Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Feb. 2018 - AN 10 K 17.01338

bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entfernung von acht aufgestellten Stahlpfosten, die sich auf dem Grundstück Fl.Nr. … an der … Straße in …, auf dem Grundstück der Beklagten befinden, um über dieses Grundstück und den angrenzenden gemeindlichen Gehweg von dem klägerischen Grundstück auf die angrenzende Staatsstraße zu fahren.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … in der … Straße … in … Das Grundstück grenzt in südlicher Richtung teilweise an ein Trafowerk, zum größeren Teil an einen Gemeindeweg an. In östlicher Richtung grenzt es an einen Gewerbebetrieb an. In westlicher Richtung grenzt es an einen in jüngerer Zeit geschaffenen Wendehammer an. In nördlicher Richtung grenzt es an einen gemeindlichen Gehweg an. Im nordöstlichen Teil des Grundstücks der Klägerin existiert eine Zufahrt über den mit einem abgesenkten Bordstein versehenen Gehweg zur Staatsstraße … zwischen … und … Im nordwestlichen Teil grenzt das Grundstück der Klägerin an das fragliche Grundstück der Beklagten mit der Fl.Nr. … Auf einem Teil dieses Grundstücks existiert eine von Hochbordsteinen umsäumte Bepflanzung, die das Grundstück von dem dahinter liegenden Gehweg trennt. Am westlichen Ende des Grundstückes der Beklagten mit der Fl.Nr. … endet die Bepflanzung jedoch und das Grundstück der Klägerin kann über das Grundstück der Beklagten und dann über den abgesenkten Bordstein im Prinzip von der Staatsstraße … auch von dieser Richtung befahren werden. Das Grundstück mit der Fl.Nr. … gehörte ursprünglich zum Grundstück …, welches nun der Klägerin gehört. Im Zuge des Erwerbs der Voreigentümerin, der … GmbH, von einem Herrn …, löste die Beklagte diesen Grundstücksteil im Zuge der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts heraus. Der entsprechende Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts datiert vom 13. April 2010. Die Klägerin selbst hat das Grundstück …, also das Restgrundstück im Jahr 2012 erworben. Eine ausdrückliche Widmung für das Grundstück … erfolgte nicht. Das Grundstück mit der Fl.Nr. …, also das herausgelöste Grundstück, wurde im geänderten Bebauungsplan vom 15. November 1999 der Beklagten als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung bezeichnet. Die Fläche des jetzigen Grundstücks mit der Fl.Nr. … wurde dem Gebietstyp eines Mischgebiets zugeordnet. Hintergrund dessen war ein regionales Planungsprojekt im Raum …, in dessen Rahmen die Errichtung einer Stadtumlandbahn zwischen … und … sowie einer sich daran anschließenden Ost-West-Achse zwischen … und … vorgesehen war. Auf der Ost-West-Achse sollte auch eine Haltestelle in … entstehen. Hierfür sollte auf der einen Straßenseite das Grundstück mit der Fl.Nr. … genutzt werden. Auf der gegenüber liegenden Straße bei dem Grundstück Fl.Nr. …, auf dem nunmehr die Bäckerei „…“ betrieben wird, wurde ebenfalls zu diesem Zwecke ein Grundstücksteil, hier mit der Grundstücksnummer Fl.Nr. … herausgelöst und in gemeindliches Eigentum überführt. Der Betrieb „…“ kann auch nur an einer Stelle direkt von dem Grundstück, auf dem er sich befindet, hin zur Staatsstraße befahren werden, weil das herausgelöste Grundstück Fl.Nr. … baulich nicht überfahrbar ist. Es war im damaligen Baugenehmigungsverfahren für das Grundstück Fl.Nr. … auch als Auflage so festgeschrieben worden, dass nur eine Zufahrt bestehen darf. Im Jahr 2012 wurde die Planung der Stadtumlandbahn deutlich eingeschränkt. Eine Ost-West-Verbindung findet nunmehr nur noch bis … statt und führt nicht weiter durch …, so dass eine Verwendung des Grundstücks Fl.Nr. … und auch des gegenüberliegenden Grundstücks mit der Fl.Nr. … als Haltestellen hierfür nicht mehr in Betracht kommt.

