frühere Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG ersetzt hatte (BT-Drks. 15/420 S. 91) und die Vorgaben zum Flüchtlingsschutz entsprechend der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl L 304/ 12). sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) aufgenommen hatte (BT-Drks. 16/5065 S. 184 bis 186), im Wortlaut der in Art. 1 A GK und der in der Richtlinie 2011/95/EU enthaltenen Definition angepasst und Kohärenz mit der Entscheidungspraxis anderer Mitgliedsstaaten gewährleistet werden (BT-Drks. 17/13063 S. 19). In den §§ 3 a bis e in der ebenfalls ab dem 1. Dezember 2013 anwendbaren Fassung von Art. 1 Nr. 7 des vorgenannten Gesetzes sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU (BT-Drks. a.a.O.) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, für Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und für Akteure, die Schutz bieten können, sowie für den internen Schutz geregelt. Nichtstaatliche Akteure in diesem Sinn können dabei wie bisher auch Einzelpersonen sein (BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris). Wie bisher darf die Auslegung dieses umgesetzten nationalen Rechts aber nicht hinter den Maßstäben der genannten Vorschriften der QRL zurückbleiben, da ansonsten das nationale Recht richtlinienkonform anzuwenden wäre (Marx § 1 AsylVfG Rn. 79). Schließlich darf kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 2 und 3 des § 3 AsylVfG, die Fälle der „Asyl“unwürdigkeit beinhalten (BT-Drks. a.a.O.), gegeben sein.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger eine dementsprechende Bedrohung oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schon nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung setzt voraus, dass eine nach Auskunftslage relevante Gefährdung vorgetragen wird, insbesondere eine Gefährdungssituation einer als (besonders) gefährdet angesehenen Personengruppe vorliegt (Auswärtiges Amt = AA, ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 2.11.2012, Schweizerische Flüchtlingshilfe = SFH vom 6.9.2004 und CSIS vom 5.5.2011) und der Kläger unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere auch seines angegebenen Herkommens, Bildungsstands und Alters im Kern dieses in den Anhörungen manifestierten Vorbringens wesentlich gleichbleibende und nicht deutlich davon abweichende möglichst detaillierte und konkrete Angaben macht. Dies ist hier nach Überzeugung des Gerichts aber nicht gegeben.
Der Kläger hat hier nämlich schon eine unmittelbar bevorstehende bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Vorverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seiner Heimat Pakistan selbst nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er sich bei seiner Bundesamtsanhörung am 6. Februar 2013 auf ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise berufen. Dies wird durch den mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Februar 2014 vorgelegten Clearingbericht des Jugendhilfeverbunds .../... vom 10. November 2012 bestätigt. Danach habe der Kläger erzählt, wegen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen im Land geflohen zu sein. Dort gebe es aktuell kein gutes Leben. Man könne nicht zur Schule gehen und keine Lebensperspektiven entwickeln. Dafür habe seine Mutter kein Geld gehabt. Selbst seine Mutter habe daher gewollt, dass er woanders hingehe. Er habe ein besseres Leben haben sollen. Entsprechend hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 eingelassen. Dort gab er an, wegen privater Streitereien mit der Verwandtschaft, die sogar zu einer Anzeige gegen ihn geführt hätten, von seiner Mutter ins Ausland geschickt worden zu sein. Damit hat der Kläger eine Verfolgung wegen der in § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Gründe schon eindeutig nicht glaubhaft gemacht.
Diese Schwierigkeiten und Probleme führen aber - wie bereits das BAMF im angefochtenen Bescheid zutreffend angenommen hat - nach § 30 Abs. 2 AsylVfG zur offensichtlichen Unbegründetheit des Asylgesuchs, wobei diese Vorschrift auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt und dann dazu führt, dass sich auch dieser Anspruch als offensichtlich unbegründet erweist.
2.
