Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2017 - AN 10 K 16.00925

bei uns veröffentlicht am13.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

I. Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2016, mit dem ihnen die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Hundeausbildung für Dritte oder der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter untersagt wurde, nachdem der Kläger zu 1) bei der Beklagten einen Genehmigungsantrag für diese Tätigkeit stellte, die Beklagte diesem aber bis dato nicht entsprochen hat, da bei den Klägern nicht die erforderliche Sachkunde vorliege.

Die Kläger betreiben seit 2007 die Hundeausbildung unter dem Namen „…“ in …, ein Gewerbe ist insoweit seit dem 28. Juli 2009 angemeldet. Im Wesentlichen bieten Sie individuelle Coachings, vielfach für problematische Fälle an, wobei etwa 80 Hunde im Jahr trainiert werden. Daneben sind die Kläger auch ehrenamtlich tätig. Für die Tätigkeit als Hundetrainer besteht seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz (TierSchG). Der Kläger zu 1) beantragte am 27. Juli 2014 eine derartige Erlaubnis bei der Beklagten, wobei er die Klägerin zu 2) als - zusätzliche - Verantwortliche benannte. Zum Beleg ihrer Sachkunde legten die Kläger zahlreiche Ausbildungsnachweise privater Institute, vor allem vom Deutsche Hundewelten Verband, vor. So hat der Kläger zu 1) etwa dort eine Ausbildung zum Problemhundetherapeut, die Klägerin zu 2) zum Gebrauchshundeausbilder durchlaufen. Diese Nachweise wurden durch das Veterinäramt der Beklagten geprüft, jedoch als nicht ausreichend erachtet, da nach Auskunft des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) eine nachträgliche Anerkennung von Ausbildungen nicht in Betracht komme. Mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 2014 erfolgte eine Anhörung zu einer beabsichtigten Untersagung der Tätigkeit als Hundeausbilder, zudem wurde die Möglichkeit einer „Sachkundeprüfung“ angeboten; eine derartige „Prüfung“ haben die Kläger noch nicht abgelegt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 wurde den Klägern auf Verlangen ihres damaligen Bevollmächtigten mitgeteilt, welche vor allem biologischen Kenntnisse durch die bisherigen Ausbildungen nicht abgedeckt seien. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten mit, dass auch der durch die Kläger abgelegte Lehrgang bei dem Bayerischen Landesverband für Hundesport (BLV) nicht als Sachkundenachweis anerkannt werden könne. Insofern hätte das StMUV entschieden, dass eine Anerkennung im Rahmen einer Erlaubnis nur in Betracht komme, wenn ein BLV-Lehrgang unter Beteiligung eines Amtstierarztes stattgefunden habe, wie seit 2016 üblich; dies sei bei den Lehrgängen der Kläger jedoch nicht der Fall. Mit Schreiben vom 5. April 2016 wurde dem späteren Verfahrens- und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Am 19. Mai 2016, zugestellt am 21. Mai 2016, erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem den Klägern die Tätigkeit als gewerbsmäßige Hundeausbilder für Dritte oder die Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter untersagt wurde (Ziffer 1) und ein Zwangsgeld für einen Fall des Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung in Höhe von 500,00 EUR angedroht wurde (Ziffer 2). Zudem wurde festgesetzt, dass die Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen haben (Ziffer 3) und dass für den Bescheid Gebühren in Höhe von 100 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt werden (Ziffer 4). Die Untersagungsverfügung wurde auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG gestützt, wonach die zuständige Behörde demjenigen, der eine nach § 11 Abs. 1 TierSchG erforderliche Ausbildung nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll. Die Kläger würden jedoch über eine derartige Erlaubnis nicht verfügen; die Voraussetzungen für diese Erlaubnis seien in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des TierSchG (in der Fassung vom 18. Mai 2006) geregelt; die Kläger hätten jedoch nicht die insoweit erforderliche Sachkunde und hätten auch eine angebotene Sachkundeprüfung nicht abgelegt.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, eingegangen bei Gericht erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage, nunmehr mit den Anträgen (Schriftsatz vom 22. August 2016):

Die Untersagungsverfügungen vom 19. Mai 2016 werden aufgehoben.

Die Verfügungen über die Androhung eines Zwangsgeldes vom 19. Mai 2016 werden aufgehoben.