Das klägerische Grundstück war früher als Tankstelle genutzt worden. Nunmehr wird es als Autowaschbetrieb im Handwaschbetrieb genutzt. Eine Waschhalle befindet sich gegenüber der Zufahrt über das klägerische Grundstück zur Staatsstraße. Zudem wurde für diesen Betrieb seitens der beklagten Gemeinde auch die Zufahrt über das Grundstück der Gemeinde mit der Fl.Nr. … geduldet. Die Beklagte hat in der Folge mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. Mai 2015 eine Satzung über die Ausübung ihres gemeindlichen Vorkaufsrechts beschlossen. Darin ist vorgesehen, das gemeindliche Vorkaufsrecht dergestalt auszuüben, dass aus allen Grundstücken entlang der Staatsstraße …, der … Straße, ein Grundstücksteil zwischen drei bis vier Metern herausgelöst wird, um so die Staatsstraße zu verbreitern bzw. genügend breite Fußgängerwege bzw. Fahrradwege zu schaffen. Dies sei zur Gestaltung und wegen der Verkehrsbedürfnisse und auch zur Aufwertung der Straße erforderlich, da eine Ortsumgehung nicht in Betracht komme. Die Klägerin beantragte in der Folge eine Nutzungsänderung, weil sie auch einen Verkaufsladen auf dem Grundstück betreiben wolle. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 17. September 2015 einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen hierzu zu erteilen, eine Erschließung neben der bestehenden Zufahrt über das gemeindliche Grundstück mit der Fl.Nr. … jedoch nicht mehr zu dulden. In der Folge wurden im Zeitraum vom 26. bis 28. Oktober 2015 die streitgegenständlichen Stahlpfosten aufgestellt, die nunmehr eine Zufahrt des klägerischen Grundstücks über das Gemeindegrundstück unmöglich machen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, bei dem Gewerbebetrieb „…“ sah man vom Aufstellen derartiger Stahlpfosten ab, das Grundstück kann jedoch wegen der Hochbordsteine ohnehin nicht über das vorgelagerte gemeindliche Grundstück befahren werden. Die beantragte Nutzungsänderung wurde am 14. Januar 2016 genehmigt. Schließlich beantragte die Klägerin am 5. Mai 2017 die Errichtung einer weiteren Pflegehalle zur Kraftfahrzeugwäsche. Es sollten dann auch größere Kraftfahrzeuge damit gewaschen werden können als PKW. Im Zuge des Antrags forderte die Klägerin die Beklagte mit Schriftsatz des späteren Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2017 zur Entfernung der acht Stahlpfosten auf, was jedoch abgelehnt wurde. Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben wurde erteilt. Die Baugenehmigung wurde am 19. Dezember 2017 erteilt.

Am 17. Juli 2017 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück Fl.Nr. … an der … Straße … aufgestellten Stahlpfosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Ziel der Klage sei, den ungehinderten Zugang zum klägerischen Grundstück über das Grundstück Fl.Nr. … der Gemeinde … wiederherzustellen bzw. zu dulden.