Dem Kläger stehen auch hilfsweise kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 AsylVfG und auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
Nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 2 Nr. 7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3473 07 geänderten und maßgeblichen Fassung, der wie bisher die Vorgaben von Art. 15 b der QRL aufnimmt (BT-Drks. 16/5065 S. 186; BVerwG a.a.O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fasst damit die bisher in Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 enthaltenen Abschiebungsverbote zusammen, mit denen bereits Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden war (BT-Drks. 17/13063 S. 25). Da der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG dem Art. 3 EMRK vollständig und dem früheren § 53 Abs. 1 AuslG teilweise entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 107, BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und über internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot wie bisher schon (BT-Drks. a.a.O.) für anwendbar erklärt. Bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hail-bronner § 60 AufenthG Rn. 108). Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 119 ff., BVerwG a.a.O.).
Nach der ständigen Berichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, kann die Todesstrafe nach pakistanischem Recht für 27 Delikte verhängt werden und ist bei bestimmten Delikten zwingend vorgeschrieben. Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Infolge eines Moratoriums wurde sie bislang nicht vollstreckt (ebenso ai Jahresbericht 2011) mit einer Ausnahme im November 2012 durch die Militärbehörden (ai Jahresbericht 2013). Solche Anhaltspunkte für eine Verhängung der Todesstrafe sind hier aber weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Folter wird nach der ständigen Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, von der pakistanischen Regierung offiziell verurteilt, ist jedoch im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet, insbesondere um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. Internationale Übereinkommen gegen Folter wurden zwischenzeitlich unterzeichnet, aber mit erheblichen Vorbehalten und noch ohne Umsetzung in nationales Recht (Amnesty international = ai Jahresbericht 2011). Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine solche Foltergefahr weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
Nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung, der im früheren § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bereits die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufgenommen hatte (BT-Drks. a.a.O. und BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 - juris), gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Damit sollen wie bisher die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT/Drks. a.a.O. S. 187). Diese Bestimmung ist daher in diesem Sinne auszulegen (BVerwG a.a.O. U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris und U.v. 17.11. 2011 – 10 C 13/10 – juris). Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drks. a.a.O. S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den bisherigen Gesetzesmaterialien (BT/Drks. a.a.O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so Hess VGH, U.v. 9.11. 2006 – 3 UE 3238/03.A – juris und B. v. 26.6.2007 – 8 ZU 452/06.A – juris aA VG Stuttgart, U.v. 21.5.2007 – 4 K 2563/07 – juris zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, seien nämlich die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen (BVerwG a.a.O.). Demgegenüber interpretiert der EuGH den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eigenständig als eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei der mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden darf (U.v. 30.1. 2014 – C-285/12 – juris). Dabei ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Dort hat er nämlich zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin auch zurückkehren wird (BVerwG a.a.O.). Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG a.a.O.). Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und nach dem früheren § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein aber nicht genügen (BT-Drks. a.a.O.). Nach der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (BVerwG a.a.O.) beachtlichen Rechtsprechung des EuGH (U.v. 17.2. 2009 – C-465/07 – juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch unionsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 183). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann (BVerwG a.a.O.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (BVerwG a.a.O.