Mit der Klagebegründung wurden wiederum umfangreiche Ausbildungsnachweise vorgelegt. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, da das StMUV die zuständigen Behörden angewiesen habe, keine Untersagung auszusprechen, solange nicht über den Genehmigungsantrag entschieden worden sei (s. Bl. 72 der Akte). Zudem sei die Untersagungsverfügung rechtswidrig, weil das Genehmigungserfordernis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG verfassungswidrig sei, da es sich nur auf gewerbsmäßige Ausbilder beschränke und ehrenamtliche Hundeausbilder nicht mit einschließe. Jedenfalls sei die Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft, da hier unproblematisch Genehmigungsfähigkeit vorliege. Die Kläger hätten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde), wie es § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. ermögliche, durch ihren bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden nachgewiesen. Diese Nachweismöglichkeit stehe gleichberechtigt neben dem Nachweis der Sachkunde durch Ausbildung, was sich auch Ziffer 12.2.2.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Tierschutzgesetz entnehmen lasse. Aus 12.2.2.2 AVV ergebe sich auch, dass der Nachweis in einer Prüfung - das Gesetz spricht von einem Fachgespräch - nur erforderlich sei, wenn ein anderer Nachweis nicht möglich sei. Darüber hinaus hätten die Kläger ihre Sachkunde jedoch auch über ihre Ausbildung, insbesondere der Ausbildung bei der D. H. GbR nachgewiesen. Diese Ausbildung werde von einer Vielzahl von Behörden (außerhalb Bayerns) ohne weiteres bzw. nach einem reduzierten Fachgespräch anerkannt und decke entgegen der Auffassung der Beklagten (Schreiben vom 26. Januar 2016) alle notwendigen Bereiche und Kenntnisse ab. Es sei rechtswidrig, nur staatliche Ausbildungen anzuerkennen (vgl. OVG Lüneburg v. 27. Januar 2016, 11 ME 249/15), vielmehr bedürfe es einer hier nicht erfolgten Einzelfallprüfung (VG Lüneburg v. 12.10.2014, 6 A 414/4) und ggf. zusätzlich einem reduzierten Fachgespräch, um Lücken abzudecken. Bei der alleinigen Anerkennung von Lehrgängen des BLV bei Beteiligung von Amtstierärzten unter Verzicht auf ein Fachgespräch (so die Weisung des StMUV) handele es sich um eine unzulässige Bevorzugung, da der BLV-Lehrgang kürzer und billiger sei und auf den sogenannten D.O.Q.-Test, einen Theorietest am PC, verzichte. Überdies sei die Androhung eines Zwangsgelds rechtswidrig, weil diese auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Untersagungsverfügung greife, also auch dann, wenn die Untersagungsverfügung nicht vollstreckbar sei.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 erwiderte die Beklagte auf die Klage und beantragte,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Die Entscheidung, mit der konkludent der Antrag auf Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG abgelehnt worden sei, sei ermessensfehlerfrei ergangen, da eine Erlaubnisfähigkeit im Hinblick auf die beantragte Tätigkeit nicht vorliege, da die bisherigen Ausbildungen nicht anerkannt werden könnten, da die erforderlichen Kenntnisse nicht vollumfänglich abgedeckt würden. In einem solchen Fall sei ein Fachgespräch sinnvoll (vgl. BayVGH v. 18.8.2015, 9 CE 15.934).

Auf gerichtliche Verfügung vom 31. Januar 2017 und vom 7. März 2017 legten die Kläger eine Aufstellung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit, entsprechende Belege und Steuerunterlagen vor.

Die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Mai 2016 wurde abgetrennt und unter dem Az. AN 10 K 17.00481 eingestellt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

I.

Die angegriffene Verfügung der Beklagten vom 19. Mai 2016, mit der den Klägern die Tätigkeit untersagt wurde, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, ist rechtswidrig und war daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, da sie die Kläger in ihren Rechten verletzt.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 Tierschutzgesetz (TierSchG), wonach die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll, der die - nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche - Erlaubnis nicht hat.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Eingriffsnorm sind gegeben. Seit dem 1. August 2014 (§ 21 Abs. 4b TierschG) ist die gewerbsmäßige Hundeausbildung bzw. die Anleitung der Hundeausbildung durch Dritte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG erlaubnispflichtig. Die von den Klägern betriebene Hundeschule, bei der schwerpunktmäßig Hunde in Einzeltrainings ausgebildet werden, fällt hierunter; beide Kläger werden hier selbst als Ausbilder tätig. Sie sind somit beide für die erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.; diese Vorschrift, die die Erlaubnisvoraussetzungen regelt, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG weiter anzuwenden, da die nach § 11 Abs. 2 TierschG n.F. vorgesehene Rechtsverordnung, die die Erlaubnisvoraussetzungen regeln soll, noch nicht erlassen wurde. Die Tätigkeit ist auch gewerbsmäßig, da angesichts der Entgeltlichkeit des klägerischen Angebots, auch wenn bisher häufig Verluste erzielt wurden, eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und auch die anderen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit vorliegen (vgl. insoweit Hirt/ Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, § 11 Rn. 11). Eine derartige Erlaubnis wurde den Klägern noch nicht erteilt.

Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite handelt es sich zwar um eine Ermessensvorschrift, jedoch um eine sog. Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, das unerlaubt betriebene Gewerbe untersagen muss (BVerwG, U.v. 9.12.2004, 3 C 7/04).

Ein solcher Ausnahmefall wird angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (VG Düsseldorf, B.v. 26.1.2012, 23 L 1939/11). Zwar ist ein Untersagungsverfahren nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen; hiervon wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn sich aufdrängt, dass der Antragsteller Anspruch auf die Erteilung der erforderliche Erlaubnis hat (OVG Münster, B.v. 23.3.2007, 20 B 376/07). Ob ein atypischer Ausnahmefall nach diesen Grundsätzen vorliegt - das Gericht geht im Ergebnis davon aus, dass den Klägern die Erlaubnis nach ihrem Antrag genehmigt werden muss - muss jedoch nicht entschieden werden. Ein atypischer Fall liegt nach allgemeinen Grundsätzen auch dann vor, wenn Sachverhalte zwar formal den Tatbestandsmerkmalen der Norm entsprechen, aber von ihrer Zweckbestimmung nicht erfasst werden (BVerwG, U.v. 16.5.1983, 1 C 28/81).

So liegt der Fall hier. Nach Ansicht der Kammer dient die Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG dazu, die mit den Genehmigungspflichten nach § 11 Abs. 1 TierSchG verfolgten Interessen des Tierschutzes, die letztlich bei einer Genehmigungserteilung überprüft werden, durchzusetzen. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, ein ordnungsgemäß eingeleitetes Genehmigungsverfahren wie hier zu beenden. Als sich vorliegend abzeichnete, dass die Beklagte der Auffassung war, die Kläger hätten nicht die für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere weil sie nicht bereit waren, an einem sog. Fachgespräch teilzunehmen und die Kläger auf einem Bescheid bestanden, reagierte die Beklagte statt mit einem Versagungsbescheid - an den sich dann eine Untersagungsverfügung anschließen könnte - sofort mit einer Untersagungsverfügung. Dieses Vorgehen ist auch im Hinblick darauf nicht zweckgerecht, dass den Klägern damit ein gerichtliches Vorgehen mit dem Ziel, eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung zu erreichen, zumindest erschwert wird.

Wegen der vom Gericht festzustellenden Atypik des Falles war die Beklagte gemäß § 40 BayVwVfG verpflichtet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, s. auch § 114 Satz 1 VwGO.

Nach diesem Maßstab stellt sich die streitgegenständliche Verfügung als nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig dar. Denn die beantragte Tätigkeit ist erlaubnisfähig und eine Erlaubnis wurde auch beantragt. Bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis (BayVGH, B.v. 18. August 2015, 9 CE 15.934). Wenn die Erlaubnisvoraussetzungen, mit denen letztlich tierschutzgerechte Verhältnisse sichergestellt werden sollen, jedoch vorliegen, besteht kein rechtfertigender Grund für eine Untersagungsverfügung.

Die Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor.

Die Kläger haben einen Antrag nach § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG gestellt.

Auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen liegen vor. Insoweit ist § 11 Abs. 2 TierschG a.F. maßgeblich, der nach § 21 Abs. 5 TierSchG weiter anwendbar ist.

Allein problematisch ist insoweit Nr. 1 dieser Vorschrift. Danach muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Bei dem Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um einen Sachkundenachweis (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11, Rn. 22) und um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH a.a.O.). Dabei handelt es sich bei dem Fachgespräch lediglich um eine weitere Möglichkeit, den Sachkundenachweis, für den der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig ist, zu erbringen, um quasi den Nachweis der Sachkunde voll zu erbringen, wenn die bisher vorgelegten Nachweise nicht ausreichen. Daraus ergibt sich, dass der Sachkundenachweis auch ohne Fachgespräch voll erbracht werden kann (BayVGH a.a.O.).

Zum Nachweis geeignet ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes („oder“ - vgl. auch BayVGH a.a.O.) der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren, neben einem Sachkundenachweis durch Ausbildung. Dies erklärt sich auch aus dem Sinn des Sachkundenachweises, der sicherstellen soll, dass bei den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gewisse Tierschutzstandards eingehalten werden. So ist in der Gesetzesbegründung zur neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ausdrücklich aufgeführt, dass diese dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten (BR-Drs. 300/12, S. 26.). Dies kann jedoch bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, ebenso nachgewiesen werden, also nicht nur im Hinblick auf die erforderlichen Fähigkeiten, sondern auch im Hinblick auf die erforderlichen Kenntnisse, die damit erworben werden können (so auch Ziffer 12.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 - AVV). Die bisherige Behördenpraxis in Bayern, für eine Genehmigungsfähigkeit nur auf die bisherige Ausbildung abzustellen und die bisherige berufliche Tätigkeit allenfalls im Rahmen des Fachgesprächs zu berücksichtigen, ist daher rechtswidrig (s. insoweit die Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014, Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42). Der BayVGH hat bislang diese Behördenpraxis auch nur im Hinblick auf das Vorgehen bei einem Sachkundenachweis mittels abgeschlossener Ausbildung bestätigt; insoweit sind staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen oder ein Fachgespräch erforderlich (VGH a.a.O.).