Die Klägerin beruft sich dabei bei dieser Klage, die nach ihrer Ansicht eine allgemeine Leistungsklage darstellt, auf die Rechtsposition des Anliegergebrauchs nach dem Straßenrecht sowie auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zwar beschränke sich der Schutz nach diesem einfachrechtlichen Rechtsinstitut grundsätzlich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße, sei aber nicht nur bei der vollständigen Entziehung des Zugangs sondern auch bei der wesentlichen Erschwerung einschlägig und soll eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglichen (unter Berufung auf BayVGH, U.v. 31.5.2011, 8 B 10.1653). Es seien in einem solchen Fall die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Bei einer Abwägung dieser Interessen ergebe sich jedoch, dass der Klägerin, das was sie begehrt, nach dem Anliegergebraucht zusteht. Nachdem die Planungen der Stadtumlandplan auf diesem Streckenabschnitt gescheitert seien, bestehe überhaupt kein Grund mehr dafür, der Klägerin die Zufahrt zur Staatsstraße über das Grundstück der beklagten Gemeinde zu verwehren. Es hätte sogar schon Initiativen im Gemeinderat gegeben, die Maßnahme mit der Aufstellung der Stahlpfosten rückgängig zu machen, was aber unterbunden worden wäre. Bei dem derzeitigen Stand der Dinge sei das Grundstück der Klägerin überhaupt nicht mehr angemessen wirtschaftlich nutzbar. Schon bisher sei es sehr schwer gewesen, den erheblichen Kundenverkehr über nur eine Zufahrt zu bedienen, dies hätte bereits bisher zu erheblichem Rangierbedarf geführt. Die Durchführung des Vorhabens der Aufstellung einer weiteren Waschhalle und deren Betrieb sei ohne eine zweite Zufahrt, die einen Durchgangsfahrverkehr ermögliche, kaum möglich. Auch verkehrlich führe die Situation zu erheblichen Staus, weil die Staatsstraße sehr stark befahren sei. Weitere Zufahrten gebe es zu dem klägerischen Grundstück zudem nicht und eine Umorganisation des klägerischen Grundstücks wäre auch nicht möglich. Scheinbar wolle die beklagte Gemeinde mit ihren Maßnahmen, die schon passiert sind bzw. der beabsichtigten Maßnahmen, so wie sie in der neueren Satzung zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts niedergelegt sind, jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des klägerischen Grundstücks unterbinden. Die begehrte Rechtsposition ergebe sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung deshalb, weil auf der gegenüber liegenden Straßenseite, bei dem Betrieb „…“ auf dem vorgelagerten und ausgesonderten gemeindlichen Grundstück gerade keine Stahlpfosten aufgestellt worden seien. Der Klageantrag sei auch leicht umzusetzen, weil nach Entfernung der Stahlpfosten eine Zufahrt über das klägerische Grundstück und über den angrenzenden Fußweg zur Staatsstraße leicht möglich sei.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. August 2017 und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Klägerin komme die in Anspruch genommene Rechtsposition aus dem Anliegergebrauch nicht zu. Denn dieser gebe nach allgemeinen Grundsätzen nur ein Recht auf eine Zufahrt zum Grundstück, welche gerade vorhanden sei. Die Klägerin sei auch nicht schutzwürdig, da sie das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben hatte, zu dem bereits ein Teil des Grundstücks, so wie es sich ursprünglich darstellte, herausgelöst worden war und nunmehr im Eigentum der Beklagten steht. Die Klägerin habe daher gerade keinen Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes. Zudem könne sich die Klägerin im vorliegenden Fall schon im Ansatz nicht auf das Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs beziehen, wofür die Rechtsprechung des BayVGH, B.v. 24. November 2014, 8 CE 14.882 ins Feld geführt wurde. Denn die Klägerin begehre Zufahrt zur Staatsstraße an einer Stelle, wo zwischen Staatsstraße und dem klägerischen Grundstück nicht nur der gemeindliche Gehweg, sondern auch noch ein anderes Grundstück, das streitgegenständliche gemeindliche Grundstück, welches gerade keine Straße stelle und auch nicht dementsprechend gewidmet sei, liege. Die Gewährung einer Zufahrt zu einer öffentlichen Straße über ein privates Grundstück käme jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Eine Widmung sei für das gemeindliche Grundstück gerade nicht erfolgt. Im Bebauungsplan sei die Grundstücksfläche mit der Fl.Nr. … zwar als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. Eine Widmung sei jedoch auch im Bebauungsplan nicht verfügt worden. Aus der Nichtaufstellung von Stahlpfosten vor dem Grundstück des Betriebes „…“ auf der anderen Straßenseite könne die Klägerin nichts herleiten, da der Fall insoweit anders gelagert sei. Für den behaupteten Anspruch sei die Klägerin zudem nicht passiv legitimiert, da es im Wesentlichen um die Zufahrt zur Staatsstraße ginge und der Gehweg ein unselbständiger Gehweg ist. Richtiger Klagegegner wäre daher der Freistaat Bayern gewesen.

In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte noch an, dass das Grundstück Fl.Nr. … aller Wahrscheinlichkeit für den Busverkehr Verwendung finden dürfte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie das Protokoll die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der Klägerin der begehrte Anspruch auf Entfernung der Stahlpfosten auf dem Grundstück Fl.Nr. … zum Zwecke der Zufahrtnehmung zum klägerischen Grundstück Fl.Nr. … über dieses Grundstück und den anschließenden Gehweg auf die Staatsstraße … nicht zukommt.