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BVerwG a.a.O.). Hierzu soll entsprechend der Feststellung einer Gruppenverfolgung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich sein, wobei neben völkerrechtswidrigen auch andere nicht zielgerichtete Gewaltakte zu berücksichtigen sind (BVerwG a.a.O.). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O.). Auch bei dieser Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen (BVerwG a.a.O.). Kommt die Herkunftsregion als Zielort einer Abschiebung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 QRL auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion nämlich ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG a.a.O.). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung in Provinzen ausgegangen werden. Danach ist Pakistan untergliedert in die vier Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa (vormals NWFP), Punjab und Sindh, das Hauptstadtterritorium Islamabad sowie die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung an der Grenze zu Afghanistan (FATA), das Sonderterritorium Gilgit-Baltistan und das teilautonome Gebiet Asad Jammu und Kaschmir (Wikipedia unter Verwaltungsgliederung Pakistan). Aufgrund der mit Ausnahme der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und vor allem den FATA-Gebieten weitgehend homogenen Sicherheitslage in den übrigen Provinzen ist eine weitere Differenzierung nach Distrikten oder gar Tehsils für das übrige Pakistan nicht geboten. Auch hinsichtlich der nunmehrigen Neufassung ist die bisherige Rechtsprechung insbesondere des EuGH weiterhin beachtlich. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nunmehr aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e entsprechend und damit wie bisher (BT/Drks. a.a.O.) die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und für den internen Schutz. Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG, U.v. 24.6. 2008 a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen liegt in der Provinz Punjab, aus der der Kläger stammt und worauf bei einer Rückkehr nach Pakistan abzustellen ist, jedenfalls eine individuelle extreme Gefahr im vorgenannten Sinn nicht vor, weshalb offen bleiben kann, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen ist. Dies gilt im Übrigen auch für das Swat-Tal und Süd-Wasiristan, nachdem die Offensiven des pakistanischen Militärs gegen die Taliban dort, mit denen diese im April bzw. Oktober 2009 von dort vertrieben worden waren, endgültig beendet sind (AA, Lagebericht, zuletzt vom 2.11.2012). Entsprechendes gilt auch für die Vertreibung der Taliban aus den paschtunischen Stammesgebiete Bajaur und Orakzai im Jahr 2010 (ai Jahresbericht 2011). Zwar haben die Taliban Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richteten, und der zwar auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen. So kamen bei 2586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, im Jahr 2009 3021 Personen ums Leben und wurden 7334 Personen verletzt. Im Jahr 2010 ging dann aber die Zahl der terroristischen Anschläge auf 2113 zurück, wobei 2913 Menschen ums Leben kamen und 5824 verletzt wurden, und sich die Zahl der Selbstmordattentate auf 68 verringerte. Bei 1887 Anschlägen mit terroristischem Hintergrund, davon 44 Selbstmordattentaten, sind im Jahr 2011 2037 Personen ums Leben gekommen und 4341 verletzt worden. Die meisten terroristischen Anschläge (643) ereigneten sich in den FATA, gefolgt von Belutschistan (615) und von Khyber Pakhtunkwa (497). Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt und davon abgeleitet eine individuelle Extremgefahr ist in diesen Terroranschlägen aber nicht zu erblicken, da die Taliban oder andere radikal-islamische Gruppierungen bei realistischer Einschätzung nicht danach streben, die Macht im gesamten Pakistan erlangen zu können, da sie militärisch dazu gar nicht in der Lage wären und auch keinen Rückhalt in der überwiegenden Bevölkerung hätten. Jedenfalls führt eine quantitative und qualitative Bewertung dazu, dass nicht jeder Angehörige der Zivilbevölkerung in Pakistan einer extremen Gefahr für Leib oder Leben durch die Terroranschläge ausgesetzt ist, und auch gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich sind. Schon angesichts der vorgenannten Zahlen für Gesamtpakistan, die nicht zwischen Terroranschlägen nach Provinzen entscheiden und überwiegend die Provinz Punjab gar nicht betreffen, und einer Gesamtbevölkerung von über 172 Millionen Menschen (Wikipedia, nach ai über 184 Millionen), davon über 73 Millionen Menschen in der Provinz Punjab, kann eine insoweit quantitative Gefährdung nicht angenommen werden, wobei angesichts der dargestellten Taktik der radikal-islamischen Opposition, die vor allem in den von Paschtunen besiedelten Stammesgebieten beheimatet ist, auch in qualitativer Hinsicht eine relevante Gefährdung als nicht gegeben erscheint.