Die Kläger haben den Sachkundenachweis zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) durch die vorgelegten Nachweise über ihre bisherige berufliche Tätigkeit erbracht. Es ist für den Nachweis der Sachkunde durch berufliche oder sonstige Tätigkeit nicht erforderlich, dass die Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen staatlichen Ausbildung erfolgt oder sonst einem festen Berufsbild, etwa einem Hundeführer im Schutzgewerbe oder bei der Polizei entspricht. Denn ein solches wird im Gesetz nicht gefordert und verstieße angesichts dessen, dass die Hundeausbildung für Dritte (paradigmatisch: die Hundeschule) eben erst in jüngerer Zeit genehmigungspflichtig ist und bislang ungeregelt war, gegen Verfassungsrecht bzw. eine derartige Auslegung des Gesetzeswortlauts wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Tätigkeit der Hundeausbildung ist als Beruf verfassungsrechtlich gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt, die Erlaubnispflicht stellt somit einen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden und im Hinblick auf die Interessen des Tierschutzes auch grundsätzlich verfassungsrechtlich rechtfertigungsfähigen Eingriff dar (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch VG Würzburg, B.v. 2.4.2015, W 5 E 15.224). Allerdings muss dieser Eingriff auch die Vorgaben des Rückwirkungsgebots, das letztlich im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG fußt, beachten. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht; es ist insoweit zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. (s. insoweit zu den Grundsätzen der sog. unechten Rückwirkung Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 78. Ergänzungslieferung September 2016, Art. 20 GG, Rn. 88 ff.). Insoweit ist es zwar nicht unverhältnismäßig, eine neue Genehmigungspflicht einzuführen, die zudem erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (so auch OVG Lüneburg, B.v. 17.9.2014, 11 ME 249/15), es wäre jedoch unverhältnismäßig, die bisherige berufliche Tätigkeit bei den Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen außen vor zu lassen. Denn dem Tierschutz ist genüge getan, wenn der Antragsteller seine Sachkunde durch seine bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich und vollumfänglich nachgewiesen hat und der Erlaubnisbehörde insoweit durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Prüfung ermöglicht hat (a.A. wohl OVG Lüneburg 30.1.2017, 11 ME 278/16). Andernfalls hätte die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, die Sachkunde durch bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit nachzuweisen, keinen Gehalt.

Für den Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die berufliche oder sonstige Tätigkeit sind die insoweit vorgelegten Nachweise im Hinblick auf die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Umfang, erzielte Erfolge bzw. Beanstandungen und die damit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu prüfen.

Nach dem unbestrittenen und glaubhaften Vortrag der Kläger, der mittels Steuerunterlagen verifiziert wurde, stellt sich die bisherige berufliche Tätigkeit der Kläger nach Art, Umfang und im Hinblick auf Erfolge und Beanstandungen als ausreichend für den Sachkundenachweis dar. Die Kläger betreiben ihre Hundeschule bereits seit 2007. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt bei der Problemhundebetreuung und Einzeltrainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-Gespannen. Darüber hinaus sind die Kläger auch als Ausbilder im Landesverband für Hundesport und in einer Rettungshundestaffel tätig. Die Methode der Kläger, das Training mittels nonverbaler Kommunikation unter Verzicht auf Gewalt zwischen Mensch und Hund, dem jeweils eine Anamnese in der häuslichen Umgebung und ein Beratungsgespräch vorausgehen, folgt einem klaren, strukturierten und nachvollziehbarem Konzept. Über die Dauer der Tätigkeit kam es zu keinerlei Beanstandungen; die Kläger konnten jedoch eine Vielzahl positiver Rückmeldungen von zufriedenen Kunden vorlegen. Über die Gesamtdauer ihrer Tätigkeit haben die Kläger etwa 600-650 Hunde trainiert, etwa 80 Hunde im Jahr. Diese von der Beklagten nicht bestrittene Angabe hält auch einem Vergleich mit den vorgelegten Steuerunterlagen aus den Jahren 2009-2015 stand.