1. a.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 4 VwGO) zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, da der begehrte Anspruch sich im Schwerpunkt nach öffentlichem Recht, dem öffentlichen Straßenrecht ergeben kann. Die Entscheidungskompetenz des Gerichts erstreckt sich nach § 17 GVG i.V.m. § 173 VwGO hinsichtlich des begehrten Anspruchs auf alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte.

b. Die Beklagte ist als Rechtsträgerin der in Anspruch genommenen Körperschaft auch passiv legitimiert, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

c. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin der begehrte Anspruch auf Entfernung der Stahlpfosten vom Grundstück nicht zukommt.

aa. Einschlägig ist insoweit der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (zu dessen Fundierung in den Grundrechten und zu den Voraussetzungen allgemein Maunz/Dürig/Papier, 81. EL September 2017, Art. 34 GG, Rn. 62 ff.) Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (grundlegend BVerwG, U.v. 19.7.1984, 3 C 81/82). Der Klägerin kommt jedoch kein subjektives öffentliches Recht darauf, dass das Grundstück der Beklagten Fl.Nr. … nicht versperrt wird und sie dieses überfahren darf, um auf die Staatsstraße … zu gelangen, zu.

aaa. In Betracht kommt ein derartiges Nutzungsrecht und damit ein mögliches Abwehrrecht gegen Versperrungen aus dem straßenrechtlichen, einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs gem. Art. 17 BayStrWG, dem gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers. Der Anliegergebrauch liefert ein Recht, auch ein Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen auf Zufahrt bzw. Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks zum öffentlichen Straßennetz insoweit, dass die angemessene Nutzung des Grundstücks gewährleistet ist (grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006, 8 B 05.1356).

Der Anliegergebrauch kann jedoch im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten … nicht in Ansatz gebracht werden, da es sich insoweit nicht um eine öffentliche Straße handelt. Der Klägerin kommt daher keine Rechtsposition aus dem Anliegergebrauch als Anliegerin an dem Grundstück … zu. Dieses Grundstück wurde nicht als Straße gewidmet gem. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG. Das Grundstück ist auch nicht als gemeindliche Straße im vorgelegten Bestandsverzeichnis eingetragen. Die zeitlich früher erfolgte Widmung der räumlich in unmittelbarer Nähe liegenden Staatsstraße entfaltet für das Grundstück … keine Wirkung, zumal insoweit gem. Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 BayStrWG nicht die Beklagte, sondern das Staatliche Bauamt Straßenbaubehörde ist. Dem Grundstück Fl.Nr. … kommt auch nicht deswegen, weil es im Bebauungsplan Nr. … vom 8. Juli 1999 als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ist, die Eigenschaft als öffentliche Straße zu. Nach Art. 6 Abs. 7 BayStrWG kann bei Straßen, deren Bau in einem Bebauungsplan geregelt wird und für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die Widmung mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Diese Vorschrift kommt jedoch vorliegend nicht zur Anwendung. Weder wurde der Bau des Grundstückes als Straße, wie vorausgesetzt, im Bebauungsplan geregelt, noch wurde die Widmung im Bebauungsplan textlich verfügt. Dies ist jedoch erforderlich, weil Art. 6 Abs. 7 BayStrWG lediglich eine Verfahrenskonzentration bezweckt, die Notwendigkeit einer Widmungsverfügung - eine konkludente Widmung sieht Art. 6 BayStrWG nicht mehr vor - neben den städtebaulichen Festsetzungen jedoch unberührt lässt (vgl. Zeitler, Art. 6 BayStrWG, Rn. 72 ff.). Die Festsetzung im Bebauungsplan ist zudem auch zu unbestimmt, um als Widmung fungieren zu können, da der Straßentyp nicht festgelegt wird. Weiterhin stellt eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung meist keine Straße im Sinne des Art. 2 BayStrWG dar, da es sich insoweit um Flächen handelt, die nicht dem Verkehr selbst, sondern einem Nebenzweck wie Parken dienen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.

Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es sich bei dem Grundstück möglicherweise um eine Straße im Sinne eines tatsächlich öffentlichen Weges handelt. Diese Wegekategorie ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nicht mehr vorgesehen, vgl. Art. 53 BayStrWG. Dabei handelt es sich um Wege, die der Eigentümer einer privaten Wegfläche ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln dem Verkehr eröffnet hat (Zeitler, Art. 53 BayStrWG, Rn. 35). Erfolgte dies unwiderruflich, spricht man nunmehr von Eigentümerwegen nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG (Zeitler, a.a.O.). Ein derartiger Verzicht auf Widerruf, der auch konkludent erfolgen kann, liegt hier jedoch nach den Umständen des Falles nicht vor, da die Beklagte bei Herauslösung des Grundstücks davon ausging, dass auf dem Grundstück eine Bushaltestelle errichtet werden sollte und das Grundstück dann nicht mehr dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Zweckbestimmung musste der Klägerin bei Erwerb des Grundstücks Fl.Nr. … bekannt sein. Es ist zudem auch für die Allgemeinheit durch entsprechende Markierung erkennbar, dass das Grundstück … vom klägerischen Grundstück getrennt ist und eine andere Zweckbestimmung haben kann (zur Unwiderruflichkeit Zeitler, Art. 53 BayStrWG, Rn. 37). Zudem erfolgte eben auch keine Widmung, was für einen Eigentümerweg als öffentliche Straße gem. Art. 6, 53 BayStrWG erforderlich ist. Selbst wenn es sich bei dem Grundstück dann um einen widerruflichen tatsächlichöffentlichen Weg handelt, kann die Klägerin hieraus nichts herleiten. Bei einem solchen Weg, der, auch durch schlüssiges Handeln, für die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen ist und daher dem Straßenverkehrsrecht unterliegt, darf der Eigentümer nicht ohne weiteres Verkehrshindernisse errichten. Allerdings kann die Zustimmung der Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit widerrufen werden. Hierzu besteht eine Berechtigung allerdings nicht ohne weiteres, da dies eine unzulässige Selbsthilfe darstellen würde. Daher bedarf der Widerruf der Zustimmung bzw. die Sperrung für den allgemeinen Verkehr der Einschaltung behördlicher und gerichtlicher Mittel (zum Ganzen BayVGH, U.v. 26.2.2013, 8 B 11.1708). Da die Beklagte jedoch selbst örtliche Straßenverkehrsbehörde ist, durfte sie selbst die Benutzung des Grundstückes … als Verkehrsfläche für die Allgemeinheit unterbinden, sollte es sich dabei um einen tatsächlichöffentlichen Weg gehandelt haben.

Da die Klägerin dem Grunde nach keine Rechtsposition aus dem Anliegergebrauch herleiten kann, da sie an der Grenze zum Grundstück Fl. Nr. … nicht an einer öffentlichen Straße anliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Klägerin aus dem Anliegergebrauch im konkreten Fall ein Abwehrrecht gegen die Aufstellung der streitgegenständlichen Pfosten zukommt. Im Grundsatz soll der Anliegergebrauch durch die gewährleistete Anbindung an den öffentlichen Straßenraum die angemessene Nutzung des Grundstücks sichern (BayVGH, U.v. 15.3.2006, 8 B 05.1356). Die Klägerin stellt gerade in Rede, dass ihr Grundstück noch angemessen nutzbar ist, wenn über das Grundstück Fl. Nr. … nicht (mehr) Zufahrt genommen werden kann; dies hätte angesichts der örtlichen Verhältnisse bereits für die bisherige gewerbliche Nutzung gegolten und gelte bei der, baurechtlich zulässigen, Erweiterung der letzten gewerblichen Nutzung als PKW-Waschbetrieb noch mehr. Diese Argumentation greift jedoch nicht durch. Nach der konkretisierenden Rechtsprechung des BayVGH gewährleistet das Institut des Anliegergebrauchs lediglich die Zugänglichkeit des Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem, also nur die Erreichbarkeit über eine Zufahrt (BayVGH, B.v. 28.10.2014, 8 ZB 12.1938). Dem Anlieger ist es daher zuzumuten, die Nutzung des Grundstücks gegebenenfalls umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (BayVGH, B.v. 19.8.2009, 8 ZB 09.1065).