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 48 c) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der den früheren § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG ersetzt und die Vorgaben von Art. 15 a QRL aufnimmt (BT-Drks. und BVerwG a.a.O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 hier ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. a.a.O.). Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 137). Hierzu gelten die oben genannten Ausführungen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift entspricht dem früheren § 53 Abs. 4 AuslG (BT-Drks. 15/420 S. 91), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur weiter herangezogen werden kann. Sie verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser Abschiebungshindernisse ergeben und bezieht sich nur auf solche zielstaatsbezogener Art (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 145). Soweit Art. 3 EMRK zur Anwendung steht, ist der sachliche Schutzbereich mit dem des § 60 Abs. 2 AufenthG identisch und geht jedenfalls nicht über diesen hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris und VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 967/13 – juris). Er betrifft nunmehr auch nicht nur Gefahren, die seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris unter Aufgabe der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen wirken. Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 150 ff.). Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung zu berücksichtigende - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll.
3.
Der Kläger kann aber nunmehr das weiter hilfsweise begehrte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, zwar nicht wegen einer extremen Sicherheits- und Versorgungslage in Pakistan, sondern wegen einer nicht bzw. nicht ausreichend bzw. nicht zumutbaren therapeutischen Behandlung einer PTBS in Pakistan.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drks. a.a.O. S. 187). Nach Satz 3 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a.a.O.). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG a.a.O.), da § 60 Abs. 11 AufenthG eben nicht auf § 60 Abs. 7Satz 1 AufenthG verweist und gemeinschaftsrechtlich hierauf auch nicht verweisen muss, so dass auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4/98 – juris und U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a.a.O.). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a.a.O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O.). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG, U.v. 2.9.1997 a.a.O.). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 3 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – juris).
Allerdings wird allein durch das sinngemäße Klagevorbringen, bei einer Rückkehr nach Pakistan bestehe auf Grund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen, keine ausreichende Existenzgrundlage, das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt noch nicht substantiiert. Denn solche lagebedingten, mindestens eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier alle aus dem Ausland rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge - betreffenden Beeinträchtigungen sind entsprechend der vorstehenden ausgeführten Rechtslage unter die Sätze 1 und 3 - und nicht des Satzes 2 - des § 60 Abs. 7 AufenthG zu subsumieren, weshalb der Schutzbereich dieses Abschiebungsverbots erst dann eröffnet ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder einzelne Gruppenangehörige im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit kann nach Überzeugung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - aber nicht entnommen werden.
Nach der Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadische Gruppen konfrontiert. Diese haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Die Taliban sind aber in die Stammesgebiete ausgewichen und haben gleichzeitig mit einer Vielzahl von Terroranschlägen reagiert, denen in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils ca. 3000 Menschen zum Opfer gefallen sind, weit überwiegend in den Stammesgebieten und der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. Weiterhin führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen zu zahlreichen Todesfällen, wobei Opfer zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten sind, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. Im Jahr 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, im Jahr 2011 starben 389 Menschen und 601 wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Im Bereich von Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 bzw. mit 1715 Opfern, davon 329 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2011 eine starke Zunahme der Opfer sog. gezielter Tötungen zu verzeichnen. Rückkehrer nach Pakistan erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Auch die schwere Flutkatastrophe im Sommer 2010 hat heute keine Auswirkungen auf die Versorgungslage mehr, zumal Provinzen hiervon weitgehend verschont blieben. Auch die bei Bedarf in Anspruch zu nehmende medizinische Versorgung ist grundsätzlich sichergestellt, auch wenn naturgemäß europäische Leistungsstandards nicht erreicht werden. Diese Einschätzung wird von anderen Auskunftsstellen (ai, Jahresbericht 2011, SFH vom 6.9.2004 und CSIS vom 5.5.2011) weitgehend geteilt.