Unter dem Gesamteindruck des hinreichend belegten Vortrags zur bisherigen beruflichen Tätigkeit der Kläger im Umgang mit Hunden steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger insoweit die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erforderliche Sachkunde, für die Tätigkeit der Kläger, für die sie nunmehr eine Erlaubnis benötigt und auch beantragt haben, nachgewiesen haben, da sie diese bislang und auch in nicht geringem Umfang erfolgreich betrieben haben. Durch die bisherige berufliche Tätigkeit sind nicht nur die für die Sachkunde erforderlichen Fähigkeiten, sondern auch die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, da anzunehmen ist, dass diese im Rahmen der Tätigkeit erworben wurden bzw. sich angeeignet wurden (s. dazu auch Ziffer 12.2.2.2, wonach bei bisherigem beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann; siehe zum Umfang der erforderlichen Kenntnisse Ziffer 12.2.2.3 der AVV und Katalog der Sachkundeinhalte aus dem UMS vom 4. Juli 2014 - Anlage 2). Ob die von den Klägern vorgelegten einschlägigen und eine gewisse fachliche Wertigkeit in Anspruch nehmenden Ausbildungsnachweise zusätzlich für die Prüfung der Sachkunde der Kläger herangezogen werden können, braucht daher nicht entschieden zu werden; hinsichtlich eines Nachweises der Sachkunde über die bisherige Ausbildung hat die bisherige Behördenpraxis und wohl auch der BayVGH (a.a.O.) nur staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildungen gelten lassen.

Dass der Vortrag zur bisherigen beruflichen Tätigkeit der Kläger erst im Gerichtsverfahren, nach einem Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO, erfolgte und eine Prüfung insoweit erst jetzt erfolgen konnte, gereicht den Klägern nicht zum Nachteil, da dieser Gesichtspunkt im Verwaltungsverfahren nicht geprüft wurde, die Beklagte zu dem Vortrag insoweit jedoch im Gerichtsverfahren insoweit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist dies der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BeckOK VwGO, § 113, Rn. 21) - hatten die Kläger daher einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG, so dass die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig war, somit rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben war.

Daher ist auch die Auferlegung der Kosten für die Untersagungsverfügung in Ziffer 3 und 4 des Bescheids gemäß Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz rechtswidrig und war aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

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(1) Wer

1.
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a)
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b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 29. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt diesen Antrag ab. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Sie habe zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, die aber als Sachkundenachweis nicht anerkennbar seien. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Mit ihrer am 17. März 2015 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung des Antragsgegners, über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 ab. Der Antragstellerin stehe mangels Nachweises der für die Erteilung der beantragten Erlaubnis notwendigen Sachkunde kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die bayerische Behördenpraxis zum Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG dürfte sich trotz der sehr weitgehenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch als gesetzeskonform darstellen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da die von der Antragstellerin in der Vergangenheit erzielten Einkünfte aus ihrer Betätigung als Hundetrainerin ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen keinen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellten.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe eine sonstige Ausbildung im Sinn der Nr. 12.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) abgeschlossen, die sie zum Umgang mit der Tierart Hund befähige und damit geeignet sei, ihre Sachkunde zu belegen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen zwingenden Durchführung eines Fachgesprächs lasse sich weder dem Tierschutzgesetz noch der AVV entnehmen. Mit der pauschalierten Vorgehensweise der bayerischen Behörden im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG werde der Wortlaut und Zweck der AVV praktisch außer Kraft gesetzt. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar könne die Tätigkeit der Antragstellerin derzeit nicht wesentlich zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen. Ihre Hundeschule befinde sich aber erst im Aufbau und sie verfüge bereits über einen nicht unerheblichen Kundenstamm, dessen verlorenes Vertrauen nur schwer zurückzugewinnen sei.

Die Antragstellerin beantragte,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit ihrem Antrag erstrebe die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO mehr, als sie im Hauptsacheverfahren nach ihrem eigenen Antrag erreichen könne. Die Voraussetzungen hierfür lägen allerdings nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nach ihrem Klageantrag allein auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis als gewerbliche Hundeausbilderin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gerichtet. Demgegenüber beantragt sie im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten. Damit würde ihr im Verfahren nach § 123 VwGO mehr gewährt, als sie im Hauptsacheverfahren - nach ihrem eigenen An- trag - erreichen kann. Eine solche Überschreitung der Hauptsache kommt in Betracht, wenn dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG anders nicht Rechnung getragen werden könnte (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 107 m. w. N.). Eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin darf aber nur dann ergehen, wenn dieser andernfalls nicht nur eine schwere, sondern darüber hinaus eine irreversible Grundrechtsverletzung droht. Zudem muss davon auszugehen sein, die beantragte Neubescheidung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 20; ähnlich Puttler, a. a. O., § 123 Rn. 107; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 123 Rn. 158; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 131). Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich hier keine dieser Voraussetzungen bejahen.