bbb. Die Klägerin kann sich auch nicht aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG gegen die streitgegenständliche Aufstellung der Pfosten wehren. Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet die Beklagte als Teil der öffentlichen Verwaltung, wesentlich gleiches gleich zu behandeln und von einer bisherigen Praxis nicht ohne sachlichen Grund abzuweichen (BayVGH, U.v. 15.3.2006, 8 B 05.1356). Der Gleichheitssatz bedeutet zudem auch ein Verbot willkürlichen Handelns durch Behörden, also eines Handelns ohne vernünftigen, sachlichen Grund (hierzu Kischel, Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz, Art. 3, Rn. 24 ff.)

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei dem Aufstellen der streitgegenständlichen Pfosten nicht gegen diese Gebote verstoßen. Eine Aufstellung von Pfosten erfolgte zwar nicht auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. … gegenüber dem klägerischen Grundstück, das von dem Grundstück Fl.Nr. … („…“) ebenfalls zum Zwecke der möglichen Errichtung einer Bushaltestelle für die nun nicht verwirklichte Stadtumlandbahn herausgelöst wurde. Darin liegt jedoch keine Ungleichbehandlung, da das Grundstück Fl.Nr. … schon aus baulichen Gründen nicht überfahren werden kann, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersehen werden kann (Bl. 32 der Gerichtsakten). Das Vergleichsgrundstück Fl.Nr. … genießt daher ebenfalls nur eine Zufahrt. Die Beklagte handelte zudem auch nicht willkürlich, indem sie die Zufahrt über das Grundstück Fl.Nr. … versperrte. Sie legte hierzu, auch im Rahmen von Ausführungen in der mündlichen Verhandlung plausibel dar, dass die Fläche zum einen als Rangierfläche bzw. Ausfahrfläche für Busse benötigt wird, die vom westlich gelegenen Wendehammer in Richtung Osten auf die Staatsstraße … ausfahren. Um Gefährdungen durch eine Konfliktsituation zu verhüten, wenn das Grundstück Fl.Nr. … als Ausfahrt aus dem klägerischen Grundstück genutzt wird, ist es nachvollziehbar, die Benutzung des Grundstücks Fl.Nr. … als Ausfahrt zu unterbinden. Zudem legte die Beklagte dar, dass die Fläche des Grundstücks Fl.Nr. … für einen möglichen Radweg an der Staatsstraße - insofern wurde 2015 eine neue Vorkaufssatzung beschlossen -oder mögliche neue Buslinien benötigt wird. Auch wenn die Planungen insoweit noch nicht konkretisiert sind, ist es sachlich nachvollziehbar, dass die Beklagte bereits im Oktober 2015 die streitgegenständlichen Pfosten aufstellte, bevor auf dem klägerischen Grundstück Nutzungsänderungen bzw. Erweiterungen des Baubestands für zusätzliche Nutzungen stattfanden. Denn so signalisierte die Beklagte frühzeitig, dass eine Zufahrt künftig nicht mehr über ihr Grundstück … zum klägerischen Grundstück stattfinden kann.

bb. Die Klägerin kann den begehrten Anspruch auch nicht aus Privatrecht herleiten. Die Beklagte hat eine Zufahrt über ihr Grundstück … nicht privatrechtlich gestattet. Weder existiert ein entsprechender Vertrag noch eine dingliche Rechtsposition, die im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB existiert nicht, weil das klägerische Grundstück immerhin über eine Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz verfügt und daher keines Notwegs bedarf.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 917 Notweg


(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2014 - 8 ZB 12.1938

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin strebt die Erreichbarkeit ihres Grundstücks über eine Straßenbrücke (H.) ohne Gewichtsbeschränkung an.

Namentlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Erschließung des klägerischen Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. so zu sichern, dass eine Erreichbarkeit durch Fahrzeuge wieder ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht gewährleistet sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, das klägerische Grundstück FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über den Weg auf dem Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. zu erschließen. Wiederum hilfsweise hierzu soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, die H. in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu unterhalten. Weiter begehrt die Klägerin hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dieser dadurch entstünden, dass die Erreichbarkeit ihres Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nicht mehr gewährleistet sei. Schließlich ließ die Klägerin beantragen, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

Die H. verbindet die H-straße (FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) in Richtung Süden mit der Ortsstraße H. Straße (FlNr. 12/19 der Gemarkung L.). Für die auf eine Fahrspur verengte H. wurde wegen baulicher Mängel eine Gewichtsbeschränkung auf 2,8 t festgesetzt. An das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. grenzt im Westen das Grundstück FlNr. 79, im Osten das Grundstück FlNr. 82 und im Norden das Wegegrundstück FlNr. 1214/2, jeweils der Gemarkung L., an.