Nach alledem kann ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab trotz der vorstehend dargestellten schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Rückkehrer aus Europa in seiner Herkunfts-/Heimatregion alsbald den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem volljährigen und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe (siehe oben), begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Dagegen wurde im Hinblick auf den nunmehr im Antrags- und Klageverfahren vorgetragenen Aspekt einer zielstaatsgerichteten Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers das Vorliegen des Abschiebungsverbots des insoweit einschlägigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nunmehr substantiiert. Danach kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris und U.v. 27.4.1998 – 9 C 13/97 – juris aA Heinhold InfAuslR 2000,333,337, wonach der Abbruch einer in Deutschland begonnenen Behandlung ein inlandsbezogener Sachverhalt sei). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a.a.O.). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a.a.O.). Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen (z.B. wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung oder fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen) tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 - juris). Dabei ist die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (BVerwG, B.v. 1.10.2001 – 1 B 185/01 – juris). Beruht die (psychische) Erkrankung auf mehreren Faktoren, nämlich nicht nur auf der im Heimatstaat erlittenen Verfolgung, sondern auch auf krank machenden Lebensbedingungen im Ausland, soll es genügen, wenn die Traumatisierung im Heimatstaat zumindest eine wesentliche Mitursache der Krankheit darstellt. Etwas Anderes wird hingegen nur gelten, wenn die seelische Erkrankung ausschließlich auf Faktoren beruht, die in Deutschland ihre Ursache haben (Treiber in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S. 29). Gerade anlässlich dieser Fälle wird nach Auffassung des Gerichts die aus medizinischer Sicht oft geäußerte Kritik, dass ein aus fachlicher Sicht einheitlicher Sachverhalt künstlich derart aufteilt wird, dass er sich in diesen isolierten Teilen fachlich nicht mehr vernünftig beurteilen lässt, verständlich. Eine solche Krankheit ist aber jedenfalls fachärztlich - ggfs. auch durch einen Psychologischen Psychotherapeuten (OVG NRW, B. v.19.12.2008 – 8 A 3053/08.A – juris) - zu attestieren, wobei bestimmte Mindestanforderungen und Standards an den Inhalt solcher Atteste zu stellen sind. Aus diesen muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird ein psychische Erkrankung auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U.v. 11.9. 2007 – 10 C 8/07 – juris).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine derartige extreme allgemeine Gefahrenlage auf Grund einer postraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beim Kläger im Fall der derzeitigen Rückkehr nach Pakistan nach Überzeugung des Gerichts bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. Die PTBS wurde vorliegend ausreichend diagnostiziert (a). Ihre Behandlung erfordert im vorliegenden Fall nach fachärztlicher Ansicht zumindest auch eine intensive Therapie, die in Pakistan nach Überzeugung des Gerichts aber nicht bzw. nicht ausreichend sichergestellt ist bzw. für ihn finanziell nicht verfügbar ist oder wegen der Gefahr der Retraumatisierung unzumutbar ist (b). Selbst wenn die in Pakistan wegen einer PTBS zu behandelnden Patienten - entsprechendes gilt auch für Rückkehrer aus dem Ausland - eine besondere Personengruppe im vorgenannten Sinn darstellen dürften, würde jedenfalls bei einer diagnostizierten dringend behandlungsbedürftigen PTBS - wie hier - jedoch die dann erforderliche verfassungskonforme Auslegung dazu führen, dass eine Rückkehr nach Pakistan - jedenfalls solange die erforderliche Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen wurde bzw. eine Retraumatisierung droht - als derzeit unzumutbar erscheint. Ein Unterlassen der erforderlichen Therapie würde nämlich den Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtern. Insoweit liegt daher hier der Regelfall der intendierten Ermessensentscheidung vor (c).