1. Soweit die Antragstellerin auf ihre wirtschaftlichen Einbußen verweist, wenn sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre in Aufbau befindliche Hundeschule nicht mehr betreiben kann, ist ein solcher Vermögensschaden jedenfalls nicht irreparabel. Denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, die aus ihrer Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung zum Gegenstand eines Schadensersatzprozesses zu machen, wie es bereits im Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 im Verwaltungsverfahren vorbehalten wurde. Im Übrigen kann nach den von der Antragstellerin vorgelegten Steuerunterlagen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die aus ihrer bisherigen Betätigung als Hundetrainerin erzielten Einkünfte einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellen, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn die behaupteten betriebsbezogenen Ausgaben, wie insbesondere die Fortbildungskosten berücksichtigt werden. An der im Beschwerdevorbringen angeführten Problematik, der geringe Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit sei der Tatsache geschuldet, dass die Antragstellerin in einer sehr ländlichen Region tätig sei und daher keine hohe Vergütung verlangen könne, würde auch die Gestattung der Tätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nichts ändern. Warum ein Vertrauensverlust bei ihrem bereits bestehenden Kundenstamm während dieses Zeitraums eintreten soll, wie im Beschwerdevorbringen behauptet wird, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2. Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Antragsgegner mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausfallen muss, soweit eine solche Ermessensausübung nach der Rechtslage hier überhaupt in Betracht kommen kann.

a) Soweit die Antragstellerin die Ermessensausübung durch das Landratsamt hinsichtlich der Notwendigkeit und des Inhalts eines Fachgesprächs rügt, ist zu berücksichtigen, dass es insoweit um die Beurteilung der Frage geht, ob die Antragstellerin die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) nachgewiesen hat. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).

Zwar wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. NdsOVG, B. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 - juris Rn. 13). Ein solches Fachgespräch kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen - noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Antragstellers hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von dessen fehlender Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 ZB 02.1705 - juris Rn. 4).

Selbst wenn danach für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum bestehen sollte, ob ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde verlangt wird, obwohl der Begriff der Sachkunde als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt, lässt sich den Darlegungen im Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Bescheid vom 18. Februar 2015 als ermessensfehlerhaft anzusehen sein sollte. Das Landratsamt hat in diesem Bescheid sowohl die Möglichkeit eines Fachgesprächs als auch die von der Antragstellerin absolvierte Weiterbildung im Bereich des Hundetrainings berücksichtigt. Soweit im Bescheid auf die in Bayern nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) anerkannten Qualifikationen hingewiesen wurde, bei deren Vorliegen von einem Fachgespräch abgesehen wird, steht dies in Einklang mit Nr. 12.2.2.4 AVV. Im Beschwerdevorbringen wird nicht dargelegt, dass die von der Antragstellerin absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen zum Umgang mit der Tierart Hund mit diesen anerkannten Qualifikationen vergleichbar sind. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Im Übrigen besteht bei - einer unterstellten - Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, ohne dass es einer Ermessensausübung durch die zuständige Behörde bedarf (vgl. Dietz, NuR 1999, 681/684 m. w. N.; Nr. 12.2.5.1 AVV). Der im Beschwerdevorbringen gerügte Inhalt des Fachgesprächs kann hier schon deshalb nicht zu einem Ermessensfehler des Bescheids vom 18. Februar 2015 führen, weil die Antragstellerin die Teilnahme an einem solchen Fachgespräch unter Hinweis auf ihre bereits nachgewiesene Sachkunde von vornherein abgelehnt hat.

b) Bei § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. handelt es sich zwar um eine ermesseneinräumende Vorschrift. Wie ihrem Wortlaut aber eindeutig entnommen werden kann, soll sie lediglich den „Schutz der Tiere“ sicherstellen, nicht aber den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Antragstellerin als für die Tätigkeit verantwortliche Person erleichtern.

c) Auch nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG - soweit dieser neben § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. überhaupt zur Anwendung kommen kann - steht die Entscheidung über die Beifügung von Nebenbestimmungen zum Hauptverwaltungsakt im (Verfahrens-)Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 36 Rn. 46a). Nach Art. 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, zwar mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Dies kann aber nicht als allgemeine Ermächtigung der Behörden angesehen werden, nach Ermessen von der Erfüllung oder genaueren Prüfung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen - wie hier der erforderlichen Sachkunde der Antragstellerin - abzusehen und wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts auf Nebenbestimmungen „abzuschieben“ (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 36 Rn. 46a).