Im Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen lautet ein aus klägerischer Sicht für die verfahrensgegenständliche H-straße einschlägiger, ursprünglicher Eintrag auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 auf „Gemeindestraße zwischen FlNr. 82 und 84“ mit dem Anfangspunkt „an der Ortsstraße“ und dem Endpunkt „nördlich in FlNr. 84“. Durch spätere, nicht datierbare Roteinträge wurde die Zahl „84“ sowohl in der Eintragungsverfügung als auch im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung des Straßenzugs durch die Zahl „79“ und hinsichtlich des Endpunkts durch die Angabe „1214/2“ ersetzt.

Das Grundstück FlNr. 79/4 der Klägerin grenzt nicht unmittelbar an das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. (H-straße) an, sondern liegt von diesem um die Breite der Einfahrt zum Grundstück FlNr. 79/3 südlich des klägerischen Grundstücks getrennt. Demgegenüber grenzt das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) an, über das sich eine (weitere) Zuwegung zum klägerischen Grundstück ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2012 abgewiesen. Die H-straße einschließlich der H. scheide als öffentlich gewidmete Straßenfläche aus. Ein Unterhaltungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der H. komme schon insoweit nicht in Betracht.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. H-straße und H. seien wirksam gewidmet.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsichtlich sämtlicher hilfsweise gestellter Anträge sowie hinsichtlich der erhobenen Zwischenfeststellungsklage zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Maßgeblich hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche (vgl. Art. 6 BayStrWG) handelt und schon insoweit ein Erfolg für das klägerische Begehren, das sich allenfalls auf den Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße stützen könnte (vgl. auch Art. 17 BayStrWG), nicht in Betracht kommt.

Auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 wurde von der Beklagten ein Flurstück der Gemarkung L. (Teilfläche aus FlNr. 84 ohne eigene Flurnummer) „zwischen FlNr. 82 und 84“ in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen eingetragen; es gilt damit als öffentliche Straßenfläche gewidmet (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG).

Unbeschadet der Frage der Wirksamkeit dieser Widmung wird die heute so bezeichnete und entsprechend beschilderte H-straße auf dem Grundstück FlNr. 12/20, das im Westen an das Grundstück FlNr. 79 und im Osten an das Grundstück FlNr. 82 angrenzt, von der Widmungsfiktion des Eintragungsakts vom 15. März 1962 für das Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ entgegen klägerischer Auffassung nicht erfasst. Eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (hier i. V. m. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) erfasst in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in einer Widmungsverfügung (Eintragung) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient nicht nur dem Schutz des Grundstückseigentümers, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten nach Art. 9 BayStrWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.).

Für eine spätere wirksame Widmung des Bereichs der H-straße (Grundstück FlNr. 12/20) ist ebenfalls nichts ersichtlich. Namentlich durch die spätere Ersetzung der Zahl „84“ durch die Zahl „79“ in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis durch Roteintrag wurde eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse nicht bewirkt. Dazu fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats schon an dem für eine derartige Rechtsänderung erforderlichen Verwaltungsakt, das heißt an einer diese Rechtsänderung beinhaltenden nachträglichen Widmungsregelung, mit der eine Eintragung im Bestandsverzeichnis (Art. 3 Abs. 2 BayStrWG) nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (Verzeichnisverordnung - VerzVO) vom 21. August 1958 (GVBl S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), geändert wird. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Bekanntgabe der Änderung in einer für Verwaltungsakte erforderlichen Form (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2006 - 8 ZB 05.2284 - BayVBl 2007, 339). Mithin liegt keine wirksame Widmung der H-straße (einschließlich der H.) als öffentliche Straßenfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayStrWG vor. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche.