a)
Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS oder engl. PTSD) ist eine akute oder chronische Störung nach extrem belastenden Ereignis (z.B. Folter, Vergewaltigung, Unfall, Katastrophe), die mit starker Furcht und Hilflosigkeit einhergeht. Symptome sind häufiges und intensives Wiedererleben des Traumas, besondere Teilnahms- und Freudlosigkeit und Gleichgültigkeit bei gleichzeitig erhöhter Erregung mit Schlafstörung, Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit und Vigilanzsteigerung sowie Vermeiden von Erinnerungsstimuli. Sie wird therapiert durch kognitive und verhaltenstherapeutische Verfahren, mit gesprächstherapeutischen und tiefenpsychologischen Methoden sowie soziotherapeutischer Betreuung und evtl. kurzfristigen Sedativa (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch unter dem Stichwort „Belastungsstörung posttraumatische“). Diese Krankheit ist international klassifiziert unter ICD 10 Kapitel V Gliederung 43.1. (www.dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10). Danach entsteht sie als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder Situation, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf (ähnlich die Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der DGPM, DGPT, DKPM, AÄGP und DeGPT, zitiert www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF; hierzu auch Marx InfAuslR 2000, 357/8; Middeke DVBl 2004,150/1; Linstedt in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S.118 ff.). Da sich die Befunderhebung im psychologischen und mithin subjektiven Bereich abspielt, muss der Nachweis der PTBS im Einzelfall wissenschaftlich fundiert sein, was durch Einhaltung von entsprechenden Standards sichergestellt werden kann. Hierzu zählen die Diagnosekriterien der ICD 10 F 43.1 selbst, die bereits genannten Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik sowie die Anforderungen der Projektgruppe Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen (SBPM), zitiert www.bzfo.de/downloads (vgl. Wolff in Asylmagazin 7-8/2002; EE-Briefe 01/02 S.1, 8-9/02 S. 3 und 1/04 S. 1; Middeke DVBl 2004,150/2 sowie Lösel/Bender in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFL S. 193 ff.). Dabei sind hinsichtlich der Qualifikation des Gutachters und der Qualität des Gutachtens die dort genannten Anforderungen einzuhalten. Zu den erforderlichen diagnostischen Interviews sind grundsätzlich Dolmetscher zuzuziehen. Eingeholte oder vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen.
Nach diesen Grundsätzen wurde vorliegend eine PTBS beim Kläger ausreichend diagnostiziert.
In der im Klageverfahren vorgelegten kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie ..., ... vom 30. Januar 2014 wird beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Ängsten und depressiven Tendenzen sowie Schlafstörungen, Flashbacks und Albträumen diagnostiziert. Diese Stellungnahme erfüllt die vorgenannten Kriterien im Hinblick auf die Qualifikation des Ausstellenden, auf Befunderhebung und auf Diagnosestellung durch den Ausstellenden. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 hierzu ergänzend angab, sei er fünf bis sieben Mal bei Herrn ... gewesen, der außer der Einholung der Anamnese auch weitere Untersuchungen und Tests mit ihm durchgeführt habe. Aus der Stellungnahme selbst ergibt sich auch, dass bei diesen Explorationen auch ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Schließlich kann dem Kläger auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er die nunmehr geschilderten traumatischen Erlebnisse in Pakistan und auf der Flucht hierher erst im gerichtlichen Antrags- und Klageverfahren vorgetragen hat und diese daher nicht glaubwürdig wären. Selbst ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen wegen psychischer Probleme dürfte dem Kläger nach seinen Erfahrungen in Pakistan schon nicht in den Sinn gekommen sein. Im Übrigen ist es einsichtig und vernünftig, dass solche Probleme erst Personen mitgeteilt werden, denen man vertraut, was während der Unterbringung des Klägers in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung erfahrungsgemäß nicht habe erfolgen können. Nach dem Clearingbericht des Jugendhilfeverbunds .../...vom 10. November 2012 wurden nach dortiger Betreuung beim Kläger auch alsbald depressiv-gedrückte Symptome beobachtet, die eine Vorstellung bei einem Jugendlichenpsychiater als notwendig erscheinen ließen. Die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 anwesende und den Kläger auch betreuende Mitarbeiterin des Fachdienstes der ...gab hierzu informatorisch befragt an, dass sich der Kläger letztes Jahr am Anfang ihrer Beratung etwa im Spätsommer/Ende September 2013 ihr gegenüber geöffnet habe, seine massive Angst geschildert habe und dabei über die Gewalt in Pakistan und über Dinge während seiner Flucht erzählt habe und sie den Eindruck habe, dass ein Trauma des Klägers erst jetzt ans Tageslicht trete. Zweifel an diesen Angaben sind nicht ersichtlich. Schließlich gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 auch noch an, dass ihn der Facharzt auch gefragt habe, warum er seine traumatischen Erlebnisse erst jetzt geschildert habe. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geschilderten traumatischen Erlebnisse die fachärztlich diagnostizierte PTBS begründen.