3. Soweit die Antragstellerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass nur die gewerbsmäßige Tätigkeit unter den Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gestellt wurde und die Ausbildung durch Vereine nach wie vor erlaubnisfrei ist, lässt sich dem von ihr vorgelegten Schreiben des StMUV vom 27. Februar 2015 entnehmen, dass Verbände und Vereine nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, soweit sie eine Ausbildung von Hunden ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur für Mitglieder anbieten. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit, von dem auch die Erlaubnispflicht bestimmter anderer Tätigkeiten abhängig gemacht wird (vgl. z. B. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a bis e TierSchG), erscheint bei summarischer Prüfung, die im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 118 m. w. N.), jedenfalls nicht grundsätzlich als ungeeignet, die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Einer eingehenderen Prüfung der Rechtslage bedarf es nicht, weil der Antragstellerin - wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt - bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwerwiegenden oder irreparablen Grundrechtsverletzungen drohen (vgl. Wollenschläger a. a. O., § 123 Rn. 119 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 29. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt diesen Antrag ab. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Sie habe zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, die aber als Sachkundenachweis nicht anerkennbar seien. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Mit ihrer am 17. März 2015 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung des Antragsgegners, über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 ab. Der Antragstellerin stehe mangels Nachweises der für die Erteilung der beantragten Erlaubnis notwendigen Sachkunde kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die bayerische Behördenpraxis zum Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG dürfte sich trotz der sehr weitgehenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch als gesetzeskonform darstellen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da die von der Antragstellerin in der Vergangenheit erzielten Einkünfte aus ihrer Betätigung als Hundetrainerin ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen keinen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellten.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe eine sonstige Ausbildung im Sinn der Nr. 12.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) abgeschlossen, die sie zum Umgang mit der Tierart Hund befähige und damit geeignet sei, ihre Sachkunde zu belegen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen zwingenden Durchführung eines Fachgesprächs lasse sich weder dem Tierschutzgesetz noch der AVV entnehmen. Mit der pauschalierten Vorgehensweise der bayerischen Behörden im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG werde der Wortlaut und Zweck der AVV praktisch außer Kraft gesetzt. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar könne die Tätigkeit der Antragstellerin derzeit nicht wesentlich zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen. Ihre Hundeschule befinde sich aber erst im Aufbau und sie verfüge bereits über einen nicht unerheblichen Kundenstamm, dessen verlorenes Vertrauen nur schwer zurückzugewinnen sei.

Die Antragstellerin beantragte,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit ihrem Antrag erstrebe die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO mehr, als sie im Hauptsacheverfahren nach ihrem eigenen Antrag erreichen könne. Die Voraussetzungen hierfür lägen allerdings nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nach ihrem Klageantrag allein auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis als gewerbliche Hundeausbilderin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gerichtet. Demgegenüber beantragt sie im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten. Damit würde ihr im Verfahren nach § 123 VwGO mehr gewährt, als sie im Hauptsacheverfahren - nach ihrem eigenen An- trag - erreichen kann. Eine solche Überschreitung der Hauptsache kommt in Betracht, wenn dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG anders nicht Rechnung getragen werden könnte (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 107 m. w. N.). Eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin darf aber nur dann ergehen, wenn dieser andernfalls nicht nur eine schwere, sondern darüber hinaus eine irreversible Grundrechtsverletzung droht. Zudem muss davon auszugehen sein, die beantragte Neubescheidung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 20; ähnlich Puttler, a. a. O., § 123 Rn. 107; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 123 Rn. 158; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 131). Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich hier keine dieser Voraussetzungen bejahen.

1. Soweit die Antragstellerin auf ihre wirtschaftlichen Einbußen verweist, wenn sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre in Aufbau befindliche Hundeschule nicht mehr betreiben kann, ist ein solcher Vermögensschaden jedenfalls nicht irreparabel. Denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, die aus ihrer Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung zum Gegenstand eines Schadensersatzprozesses zu machen, wie es bereits im Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 im Verwaltungsverfahren vorbehalten wurde. Im Übrigen kann nach den von der Antragstellerin vorgelegten Steuerunterlagen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die aus ihrer bisherigen Betätigung als Hundetrainerin erzielten Einkünfte einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Existenzsicherung darstellen, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn die behaupteten betriebsbezogenen Ausgaben, wie insbesondere die Fortbildungskosten berücksichtigt werden. An der im Beschwerdevorbringen angeführten Problematik, der geringe Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit sei der Tatsache geschuldet, dass die Antragstellerin in einer sehr ländlichen Region tätig sei und daher keine hohe Vergütung verlangen könne, würde auch die Gestattung der Tätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nichts ändern. Warum ein Vertrauensverlust bei ihrem bereits bestehenden Kundenstamm während dieses Zeitraums eintreten soll, wie im Beschwerdevorbringen behauptet wird, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2. Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Antragsgegner mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausfallen muss, soweit eine solche Ermessensausübung nach der Rechtslage hier überhaupt in Betracht kommen kann.

a) Soweit die Antragstellerin die Ermessensausübung durch das Landratsamt hinsichtlich der Notwendigkeit und des Inhalts eines Fachgesprächs rügt, ist zu berücksichtigen, dass es insoweit um die Beurteilung der Frage geht, ob die Antragstellerin die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) nachgewiesen hat. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).