Aus den Hinweisen der Klägerin auf eine Ortsabrundungssatzung der Beklagten sowie auf eine für das klägerische Anwesen erteilte Baugenehmigung kann sich nach allem hinsichtlich einer wirksamen Widmung der H-straße ebenfalls nichts maßgeblich anderes ergeben. Ohne Bedeutung bleibt es auch, ob die Beklagte selbst von einer wirksamen Widmung der H-straße ausgegangen ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Klägerin mit ihren gegen die Beklagte als Straßenbaulastträgerin (Art. 9 BayStrWG) gerichteten Begehren mithin schon im Grundansatz nicht durchdringen. Insoweit kommt es vorliegend nicht mehr auf die Reichweite einer Rechtsposition an, die sich aus einer Stellung als Anlieger an einem öffentlichen Straßengrundstück ergibt (sog. Anliegergebrauch sowie Art. 17 BayStrWG) und die grundsätzlich auf die - hinsichtlich des klägerischen Grundstücks jedenfalls dem Grunde nach gegebene - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.).

Mangels Widmung kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin mit Blick auf die unter Ziff. I. beschriebene Lage ihres Grundstücks (Nähe, aber kein unmittelbares Angrenzen) Straßenanliegerin im Sinn des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG an dem Wegegrundstück FlNr. 12/20 (H-straße) der Gemarkung L. sein könnte. Ebenfalls offen bleiben kann hiernach, ob das klägerische Grundstück nicht bereits über das als gewidmet geltende (Eintragungsakt vom 15. März 1962) Wegegrundstück FlNr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) hinreichend erschlossen ist, hinsichtlich dem die Klägerin jedenfalls Anliegerin ist.

Für eine Rechtsposition der Klägerin, die der Klage unabhängig von dem hinsichtlich H-straße (bzw. H.) nicht einschlägigen Anliegergebrauch an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, ist nichts ersichtlich. Bei tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen sind solche Rechtspositionen ohnedies ausgeschlossen. Auch die im öffentlichen Interesse bestehenden Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründen - ungeachtet dessen, dass es sich bei der H-straße gerade um keinen wirksam gewidmeten öffentlichen Weg handelt - nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Dritte ohnedies schon im Ansatz kein subjektives Recht auf Unterhaltung des öffentlichen Wegs (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.8.2011 - 8 CE 11.1899 - juris Rn. 12 m. w. N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 9 Rn. 4 b m. w. N.). Die Erschließungslast der Gemeinde nach § 123 ff. BauGB erstreckt sich schließlich nur auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. nur Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Rn. 10 m. w. N.). Zu Voraussetzungen des Bestands einer derartigen Rechtsposition wird im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung im Übrigen auch nicht substanziiert vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich von seitens der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachten, nicht näher konkretisierten Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können - soweit sie von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.

Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, das heißt inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2010 - 10 B 22/10 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Hinsichtlich des Fahrversuchs mit einem Löschfahrzeug auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg), in Bezug auf den gerügt wird, er sei sowohl fehlerhaft durchgeführt als auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft zugrunde gelegt worden, gilt dies bereits dahingehend, als die Klägerin nicht darzulegen vermag, inwiefern Feststellungen im Rahmen eines (nochmaligen) Fahrversuchs zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vielmehr kommen im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche handelt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vorliegend unabhängig von den Ergebnissen des Fahrversuchs auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Rüge, das Verwaltungsgericht sei der Anregung der Klägerin, einen Katasterplan aus dem Jahr 1962 einzuholen, nicht gefolgt. Auch insoweit vermag die Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die aus einem solchen Dokument gegebenenfalls zu ziehende Erkenntnisse zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Namentlich folgt auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aus der von der Klägerin angestrebten Feststellung, dass es ein Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ nicht gegeben habe, nicht, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenfläche handelt.

Dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, wie von der Klägerin behauptet, im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre, ist schließlich ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Klägerin führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen vielmehr aus, dass die gestellten Hilfsanträge sowie die erhobene Zwischenfeststellungsklage aus den bereits hinsichtlich des Hauptantrags ausführlich dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). Diese Darlegung des Erstgerichts ist ohne Weiteres genügend. Einer Wiederholung der bereits angestellten Erwägungen durch das Verwaltungsgericht bedurfte es insoweit nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.