b)
Für die Behandlung von Traumafolgen stehen spezielle Psychotherapien zur Verfügung sowie medikamentös spezielle Psychopharmaka (Wikipedia unter „Posttraumatische Belastungsstörung“). Zu den Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS allgemein in Pakistan berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend. Nach entsprechender Bewertung der Auskunftslage zur medizinischen Versorgung (ständige Lageberichterstattung des Auswärtigen Amts, zuletzt vom 2.11.2012, HRCP von März 2012, BAA von Juni 2013 und insbesondere die ergänzend in das Verfahren eingeführten Berichte der SFH vom 14.5.2009 und von ACCORD vom 22.5. 2013) könne auch eine PTBS in Pakistan grundsätzlich behandelt werden. Die zur Behandlung notwendigen Psychopharmaka seien in Pakistan erhältlich. In den Großstädten Pakistans existierten moderne Krankenhäuser. Auch in der Heimatregion des Klägers in ..., einer Industriestadt mit über 500.000 Einwohnern, sind auch entsprechende Hospitäler vorhanden. Die Behandlung in psychiatrischen Abteilungen der öffentlichen Spitäler koste 0,50 US-Dollar, der Besuch eines privaten Psychiaters 600 bis 1500 Rupien, die Hälfte des Lohns eines schlecht bezahlten Arbeiters. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sei im Übrigen sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente müsse in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden. Die meisten Krankheiten könnten also behandelt werden und die meisten Medikamente könnten in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Dies wird soweit ersichtlich durch die Rechtsprechung bestätigt (VG Frankfurt/Main, U.v. 7.11. 2006 - 12 E 2449/05.A – juris zur Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Parkinson und allgemein VG Würzburg, U.v. 22.5.2006 – W 7 K 06.30117 – juris, sowie VG Ansbach, U.v. 9.2.2012 – AN 11 K 12.300066 – juris und VG Augsburg, U.v. 5.7.2013 – Au 6 K 13.30113 – juris). Hinsichtlich einer psychiatrisch für erforderlich gehaltenen Therapie dürften aber von dieser vor allem die Medikamentation betreffenden Einschätzung deutliche Abstriche zu machen sein. So führt der bereits genannte Bericht der SFH vom 14. Mai 2009 - ebenso wie die Quellenauswertung in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 22. Mai 2013 - aus, dass die psychiatrische Versorgung in Pakistan gemessen an europäischen Standards dürftig sei und dabei noch ein großes Gefälle zwischen Stadt und Land bestehe, was mit eigenen Erhebungen und unter Bezugnahme auf den WHO Mental Health Atlas konkretisiert wird. Dort ist auch angegeben, was die Behandlung in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern in etwa kostet. Diese Kosten sind im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen in Pakistan relativ hoch. Wenn den bisherigen Angaben des Klägers gefolgt wird, dürften die zu erwartenden Kosten die finanziellen Möglichkeiten seiner in Pakistan befindlichen Familienangehörigen und sonstigen Verwandten wohl überfordern. Nach der genannten Auskunft der SFH wäre es dann im Fall der Rückkehr des Klägers nach Pakistan so, dass die Familie die Patienten, die unter psychischen und auch physischen Behinderungen leiden, versorgt. Dies erscheint unter den besonderen Umständen dieses Falls hier aber für nicht vertretbar. Unter Bewertung und Würdigung dieser Auskunftslage ist das Gericht daher der Überzeugung, dass die PTBS in Pakistan zwar medikamentös behandelt werden kann, dass aber derzeit keine oder jedenfalls keine ausreichende Therapie - wie sie vor allem bei einer diagnostizierten behandlungsbedürftigen PTBS erforderlich ist - erfolgen kann, jedenfalls wenn sich der Ausländer eine teure private Behandlung nicht leisten kann, wovon hier auszugehen ist. Im Übrigen müsste auch noch die Gefahr einer Retraumatisierung aufgrund der Rückkehr nach Pakistan ausgeschlossen werden.