Zwar wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. NdsOVG, B. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 - juris Rn. 13). Ein solches Fachgespräch kann aber nur dann sinnvoll sein, wenn die Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen - noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Antragstellers hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von dessen fehlender Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 ZB 02.1705 - juris Rn. 4).

Selbst wenn danach für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum bestehen sollte, ob ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde verlangt wird, obwohl der Begriff der Sachkunde als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt, lässt sich den Darlegungen im Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Bescheid vom 18. Februar 2015 als ermessensfehlerhaft anzusehen sein sollte. Das Landratsamt hat in diesem Bescheid sowohl die Möglichkeit eines Fachgesprächs als auch die von der Antragstellerin absolvierte Weiterbildung im Bereich des Hundetrainings berücksichtigt. Soweit im Bescheid auf die in Bayern nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) anerkannten Qualifikationen hingewiesen wurde, bei deren Vorliegen von einem Fachgespräch abgesehen wird, steht dies in Einklang mit Nr. 12.2.2.4 AVV. Im Beschwerdevorbringen wird nicht dargelegt, dass die von der Antragstellerin absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen zum Umgang mit der Tierart Hund mit diesen anerkannten Qualifikationen vergleichbar sind. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Im Übrigen besteht bei - einer unterstellten - Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, ohne dass es einer Ermessensausübung durch die zuständige Behörde bedarf (vgl. Dietz, NuR 1999, 681/684 m. w. N.; Nr. 12.2.5.1 AVV). Der im Beschwerdevorbringen gerügte Inhalt des Fachgesprächs kann hier schon deshalb nicht zu einem Ermessensfehler des Bescheids vom 18. Februar 2015 führen, weil die Antragstellerin die Teilnahme an einem solchen Fachgespräch unter Hinweis auf ihre bereits nachgewiesene Sachkunde von vornherein abgelehnt hat.

b) Bei § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. handelt es sich zwar um eine ermesseneinräumende Vorschrift. Wie ihrem Wortlaut aber eindeutig entnommen werden kann, soll sie lediglich den „Schutz der Tiere“ sicherstellen, nicht aber den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Antragstellerin als für die Tätigkeit verantwortliche Person erleichtern.

c) Auch nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG - soweit dieser neben § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. überhaupt zur Anwendung kommen kann - steht die Entscheidung über die Beifügung von Nebenbestimmungen zum Hauptverwaltungsakt im (Verfahrens-)Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 36 Rn. 46a). Nach Art. 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, zwar mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Dies kann aber nicht als allgemeine Ermächtigung der Behörden angesehen werden, nach Ermessen von der Erfüllung oder genaueren Prüfung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen - wie hier der erforderlichen Sachkunde der Antragstellerin - abzusehen und wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts auf Nebenbestimmungen „abzuschieben“ (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 36 Rn. 46a).

3. Soweit die Antragstellerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass nur die gewerbsmäßige Tätigkeit unter den Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gestellt wurde und die Ausbildung durch Vereine nach wie vor erlaubnisfrei ist, lässt sich dem von ihr vorgelegten Schreiben des StMUV vom 27. Februar 2015 entnehmen, dass Verbände und Vereine nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, soweit sie eine Ausbildung von Hunden ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur für Mitglieder anbieten. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit, von dem auch die Erlaubnispflicht bestimmter anderer Tätigkeiten abhängig gemacht wird (vgl. z. B. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a bis e TierSchG), erscheint bei summarischer Prüfung, die im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 118 m. w. N.), jedenfalls nicht grundsätzlich als ungeeignet, die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Einer eingehenderen Prüfung der Rechtslage bedarf es nicht, weil der Antragstellerin - wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt - bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwerwiegenden oder irreparablen Grundrechtsverletzungen drohen (vgl. Wollenschläger a. a. O., § 123 Rn. 119 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

2.

Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.

Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.

Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.

Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.

3.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

2.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3.

Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).

Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).

5.

Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:

Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.

Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:

- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen

- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein

- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam

- Approbation als Tierarzt

Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.

6.

Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.

Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.

Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.

Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.

Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.

Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.

Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.

Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.

7.

Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.

8.

Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 abstellt, stützt diese Entscheidung die Argumentation der Antragstellerin insgesamt nicht. Das VG Lüneburg beanstandete in dem dort zu entscheidenden Fall, dass einem Antragsteller entgegen der Nr. 12.2.2.3 AVV nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Fachgesprächs eröffnet worden ist. Das ist in Streitigkeiten wie der vorliegenden gerade nicht der Fall gewesen.

9.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).

Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.

Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.

10.

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.

Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.

11.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.