c)
Nach der bereits genannten Auskunft der SFH vom 14. Mai 2009 und der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 22. Mai 2013 gehen Schätzungen davon aus, dass in Pakistan mehr als 14 Millionen Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von 160 Millionen Menschen (10 bis 16% der Gesamtbevölkerung) von psychischen Erkrankungen betroffen sind. Damit dürften die in Pakistan auch wegen PTBS zu behandelnden Personen nach Zahl und Wertigkeit - und Entsprechendes muss auch für die an dieser Krankheit leidenden Rückkehrer aus dem Ausland gelten - auch eine entsprechend relevante Bevölkerungsgruppe darstellen. Solche psychische Störungen beziehen sich im Fall einer Rückkehr in das Heimatland also auf eine Bevölkerungsgruppe und stellen sich für diese als allgemeine Gefahr dar, mit der Folge, dass sie nur bei entsprechend verfassungskonformer Auslegung berücksichtigt werden können. Dies ist hier aber anzunehmen. Dabei dürfte vor allem zu berücksichtigen sein, ob und wie die betreffende Krankheit im Heimatland des Ausländers behandelt werden kann und ob und wie der Ausländer in zumutbarer Weise diese Behandlung erreichen kann. Die Folgen einer unbehandelten PTBS sind vielfältig und schwerwiegend. Bei einer leichten PTBS, selbst wenn sie gut kompensiert ist, kann es zum Wiederausbruch der Erkrankung kommen, wenn der Patient in die Umgebung der Traumatisierung zurückkehrt und das (aufgebaute) Abwehrsystem zusammenbricht. Bei einer mittleren oder gar schweren PTBS sind als Langzeitfolgen bestimmte Symptome international beschrieben. Ungeachtet der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat kann eine Rückkehr dorthin auch wegen drohender Re-Traumatisierung unzumutbar sein (Treiber in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S. 30/31). Zumindest bei einer behandlungsbedürftigen PTBS - wie hier - führt daher nach Auffassung des Gerichts das Unterlassen der erforderlichen Therapie zu einer erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands und daher zu einer extremen Gefahrenlage im vorgenannten Sinn. Fachärztlich wird daher davon ausgegangen, dass eine Abschiebung nach Pakistan zur Folge hätte, dass sich der seelische Zustand des Klägers rasch massiv verschlimmern würde bis hin zu einer akuten Selbstmordgefährdung. Auch angesichts des geltenden strengen Maßstabs für eine verfassungskonforme Auslegung kann eine konkrete und extreme Gefahr für Leib oder Leben des Klägers im Fall einer Rückkehr nach Pakistan daher hier angenommen werden.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 hilfsweise für den Fall, dass die vom Kläger bei seinem Facharzt geschilderten traumatischen Erlebnisse als nicht glaubwürdig angesehen würden, gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Ladung dieses Facharztes als sachverständigen Zeugen ist nach den vorstehenden Ausführungen daher nicht mehr zu verbescheiden.
3.
Schließlich ist die im Verpflichtungsbegehren enthaltene Anfechtungsklage neben der entsprechenden Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids des BAMF auch im Hinblick auf die in der dortigen Ziffer 5 verfügten, auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG beruhenden, Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begründet, weil eine Abschiebungsandrohung nach den vorstehenden Ausführungen nicht hätte er gehen dürfen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der Fassung von Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011, BGBl I S. 2258/2266, ergeht eine Abschiebungsandrohung nämlich (nur) dann, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. Liegt dagegen ein solches Abschiebungsverbot vor, wobei nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, ist nach dem Gesetzestext und der eindeutigen Gesetzesbegründung (BT-Drks. 17/5470 S. 31) eine gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und auf Klage hin aufzuheben. So liegt es hier.
Nach alledem ist die Klage (nur) hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgreich und im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (entsprechend dem Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil) und 83 b AsylVfG.
Beschluss
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.